Sachverhalt
1.
Am
24. Mai 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 3). Mit Verfügung vom
2. Juli 2014 zog sie diese Zusage zurück und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechts beistand ab (Urk. 2). 2.
Dag egen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe (Urk. 1). 3.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie hiermit die Verfügung vom 2. Juli 2014 zurückziehe und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren gegen die Verfü gung vom 9. Januar 2013
bewillige . Ferner ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Die Mitteilung in der Beschwerdeantwort, dass die angefochtene Verfügung zurückgezogen werde, stellt keinen an die Beschwerdeführerin adressierten Wiedererwägungsentscheid dar, weshalb die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht fällt. Indessen ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu behandeln. 2.
Da somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen und kein offensichtlicher Widerspruch zur Rechts- und Sachlage besteht, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. 3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei ständung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelSlavik
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am
24. Mai 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 3). Mit Verfügung vom
2. Juli 2014 zog sie diese Zusage zurück und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechts beistand ab (Urk. 2).
E. 2 Dag egen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe (Urk. 1).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelSlavik
Dispositiv
- Am
- Mai 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 3). Mit Verfügung vom
- Juli 2014 zog sie diese Zusage zurück und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechts beistand ab (Urk. 2).
- Dag egen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe (Urk. 1).
- Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie hiermit die Verfügung vom 2. Juli 2014 zurückziehe und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren gegen die Verfü gung vom 9. Januar 2013 bewillige . Ferner ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Die Mitteilung in der Beschwerdeantwort, dass die angefochtene Verfügung zurückgezogen werde, stellt keinen an die Beschwerdeführerin adressierten Wiedererwägungsentscheid dar , weshalb die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht fällt. Indessen ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu behandeln.
- Da somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen und kein offensichtlicher Widerspruch zur Rechts- und Sachlage besteht, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat.
- Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei ständung hat.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelSlavik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00199 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
15. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am
24. Mai 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 3). Mit Verfügung vom
2. Juli 2014 zog sie diese Zusage zurück und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechts beistand ab (Urk. 2). 2.
Dag egen erhob die Beschwerdeführerin am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe (Urk. 1). 3.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie hiermit die Verfügung vom 2. Juli 2014 zurückziehe und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einspracheverfahren gegen die Verfü gung vom 9. Januar 2013
bewillige . Ferner ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Die Mitteilung in der Beschwerdeantwort, dass die angefochtene Verfügung zurückgezogen werde, stellt keinen an die Beschwerdeführerin adressierten Wiedererwägungsentscheid dar, weshalb die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht fällt. Indessen ist die Mitteilung der Beschwerdegegnerin sinngemäss als Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu behandeln. 2.
Da somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen und kein offensichtlicher Widerspruch zur Rechts- und Sachlage besteht, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. 3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. Januar 2013 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei ständung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelSlavik