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UV.2014.00179

Nichteintreten mangels Vorliegen eines Einspracheentscheides. Überweisung an den Versicherungsträger zur Durchführung des Einspracheverfahrens.

Zürich SozVersG · 2014-08-22 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00179 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Beschluss vom

22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 6. August 2014 überwies die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (Suva) dem hiesigen Gericht das gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 gerichtete E-Mail von

X.___ vom 2 0. Juli 2014 zu sammen mit dem Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 1, 2 und 4).

2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) auf die Unfallver siche rung anwendbar, so weit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfü gungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache er hoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügun gen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat da r aufhin nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist einen Einspra che entscheid zu erlassen. Diese Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugäng lichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Ver si cherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Ver fü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2). Die Rechtspflege im Bereich der Unfallversicherung beruht damit auf dem Sys tem der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwal tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein (nichtstreitiges) Verfügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vo raus zugehen hat. Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bil det eine vorausgehende Verfügung, wo nur eine solche zu ergehen hat, oder ein Einsprache entscheid unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung (Anfechtungsge genstand) des nachfolgenden Verwal tungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht ein getreten werden kann (Gygi, Bundesver waltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 127).

Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfü gun gen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Ein spracheverf ahrens abgesehen werden könnte. 3 .

Das E-Mail des Versicherten vom 2 0. Juli 2014, das der Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnete, richtet sich

explizit gegen die Verfügung der Suva vom 5. Juni 2014 (Urk. 1 S. 1). Aus der Begründung geht hervor, dass er sich gegen die Rückforderung zunächst ausgerichteter Taggelder (S. 1-2, 6-7)

und allenfalls zurückgeforderter Behandlungskosten (S. 6) wehren möchte, da er keine un rechtmässigen Leistungen erhalten sowie keine unrichtigen Angaben gemacht oder Fehler begangen habe (S. 2-3, 6 -7), beim Bezug der Taggelder gutgläubig gewesen sei (S. 2, 6-7), und im Übrigen auch nicht über die für eine Rückzah lung erforderlichen finanziellen Mittel verfüge (S. 5, 7) .

Im Überweisungsschreiben vom 6. August 2014 führte die Suva aus, zusammen mit dem E-Mail des Versicherten vom 2 0. Juli 2014 werde der Einspracheent scheid vom 2 1. Februar 2014 überwiesen, mit dem der Versicherte nicht einver standen sei (Urk. 4).

Mit dem Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 wurde die Verfügung der Suva vom 4. Februar 2014 bestätigt, mit welcher der Fall per 1 1. März 2013 ab geschlossen und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einge stellt worden waren (Urk. 2 S. 2). Weder das Rechtsbegehren noch die Begrün dung im E-Mail des Versicherten decken sich mit dem Regelungsgegenstand des Einspracheentscheides vom 2 1. Februar 201 4.

Offensichtlich richtet sich das E-Mail des Versicherten vom 2 0. Juli 2014 (Urk. 1) nicht gegen den rund fünf Monate zuvor ergangenen Einsprache - entscheid vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 2), sondern gegen die darin genannte,

dem hiesigen Gericht nicht bekannte

Verfügung der Suva vom 5. Juni 201 4. Entsprechend handelt es sich um eine Einsprache

im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, welche von der Suva als verfügender Stelle zu behandeln ist.

Mangels Einspracheentscheid betreffend die vom Versicherten beanstandete Rückforderung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Das Gericht beschliess t: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Suva zur Beurtei lung der Einsprache vom 2 0. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 5. Juni 2014 überwiesen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Widmer