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UV.2014.00214

Psychische Unfallfolgen nach schwerer Brandverletzung, Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Opernsängerin unklar

Zürich SozVersG · 2016-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, ist ausgebildete Mezzosopranistin und seit der Saison 1998/1999 Ensemble mitglied des Y.___ . Damit ist sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nac hfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Bei der Vorstellung der Oper " Z.___ " am

5. Januar 2000, bei der X.___ in der Rolle der Schankwirtin einen Grill bedienen musste, fing ihr synthetisches Kostü m Feuer. Die Versicherte erlitt schwere, meist zweit- bis drittgradige Brandverletzungen an Dekolleté , linker Schulter, beiden Armen und am Rücken im Umfang von 16 % der Körperoberfläche.

Die Wundflächen wurden mehrfach chirurgisch behandelt, wobei auch Haut t ransplantate vom rechten Oberschenkel verwendet wurden. Während eines Jahres musste die Versicherte konsequent Kompressi onsanzüge tragen . Die Verbrennung en führten zu sichtbaren bleibenden Nar benbildungen (vgl. Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des A.___ vom 7.

Februar 2000 [ Urk. 10/M5 ] und vom 2 5. April 2001 [Urk. 10/ M 18 ] ). Zudem entwickelte sie aufgrund des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Symptomatik, woran sie bis heute leidet (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, v om 2 2. Januar 2001 [Urk. 10/M16 ]

sowie die psychiatri schen Gutac hten vom 1 1. Februar 2009 [Urk. 10/ M54 S. 44 f. ] und vom 2 3. Mai 2012 [Urk. 10/M121 S. 58 f.]).

Die Zürich übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.

Arbeitsunfähigkeiten wurden attestiert seitens des A.___ vom 5.

Januar bis 1. August 2000 (Urk. 10/M13-14) und sei tens der C.___

vom 2 3. September bis 1 5. November 2002 (freiwilliger stationärer Aufenthalt; Urk. 10/M24).

Eine weitere längere Arbeits unfähigkeit attestierte

die behandelnde Psychiaterin ab April 2010 für drei Monate für die Arbeit am Y.___ ( 10/M86-10/M88 und Urk. 10/M121 ; vgl. auch Bericht vom 2 4. Dezember 2011, Urk. 10/M111 ).

Ein halbes Jahr n ach dem Unfall erneuerte das Y.___ den Arbeitsvertrag mit der Versicherten zunächst für fünf Jahre (Urk. 3/2-3) dann ab der Saison 2003/04 für zwölf Jahre bis zur Saison 2014/15 (Urk. 3/4).

I m w eiteren Verlauf liess die Zürich zwei polydisziplinäre Gutachten erstellen ( D.___

vom 1 3. Februar 2009 [Urk. 10/M54 ] und E.___

vom 3. August 2012 [Urk. 10/M121]). Mit Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk. 10/251) stellte die Zürich die Heilbehandlung per 3 1. März 2013 ein, ver neinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und richtete eine Integritätsent schädigung von Fr. 48'060.-- , entsprechend einer Integritäts einbusse von 45 % , aus. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/257) wies die Zürich mit Ent scheid vom 1 2. August 2014 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 2. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid, namentlich zur

Zus prache einer Rente, Übernahme weiterer Behandlungskosten sowie einer auf 70 % erhöhten Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Abklärungen der beruflichen Situation durch F.___ im Betrag von Fr. 6'359.15 zu erstatten.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Januar 2015, Urk. 11). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin am 2 9. Januar 2015 unaufgefordert nochmals vernehmen. 3.

Bei zwei weiteren Unfälle n in den Jahren 1999 und 2005 mit HWS-Distorsion (Sturz und Auffahrunfall) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 1 3. November 2012 ein (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolg e des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) invalid, so hat sie Anspruc h auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen aus gerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE 134 V 10 9 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothet ischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bes timmen lässt. Insoweit die frag li chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schä tzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel bare hypothe tische Erwerbseinkom men ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 2 .

Die Beschwerdegegnerin beschränkte im angefochtenen Entscheid den Streitge genstand auf die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Höhe der Integritätsentschädigung, da die Verfügung vom 1 2. April 2013 in Bezug auf die Einstellung der Taggelder und der Heilungskosten einspracheweise nicht angefochten worden und dah er in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 3). Diese Sichtweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie aus ihrem Rechtsbegehren hervorgeht. Darin verlangt sie explizit die Zusprache einer Invalidenrente und bestätigt damit, dass sie selber keine relevante Besserung des Gesundheitszustande s mehr erwartet. Ihr Rechtsbegehren ist demnach mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3)

so auszul egen, dass sie (lediglich) die Übernahme weiterer Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG verlangt . Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, welche bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind , also einen Invaliditätsgrad zwi schen 10 % und weniger als 100 % aufweisen. Sind die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt (namentlich bei voller Erwerbsfähigkeit) hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen, an dessen Stelle tritt der obligatorische Krankenversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2-2.3 mit wei teren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Parteien sind sich nicht einig darü b er, ob die im Zeitpunkt der Leistungsein stellung im April 2013 effektiv ausgeübte Tätigkeit am Y.___ einem leistungsgerecht entlöhnte n 100 %-Pensum für eine Sängerin entspricht oder ob es sich dabei um ein aus gesundheitlichen Gründen reduziertes Pensum handelt .

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, spätestens seit der Saison 2011/12 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, da sie ihren ver traglichen Verpflichtungen gegenüber dem Y.___ vollumfänglich nachge kommen sei. Es sei deshalb aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse davon aus zugehen, dass s ie keine Erwerbseinbusse erleide ,

womit kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Verfügung vom 1 2. April 2014, Urk. 10/251 S. 3 f.). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, auf grund der Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___

sei von einem Soziallohn auszugeh en. Normalerweise führe die Reduktion der Arbeits pflicht auch zu einer Reduktion des Lohnes , bei ihr sei indessen genau das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 5 f.). 3 .2

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Das Abstellen auf den tatsächli chen Verdienst ist als Regel zu betrachten. Von dieser Regel kann zwar unter anderem dann abgewichen werden, wenn - wie hier von der Beschwerdeführe rin geltend gemacht - Soziallohn v orliegt. Denn nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV , in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesener massen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbsein kommen . Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer ents prechenden Arbeitsleistung sind. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbe sondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des A rbeitsverhältnisses in Betracht. Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezah lung von Soziallohn zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3 .3 3 .3.1

Die Anwendung dieser Grundsätze fü hrt zu folgenden Feststellungen: Im Zeit punkt des Unfalles verfügte die Beschwerdeführerin über einen seit dem 1.

August 1998 gültigen Dreijahresvertrag mit dem Y.___ , worin eine Gage von Fr. 50'700.-- brutto pro Spielzeit ohne Vorstellungslimite vereinbart war (Urk. 3/1). Kurz nach dem Unfall, a m 1 1. Juli 2000 , erhielt die Beschwerdefüh rerin einen neuen Vertrag über fünf Jahre bis zur Saison 2004/2005 , der eine Gagenerhöhung auf Fr. 80'000.-- pro Spielzeit bei sonst unveränderten Bedin gungen vorsah (Urk. 3/2). Am 2 5. Oktober 2000 wurde der Vertrag mit einem Zusatz ergänzt, in welchem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit dem Y.___ über die Engagements/Rollen und die Anzahl Aufführungen abzusprechen, welche sie nach Massgabe ihres Zustandes über nehmen könne. Für die Spielzeiten 2000/01 und 2001/02 wurde eine Limite von 45 Vorstellungen vorgesehen. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, neben dem Engagement am Y.___ auch ihre externe Konzert- und Gastspieltätigkeit "in angemessenem Rahmen" auszubauen (Urk. 3/3). Dieser Vertrag wurde am 7. April 2004 wiederum ersetzt durch einen für die Spielzeiten 2003/04 bis 2014/15 abgeschlossenen Vertrag mit einer Gage von Fr. 106'000.--, einem Limit von 25 Aufführungen pro Spielzeit und einem Übersinghonorar ab der 26. Vorstellung von 1/25 brutto der Jahresgage. Bezahlte Gasturlaube nach Absprache blieben vertraglich möglich (Urk. 3/4). Im Zeitpunkt des angefochte nen Entscheides kam die Beschwerdeführerin auf eine Jahresgage von mindes tens Fr. 142'865.80 ( Fr. 130'865.80 im Jahr 2010 plus zwei Lohnerhöhungen zu Fr. 6'000.-- per 1. August 2011 und 1. August 2013 (vgl. Urk. 10/166). 3 .3.2

Der Zusatzvertrag vom 1 1. Juli 2000 (Urk. 3/3) weist klar darauf hin, dass das Y.___

der physischen und psychischen Situation der Beschwerdeführerin nach dem Brandunfall Rechnung trug, indem ihr neu eine limitierte Vorstel lungsverpflichtung eingeräumt wurde. Über die Gründe für die noch viel wei tergehende vertragliche Besserstellung ab der Saison 2003/04 mit einer

Limit e von nur noch 25 Vorstellungen, verbunden mit einer weiteren erheblichen Lohnerhöhung lässt sich den Akten direkt nichts entnehmen. Immerhin räumt das Y.___ in der Stellungnahme vom 1 4. März 2013 e in, eine

Limite hätten nur aussergewöhnlich gute und international begehrte Sängerinnen, was selbst verständlich nichts mit einer gesundheitlichen Einschränkung zu tun habe. Der Vertrag mit der Beschwerdeführerin wird vom Y.___ selber hinsichtlich der Gage, der tiefen Limite und der Laufdauer von 12 Jahren als absolut ausserge wöhnlich und einmalig bezeichnet (vgl. Urk. 10/249) . Wenn man nun in Betracht zieht, dass die zwar als gute Sängerin, aber nicht als Ausnahmetalent mit der Chance auf eine grosse internationale Karriere bezeichnete Beschwer deführerin gemäss Angaben des Y.___ ohne den Unfall heute eine Gage von Fr. 80'000 .- - bis Fr. 9 0'000 .-- Franken ohne Limite und ohne die Möglich keit von Gastauftritten hätte, erscheint die Annahme einer gewissen Soziallohn komponente nicht abwegig. Die Beschwerdegegnerin hat dies wohl auch erkannt, versucht den Einwand aber dadurch zu entkräften , dass selbst bei Annahme eines Soziallohnes eine allfällige Kürzung zu keine r rentenrelevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen würde (Urk. 2 S. 5). 3 .3.3

Dem kann so nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden, denn es ble iben zu viele Fragen offen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführe rin heute dieselbe Gage wie ohne Unfall hätte, bliebe immer noch die Lim ite von 25 Aufführungen, welche einer unlimitierten Aufführungsverpflichtung gegenüberzustellen wäre. Hinzu kommen die Gagen aus externen Engagements, welche bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwer degegnerin kommt nicht umhin, unter Zugrundelegung einer realistischen Kar riere e ntwicklung ein Valideneinkommen festzulegen. Dabei wird sie abzuklären haben, welcher Lohn eine vergleichbare Mezzosopranistin mit derselben berufli chen Ausbildung und Erfahrung, insbesondere mit vergleichbarem Talent und Startbedingungen, das heisst erstmaligem festem Engagement 1998 mit anfangs 30 und entsprechender Einstufung, im Alter der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Fallabschlusses am Y.___ , allenfalls einem vergleichbaren Opernhaus, (durchschnittlich) verdient. Nach dem Gesagten kann das Invaliden einkommen nicht dem effektiven Verdienst gleichg e setzt werden , fehlt es doch für die aussergewöhnlich hohe Gage an einer plausiblen Begründung. Wie hoch diese unter Berücksichtigung der - zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen - limitie rten Aufführungsverpflichtung wäre, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls festzulegen. Da das letzte psychiatrische Gut achten des E.___ nunmehr über dreieinhalb Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute psychiatrische Begutachtung auf, welche sich spezifisch mit der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin unter Berücksichti gung sämtlicher mit diesem Beruf zusammenhängenden Belastungen (Proben, neue Rollen erarbeiten, Vorstellungen etc ) befasst. Für eine allenfalls reduzierte psychische Belastbarkeit wäre der natürliche und adäquate Kausalzusammen hang zum Unfall vom

5. Januar 2000 zu beurteilen. Danach hat die Beschwer degegnerin erneut über den Rentena n spruch zu entscheiden. 4 . 4 .1

Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Integritätsentschädi gung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 %. Es sei von einer mittel schweren psychischen Störung auszugehen, welche mit einem Integritätsscha den von 50 % zu veranschlagen sei. Zudem sei ein Integritätsschaden von 10 % für die Folgen des Unfalle s im Jahr 1999 nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8). 4 .2

Was den Unfall im Jahr 1999 anbelangt, so dieser Fall nach der Aktenlage rechts kräftig erledigt (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2). Selbst wenn dem nicht so sein sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9 oben), so bil den Ansprüche aus diesem Ereignis nicht Streitgegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides. Auf das entsprechende Begehren um eine Integri tätsentschädigung

für die Folgen des Unfalles 1999 ist daher nicht einzutreten. 4 .3 4 .3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während d es ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlini e n des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 4.3.2

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 4.4

U nbestritten ist der Integritätsschaden für die Verbrennungsnarben der Haut von 20 % (Urk. 2 S. 6; vgl. Urk. 10/M58 S.60 und 10/M121 S. 53). 4 .5

Der psychiatrische Experte des E.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsreaktion (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (F33.0) und eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; Urk. 10/121 S. 64). Die Beurteilung des Integritätsschadens wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung vorgenommen (Urk. 10/121 S. 53). Dazu führten die Gutachter aus, die unfallbedingte psychi sche Störung sei allgegenwärtig und überschreite das zu erwartende Ausmass von Life Events merklich, das Ausmass der Störung werde als mittelschwer ein geschätzt und betrag e gemäss SUVA-Tabelle 19 25 %. Diese Einschätzung ist nicht widerspruchsfrei . Gemäss S UVA -Tabelle

19 beträgt der Integritätsschaden für eine mi ttelschwere psychische Störung 50 %. Die Störung ist u.a. gekenn zeichnet durch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (vgl. Erläuterungen in Suva-Tabelle 19 ). Wohl attestierte der psychiatrische Experte des E.___ der Beschwerdeführerin eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (was mit der Ein schätzung als mittelschwere psychische Störung vereinbar ist), doch fehlt dann die Begründung, weshalb der Integritätsschaden trotz mittelschwerer Störung und reduzierter Arbeitsfähigkeit nicht mit 50 %, sondern mit 25 % (entspre chend dem Rahmen für eine leichte bis mittelschwere psychische Störung ) ver anschlagt wurde.

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.3) ist unklar, wie hoch die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin effektiv ist. Da die Arbeitsfähigkeit als einer der Beurteilungsfaktoren in die Schätzung des Integ ritätsschadens einfliesst, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch der psychisch bedingte Integritätsschaden nicht abschliessend beurteilt werden . Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5 .

Die Beschwerdeführerin engagierte im Jahr 2009 die Firma G.___ für eine Laufbahnberatung. Die dabei angefallenen Kosten von Fr. 6'359.15 möchte sie von der Beschwerdegegnerin zurückerstattet haben mit der Begrün dung, die Beschwerdegegnerin habe keine diesbezüglichen Anstrengungen getätigt, weshalb sie eigene Abklärungen habe unternehmen müssen (Urk. 1 S. 9). Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6-11) geht indessen nich t s her vor, was zur Klärung der vorstehend erörterten offenen Fragen beitragen könnte. Abgesehen davon wäre ein derartiges Coaching mit der Beschwerde gegnerin abzusprechen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten nicht zu übernehmen. 6 .

Dieser Ausgang des Verfahrens ist rechtsprechung sgemäss als vollständiges Obsie gen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 137 V 57 E. 2.2) , weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin

eine Prozess entschädigung auszurichten . Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und auf Fr. 2'4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 2. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Höhe der Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, ist ausgebildete Mezzosopranistin und seit der Saison 1998/1999 Ensemble mitglied des Y.___ . Damit ist sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nac hfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Bei der Vorstellung der Oper " Z.___ " am

5. Januar 2000, bei der X.___ in der Rolle der Schankwirtin einen Grill bedienen musste, fing ihr synthetisches Kostü m Feuer. Die Versicherte erlitt schwere, meist zweit- bis drittgradige Brandverletzungen an Dekolleté , linker Schulter, beiden Armen und am Rücken im Umfang von 16 % der Körperoberfläche.

Die Wundflächen wurden mehrfach chirurgisch behandelt, wobei auch Haut t ransplantate vom rechten Oberschenkel verwendet wurden. Während eines Jahres musste die Versicherte konsequent Kompressi onsanzüge tragen . Die Verbrennung en führten zu sichtbaren bleibenden Nar benbildungen (vgl. Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des A.___ vom 7.

Februar 2000 [ Urk. 10/M5 ] und vom 2 5. April 2001 [Urk. 10/ M 18 ] ). Zudem entwickelte sie aufgrund des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Symptomatik, woran sie bis heute leidet (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, v om 2 2. Januar 2001 [Urk. 10/M16 ]

sowie die psychiatri schen Gutac hten vom 1 1. Februar 2009 [Urk. 10/ M54 S. 44 f. ] und vom 2 3. Mai 2012 [Urk. 10/M121 S. 58 f.]).

Die Zürich übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.

Arbeitsunfähigkeiten wurden attestiert seitens des A.___ vom 5.

Januar bis 1. August 2000 (Urk. 10/M13-14) und sei tens der C.___

vom

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolg e des Unfalles zu mindestens 10 % (Art.

E. 1.2 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen aus gerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE 134 V 10

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothet ischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bes timmen lässt. Insoweit die frag li chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schä tzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel bare hypothe tische Erwerbseinkom men ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 2 .

Die Beschwerdegegnerin beschränkte im angefochtenen Entscheid den Streitge genstand auf die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Höhe der Integritätsentschädigung, da die Verfügung vom 1 2. April 2013 in Bezug auf die Einstellung der Taggelder und der Heilungskosten einspracheweise nicht angefochten worden und dah er in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 3). Diese Sichtweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie aus ihrem Rechtsbegehren hervorgeht. Darin verlangt sie explizit die Zusprache einer Invalidenrente und bestätigt damit, dass sie selber keine relevante Besserung des Gesundheitszustande s mehr erwartet. Ihr Rechtsbegehren ist demnach mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3)

so auszul egen, dass sie (lediglich) die Übernahme weiterer Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG verlangt . Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, welche bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind , also einen Invaliditätsgrad zwi schen 10 % und weniger als 100 % aufweisen. Sind die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt (namentlich bei voller Erwerbsfähigkeit) hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen, an dessen Stelle tritt der obligatorische Krankenversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2-2.3 mit wei teren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Parteien sind sich nicht einig darü b er, ob die im Zeitpunkt der Leistungsein stellung im April 2013 effektiv ausgeübte Tätigkeit am Y.___ einem leistungsgerecht entlöhnte n 100 %-Pensum für eine Sängerin entspricht oder ob es sich dabei um ein aus gesundheitlichen Gründen reduziertes Pensum handelt .

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, spätestens seit der Saison 2011/12 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, da sie ihren ver traglichen Verpflichtungen gegenüber dem Y.___ vollumfänglich nachge kommen sei. Es sei deshalb aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse davon aus zugehen, dass s ie keine Erwerbseinbusse erleide ,

womit kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Verfügung vom 1 2. April 2014, Urk. 10/251 S. 3 f.). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, auf grund der Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___

sei von einem Soziallohn auszugeh en. Normalerweise führe die Reduktion der Arbeits pflicht auch zu einer Reduktion des Lohnes , bei ihr sei indessen genau das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 5 f.). 3 .2

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Das Abstellen auf den tatsächli chen Verdienst ist als Regel zu betrachten. Von dieser Regel kann zwar unter anderem dann abgewichen werden, wenn - wie hier von der Beschwerdeführe rin geltend gemacht - Soziallohn v orliegt. Denn nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV , in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesener massen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbsein kommen . Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer ents prechenden Arbeitsleistung sind. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbe sondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des A rbeitsverhältnisses in Betracht. Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezah lung von Soziallohn zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3 .3 3 .3.1

Die Anwendung dieser Grundsätze fü hrt zu folgenden Feststellungen: Im Zeit punkt des Unfalles verfügte die Beschwerdeführerin über einen seit dem 1.

August 1998 gültigen Dreijahresvertrag mit dem Y.___ , worin eine Gage von Fr. 50'700.-- brutto pro Spielzeit ohne Vorstellungslimite vereinbart war (Urk. 3/1). Kurz nach dem Unfall, a m 1 1. Juli 2000 , erhielt die Beschwerdefüh rerin einen neuen Vertrag über fünf Jahre bis zur Saison 2004/2005 , der eine Gagenerhöhung auf Fr. 80'000.-- pro Spielzeit bei sonst unveränderten Bedin gungen vorsah (Urk. 3/2). Am 2 5. Oktober 2000 wurde der Vertrag mit einem Zusatz ergänzt, in welchem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit dem Y.___ über die Engagements/Rollen und die Anzahl Aufführungen abzusprechen, welche sie nach Massgabe ihres Zustandes über nehmen könne. Für die Spielzeiten 2000/01 und 2001/02 wurde eine Limite von 45 Vorstellungen vorgesehen. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, neben dem Engagement am Y.___ auch ihre externe Konzert- und Gastspieltätigkeit "in angemessenem Rahmen" auszubauen (Urk. 3/3). Dieser Vertrag wurde am 7. April 2004 wiederum ersetzt durch einen für die Spielzeiten 2003/04 bis 2014/15 abgeschlossenen Vertrag mit einer Gage von Fr. 106'000.--, einem Limit von 25 Aufführungen pro Spielzeit und einem Übersinghonorar ab der 26. Vorstellung von 1/25 brutto der Jahresgage. Bezahlte Gasturlaube nach Absprache blieben vertraglich möglich (Urk. 3/4). Im Zeitpunkt des angefochte nen Entscheides kam die Beschwerdeführerin auf eine Jahresgage von mindes tens Fr. 142'865.80 ( Fr. 130'865.80 im Jahr 2010 plus zwei Lohnerhöhungen zu Fr. 6'000.-- per 1. August 2011 und 1. August 2013 (vgl. Urk. 10/166). 3 .3.2

Der Zusatzvertrag vom 1 1. Juli 2000 (Urk. 3/3) weist klar darauf hin, dass das Y.___

der physischen und psychischen Situation der Beschwerdeführerin nach dem Brandunfall Rechnung trug, indem ihr neu eine limitierte Vorstel lungsverpflichtung eingeräumt wurde. Über die Gründe für die noch viel wei tergehende vertragliche Besserstellung ab der Saison 2003/04 mit einer

Limit e von nur noch 25 Vorstellungen, verbunden mit einer weiteren erheblichen Lohnerhöhung lässt sich den Akten direkt nichts entnehmen. Immerhin räumt das Y.___ in der Stellungnahme vom 1 4. März 2013 e in, eine

Limite hätten nur aussergewöhnlich gute und international begehrte Sängerinnen, was selbst verständlich nichts mit einer gesundheitlichen Einschränkung zu tun habe. Der Vertrag mit der Beschwerdeführerin wird vom Y.___ selber hinsichtlich der Gage, der tiefen Limite und der Laufdauer von 12 Jahren als absolut ausserge wöhnlich und einmalig bezeichnet (vgl. Urk. 10/249) . Wenn man nun in Betracht zieht, dass die zwar als gute Sängerin, aber nicht als Ausnahmetalent mit der Chance auf eine grosse internationale Karriere bezeichnete Beschwer deführerin gemäss Angaben des Y.___ ohne den Unfall heute eine Gage von Fr. 80'000 .- - bis Fr. 9 0'000 .-- Franken ohne Limite und ohne die Möglich keit von Gastauftritten hätte, erscheint die Annahme einer gewissen Soziallohn komponente nicht abwegig. Die Beschwerdegegnerin hat dies wohl auch erkannt, versucht den Einwand aber dadurch zu entkräften , dass selbst bei Annahme eines Soziallohnes eine allfällige Kürzung zu keine r rentenrelevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen würde (Urk. 2 S. 5). 3 .3.3

Dem kann so nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden, denn es ble iben zu viele Fragen offen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführe rin heute dieselbe Gage wie ohne Unfall hätte, bliebe immer noch die Lim ite von 25 Aufführungen, welche einer unlimitierten Aufführungsverpflichtung gegenüberzustellen wäre. Hinzu kommen die Gagen aus externen Engagements, welche bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwer degegnerin kommt nicht umhin, unter Zugrundelegung einer realistischen Kar riere e ntwicklung ein Valideneinkommen festzulegen. Dabei wird sie abzuklären haben, welcher Lohn eine vergleichbare Mezzosopranistin mit derselben berufli chen Ausbildung und Erfahrung, insbesondere mit vergleichbarem Talent und Startbedingungen, das heisst erstmaligem festem Engagement 1998 mit anfangs 30 und entsprechender Einstufung, im Alter der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Fallabschlusses am Y.___ , allenfalls einem vergleichbaren Opernhaus, (durchschnittlich) verdient. Nach dem Gesagten kann das Invaliden einkommen nicht dem effektiven Verdienst gleichg e setzt werden , fehlt es doch für die aussergewöhnlich hohe Gage an einer plausiblen Begründung. Wie hoch diese unter Berücksichtigung der - zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen - limitie rten Aufführungsverpflichtung wäre, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls festzulegen. Da das letzte psychiatrische Gut achten des E.___ nunmehr über dreieinhalb Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute psychiatrische Begutachtung auf, welche sich spezifisch mit der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin unter Berücksichti gung sämtlicher mit diesem Beruf zusammenhängenden Belastungen (Proben, neue Rollen erarbeiten, Vorstellungen etc ) befasst. Für eine allenfalls reduzierte psychische Belastbarkeit wäre der natürliche und adäquate Kausalzusammen hang zum Unfall vom

5. Januar 2000 zu beurteilen. Danach hat die Beschwer degegnerin erneut über den Rentena n spruch zu entscheiden. 4 . 4 .1

Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Integritätsentschädi gung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 %. Es sei von einer mittel schweren psychischen Störung auszugehen, welche mit einem Integritätsscha den von 50 % zu veranschlagen sei. Zudem sei ein Integritätsschaden von 10 % für die Folgen des Unfalle s im Jahr 1999 nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8). 4 .2

Was den Unfall im Jahr 1999 anbelangt, so dieser Fall nach der Aktenlage rechts kräftig erledigt (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2). Selbst wenn dem nicht so sein sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9 oben), so bil den Ansprüche aus diesem Ereignis nicht Streitgegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides. Auf das entsprechende Begehren um eine Integri tätsentschädigung

für die Folgen des Unfalles 1999 ist daher nicht einzutreten. 4 .3 4 .3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während d es ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlini e n des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 4.3.2

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 2 Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 2. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid, namentlich zur

Zus prache einer Rente, Übernahme weiterer Behandlungskosten sowie einer auf 70 % erhöhten Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Abklärungen der beruflichen Situation durch F.___ im Betrag von Fr. 6'359.15 zu erstatten.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Januar 2015, Urk. 11). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin am 2 9. Januar 2015 unaufgefordert nochmals vernehmen.

E. 3 Bei zwei weiteren Unfälle n in den Jahren 1999 und 2005 mit HWS-Distorsion (Sturz und Auffahrunfall) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 1 3. November 2012 ein (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2).

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 4.4 U nbestritten ist der Integritätsschaden für die Verbrennungsnarben der Haut von 20 % (Urk. 2 S. 6; vgl. Urk. 10/M58 S.60 und 10/M121 S. 53). 4 .5

Der psychiatrische Experte des E.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsreaktion (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (F33.0) und eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; Urk. 10/121 S. 64). Die Beurteilung des Integritätsschadens wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung vorgenommen (Urk. 10/121 S. 53). Dazu führten die Gutachter aus, die unfallbedingte psychi sche Störung sei allgegenwärtig und überschreite das zu erwartende Ausmass von Life Events merklich, das Ausmass der Störung werde als mittelschwer ein geschätzt und betrag e gemäss SUVA-Tabelle 19 25 %. Diese Einschätzung ist nicht widerspruchsfrei . Gemäss S UVA -Tabelle

19 beträgt der Integritätsschaden für eine mi ttelschwere psychische Störung 50 %. Die Störung ist u.a. gekenn zeichnet durch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (vgl. Erläuterungen in Suva-Tabelle 19 ). Wohl attestierte der psychiatrische Experte des E.___ der Beschwerdeführerin eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (was mit der Ein schätzung als mittelschwere psychische Störung vereinbar ist), doch fehlt dann die Begründung, weshalb der Integritätsschaden trotz mittelschwerer Störung und reduzierter Arbeitsfähigkeit nicht mit 50 %, sondern mit 25 % (entspre chend dem Rahmen für eine leichte bis mittelschwere psychische Störung ) ver anschlagt wurde.

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.3) ist unklar, wie hoch die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin effektiv ist. Da die Arbeitsfähigkeit als einer der Beurteilungsfaktoren in die Schätzung des Integ ritätsschadens einfliesst, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch der psychisch bedingte Integritätsschaden nicht abschliessend beurteilt werden . Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5 .

Die Beschwerdeführerin engagierte im Jahr 2009 die Firma G.___ für eine Laufbahnberatung. Die dabei angefallenen Kosten von Fr. 6'359.15 möchte sie von der Beschwerdegegnerin zurückerstattet haben mit der Begrün dung, die Beschwerdegegnerin habe keine diesbezüglichen Anstrengungen getätigt, weshalb sie eigene Abklärungen habe unternehmen müssen (Urk. 1 S. 9). Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6-11) geht indessen nich t s her vor, was zur Klärung der vorstehend erörterten offenen Fragen beitragen könnte. Abgesehen davon wäre ein derartiges Coaching mit der Beschwerde gegnerin abzusprechen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten nicht zu übernehmen. 6 .

Dieser Ausgang des Verfahrens ist rechtsprechung sgemäss als vollständiges Obsie gen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 137 V 57 E. 2.2) , weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin

eine Prozess entschädigung auszurichten . Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und auf Fr. 2'4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 2. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Höhe der Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) invalid, so hat sie Anspruc h auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 9 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00214 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, ist ausgebildete Mezzosopranistin und seit der Saison 1998/1999 Ensemble mitglied des Y.___ . Damit ist sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nac hfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

Bei der Vorstellung der Oper " Z.___ " am

5. Januar 2000, bei der X.___ in der Rolle der Schankwirtin einen Grill bedienen musste, fing ihr synthetisches Kostü m Feuer. Die Versicherte erlitt schwere, meist zweit- bis drittgradige Brandverletzungen an Dekolleté , linker Schulter, beiden Armen und am Rücken im Umfang von 16 % der Körperoberfläche.

Die Wundflächen wurden mehrfach chirurgisch behandelt, wobei auch Haut t ransplantate vom rechten Oberschenkel verwendet wurden. Während eines Jahres musste die Versicherte konsequent Kompressi onsanzüge tragen . Die Verbrennung en führten zu sichtbaren bleibenden Nar benbildungen (vgl. Berichte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des A.___ vom 7.

Februar 2000 [ Urk. 10/M5 ] und vom 2 5. April 2001 [Urk. 10/ M 18 ] ). Zudem entwickelte sie aufgrund des Unfallereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Symptomatik, woran sie bis heute leidet (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, v om 2 2. Januar 2001 [Urk. 10/M16 ]

sowie die psychiatri schen Gutac hten vom 1 1. Februar 2009 [Urk. 10/ M54 S. 44 f. ] und vom 2 3. Mai 2012 [Urk. 10/M121 S. 58 f.]).

Die Zürich übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus.

Arbeitsunfähigkeiten wurden attestiert seitens des A.___ vom 5.

Januar bis 1. August 2000 (Urk. 10/M13-14) und sei tens der C.___

vom 2 3. September bis 1 5. November 2002 (freiwilliger stationärer Aufenthalt; Urk. 10/M24).

Eine weitere längere Arbeits unfähigkeit attestierte

die behandelnde Psychiaterin ab April 2010 für drei Monate für die Arbeit am Y.___ ( 10/M86-10/M88 und Urk. 10/M121 ; vgl. auch Bericht vom 2 4. Dezember 2011, Urk. 10/M111 ).

Ein halbes Jahr n ach dem Unfall erneuerte das Y.___ den Arbeitsvertrag mit der Versicherten zunächst für fünf Jahre (Urk. 3/2-3) dann ab der Saison 2003/04 für zwölf Jahre bis zur Saison 2014/15 (Urk. 3/4).

I m w eiteren Verlauf liess die Zürich zwei polydisziplinäre Gutachten erstellen ( D.___

vom 1 3. Februar 2009 [Urk. 10/M54 ] und E.___

vom 3. August 2012 [Urk. 10/M121]). Mit Verfügung vom 1 2. April 2013 (Urk. 10/251) stellte die Zürich die Heilbehandlung per 3 1. März 2013 ein, ver neinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und richtete eine Integritätsent schädigung von Fr. 48'060.-- , entsprechend einer Integritäts einbusse von 45 % , aus. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/257) wies die Zürich mit Ent scheid vom 1 2. August 2014 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 2. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid, namentlich zur

Zus prache einer Rente, Übernahme weiterer Behandlungskosten sowie einer auf 70 % erhöhten Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Abklärungen der beruflichen Situation durch F.___ im Betrag von Fr. 6'359.15 zu erstatten.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Januar 2015, Urk. 11). Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin am 2 9. Januar 2015 unaufgefordert nochmals vernehmen. 3.

Bei zwei weiteren Unfälle n in den Jahren 1999 und 2005 mit HWS-Distorsion (Sturz und Auffahrunfall) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 1 3. November 2012 ein (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolg e des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Allgemeinen Teils des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) invalid, so hat sie Anspruc h auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen aus gerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE 134 V 10 9 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothet ischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bes timmen lässt. Insoweit die frag li chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schä tzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel bare hypothe tische Erwerbseinkom men ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 2 .

Die Beschwerdegegnerin beschränkte im angefochtenen Entscheid den Streitge genstand auf die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf die Höhe der Integritätsentschädigung, da die Verfügung vom 1 2. April 2013 in Bezug auf die Einstellung der Taggelder und der Heilungskosten einspracheweise nicht angefochten worden und dah er in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 3). Diese Sichtweise wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie aus ihrem Rechtsbegehren hervorgeht. Darin verlangt sie explizit die Zusprache einer Invalidenrente und bestätigt damit, dass sie selber keine relevante Besserung des Gesundheitszustande s mehr erwartet. Ihr Rechtsbegehren ist demnach mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3)

so auszul egen, dass sie (lediglich) die Übernahme weiterer Behandlungskosten im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG verlangt . Diese Bestimmung bezieht sich auf Personen, welche bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbsfähig sind , also einen Invaliditätsgrad zwi schen 10 % und weniger als 100 % aufweisen. Sind die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt (namentlich bei voller Erwerbsfähigkeit) hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen, an dessen Stelle tritt der obligatorische Krankenversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2-2.3 mit wei teren Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Parteien sind sich nicht einig darü b er, ob die im Zeitpunkt der Leistungsein stellung im April 2013 effektiv ausgeübte Tätigkeit am Y.___ einem leistungsgerecht entlöhnte n 100 %-Pensum für eine Sängerin entspricht oder ob es sich dabei um ein aus gesundheitlichen Gründen reduziertes Pensum handelt .

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, spätestens seit der Saison 2011/12 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, da sie ihren ver traglichen Verpflichtungen gegenüber dem Y.___ vollumfänglich nachge kommen sei. Es sei deshalb aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse davon aus zugehen, dass s ie keine Erwerbseinbusse erleide ,

womit kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Verfügung vom 1 2. April 2014, Urk. 10/251 S. 3 f.). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, auf grund der Entwicklung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___

sei von einem Soziallohn auszugeh en. Normalerweise führe die Reduktion der Arbeits pflicht auch zu einer Reduktion des Lohnes , bei ihr sei indessen genau das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 5 f.). 3 .2

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Das Abstellen auf den tatsächli chen Verdienst ist als Regel zu betrachten. Von dieser Regel kann zwar unter anderem dann abgewichen werden, wenn - wie hier von der Beschwerdeführe rin geltend gemacht - Soziallohn v orliegt. Denn nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV , in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesener massen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbsein kommen . Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer ents prechenden Arbeitsleistung sind. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbe sondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des A rbeitsverhältnisses in Betracht. Bei der richterlichen Würdi gung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezah lung von Soziallohn zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3 .3 3 .3.1

Die Anwendung dieser Grundsätze fü hrt zu folgenden Feststellungen: Im Zeit punkt des Unfalles verfügte die Beschwerdeführerin über einen seit dem 1.

August 1998 gültigen Dreijahresvertrag mit dem Y.___ , worin eine Gage von Fr. 50'700.-- brutto pro Spielzeit ohne Vorstellungslimite vereinbart war (Urk. 3/1). Kurz nach dem Unfall, a m 1 1. Juli 2000 , erhielt die Beschwerdefüh rerin einen neuen Vertrag über fünf Jahre bis zur Saison 2004/2005 , der eine Gagenerhöhung auf Fr. 80'000.-- pro Spielzeit bei sonst unveränderten Bedin gungen vorsah (Urk. 3/2). Am 2 5. Oktober 2000 wurde der Vertrag mit einem Zusatz ergänzt, in welchem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich mit dem Y.___ über die Engagements/Rollen und die Anzahl Aufführungen abzusprechen, welche sie nach Massgabe ihres Zustandes über nehmen könne. Für die Spielzeiten 2000/01 und 2001/02 wurde eine Limite von 45 Vorstellungen vorgesehen. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, neben dem Engagement am Y.___ auch ihre externe Konzert- und Gastspieltätigkeit "in angemessenem Rahmen" auszubauen (Urk. 3/3). Dieser Vertrag wurde am 7. April 2004 wiederum ersetzt durch einen für die Spielzeiten 2003/04 bis 2014/15 abgeschlossenen Vertrag mit einer Gage von Fr. 106'000.--, einem Limit von 25 Aufführungen pro Spielzeit und einem Übersinghonorar ab der 26. Vorstellung von 1/25 brutto der Jahresgage. Bezahlte Gasturlaube nach Absprache blieben vertraglich möglich (Urk. 3/4). Im Zeitpunkt des angefochte nen Entscheides kam die Beschwerdeführerin auf eine Jahresgage von mindes tens Fr. 142'865.80 ( Fr. 130'865.80 im Jahr 2010 plus zwei Lohnerhöhungen zu Fr. 6'000.-- per 1. August 2011 und 1. August 2013 (vgl. Urk. 10/166). 3 .3.2

Der Zusatzvertrag vom 1 1. Juli 2000 (Urk. 3/3) weist klar darauf hin, dass das Y.___

der physischen und psychischen Situation der Beschwerdeführerin nach dem Brandunfall Rechnung trug, indem ihr neu eine limitierte Vorstel lungsverpflichtung eingeräumt wurde. Über die Gründe für die noch viel wei tergehende vertragliche Besserstellung ab der Saison 2003/04 mit einer

Limit e von nur noch 25 Vorstellungen, verbunden mit einer weiteren erheblichen Lohnerhöhung lässt sich den Akten direkt nichts entnehmen. Immerhin räumt das Y.___ in der Stellungnahme vom 1 4. März 2013 e in, eine

Limite hätten nur aussergewöhnlich gute und international begehrte Sängerinnen, was selbst verständlich nichts mit einer gesundheitlichen Einschränkung zu tun habe. Der Vertrag mit der Beschwerdeführerin wird vom Y.___ selber hinsichtlich der Gage, der tiefen Limite und der Laufdauer von 12 Jahren als absolut ausserge wöhnlich und einmalig bezeichnet (vgl. Urk. 10/249) . Wenn man nun in Betracht zieht, dass die zwar als gute Sängerin, aber nicht als Ausnahmetalent mit der Chance auf eine grosse internationale Karriere bezeichnete Beschwer deführerin gemäss Angaben des Y.___ ohne den Unfall heute eine Gage von Fr. 80'000 .- - bis Fr. 9 0'000 .-- Franken ohne Limite und ohne die Möglich keit von Gastauftritten hätte, erscheint die Annahme einer gewissen Soziallohn komponente nicht abwegig. Die Beschwerdegegnerin hat dies wohl auch erkannt, versucht den Einwand aber dadurch zu entkräften , dass selbst bei Annahme eines Soziallohnes eine allfällige Kürzung zu keine r rentenrelevanten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen würde (Urk. 2 S. 5). 3 .3.3

Dem kann so nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden, denn es ble iben zu viele Fragen offen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführe rin heute dieselbe Gage wie ohne Unfall hätte, bliebe immer noch die Lim ite von 25 Aufführungen, welche einer unlimitierten Aufführungsverpflichtung gegenüberzustellen wäre. Hinzu kommen die Gagen aus externen Engagements, welche bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Die Beschwer degegnerin kommt nicht umhin, unter Zugrundelegung einer realistischen Kar riere e ntwicklung ein Valideneinkommen festzulegen. Dabei wird sie abzuklären haben, welcher Lohn eine vergleichbare Mezzosopranistin mit derselben berufli chen Ausbildung und Erfahrung, insbesondere mit vergleichbarem Talent und Startbedingungen, das heisst erstmaligem festem Engagement 1998 mit anfangs 30 und entsprechender Einstufung, im Alter der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Fallabschlusses am Y.___ , allenfalls einem vergleichbaren Opernhaus, (durchschnittlich) verdient. Nach dem Gesagten kann das Invaliden einkommen nicht dem effektiven Verdienst gleichg e setzt werden , fehlt es doch für die aussergewöhnlich hohe Gage an einer plausiblen Begründung. Wie hoch diese unter Berücksichtigung der - zumindest aus Sicht der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen - limitie rten Aufführungsverpflichtung wäre, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls festzulegen. Da das letzte psychiatrische Gut achten des E.___ nunmehr über dreieinhalb Jahre zurückliegt, drängt sich eine erneute psychiatrische Begutachtung auf, welche sich spezifisch mit der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin unter Berücksichti gung sämtlicher mit diesem Beruf zusammenhängenden Belastungen (Proben, neue Rollen erarbeiten, Vorstellungen etc ) befasst. Für eine allenfalls reduzierte psychische Belastbarkeit wäre der natürliche und adäquate Kausalzusammen hang zum Unfall vom

5. Januar 2000 zu beurteilen. Danach hat die Beschwer degegnerin erneut über den Rentena n spruch zu entscheiden. 4 . 4 .1

Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Integritätsentschädi gung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 %. Es sei von einer mittel schweren psychischen Störung auszugehen, welche mit einem Integritätsscha den von 50 % zu veranschlagen sei. Zudem sei ein Integritätsschaden von 10 % für die Folgen des Unfalle s im Jahr 1999 nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8). 4 .2

Was den Unfall im Jahr 1999 anbelangt, so dieser Fall nach der Aktenlage rechts kräftig erledigt (vgl. Urk. 10/242 und Urk. 2 S. 2). Selbst wenn dem nicht so sein sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 9 oben), so bil den Ansprüche aus diesem Ereignis nicht Streitgegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides. Auf das entsprechende Begehren um eine Integri tätsentschädigung

für die Folgen des Unfalles 1999 ist daher nicht einzutreten. 4 .3 4 .3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während d es ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlini e n des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 4.3.2

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 4.4

U nbestritten ist der Integritätsschaden für die Verbrennungsnarben der Haut von 20 % (Urk. 2 S. 6; vgl. Urk. 10/M58 S.60 und 10/M121 S. 53). 4 .5

Der psychiatrische Experte des E.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsreaktion (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (F33.0) und eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41; Urk. 10/121 S. 64). Die Beurteilung des Integritätsschadens wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung vorgenommen (Urk. 10/121 S. 53). Dazu führten die Gutachter aus, die unfallbedingte psychi sche Störung sei allgegenwärtig und überschreite das zu erwartende Ausmass von Life Events merklich, das Ausmass der Störung werde als mittelschwer ein geschätzt und betrag e gemäss SUVA-Tabelle 19 25 %. Diese Einschätzung ist nicht widerspruchsfrei . Gemäss S UVA -Tabelle

19 beträgt der Integritätsschaden für eine mi ttelschwere psychische Störung 50 %. Die Störung ist u.a. gekenn zeichnet durch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (vgl. Erläuterungen in Suva-Tabelle 19 ). Wohl attestierte der psychiatrische Experte des E.___ der Beschwerdeführerin eine um 25 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (was mit der Ein schätzung als mittelschwere psychische Störung vereinbar ist), doch fehlt dann die Begründung, weshalb der Integritätsschaden trotz mittelschwerer Störung und reduzierter Arbeitsfähigkeit nicht mit 50 %, sondern mit 25 % (entspre chend dem Rahmen für eine leichte bis mittelschwere psychische Störung ) ver anschlagt wurde.

Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.3) ist unklar, wie hoch die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Opernsängerin effektiv ist. Da die Arbeitsfähigkeit als einer der Beurteilungsfaktoren in die Schätzung des Integ ritätsschadens einfliesst, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch der psychisch bedingte Integritätsschaden nicht abschliessend beurteilt werden . Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5 .

Die Beschwerdeführerin engagierte im Jahr 2009 die Firma G.___ für eine Laufbahnberatung. Die dabei angefallenen Kosten von Fr. 6'359.15 möchte sie von der Beschwerdegegnerin zurückerstattet haben mit der Begrün dung, die Beschwerdegegnerin habe keine diesbezüglichen Anstrengungen getätigt, weshalb sie eigene Abklärungen habe unternehmen müssen (Urk. 1 S. 9). Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6-11) geht indessen nich t s her vor, was zur Klärung der vorstehend erörterten offenen Fragen beitragen könnte. Abgesehen davon wäre ein derartiges Coaching mit der Beschwerde gegnerin abzusprechen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten nicht zu übernehmen. 6 .

Dieser Ausgang des Verfahrens ist rechtsprechung sgemäss als vollständiges Obsie gen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 137 V 57 E. 2.2) , weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin

eine Prozess entschädigung auszurichten . Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und auf Fr. 2'4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 2. August 2014 aufgeho ben und die Sache an die

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Höhe der Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli