Sachverhalt
1. Der 1967 geborene X.___ war seit dem 3. Mai 2011 als Fahrzeug auf bereiter bei der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfall versi cherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver si chert , als er am 8. März 2013 auf einer Treppe ausrutschte und das rechte Knie ver drehte ( Schadenmeldung vom 27. Juni 2013, Urk. 8/ 7). Am
27. März 2013 konsultierte der Versicherte deswegen erstmals einen Arzt (Urk. 8/15 ).
Das MRI vom 7. Juni
2013 ergab keine eindeutig posttraumatische Veränderung im Be reich des rechten Kniegelenkes, es wurde aber ein mässige r Gelenkerguss mit medialer rupturierter
Bakerzyste sowie als Nebenbefund ein kleines intraossäres
Ganglion im Ansatzbereich der Gelenkkapsel postero -lateral festgestellt (Urk. 8/12 ). Am 11. Juli 2013 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Biopsien in der Z.___ . Im Operationsbericht vom 11. Juli 2013 wurde n die Diag no se n einer medi alen Meniskusläsion, eines Knorpelschadens tibial lateral und retropatellär und einer ausgeprägten Synovialitis gestellt . Es wurde n eine Naht des medialen Me niskus, eine Versiegelung des tibialen Knorpels lateral und retropatellar, drei Biopsien der Synovia sowie eine Synovektomie des gesamten Recessus
supra patellaris und des lateralen und medialen Recessus durchgeführt (Urk. 8/17).
Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/27) . Das Arbeits verhältnis des Versicherten wurde von Seiten de r Arbeitgeberin am 23.
Oktober
2013 aus wirtschaftli chen Gründen per 31. Dezem ber 2013 aufgelöst (Urk. 8/54). Am 20. Februar 2014 wurde der Versicherte von Kreisarzt
Dr. med.
A .___ , Fach arzt für Orthopädie und Rheuma tologie, Physikalische Medizin und Reha bilita tion FM H , untersucht (Urk. 8/100).
Am 28. März 2014 wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/123). Mit Verfügung vom 3. April 2014 verneinte die SUVA einen Leis tungsanspruch des Versicherten in Bezug auf seine rheumatische Erkrankung (Urk. 8/126). Diese Verfügung blieb unan ge fochten.
Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsent schä digung (Urk. 8/157).
Sodann teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Juni 2014 mit, dass die Taggelder demzufolge per 3 0. Juni 2014 eingestellt würden ( Urk. 7/161). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien Tag gelder weiterhin für die Dauer von vier Monaten zu entrichten, sodann seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach nochmals über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk.
8/169). Mit Entscheid vom
15. September 2014 wies die SUVA die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 8/ 174 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzu ho len, um hernach nochmals über die Ansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis zum 30 . September 2014 Tag gelder zu leisten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
19. November 2014 be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ).
In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be schwerdeanträgen fest ( Urk. 13). Innert der angesetzten Frist reichte die Be schwerdegegnerin keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu ge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cher ten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quate r Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden ver siche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai
2014 E. 4. 1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.5
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden min de rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E.
3.1.2, je mit Hin weisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
#BeginnUV055 <Beweiswert intern eingeholter medizinischer Berichte < letzte Revision: 12/15# Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). #EndeUV055# 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Februar 2014 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen am rechten Knie ganztags arbeits fähig sei mit Ausnahme von Tätigkeiten mit langandauernden tiefen Hock po sitionen sowie Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Unter grund. Die vorgeschlagenen Arbeitsplätze (Mechaniker, Empfangsmitarbeiter, Monta gear beiter , Prüfer, Schlusskon trolleur ) seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Invaliden lohn von Fr. 65‘178.-- .
Bei
einem Vali den lohn von Fr. 68‘900. --
resultiere ein rentenausschliesse nde r Invaliditätsgrad von 5.4 % .
Anlässlich der kreisärztliche n Untersuchung v om 20. Februar 2014 habe der Kreisarzt einen entschädigungspflichtigen Integri täts schaden verneint . Der
medizinische Endzustand sei bereits im Zeitpunkt dieser Untersuchung erreicht gewesen . Es seien keine weiteren Taggeld leis tungen und auch keine Rente und / oder Integritäts entschädigung
geschuldet (Urk. 2 S. 4 ff.) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend, d ie medizinische Aktenlage sei nicht übereinstimmend. Relevante medizinische Fragen seien unbeantwortet. Eine externe medizinische Begutachtung erweise sich als notwendig. Die Beschw erdegegnerin stütz e ihren Entscheid auf eine mangelhafte med izinische Grundlage und verletz e damit den Untersuchungsgrundsatz. Im Zeitpunkt der angekündigten Leistungseinstellung habe er an Se kundärfolgen (erhebliche Muskelatrophie) der initialen Knieschä digung gelitten, welche funktionelle Einschrän kungen zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe für diese Sekundärfolge ebenfalls aufzukommen. Wie die Medizi ner festgehalten hätten, sei zum Erreichen des Status quo sine ein Muskelaufbau von drei bis vier Monaten notwendig gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdegegnerin Taggelder zu entrichten. Der Endzustand sei im Zeitpunkt der Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff) . 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 brachte die Beschwerde gegnerin vor, von ergänzenden medizinischen Abklärungen seien vorliegend keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bezüglich der Einstellung der Taggelder sei darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ schon früher hätte erfolgen können. Die medizinische Be handlung sei abgeschlossen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Muskelaufbautraining empfohlen worden. Für die Berechnung des Validenein kommens sei es aufgrund der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers im Dienstleistungssektor sachgerecht, vom Wert TA1, 2012, Total Männer, Kat. 1, Sektor Dienstleistungen, auszugehen. Demnach sei ihm ein zumutbares mut massliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘311.-- anzurechnen. Ver gleiche man dieses mit dem unbestritten gebliebenen Inval i deneinkommen von Fr. 65‘178. -- ,
sei keine rentenrelevante Invalidität a usgewiesen (Urk. 7 S. 5 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen be schwerdeweise vorgebr achten Ausführungen fest ( Urk. 13 ). 3.
3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. November 2013 aus, der B eschwerdeführer habe ihn am 12. September 2011 wegen seines rechten Knie s aufgesucht . Er habe angegeben, vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt zu haben , und laut seinen Angaben seien 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden. Seither hab e er ca. einmal pro Jahr eine Überwärmung des rechten Knies mit Schwellung . In der letzten Zeit vor dem 12. September 2011 sei das rechte Knie wieder ge schwollen und überwärmt ge wesen. Klinisch sei das linke Knie unauffällig ge wesen. Das rechte Knie mit leichtem Erguss, sehr gut stabil, Zohlentest negativ und auch keine Meniskus zeichen . Das MRI des rechten Kniegelenk s vom 16. September 2011 habe einen Gelenkerguss und eine leichte Synovitis (rheu ma tischer Genese ? ) , einen Knorpeldefekt über der Trochlea medial und sonst kein en Nachweis einer Binnenläsion ergeben. Über der Trochlea habe sich ein 10x10 mm grosser Knorpelde fekt mit kleinster Osteophytenb il dung und am oberen Patellarpol eine kleinste Verknöcherung im Ansatzbereich der Quadri ze ps sehne gefunden (Urk. 8/70 S. 1 f.). 3.2
Nach dem Unfall vom
8. März
2013
konsultierte der Beschwerdeführer am
27. März
2013 Dr. B.___ . Dieser hielt
in seinem Arztzeugnis vom
10. Juli 2013
eine Schwellung des rechten Knies, vor allem in der Kniekehle, und eine wahrscheinliche Bakerzyste fest. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine Throm bose . Das rechte Knie sei überwärmt und die Synovia
palpatorisc h normal dick . Eine definitive Diagnose sei verfrüht. Es handle sich um rezidivierende Kniege lenksergüsse und nach dem Sturz vom 8. März 2013 wahrscheinlich eine medi ale Meniskushinterhornruptur . Er gehe von einer vorbestehenden Gichtarthritis aus, welche durch de n Sturz akzentuiert worden sei (Urk. 8/15). 3.3
Am 7. Juni 2013 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Es wurde keine eindeutige posttraumatische Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes festgestellt, aber ein mässiger Gelenkerguss mit medialer rupturierter
Baker zyste . Als Nebenbefund wurde ein kleines intraossäres Ganglion im Ansatzbe reich der Gelenkkapsel postero -lateral genannt (Urk. 8/12). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, von der Z.___ diagnostizierte am 10. Juni 2013 eine rupturierte
Bakerzyste Knie rechts und hielt fol gende Befund e fest: Nur leichte Überwärmung des rechten Knies, a usgeprägtes Schonhinken, mässiger Gelenk s erguss, Druckdolenz im Bereich der proximalen Wadenmuskulatur, Steinmann-Test für den medialen Me nis kus äusserst schmerzhaft im Bereich der lateralen Kniekehle, etwas w e nige r im Bere i ch d e s medialen Meniskus selbst, k eine retropatellären Schmer zen, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, leicht e
Druckdolenz auch posterolateral . Stabiles VKB und HKB, Flex-/ Extension 120/0/0°. Am 14 . Juni 2013 führte Dr. C.___ an, klinisch bestünden Hinweise für eine mediale Menis kusläsion , im MRI erscheine der mediale Meniskus jedoch intakt. Es gebe zwar gelegentlich falsch-negative Befunde, jedoch wolle er zunächst eine rheumato logische Ursache ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer über vergrösserte Lymphknoten ingeniual berichte sowie auch über weitere Schmerzen im Bereich Epikondylus
humeri
medialis beidseits ( Urk. 8/9). 3.5
Dr. med. D.___ , FMH Rheumatologie / Innere Medizin, vom Rheu mazentrum der Klinik E.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Juli 2013 betreffend die ambulante Behandlung vom 18. Juni 2013 folgende Diagnosen: - Irritation Knie rechts mit/bei - zweimaliger Kniedistorsion - residuell Baker-Zyste - unauffällige Kniebinnenstruktur - Epicondylopathie lateral beidseits - abklingend
Er führte aus, zusammenfassend bestehe eine schmerzhafte und funktionell ein schränkende Knieirritation rechts nach zweimaliger Distorsion, wobei klinisch und im MRI kein Anhaltspunkt für eine Strukturläsion bestehe. Differenzialdi agnostisch habe er keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Syste m erkrankung , insbesondere eine rheumatoide Arthritis, eine Spondylarthritis oder eine Kollagenose, gefunden. Ein infektreaktives Geschehen sei unwahr scheinlich (Urk. 8/39/3-4). 3.6
Am 24. Juni 2013 hielt Dr. C.___
folgende Befund e fest: Aktuell kein Gelenk erguss mehr. Weiterhin Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, Stein manntest für den medialen Meniskus jedoch negativ, MRI Knie rechts vom 7. Juni
2013: Mediale Meniskushinterhornläsion , Knorpelschaden lateraler Femur kon d ylus und Tibi a plateau (Urk. 8/9). 3.7
Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik G.___
vom 17. Juli 2013 betreffend die Konsultation vom 4. Juli 2013 wurde die Diagnose eines unklaren post traumatischen Be schwerdebildes nach Kniedistorsion im März 2013 mit/bei erhebli chem musku lärem Rehabilitationsdefizit gestellt. Die Beschwerdesymp to matik sei insgesamt diffus und nicht klar einem strukturellen pathoana to mischen Korrelat zuzuord nen .
Extern sei die Indikation für eine Kniear thros kopie gestellt worden. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwer deführer davon profitieren könne, insbesondere, da MR-tomographisch keine klare Risskompo nente im Meniskus vorhanden sei sowie die klinische Unter suchung nicht kor reliere. Es bestehe sicherlich auch ein deutliches muskuläres Rehabilitationsdefi zit , welches durch konsequente Physiotherapie verbessert werden sollte ( Urk. 8/19). 3.8
Am 1 1. Juli 2011 nahm Dr. C.___ eine Kniearthroskopie vor (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Zum Procedere hielt Dr. C.___ im betreffenden Operationsbericht unter anderem fest, dass die Nachbehandlung gemäss Schema „Meniskusnaht“ er folgen solle. Zudem sollte das Ergebnis der Biopsie abgewartet werden. Unklar bleibe, warum ein derart kleiner Riss solch starke Schmerzen auf der Innenseite verursache (Urk. 8/17). 3. 9
Am 5.
August
2013 (klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ )
nannte
Dr. C.___
als Befund e
eine reizlose Narbe, kein Gelenkse rguss, eine leichte Druckdolenz im dorsomedialen Gelenkspalt und eine deutliche Hypo trophie der Oberschenkelmuskulatur. Der Steinmanntest sei für den medialen Me niskus noch diskret positiv. Die Flexion/Extension betrage 95/5/0°. Der Be schwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit bei Dr. H.___ abklären lassen. Hier sei eine Polymyalgie festgestellt worden. Es bestünden aktuell Schmerzen im Bereich der Oberarm-, Rumpf- und Rückenmuskulatur sowie auch im Bereich der Beine. Im Biopsat der drei Biopsien intraoperativ rechts seien keine Kristalle nachgewiesen worden. Für das rechte Knie sei jetzt wichtig, dass die Beweglichkeit verbessert werde, zusätzlich sollte ein intensiver Kraftaufbau stattfinden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3 1. August 201 3 .
Danach empfehle er einen langsamen Arbeitsaufbau. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Riss im medialen Meniskus unfallbedingt und die Polymyalgie krankheitsbedingt sei (Urk. Urk. 8/24). 3. 1 0
Dr. C.___
erhob
an der Verlaufskontrolle vom 2. September 2013 die folgende n Befunde : Noch Schonhinken rechts, reizlose Narbe, kein Gelenkserguss, Stein mann-Test für den medialen Meniskus negativ, noch leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, wahrscheinlich im Bereich des Meniskusankers, stabile Seitenbänder, Flexion bis 150° mit gutem federndem Widerstand, voll ständige Streckung möglich. Er führte aus, seitens des rechten Kniegelenkes zeige sich ein regelrechter Verlauf. Es sei nun wichtig, dass das Knie muskulär stabilisiert werde . Der Muskelaufbau sei jedoch erst möglich, sobald die gesamte Schmerzsymptomatik rückläufig sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für insgesamt zweieinhalb Monate postoperativ bis zum 30. Septem ber 2013 ( Urk. 8/39/2). 3.11
Dr.
med.
H.___ , FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Ärztlichen Zwi schenbericht vom 1 7. September 2013 als Diagnose eine Kniedistorsion rechts an. Die Prognose sei günstig. Differentialdiagnose: Im Rahmen des rheuma to logischen Leidens. Ein akutes polymyalgisches Syndrom könne den Heilungs ver lauf ungünstig beeinflussen. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei vor gesehen auf Oktober 2013 ( Urk. 8/39/1). 3. 12
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Aktennotiz vom 19. September
2013 be treffend das Telefongespräch mit Dr. C.___ aus, er habe diesem das Projekt „Früh-Reha“ erläutert. Dr. C.___
berichte, dass der Be schwerdeführer ausser ge wöhnlich starke Schmerzen im Vergleich zu dem in t ra operativ gefundenen eher kleinen Riss habe. Es hätten sich nachfolgend dann weitere Schmerzen in ver schiedenen Körperregionen eingestellt, welche zur Di agnose einer Polymyalgia
rheumatica geführt hätten. Diese werde nun vorran gig rheumatologisch behan delt .
Dr. C.___ mache im Dezember 2013 noch eine Abschlussuntersuchung. Da allerdings die rheumatologische Behandlung nun im Vordergrund stehe, könne gegenwärtig keine stationäre Rehabilitationsbehandlung bezüglich der Folgen am rechten Knie durchgeführt werden. Kreisarzt Dr. I.___ fügte in der Akten notiz an, dass diese Situation seines Erachtens Folgen für die Schaden ab wicklung habe. Es sollte der Fallabschl uss geprüft werden ( Urk. 8/34). 3. 13
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Oktober
2013 betreffend d ie ambulante Behandlung vom 21. Juni bis 23. September
2013 die folgenden Diag nosen: - Irritation Knie rechts mit/bei - zweimaliger Kniedistorsion - residuell Baker-Zyste - unauffälliger Kniebinnenstruktur - Epicondylopathie lateral bds . - abklingend - Polymyalgiformes Syndrom - DD: Polymyalgia
rheumatica
Er hielt fest, beim Beschwerdeführer seien ab Anfang Juli 2013 morgendlich betonte, ausgeprägt immobilisierende Schultergürtelbeschwerden mit gutem An sprechen auf Prednisongabe im Sinne eines polymyalgiformen Syndrom s aufge treten. Differentialdiagnostisch lasse das tiefe Alter an einer echten Polymyalgia
rheu matica
zweifeln. Allerdings seien die Symptome dafür charakteristisch , und ausserdem hätten sich keine Hinweise auf eine sonstige entzündlich-rheuma tische Systemerkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis von aggressi vem Charakter, gefunden. Die bisherigen Untersuchungen hätten darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt für eine zu Grunde liegende viszerale Erkrankung er geben (Urk. 8/87). 3. 1 4
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals J.___
( J.___ ) vom 27. September 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: 1. Unklare Polyarthralgien - DD: Periphere Spondylarthritis - Klinik: - Epicondylopathia
humeri
radialis
bds . - Periarthropathia
humeroscapularis
bds . - anamnestisch Arthritiden der MCP-Gelenke II und III bds . - chronischer Reizzustand recht e s Kniegelenk - Arthralgien MTP-Gelenke IV-V links - Myalgien der Oberarme, Schultergürtelmuskulatur und der Waden - Therapie: - i.a. Di phrophos 3 ml Knie rechts mit 70 % Beschwerdereduktion (5/2013?) - Steroiddauertherapie mit durchschnittlich 20 mg Prednison seit 07/2013 mit gutem Ansprechen. Absetzen am 28.09.2013 mit Auf flammen der enthesiopathischen Beschwerden ohne CRP- oder BSR-Anstieg 14.10.2013 - NSAR ab 28.09.2013 2. St. n. traumatischer Meniskusläsion medial rechts nach Treppensturz am 08.03.2013 3. Gonarthrose rechts 4. Unklare Hepatopathie 5. Vit . B12-Mangel 6. St.n . Bauchtrauma (Schussverletzung) 1982 mit 4maliger Darmoperation 7. St.n . Hundebiss Oberschenkel links 1992 8. St.n . Tonsillektomie als Kind
Es w u rd e ausgeführt, zurzeit lasse sich das Beschwerdebild noch nicht ab schlies send eingrenzen. Auf der einen Seite bestehe ein degeneratives Leiden mit traumatisch begünstigter Meniskusläsion , die genäht worden sei, arthros ko pisch diagnostizierten Knor pelläsionen im rechten Knie im S inne einer Gon arthrose und einem ausge p rägten Reizzustand mit synovialen Proliferationen, volumi nöser , im Verlauf wahrscheinlich rupturierter
Ba kerzyste und nicht ent zündli chem Gelenkspunktat. Auf der anderen Seite fänden sich multiple Enthe siopa thien mit ausgeprägten morgendlichen Beschwerden über zwei Stunden, Stei figkeitsgefühl , leichter intermittierender humoraler Aktivität, Status nach ingui naler Lymphadenopathie und Anreicherung diskreter Natur in der Skeletts zin t i graphie im Bereich der MCP Gelenke, Handwurzel rechts und der AC-Ge lenke, die für ein entzü ndlich rheumatisches Leiden sprä chen, am ehesten für eine pe riphere Spondylarthritis. Die eingehenden Laboruntersuchungen hätten bisher keine weiter wegweisenden Befunde ergeben. Das HLA-B27 sei noch ausste hend. Therapeutisch sei mit gutem Erfolg über drei Monate Cortison in einer mittelhohen Dosis von 20mg/d eingesetzt worden mit Verstärkung der Beschwerden, aber fehlendem humoralem Aufflammen nach Absetzen Ende Sep tember 201 3. Das erstmals Ende September eingesetzte Vimovo habe nur eine leichte Verbesserung erbracht. Die Optionen seien durch eine schon über Jahre bekannte Hepatopathie, die nie fachärztlich abgeklärt worden sei , limi tie rt . Ne benbefundlich liege ein Vitamin B12-Mangel bei ungenügender Resor p tion im terminalen Ileum nach Resektion vor. Ein Zusammenhang des Mangels mit dem Beschwerdebild sei nicht ersichtlich (Urk. 8/ 52). 3.1 5
Dr. C.___ hielt anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25. November 2013 fol gende Befunde fest: Hypotrophie der Quadrizepsmuskulatur rechts im Vergleich zu links. Flexion/Extension 130/0/0°, diskreter Gelenkserguss rechts, deutliche Druckdolenz über dem MCL femoralseitig , Schmerzverstärkung in diesem Be reich bei Valgusstress , leichte Druckdolenz auch über dem Innenmeniskus, Schmer z vers tärkung beim Steinmanntest. Lateral unauffällig. Als Diagnose nannte er einen Status nach KAS r echts 11.07.2013 mit Naht medial er Menis kus, Ve r sie gelung tibialer Knorpel lateral und retropatellar, Synovektomie
Re c essus
supra patellaris . Er habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass nun die Abklä rungen von Dr. H.___ und vom J.___ abgewartet würden. Sollte nach drei bis vier Monaten keine Besserung eingetreten sein, halte er ein Verlaufs-MRI des rechten Knies für gerechtfertigt ( Urk. 8/60 = Urk. 8/90). 3.16
Im Bericht der Rheumaklinik des J.___ vom 2 0. Dezember 2013 wurde eine peri phere Spondylarthritis diagnostiziert. Im Übrigen wurden die gleichen Diag nosen gestellt wie im Bericht dieser Klinik vom 2 7. September 2013 (vgl. E. 3.14). Der Beschwerdeführer stelle sich vor zur Besprechung des weiteren Vorgehens nach Leberbiopsie. Die Histopathologie habe unspezifische leicht entzündliche Ver än derungen gezeigt. Die
Symptome seien weitgehend unverändert geblieben und machten einen regelmässigen Einsatz von Schmerzmitteln nötig. Klinisch prä sen tiere sich das rechte Knie leicht überwärmt, aber nicht geschwollen. Sono grafisch
zeige sich ein ganz leichter Gelenkerguss und eine Synoviaverdickung im Bereich der bekannten Bakerzyste ohne Flüssigkeitskollektion .
Die Labor untersuchungen ergäben heute persistierend erhöhte Leberwerte. Die Indikation für eine Basistherapie mit Salazopyrin sei gegeben ( Urk. 8/96). 3.17
Am 8. Januar 2014 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Laut Dr.
med. K.___ , FMH Radiologie, ergab dieses
ein unauffälliges Kno chen marksignal . Der laterale Meniskus weise im Vorder horn und im Hinterhorn kleine radiäre Einrisse auf, in den tragenden Anteilen Knorpelsignalirregularität am femoralen Knorpel. Der mediale Meniskus weise im Hinterhorn einen frag lich kleinen horizontalen Riss auf. Der Knorpel des medialen Kompartiments stelle sich regelrecht dar. Der retropatelläre Knorpel sei an der medialen Schuppe bis über die Me diane hin deutlich aufgeraut mit Rissbildung zum Teil bis auf die subchondrale Lamelle. Der trochläre Knorpel weise ein en
Knorpel ul kus in der Medianen auf. Die Bandstrukturen des Kniege lenks seien intakt. Es bestehe kein Kniegelenkserguss, keine Baker-Zyste (Urk. 8/86). 3.1 8
Am 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom
20. Februar 2014
sowie Nachtrag vom 12. März 2013 aus, es bestehe ein geringes Flexionsdefizit im rechten Kniegelenk unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Femurkondylen rechts sowohl krankheitsbedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronega tiver HLA-B 27 positiver , peripherer Spondyloarthritis , als auch anamnestisch verstärk t durch den Treppensturz vom 8. März 2013 mit arthroskopisch
nach gewiesenenem und dabei operativ saniertem Innenmeniskushinterhornriss . Anamnestisch sei aus rheumatologischer Sicht wichtig, dass der Beschwerde führer vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt habe und 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden seien. Seither habe er ca. ein mal pro Jahr eine Überwärmung im rechten Kniegelenk mit Schwellung beo b achtet. Hierauf angesprochen, äussere der Beschwerdeführer, diese Angabe stimme nicht. Im Vordergrund des Beschwerdevortrages stünden Schmerzen diffus im rechten Kniegelenk, die bei weiterem Befragen punktuell engum schrieben in die Kniekehle mit Hinweis auf eine bestehende Bakerzyste loka li siert würden , ferner eine Schmerzangabe über den Femurkondylen bei end pha siger Beugung. Bei der klinischen Untersuchung könne popliteal keine Vor wölbung getastet werden, der Bandapparat sei stabil. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen gebe der Be schwerdeführer Schmerzen an. Es bestehe kein retropatellarer Schmerz, die Überstreckfähigkeit betrage 5°, bei Kniebeugung ab 115° bestehe muskuläres Gegenspannen mit Schmerzangabe. Radiologisch lägen die Bilder und Berichte der Kernspintomographie vom 16. September 2011 und 7. Juni 2013 vor. In beiden Fällen bestehe keine Binnenläsion. Es sei keine eindeutig posttraumati sche Veränderung nachweisbar . In beiden Fällen sei ein Gelenk erguss nachge wiesen, im Jahr 2013 mit medialer rupturierter
Bakerzyste , im Befund von 2011 mit leichter Synovitis . Zwischen dem klinischen Befund ohne Gelenkerguss, ohne tastbare Poplitealzyste und ohne sicht- oder tastbare Gelenkkapsel schwellung und dem Beschwerdevortrag finde sich eine Inkonsi stenz. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Endzustand erreicht . Krankheitsbedingt befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung in der r heumato lo gischen Klinik des Universitätsspitals J.___ . Dort werde er unter der Diagnose periphere Spondy l o arthritis seit Dezember 2013 behandelt. Die früher in Erwä gung gezogene Di agnose einer Gichtarthritis werde nicht mehr aufgegriffen. Das muskuläre Defi zit des rechten Oberschenkels mit einer maximalen Um fangs minderung von 2,5 cm im Seitenvergleich sei mit Muskelaufbautraining zu beseitigen . Ausschliess lich bezogen auf den traumatischen Anteil der ange gebenen Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpositionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund. Krankheitsbedingt (periphere Spondy l o arthritis ) sei die Arbeitsfä higkeit vonseiten des Rheumatologen einzuschätzen. Eine Integritätsentschädi gung sei nicht geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten werde (Urk. 8/100 und Urk. 8/108 ). 3.19
Dr. C.___ erhob am 7. März 2014 die folgenden Befunde: Muskelhypotrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur deutlich sichtbar im Vergleich zur Gegen seite. Ak t u ell allenfall s minimer Gelenkerguss, leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, Steinmanntest jedoch nur diskret positiv für den medialen Meniskus. Krepitationen im Bereich des lateralen femoropatellaren Gleit lagers beim Übergang Flexion in die Extension, diskrete Druckdolenz auch über dem anterioren und lateralen Gelenkspalt und dem lateralen Meniskus. MRI: Narbe im Bereich des Innenmeniskushinterhorn , keine Rissbildung sicht bar, Knorpelausdünnung im lateralen Kompartiment mit Extrusion des lateralen Meniskus. Keine Knorpelschädigung sichtbar im Bereich des lateralen femoro patellaren Gleitlagers (Urk. 8/109). 3.20
Zur Konsultation vom 14.
März
2014 hielt Dr. C.___ fest, die intraartikläre Infilt ration des rechten Kniegelenkes habe für einige Stunden eine fast voll ständige Beschwerdefreiheit erbracht, womit die intraartikuläre Beschwerde ursache bewiesen zu sein scheine. Dr. C.___
nannte die folgen den Befunde: Weiter hin Druckdolenz
dorsomedialer Gelenkspalt, Steinmanntest für den media len Menis kus positiv. Ebenfalls Druckdolenz lateraler Meniskus, Steinmanntest jedoch ne gativ. MRI Knie rechts vom 8. Januar 2014: Extrusion des lateralen Meniskus nach lateral, zwei kleinere radiäre Einrisse im lateralen Meniskus vorderhorn und – hinterhorn . Verdacht auf kleinen horizontalen Einriss im medialen Menis kushinterhorn , DD: Narbe nach Naht. Chondropathie latera les und mediales Kompartiment sowie retropatellar .
Aufgrund der doch deutlichen Extrusion des lateralen Meniskus wolle er den Beschwerdeführer Dr. L.___ , FMH Chirurgie, von der Z.___ zuweisen mit der Frage, ob hier ein Meniskusersatz indiziert sei (Urk. 8/109). 3.21
Am 24. März 2014 erhob Dr. L.___ die folgenden Befunde: Hinkendes Gang bild, 145/0/5°, einwandfreie Stabilität, diffuse Druckdolenzen lateral und medial. Als Hauptbefund aber wirklich groteske muskuläre Atrophie. MRI vom 8. Januar 2014: Der laterale Meniskus ist nicht ganz sauber und im Hinterhorn wahrscheinlich ein Status nach Naht mit Narbenbildung. Leichtes Durchhängen des vorderen Kreuzbandes . Es bestehe keine Indikation für eine Re-Intervention
oder sogar Implantation eine s Kollagenmeni s kus. Die Hauptproblematik sei wirklich das muskuläre Defizit .
Deshalb bedürfe der Beschwerdeführer eines intensiven Reha-Trainings, um diese Defizite zu vermindern . Es stelle sich auch die Frage, ob dieses nicht stationär in der Rehaklinik M.___ durchgeführt werden sollte (Urk. 8/119). 3.22
Dr. H.___ führ t e in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 3. März 2014 als Diagnosen eine periphere Spondylarthritis sowie eine Meniskusläsion (März 2013) an. Der Verlauf sei vom Knie her weiter symptomatisch. Der Heilungs verlauf könne durch Krankheit ungünstig beeinflusst werden. Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer mit Salazopyrin behandelt (Urk. 8/121). 3.23
Dr. C.___ na nnte anlässlich der Konsul tation vom 3. April 2014 die folgenden Befunde: Kein Gelenkserguss, Druckdolenz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt, Steinmann-Test für den medialen und lateralen Meniskus positiv .
Aufgrund des nun protrahierten Verlaufes empfehle auch er eine stationäre . Rehabilitation in der Klin ik M.___ für mehrere Wochen ( Urk. 8/131). 3.24
Auf Nachfrage von Dr. A.___ vom 8. April 2014 ( Urk. 8/1
33) hin erklärte Dr. K.___
in ihrem Schreiben vom 14. April 2014 betreffend das MRI vom
8. Januar 2014 , dass der Meniskus tatsächlich subluxiert stehe (Urk. 8/143). 3.25
Am 23. April 2014 führte
Dr. A.___
aus , dass unter der Operation vom 11.
Juli 2013 der Aussenmeniskus intakt gewesen sei. Somit bleibe keine andere Interpretation, als dass der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussen meniskusschaden in der Zeit nach dem operativen Eingriff vom 11. Juli 2013 ent standen sein müsse; dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am ehes ten einem degenerativen Prozess zuzuordnen, da zw ischenzeitlich kein weitere r ge meldeter Unfall eingetreten sei (Urk.
8/147; vgl. Urk.
8/132). Konsequen ter weise ändere sich das von ihm abgegebene Zumutbarkeitsprofil vom 2 0. Febru ar 2014 n icht, weil sich die Inhalte ausschliesslich auf unfallbezogene und nicht auf degenerative und entzündlich-rheumatische Veränderungen zu beziehen hätten . 3.26
Am 4. Juni 2014 hielt Dr. A.___ fest, ausschliesslich unfallbedingt sei eine Zeit des postoperativen Auftrainierens der Oberschenkelmuskulatur nach arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion von maxiaml 4-5 Monaten an zusetzen (Urk. 8/156). 4.
4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Rentenprüfung (Juni 2014) erreicht gewesen sei (Urk.
2 S.
5, Urk.
7 S.
5 und 6), auf den Bericht von Kreisarzt Dr. A.___
vom 20.
Februar
2014 (Urk. 8/100) samt Nachträgen resp. ergänzenden Stellung nahmen vom 1 7. März 2014 ( Urk. 8/108), 2 7. März 2014 (Urk. 8/132), 2 3. April 2014 ( Urk. 8/147) und 4. Juni 2014 (Urk. 8/156). 4.2 4.2.1
Die darin von Kreisarzt Dr. A.___
- aufgrund der den Verlauf seit der Kniedistorsion vom 8.
März
2013 lückenlos dokumentierenden Berichte der be handelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer eigenen Unter suchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Dr. A.___ hat de taillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Er hat die medi zi n i schen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nach vollziehbar begründet. Somit liegt eine den recht sprechungsgemäss erfor der lichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheid grundlage vor (vgl. E.
1.6 und E. 1.7).
4.2.2
Dr. A.___
k a m in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 , wie erwähnt , zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk sowohl krankheits bedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronegativer und HLA-B 27 positiver peripherer Spondyloarthritis
als auch anamnestisch verstärkt durch den Unfall vom 8. März
2013 mit arthroskopisch nachgewiesenem und operativ sanier tem Innenmeniskushinerhornriss ein geringes Flexionsdefizit aufweist.
Er präzisiert e seine n
Bericht am 1 7. März 2014 dahingehend, dass d er Unfall nicht die rheumatische Er krankung beeinflusse , sondern den Befund des geringen Flexionsdefizites und die damit verbundenen Schmerzen (Urk. 8/100 und Urk. 8/108). Aufgrund der Befundkorrektur zum MRI vom 8. Januar 2014 , wo nach der laterale
Meniskus subluxiert stehe ( Urk. 8/133 und Urk. 8/143) , ergebe sich keine Änderung seiner Einschätzung. Unter der Operation vom 11. Juli 2013 sei der Aussen meniskus intakt gewesen. Der circa sechs Monate postope rativ dargestellte Aussenmeniskusschaden müsse in der Zeit nach dem opera tiven Eingriff ent standen sein. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ei nem degenerati ven Prozess zuzuordnen (Urk. 8/147). B ezüglich der Unfall folgen ( Innenmenis kushinterhornriss , operativ versorgt am 11. Juli 2013) sei der End zustand vier bis fünf Monate postoperativ erreicht gewesen ( Urk. 8/156). B ezo gen auf den traumatischen Anteil der angegebenen Kniebeschwer den sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauern den tiefen Hockpositionen und abgesehen vom Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund
( Urk. 8/100 und Urk. 8/147). 4.3 4.3.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die weiteren medi zini schen Akten keine Angaben, welche Zweifel an dieser Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen lassen würden. 4.3.2
Was zunächst die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussenmeniskusschaden nach dem operativen Eingriff vom 11.
Juli
2013 entstanden sein müsse und überwiegend wahrschein lich einem degenerativen Prozess zuzuordnen sei, betrifft, ist zu bemerken, dass sich laut ausdrücklicher Feststellung von Dr. C.___ im Operationsbericht vom 1 1. Juli 2013 anlässlich dieses Eingriffes im lateralen Kompartiment ein intakter Aussenmeniskus gefunden hatte (Urk. 8/17). Im Rahmen der von Dr. C.___ durchgeführten Verlaufskontrollen vom 5.
August und 2.
September
2013 fanden sich offenbar ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Aussenmenis kus schaden (vgl. E.
3.9 und E.
3.10). Anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25.
November 2013 hielt Dr. C.___ sodann ausdrücklich fest, dass der Stein manntest lateral unauffällig sei (vgl. E. 3.15). Es erscheint daher in der Tat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich beim im MRI vom 8. Januar 2014 dargestellten Aussenmeniskusschaden um eine Folge des Unfalls vom 8. März 2013 handelt.
Im Übrigen zeigte sich anlässlich der von Dr. C.___
– nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Februar 2014 – durchgeführten Verlaufsuntersuchung vom 1 4. März 2014 zwar nach wie vor eine Druckdolenz lateraler Meniskus rechts. Der Steinmanntest war aber wiederum negativ (vgl. E. 3.20). Dr. L.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 2 4. März 2014 zwar, wie erwähnt, ein hinkendes Gangbild fest; die „Beugung/Streckung“ lag jedoch bei 145/0/5°, die Stabilität war einwandfrei, und es fanden sich lediglich diffuse Druckdolenzen lateral und medial (vgl. E. 3.21). Diese – massgeblichen – klinischen Befunde lassen aber nicht darauf schliessen, dass der im MRI vom 8. Januar 2014 dar gestellte Meniskusschaden lateral zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Be weg lichkeit des rechten Knies führt, als Kreisarzt Dr. A.___ im Februar 2014 angenommen hatte. 4.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der Endzustand sei – entgegen den Angaben von Dr. A.___
– nicht erreicht und der Fall abschluss per Ende Juni 2014 deshalb verfrüht gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss den An ga ben der behandelnden Ärzte der Heilungsverlauf bezüglich der unfallbe dingten Kniebeschwerden rechts möglicherweise durch die in den genannten Berichten des J.___ aufgeführten, als polyarthritisch bezeichneten zahlreichen weiteren Beschwerden (vgl. E. 3.14 und E. 3.16) ungünstig beeinflusst wurde und jeden falls ab September 2013 die rheumatologische Behandlung im Vordergrund stand (vgl. insbesondere Berichte von Dr. H.___ vom 17. September 2013 und vom 2 3. März 2014, E. 3.11 und E. 3.22, sowie die Angaben von Dr. C.___ vom 2. September und 19. September 2013, E. 3.10 und E. 3.12).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses stand auch keine medizinische Behandlung mehr zur Dis kussion, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. So hielt Dr. L.___ in seinem Bericht vom 24. März 2014 fest, es bestehe keine Indikation fü r eine Re- I ntervention oder sogar Im plantation eine s Kollagenmen is kus. Die Hauptproble matik sei das muskuläre Defizit (Urk. 8/119). Das erhebliche muskuläre Reha bi litationsdefizit
wurde dabei bereits vor der Operation vom 1 1. Juli 2013 an lässlich der Konsultation vom 4. Juli 2013
in
der Uniklinik G.___ festgestellt (Urk. 8/19 ) , und auch Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht betreffend die klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ eine deutli che Hypo tro phie der Oberschenkelmuskulatur
(Urk. 8/24 ) . Für das postoperative Auftrai nie ren der Oberschenkelmuskulatur setzte Dr. A.___ eine Zeit spanne von maximal vier b is fünf Monaten an (Urk. 8/156) , was sachgerecht und ange messen er scheint. Diese Zeitspanne war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Unter suchung (Februar 2014) längst verstrichen. Gestützt auf die überzeugende Beur teilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann sodann ohne Weiteres davon aus gegangen werden, dass in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens im Februar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit bestand. 4.3.4
Was die Behandlung der im Dezember 2013 letztlich diagnostizierten
Spondy lo arthri tis betrifft, wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Un fallkausalität mit Verfügung vom 3. April 2014 rechtskräftig abgelehnt. Ob sich die Diagnose einer
Spondyloarthritis
bestätigt hat oder nicht ( Urk. 13 S. 6) , ist für den vorliegend zu beurteilenden Fallab schluss nicht relevant. 4.4
Somit ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Februar 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war (vgl. E.
1.4 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2 mit Hinweis). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwer deführer anlässlich eines Telefon gesprächs mit der SUVA am 28. März 2014 über das Erreichen des medizini schen Endzustandes sowie das von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeits profil informiert worden war ( Urk. 8/123). Da mit kann als erstellt gelten, dass der
– seit Januar 2014 arbeitslose – Beschwer deführer seit Ende März 2014 um seine volle medizinisch-theore tische Arbeits fähigkeit in einer dem Leide n angepassten Tätigkeit wusste. Er war daher gehalten, eine entsprechende Tätigkeit zu suchen. Die von Ende März bis Ende Juni 2014 gewährte Anpassungsfrist von drei Monaten erscheint den ge geben Verhältnissen angemessen (vgl. E.
1.5 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/201 4 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3.2) . 4.5
Somit hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und die Tag geldl eis tunge n per 30. Juni 2014 eingestellt. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung hat . 5.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG
[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung] ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom m en , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.3
Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.4
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand ihrer inter nen Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 8/153). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min des tens fünf DAP-Blättern Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der ge ge benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entspre chen den Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 472).
Bei den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Mechaniker (DAP-Nr. 2556 ), Empfangsmitarbeiter
(DAP-Nr.
355782 ), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6349 ) , Prüfer (DAP-Nr. 2601) und Schluss kontrolleur (DAP-Nr. 10047 ). Der Durchschnittslohn dieser fünf Arbeits plätze für das Jahr 2014 beträgt Fr. 65‘178 .--. Dabei wählte die Beschwerde gegnerin fünf Arbeitsplätze aus, welche dem von Dr. A.___ erstellten Zumutbar keitsprofil ( vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpo sitionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Unter grund ) entsprechen, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung der Be schwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entspre chenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen eines Einkommensvergleich s gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt .
Bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Tätigkeiten handelt es sich durchwegs um sehr leichte Tätigkeiten, welche mit dem durch den Kreisarzt festgelegten Zumutbar keitsprofil vereinbar sind. Allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatisch bedingten Beschwerden sind auch hier mangels Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die DAP-Profile ein zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 65‘178. -- ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. 5.5
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cher te Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie mög lich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungs gemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen aus zugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erz ielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Ar beitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch be steht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwer den nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen –, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Validen einkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hierzu kann auf lohnstatis tische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Ur teile des Bun desgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Fahrzeugaufbereiter
bei der Y.___ . Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 8/ 54 ). Somit erfolgte der Stellenverlust
aus unfallfremden Gründen . Da der Beschwerdeführer somit auch im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig wäre , kann das dort erzielte Einkommen nicht zur Bestimmung des Validenein kommens herangezogen werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen . Von daher ist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Novem ber 2014 ( Urk.
7) zu Recht auf das von ihr im Einspracheentscheid vom 15. September 2014 ( Urk.
2) auf der Basis des Lohnes bei der Y.___ er mit telte Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (= 5‘300.-- x 13; vgl. Urk. 8/158) zurückgekommen und hat dieses aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bun des amtes für Statistik (LSE) neu berechnet ( Urk. 7 S. 6-7). Ob die Beschwer degegnerin zu Recht den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenzniveau 1,
von
– lediglich - Fr. 4‘ 760 .-- pro Monat bzw. Fr. 57‘120 .-- pro Jahr herangezogen hat, kann offen bleiben, ergäbe sich doch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘178.-- auch dann kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % , wenn von einem Validenein kommen 2014 in der Grössenordnung des mutmasslichen Einkommens bei der Y.___ von Fr. 68‘900.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) ausgegangen würde.
Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 12. Februar 2014 per 1. April 2014 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat , gemäss welchem er als Automobilverkäufer mit einem Pensum von 20 %
Fr. 1‘200.-- pro Monat (x 13) verdient ( Urk. 8/141/2). Zwar kann daraus nicht ohne Wei teres geschlossen werden, dass er als Automobilverkäufer mit dem ihm zumut ba ren 100%igen Pensum einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (x 5) resp. ein Jahres einkommen von Fr. 78‘000.-- (x 13) erzielen könnte. Der besagte Arbeits vertrag stützt jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die unfall bedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zu einer rentenbe gründenden Erwerbseinbusse führe. 5.6
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In te gritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Anhang 3 zur UVV). Die medi zinische Abteilung der SUVA hat weitere Bemessungsgrundlagen in tabel lari scher Form (sog. Feinraster) erarbeitet . Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der Recht sprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Kreisarzt Dr. A.___
hielt in seinem B ericht vom 20. Februar 2014 in Bezug auf die Integritätsentschädigu ng fest, dass die Erheblichkeits grenze (vgl. SUVA-Tabelle 2) nicht überschritten werde (Urk. 8/100 S. 9) , was angesichts des lediglich geringen unfallbedingten Flexionsdefizites einleuchtet .
Somit besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . 5.7
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war seit dem 3. Mai 2011 als Fahrzeug auf bereiter bei der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfall versi cherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver si chert , als er am 8. März 2013 auf einer Treppe ausrutschte und das rechte Knie ver drehte ( Schadenmeldung vom 27. Juni 2013, Urk. 8/ 7). Am
27. März 2013 konsultierte der Versicherte deswegen erstmals einen Arzt (Urk. 8/15 ).
Das MRI vom 7. Juni
2013 ergab keine eindeutig posttraumatische Veränderung im Be reich des rechten Kniegelenkes, es wurde aber ein mässige r Gelenkerguss mit medialer rupturierter
Bakerzyste sowie als Nebenbefund ein kleines intraossäres
Ganglion im Ansatzbereich der Gelenkkapsel postero -lateral festgestellt (Urk. 8/12 ). Am 11. Juli 2013 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Biopsien in der Z.___ . Im Operationsbericht vom 11. Juli 2013 wurde n die Diag no se n einer medi alen Meniskusläsion, eines Knorpelschadens tibial lateral und retropatellär und einer ausgeprägten Synovialitis gestellt . Es wurde n eine Naht des medialen Me niskus, eine Versiegelung des tibialen Knorpels lateral und retropatellar, drei Biopsien der Synovia sowie eine Synovektomie des gesamten Recessus
supra patellaris und des lateralen und medialen Recessus durchgeführt (Urk. 8/17).
Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/27) . Das Arbeits verhältnis des Versicherten wurde von Seiten de r Arbeitgeberin am 23.
Oktober
2013 aus wirtschaftli chen Gründen per 31. Dezem ber 2013 aufgelöst (Urk. 8/54). Am 20. Februar 2014 wurde der Versicherte von Kreisarzt
Dr. med.
A .___ , Fach arzt für Orthopädie und Rheuma tologie, Physikalische Medizin und Reha bilita tion FM H , untersucht (Urk. 8/100).
Am 28. März 2014 wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/123). Mit Verfügung vom 3. April 2014 verneinte die SUVA einen Leis tungsanspruch des Versicherten in Bezug auf seine rheumatische Erkrankung (Urk. 8/126). Diese Verfügung blieb unan ge fochten.
Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsent schä digung (Urk. 8/157).
Sodann teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Juni 2014 mit, dass die Taggelder demzufolge per 3 0. Juni 2014 eingestellt würden ( Urk. 7/161). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien Tag gelder weiterhin für die Dauer von vier Monaten zu entrichten, sodann seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach nochmals über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk.
8/169). Mit Entscheid vom
15. September 2014 wies die SUVA die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 8/ 174 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cher ten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quate r Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden ver siche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2 mit Hinweis). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwer deführer anlässlich eines Telefon gesprächs mit der SUVA am 28. März 2014 über das Erreichen des medizini schen Endzustandes sowie das von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeits profil informiert worden war ( Urk. 8/123). Da mit kann als erstellt gelten, dass der
– seit Januar 2014 arbeitslose – Beschwer deführer seit Ende März 2014 um seine volle medizinisch-theore tische Arbeits fähigkeit in einer dem Leide n angepassten Tätigkeit wusste. Er war daher gehalten, eine entsprechende Tätigkeit zu suchen. Die von Ende März bis Ende Juni 2014 gewährte Anpassungsfrist von drei Monaten erscheint den ge geben Verhältnissen angemessen (vgl. E.
E. 1.5 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/201 4 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3.2) . 4.5
Somit hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und die Tag geldl eis tunge n per 30. Juni 2014 eingestellt. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung hat . 5.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG
[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung] ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom m en , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.3
Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art.
E. 1.6 und E. 1.7).
4.2.2
Dr. A.___
k a m in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 , wie erwähnt , zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk sowohl krankheits bedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronegativer und HLA-B 27 positiver peripherer Spondyloarthritis
als auch anamnestisch verstärkt durch den Unfall vom 8. März
2013 mit arthroskopisch nachgewiesenem und operativ sanier tem Innenmeniskushinerhornriss ein geringes Flexionsdefizit aufweist.
Er präzisiert e seine n
Bericht am 1 7. März 2014 dahingehend, dass d er Unfall nicht die rheumatische Er krankung beeinflusse , sondern den Befund des geringen Flexionsdefizites und die damit verbundenen Schmerzen (Urk. 8/100 und Urk. 8/108). Aufgrund der Befundkorrektur zum MRI vom 8. Januar 2014 , wo nach der laterale
Meniskus subluxiert stehe ( Urk. 8/133 und Urk. 8/143) , ergebe sich keine Änderung seiner Einschätzung. Unter der Operation vom 11. Juli 2013 sei der Aussen meniskus intakt gewesen. Der circa sechs Monate postope rativ dargestellte Aussenmeniskusschaden müsse in der Zeit nach dem opera tiven Eingriff ent standen sein. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ei nem degenerati ven Prozess zuzuordnen (Urk. 8/147). B ezüglich der Unfall folgen ( Innenmenis kushinterhornriss , operativ versorgt am 11. Juli 2013) sei der End zustand vier bis fünf Monate postoperativ erreicht gewesen ( Urk. 8/156). B ezo gen auf den traumatischen Anteil der angegebenen Kniebeschwer den sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauern den tiefen Hockpositionen und abgesehen vom Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund
( Urk. 8/100 und Urk. 8/147). 4.3 4.3.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die weiteren medi zini schen Akten keine Angaben, welche Zweifel an dieser Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen lassen würden. 4.3.2
Was zunächst die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussenmeniskusschaden nach dem operativen Eingriff vom 11.
Juli
2013 entstanden sein müsse und überwiegend wahrschein lich einem degenerativen Prozess zuzuordnen sei, betrifft, ist zu bemerken, dass sich laut ausdrücklicher Feststellung von Dr. C.___ im Operationsbericht vom 1 1. Juli 2013 anlässlich dieses Eingriffes im lateralen Kompartiment ein intakter Aussenmeniskus gefunden hatte (Urk. 8/17). Im Rahmen der von Dr. C.___ durchgeführten Verlaufskontrollen vom 5.
August und 2.
September
2013 fanden sich offenbar ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Aussenmenis kus schaden (vgl. E.
3.9 und E.
3.10). Anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25.
November 2013 hielt Dr. C.___ sodann ausdrücklich fest, dass der Stein manntest lateral unauffällig sei (vgl. E. 3.15). Es erscheint daher in der Tat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich beim im MRI vom 8. Januar 2014 dargestellten Aussenmeniskusschaden um eine Folge des Unfalls vom 8. März 2013 handelt.
Im Übrigen zeigte sich anlässlich der von Dr. C.___
– nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Februar 2014 – durchgeführten Verlaufsuntersuchung vom 1 4. März 2014 zwar nach wie vor eine Druckdolenz lateraler Meniskus rechts. Der Steinmanntest war aber wiederum negativ (vgl. E. 3.20). Dr. L.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 2 4. März 2014 zwar, wie erwähnt, ein hinkendes Gangbild fest; die „Beugung/Streckung“ lag jedoch bei 145/0/5°, die Stabilität war einwandfrei, und es fanden sich lediglich diffuse Druckdolenzen lateral und medial (vgl. E. 3.21). Diese – massgeblichen – klinischen Befunde lassen aber nicht darauf schliessen, dass der im MRI vom 8. Januar 2014 dar gestellte Meniskusschaden lateral zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Be weg lichkeit des rechten Knies führt, als Kreisarzt Dr. A.___ im Februar 2014 angenommen hatte. 4.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der Endzustand sei – entgegen den Angaben von Dr. A.___
– nicht erreicht und der Fall abschluss per Ende Juni 2014 deshalb verfrüht gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss den An ga ben der behandelnden Ärzte der Heilungsverlauf bezüglich der unfallbe dingten Kniebeschwerden rechts möglicherweise durch die in den genannten Berichten des J.___ aufgeführten, als polyarthritisch bezeichneten zahlreichen weiteren Beschwerden (vgl. E. 3.14 und E. 3.16) ungünstig beeinflusst wurde und jeden falls ab September 2013 die rheumatologische Behandlung im Vordergrund stand (vgl. insbesondere Berichte von Dr. H.___ vom 17. September 2013 und vom 2 3. März 2014, E. 3.11 und E. 3.22, sowie die Angaben von Dr. C.___ vom 2. September und 19. September 2013, E. 3.10 und E. 3.12).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses stand auch keine medizinische Behandlung mehr zur Dis kussion, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. So hielt Dr. L.___ in seinem Bericht vom 24. März 2014 fest, es bestehe keine Indikation fü r eine Re- I ntervention oder sogar Im plantation eine s Kollagenmen is kus. Die Hauptproble matik sei das muskuläre Defizit (Urk. 8/119). Das erhebliche muskuläre Reha bi litationsdefizit
wurde dabei bereits vor der Operation vom 1 1. Juli 2013 an lässlich der Konsultation vom 4. Juli 2013
in
der Uniklinik G.___ festgestellt (Urk. 8/19 ) , und auch Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht betreffend die klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ eine deutli che Hypo tro phie der Oberschenkelmuskulatur
(Urk. 8/24 ) . Für das postoperative Auftrai nie ren der Oberschenkelmuskulatur setzte Dr. A.___ eine Zeit spanne von maximal vier b is fünf Monaten an (Urk. 8/156) , was sachgerecht und ange messen er scheint. Diese Zeitspanne war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Unter suchung (Februar 2014) längst verstrichen. Gestützt auf die überzeugende Beur teilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann sodann ohne Weiteres davon aus gegangen werden, dass in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens im Februar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit bestand. 4.3.4
Was die Behandlung der im Dezember 2013 letztlich diagnostizierten
Spondy lo arthri tis betrifft, wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Un fallkausalität mit Verfügung vom 3. April 2014 rechtskräftig abgelehnt. Ob sich die Diagnose einer
Spondyloarthritis
bestätigt hat oder nicht ( Urk.
E. 1.7 #BeginnUV055 <Beweiswert intern eingeholter medizinischer Berichte < letzte Revision: 12/15# Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). #EndeUV055# 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzu ho len, um hernach nochmals über die Ansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis zum 30 . September 2014 Tag gelder zu leisten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
19. November 2014 be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Februar 2014 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen am rechten Knie ganztags arbeits fähig sei mit Ausnahme von Tätigkeiten mit langandauernden tiefen Hock po sitionen sowie Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Unter grund. Die vorgeschlagenen Arbeitsplätze (Mechaniker, Empfangsmitarbeiter, Monta gear beiter , Prüfer, Schlusskon trolleur ) seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Invaliden lohn von Fr. 65‘178.-- .
Bei
einem Vali den lohn von Fr. 68‘900. --
resultiere ein rentenausschliesse nde r Invaliditätsgrad von 5.4 % .
Anlässlich der kreisärztliche n Untersuchung v om 20. Februar 2014 habe der Kreisarzt einen entschädigungspflichtigen Integri täts schaden verneint . Der
medizinische Endzustand sei bereits im Zeitpunkt dieser Untersuchung erreicht gewesen . Es seien keine weiteren Taggeld leis tungen und auch keine Rente und / oder Integritäts entschädigung
geschuldet (Urk. 2 S. 4 ff.) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend, d ie medizinische Aktenlage sei nicht übereinstimmend. Relevante medizinische Fragen seien unbeantwortet. Eine externe medizinische Begutachtung erweise sich als notwendig. Die Beschw erdegegnerin stütz e ihren Entscheid auf eine mangelhafte med izinische Grundlage und verletz e damit den Untersuchungsgrundsatz. Im Zeitpunkt der angekündigten Leistungseinstellung habe er an Se kundärfolgen (erhebliche Muskelatrophie) der initialen Knieschä digung gelitten, welche funktionelle Einschrän kungen zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe für diese Sekundärfolge ebenfalls aufzukommen. Wie die Medizi ner festgehalten hätten, sei zum Erreichen des Status quo sine ein Muskelaufbau von drei bis vier Monaten notwendig gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdegegnerin Taggelder zu entrichten. Der Endzustand sei im Zeitpunkt der Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff) .
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 brachte die Beschwerde gegnerin vor, von ergänzenden medizinischen Abklärungen seien vorliegend keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bezüglich der Einstellung der Taggelder sei darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ schon früher hätte erfolgen können. Die medizinische Be handlung sei abgeschlossen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Muskelaufbautraining empfohlen worden. Für die Berechnung des Validenein kommens sei es aufgrund der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers im Dienstleistungssektor sachgerecht, vom Wert TA1, 2012, Total Männer, Kat. 1, Sektor Dienstleistungen, auszugehen. Demnach sei ihm ein zumutbares mut massliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘311.-- anzurechnen. Ver gleiche man dieses mit dem unbestritten gebliebenen Inval i deneinkommen von Fr. 65‘178. -- ,
sei keine rentenrelevante Invalidität a usgewiesen (Urk. 7 S. 5 ff.).
E. 2.4 In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen be schwerdeweise vorgebr achten Ausführungen fest ( Urk. 13 ). 3.
3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. November 2013 aus, der B eschwerdeführer habe ihn am 12. September 2011 wegen seines rechten Knie s aufgesucht . Er habe angegeben, vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt zu haben , und laut seinen Angaben seien 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden. Seither hab e er ca. einmal pro Jahr eine Überwärmung des rechten Knies mit Schwellung . In der letzten Zeit vor dem 12. September 2011 sei das rechte Knie wieder ge schwollen und überwärmt ge wesen. Klinisch sei das linke Knie unauffällig ge wesen. Das rechte Knie mit leichtem Erguss, sehr gut stabil, Zohlentest negativ und auch keine Meniskus zeichen . Das MRI des rechten Kniegelenk s vom 16. September 2011 habe einen Gelenkerguss und eine leichte Synovitis (rheu ma tischer Genese ? ) , einen Knorpeldefekt über der Trochlea medial und sonst kein en Nachweis einer Binnenläsion ergeben. Über der Trochlea habe sich ein 10x10 mm grosser Knorpelde fekt mit kleinster Osteophytenb il dung und am oberen Patellarpol eine kleinste Verknöcherung im Ansatzbereich der Quadri ze ps sehne gefunden (Urk. 8/70 S. 1 f.). 3.2
Nach dem Unfall vom
8. März
2013
konsultierte der Beschwerdeführer am
27. März
2013 Dr. B.___ . Dieser hielt
in seinem Arztzeugnis vom
10. Juli 2013
eine Schwellung des rechten Knies, vor allem in der Kniekehle, und eine wahrscheinliche Bakerzyste fest. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine Throm bose . Das rechte Knie sei überwärmt und die Synovia
palpatorisc h normal dick . Eine definitive Diagnose sei verfrüht. Es handle sich um rezidivierende Kniege lenksergüsse und nach dem Sturz vom 8. März 2013 wahrscheinlich eine medi ale Meniskushinterhornruptur . Er gehe von einer vorbestehenden Gichtarthritis aus, welche durch de n Sturz akzentuiert worden sei (Urk. 8/15). 3.3
Am 7. Juni 2013 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Es wurde keine eindeutige posttraumatische Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes festgestellt, aber ein mässiger Gelenkerguss mit medialer rupturierter
Baker zyste . Als Nebenbefund wurde ein kleines intraossäres Ganglion im Ansatzbe reich der Gelenkkapsel postero -lateral genannt (Urk. 8/12). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, von der Z.___ diagnostizierte am 10. Juni 2013 eine rupturierte
Bakerzyste Knie rechts und hielt fol gende Befund e fest: Nur leichte Überwärmung des rechten Knies, a usgeprägtes Schonhinken, mässiger Gelenk s erguss, Druckdolenz im Bereich der proximalen Wadenmuskulatur, Steinmann-Test für den medialen Me nis kus äusserst schmerzhaft im Bereich der lateralen Kniekehle, etwas w e nige r im Bere i ch d e s medialen Meniskus selbst, k eine retropatellären Schmer zen, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, leicht e
Druckdolenz auch posterolateral . Stabiles VKB und HKB, Flex-/ Extension 120/0/0°. Am 14 . Juni 2013 führte Dr. C.___ an, klinisch bestünden Hinweise für eine mediale Menis kusläsion , im MRI erscheine der mediale Meniskus jedoch intakt. Es gebe zwar gelegentlich falsch-negative Befunde, jedoch wolle er zunächst eine rheumato logische Ursache ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer über vergrösserte Lymphknoten ingeniual berichte sowie auch über weitere Schmerzen im Bereich Epikondylus
humeri
medialis beidseits ( Urk. 8/9). 3.5
Dr. med. D.___ , FMH Rheumatologie / Innere Medizin, vom Rheu mazentrum der Klinik E.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Juli 2013 betreffend die ambulante Behandlung vom 18. Juni 2013 folgende Diagnosen: - Irritation Knie rechts mit/bei - zweimaliger Kniedistorsion - residuell Baker-Zyste - unauffällige Kniebinnenstruktur - Epicondylopathie lateral beidseits - abklingend
Er führte aus, zusammenfassend bestehe eine schmerzhafte und funktionell ein schränkende Knieirritation rechts nach zweimaliger Distorsion, wobei klinisch und im MRI kein Anhaltspunkt für eine Strukturläsion bestehe. Differenzialdi agnostisch habe er keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Syste m erkrankung , insbesondere eine rheumatoide Arthritis, eine Spondylarthritis oder eine Kollagenose, gefunden. Ein infektreaktives Geschehen sei unwahr scheinlich (Urk. 8/39/3-4). 3.6
Am 24. Juni 2013 hielt Dr. C.___
folgende Befund e fest: Aktuell kein Gelenk erguss mehr. Weiterhin Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, Stein manntest für den medialen Meniskus jedoch negativ, MRI Knie rechts vom 7. Juni
2013: Mediale Meniskushinterhornläsion , Knorpelschaden lateraler Femur kon d ylus und Tibi a plateau (Urk. 8/9). 3.7
Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik G.___
vom 17. Juli 2013 betreffend die Konsultation vom 4. Juli 2013 wurde die Diagnose eines unklaren post traumatischen Be schwerdebildes nach Kniedistorsion im März 2013 mit/bei erhebli chem musku lärem Rehabilitationsdefizit gestellt. Die Beschwerdesymp to matik sei insgesamt diffus und nicht klar einem strukturellen pathoana to mischen Korrelat zuzuord nen .
Extern sei die Indikation für eine Kniear thros kopie gestellt worden. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwer deführer davon profitieren könne, insbesondere, da MR-tomographisch keine klare Risskompo nente im Meniskus vorhanden sei sowie die klinische Unter suchung nicht kor reliere. Es bestehe sicherlich auch ein deutliches muskuläres Rehabilitationsdefi zit , welches durch konsequente Physiotherapie verbessert werden sollte ( Urk. 8/19). 3.8
Am 1 1. Juli 2011 nahm Dr. C.___ eine Kniearthroskopie vor (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Zum Procedere hielt Dr. C.___ im betreffenden Operationsbericht unter anderem fest, dass die Nachbehandlung gemäss Schema „Meniskusnaht“ er folgen solle. Zudem sollte das Ergebnis der Biopsie abgewartet werden. Unklar bleibe, warum ein derart kleiner Riss solch starke Schmerzen auf der Innenseite verursache (Urk. 8/17). 3. 9
Am 5.
August
2013 (klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ )
nannte
Dr. C.___
als Befund e
eine reizlose Narbe, kein Gelenkse rguss, eine leichte Druckdolenz im dorsomedialen Gelenkspalt und eine deutliche Hypo trophie der Oberschenkelmuskulatur. Der Steinmanntest sei für den medialen Me niskus noch diskret positiv. Die Flexion/Extension betrage 95/5/0°. Der Be schwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit bei Dr. H.___ abklären lassen. Hier sei eine Polymyalgie festgestellt worden. Es bestünden aktuell Schmerzen im Bereich der Oberarm-, Rumpf- und Rückenmuskulatur sowie auch im Bereich der Beine. Im Biopsat der drei Biopsien intraoperativ rechts seien keine Kristalle nachgewiesen worden. Für das rechte Knie sei jetzt wichtig, dass die Beweglichkeit verbessert werde, zusätzlich sollte ein intensiver Kraftaufbau stattfinden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3 1. August 201 3 .
Danach empfehle er einen langsamen Arbeitsaufbau. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Riss im medialen Meniskus unfallbedingt und die Polymyalgie krankheitsbedingt sei (Urk. Urk. 8/24). 3. 1 0
Dr. C.___
erhob
an der Verlaufskontrolle vom 2. September 2013 die folgende n Befunde : Noch Schonhinken rechts, reizlose Narbe, kein Gelenkserguss, Stein mann-Test für den medialen Meniskus negativ, noch leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, wahrscheinlich im Bereich des Meniskusankers, stabile Seitenbänder, Flexion bis 150° mit gutem federndem Widerstand, voll ständige Streckung möglich. Er führte aus, seitens des rechten Kniegelenkes zeige sich ein regelrechter Verlauf. Es sei nun wichtig, dass das Knie muskulär stabilisiert werde . Der Muskelaufbau sei jedoch erst möglich, sobald die gesamte Schmerzsymptomatik rückläufig sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für insgesamt zweieinhalb Monate postoperativ bis zum 30. Septem ber 2013 ( Urk. 8/39/2). 3.11
Dr.
med.
H.___ , FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Ärztlichen Zwi schenbericht vom 1 7. September 2013 als Diagnose eine Kniedistorsion rechts an. Die Prognose sei günstig. Differentialdiagnose: Im Rahmen des rheuma to logischen Leidens. Ein akutes polymyalgisches Syndrom könne den Heilungs ver lauf ungünstig beeinflussen. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei vor gesehen auf Oktober 2013 ( Urk. 8/39/1). 3.
E. 7 ).
In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be schwerdeanträgen fest ( Urk. 13). Innert der angesetzten Frist reichte die Be schwerdegegnerin keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu ge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai
2014 E. 4. 1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5).
E. 12 Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Aktennotiz vom 19. September
2013 be treffend das Telefongespräch mit Dr. C.___ aus, er habe diesem das Projekt „Früh-Reha“ erläutert. Dr. C.___
berichte, dass der Be schwerdeführer ausser ge wöhnlich starke Schmerzen im Vergleich zu dem in t ra operativ gefundenen eher kleinen Riss habe. Es hätten sich nachfolgend dann weitere Schmerzen in ver schiedenen Körperregionen eingestellt, welche zur Di agnose einer Polymyalgia
rheumatica geführt hätten. Diese werde nun vorran gig rheumatologisch behan delt .
Dr. C.___ mache im Dezember 2013 noch eine Abschlussuntersuchung. Da allerdings die rheumatologische Behandlung nun im Vordergrund stehe, könne gegenwärtig keine stationäre Rehabilitationsbehandlung bezüglich der Folgen am rechten Knie durchgeführt werden. Kreisarzt Dr. I.___ fügte in der Akten notiz an, dass diese Situation seines Erachtens Folgen für die Schaden ab wicklung habe. Es sollte der Fallabschl uss geprüft werden ( Urk. 8/34). 3.
E. 13 S. 6) , ist für den vorliegend zu beurteilenden Fallab schluss nicht relevant. 4.4
Somit ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Februar 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war (vgl. E.
E. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.4
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand ihrer inter nen Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 8/153). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min des tens fünf DAP-Blättern Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der ge ge benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entspre chen den Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 472).
Bei den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Mechaniker (DAP-Nr. 2556 ), Empfangsmitarbeiter
(DAP-Nr.
355782 ), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6349 ) , Prüfer (DAP-Nr. 2601) und Schluss kontrolleur (DAP-Nr. 10047 ). Der Durchschnittslohn dieser fünf Arbeits plätze für das Jahr 2014 beträgt Fr. 65‘178 .--. Dabei wählte die Beschwerde gegnerin fünf Arbeitsplätze aus, welche dem von Dr. A.___ erstellten Zumutbar keitsprofil ( vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpo sitionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Unter grund ) entsprechen, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung der Be schwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entspre chenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen eines Einkommensvergleich s gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt .
Bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Tätigkeiten handelt es sich durchwegs um sehr leichte Tätigkeiten, welche mit dem durch den Kreisarzt festgelegten Zumutbar keitsprofil vereinbar sind. Allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatisch bedingten Beschwerden sind auch hier mangels Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die DAP-Profile ein zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 65‘178. -- ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. 5.5
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cher te Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie mög lich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungs gemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen aus zugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erz ielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Ar beitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch be steht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwer den nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen –, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Validen einkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hierzu kann auf lohnstatis tische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Ur teile des Bun desgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Fahrzeugaufbereiter
bei der Y.___ . Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 8/ 54 ). Somit erfolgte der Stellenverlust
aus unfallfremden Gründen . Da der Beschwerdeführer somit auch im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig wäre , kann das dort erzielte Einkommen nicht zur Bestimmung des Validenein kommens herangezogen werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen . Von daher ist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Novem ber 2014 ( Urk.
7) zu Recht auf das von ihr im Einspracheentscheid vom 15. September 2014 ( Urk.
2) auf der Basis des Lohnes bei der Y.___ er mit telte Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (= 5‘300.-- x 13; vgl. Urk. 8/158) zurückgekommen und hat dieses aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bun des amtes für Statistik (LSE) neu berechnet ( Urk. 7 S. 6-7). Ob die Beschwer degegnerin zu Recht den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenzniveau 1,
von
– lediglich - Fr. 4‘ 760 .-- pro Monat bzw. Fr. 57‘120 .-- pro Jahr herangezogen hat, kann offen bleiben, ergäbe sich doch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘178.-- auch dann kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % , wenn von einem Validenein kommen 2014 in der Grössenordnung des mutmasslichen Einkommens bei der Y.___ von Fr. 68‘900.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) ausgegangen würde.
Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 12. Februar 2014 per 1. April 2014 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat , gemäss welchem er als Automobilverkäufer mit einem Pensum von 20 %
Fr. 1‘200.-- pro Monat (x 13) verdient ( Urk. 8/141/2). Zwar kann daraus nicht ohne Wei teres geschlossen werden, dass er als Automobilverkäufer mit dem ihm zumut ba ren 100%igen Pensum einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (x 5) resp. ein Jahres einkommen von Fr. 78‘000.-- (x 13) erzielen könnte. Der besagte Arbeits vertrag stützt jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die unfall bedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zu einer rentenbe gründenden Erwerbseinbusse führe. 5.6
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In te gritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Anhang 3 zur UVV). Die medi zinische Abteilung der SUVA hat weitere Bemessungsgrundlagen in tabel lari scher Form (sog. Feinraster) erarbeitet . Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der Recht sprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Kreisarzt Dr. A.___
hielt in seinem B ericht vom 20. Februar 2014 in Bezug auf die Integritätsentschädigu ng fest, dass die Erheblichkeits grenze (vgl. SUVA-Tabelle 2) nicht überschritten werde (Urk. 8/100 S. 9) , was angesichts des lediglich geringen unfallbedingten Flexionsdefizites einleuchtet .
Somit besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . 5.7
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00247 E 1965/14 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 2 7. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. Der 1967 geborene X.___ war seit dem 3. Mai 2011 als Fahrzeug auf bereiter bei der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfall versi cherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver si chert , als er am 8. März 2013 auf einer Treppe ausrutschte und das rechte Knie ver drehte ( Schadenmeldung vom 27. Juni 2013, Urk. 8/ 7). Am
27. März 2013 konsultierte der Versicherte deswegen erstmals einen Arzt (Urk. 8/15 ).
Das MRI vom 7. Juni
2013 ergab keine eindeutig posttraumatische Veränderung im Be reich des rechten Kniegelenkes, es wurde aber ein mässige r Gelenkerguss mit medialer rupturierter
Bakerzyste sowie als Nebenbefund ein kleines intraossäres
Ganglion im Ansatzbereich der Gelenkkapsel postero -lateral festgestellt (Urk. 8/12 ). Am 11. Juli 2013 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Biopsien in der Z.___ . Im Operationsbericht vom 11. Juli 2013 wurde n die Diag no se n einer medi alen Meniskusläsion, eines Knorpelschadens tibial lateral und retropatellär und einer ausgeprägten Synovialitis gestellt . Es wurde n eine Naht des medialen Me niskus, eine Versiegelung des tibialen Knorpels lateral und retropatellar, drei Biopsien der Synovia sowie eine Synovektomie des gesamten Recessus
supra patellaris und des lateralen und medialen Recessus durchgeführt (Urk. 8/17).
Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/27) . Das Arbeits verhältnis des Versicherten wurde von Seiten de r Arbeitgeberin am 23.
Oktober
2013 aus wirtschaftli chen Gründen per 31. Dezem ber 2013 aufgelöst (Urk. 8/54). Am 20. Februar 2014 wurde der Versicherte von Kreisarzt
Dr. med.
A .___ , Fach arzt für Orthopädie und Rheuma tologie, Physikalische Medizin und Reha bilita tion FM H , untersucht (Urk. 8/100).
Am 28. März 2014 wurde der Beschwerde führer darauf hingewiesen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 8/123). Mit Verfügung vom 3. April 2014 verneinte die SUVA einen Leis tungsanspruch des Versicherten in Bezug auf seine rheumatische Erkrankung (Urk. 8/126). Diese Verfügung blieb unan ge fochten.
Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsent schä digung (Urk. 8/157).
Sodann teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Juni 2014 mit, dass die Taggelder demzufolge per 3 0. Juni 2014 eingestellt würden ( Urk. 7/161). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien Tag gelder weiterhin für die Dauer von vier Monaten zu entrichten, sodann seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach nochmals über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk.
8/169). Mit Entscheid vom
15. September 2014 wies die SUVA die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 8/ 174 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzu ho len, um hernach nochmals über die Ansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis zum 30 . September 2014 Tag gelder zu leisten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
19. November 2014 be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ).
In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be schwerdeanträgen fest ( Urk. 13). Innert der angesetzten Frist reichte die Be schwerdegegnerin keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu ge hen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cher ten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quate r Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden ver siche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai
2014 E. 4. 1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.5
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schaden min de rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E.
3.1.2, je mit Hin weisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
#BeginnUV055 <Beweiswert intern eingeholter medizinischer Berichte < letzte Revision: 12/15# Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). #EndeUV055# 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. Februar 2014 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen am rechten Knie ganztags arbeits fähig sei mit Ausnahme von Tätigkeiten mit langandauernden tiefen Hock po sitionen sowie Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Unter grund. Die vorgeschlagenen Arbeitsplätze (Mechaniker, Empfangsmitarbeiter, Monta gear beiter , Prüfer, Schlusskon trolleur ) seien mit der Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Invaliden lohn von Fr. 65‘178.-- .
Bei
einem Vali den lohn von Fr. 68‘900. --
resultiere ein rentenausschliesse nde r Invaliditätsgrad von 5.4 % .
Anlässlich der kreisärztliche n Untersuchung v om 20. Februar 2014 habe der Kreisarzt einen entschädigungspflichtigen Integri täts schaden verneint . Der
medizinische Endzustand sei bereits im Zeitpunkt dieser Untersuchung erreicht gewesen . Es seien keine weiteren Taggeld leis tungen und auch keine Rente und / oder Integritäts entschädigung
geschuldet (Urk. 2 S. 4 ff.) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen geltend, d ie medizinische Aktenlage sei nicht übereinstimmend. Relevante medizinische Fragen seien unbeantwortet. Eine externe medizinische Begutachtung erweise sich als notwendig. Die Beschw erdegegnerin stütz e ihren Entscheid auf eine mangelhafte med izinische Grundlage und verletz e damit den Untersuchungsgrundsatz. Im Zeitpunkt der angekündigten Leistungseinstellung habe er an Se kundärfolgen (erhebliche Muskelatrophie) der initialen Knieschä digung gelitten, welche funktionelle Einschrän kungen zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin habe für diese Sekundärfolge ebenfalls aufzukommen. Wie die Medizi ner festgehalten hätten, sei zum Erreichen des Status quo sine ein Muskelaufbau von drei bis vier Monaten notwendig gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdegegnerin Taggelder zu entrichten. Der Endzustand sei im Zeitpunkt der Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erreicht gewesen (Urk. 1 S. 8 ff) . 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 brachte die Beschwerde gegnerin vor, von ergänzenden medizinischen Abklärungen seien vorliegend keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Bezüglich der Einstellung der Taggelder sei darauf hinzuweisen, dass diese gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ schon früher hätte erfolgen können. Die medizinische Be handlung sei abgeschlossen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Muskelaufbautraining empfohlen worden. Für die Berechnung des Validenein kommens sei es aufgrund der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers im Dienstleistungssektor sachgerecht, vom Wert TA1, 2012, Total Männer, Kat. 1, Sektor Dienstleistungen, auszugehen. Demnach sei ihm ein zumutbares mut massliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘311.-- anzurechnen. Ver gleiche man dieses mit dem unbestritten gebliebenen Inval i deneinkommen von Fr. 65‘178. -- ,
sei keine rentenrelevante Invalidität a usgewiesen (Urk. 7 S. 5 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen be schwerdeweise vorgebr achten Ausführungen fest ( Urk. 13 ). 3.
3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. November 2013 aus, der B eschwerdeführer habe ihn am 12. September 2011 wegen seines rechten Knie s aufgesucht . Er habe angegeben, vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt zu haben , und laut seinen Angaben seien 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden. Seither hab e er ca. einmal pro Jahr eine Überwärmung des rechten Knies mit Schwellung . In der letzten Zeit vor dem 12. September 2011 sei das rechte Knie wieder ge schwollen und überwärmt ge wesen. Klinisch sei das linke Knie unauffällig ge wesen. Das rechte Knie mit leichtem Erguss, sehr gut stabil, Zohlentest negativ und auch keine Meniskus zeichen . Das MRI des rechten Kniegelenk s vom 16. September 2011 habe einen Gelenkerguss und eine leichte Synovitis (rheu ma tischer Genese ? ) , einen Knorpeldefekt über der Trochlea medial und sonst kein en Nachweis einer Binnenläsion ergeben. Über der Trochlea habe sich ein 10x10 mm grosser Knorpelde fekt mit kleinster Osteophytenb il dung und am oberen Patellarpol eine kleinste Verknöcherung im Ansatzbereich der Quadri ze ps sehne gefunden (Urk. 8/70 S. 1 f.). 3.2
Nach dem Unfall vom
8. März
2013
konsultierte der Beschwerdeführer am
27. März
2013 Dr. B.___ . Dieser hielt
in seinem Arztzeugnis vom
10. Juli 2013
eine Schwellung des rechten Knies, vor allem in der Kniekehle, und eine wahrscheinliche Bakerzyste fest. Klinisch bestehe kein Hinweis auf eine Throm bose . Das rechte Knie sei überwärmt und die Synovia
palpatorisc h normal dick . Eine definitive Diagnose sei verfrüht. Es handle sich um rezidivierende Kniege lenksergüsse und nach dem Sturz vom 8. März 2013 wahrscheinlich eine medi ale Meniskushinterhornruptur . Er gehe von einer vorbestehenden Gichtarthritis aus, welche durch de n Sturz akzentuiert worden sei (Urk. 8/15). 3.3
Am 7. Juni 2013 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Es wurde keine eindeutige posttraumatische Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenkes festgestellt, aber ein mässiger Gelenkerguss mit medialer rupturierter
Baker zyste . Als Nebenbefund wurde ein kleines intraossäres Ganglion im Ansatzbe reich der Gelenkkapsel postero -lateral genannt (Urk. 8/12). 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, von der Z.___ diagnostizierte am 10. Juni 2013 eine rupturierte
Bakerzyste Knie rechts und hielt fol gende Befund e fest: Nur leichte Überwärmung des rechten Knies, a usgeprägtes Schonhinken, mässiger Gelenk s erguss, Druckdolenz im Bereich der proximalen Wadenmuskulatur, Steinmann-Test für den medialen Me nis kus äusserst schmerzhaft im Bereich der lateralen Kniekehle, etwas w e nige r im Bere i ch d e s medialen Meniskus selbst, k eine retropatellären Schmer zen, Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, leicht e
Druckdolenz auch posterolateral . Stabiles VKB und HKB, Flex-/ Extension 120/0/0°. Am 14 . Juni 2013 führte Dr. C.___ an, klinisch bestünden Hinweise für eine mediale Menis kusläsion , im MRI erscheine der mediale Meniskus jedoch intakt. Es gebe zwar gelegentlich falsch-negative Befunde, jedoch wolle er zunächst eine rheumato logische Ursache ausschliessen, zumal der Beschwerdeführer über vergrösserte Lymphknoten ingeniual berichte sowie auch über weitere Schmerzen im Bereich Epikondylus
humeri
medialis beidseits ( Urk. 8/9). 3.5
Dr. med. D.___ , FMH Rheumatologie / Innere Medizin, vom Rheu mazentrum der Klinik E.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Juli 2013 betreffend die ambulante Behandlung vom 18. Juni 2013 folgende Diagnosen: - Irritation Knie rechts mit/bei - zweimaliger Kniedistorsion - residuell Baker-Zyste - unauffällige Kniebinnenstruktur - Epicondylopathie lateral beidseits - abklingend
Er führte aus, zusammenfassend bestehe eine schmerzhafte und funktionell ein schränkende Knieirritation rechts nach zweimaliger Distorsion, wobei klinisch und im MRI kein Anhaltspunkt für eine Strukturläsion bestehe. Differenzialdi agnostisch habe er keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Syste m erkrankung , insbesondere eine rheumatoide Arthritis, eine Spondylarthritis oder eine Kollagenose, gefunden. Ein infektreaktives Geschehen sei unwahr scheinlich (Urk. 8/39/3-4). 3.6
Am 24. Juni 2013 hielt Dr. C.___
folgende Befund e fest: Aktuell kein Gelenk erguss mehr. Weiterhin Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt, Stein manntest für den medialen Meniskus jedoch negativ, MRI Knie rechts vom 7. Juni
2013: Mediale Meniskushinterhornläsion , Knorpelschaden lateraler Femur kon d ylus und Tibi a plateau (Urk. 8/9). 3.7
Im Bericht der Orthopädie der Uniklinik G.___
vom 17. Juli 2013 betreffend die Konsultation vom 4. Juli 2013 wurde die Diagnose eines unklaren post traumatischen Be schwerdebildes nach Kniedistorsion im März 2013 mit/bei erhebli chem musku lärem Rehabilitationsdefizit gestellt. Die Beschwerdesymp to matik sei insgesamt diffus und nicht klar einem strukturellen pathoana to mischen Korrelat zuzuord nen .
Extern sei die Indikation für eine Kniear thros kopie gestellt worden. Es werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwer deführer davon profitieren könne, insbesondere, da MR-tomographisch keine klare Risskompo nente im Meniskus vorhanden sei sowie die klinische Unter suchung nicht kor reliere. Es bestehe sicherlich auch ein deutliches muskuläres Rehabilitationsdefi zit , welches durch konsequente Physiotherapie verbessert werden sollte ( Urk. 8/19). 3.8
Am 1 1. Juli 2011 nahm Dr. C.___ eine Kniearthroskopie vor (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Zum Procedere hielt Dr. C.___ im betreffenden Operationsbericht unter anderem fest, dass die Nachbehandlung gemäss Schema „Meniskusnaht“ er folgen solle. Zudem sollte das Ergebnis der Biopsie abgewartet werden. Unklar bleibe, warum ein derart kleiner Riss solch starke Schmerzen auf der Innenseite verursache (Urk. 8/17). 3. 9
Am 5.
August
2013 (klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ )
nannte
Dr. C.___
als Befund e
eine reizlose Narbe, kein Gelenkse rguss, eine leichte Druckdolenz im dorsomedialen Gelenkspalt und eine deutliche Hypo trophie der Oberschenkelmuskulatur. Der Steinmanntest sei für den medialen Me niskus noch diskret positiv. Die Flexion/Extension betrage 95/5/0°. Der Be schwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit bei Dr. H.___ abklären lassen. Hier sei eine Polymyalgie festgestellt worden. Es bestünden aktuell Schmerzen im Bereich der Oberarm-, Rumpf- und Rückenmuskulatur sowie auch im Bereich der Beine. Im Biopsat der drei Biopsien intraoperativ rechts seien keine Kristalle nachgewiesen worden. Für das rechte Knie sei jetzt wichtig, dass die Beweglichkeit verbessert werde, zusätzlich sollte ein intensiver Kraftaufbau stattfinden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3 1. August 201 3 .
Danach empfehle er einen langsamen Arbeitsaufbau. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Riss im medialen Meniskus unfallbedingt und die Polymyalgie krankheitsbedingt sei (Urk. Urk. 8/24). 3. 1 0
Dr. C.___
erhob
an der Verlaufskontrolle vom 2. September 2013 die folgende n Befunde : Noch Schonhinken rechts, reizlose Narbe, kein Gelenkserguss, Stein mann-Test für den medialen Meniskus negativ, noch leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, wahrscheinlich im Bereich des Meniskusankers, stabile Seitenbänder, Flexion bis 150° mit gutem federndem Widerstand, voll ständige Streckung möglich. Er führte aus, seitens des rechten Kniegelenkes zeige sich ein regelrechter Verlauf. Es sei nun wichtig, dass das Knie muskulär stabilisiert werde . Der Muskelaufbau sei jedoch erst möglich, sobald die gesamte Schmerzsymptomatik rückläufig sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für insgesamt zweieinhalb Monate postoperativ bis zum 30. Septem ber 2013 ( Urk. 8/39/2). 3.11
Dr.
med.
H.___ , FMH Allgemeinmedizin, führte in seinem Ärztlichen Zwi schenbericht vom 1 7. September 2013 als Diagnose eine Kniedistorsion rechts an. Die Prognose sei günstig. Differentialdiagnose: Im Rahmen des rheuma to logischen Leidens. Ein akutes polymyalgisches Syndrom könne den Heilungs ver lauf ungünstig beeinflussen. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei vor gesehen auf Oktober 2013 ( Urk. 8/39/1). 3. 12
Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Aktennotiz vom 19. September
2013 be treffend das Telefongespräch mit Dr. C.___ aus, er habe diesem das Projekt „Früh-Reha“ erläutert. Dr. C.___
berichte, dass der Be schwerdeführer ausser ge wöhnlich starke Schmerzen im Vergleich zu dem in t ra operativ gefundenen eher kleinen Riss habe. Es hätten sich nachfolgend dann weitere Schmerzen in ver schiedenen Körperregionen eingestellt, welche zur Di agnose einer Polymyalgia
rheumatica geführt hätten. Diese werde nun vorran gig rheumatologisch behan delt .
Dr. C.___ mache im Dezember 2013 noch eine Abschlussuntersuchung. Da allerdings die rheumatologische Behandlung nun im Vordergrund stehe, könne gegenwärtig keine stationäre Rehabilitationsbehandlung bezüglich der Folgen am rechten Knie durchgeführt werden. Kreisarzt Dr. I.___ fügte in der Akten notiz an, dass diese Situation seines Erachtens Folgen für die Schaden ab wicklung habe. Es sollte der Fallabschl uss geprüft werden ( Urk. 8/34). 3. 13
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 17. Oktober
2013 betreffend d ie ambulante Behandlung vom 21. Juni bis 23. September
2013 die folgenden Diag nosen: - Irritation Knie rechts mit/bei - zweimaliger Kniedistorsion - residuell Baker-Zyste - unauffälliger Kniebinnenstruktur - Epicondylopathie lateral bds . - abklingend - Polymyalgiformes Syndrom - DD: Polymyalgia
rheumatica
Er hielt fest, beim Beschwerdeführer seien ab Anfang Juli 2013 morgendlich betonte, ausgeprägt immobilisierende Schultergürtelbeschwerden mit gutem An sprechen auf Prednisongabe im Sinne eines polymyalgiformen Syndrom s aufge treten. Differentialdiagnostisch lasse das tiefe Alter an einer echten Polymyalgia
rheu matica
zweifeln. Allerdings seien die Symptome dafür charakteristisch , und ausserdem hätten sich keine Hinweise auf eine sonstige entzündlich-rheuma tische Systemerkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis von aggressi vem Charakter, gefunden. Die bisherigen Untersuchungen hätten darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt für eine zu Grunde liegende viszerale Erkrankung er geben (Urk. 8/87). 3. 1 4
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals J.___
( J.___ ) vom 27. September 2013 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: 1. Unklare Polyarthralgien - DD: Periphere Spondylarthritis - Klinik: - Epicondylopathia
humeri
radialis
bds . - Periarthropathia
humeroscapularis
bds . - anamnestisch Arthritiden der MCP-Gelenke II und III bds . - chronischer Reizzustand recht e s Kniegelenk - Arthralgien MTP-Gelenke IV-V links - Myalgien der Oberarme, Schultergürtelmuskulatur und der Waden - Therapie: - i.a. Di phrophos 3 ml Knie rechts mit 70 % Beschwerdereduktion (5/2013?) - Steroiddauertherapie mit durchschnittlich 20 mg Prednison seit 07/2013 mit gutem Ansprechen. Absetzen am 28.09.2013 mit Auf flammen der enthesiopathischen Beschwerden ohne CRP- oder BSR-Anstieg 14.10.2013 - NSAR ab 28.09.2013 2. St. n. traumatischer Meniskusläsion medial rechts nach Treppensturz am 08.03.2013 3. Gonarthrose rechts 4. Unklare Hepatopathie 5. Vit . B12-Mangel 6. St.n . Bauchtrauma (Schussverletzung) 1982 mit 4maliger Darmoperation 7. St.n . Hundebiss Oberschenkel links 1992 8. St.n . Tonsillektomie als Kind
Es w u rd e ausgeführt, zurzeit lasse sich das Beschwerdebild noch nicht ab schlies send eingrenzen. Auf der einen Seite bestehe ein degeneratives Leiden mit traumatisch begünstigter Meniskusläsion , die genäht worden sei, arthros ko pisch diagnostizierten Knor pelläsionen im rechten Knie im S inne einer Gon arthrose und einem ausge p rägten Reizzustand mit synovialen Proliferationen, volumi nöser , im Verlauf wahrscheinlich rupturierter
Ba kerzyste und nicht ent zündli chem Gelenkspunktat. Auf der anderen Seite fänden sich multiple Enthe siopa thien mit ausgeprägten morgendlichen Beschwerden über zwei Stunden, Stei figkeitsgefühl , leichter intermittierender humoraler Aktivität, Status nach ingui naler Lymphadenopathie und Anreicherung diskreter Natur in der Skeletts zin t i graphie im Bereich der MCP Gelenke, Handwurzel rechts und der AC-Ge lenke, die für ein entzü ndlich rheumatisches Leiden sprä chen, am ehesten für eine pe riphere Spondylarthritis. Die eingehenden Laboruntersuchungen hätten bisher keine weiter wegweisenden Befunde ergeben. Das HLA-B27 sei noch ausste hend. Therapeutisch sei mit gutem Erfolg über drei Monate Cortison in einer mittelhohen Dosis von 20mg/d eingesetzt worden mit Verstärkung der Beschwerden, aber fehlendem humoralem Aufflammen nach Absetzen Ende Sep tember 201 3. Das erstmals Ende September eingesetzte Vimovo habe nur eine leichte Verbesserung erbracht. Die Optionen seien durch eine schon über Jahre bekannte Hepatopathie, die nie fachärztlich abgeklärt worden sei , limi tie rt . Ne benbefundlich liege ein Vitamin B12-Mangel bei ungenügender Resor p tion im terminalen Ileum nach Resektion vor. Ein Zusammenhang des Mangels mit dem Beschwerdebild sei nicht ersichtlich (Urk. 8/ 52). 3.1 5
Dr. C.___ hielt anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25. November 2013 fol gende Befunde fest: Hypotrophie der Quadrizepsmuskulatur rechts im Vergleich zu links. Flexion/Extension 130/0/0°, diskreter Gelenkserguss rechts, deutliche Druckdolenz über dem MCL femoralseitig , Schmerzverstärkung in diesem Be reich bei Valgusstress , leichte Druckdolenz auch über dem Innenmeniskus, Schmer z vers tärkung beim Steinmanntest. Lateral unauffällig. Als Diagnose nannte er einen Status nach KAS r echts 11.07.2013 mit Naht medial er Menis kus, Ve r sie gelung tibialer Knorpel lateral und retropatellar, Synovektomie
Re c essus
supra patellaris . Er habe mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass nun die Abklä rungen von Dr. H.___ und vom J.___ abgewartet würden. Sollte nach drei bis vier Monaten keine Besserung eingetreten sein, halte er ein Verlaufs-MRI des rechten Knies für gerechtfertigt ( Urk. 8/60 = Urk. 8/90). 3.16
Im Bericht der Rheumaklinik des J.___ vom 2 0. Dezember 2013 wurde eine peri phere Spondylarthritis diagnostiziert. Im Übrigen wurden die gleichen Diag nosen gestellt wie im Bericht dieser Klinik vom 2 7. September 2013 (vgl. E. 3.14). Der Beschwerdeführer stelle sich vor zur Besprechung des weiteren Vorgehens nach Leberbiopsie. Die Histopathologie habe unspezifische leicht entzündliche Ver än derungen gezeigt. Die
Symptome seien weitgehend unverändert geblieben und machten einen regelmässigen Einsatz von Schmerzmitteln nötig. Klinisch prä sen tiere sich das rechte Knie leicht überwärmt, aber nicht geschwollen. Sono grafisch
zeige sich ein ganz leichter Gelenkerguss und eine Synoviaverdickung im Bereich der bekannten Bakerzyste ohne Flüssigkeitskollektion .
Die Labor untersuchungen ergäben heute persistierend erhöhte Leberwerte. Die Indikation für eine Basistherapie mit Salazopyrin sei gegeben ( Urk. 8/96). 3.17
Am 8. Januar 2014 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Laut Dr.
med. K.___ , FMH Radiologie, ergab dieses
ein unauffälliges Kno chen marksignal . Der laterale Meniskus weise im Vorder horn und im Hinterhorn kleine radiäre Einrisse auf, in den tragenden Anteilen Knorpelsignalirregularität am femoralen Knorpel. Der mediale Meniskus weise im Hinterhorn einen frag lich kleinen horizontalen Riss auf. Der Knorpel des medialen Kompartiments stelle sich regelrecht dar. Der retropatelläre Knorpel sei an der medialen Schuppe bis über die Me diane hin deutlich aufgeraut mit Rissbildung zum Teil bis auf die subchondrale Lamelle. Der trochläre Knorpel weise ein en
Knorpel ul kus in der Medianen auf. Die Bandstrukturen des Kniege lenks seien intakt. Es bestehe kein Kniegelenkserguss, keine Baker-Zyste (Urk. 8/86). 3.1 8
Am 20. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom
20. Februar 2014
sowie Nachtrag vom 12. März 2013 aus, es bestehe ein geringes Flexionsdefizit im rechten Kniegelenk unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Femurkondylen rechts sowohl krankheitsbedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronega tiver HLA-B 27 positiver , peripherer Spondyloarthritis , als auch anamnestisch verstärk t durch den Treppensturz vom 8. März 2013 mit arthroskopisch
nach gewiesenenem und dabei operativ saniertem Innenmeniskushinterhornriss . Anamnestisch sei aus rheumatologischer Sicht wichtig, dass der Beschwerde führer vor ca. zehn Jahren ohne vorgängigen Unfall einen Knieerguss gehabt habe und 120 ml Flüssigkeit abpunktiert worden seien. Seither habe er ca. ein mal pro Jahr eine Überwärmung im rechten Kniegelenk mit Schwellung beo b achtet. Hierauf angesprochen, äussere der Beschwerdeführer, diese Angabe stimme nicht. Im Vordergrund des Beschwerdevortrages stünden Schmerzen diffus im rechten Kniegelenk, die bei weiterem Befragen punktuell engum schrieben in die Kniekehle mit Hinweis auf eine bestehende Bakerzyste loka li siert würden , ferner eine Schmerzangabe über den Femurkondylen bei end pha siger Beugung. Bei der klinischen Untersuchung könne popliteal keine Vor wölbung getastet werden, der Bandapparat sei stabil. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen gebe der Be schwerdeführer Schmerzen an. Es bestehe kein retropatellarer Schmerz, die Überstreckfähigkeit betrage 5°, bei Kniebeugung ab 115° bestehe muskuläres Gegenspannen mit Schmerzangabe. Radiologisch lägen die Bilder und Berichte der Kernspintomographie vom 16. September 2011 und 7. Juni 2013 vor. In beiden Fällen bestehe keine Binnenläsion. Es sei keine eindeutig posttraumati sche Veränderung nachweisbar . In beiden Fällen sei ein Gelenk erguss nachge wiesen, im Jahr 2013 mit medialer rupturierter
Bakerzyste , im Befund von 2011 mit leichter Synovitis . Zwischen dem klinischen Befund ohne Gelenkerguss, ohne tastbare Poplitealzyste und ohne sicht- oder tastbare Gelenkkapsel schwellung und dem Beschwerdevortrag finde sich eine Inkonsi stenz. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Endzustand erreicht . Krankheitsbedingt befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung in der r heumato lo gischen Klinik des Universitätsspitals J.___ . Dort werde er unter der Diagnose periphere Spondy l o arthritis seit Dezember 2013 behandelt. Die früher in Erwä gung gezogene Di agnose einer Gichtarthritis werde nicht mehr aufgegriffen. Das muskuläre Defi zit des rechten Oberschenkels mit einer maximalen Um fangs minderung von 2,5 cm im Seitenvergleich sei mit Muskelaufbautraining zu beseitigen . Ausschliess lich bezogen auf den traumatischen Anteil der ange gebenen Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpositionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund. Krankheitsbedingt (periphere Spondy l o arthritis ) sei die Arbeitsfä higkeit vonseiten des Rheumatologen einzuschätzen. Eine Integritätsentschädi gung sei nicht geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten werde (Urk. 8/100 und Urk. 8/108 ). 3.19
Dr. C.___ erhob am 7. März 2014 die folgenden Befunde: Muskelhypotrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur deutlich sichtbar im Vergleich zur Gegen seite. Ak t u ell allenfall s minimer Gelenkerguss, leichte Druckdolenz über dem dorsomedialen Gelenkspalt, Steinmanntest jedoch nur diskret positiv für den medialen Meniskus. Krepitationen im Bereich des lateralen femoropatellaren Gleit lagers beim Übergang Flexion in die Extension, diskrete Druckdolenz auch über dem anterioren und lateralen Gelenkspalt und dem lateralen Meniskus. MRI: Narbe im Bereich des Innenmeniskushinterhorn , keine Rissbildung sicht bar, Knorpelausdünnung im lateralen Kompartiment mit Extrusion des lateralen Meniskus. Keine Knorpelschädigung sichtbar im Bereich des lateralen femoro patellaren Gleitlagers (Urk. 8/109). 3.20
Zur Konsultation vom 14.
März
2014 hielt Dr. C.___ fest, die intraartikläre Infilt ration des rechten Kniegelenkes habe für einige Stunden eine fast voll ständige Beschwerdefreiheit erbracht, womit die intraartikuläre Beschwerde ursache bewiesen zu sein scheine. Dr. C.___
nannte die folgen den Befunde: Weiter hin Druckdolenz
dorsomedialer Gelenkspalt, Steinmanntest für den media len Menis kus positiv. Ebenfalls Druckdolenz lateraler Meniskus, Steinmanntest jedoch ne gativ. MRI Knie rechts vom 8. Januar 2014: Extrusion des lateralen Meniskus nach lateral, zwei kleinere radiäre Einrisse im lateralen Meniskus vorderhorn und – hinterhorn . Verdacht auf kleinen horizontalen Einriss im medialen Menis kushinterhorn , DD: Narbe nach Naht. Chondropathie latera les und mediales Kompartiment sowie retropatellar .
Aufgrund der doch deutlichen Extrusion des lateralen Meniskus wolle er den Beschwerdeführer Dr. L.___ , FMH Chirurgie, von der Z.___ zuweisen mit der Frage, ob hier ein Meniskusersatz indiziert sei (Urk. 8/109). 3.21
Am 24. März 2014 erhob Dr. L.___ die folgenden Befunde: Hinkendes Gang bild, 145/0/5°, einwandfreie Stabilität, diffuse Druckdolenzen lateral und medial. Als Hauptbefund aber wirklich groteske muskuläre Atrophie. MRI vom 8. Januar 2014: Der laterale Meniskus ist nicht ganz sauber und im Hinterhorn wahrscheinlich ein Status nach Naht mit Narbenbildung. Leichtes Durchhängen des vorderen Kreuzbandes . Es bestehe keine Indikation für eine Re-Intervention
oder sogar Implantation eine s Kollagenmeni s kus. Die Hauptproblematik sei wirklich das muskuläre Defizit .
Deshalb bedürfe der Beschwerdeführer eines intensiven Reha-Trainings, um diese Defizite zu vermindern . Es stelle sich auch die Frage, ob dieses nicht stationär in der Rehaklinik M.___ durchgeführt werden sollte (Urk. 8/119). 3.22
Dr. H.___ führ t e in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 3. März 2014 als Diagnosen eine periphere Spondylarthritis sowie eine Meniskusläsion (März 2013) an. Der Verlauf sei vom Knie her weiter symptomatisch. Der Heilungs verlauf könne durch Krankheit ungünstig beeinflusst werden. Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer mit Salazopyrin behandelt (Urk. 8/121). 3.23
Dr. C.___ na nnte anlässlich der Konsul tation vom 3. April 2014 die folgenden Befunde: Kein Gelenkserguss, Druckdolenz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt, Steinmann-Test für den medialen und lateralen Meniskus positiv .
Aufgrund des nun protrahierten Verlaufes empfehle auch er eine stationäre . Rehabilitation in der Klin ik M.___ für mehrere Wochen ( Urk. 8/131). 3.24
Auf Nachfrage von Dr. A.___ vom 8. April 2014 ( Urk. 8/1
33) hin erklärte Dr. K.___
in ihrem Schreiben vom 14. April 2014 betreffend das MRI vom
8. Januar 2014 , dass der Meniskus tatsächlich subluxiert stehe (Urk. 8/143). 3.25
Am 23. April 2014 führte
Dr. A.___
aus , dass unter der Operation vom 11.
Juli 2013 der Aussenmeniskus intakt gewesen sei. Somit bleibe keine andere Interpretation, als dass der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussen meniskusschaden in der Zeit nach dem operativen Eingriff vom 11. Juli 2013 ent standen sein müsse; dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am ehes ten einem degenerativen Prozess zuzuordnen, da zw ischenzeitlich kein weitere r ge meldeter Unfall eingetreten sei (Urk.
8/147; vgl. Urk.
8/132). Konsequen ter weise ändere sich das von ihm abgegebene Zumutbarkeitsprofil vom 2 0. Febru ar 2014 n icht, weil sich die Inhalte ausschliesslich auf unfallbezogene und nicht auf degenerative und entzündlich-rheumatische Veränderungen zu beziehen hätten . 3.26
Am 4. Juni 2014 hielt Dr. A.___ fest, ausschliesslich unfallbedingt sei eine Zeit des postoperativen Auftrainierens der Oberschenkelmuskulatur nach arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion von maxiaml 4-5 Monaten an zusetzen (Urk. 8/156). 4.
4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Rentenprüfung (Juni 2014) erreicht gewesen sei (Urk.
2 S.
5, Urk.
7 S.
5 und 6), auf den Bericht von Kreisarzt Dr. A.___
vom 20.
Februar
2014 (Urk. 8/100) samt Nachträgen resp. ergänzenden Stellung nahmen vom 1 7. März 2014 ( Urk. 8/108), 2 7. März 2014 (Urk. 8/132), 2 3. April 2014 ( Urk. 8/147) und 4. Juni 2014 (Urk. 8/156). 4.2 4.2.1
Die darin von Kreisarzt Dr. A.___
- aufgrund der den Verlauf seit der Kniedistorsion vom 8.
März
2013 lückenlos dokumentierenden Berichte der be handelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer eigenen Unter suchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Dr. A.___ hat de taillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Er hat die medi zi n i schen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nach vollziehbar begründet. Somit liegt eine den recht sprechungsgemäss erfor der lichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheid grundlage vor (vgl. E.
1.6 und E. 1.7).
4.2.2
Dr. A.___
k a m in seinem Bericht vom 20. Februar 2014 , wie erwähnt , zum Schluss, dass der Beschwerdeführer am rechten Kniegelenk sowohl krankheits bedingt wegen rheumatologisch nachgewiesener seronegativer und HLA-B 27 positiver peripherer Spondyloarthritis
als auch anamnestisch verstärkt durch den Unfall vom 8. März
2013 mit arthroskopisch nachgewiesenem und operativ sanier tem Innenmeniskushinerhornriss ein geringes Flexionsdefizit aufweist.
Er präzisiert e seine n
Bericht am 1 7. März 2014 dahingehend, dass d er Unfall nicht die rheumatische Er krankung beeinflusse , sondern den Befund des geringen Flexionsdefizites und die damit verbundenen Schmerzen (Urk. 8/100 und Urk. 8/108). Aufgrund der Befundkorrektur zum MRI vom 8. Januar 2014 , wo nach der laterale
Meniskus subluxiert stehe ( Urk. 8/133 und Urk. 8/143) , ergebe sich keine Änderung seiner Einschätzung. Unter der Operation vom 11. Juli 2013 sei der Aussen meniskus intakt gewesen. Der circa sechs Monate postope rativ dargestellte Aussenmeniskusschaden müsse in der Zeit nach dem opera tiven Eingriff ent standen sein. Dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ei nem degenerati ven Prozess zuzuordnen (Urk. 8/147). B ezüglich der Unfall folgen ( Innenmenis kushinterhornriss , operativ versorgt am 11. Juli 2013) sei der End zustand vier bis fünf Monate postoperativ erreicht gewesen ( Urk. 8/156). B ezo gen auf den traumatischen Anteil der angegebenen Kniebeschwer den sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauern den tiefen Hockpositionen und abgesehen vom Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Untergrund
( Urk. 8/100 und Urk. 8/147). 4.3 4.3.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die weiteren medi zini schen Akten keine Angaben, welche Zweifel an dieser Beurteilung von Dr. A.___ aufkommen lassen würden. 4.3.2
Was zunächst die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach der ca. sechs Monate postoperativ dargestellte Aussenmeniskusschaden nach dem operativen Eingriff vom 11.
Juli
2013 entstanden sein müsse und überwiegend wahrschein lich einem degenerativen Prozess zuzuordnen sei, betrifft, ist zu bemerken, dass sich laut ausdrücklicher Feststellung von Dr. C.___ im Operationsbericht vom 1 1. Juli 2013 anlässlich dieses Eingriffes im lateralen Kompartiment ein intakter Aussenmeniskus gefunden hatte (Urk. 8/17). Im Rahmen der von Dr. C.___ durchgeführten Verlaufskontrollen vom 5.
August und 2.
September
2013 fanden sich offenbar ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Aussenmenis kus schaden (vgl. E.
3.9 und E.
3.10). Anlässlich der Abschlusskontrolle vom 25.
November 2013 hielt Dr. C.___ sodann ausdrücklich fest, dass der Stein manntest lateral unauffällig sei (vgl. E. 3.15). Es erscheint daher in der Tat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich beim im MRI vom 8. Januar 2014 dargestellten Aussenmeniskusschaden um eine Folge des Unfalls vom 8. März 2013 handelt.
Im Übrigen zeigte sich anlässlich der von Dr. C.___
– nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Februar 2014 – durchgeführten Verlaufsuntersuchung vom 1 4. März 2014 zwar nach wie vor eine Druckdolenz lateraler Meniskus rechts. Der Steinmanntest war aber wiederum negativ (vgl. E. 3.20). Dr. L.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 2 4. März 2014 zwar, wie erwähnt, ein hinkendes Gangbild fest; die „Beugung/Streckung“ lag jedoch bei 145/0/5°, die Stabilität war einwandfrei, und es fanden sich lediglich diffuse Druckdolenzen lateral und medial (vgl. E. 3.21). Diese – massgeblichen – klinischen Befunde lassen aber nicht darauf schliessen, dass der im MRI vom 8. Januar 2014 dar gestellte Meniskusschaden lateral zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Be weg lichkeit des rechten Knies führt, als Kreisarzt Dr. A.___ im Februar 2014 angenommen hatte. 4.3.3
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der Endzustand sei – entgegen den Angaben von Dr. A.___
– nicht erreicht und der Fall abschluss per Ende Juni 2014 deshalb verfrüht gewesen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss den An ga ben der behandelnden Ärzte der Heilungsverlauf bezüglich der unfallbe dingten Kniebeschwerden rechts möglicherweise durch die in den genannten Berichten des J.___ aufgeführten, als polyarthritisch bezeichneten zahlreichen weiteren Beschwerden (vgl. E. 3.14 und E. 3.16) ungünstig beeinflusst wurde und jeden falls ab September 2013 die rheumatologische Behandlung im Vordergrund stand (vgl. insbesondere Berichte von Dr. H.___ vom 17. September 2013 und vom 2 3. März 2014, E. 3.11 und E. 3.22, sowie die Angaben von Dr. C.___ vom 2. September und 19. September 2013, E. 3.10 und E. 3.12).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses stand auch keine medizinische Behandlung mehr zur Dis kussion, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können. So hielt Dr. L.___ in seinem Bericht vom 24. März 2014 fest, es bestehe keine Indikation fü r eine Re- I ntervention oder sogar Im plantation eine s Kollagenmen is kus. Die Hauptproble matik sei das muskuläre Defizit (Urk. 8/119). Das erhebliche muskuläre Reha bi litationsdefizit
wurde dabei bereits vor der Operation vom 1 1. Juli 2013 an lässlich der Konsultation vom 4. Juli 2013
in
der Uniklinik G.___ festgestellt (Urk. 8/19 ) , und auch Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht betreffend die klinische Verlaufskontrolle vier Wochen postoperativ eine deutli che Hypo tro phie der Oberschenkelmuskulatur
(Urk. 8/24 ) . Für das postoperative Auftrai nie ren der Oberschenkelmuskulatur setzte Dr. A.___ eine Zeit spanne von maximal vier b is fünf Monaten an (Urk. 8/156) , was sachgerecht und ange messen er scheint. Diese Zeitspanne war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Unter suchung (Februar 2014) längst verstrichen. Gestützt auf die überzeugende Beur teilung von Kreisarzt Dr. A.___ kann sodann ohne Weiteres davon aus gegangen werden, dass in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens im Februar 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit bestand. 4.3.4
Was die Behandlung der im Dezember 2013 letztlich diagnostizierten
Spondy lo arthri tis betrifft, wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Un fallkausalität mit Verfügung vom 3. April 2014 rechtskräftig abgelehnt. Ob sich die Diagnose einer
Spondyloarthritis
bestätigt hat oder nicht ( Urk. 13 S. 6) , ist für den vorliegend zu beurteilenden Fallab schluss nicht relevant. 4.4
Somit ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Februar 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war (vgl. E.
1.4 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2 mit Hinweis). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwer deführer anlässlich eines Telefon gesprächs mit der SUVA am 28. März 2014 über das Erreichen des medizini schen Endzustandes sowie das von Dr. A.___ festgelegte Zumutbarkeits profil informiert worden war ( Urk. 8/123). Da mit kann als erstellt gelten, dass der
– seit Januar 2014 arbeitslose – Beschwer deführer seit Ende März 2014 um seine volle medizinisch-theore tische Arbeits fähigkeit in einer dem Leide n angepassten Tätigkeit wusste. Er war daher gehalten, eine entsprechende Tätigkeit zu suchen. Die von Ende März bis Ende Juni 2014 gewährte Anpassungsfrist von drei Monaten erscheint den ge geben Verhältnissen angemessen (vgl. E.
1.5 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/201 4 vom 2 3. Februar 2015 E. 4.3.2) . 4.5
Somit hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und die Tag geldl eis tunge n per 30. Juni 2014 eingestellt. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung hat . 5.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG
[in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung] ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom m en , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.3
Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.4
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand ihrer inter nen Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen (DAP, Urk. 8/153). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min des tens fünf DAP-Blättern Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der ge ge benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entspre chen den Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 472).
Bei den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Mechaniker (DAP-Nr. 2556 ), Empfangsmitarbeiter
(DAP-Nr.
355782 ), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6349 ) , Prüfer (DAP-Nr. 2601) und Schluss kontrolleur (DAP-Nr. 10047 ). Der Durchschnittslohn dieser fünf Arbeits plätze für das Jahr 2014 beträgt Fr. 65‘178 .--. Dabei wählte die Beschwerde gegnerin fünf Arbeitsplätze aus, welche dem von Dr. A.___ erstellten Zumutbar keitsprofil ( vollschichtig arbeitsfähig ausser in langandauernden tiefen Hockpo sitionen und Tragen schwerer Lasten auf Treppen und unebenem Unter grund ) entsprechen, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung der Be schwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entspre chenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen eines Einkommensvergleich s gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt .
Bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Tätigkeiten handelt es sich durchwegs um sehr leichte Tätigkeiten, welche mit dem durch den Kreisarzt festgelegten Zumutbar keitsprofil vereinbar sind. Allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheumatisch bedingten Beschwerden sind auch hier mangels Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die DAP-Profile ein zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 65‘178. -- ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. 5.5
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cher te Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdie nen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie mög lich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungs gemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen aus zugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erz ielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass der entsprechende Ar beitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch be steht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwer den nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre – beispiels weise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen –, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Validen einkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hierzu kann auf lohnstatis tische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Ur teile des Bun desgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Fahrzeugaufbereiter
bei der Y.___ . Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2013 gekündigt (Urk. 8/ 54 ). Somit erfolgte der Stellenverlust
aus unfallfremden Gründen . Da der Beschwerdeführer somit auch im Gesundheitsfall nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig wäre , kann das dort erzielte Einkommen nicht zur Bestimmung des Validenein kommens herangezogen werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen . Von daher ist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Novem ber 2014 ( Urk.
7) zu Recht auf das von ihr im Einspracheentscheid vom 15. September 2014 ( Urk.
2) auf der Basis des Lohnes bei der Y.___ er mit telte Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (= 5‘300.-- x 13; vgl. Urk. 8/158) zurückgekommen und hat dieses aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bun des amtes für Statistik (LSE) neu berechnet ( Urk. 7 S. 6-7). Ob die Beschwer degegnerin zu Recht den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen , Kompetenzniveau 1,
von
– lediglich - Fr. 4‘ 760 .-- pro Monat bzw. Fr. 57‘120 .-- pro Jahr herangezogen hat, kann offen bleiben, ergäbe sich doch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘178.-- auch dann kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % , wenn von einem Validenein kommen 2014 in der Grössenordnung des mutmasslichen Einkommens bei der Y.___ von Fr. 68‘900.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) ausgegangen würde.
Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 12. Februar 2014 per 1. April 2014 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat , gemäss welchem er als Automobilverkäufer mit einem Pensum von 20 %
Fr. 1‘200.-- pro Monat (x 13) verdient ( Urk. 8/141/2). Zwar kann daraus nicht ohne Wei teres geschlossen werden, dass er als Automobilverkäufer mit dem ihm zumut ba ren 100%igen Pensum einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (x 5) resp. ein Jahres einkommen von Fr. 78‘000.-- (x 13) erzielen könnte. Der besagte Arbeits vertrag stützt jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die unfall bedingte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zu einer rentenbe gründenden Erwerbseinbusse führe. 5.6
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In te gritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] und Anhang 3 zur UVV). Die medi zinische Abteilung der SUVA hat weitere Bemessungsgrundlagen in tabel lari scher Form (sog. Feinraster) erarbeitet . Soweit diese lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der Recht sprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Kreisarzt Dr. A.___
hielt in seinem B ericht vom 20. Februar 2014 in Bezug auf die Integritätsentschädigu ng fest, dass die Erheblichkeits grenze (vgl. SUVA-Tabelle 2) nicht überschritten werde (Urk. 8/100 S. 9) , was angesichts des lediglich geringen unfallbedingten Flexionsdefizites einleuchtet .
Somit besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . 5.7
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht