Sachverhalt
1. 1.1
Die 1969 geborene X.___ erlitt im Juli 2005 eine undislo zierte
Kalkaneusfraktur rechts (Urk. 8/ 54/21). Aufgrund der damaligen Arbeitslosigkeit war d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der zuständige Unfallversicherer (Urk. 8/12, Urk. 8/28/20). In der Folge wurde n
teilweise Befunde korrelierend mit eine m Morbus
Sudeck
genannt (Urk. 8/28/94), die Versicherte entwickelte eine Spitzfussstellung rechts (Urk. 8/54/23), und die be handelnden Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 1. März 2007 (Urk. 8/28/35, Urk. 8/54/24). 1.2
Am 1. April 2007 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Mitarbeiterin im Ausse ndienst bei der Y.___
an und war in dieser Eigenschaft bei der G enerali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Ge nerali) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/54/24) . Ab dem 21. Januar 2011 war die Beschwerdeführerin bei einer diagnostizierten Gastroenteritis und einem B urn-out-Syndrom krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/28/45) und bezog ab dem 20. Februar 2011 Taggelder der Generali, da die Versicherte bei dieser auch krankentaggeldversichert war (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/ 28/6; die Krankentaggelder wurden bis zur Leistungs aus schöpfung am 19. Januar 2013 erbracht, Urk. 2 S. 2). 1.3
Am
15. Oktober 2011 stolperte die Versicherte
beim Tanzen in einem Hotel in Z.___
(Schadenmeldung undatiert, Urk. 8/1) . Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Fusses (Urk. 8/28/107) wurde am 1. November 2011 eine Stressfraktur medioplantar im Tuber
calcanei diagnostiziert (Urk. 8/28 /91). Die Generali trat auf den Schadenfall ein . D as Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde im Rahmen von Umstrukturier ungs massnahmen res pektive aus w irtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2011 durch die Arbeitge berin a ufgelöst, wobei aufgrund des Schadenfalles vom 15. Oktober 2011 die Kündigung erst per
31. Januar 2012 wirksam wurde (Urk. 8/28/17, Urk. 8/54/6). Die
Unfallv ersicherungsdeckung bei der Generali endete per Ende August 2012 (Urk. 8/43/1). 1.4
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo sich die Versi cherte am 26. Oktober 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/39/1), veranlasste eine bidisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) medizinische Abklärung, im Rahmen dere r
die Generali Zusatzfragen an die Gutachter Dr es . med. A.___, FMH Innere Medizin, und PD med. B.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothera pie, stellte . Die Gutachter untersuchten die Versicherte am
15. Oktober 2012 rheumatologisch sowie am
9. November 2012
psychiatrisch und erstatteten ihre Expertisen am 8. resp . 10. November 2012 (Urk. 8/28). 1.5
Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 8/30) stellte die Generali ihre im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2011 erbrachten Leistungen (Heilbehandlungskosten, vgl. Urk. 1 S. 3) mangels noch bestehender unfallbe dingter Beschwerden rückwirkend per 9. November 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätse ntschädigung. Die Versi cherte erhob dagegen am 1. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 8/34) und teilte ins besondere mit, dass sie am 20. Dezember 2012 erneut einen Bruch am linken Fuss erlitten habe (Urk. 8/34/3-4).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nahm in der Folge am 13. November 2013 zuhanden der Generali eine medizinische Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/38). Nachdem sich her ausgestellt hatte, dass der erneute Bruch nicht den linken, sondern den rechten Fuss betraf (vgl. Urk. 8/42), erstattete Dr. C.___ am 14. April 2014 eine ergän ze nde Beurteilung (Urk. 8/46), wozu die Versicherte am 30. Juni 2014 Stellung nahm (Urk. 8/51).
M it Entscheid vom 4. August 2014 wies die Generali die Einsprache ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am
15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zu erbringen, insbeson dere Taggelder und Heilungskosten bzw. eine Rente und eine Integritätsent schädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 54) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin hierzu eingereichte Stellungnahme vom 25. November 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegne rin am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ sei ausgewiesen, dass bezüglich der am 15. Oktober 2011 erlitte nen Fussfraktur links der medizinische Endzustand spätestens am 9. November 2012 erreicht gewesen sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses keine unfallbedingte n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit m ehr bestanden hätte n . Zwischen den beklagten psychischen Beschwerden und dem Ereigni s vom 15. Oktober 2011 bestehe sodann kein natürlicher Kausalzusammenhang. Selbst wenn jedoch von einem solchen ausgegangen würde, bestünde keine Leistungspflicht für allfällige psy chische Beeinträchtigungen, da es sich beim Sturz in Z.___ um einen leichten Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle und demnach der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre .
Bei der
diagnostizierten
Ermüdungsfraktur des IV. Mittelfussknochen s
rechts vom 20. Dezember 2012
handle es sich im weiteren gemäss nachvollziehbarer Beurteilung von Dr. C.___ weder um einen Rückfall, noch um eine Spätfolge oder eine indirekte Folge im Sinne einer Überlastung infolge der erlittenen
Kal kaneusfraktur links vom 15. Oktober 201 1. Ursache dieses erneuten Bruches sei überwiegend wahrscheinlich die im Rahmen der Kachexie aufgetretene Osteo porose.
Da somit spätestens ab dem 9. November 2012 keine unfallbedingte Arbeits - unfä higkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestanden habe und auch kein Integritätsschaden vorliege
– die Spitzfussstellung links sei gemäss gutachterli - cher Beurteilung von Dr. A.___
redressierbar -, sei der Fallab schluss zu Recht vorgenommen und ein Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integri - tätsentschädigung zu Recht verneint worden (Urk. 2, Urk. 7). 1.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Deren Feststellungen stünden in Widerspruch zu den erhobenen Befund en der behandelnden Ärzte Dres . D.___ und E.___, ausserdem widersprächen sie auch SUVA-Kreisärztin Dr. F.___, welche am 10. Juli 2012 dafürgehalten habe, dass sie im bisherigen Beruf aufgrund der Spitzfussstellung rechts und der beginnenden Spitzfussstel lung links in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei . Der End zustand sei im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ noch nicht erreicht gewesen und ihre Behauptung, dass die Spitzfussstellung redressierbar sei und sie zeitweise beide Füsse auf dem Bode n normal habe abrollen können, sei unzutreffend. Sodann könne auch auf
die psychiatrische Expertise nicht abge stellt werden, da es Dr. B.___ unterlassen habe zu prüfen, inwie fern
sich die Spitzfussproblematik auf ihre Psyche ausgewirkt habe .
Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin vor, d ie Fehlstellung beider Füsse habe am 20. Dezember 2012 schliesslich zur Fraktur am Vorfuss
links geführt (Urk. 1). 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die ver sicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. 2.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2 .3 2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3.3
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 3. 3.1
Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 15. Oktober 2011 über Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses geklagt hatte und am 23. Oktober 2011 mittels einer Computertomographie sowie einer radiologischen Untersu chung k eine Fraktur hatte nachgewiesen werden können (Urk. 8/14, Urk. 8/2), wurde am 1. November 2011 in der Klinik G.___ ein e MRI -Untersuchung durchgeführt, welche eine Stressfraktur medioplantar im Tuber
calcanei
links mit angrenzend ausgedehntem, leicht- bis mä ssiggradigem Markraumödem und medial angrenzendem Weichteilödem zur Darstellung brachte (Urk. 8/15).
Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. E.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, von der Klinik G.___, behandelte die Fraktur konservativ (initial Ruhigstellung mit einem Vacoped für sechs Wochen [ Urk. 8/3 ], anläss lich der Verlaufskontrolle vom 13. Dezember 2013 Wechsel auf Ruhigstellung mit einem Gips [ Urk. 8/28/112 ]) . Der Gips wurde am 18. Januar 2012 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin noch über Druckbeschwerden im Bereich des Kalkaneus und des Talus sowie über eine schmerzhafte Dorsalextension klagte (Urk. 8/28/110) . Prof. Dr. E.___ verordnete weitere Mobilisation im Künzli Schuh, Belastung nach Massgabe der Beschwerden und Beginn mit Phy siotherapie (Urk. 8/28/110). 3.2
Bei beklagter schmerzhafter Dorsalextension beidseits (Urk. 8/9) wurde am 2. Mai 2012 eine MRI -Untersuchung des o beren Sprunggelenks und des Fus ses beidseits durchgeführt. Hinsichtlich der linken Extremität zeigte sich dabei eine abgeheilte Stressfraktur des Tuber
calcanei (Urk. 8/17). Prof. Dr. E.___
hielt am 9. Mai 2012 fest, klinisch habe eine Spitz-Fuss-Stellung imponiert, welche links etwa 10 Grad, rechts etwa 20 Grad betrage . Er verordnete weiter hin Mobilisation in Künzli Schuhen, weiterer Muskelaufbau und Physiotherapie . Unfallbedingt attestierte der Arzt noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/21). 3. 3
Nachdem die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. E.___ ersucht hatte, einen Verlaufsbericht zu erstatten, teilte eine Mitarbeiterin von Prof. Dr. E.___ am
11. Oktober 2012 mit, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2012 nicht mehr bei ihnen in Behandlung. Man wisse nicht, wie man ihr noch weiterhelfen könnte, eigentlich sei eine solche wie von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung innert dreier Monate abgeheilt. Im Mai 2012 sei noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie noch immer an Beschwerden leide
(Urk. 8/27). 3. 4 3. 4 .1
Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ rheumato logisch untersucht (Expertise vom 8. November 2012, Urk. 8/28/16 ff.). Die Gutachterin diagnostizierte als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Kachexie unklarer Aetiologie seit Jahren, mit einem Körpergewicht von aktuell 32 kg bei 171,5 cm (BMI 10,9 kg/m 2), Gewichtsabnahme von 13 kg seit Juni 2006, damals 45 kg mit BMI 15,3 kg/m 2 (Urk. 8/28/75). Im Rahmen des Nikotinabusus und des Untergewicht e s habe sich eine Osteoporose entwickelt, welche bei inadäquaten Traumen im Juli 2005 zu einer Kalkaneusfr aktur rechts und im Oktober 2011 zu einer Fraktur des Tuber
calcaneus links geführt habe. In der klinisch en Untersuchung habe sich nebst dem leicht reduzierten Allge meinzustand bei Kachexie als wesentlichstem Befund auf beiden Seiten eine Spitzfussstellung gezeigt, welche beidseits vollständig redressierbar gewesen sei. Beim Gehen habe die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse auf dem Boden normal abgerollt. Bildgebend seien beide Kalkaneusfrakturen abgeheilt (Urk. 8/28/76).
D ie Gutachterin hielt fest, die Kachexie habe keinen Kausalzusammenhang mit dem Unfall, die Spitzfussstellungen hingegen schon. Da jedoch eine Redressier barkeit bestehe und die Beschwerdeführerin zeitweise die Füsse auf dem Boden normal abgerollt habe, hätten die Unfälle vom 11. Juli 2005 und vom 15. Oktober 2011 keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Unfalles vom 15. Oktober 2011 sei der Status quo sine erreicht. Die Beschwer deführerin sei in der angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig, aufgrund der unfallfremden Kachexie benötige sie jedoch pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause, um sich auszuruhen und etwas zu essen. Bei redressierbare r Spitzfussstellung und zeitweisem normalen Abrollen beider Füsse bestehe schliesslich auch kein unfallbedingter Integritätsschaden (Urk. 8/28/80). 3. 4 .2
Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin a m
9. November 201 2 psychiat risch untersucht hatte
(Expertise vom
10. November 2012, Urk. 8/28/2 ff.), diagnostizierte keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen nannte er Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Persönlichkeitsakzentuierung mit erhöhter Leistungsorientierung, ICD-10 Z73.1) und nachfolgendem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; Urk. 8/28/13). Er kam zum Schluss, dass sich aus psy chiatrischer Sicht keine Hinweise für einen Kausalzusammenhang zwischen den psychi schen Funktionsstörungen und dem Unfallereignis vom 5. (recte: 15.) Oktober 2011 ergäben (Urk. 8/28/14). 3. 5
Nachdem die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 über aufgetretene Schmer zen im Bereich des rechten Vorfusses geklagt hatte, ordnete Prof. Dr. E.___ eine MRI-Untersuchung an (Urk. 8/34/23). Der untersu chende Radiologe hielt mit Bericht vom 11. Januar 2013 fest, es bestehe ein Verdacht auf eine subkapitale Ermüdungsfraktur im Metacarpale IV rechts.
Ausserdem wurde abermals eine MRI-Untersuchung des linken o beren Sprung gelenkes durchgeführt. Dabei zeigte sich kein pathologisches ossäres Signal als Hinweis für e ine Fraktur, kein Gelenkserguss und eine regelrechte Insertion der Achillessehne. I m Bereich der Insertion der Plantaraponeurose zeigte sich eine diskrete Signalalteration des subkutanen Fettes im Bereich der Ferse, vereinbar mit einer diskreten
Fibrosierung in diesem Bereich . Im Übrigen zeigte sich eine regelrechte Darstellung des medialen und lateralen Bandapparates des oberen Sprunggelenkes, intakte Streck- und Beugesehnen und keine Signalalteration (Urk. 8/41). 3. 6
Am
21. Mai 2013 erstattete
Prof. Dr. E.___ zuhanden der IV-Stelle Bericht (Urk. 8/34/23-25) . Er berichtete, d ie Beschwerdeführerin sei in einem kachektischen Zustand (knapp 30 kg), sie bewege sich mit Hilfe von zwei Stö cken mit dem Künzli Schuh fort, im Bereich des rechten Fusses und des oberen Sprungelenkes bestünden kleine oberflächliche Kratzstellen und über der dista len Metatarsalia IV bestehe eine Druckdolenz . Hinsichtlich Prognose hielt er dafür, dass von Seiten der Fraktur der Metatarsale IV eine ossäre Konsolidation erwartet werde. Betreffend Allgemeinzustand, Kachexie und psychischem Zustand sei die Prognose offen. Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend kam er zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der Kachexie um 100 % vermindert sei. Durch körperlichen und psychischen Aufbau liessen sich die Einschränkungen vermindern (Urk. 8/34/24). 3. 7
Dr. C.___ nahm am 14. April 2014 in Beurteilung der Aktenlage zu der Frage Stellung, ob es sich bei der subkapitalen Ermüdungsfraktur des Os metatarsale IV rechts vom 20. Dezember 2012 um eine mittelbare bzw. indirekte Unfall folge, um einen Rückfall oder um eine Spätfolge zum Ereignis vom 15. Oktober 2011 (Stressfraktur des Kalkaneus links) handle . Er hielt dafür, es handle sich weder um einen Rückfall noch um eine direkte Spätfolge des Ereignisses vom 15. Oktober 201 1. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich auch nicht um eine indirekte Unfallfolge. Notabene seien die Schmerzen, welche zur Untersuchung vom 10. Januar 2013 geführt hätten, neu aufgetreten. Die Kalkaneusstressfraktur links sei indessen bereits am 3. Mai 2012 (MRI-Befund) abgeheilt gewesen. Zwischen der kernspintomographischen Entdeckung der fachradiologisch als „Verdacht“ bezeichneten Ermüdungsfraktur im IV. Mittelfussknochen rechts und der ebenfalls kernspintomographisch gesicherten Abheilung der Fersenbeinfraktur auf der Gegenseite hätten somit ungefähr acht Monate gelegen. Dies spreche d agegen, dass die Fraktur im IV. Mittelfussknochen rechts eine überlastungsbedingte Folge der Kalkaneus stressfraktur links sei. Ursächlich sei überwiegend wahrscheinlich eine im Rah men der Kachexie aufgetretene Osteoporose oder Osteopenie (Urk. 8/46/6). Sodann nahm Dr. C.___ in Beurteilung der Aktenlage zur Frage Stellung, ob gestützt auf den MRI-Bericht vom 11. Januar 2013 immer noch von einer voll ständigen Heilung des Bruches des Kalkanues links auszugehen sei, was er bejahte (Urk. 8/46/7). 3. 8
In einer von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens eingereichten Notiz von Prof. Dr. E.___ vom 15. August 2014 hielt dieser dafür, bei den Ermüdungsfrakturen im Bereich der Metatarsale IV, „ ebenfalls links “, sei kein eindeutiges neues Unfallereignis eruierbar . S einer Meinung nach handle es sich um eine Kombination bei Fehl- und Überbelas tung nach Kalkaneusfraktur und Kachexie/Osteoporose (Urk. 3/3). 4. 4.1
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Beschwerdegegne rin auf die Beurteilung von Gutachterin Dr. A.___ ab stellen, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung keine somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen, welche in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2011 gestanden hätten (E. 3. 4 .1). D ie am 15. Oktober 2011 erlittene Kalkaneusfraktur
war bereits im Mai 2012 abgeheilt (E. 3.2) und
die anlässlich der Begutachtung noch festgestellte Spitzfussstellung war gemäss Gutachterin Dr. A.___ vollständig redressierbar (E. 3. 4 .1).
Dass Dr. A.___ die Kachexie als unfallfremd beurteilte, ist sodann angesichts der Tatsache, dass die Beschwe rdeführerin bereits vor dem 15. Oktober 2011 ledig lich noch zwischen 32 und 35 kg wog (Urk. 8/28/45, Urk. 8/2), ohne weiteres nachvollziehbar.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) ergibt sich auch mit Blick auf die übrige Aktenlage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Prof. Dr. E.___ attestierte zwar im Mai 2012 noch eine unfallbedingte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) .
A us der Telefonnotiz von Oktober 2012 (E. 3. 3) ergibt sich jedoch, dass sich diese Beur teilung auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin stützte, wonach es ihr immer noch nicht gut gegangen sei . Mit Bericht vom 21. Mai 2013 hielt Prof. Dr. E.___
sodann in Beantwortung der Frage, weshalb eine ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe, fest, dass diese aufgrund der Kachexie vollständig eingeschränkt sei (E. 3.6) .
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Beurteilung der SUVA-Kreis ärztin
vom Juli 2012 verweist (E. 1.2), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Spitzfussstellung links nicht redressierbar wäre, ergibt sich nicht aus deren Ausführungen (Urk. 8/28/55-56) . Die Kreisärztin nahm denn auch nur eingehend zur rechten unteren Extremität Stellung, zumal die SUVA lediglich die Leistungspflicht im Zusammenhang mit de r erlittenen Kalkaneus fraktur rechts im Jahr 2005 zu prüfen hatte (vgl. Sachverhalt E. 1.1) . 4.2
Was die am 11. Januar 2013 gestellte Verdachtsdiagnose einer subkapitalen Ermüdungsfraktur des IV. Mittelfussknochens rechts betrifft (vgl. E. 3. 5), so ist die Beurteilung von Dr. C.___ (E. 3. 7), wonach aufgrund des Zeitintervalles von ungefähr acht Monaten zwischen der vollständigen Abheilung der Kalka neusfrak tur links und dem
– von Prof. Dr. E.___ als definitiv betrachte ten (Urk. 8/34/23, Urk. 8/46/4) - Bruch des IV. Mittelfussknochens rechts nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser Bruch des Mittelfussknochens aufgrund einer Überlastung im Zusammengang mit der Kalkaneusfraktur
links verursacht worden sei, nachvollziehbar
begründet und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf seine Beurteilung ab gestellt . Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Kalkaneusfraktur li nks und der Ermüdungsfraktur des IV. Mittel fussknochens rechts somit nicht überwie gend wahrscheinlich, kann offen blei ben, w as genau zum Bruch des IV. M ittelfussknochens rechts führte, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits deshalb von einer Messung der Knochendichte an den Füssen
– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 5)
- absehen durfte . Die Beurteilung von Dr. C.___, wonach der Bruch überwiegend wahrscheinlich durch die diagnostizierte Osteoporose begründet sei, erscheint jedoch plausibel, zumal bereits im Jahr 2006 eine Osteoporose und Osteopenie mit hohem respektive erhöhtem Frakturrisiko diagnostiziert wurde (Urk. 8/28/101).
Anlass zu einer anderen Einschätzung ergibt im Übrigen entgegen den Ausführun gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5)
auch die zusätzlich einge reichte Stellungnahme von Prof. Dr. E.___
vom 15. August 2014 nicht, zumal sich dieser fälschlicherweise zu einer Ermü dungsfraktur im Bereich des IV. Mittelfussknochens links äusserte, es sich beim erneuten Bruch jedoch um einen Bruch am rechten Vorfuss handelte (vgl. E. 3. 5 und E. 3. 8). Obwohl der Beschwerdeführerin bereits am 1 7. April 2014 (Urk. 8/47) Gelegenheit einge räumt worden war, zum Bericht des Dr. C.___ vom 1 4. April 2 014, wonach es betreffend die supkapitale Ermüdungsfraktur zur Verwechslung von links und rechts gekommen war (Urk. 8/41, Urk. 8/46/4), Stellung zu nehmen, hält sie mit Prof. Dr. E.___ unbeirrt an der Feststellung, es sei im linken Vorfuss zu einer Fraktur gekommen (Urk. 1 S. 4-5), fest. D ie diesbezüglichen Vorbringen zielen mithin bereits aus dies e m Grund ins Leere. 4.3
Was schliesslich allfällige psychische Beschwerden betrifft, so stellte die Beschwerdegegnerin auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ ab, wonach keine unfallbedingten psychischen Beschwerden vorliegen (E. 1.1; E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, auf das psy chiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden und verwies auf die Beur teilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2013 (Urk. 1 S. 6), welcher eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 3/7).
Vorliegend kann offen bleiben, ob relevante psychische Beschwerden bestehen und ob solche durch den Unfall verursacht wurden, da ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden nicht gegeben und damit eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin nicht zu begründen wäre (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin stol perte beim Tanzen über die eigenen Beine (Urk. 8/54/12). Die Beschwerdegeg nerin qualifizierte dieses Geschehen zu Recht als einen leichten Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3.3; vgl. bspw. Urteile des Bun desgerichts U 145/2002 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2 [Schenkelhalsbruch infolge eines Sturzes bei Eisregen als leichter Unfall qualifiziert] sowie 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2 [Fraktur am Handgelenk infolge Ausrutschens auf Eis, als leichter Unfall qualifiziert]). Der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden wäre d aher ohne weiteres zu verneinen (E. 2.3.3) . 4.4
D a spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Dres . A.___ und B.___
keine unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen (vgl. E. 4.1-4.3), ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abschloss (vgl. E. 2.2), einen Rentenanspruch verneinte und mangels Vorliegen s
eines unfallbedingten Integritätsschadens keine E n t schädigung zusprach.
Ob das Ereignis vom 15. Oktober 2011 bloss als Gelegenheits- oder Zufallsursa che zu betrachten wäre (vgl. Urk. 8/38/39), kann bei diesem Ergebnis dahinge stellt bleiben. 5.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2014 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ sei ausgewiesen, dass bezüglich der am 15. Oktober 2011 erlitte nen Fussfraktur links der medizinische Endzustand spätestens am 9. November 2012 erreicht gewesen sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses keine unfallbedingte n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit m ehr bestanden hätte n . Zwischen den beklagten psychischen Beschwerden und dem Ereigni s vom 15. Oktober 2011 bestehe sodann kein natürlicher Kausalzusammenhang. Selbst wenn jedoch von einem solchen ausgegangen würde, bestünde keine Leistungspflicht für allfällige psy chische Beeinträchtigungen, da es sich beim Sturz in Z.___ um einen leichten Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle und demnach der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre .
Bei der
diagnostizierten
Ermüdungsfraktur des IV. Mittelfussknochen s
rechts vom 20. Dezember 2012
handle es sich im weiteren gemäss nachvollziehbarer Beurteilung von Dr. C.___ weder um einen Rückfall, noch um eine Spätfolge oder eine indirekte Folge im Sinne einer Überlastung infolge der erlittenen
Kal kaneusfraktur links vom 15. Oktober 201 1. Ursache dieses erneuten Bruches sei überwiegend wahrscheinlich die im Rahmen der Kachexie aufgetretene Osteo porose.
Da somit spätestens ab dem 9. November 2012 keine unfallbedingte Arbeits - unfä higkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestanden habe und auch kein Integritätsschaden vorliege
– die Spitzfussstellung links sei gemäss gutachterli - cher Beurteilung von Dr. A.___
redressierbar -, sei der Fallab schluss zu Recht vorgenommen und ein Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integri - tätsentschädigung zu Recht verneint worden (Urk. 2, Urk. 7).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Deren Feststellungen stünden in Widerspruch zu den erhobenen Befund en der behandelnden Ärzte Dres . D.___ und E.___, ausserdem widersprächen sie auch SUVA-Kreisärztin Dr. F.___, welche am 10. Juli 2012 dafürgehalten habe, dass sie im bisherigen Beruf aufgrund der Spitzfussstellung rechts und der beginnenden Spitzfussstel lung links in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei . Der End zustand sei im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ noch nicht erreicht gewesen und ihre Behauptung, dass die Spitzfussstellung redressierbar sei und sie zeitweise beide Füsse auf dem Bode n normal habe abrollen können, sei unzutreffend. Sodann könne auch auf
die psychiatrische Expertise nicht abge stellt werden, da es Dr. B.___ unterlassen habe zu prüfen, inwie fern
sich die Spitzfussproblematik auf ihre Psyche ausgewirkt habe .
Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin vor, d ie Fehlstellung beider Füsse habe am 20. Dezember 2012 schliesslich zur Fraktur am Vorfuss
links geführt (Urk. 1). 2.
E. 1.3 Am
15. Oktober 2011 stolperte die Versicherte
beim Tanzen in einem Hotel in Z.___
(Schadenmeldung undatiert, Urk. 8/1) . Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Fusses (Urk. 8/28/107) wurde am 1. November 2011 eine Stressfraktur medioplantar im Tuber
calcanei diagnostiziert (Urk. 8/28 /91). Die Generali trat auf den Schadenfall ein . D as Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde im Rahmen von Umstrukturier ungs massnahmen res pektive aus w irtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2011 durch die Arbeitge berin a ufgelöst, wobei aufgrund des Schadenfalles vom 15. Oktober 2011 die Kündigung erst per
31. Januar 2012 wirksam wurde (Urk. 8/28/17, Urk. 8/54/6). Die
Unfallv ersicherungsdeckung bei der Generali endete per Ende August 2012 (Urk. 8/43/1).
E. 1.4 D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo sich die Versi cherte am 26. Oktober 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/39/1), veranlasste eine bidisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) medizinische Abklärung, im Rahmen dere r
die Generali Zusatzfragen an die Gutachter Dr es . med. A.___, FMH Innere Medizin, und PD med. B.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothera pie, stellte . Die Gutachter untersuchten die Versicherte am
15. Oktober 2012 rheumatologisch sowie am
9. November 2012
psychiatrisch und erstatteten ihre Expertisen am 8. resp . 10. November 2012 (Urk. 8/28).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 8/30) stellte die Generali ihre im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2011 erbrachten Leistungen (Heilbehandlungskosten, vgl. Urk. 1 S. 3) mangels noch bestehender unfallbe dingter Beschwerden rückwirkend per 9. November 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätse ntschädigung. Die Versi cherte erhob dagegen am 1. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 8/34) und teilte ins besondere mit, dass sie am 20. Dezember 2012 erneut einen Bruch am linken Fuss erlitten habe (Urk. 8/34/3-4).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nahm in der Folge am 13. November 2013 zuhanden der Generali eine medizinische Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/38). Nachdem sich her ausgestellt hatte, dass der erneute Bruch nicht den linken, sondern den rechten Fuss betraf (vgl. Urk. 8/42), erstattete Dr. C.___ am 14. April 2014 eine ergän ze nde Beurteilung (Urk. 8/46), wozu die Versicherte am 30. Juni 2014 Stellung nahm (Urk. 8/51).
M it Entscheid vom 4. August 2014 wies die Generali die Einsprache ab (Urk. 2) .
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zu erbringen, insbeson dere Taggelder und Heilungskosten bzw. eine Rente und eine Integritätsent schädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 54) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin hierzu eingereichte Stellungnahme vom 25. November 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegne rin am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die ver sicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
E. 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2 .3 2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3.3
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
E. 3 Nachdem die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. E.___ ersucht hatte, einen Verlaufsbericht zu erstatten, teilte eine Mitarbeiterin von Prof. Dr. E.___ am
11. Oktober 2012 mit, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2012 nicht mehr bei ihnen in Behandlung. Man wisse nicht, wie man ihr noch weiterhelfen könnte, eigentlich sei eine solche wie von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung innert dreier Monate abgeheilt. Im Mai 2012 sei noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie noch immer an Beschwerden leide
(Urk. 8/27).
E. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 15. Oktober 2011 über Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses geklagt hatte und am 23. Oktober 2011 mittels einer Computertomographie sowie einer radiologischen Untersu chung k eine Fraktur hatte nachgewiesen werden können (Urk. 8/14, Urk. 8/2), wurde am 1. November 2011 in der Klinik G.___ ein e MRI -Untersuchung durchgeführt, welche eine Stressfraktur medioplantar im Tuber
calcanei
links mit angrenzend ausgedehntem, leicht- bis mä ssiggradigem Markraumödem und medial angrenzendem Weichteilödem zur Darstellung brachte (Urk. 8/15).
Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. E.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, von der Klinik G.___, behandelte die Fraktur konservativ (initial Ruhigstellung mit einem Vacoped für sechs Wochen [ Urk. 8/3 ], anläss lich der Verlaufskontrolle vom 13. Dezember 2013 Wechsel auf Ruhigstellung mit einem Gips [ Urk. 8/28/112 ]) . Der Gips wurde am 18. Januar 2012 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin noch über Druckbeschwerden im Bereich des Kalkaneus und des Talus sowie über eine schmerzhafte Dorsalextension klagte (Urk. 8/28/110) . Prof. Dr. E.___ verordnete weitere Mobilisation im Künzli Schuh, Belastung nach Massgabe der Beschwerden und Beginn mit Phy siotherapie (Urk. 8/28/110).
E. 3.2 Bei beklagter schmerzhafter Dorsalextension beidseits (Urk. 8/9) wurde am 2. Mai 2012 eine MRI -Untersuchung des o beren Sprunggelenks und des Fus ses beidseits durchgeführt. Hinsichtlich der linken Extremität zeigte sich dabei eine abgeheilte Stressfraktur des Tuber
calcanei (Urk. 8/17). Prof. Dr. E.___
hielt am 9. Mai 2012 fest, klinisch habe eine Spitz-Fuss-Stellung imponiert, welche links etwa 10 Grad, rechts etwa 20 Grad betrage . Er verordnete weiter hin Mobilisation in Künzli Schuhen, weiterer Muskelaufbau und Physiotherapie . Unfallbedingt attestierte der Arzt noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/21).
E. 3.6 ) .
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Beurteilung der SUVA-Kreis ärztin
vom Juli 2012 verweist (E. 1.2), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Spitzfussstellung links nicht redressierbar wäre, ergibt sich nicht aus deren Ausführungen (Urk. 8/28/55-56) . Die Kreisärztin nahm denn auch nur eingehend zur rechten unteren Extremität Stellung, zumal die SUVA lediglich die Leistungspflicht im Zusammenhang mit de r erlittenen Kalkaneus fraktur rechts im Jahr 2005 zu prüfen hatte (vgl. Sachverhalt E. 1.1) .
E. 4 .2
Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin a m
9. November 201 2 psychiat risch untersucht hatte
(Expertise vom
10. November 2012, Urk. 8/28/2 ff.), diagnostizierte keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen nannte er Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Persönlichkeitsakzentuierung mit erhöhter Leistungsorientierung, ICD-10 Z73.1) und nachfolgendem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; Urk. 8/28/13). Er kam zum Schluss, dass sich aus psy chiatrischer Sicht keine Hinweise für einen Kausalzusammenhang zwischen den psychi schen Funktionsstörungen und dem Unfallereignis vom 5. (recte: 15.) Oktober 2011 ergäben (Urk. 8/28/14). 3.
E. 4.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Beschwerdegegne rin auf die Beurteilung von Gutachterin Dr. A.___ ab stellen, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung keine somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen, welche in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2011 gestanden hätten (E. 3. 4 .1). D ie am 15. Oktober 2011 erlittene Kalkaneusfraktur
war bereits im Mai 2012 abgeheilt (E. 3.2) und
die anlässlich der Begutachtung noch festgestellte Spitzfussstellung war gemäss Gutachterin Dr. A.___ vollständig redressierbar (E. 3. 4 .1).
Dass Dr. A.___ die Kachexie als unfallfremd beurteilte, ist sodann angesichts der Tatsache, dass die Beschwe rdeführerin bereits vor dem 15. Oktober 2011 ledig lich noch zwischen 32 und 35 kg wog (Urk. 8/28/45, Urk. 8/2), ohne weiteres nachvollziehbar.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) ergibt sich auch mit Blick auf die übrige Aktenlage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Prof. Dr. E.___ attestierte zwar im Mai 2012 noch eine unfallbedingte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) .
A us der Telefonnotiz von Oktober 2012 (E. 3. 3) ergibt sich jedoch, dass sich diese Beur teilung auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin stützte, wonach es ihr immer noch nicht gut gegangen sei . Mit Bericht vom 21. Mai 2013 hielt Prof. Dr. E.___
sodann in Beantwortung der Frage, weshalb eine ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe, fest, dass diese aufgrund der Kachexie vollständig eingeschränkt sei (E.
E. 4.2 Was die am 11. Januar 2013 gestellte Verdachtsdiagnose einer subkapitalen Ermüdungsfraktur des IV. Mittelfussknochens rechts betrifft (vgl. E. 3. 5), so ist die Beurteilung von Dr. C.___ (E. 3. 7), wonach aufgrund des Zeitintervalles von ungefähr acht Monaten zwischen der vollständigen Abheilung der Kalka neusfrak tur links und dem
– von Prof. Dr. E.___ als definitiv betrachte ten (Urk. 8/34/23, Urk. 8/46/4) - Bruch des IV. Mittelfussknochens rechts nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser Bruch des Mittelfussknochens aufgrund einer Überlastung im Zusammengang mit der Kalkaneusfraktur
links verursacht worden sei, nachvollziehbar
begründet und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf seine Beurteilung ab gestellt . Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Kalkaneusfraktur li nks und der Ermüdungsfraktur des IV. Mittel fussknochens rechts somit nicht überwie gend wahrscheinlich, kann offen blei ben, w as genau zum Bruch des IV. M ittelfussknochens rechts führte, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits deshalb von einer Messung der Knochendichte an den Füssen
– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 5)
- absehen durfte . Die Beurteilung von Dr. C.___, wonach der Bruch überwiegend wahrscheinlich durch die diagnostizierte Osteoporose begründet sei, erscheint jedoch plausibel, zumal bereits im Jahr 2006 eine Osteoporose und Osteopenie mit hohem respektive erhöhtem Frakturrisiko diagnostiziert wurde (Urk. 8/28/101).
Anlass zu einer anderen Einschätzung ergibt im Übrigen entgegen den Ausführun gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5)
auch die zusätzlich einge reichte Stellungnahme von Prof. Dr. E.___
vom 15. August 2014 nicht, zumal sich dieser fälschlicherweise zu einer Ermü dungsfraktur im Bereich des IV. Mittelfussknochens links äusserte, es sich beim erneuten Bruch jedoch um einen Bruch am rechten Vorfuss handelte (vgl. E. 3. 5 und E. 3.
E. 4.3 Was schliesslich allfällige psychische Beschwerden betrifft, so stellte die Beschwerdegegnerin auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ ab, wonach keine unfallbedingten psychischen Beschwerden vorliegen (E. 1.1; E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, auf das psy chiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden und verwies auf die Beur teilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2013 (Urk. 1 S. 6), welcher eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 3/7).
Vorliegend kann offen bleiben, ob relevante psychische Beschwerden bestehen und ob solche durch den Unfall verursacht wurden, da ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden nicht gegeben und damit eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin nicht zu begründen wäre (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin stol perte beim Tanzen über die eigenen Beine (Urk. 8/54/12). Die Beschwerdegeg nerin qualifizierte dieses Geschehen zu Recht als einen leichten Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3.3; vgl. bspw. Urteile des Bun desgerichts U 145/2002 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2 [Schenkelhalsbruch infolge eines Sturzes bei Eisregen als leichter Unfall qualifiziert] sowie 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2 [Fraktur am Handgelenk infolge Ausrutschens auf Eis, als leichter Unfall qualifiziert]). Der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden wäre d aher ohne weiteres zu verneinen (E. 2.3.3) .
E. 4.4 D a spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Dres . A.___ und B.___
keine unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen (vgl. E. 4.1-4.3), ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abschloss (vgl. E. 2.2), einen Rentenanspruch verneinte und mangels Vorliegen s
eines unfallbedingten Integritätsschadens keine E n t schädigung zusprach.
Ob das Ereignis vom 15. Oktober 2011 bloss als Gelegenheits- oder Zufallsursa che zu betrachten wäre (vgl. Urk. 8/38/39), kann bei diesem Ergebnis dahinge stellt bleiben. 5.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2014 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 5 Nachdem die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 über aufgetretene Schmer zen im Bereich des rechten Vorfusses geklagt hatte, ordnete Prof. Dr. E.___ eine MRI-Untersuchung an (Urk. 8/34/23). Der untersu chende Radiologe hielt mit Bericht vom 11. Januar 2013 fest, es bestehe ein Verdacht auf eine subkapitale Ermüdungsfraktur im Metacarpale IV rechts.
Ausserdem wurde abermals eine MRI-Untersuchung des linken o beren Sprung gelenkes durchgeführt. Dabei zeigte sich kein pathologisches ossäres Signal als Hinweis für e ine Fraktur, kein Gelenkserguss und eine regelrechte Insertion der Achillessehne. I m Bereich der Insertion der Plantaraponeurose zeigte sich eine diskrete Signalalteration des subkutanen Fettes im Bereich der Ferse, vereinbar mit einer diskreten
Fibrosierung in diesem Bereich . Im Übrigen zeigte sich eine regelrechte Darstellung des medialen und lateralen Bandapparates des oberen Sprunggelenkes, intakte Streck- und Beugesehnen und keine Signalalteration (Urk. 8/41). 3.
E. 6 Am
21. Mai 2013 erstattete
Prof. Dr. E.___ zuhanden der IV-Stelle Bericht (Urk. 8/34/23-25) . Er berichtete, d ie Beschwerdeführerin sei in einem kachektischen Zustand (knapp 30 kg), sie bewege sich mit Hilfe von zwei Stö cken mit dem Künzli Schuh fort, im Bereich des rechten Fusses und des oberen Sprungelenkes bestünden kleine oberflächliche Kratzstellen und über der dista len Metatarsalia IV bestehe eine Druckdolenz . Hinsichtlich Prognose hielt er dafür, dass von Seiten der Fraktur der Metatarsale IV eine ossäre Konsolidation erwartet werde. Betreffend Allgemeinzustand, Kachexie und psychischem Zustand sei die Prognose offen. Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend kam er zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der Kachexie um 100 % vermindert sei. Durch körperlichen und psychischen Aufbau liessen sich die Einschränkungen vermindern (Urk. 8/34/24). 3.
E. 7 Dr. C.___ nahm am 14. April 2014 in Beurteilung der Aktenlage zu der Frage Stellung, ob es sich bei der subkapitalen Ermüdungsfraktur des Os metatarsale IV rechts vom 20. Dezember 2012 um eine mittelbare bzw. indirekte Unfall folge, um einen Rückfall oder um eine Spätfolge zum Ereignis vom 15. Oktober 2011 (Stressfraktur des Kalkaneus links) handle . Er hielt dafür, es handle sich weder um einen Rückfall noch um eine direkte Spätfolge des Ereignisses vom 15. Oktober 201 1. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich auch nicht um eine indirekte Unfallfolge. Notabene seien die Schmerzen, welche zur Untersuchung vom 10. Januar 2013 geführt hätten, neu aufgetreten. Die Kalkaneusstressfraktur links sei indessen bereits am 3. Mai 2012 (MRI-Befund) abgeheilt gewesen. Zwischen der kernspintomographischen Entdeckung der fachradiologisch als „Verdacht“ bezeichneten Ermüdungsfraktur im IV. Mittelfussknochen rechts und der ebenfalls kernspintomographisch gesicherten Abheilung der Fersenbeinfraktur auf der Gegenseite hätten somit ungefähr acht Monate gelegen. Dies spreche d agegen, dass die Fraktur im IV. Mittelfussknochen rechts eine überlastungsbedingte Folge der Kalkaneus stressfraktur links sei. Ursächlich sei überwiegend wahrscheinlich eine im Rah men der Kachexie aufgetretene Osteoporose oder Osteopenie (Urk. 8/46/6). Sodann nahm Dr. C.___ in Beurteilung der Aktenlage zur Frage Stellung, ob gestützt auf den MRI-Bericht vom 11. Januar 2013 immer noch von einer voll ständigen Heilung des Bruches des Kalkanues links auszugehen sei, was er bejahte (Urk. 8/46/7). 3.
E. 8 ). Obwohl der Beschwerdeführerin bereits am 1 7. April 2014 (Urk. 8/47) Gelegenheit einge räumt worden war, zum Bericht des Dr. C.___ vom 1 4. April 2 014, wonach es betreffend die supkapitale Ermüdungsfraktur zur Verwechslung von links und rechts gekommen war (Urk. 8/41, Urk. 8/46/4), Stellung zu nehmen, hält sie mit Prof. Dr. E.___ unbeirrt an der Feststellung, es sei im linken Vorfuss zu einer Fraktur gekommen (Urk. 1 S. 4-5), fest. D ie diesbezüglichen Vorbringen zielen mithin bereits aus dies e m Grund ins Leere.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00221 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
14. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1969 geborene X.___ erlitt im Juli 2005 eine undislo zierte
Kalkaneusfraktur rechts (Urk. 8/ 54/21). Aufgrund der damaligen Arbeitslosigkeit war d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der zuständige Unfallversicherer (Urk. 8/12, Urk. 8/28/20). In der Folge wurde n
teilweise Befunde korrelierend mit eine m Morbus
Sudeck
genannt (Urk. 8/28/94), die Versicherte entwickelte eine Spitzfussstellung rechts (Urk. 8/54/23), und die be handelnden Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 1. März 2007 (Urk. 8/28/35, Urk. 8/54/24). 1.2
Am 1. April 2007 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Mitarbeiterin im Ausse ndienst bei der Y.___
an und war in dieser Eigenschaft bei der G enerali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Ge nerali) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/54/24) . Ab dem 21. Januar 2011 war die Beschwerdeführerin bei einer diagnostizierten Gastroenteritis und einem B urn-out-Syndrom krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/28/45) und bezog ab dem 20. Februar 2011 Taggelder der Generali, da die Versicherte bei dieser auch krankentaggeldversichert war (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/ 28/6; die Krankentaggelder wurden bis zur Leistungs aus schöpfung am 19. Januar 2013 erbracht, Urk. 2 S. 2). 1.3
Am
15. Oktober 2011 stolperte die Versicherte
beim Tanzen in einem Hotel in Z.___
(Schadenmeldung undatiert, Urk. 8/1) . Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Fusses (Urk. 8/28/107) wurde am 1. November 2011 eine Stressfraktur medioplantar im Tuber
calcanei diagnostiziert (Urk. 8/28 /91). Die Generali trat auf den Schadenfall ein . D as Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde im Rahmen von Umstrukturier ungs massnahmen res pektive aus w irtschaftlichen Gründen per 31. Oktober 2011 durch die Arbeitge berin a ufgelöst, wobei aufgrund des Schadenfalles vom 15. Oktober 2011 die Kündigung erst per
31. Januar 2012 wirksam wurde (Urk. 8/28/17, Urk. 8/54/6). Die
Unfallv ersicherungsdeckung bei der Generali endete per Ende August 2012 (Urk. 8/43/1). 1.4
D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo sich die Versi cherte am 26. Oktober 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 8/39/1), veranlasste eine bidisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) medizinische Abklärung, im Rahmen dere r
die Generali Zusatzfragen an die Gutachter Dr es . med. A.___, FMH Innere Medizin, und PD med. B.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychothera pie, stellte . Die Gutachter untersuchten die Versicherte am
15. Oktober 2012 rheumatologisch sowie am
9. November 2012
psychiatrisch und erstatteten ihre Expertisen am 8. resp . 10. November 2012 (Urk. 8/28). 1.5
Mit Verfügung vom 10. September 2013 (Urk. 8/30) stellte die Generali ihre im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2011 erbrachten Leistungen (Heilbehandlungskosten, vgl. Urk. 1 S. 3) mangels noch bestehender unfallbe dingter Beschwerden rückwirkend per 9. November 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätse ntschädigung. Die Versi cherte erhob dagegen am 1. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 8/34) und teilte ins besondere mit, dass sie am 20. Dezember 2012 erneut einen Bruch am linken Fuss erlitten habe (Urk. 8/34/3-4).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nahm in der Folge am 13. November 2013 zuhanden der Generali eine medizinische Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/38). Nachdem sich her ausgestellt hatte, dass der erneute Bruch nicht den linken, sondern den rechten Fuss betraf (vgl. Urk. 8/42), erstattete Dr. C.___ am 14. April 2014 eine ergän ze nde Beurteilung (Urk. 8/46), wozu die Versicherte am 30. Juni 2014 Stellung nahm (Urk. 8/51).
M it Entscheid vom 4. August 2014 wies die Generali die Einsprache ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am
15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zu erbringen, insbeson dere Taggelder und Heilungskosten bzw. eine Rente und eine Integritätsent schädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1- 54) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin hierzu eingereichte Stellungnahme vom 25. November 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegne rin am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, gestützt auf das Gutachten der Dres . A.___ und B.___ sei ausgewiesen, dass bezüglich der am 15. Oktober 2011 erlitte nen Fussfraktur links der medizinische Endzustand spätestens am 9. November 2012 erreicht gewesen sei und spätestens ab diesem Zeitpunkt von Seiten des linken Fusses keine unfallbedingte n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit m ehr bestanden hätte n . Zwischen den beklagten psychischen Beschwerden und dem Ereigni s vom 15. Oktober 2011 bestehe sodann kein natürlicher Kausalzusammenhang. Selbst wenn jedoch von einem solchen ausgegangen würde, bestünde keine Leistungspflicht für allfällige psy chische Beeinträchtigungen, da es sich beim Sturz in Z.___ um einen leichten Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle und demnach der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen wäre .
Bei der
diagnostizierten
Ermüdungsfraktur des IV. Mittelfussknochen s
rechts vom 20. Dezember 2012
handle es sich im weiteren gemäss nachvollziehbarer Beurteilung von Dr. C.___ weder um einen Rückfall, noch um eine Spätfolge oder eine indirekte Folge im Sinne einer Überlastung infolge der erlittenen
Kal kaneusfraktur links vom 15. Oktober 201 1. Ursache dieses erneuten Bruches sei überwiegend wahrscheinlich die im Rahmen der Kachexie aufgetretene Osteo porose.
Da somit spätestens ab dem 9. November 2012 keine unfallbedingte Arbeits - unfä higkeit in der angestammten Tätigkeit mehr bestanden habe und auch kein Integritätsschaden vorliege
– die Spitzfussstellung links sei gemäss gutachterli - cher Beurteilung von Dr. A.___
redressierbar -, sei der Fallab schluss zu Recht vorgenommen und ein Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integri - tätsentschädigung zu Recht verneint worden (Urk. 2, Urk. 7). 1.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Deren Feststellungen stünden in Widerspruch zu den erhobenen Befund en der behandelnden Ärzte Dres . D.___ und E.___, ausserdem widersprächen sie auch SUVA-Kreisärztin Dr. F.___, welche am 10. Juli 2012 dafürgehalten habe, dass sie im bisherigen Beruf aufgrund der Spitzfussstellung rechts und der beginnenden Spitzfussstel lung links in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei . Der End zustand sei im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ noch nicht erreicht gewesen und ihre Behauptung, dass die Spitzfussstellung redressierbar sei und sie zeitweise beide Füsse auf dem Bode n normal habe abrollen können, sei unzutreffend. Sodann könne auch auf
die psychiatrische Expertise nicht abge stellt werden, da es Dr. B.___ unterlassen habe zu prüfen, inwie fern
sich die Spitzfussproblematik auf ihre Psyche ausgewirkt habe .
Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin vor, d ie Fehlstellung beider Füsse habe am 20. Dezember 2012 schliesslich zur Fraktur am Vorfuss
links geführt (Urk. 1). 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die ver sicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. 2.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2 .3 2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3.3
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 3. 3.1
Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 15. Oktober 2011 über Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses geklagt hatte und am 23. Oktober 2011 mittels einer Computertomographie sowie einer radiologischen Untersu chung k eine Fraktur hatte nachgewiesen werden können (Urk. 8/14, Urk. 8/2), wurde am 1. November 2011 in der Klinik G.___ ein e MRI -Untersuchung durchgeführt, welche eine Stressfraktur medioplantar im Tuber
calcanei
links mit angrenzend ausgedehntem, leicht- bis mä ssiggradigem Markraumödem und medial angrenzendem Weichteilödem zur Darstellung brachte (Urk. 8/15).
Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. E.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, von der Klinik G.___, behandelte die Fraktur konservativ (initial Ruhigstellung mit einem Vacoped für sechs Wochen [ Urk. 8/3 ], anläss lich der Verlaufskontrolle vom 13. Dezember 2013 Wechsel auf Ruhigstellung mit einem Gips [ Urk. 8/28/112 ]) . Der Gips wurde am 18. Januar 2012 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin noch über Druckbeschwerden im Bereich des Kalkaneus und des Talus sowie über eine schmerzhafte Dorsalextension klagte (Urk. 8/28/110) . Prof. Dr. E.___ verordnete weitere Mobilisation im Künzli Schuh, Belastung nach Massgabe der Beschwerden und Beginn mit Phy siotherapie (Urk. 8/28/110). 3.2
Bei beklagter schmerzhafter Dorsalextension beidseits (Urk. 8/9) wurde am 2. Mai 2012 eine MRI -Untersuchung des o beren Sprunggelenks und des Fus ses beidseits durchgeführt. Hinsichtlich der linken Extremität zeigte sich dabei eine abgeheilte Stressfraktur des Tuber
calcanei (Urk. 8/17). Prof. Dr. E.___
hielt am 9. Mai 2012 fest, klinisch habe eine Spitz-Fuss-Stellung imponiert, welche links etwa 10 Grad, rechts etwa 20 Grad betrage . Er verordnete weiter hin Mobilisation in Künzli Schuhen, weiterer Muskelaufbau und Physiotherapie . Unfallbedingt attestierte der Arzt noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/21). 3. 3
Nachdem die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. E.___ ersucht hatte, einen Verlaufsbericht zu erstatten, teilte eine Mitarbeiterin von Prof. Dr. E.___ am
11. Oktober 2012 mit, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2012 nicht mehr bei ihnen in Behandlung. Man wisse nicht, wie man ihr noch weiterhelfen könnte, eigentlich sei eine solche wie von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung innert dreier Monate abgeheilt. Im Mai 2012 sei noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie noch immer an Beschwerden leide
(Urk. 8/27). 3. 4 3. 4 .1
Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ rheumato logisch untersucht (Expertise vom 8. November 2012, Urk. 8/28/16 ff.). Die Gutachterin diagnostizierte als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Kachexie unklarer Aetiologie seit Jahren, mit einem Körpergewicht von aktuell 32 kg bei 171,5 cm (BMI 10,9 kg/m 2), Gewichtsabnahme von 13 kg seit Juni 2006, damals 45 kg mit BMI 15,3 kg/m 2 (Urk. 8/28/75). Im Rahmen des Nikotinabusus und des Untergewicht e s habe sich eine Osteoporose entwickelt, welche bei inadäquaten Traumen im Juli 2005 zu einer Kalkaneusfr aktur rechts und im Oktober 2011 zu einer Fraktur des Tuber
calcaneus links geführt habe. In der klinisch en Untersuchung habe sich nebst dem leicht reduzierten Allge meinzustand bei Kachexie als wesentlichstem Befund auf beiden Seiten eine Spitzfussstellung gezeigt, welche beidseits vollständig redressierbar gewesen sei. Beim Gehen habe die Beschwerdeführerin zeitweise beide Füsse auf dem Boden normal abgerollt. Bildgebend seien beide Kalkaneusfrakturen abgeheilt (Urk. 8/28/76).
D ie Gutachterin hielt fest, die Kachexie habe keinen Kausalzusammenhang mit dem Unfall, die Spitzfussstellungen hingegen schon. Da jedoch eine Redressier barkeit bestehe und die Beschwerdeführerin zeitweise die Füsse auf dem Boden normal abgerollt habe, hätten die Unfälle vom 11. Juli 2005 und vom 15. Oktober 2011 keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des Unfalles vom 15. Oktober 2011 sei der Status quo sine erreicht. Die Beschwer deführerin sei in der angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig, aufgrund der unfallfremden Kachexie benötige sie jedoch pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause, um sich auszuruhen und etwas zu essen. Bei redressierbare r Spitzfussstellung und zeitweisem normalen Abrollen beider Füsse bestehe schliesslich auch kein unfallbedingter Integritätsschaden (Urk. 8/28/80). 3. 4 .2
Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin a m
9. November 201 2 psychiat risch untersucht hatte
(Expertise vom
10. November 2012, Urk. 8/28/2 ff.), diagnostizierte keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen nannte er Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Persönlichkeitsakzentuierung mit erhöhter Leistungsorientierung, ICD-10 Z73.1) und nachfolgendem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; Urk. 8/28/13). Er kam zum Schluss, dass sich aus psy chiatrischer Sicht keine Hinweise für einen Kausalzusammenhang zwischen den psychi schen Funktionsstörungen und dem Unfallereignis vom 5. (recte: 15.) Oktober 2011 ergäben (Urk. 8/28/14). 3. 5
Nachdem die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 über aufgetretene Schmer zen im Bereich des rechten Vorfusses geklagt hatte, ordnete Prof. Dr. E.___ eine MRI-Untersuchung an (Urk. 8/34/23). Der untersu chende Radiologe hielt mit Bericht vom 11. Januar 2013 fest, es bestehe ein Verdacht auf eine subkapitale Ermüdungsfraktur im Metacarpale IV rechts.
Ausserdem wurde abermals eine MRI-Untersuchung des linken o beren Sprung gelenkes durchgeführt. Dabei zeigte sich kein pathologisches ossäres Signal als Hinweis für e ine Fraktur, kein Gelenkserguss und eine regelrechte Insertion der Achillessehne. I m Bereich der Insertion der Plantaraponeurose zeigte sich eine diskrete Signalalteration des subkutanen Fettes im Bereich der Ferse, vereinbar mit einer diskreten
Fibrosierung in diesem Bereich . Im Übrigen zeigte sich eine regelrechte Darstellung des medialen und lateralen Bandapparates des oberen Sprunggelenkes, intakte Streck- und Beugesehnen und keine Signalalteration (Urk. 8/41). 3. 6
Am
21. Mai 2013 erstattete
Prof. Dr. E.___ zuhanden der IV-Stelle Bericht (Urk. 8/34/23-25) . Er berichtete, d ie Beschwerdeführerin sei in einem kachektischen Zustand (knapp 30 kg), sie bewege sich mit Hilfe von zwei Stö cken mit dem Künzli Schuh fort, im Bereich des rechten Fusses und des oberen Sprungelenkes bestünden kleine oberflächliche Kratzstellen und über der dista len Metatarsalia IV bestehe eine Druckdolenz . Hinsichtlich Prognose hielt er dafür, dass von Seiten der Fraktur der Metatarsale IV eine ossäre Konsolidation erwartet werde. Betreffend Allgemeinzustand, Kachexie und psychischem Zustand sei die Prognose offen. Zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend kam er zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der Kachexie um 100 % vermindert sei. Durch körperlichen und psychischen Aufbau liessen sich die Einschränkungen vermindern (Urk. 8/34/24). 3. 7
Dr. C.___ nahm am 14. April 2014 in Beurteilung der Aktenlage zu der Frage Stellung, ob es sich bei der subkapitalen Ermüdungsfraktur des Os metatarsale IV rechts vom 20. Dezember 2012 um eine mittelbare bzw. indirekte Unfall folge, um einen Rückfall oder um eine Spätfolge zum Ereignis vom 15. Oktober 2011 (Stressfraktur des Kalkaneus links) handle . Er hielt dafür, es handle sich weder um einen Rückfall noch um eine direkte Spätfolge des Ereignisses vom 15. Oktober 201 1. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich auch nicht um eine indirekte Unfallfolge. Notabene seien die Schmerzen, welche zur Untersuchung vom 10. Januar 2013 geführt hätten, neu aufgetreten. Die Kalkaneusstressfraktur links sei indessen bereits am 3. Mai 2012 (MRI-Befund) abgeheilt gewesen. Zwischen der kernspintomographischen Entdeckung der fachradiologisch als „Verdacht“ bezeichneten Ermüdungsfraktur im IV. Mittelfussknochen rechts und der ebenfalls kernspintomographisch gesicherten Abheilung der Fersenbeinfraktur auf der Gegenseite hätten somit ungefähr acht Monate gelegen. Dies spreche d agegen, dass die Fraktur im IV. Mittelfussknochen rechts eine überlastungsbedingte Folge der Kalkaneus stressfraktur links sei. Ursächlich sei überwiegend wahrscheinlich eine im Rah men der Kachexie aufgetretene Osteoporose oder Osteopenie (Urk. 8/46/6). Sodann nahm Dr. C.___ in Beurteilung der Aktenlage zur Frage Stellung, ob gestützt auf den MRI-Bericht vom 11. Januar 2013 immer noch von einer voll ständigen Heilung des Bruches des Kalkanues links auszugehen sei, was er bejahte (Urk. 8/46/7). 3. 8
In einer von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens eingereichten Notiz von Prof. Dr. E.___ vom 15. August 2014 hielt dieser dafür, bei den Ermüdungsfrakturen im Bereich der Metatarsale IV, „ ebenfalls links “, sei kein eindeutiges neues Unfallereignis eruierbar . S einer Meinung nach handle es sich um eine Kombination bei Fehl- und Überbelas tung nach Kalkaneusfraktur und Kachexie/Osteoporose (Urk. 3/3). 4. 4.1
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die Beschwerdegegne rin auf die Beurteilung von Gutachterin Dr. A.___ ab stellen, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung keine somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen, welche in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2011 gestanden hätten (E. 3. 4 .1). D ie am 15. Oktober 2011 erlittene Kalkaneusfraktur
war bereits im Mai 2012 abgeheilt (E. 3.2) und
die anlässlich der Begutachtung noch festgestellte Spitzfussstellung war gemäss Gutachterin Dr. A.___ vollständig redressierbar (E. 3. 4 .1).
Dass Dr. A.___ die Kachexie als unfallfremd beurteilte, ist sodann angesichts der Tatsache, dass die Beschwe rdeführerin bereits vor dem 15. Oktober 2011 ledig lich noch zwischen 32 und 35 kg wog (Urk. 8/28/45, Urk. 8/2), ohne weiteres nachvollziehbar.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) ergibt sich auch mit Blick auf die übrige Aktenlage keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Prof. Dr. E.___ attestierte zwar im Mai 2012 noch eine unfallbedingte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) .
A us der Telefonnotiz von Oktober 2012 (E. 3. 3) ergibt sich jedoch, dass sich diese Beur teilung auf die subjektive n Angaben der Beschwerdeführerin stützte, wonach es ihr immer noch nicht gut gegangen sei . Mit Bericht vom 21. Mai 2013 hielt Prof. Dr. E.___
sodann in Beantwortung der Frage, weshalb eine ver minderte Leistungsfähigkeit bestehe, fest, dass diese aufgrund der Kachexie vollständig eingeschränkt sei (E. 3.6) .
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Beurteilung der SUVA-Kreis ärztin
vom Juli 2012 verweist (E. 1.2), vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass die Spitzfussstellung links nicht redressierbar wäre, ergibt sich nicht aus deren Ausführungen (Urk. 8/28/55-56) . Die Kreisärztin nahm denn auch nur eingehend zur rechten unteren Extremität Stellung, zumal die SUVA lediglich die Leistungspflicht im Zusammenhang mit de r erlittenen Kalkaneus fraktur rechts im Jahr 2005 zu prüfen hatte (vgl. Sachverhalt E. 1.1) . 4.2
Was die am 11. Januar 2013 gestellte Verdachtsdiagnose einer subkapitalen Ermüdungsfraktur des IV. Mittelfussknochens rechts betrifft (vgl. E. 3. 5), so ist die Beurteilung von Dr. C.___ (E. 3. 7), wonach aufgrund des Zeitintervalles von ungefähr acht Monaten zwischen der vollständigen Abheilung der Kalka neusfrak tur links und dem
– von Prof. Dr. E.___ als definitiv betrachte ten (Urk. 8/34/23, Urk. 8/46/4) - Bruch des IV. Mittelfussknochens rechts nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser Bruch des Mittelfussknochens aufgrund einer Überlastung im Zusammengang mit der Kalkaneusfraktur
links verursacht worden sei, nachvollziehbar
begründet und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf seine Beurteilung ab gestellt . Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Kalkaneusfraktur li nks und der Ermüdungsfraktur des IV. Mittel fussknochens rechts somit nicht überwie gend wahrscheinlich, kann offen blei ben, w as genau zum Bruch des IV. M ittelfussknochens rechts führte, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits deshalb von einer Messung der Knochendichte an den Füssen
– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1 S. 5)
- absehen durfte . Die Beurteilung von Dr. C.___, wonach der Bruch überwiegend wahrscheinlich durch die diagnostizierte Osteoporose begründet sei, erscheint jedoch plausibel, zumal bereits im Jahr 2006 eine Osteoporose und Osteopenie mit hohem respektive erhöhtem Frakturrisiko diagnostiziert wurde (Urk. 8/28/101).
Anlass zu einer anderen Einschätzung ergibt im Übrigen entgegen den Ausführun gen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5)
auch die zusätzlich einge reichte Stellungnahme von Prof. Dr. E.___
vom 15. August 2014 nicht, zumal sich dieser fälschlicherweise zu einer Ermü dungsfraktur im Bereich des IV. Mittelfussknochens links äusserte, es sich beim erneuten Bruch jedoch um einen Bruch am rechten Vorfuss handelte (vgl. E. 3. 5 und E. 3. 8). Obwohl der Beschwerdeführerin bereits am 1 7. April 2014 (Urk. 8/47) Gelegenheit einge räumt worden war, zum Bericht des Dr. C.___ vom 1 4. April 2 014, wonach es betreffend die supkapitale Ermüdungsfraktur zur Verwechslung von links und rechts gekommen war (Urk. 8/41, Urk. 8/46/4), Stellung zu nehmen, hält sie mit Prof. Dr. E.___ unbeirrt an der Feststellung, es sei im linken Vorfuss zu einer Fraktur gekommen (Urk. 1 S. 4-5), fest. D ie diesbezüglichen Vorbringen zielen mithin bereits aus dies e m Grund ins Leere. 4.3
Was schliesslich allfällige psychische Beschwerden betrifft, so stellte die Beschwerdegegnerin auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ ab, wonach keine unfallbedingten psychischen Beschwerden vorliegen (E. 1.1; E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, auf das psy chiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden und verwies auf die Beur teilung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2013 (Urk. 1 S. 6), welcher eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 3/7).
Vorliegend kann offen bleiben, ob relevante psychische Beschwerden bestehen und ob solche durch den Unfall verursacht wurden, da ein adäquater Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Beschwerden nicht gegeben und damit eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin nicht zu begründen wäre (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin stol perte beim Tanzen über die eigenen Beine (Urk. 8/54/12). Die Beschwerdegeg nerin qualifizierte dieses Geschehen zu Recht als einen leichten Unfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3.3; vgl. bspw. Urteile des Bun desgerichts U 145/2002 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2 [Schenkelhalsbruch infolge eines Sturzes bei Eisregen als leichter Unfall qualifiziert] sowie 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2 [Fraktur am Handgelenk infolge Ausrutschens auf Eis, als leichter Unfall qualifiziert]). Der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen psychischen Beschwerden wäre d aher ohne weiteres zu verneinen (E. 2.3.3) . 4.4
D a spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Dres . A.___ und B.___
keine unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen (vgl. E. 4.1-4.3), ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abschloss (vgl. E. 2.2), einen Rentenanspruch verneinte und mangels Vorliegen s
eines unfallbedingten Integritätsschadens keine E n t schädigung zusprach.
Ob das Ereignis vom 15. Oktober 2011 bloss als Gelegenheits- oder Zufallsursa che zu betrachten wäre (vgl. Urk. 8/38/39), kann bei diesem Ergebnis dahinge stellt bleiben. 5.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2014 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler