opencaselaw.ch

UV.2014.00200

Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges 5 Wochen nach Sturz auf Treppe zu früh angenommen bei Schmerzexazerbation in der vorgeschädigten LWS und mit als teilweise unfallbedingt anerkannten Sehnenrupturen in der Schulter. Rückweisung zu ergänzender medizinischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2016-01-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 53 , war als selbständiger Wirt seines

Imbiss restaurant s

Y.___ in Z.___ bei der SWICA Versicherungen AG

(nachfolgend: SWICA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

28. Au gus t 2013 beim Ser vieren auf einer Treppe ausrutschte und stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/3,

Urk. 8/ 17/3 S. 1 ). Anlässlich der Erstbehandlung vom

30. Au gust 2013 stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, die Diag nose n

Kontu si onen der Lendenwirbel säule (LWS), des rechten Ellbogen s und der

rechten Schulter

(Urk. 8/9 ). Die bild gebende Abklärung mittels Magnetreso nanz tomo graphie

(MRT) des thorakolumbalen Übergangs und der Lenden wirbelsäule (LWS) vom

30. September 2013 ergab im Hauptbefund eine Diskushernie mit Be rührung der Ner venwurzel S1 rechts

sowie den Status nach einer Deck plat ten impres sions fraktur Th12 (Urk. 8/13). Die Arthro -Computertomographie (CT) der rech ten Schul ter vom 15. November 2013 zeigte eine voll stän dige ansatz nahe

Supra spinatussehnenr uptur , eine Teilläsion der Infra spi natus sehne bei ver schmälerter Bursa subacromialis , subacromialer

Osteophyt , Mus kel verfettung Grad Goutallier I-II der Supraspinatusmuskulatur und deut liche osteophytäre Randanbauten haupt sächlich am Glenoid (Bericht der Klinik B.___ vom 18. November 2013, Urk. 8/17/2 S. 2). Es persistierten trotz kon serva tiver Be handlung lumbale Rückenbeschwerden und Be schwerden an der rechten Schul ter (Urk. 8/17, Urk. 8/26 S. 1 und S. 3). 1.2

Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe hand lung, Taggeld) . Am 23. Dezember 2013 untersuchte der

beratende Arzt der SWICA, Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheuma tologie sowie für Physikalische Medizin und Reha bilitation, den Versicherten und erstellte zuhanden der SWICA den Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 8/30).

M it Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf den Bericht von D r. C.___ davon ausgehe, dass die Verletzung am rechten Ellbogen vollständig verheilt sei und in Bezug auf die LWS-Beschwerden ab Oktober 2013 keine Leistungspflicht mehr bestanden habe. Betreffend die Beschwerden an der rechten Schulter würden die Taggelder ab dem 18. Januar 2014 auf 50 % reduziert und per Ende Ja nuar 2014 einge stellt , wobei sie diesbezüglich für die Kosten allfälliger wei terer Heilbehandlung vor erst auf komme (Urk. 8/31). Am 5. März 2014 ver fügte die SWICA wie ange kündigt über die weitere n Leistungen (Urk. 8/37). Dagegen er hob der Ver sicherte mit Schreiben vom 12. März 2014 Einsprache (Urk. 8/39), woraufhin die SWICA den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, von der E.___ , Zen tru m für Endoprothetik

und Gelenkchirurgie,

vom

3. April 2014 (Urk. 8/46) sowie die ergän zende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/54 ) ein holte . Gestützt darauf wies die SWICA die Einsprache des Versicherten mit Ein sprache entscheid vom 8. Juli 2014 ab (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4 . September 2014 unter Bei lage des Berichts von Dr. D.___ vom 21. August 2014 (Urk. 3/4 ) Be schwer de und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2014 und der Einsprache ent scheid vom 8 . Juli 2014 sei en aufzuheben und es seien ihm

die gesetzlichen Leistun gen nach Bundesgesetz üb er die Unfallversicherung (UVG), nämlich weiter hin Tag gelder und Heil behandlung, eventu ell eine Rente und eine Inte gritätsentschädigung zu erbringen; eventualiter sei ein neutrales orthopä disches Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) zu er stellen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2 . Oktober 2014 auf Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2 ). Der Be schwerde führer hielt in der Replik vom 7. November 2014 an seinen An trä gen fest (Urk.

11). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht ver lauten (Urk. 14).

Mit Eingabe vom 6. August 2015 (Urk. 16) reichte der Be schwerde führer das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auf trag gegebene polydisziplinäre Gutachten der M edas

F.___ vom 14. Januar 2015 ein (Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 12. August 2015 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 20). Mit weiterer Eingabe vom

4. No vember 2015 gab der Beschwerdeführer den aktuellen Unfallschein zu den Akten (Urk. 23 ), wel cher der Beschwerdegegnerin am 5. November 2014 zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch ver sicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss

Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Ver si cherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt er gänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ( Art. 5 Abs. 2 UVG). 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 1.3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 1.4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten

massgebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Januar 2014 erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten, weshalb darauf ab gestellt werden könne. In der Beurteilung vom 16. Juni 2014 sei er zudem zu dem selben Schluss gekommen. Bezüglich anderslautender Einschätzungen der be handelnden Ärzte Dr. A.___

und (dessen Assistent en; Urk. 8/39 ) med. pract . G.___

gelte die Recht s prechung, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Daher sei im Streitfall auf die Einschätzung des medizini schen Experten abzustellen. Es sei mit dem Gutachten von Dr. C.___ der Beweis erbracht, dass der natürliche Kausalzusammenhang be züglich der Restbeschwerden und somit auch die Leistungspflicht aus UVG

- mit Ausnahme der Leistungen für die Be hand lungen der Schulterverletzung sowie eine dadurch allfällig bedingte Arbeits unfähigkeit - per Ende Januar 2013 (gemeint wohl: 2014) dahin ge fallen seien ( Urk. 2 S. 4

f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, da die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht für das Rücken- und Schulterleiden anerkannt habe, müsse sie den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahr scheinlichkeit beweisen. Diesen Beweis habe sie mit den zwei unzulänglichen Fall beurteilungen von Dr. C.___ nicht erbracht. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 5. Juni 2014 selbst erkannt, dass dessen prognostische Ar beits unfähigkeit im Erstgut achten vom 8. Januar 2014 gemäss höchst rich ter li cher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Auch hätten ihm beim Erst gutach ten nicht alle medizinischen Akten vorgelegen, und zwar hätten ihm die Rönt gen auf nahmen der LWS vom 30. August 2013 gefehlt. Die dort be schriebene Assimi lations störung und die begleitende Hyperostose habe er ledig lich mit ziem licher, nicht mit überwiegender Sicherheit als unfallfremd be urteilt. Auch sei Dr. C.___ nicht darauf eingegangen, dass Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, im Bericht vom 23. Dezember 2013 (Urk. 8/26) zum Ergeb nis ge kom men sei, dass der Sturz vom 28. August 2013 einen leichten moto rischen L5-Ausfall rechts in Form einer leichten Fussheberschwäche be wirkt habe. Der Gutachter halte aber dennoch fest, dass bei alternativen Tätigkeiten ge wisse Ein schränkungen bei repetitiven Arbeiten und Heben von Lasten über Schulter be ziehungsweise Kopfhöhe bestehe sowie dass eine Tätigkeit mit vielem Treppen steigen

oder neu mit Drehbewegung un günstig sei . Ob schon er, der Beschwerdeführer, eine alternative Tätigkeit gemäss dem Gutach ten nicht mehr in einem 100%igen Pensum verrichten könne, soll er als Wirt voll arbeitsfähig sein. Er sei jedoch nachweislich in seiner ange stamm ten Tätig keit nicht zu 100 % arbeitsfähig, da er nicht länger als eine Stunde stehen könne und nicht mehr Überkopfarbeiten verrichten könne. Als Wirt müsse er häufig Über kopf arbeiten ver richten und häufig schwere Sachen tragen. D a die Corti son-Injek tionen in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stün den, sei es zu dem nicht nachvollziehbar, weshalb nicht weitere Ab klärungen bezüg lich der Bemer kung von Dr.

C.___ im zweiten Bericht vorgenommen wor den seien , dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich zur ersten Unter su chung eher träge, ver langsamt und kon stitutio nell vorgealtert wirke, wobei nicht mit Be stimmt heit habe beantwortet werden könne n , ob dies eine Folge der wieder hol ten Cortison-Injektionen sei. Sodann sei nicht begründet, weshalb (be züglich der LWS-Symptomatik) eine Schmerztherapie von bloss sechs Wochen attestiert werden könne; diese Zeitdauer beruhe lediglich auf der Ein schätzung des Ver trauensarztes und sie nicht mittels Lehrmeinung belegt. Der Sturz habe eine Ver schlechterung der Schmerzsituation bewirkt, was bei massiv vorge schä digter Wirbelsäule mit Deckenplattenimpressionsfraktur Höhe Th12 einer Teilur sache entspreche. Der Unfall vom 28. August 2013 habe n ach weis lich zu einer rich tunggebenden Verschlechterung des Gesundheits zustandes ge führt , wes halb er noch heute seinen angestammten Beruf unfall bedingt nicht ver rich ten könne. Zudem sei von der Fortführung der Heilbehand lung noch eine nam hafte Ver besserung des Gesundheits zustan des mit Stei gerung der Arbeits fähig keit zu er warten, was auch die Dres . A.___ und D.___ erhofften, weshalb die Be schwer degegnerin auch nach dem 31. Ja nuar 2014 für die Kosten der Heil behandlung und für Taggelder aufzu kommen habe. Mangels eines End zustandes könne der zeit weder eine Invalidenrente nach UVG noch die Integri tätsent schä digung festgesetzt werden. Im Übrigen habe die Beschwerde gegn erin bei der Einholung der rheumatologischen Gutach ten von Dr. C.___ das im Leitent scheid BGE 137 V 210 vorgesehene Eini gungsverfahren miss achtet. Zumindest beim ersten Gut achten sei auch der Frage n katalog vor der Durch führung des Gutachtens nicht zugestellt worden. In Anwendung von Art. 27 ATSG hätte die Beschwerdegeg ner in ihn mit Blick auf die Waffengleich heit zudem zwingend über sein Recht informieren müssen, dass er einen an deren Gutachter vor schlagen könne. Recht sprechungsgemäss seien die Gutach ten von Dr. C.___ daher absolut nicht ver wertbar. Folglich sei even tualiter davon auszugehen, dass der Sachverhalt von der Beschwerde geg nerin in Ver letzung von Art. 43 ATSG nicht umfassend ab ge klärt worden sei ( Urk. 1 S.

4 ff. , Urk. 11 S. 4 ff. ).

Gemäss dem Gutachten der M edas

F.___ vom 14. Januar 2015 sei er aus neurologischer Sicht seit dem Sturzereignis nicht mehr arbeits- beziehungsweise erwerbs fähig. Es werde ihm dringend eine Therapie der Gangunsicherheit em pfohlen. Nachweislich sei der medizi nische Endzustand noch nicht eingetreten, dies müsse z ur Gutheissung der Beschwerde führen (Urk. 16 S. 2 ). 2.3

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am

28. August 2013 beim Servieren von Speisen beim Hinuntergehen einer Treppe ausgerutscht ist und sich durch den Sturz auf der Treppe Verletzungen am rechten Ellbogen, an der LWS und an der rechten Schulter zuzog (Urk. 8 /1, Urk. 8/9, Urk. 8/ 1/3 ). Die Kon tusion am rechten Ellbogen war unstrittig spätestens per Ende 2013 aus ge heilt (Urk. 8/11 , Urk. 8/26 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin hat zudem aner kannt (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/37 S. 2) , dass die an der rechten Schulter festgestellte Supra spinatus seh nen ruptur und die Teilläsion der Infraspinatussehne (Urk. 8/17/2 ) zumindest teilursächlich durch das Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bedingt sind.

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden an der LWS und dem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bis Ende September 2013 (Urk. 8/37 S. 2) dahingefallen ist, weil der Gesund heitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf un fall fremden Ursachen be ruhte. Eine weiter e Streitfrage ist , ob die Beschwerde gegne rin

die Taggelder

insbesondere auch in Bezug auf die Gesundheitsbe ein träch ti gung an der rechten Schulter zu Recht ab dem 18. Januar 2014 auf 50 % redu ziert und per Ende Januar 2014 eingestellt hat ( Urk. 8/37/2 ). 3.

3.1

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Januar und vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8/30, Urk. 8/54), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte ( Urk. 2 S. 4 f.), diese seien schon deshalb nicht verwertbar, da die Beschwerdegegnerin das im BGE 137 V 210

vor Einholung eines (MEDAS-)Gut achtens vorgesehene Einigungsverfahren

(vgl. für das unfallver sicherungs recht lic he Verfahren vgl. BGE 138 V 318 ; in Bezug auf mono- und bidiszi plinäre Gutach ten vgl. BGE 139 V 349) miss achtet habe und ihm zumindest vor der Durchführung der ersten Begutach tung den Frage katalog an den Gutachter nicht zugestellt habe (Urk. 1 S. 13 f.) , ist Fol gendes zu beachten:

Dr. C.___ wurde von der Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 8/20) und gemäss der Auf trags erteilung gleichen Datums ( Urk. 8/27) in seiner Funktion als beratender Arzt zu einer medizinischen Kurzbeurteilung aufgeboten. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicheru ngsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil e des Bundesgerichts

8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen ) . Damit kann er nicht die Stellung eines unabhän gigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen (vgl . RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 E.

3.2.1 [U 273/01]). Bei der Prüfung der Begehren darf der Ver si cherungs träger den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fach per sonen einbeziehen ( BGE 135 V 465

mit Hinweis). Die vorherige Einholung einer Einwilligung der versicherte n Person ist nicht erforderlich ( Urteil des Bun des gerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.1).

Da es sich bei den Beur tei lung von Dr. C.___ vom

8. Januar 2014, ergänzt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/30, Urk. 8/54), nicht um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG handelt, ist der Einwand des Beschwerdeführer s , es sei ihm entgegen dem in BGE 137 V 210 vorgesehenen Einigungsverfahrens der Frage n katalog nicht zugestellt wor den und er sei nicht

darauf hingewiesen worden, dass er einen anderen Gutach ter vorschlagen könne (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 6 f.) , nicht stichhaltig ( vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.3 mit Hinweis ).

3.2

Zur Rüge, Dr. C.___ stehe als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, welche ihn häufig mandatiere, in einem Abhängigkeits verhältnis zur Be schwerde geg nerin

( Urk. 11 S. 4 ), ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund

recht sprechungs gemäss

nicht schon deswegen gegeben ist, weil jemand Aufgaben für die Ver waltung erfüllt, son dern erst bei persönli cher Befangenheit (Art. 36 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5. mit Hinweisen ). Relevante Ausstands- oder Ablehnungs gründe gegen Dr. C.___

bringt der Beschwerd eführer nicht vor . 3.3

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach voll zieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Ver sicherungs fall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ver sicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzu nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2).

Diese Beweisregel gilt auch für die ver sicherungsin ternen Beurteilungen von Dr. C.___

vom 8. Januar und vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8/30, Urk. 8/54) . 4.

4.1

Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Rest be schwer den an der LWS und dem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bis Ende Sep tem ber 2013 (Urk. 8/37 S. 2) dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte, hängt davon ab, ob ab Oktober 2013 wieder derjenige Ge sund heits zu stand vor lag, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder ob ein Ge sundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schick sals mäs sigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine).

Die Beweislast für das Da hinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs in Bezug auf die LWS-Be schwerden liegt

bei der Be schwerdegegnerin , nachdem sie ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende September 2013 anerkannt hatte (Urk. 8/37 S. 2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_895/2010 vom 1. Feb ru ar 2011 E. 5.1 mit Hin weis). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer hatte ungefähr zehn Jahre vor dem Unfall vom 28. August 2013 einen Unfall, bei dem er sich ebenfalls bei einem Sturz (Urk. 8/11, Urk. 8/30 S. 6, Urk. 17 S. 24) unstrittig eine Deckplattenimpressions fraktur auf der Höhe Th12 zugezogen hatte (Urk. 8/13 , Urk. 11 S. 5 ). Dieses Sturzereignis war nicht bei der Beschwerdegeg nerin versichert ( Urk. 8/59-60).

Die bildge bende Ab klä rung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) des tho ra kolum balen Über gangs und der Lenden wirbelsäule (LWS) vom 30. Septem ber 2013 ergab zudem eine medi ane/ mediolaterale rechtsseitige Diskushernie mit Be rüh rung und Dor salverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, Chond rosen L3/L4 bis L5/S1 mit leichten Spondylarth rosen so wie den Status nach Deck platten im pres sionsfraktur Th12 mit aktuell nur mini men Ödemen (Urk. 8/13). Damit ist - unstrittig (Urk. 11 S. 5) - davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfall ein erheblicher trau matisch und degenerativ bedingter Vorzustand im Bereich der LWS beim im Unfallzeitpunkt 60-jährigen Beschwerdeführer vor ge legen hatte. 4.2.2

Dr. C.___

kam nach eigener Untersuchung und Einsicht in die Akten gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2014 zum Schlus s , dass die degenerativen Ver än derungen im Bereich der LWS mit Spondylarthrosen und die medio laterale

rechts seitige Diskushernie mit Berührung und Dors alverlagerung der Nerven wurzel

S1 rechts angesichts ihrer degenerativen Natur und unter Berück si ch tigung des Unfallherganges nicht durch den Unfall vom 2 8. August 2013 verur sacht wor den seien. Immerhin aber sei a ufgrund der unfallbedingten Ver stau chung der LWS von einer passageren, mithin zeitlich beschränkten Schmerz ex azerbation

auszugehen. Es sei von einer Be handlungs

- respektive Heilungs dauer dieser unfallbedingten Verletzung von vier bis maximal sechs Wochen auszu gehen (Urk. 8/30 S. 6 und S. 8 ). 4.3 4.3.1

Es ist nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer insofern auch nicht be strit ten, dass die bei ihm festgestellte Bandscheibenproblematik durch den Un fall vom

28. August 2013 nur traumatisiert und nicht ver ursacht wurde .

Dies lässt sich auch mit der höch strichterlichen Rechtsprechung vereinbaren, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver siche rungs rechts entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vor liegen dege nerativer Bandscheibenver änderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahms weise, unter be sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie be trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schä di gung der Bandscheibe herbeizuführen

und die Symp tome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofor tiger Arbeits unfähigkeit auftreten . Ist die Diskus hernie bei degenerativem Vor zustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfall versi cherung nur Leistungen für das un mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu er brin gen

(Urteil des Bundes gerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen).

Da hier das Ereignis vom 2 8. August 2013 , bei dem der Beschwerdeführer auf der Treppe ausrutschte und mit gleich zeitigem Aufprall der rechten oberen Ext remität

sowie des Gesässes gestürzt ist ( Urk. 8/1, Urk. 8/26 S. 1, Urk. 8/30 S. 1 , Urk. 17 S. 26 ), nicht von besonderer Schwere war , ist mit Blick auf diese Recht sprechung ohne W ei terungen davon auszugehen, dass die Bandscheiben ver än derung

an der LWS zusammen mit den Chondrosen und Spondyl arthro sen

de ge nerativer Natur und nicht

unfall bedingt

ist .

Zu Recht anerkannte die Be schwer degegnerin daher nur eine Leistungs pflicht für das un mittelbar im Zu sammen hang mit dem Unfall stehende und insofern vorübergehende

Schmer z syndrom .

Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers ist bei vorliegender Ak tenlage eine unfallbedingte die alters übliche Progression über steigende, rich tung gebende, mit hin erhebliche orga nische Verschlimmerung der vorbe stehen den degenera tiven Verän derungen beim über 60-jährigen Be schwerde führer bildgebend nicht aus gewiesen. Eine solche kann nicht allein mit dem Schmerzsyndrom begründet werden. 4.3.2

Hingegen macht der Beschwerdeführer zu Recht gelten, dass Dr. C.___ die von ihm geschätzte Behandlungs- respektive die Heilungsdauer der unfallbe dingten Schmerzexa zerbation betreffend die LWS während lediglich vier bis maximal sechs Wochen (Urk. 8/30 S. 6 und S. 8) nicht weiter begründete und auch nicht mittels Lehrmeinung belegt hat.

In konstanter Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass n ach der zeitigem medi zi nischem Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Mona ten erwartet werden kann , wogegen eine allfällige richtunggebende Ver schlim me rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gres sion abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( Urteil des Bundes gerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen ).

In Nachachtung dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die Leis tungs pflicht für die unfallbedingte Schmerzexazerbation an der LWS per Ende September 2013, mithin nur rund fünf Wochen nach dem Unfallereignis

ohne hinlängliche Begründung zu früh aberkannt wurde.

Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden. Insbesondere kann damit auch nicht seiner Beurteilung einer 50%igen Arbeits fähi gkeit ab Januar 2014 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2014 (Urk. 8/30 S. 10, Urk. 8/54 S. 3 f.) gefolgt werden. Denn diese Einschätzung erfolgte allein im Hin blick auf die Restbesc hwerden an der rechten Schulter . Es kann jedoch nicht ausge schlossen werden, dass den LWS-Beschwerden ,

zumindest eine Zeit lang und ins be sondere auch nach dem 1. Januar 2014, zusätzlich

Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zuzuschreiben ist. 4.3.3

Dem Gutachten der M edas

F.___

vom 1 4. Januar 2015 ( Urk.

17) ist dazu nichts zu entnehmen. Dort wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers insgesamt und ohne Differenzierung der unfallkausalen Symptomatik be urteilt. Zudem haben sich die Gutachter noch nicht abschliessend über das Leis tungsprofil ausgesprochen, sondern diese s von weiteren Abklärungen zu einer diagnostisch unklaren Gangunsicherheit abhängig gemacht (Urk. 17 S. 35 f., Urk. 17 S. 39 ff.) . Gemäss der neurologischen Beurteilung wurde eben falls offen gelassen, ob die Gangunsicherheit in einem klaren Zusammen hang mit dem Stur z auf das Gesäss (gemeint wohl vom 2 8. August 2013) stehe oder sich unab hängig vom Sturz entwickelt habe ( Urk. 17 S. 28). Ohne weitere Be grün dung, insbesondere ohne Begründung aus orthopädischer Sicht, wurde so dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 2 8. August 2013 atte stiert , wo gegen aus neurologischer Sicht allerdings die mittel- und lang fris tige Arbeits ( un ) fähigkeit wegen des nicht abgeklärten, instabilen Gesund heits zustan des nicht abschliessend beurteilt wurde ( Urk. 17 S. 35 f. , Urk. 17 S. 39 ff.). 4.4

Da auch keinem anderen medizinischen Bericht eine genügende, unfall spezifi sche Einschätzung der massgeblichen Themen (unfallbedingte Dauer der LWS- Beschwerden, unfallspezifische Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in ei ner leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorüber gehen den LWS-Beschwerden und der Schulterbeschwerden) zu entnehmen ist, ist die Sa che zur entsprechenden ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzu heis sen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG

zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch ver sicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss

Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen.

E. 1.3 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) .

E. 1.3.3 ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5. mit Hinweisen ). Relevante Ausstands- oder Ablehnungs gründe gegen Dr. C.___

bringt der Beschwerd eführer nicht vor . 3.3

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach voll zieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Ver sicherungs fall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ver sicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzu nehmen (BGE 135 V 465 E.

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten

massgebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.5 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.

E. 2 . Oktober 2014 auf Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2 ). Der Be schwerde führer hielt in der Replik vom 7. November 2014 an seinen An trä gen fest (Urk.

11). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht ver lauten (Urk. 14).

Mit Eingabe vom 6. August 2015 (Urk. 16) reichte der Be schwerde führer das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auf trag gegebene polydisziplinäre Gutachten der M edas

F.___ vom 14. Januar 2015 ein (Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 12. August 2015 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 20). Mit weiterer Eingabe vom

4. No vember 2015 gab der Beschwerdeführer den aktuellen Unfallschein zu den Akten (Urk. 23 ), wel cher der Beschwerdegegnerin am 5. November 2014 zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Januar 2014 erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten, weshalb darauf ab gestellt werden könne. In der Beurteilung vom 16. Juni 2014 sei er zudem zu dem selben Schluss gekommen. Bezüglich anderslautender Einschätzungen der be handelnden Ärzte Dr. A.___

und (dessen Assistent en; Urk. 8/39 ) med. pract . G.___

gelte die Recht s prechung, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Daher sei im Streitfall auf die Einschätzung des medizini schen Experten abzustellen. Es sei mit dem Gutachten von Dr. C.___ der Beweis erbracht, dass der natürliche Kausalzusammenhang be züglich der Restbeschwerden und somit auch die Leistungspflicht aus UVG

- mit Ausnahme der Leistungen für die Be hand lungen der Schulterverletzung sowie eine dadurch allfällig bedingte Arbeits unfähigkeit - per Ende Januar 2013 (gemeint wohl: 2014) dahin ge fallen seien ( Urk. 2 S. 4

f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, da die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht für das Rücken- und Schulterleiden anerkannt habe, müsse sie den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahr scheinlichkeit beweisen. Diesen Beweis habe sie mit den zwei unzulänglichen Fall beurteilungen von Dr. C.___ nicht erbracht. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 5. Juni 2014 selbst erkannt, dass dessen prognostische Ar beits unfähigkeit im Erstgut achten vom 8. Januar 2014 gemäss höchst rich ter li cher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Auch hätten ihm beim Erst gutach ten nicht alle medizinischen Akten vorgelegen, und zwar hätten ihm die Rönt gen auf nahmen der LWS vom 30. August 2013 gefehlt. Die dort be schriebene Assimi lations störung und die begleitende Hyperostose habe er ledig lich mit ziem licher, nicht mit überwiegender Sicherheit als unfallfremd be urteilt. Auch sei Dr. C.___ nicht darauf eingegangen, dass Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, im Bericht vom 23. Dezember 2013 (Urk. 8/26) zum Ergeb nis ge kom men sei, dass der Sturz vom 28. August 2013 einen leichten moto rischen L5-Ausfall rechts in Form einer leichten Fussheberschwäche be wirkt habe. Der Gutachter halte aber dennoch fest, dass bei alternativen Tätigkeiten ge wisse Ein schränkungen bei repetitiven Arbeiten und Heben von Lasten über Schulter be ziehungsweise Kopfhöhe bestehe sowie dass eine Tätigkeit mit vielem Treppen steigen

oder neu mit Drehbewegung un günstig sei . Ob schon er, der Beschwerdeführer, eine alternative Tätigkeit gemäss dem Gutach ten nicht mehr in einem 100%igen Pensum verrichten könne, soll er als Wirt voll arbeitsfähig sein. Er sei jedoch nachweislich in seiner ange stamm ten Tätig keit nicht zu 100 % arbeitsfähig, da er nicht länger als eine Stunde stehen könne und nicht mehr Überkopfarbeiten verrichten könne. Als Wirt müsse er häufig Über kopf arbeiten ver richten und häufig schwere Sachen tragen. D a die Corti son-Injek tionen in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stün den, sei es zu dem nicht nachvollziehbar, weshalb nicht weitere Ab klärungen bezüg lich der Bemer kung von Dr.

C.___ im zweiten Bericht vorgenommen wor den seien , dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich zur ersten Unter su chung eher träge, ver langsamt und kon stitutio nell vorgealtert wirke, wobei nicht mit Be stimmt heit habe beantwortet werden könne n , ob dies eine Folge der wieder hol ten Cortison-Injektionen sei. Sodann sei nicht begründet, weshalb (be züglich der LWS-Symptomatik) eine Schmerztherapie von bloss sechs Wochen attestiert werden könne; diese Zeitdauer beruhe lediglich auf der Ein schätzung des Ver trauensarztes und sie nicht mittels Lehrmeinung belegt. Der Sturz habe eine Ver schlechterung der Schmerzsituation bewirkt, was bei massiv vorge schä digter Wirbelsäule mit Deckenplattenimpressionsfraktur Höhe Th12 einer Teilur sache entspreche. Der Unfall vom 28. August 2013 habe n ach weis lich zu einer rich tunggebenden Verschlechterung des Gesundheits zustandes ge führt , wes halb er noch heute seinen angestammten Beruf unfall bedingt nicht ver rich ten könne. Zudem sei von der Fortführung der Heilbehand lung noch eine nam hafte Ver besserung des Gesundheits zustan des mit Stei gerung der Arbeits fähig keit zu er warten, was auch die Dres . A.___ und D.___ erhofften, weshalb die Be schwer degegnerin auch nach dem 31. Ja nuar 2014 für die Kosten der Heil behandlung und für Taggelder aufzu kommen habe. Mangels eines End zustandes könne der zeit weder eine Invalidenrente nach UVG noch die Integri tätsent schä digung festgesetzt werden. Im Übrigen habe die Beschwerde gegn erin bei der Einholung der rheumatologischen Gutach ten von Dr. C.___ das im Leitent scheid BGE 137 V 210 vorgesehene Eini gungsverfahren miss achtet. Zumindest beim ersten Gut achten sei auch der Frage n katalog vor der Durch führung des Gutachtens nicht zugestellt worden. In Anwendung von Art. 27 ATSG hätte die Beschwerdegeg ner in ihn mit Blick auf die Waffengleich heit zudem zwingend über sein Recht informieren müssen, dass er einen an deren Gutachter vor schlagen könne. Recht sprechungsgemäss seien die Gutach ten von Dr. C.___ daher absolut nicht ver wertbar. Folglich sei even tualiter davon auszugehen, dass der Sachverhalt von der Beschwerde geg nerin in Ver letzung von Art. 43 ATSG nicht umfassend ab ge klärt worden sei ( Urk. 1 S.

4 ff. , Urk. 11 S. 4 ff. ).

Gemäss dem Gutachten der M edas

F.___ vom 14. Januar 2015 sei er aus neurologischer Sicht seit dem Sturzereignis nicht mehr arbeits- beziehungsweise erwerbs fähig. Es werde ihm dringend eine Therapie der Gangunsicherheit em pfohlen. Nachweislich sei der medizi nische Endzustand noch nicht eingetreten, dies müsse z ur Gutheissung der Beschwerde führen (Urk.

E. 2.3 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am

28. August 2013 beim Servieren von Speisen beim Hinuntergehen einer Treppe ausgerutscht ist und sich durch den Sturz auf der Treppe Verletzungen am rechten Ellbogen, an der LWS und an der rechten Schulter zuzog (Urk. 8 /1, Urk. 8/9, Urk. 8/ 1/3 ). Die Kon tusion am rechten Ellbogen war unstrittig spätestens per Ende 2013 aus ge heilt (Urk. 8/11 , Urk. 8/26 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin hat zudem aner kannt (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/37 S. 2) , dass die an der rechten Schulter festgestellte Supra spinatus seh nen ruptur und die Teilläsion der Infraspinatussehne (Urk. 8/17/2 ) zumindest teilursächlich durch das Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bedingt sind.

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden an der LWS und dem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bis Ende September 2013 (Urk. 8/37 S. 2) dahingefallen ist, weil der Gesund heitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf un fall fremden Ursachen be ruhte. Eine weiter e Streitfrage ist , ob die Beschwerde gegne rin

die Taggelder

insbesondere auch in Bezug auf die Gesundheitsbe ein träch ti gung an der rechten Schulter zu Recht ab dem 18. Januar 2014 auf 50 % redu ziert und per Ende Januar 2014 eingestellt hat ( Urk. 8/37/2 ). 3.

3.1

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Januar und vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8/30, Urk. 8/54), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte ( Urk. 2 S. 4 f.), diese seien schon deshalb nicht verwertbar, da die Beschwerdegegnerin das im BGE 137 V 210

vor Einholung eines (MEDAS-)Gut achtens vorgesehene Einigungsverfahren

(vgl. für das unfallver sicherungs recht lic he Verfahren vgl. BGE 138 V 318 ; in Bezug auf mono- und bidiszi plinäre Gutach ten vgl. BGE 139 V 349) miss achtet habe und ihm zumindest vor der Durchführung der ersten Begutach tung den Frage katalog an den Gutachter nicht zugestellt habe (Urk. 1 S. 13 f.) , ist Fol gendes zu beachten:

Dr. C.___ wurde von der Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 8/20) und gemäss der Auf trags erteilung gleichen Datums ( Urk. 8/27) in seiner Funktion als beratender Arzt zu einer medizinischen Kurzbeurteilung aufgeboten. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicheru ngsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil e des Bundesgerichts

8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen ) . Damit kann er nicht die Stellung eines unabhän gigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen (vgl . RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 E.

3.2.1 [U 273/01]). Bei der Prüfung der Begehren darf der Ver si cherungs träger den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fach per sonen einbeziehen ( BGE 135 V 465

mit Hinweis). Die vorherige Einholung einer Einwilligung der versicherte n Person ist nicht erforderlich ( Urteil des Bun des gerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.1).

Da es sich bei den Beur tei lung von Dr. C.___ vom

8. Januar 2014, ergänzt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/30, Urk. 8/54), nicht um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG handelt, ist der Einwand des Beschwerdeführer s , es sei ihm entgegen dem in BGE 137 V 210 vorgesehenen Einigungsverfahrens der Frage n katalog nicht zugestellt wor den und er sei nicht

darauf hingewiesen worden, dass er einen anderen Gutach ter vorschlagen könne (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 6 f.) , nicht stichhaltig ( vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.3 mit Hinweis ).

3.2

Zur Rüge, Dr. C.___ stehe als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, welche ihn häufig mandatiere, in einem Abhängigkeits verhältnis zur Be schwerde geg nerin

( Urk. 11 S. 4 ), ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund

recht sprechungs gemäss

nicht schon deswegen gegeben ist, weil jemand Aufgaben für die Ver waltung erfüllt, son dern erst bei persönli cher Befangenheit (Art. 36 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art.

E. 4.1 Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Rest be schwer den an der LWS und dem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bis Ende Sep tem ber 2013 (Urk. 8/37 S. 2) dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte, hängt davon ab, ob ab Oktober 2013 wieder derjenige Ge sund heits zu stand vor lag, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder ob ein Ge sundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schick sals mäs sigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine).

Die Beweislast für das Da hinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs in Bezug auf die LWS-Be schwerden liegt

bei der Be schwerdegegnerin , nachdem sie ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende September 2013 anerkannt hatte (Urk. 8/37 S. 2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_895/2010 vom 1. Feb ru ar 2011 E. 5.1 mit Hin weis).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte ungefähr zehn Jahre vor dem Unfall vom 28. August 2013 einen Unfall, bei dem er sich ebenfalls bei einem Sturz (Urk. 8/11, Urk. 8/30 S. 6, Urk. 17 S. 24) unstrittig eine Deckplattenimpressions fraktur auf der Höhe Th12 zugezogen hatte (Urk. 8/13 , Urk. 11 S. 5 ). Dieses Sturzereignis war nicht bei der Beschwerdegeg nerin versichert ( Urk. 8/59-60).

Die bildge bende Ab klä rung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) des tho ra kolum balen Über gangs und der Lenden wirbelsäule (LWS) vom 30. Septem ber 2013 ergab zudem eine medi ane/ mediolaterale rechtsseitige Diskushernie mit Be rüh rung und Dor salverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, Chond rosen L3/L4 bis L5/S1 mit leichten Spondylarth rosen so wie den Status nach Deck platten im pres sionsfraktur Th12 mit aktuell nur mini men Ödemen (Urk. 8/13). Damit ist - unstrittig (Urk. 11 S. 5) - davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfall ein erheblicher trau matisch und degenerativ bedingter Vorzustand im Bereich der LWS beim im Unfallzeitpunkt 60-jährigen Beschwerdeführer vor ge legen hatte.

E. 4.2.2 Dr. C.___

kam nach eigener Untersuchung und Einsicht in die Akten gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2014 zum Schlus s , dass die degenerativen Ver än derungen im Bereich der LWS mit Spondylarthrosen und die medio laterale

rechts seitige Diskushernie mit Berührung und Dors alverlagerung der Nerven wurzel

S1 rechts angesichts ihrer degenerativen Natur und unter Berück si ch tigung des Unfallherganges nicht durch den Unfall vom 2 8. August 2013 verur sacht wor den seien. Immerhin aber sei a ufgrund der unfallbedingten Ver stau chung der LWS von einer passageren, mithin zeitlich beschränkten Schmerz ex azerbation

auszugehen. Es sei von einer Be handlungs

- respektive Heilungs dauer dieser unfallbedingten Verletzung von vier bis maximal sechs Wochen auszu gehen (Urk. 8/30 S. 6 und S. 8 ).

E. 4.3.1 Es ist nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer insofern auch nicht be strit ten, dass die bei ihm festgestellte Bandscheibenproblematik durch den Un fall vom

28. August 2013 nur traumatisiert und nicht ver ursacht wurde .

Dies lässt sich auch mit der höch strichterlichen Rechtsprechung vereinbaren, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver siche rungs rechts entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vor liegen dege nerativer Bandscheibenver änderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahms weise, unter be sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie be trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schä di gung der Bandscheibe herbeizuführen

und die Symp tome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofor tiger Arbeits unfähigkeit auftreten . Ist die Diskus hernie bei degenerativem Vor zustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfall versi cherung nur Leistungen für das un mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu er brin gen

(Urteil des Bundes gerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen).

Da hier das Ereignis vom 2 8. August 2013 , bei dem der Beschwerdeführer auf der Treppe ausrutschte und mit gleich zeitigem Aufprall der rechten oberen Ext remität

sowie des Gesässes gestürzt ist ( Urk. 8/1, Urk. 8/26 S. 1, Urk. 8/30 S. 1 , Urk. 17 S. 26 ), nicht von besonderer Schwere war , ist mit Blick auf diese Recht sprechung ohne W ei terungen davon auszugehen, dass die Bandscheiben ver än derung

an der LWS zusammen mit den Chondrosen und Spondyl arthro sen

de ge nerativer Natur und nicht

unfall bedingt

ist .

Zu Recht anerkannte die Be schwer degegnerin daher nur eine Leistungs pflicht für das un mittelbar im Zu sammen hang mit dem Unfall stehende und insofern vorübergehende

Schmer z syndrom .

Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers ist bei vorliegender Ak tenlage eine unfallbedingte die alters übliche Progression über steigende, rich tung gebende, mit hin erhebliche orga nische Verschlimmerung der vorbe stehen den degenera tiven Verän derungen beim über 60-jährigen Be schwerde führer bildgebend nicht aus gewiesen. Eine solche kann nicht allein mit dem Schmerzsyndrom begründet werden.

E. 4.3.2 Hingegen macht der Beschwerdeführer zu Recht gelten, dass Dr. C.___ die von ihm geschätzte Behandlungs- respektive die Heilungsdauer der unfallbe dingten Schmerzexa zerbation betreffend die LWS während lediglich vier bis maximal sechs Wochen (Urk. 8/30 S. 6 und S. 8) nicht weiter begründete und auch nicht mittels Lehrmeinung belegt hat.

In konstanter Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass n ach der zeitigem medi zi nischem Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Mona ten erwartet werden kann , wogegen eine allfällige richtunggebende Ver schlim me rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gres sion abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( Urteil des Bundes gerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen ).

In Nachachtung dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die Leis tungs pflicht für die unfallbedingte Schmerzexazerbation an der LWS per Ende September 2013, mithin nur rund fünf Wochen nach dem Unfallereignis

ohne hinlängliche Begründung zu früh aberkannt wurde.

Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden. Insbesondere kann damit auch nicht seiner Beurteilung einer 50%igen Arbeits fähi gkeit ab Januar 2014 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2014 (Urk. 8/30 S. 10, Urk. 8/54 S. 3 f.) gefolgt werden. Denn diese Einschätzung erfolgte allein im Hin blick auf die Restbesc hwerden an der rechten Schulter . Es kann jedoch nicht ausge schlossen werden, dass den LWS-Beschwerden ,

zumindest eine Zeit lang und ins be sondere auch nach dem 1. Januar 2014, zusätzlich

Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zuzuschreiben ist.

E. 4.3.3 Dem Gutachten der M edas

F.___

vom 1 4. Januar 2015 ( Urk.

17) ist dazu nichts zu entnehmen. Dort wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers insgesamt und ohne Differenzierung der unfallkausalen Symptomatik be urteilt. Zudem haben sich die Gutachter noch nicht abschliessend über das Leis tungsprofil ausgesprochen, sondern diese s von weiteren Abklärungen zu einer diagnostisch unklaren Gangunsicherheit abhängig gemacht (Urk. 17 S. 35 f., Urk. 17 S. 39 ff.) . Gemäss der neurologischen Beurteilung wurde eben falls offen gelassen, ob die Gangunsicherheit in einem klaren Zusammen hang mit dem Stur z auf das Gesäss (gemeint wohl vom 2 8. August 2013) stehe oder sich unab hängig vom Sturz entwickelt habe ( Urk.

E. 4.4 Da auch keinem anderen medizinischen Bericht eine genügende, unfall spezifi sche Einschätzung der massgeblichen Themen (unfallbedingte Dauer der LWS- Beschwerden, unfallspezifische Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in ei ner leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorüber gehen den LWS-Beschwerden und der Schulterbeschwerden) zu entnehmen ist, ist die Sa che zur entsprechenden ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzu heis sen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG

zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 5 Abs. 2 UVG).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 16 S. 2 ).

E. 17 S. 28). Ohne weitere Be grün dung, insbesondere ohne Begründung aus orthopädischer Sicht, wurde so dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 2 8. August 2013 atte stiert , wo gegen aus neurologischer Sicht allerdings die mittel- und lang fris tige Arbeits ( un ) fähigkeit wegen des nicht abgeklärten, instabilen Gesund heits zustan des nicht abschliessend beurteilt wurde ( Urk. 17 S. 35 f. , Urk. 17 S. 39 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00200 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 53 , war als selbständiger Wirt seines

Imbiss restaurant s

Y.___ in Z.___ bei der SWICA Versicherungen AG

(nachfolgend: SWICA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

28. Au gus t 2013 beim Ser vieren auf einer Treppe ausrutschte und stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/3,

Urk. 8/ 17/3 S. 1 ). Anlässlich der Erstbehandlung vom

30. Au gust 2013 stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, die Diag nose n

Kontu si onen der Lendenwirbel säule (LWS), des rechten Ellbogen s und der

rechten Schulter

(Urk. 8/9 ). Die bild gebende Abklärung mittels Magnetreso nanz tomo graphie

(MRT) des thorakolumbalen Übergangs und der Lenden wirbelsäule (LWS) vom

30. September 2013 ergab im Hauptbefund eine Diskushernie mit Be rührung der Ner venwurzel S1 rechts

sowie den Status nach einer Deck plat ten impres sions fraktur Th12 (Urk. 8/13). Die Arthro -Computertomographie (CT) der rech ten Schul ter vom 15. November 2013 zeigte eine voll stän dige ansatz nahe

Supra spinatussehnenr uptur , eine Teilläsion der Infra spi natus sehne bei ver schmälerter Bursa subacromialis , subacromialer

Osteophyt , Mus kel verfettung Grad Goutallier I-II der Supraspinatusmuskulatur und deut liche osteophytäre Randanbauten haupt sächlich am Glenoid (Bericht der Klinik B.___ vom 18. November 2013, Urk. 8/17/2 S. 2). Es persistierten trotz kon serva tiver Be handlung lumbale Rückenbeschwerden und Be schwerden an der rechten Schul ter (Urk. 8/17, Urk. 8/26 S. 1 und S. 3). 1.2

Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe hand lung, Taggeld) . Am 23. Dezember 2013 untersuchte der

beratende Arzt der SWICA, Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheuma tologie sowie für Physikalische Medizin und Reha bilitation, den Versicherten und erstellte zuhanden der SWICA den Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 8/30).

M it Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf den Bericht von D r. C.___ davon ausgehe, dass die Verletzung am rechten Ellbogen vollständig verheilt sei und in Bezug auf die LWS-Beschwerden ab Oktober 2013 keine Leistungspflicht mehr bestanden habe. Betreffend die Beschwerden an der rechten Schulter würden die Taggelder ab dem 18. Januar 2014 auf 50 % reduziert und per Ende Ja nuar 2014 einge stellt , wobei sie diesbezüglich für die Kosten allfälliger wei terer Heilbehandlung vor erst auf komme (Urk. 8/31). Am 5. März 2014 ver fügte die SWICA wie ange kündigt über die weitere n Leistungen (Urk. 8/37). Dagegen er hob der Ver sicherte mit Schreiben vom 12. März 2014 Einsprache (Urk. 8/39), woraufhin die SWICA den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, von der E.___ , Zen tru m für Endoprothetik

und Gelenkchirurgie,

vom

3. April 2014 (Urk. 8/46) sowie die ergän zende Stellungnahme von Dr. C.___

vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/54 ) ein holte . Gestützt darauf wies die SWICA die Einsprache des Versicherten mit Ein sprache entscheid vom 8. Juli 2014 ab (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4 . September 2014 unter Bei lage des Berichts von Dr. D.___ vom 21. August 2014 (Urk. 3/4 ) Be schwer de und beantragte, die Verfügung vom 5. März 2014 und der Einsprache ent scheid vom 8 . Juli 2014 sei en aufzuheben und es seien ihm

die gesetzlichen Leistun gen nach Bundesgesetz üb er die Unfallversicherung (UVG), nämlich weiter hin Tag gelder und Heil behandlung, eventu ell eine Rente und eine Inte gritätsentschädigung zu erbringen; eventualiter sei ein neutrales orthopä disches Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) zu er stellen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 2 . Oktober 2014 auf Ab wei sung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2 ). Der Be schwerde führer hielt in der Replik vom 7. November 2014 an seinen An trä gen fest (Urk.

11). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht ver lauten (Urk. 14).

Mit Eingabe vom 6. August 2015 (Urk. 16) reichte der Be schwerde führer das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auf trag gegebene polydisziplinäre Gutachten der M edas

F.___ vom 14. Januar 2015 ein (Urk. 17). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 12. August 2015 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 20). Mit weiterer Eingabe vom

4. No vember 2015 gab der Beschwerdeführer den aktuellen Unfallschein zu den Akten (Urk. 23 ), wel cher der Beschwerdegegnerin am 5. November 2014 zur Kenntnis zugestellt wurde ( Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch ver sicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss

Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Ver si cherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt er gänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ( Art. 5 Abs. 2 UVG). 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 1.3

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 1.4

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall ver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungs arten

massgebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Januar 2014 erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten, weshalb darauf ab gestellt werden könne. In der Beurteilung vom 16. Juni 2014 sei er zudem zu dem selben Schluss gekommen. Bezüglich anderslautender Einschätzungen der be handelnden Ärzte Dr. A.___

und (dessen Assistent en; Urk. 8/39 ) med. pract . G.___

gelte die Recht s prechung, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Daher sei im Streitfall auf die Einschätzung des medizini schen Experten abzustellen. Es sei mit dem Gutachten von Dr. C.___ der Beweis erbracht, dass der natürliche Kausalzusammenhang be züglich der Restbeschwerden und somit auch die Leistungspflicht aus UVG

- mit Ausnahme der Leistungen für die Be hand lungen der Schulterverletzung sowie eine dadurch allfällig bedingte Arbeits unfähigkeit - per Ende Januar 2013 (gemeint wohl: 2014) dahin ge fallen seien ( Urk. 2 S. 4

f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, da die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht für das Rücken- und Schulterleiden anerkannt habe, müsse sie den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges mit überwiegender Wahr scheinlichkeit beweisen. Diesen Beweis habe sie mit den zwei unzulänglichen Fall beurteilungen von Dr. C.___ nicht erbracht. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 5. Juni 2014 selbst erkannt, dass dessen prognostische Ar beits unfähigkeit im Erstgut achten vom 8. Januar 2014 gemäss höchst rich ter li cher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Auch hätten ihm beim Erst gutach ten nicht alle medizinischen Akten vorgelegen, und zwar hätten ihm die Rönt gen auf nahmen der LWS vom 30. August 2013 gefehlt. Die dort be schriebene Assimi lations störung und die begleitende Hyperostose habe er ledig lich mit ziem licher, nicht mit überwiegender Sicherheit als unfallfremd be urteilt. Auch sei Dr. C.___ nicht darauf eingegangen, dass Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, im Bericht vom 23. Dezember 2013 (Urk. 8/26) zum Ergeb nis ge kom men sei, dass der Sturz vom 28. August 2013 einen leichten moto rischen L5-Ausfall rechts in Form einer leichten Fussheberschwäche be wirkt habe. Der Gutachter halte aber dennoch fest, dass bei alternativen Tätigkeiten ge wisse Ein schränkungen bei repetitiven Arbeiten und Heben von Lasten über Schulter be ziehungsweise Kopfhöhe bestehe sowie dass eine Tätigkeit mit vielem Treppen steigen

oder neu mit Drehbewegung un günstig sei . Ob schon er, der Beschwerdeführer, eine alternative Tätigkeit gemäss dem Gutach ten nicht mehr in einem 100%igen Pensum verrichten könne, soll er als Wirt voll arbeitsfähig sein. Er sei jedoch nachweislich in seiner ange stamm ten Tätig keit nicht zu 100 % arbeitsfähig, da er nicht länger als eine Stunde stehen könne und nicht mehr Überkopfarbeiten verrichten könne. Als Wirt müsse er häufig Über kopf arbeiten ver richten und häufig schwere Sachen tragen. D a die Corti son-Injek tionen in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stün den, sei es zu dem nicht nachvollziehbar, weshalb nicht weitere Ab klärungen bezüg lich der Bemer kung von Dr.

C.___ im zweiten Bericht vorgenommen wor den seien , dass er, der Beschwerdeführer, im Vergleich zur ersten Unter su chung eher träge, ver langsamt und kon stitutio nell vorgealtert wirke, wobei nicht mit Be stimmt heit habe beantwortet werden könne n , ob dies eine Folge der wieder hol ten Cortison-Injektionen sei. Sodann sei nicht begründet, weshalb (be züglich der LWS-Symptomatik) eine Schmerztherapie von bloss sechs Wochen attestiert werden könne; diese Zeitdauer beruhe lediglich auf der Ein schätzung des Ver trauensarztes und sie nicht mittels Lehrmeinung belegt. Der Sturz habe eine Ver schlechterung der Schmerzsituation bewirkt, was bei massiv vorge schä digter Wirbelsäule mit Deckenplattenimpressionsfraktur Höhe Th12 einer Teilur sache entspreche. Der Unfall vom 28. August 2013 habe n ach weis lich zu einer rich tunggebenden Verschlechterung des Gesundheits zustandes ge führt , wes halb er noch heute seinen angestammten Beruf unfall bedingt nicht ver rich ten könne. Zudem sei von der Fortführung der Heilbehand lung noch eine nam hafte Ver besserung des Gesundheits zustan des mit Stei gerung der Arbeits fähig keit zu er warten, was auch die Dres . A.___ und D.___ erhofften, weshalb die Be schwer degegnerin auch nach dem 31. Ja nuar 2014 für die Kosten der Heil behandlung und für Taggelder aufzu kommen habe. Mangels eines End zustandes könne der zeit weder eine Invalidenrente nach UVG noch die Integri tätsent schä digung festgesetzt werden. Im Übrigen habe die Beschwerde gegn erin bei der Einholung der rheumatologischen Gutach ten von Dr. C.___ das im Leitent scheid BGE 137 V 210 vorgesehene Eini gungsverfahren miss achtet. Zumindest beim ersten Gut achten sei auch der Frage n katalog vor der Durch führung des Gutachtens nicht zugestellt worden. In Anwendung von Art. 27 ATSG hätte die Beschwerdegeg ner in ihn mit Blick auf die Waffengleich heit zudem zwingend über sein Recht informieren müssen, dass er einen an deren Gutachter vor schlagen könne. Recht sprechungsgemäss seien die Gutach ten von Dr. C.___ daher absolut nicht ver wertbar. Folglich sei even tualiter davon auszugehen, dass der Sachverhalt von der Beschwerde geg nerin in Ver letzung von Art. 43 ATSG nicht umfassend ab ge klärt worden sei ( Urk. 1 S.

4 ff. , Urk. 11 S. 4 ff. ).

Gemäss dem Gutachten der M edas

F.___ vom 14. Januar 2015 sei er aus neurologischer Sicht seit dem Sturzereignis nicht mehr arbeits- beziehungsweise erwerbs fähig. Es werde ihm dringend eine Therapie der Gangunsicherheit em pfohlen. Nachweislich sei der medizi nische Endzustand noch nicht eingetreten, dies müsse z ur Gutheissung der Beschwerde führen (Urk. 16 S. 2 ). 2.3

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am

28. August 2013 beim Servieren von Speisen beim Hinuntergehen einer Treppe ausgerutscht ist und sich durch den Sturz auf der Treppe Verletzungen am rechten Ellbogen, an der LWS und an der rechten Schulter zuzog (Urk. 8 /1, Urk. 8/9, Urk. 8/ 1/3 ). Die Kon tusion am rechten Ellbogen war unstrittig spätestens per Ende 2013 aus ge heilt (Urk. 8/11 , Urk. 8/26 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin hat zudem aner kannt (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/37 S. 2) , dass die an der rechten Schulter festgestellte Supra spinatus seh nen ruptur und die Teilläsion der Infraspinatussehne (Urk. 8/17/2 ) zumindest teilursächlich durch das Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bedingt sind.

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden an der LWS und dem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bis Ende September 2013 (Urk. 8/37 S. 2) dahingefallen ist, weil der Gesund heitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf un fall fremden Ursachen be ruhte. Eine weiter e Streitfrage ist , ob die Beschwerde gegne rin

die Taggelder

insbesondere auch in Bezug auf die Gesundheitsbe ein träch ti gung an der rechten Schulter zu Recht ab dem 18. Januar 2014 auf 50 % redu ziert und per Ende Januar 2014 eingestellt hat ( Urk. 8/37/2 ). 3.

3.1

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Januar und vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8/30, Urk. 8/54), auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte ( Urk. 2 S. 4 f.), diese seien schon deshalb nicht verwertbar, da die Beschwerdegegnerin das im BGE 137 V 210

vor Einholung eines (MEDAS-)Gut achtens vorgesehene Einigungsverfahren

(vgl. für das unfallver sicherungs recht lic he Verfahren vgl. BGE 138 V 318 ; in Bezug auf mono- und bidiszi plinäre Gutach ten vgl. BGE 139 V 349) miss achtet habe und ihm zumindest vor der Durchführung der ersten Begutach tung den Frage katalog an den Gutachter nicht zugestellt habe (Urk. 1 S. 13 f.) , ist Fol gendes zu beachten:

Dr. C.___ wurde von der Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2013 ( Urk. 8/20) und gemäss der Auf trags erteilung gleichen Datums ( Urk. 8/27) in seiner Funktion als beratender Arzt zu einer medizinischen Kurzbeurteilung aufgeboten. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicheru ngsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil e des Bundesgerichts

8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen ) . Damit kann er nicht die Stellung eines unabhän gigen Gutachters oder Sachverständigen beanspruchen (vgl . RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 E.

3.2.1 [U 273/01]). Bei der Prüfung der Begehren darf der Ver si cherungs träger den Sachverstand versicherungsinterner medizinischer Fach per sonen einbeziehen ( BGE 135 V 465

mit Hinweis). Die vorherige Einholung einer Einwilligung der versicherte n Person ist nicht erforderlich ( Urteil des Bun des gerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.1).

Da es sich bei den Beur tei lung von Dr. C.___ vom

8. Januar 2014, ergänzt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/30, Urk. 8/54), nicht um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG handelt, ist der Einwand des Beschwerdeführer s , es sei ihm entgegen dem in BGE 137 V 210 vorgesehenen Einigungsverfahrens der Frage n katalog nicht zugestellt wor den und er sei nicht

darauf hingewiesen worden, dass er einen anderen Gutach ter vorschlagen könne (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 6 f.) , nicht stichhaltig ( vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 5.3 mit Hinweis ).

3.2

Zur Rüge, Dr. C.___ stehe als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, welche ihn häufig mandatiere, in einem Abhängigkeits verhältnis zur Be schwerde geg nerin

( Urk. 11 S. 4 ), ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund

recht sprechungs gemäss

nicht schon deswegen gegeben ist, weil jemand Aufgaben für die Ver waltung erfüllt, son dern erst bei persönli cher Befangenheit (Art. 36 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5. mit Hinweisen ). Relevante Ausstands- oder Ablehnungs gründe gegen Dr. C.___

bringt der Beschwerd eführer nicht vor . 3.3

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nach voll zieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Ver sicherungs fall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ver sicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzu nehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2).

Diese Beweisregel gilt auch für die ver sicherungsin ternen Beurteilungen von Dr. C.___

vom 8. Januar und vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 8/30, Urk. 8/54) . 4.

4.1

Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Rest be schwer den an der LWS und dem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 bis Ende Sep tem ber 2013 (Urk. 8/37 S. 2) dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden an der LWS ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be ruhte, hängt davon ab, ob ab Oktober 2013 wieder derjenige Ge sund heits zu stand vor lag, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestand ( status quo ante), oder ob ein Ge sundheits zustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schick sals mäs sigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall frü her oder später eingestellt hätte ( status quo sine).

Die Beweislast für das Da hinfallen des natürli chen Kausal zusammenhangs in Bezug auf die LWS-Be schwerden liegt

bei der Be schwerdegegnerin , nachdem sie ihre Leistungspflicht für diese Unfallfolge bis Ende September 2013 anerkannt hatte (Urk. 8/37 S. 2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_895/2010 vom 1. Feb ru ar 2011 E. 5.1 mit Hin weis). 4.2 4.2.1

Der Beschwerdeführer hatte ungefähr zehn Jahre vor dem Unfall vom 28. August 2013 einen Unfall, bei dem er sich ebenfalls bei einem Sturz (Urk. 8/11, Urk. 8/30 S. 6, Urk. 17 S. 24) unstrittig eine Deckplattenimpressions fraktur auf der Höhe Th12 zugezogen hatte (Urk. 8/13 , Urk. 11 S. 5 ). Dieses Sturzereignis war nicht bei der Beschwerdegeg nerin versichert ( Urk. 8/59-60).

Die bildge bende Ab klä rung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) des tho ra kolum balen Über gangs und der Lenden wirbelsäule (LWS) vom 30. Septem ber 2013 ergab zudem eine medi ane/ mediolaterale rechtsseitige Diskushernie mit Be rüh rung und Dor salverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts, Chond rosen L3/L4 bis L5/S1 mit leichten Spondylarth rosen so wie den Status nach Deck platten im pres sionsfraktur Th12 mit aktuell nur mini men Ödemen (Urk. 8/13). Damit ist - unstrittig (Urk. 11 S. 5) - davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfall ein erheblicher trau matisch und degenerativ bedingter Vorzustand im Bereich der LWS beim im Unfallzeitpunkt 60-jährigen Beschwerdeführer vor ge legen hatte. 4.2.2

Dr. C.___

kam nach eigener Untersuchung und Einsicht in die Akten gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2014 zum Schlus s , dass die degenerativen Ver än derungen im Bereich der LWS mit Spondylarthrosen und die medio laterale

rechts seitige Diskushernie mit Berührung und Dors alverlagerung der Nerven wurzel

S1 rechts angesichts ihrer degenerativen Natur und unter Berück si ch tigung des Unfallherganges nicht durch den Unfall vom 2 8. August 2013 verur sacht wor den seien. Immerhin aber sei a ufgrund der unfallbedingten Ver stau chung der LWS von einer passageren, mithin zeitlich beschränkten Schmerz ex azerbation

auszugehen. Es sei von einer Be handlungs

- respektive Heilungs dauer dieser unfallbedingten Verletzung von vier bis maximal sechs Wochen auszu gehen (Urk. 8/30 S. 6 und S. 8 ). 4.3 4.3.1

Es ist nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer insofern auch nicht be strit ten, dass die bei ihm festgestellte Bandscheibenproblematik durch den Un fall vom

28. August 2013 nur traumatisiert und nicht ver ursacht wurde .

Dies lässt sich auch mit der höch strichterlichen Rechtsprechung vereinbaren, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver siche rungs rechts entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vor liegen dege nerativer Bandscheibenver änderungen entstehen und ein Unfall ereignis nur ausnahms weise, unter be sonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie be trachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schä di gung der Bandscheibe herbeizuführen

und die Symp tome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofor tiger Arbeits unfähigkeit auftreten . Ist die Diskus hernie bei degenerativem Vor zustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfall versi cherung nur Leistungen für das un mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu er brin gen

(Urteil des Bundes gerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen).

Da hier das Ereignis vom 2 8. August 2013 , bei dem der Beschwerdeführer auf der Treppe ausrutschte und mit gleich zeitigem Aufprall der rechten oberen Ext remität

sowie des Gesässes gestürzt ist ( Urk. 8/1, Urk. 8/26 S. 1, Urk. 8/30 S. 1 , Urk. 17 S. 26 ), nicht von besonderer Schwere war , ist mit Blick auf diese Recht sprechung ohne W ei terungen davon auszugehen, dass die Bandscheiben ver än derung

an der LWS zusammen mit den Chondrosen und Spondyl arthro sen

de ge nerativer Natur und nicht

unfall bedingt

ist .

Zu Recht anerkannte die Be schwer degegnerin daher nur eine Leistungs pflicht für das un mittelbar im Zu sammen hang mit dem Unfall stehende und insofern vorübergehende

Schmer z syndrom .

Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers ist bei vorliegender Ak tenlage eine unfallbedingte die alters übliche Progression über steigende, rich tung gebende, mit hin erhebliche orga nische Verschlimmerung der vorbe stehen den degenera tiven Verän derungen beim über 60-jährigen Be schwerde führer bildgebend nicht aus gewiesen. Eine solche kann nicht allein mit dem Schmerzsyndrom begründet werden. 4.3.2

Hingegen macht der Beschwerdeführer zu Recht gelten, dass Dr. C.___ die von ihm geschätzte Behandlungs- respektive die Heilungsdauer der unfallbe dingten Schmerzexa zerbation betreffend die LWS während lediglich vier bis maximal sechs Wochen (Urk. 8/30 S. 6 und S. 8) nicht weiter begründete und auch nicht mittels Lehrmeinung belegt hat.

In konstanter Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass n ach der zeitigem medi zi nischem Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Mona ten erwartet werden kann , wogegen eine allfällige richtunggebende Ver schlim me rung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gres sion abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( Urteil des Bundes gerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 mit Hinweisen ).

In Nachachtung dieser Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass die Leis tungs pflicht für die unfallbedingte Schmerzexazerbation an der LWS per Ende September 2013, mithin nur rund fünf Wochen nach dem Unfallereignis

ohne hinlängliche Begründung zu früh aberkannt wurde.

Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden. Insbesondere kann damit auch nicht seiner Beurteilung einer 50%igen Arbeits fähi gkeit ab Januar 2014 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2014 (Urk. 8/30 S. 10, Urk. 8/54 S. 3 f.) gefolgt werden. Denn diese Einschätzung erfolgte allein im Hin blick auf die Restbesc hwerden an der rechten Schulter . Es kann jedoch nicht ausge schlossen werden, dass den LWS-Beschwerden ,

zumindest eine Zeit lang und ins be sondere auch nach dem 1. Januar 2014, zusätzlich

Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zuzuschreiben ist. 4.3.3

Dem Gutachten der M edas

F.___

vom 1 4. Januar 2015 ( Urk.

17) ist dazu nichts zu entnehmen. Dort wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers insgesamt und ohne Differenzierung der unfallkausalen Symptomatik be urteilt. Zudem haben sich die Gutachter noch nicht abschliessend über das Leis tungsprofil ausgesprochen, sondern diese s von weiteren Abklärungen zu einer diagnostisch unklaren Gangunsicherheit abhängig gemacht (Urk. 17 S. 35 f., Urk. 17 S. 39 ff.) . Gemäss der neurologischen Beurteilung wurde eben falls offen gelassen, ob die Gangunsicherheit in einem klaren Zusammen hang mit dem Stur z auf das Gesäss (gemeint wohl vom 2 8. August 2013) stehe oder sich unab hängig vom Sturz entwickelt habe ( Urk. 17 S. 28). Ohne weitere Be grün dung, insbesondere ohne Begründung aus orthopädischer Sicht, wurde so dann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 2 8. August 2013 atte stiert , wo gegen aus neurologischer Sicht allerdings die mittel- und lang fris tige Arbeits ( un ) fähigkeit wegen des nicht abgeklärten, instabilen Gesund heits zustan des nicht abschliessend beurteilt wurde ( Urk. 17 S. 35 f. , Urk. 17 S. 39 ff.). 4.4

Da auch keinem anderen medizinischen Bericht eine genügende, unfall spezifi sche Einschätzung der massgeblichen Themen (unfallbedingte Dauer der LWS- Beschwerden, unfallspezifische Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in ei ner leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorüber gehen den LWS-Beschwerden und der Schulterbeschwerden) zu entnehmen ist, ist die Sa che zur entsprechenden ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. Der angefoch tene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzu heis sen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG

zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann