Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, war als Lehrperson der
Y.___
bei der AXA Versicherungen AG
obligatorisch unfall versichert,
als sie laut Bagatellunfallmeldung vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/A1) am 25. August 2013 auf den Knien Reinigungsarbeiten verrichtete und mit der (rechten) Knie scheibe in den Fugen des Badezimmers hängenblieb.
Die AXA Versicherungen AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. April 2014 (Urk. 8/A5) mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne beziehungsweise einer unfall ähnlichen Körperschädigung ab und erliess am 22. April 2014 (Urk. 8/A9) eine gleichlautende Verfügung. Die von der Versicherten am 11. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A 10) wies sie mit E ntscheid vom 25. September 2014 (Urk. 2)
ab . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äus seren Faktors in einer unkoordinierten B ewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130
V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.2.4
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die un mittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen ge setzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in ei ner äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine er höhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99
V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konsti tu ieren den
– inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.2 .1, zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirku ng den Unfällen gleich gestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 25. August 201 3. Dabei steht ausser Frage, dass mangels Vorliegens einer der in Art.
9 Abs.
2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. E. 1.3 hier vor) eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfall ähnlichen Körperschädigung entfällt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3.2) .
Uneins sind sich die Par teien indes sen
darüber, ob es sich beim in Frage stehenden Gesche hen um einen Unfall im Rechtssinne handelt . 3.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) das Vor liegen eines Unfalles, da sich aufgrund der Schilderung des Geschehens nicht erkennen lasse, wie die vollzogene Körperbewegung, namentlich das Knien auf dem Badezimmerboden beziehungsweise das Vorrücken auf den Knien, in irgendeiner Weise programmwidrig unterbrochen worden wäre (zum Beispiel Ausgleiten, Abwehrbewegung usw.). Auch überschreite das geschilderte „Hängenbleiben“ an einer Fuge den gewöhnlichen Ablauf dieser Verrichtung in keiner Weise, zumal die Fugen zwischen den Badezimmerplatten in der Regel nur wenige Millimeter tief und deshalb nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Badezimmerboden eine grös sere beziehungsweise ungewöhnliche Vertiefung aufgewiesen habe. Demnach sei die Bew e gung plangemäss verlaufen mit dem einzigen Unterschied, dass da bei Schmerzen aufgetreten seien (S. 3 f. Ziff. 2.3.1) .
An diesem Standpunkt hielt d ie Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 7). 4 . 4 .1
In der Bagatellunfall meldung vom
14. Dezember 2013 (Urk. 8/ A1 Ziff. 6) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
am 25. August 2013 Reinigung s ar beiten verrichtet und sei mit der (rechten) Kniescheibe in den Fugen des Bade zimmers hängen geblieben .
Als Verletzung wurde eine Prellung des (rechten) Knies angegeben .
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1 8 . Ja nuar 2014 hinsichtlich des Ereignishergangs aus (Urk. 8/A2 -A3), dass sie
– um eine Ecke zwischen zwei Badezimmermöbeln zu erreichen –
auf den Boden ge kniet sei und b eim Verändern der Position (sie sei auf den Knien weiter ge rutscht) ihr rechtes Knie blockiert habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, wobei sie allerdings we gen einer gebrochenen Zehe in de n Bewegung en etwas eingeschränkt gewesen sei. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe, verneinte sie .
Es sei aber unmittelbar ei n stechender Schmerz aufgetreten .
Nach eröffneter Leistungsverweigerung (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014, Urk. 8/A5) wandte die Beschwerdeführerin am 1 2. April 2014 (Urk. 8/A7) ein, infolge ihrer Behinderung durch die gebrochene Zehe – das Abrollen des Fusses sei nicht möglich gewesen – habe sie die Arbeit nicht wie gewohnt ausführen können. Sie habe versucht, sie kniend zu erledigen. Durch ein ungeschicktes Rutschen habe sich die rechte Kniescheibe in den Fugen der Bodenplatten verkeilt und sei disloziert worden . Sie habe einen stechenden Schmerz, assoziiert mit einem Schuss durch das Knie, verspürt.
Einsprache weise machte die Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2014 (Urk. 8/A10) geltend, das Ereignis sei plötzlich (durch das Hängenbleiben in den Fugen habe sie einen stechenden Schmerz verspürt), nicht beabsichtigt und nicht alltäglich (die gebrochene Zehe habe sie behindert, sie habe die Arbeit nicht wie üblich erledigen können). Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden gehabt. Der
behandelnde Facha rzt beurteile das Ereignis als Un fall.
In der Beschwerde (Urk.
1) brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen der am 18. August 2013 gebrochenen Zehe habe sie den Fuss nicht abrollen können; sie sei auf den Boden gekniet und habe den Fuss rückwärts in die Höhe gehal ten. Beim Rutschen über eine Fuge der Badezimmerplatten sei die Kniescheibe hängengeblieben und disloziert worden. O hne die Behinderung durch die gebro chene Zehe hätte sie sich nicht so ungeschickt verhalten. 4 .2
Der am 23. Oktober 2013 erstbehandelnde med. prakt. Z.___, Allgemeine Me dizin FMH, zog einen retropatellären Knorpelschaden in Betracht (Bericht vom 28. Januar 2014, Urk. 9/M1) und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dieser untersuchte sie am 22. Januar 2014 erstmals in seiner Sprechstunde und veranlasste das MRI des rechten Knies vom 24. Januar 2014, welches einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden an der medialen Facette des retropatellären Knorpels mit Nachweis subchondraler
Ge röllzysten zur Darstellung brachte (Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom selben Datum, Urk. 9/M4) . Unter konservativer Behandlung konnte in der Folge keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht werden (Berichte von Dr. A.___ vom 10. Februar, 9. März und 5. Mai 2014, Urk. 9/M2-3 und Urk. 9/M5 = Urk. 3). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. August 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 1.2 hiervor) handelt. 5 .2
Das für den Unfallbegriff vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann
– wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3 hiervor) – in einer unk oordinierten Bewegung bestehen, wobei d er ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperli che Bewegung durch etwas „ Programmwidriges “ gestört wird.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
v ersicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder aus z uführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S.
420, U 114/97 E.
2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 749/2008 vom 15.
Januar 2009 E. 3.2). 5 .3
Es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, dass gewisse Reinigungsarbeiten kniend ausgeführt werden und die Fortbewegung
durch Vorrücken der Kni e
er folgt . Dass vorliegend ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli chen Ablauf der Körperbewegu ng
– namentlich das Knien auf dem Badezim merboden
beziehungsweise das Vorrücken auf den Knien – programmwidrig gestört hätte, ist nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
(vgl. E. 1.4 hiervor) erstellt . Inwiefern das
„Hängenbleiben“ der Kniescheibe an einer gewöhnlichen Bodenfuge nicht im Rahmen des übli chen Bewegungsablaufs geschehen
sein sollte, wurde von der Beschwerdeführe rin nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Insbesondere kann dies er Vorgang nicht mit einem programmwidrigen Anstossen an einem Hindernis (vgl. E. 5 .2 hiervor) gleichgesetzt werden, da die Fugentiefe zwischen den Bodenplatten
unstreitig nur wenige Millimeter beträgt und der Badezim merbo d en
an der fraglichen Stelle auch anderweitig keine besondere Vertiefung aufweist. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.1.4) beizu pflichten. 5.4
Der
von der Beschwerd egegnerin ausser Acht gelassene
Umstand, dass die Be schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses an einer gebrochenen Zehe litt, lässt keinen
anderen Schluss zu .
Zwar mag d ie Beschwerdeführerin eigenen An gaben zufolge
durch den eine Woche zuvor erlittenen Zehenbruch in ihren Be wegungen etwas eingeschränkt gewesen sein (Abrollen des Fusses nicht mög lich), jedoch legte sie nicht konkret dar, wie dadurch der normale B ewe gung s ablauf
beim Knien auf dem Boden respektive beim Vorrücken auf den Knien programmwidrig beeinflusst worden wäre. Vielmehr verneinte sie ein be sonde res Vorkommnis und sprach von einem nicht näher bezeichneten unge schickten Verhalten, welches allerdings keine Programmwidrigkeit im natürli chen Bewe gungsablauf impliziert .
Sodann kann allein d araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmer zen auftreten, nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programm widrig gestörten Ablaufes geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U
258/04 vom 23.
Novem ber 2006 E.
3.2 mit Hinweisen).
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin wegen der gebrochenen Zehe die Reinigungsarbeiten nicht wie gewohnt (Urk. 8/A7), sondern kniend mit dem Fuss in der Höhe ausführte (Urk. 1). Denn rechtsprechungsgemäss ist die Aussergewöhnlichkeit nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädi gung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepass ten Körperstellung wie Knie-, Hock- oder Kriechstellung erfolgte (BGE 99 V 136 E. 1), wovon hier auszugehen ist.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand, dass Dr. A.___
im Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 3) von einem im Dezember (gemeint wohl : August) 2013 erlittenen Knietrauma respektive ei ner traumatisierten Femoropatellararthrose
sprach und den Unfall begriff als erfüllt erachtete. D enn rechtsprechungs gemäss deckt sich der medizinische Be griff des Traumas nicht mit dem (rechtlichen) Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 AT SG (in BGE 130 V 380 nicht publizierte E. 1 des Bundesgerichtsu rteils U 199/03 vom 10. Mai 2004). 6.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.3). 7 .
Da nach dem Ausgeführten das Ereignis vom
25. August 2013 weder einen Un fall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht . Demzufolge erging der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom
25. Sep tember 2014 (Urk.
2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, war als Lehrperson der
Y.___
bei der AXA Versicherungen AG
obligatorisch unfall versichert,
als sie laut Bagatellunfallmeldung vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/A1) am 25. August 2013 auf den Knien Reinigungsarbeiten verrichtete und mit der (rechten) Knie scheibe in den Fugen des Badezimmers hängenblieb.
Die AXA Versicherungen AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. April 2014 (Urk. 8/A5) mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne beziehungsweise einer unfall ähnlichen Körperschädigung ab und erliess am 22. April 2014 (Urk. 8/A9) eine gleichlautende Verfügung. Die von der Versicherten am 11. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A 10) wies sie mit E ntscheid vom 25. September 2014 (Urk. 2)
ab .
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.2.3 hiervor) – in einer unk oordinierten Bewegung bestehen, wobei d er ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperli che Bewegung durch etwas „ Programmwidriges “ gestört wird.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
v ersicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder aus z uführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S.
420, U 114/97 E.
2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 749/2008 vom 15.
Januar 2009 E.
E. 1.2.4 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die un mittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen ge setzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in ei ner äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine er höhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99
V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konsti tu ieren den
– inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.2 .1, zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1).
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirku ng den Unfällen gleich gestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
E. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. E. 1.3 hier vor) eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfall ähnlichen Körperschädigung entfällt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3.2) .
Uneins sind sich die Par teien indes sen
darüber, ob es sich beim in Frage stehenden Gesche hen um einen Unfall im Rechtssinne handelt .
E. 3 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) das Vor liegen eines Unfalles, da sich aufgrund der Schilderung des Geschehens nicht erkennen lasse, wie die vollzogene Körperbewegung, namentlich das Knien auf dem Badezimmerboden beziehungsweise das Vorrücken auf den Knien, in irgendeiner Weise programmwidrig unterbrochen worden wäre (zum Beispiel Ausgleiten, Abwehrbewegung usw.). Auch überschreite das geschilderte „Hängenbleiben“ an einer Fuge den gewöhnlichen Ablauf dieser Verrichtung in keiner Weise, zumal die Fugen zwischen den Badezimmerplatten in der Regel nur wenige Millimeter tief und deshalb nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Badezimmerboden eine grös sere beziehungsweise ungewöhnliche Vertiefung aufgewiesen habe. Demnach sei die Bew e gung plangemäss verlaufen mit dem einzigen Unterschied, dass da bei Schmerzen aufgetreten seien (S. 3 f. Ziff. 2.3.1) .
An diesem Standpunkt hielt d ie Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 7).
E. 3.2 mit Hinweisen).
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin wegen der gebrochenen Zehe die Reinigungsarbeiten nicht wie gewohnt (Urk. 8/A7), sondern kniend mit dem Fuss in der Höhe ausführte (Urk. 1). Denn rechtsprechungsgemäss ist die Aussergewöhnlichkeit nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädi gung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepass ten Körperstellung wie Knie-, Hock- oder Kriechstellung erfolgte (BGE 99 V 136 E. 1), wovon hier auszugehen ist.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand, dass Dr. A.___
im Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 3) von einem im Dezember (gemeint wohl : August) 2013 erlittenen Knietrauma respektive ei ner traumatisierten Femoropatellararthrose
sprach und den Unfall begriff als erfüllt erachtete. D enn rechtsprechungs gemäss deckt sich der medizinische Be griff des Traumas nicht mit dem (rechtlichen) Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 AT SG (in BGE 130 V 380 nicht publizierte E. 1 des Bundesgerichtsu rteils U 199/03 vom 10. Mai 2004). 6.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.3). 7 .
Da nach dem Ausgeführten das Ereignis vom
25. August 2013 weder einen Un fall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht . Demzufolge erging der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom
25. Sep tember 2014 (Urk.
2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 4 .1
In der Bagatellunfall meldung vom
14. Dezember 2013 (Urk. 8/ A1 Ziff. 6) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
am 25. August 2013 Reinigung s ar beiten verrichtet und sei mit der (rechten) Kniescheibe in den Fugen des Bade zimmers hängen geblieben .
Als Verletzung wurde eine Prellung des (rechten) Knies angegeben .
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1
E. 8 . Ja nuar 2014 hinsichtlich des Ereignishergangs aus (Urk. 8/A2 -A3), dass sie
– um eine Ecke zwischen zwei Badezimmermöbeln zu erreichen –
auf den Boden ge kniet sei und b eim Verändern der Position (sie sei auf den Knien weiter ge rutscht) ihr rechtes Knie blockiert habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, wobei sie allerdings we gen einer gebrochenen Zehe in de n Bewegung en etwas eingeschränkt gewesen sei. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe, verneinte sie .
Es sei aber unmittelbar ei n stechender Schmerz aufgetreten .
Nach eröffneter Leistungsverweigerung (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014, Urk. 8/A5) wandte die Beschwerdeführerin am 1 2. April 2014 (Urk. 8/A7) ein, infolge ihrer Behinderung durch die gebrochene Zehe – das Abrollen des Fusses sei nicht möglich gewesen – habe sie die Arbeit nicht wie gewohnt ausführen können. Sie habe versucht, sie kniend zu erledigen. Durch ein ungeschicktes Rutschen habe sich die rechte Kniescheibe in den Fugen der Bodenplatten verkeilt und sei disloziert worden . Sie habe einen stechenden Schmerz, assoziiert mit einem Schuss durch das Knie, verspürt.
Einsprache weise machte die Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2014 (Urk. 8/A10) geltend, das Ereignis sei plötzlich (durch das Hängenbleiben in den Fugen habe sie einen stechenden Schmerz verspürt), nicht beabsichtigt und nicht alltäglich (die gebrochene Zehe habe sie behindert, sie habe die Arbeit nicht wie üblich erledigen können). Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden gehabt. Der
behandelnde Facha rzt beurteile das Ereignis als Un fall.
In der Beschwerde (Urk.
1) brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen der am 18. August 2013 gebrochenen Zehe habe sie den Fuss nicht abrollen können; sie sei auf den Boden gekniet und habe den Fuss rückwärts in die Höhe gehal ten. Beim Rutschen über eine Fuge der Badezimmerplatten sei die Kniescheibe hängengeblieben und disloziert worden. O hne die Behinderung durch die gebro chene Zehe hätte sie sich nicht so ungeschickt verhalten. 4 .2
Der am 23. Oktober 2013 erstbehandelnde med. prakt. Z.___, Allgemeine Me dizin FMH, zog einen retropatellären Knorpelschaden in Betracht (Bericht vom 28. Januar 2014, Urk. 9/M1) und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dieser untersuchte sie am 22. Januar 2014 erstmals in seiner Sprechstunde und veranlasste das MRI des rechten Knies vom 24. Januar 2014, welches einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden an der medialen Facette des retropatellären Knorpels mit Nachweis subchondraler
Ge röllzysten zur Darstellung brachte (Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom selben Datum, Urk. 9/M4) . Unter konservativer Behandlung konnte in der Folge keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht werden (Berichte von Dr. A.___ vom 10. Februar, 9. März und 5. Mai 2014, Urk. 9/M2-3 und Urk. 9/M5 = Urk. 3). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. August 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 1.2 hiervor) handelt. 5 .2
Das für den Unfallbegriff vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann
– wie dargelegt (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00238 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, war als Lehrperson der
Y.___
bei der AXA Versicherungen AG
obligatorisch unfall versichert,
als sie laut Bagatellunfallmeldung vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/A1) am 25. August 2013 auf den Knien Reinigungsarbeiten verrichtete und mit der (rechten) Knie scheibe in den Fugen des Badezimmers hängenblieb.
Die AXA Versicherungen AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. April 2014 (Urk. 8/A5) mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne beziehungsweise einer unfall ähnlichen Körperschädigung ab und erliess am 22. April 2014 (Urk. 8/A9) eine gleichlautende Verfügung. Die von der Versicherten am 11. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A 10) wies sie mit E ntscheid vom 25. September 2014 (Urk. 2)
ab . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 6. Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die AXA Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äus seren Faktors in einer unkoordinierten B ewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130
V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.2.4
Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die un mittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen ge setzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in ei ner äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine er höhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99
V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konsti tu ieren den
– inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.2 .1, zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirku ng den Unfällen gleich gestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 25. August 201 3. Dabei steht ausser Frage, dass mangels Vorliegens einer der in Art.
9 Abs.
2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. E. 1.3 hier vor) eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfall ähnlichen Körperschädigung entfällt (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.3.2) .
Uneins sind sich die Par teien indes sen
darüber, ob es sich beim in Frage stehenden Gesche hen um einen Unfall im Rechtssinne handelt . 3.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) das Vor liegen eines Unfalles, da sich aufgrund der Schilderung des Geschehens nicht erkennen lasse, wie die vollzogene Körperbewegung, namentlich das Knien auf dem Badezimmerboden beziehungsweise das Vorrücken auf den Knien, in irgendeiner Weise programmwidrig unterbrochen worden wäre (zum Beispiel Ausgleiten, Abwehrbewegung usw.). Auch überschreite das geschilderte „Hängenbleiben“ an einer Fuge den gewöhnlichen Ablauf dieser Verrichtung in keiner Weise, zumal die Fugen zwischen den Badezimmerplatten in der Regel nur wenige Millimeter tief und deshalb nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren seien. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Badezimmerboden eine grös sere beziehungsweise ungewöhnliche Vertiefung aufgewiesen habe. Demnach sei die Bew e gung plangemäss verlaufen mit dem einzigen Unterschied, dass da bei Schmerzen aufgetreten seien (S. 3 f. Ziff. 2.3.1) .
An diesem Standpunkt hielt d ie Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 7). 4 . 4 .1
In der Bagatellunfall meldung vom
14. Dezember 2013 (Urk. 8/ A1 Ziff. 6) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
am 25. August 2013 Reinigung s ar beiten verrichtet und sei mit der (rechten) Kniescheibe in den Fugen des Bade zimmers hängen geblieben .
Als Verletzung wurde eine Prellung des (rechten) Knies angegeben .
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin am 1 8 . Ja nuar 2014 hinsichtlich des Ereignishergangs aus (Urk. 8/A2 -A3), dass sie
– um eine Ecke zwischen zwei Badezimmermöbeln zu erreichen –
auf den Boden ge kniet sei und b eim Verändern der Position (sie sei auf den Knien weiter ge rutscht) ihr rechtes Knie blockiert habe. Die Beschwerdeführerin gab an, dass es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, wobei sie allerdings we gen einer gebrochenen Zehe in de n Bewegung en etwas eingeschränkt gewesen sei. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe, verneinte sie .
Es sei aber unmittelbar ei n stechender Schmerz aufgetreten .
Nach eröffneter Leistungsverweigerung (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014, Urk. 8/A5) wandte die Beschwerdeführerin am 1 2. April 2014 (Urk. 8/A7) ein, infolge ihrer Behinderung durch die gebrochene Zehe – das Abrollen des Fusses sei nicht möglich gewesen – habe sie die Arbeit nicht wie gewohnt ausführen können. Sie habe versucht, sie kniend zu erledigen. Durch ein ungeschicktes Rutschen habe sich die rechte Kniescheibe in den Fugen der Bodenplatten verkeilt und sei disloziert worden . Sie habe einen stechenden Schmerz, assoziiert mit einem Schuss durch das Knie, verspürt.
Einsprache weise machte die Beschwerdeführerin am 1 1. Mai 2014 (Urk. 8/A10) geltend, das Ereignis sei plötzlich (durch das Hängenbleiben in den Fugen habe sie einen stechenden Schmerz verspürt), nicht beabsichtigt und nicht alltäglich (die gebrochene Zehe habe sie behindert, sie habe die Arbeit nicht wie üblich erledigen können). Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden gehabt. Der
behandelnde Facha rzt beurteile das Ereignis als Un fall.
In der Beschwerde (Urk.
1) brachte die Beschwerdeführerin vor, wegen der am 18. August 2013 gebrochenen Zehe habe sie den Fuss nicht abrollen können; sie sei auf den Boden gekniet und habe den Fuss rückwärts in die Höhe gehal ten. Beim Rutschen über eine Fuge der Badezimmerplatten sei die Kniescheibe hängengeblieben und disloziert worden. O hne die Behinderung durch die gebro chene Zehe hätte sie sich nicht so ungeschickt verhalten. 4 .2
Der am 23. Oktober 2013 erstbehandelnde med. prakt. Z.___, Allgemeine Me dizin FMH, zog einen retropatellären Knorpelschaden in Betracht (Bericht vom 28. Januar 2014, Urk. 9/M1) und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dieser untersuchte sie am 22. Januar 2014 erstmals in seiner Sprechstunde und veranlasste das MRI des rechten Knies vom 24. Januar 2014, welches einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden an der medialen Facette des retropatellären Knorpels mit Nachweis subchondraler
Ge röllzysten zur Darstellung brachte (Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom selben Datum, Urk. 9/M4) . Unter konservativer Behandlung konnte in der Folge keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht werden (Berichte von Dr. A.___ vom 10. Februar, 9. März und 5. Mai 2014, Urk. 9/M2-3 und Urk. 9/M5 = Urk. 3). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 25. August 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 1.2 hiervor) handelt. 5 .2
Das für den Unfallbegriff vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann
– wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3 hiervor) – in einer unk oordinierten Bewegung bestehen, wobei d er ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperli che Bewegung durch etwas „ Programmwidriges “ gestört wird.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die
v ersicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder aus z uführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S.
420, U 114/97 E.
2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 749/2008 vom 15.
Januar 2009 E. 3.2). 5 .3
Es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, dass gewisse Reinigungsarbeiten kniend ausgeführt werden und die Fortbewegung
durch Vorrücken der Kni e
er folgt . Dass vorliegend ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli chen Ablauf der Körperbewegu ng
– namentlich das Knien auf dem Badezim merboden
beziehungsweise das Vorrücken auf den Knien – programmwidrig gestört hätte, ist nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
(vgl. E. 1.4 hiervor) erstellt . Inwiefern das
„Hängenbleiben“ der Kniescheibe an einer gewöhnlichen Bodenfuge nicht im Rahmen des übli chen Bewegungsablaufs geschehen
sein sollte, wurde von der Beschwerdeführe rin nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Insbesondere kann dies er Vorgang nicht mit einem programmwidrigen Anstossen an einem Hindernis (vgl. E. 5 .2 hiervor) gleichgesetzt werden, da die Fugentiefe zwischen den Bodenplatten
unstreitig nur wenige Millimeter beträgt und der Badezim merbo d en
an der fraglichen Stelle auch anderweitig keine besondere Vertiefung aufweist. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.1.4) beizu pflichten. 5.4
Der
von der Beschwerd egegnerin ausser Acht gelassene
Umstand, dass die Be schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ereignisses an einer gebrochenen Zehe litt, lässt keinen
anderen Schluss zu .
Zwar mag d ie Beschwerdeführerin eigenen An gaben zufolge
durch den eine Woche zuvor erlittenen Zehenbruch in ihren Be wegungen etwas eingeschränkt gewesen sein (Abrollen des Fusses nicht mög lich), jedoch legte sie nicht konkret dar, wie dadurch der normale B ewe gung s ablauf
beim Knien auf dem Boden respektive beim Vorrücken auf den Knien programmwidrig beeinflusst worden wäre. Vielmehr verneinte sie ein be sonde res Vorkommnis und sprach von einem nicht näher bezeichneten unge schickten Verhalten, welches allerdings keine Programmwidrigkeit im natürli chen Bewe gungsablauf impliziert .
Sodann kann allein d araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmer zen auftreten, nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programm widrig gestörten Ablaufes geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U
258/04 vom 23.
Novem ber 2006 E.
3.2 mit Hinweisen).
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin wegen der gebrochenen Zehe die Reinigungsarbeiten nicht wie gewohnt (Urk. 8/A7), sondern kniend mit dem Fuss in der Höhe ausführte (Urk. 1). Denn rechtsprechungsgemäss ist die Aussergewöhnlichkeit nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädi gung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepass ten Körperstellung wie Knie-, Hock- oder Kriechstellung erfolgte (BGE 99 V 136 E. 1), wovon hier auszugehen ist.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand, dass Dr. A.___
im Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 3) von einem im Dezember (gemeint wohl : August) 2013 erlittenen Knietrauma respektive ei ner traumatisierten Femoropatellararthrose
sprach und den Unfall begriff als erfüllt erachtete. D enn rechtsprechungs gemäss deckt sich der medizinische Be griff des Traumas nicht mit dem (rechtlichen) Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 AT SG (in BGE 130 V 380 nicht publizierte E. 1 des Bundesgerichtsu rteils U 199/03 vom 10. Mai 2004). 6.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.3.3). 7 .
Da nach dem Ausgeführten das Ereignis vom
25. August 2013 weder einen Un fall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht . Demzufolge erging der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom
25. Sep tember 2014 (Urk.
2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter