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UV.2014.00196

Dahinfallen des Anspruches auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, da der Beschwerdeführer nicht mehr dauernd der Behandlung und Pflege zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit bedarf.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1978 geborene X.___ war seit 2003 bei der Y.___

AG als Hauswart tätig und in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall- Versiche rungs -Gesellschaft (heute: Helsana Unfall AG, folgend: Helsana) gegen die Fol gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 7. Januar 2005 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und erlitt dabei diverse Verlet zungen (Unfallmeldung vom 1 7. Januar 2005, Urk. 8/K2). V om 7. bis zum 1 2. Januar 2005 war er im Spitals Z.___ in der Klinik für Unfallchirurgie hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfall chirurgie des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vo m 1 1. Januar 2005 (Urk. 8/M1) einen Verkehrsunfall mit Commotio cerebri, klinisch und radiolo gisch Felsenbeinlängsfraktur rechts ohne Fazialisläsion, Kalottenfrakturparietal rechts mit Rissquetschwunde (RQW) occipito -parietal, Schulterkontusion links mehr als rechts und Kontusionen Rippenbogen rechts, Knie links und oberes Sprunggelenk (OSG) links. Die Helsana erbrachte Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen (vgl. Urk. 8/K4; Urk. 8/K29).

Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens des Instituts A.___ vom 3. Februar 2011 (Urk. 8/M93) sprach die Helsana dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 8/K156) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Rente ab dem 1. Juli 2011 zu. Gleichzeitig verfügte sie bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 53‘400.-- .

Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen würden. Gemäss A.___ -Gut achten könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit wei terhin vergütet werden. Der Anspruch werde zu gegebener Zeit wieder überprüft (Urk. 8/K156) . Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2011 erhob der Versicherte am 2 4. August 2011 Einsprache (Urk. 8/K166; vgl. Vergleichsvorschlag vom 1 2. Juni 2012,

Urk. 8/K186). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheent scheid vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/K187) wurde die Einsprache abgewiesen.

Nach medizinischen Abklärungen stellte die Helsana m it Verfügung vom 6. August 2013 die Kosten übernahme für Physiotherapiebehandlungen per 3 1. August 2013 ein (Urk. 8/K195). Gegen diese Verfügung erhoben der Versi cherte am 4. September 2013 (Urk. 8/K19 8; ergänzende Einsprachebegründung vom 1 8. September 2013, Urk. 8/K203) und der Krankenversicherer

(Assura) am 5. September 2013 (Urk. 8/K199) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 trat die Helsana auf die Einsprache der Assura

im Zusammenhang mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht ein und wies die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Verfü gung vom 2 0. Juli 2011 zugesprochene Heilbehandlung nach Art. 21 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-216 und

Urk. 8/M1-100), was dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass in der Verfügung vom 2 0. Juli 2011 auch über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bezogen auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG entschieden worden sei. Zur Überprüfung der Leistungen im Rahmen die ser Bestimmung habe sie eine medizinische Stellungnahme beim behandelnden Arzt eingeholt, so dass neue Erkenntnisse vorlägen, die eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ermöglichen würden. Es sei nicht davon auszuge hen, dass es der dauernden Durchführung der Physiotherapie bedürfe, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten verletze, wenn sie in der Frage des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG nicht au f das A.___ -Gutachten, sondern auf die Aktenberichte des beratenden Arztes vom 2 5. Juli 2013 und 3. Juli 2014 abstelle. Im Übrigen stellten diese Aktenberichte unzulässige second

opinions dar (Urk. 1 S. 5 f.). Der beratende Arzt habe auch verkannt, dass es bei Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG ausschliesslich darum gehe, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd Behandlung und Pflege bed ürfe oder ob sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne und nicht um die Frage, ob eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes erzielt werden könne (Urk. 1 S. 6). Die A.___ -Gutachter hätten diesbezüglich festgehalten, dass er Schmerzmittel, NSAR und zweimal pro Jahr Physiotherapie benötige. Die Beschwerdegegnerin habe diese Therapien mittels Verfügung vom 2 0. Juli 2011 zugesprochen, so dass nur noch unter Art. 53 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 2 ATSG darauf zurückgekommen werden könne. Aller dings liege weder ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG noch nach Art. 17 Abs. 2 ATSG vor.

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im vorlie genden Fall um die Durchführung von Physiotherapie in Form einer Dauerthe rapie gehe. Diese Therapie könne im Heimprogramm bewältigt werden. Hinzu komme, dass seit Oktober 2013 keine Physiotherapie durchgeführt worden sei .

D emzufolge sei die dauernde Physiothera pie nicht zwingend notwendig zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 7 S. 4). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). 2.3

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG fällt die Heilbehandlung mit dem Rentenbeginn dahin. Nach der Festsetzung der Rente wird dem Versicherten nach Art. 21 Abs. 1 UVG dennoch Heilbehandlung gewährt, wenn er: - an einer Berufskrankheit leidet (lit . a); - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher

Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit . b); - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung

und Pflege bedarf (lit . c); - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

werden kann (lit . d) . 3.

3.1

Die bis zur interdisziplinären Begutachtung im A.___

aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 3. Februar 2011 zusammengefasst (Urk. 8/M93

S. 4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

Die begutachtenden Ärzte des Institut A.___ hielten in ihrem zuhanden der Beschwerde gegnerin erstellten interdisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M93 S. 35):

1. Neurologische Diagnosen - Status nach Commotio cerebri - Status nach Felsenbeinlängsfraktur rechts - Schwerer Tinnitus rechts, ICD-10 H93.1 - Status nach Kalottenfraktur rechts - Chronische Posttraumatische Kopfschmerzen, mit migräneartigen Qualitä ten, ICD-10 G44.3 - Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, ICD-10 M54.82, M54.83, M54.84 mit schonungsbedingter Atrophie des M. deltoideus und M. inf raspinatus links, mit begleitenden kognitiven und vegetativen Sympto men - Posttraumatischer Katarakt rechtes Auge, ICD-10 H26.1 mit deutlicher Einschränkung des Visus (unfallfremd, bez. des Ereignisses vom 7. Januar 2005) - Adipositas, ICD-10 E66

2. Neuropsychologische Diagnose - Leichte Hirnfunktionsstörung

3. Orthopädisch- traumatologische Diagnosen

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) - Chronische Schulterschmerzen links bei - Status nach multiplen Eingriffen - stark eingeschränkter Beweglichkeit und begleitender muskulärer Inakti vitätshypothrophie - bei fehlender Osteopenie, fehlender AP für Infekt, fehlenden degenerati ven Befunden

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gelegentlich) - thorako -vertebrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursa che) - lumbo -sakrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursa che)

4. Psychiatrische Diagnose

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 (GM2009), F45.41, in der Folge des Unfalls vom 7. Januar 2005 - psychische Faktoren: initial subsyndromale posttraumatische Belas tungsstörung, ungünstiger Umgang mit den Schme rzen (ignorieren, forcieren mit Arbeit), psychisch belastender langjähriger Therapie verlauf, unverarbeitete Unfallsituation - Chronifizierung : lange Phase mit Arbeiten trotz starker Schmerzen ohne adäquate Diagnose/Therapie, dazu zahlreiche allgemeine Chro nifizierungsfaktoren, mehrere Operationen - Psychoorganisches Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2 seit 7. Januar 2005 - Gedächtnisprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten

5. Nebendiagnosen - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom - mit allenfalls zusätzlicher Beeinträchtigung von Schlaf, Vigilanz und Antrieb

Die Ärzte konstatierten in der integr ierenden Beurteilung, dass mehr als 5 Jahre nach dem Polytrauma, bei dem der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung und Prellung der linken Schulter erlitten habe, aus neurologi scher Sicht posttraumatische Kopfschmerzen bestünden, die zum Teil zerviko gen

getriggert würden. An der linken Schulter und im linken Arm bestünden Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen und eine massive Schonung des linken Arms bewirken würden. Die neuropsychologische Untersu chung habe eine belastungsabhängige Minderleistung der geistigen Leistungs fähigkeit ergeben, die leicht sei, sich bei ungünstigen Bedingungen - hohe kör perliche und geistige Belastung - jedoch leicht bis mittelschwer auswirken könne. Modulierend auf den Schweregrad der kognitiven Störungen wirke sich der Schmerzpegel aus, der die Konzentration und die Gedächtnisleistung beson ders beeinträchtige (Urk. 8/M93 S. 49).

Die seit August 2009 bestehenden Kreuzschmerzen liessen sich nicht auf eine lumbale Wurzelbeeinträchtigung zurückführen. Es handle sich um ein nicht-spezifisches myofasziales, lumbales Syndrom - eine spondylogene Komponente sei möglich, angesichts fehlender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule aber nicht von grossem Einfluss. Der Zusammenhang der Kreuzschmerzen mit dem Unfall 4 Jahre zuvor sei aus neurologischer Sicht fraglich, aus chirurgisch- traumatologischer Sicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/M93 S. 49).

Die chrirugisch-traumatologische Untersuchung habe eine starke Einschränkung der Funktion der linken Schulter durch Schmerzen ergeben, die sich nicht zufriedenstellend aus den klinischen und labortechnischen (bildgebenden und szintigraphischen) Befunden erklären lasse. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm massiv infolge lokaler Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen. Die Schonung bewirke wahrscheinlich die klinisch beobachtbare leichte Atrophie der Muskulatur der linken Schulter, eine neurogene Atrophie liege nicht vor (Urk. 8/M93 S. 49).

Die psychiatrische Exploration habe zur Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren geführt, wobei die Schmerz modulierenden psychischen Faktoren in einer subsyndromalen post traumatischen Belastungsstöru ng bestünden, im ungünstigem Umg ang mit den Schmerzen, im langen Therapieverlauf und in der unverarbeiteten Unfallsitua tion . Das Andauern der Schmerzen werde durch psychosoziale Einflüsse, wie die ge ringe berufliche Qualifikation und den Verl ust des Arbeitsplatzes etc. gefö r dert. Die psychiatrische Befragung habe zudem Hinweise auf Atemunregelmäs sigkeiten während des Schlafs, die auf ein Schlafapnoesyndrom hinweisen könn t en, ergeben. Damit verbunden seien eine schlechte subjektive Qualität des Schlafs, Tagesmüdigkeit und verminderte körperliche und geistige Leistungsfä higkeit. Das Schlafapnoesyndrom solle weiter abgeklärt werden, als erstes durch ein Schlaftagebuch und das Tragen eines Aktometers während der Nacht, später eventuell durch eine Schlafstudie in einem Schlaflabor. Das Schlafapnoesyn drom sei keine wahrscheinliche Unfallfolge, habe - falls bestätigt - jedoch eine ungünstige Wirkung auf die übrigen Beschwerden, da es besonders Kopf schmerzen, aber auch die übrigen Schmerzen verstärken könne. Eine erfolgrei che Behandlung könne eine namhafte Besserung der Kopf- und der übrigen Schmerzen bewirken (Urk. 8/M93 S. 49).

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Erwerbsfähigkeit seien weitere Behandlun gen notwendig. Sie empfählen eine Schmerztherapie sowie periodi sche Physiotherapien zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schul terbeweglichkeit (Urk. 8/M93 S. 53). 3.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens Zusatz fragen zum Gutachten ge stellt hatt e, hielt Dr. med.

B.___, Neurologe, des Instituts A.___ in seinem Bericht vom 2 9. Februar 2012 fest, dass sich die orthopä disch- traumatologischen Diagnosen aus chronischen Schulterschmerzen links - mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - und thorakolumbalen sowie lumbosakralen Schmerzen, mit gelegentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zusammensetzen würden. Eine Verweistätigkeit bedeute beim Beschwerdeführer zwingend eine geringe Belastung des linken Armes und der linken Schulter. Dementsprechend hätten die Schulterschmerzen geringe Aus wirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit . Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer für fähig, eine optimal adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum bei einer Leistungsminderung um 10 % zu erfüllen (Urk. 8/M94). 3.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 1. März 2013 (Eingangsdatum) von Dr. med.

C.___, FMH A llgemeine Innere Medizin, hielt dieser fest, dass die Therapie aus Analgetika sowie Physiotherapie einmal pro Woche bestehe. Die Physiotherapie sei dabei bis heute die einzige Mass nahme, welche die Schmerzen des Patienten habe lindern können (Urk. 8/M95). 3.5

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 1 0. Juli 2013 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage über Schulterschmerzen links, thorakovertebrale und lumbovertebrale Schmerzen. Die Schmerzen hätten sich seit vielen Jahren schon chronifiziert . Aufgrund der verspannten und dolenten paravertebralen Muskulatur und periartikulären Weichteile der Schulter links würden physikalische Massnahmen wöchentlich bis zweiwöchentlich zur Lin derung der Schmerzen durchgeführt. Die Therapie führe lediglich zu einer nicht anhaltenden Linderung der Schmerzen . Der Beschwerdeführer habe ein Heim programm . Seit dem Unfallereignis 2005 habe die Physiotherapie nie sistiert werden können, da dies den Angaben des Beschwerdeführers zufolge das ein zige Therapieverfahren sei, das ihm Linderung bringe (Urk. 8/M96). 3.6

Am 2 5. Juli 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Fall ihrem beratenden Arzt, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Beurteilung vor. Dieser hielt auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernder Behandlung bedürfe, fest, das s es sich um die linke Schulter bei Rechtsdominanz drehe . Die Abduktion im Jahre 2008 sei auf 75° reduziert gewesen. Aktuell werde sie mit 90° beschrieben. Schwer nachvollzieh bar sei sie im Gutachten nur 20° gewesen, eventuell stark schmerzreflektorisch beeinflusst. Bei dieser günstigen Entwicklung könne nun mehr für die nicht dominante linke Schulter/linker Arm von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, der durch Gebrauch der Extremität und ev. s elbsttätige

Übungen auf diesem Niveau gehalten werden soll t e.

Eine Physiotherapie im Sinne einer quasi lebenslangen Substitution sei aus ortho pädischer Sicht nicht indiziert. Auch bei ankylosierter Schulter sei laut wissenschaftlicher Literatur ein hohes Mass an Funktionalität des Schultergür tels vorhanden (Urk. 8/M97). 3.7

Dr. C.___ verfasste am 1 1. September 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Bericht (Urk. 8/M99), in welchem er auf dessen Fragen Bezug nahm (Urk. 8/M98). Er hielt dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2011 im Wesentlich en unverändert geblieben sei. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 aufgrund eines Muttermals stattgefunden. Eine eingehende Schulteruntersuchung habe er in den letzten Jahren - insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens - nie mehr durchgeführt. Die Physiotherapie (PT) und NSAR hätten weiterhin eine grosse Bedeutung. Seit dem Unfallereignis 2005 sei die physikalische Behandlung nie unterbrochen worden, und meist hätten wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden . Gemäss dem Beschwerdeführer seien es die physikalischen Massnahmen gewesen, die zumindest zu einer Lin derung bei getragen hätten

- dies aber leider nicht nachhaltig. 3.8

Die Beschwerdegegnerin legte den Fall daraufhin erneut Prof. Dr. D.___ vor, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Juli 2014 konstatierte, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit keine Physiotherapie mehr gebrauche. Im Dossier werde die Erwerbstätigkeit Allrounder angegeben. Seit Oktober 2013 sei des Weiteren keine Physiotherapie mehr praktiziert wor den, was als Indiz dafür gelte, dass diese Therapie keine namhafte Besserung herstellen könne beziehungsweise nicht als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sei. Eine Einschränkung der Schul terbeweglichkeit gleichbleibender Grösse sei seit vielen Jahren bekannt und sei mit einer Integritätsentschädigung (IE) kompensiert worden, d.h. aus prognos tischer Sicht sei mit keiner Besserung der Schultergelenksbeweglichk eit zu rechnen gewesen (Urk. 8/ M100). 4.

4.1

Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 8/K156 und Urk. 8/K187]) mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zu. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter, wonach dem Beschwerdeführer unter günstigen Bedingungen in einer ange passten Tätigkeit ein volles Pensum mit einer 10%igen Leistungseinschränkung zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 8/M93 S. 53). Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfielen. Unter bestimmten Umständen könne die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente weiterhin vergütet werden (Art. 21 UVG. Ein solcher Anspruch müsse bei ihr schriftlich beantragt werden. Ebenso bestehe bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gemäss Ziff. 9.9 des SVIM-Gutachtens könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulter beweglichkeit weiterhin vergütet werden. Sie werde diesen Anspruch zu gege bener Zeit wieder überprüfen. 4.2

Dem Beschwerdeführer kann ohne Weiteres darin beigepflichtet werden, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichte (vgl. E. 3.3 bis 3.8) keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu begründen vermögen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Einstellung der Heilbehandlung setze einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden, zählt doch die Heilbehandlung der Unfallversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtspre chung nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 57 E. 6.8; anderer Meinung: Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 65 zu Art. 17). Dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilbehandlung verfügungs weise in Aussicht gestellt und dementsprechend die physiotherapeutischen Massnahmen nach Rentenbeginn zunächst vergütet hat, ändert daran nichts, zumal sie ihm gleichzeitig auch angekündigt hatte, dass zu gegebener Zeit eine Überprüfung des Anspruches stattfinden werde. Die Einstellung erfolgte sodann ex nunc et pro futuro, sodass ihr auch der Grundsatz von Treu und Glauben resp. der Vertrauensschutz nicht entgegensteht.

Demnach ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - über den 3 1. August 2013 hinaus – weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung nach erfolgter Renten festsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da der Beschwerdeführer weder an einer Berufskrankheit leidet (lit . a) noch gänzlich erwerbsunfähig ist (lit . d) – gemäss Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2013 arbeitet er seit dem 1. April 2012 in einem Teilzeitpensum von 50 % als All rounder für Hilfsarbeiten (Urk. 8/K192) – und er selbst nicht geltend macht, es seien Rückfall oder Spätfolgen zu beurteilen (lit . b), steht einzig die Anspruchs grundlage gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zur Diskussion, auf welche die Beschwerdegegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch Bezug genommen hat (Urk. 2; vgl. demgegenüber Urk. 8/K156). 4. 3

4. 3 .1

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG sind eine Rente nach UVG sowie die Notwendig keit der dauernden Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Beschwerdegegnerin, so dass diese Anspruchsvoraussetzung erstellt ist. 4. 3 .2

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer künfti g noch dauernd der Behand lung, namentlich der Physiotherapie bedarf, um seine verbleibende Erwerbsfä higkeit

zu erhalten.

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1 1. September 2013 fest, dass er in den letzten Jahren, insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens,

keine ein gehende Schulterun tersuchung mehr getätigt habe. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 stattgefunden und d er Konsul tationsgrund sei ein Muttermal am Rücken gewesen, das der Beschwerdeführer habe zeigen wollen (Urk. 8/M9 9). In den drei aktuellen Arztberichten vom 1 9. Februar, 1 0. Juli und 1 1. September 2013 (vgl. E. 3.4, 3.5 und 3.7) hielt Dr. C.___ fest, dass die Behandlung

– lediglich - zu einer nicht andau ernden L inderung führen würde .

Aus den Berichten von Dr. C.___ geht somit lediglich hervor, dass Physiothera pieleistungen dem Befinden des Beschwerdeführers im Sinne einer Schmerzlinderung zuträglich waren und sind. Dass sich damit, wie die SVIM-Gutachter in der besagten Ziffer 9.9 des Gutachtens (vgl. E. 4.1) postuliert hat ten (Urk. 8/M93 S. 53), eine weitere Einschränkung der Schulterbeweglichkeit vermeiden liess resp. lässt, ist seinen Berichten jedoch nicht zu entnehmen.

Die Berichte von Dr. C.___ enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Physiotherapie zur Erhaltung der verbleiben den Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin medizinisch indiziert ist. Hinzu kommt, dass die letzte Physiotherapie am 1 0. Oktober 2013 stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/K206; Urk. 8/K209; E. 3.8), wobei der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass sich dies nachteilig auf seine Erwerbsfähigkeit aus gewirkt habe. Dies stellt in der Tat ein - gewichtiges - Indiz dafür dar, dass der Zustand im Bereich der linken oberen Extremität durch den Gebrauch des lin ken Armes und durch die allfällige – dem Beschwerdeführer aufgrund der Scha denminderungspflicht jedenfalls zumutbare - Durchführung des laut Dr. C.___ etablierten Heimprogrammes (vgl. E. 3.5) stabil gehalten werden kann und demnach die Physiotherapie nicht – mehr - als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig ist (vgl. E. 3.6 und E. 3.8).

Unter diesen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ zumindest seit dem 8. November 2012 nicht mehr konsultierte aufgrund seiner Schulterbeschwerden, die Physiotherapie jeweils lediglich zu einer Schmerzlinderung beitrug und seit Oktober 2013 nicht mehr stattfand, ist mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr auf die Physi otherapie angewiesen ist. 4.4

Damit erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zu r Folge, dass der Beschwerdegeg nerin, bzw. dem jeweiligen Ve rsicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 1978 geborene X.___ war seit 2003 bei der Y.___

AG als Hauswart tätig und in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall- Versiche rungs -Gesellschaft (heute: Helsana Unfall AG, folgend: Helsana) gegen die Fol gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 7. Januar 2005 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und erlitt dabei diverse Verlet zungen (Unfallmeldung vom 1 7. Januar 2005, Urk. 8/K2). V om 7. bis zum 1 2. Januar 2005 war er im Spitals Z.___ in der Klinik für Unfallchirurgie hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfall chirurgie des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vo m 1 1. Januar 2005 (Urk. 8/M1) einen Verkehrsunfall mit Commotio cerebri, klinisch und radiolo gisch Felsenbeinlängsfraktur rechts ohne Fazialisläsion, Kalottenfrakturparietal rechts mit Rissquetschwunde (RQW) occipito -parietal, Schulterkontusion links mehr als rechts und Kontusionen Rippenbogen rechts, Knie links und oberes Sprunggelenk (OSG) links. Die Helsana erbrachte Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen (vgl. Urk. 8/K4; Urk. 8/K29).

Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens des Instituts A.___ vom 3. Februar 2011 (Urk. 8/M93) sprach die Helsana dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 8/K156) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Rente ab dem 1. Juli 2011 zu. Gleichzeitig verfügte sie bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 53‘400.-- .

Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen würden. Gemäss A.___ -Gut achten könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit wei terhin vergütet werden. Der Anspruch werde zu gegebener Zeit wieder überprüft (Urk. 8/K156) . Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2011 erhob der Versicherte am 2 4. August 2011 Einsprache (Urk. 8/K166; vgl. Vergleichsvorschlag vom 1 2. Juni 2012,

Urk. 8/K186). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheent scheid vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/K187) wurde die Einsprache abgewiesen.

Nach medizinischen Abklärungen stellte die Helsana m it Verfügung vom 6. August 2013 die Kosten übernahme für Physiotherapiebehandlungen per 3 1. August 2013 ein (Urk. 8/K195). Gegen diese Verfügung erhoben der Versi cherte am 4. September 2013 (Urk. 8/K19 8; ergänzende Einsprachebegründung vom 1 8. September 2013, Urk. 8/K203) und der Krankenversicherer

(Assura) am 5. September 2013 (Urk. 8/K199) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 trat die Helsana auf die Einsprache der Assura

im Zusammenhang mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht ein und wies die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Verfü gung vom 2 0. Juli 2011 zugesprochene Heilbehandlung nach Art. 21 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 2.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 2.3 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG fällt die Heilbehandlung mit dem Rentenbeginn dahin. Nach der Festsetzung der Rente wird dem Versicherten nach Art. 21 Abs. 1 UVG dennoch Heilbehandlung gewährt, wenn er: - an einer Berufskrankheit leidet (lit . a); - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher

Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit . b); - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung

und Pflege bedarf (lit . c); - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

werden kann (lit . d) . 3.

3.1

Die bis zur interdisziplinären Begutachtung im A.___

aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 3. Februar 2011 zusammengefasst (Urk. 8/M93

S. 4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

Die begutachtenden Ärzte des Institut A.___ hielten in ihrem zuhanden der Beschwerde gegnerin erstellten interdisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M93 S. 35):

1. Neurologische Diagnosen - Status nach Commotio cerebri - Status nach Felsenbeinlängsfraktur rechts - Schwerer Tinnitus rechts, ICD-10 H93.1 - Status nach Kalottenfraktur rechts - Chronische Posttraumatische Kopfschmerzen, mit migräneartigen Qualitä ten, ICD-10 G44.3 - Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, ICD-10 M54.82, M54.83, M54.84 mit schonungsbedingter Atrophie des M. deltoideus und M. inf raspinatus links, mit begleitenden kognitiven und vegetativen Sympto men - Posttraumatischer Katarakt rechtes Auge, ICD-10 H26.1 mit deutlicher Einschränkung des Visus (unfallfremd, bez. des Ereignisses vom 7. Januar 2005) - Adipositas, ICD-10 E66

2. Neuropsychologische Diagnose - Leichte Hirnfunktionsstörung

3. Orthopädisch- traumatologische Diagnosen

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) - Chronische Schulterschmerzen links bei - Status nach multiplen Eingriffen - stark eingeschränkter Beweglichkeit und begleitender muskulärer Inakti vitätshypothrophie - bei fehlender Osteopenie, fehlender AP für Infekt, fehlenden degenerati ven Befunden

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gelegentlich) - thorako -vertebrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursa che) - lumbo -sakrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursa che)

4. Psychiatrische Diagnose

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 (GM2009), F45.41, in der Folge des Unfalls vom 7. Januar 2005 - psychische Faktoren: initial subsyndromale posttraumatische Belas tungsstörung, ungünstiger Umgang mit den Schme rzen (ignorieren, forcieren mit Arbeit), psychisch belastender langjähriger Therapie verlauf, unverarbeitete Unfallsituation - Chronifizierung : lange Phase mit Arbeiten trotz starker Schmerzen ohne adäquate Diagnose/Therapie, dazu zahlreiche allgemeine Chro nifizierungsfaktoren, mehrere Operationen - Psychoorganisches Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2 seit 7. Januar 2005 - Gedächtnisprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten

5. Nebendiagnosen - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom - mit allenfalls zusätzlicher Beeinträchtigung von Schlaf, Vigilanz und Antrieb

Die Ärzte konstatierten in der integr ierenden Beurteilung, dass mehr als 5 Jahre nach dem Polytrauma, bei dem der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung und Prellung der linken Schulter erlitten habe, aus neurologi scher Sicht posttraumatische Kopfschmerzen bestünden, die zum Teil zerviko gen

getriggert würden. An der linken Schulter und im linken Arm bestünden Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen und eine massive Schonung des linken Arms bewirken würden. Die neuropsychologische Untersu chung habe eine belastungsabhängige Minderleistung der geistigen Leistungs fähigkeit ergeben, die leicht sei, sich bei ungünstigen Bedingungen - hohe kör perliche und geistige Belastung - jedoch leicht bis mittelschwer auswirken könne. Modulierend auf den Schweregrad der kognitiven Störungen wirke sich der Schmerzpegel aus, der die Konzentration und die Gedächtnisleistung beson ders beeinträchtige (Urk. 8/M93 S. 49).

Die seit August 2009 bestehenden Kreuzschmerzen liessen sich nicht auf eine lumbale Wurzelbeeinträchtigung zurückführen. Es handle sich um ein nicht-spezifisches myofasziales, lumbales Syndrom - eine spondylogene Komponente sei möglich, angesichts fehlender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule aber nicht von grossem Einfluss. Der Zusammenhang der Kreuzschmerzen mit dem Unfall 4 Jahre zuvor sei aus neurologischer Sicht fraglich, aus chirurgisch- traumatologischer Sicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/M93 S. 49).

Die chrirugisch-traumatologische Untersuchung habe eine starke Einschränkung der Funktion der linken Schulter durch Schmerzen ergeben, die sich nicht zufriedenstellend aus den klinischen und labortechnischen (bildgebenden und szintigraphischen) Befunden erklären lasse. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm massiv infolge lokaler Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen. Die Schonung bewirke wahrscheinlich die klinisch beobachtbare leichte Atrophie der Muskulatur der linken Schulter, eine neurogene Atrophie liege nicht vor (Urk. 8/M93 S. 49).

Die psychiatrische Exploration habe zur Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren geführt, wobei die Schmerz modulierenden psychischen Faktoren in einer subsyndromalen post traumatischen Belastungsstöru ng bestünden, im ungünstigem Umg ang mit den Schmerzen, im langen Therapieverlauf und in der unverarbeiteten Unfallsitua tion . Das Andauern der Schmerzen werde durch psychosoziale Einflüsse, wie die ge ringe berufliche Qualifikation und den Verl ust des Arbeitsplatzes etc. gefö r dert. Die psychiatrische Befragung habe zudem Hinweise auf Atemunregelmäs sigkeiten während des Schlafs, die auf ein Schlafapnoesyndrom hinweisen könn t en, ergeben. Damit verbunden seien eine schlechte subjektive Qualität des Schlafs, Tagesmüdigkeit und verminderte körperliche und geistige Leistungsfä higkeit. Das Schlafapnoesyndrom solle weiter abgeklärt werden, als erstes durch ein Schlaftagebuch und das Tragen eines Aktometers während der Nacht, später eventuell durch eine Schlafstudie in einem Schlaflabor. Das Schlafapnoesyn drom sei keine wahrscheinliche Unfallfolge, habe - falls bestätigt - jedoch eine ungünstige Wirkung auf die übrigen Beschwerden, da es besonders Kopf schmerzen, aber auch die übrigen Schmerzen verstärken könne. Eine erfolgrei che Behandlung könne eine namhafte Besserung der Kopf- und der übrigen Schmerzen bewirken (Urk. 8/M93 S. 49).

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Erwerbsfähigkeit seien weitere Behandlun gen notwendig. Sie empfählen eine Schmerztherapie sowie periodi sche Physiotherapien zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schul terbeweglichkeit (Urk. 8/M93 S. 53). 3.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens Zusatz fragen zum Gutachten ge stellt hatt e, hielt Dr. med.

B.___, Neurologe, des Instituts A.___ in seinem Bericht vom 2 9. Februar 2012 fest, dass sich die orthopä disch- traumatologischen Diagnosen aus chronischen Schulterschmerzen links - mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - und thorakolumbalen sowie lumbosakralen Schmerzen, mit gelegentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zusammensetzen würden. Eine Verweistätigkeit bedeute beim Beschwerdeführer zwingend eine geringe Belastung des linken Armes und der linken Schulter. Dementsprechend hätten die Schulterschmerzen geringe Aus wirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit . Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer für fähig, eine optimal adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum bei einer Leistungsminderung um 10 % zu erfüllen (Urk. 8/M94). 3.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 1. März 2013 (Eingangsdatum) von Dr. med.

C.___, FMH A llgemeine Innere Medizin, hielt dieser fest, dass die Therapie aus Analgetika sowie Physiotherapie einmal pro Woche bestehe. Die Physiotherapie sei dabei bis heute die einzige Mass nahme, welche die Schmerzen des Patienten habe lindern können (Urk. 8/M95). 3.5

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 1 0. Juli 2013 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage über Schulterschmerzen links, thorakovertebrale und lumbovertebrale Schmerzen. Die Schmerzen hätten sich seit vielen Jahren schon chronifiziert . Aufgrund der verspannten und dolenten paravertebralen Muskulatur und periartikulären Weichteile der Schulter links würden physikalische Massnahmen wöchentlich bis zweiwöchentlich zur Lin derung der Schmerzen durchgeführt. Die Therapie führe lediglich zu einer nicht anhaltenden Linderung der Schmerzen . Der Beschwerdeführer habe ein Heim programm . Seit dem Unfallereignis 2005 habe die Physiotherapie nie sistiert werden können, da dies den Angaben des Beschwerdeführers zufolge das ein zige Therapieverfahren sei, das ihm Linderung bringe (Urk. 8/M96). 3.6

Am 2 5. Juli 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Fall ihrem beratenden Arzt, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Beurteilung vor. Dieser hielt auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernder Behandlung bedürfe, fest, das s es sich um die linke Schulter bei Rechtsdominanz drehe . Die Abduktion im Jahre 2008 sei auf 75° reduziert gewesen. Aktuell werde sie mit 90° beschrieben. Schwer nachvollzieh bar sei sie im Gutachten nur 20° gewesen, eventuell stark schmerzreflektorisch beeinflusst. Bei dieser günstigen Entwicklung könne nun mehr für die nicht dominante linke Schulter/linker Arm von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, der durch Gebrauch der Extremität und ev. s elbsttätige

Übungen auf diesem Niveau gehalten werden soll t e.

Eine Physiotherapie im Sinne einer quasi lebenslangen Substitution sei aus ortho pädischer Sicht nicht indiziert. Auch bei ankylosierter Schulter sei laut wissenschaftlicher Literatur ein hohes Mass an Funktionalität des Schultergür tels vorhanden (Urk. 8/M97). 3.7

Dr. C.___ verfasste am 1 1. September 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Bericht (Urk. 8/M99), in welchem er auf dessen Fragen Bezug nahm (Urk. 8/M98). Er hielt dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2011 im Wesentlich en unverändert geblieben sei. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 aufgrund eines Muttermals stattgefunden. Eine eingehende Schulteruntersuchung habe er in den letzten Jahren - insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens - nie mehr durchgeführt. Die Physiotherapie (PT) und NSAR hätten weiterhin eine grosse Bedeutung. Seit dem Unfallereignis 2005 sei die physikalische Behandlung nie unterbrochen worden, und meist hätten wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden . Gemäss dem Beschwerdeführer seien es die physikalischen Massnahmen gewesen, die zumindest zu einer Lin derung bei getragen hätten

- dies aber leider nicht nachhaltig. 3.8

Die Beschwerdegegnerin legte den Fall daraufhin erneut Prof. Dr. D.___ vor, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Juli 2014 konstatierte, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit keine Physiotherapie mehr gebrauche. Im Dossier werde die Erwerbstätigkeit Allrounder angegeben. Seit Oktober 2013 sei des Weiteren keine Physiotherapie mehr praktiziert wor den, was als Indiz dafür gelte, dass diese Therapie keine namhafte Besserung herstellen könne beziehungsweise nicht als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sei. Eine Einschränkung der Schul terbeweglichkeit gleichbleibender Grösse sei seit vielen Jahren bekannt und sei mit einer Integritätsentschädigung (IE) kompensiert worden, d.h. aus prognos tischer Sicht sei mit keiner Besserung der Schultergelenksbeweglichk eit zu rechnen gewesen (Urk. 8/ M100). 4.

4.1

Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 8/K156 und Urk. 8/K187]) mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zu. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter, wonach dem Beschwerdeführer unter günstigen Bedingungen in einer ange passten Tätigkeit ein volles Pensum mit einer 10%igen Leistungseinschränkung zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 8/M93 S. 53). Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfielen. Unter bestimmten Umständen könne die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente weiterhin vergütet werden (Art. 21 UVG. Ein solcher Anspruch müsse bei ihr schriftlich beantragt werden. Ebenso bestehe bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gemäss Ziff. 9.9 des SVIM-Gutachtens könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulter beweglichkeit weiterhin vergütet werden. Sie werde diesen Anspruch zu gege bener Zeit wieder überprüfen. 4.2

Dem Beschwerdeführer kann ohne Weiteres darin beigepflichtet werden, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichte (vgl. E. 3.3 bis 3.8) keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu begründen vermögen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Einstellung der Heilbehandlung setze einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden, zählt doch die Heilbehandlung der Unfallversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtspre chung nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 57 E. 6.8; anderer Meinung: Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 65 zu Art. 17). Dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilbehandlung verfügungs weise in Aussicht gestellt und dementsprechend die physiotherapeutischen Massnahmen nach Rentenbeginn zunächst vergütet hat, ändert daran nichts, zumal sie ihm gleichzeitig auch angekündigt hatte, dass zu gegebener Zeit eine Überprüfung des Anspruches stattfinden werde. Die Einstellung erfolgte sodann ex nunc et pro futuro, sodass ihr auch der Grundsatz von Treu und Glauben resp. der Vertrauensschutz nicht entgegensteht.

Demnach ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - über den 3 1. August 2013 hinaus – weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung nach erfolgter Renten festsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da der Beschwerdeführer weder an einer Berufskrankheit leidet (lit . a) noch gänzlich erwerbsunfähig ist (lit . d) – gemäss Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2013 arbeitet er seit dem 1. April 2012 in einem Teilzeitpensum von 50 % als All rounder für Hilfsarbeiten (Urk. 8/K192) – und er selbst nicht geltend macht, es seien Rückfall oder Spätfolgen zu beurteilen (lit . b), steht einzig die Anspruchs grundlage gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zur Diskussion, auf welche die Beschwerdegegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch Bezug genommen hat (Urk. 2; vgl. demgegenüber Urk. 8/K156). 4. 3

4. 3 .1

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG sind eine Rente nach UVG sowie die Notwendig keit der dauernden Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Beschwerdegegnerin, so dass diese Anspruchsvoraussetzung erstellt ist. 4. 3 .2

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer künfti g noch dauernd der Behand lung, namentlich der Physiotherapie bedarf, um seine verbleibende Erwerbsfä higkeit

zu erhalten.

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1 1. September 2013 fest, dass er in den letzten Jahren, insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens,

keine ein gehende Schulterun tersuchung mehr getätigt habe. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 stattgefunden und d er Konsul tationsgrund sei ein Muttermal am Rücken gewesen, das der Beschwerdeführer habe zeigen wollen (Urk. 8/M9 9). In den drei aktuellen Arztberichten vom 1 9. Februar, 1 0. Juli und 1 1. September 2013 (vgl. E. 3.4, 3.5 und 3.7) hielt Dr. C.___ fest, dass die Behandlung

– lediglich - zu einer nicht andau ernden L inderung führen würde .

Aus den Berichten von Dr. C.___ geht somit lediglich hervor, dass Physiothera pieleistungen dem Befinden des Beschwerdeführers im Sinne einer Schmerzlinderung zuträglich waren und sind. Dass sich damit, wie die SVIM-Gutachter in der besagten Ziffer 9.9 des Gutachtens (vgl. E. 4.1) postuliert hat ten (Urk. 8/M93 S. 53), eine weitere Einschränkung der Schulterbeweglichkeit vermeiden liess resp. lässt, ist seinen Berichten jedoch nicht zu entnehmen.

Die Berichte von Dr. C.___ enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Physiotherapie zur Erhaltung der verbleiben den Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin medizinisch indiziert ist. Hinzu kommt, dass die letzte Physiotherapie am 1 0. Oktober 2013 stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/K206; Urk. 8/K209; E. 3.8), wobei der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass sich dies nachteilig auf seine Erwerbsfähigkeit aus gewirkt habe. Dies stellt in der Tat ein - gewichtiges - Indiz dafür dar, dass der Zustand im Bereich der linken oberen Extremität durch den Gebrauch des lin ken Armes und durch die allfällige – dem Beschwerdeführer aufgrund der Scha denminderungspflicht jedenfalls zumutbare - Durchführung des laut Dr. C.___ etablierten Heimprogrammes (vgl. E. 3.5) stabil gehalten werden kann und demnach die Physiotherapie nicht – mehr - als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig ist (vgl. E. 3.6 und E. 3.8).

Unter diesen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ zumindest seit dem 8. November 2012 nicht mehr konsultierte aufgrund seiner Schulterbeschwerden, die Physiotherapie jeweils lediglich zu einer Schmerzlinderung beitrug und seit Oktober 2013 nicht mehr stattfand, ist mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr auf die Physi otherapie angewiesen ist. 4.4

Damit erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zu r Folge, dass der Beschwerdegeg nerin, bzw. dem jeweiligen Ve rsicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 7 S. 4). 2.

E. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00196 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

Der 1978 geborene X.___ war seit 2003 bei der Y.___

AG als Hauswart tätig und in dieser Eigenschaft bei der La Suisse, Unfall- Versiche rungs -Gesellschaft (heute: Helsana Unfall AG, folgend: Helsana) gegen die Fol gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 7. Januar 2005 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und erlitt dabei diverse Verlet zungen (Unfallmeldung vom 1 7. Januar 2005, Urk. 8/K2). V om 7. bis zum 1 2. Januar 2005 war er im Spitals Z.___ in der Klinik für Unfallchirurgie hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte der Klinik für Unfall chirurgie des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vo m 1 1. Januar 2005 (Urk. 8/M1) einen Verkehrsunfall mit Commotio cerebri, klinisch und radiolo gisch Felsenbeinlängsfraktur rechts ohne Fazialisläsion, Kalottenfrakturparietal rechts mit Rissquetschwunde (RQW) occipito -parietal, Schulterkontusion links mehr als rechts und Kontusionen Rippenbogen rechts, Knie links und oberes Sprunggelenk (OSG) links. Die Helsana erbrachte Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen (vgl. Urk. 8/K4; Urk. 8/K29).

Nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens des Instituts A.___ vom 3. Februar 2011 (Urk. 8/M93) sprach die Helsana dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 8/K156) bei einem Invaliditätsgrad von 30 % eine Rente ab dem 1. Juli 2011 zu. Gleichzeitig verfügte sie bei einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 53‘400.-- .

Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahinfallen würden. Gemäss A.___ -Gut achten könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulterbeweglichkeit wei terhin vergütet werden. Der Anspruch werde zu gegebener Zeit wieder überprüft (Urk. 8/K156) . Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2011 erhob der Versicherte am 2 4. August 2011 Einsprache (Urk. 8/K166; vgl. Vergleichsvorschlag vom 1 2. Juni 2012,

Urk. 8/K186). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheent scheid vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/K187) wurde die Einsprache abgewiesen.

Nach medizinischen Abklärungen stellte die Helsana m it Verfügung vom 6. August 2013 die Kosten übernahme für Physiotherapiebehandlungen per 3 1. August 2013 ein (Urk. 8/K195). Gegen diese Verfügung erhoben der Versi cherte am 4. September 2013 (Urk. 8/K19 8; ergänzende Einsprachebegründung vom 1 8. September 2013, Urk. 8/K203) und der Krankenversicherer

(Assura) am 5. September 2013 (Urk. 8/K199) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 trat die Helsana auf die Einsprache der Assura

im Zusammenhang mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht ein und wies die Ein sprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2014 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit Verfü gung vom 2 0. Juli 2011 zugesprochene Heilbehandlung nach Art. 21 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) weiterhin zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/K1-216 und

Urk. 8/M1-100), was dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass in der Verfügung vom 2 0. Juli 2011 auch über die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente bezogen auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG entschieden worden sei. Zur Überprüfung der Leistungen im Rahmen die ser Bestimmung habe sie eine medizinische Stellungnahme beim behandelnden Arzt eingeholt, so dass neue Erkenntnisse vorlägen, die eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ermöglichen würden. Es sei nicht davon auszuge hen, dass es der dauernden Durchführung der Physiotherapie bedürfe, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten verletze, wenn sie in der Frage des Anspruchs auf Heilbehandlung nach Art. 21 UVG nicht au f das A.___ -Gutachten, sondern auf die Aktenberichte des beratenden Arztes vom 2 5. Juli 2013 und 3. Juli 2014 abstelle. Im Übrigen stellten diese Aktenberichte unzulässige second

opinions dar (Urk. 1 S. 5 f.). Der beratende Arzt habe auch verkannt, dass es bei Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG ausschliesslich darum gehe, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd Behandlung und Pflege bed ürfe oder ob sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne und nicht um die Frage, ob eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes erzielt werden könne (Urk. 1 S. 6). Die A.___ -Gutachter hätten diesbezüglich festgehalten, dass er Schmerzmittel, NSAR und zweimal pro Jahr Physiotherapie benötige. Die Beschwerdegegnerin habe diese Therapien mittels Verfügung vom 2 0. Juli 2011 zugesprochen, so dass nur noch unter Art. 53 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 2 ATSG darauf zurückgekommen werden könne. Aller dings liege weder ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG noch nach Art. 17 Abs. 2 ATSG vor.

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im vorlie genden Fall um die Durchführung von Physiotherapie in Form einer Dauerthe rapie gehe. Diese Therapie könne im Heimprogramm bewältigt werden. Hinzu komme, dass seit Oktober 2013 keine Physiotherapie durchgeführt worden sei .

D emzufolge sei die dauernde Physiothera pie nicht zwingend notwendig zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 7 S. 4). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). 2.3

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG fällt die Heilbehandlung mit dem Rentenbeginn dahin. Nach der Festsetzung der Rente wird dem Versicherten nach Art. 21 Abs. 1 UVG dennoch Heilbehandlung gewährt, wenn er: - an einer Berufskrankheit leidet (lit . a); - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher

Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit . b); - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung

und Pflege bedarf (lit . c); - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

werden kann (lit . d) . 3.

3.1

Die bis zur interdisziplinären Begutachtung im A.___

aufliegenden Arztberichte wurden in der Expertise vom 3. Februar 2011 zusammengefasst (Urk. 8/M93

S. 4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2

Die begutachtenden Ärzte des Institut A.___ hielten in ihrem zuhanden der Beschwerde gegnerin erstellten interdisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/M93 S. 35):

1. Neurologische Diagnosen - Status nach Commotio cerebri - Status nach Felsenbeinlängsfraktur rechts - Schwerer Tinnitus rechts, ICD-10 H93.1 - Status nach Kalottenfraktur rechts - Chronische Posttraumatische Kopfschmerzen, mit migräneartigen Qualitä ten, ICD-10 G44.3 - Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, ICD-10 M54.82, M54.83, M54.84 mit schonungsbedingter Atrophie des M. deltoideus und M. inf raspinatus links, mit begleitenden kognitiven und vegetativen Sympto men - Posttraumatischer Katarakt rechtes Auge, ICD-10 H26.1 mit deutlicher Einschränkung des Visus (unfallfremd, bez. des Ereignisses vom 7. Januar 2005) - Adipositas, ICD-10 E66

2. Neuropsychologische Diagnose - Leichte Hirnfunktionsstörung

3. Orthopädisch- traumatologische Diagnosen

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) - Chronische Schulterschmerzen links bei - Status nach multiplen Eingriffen - stark eingeschränkter Beweglichkeit und begleitender muskulärer Inakti vitätshypothrophie - bei fehlender Osteopenie, fehlender AP für Infekt, fehlenden degenerati ven Befunden

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gelegentlich) - thorako -vertebrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursa che) - lumbo -sakrales Schmerzsyndrom (wahrscheinlich indirekte Unfallursa che)

4. Psychiatrische Diagnose

- m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 (GM2009), F45.41, in der Folge des Unfalls vom 7. Januar 2005 - psychische Faktoren: initial subsyndromale posttraumatische Belas tungsstörung, ungünstiger Umgang mit den Schme rzen (ignorieren, forcieren mit Arbeit), psychisch belastender langjähriger Therapie verlauf, unverarbeitete Unfallsituation - Chronifizierung : lange Phase mit Arbeiten trotz starker Schmerzen ohne adäquate Diagnose/Therapie, dazu zahlreiche allgemeine Chro nifizierungsfaktoren, mehrere Operationen - Psychoorganisches Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2 seit 7. Januar 2005 - Gedächtnisprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten

5. Nebendiagnosen - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom - mit allenfalls zusätzlicher Beeinträchtigung von Schlaf, Vigilanz und Antrieb

Die Ärzte konstatierten in der integr ierenden Beurteilung, dass mehr als 5 Jahre nach dem Polytrauma, bei dem der Beschwerdeführer eine leichte traumatische Hirnverletzung und Prellung der linken Schulter erlitten habe, aus neurologi scher Sicht posttraumatische Kopfschmerzen bestünden, die zum Teil zerviko gen

getriggert würden. An der linken Schulter und im linken Arm bestünden Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen und eine massive Schonung des linken Arms bewirken würden. Die neuropsychologische Untersu chung habe eine belastungsabhängige Minderleistung der geistigen Leistungs fähigkeit ergeben, die leicht sei, sich bei ungünstigen Bedingungen - hohe kör perliche und geistige Belastung - jedoch leicht bis mittelschwer auswirken könne. Modulierend auf den Schweregrad der kognitiven Störungen wirke sich der Schmerzpegel aus, der die Konzentration und die Gedächtnisleistung beson ders beeinträchtige (Urk. 8/M93 S. 49).

Die seit August 2009 bestehenden Kreuzschmerzen liessen sich nicht auf eine lumbale Wurzelbeeinträchtigung zurückführen. Es handle sich um ein nicht-spezifisches myofasziales, lumbales Syndrom - eine spondylogene Komponente sei möglich, angesichts fehlender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule aber nicht von grossem Einfluss. Der Zusammenhang der Kreuzschmerzen mit dem Unfall 4 Jahre zuvor sei aus neurologischer Sicht fraglich, aus chirurgisch- traumatologischer Sicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/M93 S. 49).

Die chrirugisch-traumatologische Untersuchung habe eine starke Einschränkung der Funktion der linken Schulter durch Schmerzen ergeben, die sich nicht zufriedenstellend aus den klinischen und labortechnischen (bildgebenden und szintigraphischen) Befunden erklären lasse. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm massiv infolge lokaler Schmerzen, die neuropathische Eigenschaften aufwiesen. Die Schonung bewirke wahrscheinlich die klinisch beobachtbare leichte Atrophie der Muskulatur der linken Schulter, eine neurogene Atrophie liege nicht vor (Urk. 8/M93 S. 49).

Die psychiatrische Exploration habe zur Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren geführt, wobei die Schmerz modulierenden psychischen Faktoren in einer subsyndromalen post traumatischen Belastungsstöru ng bestünden, im ungünstigem Umg ang mit den Schmerzen, im langen Therapieverlauf und in der unverarbeiteten Unfallsitua tion . Das Andauern der Schmerzen werde durch psychosoziale Einflüsse, wie die ge ringe berufliche Qualifikation und den Verl ust des Arbeitsplatzes etc. gefö r dert. Die psychiatrische Befragung habe zudem Hinweise auf Atemunregelmäs sigkeiten während des Schlafs, die auf ein Schlafapnoesyndrom hinweisen könn t en, ergeben. Damit verbunden seien eine schlechte subjektive Qualität des Schlafs, Tagesmüdigkeit und verminderte körperliche und geistige Leistungsfä higkeit. Das Schlafapnoesyndrom solle weiter abgeklärt werden, als erstes durch ein Schlaftagebuch und das Tragen eines Aktometers während der Nacht, später eventuell durch eine Schlafstudie in einem Schlaflabor. Das Schlafapnoesyn drom sei keine wahrscheinliche Unfallfolge, habe - falls bestätigt - jedoch eine ungünstige Wirkung auf die übrigen Beschwerden, da es besonders Kopf schmerzen, aber auch die übrigen Schmerzen verstärken könne. Eine erfolgrei che Behandlung könne eine namhafte Besserung der Kopf- und der übrigen Schmerzen bewirken (Urk. 8/M93 S. 49).

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Erwerbsfähigkeit seien weitere Behandlun gen notwendig. Sie empfählen eine Schmerztherapie sowie periodi sche Physiotherapien zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schul terbeweglichkeit (Urk. 8/M93 S. 53). 3.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens Zusatz fragen zum Gutachten ge stellt hatt e, hielt Dr. med.

B.___, Neurologe, des Instituts A.___ in seinem Bericht vom 2 9. Februar 2012 fest, dass sich die orthopä disch- traumatologischen Diagnosen aus chronischen Schulterschmerzen links - mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - und thorakolumbalen sowie lumbosakralen Schmerzen, mit gelegentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zusammensetzen würden. Eine Verweistätigkeit bedeute beim Beschwerdeführer zwingend eine geringe Belastung des linken Armes und der linken Schulter. Dementsprechend hätten die Schulterschmerzen geringe Aus wirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit . Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer für fähig, eine optimal adaptierte Tätigkeit in einem vollen Pensum bei einer Leistungsminderung um 10 % zu erfüllen (Urk. 8/M94). 3.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 1. März 2013 (Eingangsdatum) von Dr. med.

C.___, FMH A llgemeine Innere Medizin, hielt dieser fest, dass die Therapie aus Analgetika sowie Physiotherapie einmal pro Woche bestehe. Die Physiotherapie sei dabei bis heute die einzige Mass nahme, welche die Schmerzen des Patienten habe lindern können (Urk. 8/M95). 3.5

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 1 0. Juli 2013 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer klage über Schulterschmerzen links, thorakovertebrale und lumbovertebrale Schmerzen. Die Schmerzen hätten sich seit vielen Jahren schon chronifiziert . Aufgrund der verspannten und dolenten paravertebralen Muskulatur und periartikulären Weichteile der Schulter links würden physikalische Massnahmen wöchentlich bis zweiwöchentlich zur Lin derung der Schmerzen durchgeführt. Die Therapie führe lediglich zu einer nicht anhaltenden Linderung der Schmerzen . Der Beschwerdeführer habe ein Heim programm . Seit dem Unfallereignis 2005 habe die Physiotherapie nie sistiert werden können, da dies den Angaben des Beschwerdeführers zufolge das ein zige Therapieverfahren sei, das ihm Linderung bringe (Urk. 8/M96). 3.6

Am 2 5. Juli 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Fall ihrem beratenden Arzt, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Beurteilung vor. Dieser hielt auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernder Behandlung bedürfe, fest, das s es sich um die linke Schulter bei Rechtsdominanz drehe . Die Abduktion im Jahre 2008 sei auf 75° reduziert gewesen. Aktuell werde sie mit 90° beschrieben. Schwer nachvollzieh bar sei sie im Gutachten nur 20° gewesen, eventuell stark schmerzreflektorisch beeinflusst. Bei dieser günstigen Entwicklung könne nun mehr für die nicht dominante linke Schulter/linker Arm von einem stabilen Zustand ausgegangen werden, der durch Gebrauch der Extremität und ev. s elbsttätige

Übungen auf diesem Niveau gehalten werden soll t e.

Eine Physiotherapie im Sinne einer quasi lebenslangen Substitution sei aus ortho pädischer Sicht nicht indiziert. Auch bei ankylosierter Schulter sei laut wissenschaftlicher Literatur ein hohes Mass an Funktionalität des Schultergür tels vorhanden (Urk. 8/M97). 3.7

Dr. C.___ verfasste am 1 1. September 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einen Bericht (Urk. 8/M99), in welchem er auf dessen Fragen Bezug nahm (Urk. 8/M98). Er hielt dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Februar 2011 im Wesentlich en unverändert geblieben sei. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 aufgrund eines Muttermals stattgefunden. Eine eingehende Schulteruntersuchung habe er in den letzten Jahren - insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens - nie mehr durchgeführt. Die Physiotherapie (PT) und NSAR hätten weiterhin eine grosse Bedeutung. Seit dem Unfallereignis 2005 sei die physikalische Behandlung nie unterbrochen worden, und meist hätten wöchentliche Therapiesitzungen stattgefunden . Gemäss dem Beschwerdeführer seien es die physikalischen Massnahmen gewesen, die zumindest zu einer Lin derung bei getragen hätten

- dies aber leider nicht nachhaltig. 3.8

Die Beschwerdegegnerin legte den Fall daraufhin erneut Prof. Dr. D.___ vor, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Juli 2014 konstatierte, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit keine Physiotherapie mehr gebrauche. Im Dossier werde die Erwerbstätigkeit Allrounder angegeben. Seit Oktober 2013 sei des Weiteren keine Physiotherapie mehr praktiziert wor den, was als Indiz dafür gelte, dass diese Therapie keine namhafte Besserung herstellen könne beziehungsweise nicht als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sei. Eine Einschränkung der Schul terbeweglichkeit gleichbleibender Grösse sei seit vielen Jahren bekannt und sei mit einer Integritätsentschädigung (IE) kompensiert worden, d.h. aus prognos tischer Sicht sei mit keiner Besserung der Schultergelenksbeweglichk eit zu rechnen gewesen (Urk. 8/ M100). 4.

4.1

Wie eingangs erwähnt, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 %, mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 0. Juli 2011 (Urk. 8/K156 und Urk. 8/K187]) mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine Rente zu. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung der A.___ -Gutachter, wonach dem Beschwerdeführer unter günstigen Bedingungen in einer ange passten Tätigkeit ein volles Pensum mit einer 10%igen Leistungseinschränkung zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 8/M93 S. 53). Sodann hielt sie fest, dass mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfielen. Unter bestimmten Umständen könne die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente weiterhin vergütet werden (Art. 21 UVG. Ein solcher Anspruch müsse bei ihr schriftlich beantragt werden. Ebenso bestehe bei Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Gemäss Ziff. 9.9 des SVIM-Gutachtens könnten physiotherapeutische Massnahmen und eine Schmerztherapie zur Vermeidung einer weiteren Einschränkung der Schulter beweglichkeit weiterhin vergütet werden. Sie werde diesen Anspruch zu gege bener Zeit wieder überprüfen. 4.2

Dem Beschwerdeführer kann ohne Weiteres darin beigepflichtet werden, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichte (vgl. E. 3.3 bis 3.8) keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu begründen vermögen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, die Einstellung der Heilbehandlung setze einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden, zählt doch die Heilbehandlung der Unfallversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtspre chung nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 133 V 57 E. 6.8; anderer Meinung: Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 65 zu Art. 17). Dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilbehandlung verfügungs weise in Aussicht gestellt und dementsprechend die physiotherapeutischen Massnahmen nach Rentenbeginn zunächst vergütet hat, ändert daran nichts, zumal sie ihm gleichzeitig auch angekündigt hatte, dass zu gegebener Zeit eine Überprüfung des Anspruches stattfinden werde. Die Einstellung erfolgte sodann ex nunc et pro futuro, sodass ihr auch der Grundsatz von Treu und Glauben resp. der Vertrauensschutz nicht entgegensteht.

Demnach ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - über den 3 1. August 2013 hinaus – weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung nach erfolgter Renten festsetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG hat. Da der Beschwerdeführer weder an einer Berufskrankheit leidet (lit . a) noch gänzlich erwerbsunfähig ist (lit . d) – gemäss Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2013 arbeitet er seit dem 1. April 2012 in einem Teilzeitpensum von 50 % als All rounder für Hilfsarbeiten (Urk. 8/K192) – und er selbst nicht geltend macht, es seien Rückfall oder Spätfolgen zu beurteilen (lit . b), steht einzig die Anspruchs grundlage gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zur Diskussion, auf welche die Beschwerdegegnerin denn in der angefochtenen Verfügung auch Bezug genommen hat (Urk. 2; vgl. demgegenüber Urk. 8/K156). 4. 3

4. 3 .1

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG sind eine Rente nach UVG sowie die Notwendig keit der dauernden Behandlung und Pflege zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Beschwerdegegnerin, so dass diese Anspruchsvoraussetzung erstellt ist. 4. 3 .2

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer künfti g noch dauernd der Behand lung, namentlich der Physiotherapie bedarf, um seine verbleibende Erwerbsfä higkeit

zu erhalten.

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1 1. September 2013 fest, dass er in den letzten Jahren, insbesondere seit der Erstellung des Gutachtens,

keine ein gehende Schulterun tersuchung mehr getätigt habe. Die letzte Konsultation in seiner Sprechstunde habe am 8. November 2012 stattgefunden und d er Konsul tationsgrund sei ein Muttermal am Rücken gewesen, das der Beschwerdeführer habe zeigen wollen (Urk. 8/M9 9). In den drei aktuellen Arztberichten vom 1 9. Februar, 1 0. Juli und 1 1. September 2013 (vgl. E. 3.4, 3.5 und 3.7) hielt Dr. C.___ fest, dass die Behandlung

– lediglich - zu einer nicht andau ernden L inderung führen würde .

Aus den Berichten von Dr. C.___ geht somit lediglich hervor, dass Physiothera pieleistungen dem Befinden des Beschwerdeführers im Sinne einer Schmerzlinderung zuträglich waren und sind. Dass sich damit, wie die SVIM-Gutachter in der besagten Ziffer 9.9 des Gutachtens (vgl. E. 4.1) postuliert hat ten (Urk. 8/M93 S. 53), eine weitere Einschränkung der Schulterbeweglichkeit vermeiden liess resp. lässt, ist seinen Berichten jedoch nicht zu entnehmen.

Die Berichte von Dr. C.___ enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass die Physiotherapie zur Erhaltung der verbleiben den Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin medizinisch indiziert ist. Hinzu kommt, dass die letzte Physiotherapie am 1 0. Oktober 2013 stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/K206; Urk. 8/K209; E. 3.8), wobei der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass sich dies nachteilig auf seine Erwerbsfähigkeit aus gewirkt habe. Dies stellt in der Tat ein - gewichtiges - Indiz dafür dar, dass der Zustand im Bereich der linken oberen Extremität durch den Gebrauch des lin ken Armes und durch die allfällige – dem Beschwerdeführer aufgrund der Scha denminderungspflicht jedenfalls zumutbare - Durchführung des laut Dr. C.___ etablierten Heimprogrammes (vgl. E. 3.5) stabil gehalten werden kann und demnach die Physiotherapie nicht – mehr - als Dauertherapie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig ist (vgl. E. 3.6 und E. 3.8).

Unter diesen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ zumindest seit dem 8. November 2012 nicht mehr konsultierte aufgrund seiner Schulterbeschwerden, die Physiotherapie jeweils lediglich zu einer Schmerzlinderung beitrug und seit Oktober 2013 nicht mehr stattfand, ist mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr auf die Physi otherapie angewiesen ist. 4.4

Damit erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zu r Folge, dass der Beschwerdegeg nerin, bzw. dem jeweiligen Ve rsicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler