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UV.2014.00243

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung; Säumigkeit im Prozess; Mutwilligkeit.

Zürich SozVersG · 2014-11-26 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In G utheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Verfü gung betreffend ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 5. November 2012 umgehend zu erlassen .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00243 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

26. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich

Nachdem die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend : Allianz) die an X.___ aufgrund eines am 5. November 2012 erlittenen Unfalls ausgerichteten Taggelder mit Schreiben vom 27. September 2013 per Ende September 2013 auf 50 % reduziert, per Ende Oktober 2013 eingestellt und die Versicherte mehrmals, aber erfolglos den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 1 S. 2);

nach Einsicht in

die Eingabe der Versicherten vom 8. Oktober 2014

(Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Allianz erheben liess mit folgenden Anträgen: 1.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Verfügung betreffend ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereig nis vom 05.11.2012 zu erlassen. 2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .

unter dem Hinweis dar auf, dass sich die Allianz, obwohl ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 5) die Beschwerdeschrift (Urk. 1) samt Beilagen (Urk . 2/2-7) zugestellt und Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt worden war, nicht vernehmen liess und auch die Akten trotz

mehrfa cher telefonischer Mahnung (vgl. Urk. 6) nicht retourniert hat;

in Erwägung, dass

nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,

die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung seit vielen Monaten ignoriert hat (vgl. Urk. 1 S. 2 sowie die dort genannten Dokumente),

die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - auch die ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 4) angesetzte Frist zur Erstattung einer Beschwerdeant wort unbenützt verstreichen liess,

sich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten immer noch im Besitz der Beschwerdegegnerin befinden, obwohl sie mehrmals telefonisch durch die Gerichtskanzlei gemahnt wurde (vgl. Urk. 6),

das prozessuale Verhalten der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als Rechtsverzö gerung, wenn nicht gar als vollkommene Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegeg nerin antragsgemäss zu verpflichten ist, eine Verfügung betreffend ihre Leis tungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. November 2012 umgehend zu erlassen;

in weiterer Erwägung, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin, nämlich die unentschuldigte Säumigkeit in einem Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsprozess sowie das unzulässige Zurückhalten der zur Verfügung gestellten Akten, als mutwillige s Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beschwerdegeg nerin die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- auf zu erlegen sind, die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erschei nende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In G utheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Verfü gung betreffend ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 5. November 2012 umgehend zu erlassen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker