Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1 2. August 2013 als Flach dachbauer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 1 9. November 2013 eine Dachpappen rolle auf den Schultern transportierte und ausrutschte. Dabei fiel ihm die Rolle auf die Schulter (Unfallmeldung vom 2 0. November 2013, Urk.
8/1). X.___
war in der Folge arbeitsunfähig (vgl. Arztz eugnis s e von
Z.___ und von A.___, Assistenzä rzt e Chirurgie des B.___, vom 1 9. und 2 1. November 2013, Urk. 8/8 und Urk. 8/6) und die Suva richtete Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (vgl. Schreiben der Suva
vom 2 2. Novem ber 2013, Urk. 8/3). Am 1 7. Februar 2014 wurde X.___ von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, MAS Ver sicherungsmedizin, untersucht (Be richt vom 1 8. Februar 2014, Urk. 8/30). Nach dem am 2 6. Juni 2014 Dr. med. D.___, Facharzt für Neuro chirur g i e
a m B.___, der Suva
be richtete hatte (Urk. 8/57), nahm Kreisarzt Dr. C.___ am 2. Juli 2014 eine Akten beurteilung
vor (Urk. 8/60). Die Suva stellte daraufhin m it Verfügung vom 8. Juli 2014 ihre Leistunge n per 3 1. August 2014 ein (Urk. 8/61). Am 5. August 2014 erhob X.___
dagegen Einsprache (Urk. 8/65). Nachdem Dr. D.___ am 1 4. August 2014 erneut der Suva berichtete (Urk. 8/70) und Kreisarzt
Dr. C.___
dazu am 2 1. August 2014 Stellung genommen hatte (Urk. 8/71), wies die Suva die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 9. September 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Oktober 2014, vertreten durch die Sozia l en D ienste der Stadt Zürich, Rechtsanwalt Oliver Streiff, Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Unfallversicherung (berufliche Massnahmen, eventuell Invali den rente) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriftenwechsels und die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozess füh rung
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Okto ber 2014 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unent gelt liche Prozessführung nicht eingetreten und ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein, was den Parteien am 1 7. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 1 9. Dezem ber 2014 teilte Rechtsanwalt Streiff mit, dass der Bes chwerdeführer nicht mehr von ihm vertreten werde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. August 2014 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sieht das UVG hingegen nicht vor. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1
Der noch am Unfalltag 1 9. November 2013 erstbehandelnde Assistenzarzt Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis 2 1. November 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/8). 3.2
Dr. med. E.___, Leitender Arzt Neurologie des B.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 5. November 2013 untersuchte, nannte mit Bericht vom 2 7. November 2013 als Di agnose: - m ediolaterale Diskushernie HWK5/6 mit Verdacht auf Irritation der Ner venwurzel C7 rechts, klinisch radikuläre Schmerzen C7 sowie leichte Schwäche der rechtsseitigen Handmuskulatur - Status nach Schulterkontusion rechts vom 1 9. November 2013 - Thoraxkontusion vom 1 9. November 2013
Der Beschwerdeführer berichte, er sei am 1 9. November 2013 ausgerutscht, wobei ihm eine Rolle Dachpappe auf die rechte Schulter gefallen sei. Seit dem Er eignis habe er in den rechten Arm ausstrahlende Schmerzen, insbesondere dann, wenn er den Kopf nach hinten oder zur rechten Seite beuge. Zudem sei die Kraft im Arm und besonders in der Hand vermindert.
De r Arzt hielt fest, er habe am 2 6. November 2013 ein MRI durchfü hren lassen. Dabei habe sich eine Diskushernie mit Irritation der Wurzel C7 rechts gezeigt, welche die Symptomatik erkläre . Nach Rücksprache mit Dr. D.___ habe er dem Be schwerdeführer aus diagnostischen und therapeutischen Gründen ein e
periradi kuläre Infil tration dieser Wurzel angeboten. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor der Injektion jedoch zunächst abwarten wollen, so habe er ihm jetzt Steroide verordnet und werde ihn dann Anfang kommender Woche noch mals sehen (Urk. 8/18). 3. 3
Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 ein belas tungsabhängiges
zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei Diskopa th ie C5/ 6.
Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer an, dass es in den letzten Wo chen zu einer Besserung gekommen s ei . Die Sensibilitätsstörung des rechten Armes habe sich vollständig zurückgebildet. Unter Entlastung wären die Na ckenbe schwer den rückläufig. Am Wochenende sei es, nachdem er seine Tochter angehoben habe, zu einem Schmerzschub gekommen. Klinisch finde sich eine lokale Druck dolenz im Bereich des Musculus
trapezius sowie des Musculus
sternocleido mastoideus rechts bei seite n gleiche m Tonus. Eine relevante Ein schränkung der HWS-Funktion sei nicht festzustellen und die Kraft sei weitge hend seitengleich. Schonungszei ch en fänden sich nicht. D er Beschwerdeführer habe am 19. Novem ber 2013 ein Trauma der rechten Schulter mit Beschwerden im Bereich des zer viko thorakalen Überganges erlitten. Anfänglich seien aus strahlende Symptome in den rechten Arm aufgetreten, wobei eine Irritation der Nervenwurzel C7 diskutiert worden sei. Mittlerweile habe sich die Sensibilität erholt und er beklage belastungsabhängige zervikothorakale Schmerzen. Ein aktives Aufbau pro gramm werde nicht durchgeführt. Klinisch fänden sich Hin weise auf eine muskuläre Dysbalance bei einer Hyperlordose der LWS und einer langge zogenen thorakalen Kyphose. Sein aktive s Trainingspr ogramm mittels Yoga und Liegestütz en habe der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses sistiert. Passive Massnahmen mittels Akupunktur und Magnetfeldtherapie führe er durch. Aufgrund des Verlaufes sollte umgehend ein aktives Traini ngspro gramm be gonnen werden. Zu Beginn sei Physiotherapie indiziert, wobei nach ein bis zwei Serien auf Medizinische Trainingstherapie umgestellt w erden sollte. Ebenfalls habe er dem Beschwerdeführer empfohlen seine Yogaübungen wieder aufzu nehmen. Unter einem aktiven Trainingsprogramm sei eine Arbeitsauf nahme in vier bis sechs Wochen zu erwarten (Urk. 8/30). 3. 4
Dr. D.___ hielt mit Bericht an die Hausärztin des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2014 als Diagnosen fest: - zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Arm, jedoch betont im C6-Dermatom bei Diskushernie HWK5/6 paramedian rechts mit Pelottierung des Myelo n s - Lumbago (MRI unauffällig)
Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem erlernten (richtig: angelernten) Beruf als Dachdecker noch tätig sein könne, müss e aus seiner Sicht im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Gutachtens geklärt werden (Urk. 8/51). 3. 5
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014, radiologisch seien die Befunde der HWS unverände rt, wobei die Aufnahmen vom 26. Novem ber 2013 zum Vergleich nicht vorlägen. Eine Besserung der Radi kulopathie habe der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung vom 1 8.
(rich tig: 17.) Februar 2014 bestätigt. Aufgrund des Unfallme chanismus sei bio me chanisch eine richtunggebende Verschlimmerung nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu erklären. Eine langfristige Arbeitsunfä higkeit könne nicht begründet werden (Urk. 8/52). 3. 6
Am 2 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei aufgrund des zervikobrachialen C6-Syndrom rechts bei bekannter Diskushernie HWK5/6 paramedian rechts am 2 3. Mai 2014 eine F a cettengelenks
- und Nervenwurzelblockade in den Segmenten HWK5/6 und HWK6/7 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sehr gut von dieser Infiltration profitiert, weshalb sie aufgrund einer erneuten Exazerbation der Beschwerden am 2 5. Juni 2014 nochmals eine Facettengelenksinfiltra t ion in diese n Seg men t en durchgeführt hätten. Bei Therapieresistenz müsste eine mikrochirurgi sche Dekompression über einen ventralen Zugang nach Clowar d in Erwägung gezo gen werden (Urk. 8/57). 3. 7
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte
mit Beurteilung vom 2. Juli 2014, d er Verlauf sei protrahiert. Es sei von einer Reizung der Radix bei Einengung des Neurofora mens und gleichzeitigem Zug bei Schlag auf die Schulter auszugehen. Bis zur kreisärztlichen Untersuchung hätten sich die Sensib i litätsstörungen vollständig zurückgebildet. Es persistiere die bekannte Diskushernie C5/ 6. Während der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2014 habe der Beschwerdeführer unter anderem festgehalten, dass es zu einer erneuten Schmerzverstärkung beim Hochheben seiner Tochter gekommen sei. Schonungszeichen seien im Februar 2014 nicht festzustellen gewesen. In den weiteren Berichten werde durch den Neurochirurgen ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm festgehalten. Er habe Infiltrationen in den Segmenten C5/6 und C6/7 durchgeführt. Eine isolierte Infiltration im Bereich des Neuroforamens C6 werde nicht erwähnt. Daraufhin sei es zu einer Beschwerdebesserung gekom men. Im Juni 2014 sei nochmals eine I nfiltration vorgenommen worden.
Die radikuläre Symptomatik hab e sich innerhalb weniger Monate gebessert, wie dies nach einer unfallbedingten Auslösung der Symptomatik anzunehmen sei. Während der kreisärztlichen Untersuchung hätten sich keine spezifischen radi kulären Symptome mehr gefunden. Im weiteren Verlauf sei durch den Neu ro chirurgen erneut eine diffuse Schmerzausstrahlung in den Arm beschrieben worde
n. Die Diskushernie habe sich insgesamt nicht wesentlich verändert. Es sei somit von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines über wiegend wahrscheinlich degenerativen Vorzustandes auszugehen. Eine struktu relle Läsion infolge des Traumas habe nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit bestätigt werden können. Die Reizung der Nerven wurzel C6 bzw. C7 sei im Verlauf ein ig er Wochen bzw. weniger Monate abgeheilt und eine spe zifische Radikulopathie habe im Februar 2014 nicht mehr vorgelegen. Entspre chend sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolge n abgeheilt seien (Urk. 8/60). 3. 8
Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 4. August 2014 und hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - z ervikobrachiales C6-Syndrom rechts bei Diskushernie HWK5/6, para median rechts - Lumbago, bestehend seit Sturzereignis am 1 9. November 2013 - Status nach Schulterkontusion rechts und Thoraxkontusion
Die Kopfbeweglichkeit des Beschwerdeführers sei bei Drehung nach rechts wie auch bei R e klination
endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Es l ie ge eine Hypästhes i e im C6-Dermatom rechts vor. Paresen bestünden nicht. Die Mus kel eigenreflexe seien seitengleich. Es zeigten sich keine pathologisch en Reflexe. Es lägen keine Zeichen der langen Bahnen vor. Kernspintomographisch sei eine grosse Diskushernie im Bewegungssegment HWK 5/6 rechts nachgewi e sen wor den, die zu einer Kompression der Nervenwurzel C6 sowie zu einer leichten Pelo ttierung des Myelo n s (korrelier end zu m klinischen Beschwerdebild) führe . Da der Beschwerdeführer von der kombinierte n Vorgehensweise Manualtherapie plus medikamentös e Therapie und interventionelle schmerztherapeutische Be handlungen (Infiltrationen) profitiere, empfehle er zunächst die For t setzung der konservativen Behandlungsmassnahmen und gegenwärtig keine operative In ter vention. Bei Th erapieresistenz müsste eine mik r o chirurgische Dekompression über einen ventralen Zugang nach Clowar d in Erwägung gezogen werden. Die Prognose sei daher günstig. D i e Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unfallbedingt. Er empfehle eine arbeitsmedi zinische Abklärung (Urk. 8/70). 3.9
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 1. August 2014, der neu eingegangene Bericht von Dr. D.___ ergebe keine neuen Tatsachen. Eine Problematik bei bekannten degenerativen Veränderungen der HWS mit Dis kus hernie C5/6 werde nochmals bestätigt. Eine Anpassung der bisherigen Beur tei lung sei somit nicht vorzunehmen. Eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes sei nicht überwiegend wahrscheinlich zu be jahen (Urk. 8/71) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging unter Berufung auf Kreisarzt Dr. C.___
davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 1 9. November 2013 keine
objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art bestünden, insbe son dere sei die Diskushernie C5/6 nicht unfallkau sal
(Urk. 2). 4.2
Wie die Beschwerdegegnerin im angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Septem ber 2014 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 6), entspricht es gemäss Recht sprechung einer medizinische n Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskus her nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbe dingt betrachtet werden, wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie - vertebrales oder radikuläres Syndrom - unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Ein Unfall ist somit nur in Aus nahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Be züglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien. Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulener krankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfraktu ren oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorüberge henden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Diskusprotrusio nen sind nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerati ven Prozesses (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2) .
Als Beispiele für Unfälle, welche eine Diskushernie auslösen können, werden höchstrichterlich etwa ein freier Sturz aus er heblicher Höhe, ein Sprung aus zehn
Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig
(vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2;
Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts [EVG] U 408/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1 und U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c) 4.3
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lief der Unfall vom 19. November 2013 wie folgt ab: Er trug eine Rolle mit Dachpappe von etwa 30 Kilogramm Gewicht auf der Schulter. Er ist ausgerutscht und nach vorne zu Boden gestürzt. Dabei habe die Rolle ihn heftig auf die rechte Schulter getroffen (Unfallmeldung vom 20. November 2013, Urk. 8/1; Angaben gegenüber behandelndem Arzt: Urk. 8/18, E. 3.2) bzw. auf die rechte Schulter und im Nacken getroffen (Rapport vom 31. Januar 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers, Urk. 8/20). Seither wird er von den behandelnden Ärzten (unfallbedingt) zu 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (vgl. E.
3.1, E.
3.8) und klagt er über zumindest anfänglich radiku läre Schmerzen im rechten Arm und in die rechte Schulter, die in Zusam men hang mit der Diskushernie HWK5/6 gesehen werden, ohne dass zur Kausalität der Bandscheibenveränderungen Stellung genommen oder über einen entspre chen den, degenerativen Vorzustand berichtet wird (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6, E. 3.8). Den Akten ist auch kein Bericht über einen krankhaften Vorzustand an der HWS, allenfalls bildgebende Befunde vor dem Unfallereignis, zu entnehmen. 4.4
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014
zur Be gründung der Verneinung der Unfallkausalität der Diskushernie C5/6 an, dass aufgrund des Unfallmechanismus biomechanisch eine richtunggebende Ver schlim me rung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären sei (E.
3.5). Auch im Bericht vom 2. Juli 2014 behauptet Dr. C.___, die Diskushernie habe sich nicht wesentlich verändert, und schloss daraus, dass von einer vor übergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines überwiegend wahr schein lich degenerativen Vorzustandes auszugehen sei (E. 3.6). Diese Schlussfolgerung ist jedoch für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 14/05 vom 29.
Mai
2066 E.
2.2). Angesichts der mit dem vorlie genden Unfallmechanismus durchaus zu vergleichenden zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung (E. 4.2), fehlender Vorakten und der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen Symptome ist nicht schlüssig dargelegt, weshalb keine traumatisch verursachte Diskushernie vorliegt oder weshalb die unfallbe dingte Gewalteinwirkung einen allenfalls überwiegend wahrscheinlich zu ver mutenden degenerativen Vorzustand nicht anhaltend verschlimmern konnte. Die Beurteilungen von Dr. C.___ in Bezug auf die Unfallkausalität (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9) stellen damit keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Da auch die behandelnden Ärzte entweder keine Angaben zur Unfallkausalität machten (E.
3.2) oder keine Begründung für ihre Annahme, die anhaltende Arbeits unfähigkeit sei unfallbedingt (E. 3.8), darlegten, kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen nicht festgestellt wer den, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. August 2014 hinaus geklag ten Beschwerden und die allenfalls darüber hinaus bestehende Arbeitsun fähig keit durch den Unfall vom 19. November 2013 verursacht wurden. 5.
Die Sache ist entsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. In Bezug auf die sinngemäss anbegehrten beruflichen Massnahmen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In Bezug auf berufliche Massnahmen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1 2. August 2013 als Flach dachbauer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 1 9. November 2013 eine Dachpappen rolle auf den Schultern transportierte und ausrutschte. Dabei fiel ihm die Rolle auf die Schulter (Unfallmeldung vom 2 0. November 2013, Urk.
8/1). X.___
war in der Folge arbeitsunfähig (vgl. Arztz eugnis s e von
Z.___ und von A.___, Assistenzä rzt e Chirurgie des B.___, vom 1 9. und 2 1. November 2013, Urk. 8/8 und Urk. 8/6) und die Suva richtete Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (vgl. Schreiben der Suva
vom 2 2. Novem ber 2013, Urk. 8/3). Am 1 7. Februar 2014 wurde X.___ von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, MAS Ver sicherungsmedizin, untersucht (Be richt vom 1 8. Februar 2014, Urk. 8/30). Nach dem am 2 6. Juni 2014 Dr. med. D.___, Facharzt für Neuro chirur g i e
a m B.___, der Suva
be richtete hatte (Urk. 8/57), nahm Kreisarzt Dr. C.___ am 2. Juli 2014 eine Akten beurteilung
vor (Urk. 8/60). Die Suva stellte daraufhin m it Verfügung vom 8. Juli 2014 ihre Leistunge n per 3 1. August 2014 ein (Urk. 8/61). Am 5. August 2014 erhob X.___
dagegen Einsprache (Urk. 8/65). Nachdem Dr. D.___ am 1 4. August 2014 erneut der Suva berichtete (Urk. 8/70) und Kreisarzt
Dr. C.___
dazu am 2 1. August 2014 Stellung genommen hatte (Urk. 8/71), wies die Suva die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 9. September 2014 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Oktober 2014, vertreten durch die Sozia l en D ienste der Stadt Zürich, Rechtsanwalt Oliver Streiff, Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Unfallversicherung (berufliche Massnahmen, eventuell Invali den rente) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriftenwechsels und die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozess füh rung
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Okto ber 2014 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unent gelt liche Prozessführung nicht eingetreten und ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein, was den Parteien am 1 7. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 1 9. Dezem ber 2014 teilte Rechtsanwalt Streiff mit, dass der Bes chwerdeführer nicht mehr von ihm vertreten werde (Urk. 13).
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sieht das UVG hingegen nicht vor.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. August 2014 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.
E. 3.1 Der noch am Unfalltag 1 9. November 2013 erstbehandelnde Assistenzarzt Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis 2 1. November 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/8).
E. 3.2 Dr. med. E.___, Leitender Arzt Neurologie des B.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 5. November 2013 untersuchte, nannte mit Bericht vom 2 7. November 2013 als Di agnose: - m ediolaterale Diskushernie HWK5/6 mit Verdacht auf Irritation der Ner venwurzel C7 rechts, klinisch radikuläre Schmerzen C7 sowie leichte Schwäche der rechtsseitigen Handmuskulatur - Status nach Schulterkontusion rechts vom 1 9. November 2013 - Thoraxkontusion vom 1 9. November 2013
Der Beschwerdeführer berichte, er sei am 1 9. November 2013 ausgerutscht, wobei ihm eine Rolle Dachpappe auf die rechte Schulter gefallen sei. Seit dem Er eignis habe er in den rechten Arm ausstrahlende Schmerzen, insbesondere dann, wenn er den Kopf nach hinten oder zur rechten Seite beuge. Zudem sei die Kraft im Arm und besonders in der Hand vermindert.
De r Arzt hielt fest, er habe am 2 6. November 2013 ein MRI durchfü hren lassen. Dabei habe sich eine Diskushernie mit Irritation der Wurzel C7 rechts gezeigt, welche die Symptomatik erkläre . Nach Rücksprache mit Dr. D.___ habe er dem Be schwerdeführer aus diagnostischen und therapeutischen Gründen ein e
periradi kuläre Infil tration dieser Wurzel angeboten. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor der Injektion jedoch zunächst abwarten wollen, so habe er ihm jetzt Steroide verordnet und werde ihn dann Anfang kommender Woche noch mals sehen (Urk. 8/18). 3. 3
Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 ein belas tungsabhängiges
zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei Diskopa th ie C5/
E. 3.9 Kreisarzt Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 1. August 2014, der neu eingegangene Bericht von Dr. D.___ ergebe keine neuen Tatsachen. Eine Problematik bei bekannten degenerativen Veränderungen der HWS mit Dis kus hernie C5/6 werde nochmals bestätigt. Eine Anpassung der bisherigen Beur tei lung sei somit nicht vorzunehmen. Eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes sei nicht überwiegend wahrscheinlich zu be jahen (Urk. 8/71) . 4.
E. 4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging unter Berufung auf Kreisarzt Dr. C.___
davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 1 9. November 2013 keine
objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art bestünden, insbe son dere sei die Diskushernie C5/6 nicht unfallkau sal
(Urk. 2).
E. 4.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Septem ber 2014 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 6), entspricht es gemäss Recht sprechung einer medizinische n Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskus her nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbe dingt betrachtet werden, wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie - vertebrales oder radikuläres Syndrom - unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Ein Unfall ist somit nur in Aus nahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Be züglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien. Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulener krankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfraktu ren oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorüberge henden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Diskusprotrusio nen sind nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerati ven Prozesses (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2) .
Als Beispiele für Unfälle, welche eine Diskushernie auslösen können, werden höchstrichterlich etwa ein freier Sturz aus er heblicher Höhe, ein Sprung aus zehn
Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig
(vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2;
Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts [EVG] U 408/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1 und U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c)
E. 4.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lief der Unfall vom 19. November 2013 wie folgt ab: Er trug eine Rolle mit Dachpappe von etwa 30 Kilogramm Gewicht auf der Schulter. Er ist ausgerutscht und nach vorne zu Boden gestürzt. Dabei habe die Rolle ihn heftig auf die rechte Schulter getroffen (Unfallmeldung vom 20. November 2013, Urk. 8/1; Angaben gegenüber behandelndem Arzt: Urk. 8/18, E. 3.2) bzw. auf die rechte Schulter und im Nacken getroffen (Rapport vom 31. Januar 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers, Urk. 8/20). Seither wird er von den behandelnden Ärzten (unfallbedingt) zu 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (vgl. E.
3.1, E.
3.8) und klagt er über zumindest anfänglich radiku läre Schmerzen im rechten Arm und in die rechte Schulter, die in Zusam men hang mit der Diskushernie HWK5/6 gesehen werden, ohne dass zur Kausalität der Bandscheibenveränderungen Stellung genommen oder über einen entspre chen den, degenerativen Vorzustand berichtet wird (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6, E. 3.8). Den Akten ist auch kein Bericht über einen krankhaften Vorzustand an der HWS, allenfalls bildgebende Befunde vor dem Unfallereignis, zu entnehmen.
E. 4.4 Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014
zur Be gründung der Verneinung der Unfallkausalität der Diskushernie C5/6 an, dass aufgrund des Unfallmechanismus biomechanisch eine richtunggebende Ver schlim me rung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären sei (E.
3.5). Auch im Bericht vom 2. Juli 2014 behauptet Dr. C.___, die Diskushernie habe sich nicht wesentlich verändert, und schloss daraus, dass von einer vor übergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines überwiegend wahr schein lich degenerativen Vorzustandes auszugehen sei (E. 3.6). Diese Schlussfolgerung ist jedoch für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 14/05 vom 29.
Mai
2066 E.
2.2). Angesichts der mit dem vorlie genden Unfallmechanismus durchaus zu vergleichenden zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung (E. 4.2), fehlender Vorakten und der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen Symptome ist nicht schlüssig dargelegt, weshalb keine traumatisch verursachte Diskushernie vorliegt oder weshalb die unfallbe dingte Gewalteinwirkung einen allenfalls überwiegend wahrscheinlich zu ver mutenden degenerativen Vorzustand nicht anhaltend verschlimmern konnte. Die Beurteilungen von Dr. C.___ in Bezug auf die Unfallkausalität (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9) stellen damit keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Da auch die behandelnden Ärzte entweder keine Angaben zur Unfallkausalität machten (E.
3.2) oder keine Begründung für ihre Annahme, die anhaltende Arbeits unfähigkeit sei unfallbedingt (E. 3.8), darlegten, kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen nicht festgestellt wer den, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. August 2014 hinaus geklag ten Beschwerden und die allenfalls darüber hinaus bestehende Arbeitsun fähig keit durch den Unfall vom 19. November 2013 verursacht wurden. 5.
Die Sache ist entsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. In Bezug auf die sinngemäss anbegehrten beruflichen Massnahmen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In Bezug auf berufliche Massnahmen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer an, dass es in den letzten Wo chen zu einer Besserung gekommen s ei . Die Sensibilitätsstörung des rechten Armes habe sich vollständig zurückgebildet. Unter Entlastung wären die Na ckenbe schwer den rückläufig. Am Wochenende sei es, nachdem er seine Tochter angehoben habe, zu einem Schmerzschub gekommen. Klinisch finde sich eine lokale Druck dolenz im Bereich des Musculus
trapezius sowie des Musculus
sternocleido mastoideus rechts bei seite n gleiche m Tonus. Eine relevante Ein schränkung der HWS-Funktion sei nicht festzustellen und die Kraft sei weitge hend seitengleich. Schonungszei ch en fänden sich nicht. D er Beschwerdeführer habe am 19. Novem ber 2013 ein Trauma der rechten Schulter mit Beschwerden im Bereich des zer viko thorakalen Überganges erlitten. Anfänglich seien aus strahlende Symptome in den rechten Arm aufgetreten, wobei eine Irritation der Nervenwurzel C7 diskutiert worden sei. Mittlerweile habe sich die Sensibilität erholt und er beklage belastungsabhängige zervikothorakale Schmerzen. Ein aktives Aufbau pro gramm werde nicht durchgeführt. Klinisch fänden sich Hin weise auf eine muskuläre Dysbalance bei einer Hyperlordose der LWS und einer langge zogenen thorakalen Kyphose. Sein aktive s Trainingspr ogramm mittels Yoga und Liegestütz en habe der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses sistiert. Passive Massnahmen mittels Akupunktur und Magnetfeldtherapie führe er durch. Aufgrund des Verlaufes sollte umgehend ein aktives Traini ngspro gramm be gonnen werden. Zu Beginn sei Physiotherapie indiziert, wobei nach ein bis zwei Serien auf Medizinische Trainingstherapie umgestellt w erden sollte. Ebenfalls habe er dem Beschwerdeführer empfohlen seine Yogaübungen wieder aufzu nehmen. Unter einem aktiven Trainingsprogramm sei eine Arbeitsauf nahme in vier bis sechs Wochen zu erwarten (Urk. 8/30). 3. 4
Dr. D.___ hielt mit Bericht an die Hausärztin des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2014 als Diagnosen fest: - zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Arm, jedoch betont im C6-Dermatom bei Diskushernie HWK5/6 paramedian rechts mit Pelottierung des Myelo n s - Lumbago (MRI unauffällig)
Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem erlernten (richtig: angelernten) Beruf als Dachdecker noch tätig sein könne, müss e aus seiner Sicht im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Gutachtens geklärt werden (Urk. 8/51). 3. 5
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014, radiologisch seien die Befunde der HWS unverände rt, wobei die Aufnahmen vom 26. Novem ber 2013 zum Vergleich nicht vorlägen. Eine Besserung der Radi kulopathie habe der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung vom 1
E. 8 Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 4. August 2014 und hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - z ervikobrachiales C6-Syndrom rechts bei Diskushernie HWK5/6, para median rechts - Lumbago, bestehend seit Sturzereignis am 1 9. November 2013 - Status nach Schulterkontusion rechts und Thoraxkontusion
Die Kopfbeweglichkeit des Beschwerdeführers sei bei Drehung nach rechts wie auch bei R e klination
endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Es l ie ge eine Hypästhes i e im C6-Dermatom rechts vor. Paresen bestünden nicht. Die Mus kel eigenreflexe seien seitengleich. Es zeigten sich keine pathologisch en Reflexe. Es lägen keine Zeichen der langen Bahnen vor. Kernspintomographisch sei eine grosse Diskushernie im Bewegungssegment HWK 5/6 rechts nachgewi e sen wor den, die zu einer Kompression der Nervenwurzel C6 sowie zu einer leichten Pelo ttierung des Myelo n s (korrelier end zu m klinischen Beschwerdebild) führe . Da der Beschwerdeführer von der kombinierte n Vorgehensweise Manualtherapie plus medikamentös e Therapie und interventionelle schmerztherapeutische Be handlungen (Infiltrationen) profitiere, empfehle er zunächst die For t setzung der konservativen Behandlungsmassnahmen und gegenwärtig keine operative In ter vention. Bei Th erapieresistenz müsste eine mik r o chirurgische Dekompression über einen ventralen Zugang nach Clowar d in Erwägung gezogen werden. Die Prognose sei daher günstig. D i e Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unfallbedingt. Er empfehle eine arbeitsmedi zinische Abklärung (Urk. 8/70).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00239 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1 2. August 2013 als Flach dachbauer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 1 9. November 2013 eine Dachpappen rolle auf den Schultern transportierte und ausrutschte. Dabei fiel ihm die Rolle auf die Schulter (Unfallmeldung vom 2 0. November 2013, Urk.
8/1). X.___
war in der Folge arbeitsunfähig (vgl. Arztz eugnis s e von
Z.___ und von A.___, Assistenzä rzt e Chirurgie des B.___, vom 1 9. und 2 1. November 2013, Urk. 8/8 und Urk. 8/6) und die Suva richtete Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (vgl. Schreiben der Suva
vom 2 2. Novem ber 2013, Urk. 8/3). Am 1 7. Februar 2014 wurde X.___ von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, MAS Ver sicherungsmedizin, untersucht (Be richt vom 1 8. Februar 2014, Urk. 8/30). Nach dem am 2 6. Juni 2014 Dr. med. D.___, Facharzt für Neuro chirur g i e
a m B.___, der Suva
be richtete hatte (Urk. 8/57), nahm Kreisarzt Dr. C.___ am 2. Juli 2014 eine Akten beurteilung
vor (Urk. 8/60). Die Suva stellte daraufhin m it Verfügung vom 8. Juli 2014 ihre Leistunge n per 3 1. August 2014 ein (Urk. 8/61). Am 5. August 2014 erhob X.___
dagegen Einsprache (Urk. 8/65). Nachdem Dr. D.___ am 1 4. August 2014 erneut der Suva berichtete (Urk. 8/70) und Kreisarzt
Dr. C.___
dazu am 2 1. August 2014 Stellung genommen hatte (Urk. 8/71), wies die Suva die Einsprache mit Einsprache ent scheid vom 9. September 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 7. Oktober 2014, vertreten durch die Sozia l en D ienste der Stadt Zürich, Rechtsanwalt Oliver Streiff, Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Unfallversicherung (berufliche Massnahmen, eventuell Invali den rente) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zwei ten Schriftenwechsels und die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozess füh rung
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Okto ber 2014 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. November 2014 wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unent gelt liche Prozessführung nicht eingetreten und ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein, was den Parteien am 1 7. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 1 9. Dezem ber 2014 teilte Rechtsanwalt Streiff mit, dass der Bes chwerdeführer nicht mehr von ihm vertreten werde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. August 2014 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sieht das UVG hingegen nicht vor. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1
Der noch am Unfalltag 1 9. November 2013 erstbehandelnde Assistenzarzt Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis 2 1. November 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/8). 3.2
Dr. med. E.___, Leitender Arzt Neurologie des B.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 5. November 2013 untersuchte, nannte mit Bericht vom 2 7. November 2013 als Di agnose: - m ediolaterale Diskushernie HWK5/6 mit Verdacht auf Irritation der Ner venwurzel C7 rechts, klinisch radikuläre Schmerzen C7 sowie leichte Schwäche der rechtsseitigen Handmuskulatur - Status nach Schulterkontusion rechts vom 1 9. November 2013 - Thoraxkontusion vom 1 9. November 2013
Der Beschwerdeführer berichte, er sei am 1 9. November 2013 ausgerutscht, wobei ihm eine Rolle Dachpappe auf die rechte Schulter gefallen sei. Seit dem Er eignis habe er in den rechten Arm ausstrahlende Schmerzen, insbesondere dann, wenn er den Kopf nach hinten oder zur rechten Seite beuge. Zudem sei die Kraft im Arm und besonders in der Hand vermindert.
De r Arzt hielt fest, er habe am 2 6. November 2013 ein MRI durchfü hren lassen. Dabei habe sich eine Diskushernie mit Irritation der Wurzel C7 rechts gezeigt, welche die Symptomatik erkläre . Nach Rücksprache mit Dr. D.___ habe er dem Be schwerdeführer aus diagnostischen und therapeutischen Gründen ein e
periradi kuläre Infil tration dieser Wurzel angeboten. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor der Injektion jedoch zunächst abwarten wollen, so habe er ihm jetzt Steroide verordnet und werde ihn dann Anfang kommender Woche noch mals sehen (Urk. 8/18). 3. 3
Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 ein belas tungsabhängiges
zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei Diskopa th ie C5/ 6.
Anamnestisch gebe der Beschwerdeführer an, dass es in den letzten Wo chen zu einer Besserung gekommen s ei . Die Sensibilitätsstörung des rechten Armes habe sich vollständig zurückgebildet. Unter Entlastung wären die Na ckenbe schwer den rückläufig. Am Wochenende sei es, nachdem er seine Tochter angehoben habe, zu einem Schmerzschub gekommen. Klinisch finde sich eine lokale Druck dolenz im Bereich des Musculus
trapezius sowie des Musculus
sternocleido mastoideus rechts bei seite n gleiche m Tonus. Eine relevante Ein schränkung der HWS-Funktion sei nicht festzustellen und die Kraft sei weitge hend seitengleich. Schonungszei ch en fänden sich nicht. D er Beschwerdeführer habe am 19. Novem ber 2013 ein Trauma der rechten Schulter mit Beschwerden im Bereich des zer viko thorakalen Überganges erlitten. Anfänglich seien aus strahlende Symptome in den rechten Arm aufgetreten, wobei eine Irritation der Nervenwurzel C7 diskutiert worden sei. Mittlerweile habe sich die Sensibilität erholt und er beklage belastungsabhängige zervikothorakale Schmerzen. Ein aktives Aufbau pro gramm werde nicht durchgeführt. Klinisch fänden sich Hin weise auf eine muskuläre Dysbalance bei einer Hyperlordose der LWS und einer langge zogenen thorakalen Kyphose. Sein aktive s Trainingspr ogramm mittels Yoga und Liegestütz en habe der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses sistiert. Passive Massnahmen mittels Akupunktur und Magnetfeldtherapie führe er durch. Aufgrund des Verlaufes sollte umgehend ein aktives Traini ngspro gramm be gonnen werden. Zu Beginn sei Physiotherapie indiziert, wobei nach ein bis zwei Serien auf Medizinische Trainingstherapie umgestellt w erden sollte. Ebenfalls habe er dem Beschwerdeführer empfohlen seine Yogaübungen wieder aufzu nehmen. Unter einem aktiven Trainingsprogramm sei eine Arbeitsauf nahme in vier bis sechs Wochen zu erwarten (Urk. 8/30). 3. 4
Dr. D.___ hielt mit Bericht an die Hausärztin des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai 2014 als Diagnosen fest: - zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Arm, jedoch betont im C6-Dermatom bei Diskushernie HWK5/6 paramedian rechts mit Pelottierung des Myelo n s - Lumbago (MRI unauffällig)
Inwieweit der Beschwerdeführer in seinem erlernten (richtig: angelernten) Beruf als Dachdecker noch tätig sein könne, müss e aus seiner Sicht im Rahmen eines arbeitsmedizinischen Gutachtens geklärt werden (Urk. 8/51). 3. 5
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014, radiologisch seien die Befunde der HWS unverände rt, wobei die Aufnahmen vom 26. Novem ber 2013 zum Vergleich nicht vorlägen. Eine Besserung der Radi kulopathie habe der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung vom 1 8.
(rich tig: 17.) Februar 2014 bestätigt. Aufgrund des Unfallme chanismus sei bio me chanisch eine richtunggebende Verschlimmerung nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu erklären. Eine langfristige Arbeitsunfä higkeit könne nicht begründet werden (Urk. 8/52). 3. 6
Am 2 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer sei aufgrund des zervikobrachialen C6-Syndrom rechts bei bekannter Diskushernie HWK5/6 paramedian rechts am 2 3. Mai 2014 eine F a cettengelenks
- und Nervenwurzelblockade in den Segmenten HWK5/6 und HWK6/7 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sehr gut von dieser Infiltration profitiert, weshalb sie aufgrund einer erneuten Exazerbation der Beschwerden am 2 5. Juni 2014 nochmals eine Facettengelenksinfiltra t ion in diese n Seg men t en durchgeführt hätten. Bei Therapieresistenz müsste eine mikrochirurgi sche Dekompression über einen ventralen Zugang nach Clowar d in Erwägung gezo gen werden (Urk. 8/57). 3. 7
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte
mit Beurteilung vom 2. Juli 2014, d er Verlauf sei protrahiert. Es sei von einer Reizung der Radix bei Einengung des Neurofora mens und gleichzeitigem Zug bei Schlag auf die Schulter auszugehen. Bis zur kreisärztlichen Untersuchung hätten sich die Sensib i litätsstörungen vollständig zurückgebildet. Es persistiere die bekannte Diskushernie C5/ 6. Während der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2014 habe der Beschwerdeführer unter anderem festgehalten, dass es zu einer erneuten Schmerzverstärkung beim Hochheben seiner Tochter gekommen sei. Schonungszeichen seien im Februar 2014 nicht festzustellen gewesen. In den weiteren Berichten werde durch den Neurochirurgen ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm festgehalten. Er habe Infiltrationen in den Segmenten C5/6 und C6/7 durchgeführt. Eine isolierte Infiltration im Bereich des Neuroforamens C6 werde nicht erwähnt. Daraufhin sei es zu einer Beschwerdebesserung gekom men. Im Juni 2014 sei nochmals eine I nfiltration vorgenommen worden.
Die radikuläre Symptomatik hab e sich innerhalb weniger Monate gebessert, wie dies nach einer unfallbedingten Auslösung der Symptomatik anzunehmen sei. Während der kreisärztlichen Untersuchung hätten sich keine spezifischen radi kulären Symptome mehr gefunden. Im weiteren Verlauf sei durch den Neu ro chirurgen erneut eine diffuse Schmerzausstrahlung in den Arm beschrieben worde
n. Die Diskushernie habe sich insgesamt nicht wesentlich verändert. Es sei somit von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines über wiegend wahrscheinlich degenerativen Vorzustandes auszugehen. Eine struktu relle Läsion infolge des Traumas habe nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit bestätigt werden können. Die Reizung der Nerven wurzel C6 bzw. C7 sei im Verlauf ein ig er Wochen bzw. weniger Monate abgeheilt und eine spe zifische Radikulopathie habe im Februar 2014 nicht mehr vorgelegen. Entspre chend sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolge n abgeheilt seien (Urk. 8/60). 3. 8
Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 4. August 2014 und hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - z ervikobrachiales C6-Syndrom rechts bei Diskushernie HWK5/6, para median rechts - Lumbago, bestehend seit Sturzereignis am 1 9. November 2013 - Status nach Schulterkontusion rechts und Thoraxkontusion
Die Kopfbeweglichkeit des Beschwerdeführers sei bei Drehung nach rechts wie auch bei R e klination
endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Es l ie ge eine Hypästhes i e im C6-Dermatom rechts vor. Paresen bestünden nicht. Die Mus kel eigenreflexe seien seitengleich. Es zeigten sich keine pathologisch en Reflexe. Es lägen keine Zeichen der langen Bahnen vor. Kernspintomographisch sei eine grosse Diskushernie im Bewegungssegment HWK 5/6 rechts nachgewi e sen wor den, die zu einer Kompression der Nervenwurzel C6 sowie zu einer leichten Pelo ttierung des Myelo n s (korrelier end zu m klinischen Beschwerdebild) führe . Da der Beschwerdeführer von der kombinierte n Vorgehensweise Manualtherapie plus medikamentös e Therapie und interventionelle schmerztherapeutische Be handlungen (Infiltrationen) profitiere, empfehle er zunächst die For t setzung der konservativen Behandlungsmassnahmen und gegenwärtig keine operative In ter vention. Bei Th erapieresistenz müsste eine mik r o chirurgische Dekompression über einen ventralen Zugang nach Clowar d in Erwägung gezogen werden. Die Prognose sei daher günstig. D i e Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unfallbedingt. Er empfehle eine arbeitsmedi zinische Abklärung (Urk. 8/70). 3.9
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 1. August 2014, der neu eingegangene Bericht von Dr. D.___ ergebe keine neuen Tatsachen. Eine Problematik bei bekannten degenerativen Veränderungen der HWS mit Dis kus hernie C5/6 werde nochmals bestätigt. Eine Anpassung der bisherigen Beur tei lung sei somit nicht vorzunehmen. Eine richtunggebende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes sei nicht überwiegend wahrscheinlich zu be jahen (Urk. 8/71) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging unter Berufung auf Kreisarzt Dr. C.___
davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 1 9. November 2013 keine
objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art bestünden, insbe son dere sei die Diskushernie C5/6 nicht unfallkau sal
(Urk. 2). 4.2
Wie die Beschwerdegegnerin im angefocht enen Einspracheentscheid vom 9. Septem ber 2014 festhielt (vgl. Urk. 2 S. 6), entspricht es gemäss Recht sprechung einer medizinische n Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskus her nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfall nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbe dingt betrachtet werden, wenn der Unfall von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie - vertebrales oder radikuläres Syndrom - unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Ein Unfall ist somit nur in Aus nahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Be züglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien. Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulener krankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfraktu ren oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorüberge henden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Diskusprotrusio nen sind nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines degenerati ven Prozesses (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2) .
Als Beispiele für Unfälle, welche eine Diskushernie auslösen können, werden höchstrichterlich etwa ein freier Sturz aus er heblicher Höhe, ein Sprung aus zehn
Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig
(vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2;
Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts [EVG] U 408/04 vom 9. Mai 2005 E. 3.1 und U 24/00 vom 2 6. Juli 2000 E. 3c) 4.3
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lief der Unfall vom 19. November 2013 wie folgt ab: Er trug eine Rolle mit Dachpappe von etwa 30 Kilogramm Gewicht auf der Schulter. Er ist ausgerutscht und nach vorne zu Boden gestürzt. Dabei habe die Rolle ihn heftig auf die rechte Schulter getroffen (Unfallmeldung vom 20. November 2013, Urk. 8/1; Angaben gegenüber behandelndem Arzt: Urk. 8/18, E. 3.2) bzw. auf die rechte Schulter und im Nacken getroffen (Rapport vom 31. Januar 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers, Urk. 8/20). Seither wird er von den behandelnden Ärzten (unfallbedingt) zu 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (vgl. E.
3.1, E.
3.8) und klagt er über zumindest anfänglich radiku läre Schmerzen im rechten Arm und in die rechte Schulter, die in Zusam men hang mit der Diskushernie HWK5/6 gesehen werden, ohne dass zur Kausalität der Bandscheibenveränderungen Stellung genommen oder über einen entspre chen den, degenerativen Vorzustand berichtet wird (E. 3.2, E. 3.4, E. 3.6, E. 3.8). Den Akten ist auch kein Bericht über einen krankhaften Vorzustand an der HWS, allenfalls bildgebende Befunde vor dem Unfallereignis, zu entnehmen. 4.4
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014
zur Be gründung der Verneinung der Unfallkausalität der Diskushernie C5/6 an, dass aufgrund des Unfallmechanismus biomechanisch eine richtunggebende Ver schlim me rung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären sei (E.
3.5). Auch im Bericht vom 2. Juli 2014 behauptet Dr. C.___, die Diskushernie habe sich nicht wesentlich verändert, und schloss daraus, dass von einer vor übergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines überwiegend wahr schein lich degenerativen Vorzustandes auszugehen sei (E. 3.6). Diese Schlussfolgerung ist jedoch für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 14/05 vom 29.
Mai
2066 E.
2.2). Angesichts der mit dem vorlie genden Unfallmechanismus durchaus zu vergleichenden zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung (E. 4.2), fehlender Vorakten und der unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen Symptome ist nicht schlüssig dargelegt, weshalb keine traumatisch verursachte Diskushernie vorliegt oder weshalb die unfallbe dingte Gewalteinwirkung einen allenfalls überwiegend wahrscheinlich zu ver mutenden degenerativen Vorzustand nicht anhaltend verschlimmern konnte. Die Beurteilungen von Dr. C.___ in Bezug auf die Unfallkausalität (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9) stellen damit keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Da auch die behandelnden Ärzte entweder keine Angaben zur Unfallkausalität machten (E.
3.2) oder keine Begründung für ihre Annahme, die anhaltende Arbeits unfähigkeit sei unfallbedingt (E. 3.8), darlegten, kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen nicht festgestellt wer den, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. August 2014 hinaus geklag ten Beschwerden und die allenfalls darüber hinaus bestehende Arbeitsun fähig keit durch den Unfall vom 19. November 2013 verursacht wurden. 5.
Die Sache ist entsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. In Bezug auf die sinngemäss anbegehrten beruflichen Massnahmen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In Bezug auf berufliche Massnahmen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler