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UV.2014.00206

Natürlich Kausalität von Schulter- und Handbeschwerden; Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da kein schlüssiger ärztlicher Bericht vorliegt.

Zürich SozVersG · 2016-06-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2011 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie der Suva am 2. Dezember 2011 melden liess, sie habe sich am 1. Dezember 2011 bei einem Treppensturz an der rechten Schulter verletzt (Urk. 9/1). Die noch am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten ein e Schulterkontusion rechts, eine Ellbogenkontusion und eine nicht dislozierte Nagel kranzfraktur

Dig . III Hand rechts (Bericht vom 2 7. Januar 2012, Urk. 9/20). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (Schrei ben der Suva vom 6. Dezember 2011, 9/4-7). Nachdem Kreisarzt Prof. Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be we gungsapparates, am 2 7. Januar 2014 eine ärztliche Beurteilung vorgenom men hatte (vgl. Urk. 9/145), stellte die Suva mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ihre Leistungen per 2 8. Februar 2014 ein (Urk. 9/147). Die von X.___ am 1 7. Februar 2014 ( Urk. 9/148) bzw. 3 0. Juni 2014 ( Urk. 9/177) erhobene Ein sprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 ab ( Urk. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab März 2013 bei einem In va liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 9/179 und Urk. 9/189/15-17). 2.

Am 1 1. September 2014 erhob X.___ durch Fürsprecherin Astrid Meien berg Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juli 2014 und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 1. März 2014 eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten und über allfällige weitere Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) zu befinden. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder es sei die Angelegenheit zur ärztlichen Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 3. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 5. November 2014 ( Urk.

12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, von der Schmerzkli nik C.___ vom 5. November 2014 ein (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. November

2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 2 8. Februar 2014 hinaus aufgrund der von ihr beklagten Beschwerden betreffend rechte Schulter und rechte Hand Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die noch am Unfalltag 1. Dezember 2011 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ hielten bezüglich obere Extremität rechts als Befunde fest: keine Prell marke , intaktes Integument, Druckdolenz über ventraler Gelenkskapsel, proxi malen Humerus , Olecranon , PIP Dig . III ( Urk. 9/20). Der Radiologiebefund be züglich rechte Schulter vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/26 S. 1) wurde beurteilt als Verdacht auf subacromiales

Impingement mit möglicherweise flachem, nicht durchgehendem Einriss Unterfläche der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich, leichte Bursitis subacromialis bei mässiger, hypertropher AC-Arthrose, keine Hinweise für eine traumatisierte Arthrose, keine Atrophiezeichen der Rota torenmuskulatur . Im Bericht vom 2 7. Januar

2012 ( Urk. 9/20) diagnosti zier ten die erstbehandelnden Ärzte daher eine Schulterkontusion rechts (anam nestisch Schulterluxation mit spontaner Selbstreposition), eine Ellbogenkon tu sion rechts und eine nicht dislozierte Nagelkranzfraktur Dig . III Hand rechts. 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Februar 201 2 als Diagnosen fest: - Schulterkontusions- und Distorsionstrauma rechts am 1. Dezember 2011 mit im MRI Unterflächenriss der Supraspinatussehne und leichter Bur sitis subacromialis - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts am 1. Dezember 2011

Im Spital Z.___ sei eine Fraktur ausgeschlossen und der Arm im Orthogilet ruhig gestellt worden. Nachträglich sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass sich im Röntgenbild doch noch eine nicht dislozierte Fraktur in der End phalanx des 3. Fingers gezeigt habe.

Initial habe die Beschwerdeführerin sehr starke Schulterschmerzen gehabt, so dass aktive und auch passive Bewegungen kaum möglich gewesen seien. Zudem habe sie über Schmerzen in den Fingern II und III geklagt. Das nachträgliche Röntgen von Dig . II habe keine weitere ossäre Läsion gezeigt. Die nachträglich diagnostizierte Fraktur Dig . III sei in einer Stack’schen Schiene ruhiggestellt worden.

Im Verlauf sei die passive Beweglichkeit im rechten Schultergelenk zwar deut lich besser geworden, Aktivbewegungen hätten jedoch starke Schmerzen aus gelöst und die Rotatorenmanschetten -Tests seien nur eingeschränkt beurteilbar gewesen. Das darauf veranlasste Arthro -MRI habe einen Unterflächenriss der Supraspinatussehne sowie eine leichte Bursitis gezeigt. Sie verweist hierbei auf den Befund vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/26).

Unter einer weiteren Physiotherapie sowie Schmerzmitteln sei der Verlauf im mer noch schleppend gewesen, so dass Mitte Januar dann eine subacromiale Steroidinfiltration durchgeführt worden sei. Damit habe eine sehr deutliche Schmerzreduktion erreicht werden können. Sie attestierte ab 3 0. Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/25). 3.3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2012 nannte Dr. D.___ betreffend die Finger II und III rechts präzisierend die Diag nose: - Stauchungs- und Distorsionstrauma der Finger II und III rechts am 1. Dezember 2011 mit - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts und Distorsion PIP-Gelenk Dig . III - Distorsion PIP-Gelenk II

Hinsichtlich der Schulter liege ein unbefriedigender Verlauf mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen vor. Im Februar sei nochmals eine Steroidinfiltration durchgeführt worden, welche die Symptomatik wieder nur kurzzeitig habe be ruhigen können. Auch die Schmerzen im rechten Mittelfinger hätten erneut zu genommen, insbesondere im PIP-Gelenk mit deutlicher Schwellung und Rötung. Im Bereich der Fraktur distal spüre die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr. Der initial auch traumatisierte Zeigefinger sei ebenfalls schmerzfrei. Ende März sei deshalb eine Infiltration des PIP-Gelenkes des rechten Mittelfingers vor genommen worden. Es sei kurzzeitig zu einem guten Ansprechen gekom men. Aufgrund des unbefriedigenden Verlaufes mit ständigen Rückfällen, was Schulter und rechte Hand betreffe, attestiere sie ab dem 20. März 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/52). 3.4

Am 8. Juni 2012 berichtete Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und für Handchirurgie, der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin klage über persistierende belastungsabhängige Schmerzen im PIP III weniger auch im PIP II. Klinisch finde sich eine volle Beweglichkeit, ein leichter Kompressionsschmerz im PIP III weniger im PIP II, die Gelenke seien in allen Ebenen stabil. Radiologisch habe sich ein kleines ossäres Fragment im Bereiche des PIP III radial gezeigt. Ansonsten sei das Gelenk kongruent ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Somit interpretiere er die Situation als Restzu stand bei Status nach Distorsion. Zurzeit werde eine konservative Therapie mit lokal topischer Behandlung und Zwillingsverband durchgeführt. Zusätzlich fän den sich noch leichte tendinogene Beschwerden im Bereich der A1-Ringbänder, die allenfalls später infiltriert werden müssten ( Urk. 9/66). 3.5

Am 1 5. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ Klinik be treffend rechte Schulter untersucht. Die Ärzte der F.___ Klinik diagnosti zierten: - posttraumatische Schulterschmerzen mit Verdacht auf lange Biceps sehne-Teilruptur / Pulley -Läsion, intraartikuläre Rotatorenman schetten par tial ruptur - mögliches Outlet- Impingement bei Acromion -Form Typ Bigliani III mit subacromialer Enge

Klinisch und anhand der vorliegenden Bildgebung zeige sich ein Mischbild aus bestehender subacromialer Schmerzsymptomatik und auch vorliegender Biceps sehnenproblematik . Um weitere diagnostisch/therapeutische Sicherheit zu er langen, hätten sie eine interartikuläre Infiltration mittels Triamcort , Rapido cain und Diprophos vorgenommen. Dies im Sinne einer diagnos tisch/therapeutischen Testinfiltration zur Mitbeurteilung der langen Bicepsseh nen-Problematik . Die Beschwerdeführerin werde sich in vier bis sechs Wochen erneut im Rahmen ihrer Sprechstunde vorstellen und über den Infiltrationser folg berichten. In Ab hängigkeit davon würden sie dann über gegebenenfalls operative Massnahmen entscheiden ( Urk. 9/77). 3.6

Mit Bericht vom 3. September 2012 erklärten die Ärzte der F.___ Klinik zuhanden der Beschwerdegegnerin, es liege nach wie vor eine deutlich ver schlechterte glenohumerale Zentrierung und ein noch gestörter scapulothora kaler Rhythmus vor. Eine schmerzhafte Affektion der Bicepssehne sowie der ventralen Strukturen sei hierdurch denkbar. Aufgrund der Erfolge der bislang durchgeführten konservativen Therapie besprächen sie eine Intensivierung dieser Massnahmen, wenn möglich zweimal wöchentlich sowie in häuslicher Eigenübung. Grundsätzlich bestehe nach wie vor die Möglichkeit einer trau ma ti schen Bicepssehnen -Pathologie ( Urk. 9/85). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 0. September 2012 erklärte Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , er sei mit der von den Ärzten der F.___ Klinik vorgeschlagenen Fortführung der Physiotherapie einverstanden. Die Beschwerden seien jedoch neun Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr vollumfänglich auf das Unfallereignis, son dern auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Aus rein unfallbe dingter Sicht sehe er keine Probleme bei der Wiedereingliederung (Urk. 9/86). 3.8

Am 9. Oktober 2012 vertrat Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, unter Nennung der Diagnosen Schulterkontusion rechts mit Schul ter luxation mit spontaner Selbstreposition und Ellbogenkontusion rechts die An sicht, der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden ( Urk. 9/89). 3.9

Am 3. Dezember 2012 befand Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , die diagnostizierten Ver änderungen des Schultergelenkes dokumentierten überwiegend degenerative Ver änderungen. Eine vermutete, traumatisch bedingte Veränderung des Labrums könne nach Meinung der Ärzte der F.___ Klinik nicht vollständig ausge schlossen werden. Die Physiotherapie solle fortgeführt werden. Falls in der nächsten Untersuchung keine wesentliche Besserung eintrete, sollte eine diag nostische Arthroskopie erfolgen ( Urk. 9/96). 3.10

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2012 erklärte der Handchirurg Dr. E.___ , nach primär komplikationslosem Verlauf habe sich die Beschwerdefüh rerin im Oktober wieder wegen vermehrt Schmerzen am dritten Finger rechts gemeldet. Dort handle es sich um eine Tendovaginitis im Bereiche des A1-Ring bandes. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine lokale Infiltration vorgenommen worden. Danach sei die Beschwerdeführerin wieder beschwerdefrei gewesen. Dann seien wieder vermehrt Schmerzen im PIP-Bereich aufgetreten, wo sich jetzt eine leichte Arthritis finde. Von Seiten der Finger sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wegen der Schulterbeschwerden, welche in der F.___ -Klinik behandelt würden ( Urk. 9/99). 3.11

Die Ärzte der F.___ Klinik führten am 1 4. Januar 2013 eine Sonografie der rechten Schulter durch. Diese zeigte eine nicht- transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im Intervall mit Läsion des lateralen Pulley . Die übrige Rotatorenmanschette war intakt. Die Bicepssehne war ohne peritendinöse Flüssig keit mit Inhomogenität im Sinne einer Degeneration proximal. Eine Bur sitis subacromialis zeigte sich nicht. Das AC-Gelenk war unauffällig.

Die Beschwerdeführerin habe sich klar für das weitere konservative Vorgehen und gegen eine Operation ausgesprochen. Sie sei sich der vorliegenden Befund konstellation voll bewusst. Die erzielten Fortschritte in der Behandlung seien für sie jedoch sehr motivierend und daher wünsche sie zum jetzigen Zeitpunkt de finitiv keine Operation. Sie hätten heute ausführlich ihr Tätigkeitsprofil in der angestammten Tätigkeit besprochen. Weitere Fortschritte in der Physiotherapie vorausgesetzt sollte bis in etwa zwei Monaten eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich sein. Dies sei auch das Ziel der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/101). 3.12

Am 7. Juni 2013 wurde in der Uniklinik H.___ ein Arthro -MRI der Schulter rechts erstellt. Dabei zeigte sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne (in der Beurteilung wird dagegen von Supraspinatussehne gesprochen) mit Unterflächenirregularitäten, jedoch ohne Nachweis eines Risses. Die Infraspi na tussehne war intakt. Es waren kleine subkortikale Zysten am Tuberculum mi nus sichtbar. Es zeigte sich zudem eine Bizepstendinopathie . Das Labrum war un auffällig. Der glenohumerale Knorpel war regelrecht. Eine Synovialitis lag nicht vor. Das Volumen des Recessus

axillaris war normal. Eine verdickte Ge lenks kapsel am Recessus

axillaris und im Rotatorenintervall lag nicht vor. Die Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur war normal, ohne Verfettung oder Muskelödem. Es zeigten sich aber eine AC-Gelenksarthrose und ein ver mehrter lateraler downslope des Acromions . Es lag zudem etwas vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromialis / subdeltoidea vor ( Urk. 9/123). 3.13

Kreisarzt Prof. Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 3 0. September 2013, die aktuell geltend gemachten Beschwerden seien nicht mindestens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Dezember 2011 zurück zuführen. Er sehe keine Indikation für eine Physiotherapie ( Urk. 9/129). 3.14

Am 1 3. Dezember 2013 wurde in der Uniklinik H.___ ein MRI Finger III rechts durchgeführt. PD Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, kam zum Schluss, dass eine Reizung der PIP-Gelenke II und III mit Erguss sowie Weichteilödem periartikulär vorliege. Es zeige sich eine Verdickung und Signalalteration der Kollateralbänder dieser Gelenke. Es sei eine umschriebene Flüssigkeitsakku mulation an den Flexorensehnen , angrenzend an die Flexorenpoulies , ohne siche ren Nachweis einer Läsion dieser Strukturen sichtbar. Die Flexoren sehnen schei den seien reizlos. Eine sekundäre Arthrose liege nicht vor. Es bestehe eine voll ständige Konsolidation der Frakturen der Phalanx distalis III ( Urk. 9/142). 3.15

Am 2 3. Dezember 2013 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin und hielt als Diagnosen fest: - posttraumatische Schulterschmerzen rechts mit anhaltender Impinge mentsymptomatik - Schulterkontusions- und Distorsionstrauma rechts am 1. Dezember 2011 - im MRI Unterflächenriss der Supraspinatussehne und leichte Bursitis subacromialis - Stauchungs- und Distorsionstrauma der Finger II und III rechts am 1. Dezember 2011 mit - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts und Distorsion PIP-Gelenk Dig . III - Distorsion PIP-Gelenk II

Anlässlich der Verlaufskontrolle anfangs November habe die Beschwerdeführe rin über ein neues Distorsionstrauma der rechten Schulter berichtet. Dabei sei es zu einer massiven Schmerzverstärkung in der rechten Schulter gekommen. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine grössere neue Rotatorenman schetten läsion gezeigt und sie sei eher von einer erneuten Zerrung ausgegangen. Sie hätten sich für ein abwartendes Vorgehen entschieden, da die Schmerzen inner halb der letzten zwei Wochen bereits regredient gewesen seien. Anfangs Dezember seien die neuen akuten Schmerzen vom letzten Ereignis fast wieder ab geklungen gewesen. Die Physiotherapie habe der Beschwerdeführerin wieder sehr geholfen. Was immer noch als stark störend empfunden worden sei, seien die Schmerzen und Funktionseinschränkung des Mittelfingers rechts. Im aktu ellen MRI vom 1 3. Dezember 2013 habe sich nun eine Reizung der PIP-Gelenke II und III mit Erguss und Weichteilödem sowie eine Verdickung und Signal alter ation der Kollateralbänder sowie eine umschriebene Flüssigkeitsan samm lung an den Flexorensehnen bestätigt. In absehbarer Zeit sei mit keiner Veränderung des Zustandes zu rechnen. Was die anhaltenden Schmerzen und die Bewe gungs einschränkung der Fingergelenke betreffe, finde sich im MRI ein klares Korrelat im Sinne eines Reizzustandes, aber ohne grössere strukturelle Läsion. Deshalb wäre ein Versuch mit einer funktionellen Ergotherapie sicherlich sinn voll und sie würde der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung vorschlagen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/141). 3.16

Am 2 7. Januar 2014 nahm Kreisarzt Prof. Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor, nachweislich der vielen bildgebenden Befunde habe zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Läsion am rechten Schultergelenk belegt werden können. Somit sei bezüglich des rechten Schultergelenkes als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2011 von einer Kontusion/Distorsion ohne traumatische struktu relle Läsion auszugehen. Im Gegenteil, die MRIs zeigten einen Vorschaden im Sinne degenerativerer Veränderung der Rotatorenmanschette , die vorbestehend gewesen seien. Somit sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbe steh enden Zustandes auszugehen. Der Status quo sine/ante sei sechs Wo chen nach dem Unfall erreicht worden.

Bezüglich der Verletzung Dig . III sei nachweislich des letzten MRIs vom 13. Dezember

2013 die distale Phalanxfraktur knöchern vollständig ohne struk turelle Läsion verheilt. Die darüber hinaus dokumentierten Veränderungen am Mittelfinger rechts seien krankheitsbedingt und nicht auf das Unfallereignis vom

1. Dezember 2011 zurückzuführen. Somit sei auch bezüglich des Mittelfin gers von einer vorübergehenden Verschlimmerung einer undislozierten

Nagel kranz fraktur

Dig . III rechts auszugehen. Der Status quo sine/ante sei drei Mo nate nach dem Unfallereignis erreicht worden ( Urk. 9/145). 3.17

Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Februar 2014 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht. Dieser nannte mit Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisch persistierende, belastungsabhängig verstärkte, schmerzhafte Be wegungseinschränkung und Schwellung der Mittelgelenke des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand mit resultierender ausgeprägter Ge brauchsminderung der rechten Hand bei Zustand nach Stauchungs- und Distorsionstrauma Dig . II und III rechts am 1. Dezember 2011 ein schliesslich Endgliedfraktur – dringender Verdacht auf CRPS - chronischer Bewegungs- und Belastungsschmerz rechte Schulter mit leich ter Bewegungseinschränkung bei klinischer, kernspintomographisch bestätigter subacromialer

Impingementsymptomatik und Ansatztendi nose

der Supraspinatussehne - akute, belastungsabhängig verstärkte Ischialgie rechts mit Wurzel reiz symptomatik rechts

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Zervikozephal gie bei Muskelhartspann im Schultergürtelbereich.

Es seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Gesundheitszustand sei im Moment noch nicht stabil und weitere medizinische Diagnostik sei erforderlich, zum Teil be reits veranlasst. Die genannten Diagnosen bedürften mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer intensiven medizinischen Behandlung über einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens neun bis zwölf Monaten. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, aber auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe sei März 2012, und vorerst bis auf Weiteres, eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfä higkeit sei medizinischtheoretisch nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten, weshalb eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in knapp einem Jahr empfohlen werde ( Urk. 9/157). 3.18

Nach Einsicht in diesen Bericht erklärte Kreisarzt Prof. Dr. A.___ am 1 9. März 2014, nach Kenntnis der medizinischen Berichte und der MRI Hand und Schul ter, in denen ausschliesslich unfallfremde Veränderungen beschrieben würden, verbleibe es bei seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 201 4. Im Übrigen seien die Frakturen der Langfinger reizlos verheilt, beschwerdeauslösend seien die de generativen Veränderungen der DIP‘s und PIP’s ( Urk. 9/158). 3.19

Dr. B.___ hielt mit Bericht an Dr. D.___ von 5. November 2014 als Diagnosen fest: - CRPS 1 (Budapest-Kriterien und anamnestisch erfüllt) bei Zustand nach häuslichem Treppensturz, Schulterprellung und Fraktur des Endgliedes Dig . III rechts - Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren - Zustand nach Fuss-OP 1971 rechts, Zustand nach Hallux -OP rechts 1995, Zustand nach Fuss-OP links 1981, Zustand nach Morton-OP links 1995, Zustand nach Knie-OP rechts 1980 ( Urk. 11) 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. A.___ . Betreffend die rechte Schulter führte Prof. Dr. A.___ zur Begründung, weshalb die geklagten Beschwerden nicht unfallkausal seien, im Wesentlichen an, dass nachweislich der vielen bild gebenden Befunde zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Läsion am rechten Schul ter gelenk belegt werde (E. 3.16).

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht ( Urk. 1 S.

4), wurde von den Ärzten der F.___ Klinik mit Sonografie vom 1 4. Januar

2013 eine nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im Intervall mit Läsion des lateralen Pulley festgestellt (E. 3.11). Prof. Dr. A.___ äusserte sich nicht zu diesem Befund. Es ist daher für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 14/05 vom 2 9. Mai 2006 E. 2.2), ob Prof. Dr. A.___ diesen Befund als durch das MRI der Ärzte der Uniklinik H.___ vom 7. Juni 2013, bei welchem keine Ruptur festgestellt werden konnte (E. 3.12), als über holt qualifizierte, ob er ihn nicht zur Kenntnis nahm oder ob er diesen Befund stillschweigend als nicht traumatischer Genese qualifizierte. Da eine Partial rup tur der Supraspinatussehne grundsätzlich sowohl degenerativ wie auch trau ma tisch bedingt sein kann (vgl. beispielswiese Prof. Dr. F. Bonnaire, Begut achtung der Rotatorenmanschettenläsionen , in: Trauma und Berufskrankheit, Supplement 1 -2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2008 vom 1 3. Februar 2009 ) und die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen beim Sturz vom 1. Dezember 2011 eine Schulterluxation mit spontaner Selbstreposition erlitt (vgl. E. 3.1 bzw. Urk. 9/20), was grundsätzlich ein geeigneter Mechanismus ist , um eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen (vgl. Prof. Dr. Bonnaire, a.a.O., S.

19), wären konkrete Ausführungen von Prof. Dr. A.___ zur Unfallkau salität für die Nachvollziehbarkeit seiner Einschätzung Voraussetzung gewesen.

Kreisarzt Dr. G.___ begründete seine der Beurteilung von Prof. Dr. A.___ analoge Einschätzung vom 9. Oktober 2012, dass acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallereignis betreffend die rechte Schulter der Status quo sine erreicht sei (E. 3.8), in keiner Weise. Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.___ kann daher nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen.

RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.17), Dr. E.___ (E.

3.4 und E.

3.10), die Ärzte der Uniklinik H.___ (E. 3.12 und E. 3.14) und Dr. B.___ (E.

3.19) äusserten sich nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdeführerin. Auch Dr. D.___ machte keine ausdrücklichen Angaben zur Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden (E.

3.2, E.

3.3 und E.

3.15). Zwar hielt sie im Bericht vom 2 3. Dezember 2013 „posttraumatische Schulterschmerzen“ rechts fest (E. 3.15), führte jedoch nicht aus , ob zwischen dem Trauma und den Schulterschmerzen auch ein Kausal zusammenhang besteht .

Die Ärzte der F.___ Klinik hielten mit Bericht vom 1 8. Juni ebenfalls post traumatische Schulterschmerzen fest (E. 3.5). Sie erklärten jedoch nicht bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise, ob bzw. inwieweit die persistierenden Schul ter beschwerden unfallbedingt sind. Im Bericht vom 3. September 2012 (E. 3.6) führten sie aus , dass die Möglichkeit einer traumatischen Bicepssehnen -Patho logie bestehe, oh ne sich jedoch weiter festzuleg en. Auch im Bericht vom

1 4. Januar

2013, mit welchem sie den Sonografie-Befund der nicht-trans mu ralen Partialruptur anführten, machten sie keine Angaben, ob dieser Befund unfall kausal sei (E. 3.11).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht in rechtsgenügender Weise feststellen lässt, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden betreffend rechte Schulter noch durch das Unfallereignis vom 1. Dezember 2011 verursacht wurden, oder ob dieses – auch nicht als Teilursache – keine Rolle mehr spielt. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass neben ihren Beschwerden der rechten Schulter auch ihre Beschwerden der rechten Hand durch das Unfaller eignis vom 1. Dezember 2011 verursacht worden seien ( Urk. 1 S. 5 ff.), nament lich be klagt sie, dass sie an einem CRPS leide ( Urk. 11 und Urk. 12). Die Beschwerde gegnerin stellte ein CRPS im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur RAD-Arzt Dr. J.___

ein solches diagnostiziert habe und er diese Diagnose gar nicht begründet habe, in Abrede ( Urk. 2 S. 5).

Dr. J.___ hatte mit Bericht vom 1 3. Februar 2014, somit etwas mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2011, erstmals den Verdacht auf ein CRPS geäussert (E. 3.17). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 5. November 2014 ein CRPS 1 (E. 3.19).

Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall vom 1. Dezember 2011 an den Dig . II und III rechts, wobei sie sich am Endglied

Dig . III eine Fraktur und an den PIP-Gelenken Dig . II und III eine Distorsion zuzog (E. 3.3). Im Mai 2012 hielt Dr. D.___ fest, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im rech ten Mittelfinger erneut zugenommen hätten, insbesondere im PIP-Gelenk. Zudem lag eine deutliche Schwellung und Rötung vor. Erst eine Infiltration brachte eine kurzzeitige Besserung (E.

3.3, Urk. 9/52). Im Juni 2012 klagte die Beschwer deführerin gemäss Dr. E.___ weiterhin über persistie rende belas tungsabhängige Schmerzen im PIP III, weniger auch im PIP II (E.

3.4). Im Oktober 2012 suchte die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrter Schmerzen wiederum Dr. E.___ auf (E. 3.10). Gegenüber den Ärz ten der Uni klinik

H.___ klagte die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ebenfalls über persistierende Schmerzen im PIP III mit chronischer Schwellung (E. 3.14).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfallereignis vom 1. Dezember 2011 über persistierende Schmerzen im PIP III klagte. Distorsionen und Frakturen sind grundsätzlich geeignete Verletzungen, um ein CRPS zu verursachen (vgl. Pschyrembel, 2012, S.

1875). In Anbetracht dessen, dass weder Dr. J.___ (E.

3.17) noch Dr. B.___ (E.

3.19) schlüssige Aus führungen zur Unfallkausalität des in Frage stehenden CRPS machen, er weist sich der Sachverhalt betreffend das von Dr. B.___ diagnostizierte n CRPS als ungenügend abgeklärt. Jedenfalls genügt die knappe Beurteilung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerden degenerativer Natur seien, (E. 3.18) nicht, um jegliche Unfallkausalität auszuschliessen. 4.3

Nach dem Gesagten

ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführe rin geklagten Schulter- und Handbeschwerden rechts nachvollziehbare medizi nische Berichte einholt bzw. weiter e Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

D ie Prozessentschädigung, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Die 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2011 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie der Suva am 2. Dezember 2011 melden liess, sie habe sich am 1. Dezember 2011 bei einem Treppensturz an der rechten Schulter verletzt (Urk. 9/1). Die noch am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten ein e Schulterkontusion rechts, eine Ellbogenkontusion und eine nicht dislozierte Nagel kranzfraktur

Dig . III Hand rechts (Bericht vom 2 7. Januar 2012, Urk. 9/20). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (Schrei ben der Suva vom 6. Dezember 2011, 9/4-7). Nachdem Kreisarzt Prof. Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be we gungsapparates, am 2 7. Januar 2014 eine ärztliche Beurteilung vorgenom men hatte (vgl. Urk. 9/145), stellte die Suva mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ihre Leistungen per 2 8. Februar 2014 ein (Urk. 9/147). Die von X.___ am 1 7. Februar 2014 ( Urk. 9/148) bzw. 3 0. Juni 2014 ( Urk. 9/177) erhobene Ein sprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 ab ( Urk. 2).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab März 2013 bei einem In va liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 9/179 und Urk. 9/189/15-17).

E. 2 Am 1 1. September 2014 erhob X.___ durch Fürsprecherin Astrid Meien berg Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juli 2014 und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 1. März 2014 eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten und über allfällige weitere Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) zu befinden. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder es sei die Angelegenheit zur ärztlichen Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 3. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 5. November 2014 ( Urk.

12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, von der Schmerzkli nik C.___ vom 5. November 2014 ein (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. November

2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 2 8. Februar 2014 hinaus aufgrund der von ihr beklagten Beschwerden betreffend rechte Schulter und rechte Hand Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.

E. 3.1 Die noch am Unfalltag 1. Dezember 2011 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ hielten bezüglich obere Extremität rechts als Befunde fest: keine Prell marke , intaktes Integument, Druckdolenz über ventraler Gelenkskapsel, proxi malen Humerus , Olecranon , PIP Dig . III ( Urk. 9/20). Der Radiologiebefund be züglich rechte Schulter vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/26 S. 1) wurde beurteilt als Verdacht auf subacromiales

Impingement mit möglicherweise flachem, nicht durchgehendem Einriss Unterfläche der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich, leichte Bursitis subacromialis bei mässiger, hypertropher AC-Arthrose, keine Hinweise für eine traumatisierte Arthrose, keine Atrophiezeichen der Rota torenmuskulatur . Im Bericht vom 2 7. Januar

2012 ( Urk. 9/20) diagnosti zier ten die erstbehandelnden Ärzte daher eine Schulterkontusion rechts (anam nestisch Schulterluxation mit spontaner Selbstreposition), eine Ellbogenkon tu sion rechts und eine nicht dislozierte Nagelkranzfraktur Dig . III Hand rechts.

E. 3.2 Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Februar 201 2 als Diagnosen fest: - Schulterkontusions- und Distorsionstrauma rechts am 1. Dezember 2011 mit im MRI Unterflächenriss der Supraspinatussehne und leichter Bur sitis subacromialis - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts am 1. Dezember 2011

Im Spital Z.___ sei eine Fraktur ausgeschlossen und der Arm im Orthogilet ruhig gestellt worden. Nachträglich sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass sich im Röntgenbild doch noch eine nicht dislozierte Fraktur in der End phalanx des 3. Fingers gezeigt habe.

Initial habe die Beschwerdeführerin sehr starke Schulterschmerzen gehabt, so dass aktive und auch passive Bewegungen kaum möglich gewesen seien. Zudem habe sie über Schmerzen in den Fingern II und III geklagt. Das nachträgliche Röntgen von Dig . II habe keine weitere ossäre Läsion gezeigt. Die nachträglich diagnostizierte Fraktur Dig . III sei in einer Stack’schen Schiene ruhiggestellt worden.

Im Verlauf sei die passive Beweglichkeit im rechten Schultergelenk zwar deut lich besser geworden, Aktivbewegungen hätten jedoch starke Schmerzen aus gelöst und die Rotatorenmanschetten -Tests seien nur eingeschränkt beurteilbar gewesen. Das darauf veranlasste Arthro -MRI habe einen Unterflächenriss der Supraspinatussehne sowie eine leichte Bursitis gezeigt. Sie verweist hierbei auf den Befund vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/26).

Unter einer weiteren Physiotherapie sowie Schmerzmitteln sei der Verlauf im mer noch schleppend gewesen, so dass Mitte Januar dann eine subacromiale Steroidinfiltration durchgeführt worden sei. Damit habe eine sehr deutliche Schmerzreduktion erreicht werden können. Sie attestierte ab 3 0. Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/25).

E. 3.3 und E.

3.15). Zwar hielt sie im Bericht vom 2 3. Dezember 2013 „posttraumatische Schulterschmerzen“ rechts fest (E. 3.15), führte jedoch nicht aus , ob zwischen dem Trauma und den Schulterschmerzen auch ein Kausal zusammenhang besteht .

Die Ärzte der F.___ Klinik hielten mit Bericht vom 1 8. Juni ebenfalls post traumatische Schulterschmerzen fest (E. 3.5). Sie erklärten jedoch nicht bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise, ob bzw. inwieweit die persistierenden Schul ter beschwerden unfallbedingt sind. Im Bericht vom 3. September 2012 (E. 3.6) führten sie aus , dass die Möglichkeit einer traumatischen Bicepssehnen -Patho logie bestehe, oh ne sich jedoch weiter festzuleg en. Auch im Bericht vom

1 4. Januar

2013, mit welchem sie den Sonografie-Befund der nicht-trans mu ralen Partialruptur anführten, machten sie keine Angaben, ob dieser Befund unfall kausal sei (E. 3.11).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht in rechtsgenügender Weise feststellen lässt, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden betreffend rechte Schulter noch durch das Unfallereignis vom 1. Dezember 2011 verursacht wurden, oder ob dieses – auch nicht als Teilursache – keine Rolle mehr spielt. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass neben ihren Beschwerden der rechten Schulter auch ihre Beschwerden der rechten Hand durch das Unfaller eignis vom 1. Dezember 2011 verursacht worden seien ( Urk. 1 S. 5 ff.), nament lich be klagt sie, dass sie an einem CRPS leide ( Urk.

E. 3.4 und E.

3.10), die Ärzte der Uniklinik H.___ (E. 3.12 und E. 3.14) und Dr. B.___ (E.

3.19) äusserten sich nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdeführerin. Auch Dr. D.___ machte keine ausdrücklichen Angaben zur Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden (E.

3.2, E.

E. 3.5 Am 1 5. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ Klinik be treffend rechte Schulter untersucht. Die Ärzte der F.___ Klinik diagnosti zierten: - posttraumatische Schulterschmerzen mit Verdacht auf lange Biceps sehne-Teilruptur / Pulley -Läsion, intraartikuläre Rotatorenman schetten par tial ruptur - mögliches Outlet- Impingement bei Acromion -Form Typ Bigliani III mit subacromialer Enge

Klinisch und anhand der vorliegenden Bildgebung zeige sich ein Mischbild aus bestehender subacromialer Schmerzsymptomatik und auch vorliegender Biceps sehnenproblematik . Um weitere diagnostisch/therapeutische Sicherheit zu er langen, hätten sie eine interartikuläre Infiltration mittels Triamcort , Rapido cain und Diprophos vorgenommen. Dies im Sinne einer diagnos tisch/therapeutischen Testinfiltration zur Mitbeurteilung der langen Bicepsseh nen-Problematik . Die Beschwerdeführerin werde sich in vier bis sechs Wochen erneut im Rahmen ihrer Sprechstunde vorstellen und über den Infiltrationser folg berichten. In Ab hängigkeit davon würden sie dann über gegebenenfalls operative Massnahmen entscheiden ( Urk. 9/77).

E. 3.6 Mit Bericht vom 3. September 2012 erklärten die Ärzte der F.___ Klinik zuhanden der Beschwerdegegnerin, es liege nach wie vor eine deutlich ver schlechterte glenohumerale Zentrierung und ein noch gestörter scapulothora kaler Rhythmus vor. Eine schmerzhafte Affektion der Bicepssehne sowie der ventralen Strukturen sei hierdurch denkbar. Aufgrund der Erfolge der bislang durchgeführten konservativen Therapie besprächen sie eine Intensivierung dieser Massnahmen, wenn möglich zweimal wöchentlich sowie in häuslicher Eigenübung. Grundsätzlich bestehe nach wie vor die Möglichkeit einer trau ma ti schen Bicepssehnen -Pathologie ( Urk. 9/85).

E. 3.7 Mit Stellungnahme vom 1 0. September 2012 erklärte Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , er sei mit der von den Ärzten der F.___ Klinik vorgeschlagenen Fortführung der Physiotherapie einverstanden. Die Beschwerden seien jedoch neun Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr vollumfänglich auf das Unfallereignis, son dern auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Aus rein unfallbe dingter Sicht sehe er keine Probleme bei der Wiedereingliederung (Urk. 9/86).

E. 3.8 Am 9. Oktober 2012 vertrat Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, unter Nennung der Diagnosen Schulterkontusion rechts mit Schul ter luxation mit spontaner Selbstreposition und Ellbogenkontusion rechts die An sicht, der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden ( Urk. 9/89).

E. 3.9 Am 3. Dezember 2012 befand Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , die diagnostizierten Ver änderungen des Schultergelenkes dokumentierten überwiegend degenerative Ver änderungen. Eine vermutete, traumatisch bedingte Veränderung des Labrums könne nach Meinung der Ärzte der F.___ Klinik nicht vollständig ausge schlossen werden. Die Physiotherapie solle fortgeführt werden. Falls in der nächsten Untersuchung keine wesentliche Besserung eintrete, sollte eine diag nostische Arthroskopie erfolgen ( Urk. 9/96).

E. 3.10 Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2012 erklärte der Handchirurg Dr. E.___ , nach primär komplikationslosem Verlauf habe sich die Beschwerdefüh rerin im Oktober wieder wegen vermehrt Schmerzen am dritten Finger rechts gemeldet. Dort handle es sich um eine Tendovaginitis im Bereiche des A1-Ring bandes. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine lokale Infiltration vorgenommen worden. Danach sei die Beschwerdeführerin wieder beschwerdefrei gewesen. Dann seien wieder vermehrt Schmerzen im PIP-Bereich aufgetreten, wo sich jetzt eine leichte Arthritis finde. Von Seiten der Finger sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wegen der Schulterbeschwerden, welche in der F.___ -Klinik behandelt würden ( Urk. 9/99).

E. 3.11 Die Ärzte der F.___ Klinik führten am 1 4. Januar 2013 eine Sonografie der rechten Schulter durch. Diese zeigte eine nicht- transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im Intervall mit Läsion des lateralen Pulley . Die übrige Rotatorenmanschette war intakt. Die Bicepssehne war ohne peritendinöse Flüssig keit mit Inhomogenität im Sinne einer Degeneration proximal. Eine Bur sitis subacromialis zeigte sich nicht. Das AC-Gelenk war unauffällig.

Die Beschwerdeführerin habe sich klar für das weitere konservative Vorgehen und gegen eine Operation ausgesprochen. Sie sei sich der vorliegenden Befund konstellation voll bewusst. Die erzielten Fortschritte in der Behandlung seien für sie jedoch sehr motivierend und daher wünsche sie zum jetzigen Zeitpunkt de finitiv keine Operation. Sie hätten heute ausführlich ihr Tätigkeitsprofil in der angestammten Tätigkeit besprochen. Weitere Fortschritte in der Physiotherapie vorausgesetzt sollte bis in etwa zwei Monaten eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich sein. Dies sei auch das Ziel der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/101).

E. 3.12 Am 7. Juni 2013 wurde in der Uniklinik H.___ ein Arthro -MRI der Schulter rechts erstellt. Dabei zeigte sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne (in der Beurteilung wird dagegen von Supraspinatussehne gesprochen) mit Unterflächenirregularitäten, jedoch ohne Nachweis eines Risses. Die Infraspi na tussehne war intakt. Es waren kleine subkortikale Zysten am Tuberculum mi nus sichtbar. Es zeigte sich zudem eine Bizepstendinopathie . Das Labrum war un auffällig. Der glenohumerale Knorpel war regelrecht. Eine Synovialitis lag nicht vor. Das Volumen des Recessus

axillaris war normal. Eine verdickte Ge lenks kapsel am Recessus

axillaris und im Rotatorenintervall lag nicht vor. Die Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur war normal, ohne Verfettung oder Muskelödem. Es zeigten sich aber eine AC-Gelenksarthrose und ein ver mehrter lateraler downslope des Acromions . Es lag zudem etwas vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromialis / subdeltoidea vor ( Urk. 9/123).

E. 3.13 Kreisarzt Prof. Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 3 0. September 2013, die aktuell geltend gemachten Beschwerden seien nicht mindestens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Dezember 2011 zurück zuführen. Er sehe keine Indikation für eine Physiotherapie ( Urk. 9/129).

E. 3.14 Am 1 3. Dezember 2013 wurde in der Uniklinik H.___ ein MRI Finger III rechts durchgeführt. PD Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, kam zum Schluss, dass eine Reizung der PIP-Gelenke II und III mit Erguss sowie Weichteilödem periartikulär vorliege. Es zeige sich eine Verdickung und Signalalteration der Kollateralbänder dieser Gelenke. Es sei eine umschriebene Flüssigkeitsakku mulation an den Flexorensehnen , angrenzend an die Flexorenpoulies , ohne siche ren Nachweis einer Läsion dieser Strukturen sichtbar. Die Flexoren sehnen schei den seien reizlos. Eine sekundäre Arthrose liege nicht vor. Es bestehe eine voll ständige Konsolidation der Frakturen der Phalanx distalis III ( Urk. 9/142).

E. 3.15 Am 2 3. Dezember 2013 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin und hielt als Diagnosen fest: - posttraumatische Schulterschmerzen rechts mit anhaltender Impinge mentsymptomatik - Schulterkontusions- und Distorsionstrauma rechts am 1. Dezember 2011 - im MRI Unterflächenriss der Supraspinatussehne und leichte Bursitis subacromialis - Stauchungs- und Distorsionstrauma der Finger II und III rechts am 1. Dezember 2011 mit - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts und Distorsion PIP-Gelenk Dig . III - Distorsion PIP-Gelenk II

Anlässlich der Verlaufskontrolle anfangs November habe die Beschwerdeführe rin über ein neues Distorsionstrauma der rechten Schulter berichtet. Dabei sei es zu einer massiven Schmerzverstärkung in der rechten Schulter gekommen. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine grössere neue Rotatorenman schetten läsion gezeigt und sie sei eher von einer erneuten Zerrung ausgegangen. Sie hätten sich für ein abwartendes Vorgehen entschieden, da die Schmerzen inner halb der letzten zwei Wochen bereits regredient gewesen seien. Anfangs Dezember seien die neuen akuten Schmerzen vom letzten Ereignis fast wieder ab geklungen gewesen. Die Physiotherapie habe der Beschwerdeführerin wieder sehr geholfen. Was immer noch als stark störend empfunden worden sei, seien die Schmerzen und Funktionseinschränkung des Mittelfingers rechts. Im aktu ellen MRI vom 1 3. Dezember 2013 habe sich nun eine Reizung der PIP-Gelenke II und III mit Erguss und Weichteilödem sowie eine Verdickung und Signal alter ation der Kollateralbänder sowie eine umschriebene Flüssigkeitsan samm lung an den Flexorensehnen bestätigt. In absehbarer Zeit sei mit keiner Veränderung des Zustandes zu rechnen. Was die anhaltenden Schmerzen und die Bewe gungs einschränkung der Fingergelenke betreffe, finde sich im MRI ein klares Korrelat im Sinne eines Reizzustandes, aber ohne grössere strukturelle Läsion. Deshalb wäre ein Versuch mit einer funktionellen Ergotherapie sicherlich sinn voll und sie würde der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung vorschlagen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/141).

E. 3.16 Am 2 7. Januar 2014 nahm Kreisarzt Prof. Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor, nachweislich der vielen bildgebenden Befunde habe zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Läsion am rechten Schultergelenk belegt werden können. Somit sei bezüglich des rechten Schultergelenkes als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2011 von einer Kontusion/Distorsion ohne traumatische struktu relle Läsion auszugehen. Im Gegenteil, die MRIs zeigten einen Vorschaden im Sinne degenerativerer Veränderung der Rotatorenmanschette , die vorbestehend gewesen seien. Somit sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbe steh enden Zustandes auszugehen. Der Status quo sine/ante sei sechs Wo chen nach dem Unfall erreicht worden.

Bezüglich der Verletzung Dig . III sei nachweislich des letzten MRIs vom 13. Dezember

2013 die distale Phalanxfraktur knöchern vollständig ohne struk turelle Läsion verheilt. Die darüber hinaus dokumentierten Veränderungen am Mittelfinger rechts seien krankheitsbedingt und nicht auf das Unfallereignis vom

1. Dezember 2011 zurückzuführen. Somit sei auch bezüglich des Mittelfin gers von einer vorübergehenden Verschlimmerung einer undislozierten

Nagel kranz fraktur

Dig . III rechts auszugehen. Der Status quo sine/ante sei drei Mo nate nach dem Unfallereignis erreicht worden ( Urk. 9/145).

E. 3.17 Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Februar 2014 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht. Dieser nannte mit Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisch persistierende, belastungsabhängig verstärkte, schmerzhafte Be wegungseinschränkung und Schwellung der Mittelgelenke des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand mit resultierender ausgeprägter Ge brauchsminderung der rechten Hand bei Zustand nach Stauchungs- und Distorsionstrauma Dig . II und III rechts am 1. Dezember 2011 ein schliesslich Endgliedfraktur – dringender Verdacht auf CRPS - chronischer Bewegungs- und Belastungsschmerz rechte Schulter mit leich ter Bewegungseinschränkung bei klinischer, kernspintomographisch bestätigter subacromialer

Impingementsymptomatik und Ansatztendi nose

der Supraspinatussehne - akute, belastungsabhängig verstärkte Ischialgie rechts mit Wurzel reiz symptomatik rechts

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Zervikozephal gie bei Muskelhartspann im Schultergürtelbereich.

Es seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Gesundheitszustand sei im Moment noch nicht stabil und weitere medizinische Diagnostik sei erforderlich, zum Teil be reits veranlasst. Die genannten Diagnosen bedürften mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer intensiven medizinischen Behandlung über einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens neun bis zwölf Monaten. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, aber auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe sei März 2012, und vorerst bis auf Weiteres, eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfä higkeit sei medizinischtheoretisch nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten, weshalb eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in knapp einem Jahr empfohlen werde ( Urk. 9/157).

E. 3.18 Nach Einsicht in diesen Bericht erklärte Kreisarzt Prof. Dr. A.___ am 1 9. März 2014, nach Kenntnis der medizinischen Berichte und der MRI Hand und Schul ter, in denen ausschliesslich unfallfremde Veränderungen beschrieben würden, verbleibe es bei seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 201 4. Im Übrigen seien die Frakturen der Langfinger reizlos verheilt, beschwerdeauslösend seien die de generativen Veränderungen der DIP‘s und PIP’s ( Urk. 9/158).

E. 3.19 Dr. B.___ hielt mit Bericht an Dr. D.___ von 5. November 2014 als Diagnosen fest: - CRPS 1 (Budapest-Kriterien und anamnestisch erfüllt) bei Zustand nach häuslichem Treppensturz, Schulterprellung und Fraktur des Endgliedes Dig . III rechts - Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren - Zustand nach Fuss-OP 1971 rechts, Zustand nach Hallux -OP rechts 1995, Zustand nach Fuss-OP links 1981, Zustand nach Morton-OP links 1995, Zustand nach Knie-OP rechts 1980 ( Urk. 11) 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. A.___ . Betreffend die rechte Schulter führte Prof. Dr. A.___ zur Begründung, weshalb die geklagten Beschwerden nicht unfallkausal seien, im Wesentlichen an, dass nachweislich der vielen bild gebenden Befunde zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Läsion am rechten Schul ter gelenk belegt werde (E. 3.16).

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht ( Urk. 1 S.

4), wurde von den Ärzten der F.___ Klinik mit Sonografie vom 1 4. Januar

2013 eine nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im Intervall mit Läsion des lateralen Pulley festgestellt (E. 3.11). Prof. Dr. A.___ äusserte sich nicht zu diesem Befund. Es ist daher für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 14/05 vom 2 9. Mai 2006 E. 2.2), ob Prof. Dr. A.___ diesen Befund als durch das MRI der Ärzte der Uniklinik H.___ vom 7. Juni 2013, bei welchem keine Ruptur festgestellt werden konnte (E. 3.12), als über holt qualifizierte, ob er ihn nicht zur Kenntnis nahm oder ob er diesen Befund stillschweigend als nicht traumatischer Genese qualifizierte. Da eine Partial rup tur der Supraspinatussehne grundsätzlich sowohl degenerativ wie auch trau ma tisch bedingt sein kann (vgl. beispielswiese Prof. Dr. F. Bonnaire, Begut achtung der Rotatorenmanschettenläsionen , in: Trauma und Berufskrankheit, Supplement 1 -2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2008 vom 1 3. Februar 2009 ) und die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen beim Sturz vom 1. Dezember 2011 eine Schulterluxation mit spontaner Selbstreposition erlitt (vgl. E. 3.1 bzw. Urk. 9/20), was grundsätzlich ein geeigneter Mechanismus ist , um eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen (vgl. Prof. Dr. Bonnaire, a.a.O., S.

19), wären konkrete Ausführungen von Prof. Dr. A.___ zur Unfallkau salität für die Nachvollziehbarkeit seiner Einschätzung Voraussetzung gewesen.

Kreisarzt Dr. G.___ begründete seine der Beurteilung von Prof. Dr. A.___ analoge Einschätzung vom 9. Oktober 2012, dass acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallereignis betreffend die rechte Schulter der Status quo sine erreicht sei (E. 3.8), in keiner Weise. Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.___ kann daher nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen.

RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.17), Dr. E.___ (E.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 11 und Urk. 12). Die Beschwerde gegnerin stellte ein CRPS im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur RAD-Arzt Dr. J.___

ein solches diagnostiziert habe und er diese Diagnose gar nicht begründet habe, in Abrede ( Urk. 2 S. 5).

Dr. J.___ hatte mit Bericht vom 1 3. Februar 2014, somit etwas mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2011, erstmals den Verdacht auf ein CRPS geäussert (E. 3.17). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 5. November 2014 ein CRPS 1 (E. 3.19).

Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall vom 1. Dezember 2011 an den Dig . II und III rechts, wobei sie sich am Endglied

Dig . III eine Fraktur und an den PIP-Gelenken Dig . II und III eine Distorsion zuzog (E. 3.3). Im Mai 2012 hielt Dr. D.___ fest, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im rech ten Mittelfinger erneut zugenommen hätten, insbesondere im PIP-Gelenk. Zudem lag eine deutliche Schwellung und Rötung vor. Erst eine Infiltration brachte eine kurzzeitige Besserung (E.

3.3, Urk. 9/52). Im Juni 2012 klagte die Beschwer deführerin gemäss Dr. E.___ weiterhin über persistie rende belas tungsabhängige Schmerzen im PIP III, weniger auch im PIP II (E.

3.4). Im Oktober 2012 suchte die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrter Schmerzen wiederum Dr. E.___ auf (E. 3.10). Gegenüber den Ärz ten der Uni klinik

H.___ klagte die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ebenfalls über persistierende Schmerzen im PIP III mit chronischer Schwellung (E. 3.14).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfallereignis vom 1. Dezember 2011 über persistierende Schmerzen im PIP III klagte. Distorsionen und Frakturen sind grundsätzlich geeignete Verletzungen, um ein CRPS zu verursachen (vgl. Pschyrembel, 2012, S.

1875). In Anbetracht dessen, dass weder Dr. J.___ (E.

3.17) noch Dr. B.___ (E.

3.19) schlüssige Aus führungen zur Unfallkausalität des in Frage stehenden CRPS machen, er weist sich der Sachverhalt betreffend das von Dr. B.___ diagnostizierte n CRPS als ungenügend abgeklärt. Jedenfalls genügt die knappe Beurteilung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerden degenerativer Natur seien, (E. 3.18) nicht, um jegliche Unfallkausalität auszuschliessen. 4.3

Nach dem Gesagten

ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführe rin geklagten Schulter- und Handbeschwerden rechts nachvollziehbare medizi nische Berichte einholt bzw. weiter e Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

D ie Prozessentschädigung, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00206 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich dieser substituiert durch Fürsprecherin Astrid Meienberg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2011 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie der Suva am 2. Dezember 2011 melden liess, sie habe sich am 1. Dezember 2011 bei einem Treppensturz an der rechten Schulter verletzt (Urk. 9/1). Die noch am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten ein e Schulterkontusion rechts, eine Ellbogenkontusion und eine nicht dislozierte Nagel kranzfraktur

Dig . III Hand rechts (Bericht vom 2 7. Januar 2012, Urk. 9/20). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (Schrei ben der Suva vom 6. Dezember 2011, 9/4-7). Nachdem Kreisarzt Prof. Dr.

med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Be we gungsapparates, am 2 7. Januar 2014 eine ärztliche Beurteilung vorgenom men hatte (vgl. Urk. 9/145), stellte die Suva mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ihre Leistungen per 2 8. Februar 2014 ein (Urk. 9/147). Die von X.___ am 1 7. Februar 2014 ( Urk. 9/148) bzw. 3 0. Juni 2014 ( Urk. 9/177) erhobene Ein sprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 ab ( Urk. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab März 2013 bei einem In va liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 9/179 und Urk. 9/189/15-17). 2.

Am 1 1. September 2014 erhob X.___ durch Fürsprecherin Astrid Meien berg Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juli 2014 und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 1. März 2014 eine Rente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten und über allfällige weitere Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG ) zu befinden. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder es sei die Angelegenheit zur ärztlichen Begutachtung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 2 3. Oktober 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 5. November 2014 ( Urk.

12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, von der Schmerzkli nik C.___ vom 5. November 2014 ein (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. November

2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 2 8. Februar 2014 hinaus aufgrund der von ihr beklagten Beschwerden betreffend rechte Schulter und rechte Hand Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä di gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die noch am Unfalltag 1. Dezember 2011 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ hielten bezüglich obere Extremität rechts als Befunde fest: keine Prell marke , intaktes Integument, Druckdolenz über ventraler Gelenkskapsel, proxi malen Humerus , Olecranon , PIP Dig . III ( Urk. 9/20). Der Radiologiebefund be züglich rechte Schulter vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/26 S. 1) wurde beurteilt als Verdacht auf subacromiales

Impingement mit möglicherweise flachem, nicht durchgehendem Einriss Unterfläche der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich, leichte Bursitis subacromialis bei mässiger, hypertropher AC-Arthrose, keine Hinweise für eine traumatisierte Arthrose, keine Atrophiezeichen der Rota torenmuskulatur . Im Bericht vom 2 7. Januar

2012 ( Urk. 9/20) diagnosti zier ten die erstbehandelnden Ärzte daher eine Schulterkontusion rechts (anam nestisch Schulterluxation mit spontaner Selbstreposition), eine Ellbogenkon tu sion rechts und eine nicht dislozierte Nagelkranzfraktur Dig . III Hand rechts. 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Februar 201 2 als Diagnosen fest: - Schulterkontusions- und Distorsionstrauma rechts am 1. Dezember 2011 mit im MRI Unterflächenriss der Supraspinatussehne und leichter Bur sitis subacromialis - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts am 1. Dezember 2011

Im Spital Z.___ sei eine Fraktur ausgeschlossen und der Arm im Orthogilet ruhig gestellt worden. Nachträglich sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass sich im Röntgenbild doch noch eine nicht dislozierte Fraktur in der End phalanx des 3. Fingers gezeigt habe.

Initial habe die Beschwerdeführerin sehr starke Schulterschmerzen gehabt, so dass aktive und auch passive Bewegungen kaum möglich gewesen seien. Zudem habe sie über Schmerzen in den Fingern II und III geklagt. Das nachträgliche Röntgen von Dig . II habe keine weitere ossäre Läsion gezeigt. Die nachträglich diagnostizierte Fraktur Dig . III sei in einer Stack’schen Schiene ruhiggestellt worden.

Im Verlauf sei die passive Beweglichkeit im rechten Schultergelenk zwar deut lich besser geworden, Aktivbewegungen hätten jedoch starke Schmerzen aus gelöst und die Rotatorenmanschetten -Tests seien nur eingeschränkt beurteilbar gewesen. Das darauf veranlasste Arthro -MRI habe einen Unterflächenriss der Supraspinatussehne sowie eine leichte Bursitis gezeigt. Sie verweist hierbei auf den Befund vom 3. Januar 2012 ( Urk. 9/26).

Unter einer weiteren Physiotherapie sowie Schmerzmitteln sei der Verlauf im mer noch schleppend gewesen, so dass Mitte Januar dann eine subacromiale Steroidinfiltration durchgeführt worden sei. Damit habe eine sehr deutliche Schmerzreduktion erreicht werden können. Sie attestierte ab 3 0. Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/25). 3.3

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2012 nannte Dr. D.___ betreffend die Finger II und III rechts präzisierend die Diag nose: - Stauchungs- und Distorsionstrauma der Finger II und III rechts am 1. Dezember 2011 mit - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts und Distorsion PIP-Gelenk Dig . III - Distorsion PIP-Gelenk II

Hinsichtlich der Schulter liege ein unbefriedigender Verlauf mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen vor. Im Februar sei nochmals eine Steroidinfiltration durchgeführt worden, welche die Symptomatik wieder nur kurzzeitig habe be ruhigen können. Auch die Schmerzen im rechten Mittelfinger hätten erneut zu genommen, insbesondere im PIP-Gelenk mit deutlicher Schwellung und Rötung. Im Bereich der Fraktur distal spüre die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr. Der initial auch traumatisierte Zeigefinger sei ebenfalls schmerzfrei. Ende März sei deshalb eine Infiltration des PIP-Gelenkes des rechten Mittelfingers vor genommen worden. Es sei kurzzeitig zu einem guten Ansprechen gekom men. Aufgrund des unbefriedigenden Verlaufes mit ständigen Rückfällen, was Schulter und rechte Hand betreffe, attestiere sie ab dem 20. März 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/52). 3.4

Am 8. Juni 2012 berichtete Dr.

E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und für Handchirurgie, der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin klage über persistierende belastungsabhängige Schmerzen im PIP III weniger auch im PIP II. Klinisch finde sich eine volle Beweglichkeit, ein leichter Kompressionsschmerz im PIP III weniger im PIP II, die Gelenke seien in allen Ebenen stabil. Radiologisch habe sich ein kleines ossäres Fragment im Bereiche des PIP III radial gezeigt. Ansonsten sei das Gelenk kongruent ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Somit interpretiere er die Situation als Restzu stand bei Status nach Distorsion. Zurzeit werde eine konservative Therapie mit lokal topischer Behandlung und Zwillingsverband durchgeführt. Zusätzlich fän den sich noch leichte tendinogene Beschwerden im Bereich der A1-Ringbänder, die allenfalls später infiltriert werden müssten ( Urk. 9/66). 3.5

Am 1 5. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ Klinik be treffend rechte Schulter untersucht. Die Ärzte der F.___ Klinik diagnosti zierten: - posttraumatische Schulterschmerzen mit Verdacht auf lange Biceps sehne-Teilruptur / Pulley -Läsion, intraartikuläre Rotatorenman schetten par tial ruptur - mögliches Outlet- Impingement bei Acromion -Form Typ Bigliani III mit subacromialer Enge

Klinisch und anhand der vorliegenden Bildgebung zeige sich ein Mischbild aus bestehender subacromialer Schmerzsymptomatik und auch vorliegender Biceps sehnenproblematik . Um weitere diagnostisch/therapeutische Sicherheit zu er langen, hätten sie eine interartikuläre Infiltration mittels Triamcort , Rapido cain und Diprophos vorgenommen. Dies im Sinne einer diagnos tisch/therapeutischen Testinfiltration zur Mitbeurteilung der langen Bicepsseh nen-Problematik . Die Beschwerdeführerin werde sich in vier bis sechs Wochen erneut im Rahmen ihrer Sprechstunde vorstellen und über den Infiltrationser folg berichten. In Ab hängigkeit davon würden sie dann über gegebenenfalls operative Massnahmen entscheiden ( Urk. 9/77). 3.6

Mit Bericht vom 3. September 2012 erklärten die Ärzte der F.___ Klinik zuhanden der Beschwerdegegnerin, es liege nach wie vor eine deutlich ver schlechterte glenohumerale Zentrierung und ein noch gestörter scapulothora kaler Rhythmus vor. Eine schmerzhafte Affektion der Bicepssehne sowie der ventralen Strukturen sei hierdurch denkbar. Aufgrund der Erfolge der bislang durchgeführten konservativen Therapie besprächen sie eine Intensivierung dieser Massnahmen, wenn möglich zweimal wöchentlich sowie in häuslicher Eigenübung. Grundsätzlich bestehe nach wie vor die Möglichkeit einer trau ma ti schen Bicepssehnen -Pathologie ( Urk. 9/85). 3.7

Mit Stellungnahme vom 1 0. September 2012 erklärte Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , er sei mit der von den Ärzten der F.___ Klinik vorgeschlagenen Fortführung der Physiotherapie einverstanden. Die Beschwerden seien jedoch neun Monate nach dem Unfallereignis nicht mehr vollumfänglich auf das Unfallereignis, son dern auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Aus rein unfallbe dingter Sicht sehe er keine Probleme bei der Wiedereingliederung (Urk. 9/86). 3.8

Am 9. Oktober 2012 vertrat Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, unter Nennung der Diagnosen Schulterkontusion rechts mit Schul ter luxation mit spontaner Selbstreposition und Ellbogenkontusion rechts die An sicht, der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, sei acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden ( Urk. 9/89). 3.9

Am 3. Dezember 2012 befand Kreisarzt Prof. Dr. A.___ , die diagnostizierten Ver änderungen des Schultergelenkes dokumentierten überwiegend degenerative Ver änderungen. Eine vermutete, traumatisch bedingte Veränderung des Labrums könne nach Meinung der Ärzte der F.___ Klinik nicht vollständig ausge schlossen werden. Die Physiotherapie solle fortgeführt werden. Falls in der nächsten Untersuchung keine wesentliche Besserung eintrete, sollte eine diag nostische Arthroskopie erfolgen ( Urk. 9/96). 3.10

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2012 erklärte der Handchirurg Dr. E.___ , nach primär komplikationslosem Verlauf habe sich die Beschwerdefüh rerin im Oktober wieder wegen vermehrt Schmerzen am dritten Finger rechts gemeldet. Dort handle es sich um eine Tendovaginitis im Bereiche des A1-Ring bandes. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine lokale Infiltration vorgenommen worden. Danach sei die Beschwerdeführerin wieder beschwerdefrei gewesen. Dann seien wieder vermehrt Schmerzen im PIP-Bereich aufgetreten, wo sich jetzt eine leichte Arthritis finde. Von Seiten der Finger sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe wegen der Schulterbeschwerden, welche in der F.___ -Klinik behandelt würden ( Urk. 9/99). 3.11

Die Ärzte der F.___ Klinik führten am 1 4. Januar 2013 eine Sonografie der rechten Schulter durch. Diese zeigte eine nicht- transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im Intervall mit Läsion des lateralen Pulley . Die übrige Rotatorenmanschette war intakt. Die Bicepssehne war ohne peritendinöse Flüssig keit mit Inhomogenität im Sinne einer Degeneration proximal. Eine Bur sitis subacromialis zeigte sich nicht. Das AC-Gelenk war unauffällig.

Die Beschwerdeführerin habe sich klar für das weitere konservative Vorgehen und gegen eine Operation ausgesprochen. Sie sei sich der vorliegenden Befund konstellation voll bewusst. Die erzielten Fortschritte in der Behandlung seien für sie jedoch sehr motivierend und daher wünsche sie zum jetzigen Zeitpunkt de finitiv keine Operation. Sie hätten heute ausführlich ihr Tätigkeitsprofil in der angestammten Tätigkeit besprochen. Weitere Fortschritte in der Physiotherapie vorausgesetzt sollte bis in etwa zwei Monaten eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich sein. Dies sei auch das Ziel der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/101). 3.12

Am 7. Juni 2013 wurde in der Uniklinik H.___ ein Arthro -MRI der Schulter rechts erstellt. Dabei zeigte sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne (in der Beurteilung wird dagegen von Supraspinatussehne gesprochen) mit Unterflächenirregularitäten, jedoch ohne Nachweis eines Risses. Die Infraspi na tussehne war intakt. Es waren kleine subkortikale Zysten am Tuberculum mi nus sichtbar. Es zeigte sich zudem eine Bizepstendinopathie . Das Labrum war un auffällig. Der glenohumerale Knorpel war regelrecht. Eine Synovialitis lag nicht vor. Das Volumen des Recessus

axillaris war normal. Eine verdickte Ge lenks kapsel am Recessus

axillaris und im Rotatorenintervall lag nicht vor. Die Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur war normal, ohne Verfettung oder Muskelödem. Es zeigten sich aber eine AC-Gelenksarthrose und ein ver mehrter lateraler downslope des Acromions . Es lag zudem etwas vermehrte Flüssigkeit in der Bursa subacromialis / subdeltoidea vor ( Urk. 9/123). 3.13

Kreisarzt Prof. Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme vom 3 0. September 2013, die aktuell geltend gemachten Beschwerden seien nicht mindestens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. Dezember 2011 zurück zuführen. Er sehe keine Indikation für eine Physiotherapie ( Urk. 9/129). 3.14

Am 1 3. Dezember 2013 wurde in der Uniklinik H.___ ein MRI Finger III rechts durchgeführt. PD Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, kam zum Schluss, dass eine Reizung der PIP-Gelenke II und III mit Erguss sowie Weichteilödem periartikulär vorliege. Es zeige sich eine Verdickung und Signalalteration der Kollateralbänder dieser Gelenke. Es sei eine umschriebene Flüssigkeitsakku mulation an den Flexorensehnen , angrenzend an die Flexorenpoulies , ohne siche ren Nachweis einer Läsion dieser Strukturen sichtbar. Die Flexoren sehnen schei den seien reizlos. Eine sekundäre Arthrose liege nicht vor. Es bestehe eine voll ständige Konsolidation der Frakturen der Phalanx distalis III ( Urk. 9/142). 3.15

Am 2 3. Dezember 2013 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin und hielt als Diagnosen fest: - posttraumatische Schulterschmerzen rechts mit anhaltender Impinge mentsymptomatik - Schulterkontusions- und Distorsionstrauma rechts am 1. Dezember 2011 - im MRI Unterflächenriss der Supraspinatussehne und leichte Bursitis subacromialis - Stauchungs- und Distorsionstrauma der Finger II und III rechts am 1. Dezember 2011 mit - Fraktur distale Phalanx Dig . III rechts und Distorsion PIP-Gelenk Dig . III - Distorsion PIP-Gelenk II

Anlässlich der Verlaufskontrolle anfangs November habe die Beschwerdeführe rin über ein neues Distorsionstrauma der rechten Schulter berichtet. Dabei sei es zu einer massiven Schmerzverstärkung in der rechten Schulter gekommen. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine grössere neue Rotatorenman schetten läsion gezeigt und sie sei eher von einer erneuten Zerrung ausgegangen. Sie hätten sich für ein abwartendes Vorgehen entschieden, da die Schmerzen inner halb der letzten zwei Wochen bereits regredient gewesen seien. Anfangs Dezember seien die neuen akuten Schmerzen vom letzten Ereignis fast wieder ab geklungen gewesen. Die Physiotherapie habe der Beschwerdeführerin wieder sehr geholfen. Was immer noch als stark störend empfunden worden sei, seien die Schmerzen und Funktionseinschränkung des Mittelfingers rechts. Im aktu ellen MRI vom 1 3. Dezember 2013 habe sich nun eine Reizung der PIP-Gelenke II und III mit Erguss und Weichteilödem sowie eine Verdickung und Signal alter ation der Kollateralbänder sowie eine umschriebene Flüssigkeitsan samm lung an den Flexorensehnen bestätigt. In absehbarer Zeit sei mit keiner Veränderung des Zustandes zu rechnen. Was die anhaltenden Schmerzen und die Bewe gungs einschränkung der Fingergelenke betreffe, finde sich im MRI ein klares Korrelat im Sinne eines Reizzustandes, aber ohne grössere strukturelle Läsion. Deshalb wäre ein Versuch mit einer funktionellen Ergotherapie sicherlich sinn voll und sie würde der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung vorschlagen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/141). 3.16

Am 2 7. Januar 2014 nahm Kreisarzt Prof. Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor, nachweislich der vielen bildgebenden Befunde habe zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Läsion am rechten Schultergelenk belegt werden können. Somit sei bezüglich des rechten Schultergelenkes als Folge des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2011 von einer Kontusion/Distorsion ohne traumatische struktu relle Läsion auszugehen. Im Gegenteil, die MRIs zeigten einen Vorschaden im Sinne degenerativerer Veränderung der Rotatorenmanschette , die vorbestehend gewesen seien. Somit sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbe steh enden Zustandes auszugehen. Der Status quo sine/ante sei sechs Wo chen nach dem Unfall erreicht worden.

Bezüglich der Verletzung Dig . III sei nachweislich des letzten MRIs vom 13. Dezember

2013 die distale Phalanxfraktur knöchern vollständig ohne struk turelle Läsion verheilt. Die darüber hinaus dokumentierten Veränderungen am Mittelfinger rechts seien krankheitsbedingt und nicht auf das Unfallereignis vom

1. Dezember 2011 zurückzuführen. Somit sei auch bezüglich des Mittelfin gers von einer vorübergehenden Verschlimmerung einer undislozierten

Nagel kranz fraktur

Dig . III rechts auszugehen. Der Status quo sine/ante sei drei Mo nate nach dem Unfallereignis erreicht worden ( Urk. 9/145). 3.17

Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. Februar 2014 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht. Dieser nannte mit Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisch persistierende, belastungsabhängig verstärkte, schmerzhafte Be wegungseinschränkung und Schwellung der Mittelgelenke des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand mit resultierender ausgeprägter Ge brauchsminderung der rechten Hand bei Zustand nach Stauchungs- und Distorsionstrauma Dig . II und III rechts am 1. Dezember 2011 ein schliesslich Endgliedfraktur – dringender Verdacht auf CRPS - chronischer Bewegungs- und Belastungsschmerz rechte Schulter mit leich ter Bewegungseinschränkung bei klinischer, kernspintomographisch bestätigter subacromialer

Impingementsymptomatik und Ansatztendi nose

der Supraspinatussehne - akute, belastungsabhängig verstärkte Ischialgie rechts mit Wurzel reiz symptomatik rechts

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Zervikozephal gie bei Muskelhartspann im Schultergürtelbereich.

Es seien verschiedene somatische Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der Gesundheitszustand sei im Moment noch nicht stabil und weitere medizinische Diagnostik sei erforderlich, zum Teil be reits veranlasst. Die genannten Diagnosen bedürften mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer intensiven medizinischen Behandlung über einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens neun bis zwölf Monaten. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, aber auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe sei März 2012, und vorerst bis auf Weiteres, eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfä higkeit sei medizinischtheoretisch nicht nur möglich, sondern auch zu erwarten, weshalb eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in knapp einem Jahr empfohlen werde ( Urk. 9/157). 3.18

Nach Einsicht in diesen Bericht erklärte Kreisarzt Prof. Dr. A.___ am 1 9. März 2014, nach Kenntnis der medizinischen Berichte und der MRI Hand und Schul ter, in denen ausschliesslich unfallfremde Veränderungen beschrieben würden, verbleibe es bei seiner Stellungnahme vom 2 7. Januar 201 4. Im Übrigen seien die Frakturen der Langfinger reizlos verheilt, beschwerdeauslösend seien die de generativen Veränderungen der DIP‘s und PIP’s ( Urk. 9/158). 3.19

Dr. B.___ hielt mit Bericht an Dr. D.___ von 5. November 2014 als Diagnosen fest: - CRPS 1 (Budapest-Kriterien und anamnestisch erfüllt) bei Zustand nach häuslichem Treppensturz, Schulterprellung und Fraktur des Endgliedes Dig . III rechts - Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren - Zustand nach Fuss-OP 1971 rechts, Zustand nach Hallux -OP rechts 1995, Zustand nach Fuss-OP links 1981, Zustand nach Morton-OP links 1995, Zustand nach Knie-OP rechts 1980 ( Urk. 11) 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. A.___ . Betreffend die rechte Schulter führte Prof. Dr. A.___ zur Begründung, weshalb die geklagten Beschwerden nicht unfallkausal seien, im Wesentlichen an, dass nachweislich der vielen bild gebenden Befunde zu keinem Zeitpunkt eine traumatische Läsion am rechten Schul ter gelenk belegt werde (E. 3.16).

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht ( Urk. 1 S.

4), wurde von den Ärzten der F.___ Klinik mit Sonografie vom 1 4. Januar

2013 eine nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne im Intervall mit Läsion des lateralen Pulley festgestellt (E. 3.11). Prof. Dr. A.___ äusserte sich nicht zu diesem Befund. Es ist daher für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 14/05 vom 2 9. Mai 2006 E. 2.2), ob Prof. Dr. A.___ diesen Befund als durch das MRI der Ärzte der Uniklinik H.___ vom 7. Juni 2013, bei welchem keine Ruptur festgestellt werden konnte (E. 3.12), als über holt qualifizierte, ob er ihn nicht zur Kenntnis nahm oder ob er diesen Befund stillschweigend als nicht traumatischer Genese qualifizierte. Da eine Partial rup tur der Supraspinatussehne grundsätzlich sowohl degenerativ wie auch trau ma tisch bedingt sein kann (vgl. beispielswiese Prof. Dr. F. Bonnaire, Begut achtung der Rotatorenmanschettenläsionen , in: Trauma und Berufskrankheit, Supplement 1 -2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2008 vom 1 3. Februar 2009 ) und die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen beim Sturz vom 1. Dezember 2011 eine Schulterluxation mit spontaner Selbstreposition erlitt (vgl. E. 3.1 bzw. Urk. 9/20), was grundsätzlich ein geeigneter Mechanismus ist , um eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen (vgl. Prof. Dr. Bonnaire, a.a.O., S.

19), wären konkrete Ausführungen von Prof. Dr. A.___ zur Unfallkau salität für die Nachvollziehbarkeit seiner Einschätzung Voraussetzung gewesen.

Kreisarzt Dr. G.___ begründete seine der Beurteilung von Prof. Dr. A.___ analoge Einschätzung vom 9. Oktober 2012, dass acht bis zwölf Wochen nach dem Unfallereignis betreffend die rechte Schulter der Status quo sine erreicht sei (E. 3.8), in keiner Weise. Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.___ kann daher nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen.

RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.17), Dr. E.___ (E.

3.4 und E.

3.10), die Ärzte der Uniklinik H.___ (E. 3.12 und E. 3.14) und Dr. B.___ (E.

3.19) äusserten sich nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Be schwerdeführerin. Auch Dr. D.___ machte keine ausdrücklichen Angaben zur Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden (E.

3.2, E.

3.3 und E.

3.15). Zwar hielt sie im Bericht vom 2 3. Dezember 2013 „posttraumatische Schulterschmerzen“ rechts fest (E. 3.15), führte jedoch nicht aus , ob zwischen dem Trauma und den Schulterschmerzen auch ein Kausal zusammenhang besteht .

Die Ärzte der F.___ Klinik hielten mit Bericht vom 1 8. Juni ebenfalls post traumatische Schulterschmerzen fest (E. 3.5). Sie erklärten jedoch nicht bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise, ob bzw. inwieweit die persistierenden Schul ter beschwerden unfallbedingt sind. Im Bericht vom 3. September 2012 (E. 3.6) führten sie aus , dass die Möglichkeit einer traumatischen Bicepssehnen -Patho logie bestehe, oh ne sich jedoch weiter festzuleg en. Auch im Bericht vom

1 4. Januar

2013, mit welchem sie den Sonografie-Befund der nicht-trans mu ralen Partialruptur anführten, machten sie keine Angaben, ob dieser Befund unfall kausal sei (E. 3.11).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht in rechtsgenügender Weise feststellen lässt, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden betreffend rechte Schulter noch durch das Unfallereignis vom 1. Dezember 2011 verursacht wurden, oder ob dieses – auch nicht als Teilursache – keine Rolle mehr spielt. 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass neben ihren Beschwerden der rechten Schulter auch ihre Beschwerden der rechten Hand durch das Unfaller eignis vom 1. Dezember 2011 verursacht worden seien ( Urk. 1 S. 5 ff.), nament lich be klagt sie, dass sie an einem CRPS leide ( Urk. 11 und Urk. 12). Die Beschwerde gegnerin stellte ein CRPS im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur RAD-Arzt Dr. J.___

ein solches diagnostiziert habe und er diese Diagnose gar nicht begründet habe, in Abrede ( Urk. 2 S. 5).

Dr. J.___ hatte mit Bericht vom 1 3. Februar 2014, somit etwas mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2011, erstmals den Verdacht auf ein CRPS geäussert (E. 3.17). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 5. November 2014 ein CRPS 1 (E. 3.19).

Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall vom 1. Dezember 2011 an den Dig . II und III rechts, wobei sie sich am Endglied

Dig . III eine Fraktur und an den PIP-Gelenken Dig . II und III eine Distorsion zuzog (E. 3.3). Im Mai 2012 hielt Dr. D.___ fest, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im rech ten Mittelfinger erneut zugenommen hätten, insbesondere im PIP-Gelenk. Zudem lag eine deutliche Schwellung und Rötung vor. Erst eine Infiltration brachte eine kurzzeitige Besserung (E.

3.3, Urk. 9/52). Im Juni 2012 klagte die Beschwer deführerin gemäss Dr. E.___ weiterhin über persistie rende belas tungsabhängige Schmerzen im PIP III, weniger auch im PIP II (E.

3.4). Im Oktober 2012 suchte die Beschwerdeführerin aufgrund vermehrter Schmerzen wiederum Dr. E.___ auf (E. 3.10). Gegenüber den Ärz ten der Uni klinik

H.___ klagte die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 ebenfalls über persistierende Schmerzen im PIP III mit chronischer Schwellung (E. 3.14).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Unfallereignis vom 1. Dezember 2011 über persistierende Schmerzen im PIP III klagte. Distorsionen und Frakturen sind grundsätzlich geeignete Verletzungen, um ein CRPS zu verursachen (vgl. Pschyrembel, 2012, S.

1875). In Anbetracht dessen, dass weder Dr. J.___ (E.

3.17) noch Dr. B.___ (E.

3.19) schlüssige Aus führungen zur Unfallkausalität des in Frage stehenden CRPS machen, er weist sich der Sachverhalt betreffend das von Dr. B.___ diagnostizierte n CRPS als ungenügend abgeklärt. Jedenfalls genügt die knappe Beurteilung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerden degenerativer Natur seien, (E. 3.18) nicht, um jegliche Unfallkausalität auszuschliessen. 4.3

Nach dem Gesagten

ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführe rin geklagten Schulter- und Handbeschwerden rechts nachvollziehbare medizi nische Berichte einholt bzw. weiter e Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

D ie Prozessentschädigung, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler