Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war seit 1. Januar 2008 als Geschäftsführer bei der Y.___ tätig und war damit bei der Visana Versicherungen AG ( Visana ) gegen Unfälle versichert, als er am 12. Dezember 2012 bei einem Auffahrunfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/5 ). In der Folge war er zunächst zu 100 % , ab
7. Januar 2013 zu 50 % und ab 2 8 . Januar 2013 nurmehr zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 32 ).
Die Visana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge setzlichen Leis tungen .
Mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 8/16) stellte sie die Leistungen im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 2. Dezember 2012
per 30. April 2013 ein. Am
23. September 2013 und 30. Oktober 2013 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8/20 , Urk. 8/26). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 8/29) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein, in der er unter anderem den Ausstand des Sach bearbeiters der Visana wegen Befangenheit beantragte.
Mit Zwischen ver fü gung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 8/30) lehnte die Visana das Aus stands be gehren gegen den bisher zuständigen Sachbearbeiter ab. 1.2
Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/46) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass sie zur Festlegung ihrer Leistungspflicht beabsichtige, ihn durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, begutachten zu lassen. Eine Begutachtung durch die vorgeschlagenen Experten lehnte der Versicherte ab und schlug stattdessen Dr. med. B.___ , FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 8/49-50). Mit Zwischen verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2 ) hielt die Visana un ter dem Hin weis, dass der Versicherte keine rechtlich relevanten Ablehnungsgründe vorge bracht habe, an der Begutachtung durch die Dres . Z.___ und A.___ fest. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , diese sei aufzuheben und das Gericht habe einen Neuro logen FMH als Gutachter zu bestimmen. Eventuell sei die Angelegenh eit an die Be schwerde geg nerin
zurückzuweisen mit dem Auftrag, betreffend Gutachter „glaubwürdig“ eine Einigung mit dem Beschwerdeführer zu suchen . Die Visana schloss in der Be schwerde antwort vom 25 . September 201 4
(Urk. 7 ) auf Abwei sung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 (Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei den sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren entspreche und die beim kantonalen Versi che rungsge richt (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 1 37 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdewe ise geltend gemacht wer den könnten ma te rielle Einwendungen ( etwa des Inhalts , es handle sich um eine unnötige second
opinion ), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise be treffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder ge gen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe tenz) . Weiter könn t en for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen gel tend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invaliden versicherung ergangene Rechtsprech ung findet , soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfall ver si cherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4 ).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für poly disziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137
V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfall ver sicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138
V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung. Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen. Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzel fall er gä ben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zu lässig. Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Eini gung aus bleibe (BGE 139 V 349 E. 5.2.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). 2.
2. 1
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie gemäss herrschender Praxis des Bun des gerichts ( BGE 134 V 109 E. 9 )
und der pragmatischen Empfehlungen der multi dis zi pli nären Kon sen sus gruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) nicht der geeignete Facharzt für die Beur teilung von Hals wirbelsäulen-Distorsionen . Erst recht sei er dazu nicht geeignet, weil er be reits seit einigen Jahren – gemäss Verfügung seit 1997 – of fen bar nicht mehr praktiziert habe . Es sei auch unklar, ob Dr. Z.___ in den letzten vier Jah ren überhaupt noch beruflich tätig ge wesen sei (S. 3 Ziff. 4). Be züglich Dr . A.___ monierte er ferner, dass dieser zwar als Facharzt FMH für Neuro logie zur Beurteilung der vor liegenden Beschwerden grundsätzlich ge eignet sei, er aber im Rahmen einer anderen Be gutachtung im Auftrag einer Un fall versi cherung aufgrund von fehlenden oder fehler haften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus ab geleiteten Arbeitsunfähigkeit falsch beur teilt habe (S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8) , weshalb nicht davon aus ge gangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutachten er stellen würde.
Überdies sei keine ernsthafte Einigung betreffend die Gutachterwahl erfolgt. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber in der angefochtenen Zwischen verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt (S. 3 f.), es lägen keine triftigen Gründe vor, welche gegen die vorgesehene Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ sprächen. Da auch nicht ann ähernd be gründet werde, weshalb die vorgeschlagenen Gutachter nicht beziehung s weise der neu vorgeschlagene Gutachter besser geeignet sei n soll als die vorgesehenen Gutachter, keine An haltspunkte für eine fehlende Sachkompetenz der Dres . Z.___ und A.___ vorlägen und auch kein Anspruch auf einen Gutachter eigener Wahl bestehe, sehe sie sich nicht veranlasst, von den von ihr vor gese henen Gutachtern abzuwei ch en und sich mit dem Gegenvorschlag des Be schwerde führers auseinanderzusetzen.
Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 (Urk. 7) im Wesentlichen fest.
3.
3.1
3.1.1
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9 .5 sowie auf die Empfehlungen der multidisziplinären Konsensu s gruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) geltend ge macht hat , Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie nicht geeignet, die Fol gen von Hals wirbel säulen -D istorsionen zu beurteilen , ist ihm nicht zu folgen.
Aus BGE 134 V 109 E. 9.5 kann nämlich nicht abgeleitet werden , dass einzig die Fachärzte der aufgezählten Fachdisziplinen zur Beurteilung von Hals wirbel säulen -D istorsionen
befähigt sind . Hinzu kommt, dass eben gerade eine bi dis ziplinäre
Begutachtung angeordnet wurde, welche auch eine Abklärung durch einen F acharzt der Neurologie umfasst. 3.1.2
Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, Dr. Z.___
sei erst recht nicht als Gutachter geeignet, weil er gemäss Verfügung seit 1997 nicht mehr praktiziert habe und unklar sei, ob er in den letzten vier Jahren überhaupt beruflich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) , ist fest zuhalten, dass Dr. Z.___ von 1998 bis 2011 als stellvertretender Kreisarzt für die SUVA arbeitete (Urk. 8/46) und derzeit für die C.___ als Gutachter tätig ist ( Urk. 7 S. 6) , weshalb nicht zu ersehen ist, weshalb er nicht über die notwendige Fach kom petenz verfügen soll, zumal die Tätigkeit als Gutachter und die damit ein her gehenden medizinische Erfahrung an sich bereits einer Qualitätssicherung ent sprechen, da der oft mit gleich artigen Fragen befasst e Sachverständige so in einem an dauernden Lern prozess steht (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). 3.2
Be züglich Dr. A.___ monierte er, dass dieser im Rahmen einer anderen Be gutachtung im Auftrag einer Un fall versicherung aufgrund von fehlenden oder fehler haften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus abgeleiteten Arbeits un fähig keit falsch beur teilt habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8), wes halb nicht da von aus ge gangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutach ten er stellen würde. Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein zelfallunabhängige , allgemein-strukturelle Einwendungen nicht zugelassen sind mit der Begründung, t ypische Einwendungen - so, Gerichte hätten in früheren Fällen aus verallgemeinerungsfähigen Gründen auf Gutachten des vorgeschla genen Sachverständigen nicht abgestellt - könn t en in der täglichen Praxis mit zumutbarem Aufwand oftmals weder bestätigt noch widerlegt werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Vorliegend handelt es sich nicht einmal um den Vorwurf, auf eine Expertise des betreffenden Gutachters habe aus verallgemeinerungsfähigen Gründen nicht abgestellt werden können, sondern lediglich, in einem Einzelfall sei eine Beur teilung erfolgt, welche von anderen Gutachtern nicht geteilt worden sei. Uner wähnt geblieben ist in diesem Zusammenhang, dass das hiesige Gericht im Ur teil UV.2011.00329 vom 1 1. Dezember 2013 in der Tat nicht auf das erwähnte Gutachten der C.___ (mit Beteiligung von Dr. A.___ ) abgestellt hat. Dass Dr. A.___ deswegen grundsätzlich nicht in der Lage ist, ein verlässli ches medizinisches Gutachten zu erstellen, ist demgegenüber nicht einleuch tend. Nach dieser Logik dürften diverse medizinische Institute von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden. Relevant ist indes nicht, ob von den Gerich ten in Einzelfällen einer anderen Meinung der Vorzug gegeben wurde, sondern ob davon ausgegangen werden kann, ob in der konkreten Untersuchungssitua tion eine rechtsgenügliche Expertise zu erwarten ist. Das ist vorliegend der Fall. Insofern ist nicht er sicht lich, weshalb der praktizierende sowie gutachterlich tä tige Neurologe Dr. A.___ , welcher zudem auch noch über weitere Fähig keitsausweise in Elekt roe ncephalographie (SGKN), 2004, Elektro neuro myogra phie (SGKN), 2004, Psycho somatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), 2009, und zere brovaskuläre Krankheiten (SGKN), 2003, verfügt (vgl. dazu auch Urk. 8/46 und http://www.medregom.admin.ch) , nicht geeignet sein soll, die angeordnete neuro logische Begutachtung durchzuführen . 4 .
Zusammenfassend liegen weder Ausst ands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ entgegen .
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Zwischenverfügung vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 2) an der Begut achtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ festhielt . Der Entscheid be treffend Gutachterauswahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge ma chen können – bei der Verwaltung. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war seit 1. Januar 2008 als Geschäftsführer bei der Y.___ tätig und war damit bei der Visana Versicherungen AG ( Visana ) gegen Unfälle versichert, als er am 12. Dezember 2012 bei einem Auffahrunfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/5 ). In der Folge war er zunächst zu 100 % , ab
7. Januar 2013 zu 50 % und ab 2 8 . Januar 2013 nurmehr zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 32 ).
Die Visana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge setzlichen Leis tungen .
Mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 8/16) stellte sie die Leistungen im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 2. Dezember 2012
per 30. April 2013 ein. Am
23. September 2013 und 30. Oktober 2013 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8/20 , Urk. 8/26). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 8/29) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein, in der er unter anderem den Ausstand des Sach bearbeiters der Visana wegen Befangenheit beantragte.
Mit Zwischen ver fü gung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 8/30) lehnte die Visana das Aus stands be gehren gegen den bisher zuständigen Sachbearbeiter ab.
E. 1.2 Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/46) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass sie zur Festlegung ihrer Leistungspflicht beabsichtige, ihn durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, begutachten zu lassen. Eine Begutachtung durch die vorgeschlagenen Experten lehnte der Versicherte ab und schlug stattdessen Dr. med. B.___ , FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 8/49-50). Mit Zwischen verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , diese sei aufzuheben und das Gericht habe einen Neuro logen FMH als Gutachter zu bestimmen. Eventuell sei die Angelegenh eit an die Be schwerde geg nerin
zurückzuweisen mit dem Auftrag, betreffend Gutachter „glaubwürdig“ eine Einigung mit dem Beschwerdeführer zu suchen . Die Visana schloss in der Be schwerde antwort vom 25 . September 201
E. 4 (Urk. 7 ) auf Abwei sung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 (Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei den sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren entspreche und die beim kantonalen Versi che rungsge richt (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 1 37 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdewe ise geltend gemacht wer den könnten ma te rielle Einwendungen ( etwa des Inhalts , es handle sich um eine unnötige second
opinion ), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise be treffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder ge gen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe tenz) . Weiter könn t en for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen gel tend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invaliden versicherung ergangene Rechtsprech ung findet , soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfall ver si cherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4 ).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für poly disziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137
V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfall ver sicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138
V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung. Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen. Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzel fall er gä ben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zu lässig. Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Eini gung aus bleibe (BGE 139 V 349 E. 5.2.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). 2.
2. 1
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie gemäss herrschender Praxis des Bun des gerichts ( BGE 134 V 109 E. 9 )
und der pragmatischen Empfehlungen der multi dis zi pli nären Kon sen sus gruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) nicht der geeignete Facharzt für die Beur teilung von Hals wirbelsäulen-Distorsionen . Erst recht sei er dazu nicht geeignet, weil er be reits seit einigen Jahren – gemäss Verfügung seit 1997 – of fen bar nicht mehr praktiziert habe . Es sei auch unklar, ob Dr. Z.___ in den letzten vier Jah ren überhaupt noch beruflich tätig ge wesen sei (S. 3 Ziff. 4). Be züglich Dr . A.___ monierte er ferner, dass dieser zwar als Facharzt FMH für Neuro logie zur Beurteilung der vor liegenden Beschwerden grundsätzlich ge eignet sei, er aber im Rahmen einer anderen Be gutachtung im Auftrag einer Un fall versi cherung aufgrund von fehlenden oder fehler haften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus ab geleiteten Arbeitsunfähigkeit falsch beur teilt habe (S. 3 f. Ziff.
E. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8) , weshalb nicht davon aus ge gangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutachten er stellen würde.
Überdies sei keine ernsthafte Einigung betreffend die Gutachterwahl erfolgt. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber in der angefochtenen Zwischen verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt (S. 3 f.), es lägen keine triftigen Gründe vor, welche gegen die vorgesehene Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ sprächen. Da auch nicht ann ähernd be gründet werde, weshalb die vorgeschlagenen Gutachter nicht beziehung s weise der neu vorgeschlagene Gutachter besser geeignet sei n soll als die vorgesehenen Gutachter, keine An haltspunkte für eine fehlende Sachkompetenz der Dres . Z.___ und A.___ vorlägen und auch kein Anspruch auf einen Gutachter eigener Wahl bestehe, sehe sie sich nicht veranlasst, von den von ihr vor gese henen Gutachtern abzuwei ch en und sich mit dem Gegenvorschlag des Be schwerde führers auseinanderzusetzen.
Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 (Urk. 7) im Wesentlichen fest.
3.
3.1
3.1.1
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9 .5 sowie auf die Empfehlungen der multidisziplinären Konsensu s gruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) geltend ge macht hat , Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie nicht geeignet, die Fol gen von Hals wirbel säulen -D istorsionen zu beurteilen , ist ihm nicht zu folgen.
Aus BGE 134 V 109 E. 9.5 kann nämlich nicht abgeleitet werden , dass einzig die Fachärzte der aufgezählten Fachdisziplinen zur Beurteilung von Hals wirbel säulen -D istorsionen
befähigt sind . Hinzu kommt, dass eben gerade eine bi dis ziplinäre
Begutachtung angeordnet wurde, welche auch eine Abklärung durch einen F acharzt der Neurologie umfasst. 3.1.2
Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, Dr. Z.___
sei erst recht nicht als Gutachter geeignet, weil er gemäss Verfügung seit 1997 nicht mehr praktiziert habe und unklar sei, ob er in den letzten vier Jahren überhaupt beruflich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) , ist fest zuhalten, dass Dr. Z.___ von 1998 bis 2011 als stellvertretender Kreisarzt für die SUVA arbeitete (Urk. 8/46) und derzeit für die C.___ als Gutachter tätig ist ( Urk.
E. 7 S. 6) , weshalb nicht zu ersehen ist, weshalb er nicht über die notwendige Fach kom petenz verfügen soll, zumal die Tätigkeit als Gutachter und die damit ein her gehenden medizinische Erfahrung an sich bereits einer Qualitätssicherung ent sprechen, da der oft mit gleich artigen Fragen befasst e Sachverständige so in einem an dauernden Lern prozess steht (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). 3.2
Be züglich Dr. A.___ monierte er, dass dieser im Rahmen einer anderen Be gutachtung im Auftrag einer Un fall versicherung aufgrund von fehlenden oder fehler haften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus abgeleiteten Arbeits un fähig keit falsch beur teilt habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8), wes halb nicht da von aus ge gangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutach ten er stellen würde. Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein zelfallunabhängige , allgemein-strukturelle Einwendungen nicht zugelassen sind mit der Begründung, t ypische Einwendungen - so, Gerichte hätten in früheren Fällen aus verallgemeinerungsfähigen Gründen auf Gutachten des vorgeschla genen Sachverständigen nicht abgestellt - könn t en in der täglichen Praxis mit zumutbarem Aufwand oftmals weder bestätigt noch widerlegt werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Vorliegend handelt es sich nicht einmal um den Vorwurf, auf eine Expertise des betreffenden Gutachters habe aus verallgemeinerungsfähigen Gründen nicht abgestellt werden können, sondern lediglich, in einem Einzelfall sei eine Beur teilung erfolgt, welche von anderen Gutachtern nicht geteilt worden sei. Uner wähnt geblieben ist in diesem Zusammenhang, dass das hiesige Gericht im Ur teil UV.2011.00329 vom 1 1. Dezember 2013 in der Tat nicht auf das erwähnte Gutachten der C.___ (mit Beteiligung von Dr. A.___ ) abgestellt hat. Dass Dr. A.___ deswegen grundsätzlich nicht in der Lage ist, ein verlässli ches medizinisches Gutachten zu erstellen, ist demgegenüber nicht einleuch tend. Nach dieser Logik dürften diverse medizinische Institute von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden. Relevant ist indes nicht, ob von den Gerich ten in Einzelfällen einer anderen Meinung der Vorzug gegeben wurde, sondern ob davon ausgegangen werden kann, ob in der konkreten Untersuchungssitua tion eine rechtsgenügliche Expertise zu erwarten ist. Das ist vorliegend der Fall. Insofern ist nicht er sicht lich, weshalb der praktizierende sowie gutachterlich tä tige Neurologe Dr. A.___ , welcher zudem auch noch über weitere Fähig keitsausweise in Elekt roe ncephalographie (SGKN), 2004, Elektro neuro myogra phie (SGKN), 2004, Psycho somatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), 2009, und zere brovaskuläre Krankheiten (SGKN), 2003, verfügt (vgl. dazu auch Urk. 8/46 und http://www.medregom.admin.ch) , nicht geeignet sein soll, die angeordnete neuro logische Begutachtung durchzuführen . 4 .
Zusammenfassend liegen weder Ausst ands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ entgegen .
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Zwischenverfügung vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 2) an der Begut achtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ festhielt . Der Entscheid be treffend Gutachterauswahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge ma chen können – bei der Verwaltung. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00186 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
23. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war seit 1. Januar 2008 als Geschäftsführer bei der Y.___ tätig und war damit bei der Visana Versicherungen AG ( Visana ) gegen Unfälle versichert, als er am 12. Dezember 2012 bei einem Auffahrunfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/5 ). In der Folge war er zunächst zu 100 % , ab
7. Januar 2013 zu 50 % und ab 2 8 . Januar 2013 nurmehr zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 32 ).
Die Visana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die ge setzlichen Leis tungen .
Mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 8/16) stellte sie die Leistungen im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 2. Dezember 2012
per 30. April 2013 ein. Am
23. September 2013 und 30. Oktober 2013 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8/20 , Urk. 8/26). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 8/29) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein, in der er unter anderem den Ausstand des Sach bearbeiters der Visana wegen Befangenheit beantragte.
Mit Zwischen ver fü gung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 8/30) lehnte die Visana das Aus stands be gehren gegen den bisher zuständigen Sachbearbeiter ab. 1.2
Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 8/46) teilte die Visana dem Versicherten mit, dass sie zur Festlegung ihrer Leistungspflicht beabsichtige, ihn durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, begutachten zu lassen. Eine Begutachtung durch die vorgeschlagenen Experten lehnte der Versicherte ab und schlug stattdessen Dr. med. B.___ , FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 8/49-50). Mit Zwischen verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2 ) hielt die Visana un ter dem Hin weis, dass der Versicherte keine rechtlich relevanten Ablehnungsgründe vorge bracht habe, an der Begutachtung durch die Dres . Z.___ und A.___ fest. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , diese sei aufzuheben und das Gericht habe einen Neuro logen FMH als Gutachter zu bestimmen. Eventuell sei die Angelegenh eit an die Be schwerde geg nerin
zurückzuweisen mit dem Auftrag, betreffend Gutachter „glaubwürdig“ eine Einigung mit dem Beschwerdeführer zu suchen . Die Visana schloss in der Be schwerde antwort vom 25 . September 201 4
(Urk. 7 ) auf Abwei sung der Be schwerde , was dem Beschwerdeführer am 30. September 2014 (Urk. 9) zur Kennt nis gebracht wurde.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei den sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren entspreche und die beim kantonalen Versi che rungsge richt (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 1 37 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdewe ise geltend gemacht wer den könnten ma te rielle Einwendungen ( etwa des Inhalts , es handle sich um eine unnötige second
opinion ), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise be treffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder ge gen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe tenz) . Weiter könn t en for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen gel tend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invaliden versicherung ergangene Rechtsprech ung findet , soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfall ver si cherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4 ).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für poly disziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137
V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfall ver sicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138
V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung. Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen. Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzel fall er gä ben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zu lässig. Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Eini gung aus bleibe (BGE 139 V 349 E. 5.2.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). 2.
2. 1
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie gemäss herrschender Praxis des Bun des gerichts ( BGE 134 V 109 E. 9 )
und der pragmatischen Empfehlungen der multi dis zi pli nären Kon sen sus gruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) nicht der geeignete Facharzt für die Beur teilung von Hals wirbelsäulen-Distorsionen . Erst recht sei er dazu nicht geeignet, weil er be reits seit einigen Jahren – gemäss Verfügung seit 1997 – of fen bar nicht mehr praktiziert habe . Es sei auch unklar, ob Dr. Z.___ in den letzten vier Jah ren überhaupt noch beruflich tätig ge wesen sei (S. 3 Ziff. 4). Be züglich Dr . A.___ monierte er ferner, dass dieser zwar als Facharzt FMH für Neuro logie zur Beurteilung der vor liegenden Beschwerden grundsätzlich ge eignet sei, er aber im Rahmen einer anderen Be gutachtung im Auftrag einer Un fall versi cherung aufgrund von fehlenden oder fehler haften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus ab geleiteten Arbeitsunfähigkeit falsch beur teilt habe (S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8) , weshalb nicht davon aus ge gangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutachten er stellen würde.
Überdies sei keine ernsthafte Einigung betreffend die Gutachterwahl erfolgt. 2. 2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber in der angefochtenen Zwischen verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt (S. 3 f.), es lägen keine triftigen Gründe vor, welche gegen die vorgesehene Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ sprächen. Da auch nicht ann ähernd be gründet werde, weshalb die vorgeschlagenen Gutachter nicht beziehung s weise der neu vorgeschlagene Gutachter besser geeignet sei n soll als die vorgesehenen Gutachter, keine An haltspunkte für eine fehlende Sachkompetenz der Dres . Z.___ und A.___ vorlägen und auch kein Anspruch auf einen Gutachter eigener Wahl bestehe, sehe sie sich nicht veranlasst, von den von ihr vor gese henen Gutachtern abzuwei ch en und sich mit dem Gegenvorschlag des Be schwerde führers auseinanderzusetzen.
Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 (Urk. 7) im Wesentlichen fest.
3.
3.1
3.1.1
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9 .5 sowie auf die Empfehlungen der multidisziplinären Konsensu s gruppe Olten vom 13. Januar 2005 (Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1182 ff.) geltend ge macht hat , Dr. Z.___ sei als Facharzt für Chirurgie nicht geeignet, die Fol gen von Hals wirbel säulen -D istorsionen zu beurteilen , ist ihm nicht zu folgen.
Aus BGE 134 V 109 E. 9.5 kann nämlich nicht abgeleitet werden , dass einzig die Fachärzte der aufgezählten Fachdisziplinen zur Beurteilung von Hals wirbel säulen -D istorsionen
befähigt sind . Hinzu kommt, dass eben gerade eine bi dis ziplinäre
Begutachtung angeordnet wurde, welche auch eine Abklärung durch einen F acharzt der Neurologie umfasst. 3.1.2
Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, Dr. Z.___
sei erst recht nicht als Gutachter geeignet, weil er gemäss Verfügung seit 1997 nicht mehr praktiziert habe und unklar sei, ob er in den letzten vier Jahren überhaupt beruflich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) , ist fest zuhalten, dass Dr. Z.___ von 1998 bis 2011 als stellvertretender Kreisarzt für die SUVA arbeitete (Urk. 8/46) und derzeit für die C.___ als Gutachter tätig ist ( Urk. 7 S. 6) , weshalb nicht zu ersehen ist, weshalb er nicht über die notwendige Fach kom petenz verfügen soll, zumal die Tätigkeit als Gutachter und die damit ein her gehenden medizinische Erfahrung an sich bereits einer Qualitätssicherung ent sprechen, da der oft mit gleich artigen Fragen befasst e Sachverständige so in einem an dauernden Lern prozess steht (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). 3.2
Be züglich Dr. A.___ monierte er, dass dieser im Rahmen einer anderen Be gutachtung im Auftrag einer Un fall versicherung aufgrund von fehlenden oder fehler haften Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt und damit die Frage der Unfallkausalität und der daraus abgeleiteten Arbeits un fähig keit falsch beur teilt habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5 f., vgl. dazu auch Urk. 3/7-8), wes halb nicht da von aus ge gangen werden könne, dass Dr. A.___ ein beweiswertiges Gutach ten er stellen würde. Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein zelfallunabhängige , allgemein-strukturelle Einwendungen nicht zugelassen sind mit der Begründung, t ypische Einwendungen - so, Gerichte hätten in früheren Fällen aus verallgemeinerungsfähigen Gründen auf Gutachten des vorgeschla genen Sachverständigen nicht abgestellt - könn t en in der täglichen Praxis mit zumutbarem Aufwand oftmals weder bestätigt noch widerlegt werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Vorliegend handelt es sich nicht einmal um den Vorwurf, auf eine Expertise des betreffenden Gutachters habe aus verallgemeinerungsfähigen Gründen nicht abgestellt werden können, sondern lediglich, in einem Einzelfall sei eine Beur teilung erfolgt, welche von anderen Gutachtern nicht geteilt worden sei. Uner wähnt geblieben ist in diesem Zusammenhang, dass das hiesige Gericht im Ur teil UV.2011.00329 vom 1 1. Dezember 2013 in der Tat nicht auf das erwähnte Gutachten der C.___ (mit Beteiligung von Dr. A.___ ) abgestellt hat. Dass Dr. A.___ deswegen grundsätzlich nicht in der Lage ist, ein verlässli ches medizinisches Gutachten zu erstellen, ist demgegenüber nicht einleuch tend. Nach dieser Logik dürften diverse medizinische Institute von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden. Relevant ist indes nicht, ob von den Gerich ten in Einzelfällen einer anderen Meinung der Vorzug gegeben wurde, sondern ob davon ausgegangen werden kann, ob in der konkreten Untersuchungssitua tion eine rechtsgenügliche Expertise zu erwarten ist. Das ist vorliegend der Fall. Insofern ist nicht er sicht lich, weshalb der praktizierende sowie gutachterlich tä tige Neurologe Dr. A.___ , welcher zudem auch noch über weitere Fähig keitsausweise in Elekt roe ncephalographie (SGKN), 2004, Elektro neuro myogra phie (SGKN), 2004, Psycho somatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), 2009, und zere brovaskuläre Krankheiten (SGKN), 2003, verfügt (vgl. dazu auch Urk. 8/46 und http://www.medregom.admin.ch) , nicht geeignet sein soll, die angeordnete neuro logische Begutachtung durchzuführen . 4 .
Zusammenfassend liegen weder Ausst ands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ entgegen .
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Zwischenverfügung vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 2) an der Begut achtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ festhielt . Der Entscheid be treffend Gutachterauswahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge ma chen können – bei der Verwaltung. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich