opencaselaw.ch

UV.2014.00218

Natürliche Kausalität zwischen Unfall bzw. Heilbehandlung (Hüftarthroksopie) und einer (nach Arthroskopie in Vollnarkose aufgetretenen) psychischen Störung (paranoide Schizophrenie) verneint.

Zürich SozVersG · 2016-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1983 geborene X.___ war als Praktikant in einem 100 % Pensum bei der Y___ AG als Coiffeur angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaf t

(Allianz) obligato risch unfallversichert. A m 22. August 2008

stürzte er auf einer Treppe,

worauf er Schmerzen a n Becken und Bein verspürte

(Unfallmel dung vom 8. Oktober

2008, Urk. 7 /1 S.

2). D ie Allianz

er brachte in der Folge ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) . Mi t Schrei ben vom 1 2. Februar 2010 teilte die Allianz mit, dass die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 2 2. August 2008 zurückgeführt werden könn t e n, weshalb si e keine weiteren Leistungen erbringe

(Urk. 7/37). Am 1 0. Juni 2011 wurde beim Ver sicher ten eine Hüftarthroskopie links durchgeführt (Urk. 7/78 S.

4 f.). Mit Verfügung vom 1 4. März 2013 lehnte die Allianz die Übernahme von Versi cherungsleis tungen betreffend die nach der Hüftarthroskopie aufgetre tenen psy chi schen Beschwerden mit der Begründung ab,

es feh le an einem Kausalzu sammen hang (Urk. 7/108). Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/115)

erliess die Allianz am 17. April 2014 eine neue V erfü gung und stellte die Ver sicherungsleistungen mit Wirkun g ab 1 5. August 2011 ein (Urk. 7/143). Zur Begründung verwies sie auf eine Expertise der MEDAS Z___ vom 2. April 2014 (Urk. 7/141) und hielt am Wegfall der natürlichen Kausalität zufolge Erreichen s des Status quo sine per 15. August 2011 fest. Die hiegegen am 21.

Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7) wies die Allianz mit Einspracheent scheid vom 5 . August 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der

Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und es sei en

die ihm zustehenden Versicherungsleistungen (Unfalltaggelder und Heil be handlungen) zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zuzusprechen bzw. er sei auch aus soma tischen Gründen zu berenten. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgut achten in die Wege zu leiten, subeventualiter

sei die Sache zwecks Einholens eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6).

Am 3. November 2014 zog der Beschwerdeführer s einen Antrag auf die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 8). Mit Replik vom 4.

Dezem ber 2015 (Urk. 11) und Duplik vom 8. Januar 2015 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa ll versicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerde gegn erin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Stand punkt, gestützt auf d ie

Expertise der MEDAS Z___ vom 2. April 2014 habe der Unfall vom 2 2. August 2008 lediglich vorübergehend zu einer Beein trächtigung geführt und Mitte August 2011 sei der Status quo sine wieder er reicht worden. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Anhaltspunkte für ein en Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 2 2. August

2008 und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung bestehen (Urk. 2 S. 9 f.). Die psy chische Erkrankung könne auch nicht durch die unfallbedingt e Behandlung –

in casu den hüftarthroskopischen Eingriff in Narkose

- verursacht worden sein . D ie Gutach ter der MEDAS Z___

hätten folgerichtig die paranoide Schizo phre nie als unfallfremde, interkurrente Erkrankung anerkannt. Selbst wenn von einem na türlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und der psy chischen Erkrankung auszugehen w äre, müsste die Adäquanz verneint werden, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung eine dauerhafte psychische Erkrankung durch eine Narkose nicht als allgemein begünstigt erscheine (Urk. 6 S. 6

f.; Urk. 15 S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüb er geltend, auf grund des orthopädi schen Teilgutachten s

der MEDAS sei zwar von einem Status quo sine per Mitte August 2011 auszugehen. Indes sei aufgrund der orthopädi schen Diagnosen die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Coiffeur nicht schlüssig nachvollziehbar . Durch die Be schwerdeg egnerin wäre abzuklären gewesen, ob bei weiterhin be stehender ein ge schränkter Restarbeitsfähigkeit als Coiffeur der Beschwerdefüh rer eine Er werbseinbusse erlitten hätte, welche zu einem Rentenanspruch führen würde. D ie Gutachter

hätten auch schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kontinuierliche paranoide Schi zophrenie nicht in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zu m Unfallereignis v om 2 2. August 2008 steh e . A us dem Gutachten gehe aber hervor, dass der Be schwerdeführer unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 2 0. Juni 2011 bzw. der erfolgten Anästhesie im Rahmen des operativen Eingriffes an ei ner aku ten polymorphen psychotischen Störung mit Angstsymptomen gelitten habe . Die sich daraus entw ickelte paranoide Schizophrenie, die nun derart invalidi sierend sei, dass der Beschwer deführer sowohl in angestammter wie auch

in ange passte r Täti gkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, habe zur „vollen“

Berentung durch die Invalidenversicherung geführt. D ie Operation vom 20. Juni 2011 sei eine notwe ndige Heilbehandlung gewesen und die psychische Erkrankung sei durch diesen Eingriff ausgelöst worden, weshalb diese als mittelbare Unfallfolge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG zu qualif izieren sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Letztlich gehe es auch um die Frage, ob die beim Beschwerdeführer durchgeführte Voll narkose angesichts des psychischen Vorzustandes lege artis durchgeführt worden sei, wozu ein fachspezifisches medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 11 S. 10 oben). 3.

3.1

Dr. med. A___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete im Aus zug aus der Krankengeschichte vom 1 5. September 2008 über die Erstbehand lung des Beschwerdeführers am selben Tag . Er wies

auf einen Sturz vor 3 Wo chen hin,

bei dem

der Beschwerdeführer

ausgerutscht und auf die linke Seite gestürzt sei. S either verzeichne er Schmerzen über dem T ro chanter major, so dass er seine Arbeit nach einigen Stunden abbrechen müsse. Objektiv vermerkte der Arzt Druckdolenzen über dem T rochant er major links. D ie

Hüftbeweg lichkeit

beschrieb er als bestens . I m Röntgenbefund wies er auf fehlende

ossäre Läsionen hin und vermerkte, es sei wohl nur eine heftige Kontusion gewesen.

Er attestierte dem Beschwerdeführer a b 1 5. September

2008 eine Arbeitsunfähig keit von 50 %

und verordnete Analgesie NSAR

(Urk. 7/9 S. 4). 3.2

Im Bericht des B.___ vom 2 6. September 2008 wurde n aufgrund des am gleichen Tag angefertigten MRI der linken Hüft e eine re gelrechte Artikulation im Hüftgelenk beidseits, ohne K n o chenmark soedem, s ymmetrische Weichteile, kein

p o s t kontusionelles

Weichteiloedem, eine regel rechte Rundung des Femurkopfes und eine unauffällige Darstellung des Lab rums sowie eine vermehrte Flüssigkeit in der B u r sa ilio-pectinea rechts fest gehalten. In der Beurteilung wurde auf eine unauffällige Darstellung der linken Hüfte ohne Korrelat für die Beschwerden und auf eine leichte Bursitis ilio-pecti nea recht s hingewiesen (Urk. 7/11 S. 2). 3.3

Dr. med.

C.___, FMH orthopädische Chi rurgie, wies im Bericht vom 14. Novem ber 2008 auf einen Status nach Hüftkontusion links mit Trochanter-Irritation und Musculus

piriformis -Syndrom links nach Sturz am 2 2. August 2008 hin. Er hielt fest, der als Coiffeur im elterlichen Geschäft arbeitende Be schwerdeführer sei vor dem Geschäft ausgerutscht und direkt auf die Hüfte ge stürzt. Aufgrund von starken Schmerzen, vermehrt am Nachmittag und bei län gerem Stehen, habe er zwischenzeitlich nicht mehr arbeiten können. In seiner Beurteilung vermerkte der Arzt, seiner Meinung nach handle es sich um eine traumatische B u r sa über dem Trocha n ter mit zusätzlicher Myogelose und Ver härtung des Musculus

piriformis . Er verordnete Physiotherapie und Elektrothe rapie und das Auflegen von Olfen-Pat ches und wies darauf hin, aus seiner Sicht bestehe kein e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7 S. 2

f.). 3.4

Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, wies im Bericht vom 1 1. März 2009 aufgrund eine r Beckenübersichtsaufnahme und

eine r Sono grafie der Hüfte auf fehlend e Hinweise für eine traumatische ossäre Läsion hin. Er vermerkte ein e normale statische und dynamische Hüftgelenkskonfigu ration, ohne intr aarticulären Erguss und ohne Kapselaufreibung

beidseits und eine

unauf fäl lige

p articuläre Muskulatur. Im Bereich der Bursa trochanterica bestehe keine Flüssigkeitsansammlung mehr, wie dies noch

im MRI-Befund vom Septem ber 2008 angegeben w o rde n sei . In seiner Beurteilung wies der Arzt auf eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den vollständig fehlenden B efunden hin und dass er sich das aktuelle Beschwerdebild nicht mehr mit dem durchgemachten Sturz im August 2008 erklären könne. Eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur bestehe nicht, und er habe dem Beschwer deführer ab 1 1. März

2009 eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 7/27 S. 2 f.). 3.5

Dr. med. E.___ von

der Insurance Medical Consulting hielt als beraten de r Arzt der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 1 0. Februar 2010 fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. B eim Unfall sei es zu keinen ossären Verletz ung en ge kommen. Weder im Röntgenbild noch im MRI hätten sich abnorme Befunde er heben lassen, die die Beschwerden erklären könnten. Die K ontusion der B u r sa trochanteric a könne lange Beschwerde machen, aber auch bei gross zügigster Inte rpretation sei der Unfall nach einem Jahr dafür nicht mehr mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit verantwortlich zu machen (Urk. 7/36 S. 2) . 3. 6

Im Z eugnis vom 2 3. März 2011 hielt der Allgemeinmediziner

Dr. A___ fest, der Beschwerdefüh rer sei seit dem Unfall im August 2008 als Coiffeur nur zu 50 % ar beitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit möglichst viel sitz ender Po sition bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da das Leiden keine Besserungstendenz zeige, befürwo rte er eine Umschulung (Urk. 7/3 8 S. 3). 3.7

Dr. med. F.___, leitende r Arzt a m

G.___, wies im Bericht vom

3. Mai

2011

auf ein Arthro -MRI der Hüfte links vom 2 8. April 2011 hin . Er hielt fest, wie vermutet zeig t e n sich ein ausgedehnter Labrumabriss mit Irregularitäten im randständigen Knorpel anter o -s uperior, eine korrespon die rende Off-set Störung und zusätzlich eine Rissb ildung antero -superior an der Basis des Labrums. Er empfehle eine Hüftgelenksarthroskopie (Urk. 7/43 S. 3). 3.8

Im Protokoll des G.___

über den Spitaleintritt am 9. Juni 2011 wurde festgehal ten, der Beschwerd eführer sei nun viel ruhiger; er sei sehr nervös gewesen, und das so sehr, dass er zu seinem Haus arzt gegangen sei und Lexotanil ver schr i e ben bekommen habe . Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wovor er Angst habe. Er b efürchte, das s etwas schie f gehen könnte (Urk. 7/126 S. 12). 3.9

I m Operationsbericht des G.___

vom 1 5 . Juni

2011 wurde auf die am 10.

Juni 2011 durchgeführt e Hüftarthroskopie links mit Labrum d ébridement und Pfannen randtrimming

sowie Kopf-Schenkelhals Retaillierung

anterolateral durch den Operateur Dr. F.___

hin gewiesen (Urk. 7/78 S. 4 f.). 3.10

Im Austrittsbericht des G.___ vom 1 2. Juni 2011 beschrieben die Ärzte einen komplikationslosen peri

- und postoperativen Verlauf mit einer raschen Verbes se rung der Beschwerdesymptomatik unter begleitender analgetischer Therapie (Urk. 7/78 S. 2 f.). 3.11

Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie,

nannte in seinem Aktengutachten vom 1 6. Juni 2011 zu Hä nden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen eines post traumatischen Labrumriss es im Hüftgelenk links, eine Femoro-acetabuläre

Impingement -Konstellation am Hüftgelenk links, eine Reiz darm-Symptomatik mit vegetativer Dystonie sowie eine Tendenz zur Hy per la xi tät und Dekonditionierung . Er wies darauf hin, d ie geltend gemachte Gesund heitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2 2. August

200 8. Aufgrund der Akten bestehe kein symp tomatischer Vorzustand. Unklar bleibe, weshalb das wenige Tage nach dem Un fallereignis angefertigte MRI die Labrumläsion nicht gezeigt habe . Diese Frage könne allenfalls geklärt werden, indem die Bilder einverlangt wü rden (Urk. 7/48) . 3.12

Die Ärzte der I.___ vermerkten im Kur z aus trittsbericht vom 1. Juli 2011 über die Hospitalisation vom 27. Juni bis 1. Juli 2011 die Di agnosen einer akute n polymorphe n psycho tische n Störung mit Angst symptomen (ICD-10 F 23.1) mit akutem Beginn nach einer Hüftgelenks arthros kopie am 2 0. Juli 20 11 (richtig

1 0.

Juni

2011) bei vor bestehenden ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitszügen und Status nach traumatischem Erlebnis mit

ca. 18 Jahren (Opfer von Gewalt). In ihrer Beurtei lung wiesen sie darauf hin, dass nach einem ersten ambulanten Gespräch am 2 5. Juni 2011 der Eintritt des Beschwerdeführers in Begleitung der Eltern erfolgt sei . S eit einer Operation vor ein er Woche bestehe ein ängstlich-wahnhaftes Zustandsbild. Sie hielten fest, eine leichte Wahnstimmung sei beschrieben wor den und unter anxiolytischer Therapie hätten sich die Schlafstörungen gebessert und die Ängste abge nom men (Urk. 7/52). 3.13

Dr. F.___ wies im Bericht vom 1 2. Juli 2011 auf die sechs Wochen zuvor am 1 0. Juni

2011 durchgeführte Hüftarthroskopie l inks mit Labrumdébridement,

Pfannenrandtrimming und Kopf-Schenkelhals Retaillierung

antero lateral hin. Von Seiten der linken Hüfte hielt er einen sehr guten Verlauf fest und ver merkte, der Patient sei praktisch beschwerdefrei. Im Röntgenbefund des Beckens ap sowie der Hüfte axial links vom 1 1. Juli 2011 beschrieb er eine sehr schöne Korrektur und keine Offsetstörungen mehr. In seiner Beurteilung vermerkte er, der Beschwerdeführer werde bereits vom I.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Aus rein hüftorthopädischer Sicht wäre eine nichtbelastende Büroarbeit wieder zu 100 % durchführbar, jedoch könne der Beschwerdeführer eine be las tende Tätigkeit, wie eines Coiffeur s nicht ausüben (Urk. 7/56). 3.14

Der Unfallchirurg Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1 1. August 2011 zum vorgenommenen direkten Vergleich der beiden MRI vom 2 6. Septem ber 2008 und vom 2 8. April 201 1. Er wies darauf hin, dass die Labrumläsion bereits im MRI vom 2 6. September 2008 zur Darstellung gekommen sei und der natürliche Kausal zusammenhang mit de m Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden müsse (Urk. 7/62). 3.15

I n der Krankengeschichte des I.___

vom 1 6. August 2011 wurde die Beur teilung von

Dr. med. J.___

aufgrund eines Ho lt er - EKG vom 1 1. August 2011 fest gehalten . Er wies auf fehlende Hinweise für ei ne kardiale Emboliequelle oder eine strukturelle Herzerk rankung, eine Trichterbrust

und echokardiograp hisch unauffällige Befunde hin (Urk. 7/71 S. 4 unten). 3.1 6

Die leitende Psychologin

lic . phil. K.___ und der mitunterzeichnende Chef arzt

Dr. med. L.___

vo m I.___ wiesen im neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 24 . Oktober 2011 auf eine deutliche Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen hin. Es liege eine Lern- und Merkfähigkeitsschwäche, eine schwere Abruf- und Wiedererkennungsstörung und eine Altgedächtnis schwäche vor. Die kognitive Flexibilität sei einge schränkt und es zeige sich eine ausgeprägte Konzentrationseinbusse un d eine allgemeine Verlangsamung . Die Befunde seien vereinbar mit einem posthypo xischen Syndrom (Hypoxie des Hippo campus). Die vorbestehende Hirnrei fungsschwäche (POS) könne den Be schwer defüh rer vulnerabel gemacht haben. Lediglich d ifferentialdiagnostisch zogen sie in Betracht, dass

die Narkose wegen einer vorbe stehenden Vulner abilität eine psychotische Störung ausgelöst habe (Urk. 7/69 S. 4 ff.). 3.17

Oberarzt

Dr. m ed. M.___ und Assistenzärztin

Dr. med. N.___

vom

I.___

v ermerkten im Bericht vom 1 3. Dezember 2011, der Beschwerdeführer erscheine bislang regelmässig und zuverlässig in Begleitung seines Vaters zu den ver ein barten ein- bis zweiwöchent lichen Terminen. In der Anamnese wiesen die Ärzte auf ein hyperaktives/aggressives Verhalten und auf Konzentrationss törungen (schnell abgelenkt) hin; deshalb erfolgten

” Termine im O.___ .

Diagnose POS ” . Ungefähr als Achtzehnjähriger sei er Opfer eines plötzlichen gewalttätigen An griffs abends im Ausgang geworden, mit den Folgen einer aufgeplatzte n Lippe und Zahnverlust, sodass eine Kieferoperation nötig wurde, wobei eine Zahnim plantation erst drei Jahre später möglich gewesen sei . Die Ärzte wiesen auf Hüft schmerzen links und Behinderungen beim Gehen seit dem Jahr 2008 hin, hielten eine Hüftoperation mit Vollnarkose im

Juni

2011 fest und vermerk ten, vorher hätten Befürchtungen/Ängste bestanden. Z ur Mutter habe er gesagt : „Hoffent lich sehen wir uns noch einmal“ (Urk. 7/72). 3.18

Der Operateur Dr. F.___ wies ein Jahr postoperativ im Beri cht vom 2 0. Juni 2012 auf einen flüssigen hinkfreien Barfussgang, ein negatives Trendelenburg-Zeichen und eine Flexion /Extension von 90-0-0° und eine Aussen-/ Innen ro tation von 50-0-30° hin. Im Röntgenbefund hielt er eine sehr schöne Korrektur am Kopf/Schenkelhalsübergang,

ohne

heterotope Ossifikationen fest und ver merkte, der Beschwerdeführer sei absolut beschwerdefrei und habe keine Schmer zen (Urk. 7/97 S. 3). 3.19

Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3 0. November 2012 eine or ganische wahnhafte/ s chizophreni forme Störung nach Operation und stellte die Verdachtsdiagnose ein es

p osthypoxische n Syn drom s . Er vermerkte neben einer ausgeprägten Angstsymptomatik auch eine stark agora phobische Vermeidung und ein en pa ranoide n Wahn mit Befürch tungen verfolgt und umgebracht zu werden. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in ange passte r Funktion, denkbar . Die Prognose beurteilte der Arzt als ungünstig (Urk. 7/101). 3.20

Die Ärzte der MEDAS Z___

diagnostizierten im Gutachten vom 2. April 2014 (Urk. 7/141 S.

3 ff.) als H auptdiagnosen mit Einschränkung

der zu mut bare n Arbeitsfähigkeit eine kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0 0), einen débridierten Labrumriss an der linken Hüfte (ICD-10 S73.1)

und ein f emoroazetabuläres

Impingement mit Retaillierung (ICD-10 M24.3 und Q 65.8; S.

62 des Gutachten) . A us neurologischer Sicht hielten sie unter dem Hinweis auf fehlende Funktionsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungs vermögen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ebenso eine 100%ige Arbeits fähig keit aus internistischer Sicht fest . Aus ortho pädischer Sicht wiesen die Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute mit ziemlicher Sicherheit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeur wieder ausüben könne . Vollschichti g aus führbare Tätigkeiten dürften kein häufiges Knien und kein wiederholtes Treppensteigen erfordern, da dabei die Knorpelbelbelas tung der Kniescheibe zu Beschwerden führe. Übrige Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewegungsappar a tes vollumfänglich durchführbar. Es bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angest ammter wie auch in allfälliger körperadaptierte r Tätigkeit aufgrund der psychotischen Störung aus dem schizo phrenen For menkreis (S. 65 f.). Zur Frage der Kausali tät antworteten die Gutachter, i nsge samt sei es eher unwahr schein lich, dass die paranoide Schizophrenie eine Folge des Unfalls vom 2 2. August 2008 sei (S. 68). 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten erhellt, dass

eine psycho tische Stö rung aus dem schizophrenen Formenkreis den Beschwerdeführer daran hindert, einer Erwerbstä tigkeit nachzugehen. D urch die medizinischen Berichte ist im Weiteren belegt, dass die psychische Störung nicht in direktem Zusammenhang mit dem Sturz er eignis vom 2 2. August 2008 steh en kann . Dies wird denn

auch

vom Beschwer deführer anerkannt

(Urk. 1

Ziff. 2.6 Abs. 2) und erscheint auf grund des zeitlichen Ablauf s

nachvollziehbar; d ie Diagnose einer akut gewor denen polymorphe n psychotische n Störung mit Angstsymptomen wurde

rund drei Jahre später, erstmals im Bericht der

I.___ vom 1. Juli 2011,

festgehalten (E . 3.12

hievor).

In der I.___ hatte sich der Beschwerdeführer vom 2 7. Juni bis 1. Juli 2011 aufge halten (Urk. 7/52). S oweit der Beschwerdeführer auf einen Kausalzusammen hang

zwischen der in Vollnarkose durchgeführten Hüftarthroskopie (vom 1 0. Juni 2011) und der danach aufgetretenen psychischen Störung hinweist, ist akten kun dig, dass er bereits kurz vor der Hüftarthroskopie erhebliche

Angs tsympto me

zeigte (E.

3.8 und E.

3.17

hievor) . Aktenkundig ist auch, dass er bereits früher unter Ängsten gelitten hat te, was

zum Beispiel nach anfänglicher Mili tärdienst tauglichkeit die spätere Einteilung in den Zivildienst erforderlich machte

(MEDAS-Gutachten S.

36 Ziff. 5.2.3, Urk. 7/141). Aktenkundig ist im Weiteren ein

frühkindliche s hirnorganische s Psychosyndrom, welches die MEDAS-Gut ach ter als Vulnerabilität für die spätere psychotische Störung ansahen . Anhalts punkte für e in posthypoxisches

Syndrom konnten

in Würdigung der medizini schen Unterlagen (Operationsprotokolle) nicht gefunden werden. Die MEDAS- Gutachter beurteilten einen solchen Zusammenhang nachvollziehbar als ” vage Hy pothese ”, die durch keinen organischen Befund objektiviert wer den könne (Gutachten S.

39 oben). Hinweise auf einen Narkosezwischenfall oder andere plausible medizinische Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Hüftarthroskopie in Vollnarkose nicht lege artis durchgeführt worden wäre und zur psychischen Störung ge führt hätte, wie dies (erstmals in der Replik)

geltend gemacht wurde (Urk. 11 S. 10 oben),

ergeben sich nicht. 4.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die psychotische Störung weder in Bezug auf das Sturzereignis vom 2 2. August

2008 noch in Bezug auf die in Vollnarkose durch geführte Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni 2011 in einen natürlichen Kausal zusammenhang gebracht werden kann. Hieran ändern die Kausalitätsüberle gungen

in der Beschwerdeschrift (Urk. 1. S.

10) nichts, die sich im Wesentlichen auf die Formel

„ post hoc ergo propter hoc“ redu zieren, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Störung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ge nügt indes rechtsprech ungs gemäss nicht für die Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusam menhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). D ie Angaben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem operativen Eingriff vom 2 0. Juni 2011 (richtig 1 0. Juni

2011) an invali disierenden Beschwerden leide, sind für sich allein nicht von Relevanz und gemäss vorstehenden Ausführungen (E.

4.1) im Übrigen

auch nicht richtig, be stand doch die Angstsymptomatik bereits vor der Operation. Damit aber ent fällt die Massgeblichkeit des Unfalls bzw. der Heilbehandlung für das Vorhan densein der besagten gesundheitlichen Beeinträchtigung. 4.3

In der obligato rischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Inva liden rente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus (Urk. 2 mit Hi nweis auf BGE 115 V 133 E.

2). I m Falle einer vollumfänglich

krank heits be dingten Erwerbsunfähigkeit kann somit kein natürlicher Kausalzusam men hang zwischen dem Unfall und der dadurch bedingten Arbeits- oder Er werbs un fähigkeit mehr bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen und E. 5.3). Anders gesagt gilt vorliegend spätestens ab Eintritt in die I.___

a m

2 7. Juni 2011 Folgendes: Denkt man das Unfall er eignis vom 2 2. August 2008 bzw. die Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni 2011 weg, so entfiele die Arbeitsunfähigkeit nicht, da der Beschwerdeführer an einer psy chischen Störung leidet und ber eits aufgrund dieser Krankheit keine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mehr gegeben ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne diese Erkrankungen unfallbedingt arbeits- und erwerbsunfähig wäre, kann offen bleiben, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als mögliches auslösendes Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die Erkrankungen gleichsam überholt (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März

2008 E.

5.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist der Fall abschluss ohne Rentenzuspre chung

mit Wirkung ab 1 5. August 2011 infolge Wegfalls der natürlichen K ausalität nicht zu beanstanden. 4.4

Die MEDAS-Gutachter hielten aus orthopädische r Sicht die Tätigkeit als Coif feur

selbst unter Berücksichtigung, dass diese Tätigkeit fast ausschliesslich s te hen d

auszuüben ist, für vollschichtig zumutbar

(Gutachten S. 48).

In der Beschwerdeschrift (Urk.

1 S.

7 f .) wurde moniert, zwar sei von einem Status quo sine per Mitte August 2011 aus zugehen;

i ndes sei die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der an gestammten Tätigkeit vom Teilgut achter nicht schlüssig und nachvollziehbar beantwortet worden. Dies insbeson dere deshalb nicht, weil der orthopädische Teilgutachter sich nicht im Einzelnen mit dem Belastungsprofil des Berufes eines Coiffeurs auseinandergesetzt habe. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass man im Beruf als Coiffeur den gan zen Tag, also während 8 bis 9 Stunden, stehend arbeiten müsse. Es frage sich mithin, ob der Beschwerde führer in einer solchen Tätigkeit in der Tat den gan zen Tag soll e arbeiten können.

Aufgrund der medizinischen Akten (vgl. insbesondere E.

3.18

hievor) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dem Belastungs profil einer Tätigkeit als Coiffeur nach (komplikationsloser) Arthroskopie am linken Hüftgelenk nicht oder nur reduziert genügen könnte . Wie es sich damit letztlich genau verhält, kann aber offen bleiben, da

die Arbeitsfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit nichts ändert e (vgl. E. 4.3 hievor) . 4.5

Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.

5.3, 124 V 90 E. 4b).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen der fraglichen psychischen Störung und dem Ereignis vom 2 2. August 2008 bzw. der Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni

2011 k ei n natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzu weisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht

GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1983 geborene X.___ war als Praktikant in einem 100 % Pensum bei der Y___ AG als Coiffeur angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaf t

(Allianz) obligato risch unfallversichert. A m 22. August 2008

stürzte er auf einer Treppe,

worauf er Schmerzen a n Becken und Bein verspürte

(Unfallmel dung vom 8. Oktober

2008, Urk. 7 /1 S.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa ll versicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 2 ). D ie Allianz

er brachte in der Folge ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) . Mi t Schrei ben vom 1 2. Februar 2010 teilte die Allianz mit, dass die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 2 2. August 2008 zurückgeführt werden könn t e n, weshalb si e keine weiteren Leistungen erbringe

(Urk. 7/37). Am 1 0. Juni 2011 wurde beim Ver sicher ten eine Hüftarthroskopie links durchgeführt (Urk. 7/78 S.

E. 2.1 Die Beschwerde gegn erin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Stand punkt, gestützt auf d ie

Expertise der MEDAS Z___ vom 2. April 2014 habe der Unfall vom 2 2. August 2008 lediglich vorübergehend zu einer Beein trächtigung geführt und Mitte August 2011 sei der Status quo sine wieder er reicht worden. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Anhaltspunkte für ein en Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 2 2. August

2008 und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung bestehen (Urk. 2 S. 9 f.). Die psy chische Erkrankung könne auch nicht durch die unfallbedingt e Behandlung –

in casu den hüftarthroskopischen Eingriff in Narkose

- verursacht worden sein . D ie Gutach ter der MEDAS Z___

hätten folgerichtig die paranoide Schizo phre nie als unfallfremde, interkurrente Erkrankung anerkannt. Selbst wenn von einem na türlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und der psy chischen Erkrankung auszugehen w äre, müsste die Adäquanz verneint werden, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung eine dauerhafte psychische Erkrankung durch eine Narkose nicht als allgemein begünstigt erscheine (Urk. 6 S. 6

f.; Urk. 15 S. 4 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e demgegenüb er geltend, auf grund des orthopädi schen Teilgutachten s

der MEDAS sei zwar von einem Status quo sine per Mitte August 2011 auszugehen. Indes sei aufgrund der orthopädi schen Diagnosen die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Coiffeur nicht schlüssig nachvollziehbar . Durch die Be schwerdeg egnerin wäre abzuklären gewesen, ob bei weiterhin be stehender ein ge schränkter Restarbeitsfähigkeit als Coiffeur der Beschwerdefüh rer eine Er werbseinbusse erlitten hätte, welche zu einem Rentenanspruch führen würde. D ie Gutachter

hätten auch schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kontinuierliche paranoide Schi zophrenie nicht in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zu m Unfallereignis v om 2 2. August 2008 steh e . A us dem Gutachten gehe aber hervor, dass der Be schwerdeführer unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 2 0. Juni 2011 bzw. der erfolgten Anästhesie im Rahmen des operativen Eingriffes an ei ner aku ten polymorphen psychotischen Störung mit Angstsymptomen gelitten habe . Die sich daraus entw ickelte paranoide Schizophrenie, die nun derart invalidi sierend sei, dass der Beschwer deführer sowohl in angestammter wie auch

in ange passte r Täti gkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, habe zur „vollen“

Berentung durch die Invalidenversicherung geführt. D ie Operation vom 20. Juni 2011 sei eine notwe ndige Heilbehandlung gewesen und die psychische Erkrankung sei durch diesen Eingriff ausgelöst worden, weshalb diese als mittelbare Unfallfolge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG zu qualif izieren sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Letztlich gehe es auch um die Frage, ob die beim Beschwerdeführer durchgeführte Voll narkose angesichts des psychischen Vorzustandes lege artis durchgeführt worden sei, wozu ein fachspezifisches medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 11 S. 10 oben). 3.

3.1

Dr. med. A___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete im Aus zug aus der Krankengeschichte vom 1 5. September 2008 über die Erstbehand lung des Beschwerdeführers am selben Tag . Er wies

auf einen Sturz vor 3 Wo chen hin,

bei dem

der Beschwerdeführer

ausgerutscht und auf die linke Seite gestürzt sei. S either verzeichne er Schmerzen über dem T ro chanter major, so dass er seine Arbeit nach einigen Stunden abbrechen müsse. Objektiv vermerkte der Arzt Druckdolenzen über dem T rochant er major links. D ie

Hüftbeweg lichkeit

beschrieb er als bestens . I m Röntgenbefund wies er auf fehlende

ossäre Läsionen hin und vermerkte, es sei wohl nur eine heftige Kontusion gewesen.

Er attestierte dem Beschwerdeführer a b 1 5. September

2008 eine Arbeitsunfähig keit von 50 %

und verordnete Analgesie NSAR

(Urk. 7/9 S. 4). 3.2

Im Bericht des B.___ vom 2 6. September 2008 wurde n aufgrund des am gleichen Tag angefertigten MRI der linken Hüft e eine re gelrechte Artikulation im Hüftgelenk beidseits, ohne K n o chenmark soedem, s ymmetrische Weichteile, kein

p o s t kontusionelles

Weichteiloedem, eine regel rechte Rundung des Femurkopfes und eine unauffällige Darstellung des Lab rums sowie eine vermehrte Flüssigkeit in der B u r sa ilio-pectinea rechts fest gehalten. In der Beurteilung wurde auf eine unauffällige Darstellung der linken Hüfte ohne Korrelat für die Beschwerden und auf eine leichte Bursitis ilio-pecti nea recht s hingewiesen (Urk. 7/11 S. 2). 3.3

Dr. med.

C.___, FMH orthopädische Chi rurgie, wies im Bericht vom 14. Novem ber 2008 auf einen Status nach Hüftkontusion links mit Trochanter-Irritation und Musculus

piriformis -Syndrom links nach Sturz am 2 2. August 2008 hin. Er hielt fest, der als Coiffeur im elterlichen Geschäft arbeitende Be schwerdeführer sei vor dem Geschäft ausgerutscht und direkt auf die Hüfte ge stürzt. Aufgrund von starken Schmerzen, vermehrt am Nachmittag und bei län gerem Stehen, habe er zwischenzeitlich nicht mehr arbeiten können. In seiner Beurteilung vermerkte der Arzt, seiner Meinung nach handle es sich um eine traumatische B u r sa über dem Trocha n ter mit zusätzlicher Myogelose und Ver härtung des Musculus

piriformis . Er verordnete Physiotherapie und Elektrothe rapie und das Auflegen von Olfen-Pat ches und wies darauf hin, aus seiner Sicht bestehe kein e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7 S. 2

f.). 3.4

Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, wies im Bericht vom 1 1. März 2009 aufgrund eine r Beckenübersichtsaufnahme und

eine r Sono grafie der Hüfte auf fehlend e Hinweise für eine traumatische ossäre Läsion hin. Er vermerkte ein e normale statische und dynamische Hüftgelenkskonfigu ration, ohne intr aarticulären Erguss und ohne Kapselaufreibung

beidseits und eine

unauf fäl lige

p articuläre Muskulatur. Im Bereich der Bursa trochanterica bestehe keine Flüssigkeitsansammlung mehr, wie dies noch

im MRI-Befund vom Septem ber 2008 angegeben w o rde n sei . In seiner Beurteilung wies der Arzt auf eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den vollständig fehlenden B efunden hin und dass er sich das aktuelle Beschwerdebild nicht mehr mit dem durchgemachten Sturz im August 2008 erklären könne. Eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur bestehe nicht, und er habe dem Beschwer deführer ab 1 1. März

2009 eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 7/27 S. 2 f.). 3.5

Dr. med. E.___ von

der Insurance Medical Consulting hielt als beraten de r Arzt der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 1 0. Februar 2010 fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. B eim Unfall sei es zu keinen ossären Verletz ung en ge kommen. Weder im Röntgenbild noch im MRI hätten sich abnorme Befunde er heben lassen, die die Beschwerden erklären könnten. Die K ontusion der B u r sa trochanteric a könne lange Beschwerde machen, aber auch bei gross zügigster Inte rpretation sei der Unfall nach einem Jahr dafür nicht mehr mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit verantwortlich zu machen (Urk. 7/36 S. 2) . 3. 6

Im Z eugnis vom 2 3. März 2011 hielt der Allgemeinmediziner

Dr. A___ fest, der Beschwerdefüh rer sei seit dem Unfall im August 2008 als Coiffeur nur zu 50 % ar beitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit möglichst viel sitz ender Po sition bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da das Leiden keine Besserungstendenz zeige, befürwo rte er eine Umschulung (Urk. 7/3 8 S. 3). 3.7

Dr. med. F.___, leitende r Arzt a m

G.___, wies im Bericht vom

3. Mai

2011

auf ein Arthro -MRI der Hüfte links vom 2 8. April 2011 hin . Er hielt fest, wie vermutet zeig t e n sich ein ausgedehnter Labrumabriss mit Irregularitäten im randständigen Knorpel anter o -s uperior, eine korrespon die rende Off-set Störung und zusätzlich eine Rissb ildung antero -superior an der Basis des Labrums. Er empfehle eine Hüftgelenksarthroskopie (Urk. 7/43 S. 3). 3.8

Im Protokoll des G.___

über den Spitaleintritt am 9. Juni 2011 wurde festgehal ten, der Beschwerd eführer sei nun viel ruhiger; er sei sehr nervös gewesen, und das so sehr, dass er zu seinem Haus arzt gegangen sei und Lexotanil ver schr i e ben bekommen habe . Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wovor er Angst habe. Er b efürchte, das s etwas schie f gehen könnte (Urk. 7/126 S. 12). 3.9

I m Operationsbericht des G.___

vom 1 5 . Juni

2011 wurde auf die am 10.

Juni 2011 durchgeführt e Hüftarthroskopie links mit Labrum d ébridement und Pfannen randtrimming

sowie Kopf-Schenkelhals Retaillierung

anterolateral durch den Operateur Dr. F.___

hin gewiesen (Urk. 7/78 S. 4 f.). 3.10

Im Austrittsbericht des G.___ vom 1 2. Juni 2011 beschrieben die Ärzte einen komplikationslosen peri

- und postoperativen Verlauf mit einer raschen Verbes se rung der Beschwerdesymptomatik unter begleitender analgetischer Therapie (Urk. 7/78 S. 2 f.). 3.11

Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie,

nannte in seinem Aktengutachten vom 1 6. Juni 2011 zu Hä nden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen eines post traumatischen Labrumriss es im Hüftgelenk links, eine Femoro-acetabuläre

Impingement -Konstellation am Hüftgelenk links, eine Reiz darm-Symptomatik mit vegetativer Dystonie sowie eine Tendenz zur Hy per la xi tät und Dekonditionierung . Er wies darauf hin, d ie geltend gemachte Gesund heitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2 2. August

200 8. Aufgrund der Akten bestehe kein symp tomatischer Vorzustand. Unklar bleibe, weshalb das wenige Tage nach dem Un fallereignis angefertigte MRI die Labrumläsion nicht gezeigt habe . Diese Frage könne allenfalls geklärt werden, indem die Bilder einverlangt wü rden (Urk. 7/48) . 3.12

Die Ärzte der I.___ vermerkten im Kur z aus trittsbericht vom 1. Juli 2011 über die Hospitalisation vom 27. Juni bis 1. Juli 2011 die Di agnosen einer akute n polymorphe n psycho tische n Störung mit Angst symptomen (ICD-10 F 23.1) mit akutem Beginn nach einer Hüftgelenks arthros kopie am 2 0. Juli 20 11 (richtig

1 0.

Juni

2011) bei vor bestehenden ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitszügen und Status nach traumatischem Erlebnis mit

ca. 18 Jahren (Opfer von Gewalt). In ihrer Beurtei lung wiesen sie darauf hin, dass nach einem ersten ambulanten Gespräch am 2 5. Juni 2011 der Eintritt des Beschwerdeführers in Begleitung der Eltern erfolgt sei . S eit einer Operation vor ein er Woche bestehe ein ängstlich-wahnhaftes Zustandsbild. Sie hielten fest, eine leichte Wahnstimmung sei beschrieben wor den und unter anxiolytischer Therapie hätten sich die Schlafstörungen gebessert und die Ängste abge nom men (Urk. 7/52). 3.13

Dr. F.___ wies im Bericht vom 1 2. Juli 2011 auf die sechs Wochen zuvor am 1 0. Juni

2011 durchgeführte Hüftarthroskopie l inks mit Labrumdébridement,

Pfannenrandtrimming und Kopf-Schenkelhals Retaillierung

antero lateral hin. Von Seiten der linken Hüfte hielt er einen sehr guten Verlauf fest und ver merkte, der Patient sei praktisch beschwerdefrei. Im Röntgenbefund des Beckens ap sowie der Hüfte axial links vom 1 1. Juli 2011 beschrieb er eine sehr schöne Korrektur und keine Offsetstörungen mehr. In seiner Beurteilung vermerkte er, der Beschwerdeführer werde bereits vom I.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Aus rein hüftorthopädischer Sicht wäre eine nichtbelastende Büroarbeit wieder zu 100 % durchführbar, jedoch könne der Beschwerdeführer eine be las tende Tätigkeit, wie eines Coiffeur s nicht ausüben (Urk. 7/56). 3.14

Der Unfallchirurg Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1 1. August 2011 zum vorgenommenen direkten Vergleich der beiden MRI vom 2 6. Septem ber 2008 und vom 2 8. April 201 1. Er wies darauf hin, dass die Labrumläsion bereits im MRI vom 2 6. September 2008 zur Darstellung gekommen sei und der natürliche Kausal zusammenhang mit de m Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden müsse (Urk. 7/62). 3.15

I n der Krankengeschichte des I.___

vom 1 6. August 2011 wurde die Beur teilung von

Dr. med. J.___

aufgrund eines Ho lt er - EKG vom 1 1. August 2011 fest gehalten . Er wies auf fehlende Hinweise für ei ne kardiale Emboliequelle oder eine strukturelle Herzerk rankung, eine Trichterbrust

und echokardiograp hisch unauffällige Befunde hin (Urk. 7/71 S. 4 unten). 3.1 6

Die leitende Psychologin

lic . phil. K.___ und der mitunterzeichnende Chef arzt

Dr. med. L.___

vo m I.___ wiesen im neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 24 . Oktober 2011 auf eine deutliche Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen hin. Es liege eine Lern- und Merkfähigkeitsschwäche, eine schwere Abruf- und Wiedererkennungsstörung und eine Altgedächtnis schwäche vor. Die kognitive Flexibilität sei einge schränkt und es zeige sich eine ausgeprägte Konzentrationseinbusse un d eine allgemeine Verlangsamung . Die Befunde seien vereinbar mit einem posthypo xischen Syndrom (Hypoxie des Hippo campus). Die vorbestehende Hirnrei fungsschwäche (POS) könne den Be schwer defüh rer vulnerabel gemacht haben. Lediglich d ifferentialdiagnostisch zogen sie in Betracht, dass

die Narkose wegen einer vorbe stehenden Vulner abilität eine psychotische Störung ausgelöst habe (Urk. 7/69 S. 4 ff.). 3.17

Oberarzt

Dr. m ed. M.___ und Assistenzärztin

Dr. med. N.___

vom

I.___

v ermerkten im Bericht vom 1 3. Dezember 2011, der Beschwerdeführer erscheine bislang regelmässig und zuverlässig in Begleitung seines Vaters zu den ver ein barten ein- bis zweiwöchent lichen Terminen. In der Anamnese wiesen die Ärzte auf ein hyperaktives/aggressives Verhalten und auf Konzentrationss törungen (schnell abgelenkt) hin; deshalb erfolgten

” Termine im O.___ .

Diagnose POS ” . Ungefähr als Achtzehnjähriger sei er Opfer eines plötzlichen gewalttätigen An griffs abends im Ausgang geworden, mit den Folgen einer aufgeplatzte n Lippe und Zahnverlust, sodass eine Kieferoperation nötig wurde, wobei eine Zahnim plantation erst drei Jahre später möglich gewesen sei . Die Ärzte wiesen auf Hüft schmerzen links und Behinderungen beim Gehen seit dem Jahr 2008 hin, hielten eine Hüftoperation mit Vollnarkose im

Juni

2011 fest und vermerk ten, vorher hätten Befürchtungen/Ängste bestanden. Z ur Mutter habe er gesagt : „Hoffent lich sehen wir uns noch einmal“ (Urk. 7/72). 3.18

Der Operateur Dr. F.___ wies ein Jahr postoperativ im Beri cht vom 2 0. Juni 2012 auf einen flüssigen hinkfreien Barfussgang, ein negatives Trendelenburg-Zeichen und eine Flexion /Extension von 90-0-0° und eine Aussen-/ Innen ro tation von 50-0-30° hin. Im Röntgenbefund hielt er eine sehr schöne Korrektur am Kopf/Schenkelhalsübergang,

ohne

heterotope Ossifikationen fest und ver merkte, der Beschwerdeführer sei absolut beschwerdefrei und habe keine Schmer zen (Urk. 7/97 S. 3). 3.19

Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3 0. November 2012 eine or ganische wahnhafte/ s chizophreni forme Störung nach Operation und stellte die Verdachtsdiagnose ein es

p osthypoxische n Syn drom s . Er vermerkte neben einer ausgeprägten Angstsymptomatik auch eine stark agora phobische Vermeidung und ein en pa ranoide n Wahn mit Befürch tungen verfolgt und umgebracht zu werden. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in ange passte r Funktion, denkbar . Die Prognose beurteilte der Arzt als ungünstig (Urk. 7/101). 3.20

Die Ärzte der MEDAS Z___

diagnostizierten im Gutachten vom 2. April 2014 (Urk. 7/141 S.

3 ff.) als H auptdiagnosen mit Einschränkung

der zu mut bare n Arbeitsfähigkeit eine kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0 0), einen débridierten Labrumriss an der linken Hüfte (ICD-10 S73.1)

und ein f emoroazetabuläres

Impingement mit Retaillierung (ICD-10 M24.3 und Q 65.8; S.

62 des Gutachten) . A us neurologischer Sicht hielten sie unter dem Hinweis auf fehlende Funktionsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungs vermögen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ebenso eine 100%ige Arbeits fähig keit aus internistischer Sicht fest . Aus ortho pädischer Sicht wiesen die Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute mit ziemlicher Sicherheit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeur wieder ausüben könne . Vollschichti g aus führbare Tätigkeiten dürften kein häufiges Knien und kein wiederholtes Treppensteigen erfordern, da dabei die Knorpelbelbelas tung der Kniescheibe zu Beschwerden führe. Übrige Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewegungsappar a tes vollumfänglich durchführbar. Es bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angest ammter wie auch in allfälliger körperadaptierte r Tätigkeit aufgrund der psychotischen Störung aus dem schizo phrenen For menkreis (S. 65 f.). Zur Frage der Kausali tät antworteten die Gutachter, i nsge samt sei es eher unwahr schein lich, dass die paranoide Schizophrenie eine Folge des Unfalls vom 2 2. August 2008 sei (S. 68). 4.

E. 2.6 Abs. 2) und erscheint auf grund des zeitlichen Ablauf s

nachvollziehbar; d ie Diagnose einer akut gewor denen polymorphe n psychotische n Störung mit Angstsymptomen wurde

rund drei Jahre später, erstmals im Bericht der

I.___ vom 1. Juli 2011,

festgehalten (E . 3.12

hievor).

In der I.___ hatte sich der Beschwerdeführer vom 2 7. Juni bis 1. Juli 2011 aufge halten (Urk. 7/52). S oweit der Beschwerdeführer auf einen Kausalzusammen hang

zwischen der in Vollnarkose durchgeführten Hüftarthroskopie (vom 1 0. Juni 2011) und der danach aufgetretenen psychischen Störung hinweist, ist akten kun dig, dass er bereits kurz vor der Hüftarthroskopie erhebliche

Angs tsympto me

zeigte (E.

3.8 und E.

3.17

hievor) . Aktenkundig ist auch, dass er bereits früher unter Ängsten gelitten hat te, was

zum Beispiel nach anfänglicher Mili tärdienst tauglichkeit die spätere Einteilung in den Zivildienst erforderlich machte

(MEDAS-Gutachten S.

36 Ziff. 5.2.3, Urk. 7/141). Aktenkundig ist im Weiteren ein

frühkindliche s hirnorganische s Psychosyndrom, welches die MEDAS-Gut ach ter als Vulnerabilität für die spätere psychotische Störung ansahen . Anhalts punkte für e in posthypoxisches

Syndrom konnten

in Würdigung der medizini schen Unterlagen (Operationsprotokolle) nicht gefunden werden. Die MEDAS- Gutachter beurteilten einen solchen Zusammenhang nachvollziehbar als ” vage Hy pothese ”, die durch keinen organischen Befund objektiviert wer den könne (Gutachten S.

39 oben). Hinweise auf einen Narkosezwischenfall oder andere plausible medizinische Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Hüftarthroskopie in Vollnarkose nicht lege artis durchgeführt worden wäre und zur psychischen Störung ge führt hätte, wie dies (erstmals in der Replik)

geltend gemacht wurde (Urk. 11 S. 10 oben),

ergeben sich nicht.

E. 4 f.). Mit Verfügung vom 1 4. März 2013 lehnte die Allianz die Übernahme von Versi cherungsleis tungen betreffend die nach der Hüftarthroskopie aufgetre tenen psy chi schen Beschwerden mit der Begründung ab,

es feh le an einem Kausalzu sammen hang (Urk. 7/108). Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/115)

erliess die Allianz am 17. April 2014 eine neue V erfü gung und stellte die Ver sicherungsleistungen mit Wirkun g ab 1 5. August 2011 ein (Urk. 7/143). Zur Begründung verwies sie auf eine Expertise der MEDAS Z___ vom 2. April 2014 (Urk. 7/141) und hielt am Wegfall der natürlichen Kausalität zufolge Erreichen s des Status quo sine per 15. August 2011 fest. Die hiegegen am 21.

Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk.

E. 4.1 ) im Übrigen

auch nicht richtig, be stand doch die Angstsymptomatik bereits vor der Operation. Damit aber ent fällt die Massgeblichkeit des Unfalls bzw. der Heilbehandlung für das Vorhan densein der besagten gesundheitlichen Beeinträchtigung.

E. 4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die psychotische Störung weder in Bezug auf das Sturzereignis vom 2 2. August

2008 noch in Bezug auf die in Vollnarkose durch geführte Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni 2011 in einen natürlichen Kausal zusammenhang gebracht werden kann. Hieran ändern die Kausalitätsüberle gungen

in der Beschwerdeschrift (Urk. 1. S.

10) nichts, die sich im Wesentlichen auf die Formel

„ post hoc ergo propter hoc“ redu zieren, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Störung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ge nügt indes rechtsprech ungs gemäss nicht für die Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusam menhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). D ie Angaben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem operativen Eingriff vom 2 0. Juni 2011 (richtig 1 0. Juni

2011) an invali disierenden Beschwerden leide, sind für sich allein nicht von Relevanz und gemäss vorstehenden Ausführungen (E.

E. 4.3 In der obligato rischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Inva liden rente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus (Urk. 2 mit Hi nweis auf BGE 115 V 133 E.

2). I m Falle einer vollumfänglich

krank heits be dingten Erwerbsunfähigkeit kann somit kein natürlicher Kausalzusam men hang zwischen dem Unfall und der dadurch bedingten Arbeits- oder Er werbs un fähigkeit mehr bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen und E. 5.3). Anders gesagt gilt vorliegend spätestens ab Eintritt in die I.___

a m

2 7. Juni 2011 Folgendes: Denkt man das Unfall er eignis vom 2 2. August 2008 bzw. die Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni 2011 weg, so entfiele die Arbeitsunfähigkeit nicht, da der Beschwerdeführer an einer psy chischen Störung leidet und ber eits aufgrund dieser Krankheit keine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mehr gegeben ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne diese Erkrankungen unfallbedingt arbeits- und erwerbsunfähig wäre, kann offen bleiben, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als mögliches auslösendes Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die Erkrankungen gleichsam überholt (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März

2008 E.

5.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist der Fall abschluss ohne Rentenzuspre chung

mit Wirkung ab 1 5. August 2011 infolge Wegfalls der natürlichen K ausalität nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Die MEDAS-Gutachter hielten aus orthopädische r Sicht die Tätigkeit als Coif feur

selbst unter Berücksichtigung, dass diese Tätigkeit fast ausschliesslich s te hen d

auszuüben ist, für vollschichtig zumutbar

(Gutachten S. 48).

In der Beschwerdeschrift (Urk.

1 S.

7 f .) wurde moniert, zwar sei von einem Status quo sine per Mitte August 2011 aus zugehen;

i ndes sei die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der an gestammten Tätigkeit vom Teilgut achter nicht schlüssig und nachvollziehbar beantwortet worden. Dies insbeson dere deshalb nicht, weil der orthopädische Teilgutachter sich nicht im Einzelnen mit dem Belastungsprofil des Berufes eines Coiffeurs auseinandergesetzt habe. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass man im Beruf als Coiffeur den gan zen Tag, also während 8 bis 9 Stunden, stehend arbeiten müsse. Es frage sich mithin, ob der Beschwerde führer in einer solchen Tätigkeit in der Tat den gan zen Tag soll e arbeiten können.

Aufgrund der medizinischen Akten (vgl. insbesondere E.

3.18

hievor) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dem Belastungs profil einer Tätigkeit als Coiffeur nach (komplikationsloser) Arthroskopie am linken Hüftgelenk nicht oder nur reduziert genügen könnte . Wie es sich damit letztlich genau verhält, kann aber offen bleiben, da

die Arbeitsfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit nichts ändert e (vgl. E. 4.3 hievor) .

E. 4.5 Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.

5.3, 124 V 90 E. 4b).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen der fraglichen psychischen Störung und dem Ereignis vom 2 2. August 2008 bzw. der Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni

2011 k ei n natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzu weisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht

GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 ) wies die Allianz mit Einspracheent scheid vom 5 . August 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der

Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und es sei en

die ihm zustehenden Versicherungsleistungen (Unfalltaggelder und Heil be handlungen) zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zuzusprechen bzw. er sei auch aus soma tischen Gründen zu berenten. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgut achten in die Wege zu leiten, subeventualiter

sei die Sache zwecks Einholens eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6).

Am 3. November 2014 zog der Beschwerdeführer s einen Antrag auf die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 8). Mit Replik vom 4.

Dezem ber 2015 (Urk. 11) und Duplik vom 8. Januar 2015 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00218 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

6. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 1983 geborene X.___ war als Praktikant in einem 100 % Pensum bei der Y___ AG als Coiffeur angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaf t

(Allianz) obligato risch unfallversichert. A m 22. August 2008

stürzte er auf einer Treppe,

worauf er Schmerzen a n Becken und Bein verspürte

(Unfallmel dung vom 8. Oktober

2008, Urk. 7 /1 S.

2). D ie Allianz

er brachte in der Folge ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) . Mi t Schrei ben vom 1 2. Februar 2010 teilte die Allianz mit, dass die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereignis vom 2 2. August 2008 zurückgeführt werden könn t e n, weshalb si e keine weiteren Leistungen erbringe

(Urk. 7/37). Am 1 0. Juni 2011 wurde beim Ver sicher ten eine Hüftarthroskopie links durchgeführt (Urk. 7/78 S.

4 f.). Mit Verfügung vom 1 4. März 2013 lehnte die Allianz die Übernahme von Versi cherungsleis tungen betreffend die nach der Hüftarthroskopie aufgetre tenen psy chi schen Beschwerden mit der Begründung ab,

es feh le an einem Kausalzu sammen hang (Urk. 7/108). Auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/115)

erliess die Allianz am 17. April 2014 eine neue V erfü gung und stellte die Ver sicherungsleistungen mit Wirkun g ab 1 5. August 2011 ein (Urk. 7/143). Zur Begründung verwies sie auf eine Expertise der MEDAS Z___ vom 2. April 2014 (Urk. 7/141) und hielt am Wegfall der natürlichen Kausalität zufolge Erreichen s des Status quo sine per 15. August 2011 fest. Die hiegegen am 21.

Mai 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7) wies die Allianz mit Einspracheent scheid vom 5 . August 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der

Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und es sei en

die ihm zustehenden Versicherungsleistungen (Unfalltaggelder und Heil be handlungen) zuzusprechen. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zuzusprechen bzw. er sei auch aus soma tischen Gründen zu berenten. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgut achten in die Wege zu leiten, subeventualiter

sei die Sache zwecks Einholens eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). In der Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 6).

Am 3. November 2014 zog der Beschwerdeführer s einen Antrag auf die Durch führung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 8). Mit Replik vom 4.

Dezem ber 2015 (Urk. 11) und Duplik vom 8. Januar 2015 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa ll versicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerde gegn erin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Stand punkt, gestützt auf d ie

Expertise der MEDAS Z___ vom 2. April 2014 habe der Unfall vom 2 2. August 2008 lediglich vorübergehend zu einer Beein trächtigung geführt und Mitte August 2011 sei der Status quo sine wieder er reicht worden. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Anhaltspunkte für ein en Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 2 2. August

2008 und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung bestehen (Urk. 2 S. 9 f.). Die psy chische Erkrankung könne auch nicht durch die unfallbedingt e Behandlung –

in casu den hüftarthroskopischen Eingriff in Narkose

- verursacht worden sein . D ie Gutach ter der MEDAS Z___

hätten folgerichtig die paranoide Schizo phre nie als unfallfremde, interkurrente Erkrankung anerkannt. Selbst wenn von einem na türlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff und der psy chischen Erkrankung auszugehen w äre, müsste die Adäquanz verneint werden, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung eine dauerhafte psychische Erkrankung durch eine Narkose nicht als allgemein begünstigt erscheine (Urk. 6 S. 6

f.; Urk. 15 S. 4 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e demgegenüb er geltend, auf grund des orthopädi schen Teilgutachten s

der MEDAS sei zwar von einem Status quo sine per Mitte August 2011 auszugehen. Indes sei aufgrund der orthopädi schen Diagnosen die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Coiffeur nicht schlüssig nachvollziehbar . Durch die Be schwerdeg egnerin wäre abzuklären gewesen, ob bei weiterhin be stehender ein ge schränkter Restarbeitsfähigkeit als Coiffeur der Beschwerdefüh rer eine Er werbseinbusse erlitten hätte, welche zu einem Rentenanspruch führen würde. D ie Gutachter

hätten auch schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kontinuierliche paranoide Schi zophrenie nicht in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zu m Unfallereignis v om 2 2. August 2008 steh e . A us dem Gutachten gehe aber hervor, dass der Be schwerdeführer unmittelbar nach dem operativen Eingriff vom 2 0. Juni 2011 bzw. der erfolgten Anästhesie im Rahmen des operativen Eingriffes an ei ner aku ten polymorphen psychotischen Störung mit Angstsymptomen gelitten habe . Die sich daraus entw ickelte paranoide Schizophrenie, die nun derart invalidi sierend sei, dass der Beschwer deführer sowohl in angestammter wie auch

in ange passte r Täti gkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, habe zur „vollen“

Berentung durch die Invalidenversicherung geführt. D ie Operation vom 20. Juni 2011 sei eine notwe ndige Heilbehandlung gewesen und die psychische Erkrankung sei durch diesen Eingriff ausgelöst worden, weshalb diese als mittelbare Unfallfolge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG zu qualif izieren sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Letztlich gehe es auch um die Frage, ob die beim Beschwerdeführer durchgeführte Voll narkose angesichts des psychischen Vorzustandes lege artis durchgeführt worden sei, wozu ein fachspezifisches medizinisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 11 S. 10 oben). 3.

3.1

Dr. med. A___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete im Aus zug aus der Krankengeschichte vom 1 5. September 2008 über die Erstbehand lung des Beschwerdeführers am selben Tag . Er wies

auf einen Sturz vor 3 Wo chen hin,

bei dem

der Beschwerdeführer

ausgerutscht und auf die linke Seite gestürzt sei. S either verzeichne er Schmerzen über dem T ro chanter major, so dass er seine Arbeit nach einigen Stunden abbrechen müsse. Objektiv vermerkte der Arzt Druckdolenzen über dem T rochant er major links. D ie

Hüftbeweg lichkeit

beschrieb er als bestens . I m Röntgenbefund wies er auf fehlende

ossäre Läsionen hin und vermerkte, es sei wohl nur eine heftige Kontusion gewesen.

Er attestierte dem Beschwerdeführer a b 1 5. September

2008 eine Arbeitsunfähig keit von 50 %

und verordnete Analgesie NSAR

(Urk. 7/9 S. 4). 3.2

Im Bericht des B.___ vom 2 6. September 2008 wurde n aufgrund des am gleichen Tag angefertigten MRI der linken Hüft e eine re gelrechte Artikulation im Hüftgelenk beidseits, ohne K n o chenmark soedem, s ymmetrische Weichteile, kein

p o s t kontusionelles

Weichteiloedem, eine regel rechte Rundung des Femurkopfes und eine unauffällige Darstellung des Lab rums sowie eine vermehrte Flüssigkeit in der B u r sa ilio-pectinea rechts fest gehalten. In der Beurteilung wurde auf eine unauffällige Darstellung der linken Hüfte ohne Korrelat für die Beschwerden und auf eine leichte Bursitis ilio-pecti nea recht s hingewiesen (Urk. 7/11 S. 2). 3.3

Dr. med.

C.___, FMH orthopädische Chi rurgie, wies im Bericht vom 14. Novem ber 2008 auf einen Status nach Hüftkontusion links mit Trochanter-Irritation und Musculus

piriformis -Syndrom links nach Sturz am 2 2. August 2008 hin. Er hielt fest, der als Coiffeur im elterlichen Geschäft arbeitende Be schwerdeführer sei vor dem Geschäft ausgerutscht und direkt auf die Hüfte ge stürzt. Aufgrund von starken Schmerzen, vermehrt am Nachmittag und bei län gerem Stehen, habe er zwischenzeitlich nicht mehr arbeiten können. In seiner Beurteilung vermerkte der Arzt, seiner Meinung nach handle es sich um eine traumatische B u r sa über dem Trocha n ter mit zusätzlicher Myogelose und Ver härtung des Musculus

piriformis . Er verordnete Physiotherapie und Elektrothe rapie und das Auflegen von Olfen-Pat ches und wies darauf hin, aus seiner Sicht bestehe kein e Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7 S. 2

f.). 3.4

Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, wies im Bericht vom 1 1. März 2009 aufgrund eine r Beckenübersichtsaufnahme und

eine r Sono grafie der Hüfte auf fehlend e Hinweise für eine traumatische ossäre Läsion hin. Er vermerkte ein e normale statische und dynamische Hüftgelenkskonfigu ration, ohne intr aarticulären Erguss und ohne Kapselaufreibung

beidseits und eine

unauf fäl lige

p articuläre Muskulatur. Im Bereich der Bursa trochanterica bestehe keine Flüssigkeitsansammlung mehr, wie dies noch

im MRI-Befund vom Septem ber 2008 angegeben w o rde n sei . In seiner Beurteilung wies der Arzt auf eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den vollständig fehlenden B efunden hin und dass er sich das aktuelle Beschwerdebild nicht mehr mit dem durchgemachten Sturz im August 2008 erklären könne. Eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur bestehe nicht, und er habe dem Beschwer deführer ab 1 1. März

2009 eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 7/27 S. 2 f.). 3.5

Dr. med. E.___ von

der Insurance Medical Consulting hielt als beraten de r Arzt der Beschwerdegegnerin im Bericht vom 1 0. Februar 2010 fest, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. B eim Unfall sei es zu keinen ossären Verletz ung en ge kommen. Weder im Röntgenbild noch im MRI hätten sich abnorme Befunde er heben lassen, die die Beschwerden erklären könnten. Die K ontusion der B u r sa trochanteric a könne lange Beschwerde machen, aber auch bei gross zügigster Inte rpretation sei der Unfall nach einem Jahr dafür nicht mehr mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit verantwortlich zu machen (Urk. 7/36 S. 2) . 3. 6

Im Z eugnis vom 2 3. März 2011 hielt der Allgemeinmediziner

Dr. A___ fest, der Beschwerdefüh rer sei seit dem Unfall im August 2008 als Coiffeur nur zu 50 % ar beitsfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit möglichst viel sitz ender Po sition bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da das Leiden keine Besserungstendenz zeige, befürwo rte er eine Umschulung (Urk. 7/3 8 S. 3). 3.7

Dr. med. F.___, leitende r Arzt a m

G.___, wies im Bericht vom

3. Mai

2011

auf ein Arthro -MRI der Hüfte links vom 2 8. April 2011 hin . Er hielt fest, wie vermutet zeig t e n sich ein ausgedehnter Labrumabriss mit Irregularitäten im randständigen Knorpel anter o -s uperior, eine korrespon die rende Off-set Störung und zusätzlich eine Rissb ildung antero -superior an der Basis des Labrums. Er empfehle eine Hüftgelenksarthroskopie (Urk. 7/43 S. 3). 3.8

Im Protokoll des G.___

über den Spitaleintritt am 9. Juni 2011 wurde festgehal ten, der Beschwerd eführer sei nun viel ruhiger; er sei sehr nervös gewesen, und das so sehr, dass er zu seinem Haus arzt gegangen sei und Lexotanil ver schr i e ben bekommen habe . Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wovor er Angst habe. Er b efürchte, das s etwas schie f gehen könnte (Urk. 7/126 S. 12). 3.9

I m Operationsbericht des G.___

vom 1 5 . Juni

2011 wurde auf die am 10.

Juni 2011 durchgeführt e Hüftarthroskopie links mit Labrum d ébridement und Pfannen randtrimming

sowie Kopf-Schenkelhals Retaillierung

anterolateral durch den Operateur Dr. F.___

hin gewiesen (Urk. 7/78 S. 4 f.). 3.10

Im Austrittsbericht des G.___ vom 1 2. Juni 2011 beschrieben die Ärzte einen komplikationslosen peri

- und postoperativen Verlauf mit einer raschen Verbes se rung der Beschwerdesymptomatik unter begleitender analgetischer Therapie (Urk. 7/78 S. 2 f.). 3.11

Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie,

nannte in seinem Aktengutachten vom 1 6. Juni 2011 zu Hä nden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen eines post traumatischen Labrumriss es im Hüftgelenk links, eine Femoro-acetabuläre

Impingement -Konstellation am Hüftgelenk links, eine Reiz darm-Symptomatik mit vegetativer Dystonie sowie eine Tendenz zur Hy per la xi tät und Dekonditionierung . Er wies darauf hin, d ie geltend gemachte Gesund heitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2 2. August

200 8. Aufgrund der Akten bestehe kein symp tomatischer Vorzustand. Unklar bleibe, weshalb das wenige Tage nach dem Un fallereignis angefertigte MRI die Labrumläsion nicht gezeigt habe . Diese Frage könne allenfalls geklärt werden, indem die Bilder einverlangt wü rden (Urk. 7/48) . 3.12

Die Ärzte der I.___ vermerkten im Kur z aus trittsbericht vom 1. Juli 2011 über die Hospitalisation vom 27. Juni bis 1. Juli 2011 die Di agnosen einer akute n polymorphe n psycho tische n Störung mit Angst symptomen (ICD-10 F 23.1) mit akutem Beginn nach einer Hüftgelenks arthros kopie am 2 0. Juli 20 11 (richtig

1 0.

Juni

2011) bei vor bestehenden ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitszügen und Status nach traumatischem Erlebnis mit

ca. 18 Jahren (Opfer von Gewalt). In ihrer Beurtei lung wiesen sie darauf hin, dass nach einem ersten ambulanten Gespräch am 2 5. Juni 2011 der Eintritt des Beschwerdeführers in Begleitung der Eltern erfolgt sei . S eit einer Operation vor ein er Woche bestehe ein ängstlich-wahnhaftes Zustandsbild. Sie hielten fest, eine leichte Wahnstimmung sei beschrieben wor den und unter anxiolytischer Therapie hätten sich die Schlafstörungen gebessert und die Ängste abge nom men (Urk. 7/52). 3.13

Dr. F.___ wies im Bericht vom 1 2. Juli 2011 auf die sechs Wochen zuvor am 1 0. Juni

2011 durchgeführte Hüftarthroskopie l inks mit Labrumdébridement,

Pfannenrandtrimming und Kopf-Schenkelhals Retaillierung

antero lateral hin. Von Seiten der linken Hüfte hielt er einen sehr guten Verlauf fest und ver merkte, der Patient sei praktisch beschwerdefrei. Im Röntgenbefund des Beckens ap sowie der Hüfte axial links vom 1 1. Juli 2011 beschrieb er eine sehr schöne Korrektur und keine Offsetstörungen mehr. In seiner Beurteilung vermerkte er, der Beschwerdeführer werde bereits vom I.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Aus rein hüftorthopädischer Sicht wäre eine nichtbelastende Büroarbeit wieder zu 100 % durchführbar, jedoch könne der Beschwerdeführer eine be las tende Tätigkeit, wie eines Coiffeur s nicht ausüben (Urk. 7/56). 3.14

Der Unfallchirurg Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1 1. August 2011 zum vorgenommenen direkten Vergleich der beiden MRI vom 2 6. Septem ber 2008 und vom 2 8. April 201 1. Er wies darauf hin, dass die Labrumläsion bereits im MRI vom 2 6. September 2008 zur Darstellung gekommen sei und der natürliche Kausal zusammenhang mit de m Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden müsse (Urk. 7/62). 3.15

I n der Krankengeschichte des I.___

vom 1 6. August 2011 wurde die Beur teilung von

Dr. med. J.___

aufgrund eines Ho lt er - EKG vom 1 1. August 2011 fest gehalten . Er wies auf fehlende Hinweise für ei ne kardiale Emboliequelle oder eine strukturelle Herzerk rankung, eine Trichterbrust

und echokardiograp hisch unauffällige Befunde hin (Urk. 7/71 S. 4 unten). 3.1 6

Die leitende Psychologin

lic . phil. K.___ und der mitunterzeichnende Chef arzt

Dr. med. L.___

vo m I.___ wiesen im neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 24 . Oktober 2011 auf eine deutliche Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen hin. Es liege eine Lern- und Merkfähigkeitsschwäche, eine schwere Abruf- und Wiedererkennungsstörung und eine Altgedächtnis schwäche vor. Die kognitive Flexibilität sei einge schränkt und es zeige sich eine ausgeprägte Konzentrationseinbusse un d eine allgemeine Verlangsamung . Die Befunde seien vereinbar mit einem posthypo xischen Syndrom (Hypoxie des Hippo campus). Die vorbestehende Hirnrei fungsschwäche (POS) könne den Be schwer defüh rer vulnerabel gemacht haben. Lediglich d ifferentialdiagnostisch zogen sie in Betracht, dass

die Narkose wegen einer vorbe stehenden Vulner abilität eine psychotische Störung ausgelöst habe (Urk. 7/69 S. 4 ff.). 3.17

Oberarzt

Dr. m ed. M.___ und Assistenzärztin

Dr. med. N.___

vom

I.___

v ermerkten im Bericht vom 1 3. Dezember 2011, der Beschwerdeführer erscheine bislang regelmässig und zuverlässig in Begleitung seines Vaters zu den ver ein barten ein- bis zweiwöchent lichen Terminen. In der Anamnese wiesen die Ärzte auf ein hyperaktives/aggressives Verhalten und auf Konzentrationss törungen (schnell abgelenkt) hin; deshalb erfolgten

” Termine im O.___ .

Diagnose POS ” . Ungefähr als Achtzehnjähriger sei er Opfer eines plötzlichen gewalttätigen An griffs abends im Ausgang geworden, mit den Folgen einer aufgeplatzte n Lippe und Zahnverlust, sodass eine Kieferoperation nötig wurde, wobei eine Zahnim plantation erst drei Jahre später möglich gewesen sei . Die Ärzte wiesen auf Hüft schmerzen links und Behinderungen beim Gehen seit dem Jahr 2008 hin, hielten eine Hüftoperation mit Vollnarkose im

Juni

2011 fest und vermerk ten, vorher hätten Befürchtungen/Ängste bestanden. Z ur Mutter habe er gesagt : „Hoffent lich sehen wir uns noch einmal“ (Urk. 7/72). 3.18

Der Operateur Dr. F.___ wies ein Jahr postoperativ im Beri cht vom 2 0. Juni 2012 auf einen flüssigen hinkfreien Barfussgang, ein negatives Trendelenburg-Zeichen und eine Flexion /Extension von 90-0-0° und eine Aussen-/ Innen ro tation von 50-0-30° hin. Im Röntgenbefund hielt er eine sehr schöne Korrektur am Kopf/Schenkelhalsübergang,

ohne

heterotope Ossifikationen fest und ver merkte, der Beschwerdeführer sei absolut beschwerdefrei und habe keine Schmer zen (Urk. 7/97 S. 3). 3.19

Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3 0. November 2012 eine or ganische wahnhafte/ s chizophreni forme Störung nach Operation und stellte die Verdachtsdiagnose ein es

p osthypoxische n Syn drom s . Er vermerkte neben einer ausgeprägten Angstsymptomatik auch eine stark agora phobische Vermeidung und ein en pa ranoide n Wahn mit Befürch tungen verfolgt und umgebracht zu werden. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in ange passte r Funktion, denkbar . Die Prognose beurteilte der Arzt als ungünstig (Urk. 7/101). 3.20

Die Ärzte der MEDAS Z___

diagnostizierten im Gutachten vom 2. April 2014 (Urk. 7/141 S.

3 ff.) als H auptdiagnosen mit Einschränkung

der zu mut bare n Arbeitsfähigkeit eine kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0 0), einen débridierten Labrumriss an der linken Hüfte (ICD-10 S73.1)

und ein f emoroazetabuläres

Impingement mit Retaillierung (ICD-10 M24.3 und Q 65.8; S.

62 des Gutachten) . A us neurologischer Sicht hielten sie unter dem Hinweis auf fehlende Funktionsstörungen mit Auswirkung auf das berufliche Leistungs vermögen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ebenso eine 100%ige Arbeits fähig keit aus internistischer Sicht fest . Aus ortho pädischer Sicht wiesen die Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer heute mit ziemlicher Sicherheit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeur wieder ausüben könne . Vollschichti g aus führbare Tätigkeiten dürften kein häufiges Knien und kein wiederholtes Treppensteigen erfordern, da dabei die Knorpelbelbelas tung der Kniescheibe zu Beschwerden führe. Übrige Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewegungsappar a tes vollumfänglich durchführbar. Es bestehe e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angest ammter wie auch in allfälliger körperadaptierte r Tätigkeit aufgrund der psychotischen Störung aus dem schizo phrenen For menkreis (S. 65 f.). Zur Frage der Kausali tät antworteten die Gutachter, i nsge samt sei es eher unwahr schein lich, dass die paranoide Schizophrenie eine Folge des Unfalls vom 2 2. August 2008 sei (S. 68). 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten erhellt, dass

eine psycho tische Stö rung aus dem schizophrenen Formenkreis den Beschwerdeführer daran hindert, einer Erwerbstä tigkeit nachzugehen. D urch die medizinischen Berichte ist im Weiteren belegt, dass die psychische Störung nicht in direktem Zusammenhang mit dem Sturz er eignis vom 2 2. August 2008 steh en kann . Dies wird denn

auch

vom Beschwer deführer anerkannt

(Urk. 1

Ziff. 2.6 Abs. 2) und erscheint auf grund des zeitlichen Ablauf s

nachvollziehbar; d ie Diagnose einer akut gewor denen polymorphe n psychotische n Störung mit Angstsymptomen wurde

rund drei Jahre später, erstmals im Bericht der

I.___ vom 1. Juli 2011,

festgehalten (E . 3.12

hievor).

In der I.___ hatte sich der Beschwerdeführer vom 2 7. Juni bis 1. Juli 2011 aufge halten (Urk. 7/52). S oweit der Beschwerdeführer auf einen Kausalzusammen hang

zwischen der in Vollnarkose durchgeführten Hüftarthroskopie (vom 1 0. Juni 2011) und der danach aufgetretenen psychischen Störung hinweist, ist akten kun dig, dass er bereits kurz vor der Hüftarthroskopie erhebliche

Angs tsympto me

zeigte (E.

3.8 und E.

3.17

hievor) . Aktenkundig ist auch, dass er bereits früher unter Ängsten gelitten hat te, was

zum Beispiel nach anfänglicher Mili tärdienst tauglichkeit die spätere Einteilung in den Zivildienst erforderlich machte

(MEDAS-Gutachten S.

36 Ziff. 5.2.3, Urk. 7/141). Aktenkundig ist im Weiteren ein

frühkindliche s hirnorganische s Psychosyndrom, welches die MEDAS-Gut ach ter als Vulnerabilität für die spätere psychotische Störung ansahen . Anhalts punkte für e in posthypoxisches

Syndrom konnten

in Würdigung der medizini schen Unterlagen (Operationsprotokolle) nicht gefunden werden. Die MEDAS- Gutachter beurteilten einen solchen Zusammenhang nachvollziehbar als ” vage Hy pothese ”, die durch keinen organischen Befund objektiviert wer den könne (Gutachten S.

39 oben). Hinweise auf einen Narkosezwischenfall oder andere plausible medizinische Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Hüftarthroskopie in Vollnarkose nicht lege artis durchgeführt worden wäre und zur psychischen Störung ge führt hätte, wie dies (erstmals in der Replik)

geltend gemacht wurde (Urk. 11 S. 10 oben),

ergeben sich nicht. 4.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die psychotische Störung weder in Bezug auf das Sturzereignis vom 2 2. August

2008 noch in Bezug auf die in Vollnarkose durch geführte Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni 2011 in einen natürlichen Kausal zusammenhang gebracht werden kann. Hieran ändern die Kausalitätsüberle gungen

in der Beschwerdeschrift (Urk. 1. S.

10) nichts, die sich im Wesentlichen auf die Formel

„ post hoc ergo propter hoc“ redu zieren, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Störung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ge nügt indes rechtsprech ungs gemäss nicht für die Annahme eines rechtserheblichen Kausalzusam menhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). D ie Angaben, wonach der Beschwerdeführer erst seit dem operativen Eingriff vom 2 0. Juni 2011 (richtig 1 0. Juni

2011) an invali disierenden Beschwerden leide, sind für sich allein nicht von Relevanz und gemäss vorstehenden Ausführungen (E.

4.1) im Übrigen

auch nicht richtig, be stand doch die Angstsymptomatik bereits vor der Operation. Damit aber ent fällt die Massgeblichkeit des Unfalls bzw. der Heilbehandlung für das Vorhan densein der besagten gesundheitlichen Beeinträchtigung. 4.3

In der obligato rischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Inva liden rente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus (Urk. 2 mit Hi nweis auf BGE 115 V 133 E.

2). I m Falle einer vollumfänglich

krank heits be dingten Erwerbsunfähigkeit kann somit kein natürlicher Kausalzusam men hang zwischen dem Unfall und der dadurch bedingten Arbeits- oder Er werbs un fähigkeit mehr bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen und E. 5.3). Anders gesagt gilt vorliegend spätestens ab Eintritt in die I.___

a m

2 7. Juni 2011 Folgendes: Denkt man das Unfall er eignis vom 2 2. August 2008 bzw. die Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni 2011 weg, so entfiele die Arbeitsunfähigkeit nicht, da der Beschwerdeführer an einer psy chischen Störung leidet und ber eits aufgrund dieser Krankheit keine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mehr gegeben ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne diese Erkrankungen unfallbedingt arbeits- und erwerbsunfähig wäre, kann offen bleiben, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als mögliches auslösendes Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die Erkrankungen gleichsam überholt (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März

2008 E.

5.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist der Fall abschluss ohne Rentenzuspre chung

mit Wirkung ab 1 5. August 2011 infolge Wegfalls der natürlichen K ausalität nicht zu beanstanden. 4.4

Die MEDAS-Gutachter hielten aus orthopädische r Sicht die Tätigkeit als Coif feur

selbst unter Berücksichtigung, dass diese Tätigkeit fast ausschliesslich s te hen d

auszuüben ist, für vollschichtig zumutbar

(Gutachten S. 48).

In der Beschwerdeschrift (Urk.

1 S.

7 f .) wurde moniert, zwar sei von einem Status quo sine per Mitte August 2011 aus zugehen;

i ndes sei die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der an gestammten Tätigkeit vom Teilgut achter nicht schlüssig und nachvollziehbar beantwortet worden. Dies insbeson dere deshalb nicht, weil der orthopädische Teilgutachter sich nicht im Einzelnen mit dem Belastungsprofil des Berufes eines Coiffeurs auseinandergesetzt habe. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass man im Beruf als Coiffeur den gan zen Tag, also während 8 bis 9 Stunden, stehend arbeiten müsse. Es frage sich mithin, ob der Beschwerde führer in einer solchen Tätigkeit in der Tat den gan zen Tag soll e arbeiten können.

Aufgrund der medizinischen Akten (vgl. insbesondere E.

3.18

hievor) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dem Belastungs profil einer Tätigkeit als Coiffeur nach (komplikationsloser) Arthroskopie am linken Hüftgelenk nicht oder nur reduziert genügen könnte . Wie es sich damit letztlich genau verhält, kann aber offen bleiben, da

die Arbeitsfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit nichts ändert e (vgl. E. 4.3 hievor) . 4.5

Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E.

5.3, 124 V 90 E. 4b).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen der fraglichen psychischen Störung und dem Ereignis vom 2 2. August 2008 bzw. der Hüftarthroskopie vom 1 0. Juni

2011 k ei n natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzu weisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht

GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef