Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war
als Isoleur
bei der Y.___ GmbH obli gato risch bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (nachfol gend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
15. Februar 2013 beim Hinuntergehen einer Gerüsttreppe mit einem etwa 25 Kilogramm schweren Kessel ausrutschte und sich mit einer ruckartigen Dreh be wegung am Gerüst halten konnte, wobei er mit den Füssen noch einige Treppen s tufen hinunter schlitterte (Urk. 7/1, Urk. 7/ 38/1 ). Anlässlich der Erst behandlung vom 20. Februar 2013 stellte Dr. med. pract . Z.___ die Diagn ose einer Distorsion der Lenden wirbel säu le (LWS) mit Verdacht auf eine Blockie rung der unteren LWS/des Illiosakral gelenks (ISG) rechts (Urk. 7/21).
Die bild gebende Abklärung ergab nebst dege nera tiven Veränderungen ein Knochenmarködem („ bone
bruise “) beim Lenden wirbelkörper (LWK) 4 ohne beweisende Fraktur (Urk. 7/31/1-3).
1.2
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld). Trotz
chiropraktischer , physiotherapeutischer
und medika mentös er Behandlung (Urk. 7 /21, Urk. 7/24, Urk. 7/26) persistierten in der Folge Rückenbeschwerden (Urk. 7/31). Am 2 4. Mai 2013 wurde der Versicherte von der Y.___ GmbH per Ende August 2013 entlassen (Urk. 7/49). Die am 1 6. Januar 2014 durch ge führte Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS ergab eine praktisch kom plette Rückbildung des vorbestehenden deckplattennahen Knochenmarks ödems bei LWK 4 (Urk. 7/60).
Am 27. März 2014 nahm d er Kreisarzt der Suva, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungs apparates,
- in Ergän zung zu seiner Stellungnahme vom 27. September 2013 (Urk. 7/47) - zu den Akten Stellung
(Urk. 7/75). Gestützt darauf kündigte
die Suva mit Schreiben vom 7. April 2014 die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende April 2014 an (Urk. 7/76). 1.3
Mit Verfügung vom
30. April 2014 schloss die Suva den Schadensfall wie ange kündigt ab und stellte die Versicherungsleistungen per Ende April 2014 ein (Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
10. Mai 2014 Einsprache ( Urk. 7/84), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 abwies ( Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. September 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einsprache entscheid
vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die ihm aufgrund des Unfalls vom
15. Februar 2013 aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zustehenden Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 (Urk. 9 ) reichte der Beschwerde führer den aktuellen Unfallschein und den Bericht des Muskulo -Skelettal Zent rums der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 10/1-2), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2014 Stellung nahm (Urk. 13). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 ( Urk.
16) gab der Versicherte weitere Belege zu den Akten ( Urk. 17/1-13) und stellte zusätzlich den Antrag, es sei der Anspruch auf eine angemessene Prüfung des Invaliditätsgrades mit anschlies sender Festsetzung einer Invalidenrente festzustellen ( Urk. 16 S. 1). Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom
2. November 2015 an ihrem An trag auf Abweisung fest (Urk. 20 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von un fallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialvers icherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhe bende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausal zu sammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver s icherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbed ingten Ursachen des Gesundheits scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, g estützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes sei davon auszugehen, dass die unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 15. Februar 2013 bis Anfang 2014 als abgeheilt zu gelten hätten und ein Kau salzusammenhang zwischen den geklagten lumbalen Rückenbeschwerden über April 2014 nicht mehr gegeben sei. Widersprechende Arztberichte lägen keine vor. Im Gegenteil würden auch im Austrittsbericht der C.___ vom 28. Mai 2014 nur unfallfremde Beeinträchtigungen genannt. Zudem decke sich die Einschätzung des Kreisarztes auch mit der konstanten höchs trich terli chen Rechtsprechung, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines kli nisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres als abgeschlossen zu betrachten sei ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor , er habe seit dem Unfall grosse Schmer zen im Rücken, immer an derselben Stelle. Sein Zustand habe sich zwar verbessert, jedoch nicht so schnell. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Ausserdem besuche er verschiedene Therapeuten. Da es ihm schon ein bisschen besser gehe, nehme er an, dass ein Teil der Schädigung bereits gut verheilt sei. Tatsache aber sei, dass er vor dem Schlag (in den Rücken) einen gesunden Rücken gehabt habe ( Urk. 1). Seit dem Unfall sei er von verschiedenen Stellen behandelt worden, jeweils ohne Erfolg. Nach dem Ergebnis des ersten MRT habe die chiro praktische Behandlung sofort eingestellt werden müssen. Die Manipulationen am Rücken durch den Chiro praktor seien sehr schlecht für ihn gewesen, es sei zuviel für seinen Rücken gewesen. Es habe sich alles entzündet. Er habe daher vorerst ruhig gestellt werden müssen. Das habe mehrere Monate gedauert. Entzündet sei er immer noch. Er nehme immer noch sehr starke Medikamente, da er es sonst nicht aus halte. Seit Oktober 2014 werde er nunmehr in der Klinik B.___ behandelt, wo ihm alle paar Monate ein bis zwei Spritzen in den Rücken ver abreicht wür den. Am 17. Juni 2015 habe er sich zudem bei der Invaliden versicherung angemeldet ( Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 1 5 . Februar 201 3 beim Hin untergehen einer Gerüsttreppe ausrutschte und sich aufgrund einer abrupten Drehbewegung ein Knochen marködem („ bone
bruise “) beim LWK 4 zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/31/1-3, Urk. 7/38/1). Die Beschwerde gegnerin aner kannte ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende April 2014 (Urk. 2 S. 7 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 5 . Februar 201 3
bis Ende April 2014 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre der Fall, wenn ab Mai 2014 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später ein gestellt hätte ( status quo sine). 3. 3.1
Nach dem Unfall 15. Februar 2013 stellte Dr. Z.___ anlässlich der Erst be hand lung vom 20. Februar 2013 aufgrund der klinischen Untersuchung die Diagnose einer LWS-Distorsion mit Verdacht auf eine Blockie rung der unteren LWS/des Illiosakralgelenks (ISG) rechts (Urk. 7/21). Nur wenige Tage nach der klinischen Untersuchung durch Dr. Z.___
wurde mittels der
Röntgenbilder vom 8. März 2013 ( Bericht der Neuro radiologie
D.___ der Klinik E.___ glei chen Datums, Urk. 7/20) festgestellt , dass durch die unfallbedingte Dis torsion der LWS keine trauma tischen ossären Läsio nen, mithin kein Bruch der Kreuz wirbel verursacht wurde. Bereits damals waren indes auf Höhe L4/5 und L5/S1 multisegmentale Chon drosen erkennbar (Urk. 7/20) . Das MRT vom 13. Mai 2013 bestätigte im Wesentlichen die röntgen ologischen Ergebnisse. Denn gemäss dem Bericht der F.___ vom 1 3. Mai 2013 wurden Ver änderungen an der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und im Bereich der mitt le ren/unteren LWS passend zu einem Status nach M orbus Scheuermann sowie leichte osteochondrotische Verän derungen ohne Prolaps und ohne Nerven wurzel kompression
festgestellt , aber kein Bruch und auch keine anderen traumati schen ossären Veränderungen. Auch das von der Beschwerdegegnerin aner kannt unfallbedingte deckenplattennahe Knochen marködem beim 4. Len den wir bel körper
wurde als Verletzung ohne Fraktur festgestellt (Urk. 7/31/3).
Der Kreisarzt Dr. G.___ beurteilte dieses Knochen marködem
am 27. Septem ber 2013 überzeugend
als einzige unfallbedingte Schädigung am Rücken und hielt fest, dass es sich dabei um eine vorübergehende strukturelle Veränderung handle, welche für Kontusionen typisch sei ( Urk. 7/47) . Das MRT der LWS vom 16. Januar 2014 ergab gemäss dem Bericht der F.___ vom 1 6. Januar 2014
schliesslich , dass sich das deckenplatten nahe
Knochen marködem beim 4. Lendenwirbelkörper praktisch komplett zurück gebildet hatte. Weiterhin seien die Post-Scheuermann-Veränderungen am thorako -lumbalen Übergang mit leichten bis mässigen degenerativen Verän derungen, betont in den unteren zwei LWS-Segmenten mit einem vorbestehend diskreten Ventral gleiten des 5. Lendenwirbelkörper s festgestellt worden , welche unver ändert ohne be weisende Nervenwurzelkompression abgebildet worden seien . Aufgrund an gedeutet zarter Syndesmophyten und einer partiellen Ankylose des
mitdar ge st e llten
Illiosakralgelenkes
(ISG) solle differentialdiagnostisch auch an eine aktuell inaktive, seronegative
Spondylarthropathie gedacht werden (Urk. 7/60).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie der H.___ beurteilten die anhaltenden lumbalen Schmerzen gemäss dem Bericht vom 23. Februar 2014 sodann als sekundär myofaszial bedingt bei Fehlhaltung der BWS und LWS sowie bei radiologisch leichten, degenerativen Veränderungen sowie leich ten Spondylarthrose der unteren LWS. Bei klinisch f r eien ISG und normalen humoralen Entzündungsparametern sei zudem kein Anhalt für eine entzünd liche, rheumatolog ische Systemerkrankung gegeben ( Urk. 7/68/1).
Dr. G.___ kam ge mäss seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 (Urk. 7/75) schliesslich zum Schluss , es seien keine unfallbe dingten strukturellen Läsionen bildgebend mehr nachweisbar. Die Befunde gemäss dem MR T vom 16. Januar 2014 seien alt und durchaus geeignet, unfallfremde Beschwerde n hervor zurufen. D ie praktisch kom plette Rückbildung des unfallbe dingten
Kno chen marködems bei LWK 4 beweise, dass die dem Unfallereignis zugeor dneten pathoanatomischen Veränderungen abge klungen seien und somit kein Anlass mehr für die Annahme unfall bedingter Beschwerden bestehe . Es müsse 11 Mo na te nach dem Unfallereignis, Januar 2014, von einem Status quo sine aus gegangen werden (Urk. 7/75) .
Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 würden sich im MRT vom 1 3. Mai 2013 nebst dem deutlichen Wirbelsäulenödem („ bone
bruise “) keine weiteren relevanten Traumafolgen zeigen. Es würden weiterhin dege nera tive Veränderungen der LWS bestehen. Reaktiv bestehe mittlerweile sicher lich auch eine myofasziale Schmerzkomponente. Wahrscheinlich sei der Kreuz schmerz eher multifaktoriell. Der Sturz könne durchaus als mitauslösend betrach tet werden (Urk. 10/2 S. 2). 3.2
3.2.1
Bei gegebener Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellte , zumal auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu kommt , sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes ge richts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis) . Denn es ist mit dem hier geltenden Beweismass der über wie genden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass durch den Unfall vom 15. Feb ruar 2013 abgesehen vom Knochen mark ödem
beim LWK 4 keine weitere Schä digung mit organischem Korrelat verur sacht wurde . Dafür spricht auch der Unfallhergang, der entgegen der Darstel lung im Bericht der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/2 S. 2) ohne Sturz erfolgte und sich im Wesentlichen auf eine ruckartige Dreh bewe gung mit Distorsion der LWS beschränkte ( Urk. 7/1, Urk. 7/38/1). Erwiesen ist auch, dass bereits vor dem Unfall degenerative Ver änderungen im Bereich der LWS bestanden hatten. Da sich das Knochenmark ödem
beim LWK 4 als einzige Unfallfolge bis zum MRT der LWS vom 16. Januar 2014 praktisch vollständig zurückgebildet h at , ist die Heilung der Unfallfolgen bis zum Fallabschluss Ende April 2014 ausreichend belegt. 3.2.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob weiterhin Rückenbeschwerden mit Behandlungsindikation be stan den und die behandeln den Ärzte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert en . Auch wenn der Unfall vom 15. Feb ruar 2013 die bis dahin dem Beschwerde führer nicht be kannten vorbestehenden
degenerati ven und allenfalls ent zündlichen Verän derungen aktiviert haben sollte, kann und muss dennoch mit Blick auf den Status quo sine das Wegfallen des natürli chen Kausal zusammenhanges zwischen Unfall und Be schwerden angenommen werden.
Z u Recht verweist die Beschwerdegegnerin hierzu auf
die höch strich terliche Rechtsprechung, wonach das Erreichen des Status quo sine bei post trauma ti schen Lum balgien und Lumboischialgien nach derzeitigem medi zinischem Wissens stand nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno logisch aus gewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine trau matische Ver schlimmerung eines klinisch stummen degene rativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_396/2011 vom 2 1. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hier ist mit den Röntgen- und MRT-Aufnahmen eine richtunggebende , mithin eine erhebliche organisch nachweisbare Ver schlimmerung der vorbestehender dege nerativen Veränderungen durch den Unfall vom 1 5. Februar 2013 nicht belegt. Die einzige als unfallbedingt nachweisbare Schädigung ( Knoche n mark ödem LWK 4) war nach rund elf Monaten wieder verheilt. Soweit durch den Unfall eine Ver schlim merung des klinisch stummen degene rativen Vorzustandes an der unteren Wirbelsäule erfolgte, ist
daher der Fallabschluss spätestens nach einem Jahr rechtens , da der unfallbedingte Schaden als geheilt zu gelten hat. Ob der Beschwerdeführer vor dem Unfall bereits Rückenschmerzen hatte oder nicht, ist daher letztlich unerheblich.
Dabei ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (Urk. 2 S. 7) - die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ) im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerz frei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern - wie hier - keine unfallbedingten Wirbelkörperfrakturen vorliegen (v gl. SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_403/2012 vom 1 9. Juni 2012 E. 3.3 und 8C_396/2011 vom 2 1. September 2011 E. 5.2 i.f . mit weiteren Hinweisen). 4.
Nac h dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin
somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. Mai 2014 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1
5. Februar 2013 und den Restbeschwerden im Bereich der unteren LWS über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weg gefallen war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Juli 2014 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Bes chwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen.
E. 1.2 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von un fallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialvers icherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhe bende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausal zu sammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver s icherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbed ingten Ursachen des Gesundheits scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, g estützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes sei davon auszugehen, dass die unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 15. Februar 2013 bis Anfang 2014 als abgeheilt zu gelten hätten und ein Kau salzusammenhang zwischen den geklagten lumbalen Rückenbeschwerden über April 2014 nicht mehr gegeben sei. Widersprechende Arztberichte lägen keine vor. Im Gegenteil würden auch im Austrittsbericht der C.___ vom 28. Mai 2014 nur unfallfremde Beeinträchtigungen genannt. Zudem decke sich die Einschätzung des Kreisarztes auch mit der konstanten höchs trich terli chen Rechtsprechung, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines kli nisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres als abgeschlossen zu betrachten sei ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor , er habe seit dem Unfall grosse Schmer zen im Rücken, immer an derselben Stelle. Sein Zustand habe sich zwar verbessert, jedoch nicht so schnell. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Ausserdem besuche er verschiedene Therapeuten. Da es ihm schon ein bisschen besser gehe, nehme er an, dass ein Teil der Schädigung bereits gut verheilt sei. Tatsache aber sei, dass er vor dem Schlag (in den Rücken) einen gesunden Rücken gehabt habe ( Urk. 1). Seit dem Unfall sei er von verschiedenen Stellen behandelt worden, jeweils ohne Erfolg. Nach dem Ergebnis des ersten MRT habe die chiro praktische Behandlung sofort eingestellt werden müssen. Die Manipulationen am Rücken durch den Chiro praktor seien sehr schlecht für ihn gewesen, es sei zuviel für seinen Rücken gewesen. Es habe sich alles entzündet. Er habe daher vorerst ruhig gestellt werden müssen. Das habe mehrere Monate gedauert. Entzündet sei er immer noch. Er nehme immer noch sehr starke Medikamente, da er es sonst nicht aus halte. Seit Oktober 2014 werde er nunmehr in der Klinik B.___ behandelt, wo ihm alle paar Monate ein bis zwei Spritzen in den Rücken ver abreicht wür den. Am 17. Juni 2015 habe er sich zudem bei der Invaliden versicherung angemeldet ( Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 1 5 . Februar 201 3 beim Hin untergehen einer Gerüsttreppe ausrutschte und sich aufgrund einer abrupten Drehbewegung ein Knochen marködem („ bone
bruise “) beim LWK 4 zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/31/1-3, Urk. 7/38/1). Die Beschwerde gegnerin aner kannte ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende April 2014 (Urk. 2 S. 7 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 5 . Februar 201 3
bis Ende April 2014 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre der Fall, wenn ab Mai 2014 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später ein gestellt hätte ( status quo sine). 3. 3.1
Nach dem Unfall 15. Februar 2013 stellte Dr. Z.___ anlässlich der Erst be hand lung vom 20. Februar 2013 aufgrund der klinischen Untersuchung die Diagnose einer LWS-Distorsion mit Verdacht auf eine Blockie rung der unteren LWS/des Illiosakralgelenks (ISG) rechts (Urk. 7/21). Nur wenige Tage nach der klinischen Untersuchung durch Dr. Z.___
wurde mittels der
Röntgenbilder vom 8. März 2013 ( Bericht der Neuro radiologie
D.___ der Klinik E.___ glei chen Datums, Urk. 7/20) festgestellt , dass durch die unfallbedingte Dis torsion der LWS keine trauma tischen ossären Läsio nen, mithin kein Bruch der Kreuz wirbel verursacht wurde. Bereits damals waren indes auf Höhe L4/5 und L5/S1 multisegmentale Chon drosen erkennbar (Urk. 7/20) . Das MRT vom 13. Mai 2013 bestätigte im Wesentlichen die röntgen ologischen Ergebnisse. Denn gemäss dem Bericht der F.___ vom 1 3. Mai 2013 wurden Ver änderungen an der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und im Bereich der mitt le ren/unteren LWS passend zu einem Status nach M orbus Scheuermann sowie leichte osteochondrotische Verän derungen ohne Prolaps und ohne Nerven wurzel kompression
festgestellt , aber kein Bruch und auch keine anderen traumati schen ossären Veränderungen. Auch das von der Beschwerdegegnerin aner kannt unfallbedingte deckenplattennahe Knochen marködem beim 4. Len den wir bel körper
wurde als Verletzung ohne Fraktur festgestellt (Urk. 7/31/3).
Der Kreisarzt Dr. G.___ beurteilte dieses Knochen marködem
am 27. Septem ber 2013 überzeugend
als einzige unfallbedingte Schädigung am Rücken und hielt fest, dass es sich dabei um eine vorübergehende strukturelle Veränderung handle, welche für Kontusionen typisch sei ( Urk. 7/47) . Das MRT der LWS vom 16. Januar 2014 ergab gemäss dem Bericht der F.___ vom 1 6. Januar 2014
schliesslich , dass sich das deckenplatten nahe
Knochen marködem beim 4. Lendenwirbelkörper praktisch komplett zurück gebildet hatte. Weiterhin seien die Post-Scheuermann-Veränderungen am thorako -lumbalen Übergang mit leichten bis mässigen degenerativen Verän derungen, betont in den unteren zwei LWS-Segmenten mit einem vorbestehend diskreten Ventral gleiten des 5. Lendenwirbelkörper s festgestellt worden , welche unver ändert ohne be weisende Nervenwurzelkompression abgebildet worden seien . Aufgrund an gedeutet zarter Syndesmophyten und einer partiellen Ankylose des
mitdar ge st e llten
Illiosakralgelenkes
(ISG) solle differentialdiagnostisch auch an eine aktuell inaktive, seronegative
Spondylarthropathie gedacht werden (Urk. 7/60).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie der H.___ beurteilten die anhaltenden lumbalen Schmerzen gemäss dem Bericht vom 23. Februar 2014 sodann als sekundär myofaszial bedingt bei Fehlhaltung der BWS und LWS sowie bei radiologisch leichten, degenerativen Veränderungen sowie leich ten Spondylarthrose der unteren LWS. Bei klinisch f r eien ISG und normalen humoralen Entzündungsparametern sei zudem kein Anhalt für eine entzünd liche, rheumatolog ische Systemerkrankung gegeben ( Urk. 7/68/1).
Dr. G.___ kam ge mäss seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 (Urk. 7/75) schliesslich zum Schluss , es seien keine unfallbe dingten strukturellen Läsionen bildgebend mehr nachweisbar. Die Befunde gemäss dem MR T vom 16. Januar 2014 seien alt und durchaus geeignet, unfallfremde Beschwerde n hervor zurufen. D ie praktisch kom plette Rückbildung des unfallbe dingten
Kno chen marködems bei LWK 4 beweise, dass die dem Unfallereignis zugeor dneten pathoanatomischen Veränderungen abge klungen seien und somit kein Anlass mehr für die Annahme unfall bedingter Beschwerden bestehe . Es müsse 11 Mo na te nach dem Unfallereignis, Januar 2014, von einem Status quo sine aus gegangen werden (Urk. 7/75) .
Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 würden sich im MRT vom 1 3. Mai 2013 nebst dem deutlichen Wirbelsäulenödem („ bone
bruise “) keine weiteren relevanten Traumafolgen zeigen. Es würden weiterhin dege nera tive Veränderungen der LWS bestehen. Reaktiv bestehe mittlerweile sicher lich auch eine myofasziale Schmerzkomponente. Wahrscheinlich sei der Kreuz schmerz eher multifaktoriell. Der Sturz könne durchaus als mitauslösend betrach tet werden (Urk. 10/2 S. 2). 3.2
3.2.1
Bei gegebener Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellte , zumal auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu kommt , sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes ge richts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis) . Denn es ist mit dem hier geltenden Beweismass der über wie genden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass durch den Unfall vom 15. Feb ruar 2013 abgesehen vom Knochen mark ödem
beim LWK 4 keine weitere Schä digung mit organischem Korrelat verur sacht wurde . Dafür spricht auch der Unfallhergang, der entgegen der Darstel lung im Bericht der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/2 S. 2) ohne Sturz erfolgte und sich im Wesentlichen auf eine ruckartige Dreh bewe gung mit Distorsion der LWS beschränkte ( Urk. 7/1, Urk. 7/38/1). Erwiesen ist auch, dass bereits vor dem Unfall degenerative Ver änderungen im Bereich der LWS bestanden hatten. Da sich das Knochenmark ödem
beim LWK 4 als einzige Unfallfolge bis zum MRT der LWS vom 16. Januar 2014 praktisch vollständig zurückgebildet h at , ist die Heilung der Unfallfolgen bis zum Fallabschluss Ende April 2014 ausreichend belegt. 3.2.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob weiterhin Rückenbeschwerden mit Behandlungsindikation be stan den und die behandeln den Ärzte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert en . Auch wenn der Unfall vom 15. Feb ruar 2013 die bis dahin dem Beschwerde führer nicht be kannten vorbestehenden
degenerati ven und allenfalls ent zündlichen Verän derungen aktiviert haben sollte, kann und muss dennoch mit Blick auf den Status quo sine das Wegfallen des natürli chen Kausal zusammenhanges zwischen Unfall und Be schwerden angenommen werden.
Z u Recht verweist die Beschwerdegegnerin hierzu auf
die höch strich terliche Rechtsprechung, wonach das Erreichen des Status quo sine bei post trauma ti schen Lum balgien und Lumboischialgien nach derzeitigem medi zinischem Wissens stand nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno logisch aus gewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine trau matische Ver schlimmerung eines klinisch stummen degene rativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_396/2011 vom 2 1. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hier ist mit den Röntgen- und MRT-Aufnahmen eine richtunggebende , mithin eine erhebliche organisch nachweisbare Ver schlimmerung der vorbestehender dege nerativen Veränderungen durch den Unfall vom 1 5. Februar 2013 nicht belegt. Die einzige als unfallbedingt nachweisbare Schädigung ( Knoche n mark ödem LWK 4) war nach rund elf Monaten wieder verheilt. Soweit durch den Unfall eine Ver schlim merung des klinisch stummen degene rativen Vorzustandes an der unteren Wirbelsäule erfolgte, ist
daher der Fallabschluss spätestens nach einem Jahr rechtens , da der unfallbedingte Schaden als geheilt zu gelten hat. Ob der Beschwerdeführer vor dem Unfall bereits Rückenschmerzen hatte oder nicht, ist daher letztlich unerheblich.
Dabei ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (Urk. 2 S. 7) - die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ) im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerz frei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern - wie hier - keine unfallbedingten Wirbelkörperfrakturen vorliegen (v gl. SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_403/2012 vom 1 9. Juni 2012 E. 3.3 und 8C_396/2011 vom 2 1. September 2011 E. 5.2 i.f . mit weiteren Hinweisen). 4.
Nac h dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin
somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. Mai 2014 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1
5. Februar 2013 und den Restbeschwerden im Bereich der unteren LWS über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weg gefallen war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Juli 2014 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Bes chwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 4 (Urk. 7/60).
Am 27. März 2014 nahm d er Kreisarzt der Suva, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungs apparates,
- in Ergän zung zu seiner Stellungnahme vom 27. September 2013 (Urk. 7/47) - zu den Akten Stellung
(Urk. 7/75). Gestützt darauf kündigte
die Suva mit Schreiben vom 7. April 2014 die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende April 2014 an (Urk. 7/76).
E. 6 ). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 (Urk. 9 ) reichte der Beschwerde führer den aktuellen Unfallschein und den Bericht des Muskulo -Skelettal Zent rums der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 10/1-2), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2014 Stellung nahm (Urk. 13). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 ( Urk.
16) gab der Versicherte weitere Belege zu den Akten ( Urk. 17/1-13) und stellte zusätzlich den Antrag, es sei der Anspruch auf eine angemessene Prüfung des Invaliditätsgrades mit anschlies sender Festsetzung einer Invalidenrente festzustellen ( Urk. 16 S. 1). Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom
2. November 2015 an ihrem An trag auf Abweisung fest (Urk. 20 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00211 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war
als Isoleur
bei der Y.___ GmbH obli gato risch bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (nachfol gend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
15. Februar 2013 beim Hinuntergehen einer Gerüsttreppe mit einem etwa 25 Kilogramm schweren Kessel ausrutschte und sich mit einer ruckartigen Dreh be wegung am Gerüst halten konnte, wobei er mit den Füssen noch einige Treppen s tufen hinunter schlitterte (Urk. 7/1, Urk. 7/ 38/1 ). Anlässlich der Erst behandlung vom 20. Februar 2013 stellte Dr. med. pract . Z.___ die Diagn ose einer Distorsion der Lenden wirbel säu le (LWS) mit Verdacht auf eine Blockie rung der unteren LWS/des Illiosakral gelenks (ISG) rechts (Urk. 7/21).
Die bild gebende Abklärung ergab nebst dege nera tiven Veränderungen ein Knochenmarködem („ bone
bruise “) beim Lenden wirbelkörper (LWK) 4 ohne beweisende Fraktur (Urk. 7/31/1-3).
1.2
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld). Trotz
chiropraktischer , physiotherapeutischer
und medika mentös er Behandlung (Urk. 7 /21, Urk. 7/24, Urk. 7/26) persistierten in der Folge Rückenbeschwerden (Urk. 7/31). Am 2 4. Mai 2013 wurde der Versicherte von der Y.___ GmbH per Ende August 2013 entlassen (Urk. 7/49). Die am 1 6. Januar 2014 durch ge führte Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS ergab eine praktisch kom plette Rückbildung des vorbestehenden deckplattennahen Knochenmarks ödems bei LWK 4 (Urk. 7/60).
Am 27. März 2014 nahm d er Kreisarzt der Suva, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungs apparates,
- in Ergän zung zu seiner Stellungnahme vom 27. September 2013 (Urk. 7/47) - zu den Akten Stellung
(Urk. 7/75). Gestützt darauf kündigte
die Suva mit Schreiben vom 7. April 2014 die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende April 2014 an (Urk. 7/76). 1.3
Mit Verfügung vom
30. April 2014 schloss die Suva den Schadensfall wie ange kündigt ab und stellte die Versicherungsleistungen per Ende April 2014 ein (Urk. 7/83). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
10. Mai 2014 Einsprache ( Urk. 7/84), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 abwies ( Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. September 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss , der Einsprache entscheid
vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerde geg nerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die ihm aufgrund des Unfalls vom
15. Februar 2013 aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zustehenden Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 (Urk. 9 ) reichte der Beschwerde führer den aktuellen Unfallschein und den Bericht des Muskulo -Skelettal Zent rums der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 ein (Urk. 10/1-2), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2014 Stellung nahm (Urk. 13). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 ( Urk.
16) gab der Versicherte weitere Belege zu den Akten ( Urk. 17/1-13) und stellte zusätzlich den Antrag, es sei der Anspruch auf eine angemessene Prüfung des Invaliditätsgrades mit anschlies sender Festsetzung einer Invalidenrente festzustellen ( Urk. 16 S. 1). Die Beschwer degegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom
2. November 2015 an ihrem An trag auf Abweisung fest (Urk. 20 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von un fallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialvers icherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhe bende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausal zu sammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver s icherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbed ingten Ursachen des Gesundheits scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, g estützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes sei davon auszugehen, dass die unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 15. Februar 2013 bis Anfang 2014 als abgeheilt zu gelten hätten und ein Kau salzusammenhang zwischen den geklagten lumbalen Rückenbeschwerden über April 2014 nicht mehr gegeben sei. Widersprechende Arztberichte lägen keine vor. Im Gegenteil würden auch im Austrittsbericht der C.___ vom 28. Mai 2014 nur unfallfremde Beeinträchtigungen genannt. Zudem decke sich die Einschätzung des Kreisarztes auch mit der konstanten höchs trich terli chen Rechtsprechung, wonach eine traumatische Verschlimmerung eines kli nisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres als abgeschlossen zu betrachten sei ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor , er habe seit dem Unfall grosse Schmer zen im Rücken, immer an derselben Stelle. Sein Zustand habe sich zwar verbessert, jedoch nicht so schnell. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Ausserdem besuche er verschiedene Therapeuten. Da es ihm schon ein bisschen besser gehe, nehme er an, dass ein Teil der Schädigung bereits gut verheilt sei. Tatsache aber sei, dass er vor dem Schlag (in den Rücken) einen gesunden Rücken gehabt habe ( Urk. 1). Seit dem Unfall sei er von verschiedenen Stellen behandelt worden, jeweils ohne Erfolg. Nach dem Ergebnis des ersten MRT habe die chiro praktische Behandlung sofort eingestellt werden müssen. Die Manipulationen am Rücken durch den Chiro praktor seien sehr schlecht für ihn gewesen, es sei zuviel für seinen Rücken gewesen. Es habe sich alles entzündet. Er habe daher vorerst ruhig gestellt werden müssen. Das habe mehrere Monate gedauert. Entzündet sei er immer noch. Er nehme immer noch sehr starke Medikamente, da er es sonst nicht aus halte. Seit Oktober 2014 werde er nunmehr in der Klinik B.___ behandelt, wo ihm alle paar Monate ein bis zwei Spritzen in den Rücken ver abreicht wür den. Am 17. Juni 2015 habe er sich zudem bei der Invaliden versicherung angemeldet ( Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 1 5 . Februar 201 3 beim Hin untergehen einer Gerüsttreppe ausrutschte und sich aufgrund einer abrupten Drehbewegung ein Knochen marködem („ bone
bruise “) beim LWK 4 zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/31/1-3, Urk. 7/38/1). Die Beschwerde gegnerin aner kannte ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende April 2014 (Urk. 2 S. 7 ). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 5 . Februar 201 3
bis Ende April 2014 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre der Fall, wenn ab Mai 2014 wieder derjenige Ge sund heits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder wenn ein Gesundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später ein gestellt hätte ( status quo sine). 3. 3.1
Nach dem Unfall 15. Februar 2013 stellte Dr. Z.___ anlässlich der Erst be hand lung vom 20. Februar 2013 aufgrund der klinischen Untersuchung die Diagnose einer LWS-Distorsion mit Verdacht auf eine Blockie rung der unteren LWS/des Illiosakralgelenks (ISG) rechts (Urk. 7/21). Nur wenige Tage nach der klinischen Untersuchung durch Dr. Z.___
wurde mittels der
Röntgenbilder vom 8. März 2013 ( Bericht der Neuro radiologie
D.___ der Klinik E.___ glei chen Datums, Urk. 7/20) festgestellt , dass durch die unfallbedingte Dis torsion der LWS keine trauma tischen ossären Läsio nen, mithin kein Bruch der Kreuz wirbel verursacht wurde. Bereits damals waren indes auf Höhe L4/5 und L5/S1 multisegmentale Chon drosen erkennbar (Urk. 7/20) . Das MRT vom 13. Mai 2013 bestätigte im Wesentlichen die röntgen ologischen Ergebnisse. Denn gemäss dem Bericht der F.___ vom 1 3. Mai 2013 wurden Ver änderungen an der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und im Bereich der mitt le ren/unteren LWS passend zu einem Status nach M orbus Scheuermann sowie leichte osteochondrotische Verän derungen ohne Prolaps und ohne Nerven wurzel kompression
festgestellt , aber kein Bruch und auch keine anderen traumati schen ossären Veränderungen. Auch das von der Beschwerdegegnerin aner kannt unfallbedingte deckenplattennahe Knochen marködem beim 4. Len den wir bel körper
wurde als Verletzung ohne Fraktur festgestellt (Urk. 7/31/3).
Der Kreisarzt Dr. G.___ beurteilte dieses Knochen marködem
am 27. Septem ber 2013 überzeugend
als einzige unfallbedingte Schädigung am Rücken und hielt fest, dass es sich dabei um eine vorübergehende strukturelle Veränderung handle, welche für Kontusionen typisch sei ( Urk. 7/47) . Das MRT der LWS vom 16. Januar 2014 ergab gemäss dem Bericht der F.___ vom 1 6. Januar 2014
schliesslich , dass sich das deckenplatten nahe
Knochen marködem beim 4. Lendenwirbelkörper praktisch komplett zurück gebildet hatte. Weiterhin seien die Post-Scheuermann-Veränderungen am thorako -lumbalen Übergang mit leichten bis mässigen degenerativen Verän derungen, betont in den unteren zwei LWS-Segmenten mit einem vorbestehend diskreten Ventral gleiten des 5. Lendenwirbelkörper s festgestellt worden , welche unver ändert ohne be weisende Nervenwurzelkompression abgebildet worden seien . Aufgrund an gedeutet zarter Syndesmophyten und einer partiellen Ankylose des
mitdar ge st e llten
Illiosakralgelenkes
(ISG) solle differentialdiagnostisch auch an eine aktuell inaktive, seronegative
Spondylarthropathie gedacht werden (Urk. 7/60).
Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie der H.___ beurteilten die anhaltenden lumbalen Schmerzen gemäss dem Bericht vom 23. Februar 2014 sodann als sekundär myofaszial bedingt bei Fehlhaltung der BWS und LWS sowie bei radiologisch leichten, degenerativen Veränderungen sowie leich ten Spondylarthrose der unteren LWS. Bei klinisch f r eien ISG und normalen humoralen Entzündungsparametern sei zudem kein Anhalt für eine entzünd liche, rheumatolog ische Systemerkrankung gegeben ( Urk. 7/68/1).
Dr. G.___ kam ge mäss seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 (Urk. 7/75) schliesslich zum Schluss , es seien keine unfallbe dingten strukturellen Läsionen bildgebend mehr nachweisbar. Die Befunde gemäss dem MR T vom 16. Januar 2014 seien alt und durchaus geeignet, unfallfremde Beschwerde n hervor zurufen. D ie praktisch kom plette Rückbildung des unfallbe dingten
Kno chen marködems bei LWK 4 beweise, dass die dem Unfallereignis zugeor dneten pathoanatomischen Veränderungen abge klungen seien und somit kein Anlass mehr für die Annahme unfall bedingter Beschwerden bestehe . Es müsse 11 Mo na te nach dem Unfallereignis, Januar 2014, von einem Status quo sine aus gegangen werden (Urk. 7/75) .
Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 würden sich im MRT vom 1 3. Mai 2013 nebst dem deutlichen Wirbelsäulenödem („ bone
bruise “) keine weiteren relevanten Traumafolgen zeigen. Es würden weiterhin dege nera tive Veränderungen der LWS bestehen. Reaktiv bestehe mittlerweile sicher lich auch eine myofasziale Schmerzkomponente. Wahrscheinlich sei der Kreuz schmerz eher multifaktoriell. Der Sturz könne durchaus als mitauslösend betrach tet werden (Urk. 10/2 S. 2). 3.2
3.2.1
Bei gegebener Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. A.___ abstellte , zumal auch reinen Akten gut achten voller Beweiswert zu kommt , sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes ge richts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis) . Denn es ist mit dem hier geltenden Beweismass der über wie genden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass durch den Unfall vom 15. Feb ruar 2013 abgesehen vom Knochen mark ödem
beim LWK 4 keine weitere Schä digung mit organischem Korrelat verur sacht wurde . Dafür spricht auch der Unfallhergang, der entgegen der Darstel lung im Bericht der Klinik B.___ vom 3. Oktober 2014 (Urk. 10/2 S. 2) ohne Sturz erfolgte und sich im Wesentlichen auf eine ruckartige Dreh bewe gung mit Distorsion der LWS beschränkte ( Urk. 7/1, Urk. 7/38/1). Erwiesen ist auch, dass bereits vor dem Unfall degenerative Ver änderungen im Bereich der LWS bestanden hatten. Da sich das Knochenmark ödem
beim LWK 4 als einzige Unfallfolge bis zum MRT der LWS vom 16. Januar 2014 praktisch vollständig zurückgebildet h at , ist die Heilung der Unfallfolgen bis zum Fallabschluss Ende April 2014 ausreichend belegt. 3.2.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob weiterhin Rückenbeschwerden mit Behandlungsindikation be stan den und die behandeln den Ärzte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert en . Auch wenn der Unfall vom 15. Feb ruar 2013 die bis dahin dem Beschwerde führer nicht be kannten vorbestehenden
degenerati ven und allenfalls ent zündlichen Verän derungen aktiviert haben sollte, kann und muss dennoch mit Blick auf den Status quo sine das Wegfallen des natürli chen Kausal zusammenhanges zwischen Unfall und Be schwerden angenommen werden.
Z u Recht verweist die Beschwerdegegnerin hierzu auf
die höch strich terliche Rechtsprechung, wonach das Erreichen des Status quo sine bei post trauma ti schen Lum balgien und Lumboischialgien nach derzeitigem medi zinischem Wissens stand nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno logisch aus gewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine trau matische Ver schlimmerung eines klinisch stummen degene rativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundes gerichts 8C_396/2011 vom 2 1. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hier ist mit den Röntgen- und MRT-Aufnahmen eine richtunggebende , mithin eine erhebliche organisch nachweisbare Ver schlimmerung der vorbestehender dege nerativen Veränderungen durch den Unfall vom 1 5. Februar 2013 nicht belegt. Die einzige als unfallbedingt nachweisbare Schädigung ( Knoche n mark ödem LWK 4) war nach rund elf Monaten wieder verheilt. Soweit durch den Unfall eine Ver schlim merung des klinisch stummen degene rativen Vorzustandes an der unteren Wirbelsäule erfolgte, ist
daher der Fallabschluss spätestens nach einem Jahr rechtens , da der unfallbedingte Schaden als geheilt zu gelten hat. Ob der Beschwerdeführer vor dem Unfall bereits Rückenschmerzen hatte oder nicht, ist daher letztlich unerheblich.
Dabei ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (Urk. 2 S. 7) - die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ) im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerz frei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig, sofern - wie hier - keine unfallbedingten Wirbelkörperfrakturen vorliegen (v gl. SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2; Urteil e des Bundesgerichts 8C_403/2012 vom 1 9. Juni 2012 E. 3.3 und 8C_396/2011 vom 2 1. September 2011 E. 5.2 i.f . mit weiteren Hinweisen). 4.
Nac h dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin
somit zu Recht davon aus, dass ab dem 1. Mai 2014 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1
5. Februar 2013 und den Restbeschwerden im Bereich der unteren LWS über wiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weg gefallen war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Juli 2014 (Urk. 2) ist folg lich rechtens und die Bes chwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann