opencaselaw.ch

UV.2014.00187

Fehlende Unfallkausalität.

Zürich SozVersG · 2016-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene X.___ war bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 9. Mai 2013 wollte sie eine Kiste voller Fisch e auf das Transportband heben und verspürte dabei einen starken Schmerz in der Schulter (Schadenmeldung vom 1 2. Juni 2013, Urk. 12/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 3 1. Mai 2013 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher eine AC-Luxa tion links Typ I diagnostizierte (Arztz eugnis vom 2 5. Juni 2013, Urk. 12 /14). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- wie auch Heilbehand lungsleistungen (Schreiben vom 2. Juli 2013, Urk. 12/8). Nach weiteren medizi nischen Abklärungen stellte die SUVA die Leistungen mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 per 3 1. Januar 2014 (Urk. 12/50) formlos ein und hielt daran mit Verfügung v om 1 1. April 2014 (Urk. 12/67) sowie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juni 2014 (Urk.

2) fest . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. August 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die natürliche Kausalität/Teilkausalität mittels neutra lem Gutachten abzuklären, subeventualiter sei eine gerichtliche Expertise anzu ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung und Bestellung von Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-84) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Belegen sowie zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 8. und 1 0. März 2016 die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18/1-12, Urk. 20 und Urk. 21/1-3). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass gestützt auf die Kreisarzt-Berichte davon auszugehen sei, dass per 3 1. Januar 2014 keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 2 S. 5). Vorliegend sei ein leichter Unfall gegeben, so dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin verneint werden müsse (Urk. 2 S. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde dagegen vor, dass keiner der Kreisärzte in nachvollziehbarer Weise erklärt habe, weshalb die gestellten Diag nosen nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen sollten, respektive wes halb die natürliche Kausalität nicht mehr vorliegen solle. Die Kreisärzte und die Beschwerdegegnerin würden die Beweislage verkennen, indem sie behaupten würde n, dass die Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor liege, denn bei der Beurteilung des Wegfalles der natürlichen Kausalität bedürfe es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Wegfalles und nicht ihres Bestan des. Dass die natürliche Kausalität bestanden habe, sei aktenkundig (Urk. 1 S. 6). Auch hätten sich die Kreisärzte nicht mit den Feststellungen der behandeln den Ärzte auseinandergesetzt. Die Kausalitätstheorien bei psychischen Gesund heitsstörungen kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Störungen, sofern vorliegend, die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beeinflussen würden. Auch würden die behandelnden Ärzte noch mit einer massiven Ver besserung des gesundheitlichen Zustands rechnen, so dass die Leistungseinstel lung zur Unzeit erfolgt sei (Urk. 1 S. 8).

In der Beschwerdeantwort konstatierte die Beschwerdegegnerin (Urk. 11), dass kein Unfall bzw. keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Zum Einen fehle es dem Ereignis an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor um den Unfallbegriff zu bejahen, zum Anderen sei die Verletzung nicht im Rahmen einer gesteigerten Gefahrenlage eingetreten, was allerdings zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung notwendig gewesen wäre. Des Weiteren sei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, abzustellen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 9. Mai 2013 zurückgeführt werden könnten. 2.

2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2

2.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälli ger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4 2.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

3.1

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstell ten Arztbericht vom 2 5. Juni 2013 eine AC-Luxation links Typ 1. Er verordnete eine Ruhigstellung mit einer Gilchristschiene sowie Analgetika (Urk. 12/14) und Physiotherapie (Urk. 12/16). Am 2 1. August 2013 teilte er der Beschwerdegeg nerin mit, dass der bisherige Heilungsverlauf mit persistierender Schmerzsym p t omatik und nicht möglicher Wiederaufnahme der Arbeit unbefriedigend sei. Er überweise die Beschwerdeführerin zur konsiliarischen orthopädischen Beurtei lung ans Spital B.___ (Urk. 12/20). 3.2

Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Spital

B.___, hielt in seinem Arztbericht vom 2 3. September 2013 einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur (Supraspi natus) links und eine AC- Arthropathie links fest (Urk. 12/32). Nach Durchfüh rung eine s

Arthro -MRI der linken Schulter (Urk. 12/64) gab Dr. C.___ am 2 1. Oktober 2013 ein subacromiales

Impingement links an. Die Beschwerde symptomatik sei unverändert. Hinzu kämen zunehmende Schmerzen auch an der rechten Schulter sowie im Halswirbelsäule n (HWS)-Bereich mit Kopfschmer zen (Urk. 12/41).

Nach der Verlaufskontrolle vom 2 0. November 2013 notierte Dr. C.___, dass die subacromiale Infiltration zu keinerlei Verbesserung geführt habe, so dass er ein isoliertes subacromiales

Impingement der Schulter ausschliesse. Es bestehe eine Beschwerdesymptomatik ausgehend vom Kopf-HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er diagnostizierte ein Cervicobrachialsyndrom links sowie einen Verdacht auf ein

subacromiales

Impingement links (Bericht vom 2 1. November 2013, Urk. 12/36). 3.3

Am 1 1. Dezember 2013 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Beschwerdeführerin (Urk. 12/43). Er notierte folgende Diagnose: Status nach Distorsion der linken Schulter am 2 9. Mai 2013 mit Ver dacht auf AC-Luxation linksseitig. In der Folge Diagnose eines subacromialen

Impingements links und in der Folge Diagnose eines Cervicobrachialsyndroms links (Urk. 12/43 S. 5).

Dr. D.___ konstatierte, dass die Schmerzen in der linken Schulter unabhängig von Belastungen mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung subjektiv persis tierten. Objektiv finde sich ein reizloses Schultergelenk linksseitig, eine unauf fällige Beweglichkeit der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) und eine ausge prägte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie unklare Sensibilitätsstörungen, die keinem Dermatom zuzuordnen seien. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenläsion vor und eine Impinge mentsymptomatik sei klinisch nicht suffizient überprüfbar (Urk. 12/43 S. 5).

Am 2 9. Mai 2013 sei eine Distorsion der linken Schulter erfolgt. In der Folge sei bis zum Arztbericht vom 2 1. Oktober 2013 nicht von HWS-Beschwerden berichtet worden . Eine Unfallkausalität der HWS-Beschwerden sei somit insbe sondere auch bei bereits vorbestehenden diesbezüglichen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei die Diagnose einer AC-Luxation erfolgt, dies jedoch anhand von nativen Aufnahmen ohne Gewichtsbelastung. Ob inzwi schen noch ein Klaviertastenphänomen nachzuweisen sei, lasse sich klinisch bei diffuser und sofortiger Schmerzangabe nicht überprüfen. Deshalb sollten ver gleichende Aufnahmen der AC-Gelenke mit Gewichtsbelastung beider Arme stattfinden. Der Hausarzt werde gebeten, dies zu veranlassen (Urk. 12/43 S. 5).

Bezüglich der Schulter habe von orthopädischer Seite aus im Spital B.___ keine weitere Therapieempfehlung abgegeben werden können. Die Symptomatik sei bei der dortigen letzten Untersuchung eher als Cervicobrachialsyndrom gedeutet worden. Unfallunabhängig könnte diesbezüglich hausärztlicherseits die weitere Abklärung mittels eines MRI der HWS erfolgen (Urk. 12/43 S. 5) .

Anhand der bisherigen Untersuchungen seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Befunde rein unfallbedingt nicht ganz nachvollziehbar. Die Symptomatik imponiere im Sinne einer frozen

shoulder bzw. einer Schmerzverarbeitungsstörung. Zum Ausschluss einer per sistierenden A C-Luxation werde jedoch noch eine Röntgenaufnahme durchge führt (Urk. 12/43 S. 5 f.). 3.4

Am 1 9. Dezember 2013 erfolgte ein MRI der HWS im Spital B.___ . Dr. med. E.___, LA Radiologie, beurteilte den Befund als kleine mediane Dis kusprotrusion am Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweis auf eine Affektion neuro naler Strukturen (Urk. 12/44 S. 2). Gleichentags erfolgte auch ein Schulter panorama, wobei keine knöcherne Verletzung nachgewiesen wurde. Die Dar stellung der AC-Gelenke sei zumindest weitgehend seitengleich und es liege kein sicherer Anhalt für eine Laxität / Tossy Läsion links vor (Urk. 12/44 S. 3). 3.5

Nach Eingang der radiologischen Befunde hielt Dr. D.___

am 2 0. Januar 2014 dafür, dass die Diagnostik nach dem angegebenen Ereignis vom 2 9. Mai 2013 keine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter ergeben habe. Die ergänzend durchgeführte gewichtsbelastete Aufnahme habe auch keine Luxation im AC-Gelenk gezeigt, eine Rotatorenmanschettenläsion sei bereits mittels MRI ausge schlossen worden. Eine posttraumatische Impingementsymptomatik sei eben falls nicht überwiegend wahrscheinlich, da die durchgeführte Infiltration keine Besserung erbracht habe. Dr. C.___ habe somit ein subakromiales

Impingement der Schulter ausgeschlossen, er habe eher eine Beschwerde - symptomatik ausge hend von Kopf/HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm vermutet (Urk. 12/48 S. 2).

Wie bereits im KU-Bericht vom 1 1. Dezember 2013 ausgeführt, sei jedoch eine Unfallkausalität der HWS-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich, passend hierzu hätten im MRI vom 1 9. Dezember 2013 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können (Urk. 12/48 S. 2).

Die von der Beschwerdeführerin geklagten und demonstrierten Beschwerden seien aufgrund des Ereignisses vom 2 9. Mai 2013 nicht nachvollziehbar. In der Untersuchung im Spital B.___ vom 1 8. September 2013 sei die Schulterbe weglichkeit auch wesentlich besser gewesen, als die anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung demonstrierte Beweglichkeit. Gesamthaft finde sich im Bereich der linken Schulter keine objektivierbare Läsion, die eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen würde (Urk. 12/48 S. 2 f.). 3.6

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführe rin am 2 1. und 2 8. Februar 2014 und notierte in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 12/55) folgende Diagnosen: - Frozen

shoulder links bei - Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma im linken Schulterbe reich vom 2 9. Mai 2013 - Bone

bruise im AC-Gelenk links im MRI vom 2 5. September 2013 - MR-tomographischer Verdacht auf SLAP Läsion nicht ausgeschlossen - Cervicalgien - Degenerative Veränderungen im kyphotischen Segment C5/6, MR-tomo graphisch dorsale Protrusion median mit Einengung des Liquor raumes ohne Myelonkontakt - Cephalea (seit ca. 2001) - Differentialdiagnose - Neuralgische Schulteramyotrophie

Es bestehe eine auffällige schmerzhafte Schonhaltung mit Bewegungsminde rung und Funktionsverlust des linken Armes speziell des Schultergelenks seit dem nun genau 9 Monate zurückliegenden Ereignis mit einer Kontusion und Distorsion. MR-tomographisch habe ein bone

bruise im Bereich des AC-Gelenks gefunden werden können, wo Dr. Z.___

die lokalen

Druckdolenzen gefunden h abe. Aktuell bestehe eine stark verminderte Beweglichkeit des linken Schulter gelenks mit Kapselmuster. MR-tomographisch könne auch eine dehydrierte Bandscheibe C5/6 gesehen werden mit dorsaler medianer Protrusion, den Liquorraum einengend und eine kyphosierende Stellung dieser Segmente bei genereller Streckhaltung der HWS. Differentialdiagnostisch müsse in dieser Situation auch eine neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert werden. Er bitte Dr. med. G.___, Neurologie FMH, um eine diesbezügliche Abklärung (Urk. 12/55 S. 3). 3.7

Dr. G.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 5. April 2014 (Urk. 12/61), dass die Beschwerdeführerin seit dem Schultertrauma links am 2 9. Mai 2013 persistierende massive Schulterschmerzen und eine frozen

shoul der links habe. Anamnestisch, klinisch und elektrodiagnostisch lägen keine Hinweise für mitbeteiligte Nervenläsionen vor. Nadelmyographisch hätten der M. deltoideus und der M. biceps li entsprechend keine akuten Denervationen und soweit aussagbar auch keine subakute oder chronisch neurogenen Verän derungen aufgewiesen. Die Beurteilbarkeit hinsichtlich letztgenannter Verän derungen sei bei massiver Schmerzhemmung trotz Schoninnervation erschwert, eine einigermassen adäquate diesbezügliche Aussage sei aber trotzdem möglich. Somit bestünden keine Hinweise für eine radikuläre

Kompromittierung und auch im MRI der HWS sei keine solche nachweisbar. Es bestünden zweifellos auch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine reaktiv depressive Stim mungslage . Die nadelmyographische Untersuchung sei kaum toleriert worden. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Konsequenzen und eine stationäre Rehabilitation mit Integration in ein interdisziplinäres Schmerzprogramm wäre sicher die beste Lösung. Die Beschwerdeführerin sehe aufgrund von familiären Pflichten aber keine Möglichkeit, an einem solchen teilzunehmen (Urk. 12/61). 3.8

Der Kreisarzt Dr. med.

H.___, Chirurgie, hielt am 8. April 2014 fest, dass an der Ablehnung festgehal ten werden könne. Das AC-Gelenk- B one

bruise sei unspezifisch und es habe keine Kontusion stattgefunden, die eine Tossy -Läsion oder ACG-Aktivierung medizinisch erklären würde - auch würden die gehalte nen Aufnahmen keine Anhaltpunkte hierfür zeigen. Eine SLAP- Läsion sei nicht gesichert und wäre auch nicht pathognomisch ätiologisch aus dem Ereignis zu folgern . N eurologisch lägen keine neuen Erkenntnisse vor (Urk. 12/62). 3.9

Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden die Akten dem Kreisarzt

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vorgelegt. Dieser gab in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2014 an, dass neben dem Anspannen der Muskulatur zum Halten der Harasse eine Traktionsverletzung nicht sicher ausgeschlossen sei. Aufgrund persistierender Beschwerden sei eine orthopädische Beurteilu ng am Spital B.___ erfolgt und s ymmetrisch habe eine Aussenrotation von 45° festge halten werden können. Der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion links sei gestellt worden und der O’Brien-Test sei negativ ausgefallen . Im Verlauf sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden und der Verdacht auf ein sub acromiales

Impingement sei gestellt und zudem ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Eine subacromiale Infiltration habe keine namhafte Beschwerdebesserung gebracht. Klinisch hätten sich bei der Untersuchung am Spital B.___ keine Hinweise auf eine SLAP-Läsion bei negativem O’Brien-Test gezeigt. Entsprechend sei der unspezifische, nicht gesi cherte Befund im Arthro -MRI zu relativieren. Des Weiteren habe die Beschwer deführerin keine direkte Kontusion im Bereich des AC-Gelenkes erlitten, um eine ödematöse Veränderung des AC-Gelenks kontusionsbedingt überwiegend wahrscheinlich zu erklären. Die Veränderungen im Arthro -MRI seien als unspe zifisch zu beurteilen. Auch sei im Spital B.___ eine symmetrische Aussen rotation festgehalten worden. Bei einer frozen

shoulder komme es zuerst zu einer Einschränkung der Aussenrotation im Rahmen der retraktilen

Capsulitis . Des Weiteren sollte bei einer konsequenten Ruhigstellung und manifester frozen

shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schrumpfung des inferio ren Recessus nachweisbar sein. Bei freier Aussenrotation und unauffälliger Darstellung des Recessus inferior sei eine retraktile

Capsulitis / frozen

shoulder, welche im Verlauf diagnostiziert worden sei, nicht überwiegend wahrscheinlich zu begründen. Auch könne mit einer konsequenten Ruhighaltung, wie dies wie derholt dokumentiert worden sei, eine symmetrische Muskulatur nicht erklärt werden. Sobald eine Extremität konstant nicht eingesetzt und die Gegenextre mität im Alltag aktiviert werde, sei eine Hypotrophie der Muskulatur im Seiten vergleich zu erwarten. Entsprechend verweise er auf die Befunde während der letzten kreisärztlichen Untersuchung, wobei keine relevanten Schonungszeichen hätten dokumentiert werden können. Ebenfalls habe eine AC-Gelenksläsion radiologisch ausgeschlossen werden können. Die Befunde seien symmetrisch und eine AC-Luxation nach Tossy sei ebenfalls ausgeschl ossen worden. Des Weiteren habe keine neurologische Pathologie nachgewiesen werden können. Zwischenzeitlich bestehe ein diffuses Schmerzbild im Bereich des linken Armes. Eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter sei nicht überwiegend wahr scheinlich nachgewiesen. Der Verlauf sei aufgrund des Unfallmechanismus nicht erklärbar und eine frozen

shoulder könne im Rahmen der MRI-Beurtei lung sowie der klinischen Befunde am Spital B.___ nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Es sei auch kein subacromiales

Impin gementsyndrom bei einer Traktionsverletzung, welche den subacromialen Raum entlastet, überwiegend wahrscheinlich zu begründen (Urk. 12/74 S. 4 f.).

Zusammenfassend seien die diffusen Beschwerden strukturell nicht überwiegend wahrscheinlich zu erklären und eine Läsion im Bereich der Schulter und auch der Halswirbelsäule habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses bestätigt werden können (Urk. 12/74 S. 5). 4.

Vorab zu prüfen ist, ob ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 4.1

In der Schadenmeldung vom 1 2. Juni 2013 (Urk. 12/1) wurde in Bezug auf den Sachverhalt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Kiste voller Fisch e auf das Transportband habe heben wollen und einen starken Schmerz verspürt habe. Es sei ein normaler Arbeitsvorgang. A m 2 6. Juni 2013 gab

die Beschwer deführerin folgendes zu Protokoll (Urk. 12/11; vgl. auch Urk. 12/13):

„Am 2 9. Mai 2013 musste ich kommissionieren. Ich habe die mit Fisch gefüllten Harasse vom Palet auf das Band gehoben. Ich habe zwei Harasse gleichzeitig mit beiden Händen gefasst. Die Harasse sind mir beinahe auf den Boden gefal len, um das zu verhindern habe ich mit der linken Hand nachgefasst. In diesem Moment spürte ich einen Schmerz in der linken Schulter. Danach habe ich nur noch mit rechts weitergearbeitet. Zeugen vom Unfall gibt es keine, ich habe dort alleine gearbeitet.“

Dr. Z.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbe richt vom 2 5. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin allein damit beschäf tigt gewesen sei, Waren (Gebinde von ca. 12 kg) von einem Palet aufs Förder band umzuladen. Beim Herunterziehen eines solchen Gebindes habe es beim Auffangen einen plötzlichen schmerzhaften Zwick in der linken Schulter gege ben, worauf in der Folge der linke Arm funktionell praktisch nicht mehr habe benützt werden können (Urk. 12/14).

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die zwei Harasse beim Versuch, diese von einem Palet auf das Förderband zu ziehen, aus der Hand glitten und sie nachfasste. Dieser Vorgang erfüllt den Unfallbegriff nicht, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt

(Urk. 12/1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 5.1). 4.2

Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2.2). Das Bundesgericht bejahte eine gesteigerte Gefahrenlage und somit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, als eine versicherte Person ein 8 kg schweres Lami niergerät anhob, um es von einem Tisch zum andern zu tragen, es ihr dabei drohte aus der Hand zu rutschen, sie mit der rechten Hand versuchte nachzu fassen, wobei es ihr den Arm verdrehte und dieser dabei brach (Urteil des Bun desgerichts U 6/07 vom 1 1. Oktober 2007 E. 5). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung verneinte das Bundesgericht hin gegen beim Heben einer Bücherkiste von ca. 15 kg bei Umzugsarbeiten, beim Aufladen von 9 kg schweren Getränkepaketen auf einen LKW sowie dem Heben eines ca. 20 kg schweren Koffer s (mit Hinweisen: Murer /Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 82 f.).

Mit Blick auf diese Kasuistik ist i m vorliegenden Fall eine gesteigerte Gefahren lage bzw. das Vorliegen eines äusseren Faktors und einer Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV eher zu verneinen.

Diese Frage muss allerdings - wie folgend gezeigt wird (E. 5) –

nicht abschliessend geprüft werden.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht anerkannt und entsprechend zu beweisen habe, dass die Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Nach der Bundesgerichts praxis ist es dem Unfallversicherer allerdings unbenommen, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebni s ohne Berufung auf den Rückkom menstitel der Wieder

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 Gemäss

§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgelt liche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 8‘014.90 (Arbeitslosentaggelder Fr. 4‘595.90, Urk. 18/1; Invalidenrente total Fr. 3‘419.--, Urk. 18/2). Das nach dem Kreisschreiben des Ober gerichts vom 1 6. September 2009 berechnete Exis tenzminimum beträgt Fr. 4 ‘

E. 9 32.50 - Fr. 1‘050.--). Ei ne prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

i st damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende G esuch um Bestellung einer unent geltlichen Rechts - vertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst, Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Flury - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00187 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1978 geborene X.___ war bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 9. Mai 2013 wollte sie eine Kiste voller Fisch e auf das Transportband heben und verspürte dabei einen starken Schmerz in der Schulter (Schadenmeldung vom 1 2. Juni 2013, Urk. 12/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 3 1. Mai 2013 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher eine AC-Luxa tion links Typ I diagnostizierte (Arztz eugnis vom 2 5. Juni 2013, Urk. 12 /14). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Taggeld- wie auch Heilbehand lungsleistungen (Schreiben vom 2. Juli 2013, Urk. 12/8). Nach weiteren medizi nischen Abklärungen stellte die SUVA die Leistungen mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 per 3 1. Januar 2014 (Urk. 12/50) formlos ein und hielt daran mit Verfügung v om 1 1. April 2014 (Urk. 12/67) sowie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juni 2014 (Urk.

2) fest . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. August 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei der angefochtene Ein spracheentscheid aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, die natürliche Kausalität/Teilkausalität mittels neutra lem Gutachten abzuklären, subeventualiter sei eine gerichtliche Expertise anzu ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung und Bestellung von Rechtsanwalt Josef Flury als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-84) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2016 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Belegen sowie zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 8. und 1 0. März 2016 die entsprechenden Unterlagen ein (Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18/1-12, Urk. 20 und Urk. 21/1-3). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dafür, dass gestützt auf die Kreisarzt-Berichte davon auszugehen sei, dass per 3 1. Januar 2014 keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 2 S. 5). Vorliegend sei ein leichter Unfall gegeben, so dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin verneint werden müsse (Urk. 2 S. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde dagegen vor, dass keiner der Kreisärzte in nachvollziehbarer Weise erklärt habe, weshalb die gestellten Diag nosen nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen sollten, respektive wes halb die natürliche Kausalität nicht mehr vorliegen solle. Die Kreisärzte und die Beschwerdegegnerin würden die Beweislage verkennen, indem sie behaupten würde n, dass die Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor liege, denn bei der Beurteilung des Wegfalles der natürlichen Kausalität bedürfe es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Wegfalles und nicht ihres Bestan des. Dass die natürliche Kausalität bestanden habe, sei aktenkundig (Urk. 1 S. 6). Auch hätten sich die Kreisärzte nicht mit den Feststellungen der behandeln den Ärzte auseinandergesetzt. Die Kausalitätstheorien bei psychischen Gesund heitsstörungen kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Störungen, sofern vorliegend, die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beeinflussen würden. Auch würden die behandelnden Ärzte noch mit einer massiven Ver besserung des gesundheitlichen Zustands rechnen, so dass die Leistungseinstel lung zur Unzeit erfolgt sei (Urk. 1 S. 8).

In der Beschwerdeantwort konstatierte die Beschwerdegegnerin (Urk. 11), dass kein Unfall bzw. keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Zum Einen fehle es dem Ereignis an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor um den Unfallbegriff zu bejahen, zum Anderen sei die Verletzung nicht im Rahmen einer gesteigerten Gefahrenlage eingetreten, was allerdings zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung notwendig gewesen wäre. Des Weiteren sei auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, abzustellen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 9. Mai 2013 zurückgeführt werden könnten. 2.

2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2

2.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälli ger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2.3

2.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4 2.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.

3.1

Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstell ten Arztbericht vom 2 5. Juni 2013 eine AC-Luxation links Typ 1. Er verordnete eine Ruhigstellung mit einer Gilchristschiene sowie Analgetika (Urk. 12/14) und Physiotherapie (Urk. 12/16). Am 2 1. August 2013 teilte er der Beschwerdegeg nerin mit, dass der bisherige Heilungsverlauf mit persistierender Schmerzsym p t omatik und nicht möglicher Wiederaufnahme der Arbeit unbefriedigend sei. Er überweise die Beschwerdeführerin zur konsiliarischen orthopädischen Beurtei lung ans Spital B.___ (Urk. 12/20). 3.2

Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Spital

B.___, hielt in seinem Arztbericht vom 2 3. September 2013 einen Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur (Supraspi natus) links und eine AC- Arthropathie links fest (Urk. 12/32). Nach Durchfüh rung eine s

Arthro -MRI der linken Schulter (Urk. 12/64) gab Dr. C.___ am 2 1. Oktober 2013 ein subacromiales

Impingement links an. Die Beschwerde symptomatik sei unverändert. Hinzu kämen zunehmende Schmerzen auch an der rechten Schulter sowie im Halswirbelsäule n (HWS)-Bereich mit Kopfschmer zen (Urk. 12/41).

Nach der Verlaufskontrolle vom 2 0. November 2013 notierte Dr. C.___, dass die subacromiale Infiltration zu keinerlei Verbesserung geführt habe, so dass er ein isoliertes subacromiales

Impingement der Schulter ausschliesse. Es bestehe eine Beschwerdesymptomatik ausgehend vom Kopf-HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er diagnostizierte ein Cervicobrachialsyndrom links sowie einen Verdacht auf ein

subacromiales

Impingement links (Bericht vom 2 1. November 2013, Urk. 12/36). 3.3

Am 1 1. Dezember 2013 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Beschwerdeführerin (Urk. 12/43). Er notierte folgende Diagnose: Status nach Distorsion der linken Schulter am 2 9. Mai 2013 mit Ver dacht auf AC-Luxation linksseitig. In der Folge Diagnose eines subacromialen

Impingements links und in der Folge Diagnose eines Cervicobrachialsyndroms links (Urk. 12/43 S. 5).

Dr. D.___ konstatierte, dass die Schmerzen in der linken Schulter unabhängig von Belastungen mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung subjektiv persis tierten. Objektiv finde sich ein reizloses Schultergelenk linksseitig, eine unauf fällige Beweglichkeit der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) und eine ausge prägte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sowie unklare Sensibilitätsstörungen, die keinem Dermatom zuzuordnen seien. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenläsion vor und eine Impinge mentsymptomatik sei klinisch nicht suffizient überprüfbar (Urk. 12/43 S. 5).

Am 2 9. Mai 2013 sei eine Distorsion der linken Schulter erfolgt. In der Folge sei bis zum Arztbericht vom 2 1. Oktober 2013 nicht von HWS-Beschwerden berichtet worden . Eine Unfallkausalität der HWS-Beschwerden sei somit insbe sondere auch bei bereits vorbestehenden diesbezüglichen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei die Diagnose einer AC-Luxation erfolgt, dies jedoch anhand von nativen Aufnahmen ohne Gewichtsbelastung. Ob inzwi schen noch ein Klaviertastenphänomen nachzuweisen sei, lasse sich klinisch bei diffuser und sofortiger Schmerzangabe nicht überprüfen. Deshalb sollten ver gleichende Aufnahmen der AC-Gelenke mit Gewichtsbelastung beider Arme stattfinden. Der Hausarzt werde gebeten, dies zu veranlassen (Urk. 12/43 S. 5).

Bezüglich der Schulter habe von orthopädischer Seite aus im Spital B.___ keine weitere Therapieempfehlung abgegeben werden können. Die Symptomatik sei bei der dortigen letzten Untersuchung eher als Cervicobrachialsyndrom gedeutet worden. Unfallunabhängig könnte diesbezüglich hausärztlicherseits die weitere Abklärung mittels eines MRI der HWS erfolgen (Urk. 12/43 S. 5) .

Anhand der bisherigen Untersuchungen seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aufgrund der vorliegenden Befunde rein unfallbedingt nicht ganz nachvollziehbar. Die Symptomatik imponiere im Sinne einer frozen

shoulder bzw. einer Schmerzverarbeitungsstörung. Zum Ausschluss einer per sistierenden A C-Luxation werde jedoch noch eine Röntgenaufnahme durchge führt (Urk. 12/43 S. 5 f.). 3.4

Am 1 9. Dezember 2013 erfolgte ein MRI der HWS im Spital B.___ . Dr. med. E.___, LA Radiologie, beurteilte den Befund als kleine mediane Dis kusprotrusion am Halswirbelkörper 5/6 ohne Hinweis auf eine Affektion neuro naler Strukturen (Urk. 12/44 S. 2). Gleichentags erfolgte auch ein Schulter panorama, wobei keine knöcherne Verletzung nachgewiesen wurde. Die Dar stellung der AC-Gelenke sei zumindest weitgehend seitengleich und es liege kein sicherer Anhalt für eine Laxität / Tossy Läsion links vor (Urk. 12/44 S. 3). 3.5

Nach Eingang der radiologischen Befunde hielt Dr. D.___

am 2 0. Januar 2014 dafür, dass die Diagnostik nach dem angegebenen Ereignis vom 2 9. Mai 2013 keine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter ergeben habe. Die ergänzend durchgeführte gewichtsbelastete Aufnahme habe auch keine Luxation im AC-Gelenk gezeigt, eine Rotatorenmanschettenläsion sei bereits mittels MRI ausge schlossen worden. Eine posttraumatische Impingementsymptomatik sei eben falls nicht überwiegend wahrscheinlich, da die durchgeführte Infiltration keine Besserung erbracht habe. Dr. C.___ habe somit ein subakromiales

Impingement der Schulter ausgeschlossen, er habe eher eine Beschwerde - symptomatik ausge hend von Kopf/HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm vermutet (Urk. 12/48 S. 2).

Wie bereits im KU-Bericht vom 1 1. Dezember 2013 ausgeführt, sei jedoch eine Unfallkausalität der HWS-Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich, passend hierzu hätten im MRI vom 1 9. Dezember 2013 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können (Urk. 12/48 S. 2).

Die von der Beschwerdeführerin geklagten und demonstrierten Beschwerden seien aufgrund des Ereignisses vom 2 9. Mai 2013 nicht nachvollziehbar. In der Untersuchung im Spital B.___ vom 1 8. September 2013 sei die Schulterbe weglichkeit auch wesentlich besser gewesen, als die anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung demonstrierte Beweglichkeit. Gesamthaft finde sich im Bereich der linken Schulter keine objektivierbare Läsion, die eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen würde (Urk. 12/48 S. 2 f.). 3.6

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführe rin am 2 1. und 2 8. Februar 2014 und notierte in seinem Bericht vom 4. März 2014 (Urk. 12/55) folgende Diagnosen: - Frozen

shoulder links bei - Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma im linken Schulterbe reich vom 2 9. Mai 2013 - Bone

bruise im AC-Gelenk links im MRI vom 2 5. September 2013 - MR-tomographischer Verdacht auf SLAP Läsion nicht ausgeschlossen - Cervicalgien - Degenerative Veränderungen im kyphotischen Segment C5/6, MR-tomo graphisch dorsale Protrusion median mit Einengung des Liquor raumes ohne Myelonkontakt - Cephalea (seit ca. 2001) - Differentialdiagnose - Neuralgische Schulteramyotrophie

Es bestehe eine auffällige schmerzhafte Schonhaltung mit Bewegungsminde rung und Funktionsverlust des linken Armes speziell des Schultergelenks seit dem nun genau 9 Monate zurückliegenden Ereignis mit einer Kontusion und Distorsion. MR-tomographisch habe ein bone

bruise im Bereich des AC-Gelenks gefunden werden können, wo Dr. Z.___

die lokalen

Druckdolenzen gefunden h abe. Aktuell bestehe eine stark verminderte Beweglichkeit des linken Schulter gelenks mit Kapselmuster. MR-tomographisch könne auch eine dehydrierte Bandscheibe C5/6 gesehen werden mit dorsaler medianer Protrusion, den Liquorraum einengend und eine kyphosierende Stellung dieser Segmente bei genereller Streckhaltung der HWS. Differentialdiagnostisch müsse in dieser Situation auch eine neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert werden. Er bitte Dr. med. G.___, Neurologie FMH, um eine diesbezügliche Abklärung (Urk. 12/55 S. 3). 3.7

Dr. G.___ konstatierte in ihrem Arztbericht vom 5. April 2014 (Urk. 12/61), dass die Beschwerdeführerin seit dem Schultertrauma links am 2 9. Mai 2013 persistierende massive Schulterschmerzen und eine frozen

shoul der links habe. Anamnestisch, klinisch und elektrodiagnostisch lägen keine Hinweise für mitbeteiligte Nervenläsionen vor. Nadelmyographisch hätten der M. deltoideus und der M. biceps li entsprechend keine akuten Denervationen und soweit aussagbar auch keine subakute oder chronisch neurogenen Verän derungen aufgewiesen. Die Beurteilbarkeit hinsichtlich letztgenannter Verän derungen sei bei massiver Schmerzhemmung trotz Schoninnervation erschwert, eine einigermassen adäquate diesbezügliche Aussage sei aber trotzdem möglich. Somit bestünden keine Hinweise für eine radikuläre

Kompromittierung und auch im MRI der HWS sei keine solche nachweisbar. Es bestünden zweifellos auch eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine reaktiv depressive Stim mungslage . Die nadelmyographische Untersuchung sei kaum toleriert worden. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Konsequenzen und eine stationäre Rehabilitation mit Integration in ein interdisziplinäres Schmerzprogramm wäre sicher die beste Lösung. Die Beschwerdeführerin sehe aufgrund von familiären Pflichten aber keine Möglichkeit, an einem solchen teilzunehmen (Urk. 12/61). 3.8

Der Kreisarzt Dr. med.

H.___, Chirurgie, hielt am 8. April 2014 fest, dass an der Ablehnung festgehal ten werden könne. Das AC-Gelenk- B one

bruise sei unspezifisch und es habe keine Kontusion stattgefunden, die eine Tossy -Läsion oder ACG-Aktivierung medizinisch erklären würde - auch würden die gehalte nen Aufnahmen keine Anhaltpunkte hierfür zeigen. Eine SLAP- Läsion sei nicht gesichert und wäre auch nicht pathognomisch ätiologisch aus dem Ereignis zu folgern . N eurologisch lägen keine neuen Erkenntnisse vor (Urk. 12/62). 3.9

Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden die Akten dem Kreisarzt

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vorgelegt. Dieser gab in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2014 an, dass neben dem Anspannen der Muskulatur zum Halten der Harasse eine Traktionsverletzung nicht sicher ausgeschlossen sei. Aufgrund persistierender Beschwerden sei eine orthopädische Beurteilu ng am Spital B.___ erfolgt und s ymmetrisch habe eine Aussenrotation von 45° festge halten werden können. Der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion links sei gestellt worden und der O’Brien-Test sei negativ ausgefallen . Im Verlauf sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden und der Verdacht auf ein sub acromiales

Impingement sei gestellt und zudem ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Eine subacromiale Infiltration habe keine namhafte Beschwerdebesserung gebracht. Klinisch hätten sich bei der Untersuchung am Spital B.___ keine Hinweise auf eine SLAP-Läsion bei negativem O’Brien-Test gezeigt. Entsprechend sei der unspezifische, nicht gesi cherte Befund im Arthro -MRI zu relativieren. Des Weiteren habe die Beschwer deführerin keine direkte Kontusion im Bereich des AC-Gelenkes erlitten, um eine ödematöse Veränderung des AC-Gelenks kontusionsbedingt überwiegend wahrscheinlich zu erklären. Die Veränderungen im Arthro -MRI seien als unspe zifisch zu beurteilen. Auch sei im Spital B.___ eine symmetrische Aussen rotation festgehalten worden. Bei einer frozen

shoulder komme es zuerst zu einer Einschränkung der Aussenrotation im Rahmen der retraktilen

Capsulitis . Des Weiteren sollte bei einer konsequenten Ruhigstellung und manifester frozen

shoulder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schrumpfung des inferio ren Recessus nachweisbar sein. Bei freier Aussenrotation und unauffälliger Darstellung des Recessus inferior sei eine retraktile

Capsulitis / frozen

shoulder, welche im Verlauf diagnostiziert worden sei, nicht überwiegend wahrscheinlich zu begründen. Auch könne mit einer konsequenten Ruhighaltung, wie dies wie derholt dokumentiert worden sei, eine symmetrische Muskulatur nicht erklärt werden. Sobald eine Extremität konstant nicht eingesetzt und die Gegenextre mität im Alltag aktiviert werde, sei eine Hypotrophie der Muskulatur im Seiten vergleich zu erwarten. Entsprechend verweise er auf die Befunde während der letzten kreisärztlichen Untersuchung, wobei keine relevanten Schonungszeichen hätten dokumentiert werden können. Ebenfalls habe eine AC-Gelenksläsion radiologisch ausgeschlossen werden können. Die Befunde seien symmetrisch und eine AC-Luxation nach Tossy sei ebenfalls ausgeschl ossen worden. Des Weiteren habe keine neurologische Pathologie nachgewiesen werden können. Zwischenzeitlich bestehe ein diffuses Schmerzbild im Bereich des linken Armes. Eine strukturelle Läsion im Bereich der Schulter sei nicht überwiegend wahr scheinlich nachgewiesen. Der Verlauf sei aufgrund des Unfallmechanismus nicht erklärbar und eine frozen

shoulder könne im Rahmen der MRI-Beurtei lung sowie der klinischen Befunde am Spital B.___ nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Es sei auch kein subacromiales

Impin gementsyndrom bei einer Traktionsverletzung, welche den subacromialen Raum entlastet, überwiegend wahrscheinlich zu begründen (Urk. 12/74 S. 4 f.).

Zusammenfassend seien die diffusen Beschwerden strukturell nicht überwiegend wahrscheinlich zu erklären und eine Läsion im Bereich der Schulter und auch der Halswirbelsäule habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Ereignisses bestätigt werden können (Urk. 12/74 S. 5). 4.

Vorab zu prüfen ist, ob ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 4.1

In der Schadenmeldung vom 1 2. Juni 2013 (Urk. 12/1) wurde in Bezug auf den Sachverhalt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Kiste voller Fisch e auf das Transportband habe heben wollen und einen starken Schmerz verspürt habe. Es sei ein normaler Arbeitsvorgang. A m 2 6. Juni 2013 gab

die Beschwer deführerin folgendes zu Protokoll (Urk. 12/11; vgl. auch Urk. 12/13):

„Am 2 9. Mai 2013 musste ich kommissionieren. Ich habe die mit Fisch gefüllten Harasse vom Palet auf das Band gehoben. Ich habe zwei Harasse gleichzeitig mit beiden Händen gefasst. Die Harasse sind mir beinahe auf den Boden gefal len, um das zu verhindern habe ich mit der linken Hand nachgefasst. In diesem Moment spürte ich einen Schmerz in der linken Schulter. Danach habe ich nur noch mit rechts weitergearbeitet. Zeugen vom Unfall gibt es keine, ich habe dort alleine gearbeitet.“

Dr. Z.___ hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbe richt vom 2 5. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin allein damit beschäf tigt gewesen sei, Waren (Gebinde von ca. 12 kg) von einem Palet aufs Förder band umzuladen. Beim Herunterziehen eines solchen Gebindes habe es beim Auffangen einen plötzlichen schmerzhaften Zwick in der linken Schulter gege ben, worauf in der Folge der linke Arm funktionell praktisch nicht mehr habe benützt werden können (Urk. 12/14).

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die zwei Harasse beim Versuch, diese von einem Palet auf das Förderband zu ziehen, aus der Hand glitten und sie nachfasste. Dieser Vorgang erfüllt den Unfallbegriff nicht, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt

(Urk. 12/1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 5.1). 4.2

Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2.2). Das Bundesgericht bejahte eine gesteigerte Gefahrenlage und somit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis, als eine versicherte Person ein 8 kg schweres Lami niergerät anhob, um es von einem Tisch zum andern zu tragen, es ihr dabei drohte aus der Hand zu rutschen, sie mit der rechten Hand versuchte nachzu fassen, wobei es ihr den Arm verdrehte und dieser dabei brach (Urteil des Bun desgerichts U 6/07 vom 1 1. Oktober 2007 E. 5). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung verneinte das Bundesgericht hin gegen beim Heben einer Bücherkiste von ca. 15 kg bei Umzugsarbeiten, beim Aufladen von 9 kg schweren Getränkepaketen auf einen LKW sowie dem Heben eines ca. 20 kg schweren Koffer s (mit Hinweisen: Murer /Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 82 f.).

Mit Blick auf diese Kasuistik ist i m vorliegenden Fall eine gesteigerte Gefahren lage bzw. das Vorliegen eines äusseren Faktors und einer Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV eher zu verneinen.

Diese Frage muss allerdings - wie folgend gezeigt wird (E. 5) –

nicht abschliessend geprüft werden.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht anerkannt und entsprechend zu beweisen habe, dass die Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Nach der Bundesgerichts praxis ist es dem Unfallversicherer allerdings unbenommen, zunächst im Rah men einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebni s ohne Berufung auf den Rückkom menstitel der Wieder erwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen (BGE 130 V 380).

Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem Ereignis vom 2 9. Mai 2013 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob dies bejaht werden kann, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 2.3). 5.2 5.2 .1

Zur Beurteilung der Kausalität stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aus führungen der Kreisärzte Dr. D.___ vom 2 0. Januar 2014 und Dr. A.___ vom 2 8. Mai 201 4. Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztli chen Beurteilungen durch die Kreisärzte (E. 3.5 und E. 3.9) die medizinischen Vorakten ebenso w ie die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Ausserdem leuchten die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch dem Bericht von Dr. F.___

vom 4. März 2014 (Urk. 12/74 S. 3 ff.) erstellt und tragen der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So begründeten die Kreisärzte insbesondere aus führlich, dass die geklagten Beschwerden aufgrund des Ereignisses vom 2 9. Mai 2013 nicht nachvollziehbar sind. Die Beurteilungen sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend und erfüllen damit die praxis gemässen Kriterien (vgl. E. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfin dung und insbesondere die Einschätzung der Kausalität darauf abgestellt wer den kann. 5.2 .2

Des Weiteren vermögen die Berichte von Dr. F.___ die Beurteilungen der Kreis ärzte nicht zu entkräften: Dr. F.___ führte zwar in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2014 (Urk. 12/78) erneut aus, dass er bei der Erstuntersuchung eine deutlich verminderte Aussenrotation der linken Schulter gefunden habe, was für die Diagnose einer frozen

shoulder / retraktilen

Kapsulitis spreche.

Dr. A.___ legte allerdings ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei einer frozen

shoulder zuerst zu einer Einschränkung der Aussenrotation im Rahmen der retraktilen

Capsulitis komme - im Spital B.___ aber eine symmetrische Aussenrotation festgehalten worden sei . Des Weiteren konstatierte er, dass bei einer konsequenten Ruhigstellung und manifester frozen

shoulder mit überwie gender Wahrscheinlichkeit eine Schrumpfung des inferior Recessus nachweisbar sei, sich dieser allerdings unauffällig darstelle. Eine retraktile

Capsulitis / frozen

shoulder lasse sich somit nicht überwiegend wahrscheinlich begründen. Ebenso lasse sich eine symmetrische Muskulatur mit einer konsequenten Ruhighaltung, wie dies wiederholt dokumentiert worden sei, nicht erklären (Urk. 12/74 S. 5). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ ist das Vorliegen einer unfallkau salen

frozen

shoulder somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.2 .3

Auch die Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdever fahren eingereichten Berichts von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meinmedizin, Sportmedizin, vom 2 0. Mai 2014 führt zu keinem anderen Schluss. Seine Schlussfolgerungen können mangels Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage bzw. den erhobenen Befunden nicht nachvollzogen werden, womit sie die ausführlichen und schlüssigen kreisärztlichen Berichte nicht zu entkräften vermögen. 5.3

In Bezug auf die psychischen Beschwerden führte die Beschwerdegegnerin richtig erweise aus, dass bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügi gem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfäl len wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Stu rz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 5.4

Zusammenfassend gelingt d er Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 2 9. Mai 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und die Beschwer deführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungs weise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausali tät zu erwarten.

Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Gemäss

§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgelt liche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Die Beschwerdeführerin verfügt zusammen mit ihrem Ehemann über ein Familien einkommen von monatlich Fr. 8‘014.90 (Arbeitslosentaggelder Fr. 4‘595.90, Urk. 18/1; Invalidenrente total Fr. 3‘419.--, Urk. 18/2). Das nach dem Kreisschreiben des Ober gerichts vom 1 6. September 2009 berechnete Exis tenzminimum beträgt Fr. 4 ‘ 9 32.50 (Grundbetrag Ehepaar und Kinder: Fr. 2‘ 7 00.--; Wohnen : Fr. 1‘626.--, Urk. 18/6; Krankenkasse exkl. Zusatzver - sicherung: Fr. 836.50 [ Urk. 18/8] abzüglich IPV von monatlich Fr. 230.-- [ Urk. 18/7]) . Unter Berücksichti gung der Steuern von Fr. 250 .-- (Jahr 2015, Urk. 18/11; Urk. 17 S. 4) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 800.-- für ein Ehepaar (Fr. 600.--) mit zwei Kindern (je Fr. 100.--) verbleibt ein Überschuss von Fr. 2 ‘ 0 32.40 (Fr. 8‘014.90 - Fr. 4 ‘ 9 32.50 - Fr. 1‘050.--). Ei ne prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

i st damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende G esuch um Bestellung einer unent geltlichen Rechts - vertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst, Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Flury - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler