Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 60 , war als Filialleiter
im Verkauf (Urk. 8/ A 3, Urk. 8/ A 16) bei der Y.___ AG obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
11. Dezember 2011
während des Silvester laufes in Z.___ angestossen wurde, mit dem linken Fussgelenk umknickte und sich am linken oberen Sprun g gelenk (OSG) verletzte (Urk. 8/ A 1) . Bei der glei chentags durchgeführten ambu lanten Erst ver sorgung in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ w urde die Diagnose einer Weber-A-Fraktur links bei Status nach Weber-A-Fraktur links
an derselben Stelle (Unfall vom 27. November 2007 , Dossier der AXA Nr. 1.378.413/95 ; Urk. 8/M7 S. 1 , Urk. 8/M58 S. 1 ) gestellt (Bericht vom 1 1 . Dezember 201 1 , Urk. 8/M3 ). Am 2 1. Dezember 2011 wurde der Versicherte im A.___ am linken Fussgelenk mittels einer Zug gurtungs osteosynthese
Malleolus
lateralis links operiert (Urk. 8/M6 ) und her nach bei verzögertem Heilungsverlauf konservativ behandelt (Urk. 8/M10 S. 2).
Die AXA erstattete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld).
Der Versicherte wurde ab dem Unfall
vom 11. Dezember 2011 zu 100 % (Urk. 8/M5 , Urk. 8/M7 S. 2 , Urk. 8/M8m Urk. 8/M15 ) und ab dem 2 3. Februar 2012 schrittweise zu 75 % (Urk. 8/M10), zu 50 % und ab dem 1 2. März 2012 zu 25 % (Urk. 8/M16) arbeitsunfähig geschrieben . Wegen der anhaltenden Be schwerden wurde das Arbeitspensum kurz darauf wieder auf 50 % reduziert (Urk. 8/M21, Urk. 8/M26) . Na ch der Entfernung des Schrauben materials am 8. Mai 2012 (Urk. 8/M29) be i Verdacht auf beginnende
Algodystrophie des Fusses links (Urk. 8/M30 S. 1) wurde kurzfristig eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 8/M26, Urk. 8/M30 S. 3). Im Juli 2012 arbeitete der Versi cherte schliess lich wieder zu 100 % als Verkäufer, jedoch attestierten die Ärzte des A.___ wegen der be lastungs abhängigen
Restbeschwerden eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli bis
16. September 2012 (Urk. 8/M31 S. 2 , Urk. 8/M35 ).
Im Bericht vom 23. November 2012 stellten die Ärzte des A.___ schliesslich die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose bei kons o li dierter Weber-A-Fraktur links bei persistierenden Restbeschwerden und mittler weile 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M43). 1.2
Am 2 2. November 2013 nahm
Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi ka lische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Innere Medizin sowie Leiter des Medizinischen Dienstes der AXA , zur Aktenlage Stellung (Urk. 8/M58). Ausserdem hielt Dr. B.___
mit dem Versicherten auf dessen Wunsch hin am
23. Dezem ber 2013 eine Sprechstunde mit einer kurzen Untersuchung ab ( Bericht gleichen Datums, Urk. 8/M61). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___
stellte die AXA ihre Leistungen mit Verfügung vom
6. März 2014 per
1. Februar 2014
mit der Begründung ein , es sei von der Fortführung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, für weitere Heilbehandlung sei nicht mehr aufzukommen und es liege keine dauernde Einschränkung der Integrität vor (Urk. 8/A157 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. März 2014 (Urk. 8/A166), ergänzt mit Schreiben vom 24. März 2014
(Urk. 8/A171) Einsprache, welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 „im Sinne der Erwägungen“ abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
16. August 2014
Be schwerde und beantragte
unter Beilage des Berichts der C.___ zur Bewe gungsanalyse vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3) sinngemäss , der Einsprache ent scheid vom
29. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, namentlich die Kosten vergütung für Heilbehandlungen seiner unfallbedingten Beschwerden zu erbringen (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 0 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Januar 2015, Urk. 12 S. 2; Duplik vom 16. Februar 2015, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 1.5
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.6
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den Stellungnahmen
von Dr. B.___
vom 22. N o vember und 23. Dezember 2013 sei von einer Fortsetzung der bean tragten Physiotherapie keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten. Die geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden würden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Dezember 2011 stehen. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sei ab dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 17. September 2012 der Endzustand
der Unfall folgen am linken OSG er reicht gewesen , weshalb der Anspruch auf weitere Heilbehandlung entfalle.
Die Leistungseinstellung per Ende Januar 2014 sei damit zu Recht erfolgt. Die Frage der Invalidität stelle sich angesichts der vollen Arbeitsauf nahme nicht, auch seien die Voraus setzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG, nament lich der An spruch auf eine Rente, nicht erfüllt. Ein Integritäts schaden
werde derzeit (noch) nicht fällig
(Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine Heilbehandlung der Unfall fol gen der am 11. Dezember 2011 erlittenen Weber-A-Fraktur sei gemäss den Fachärzten des A.___ und des D.___ weiter hin indiziert. Insbesondere zur Verbesserung der Beweglichkeit des linken Fussgelenkes sei Physiotherapie unumgänglich.
B ezüglich der früheren, bei einem identischen Unfall vom 27. November 2007 zugezogenen Weber-A-Fraktur habe die Be schwerdegegnerin die Hei l behandlungen während drei Jahren und zehn Mona ten, mithin ein Jahr und acht Monate länger vergütet. Damals sei der Fall im September 2011 (ebenfalls) trotz weiterhin bestehender Beschwerden beim Gehen und Treppensteigen abgeschlossen worden. Beim Röntgen nach dem Unfall vom 11. Dezember 2011 habe sich herausgestellt, dass die Weber-A-Fraktur vom November 2007 noch nicht verheilt gewesen und nochmals an der selben Stelle gebrochen sei. Schon damals habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsin tegration eindeutig zu früh gefordert. Zudem sei e s nur be schränkt richtig, dass er im Voll pensum bei Y.___ AG arbeite. Denn das erwartete Pensum von 42 Stunden pro Woche könne er meist nicht erfülle n, weil um zirka 14 Uhr oder 16 Uhr das operierte Gelenk zu lahmen beginne. Er sei wegen seiner Arbeits pensen letzthin von der Personalchefin gerügt worden. Nunmehr sei er wegen de r anhaltenden körperlichen Beschwerden firmenintern hinunter gestuft und in eine kleinere Filiale am Stadtrand umgeteilt worden. Dennoch leide er regel mässig an Schmerzen im linken OSG, die zu einer Schonhaltung und auch zu einer Überlastung des rechten Fusses führe. Es könne weder in der Freizeit noch bei der Arbeit von einem hinkfreien Gang die Rede sein. In der E.___ sei er beim Joggen am 9. Februar 2014 gefilmt worden. Auf dieser Aufnahme sei deutlich ein Hinken im linken Fussgelenk feststellbar. Durch die Operation im Dezember 2011 habe sich der Winkel des OSG beim Strecken verkleinert und das Sitzen auf den Knien falle links schwerer, da dort das OSG schmerze oder spanne, was nach der ersten Weber-A-Fraktur nicht so gewesen sei. Dies verursache ihm vor allem Probleme beim Einräumen der unteren Regale , und auch das Treppensteigen falle ihm äusserst schwer. Es treffe nicht zu, dass er wieder an Marathonläufen teilnehme, letztmals sei dies im April 2007 gewesen. Er könne bis heute als erfahrener Ausdauerläufer nicht mehr als drei Kilometer beschwerdefrei joggen. Die Ärzte seiner Kranken versi cherung CSS hätten ihn darauf hingewiesen, dass vor allem die diversen Beschwerden wie vermehrte Arthrose bildung im rechten Fuss , insbesondere im rechten Grosszehengrundgelenk, und die dokumentierten Rücken- und Hüftbe schwerden eindeutig auf die noch nicht richtig verheilte Weber-A-Fraktur im linken OSG zurückzuführen seien. Er müsse derzeit gegen seine anhaltenden Be schwerden und Schmerzen aufgrund der körperlichen Schieflage regelmässig Mydocalm
und Ecofenac CR75 einnehmen. Ausserdem sei die eingeschränkte Beweglichkeit des operierten Fusses mit Videoaufnahmen bei E.___
und bei C.___
dokumentiert worden und könne dort auch einge sehen werden . Seit September 2014 sei er an vier Tagen an einem neuen Ver kaufsort , an dem er täglich 30 bis 50 mal 15 Stufen bewältig en und s chwere Podeste und Waren herum tragen müsse. Dies führe zu neuen Beschwerden. Dies könne nicht der endgültige Gesundheitszustand nach einer einfachen Weber-A-Fraktur sein. Er habe wegen der Kosten die Physiotherapie seit über zwei Monaten (zirka seit Anfang November 2014) nicht mehr besucht. Es habe sich nun wegen der nicht behandelten Dysbalance im Grundgelenk des rech t en Zehens eine akute Arthrose gebildet, welche durch eine Operation mit einer Synthus Fusion splatte behandelt werden müsse. Zudem sei eine gleich hohe Integritätsentschädigung geschuldet, wie sie nach dem ersten, identischen Unfall vom 11. Dezember 2011 ausbezahlt worden sei (Urk. 1 , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom
11. Dezember 2011
erneut eine Weber-A- Fraktur am linken OSG erlitten hat (Urk. 8/M3) , nachdem er an derselben Stelle am linken Fussgelenk bereits beim Unfall vom 27. November 2007 eine solche Verletzung erlitten hatte (Urk. 8/M58 S. 1 ). D ie Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für beide Unfälle anerkannt . Den ersten Fall betreffend den Unfall vom
27. No vember 2007 hatte sie bereits abge schlossen, als sich der Unfall vom 11. De zember 2011 ereignete.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 11. De zember 2011 zu Recht per Ende Januar 2014 einstellte und falls ja, ob sie nach diesem Fallabschluss zu Recht den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung verneinte. 3. 3.1
Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2 3. November 2012 hatte der Beschwerdeführer noch über persistierende Beschwerden am OSG geklagt , welche sich als Anlaufschmerz am Morgen beziehungsweise als be lastungsabhängiger Schmerz im Verlauf des Tages am linken OSG äussere n würden . Er fühle sich insbesondere in seinem Leistungssport als Marathonläufer deutlich eingeschränkt und könne dies beinahe nicht mehr durchführen. Sport liche Wettkämpfe als Radsportler seien hingegen noch gut möglich. Aufgrund der sportlichen Ambitionen fühle er sich in seiner Lebensqualität doch deutlich eingeschränkt. Als Diagnose wurde eine posttraumatische OSG-Arthros e bei konso lidierter Weber-A-Fraktur links gestellt . Die Arbeitsun fähig keit wurde mit 0 % angegeben. Aufgrund des erhöhten Leidensdruckes werde der Beschwerde führer bei der posttraumatischen OSG-Arthrose an die Kollegen der D.___ überwiesen zur Beurteilung und Festlegung der weiteren Therapie optio nen . Es werde dringendst die Fortsetzung der Physio therapie empfo h len, da zunächst die konservative Arthrosebehandlung Vorrang habe (Urk. 8/M43).
Die Ärzte der Orthopädie der D.___
untersuchten den Beschwerde führer gemäss dem Bericht vom 7. Januar 2013 am 27. Dezember 2012 und stellten die Diagnose einer posttrau matischen OSG-Arthrose mit/bei o steo chon draler Läsion an der medialen Talusschulter bei Status nach Weber-A-Fraktur links 2007 konservativ behandelt und Status nach Zuggurtungs osteo synthese am 11. Dezember 2012 (richtig: 21. Dezember 2011) sowie Status nach Metall entfernung am 8. Mai 201 2. Sie empfahlen neben dem Fortfahren der Physio therapie zur Steigerung des Bewegungsausmasses eine Infiltration ins OSG mit Lokalanästhetikum und Kortison sowie probeweise Ruhigstellung bei der Arbeit mit Künzli-St a bilschuhen (Urk. 8/M45).
Dem Bericht der Orthopädie der D.___ vom 1 1. April 2013 ist zu entnehmen, dass die Infiltration in das linke OSG zu einer deutlichen Beschwerdereduktion geführt habe. Der Be schwerde führer sei nahezu schmerz frei und wieder sportlich aktiv, er jogge (Urk. 8/M50).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, der den Be schwerdeführer am 19. August 2013 untersucht hatte , hielt im Bericht vom 21. August 2013 fest, der Beschwerdeführer sei durch die einmalige Stereoid infiltr ation mittlerweile schmerzfrei, jedoch noch kompromittiert sowohl in der alltäglichen Bewegung als auch in der Sportfähigkeit als Läufer und Velofahrer (Urk.
8/M53). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Dezember 2013 habe sich unter der Physiotherapie eine Kraftsteigerung im linken Fuss gezeigt, so dass Einbeinsprünge auf der linken Seite wieder möglich seien. Es bestehe nun noch eine Fussfehlstellung mit Hohlfusstendenz links mehr als rechts sowie ein Sichelfuss rechts mehr als rechts, so dass er ihm noch ein Rezept für spezifische orthopädische Einlagen ausgestellt habe. Zusätzlich habe sich neu auf der rech ten Seite ein Kraftdefizit des rechten Fusses eingestellt. Klinisch zeige sich bei symmetrischem Reflexbild und beidseits nicht auslösbarem Achillessehnenreflex ein verzögerter Einbeinsprung auf der rechten Seiten gegenüber links sowie eine leichte Abschwächung der Grosszehenextension rechts gegenüber links. Dies be züglich sei am e hesten ein Nervenkompressionssyndrom, entweder lokal oder diskogen zu vermuten (Urk. 8/M60). 3. 2
Angesichts dieser Berichte , welche eine erhebliche Beschwerdebesserung mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausweisen, ist es nachvollziehbar, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 22. November 2013 zum Schluss kam, dass von einer weiteren medizi nischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu erwarten sei (Urk. 8/M58 S. 2), was er auch nach der Kon sultation vom 23.
Dezember 2012 bestätigte (Bericht desselben Datum, Urk. 8/M61 S. 2). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
daraus schloss , dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der somatischen Leiden keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet werden könne.
Denn wi e die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 3), ist f ür den rechtmässigen Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG - nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).
Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ).
Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach , dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder hergestellt ist .
Da dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2012 bis zum Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 2), der recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_688/2011 vom 15. Juni 2012 E. 3.2.3), wegen der unfallbedingten OSG-Verletzung keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/M43 S. 2), kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne des Gesetzes bewirken. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer insbesondere geltend gemachte Notwendigkeit zur Fortfüh rung der Physio therapie keine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG darstellt , die gegen den Fallabschluss sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2). Sämtliche übri ge n Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Be trach tungs weise.
Somit ist der Fallabschluss per Ende Januar 2014
( Urk. 2 S. 4) nicht zu bean standen (BGE 134 V 109 E. 4 und E. 6.1).
Sollte später eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation des linken OSG notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.
3.3
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und von der Beschwerdegegnerin ver neinte Frage , ob die
von ihm anlässlich der Konsul tation vom 23. Dezember 2013 gegenüber Dr. B.___
angegebenen Be schwerden am rechten Fuss , insbesondere am grossen rechten Zehen , an den Knien ,
am Rücken und an den Hüften sowie die
Kribbel parästhesie am rechten Arm ( Urk. 8/M61 ) als (zu min dest indirekte Teil-) Folge der (zwei maligen) Ver letzung am linken OSG und daher als unfall kausal zu gelten haben, kann und muss
hier nicht abschliessend beurteilt werden.
Zwar hat Dr. B.___ in seinem Konsultationsbericht vom
23. Dezember 2013 dazu erklärt, dass die diversen geklagten Beschwerden nur in einem mög lichen, mithin nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sam men hang zum Unfallereignis stünden (Urk. 8/M61 S. 1) und dass die Kausa lität der Beschwerden ausserhalb des (linken) OSG nicht nachvoll ziehbar sei (Urk. 8/M61 S. 2) Jedoch begründete Dr.
B.___ diese Einschätzung nicht weiter. Auch erfolgte sie aufgrund einer nur rudimentären und oberflächlichen Untersu chung, welche überdies
- soweit ersichtlich -
auf die Füsse beschränkt war ( Urk. 8/M61). Zudem lag Dr. B.___ der Bericht der D.___ vom 24. Juli 2014 (Urk. 8/M66) noch nicht vor, in welchem zu den einzelnen Beschwerdebereichen detaillierte Diag nosen aufgeführt wurden. Auch d en übrigen Akte n ist keine Stellungnahme zur Frage der Kausalität dieser Be schwerden
zu entnehmen. Damit ist die Kau salitäts beurteilung bezüglich der Beschwerden am Rücken, an der Hüfte und an der rechten unteren Extre mität von Dr. B.___ nicht ausreichend, weshalb hier darauf nicht ab schliessend abgestellt werden kann, zumal an die Beweis würdigung ver sicherungsinterne r ärztliche r Fest stellungen
strenge Anfor derungen zu stellen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Ohne Abklärung mit spezifischer fachärztlicher Untersuchung und Beurteilung der Kausalität kann bei gegebener Aktenlage und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2007 das linke OSG verletzt hatte, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den zusätzlichen Beschwerden am Rücken, an den Hüften und am rechten Fuss ebenfalls um unfallbedingte Beschwerden handelt, zumal es gemäss der höchstrichterlichen Recht sprechung durchaus Fälle gibt, in denen eine unfallbedingte Fehlbelastung nachweislich zu Rückenbeschwerden führen kann
(Urteil des Bundesgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 8C_487/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.2 und 8C_78/2011 vom 26. Mai 2011 E. 6.2). Auch ist es für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 1 19 V 335 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.2.2).
Auch wenn damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ab schlies send
gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ über die Unfallkau sa lität
der zusätzlich geklagten Beschwerden am Rücken, an der Hüfte und an der rechten unteren Extre mität be funden werden kann, so ist von ergän zenden Abklärungen
- zumindest im Rahmen dieses Verfahrens - abzusehen. D iese Frage kann hier offen bleiben, weil die zusätzlichen Beschwerden jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 2) keine Arbeits unfähigkeit verursachten . Es ist daher festzuhalten, dass d er Fallabschluss per Ende Januar 2014 auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist .
Auf den Zeitpunkt des Fallabschluss es hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integrität sentschädigung besteht (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 2 UVG). 4. 4.1
D er Anspruch auf eine Rente ist erst a b einem Invaliditätsgrad von 10 %, mit hin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG; vgl. E. 1.5 hiervor). Gemäss der Telefon notiz vom 28. Juli 2014 (Urk. 8/A188 ) erfolgte der Wechsel vom Filialleiter zum Verkäufer laut Auskunft der Arbeit ge berin nicht als Folge des Unfalls und ohne Einkommens einbusse . Im Ver gleich mit dem in der Unfallmeldung angegebenen respektive vor dem Unfall erzielten Einkommen von Fr. 3‘400.-- pro Monat ( Urk. 8/1) habe sich das Ein kom men per 1. Januar 2013 dennoch auf Fr. 3‘500.-- pro Monat erhöht (Urk. 8/A188 ). Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Fallab schluss nicht mehr einge schränkt war und das Einkommen sich bis im Februar 2014 somit nicht redu ziert hat , resultieren keine Erwerbseinbusse
und kein e rentenbegründende Inva lidität . Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine In validen rente daher zu Recht. 4.2
Mangels Rentenansp ruchs des Ver sicherten ist auch keine Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es für das Erbringen weiterer Kostenvergütung für die Heilbe handlung des OSG links , mithin auch für Physiotherapie an einer gesetzlichen Grundlage. 5. 5 .1
Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Integritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b). Von verschie denen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beein flussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 200 8 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung ver schie de ner Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umge kehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beein trächtigungen in ihrer Wirkung verstärken ( Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ). 5 .2 Gemäss der internen Notiz der Beschwerdegegnerin an den medizinischen Dienst
vom 1 3. November 2013 wurde bezüglich de s ersten Unfalls mit Weber-A-Fraktur am linken OSG vom 27. Dezember 2011 (Dossier Nr. 1.378.413/95) keine Integritätsentschädigung zugesprochen. Eine solche, und zwar in der Höhe von 5 % habe der Beschwerdeführer indes für einen weiteren Unfall auf grund einer Daumenverletzung erhalten (Dossier Nr. 1.378.413/109; Urk. 8/M58 S. 1 ; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 29. November 2011: Fraktur des Os metacarpale Dig . 1 rechts im Februar 2011, Urk. 8/M7 S. 1 ). Letztere ist für den hier zu beurteilenden Fall aufgrund der klar unter scheid baren Beschwerdebilder nicht relevant. Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers (Urk. 12 S. 5 ) steht ihm bei gegebener Sach- und Rechtslage somit nicht eine Integritäts entschä digung in derselben Höhe zu, wie jen e, die er bereits erhalten hat; dies im Übrigen selbst dann nicht, wenn für die erste Weber-A-Fraktur am linken OSG vom 27. Dezember 2011 eine Integritätsentschädigung zugesprochen wor den wäre. Vielmehr ist eine allfällige Inte gritätsentschädi gung nach der gesam ten Beeinträchtigung am OSG links festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 UVV). 5. 3 5.3.1 In der Verfügung vom 6. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Unfallereignisses vom 11. Dezember 2011 noch explizit verneint (Urk. 8/ A157 S. 2 ). Im angefochtenen Ein spracheentscheid vom
29. Juli 2014 wurde dagegen nunmehr festgehalten, es sei derzeit nicht klar, in welchem Umfang mit einer Zunahme der derzeit be gin nenden Arthrose zu rechnen sei, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt keine Inte gritätsentschädigung fällig werde. Mit Verweis auf das Rückfallmelderecht sei dies zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 2 S. 4 ) . 5. 3.2 Auch wenn die
Integritätsentschädigung
( Art. 24 und Art. 25 UVG) regel mässig gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG), so handelt es sich bei der Integritätsentschädigung und bei der Invalidenrente um zwei deutlich voneinander zu trennende Ansprüche, über die grundsätzlich auch getrennt entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 18. Ja nuar 2008 E. 1.3). Vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung der Inte g ritäts entschädigung mit dem Rentenanspruch Art. 24 Abs. 2 UVG kann recht spre chungs gemäss
indes nur ausnahmsweise abgesehen werden . Dies ist dann der Fall , wenn sich die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Renten ver fügung zuver lässig beurteilen lassen ( BGE 113 V 48 E. 3.b ; Urteil des Bun des gerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5). 5.3.3 Dr. B.___ bejahte in der Stellungnahme vom 22. November 2013 die Frage, ob als Folge des Unfalles vom 15. Dezember 2011 eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen Integrität gegeben sei mit der Bemerkung „Ja, in Zukunft OSG-Arthrose“ . Zurzeit sei erst eine beginnende Arthrose radiolo gisch dokumentiert (keine ak t uellen Röntgenbilder). In Zukunft sei von einer Zu nahme der Arthrose auszugehen. Zurzeit sei keine Integritätsentschädigung fällig. Zukünftig werde gemäss der Suva-Tabelle 5.2 eine Integritätsentschädi gung von 10 % bei Entwicklung einer OSG-Arthrose mässigen Grades voraus sichtlich fällig werden (Urk. 8/M58 S. 2). Im Bericht vom 23. Dezember 2013 erklärte Dr. B.___ dazu lediglich noch , eine Arthrose grösseren
Ausmasses sei bisher nicht bekannt (Urk. 8/M61 S. 2). 5.3.4 Angesichts dieser Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass noch nicht absehbar gewesen sei, ob die Voraussetzungen für eine Integritätsent schä di gung , nament lich eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen Integ rität , ein treten werden. Denn es ist mit dem Entscheid darüber nicht zuzu war ten, wenn
- wie hier - eine voraussichtliche Entwicklung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit absehbar ist. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädi gung werden voraus sehbare Ver schlim merungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV vielmehr angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Aus nahme fall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritäts schadens zu berück sichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Fest setzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglich keit einer Verschlimmerung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Da die beginnende posttraumatische OSG-Arthrose mittels Magnetresonanz tomo graphie
bereits am 2. August 2012 bildgebend festgestellt worden war (Urk. 8/M34; vgl. auch Bericht der D.___ vom 7. Januar 2013 , Urk. 8/M45 ) spricht nichts gegen die Feststellung von Dr. B.___ , der in Anwendung der massgeblichen Suva-Tabelle 5.2 nachvollziehbar eine Integri tätsentschädi gung von 10 % bei Entwicklung einer OSG-Arthrose mässigen Grades abschätze (Urk. 8/M58 S. 2). Für eine Abweichung von Art. 24 Abs. 2 UVG bleibt kein Raum. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Beeinträchtigung am linken OSG hat. Ob überhaupt und wann in Zukunft ein Gelenksersatz oder eine Arthrodese nötig sein wird respektive ob eine
anspruchserhebliche Verschlimmerung von grosser Tragweite ein treten wird , wird gegebenenfalls im Rahmen einer Revision zu beurteilen sein.
6 .
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Juli 2014 (Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inte gritäts ent schädigung von 10 % für die Beeinträchtigung am linken OSG hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom
29. Juli 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Be schwer de führer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Be einträchti gung am linken OSG hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 , Urk. 8/M3 ). Am 2 1. Dezember 2011 wurde der Versicherte im A.___ am linken Fussgelenk mittels einer Zug gurtungs osteosynthese
Malleolus
lateralis links operiert (Urk. 8/M6 ) und her nach bei verzögertem Heilungsverlauf konservativ behandelt (Urk. 8/M10 S. 2).
Die AXA erstattete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld).
Der Versicherte wurde ab dem Unfall
vom 11. Dezember 2011 zu 100 % (Urk. 8/M5 , Urk. 8/M7 S. 2 , Urk. 8/M8m Urk. 8/M15 ) und ab dem 2 3. Februar 2012 schrittweise zu 75 % (Urk. 8/M10), zu 50 % und ab dem 1 2. März 2012 zu 25 % (Urk. 8/M16) arbeitsunfähig geschrieben . Wegen der anhaltenden Be schwerden wurde das Arbeitspensum kurz darauf wieder auf 50 % reduziert (Urk. 8/M21, Urk. 8/M26) . Na ch der Entfernung des Schrauben materials am 8. Mai 2012 (Urk. 8/M29) be i Verdacht auf beginnende
Algodystrophie des Fusses links (Urk. 8/M30 S. 1) wurde kurzfristig eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 8/M26, Urk. 8/M30 S. 3). Im Juli 2012 arbeitete der Versi cherte schliess lich wieder zu 100 % als Verkäufer, jedoch attestierten die Ärzte des A.___ wegen der be lastungs abhängigen
Restbeschwerden eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli bis
16. September 2012 (Urk. 8/M31 S. 2 , Urk. 8/M35 ).
Im Bericht vom 23. November 2012 stellten die Ärzte des A.___ schliesslich die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose bei kons o li dierter Weber-A-Fraktur links bei persistierenden Restbeschwerden und mittler weile 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M43).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht.
E. 1.2 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art.
E. 1.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
E. 1.6 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
16. August 2014
Be schwerde und beantragte
unter Beilage des Berichts der C.___ zur Bewe gungsanalyse vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3) sinngemäss , der Einsprache ent scheid vom
29. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, namentlich die Kosten vergütung für Heilbehandlungen seiner unfallbedingten Beschwerden zu erbringen (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den Stellungnahmen
von Dr. B.___
vom 22. N o vember und 23. Dezember 2013 sei von einer Fortsetzung der bean tragten Physiotherapie keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten. Die geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden würden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Dezember 2011 stehen. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sei ab dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 17. September 2012 der Endzustand
der Unfall folgen am linken OSG er reicht gewesen , weshalb der Anspruch auf weitere Heilbehandlung entfalle.
Die Leistungseinstellung per Ende Januar 2014 sei damit zu Recht erfolgt. Die Frage der Invalidität stelle sich angesichts der vollen Arbeitsauf nahme nicht, auch seien die Voraus setzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG, nament lich der An spruch auf eine Rente, nicht erfüllt. Ein Integritäts schaden
werde derzeit (noch) nicht fällig
(Urk. 2 S. 3 f. ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine Heilbehandlung der Unfall fol gen der am 11. Dezember 2011 erlittenen Weber-A-Fraktur sei gemäss den Fachärzten des A.___ und des D.___ weiter hin indiziert. Insbesondere zur Verbesserung der Beweglichkeit des linken Fussgelenkes sei Physiotherapie unumgänglich.
B ezüglich der früheren, bei einem identischen Unfall vom 27. November 2007 zugezogenen Weber-A-Fraktur habe die Be schwerdegegnerin die Hei l behandlungen während drei Jahren und zehn Mona ten, mithin ein Jahr und acht Monate länger vergütet. Damals sei der Fall im September 2011 (ebenfalls) trotz weiterhin bestehender Beschwerden beim Gehen und Treppensteigen abgeschlossen worden. Beim Röntgen nach dem Unfall vom 11. Dezember 2011 habe sich herausgestellt, dass die Weber-A-Fraktur vom November 2007 noch nicht verheilt gewesen und nochmals an der selben Stelle gebrochen sei. Schon damals habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsin tegration eindeutig zu früh gefordert. Zudem sei e s nur be schränkt richtig, dass er im Voll pensum bei Y.___ AG arbeite. Denn das erwartete Pensum von 42 Stunden pro Woche könne er meist nicht erfülle n, weil um zirka 14 Uhr oder 16 Uhr das operierte Gelenk zu lahmen beginne. Er sei wegen seiner Arbeits pensen letzthin von der Personalchefin gerügt worden. Nunmehr sei er wegen de r anhaltenden körperlichen Beschwerden firmenintern hinunter gestuft und in eine kleinere Filiale am Stadtrand umgeteilt worden. Dennoch leide er regel mässig an Schmerzen im linken OSG, die zu einer Schonhaltung und auch zu einer Überlastung des rechten Fusses führe. Es könne weder in der Freizeit noch bei der Arbeit von einem hinkfreien Gang die Rede sein. In der E.___ sei er beim Joggen am 9. Februar 2014 gefilmt worden. Auf dieser Aufnahme sei deutlich ein Hinken im linken Fussgelenk feststellbar. Durch die Operation im Dezember 2011 habe sich der Winkel des OSG beim Strecken verkleinert und das Sitzen auf den Knien falle links schwerer, da dort das OSG schmerze oder spanne, was nach der ersten Weber-A-Fraktur nicht so gewesen sei. Dies verursache ihm vor allem Probleme beim Einräumen der unteren Regale , und auch das Treppensteigen falle ihm äusserst schwer. Es treffe nicht zu, dass er wieder an Marathonläufen teilnehme, letztmals sei dies im April 2007 gewesen. Er könne bis heute als erfahrener Ausdauerläufer nicht mehr als drei Kilometer beschwerdefrei joggen. Die Ärzte seiner Kranken versi cherung CSS hätten ihn darauf hingewiesen, dass vor allem die diversen Beschwerden wie vermehrte Arthrose bildung im rechten Fuss , insbesondere im rechten Grosszehengrundgelenk, und die dokumentierten Rücken- und Hüftbe schwerden eindeutig auf die noch nicht richtig verheilte Weber-A-Fraktur im linken OSG zurückzuführen seien. Er müsse derzeit gegen seine anhaltenden Be schwerden und Schmerzen aufgrund der körperlichen Schieflage regelmässig Mydocalm
und Ecofenac CR75 einnehmen. Ausserdem sei die eingeschränkte Beweglichkeit des operierten Fusses mit Videoaufnahmen bei E.___
und bei C.___
dokumentiert worden und könne dort auch einge sehen werden . Seit September 2014 sei er an vier Tagen an einem neuen Ver kaufsort , an dem er täglich 30 bis 50 mal 15 Stufen bewältig en und s chwere Podeste und Waren herum tragen müsse. Dies führe zu neuen Beschwerden. Dies könne nicht der endgültige Gesundheitszustand nach einer einfachen Weber-A-Fraktur sein. Er habe wegen der Kosten die Physiotherapie seit über zwei Monaten (zirka seit Anfang November 2014) nicht mehr besucht. Es habe sich nun wegen der nicht behandelten Dysbalance im Grundgelenk des rech t en Zehens eine akute Arthrose gebildet, welche durch eine Operation mit einer Synthus Fusion splatte behandelt werden müsse. Zudem sei eine gleich hohe Integritätsentschädigung geschuldet, wie sie nach dem ersten, identischen Unfall vom 11. Dezember 2011 ausbezahlt worden sei (Urk. 1 , Urk. 12 S. 3 ff. ).
E. 2.3 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom
11. Dezember 2011
erneut eine Weber-A- Fraktur am linken OSG erlitten hat (Urk. 8/M3) , nachdem er an derselben Stelle am linken Fussgelenk bereits beim Unfall vom 27. November 2007 eine solche Verletzung erlitten hatte (Urk. 8/M58 S. 1 ). D ie Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für beide Unfälle anerkannt . Den ersten Fall betreffend den Unfall vom
27. No vember 2007 hatte sie bereits abge schlossen, als sich der Unfall vom 11. De zember 2011 ereignete.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 11. De zember 2011 zu Recht per Ende Januar 2014 einstellte und falls ja, ob sie nach diesem Fallabschluss zu Recht den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung verneinte. 3. 3.1
Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2 3. November 2012 hatte der Beschwerdeführer noch über persistierende Beschwerden am OSG geklagt , welche sich als Anlaufschmerz am Morgen beziehungsweise als be lastungsabhängiger Schmerz im Verlauf des Tages am linken OSG äussere n würden . Er fühle sich insbesondere in seinem Leistungssport als Marathonläufer deutlich eingeschränkt und könne dies beinahe nicht mehr durchführen. Sport liche Wettkämpfe als Radsportler seien hingegen noch gut möglich. Aufgrund der sportlichen Ambitionen fühle er sich in seiner Lebensqualität doch deutlich eingeschränkt. Als Diagnose wurde eine posttraumatische OSG-Arthros e bei konso lidierter Weber-A-Fraktur links gestellt . Die Arbeitsun fähig keit wurde mit 0 % angegeben. Aufgrund des erhöhten Leidensdruckes werde der Beschwerde führer bei der posttraumatischen OSG-Arthrose an die Kollegen der D.___ überwiesen zur Beurteilung und Festlegung der weiteren Therapie optio nen . Es werde dringendst die Fortsetzung der Physio therapie empfo h len, da zunächst die konservative Arthrosebehandlung Vorrang habe (Urk. 8/M43).
Die Ärzte der Orthopädie der D.___
untersuchten den Beschwerde führer gemäss dem Bericht vom 7. Januar 2013 am 27. Dezember 2012 und stellten die Diagnose einer posttrau matischen OSG-Arthrose mit/bei o steo chon draler Läsion an der medialen Talusschulter bei Status nach Weber-A-Fraktur links 2007 konservativ behandelt und Status nach Zuggurtungs osteo synthese am 11. Dezember 2012 (richtig: 21. Dezember 2011) sowie Status nach Metall entfernung am 8. Mai 201 2. Sie empfahlen neben dem Fortfahren der Physio therapie zur Steigerung des Bewegungsausmasses eine Infiltration ins OSG mit Lokalanästhetikum und Kortison sowie probeweise Ruhigstellung bei der Arbeit mit Künzli-St a bilschuhen (Urk. 8/M45).
Dem Bericht der Orthopädie der D.___ vom 1 1. April 2013 ist zu entnehmen, dass die Infiltration in das linke OSG zu einer deutlichen Beschwerdereduktion geführt habe. Der Be schwerde führer sei nahezu schmerz frei und wieder sportlich aktiv, er jogge (Urk. 8/M50).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, der den Be schwerdeführer am 19. August 2013 untersucht hatte , hielt im Bericht vom 21. August 2013 fest, der Beschwerdeführer sei durch die einmalige Stereoid infiltr ation mittlerweile schmerzfrei, jedoch noch kompromittiert sowohl in der alltäglichen Bewegung als auch in der Sportfähigkeit als Läufer und Velofahrer (Urk.
8/M53). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Dezember 2013 habe sich unter der Physiotherapie eine Kraftsteigerung im linken Fuss gezeigt, so dass Einbeinsprünge auf der linken Seite wieder möglich seien. Es bestehe nun noch eine Fussfehlstellung mit Hohlfusstendenz links mehr als rechts sowie ein Sichelfuss rechts mehr als rechts, so dass er ihm noch ein Rezept für spezifische orthopädische Einlagen ausgestellt habe. Zusätzlich habe sich neu auf der rech ten Seite ein Kraftdefizit des rechten Fusses eingestellt. Klinisch zeige sich bei symmetrischem Reflexbild und beidseits nicht auslösbarem Achillessehnenreflex ein verzögerter Einbeinsprung auf der rechten Seiten gegenüber links sowie eine leichte Abschwächung der Grosszehenextension rechts gegenüber links. Dies be züglich sei am e hesten ein Nervenkompressionssyndrom, entweder lokal oder diskogen zu vermuten (Urk. 8/M60). 3. 2
Angesichts dieser Berichte , welche eine erhebliche Beschwerdebesserung mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausweisen, ist es nachvollziehbar, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 22. November 2013 zum Schluss kam, dass von einer weiteren medizi nischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu erwarten sei (Urk. 8/M58 S. 2), was er auch nach der Kon sultation vom 23.
Dezember 2012 bestätigte (Bericht desselben Datum, Urk. 8/M61 S. 2). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
daraus schloss , dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der somatischen Leiden keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet werden könne.
Denn wi e die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 3), ist f ür den rechtmässigen Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG - nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).
Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ).
Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach , dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder hergestellt ist .
Da dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2012 bis zum Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 2), der recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_688/2011 vom 15. Juni 2012 E. 3.2.3), wegen der unfallbedingten OSG-Verletzung keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/M43 S. 2), kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne des Gesetzes bewirken. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer insbesondere geltend gemachte Notwendigkeit zur Fortfüh rung der Physio therapie keine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG darstellt , die gegen den Fallabschluss sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2). Sämtliche übri ge n Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Be trach tungs weise.
Somit ist der Fallabschluss per Ende Januar 2014
( Urk. 2 S. 4) nicht zu bean standen (BGE 134 V 109 E. 4 und E. 6.1).
Sollte später eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation des linken OSG notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.
3.3
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und von der Beschwerdegegnerin ver neinte Frage , ob die
von ihm anlässlich der Konsul tation vom 23. Dezember 2013 gegenüber Dr. B.___
angegebenen Be schwerden am rechten Fuss , insbesondere am grossen rechten Zehen , an den Knien ,
am Rücken und an den Hüften sowie die
Kribbel parästhesie am rechten Arm ( Urk. 8/M61 ) als (zu min dest indirekte Teil-) Folge der (zwei maligen) Ver letzung am linken OSG und daher als unfall kausal zu gelten haben, kann und muss
hier nicht abschliessend beurteilt werden.
Zwar hat Dr. B.___ in seinem Konsultationsbericht vom
23. Dezember 2013 dazu erklärt, dass die diversen geklagten Beschwerden nur in einem mög lichen, mithin nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sam men hang zum Unfallereignis stünden (Urk. 8/M61 S. 1) und dass die Kausa lität der Beschwerden ausserhalb des (linken) OSG nicht nachvoll ziehbar sei (Urk. 8/M61 S. 2) Jedoch begründete Dr.
B.___ diese Einschätzung nicht weiter. Auch erfolgte sie aufgrund einer nur rudimentären und oberflächlichen Untersu chung, welche überdies
- soweit ersichtlich -
auf die Füsse beschränkt war ( Urk. 8/M61). Zudem lag Dr. B.___ der Bericht der D.___ vom 24. Juli 2014 (Urk. 8/M66) noch nicht vor, in welchem zu den einzelnen Beschwerdebereichen detaillierte Diag nosen aufgeführt wurden. Auch d en übrigen Akte n ist keine Stellungnahme zur Frage der Kausalität dieser Be schwerden
zu entnehmen. Damit ist die Kau salitäts beurteilung bezüglich der Beschwerden am Rücken, an der Hüfte und an der rechten unteren Extre mität von Dr. B.___ nicht ausreichend, weshalb hier darauf nicht ab schliessend abgestellt werden kann, zumal an die Beweis würdigung ver sicherungsinterne r ärztliche r Fest stellungen
strenge Anfor derungen zu stellen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Ohne Abklärung mit spezifischer fachärztlicher Untersuchung und Beurteilung der Kausalität kann bei gegebener Aktenlage und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2007 das linke OSG verletzt hatte, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den zusätzlichen Beschwerden am Rücken, an den Hüften und am rechten Fuss ebenfalls um unfallbedingte Beschwerden handelt, zumal es gemäss der höchstrichterlichen Recht sprechung durchaus Fälle gibt, in denen eine unfallbedingte Fehlbelastung nachweislich zu Rückenbeschwerden führen kann
(Urteil des Bundesgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 8C_487/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.2 und 8C_78/2011 vom 26. Mai 2011 E. 6.2). Auch ist es für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 1 19 V 335 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.2.2).
Auch wenn damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ab schlies send
gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ über die Unfallkau sa lität
der zusätzlich geklagten Beschwerden am Rücken, an der Hüfte und an der rechten unteren Extre mität be funden werden kann, so ist von ergän zenden Abklärungen
- zumindest im Rahmen dieses Verfahrens - abzusehen. D iese Frage kann hier offen bleiben, weil die zusätzlichen Beschwerden jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 2) keine Arbeits unfähigkeit verursachten . Es ist daher festzuhalten, dass d er Fallabschluss per Ende Januar 2014 auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist .
Auf den Zeitpunkt des Fallabschluss es hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integrität sentschädigung besteht (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 2 UVG). 4. 4.1
D er Anspruch auf eine Rente ist erst a b einem Invaliditätsgrad von 10 %, mit hin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG; vgl. E. 1.5 hiervor). Gemäss der Telefon notiz vom 28. Juli 2014 (Urk. 8/A188 ) erfolgte der Wechsel vom Filialleiter zum Verkäufer laut Auskunft der Arbeit ge berin nicht als Folge des Unfalls und ohne Einkommens einbusse . Im Ver gleich mit dem in der Unfallmeldung angegebenen respektive vor dem Unfall erzielten Einkommen von Fr. 3‘400.-- pro Monat ( Urk. 8/1) habe sich das Ein kom men per 1. Januar 2013 dennoch auf Fr. 3‘500.-- pro Monat erhöht (Urk. 8/A188 ). Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Fallab schluss nicht mehr einge schränkt war und das Einkommen sich bis im Februar 2014 somit nicht redu ziert hat , resultieren keine Erwerbseinbusse
und kein e rentenbegründende Inva lidität . Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine In validen rente daher zu Recht. 4.2
Mangels Rentenansp ruchs des Ver sicherten ist auch keine Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es für das Erbringen weiterer Kostenvergütung für die Heilbe handlung des OSG links , mithin auch für Physiotherapie an einer gesetzlichen Grundlage. 5. 5 .1
Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Integritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b). Von verschie denen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beein flussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 200 8 UV Nr.
E. 7 0 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Januar 2015, Urk. 12 S. 2; Duplik vom 16. Februar 2015, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 S. 32, U 109/06 E. 6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung ver schie de ner Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umge kehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beein trächtigungen in ihrer Wirkung verstärken ( Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ). 5 .2 Gemäss der internen Notiz der Beschwerdegegnerin an den medizinischen Dienst
vom 1 3. November 2013 wurde bezüglich de s ersten Unfalls mit Weber-A-Fraktur am linken OSG vom 27. Dezember 2011 (Dossier Nr. 1.378.413/95) keine Integritätsentschädigung zugesprochen. Eine solche, und zwar in der Höhe von 5 % habe der Beschwerdeführer indes für einen weiteren Unfall auf grund einer Daumenverletzung erhalten (Dossier Nr. 1.378.413/109; Urk. 8/M58 S. 1 ; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 29. November 2011: Fraktur des Os metacarpale Dig . 1 rechts im Februar 2011, Urk. 8/M7 S. 1 ). Letztere ist für den hier zu beurteilenden Fall aufgrund der klar unter scheid baren Beschwerdebilder nicht relevant. Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers (Urk. 12 S. 5 ) steht ihm bei gegebener Sach- und Rechtslage somit nicht eine Integritäts entschä digung in derselben Höhe zu, wie jen e, die er bereits erhalten hat; dies im Übrigen selbst dann nicht, wenn für die erste Weber-A-Fraktur am linken OSG vom 27. Dezember 2011 eine Integritätsentschädigung zugesprochen wor den wäre. Vielmehr ist eine allfällige Inte gritätsentschädi gung nach der gesam ten Beeinträchtigung am OSG links festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 UVV). 5. 3 5.3.1 In der Verfügung vom 6. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Unfallereignisses vom 11. Dezember 2011 noch explizit verneint (Urk. 8/ A157 S. 2 ). Im angefochtenen Ein spracheentscheid vom
29. Juli 2014 wurde dagegen nunmehr festgehalten, es sei derzeit nicht klar, in welchem Umfang mit einer Zunahme der derzeit be gin nenden Arthrose zu rechnen sei, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt keine Inte gritätsentschädigung fällig werde. Mit Verweis auf das Rückfallmelderecht sei dies zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 2 S. 4 ) . 5. 3.2 Auch wenn die
Integritätsentschädigung
( Art. 24 und Art. 25 UVG) regel mässig gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG), so handelt es sich bei der Integritätsentschädigung und bei der Invalidenrente um zwei deutlich voneinander zu trennende Ansprüche, über die grundsätzlich auch getrennt entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 18. Ja nuar 2008 E. 1.3). Vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung der Inte g ritäts entschädigung mit dem Rentenanspruch Art. 24 Abs. 2 UVG kann recht spre chungs gemäss
indes nur ausnahmsweise abgesehen werden . Dies ist dann der Fall , wenn sich die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Renten ver fügung zuver lässig beurteilen lassen ( BGE 113 V 48 E. 3.b ; Urteil des Bun des gerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5). 5.3.3 Dr. B.___ bejahte in der Stellungnahme vom 22. November 2013 die Frage, ob als Folge des Unfalles vom 15. Dezember 2011 eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen Integrität gegeben sei mit der Bemerkung „Ja, in Zukunft OSG-Arthrose“ . Zurzeit sei erst eine beginnende Arthrose radiolo gisch dokumentiert (keine ak t uellen Röntgenbilder). In Zukunft sei von einer Zu nahme der Arthrose auszugehen. Zurzeit sei keine Integritätsentschädigung fällig. Zukünftig werde gemäss der Suva-Tabelle 5.2 eine Integritätsentschädi gung von 10 % bei Entwicklung einer OSG-Arthrose mässigen Grades voraus sichtlich fällig werden (Urk. 8/M58 S. 2). Im Bericht vom 23. Dezember 2013 erklärte Dr. B.___ dazu lediglich noch , eine Arthrose grösseren
Ausmasses sei bisher nicht bekannt (Urk. 8/M61 S. 2). 5.3.4 Angesichts dieser Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass noch nicht absehbar gewesen sei, ob die Voraussetzungen für eine Integritätsent schä di gung , nament lich eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen Integ rität , ein treten werden. Denn es ist mit dem Entscheid darüber nicht zuzu war ten, wenn
- wie hier - eine voraussichtliche Entwicklung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit absehbar ist. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädi gung werden voraus sehbare Ver schlim merungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV vielmehr angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Aus nahme fall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritäts schadens zu berück sichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Fest setzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglich keit einer Verschlimmerung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Da die beginnende posttraumatische OSG-Arthrose mittels Magnetresonanz tomo graphie
bereits am 2. August 2012 bildgebend festgestellt worden war (Urk. 8/M34; vgl. auch Bericht der D.___ vom 7. Januar 2013 , Urk. 8/M45 ) spricht nichts gegen die Feststellung von Dr. B.___ , der in Anwendung der massgeblichen Suva-Tabelle 5.2 nachvollziehbar eine Integri tätsentschädi gung von 10 % bei Entwicklung einer OSG-Arthrose mässigen Grades abschätze (Urk. 8/M58 S. 2). Für eine Abweichung von Art. 24 Abs. 2 UVG bleibt kein Raum. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Beeinträchtigung am linken OSG hat. Ob überhaupt und wann in Zukunft ein Gelenksersatz oder eine Arthrodese nötig sein wird respektive ob eine
anspruchserhebliche Verschlimmerung von grosser Tragweite ein treten wird , wird gegebenenfalls im Rahmen einer Revision zu beurteilen sein.
6 .
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Juli 2014 (Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inte gritäts ent schädigung von 10 % für die Beeinträchtigung am linken OSG hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom
29. Juli 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Be schwer de führer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Be einträchti gung am linken OSG hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00185 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 60 , war als Filialleiter
im Verkauf (Urk. 8/ A 3, Urk. 8/ A 16) bei der Y.___ AG obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am
11. Dezember 2011
während des Silvester laufes in Z.___ angestossen wurde, mit dem linken Fussgelenk umknickte und sich am linken oberen Sprun g gelenk (OSG) verletzte (Urk. 8/ A 1) . Bei der glei chentags durchgeführten ambu lanten Erst ver sorgung in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ w urde die Diagnose einer Weber-A-Fraktur links bei Status nach Weber-A-Fraktur links
an derselben Stelle (Unfall vom 27. November 2007 , Dossier der AXA Nr. 1.378.413/95 ; Urk. 8/M7 S. 1 , Urk. 8/M58 S. 1 ) gestellt (Bericht vom 1 1 . Dezember 201 1 , Urk. 8/M3 ). Am 2 1. Dezember 2011 wurde der Versicherte im A.___ am linken Fussgelenk mittels einer Zug gurtungs osteosynthese
Malleolus
lateralis links operiert (Urk. 8/M6 ) und her nach bei verzögertem Heilungsverlauf konservativ behandelt (Urk. 8/M10 S. 2).
Die AXA erstattete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld).
Der Versicherte wurde ab dem Unfall
vom 11. Dezember 2011 zu 100 % (Urk. 8/M5 , Urk. 8/M7 S. 2 , Urk. 8/M8m Urk. 8/M15 ) und ab dem 2 3. Februar 2012 schrittweise zu 75 % (Urk. 8/M10), zu 50 % und ab dem 1 2. März 2012 zu 25 % (Urk. 8/M16) arbeitsunfähig geschrieben . Wegen der anhaltenden Be schwerden wurde das Arbeitspensum kurz darauf wieder auf 50 % reduziert (Urk. 8/M21, Urk. 8/M26) . Na ch der Entfernung des Schrauben materials am 8. Mai 2012 (Urk. 8/M29) be i Verdacht auf beginnende
Algodystrophie des Fusses links (Urk. 8/M30 S. 1) wurde kurzfristig eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 8/M26, Urk. 8/M30 S. 3). Im Juli 2012 arbeitete der Versi cherte schliess lich wieder zu 100 % als Verkäufer, jedoch attestierten die Ärzte des A.___ wegen der be lastungs abhängigen
Restbeschwerden eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli bis
16. September 2012 (Urk. 8/M31 S. 2 , Urk. 8/M35 ).
Im Bericht vom 23. November 2012 stellten die Ärzte des A.___ schliesslich die Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose bei kons o li dierter Weber-A-Fraktur links bei persistierenden Restbeschwerden und mittler weile 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M43). 1.2
Am 2 2. November 2013 nahm
Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi ka lische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Innere Medizin sowie Leiter des Medizinischen Dienstes der AXA , zur Aktenlage Stellung (Urk. 8/M58). Ausserdem hielt Dr. B.___
mit dem Versicherten auf dessen Wunsch hin am
23. Dezem ber 2013 eine Sprechstunde mit einer kurzen Untersuchung ab ( Bericht gleichen Datums, Urk. 8/M61). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___
stellte die AXA ihre Leistungen mit Verfügung vom
6. März 2014 per
1. Februar 2014
mit der Begründung ein , es sei von der Fortführung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, für weitere Heilbehandlung sei nicht mehr aufzukommen und es liege keine dauernde Einschränkung der Integrität vor (Urk. 8/A157 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. März 2014 (Urk. 8/A166), ergänzt mit Schreiben vom 24. März 2014
(Urk. 8/A171) Einsprache, welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 „im Sinne der Erwägungen“ abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
16. August 2014
Be schwerde und beantragte
unter Beilage des Berichts der C.___ zur Bewe gungsanalyse vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3) sinngemäss , der Einsprache ent scheid vom
29. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, ihm weiterhin die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, namentlich die Kosten vergütung für Heilbehandlungen seiner unfallbedingten Beschwerden zu erbringen (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
20. Oktober 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7 0 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen fest (Replik vom 18. Januar 2015, Urk. 12 S. 2; Duplik vom 16. Februar 2015, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 1.5
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.6
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss den Stellungnahmen
von Dr. B.___
vom 22. N o vember und 23. Dezember 2013 sei von einer Fortsetzung der bean tragten Physiotherapie keine namhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten. Die geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden würden nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Dezember 2011 stehen. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sei ab dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 17. September 2012 der Endzustand
der Unfall folgen am linken OSG er reicht gewesen , weshalb der Anspruch auf weitere Heilbehandlung entfalle.
Die Leistungseinstellung per Ende Januar 2014 sei damit zu Recht erfolgt. Die Frage der Invalidität stelle sich angesichts der vollen Arbeitsauf nahme nicht, auch seien die Voraus setzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG, nament lich der An spruch auf eine Rente, nicht erfüllt. Ein Integritäts schaden
werde derzeit (noch) nicht fällig
(Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine Heilbehandlung der Unfall fol gen der am 11. Dezember 2011 erlittenen Weber-A-Fraktur sei gemäss den Fachärzten des A.___ und des D.___ weiter hin indiziert. Insbesondere zur Verbesserung der Beweglichkeit des linken Fussgelenkes sei Physiotherapie unumgänglich.
B ezüglich der früheren, bei einem identischen Unfall vom 27. November 2007 zugezogenen Weber-A-Fraktur habe die Be schwerdegegnerin die Hei l behandlungen während drei Jahren und zehn Mona ten, mithin ein Jahr und acht Monate länger vergütet. Damals sei der Fall im September 2011 (ebenfalls) trotz weiterhin bestehender Beschwerden beim Gehen und Treppensteigen abgeschlossen worden. Beim Röntgen nach dem Unfall vom 11. Dezember 2011 habe sich herausgestellt, dass die Weber-A-Fraktur vom November 2007 noch nicht verheilt gewesen und nochmals an der selben Stelle gebrochen sei. Schon damals habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsin tegration eindeutig zu früh gefordert. Zudem sei e s nur be schränkt richtig, dass er im Voll pensum bei Y.___ AG arbeite. Denn das erwartete Pensum von 42 Stunden pro Woche könne er meist nicht erfülle n, weil um zirka 14 Uhr oder 16 Uhr das operierte Gelenk zu lahmen beginne. Er sei wegen seiner Arbeits pensen letzthin von der Personalchefin gerügt worden. Nunmehr sei er wegen de r anhaltenden körperlichen Beschwerden firmenintern hinunter gestuft und in eine kleinere Filiale am Stadtrand umgeteilt worden. Dennoch leide er regel mässig an Schmerzen im linken OSG, die zu einer Schonhaltung und auch zu einer Überlastung des rechten Fusses führe. Es könne weder in der Freizeit noch bei der Arbeit von einem hinkfreien Gang die Rede sein. In der E.___ sei er beim Joggen am 9. Februar 2014 gefilmt worden. Auf dieser Aufnahme sei deutlich ein Hinken im linken Fussgelenk feststellbar. Durch die Operation im Dezember 2011 habe sich der Winkel des OSG beim Strecken verkleinert und das Sitzen auf den Knien falle links schwerer, da dort das OSG schmerze oder spanne, was nach der ersten Weber-A-Fraktur nicht so gewesen sei. Dies verursache ihm vor allem Probleme beim Einräumen der unteren Regale , und auch das Treppensteigen falle ihm äusserst schwer. Es treffe nicht zu, dass er wieder an Marathonläufen teilnehme, letztmals sei dies im April 2007 gewesen. Er könne bis heute als erfahrener Ausdauerläufer nicht mehr als drei Kilometer beschwerdefrei joggen. Die Ärzte seiner Kranken versi cherung CSS hätten ihn darauf hingewiesen, dass vor allem die diversen Beschwerden wie vermehrte Arthrose bildung im rechten Fuss , insbesondere im rechten Grosszehengrundgelenk, und die dokumentierten Rücken- und Hüftbe schwerden eindeutig auf die noch nicht richtig verheilte Weber-A-Fraktur im linken OSG zurückzuführen seien. Er müsse derzeit gegen seine anhaltenden Be schwerden und Schmerzen aufgrund der körperlichen Schieflage regelmässig Mydocalm
und Ecofenac CR75 einnehmen. Ausserdem sei die eingeschränkte Beweglichkeit des operierten Fusses mit Videoaufnahmen bei E.___
und bei C.___
dokumentiert worden und könne dort auch einge sehen werden . Seit September 2014 sei er an vier Tagen an einem neuen Ver kaufsort , an dem er täglich 30 bis 50 mal 15 Stufen bewältig en und s chwere Podeste und Waren herum tragen müsse. Dies führe zu neuen Beschwerden. Dies könne nicht der endgültige Gesundheitszustand nach einer einfachen Weber-A-Fraktur sein. Er habe wegen der Kosten die Physiotherapie seit über zwei Monaten (zirka seit Anfang November 2014) nicht mehr besucht. Es habe sich nun wegen der nicht behandelten Dysbalance im Grundgelenk des rech t en Zehens eine akute Arthrose gebildet, welche durch eine Operation mit einer Synthus Fusion splatte behandelt werden müsse. Zudem sei eine gleich hohe Integritätsentschädigung geschuldet, wie sie nach dem ersten, identischen Unfall vom 11. Dezember 2011 ausbezahlt worden sei (Urk. 1 , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3
Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom
11. Dezember 2011
erneut eine Weber-A- Fraktur am linken OSG erlitten hat (Urk. 8/M3) , nachdem er an derselben Stelle am linken Fussgelenk bereits beim Unfall vom 27. November 2007 eine solche Verletzung erlitten hatte (Urk. 8/M58 S. 1 ). D ie Beschwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für beide Unfälle anerkannt . Den ersten Fall betreffend den Unfall vom
27. No vember 2007 hatte sie bereits abge schlossen, als sich der Unfall vom 11. De zember 2011 ereignete.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 11. De zember 2011 zu Recht per Ende Januar 2014 einstellte und falls ja, ob sie nach diesem Fallabschluss zu Recht den Anspruch auf weitere gesetzliche Leistungen, namentlich eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung verneinte. 3. 3.1
Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2 3. November 2012 hatte der Beschwerdeführer noch über persistierende Beschwerden am OSG geklagt , welche sich als Anlaufschmerz am Morgen beziehungsweise als be lastungsabhängiger Schmerz im Verlauf des Tages am linken OSG äussere n würden . Er fühle sich insbesondere in seinem Leistungssport als Marathonläufer deutlich eingeschränkt und könne dies beinahe nicht mehr durchführen. Sport liche Wettkämpfe als Radsportler seien hingegen noch gut möglich. Aufgrund der sportlichen Ambitionen fühle er sich in seiner Lebensqualität doch deutlich eingeschränkt. Als Diagnose wurde eine posttraumatische OSG-Arthros e bei konso lidierter Weber-A-Fraktur links gestellt . Die Arbeitsun fähig keit wurde mit 0 % angegeben. Aufgrund des erhöhten Leidensdruckes werde der Beschwerde führer bei der posttraumatischen OSG-Arthrose an die Kollegen der D.___ überwiesen zur Beurteilung und Festlegung der weiteren Therapie optio nen . Es werde dringendst die Fortsetzung der Physio therapie empfo h len, da zunächst die konservative Arthrosebehandlung Vorrang habe (Urk. 8/M43).
Die Ärzte der Orthopädie der D.___
untersuchten den Beschwerde führer gemäss dem Bericht vom 7. Januar 2013 am 27. Dezember 2012 und stellten die Diagnose einer posttrau matischen OSG-Arthrose mit/bei o steo chon draler Läsion an der medialen Talusschulter bei Status nach Weber-A-Fraktur links 2007 konservativ behandelt und Status nach Zuggurtungs osteo synthese am 11. Dezember 2012 (richtig: 21. Dezember 2011) sowie Status nach Metall entfernung am 8. Mai 201 2. Sie empfahlen neben dem Fortfahren der Physio therapie zur Steigerung des Bewegungsausmasses eine Infiltration ins OSG mit Lokalanästhetikum und Kortison sowie probeweise Ruhigstellung bei der Arbeit mit Künzli-St a bilschuhen (Urk. 8/M45).
Dem Bericht der Orthopädie der D.___ vom 1 1. April 2013 ist zu entnehmen, dass die Infiltration in das linke OSG zu einer deutlichen Beschwerdereduktion geführt habe. Der Be schwerde führer sei nahezu schmerz frei und wieder sportlich aktiv, er jogge (Urk. 8/M50).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, der den Be schwerdeführer am 19. August 2013 untersucht hatte , hielt im Bericht vom 21. August 2013 fest, der Beschwerdeführer sei durch die einmalige Stereoid infiltr ation mittlerweile schmerzfrei, jedoch noch kompromittiert sowohl in der alltäglichen Bewegung als auch in der Sportfähigkeit als Läufer und Velofahrer (Urk.
8/M53). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 8. Dezember 2013 habe sich unter der Physiotherapie eine Kraftsteigerung im linken Fuss gezeigt, so dass Einbeinsprünge auf der linken Seite wieder möglich seien. Es bestehe nun noch eine Fussfehlstellung mit Hohlfusstendenz links mehr als rechts sowie ein Sichelfuss rechts mehr als rechts, so dass er ihm noch ein Rezept für spezifische orthopädische Einlagen ausgestellt habe. Zusätzlich habe sich neu auf der rech ten Seite ein Kraftdefizit des rechten Fusses eingestellt. Klinisch zeige sich bei symmetrischem Reflexbild und beidseits nicht auslösbarem Achillessehnenreflex ein verzögerter Einbeinsprung auf der rechten Seiten gegenüber links sowie eine leichte Abschwächung der Grosszehenextension rechts gegenüber links. Dies be züglich sei am e hesten ein Nervenkompressionssyndrom, entweder lokal oder diskogen zu vermuten (Urk. 8/M60). 3. 2
Angesichts dieser Berichte , welche eine erhebliche Beschwerdebesserung mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausweisen, ist es nachvollziehbar, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 22. November 2013 zum Schluss kam, dass von einer weiteren medizi nischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu erwarten sei (Urk. 8/M58 S. 2), was er auch nach der Kon sultation vom 23.
Dezember 2012 bestätigte (Bericht desselben Datum, Urk. 8/M61 S. 2). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
daraus schloss , dass von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung der somatischen Leiden keine namhafte, ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet werden könne.
Denn wi e die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte ( Urk. 2 S. 3), ist f ür den rechtmässigen Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG - nebst der hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein die Frage nach der namhaften Ver bes serung des unfallbedingten Gesundheits zu standes durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).
Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ).
Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach , dass keine Restbeschwerden mehr bestehen und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wieder hergestellt ist .
Da dem Beschwerdeführer ab dem 17. September 2012 bis zum Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 2), der recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_688/2011 vom 15. Juni 2012 E. 3.2.3), wegen der unfallbedingten OSG-Verletzung keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/M43 S. 2), kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne des Gesetzes bewirken. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer insbesondere geltend gemachte Notwendigkeit zur Fortfüh rung der Physio therapie keine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG darstellt , die gegen den Fallabschluss sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2). Sämtliche übri ge n Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Be trach tungs weise.
Somit ist der Fallabschluss per Ende Januar 2014
( Urk. 2 S. 4) nicht zu bean standen (BGE 134 V 109 E. 4 und E. 6.1).
Sollte später eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine weitere Operation des linken OSG notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.
3.3
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und von der Beschwerdegegnerin ver neinte Frage , ob die
von ihm anlässlich der Konsul tation vom 23. Dezember 2013 gegenüber Dr. B.___
angegebenen Be schwerden am rechten Fuss , insbesondere am grossen rechten Zehen , an den Knien ,
am Rücken und an den Hüften sowie die
Kribbel parästhesie am rechten Arm ( Urk. 8/M61 ) als (zu min dest indirekte Teil-) Folge der (zwei maligen) Ver letzung am linken OSG und daher als unfall kausal zu gelten haben, kann und muss
hier nicht abschliessend beurteilt werden.
Zwar hat Dr. B.___ in seinem Konsultationsbericht vom
23. Dezember 2013 dazu erklärt, dass die diversen geklagten Beschwerden nur in einem mög lichen, mithin nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sam men hang zum Unfallereignis stünden (Urk. 8/M61 S. 1) und dass die Kausa lität der Beschwerden ausserhalb des (linken) OSG nicht nachvoll ziehbar sei (Urk. 8/M61 S. 2) Jedoch begründete Dr.
B.___ diese Einschätzung nicht weiter. Auch erfolgte sie aufgrund einer nur rudimentären und oberflächlichen Untersu chung, welche überdies
- soweit ersichtlich -
auf die Füsse beschränkt war ( Urk. 8/M61). Zudem lag Dr. B.___ der Bericht der D.___ vom 24. Juli 2014 (Urk. 8/M66) noch nicht vor, in welchem zu den einzelnen Beschwerdebereichen detaillierte Diag nosen aufgeführt wurden. Auch d en übrigen Akte n ist keine Stellungnahme zur Frage der Kausalität dieser Be schwerden
zu entnehmen. Damit ist die Kau salitäts beurteilung bezüglich der Beschwerden am Rücken, an der Hüfte und an der rechten unteren Extre mität von Dr. B.___ nicht ausreichend, weshalb hier darauf nicht ab schliessend abgestellt werden kann, zumal an die Beweis würdigung ver sicherungsinterne r ärztliche r Fest stellungen
strenge Anfor derungen zu stellen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Ohne Abklärung mit spezifischer fachärztlicher Untersuchung und Beurteilung der Kausalität kann bei gegebener Aktenlage und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2007 das linke OSG verletzt hatte, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den zusätzlichen Beschwerden am Rücken, an den Hüften und am rechten Fuss ebenfalls um unfallbedingte Beschwerden handelt, zumal es gemäss der höchstrichterlichen Recht sprechung durchaus Fälle gibt, in denen eine unfallbedingte Fehlbelastung nachweislich zu Rückenbeschwerden führen kann
(Urteil des Bundesgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 8C_487/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.2 und 8C_78/2011 vom 26. Mai 2011 E. 6.2). Auch ist es für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 1 19 V 335 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.2.2).
Auch wenn damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ab schlies send
gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ über die Unfallkau sa lität
der zusätzlich geklagten Beschwerden am Rücken, an der Hüfte und an der rechten unteren Extre mität be funden werden kann, so ist von ergän zenden Abklärungen
- zumindest im Rahmen dieses Verfahrens - abzusehen. D iese Frage kann hier offen bleiben, weil die zusätzlichen Beschwerden jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 29. Juli 2014 (Urk. 2) keine Arbeits unfähigkeit verursachten . Es ist daher festzuhalten, dass d er Fallabschluss per Ende Januar 2014 auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist .
Auf den Zeitpunkt des Fallabschluss es hin ist nachfolgend zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Rente und/oder eine Integrität sentschädigung besteht (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 2 UVG). 4. 4.1
D er Anspruch auf eine Rente ist erst a b einem Invaliditätsgrad von 10 %, mit hin einer Erwerbseinbusse in diesem Umfang geschuldet (Art. 18 Abs. 1 UVG; vgl. E. 1.5 hiervor). Gemäss der Telefon notiz vom 28. Juli 2014 (Urk. 8/A188 ) erfolgte der Wechsel vom Filialleiter zum Verkäufer laut Auskunft der Arbeit ge berin nicht als Folge des Unfalls und ohne Einkommens einbusse . Im Ver gleich mit dem in der Unfallmeldung angegebenen respektive vor dem Unfall erzielten Einkommen von Fr. 3‘400.-- pro Monat ( Urk. 8/1) habe sich das Ein kom men per 1. Januar 2013 dennoch auf Fr. 3‘500.-- pro Monat erhöht (Urk. 8/A188 ). Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Fallab schluss nicht mehr einge schränkt war und das Einkommen sich bis im Februar 2014 somit nicht redu ziert hat , resultieren keine Erwerbseinbusse
und kein e rentenbegründende Inva lidität . Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine In validen rente daher zu Recht. 4.2
Mangels Rentenansp ruchs des Ver sicherten ist auch keine Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 UVG zu erbringen, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat. Damit fehlt es für das Erbringen weiterer Kostenvergütung für die Heilbe handlung des OSG links , mithin auch für Physiotherapie an einer gesetzlichen Grundlage. 5. 5 .1
Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Integritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b). Von verschie denen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beein flussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 200 8 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung ver schie de ner Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umge kehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beein trächtigungen in ihrer Wirkung verstärken ( Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ). 5 .2 Gemäss der internen Notiz der Beschwerdegegnerin an den medizinischen Dienst
vom 1 3. November 2013 wurde bezüglich de s ersten Unfalls mit Weber-A-Fraktur am linken OSG vom 27. Dezember 2011 (Dossier Nr. 1.378.413/95) keine Integritätsentschädigung zugesprochen. Eine solche, und zwar in der Höhe von 5 % habe der Beschwerdeführer indes für einen weiteren Unfall auf grund einer Daumenverletzung erhalten (Dossier Nr. 1.378.413/109; Urk. 8/M58 S. 1 ; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 29. November 2011: Fraktur des Os metacarpale Dig . 1 rechts im Februar 2011, Urk. 8/M7 S. 1 ). Letztere ist für den hier zu beurteilenden Fall aufgrund der klar unter scheid baren Beschwerdebilder nicht relevant. Entgegen der Ansicht des Be schwerde führers (Urk. 12 S. 5 ) steht ihm bei gegebener Sach- und Rechtslage somit nicht eine Integritäts entschä digung in derselben Höhe zu, wie jen e, die er bereits erhalten hat; dies im Übrigen selbst dann nicht, wenn für die erste Weber-A-Fraktur am linken OSG vom 27. Dezember 2011 eine Integritätsentschädigung zugesprochen wor den wäre. Vielmehr ist eine allfällige Inte gritätsentschädi gung nach der gesam ten Beeinträchtigung am OSG links festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 UVV). 5. 3 5.3.1 In der Verfügung vom 6. März 2014 hatte die Beschwerdegegnerin den An spruch auf eine Integritätsentschädigung als Folge des Unfallereignisses vom 11. Dezember 2011 noch explizit verneint (Urk. 8/ A157 S. 2 ). Im angefochtenen Ein spracheentscheid vom
29. Juli 2014 wurde dagegen nunmehr festgehalten, es sei derzeit nicht klar, in welchem Umfang mit einer Zunahme der derzeit be gin nenden Arthrose zu rechnen sei, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt keine Inte gritätsentschädigung fällig werde. Mit Verweis auf das Rückfallmelderecht sei dies zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 2 S. 4 ) . 5. 3.2 Auch wenn die
Integritätsentschädigung
( Art. 24 und Art. 25 UVG) regel mässig gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG), so handelt es sich bei der Integritätsentschädigung und bei der Invalidenrente um zwei deutlich voneinander zu trennende Ansprüche, über die grundsätzlich auch getrennt entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2007 vom 18. Ja nuar 2008 E. 1.3). Vom Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung der Inte g ritäts entschädigung mit dem Rentenanspruch Art. 24 Abs. 2 UVG kann recht spre chungs gemäss
indes nur ausnahmsweise abgesehen werden . Dies ist dann der Fall , wenn sich die ent sprechen den Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Renten ver fügung zuver lässig beurteilen lassen ( BGE 113 V 48 E. 3.b ; Urteil des Bun des gerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5). 5.3.3 Dr. B.___ bejahte in der Stellungnahme vom 22. November 2013 die Frage, ob als Folge des Unfalles vom 15. Dezember 2011 eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen Integrität gegeben sei mit der Bemerkung „Ja, in Zukunft OSG-Arthrose“ . Zurzeit sei erst eine beginnende Arthrose radiolo gisch dokumentiert (keine ak t uellen Röntgenbilder). In Zukunft sei von einer Zu nahme der Arthrose auszugehen. Zurzeit sei keine Integritätsentschädigung fällig. Zukünftig werde gemäss der Suva-Tabelle 5.2 eine Integritätsentschädi gung von 10 % bei Entwicklung einer OSG-Arthrose mässigen Grades voraus sichtlich fällig werden (Urk. 8/M58 S. 2). Im Bericht vom 23. Dezember 2013 erklärte Dr. B.___ dazu lediglich noch , eine Arthrose grösseren
Ausmasses sei bisher nicht bekannt (Urk. 8/M61 S. 2). 5.3.4 Angesichts dieser Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass noch nicht absehbar gewesen sei, ob die Voraussetzungen für eine Integritätsent schä di gung , nament lich eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen Integ rität , ein treten werden. Denn es ist mit dem Entscheid darüber nicht zuzu war ten, wenn
- wie hier - eine voraussichtliche Entwicklung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit absehbar ist. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädi gung werden voraus sehbare Ver schlim merungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV vielmehr angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Aus nahme fall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritäts schadens zu berück sichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Fest setzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglich keit einer Verschlimmerung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Da die beginnende posttraumatische OSG-Arthrose mittels Magnetresonanz tomo graphie
bereits am 2. August 2012 bildgebend festgestellt worden war (Urk. 8/M34; vgl. auch Bericht der D.___ vom 7. Januar 2013 , Urk. 8/M45 ) spricht nichts gegen die Feststellung von Dr. B.___ , der in Anwendung der massgeblichen Suva-Tabelle 5.2 nachvollziehbar eine Integri tätsentschädi gung von 10 % bei Entwicklung einer OSG-Arthrose mässigen Grades abschätze (Urk. 8/M58 S. 2). Für eine Abweichung von Art. 24 Abs. 2 UVG bleibt kein Raum. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Beeinträchtigung am linken OSG hat. Ob überhaupt und wann in Zukunft ein Gelenksersatz oder eine Arthrodese nötig sein wird respektive ob eine
anspruchserhebliche Verschlimmerung von grosser Tragweite ein treten wird , wird gegebenenfalls im Rahmen einer Revision zu beurteilen sein.
6 .
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Juli 2014 (Urk.
2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inte gritäts ent schädigung von 10 % für die Beeinträchtigung am linken OSG hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom
29. Juli 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Be schwer de führer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Be einträchti gung am linken OSG hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann