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UV.2014.00248

Sprung vom Boot, äusserer Faktor zu bejahen, unfallähnliche Körperschädigung (Riss der Achillessehne)

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, ist seit Januar 2009 als nebenamtlich e Haus wartin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE , Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 1 6. Januar 2013 verletzte sich die Versicherte während eines Ferien aufenthalts in Z.___

bei einem

Schnorchelausflug an der linken Achillessehne ( Scha denmeldung UVG vom 2 8. Januar 2013, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/15/1 -2 ). Nach der Erstbehandlung im A.___

und der Rückkehr der Versicherten in die Schweiz diagnostizierte Dr. med . B.___ , L eitender Arzt Chirurgie vom C.___ , einen Achillessehnenabriss am Tuber

cal canei

links und nahm am 2 8. Januar 2013 einen operativen Eingriff vor ( offene Revision, transossäre

Reinsertion der Achillessehne an den Calcaneus ;

Operati onsber icht vom 2 2. Februar 2013, Urk. 7/2).

Wegen einer Wundheilungsstörung am Rückfuss links führte Dr. B.___ vom

C.___ a m 2 6. Februar 2013 (Operationsbericht vom 1 5. März 2013, Urk. 7/9) und a m 5. März 2013

( Opera tionsbericht vom 4. April 2013, Urk. 7/7) zwei weitere operative Eingriffe durch.

Infolge anhaltender Beschwerde n wurde daraufhin im Rückfussbereich links eine Stosswellentherapie durchge führt (vgl. Urk. 7/11 und Urk. 1 S. 2 ).

Die Vaudoise

richtete der Versicherten ausweislich der Akten bis zum 3 1. Mai 2013 Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 7/13) und

erbrachte Heilbehandlungsleistun gen . Am 1 0. Juli 2014 wurde die Versicherte von einem Schadeninspektoren der Vaudoise zum Sachverhalt vom 1 6. Januar 2013 befragt (Protokoll vom 1 0. Juli 2014, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 4. August 2014 teilte die Vau doise der Versicherten mit, dass alle künftigen Kosten zulasten ihrer Kranken kasse gehen würden, da

die Voraussetzungen eines Unfalls

oder einer unfall äh nliche n Körperschädigung nicht erfüllt seien

(Urk. 7/16 ). Die dagegen von der Versicherten am 2 0. August 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/19 ) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 ab ( Urk. 2) . 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verurteilen, aus dem Ereignis vom 1 6. Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. November 2014 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den ei gentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälli ger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2. 3 ). 1.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Ein wirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke oder einem F ehlschlag beim Fussballspiel , im Aufhe ben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heiz körpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontrak tionen bei einem epileptischen A nfall , im Verschieben eines schweren W äsche korbes mit dem linken Fuss , Ausführung einer ruckartigen Bewegung u nd Ver drehung des rechten Knies , in einem Sprung von einer Verpackungski ste , im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Kn ie verdrehte, im Stolpern , einer unkoordinierte n Ausweichbewegung de s Beines und daraufhin erfolgte m Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen , im

Misstritt beim Vol leyballspiel mit einschies sendem Zwick im linken Knie , in einem Sprung aus einer Höhe von 60 c m aus einem Bahngepäckwagen , im

Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtra inings , in der Verstau chung des linken Knöchels als Folge eine r Rotationsbewegung und in einem brüske n Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ei nschiessen den Schmerzen im Knie.

Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädi genden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wieder holten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer

verneint; ebenso verneint hat das Bundesgericht den äusseren Faktor

beim Auftreten von Schmerzen „ nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen “ ( BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte die weitere Übernahme von Versicherungsleistun gen mit der Begründung ab, dass

die Voraussetzungen eines Unfalls

oder einer unfalläh nlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien . Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Schnorchelausflugs in Z.___ ganz n ormal vom Bootsrand gesprungen , wobei sie nicht angegeben habe, dass sie Anlauf genommen, sich stark abgestützt oder eine andere brüske Bewegung gemacht habe. Von einer sportlichen Tätigkeit mit erhöhtem Kraftaufwand bzw. eine m gesteigerten Gefähr d ungspotenz ial könne daher nicht gesprochen wer den. Es sei vielmehr von einer ganz normalen Lebensverrichtung auszugehen . Im Weiteren sei es nicht zulässig, von der Diagnose auf ein bestimmtes Ereignis zu schliessen . Vom Sehnenriss dürfe somit nicht darauf geschlossen werde n, dass die Beschwerdeführerin mit voller Kraft vom Bootsr and gesprungen sei ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

sie sich beim Sprung vom Ausflugsboot am linken Fuss die Achillessehne gerissen habe. Beim Absprung habe sie nicht nur auf den nicht vollständig stabilen Unter grund des Bootsrand es zu achten gehabt, sondern auch darauf, dass sie weit genug vom Boot abgesprungen sei, um nicht anzustossen . Bei der Achillessehne handle es sich um die stärkste Sehne des menschlichen Körpers, deren Riss eine starke Krafteinwirkung voraussetze. Allein aus der erlittenen Verletzung lasse sich

bereits schliessen , dass sie mit voller Kraft vom Bootsrand abgesprungen sei n müsse . Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne generell davon ausgegangen werden, dass Sprünge ein gesteigertes Gefahrenpotenz ial in sich bergen und die Voraussetzungen für ein sinnfälliges Ereignis erfüllen wür den ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 1 6. Januar 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt , da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 erlittenen Achillessehnenab riss am Tuber

calcanei um eine Körperschädigung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Ereignis vom 1 6. Januar 2013 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifi zieren ist. 3.2

Der Schadenmeldung UVG vom 2 8. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass di e Beschwerdeführerin während der Ferien in Z.___ bei einem Tauchgang

aus dem Boot gesprungen sei und sich die Achillessehne gerissen habe ( Urk. 7/1).

Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin betreffend die Befragung vom 10. Juli 2014 geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim letz ten Schnorchelgang am ersten Tag um 17.00 Uhr vom Bootsrand, auf welchem sie mit beiden Beinen gestanden sei, mit dem linken Bein abgestossen habe und ins Wasser gesprungen sei. Unmittelbar nach dem Absprung – noch bevor sie ins Wasser getaucht sei – habe sie explosionsartige Schmerzen wie bei einer Bombenexplosion in der linken Ferse verspürt. Sä mtliche Schnorchelgänge seien im Badeanzug und mit Schnorchel und - brille erfolgt, jedoch ohne Flos sen. Die Höhe vom Bootsrand bis zum Wasser habe ca. 50 cm betragen ( Urk. 7/17/2-3). 3.3

Gestützt auf diese Angaben (vgl. auch das aktenkundige Foto des betreffenden Bootes, Urk. 7/15/6) kann somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 mit Badeanzug, Schnorchel und -brille aus immerhin ca. einem halben Meter Höhe

vom Boot ins Meer gesprungen ist , wobei sie sich mit dem linken Bein abgestossen hat . Im Weiteren ist nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) davon auszugehen , dass sie sich

im Rahmen dieses Sprungs

mit dem linken Bein zumindest mit einigem Kraftaufwand abgestossen hat, da sich auch ein nicht in Fahrt befindliches Boot

im Wasser naturgemäss immer leicht bewegt und ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass sie daran angestossen wäre . Erschwerend kam da bei noch hinzu, dass die Beschwerde führerin vom instabilen Untergrund des Bootes

ins Wasser sprang.

Unter diesen Umständen wies di eses

Geschehnis demnach ein gesteigertes Schädi gungspotenz ial auf, und der von der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 erlittene Gesundheitsschaden ist auf eine Beanspruchung des Körpers zurückzuführen, welche über die all täglichen Belastungen hinausg eht . Wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, wurden v ergleichbare Geschehensabläufe vom Bundesgericht

denn auch

regelm ässig als äussere Ereignisse beurteilt . So hat das Bundesgericht etwa im Urteil U 159/06 vom 2 9. August 2006 E. 3.2 bei einem Aufsprung aus dem Bürostuhl und im Urt eil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2

bei einem Herabspringen aus ca. 60 cm Höhe einen äusseren Faktor bejaht. Ebenso bejaht hat es das Vorliegen eines äusseren Fak tors im Urteil 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5, wo es um das Ausziehen der Flossen eines Tauchers b ei erheblichem Wellengang ging.

3.4

Es ist somit festzuhalten, dass

ein unmittelbares Geschehen vor liegt , welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung i m Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV zu bejahen.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 6. Januar 2013 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w ird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Oktober 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in für die Folgen des Ereignisses vom 1 6. Januar 2013

Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 6. Januar 2013 verletzte sich die Versicherte während eines Ferien aufenthalts in Z.___

bei einem

Schnorchelausflug an der linken Achillessehne ( Scha denmeldung UVG vom 2 8. Januar 2013, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/15/1 -2 ). Nach der Erstbehandlung im A.___

und der Rückkehr der Versicherten in die Schweiz diagnostizierte Dr. med . B.___ , L eitender Arzt Chirurgie vom C.___ , einen Achillessehnenabriss am Tuber

cal canei

links und nahm am

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.3 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art.

E. 1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Ein wirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke oder einem F ehlschlag beim Fussballspiel , im Aufhe ben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heiz körpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontrak tionen bei einem epileptischen A nfall , im Verschieben eines schweren W äsche korbes mit dem linken Fuss , Ausführung einer ruckartigen Bewegung u nd Ver drehung des rechten Knies , in einem Sprung von einer Verpackungski ste , im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Kn ie verdrehte, im Stolpern , einer unkoordinierte n Ausweichbewegung de s Beines und daraufhin erfolgte m Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen , im

Misstritt beim Vol leyballspiel mit einschies sendem Zwick im linken Knie , in einem Sprung aus einer Höhe von 60 c m aus einem Bahngepäckwagen , im

Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtra inings , in der Verstau chung des linken Knöchels als Folge eine r Rotationsbewegung und in einem brüske n Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ei nschiessen den Schmerzen im Knie.

Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädi genden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wieder holten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer

verneint; ebenso verneint hat das Bundesgericht den äusseren Faktor

beim Auftreten von Schmerzen „ nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen “ ( BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen ). 2.

E. 2 8. Januar 2013 einen operativen Eingriff vor ( offene Revision, transossäre

Reinsertion der Achillessehne an den Calcaneus ;

Operati onsber icht vom 2 2. Februar 2013, Urk. 7/2).

Wegen einer Wundheilungsstörung am Rückfuss links führte Dr. B.___ vom

C.___ a m 2 6. Februar 2013 (Operationsbericht vom 1 5. März 2013, Urk. 7/9) und a m 5. März 2013

( Opera tionsbericht vom 4. April 2013, Urk. 7/7) zwei weitere operative Eingriffe durch.

Infolge anhaltender Beschwerde n wurde daraufhin im Rückfussbereich links eine Stosswellentherapie durchge führt (vgl. Urk. 7/11 und Urk. 1 S. 2 ).

Die Vaudoise

richtete der Versicherten ausweislich der Akten bis zum

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die weitere Übernahme von Versicherungsleistun gen mit der Begründung ab, dass

die Voraussetzungen eines Unfalls

oder einer unfalläh nlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien . Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Schnorchelausflugs in Z.___ ganz n ormal vom Bootsrand gesprungen , wobei sie nicht angegeben habe, dass sie Anlauf genommen, sich stark abgestützt oder eine andere brüske Bewegung gemacht habe. Von einer sportlichen Tätigkeit mit erhöhtem Kraftaufwand bzw. eine m gesteigerten Gefähr d ungspotenz ial könne daher nicht gesprochen wer den. Es sei vielmehr von einer ganz normalen Lebensverrichtung auszugehen . Im Weiteren sei es nicht zulässig, von der Diagnose auf ein bestimmtes Ereignis zu schliessen . Vom Sehnenriss dürfe somit nicht darauf geschlossen werde n, dass die Beschwerdeführerin mit voller Kraft vom Bootsr and gesprungen sei ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

sie sich beim Sprung vom Ausflugsboot am linken Fuss die Achillessehne gerissen habe. Beim Absprung habe sie nicht nur auf den nicht vollständig stabilen Unter grund des Bootsrand es zu achten gehabt, sondern auch darauf, dass sie weit genug vom Boot abgesprungen sei, um nicht anzustossen . Bei der Achillessehne handle es sich um die stärkste Sehne des menschlichen Körpers, deren Riss eine starke Krafteinwirkung voraussetze. Allein aus der erlittenen Verletzung lasse sich

bereits schliessen , dass sie mit voller Kraft vom Bootsrand abgesprungen sei n müsse . Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne generell davon ausgegangen werden, dass Sprünge ein gesteigertes Gefahrenpotenz ial in sich bergen und die Voraussetzungen für ein sinnfälliges Ereignis erfüllen wür den ( Urk. 1 S. 4). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 1 6. Januar 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt , da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 erlittenen Achillessehnenab riss am Tuber

calcanei um eine Körperschädigung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Ereignis vom 1 6. Januar 2013 als unfallähnlich im Sinne von Art.

E. 3.2 Der Schadenmeldung UVG vom 2 8. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass di e Beschwerdeführerin während der Ferien in Z.___ bei einem Tauchgang

aus dem Boot gesprungen sei und sich die Achillessehne gerissen habe ( Urk. 7/1).

Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin betreffend die Befragung vom 10. Juli 2014 geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim letz ten Schnorchelgang am ersten Tag um 17.00 Uhr vom Bootsrand, auf welchem sie mit beiden Beinen gestanden sei, mit dem linken Bein abgestossen habe und ins Wasser gesprungen sei. Unmittelbar nach dem Absprung – noch bevor sie ins Wasser getaucht sei – habe sie explosionsartige Schmerzen wie bei einer Bombenexplosion in der linken Ferse verspürt. Sä mtliche Schnorchelgänge seien im Badeanzug und mit Schnorchel und - brille erfolgt, jedoch ohne Flos sen. Die Höhe vom Bootsrand bis zum Wasser habe ca. 50 cm betragen ( Urk. 7/17/2-3).

E. 3.3 Gestützt auf diese Angaben (vgl. auch das aktenkundige Foto des betreffenden Bootes, Urk. 7/15/6) kann somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 mit Badeanzug, Schnorchel und -brille aus immerhin ca. einem halben Meter Höhe

vom Boot ins Meer gesprungen ist , wobei sie sich mit dem linken Bein abgestossen hat . Im Weiteren ist nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) davon auszugehen , dass sie sich

im Rahmen dieses Sprungs

mit dem linken Bein zumindest mit einigem Kraftaufwand abgestossen hat, da sich auch ein nicht in Fahrt befindliches Boot

im Wasser naturgemäss immer leicht bewegt und ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass sie daran angestossen wäre . Erschwerend kam da bei noch hinzu, dass die Beschwerde führerin vom instabilen Untergrund des Bootes

ins Wasser sprang.

Unter diesen Umständen wies di eses

Geschehnis demnach ein gesteigertes Schädi gungspotenz ial auf, und der von der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 erlittene Gesundheitsschaden ist auf eine Beanspruchung des Körpers zurückzuführen, welche über die all täglichen Belastungen hinausg eht . Wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, wurden v ergleichbare Geschehensabläufe vom Bundesgericht

denn auch

regelm ässig als äussere Ereignisse beurteilt . So hat das Bundesgericht etwa im Urteil U 159/06 vom 2 9. August 2006 E. 3.2 bei einem Aufsprung aus dem Bürostuhl und im Urt eil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2

bei einem Herabspringen aus ca. 60 cm Höhe einen äusseren Faktor bejaht. Ebenso bejaht hat es das Vorliegen eines äusseren Fak tors im Urteil 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5, wo es um das Ausziehen der Flossen eines Tauchers b ei erheblichem Wellengang ging.

E. 3.4 Es ist somit festzuhalten, dass

ein unmittelbares Geschehen vor liegt , welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung i m Sinne von Art.

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 9 Abs. 2 lit . f UVV zu bejahen.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 6. Januar 2013 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w ird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Oktober 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in für die Folgen des Ereignisses vom 1 6. Januar 2013

Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00248 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Fürsprecher Renato Diener Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, ist seit Januar 2009 als nebenamtlich e Haus wartin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE , Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 1 6. Januar 2013 verletzte sich die Versicherte während eines Ferien aufenthalts in Z.___

bei einem

Schnorchelausflug an der linken Achillessehne ( Scha denmeldung UVG vom 2 8. Januar 2013, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/15/1 -2 ). Nach der Erstbehandlung im A.___

und der Rückkehr der Versicherten in die Schweiz diagnostizierte Dr. med . B.___ , L eitender Arzt Chirurgie vom C.___ , einen Achillessehnenabriss am Tuber

cal canei

links und nahm am 2 8. Januar 2013 einen operativen Eingriff vor ( offene Revision, transossäre

Reinsertion der Achillessehne an den Calcaneus ;

Operati onsber icht vom 2 2. Februar 2013, Urk. 7/2).

Wegen einer Wundheilungsstörung am Rückfuss links führte Dr. B.___ vom

C.___ a m 2 6. Februar 2013 (Operationsbericht vom 1 5. März 2013, Urk. 7/9) und a m 5. März 2013

( Opera tionsbericht vom 4. April 2013, Urk. 7/7) zwei weitere operative Eingriffe durch.

Infolge anhaltender Beschwerde n wurde daraufhin im Rückfussbereich links eine Stosswellentherapie durchge führt (vgl. Urk. 7/11 und Urk. 1 S. 2 ).

Die Vaudoise

richtete der Versicherten ausweislich der Akten bis zum 3 1. Mai 2013 Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 7/13) und

erbrachte Heilbehandlungsleistun gen . Am 1 0. Juli 2014 wurde die Versicherte von einem Schadeninspektoren der Vaudoise zum Sachverhalt vom 1 6. Januar 2013 befragt (Protokoll vom 1 0. Juli 2014, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 4. August 2014 teilte die Vau doise der Versicherten mit, dass alle künftigen Kosten zulasten ihrer Kranken kasse gehen würden, da

die Voraussetzungen eines Unfalls

oder einer unfall äh nliche n Körperschädigung nicht erfüllt seien

(Urk. 7/16 ). Die dagegen von der Versicherten am 2 0. August 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/19 ) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 ab ( Urk. 2) . 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 2 2. Oktober 2014 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verurteilen, aus dem Ereignis vom 1 6. Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 8. November 2014 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den ei gentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälli ger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2. 3 ). 1.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Ein wirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke oder einem F ehlschlag beim Fussballspiel , im Aufhe ben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heiz körpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontrak tionen bei einem epileptischen A nfall , im Verschieben eines schweren W äsche korbes mit dem linken Fuss , Ausführung einer ruckartigen Bewegung u nd Ver drehung des rechten Knies , in einem Sprung von einer Verpackungski ste , im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Kn ie verdrehte, im Stolpern , einer unkoordinierte n Ausweichbewegung de s Beines und daraufhin erfolgte m Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen , im

Misstritt beim Vol leyballspiel mit einschies sendem Zwick im linken Knie , in einem Sprung aus einer Höhe von 60 c m aus einem Bahngepäckwagen , im

Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtra inings , in der Verstau chung des linken Knöchels als Folge eine r Rotationsbewegung und in einem brüske n Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ei nschiessen den Schmerzen im Knie.

Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädi genden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wieder holten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer

verneint; ebenso verneint hat das Bundesgericht den äusseren Faktor

beim Auftreten von Schmerzen „ nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen “ ( BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte die weitere Übernahme von Versicherungsleistun gen mit der Begründung ab, dass

die Voraussetzungen eines Unfalls

oder einer unfalläh nlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien . Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Schnorchelausflugs in Z.___ ganz n ormal vom Bootsrand gesprungen , wobei sie nicht angegeben habe, dass sie Anlauf genommen, sich stark abgestützt oder eine andere brüske Bewegung gemacht habe. Von einer sportlichen Tätigkeit mit erhöhtem Kraftaufwand bzw. eine m gesteigerten Gefähr d ungspotenz ial könne daher nicht gesprochen wer den. Es sei vielmehr von einer ganz normalen Lebensverrichtung auszugehen . Im Weiteren sei es nicht zulässig, von der Diagnose auf ein bestimmtes Ereignis zu schliessen . Vom Sehnenriss dürfe somit nicht darauf geschlossen werde n, dass die Beschwerdeführerin mit voller Kraft vom Bootsr and gesprungen sei ( Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

sie sich beim Sprung vom Ausflugsboot am linken Fuss die Achillessehne gerissen habe. Beim Absprung habe sie nicht nur auf den nicht vollständig stabilen Unter grund des Bootsrand es zu achten gehabt, sondern auch darauf, dass sie weit genug vom Boot abgesprungen sei, um nicht anzustossen . Bei der Achillessehne handle es sich um die stärkste Sehne des menschlichen Körpers, deren Riss eine starke Krafteinwirkung voraussetze. Allein aus der erlittenen Verletzung lasse sich

bereits schliessen , dass sie mit voller Kraft vom Bootsrand abgesprungen sei n müsse . Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne generell davon ausgegangen werden, dass Sprünge ein gesteigertes Gefahrenpotenz ial in sich bergen und die Voraussetzungen für ein sinnfälliges Ereignis erfüllen wür den ( Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 1 6. Januar 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt , da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 erlittenen Achillessehnenab riss am Tuber

calcanei um eine Körperschädigung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2

lit . f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Ereignis vom 1 6. Januar 2013 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifi zieren ist. 3.2

Der Schadenmeldung UVG vom 2 8. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass di e Beschwerdeführerin während der Ferien in Z.___ bei einem Tauchgang

aus dem Boot gesprungen sei und sich die Achillessehne gerissen habe ( Urk. 7/1).

Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin betreffend die Befragung vom 10. Juli 2014 geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim letz ten Schnorchelgang am ersten Tag um 17.00 Uhr vom Bootsrand, auf welchem sie mit beiden Beinen gestanden sei, mit dem linken Bein abgestossen habe und ins Wasser gesprungen sei. Unmittelbar nach dem Absprung – noch bevor sie ins Wasser getaucht sei – habe sie explosionsartige Schmerzen wie bei einer Bombenexplosion in der linken Ferse verspürt. Sä mtliche Schnorchelgänge seien im Badeanzug und mit Schnorchel und - brille erfolgt, jedoch ohne Flos sen. Die Höhe vom Bootsrand bis zum Wasser habe ca. 50 cm betragen ( Urk. 7/17/2-3). 3.3

Gestützt auf diese Angaben (vgl. auch das aktenkundige Foto des betreffenden Bootes, Urk. 7/15/6) kann somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 mit Badeanzug, Schnorchel und -brille aus immerhin ca. einem halben Meter Höhe

vom Boot ins Meer gesprungen ist , wobei sie sich mit dem linken Bein abgestossen hat . Im Weiteren ist nach dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ) davon auszugehen , dass sie sich

im Rahmen dieses Sprungs

mit dem linken Bein zumindest mit einigem Kraftaufwand abgestossen hat, da sich auch ein nicht in Fahrt befindliches Boot

im Wasser naturgemäss immer leicht bewegt und ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass sie daran angestossen wäre . Erschwerend kam da bei noch hinzu, dass die Beschwerde führerin vom instabilen Untergrund des Bootes

ins Wasser sprang.

Unter diesen Umständen wies di eses

Geschehnis demnach ein gesteigertes Schädi gungspotenz ial auf, und der von der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2013 erlittene Gesundheitsschaden ist auf eine Beanspruchung des Körpers zurückzuführen, welche über die all täglichen Belastungen hinausg eht . Wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, wurden v ergleichbare Geschehensabläufe vom Bundesgericht

denn auch

regelm ässig als äussere Ereignisse beurteilt . So hat das Bundesgericht etwa im Urteil U 159/06 vom 2 9. August 2006 E. 3.2 bei einem Aufsprung aus dem Bürostuhl und im Urt eil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2

bei einem Herabspringen aus ca. 60 cm Höhe einen äusseren Faktor bejaht. Ebenso bejaht hat es das Vorliegen eines äusseren Fak tors im Urteil 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5, wo es um das Ausziehen der Flossen eines Tauchers b ei erheblichem Wellengang ging.

3.4

Es ist somit festzuhalten, dass

ein unmittelbares Geschehen vor liegt , welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung i m Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV zu bejahen.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 6. Januar 2013 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 4.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w ird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Oktober 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in für die Folgen des Ereignisses vom 1 6. Januar 2013

Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl