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UV.2014.00208

Kein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, da die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn erzielen könnte.

Zürich SozVersG · 2016-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ war seit 1. August 2004 als Chauf feur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rah men des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versi chert ( Urk. 8/257). Am 9. Februar 2010 wurde er

als Fussgänger von einem Motorradfahrer erfasst und mehrere Meter durch die Luft geschleudert ( Urk. 8/18 S. 7). Dabei zog er sich ein Schädel- Hirn-Trauma, eine Unterarm fraktur , eine Kniekontusion sowie Schürfwunden zu (Urk. 8/3). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen, nachdem sie ihm bereits auf grund der in den Jah ren 1984 und 1995 erlittenen Körperschädigungen Leis tungen gewährt hatte (vgl. Urk. 9/1-62 und Urk. 10/1-14). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 bei einem

Erwerbsunfähigkeits grad von 19 % eine Inv a lidenr ente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Ent schädigung zu ( Urk. 8/363). Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache vom 2 1. Februar 2014 (Urk.

8/370) hiess sie mit Entscheid vom 7. August 2014 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 22 % . I n Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritäts entschädigung wies sie die Einspra che ab ( Urk. 8/386 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 erhob der Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente wie auch eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundes rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.). 1.6

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte g ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.7

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Invalidenrente bei einem

Erwerbsunfä higkei tsgrad von 22 % damit, die DAP-Arbeitsplätze seien mit der von der

Z.___ AG am 15. August 2013 ermittelte n Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Das Inva li deneinkommen sei daher aufgrund der DAP-Lohnangaben zu ermitteln. Ins besondere könne nicht auf das effektiv vom Beschwerdeführer in einem Arbeitspensum von 60 % erzielte Einkommen abgestellt werden, da er die ver blei bende Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfe ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7 S. 4 ff. ). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Integritätsein busse am rechten Knie von 15 % auszugehen, wogegen ein entschädigungs pflichtiger Integritätsschaden am linken Unterarm zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 6 und Urk. 7 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in seinem Alter und aufgrund seiner Berufserfahrung könne er seine medizinisch-theore tische Restarbeitsfähigkeit nicht besser als in seiner aktuell ausgeübten Täti gkeit verwerten. Ihm sei die Auf gabe dieser Arbeit zugunsten eines medizinisch-the oretisch denkbaren DAP- Arbeitsplatzes nicht zumutbar. Ausserdem würden die ermittelten DAP seinen verbleibenden Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen und ihm könne nicht zugemutet werden, für eine solche Tätigkeit einen Arbeitsweg von täglich über drei Stunden in Kauf zu nehmen. Was den Integ ritätsschaden anbelange, könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abge stellt werden. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 betrage dieser bei schwerer Femoro tibial-Arthrose 15-30 % . Angesichts dessen, dass bei ihm eine Totalprothese habe eingesetzt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ den Integritätsschaden in den untersten Bereich einteile. Sodann seien noch die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Februar 2010 – am Knie und am linken Unterarm – zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 9. Februar 2010 verble ibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ , vom 2 6. Oktober 2010 kann das Wiedererlangen eine r

100%ige n Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Belastung des Arms ab 8. November 2010 entnommen werden. Der nämliche Arzt hielt das Führen von Fahrzeugen für möglich ( Urk. 8/81; vgl. auch Urk. 8/91 S. 1, 8/94/15-17 S. 2 und 8/95 S. 2). 3.2

Dr. med. D.___ , Assistenzarzt am E.___ , gab in einem mit der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2012 geführten Telefongespräch an, dem Beschwerdeführer sei betreffend die Unterarmverletzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur zu attestieren ( Urk. 8/202). Diese Einschätzung wiederholte Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in sei nem Bericht vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/243). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Januar 2013 nannte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem gleichen tags verfassten Bericht ( Urk. 8/284) folgende Diagnosen (S. 9): - Kollision mit Rollerfahrer am 9. Februar 2010 mit: - Commotio cerebri - multiplen Schürfwunden - dislozierter Unterarmfraktur links mit Kompartmentsyndrom im Ver lauf - Kontusion und Distorsion rechtes Knie bei implantierter TP - Status nach Arthroskopie rechtes Knie mit Synovektomie am 11. August 2010 - verbliebener Muskellücke ulnar linker Unterarm - Status nach Osteosynthesematerialentfernung linker Unterarm am 18. Oktober 2011 - Status nach Inlay-Wechsel und

Knie-TP-Revision am 1 4. März 2012

Er hielt fes t, dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungstag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur ohne Ladetätigkeit möglich . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem glei chen Datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit folgendem Zumutbarkeitspro fil : Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gehen oder Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne hockende, kniende und kau ernde Arbeiten, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über zehn Kilogramm für den linken Arm und ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Ma schinen mit dem linken Arm (S. 10; vgl. auch Urk. 8/293 S. 2). 3.4

Die von PD Dr. A.___ , Versicheru ngsmedizin SUVA , empfohlene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL [ Urk. 8/ 316 S. 10]) fand am 8. und 9. August 2013 in der Z.___ statt. Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, und die Physiotherapeutin Ebinger nannten in ihrem Bericht vom 1 5. August 2013 ( Urk. 8/342) folgende Diagno sen (S. 1 f.): - Subjektiv belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei/mit: - Status nach Inlay-Wechsel und Knie-TP-Revision am 1 4. März 2012 - Status nach Knie-TP-Implantation rechts am 1 4. Juli 2009 - Status nach Kniegelenksarthroskopie und Synovektomie rechts am 11. August 2010 - Status nach Kniegelenksdistorsion am 9. Februar 2010 - Chronische belastungsabhängige Handgelenks- und Unterarmschmerzen links bei/mit : - Status nach dislozierter Unterarmfraktur am 9. Februar 2010 - Status nach Osteosynthese am 1 0. Februar 2010 - Status nach C ompart mentsyndrom Unterarm links - Logenspaltung Unterarm links 1 1. Februar 2010 - partiellem

Wundverschluss am 1 5. und 1 7. Dezember 2010 - Spalthau t transplantation Unterarm links am 2 4. Februar 2010 - Delate Union Radius und Ulna links - Reosteosynthese Radius links, Dekortikation und Spongiosaplastik vom linken vorderen Beckenkamm am 1 5. September 2010 - Faszienlücke

ulnarseitig Vorderarm links - Sulcus

ulnaris -Syndrom links . Erstdiagnose Mai 2011 aktenanamnes tisch im Bericht vom 1 9. Oktober 2011 KSW

Die EFL ergab für eine leichte bis knapp mittelschwere Tät igkeit mit seltenem horizontalen Heben von 20 Kilogramm, Heben Boden- zu Taillenhöhe bis maxi mal 20 Kilogramm und Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 12.5 Kilo gramm eine ganztags bestehende volle Arbeitsfähigkeit, wobei alle Bein akti vi täten wie Stehen, Gehen, wiederholte Kniebeugen, Stehen am Ort, Ziehen und Stossen, Treppe steigen und Arbeiten über Kopf lediglich manchmal (d.h. maximal drei Stunden pro Tag) und tiefe Beinpositionen wie Knien, Hocken und auf Leitern steigen selten bis nie (d.h. maximal 30 Minuten pro Tag) vorkom men sollten (S. 4 und S. 6). 3.5

Nachdem Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , anfäng lich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit für möglich gehalten hatte ( Urk. 8/305 und Urk. 3/310), ging er in sei nem Bericht vom 3 0. September 2013 implizit davon aus, dass für eine adap tierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit best ehe. Er merkte zudem an, dass im Gutachten nicht berücksichtigt werde, ob eine solche Arbeit den persönli chen Fähigkeiten des Beurteilten entspreche und ob solche Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien ( Urk. 8/347 /3 ). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die aktuell aus geübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kipperlastwagens bei der J.___ AG ( Urk. 8/315 und Urk. 3 ) aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen zu 60 % zumutbar ist ( Urk. 8/342 S. 5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes – wie aus den zitierten medizinischen Berichten übereinstimmend hervor geht – zu 100 % arbeitsfähig, was in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtet. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert in Zweifel gezo gen. Zwischen den Parteien ist vielmehr strittig, ob der Invalidenlohn auf der Grundlage des tatsächlich in einem 60 % -Pensum erzielten Verdiensts bei der J.___ AG oder auf den auf einem Pensum von 100 % basierenden DAP-Lohnangaben zu ermitteln ist . 4.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens setzt das Abstellen auf den tat sächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass der Versicherte seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (E. 1.3 hievor ). Dies ist dann

– so auch vorliegend – nicht der Fall, wenn die versi cherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn erlangen könnte. Auf diesem hypo thetischen Arbeitsmarkt wäre dem Beschwerdeführer ein Stellenwechsel zumut bar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für den Versi cherten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesund heitsschaden bedingt e Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Im Übrigen war der Beschwerde führer im Zeitpunkt der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit durch die Gutachter der Z.___ respektive der Rentenfestsetzung noch nicht ein mal 57 Jahre alt. Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine länger dauernde Abstinenz vom Arbeitsmarkt aufwies und des Umstands, dass eine berufliche Umstellung hier keine relevante Umschulung voraussetzt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Versicherten auf grund seines Alters ein Stellenwechsel und damit die Aufnahme einer Ver weistätigkeit nicht möglich wäre.

4.3

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘250. -- (vgl. Urk. 8/257 und Urk. 8/373) aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird ( Urk. 1 S. 7). Ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens die von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Arbeitsplätze zumutbare Tätigkeiten darstellen , braucht vorliegend nicht genauer geprüft zu werden. Denn andern falls wären die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Im für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Segment einfacher und repe titiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- bei einer 40-Stundenwoche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (von Index 2150 [2010] auf Index 2204 [2013],

Die Volkswirtschaft 3 4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘851.-- ergibt.

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs drängt sich vorliegend nicht auf. Insbesondere führt das fortgeschrittene Alter

– der Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids 57 Jahre alt – nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 unter Umständen sogar lohn erhöhend auswirkt. Es ist indes als abzugsrelevanter Aspekt unter Berück sichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Vorliegend können jedoch weder die im Zusammenhang mit dem Alter stehende verbleibende erwerbliche Aktivitätsdauer (acht Jahre) noch zu erwartende gesundheitsbe dingte Absenzen als abzugsrelevant betrachtet werden. Insbesondere ergeben sich aus dem Z.___ -Gutachten vom 1 5. August 2013 keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das zu vermehrten und nicht kalkulierbaren Abwe senheiten vom Arbeitsplatz führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3). Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3), des Umstands, dass er nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2010 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und des ih m verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens, ist sodann nicht von einer wesentlich erschwerten Integration in den Arbeitsmarkt auszugehen. Anzufügen bleibt, dass nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend sind , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte , wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf nimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Für die Einberechnung eines tieferen Invalidenein kommens unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters besteht demnach von vornherein kein Raum. 4.4

Nach dem Gesagten wirkt sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenlohn von Fr. 59‘197.-- – an dem sie auch in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2014 festgehalten hat (vgl. Urk. 7 S. 7) –

zu Gunsten des Beschwerdeführers aus . Es besteht daher

kein Anlass, vom ermittelten Invalidi tätsgrad von 22 % abzuweichen. 5. 5.1

Betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung liegen zwei unterschiedliche Beur teilungen bei den Akten. Währen d dem

Dr. G.___

von einer

Integritäts ein busse von 30 %

ausging ( Urk. 8/285 und Urk.

8/298 ), schloss

PD Dr. A.___

auf eine solche von 1 5 % ( Urk. 8/337, 8/352 und 10/4). Beide Ärzte legten ihren Einschätzungen die SUVA- Tabelle 5 zu grunde. 5.2

Was die Verletzung am linken Unterarm betrifft, legte PD Dr. A.___

– gestützt auf die bildgebenden Befunde und die anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung dokumentierte nahezu seitengleiche altersentsprechende F unktion der oberen Extremitäten

– überzeugend dar, dass ein Integritätsschaden erheblichen Ausmasses nicht eingetreten sei (Urk. 8/337). Hiervon scheint auch Dr. G.___ auszugehen, der hinsichtlich der Integritätsentschädigung einzig auf die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) hinwies und die Integritäts s chädigung ein zig auf die früher erlittene Knieschädigung zurückführte ( Urk. 8/285 S. 1). Ausserdem beurteilten bereits die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2011 die bestehenden Schmerzen im linken Handgelenk als durch die Ruhigstellung in der Unterarm-Orthese bedingt ( Urk. 8 /112 S. 2). Das Osteosynthesematerial , das sie als weitere Erklärung für die bestehenden Besc hwerden heranzogen, wurde am 18. Oktober 2011 entfernt ( Urk. 8/167). 5.3 5.3.1

Die im Vordergrund stehende Schädigung des rechten Knies wurde von den Ärzten als ( Femorotibial )

arthrose beschrieben. Nach der Tabelle 5 wird der Schaden bei

Femorotibial -Arthrosen schwerer Au sprägung auf 15-30 % bezif fert. 5.3.2

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten am 2 4. April 2009 eine rechtsbetonte Gonarthrose beidseits. Die von ihnen veranlasste MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks zeig t e eine ausgeprägte Femorotibial -Arthrose mit Betonung des lateralen Kompartimentes sowie ein subkortikales Aktivierungs ödem am medialen Tibiaplateau . Sie hielten sowohl klinisch als auch radiolo gisch die Indikation zu einer operativen Versorgung für gegeben (Bericht vom 2 4. April 2009 mit Nachtrag vom 2 9. April 2009 [ Urk. 9/5]). Am 1 4. Juli 2009 erfolgte dann die Versorgung mit einer Totalendoprothese des rechten Kniege lenks ( Urk. 9/6). Dabei zeigte sich eine ausge dehnte Retropatellärarthrose wie auch lateralseitig eine deutliche Arthrose ( Urk. 9/7). 5 .3.3

Diesbezüglich ist zu beachten, dass bereits das Eidgenössische Versicherungsge richt im Urteil U 40/01 vom 4. September 2011 E. 4 entschieden hat, die Bemes sung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfä hig keit eines Organs habe auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 2 8. April 2008 E. 2.1.2). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er bei der Ermittlung des Integritätsschadens vom Wert einer Endo prothese mit schlechtem Erfol g ausgehen möchte ( Urk. 1 S. 8), zumal diese Werte lediglich bei Versorgung direkt nach dem Unfall zur Anwendung kom men. 5.3.4

Zutreffend ist der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht erklärt, weshalb sie der Meinung des Dr. A.___ (15 % ) und nicht des Dr. G.___ (30 % ) gefolgt sei ( Urk. 1 S. 7). Eine nähere Betrachtung der Berichte zeigt indes, dass Dr. G.___ jegliche Begründung für seine Einschätzung ver missen liess, weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Dr. A.___ hingegen legte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 10/4) anhand eines Arthrogra phie-Bildes vorweg dar, dass (im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses im Jahr 1984) ein Vorzustand im Sinne mässiger degenerativer Veränderungen vorlag, weshalb sich - mangels entsprechender Kausalität - ein Abzug in der Höhe des Minimums bei mässiger arthrotischer Arthrose von 5 % durchaus rechtfertigt. Weiter diagnostizierte Dr. A.___ unter Verweis auf ein Röntgenbild vom April 2009 wohl eine ausgeprägte femorotibiale Arthrose, beschrieb aber gut einseh bare Gelenkspalten und schloss daraus auf eine erhaltene Gelenkknorpeldicke. Daraus erhellt, dass die Femorotibial -Arthrose nicht als ausgesprochen schwer gefasst werden kann, waren doch die Gelenkspalten nicht aufgelöst und damit noch Knorpelanteile vorhanden. Der Maximalwert von 30 % fällt damit ausser Betracht. Wenn Dr. A.___ den Schaden mit 20 % bewertet und davon den vor bestehenden Schaden in Abzug bringt, ist dies bei den ausgewiesenen Schäden nicht zu beanstanden. Die neueren bildgebenden Untersuchungen zeigten (auf grund des nach der Implantation erlittenen Unfalls vom 9. Februar 2010) keine verschlimmerten Verhältnisse (vgl. Urk. 8/305), weshalb es mit der zugesproche nen Integritätsentschädigung sein Bewenden hat. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

Zusammenfassend erweisen sich sowohl der ermittelte Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % (jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers) wie auch die geschätzte (unfallkausale) Integritätseinbusse von 15 % als zutreffend, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ war seit 1. August 2004 als Chauf feur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rah men des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versi chert ( Urk. 8/257). Am 9. Februar 2010 wurde er

als Fussgänger von einem Motorradfahrer erfasst und mehrere Meter durch die Luft geschleudert ( Urk. 8/18 S. 7). Dabei zog er sich ein Schädel- Hirn-Trauma, eine Unterarm fraktur , eine Kniekontusion sowie Schürfwunden zu (Urk. 8/3). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen, nachdem sie ihm bereits auf grund der in den Jah ren 1984 und 1995 erlittenen Körperschädigungen Leis tungen gewährt hatte (vgl. Urk. 9/1-62 und Urk. 10/1-14). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 bei einem

Erwerbsunfähigkeits grad von 19 % eine Inv a lidenr ente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Ent schädigung zu ( Urk. 8/363). Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache vom 2 1. Februar 2014 (Urk.

8/370) hiess sie mit Entscheid vom 7. August 2014 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 22 % . I n Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritäts entschädigung wies sie die Einspra che ab ( Urk. 8/386 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundes rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.5 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.).

E. 1.6 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte g ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

E. 1.7 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 erhob der Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente wie auch eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Invalidenrente bei einem

Erwerbsunfä higkei tsgrad von 22 % damit, die DAP-Arbeitsplätze seien mit der von der

Z.___ AG am 15. August 2013 ermittelte n Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Das Inva li deneinkommen sei daher aufgrund der DAP-Lohnangaben zu ermitteln. Ins besondere könne nicht auf das effektiv vom Beschwerdeführer in einem Arbeitspensum von 60 % erzielte Einkommen abgestellt werden, da er die ver blei bende Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfe ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7 S. 4 ff. ). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Integritätsein busse am rechten Knie von 15 % auszugehen, wogegen ein entschädigungs pflichtiger Integritätsschaden am linken Unterarm zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 6 und Urk. 7 S. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in seinem Alter und aufgrund seiner Berufserfahrung könne er seine medizinisch-theore tische Restarbeitsfähigkeit nicht besser als in seiner aktuell ausgeübten Täti gkeit verwerten. Ihm sei die Auf gabe dieser Arbeit zugunsten eines medizinisch-the oretisch denkbaren DAP- Arbeitsplatzes nicht zumutbar. Ausserdem würden die ermittelten DAP seinen verbleibenden Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen und ihm könne nicht zugemutet werden, für eine solche Tätigkeit einen Arbeitsweg von täglich über drei Stunden in Kauf zu nehmen. Was den Integ ritätsschaden anbelange, könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abge stellt werden. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 betrage dieser bei schwerer Femoro tibial-Arthrose 15-30 % . Angesichts dessen, dass bei ihm eine Totalprothese habe eingesetzt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ den Integritätsschaden in den untersten Bereich einteile. Sodann seien noch die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Februar 2010 – am Knie und am linken Unterarm – zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 9. Februar 2010 verble ibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ , vom 2 6. Oktober 2010 kann das Wiedererlangen eine r

100%ige n Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Belastung des Arms ab 8. November 2010 entnommen werden. Der nämliche Arzt hielt das Führen von Fahrzeugen für möglich ( Urk. 8/81; vgl. auch Urk. 8/91 S. 1, 8/94/15-17 S. 2 und 8/95 S. 2).

E. 3.2 Dr. med. D.___ , Assistenzarzt am E.___ , gab in einem mit der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2012 geführten Telefongespräch an, dem Beschwerdeführer sei betreffend die Unterarmverletzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur zu attestieren ( Urk. 8/202). Diese Einschätzung wiederholte Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in sei nem Bericht vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/243).

E. 3.3 Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Januar 2013 nannte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem gleichen tags verfassten Bericht ( Urk. 8/284) folgende Diagnosen (S. 9): - Kollision mit Rollerfahrer am 9. Februar 2010 mit: - Commotio cerebri - multiplen Schürfwunden - dislozierter Unterarmfraktur links mit Kompartmentsyndrom im Ver lauf - Kontusion und Distorsion rechtes Knie bei implantierter TP - Status nach Arthroskopie rechtes Knie mit Synovektomie am 11. August 2010 - verbliebener Muskellücke ulnar linker Unterarm - Status nach Osteosynthesematerialentfernung linker Unterarm am 18. Oktober 2011 - Status nach Inlay-Wechsel und

Knie-TP-Revision am 1 4. März 2012

Er hielt fes t, dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungstag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur ohne Ladetätigkeit möglich . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem glei chen Datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit folgendem Zumutbarkeitspro fil : Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gehen oder Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne hockende, kniende und kau ernde Arbeiten, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über zehn Kilogramm für den linken Arm und ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Ma schinen mit dem linken Arm (S. 10; vgl. auch Urk. 8/293 S. 2).

E. 3.4 Die von PD Dr. A.___ , Versicheru ngsmedizin SUVA , empfohlene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL [ Urk. 8/ 316 S. 10]) fand am 8. und 9. August 2013 in der Z.___ statt. Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, und die Physiotherapeutin Ebinger nannten in ihrem Bericht vom 1 5. August 2013 ( Urk. 8/342) folgende Diagno sen (S. 1 f.): - Subjektiv belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei/mit: - Status nach Inlay-Wechsel und Knie-TP-Revision am 1 4. März 2012 - Status nach Knie-TP-Implantation rechts am 1 4. Juli 2009 - Status nach Kniegelenksarthroskopie und Synovektomie rechts am 11. August 2010 - Status nach Kniegelenksdistorsion am 9. Februar 2010 - Chronische belastungsabhängige Handgelenks- und Unterarmschmerzen links bei/mit : - Status nach dislozierter Unterarmfraktur am 9. Februar 2010 - Status nach Osteosynthese am 1 0. Februar 2010 - Status nach C ompart mentsyndrom Unterarm links - Logenspaltung Unterarm links 1 1. Februar 2010 - partiellem

Wundverschluss am 1 5. und 1 7. Dezember 2010 - Spalthau t transplantation Unterarm links am 2 4. Februar 2010 - Delate Union Radius und Ulna links - Reosteosynthese Radius links, Dekortikation und Spongiosaplastik vom linken vorderen Beckenkamm am 1 5. September 2010 - Faszienlücke

ulnarseitig Vorderarm links - Sulcus

ulnaris -Syndrom links . Erstdiagnose Mai 2011 aktenanamnes tisch im Bericht vom 1 9. Oktober 2011 KSW

Die EFL ergab für eine leichte bis knapp mittelschwere Tät igkeit mit seltenem horizontalen Heben von 20 Kilogramm, Heben Boden- zu Taillenhöhe bis maxi mal 20 Kilogramm und Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 12.5 Kilo gramm eine ganztags bestehende volle Arbeitsfähigkeit, wobei alle Bein akti vi täten wie Stehen, Gehen, wiederholte Kniebeugen, Stehen am Ort, Ziehen und Stossen, Treppe steigen und Arbeiten über Kopf lediglich manchmal (d.h. maximal drei Stunden pro Tag) und tiefe Beinpositionen wie Knien, Hocken und auf Leitern steigen selten bis nie (d.h. maximal 30 Minuten pro Tag) vorkom men sollten (S. 4 und S. 6).

E. 3.5 Nachdem Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , anfäng lich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit für möglich gehalten hatte ( Urk. 8/305 und Urk. 3/310), ging er in sei nem Bericht vom 3 0. September 2013 implizit davon aus, dass für eine adap tierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit best ehe. Er merkte zudem an, dass im Gutachten nicht berücksichtigt werde, ob eine solche Arbeit den persönli chen Fähigkeiten des Beurteilten entspreche und ob solche Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien ( Urk. 8/347 /3 ). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die aktuell aus geübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kipperlastwagens bei der J.___ AG ( Urk. 8/315 und Urk. 3 ) aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen zu 60 % zumutbar ist ( Urk. 8/342 S. 5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes – wie aus den zitierten medizinischen Berichten übereinstimmend hervor geht – zu 100 % arbeitsfähig, was in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtet. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert in Zweifel gezo gen. Zwischen den Parteien ist vielmehr strittig, ob der Invalidenlohn auf der Grundlage des tatsächlich in einem 60 % -Pensum erzielten Verdiensts bei der J.___ AG oder auf den auf einem Pensum von 100 % basierenden DAP-Lohnangaben zu ermitteln ist . 4.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens setzt das Abstellen auf den tat sächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass der Versicherte seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (E. 1.3 hievor ). Dies ist dann

– so auch vorliegend – nicht der Fall, wenn die versi cherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn erlangen könnte. Auf diesem hypo thetischen Arbeitsmarkt wäre dem Beschwerdeführer ein Stellenwechsel zumut bar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für den Versi cherten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesund heitsschaden bedingt e Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Im Übrigen war der Beschwerde führer im Zeitpunkt der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit durch die Gutachter der Z.___ respektive der Rentenfestsetzung noch nicht ein mal 57 Jahre alt. Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine länger dauernde Abstinenz vom Arbeitsmarkt aufwies und des Umstands, dass eine berufliche Umstellung hier keine relevante Umschulung voraussetzt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Versicherten auf grund seines Alters ein Stellenwechsel und damit die Aufnahme einer Ver weistätigkeit nicht möglich wäre.

4.3

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘250. -- (vgl. Urk. 8/257 und Urk. 8/373) aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird ( Urk. 1 S. 7). Ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens die von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Arbeitsplätze zumutbare Tätigkeiten darstellen , braucht vorliegend nicht genauer geprüft zu werden. Denn andern falls wären die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Im für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Segment einfacher und repe titiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- bei einer 40-Stundenwoche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (von Index 2150 [2010] auf Index 2204 [2013],

Die Volkswirtschaft 3 4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘851.-- ergibt.

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs drängt sich vorliegend nicht auf. Insbesondere führt das fortgeschrittene Alter

– der Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids 57 Jahre alt – nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 unter Umständen sogar lohn erhöhend auswirkt. Es ist indes als abzugsrelevanter Aspekt unter Berück sichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Vorliegend können jedoch weder die im Zusammenhang mit dem Alter stehende verbleibende erwerbliche Aktivitätsdauer (acht Jahre) noch zu erwartende gesundheitsbe dingte Absenzen als abzugsrelevant betrachtet werden. Insbesondere ergeben sich aus dem Z.___ -Gutachten vom 1 5. August 2013 keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das zu vermehrten und nicht kalkulierbaren Abwe senheiten vom Arbeitsplatz führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3). Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3), des Umstands, dass er nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2010 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und des ih m verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens, ist sodann nicht von einer wesentlich erschwerten Integration in den Arbeitsmarkt auszugehen. Anzufügen bleibt, dass nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend sind , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte , wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf nimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Für die Einberechnung eines tieferen Invalidenein kommens unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters besteht demnach von vornherein kein Raum. 4.4

Nach dem Gesagten wirkt sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenlohn von Fr. 59‘197.-- – an dem sie auch in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2014 festgehalten hat (vgl. Urk. 7 S. 7) –

zu Gunsten des Beschwerdeführers aus . Es besteht daher

kein Anlass, vom ermittelten Invalidi tätsgrad von 22 % abzuweichen. 5. 5.1

Betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung liegen zwei unterschiedliche Beur teilungen bei den Akten. Währen d dem

Dr. G.___

von einer

Integritäts ein busse von 30 %

ausging ( Urk. 8/285 und Urk.

8/298 ), schloss

PD Dr. A.___

auf eine solche von 1 5 % ( Urk. 8/337, 8/352 und 10/4). Beide Ärzte legten ihren Einschätzungen die SUVA- Tabelle 5 zu grunde. 5.2

Was die Verletzung am linken Unterarm betrifft, legte PD Dr. A.___

– gestützt auf die bildgebenden Befunde und die anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung dokumentierte nahezu seitengleiche altersentsprechende F unktion der oberen Extremitäten

– überzeugend dar, dass ein Integritätsschaden erheblichen Ausmasses nicht eingetreten sei (Urk. 8/337). Hiervon scheint auch Dr. G.___ auszugehen, der hinsichtlich der Integritätsentschädigung einzig auf die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) hinwies und die Integritäts s chädigung ein zig auf die früher erlittene Knieschädigung zurückführte ( Urk. 8/285 S. 1). Ausserdem beurteilten bereits die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2011 die bestehenden Schmerzen im linken Handgelenk als durch die Ruhigstellung in der Unterarm-Orthese bedingt ( Urk.

E. 8 /112 S. 2). Das Osteosynthesematerial , das sie als weitere Erklärung für die bestehenden Besc hwerden heranzogen, wurde am 18. Oktober 2011 entfernt ( Urk. 8/167). 5.3 5.3.1

Die im Vordergrund stehende Schädigung des rechten Knies wurde von den Ärzten als ( Femorotibial )

arthrose beschrieben. Nach der Tabelle 5 wird der Schaden bei

Femorotibial -Arthrosen schwerer Au sprägung auf 15-30 % bezif fert. 5.3.2

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten am 2 4. April 2009 eine rechtsbetonte Gonarthrose beidseits. Die von ihnen veranlasste MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks zeig t e eine ausgeprägte Femorotibial -Arthrose mit Betonung des lateralen Kompartimentes sowie ein subkortikales Aktivierungs ödem am medialen Tibiaplateau . Sie hielten sowohl klinisch als auch radiolo gisch die Indikation zu einer operativen Versorgung für gegeben (Bericht vom 2 4. April 2009 mit Nachtrag vom 2 9. April 2009 [ Urk. 9/5]). Am 1 4. Juli 2009 erfolgte dann die Versorgung mit einer Totalendoprothese des rechten Kniege lenks ( Urk. 9/6). Dabei zeigte sich eine ausge dehnte Retropatellärarthrose wie auch lateralseitig eine deutliche Arthrose ( Urk. 9/7). 5 .3.3

Diesbezüglich ist zu beachten, dass bereits das Eidgenössische Versicherungsge richt im Urteil U 40/01 vom 4. September 2011 E. 4 entschieden hat, die Bemes sung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfä hig keit eines Organs habe auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 2 8. April 2008 E. 2.1.2). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er bei der Ermittlung des Integritätsschadens vom Wert einer Endo prothese mit schlechtem Erfol g ausgehen möchte ( Urk. 1 S. 8), zumal diese Werte lediglich bei Versorgung direkt nach dem Unfall zur Anwendung kom men. 5.3.4

Zutreffend ist der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht erklärt, weshalb sie der Meinung des Dr. A.___ (15 % ) und nicht des Dr. G.___ (30 % ) gefolgt sei ( Urk. 1 S. 7). Eine nähere Betrachtung der Berichte zeigt indes, dass Dr. G.___ jegliche Begründung für seine Einschätzung ver missen liess, weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Dr. A.___ hingegen legte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 10/4) anhand eines Arthrogra phie-Bildes vorweg dar, dass (im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses im Jahr 1984) ein Vorzustand im Sinne mässiger degenerativer Veränderungen vorlag, weshalb sich - mangels entsprechender Kausalität - ein Abzug in der Höhe des Minimums bei mässiger arthrotischer Arthrose von 5 % durchaus rechtfertigt. Weiter diagnostizierte Dr. A.___ unter Verweis auf ein Röntgenbild vom April 2009 wohl eine ausgeprägte femorotibiale Arthrose, beschrieb aber gut einseh bare Gelenkspalten und schloss daraus auf eine erhaltene Gelenkknorpeldicke. Daraus erhellt, dass die Femorotibial -Arthrose nicht als ausgesprochen schwer gefasst werden kann, waren doch die Gelenkspalten nicht aufgelöst und damit noch Knorpelanteile vorhanden. Der Maximalwert von 30 % fällt damit ausser Betracht. Wenn Dr. A.___ den Schaden mit 20 % bewertet und davon den vor bestehenden Schaden in Abzug bringt, ist dies bei den ausgewiesenen Schäden nicht zu beanstanden. Die neueren bildgebenden Untersuchungen zeigten (auf grund des nach der Implantation erlittenen Unfalls vom 9. Februar 2010) keine verschlimmerten Verhältnisse (vgl. Urk. 8/305), weshalb es mit der zugesproche nen Integritätsentschädigung sein Bewenden hat. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

Zusammenfassend erweisen sich sowohl der ermittelte Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % (jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers) wie auch die geschätzte (unfallkausale) Integritätseinbusse von 15 % als zutreffend, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil

vom

2. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ war seit 1. August 2004 als Chauf feur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rah men des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versi chert ( Urk. 8/257). Am 9. Februar 2010 wurde er

als Fussgänger von einem Motorradfahrer erfasst und mehrere Meter durch die Luft geschleudert ( Urk. 8/18 S. 7). Dabei zog er sich ein Schädel- Hirn-Trauma, eine Unterarm fraktur , eine Kniekontusion sowie Schürfwunden zu (Urk. 8/3). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen, nachdem sie ihm bereits auf grund der in den Jah ren 1984 und 1995 erlittenen Körperschädigungen Leis tungen gewährt hatte (vgl. Urk. 9/1-62 und Urk. 10/1-14). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 bei einem

Erwerbsunfähigkeits grad von 19 % eine Inv a lidenr ente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Ent schädigung zu ( Urk. 8/363). Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache vom 2 1. Februar 2014 (Urk.

8/370) hiess sie mit Entscheid vom 7. August 2014 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 22 % . I n Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritäts entschädigung wies sie die Einspra che ab ( Urk. 8/386 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 erhob der Versicherte am 1 0. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente wie auch eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundes rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.). 1.6

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte g ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.7

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Invalidenrente bei einem

Erwerbsunfä higkei tsgrad von 22 % damit, die DAP-Arbeitsplätze seien mit der von der

Z.___ AG am 15. August 2013 ermittelte n Zumutbarkeitsbeurteilung vereinbar. Das Inva li deneinkommen sei daher aufgrund der DAP-Lohnangaben zu ermitteln. Ins besondere könne nicht auf das effektiv vom Beschwerdeführer in einem Arbeitspensum von 60 % erzielte Einkommen abgestellt werden, da er die ver blei bende Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfe ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7 S. 4 ff. ). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Integritätsein busse am rechten Knie von 15 % auszugehen, wogegen ein entschädigungs pflichtiger Integritätsschaden am linken Unterarm zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 6 und Urk. 7 S. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, in seinem Alter und aufgrund seiner Berufserfahrung könne er seine medizinisch-theore tische Restarbeitsfähigkeit nicht besser als in seiner aktuell ausgeübten Täti gkeit verwerten. Ihm sei die Auf gabe dieser Arbeit zugunsten eines medizinisch-the oretisch denkbaren DAP- Arbeitsplatzes nicht zumutbar. Ausserdem würden die ermittelten DAP seinen verbleibenden Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen und ihm könne nicht zugemutet werden, für eine solche Tätigkeit einen Arbeitsweg von täglich über drei Stunden in Kauf zu nehmen. Was den Integ ritätsschaden anbelange, könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abge stellt werden. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 betrage dieser bei schwerer Femoro tibial-Arthrose 15-30 % . Angesichts dessen, dass bei ihm eine Totalprothese habe eingesetzt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ den Integritätsschaden in den untersten Bereich einteile. Sodann seien noch die Folgen des Unfallereignisses vom 9. Februar 2010 – am Knie und am linken Unterarm – zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 9. Februar 2010 verble ibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___ , Assistenzarzt an der Klinik für Unfallchirurgie des C.___ , vom 2 6. Oktober 2010 kann das Wiedererlangen eine r

100%ige n Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Belastung des Arms ab 8. November 2010 entnommen werden. Der nämliche Arzt hielt das Führen von Fahrzeugen für möglich ( Urk. 8/81; vgl. auch Urk. 8/91 S. 1, 8/94/15-17 S. 2 und 8/95 S. 2). 3.2

Dr. med. D.___ , Assistenzarzt am E.___ , gab in einem mit der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2012 geführten Telefongespräch an, dem Beschwerdeführer sei betreffend die Unterarmverletzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur zu attestieren ( Urk. 8/202). Diese Einschätzung wiederholte Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in sei nem Bericht vom 8. Mai 2012 ( Urk. 8/243). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Januar 2013 nannte Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, in seinem gleichen tags verfassten Bericht ( Urk. 8/284) folgende Diagnosen (S. 9): - Kollision mit Rollerfahrer am 9. Februar 2010 mit: - Commotio cerebri - multiplen Schürfwunden - dislozierter Unterarmfraktur links mit Kompartmentsyndrom im Ver lauf - Kontusion und Distorsion rechtes Knie bei implantierter TP - Status nach Arthroskopie rechtes Knie mit Synovektomie am 11. August 2010 - verbliebener Muskellücke ulnar linker Unterarm - Status nach Osteosynthesematerialentfernung linker Unterarm am 18. Oktober 2011 - Status nach Inlay-Wechsel und

Knie-TP-Revision am 1 4. März 2012

Er hielt fes t, dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungstag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur ohne Ladetätigkeit möglich . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem glei chen Datum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit folgendem Zumutbarkeitspro fil : Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Gehen oder Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen, ohne hockende, kniende und kau ernde Arbeiten, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über zehn Kilogramm für den linken Arm und ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Ma schinen mit dem linken Arm (S. 10; vgl. auch Urk. 8/293 S. 2). 3.4

Die von PD Dr. A.___ , Versicheru ngsmedizin SUVA , empfohlene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL [ Urk. 8/ 316 S. 10]) fand am 8. und 9. August 2013 in der Z.___ statt. Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, und die Physiotherapeutin Ebinger nannten in ihrem Bericht vom 1 5. August 2013 ( Urk. 8/342) folgende Diagno sen (S. 1 f.): - Subjektiv belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei/mit: - Status nach Inlay-Wechsel und Knie-TP-Revision am 1 4. März 2012 - Status nach Knie-TP-Implantation rechts am 1 4. Juli 2009 - Status nach Kniegelenksarthroskopie und Synovektomie rechts am 11. August 2010 - Status nach Kniegelenksdistorsion am 9. Februar 2010 - Chronische belastungsabhängige Handgelenks- und Unterarmschmerzen links bei/mit : - Status nach dislozierter Unterarmfraktur am 9. Februar 2010 - Status nach Osteosynthese am 1 0. Februar 2010 - Status nach C ompart mentsyndrom Unterarm links - Logenspaltung Unterarm links 1 1. Februar 2010 - partiellem

Wundverschluss am 1 5. und 1 7. Dezember 2010 - Spalthau t transplantation Unterarm links am 2 4. Februar 2010 - Delate Union Radius und Ulna links - Reosteosynthese Radius links, Dekortikation und Spongiosaplastik vom linken vorderen Beckenkamm am 1 5. September 2010 - Faszienlücke

ulnarseitig Vorderarm links - Sulcus

ulnaris -Syndrom links . Erstdiagnose Mai 2011 aktenanamnes tisch im Bericht vom 1 9. Oktober 2011 KSW

Die EFL ergab für eine leichte bis knapp mittelschwere Tät igkeit mit seltenem horizontalen Heben von 20 Kilogramm, Heben Boden- zu Taillenhöhe bis maxi mal 20 Kilogramm und Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 12.5 Kilo gramm eine ganztags bestehende volle Arbeitsfähigkeit, wobei alle Bein akti vi täten wie Stehen, Gehen, wiederholte Kniebeugen, Stehen am Ort, Ziehen und Stossen, Treppe steigen und Arbeiten über Kopf lediglich manchmal (d.h. maximal drei Stunden pro Tag) und tiefe Beinpositionen wie Knien, Hocken und auf Leitern steigen selten bis nie (d.h. maximal 30 Minuten pro Tag) vorkom men sollten (S. 4 und S. 6). 3.5

Nachdem Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie , anfäng lich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit für möglich gehalten hatte ( Urk. 8/305 und Urk. 3/310), ging er in sei nem Bericht vom 3 0. September 2013 implizit davon aus, dass für eine adap tierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit best ehe. Er merkte zudem an, dass im Gutachten nicht berücksichtigt werde, ob eine solche Arbeit den persönli chen Fähigkeiten des Beurteilten entspreche und ob solche Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien ( Urk. 8/347 /3 ). 4. 4.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die aktuell aus geübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kipperlastwagens bei der J.___ AG ( Urk. 8/315 und Urk. 3 ) aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen zu 60 % zumutbar ist ( Urk. 8/342 S. 5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes – wie aus den zitierten medizinischen Berichten übereinstimmend hervor geht – zu 100 % arbeitsfähig, was in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtet. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert in Zweifel gezo gen. Zwischen den Parteien ist vielmehr strittig, ob der Invalidenlohn auf der Grundlage des tatsächlich in einem 60 % -Pensum erzielten Verdiensts bei der J.___ AG oder auf den auf einem Pensum von 100 % basierenden DAP-Lohnangaben zu ermitteln ist . 4.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens setzt das Abstellen auf den tat sächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass der Versicherte seine ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (E. 1.3 hievor ). Dies ist dann

– so auch vorliegend – nicht der Fall, wenn die versi cherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn erlangen könnte. Auf diesem hypo thetischen Arbeitsmarkt wäre dem Beschwerdeführer ein Stellenwechsel zumut bar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für den Versi cherten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesund heitsschaden bedingt e Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Im Übrigen war der Beschwerde führer im Zeitpunkt der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit durch die Gutachter der Z.___ respektive der Rentenfestsetzung noch nicht ein mal 57 Jahre alt. Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine länger dauernde Abstinenz vom Arbeitsmarkt aufwies und des Umstands, dass eine berufliche Umstellung hier keine relevante Umschulung voraussetzt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Versicherten auf grund seines Alters ein Stellenwechsel und damit die Aufnahme einer Ver weistätigkeit nicht möglich wäre.

4.3

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘250. -- (vgl. Urk. 8/257 und Urk. 8/373) aus, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird ( Urk. 1 S. 7). Ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens die von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Arbeitsplätze zumutbare Tätigkeiten darstellen , braucht vorliegend nicht genauer geprüft zu werden. Denn andern falls wären die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Im für den Beschwerdeführer noch in Frage kommenden Segment einfacher und repe titiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘901.-- bei einer 40-Stundenwoche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung (von Index 2150 [2010] auf Index 2204 [2013],

Die Volkswirtschaft 3 4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 62‘851.-- ergibt.

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs drängt sich vorliegend nicht auf. Insbesondere führt das fortgeschrittene Alter

– der Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids 57 Jahre alt – nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 unter Umständen sogar lohn erhöhend auswirkt. Es ist indes als abzugsrelevanter Aspekt unter Berück sichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Vorliegend können jedoch weder die im Zusammenhang mit dem Alter stehende verbleibende erwerbliche Aktivitätsdauer (acht Jahre) noch zu erwartende gesundheitsbe dingte Absenzen als abzugsrelevant betrachtet werden. Insbesondere ergeben sich aus dem Z.___ -Gutachten vom 1 5. August 2013 keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das zu vermehrten und nicht kalkulierbaren Abwe senheiten vom Arbeitsplatz führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 3.3). Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3), des Umstands, dass er nach dem Unfallereignis vom 9. Februar 2010 wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm und des ih m verbliebenen funktionellen Leistungsvermögens, ist sodann nicht von einer wesentlich erschwerten Integration in den Arbeitsmarkt auszugehen. Anzufügen bleibt, dass nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend sind , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte , wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf nimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Für die Einberechnung eines tieferen Invalidenein kommens unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters besteht demnach von vornherein kein Raum. 4.4

Nach dem Gesagten wirkt sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenlohn von Fr. 59‘197.-- – an dem sie auch in der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2014 festgehalten hat (vgl. Urk. 7 S. 7) –

zu Gunsten des Beschwerdeführers aus . Es besteht daher

kein Anlass, vom ermittelten Invalidi tätsgrad von 22 % abzuweichen. 5. 5.1

Betreffend die Höhe der Integritätsentschädigung liegen zwei unterschiedliche Beur teilungen bei den Akten. Währen d dem

Dr. G.___

von einer

Integritäts ein busse von 30 %

ausging ( Urk. 8/285 und Urk.

8/298 ), schloss

PD Dr. A.___

auf eine solche von 1 5 % ( Urk. 8/337, 8/352 und 10/4). Beide Ärzte legten ihren Einschätzungen die SUVA- Tabelle 5 zu grunde. 5.2

Was die Verletzung am linken Unterarm betrifft, legte PD Dr. A.___

– gestützt auf die bildgebenden Befunde und die anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung dokumentierte nahezu seitengleiche altersentsprechende F unktion der oberen Extremitäten

– überzeugend dar, dass ein Integritätsschaden erheblichen Ausmasses nicht eingetreten sei (Urk. 8/337). Hiervon scheint auch Dr. G.___ auszugehen, der hinsichtlich der Integritätsentschädigung einzig auf die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) hinwies und die Integritäts s chädigung ein zig auf die früher erlittene Knieschädigung zurückführte ( Urk. 8/285 S. 1). Ausserdem beurteilten bereits die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2011 die bestehenden Schmerzen im linken Handgelenk als durch die Ruhigstellung in der Unterarm-Orthese bedingt ( Urk. 8 /112 S. 2). Das Osteosynthesematerial , das sie als weitere Erklärung für die bestehenden Besc hwerden heranzogen, wurde am 18. Oktober 2011 entfernt ( Urk. 8/167). 5.3 5.3.1

Die im Vordergrund stehende Schädigung des rechten Knies wurde von den Ärzten als ( Femorotibial )

arthrose beschrieben. Nach der Tabelle 5 wird der Schaden bei

Femorotibial -Arthrosen schwerer Au sprägung auf 15-30 % bezif fert. 5.3.2

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten am 2 4. April 2009 eine rechtsbetonte Gonarthrose beidseits. Die von ihnen veranlasste MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks zeig t e eine ausgeprägte Femorotibial -Arthrose mit Betonung des lateralen Kompartimentes sowie ein subkortikales Aktivierungs ödem am medialen Tibiaplateau . Sie hielten sowohl klinisch als auch radiolo gisch die Indikation zu einer operativen Versorgung für gegeben (Bericht vom 2 4. April 2009 mit Nachtrag vom 2 9. April 2009 [ Urk. 9/5]). Am 1 4. Juli 2009 erfolgte dann die Versorgung mit einer Totalendoprothese des rechten Kniege lenks ( Urk. 9/6). Dabei zeigte sich eine ausge dehnte Retropatellärarthrose wie auch lateralseitig eine deutliche Arthrose ( Urk. 9/7). 5 .3.3

Diesbezüglich ist zu beachten, dass bereits das Eidgenössische Versicherungsge richt im Urteil U 40/01 vom 4. September 2011 E. 4 entschieden hat, die Bemes sung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfä hig keit eines Organs habe auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 2 8. April 2008 E. 2.1.2). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er bei der Ermittlung des Integritätsschadens vom Wert einer Endo prothese mit schlechtem Erfol g ausgehen möchte ( Urk. 1 S. 8), zumal diese Werte lediglich bei Versorgung direkt nach dem Unfall zur Anwendung kom men. 5.3.4

Zutreffend ist der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht erklärt, weshalb sie der Meinung des Dr. A.___ (15 % ) und nicht des Dr. G.___ (30 % ) gefolgt sei ( Urk. 1 S. 7). Eine nähere Betrachtung der Berichte zeigt indes, dass Dr. G.___ jegliche Begründung für seine Einschätzung ver missen liess, weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Dr. A.___ hingegen legte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 10/4) anhand eines Arthrogra phie-Bildes vorweg dar, dass (im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses im Jahr 1984) ein Vorzustand im Sinne mässiger degenerativer Veränderungen vorlag, weshalb sich - mangels entsprechender Kausalität - ein Abzug in der Höhe des Minimums bei mässiger arthrotischer Arthrose von 5 % durchaus rechtfertigt. Weiter diagnostizierte Dr. A.___ unter Verweis auf ein Röntgenbild vom April 2009 wohl eine ausgeprägte femorotibiale Arthrose, beschrieb aber gut einseh bare Gelenkspalten und schloss daraus auf eine erhaltene Gelenkknorpeldicke. Daraus erhellt, dass die Femorotibial -Arthrose nicht als ausgesprochen schwer gefasst werden kann, waren doch die Gelenkspalten nicht aufgelöst und damit noch Knorpelanteile vorhanden. Der Maximalwert von 30 % fällt damit ausser Betracht. Wenn Dr. A.___ den Schaden mit 20 % bewertet und davon den vor bestehenden Schaden in Abzug bringt, ist dies bei den ausgewiesenen Schäden nicht zu beanstanden. Die neueren bildgebenden Untersuchungen zeigten (auf grund des nach der Implantation erlittenen Unfalls vom 9. Februar 2010) keine verschlimmerten Verhältnisse (vgl. Urk. 8/305), weshalb es mit der zugesproche nen Integritätsentschädigung sein Bewenden hat. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

Zusammenfassend erweisen sich sowohl der ermittelte Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % (jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers) wie auch die geschätzte (unfallkausale) Integritätseinbusse von 15 % als zutreffend, weshalb der ange fochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher