opencaselaw.ch

UV.2014.00178

Schulterluxation mit operativer Sanierung bei erheblichem Vorzustand (frühere Luxationen). Status quo sine vel ante noch nicht erreicht. Versicherer ist für die Operation leistungspflichtig. (BGE 8C_337/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1981, ist seit April 2009 als Projekt- und Produktemana ger bei der Z.___ AG in A.___ angestellt und in dieser Ei genschaft bei der HDI- Gerling Industrie Versicherung AG (nachfolgend HDI -Gerling) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. November 2010 ver drehte er beim Kickbox-Probetraining durch eine falsche Be wegung den linken Arm und kugelte sich die Schulter aus

(Schaden meldung vom 9. November 2010,

Urk. 14/A1). Die HDI -Gerling erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 stellte die HDI -Gerling ihre Leistungen ab 18. Januar 2011 ein (Urk. 14/A35). Die vom Versicherten am 3 0. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 14/A39) wies die HDI -Gerling mit Entscheid vom 18. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 6. August 2014 Be schwerde und beantragte,

dieser sei aufzuheben, und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 3. November 2010 zu übernehmen (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeant wort vom 2 8. November 2014 (Urk.

13) wurde dem Versicherten am 1 2. Dezem ber 2014 zugestellt (Urk. 16).

Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2015 (Urk.

19) äusserte sich der Versicherte unauf gefordert zur Beschwerdeantwort und reichte eine ärztliche Beurteilung der me dizinischen Aktenlage von

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ein (Urk. 20) . Hierzu äusserte sich die HDI -Gerling

mit Stellungnahme vom 21. April 2015 (Urk.

25) und reichte eine medizinische Stellungnahme

ihres beratenden Arztes

Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Chirurgie,

ein (Urk. 26/2). Der Versi cherte liess sich hierzu m it Eingabe vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 30) vernehmen und reichte eine weitere

Stellungnahme

von Dr. B.___

(Urk. 31) ein. D ie HDI -Gerling

liess sich hierzu mit Eingabe vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 34) vernehmen und legte eine zusätzliche

Stellungnahme

von Dr. C.___

auf (Urk. 35 /2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den

Ei nspracheentscheid (Urk.

2) mit dem Wiedererreichen des Vorzustandes. D ie linke Schulter des Beschwerdeführers sei aufgrund eines Sturzes beim Fussballspielen am 7. Juli 2006 und eines zweiten Vorfall s am 3. August 2008 beim Tennisspielen im Wasser verletzt worden . Beim dritten Ereignis vom 3. November 2010 habe sich der Beschwerdeführer beim Kickboxprobetraining durch eine falsche Bewegung den Arm verdreht und die linke Schulter ausgekugelt. Gestützt auf die medizinische Berichterstattung von Dr. C.___

ergebe sich, das s d ieses Ereignis vom 3. November 2010 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Vorzustände im Bereich der linken Schulter geführt habe und der Status quo sine spätestens Ende Dezember 2010 wieder erreicht worden sei. Die vordere Schulterinstabilität, welche die Opera tion von 1 8. Januar 2011 und die postoperative Behandlung erforderlich ge macht habe, stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natür lichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. November 201 0. Hinweise auf eine richtungsgebende oder dauernde Verschlimmerung des Vorzustandes an der lin ken Schulter würden nicht vorliegen . Es sei viel mehr davon auszugehen, dass die Operation bereits aufgrund des Ereignisses im Jahr 2006 indiziert gewesen sei . Im Nachgang zum Ereignis vom 3. November 2010 hätten sich keine Hin weise auf frische ossäre Läsionen ergeben und eine Krafteinwirkung auf den Humeruskopf oder die knöcherne Gelenkspfanne hätten ausgeschlossen werden können.

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) hielt die Be schwerdegegnerin fest, wenn eine rich tungsgebende Verschlimmerung des Vo r zu standes in der linken Schul ter aufgrund des Ereignisses vom 3. November 2010 auch möglich sei, erscheine diese jedenfalls aufgrund des Ereignishergangs, der zeitlichen medizinischen Gegebenheite n und der im R ahmen der Untersuchungen erhobenen Befunde nicht über wiegend wahrscheinlich . Daran vermöge auch die

medizinische Be urteilung von Dr. B.___ nicht s zu än dern (S.

12 Ziff. 28 f.). Demgegenüber habe Dr. C.___

begründet, dass es sich bei der dritten Reluxation der linken Schulter am 3. November

2010 um eine habituelle (also nicht traumatische) Schulterluxation handle, bedingt durch vorbestehende unfallkausale Schäden und wahrscheinlich auch unfallfremde Vorzustände (Bandlaxizität). Gestützt auf Erfahrungswerte hätten sich Reluxationen mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch ohne Kickboxing bei einer anderen Tätigkeit, die brüske Schulterbe wegungen beinhalte, ereignet (S. 15 Ziff. 33). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei nach der ersten Schulterluxation am 7. Juli 2006 ein e Operation empfohlen worden. A ufgrund einer Zweitmeinung sei eine solche jedoch als nicht indiziert erachtet und Physiotherapie zur Stabilisierung des Gelenks ver ordnet worden. Mehr als zwei Jahre später sei es zu einer weiteren Luxation ge kommen, in deren Folge er vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und sich deshalb auch keine Evaluation einer Operationsindikation auf gedrängt habe . Die bleibende Schulterinstabilität habe er sich erst aufgrund des Ereignisses vom 3. November 2010 zugezogen. Mit der konservativen Therapie anlässlich der ersten und zweiten Luxation habe jeweils eine Stabilität erreicht werden können, so dass es ihm möglich gewesen sei, weiterhin Sport zu treiben . Ge stützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ sei es 2010 klarerweise zu einer Schulterluxation gekommen, bei der erstmal s mit konservativer Therapie keine Beschwerdefreiheit beziehungsweise keine Stabilität mehr habe erreicht werde n kö nne n, so dass sich ein operative Sanierung aufgedrängt habe.

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 19, Urk. 20) bestritt der Be schwerdeführer, dass die Schulter bereits vor dem Ereignis vom 3. November 2010 instabil gewesen sei und eine vorbestehende chronische persistierende posttraumatische Schulterinstabilität bestanden habe . Er hielt fest, dass keine Hinweise für eine habituelle Schultergele nksluxation

vorliegen würden und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Schultergelenksluxation hätte sich zum Beispiel auch bei einer Alltagsaktivität wie Kartoffelschälen oder Apfelsi nenpellen

ereignen können, eine Hypothese sei . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch über den 1 7. Januar 2011 hinaus leistungspflichtig ist, insbesondere, ob sie für die im Zusammen hang mit dem operativen Schultere ingriff vom 1 8. Januar 2011 angefallenen Kosten aufzukommen hat. 3. 3.1

3.1.1

Die Ärzte des D.___ wiesen im Be richt vom 8. Juli 2006 (Urk. 15 / M15 S. 8

f.) auf die Behandlung des Beschwerdeführers in der Zentra len Notfallabteilung am 7. Juli 2006 hin. Sie diagnostizierten ein e

Schulterlu xation links und berichteten, der Beschwerdeführer habe angegeben, als Goali beim Fussball gestürzt und a uf die linke Schulter gefallen zu sein. Die Ärzte beschrieben i m Röntgen bericht der Schulter links vor

Reposition eine vord ere/ untere Schulterluxation und hielten im Röntgen bericht nach Reposition eine regelrechte Stellung des Humeruskopfes im Schultergelenk und eine frische Hill-Sachs-Lä sion fest . Sie vermerkten, bei m jungen Alter des Beschwerde füh rers sowie dem traumatischen Erstereignis und fehlender Hyperlaxität

müsse gegebenenfalls über eine weiterführende Diagn o s tik mittels arthroskopischer Ope ration mit Refixaton des Labrum s bei möglichem Labr umabriss diskutiert werden . 3. 1. 2

Im B ericht des D.___ vom 1 3. Juli 2006 (Urk. 15 /M15 S. 6 f.)

erwähnten die Ärzte, der Beschwerdefü hrer sei nicht auf die linke, sonder n auf die rechte Schulter gefallen. D abei habe er aber eine massive Aussenrotation/ Abduktionsbewegung gemacht, b ei welcher die Schulter luxiert sei . Sie hielten fest, e s

seien bereits Rupturen am vorderen Kreuzband, an beiden Kniegelenken operiert word en und der Beschwerdeführer sei diesbezüglich etwas anfällig;

sie wiesen ferner darauf hin, dass bei erstmaliger traumatischer Schulterluxation und 2 4-jährigem Beschwer deführer geraten worden sei, die Schulter zu arthros kopieren und bei Labrumabriss diesen arthroskopisch

refixieren zu lassen. Erfahrungsgemäss sei in die sem Alter bei diesem E reignis die Relu xationsrate auf Grund überdurchschnitt lich häufiger Labrumablösungen sehr hoch und die direkte Operation deshalb häufig indiziert. 3. 1. 3

Dr. med. E.___ von der F.___

wies im Krankenaktenaus zug vom 1 7. Dezember 2010 (Urk. 15 /M15

S .

2 f.)

aufgrund der Konsultation des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli 2006 und eines MRI vom 2. August 2006 auf einen unwesentlichen fokalen Einriss des Labrum s

glenoidale inferior hin, je doch ohne Dislokation . Er erwähnte, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, i nsgesamt seien die Schmerzen in der linken Schulter regredient und eine Phy siotherapie sei bisher nicht durchgeführt worden. Er empfahl, dass primär kon servativ (Physiot herapie) behandelt werde,

und vermerkte, bei einer Reluxation könne immer noch eine Ope ration durchgeführt werden . 3.2

3.2.1

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete in der Zusam menfassung der Krankengesch ichte vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 15 /M15 S.

1)

über eine Konsultation des Beschwerdeführers am 4 . August 2008 wegen einer er neuten Schulterluxation, die er sich am Vortag beim Wassertennisspiel zugezo gen habe. Neurologisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden und das Schulter-MRI vom 1 1. August 2008 habe keine Verletzungen der Rotatoren manschetten oder des Bandappartes gezeigt. Mit dem Beschwerdeführer sei ein erneutes konservatives Vorgehen mit stabilisierender kräftigender Physio the rapie vereinbart worde n. Er vermerkte, b ei der nächsten Konsultation vom 10. September 2008 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen, sodass sich kein operatives Vorgehen aufgedrängt habe. 3. 2.2

Im Bericht des

H.___ vom 1 1. August 2008 (Urk. 3/ 3 S. 10) wurde aufgrund einer Kernspintomographie (Arthro -MRI mit Kontrastmittel appli kation) im Befund auf eine Hill-Sachs-Läsion mit Sig nalstörung in den T2-gewichtet fettgesättigten Sequenzen und Impression des latero -dorsalen Hu m e ruskopfes

hingewiesen und eine Konturalteration des ventr o -caudalen Limbus mit Abrundung des Limbus in dieser Region,

festgehalten . 3.3

3.3.1

Die Ärzte des Spitals I.___

berichteten am 3. November 2010 (Urk. 15/M1) über die am gleichen Tag erfolgte Selbsteinweisung des Beschwer deführers auf der Notfallstation. Sie erwähnten, der Beschwerdeführer habe sich b e im Kickboxing die linke Schulter nach hinten verdreht. Im Befund der Schul ter links wiesen sie auf e ine intakte Haut, keine Rötung, eine deutlich sichtbare Luxationsfehlstellung, eine leere Pfanne und leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf hin. Im Röntgen hielten sie eine anteriore -in feriore Schulterluxa tion links mit regelrechter Stellung nach Reposition und keine sichtbaren Läsi onen fest. Zum weiteren Procedere erwähnt en sie die Planung eines Arthro -CT nach Schema und danach eine Besprechung des weiteren Procedere s je nach Befund . 3. 3.2

Im Arthro -CT des Spitals I.___ vom 1 1. November 2010 (Urk. 15/M3) wurde

bildgebend F olgendes festgehalten:

„ Keine muskulären Atrophien. Keine Anhalts punkte für Rotatorenmanschettenläsionen . Kein Nachweis frischer ossärer Läsionen. Scharf begrenzte muldenförmige Impression um 4 bis 5 mm am pos te rioren

Humeruskopf von ca. 17 x 20 mm Ausdehnung. Korrelierende Läsion mit Ausdünnung und Abrundung am anterocaudalen Labrum glenoidale ohne ossären Defekt. Angrenzend verschmälerter, bis auf die Corticalis abgetra gener Knorpel, ansonsten intakte Knorpelkonturen

glenohumeral . Unauffällige Darstellung des AC-Gelenks. “ In der Beurteilung wurde ein Status nach vorderer unterer Schulterluxation mit breiter Hill-Sachs-Läsion und ausgedünntem, ab gerundetem Labrum glenoidale

anterocaudal

vermerkt und auf k eine frischen ossären Läsionen und keine Anhaltspunkte für grössere Rotat orenmanschetten läsionen

hingewiesen . 3. 3.3

Dr. G.___ wies im Ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Beschwerdegeg nerin vom 1. Dezember 2010 (Urk. 15/M2) auf eine freie Schulterbewegl ichkeit am 2 0. November 2010 und einen Status nach dritter habitueller Schulterluxa tion links hin. Er berichtete, im Spital I.___ sei dem Patienten eine opera tive Sanierung vorgeschlagen und diesbezüglich sei er im J.___ bei Dr. K.___ angemeldet worden . Zur Frage über das Vorliegen aus schliesslicher Unfallfolgen (vgl. Urk. 15/M2, S. 2) hielt Dr. G.___

im Bericht fest, es handle sich um eine habituelle Schulterluxati on, die nach seinem Wis sen trotz F ehlen eines adä qua ten Traumas über UVG abgerechnet w e rde. 3. 3.4

Am 6. Januar 2011 beurteilte Dr. C.___

erstmals die medizinische Akten lage zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/M6). Er hielt fest, aktenge stützt

halte er die Behandlung (Ruhigstellung der Schulter mit Gilchrist -Ver band am 3. November 2010) bis ca. am 3 0. November 2010 als teilunfallkausal zum Ereignis vom 3. November 2010 für

ausgewiesen. Den St atus quo sine be urteile er ca. am 3 0. November 2010, spätestens am 3 1. Dezember 2010 als erreicht. Die beim Beschwerdeführer geplante Operation am 1 8. Januar 2011 beurteile er weder als kausal noch teilkausal zum Ereignis vom 3. November 2010, sondern als kausal zum Ereignis vom 7. Juni 2006. 3. 3.5

Die Ärzte der J.___ wiesen im Operationsbericht vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 15/M7) auf die am gleichen Tag durchgeführte offene Stabilisierung der linken Schulter nach Latarjet

hin und vermerkten, aufgrund der persistie renden Beschwerden im Sinne einer anteroinferioren

Schulterinstabilität mit re zidivierenden Luxationen sowie den computertomographischen Befunden sei die Schulterstabilisation indiziert und da der Beschwerdeführer eine ma ximal stabile Variante wünsche, die Indikation zur La ta rjet -Operation zu stellen. 3. 3.6

Im Austrittsbericht der J.___ vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 15/M8) wiesen die Ärzte auf die Hospitalisation des Beschwerdeführer s vom 1 7. bis 2 0. Januar 2011 hin. Sie hielten einen r egelrec hten postoperativen Verlauf fest und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Wochen . Danach seien im Rahmen der Limiten Bürotätigkeiten möglich. 3. 3.7

Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, hielt im Bericht vom 1 4. April 2011 (Urk. 15/M11)

an die Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurteilung fest, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis vom 3. November 2010 eine Distorsion des Schultergelenkes zugezogen, ohne dass eine richtungsweisende Verschlimmerung der Schulterst rukturen verursacht worden sei . Eine Schulter distorsion b enötige 6 bis 8 Wochen für die k onservative Ausheilung. Den Status quo sine beurteile er, wie Dr. C.___, spätestens Ende Dezember 2010 als erreicht. 3 .3 .8

Am 1 9. Juni 2013 beurteilte Dr. B.___

die medizinische Aktenlage zu Hä nden des Beschwerdeführers (Urk. 15/M13a) . Er führte aus, aufgrund der Unterlagen sei eindeutig, dass es ohne das Ereignis vom 3. November 2011 mit der erneu ten Luxation nicht zum persistierenden Schulterinstabilitätsgefühl und demen sprechend auch nicht zu einer Operation gekommen wäre. Das Kickboxen selbst stelle ein Ereignis dar, das zweifellos die Schulterluxation verursacht habe. Auf grund der vorliegenden Unterlagen best eh e mit überwiegender Wahrschein lich keit ein Kausalzusammenha ng zwischen dem Ereignis vom 3. November 2011 und der am 1 8. Januar 2011 durchgeführten Operation S. 5 f.) . 3. 3. 9

Am 1 3. September 2013 beurteilte

Dr. C.___ (Urk. 15/M14)

die medizini sche Aktenlage erneut zu Hä nden der Beschwerdegegnerin.

Er wies darauf hin, dass aufgrund des Ereignisses vom 7. Juli 2006 m agnettomographisch ein Riss in der vorderen unteren Gelenkpfanne (im Labrum glenoidale inferior) und später aufgrund des Ereignisses vom 3. August 2008 ein Defekt im Humerus kopf (ein Hill-Sachs-Defekt) nachgewiesen worden sei. Diese Befunde würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bleibende Instabilität der Schulter hin weise n, was klinisch durch einen blei benden positiven Appreh e nsions-Test nac h weisbar sei. Die nach der Schulterreposition am 3. November 2010 ausgeführte Röntgenkontrolle habe keine Knochenläsion im Arth r o -CT Befund gezeigt. Ein fehlendes Ödem schliesse auch eine gering g radige äussere Krafteinwirkung auf den Humer u skopf und die knöcherne Schultergel e nkspfann e beim Ereignis vom 3. November 2010 aus. Beschrieben würden ausschliesslic h erhebliche Vorzu stände, so

e in alter Schaden im Humer u skopf (eine breite Hill-Sachs - Läsion) und ein alter Schaden in der vor deren, unteren Gelenkspfann e (ein abgerundetes Labrum glenoidale

anterocaudal). Dies seien alles vorbestehende Schäden, die zu rezidivierenden Luxationen auch ohne ungewöhnliche äussere Krafteinwir kung disponieren und die operative Stabilisation notwendig machen würden. 3. 3. 1 0

Am 2 7. Juli 2014 würdigte

Dr. B.___ (Urk. 15/M 16)

die medizinisch e Aktenlage

ein weiteres Mal zu Hä nden des Beschwerdeführers . Er hielt fest, dass sich im Arthro -MRI vom 1 1. August 2008 eine Hill- Sachs-Delle gezeigt habe. Nach dem Ereignis beim Kickboxen vom 3. November 2010 zeige sich nun im Arthro -MRI vom 1 1. November 2010 eine breite Hill-Sachs-Läsion mit ausgedünntem Lab rum glenoidale

anterokaudal . Z weifellos habe eine Disposition für erneute Luxationen aufgrund des Schadens d er Erstluxation bestanden . Allerdings hätt e n aufgrund der Erstluxation keine Abscherungen des Labrums resultiert und vor allem dies begünstige ein e Luxation. Eine ausschliessliche Hill-Sachs-Delle al leine stelle kein erheblich erhöhtes Risiko für eine Reluxation dar. Ein ossärer Bankart-Ausriss sei mit dem ersten Ereignis nicht gesetzt worden und vor allem dieser wäre für eine Reluxation verantwortlich. Mit den früher konservativ durch geführten Massnahmen habe sich jeweils eine Stabilität ergeben, nicht aber nach dem Ereignis vom 3. November 201 0. S ubjektiv wie auch objektiv sei eine neue Schadenssituation resultier t, sodass erstmals die Operation dringlich indiziert gewesen sei. 3. 3. 11

Dr. C.___

hielt hierzu in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. November 2014 (Urk. 15/M17) an die Beschwerdegegnerin fest, dass am 1 1. November 2010 ni cht ein

Arthro -MRI sondern ein

Arthro -CT durchgeführ t und vom Radio lo gen der Nachweis von frischen knöchernen Läsionen explizit ausge schlossen worden sei. Die vom Radiologen beschriebene „breite“ Hill-Sachs-Läsion im Humeruskopf könne somit nicht als eine Verbreiterung der vor be stehenden Hill-Sachs - Delle kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 3. Novem ber 2010 be zeichnet werden. I m

Arthro - MRT vom 1 1. August 2008 werde neben der Hill-Sachs-Läsion auch eine Konturalteration des ventro-caudalen Limbus

be schrieben, d ies hiesse ein Schaden am v orderen knorpeligen Pfannenrand . Die Hill-Sachs-Delle zusammen mit einem Schaden im Bereich der Schultergelenks pfanne disponiere unabhängig von einem Schaden der knöchernen Gelenk pfanne zu Schulter-Reluxationen. Im Bericht des D.___ vom 1 3. Juli 2006 sei dem Beschwerdeführer denn auch eine Refixation des Labrum ab ri sses (des Risses in der knorpeligen Gelenkpfanne) empfohlen worden. Die Instabilität, die der Beschwerdeführer erstmals nach der Reluxation aufgrund des Ereignisse vom 3. November 2010 verspürt haben soll, sei vorbestehend und i n den Akten wiederholt objektiv i e rt worden. Im Eintrag in der Krankenge schichte vom 2 4. Juli 2006 beschreibe Dr. E.___ einen deutlich positiven Ap prehensionstest der Schulter links. Die s sei kennzeichnend für eine vordere Schulterinstabilität. Bei der dritten Reluxation der linken Schulter vom 3. Novem ber 2010 handle es sich um eine habituelle Schulterluxation, bedingt durch vorbestehende unfallkausale Schäden und wahrscheinlich auch unfall fremde Vorzustände (Bandlaxizität). Gestützt auf Erfahrungswerte hätten sich Reluxa tio nen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Kickboxing bei einer anderen Tätigkeit, die eine brü ske Schulterbewegung beinhaltet, ereig net. 3. 3. 12

Dr. B.___ wies in seinem weiteren Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 20) darauf hin, dass ein deutlich positiver Apprehension-Test der linken Schulter in der Untersuchung vom 2 4. Juli 2006 zwei Wochen nach dem Ereignis keine

chro nische

persistierende Instabilität der Schulter beweise. M it der durchgeführten muskulären Kräftigung sei es zur g egenteiligen Entwicklung mit einer stabil geführten Schulter gekommen und der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage gewesen, Sport zu treiben. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Schulter nicht instabil gewesen sei und kein e Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin postulierte habituelle Schulterluxation vorgelegen h ätt en. 3. 3. 13

Dr. C.___ wies bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. B.___

im Bericht vom 1 0. April 2015 (Urk. 2 6/2) darauf hin, dass bei einer frischen Luxa tion ein nachgewiesener Apprehensions-Test (Belastungstest für die vorderer Schulterinstabi lität) nicht aussagekräftig sei. Bei der Untersuchung des Be schwerdeführers am 2 4. Juli 2006 habe sich „äusserlich inspektorisch (bei der Ansicht) ein normales Schulter re lief“ gezeigt, das heisse eine Schwellung im Schulterbereich sei ausgeschlossen. Bei der am Unfalltag (7. Juli 2006) radiolo gisch nachgewiesenen frischen Hill-Sachs-Delle im Hu meruskopf und der später im MRT nachgewiesenen Bankart-Läsion weise der von Dr. E.___ beschrie bene „deutlich positive Appreh ensionstest“ zumindest mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine vordere Schulterinstabilität nach (S. 2) .

Weiter führ te Dr. C.___ aus, dass es sich b eim Ereignis vom 3. August 2008 laut den klinischen Angaben im Überweisungsschreiben zur MRT der Schulter vom 1 1. August 2008 um ein „ina däquates Trauma“ gehandelt habe . Im

Arthro -MRT vom 1 1. August 2008 seien nur Vorzustände, eine Hill-Sachs-Delle im Humeruskopf und eine Bankart-Läsion zur Darstellung gekom men. Knochen mark södeme im Humeruskopf

- oder im knöchernen Schulter pfannenbereich, die auch bei sehr geringer äusserer Krafteinwirkung zur Dar stellung kommen wür den, seien im MR-Befund nicht aktenkundig (S.

2 f.) . Der von Dr. E.___ anlässlich der Konsultation vom 2. August 2006 im MRT beschrie bene Befund entspreche einer Bankart-Läsion, dies h i e sse einem Riss in der vor deren knor peligen Gelenkpfanne. Unabhängig von einer Dislokation könne die gerissene knorpelige Gelenklippe den Humeruskopf nicht mehr richtig stabili sieren und es komme bei konservativer Behandlung laut Literatur-Angaben bei 80 bis 95 % zur Schulter-Reluxation (S. 4) . Gemäss Operationsbericht vom 1 8. Januar 2011 sei die linke Schulter nach Latarjet stabilisiert worden. Die Ausdehnung des Schadens im Bereich des vorderen Glenoidrandes (das heisse im Bereich der Bankart Läsion in der vorderen unteren knorpeligen Gelenkspfanne) sei im Operationsbericht nicht beschrieben worden. Der Glenoidrand sei nach Latarjet stabilisiert worden. Bei diesem Eingriff werde der Rabensch n abelfortsatz vom Schulterblatt abgetrennt und mit Schrauben an die vordere knöcherne Gelenk pfanne fixiert. Das offene operative Verfahren nach Latarjet sei indiziert bei er heblich geschädigtem Knorpel im Bereich der vorderen unteren Gelenkpfanne (S. 4) . 4.

4.1

Gestützt auf die medizinischen Berichte ist erstellt und wird zu Recht nicht be stritten, dass das linke Schultergelenk des rechtsdominanten Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. November 2010 aufgrund des Unfallereig nisses vom 7. Juli 2006 einen w esentlichen Vorzustand aufgewiesen hat. Dieser Schaden wurde, obwohl bereits damals ein e operative Sanierung in Betracht ge zogen wurde (E .

3. 1. 2), konservativ mittels Physiotherapie und Kräftigung der Schultermuskulatur behandelt (E .

3. 1. 3) . Eine Zweitluxation zog sich der Be schwerdeführer am 3. August 2008 zu, wobei wiederum konservativ behandelt wurde .

Eine Indikation zur operativen Sanierung des Schultergelenks nach Reposition wurde in Bezug auf dieses Zweitereignis nicht mehr gesehen, res pektive ist solches nicht aktenkundig. D ass der Beschwerdeführer nach dem Erster eignis vom 7. Juli 2006 und zwischen dem Zweite reignis vom 3. August 2008 und dem Dritte reignis vom 3. November 2010

aufgrund der konservativen Be handlung nicht beschwerdefrei wurde, lässt sich den Akten nicht entneh men. Dr. G.___

vermerkte denn auch am 1 0. September 2008 die „ absolute Be schwer defreiheit “

des Beschwerdeführers (E .

3. 2.1). Anders lautende Arztbe richte oder

medizinische Behandlungen mit Bezug auf das Schulterleiden

sind nicht aktenkundig. Muskuläre Atrophien, die für einen verminderten Einsatz des linken Schultergürtels sprechen würde n,

konnten im Zeitpunkt des Drittereig nisses

ausdrücklich nicht

beschrieben

werden (E . 3. 3.2) . Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer, trotz bestehendem Vorscha den an der linken Schulter, mittels Kräftigung der Muskulatur das Schulterge lenk insgesamt während mehr als 4 Jahren soweit stabilisieren konnte, dass der Vorzustand beim alltäglichen Einsatz nicht in Erscheinung trat

und der Schaden

ihn auch nicht derart

behindert e,

das s ein Anlass für weitere medizini sche Behandlungen bestanden hat . Somit kann aber auch nicht als erstellt gel ten, dass sich der Schulter zu stand

bereits vor dem Ereignis vom 1 1. November 2010 derart labil zeigte, dass sich der Beschwerdeführer die Reluxation auch bei ei ner beliebigen Alltags aktivität wie Kartoffel- oder Orangenschäle n hätte zuziehen können.

D ie beiden Ereignisse, die zur Reluxation der Schulter geführt haben, wie der unbeab sich tigte Schlag mit einem Schläger in eine Welle beim Tenniss pielen im Wasser und

das Verdrehen des Armes beim Kickboxpro betraining können den n

auch nachvollziehbar in Bezug auf den Bewegungsab lauf und die Krafteinwirkung auf das linke Schultergelenk nicht mit einer sol chen „habituellen“ Alltags aktivität verglichen werden. Fest steht jedenfalls, dass das als Unfall zu quali fizierende Geschehnis vom 3. November 2010 einen bis dahin bestehenden

Vor zustand aktiviert und behandlun gsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesundheitsschaden ist . In medizinischer Hinsicht zeigte sich denn auch eine – im Vergleich zum Vorzustand – breite M H ill -Sachs-Läsion, was eine Verschlimmerung des Vorzustands indiziert. Das Fehlen von knöchernen Läsionen (E. 3.3.11) ändert hieran nichts. Die von Dr. L.___ und Dr. C.___

postulierte höchstens bis Ende Dezember 2010

dau ernde

Beeinträchtigung (E.

3. 3.7) beruht auf der Annahme einer vorbestehend en gesunden Schulter, w as

gerade nicht der Fall war . Dass der Status quo sine spätestens nach dieser Zeitspanne w ieder erreicht gewesen war, erscheint unter Berücksichtigung des Vorzustand e s, angesichts der bis zum Unfall bestandenen Beschwerdefreiheit und in Anbetracht der Tatsache, dass sich unter konservati ver Behandlung über längere Zeit ein stabiler Schulterzustand einstellte, we l cher nach dem Er eignis vom 3.

November 2010 mit einer solchen Therapie nicht mehr als erreichbar an gesehen wurde, weshalb am 1 8. Januar 2011 die offene Stabilisierung nach Latarjet

durchgeführt wurde (E . 3. 3.5), nicht als überwiegend wahrscheinlich. 4.2

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3 . November 2010 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, der zumindest teil kausal für die linksseitigen Schulterbeschwerden ist. Die HDI-Gerling hat daher bis zum Zeitpunkt, in dem die Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwarten liess (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), mithin auch noch im Zusammenhang m it dem operativen Eingriff vom 1 8. Januar 2011, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 4.3

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein spracheentscheid ist aufzuheben . 5 .

Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprech en, wobei ein Betrag von Fr. 1‘7 0 0.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen erscheint.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheen tscheid der HDI- Gerling vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. November 2010

im Sinne der Erwägungen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 / 1-2 - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 6. August 2014 Be schwerde und beantragte,

dieser sei aufzuheben, und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 3. November 2010 zu übernehmen (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeant wort vom 2 8. November 2014 (Urk.

13) wurde dem Versicherten am 1 2. Dezem ber 2014 zugestellt (Urk. 16).

Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2015 (Urk.

19) äusserte sich der Versicherte unauf gefordert zur Beschwerdeantwort und reichte eine ärztliche Beurteilung der me dizinischen Aktenlage von

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ein (Urk. 20) . Hierzu äusserte sich die HDI -Gerling

mit Stellungnahme vom 21. April 2015 (Urk.

25) und reichte eine medizinische Stellungnahme

ihres beratenden Arztes

Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Chirurgie,

ein (Urk. 26/2). Der Versi cherte liess sich hierzu m it Eingabe vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 30) vernehmen und reichte eine weitere

Stellungnahme

von Dr. B.___

(Urk. 31) ein. D ie HDI -Gerling

liess sich hierzu mit Eingabe vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 34) vernehmen und legte eine zusätzliche

Stellungnahme

von Dr. C.___

auf (Urk. 35 /2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 ). Anders lautende Arztbe richte oder

medizinische Behandlungen mit Bezug auf das Schulterleiden

sind nicht aktenkundig. Muskuläre Atrophien, die für einen verminderten Einsatz des linken Schultergürtels sprechen würde n,

konnten im Zeitpunkt des Drittereig nisses

ausdrücklich nicht

beschrieben

werden (E . 3. 3.2) . Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer, trotz bestehendem Vorscha den an der linken Schulter, mittels Kräftigung der Muskulatur das Schulterge lenk insgesamt während mehr als 4 Jahren soweit stabilisieren konnte, dass der Vorzustand beim alltäglichen Einsatz nicht in Erscheinung trat

und der Schaden

ihn auch nicht derart

behindert e,

das s ein Anlass für weitere medizini sche Behandlungen bestanden hat . Somit kann aber auch nicht als erstellt gel ten, dass sich der Schulter zu stand

bereits vor dem Ereignis vom 1 1. November 2010 derart labil zeigte, dass sich der Beschwerdeführer die Reluxation auch bei ei ner beliebigen Alltags aktivität wie Kartoffel- oder Orangenschäle n hätte zuziehen können.

D ie beiden Ereignisse, die zur Reluxation der Schulter geführt haben, wie der unbeab sich tigte Schlag mit einem Schläger in eine Welle beim Tenniss pielen im Wasser und

das Verdrehen des Armes beim Kickboxpro betraining können den n

auch nachvollziehbar in Bezug auf den Bewegungsab lauf und die Krafteinwirkung auf das linke Schultergelenk nicht mit einer sol chen „habituellen“ Alltags aktivität verglichen werden. Fest steht jedenfalls, dass das als Unfall zu quali fizierende Geschehnis vom 3. November 2010 einen bis dahin bestehenden

Vor zustand aktiviert und behandlun gsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesundheitsschaden ist . In medizinischer Hinsicht zeigte sich denn auch eine – im Vergleich zum Vorzustand – breite M H ill -Sachs-Läsion, was eine Verschlimmerung des Vorzustands indiziert. Das Fehlen von knöchernen Läsionen (E. 3.3.11) ändert hieran nichts. Die von Dr. L.___ und Dr. C.___

postulierte höchstens bis Ende Dezember 2010

dau ernde

Beeinträchtigung (E.

3. 3.7) beruht auf der Annahme einer vorbestehend en gesunden Schulter, w as

gerade nicht der Fall war . Dass der Status quo sine spätestens nach dieser Zeitspanne w ieder erreicht gewesen war, erscheint unter Berücksichtigung des Vorzustand e s, angesichts der bis zum Unfall bestandenen Beschwerdefreiheit und in Anbetracht der Tatsache, dass sich unter konservati ver Behandlung über längere Zeit ein stabiler Schulterzustand einstellte, we l cher nach dem Er eignis vom 3.

November 2010 mit einer solchen Therapie nicht mehr als erreichbar an gesehen wurde, weshalb am 1 8. Januar 2011 die offene Stabilisierung nach Latarjet

durchgeführt wurde (E . 3. 3.5), nicht als überwiegend wahrscheinlich. 4.2

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3 . November 2010 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, der zumindest teil kausal für die linksseitigen Schulterbeschwerden ist. Die HDI-Gerling hat daher bis zum Zeitpunkt, in dem die Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwarten liess (vgl. Art.

E. 2.2 Im Bericht des

H.___ vom 1 1. August 2008 (Urk. 3/ 3 S. 10) wurde aufgrund einer Kernspintomographie (Arthro -MRI mit Kontrastmittel appli kation) im Befund auf eine Hill-Sachs-Läsion mit Sig nalstörung in den T2-gewichtet fettgesättigten Sequenzen und Impression des latero -dorsalen Hu m e ruskopfes

hingewiesen und eine Konturalteration des ventr o -caudalen Limbus mit Abrundung des Limbus in dieser Region,

festgehalten . 3.3

3.3.1

Die Ärzte des Spitals I.___

berichteten am 3. November 2010 (Urk. 15/M1) über die am gleichen Tag erfolgte Selbsteinweisung des Beschwer deführers auf der Notfallstation. Sie erwähnten, der Beschwerdeführer habe sich b e im Kickboxing die linke Schulter nach hinten verdreht. Im Befund der Schul ter links wiesen sie auf e ine intakte Haut, keine Rötung, eine deutlich sichtbare Luxationsfehlstellung, eine leere Pfanne und leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf hin. Im Röntgen hielten sie eine anteriore -in feriore Schulterluxa tion links mit regelrechter Stellung nach Reposition und keine sichtbaren Läsi onen fest. Zum weiteren Procedere erwähnt en sie die Planung eines Arthro -CT nach Schema und danach eine Besprechung des weiteren Procedere s je nach Befund . 3. 3.2

Im Arthro -CT des Spitals I.___ vom 1 1. November 2010 (Urk. 15/M3) wurde

bildgebend F olgendes festgehalten:

„ Keine muskulären Atrophien. Keine Anhalts punkte für Rotatorenmanschettenläsionen . Kein Nachweis frischer ossärer Läsionen. Scharf begrenzte muldenförmige Impression um 4 bis 5 mm am pos te rioren

Humeruskopf von ca. 17 x 20 mm Ausdehnung. Korrelierende Läsion mit Ausdünnung und Abrundung am anterocaudalen Labrum glenoidale ohne ossären Defekt. Angrenzend verschmälerter, bis auf die Corticalis abgetra gener Knorpel, ansonsten intakte Knorpelkonturen

glenohumeral . Unauffällige Darstellung des AC-Gelenks. “ In der Beurteilung wurde ein Status nach vorderer unterer Schulterluxation mit breiter Hill-Sachs-Läsion und ausgedünntem, ab gerundetem Labrum glenoidale

anterocaudal

vermerkt und auf k eine frischen ossären Läsionen und keine Anhaltspunkte für grössere Rotat orenmanschetten läsionen

hingewiesen . 3. 3.3

Dr. G.___ wies im Ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Beschwerdegeg nerin vom 1. Dezember 2010 (Urk. 15/M2) auf eine freie Schulterbewegl ichkeit am 2 0. November 2010 und einen Status nach dritter habitueller Schulterluxa tion links hin. Er berichtete, im Spital I.___ sei dem Patienten eine opera tive Sanierung vorgeschlagen und diesbezüglich sei er im J.___ bei Dr. K.___ angemeldet worden . Zur Frage über das Vorliegen aus schliesslicher Unfallfolgen (vgl. Urk. 15/M2, S. 2) hielt Dr. G.___

im Bericht fest, es handle sich um eine habituelle Schulterluxati on, die nach seinem Wis sen trotz F ehlen eines adä qua ten Traumas über UVG abgerechnet w e rde. 3. 3.4

Am 6. Januar 2011 beurteilte Dr. C.___

erstmals die medizinische Akten lage zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/M6). Er hielt fest, aktenge stützt

halte er die Behandlung (Ruhigstellung der Schulter mit Gilchrist -Ver band am 3. November 2010) bis ca. am 3 0. November 2010 als teilunfallkausal zum Ereignis vom 3. November 2010 für

ausgewiesen. Den St atus quo sine be urteile er ca. am 3 0. November 2010, spätestens am 3 1. Dezember 2010 als erreicht. Die beim Beschwerdeführer geplante Operation am 1 8. Januar 2011 beurteile er weder als kausal noch teilkausal zum Ereignis vom 3. November 2010, sondern als kausal zum Ereignis vom 7. Juni 2006. 3. 3.5

Die Ärzte der J.___ wiesen im Operationsbericht vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 15/M7) auf die am gleichen Tag durchgeführte offene Stabilisierung der linken Schulter nach Latarjet

hin und vermerkten, aufgrund der persistie renden Beschwerden im Sinne einer anteroinferioren

Schulterinstabilität mit re zidivierenden Luxationen sowie den computertomographischen Befunden sei die Schulterstabilisation indiziert und da der Beschwerdeführer eine ma ximal stabile Variante wünsche, die Indikation zur La ta rjet -Operation zu stellen. 3. 3.6

Im Austrittsbericht der J.___ vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 15/M8) wiesen die Ärzte auf die Hospitalisation des Beschwerdeführer s vom 1 7. bis 2 0. Januar 2011 hin. Sie hielten einen r egelrec hten postoperativen Verlauf fest und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Wochen . Danach seien im Rahmen der Limiten Bürotätigkeiten möglich. 3. 3.7

Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, hielt im Bericht vom 1 4. April 2011 (Urk. 15/M11)

an die Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurteilung fest, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis vom 3. November 2010 eine Distorsion des Schultergelenkes zugezogen, ohne dass eine richtungsweisende Verschlimmerung der Schulterst rukturen verursacht worden sei . Eine Schulter distorsion b enötige 6 bis 8 Wochen für die k onservative Ausheilung. Den Status quo sine beurteile er, wie Dr. C.___, spätestens Ende Dezember 2010 als erreicht. 3 .3 .8

Am 1 9. Juni 2013 beurteilte Dr. B.___

die medizinische Aktenlage zu Hä nden des Beschwerdeführers (Urk. 15/M13a) . Er führte aus, aufgrund der Unterlagen sei eindeutig, dass es ohne das Ereignis vom 3. November 2011 mit der erneu ten Luxation nicht zum persistierenden Schulterinstabilitätsgefühl und demen sprechend auch nicht zu einer Operation gekommen wäre. Das Kickboxen selbst stelle ein Ereignis dar, das zweifellos die Schulterluxation verursacht habe. Auf grund der vorliegenden Unterlagen best eh e mit überwiegender Wahrschein lich keit ein Kausalzusammenha ng zwischen dem Ereignis vom 3. November 2011 und der am 1 8. Januar 2011 durchgeführten Operation S. 5 f.) . 3. 3. 9

Am 1 3. September 2013 beurteilte

Dr. C.___ (Urk. 15/M14)

die medizini sche Aktenlage erneut zu Hä nden der Beschwerdegegnerin.

Er wies darauf hin, dass aufgrund des Ereignisses vom 7. Juli 2006 m agnettomographisch ein Riss in der vorderen unteren Gelenkpfanne (im Labrum glenoidale inferior) und später aufgrund des Ereignisses vom 3. August 2008 ein Defekt im Humerus kopf (ein Hill-Sachs-Defekt) nachgewiesen worden sei. Diese Befunde würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bleibende Instabilität der Schulter hin weise n, was klinisch durch einen blei benden positiven Appreh e nsions-Test nac h weisbar sei. Die nach der Schulterreposition am 3. November 2010 ausgeführte Röntgenkontrolle habe keine Knochenläsion im Arth r o -CT Befund gezeigt. Ein fehlendes Ödem schliesse auch eine gering g radige äussere Krafteinwirkung auf den Humer u skopf und die knöcherne Schultergel e nkspfann e beim Ereignis vom 3. November 2010 aus. Beschrieben würden ausschliesslic h erhebliche Vorzu stände, so

e in alter Schaden im Humer u skopf (eine breite Hill-Sachs - Läsion) und ein alter Schaden in der vor deren, unteren Gelenkspfann e (ein abgerundetes Labrum glenoidale

anterocaudal). Dies seien alles vorbestehende Schäden, die zu rezidivierenden Luxationen auch ohne ungewöhnliche äussere Krafteinwir kung disponieren und die operative Stabilisation notwendig machen würden. 3. 3. 1 0

Am 2 7. Juli 2014 würdigte

Dr. B.___ (Urk. 15/M

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch über den 1 7. Januar 2011 hinaus leistungspflichtig ist, insbesondere, ob sie für die im Zusammen hang mit dem operativen Schultere ingriff vom 1 8. Januar 2011 angefallenen Kosten aufzukommen hat. 3. 3.1

3.1.1

Die Ärzte des D.___ wiesen im Be richt vom 8. Juli 2006 (Urk.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.

E. 15 /M15 S.

1)

über eine Konsultation des Beschwerdeführers am 4 . August 2008 wegen einer er neuten Schulterluxation, die er sich am Vortag beim Wassertennisspiel zugezo gen habe. Neurologisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden und das Schulter-MRI vom 1 1. August 2008 habe keine Verletzungen der Rotatoren manschetten oder des Bandappartes gezeigt. Mit dem Beschwerdeführer sei ein erneutes konservatives Vorgehen mit stabilisierender kräftigender Physio the rapie vereinbart worde n. Er vermerkte, b ei der nächsten Konsultation vom 10. September 2008 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen, sodass sich kein operatives Vorgehen aufgedrängt habe. 3.

E. 16 )

die medizinisch e Aktenlage

ein weiteres Mal zu Hä nden des Beschwerdeführers . Er hielt fest, dass sich im Arthro -MRI vom 1 1. August 2008 eine Hill- Sachs-Delle gezeigt habe. Nach dem Ereignis beim Kickboxen vom 3. November 2010 zeige sich nun im Arthro -MRI vom 1 1. November 2010 eine breite Hill-Sachs-Läsion mit ausgedünntem Lab rum glenoidale

anterokaudal . Z weifellos habe eine Disposition für erneute Luxationen aufgrund des Schadens d er Erstluxation bestanden . Allerdings hätt e n aufgrund der Erstluxation keine Abscherungen des Labrums resultiert und vor allem dies begünstige ein e Luxation. Eine ausschliessliche Hill-Sachs-Delle al leine stelle kein erheblich erhöhtes Risiko für eine Reluxation dar. Ein ossärer Bankart-Ausriss sei mit dem ersten Ereignis nicht gesetzt worden und vor allem dieser wäre für eine Reluxation verantwortlich. Mit den früher konservativ durch geführten Massnahmen habe sich jeweils eine Stabilität ergeben, nicht aber nach dem Ereignis vom 3. November 201 0. S ubjektiv wie auch objektiv sei eine neue Schadenssituation resultier t, sodass erstmals die Operation dringlich indiziert gewesen sei. 3. 3. 11

Dr. C.___

hielt hierzu in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. November 2014 (Urk. 15/M17) an die Beschwerdegegnerin fest, dass am 1 1. November 2010 ni cht ein

Arthro -MRI sondern ein

Arthro -CT durchgeführ t und vom Radio lo gen der Nachweis von frischen knöchernen Läsionen explizit ausge schlossen worden sei. Die vom Radiologen beschriebene „breite“ Hill-Sachs-Läsion im Humeruskopf könne somit nicht als eine Verbreiterung der vor be stehenden Hill-Sachs - Delle kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 3. Novem ber 2010 be zeichnet werden. I m

Arthro - MRT vom 1 1. August 2008 werde neben der Hill-Sachs-Läsion auch eine Konturalteration des ventro-caudalen Limbus

be schrieben, d ies hiesse ein Schaden am v orderen knorpeligen Pfannenrand . Die Hill-Sachs-Delle zusammen mit einem Schaden im Bereich der Schultergelenks pfanne disponiere unabhängig von einem Schaden der knöchernen Gelenk pfanne zu Schulter-Reluxationen. Im Bericht des D.___ vom 1 3. Juli 2006 sei dem Beschwerdeführer denn auch eine Refixation des Labrum ab ri sses (des Risses in der knorpeligen Gelenkpfanne) empfohlen worden. Die Instabilität, die der Beschwerdeführer erstmals nach der Reluxation aufgrund des Ereignisse vom 3. November 2010 verspürt haben soll, sei vorbestehend und i n den Akten wiederholt objektiv i e rt worden. Im Eintrag in der Krankenge schichte vom 2 4. Juli 2006 beschreibe Dr. E.___ einen deutlich positiven Ap prehensionstest der Schulter links. Die s sei kennzeichnend für eine vordere Schulterinstabilität. Bei der dritten Reluxation der linken Schulter vom 3. Novem ber 2010 handle es sich um eine habituelle Schulterluxation, bedingt durch vorbestehende unfallkausale Schäden und wahrscheinlich auch unfall fremde Vorzustände (Bandlaxizität). Gestützt auf Erfahrungswerte hätten sich Reluxa tio nen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Kickboxing bei einer anderen Tätigkeit, die eine brü ske Schulterbewegung beinhaltet, ereig net. 3. 3. 12

Dr. B.___ wies in seinem weiteren Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 20) darauf hin, dass ein deutlich positiver Apprehension-Test der linken Schulter in der Untersuchung vom 2 4. Juli 2006 zwei Wochen nach dem Ereignis keine

chro nische

persistierende Instabilität der Schulter beweise. M it der durchgeführten muskulären Kräftigung sei es zur g egenteiligen Entwicklung mit einer stabil geführten Schulter gekommen und der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage gewesen, Sport zu treiben. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Schulter nicht instabil gewesen sei und kein e Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin postulierte habituelle Schulterluxation vorgelegen h ätt en. 3. 3. 13

Dr. C.___ wies bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. B.___

im Bericht vom 1 0. April 2015 (Urk. 2 6/2) darauf hin, dass bei einer frischen Luxa tion ein nachgewiesener Apprehensions-Test (Belastungstest für die vorderer Schulterinstabi lität) nicht aussagekräftig sei. Bei der Untersuchung des Be schwerdeführers am 2 4. Juli 2006 habe sich „äusserlich inspektorisch (bei der Ansicht) ein normales Schulter re lief“ gezeigt, das heisse eine Schwellung im Schulterbereich sei ausgeschlossen. Bei der am Unfalltag (7. Juli 2006) radiolo gisch nachgewiesenen frischen Hill-Sachs-Delle im Hu meruskopf und der später im MRT nachgewiesenen Bankart-Läsion weise der von Dr. E.___ beschrie bene „deutlich positive Appreh ensionstest“ zumindest mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine vordere Schulterinstabilität nach (S. 2) .

Weiter führ te Dr. C.___ aus, dass es sich b eim Ereignis vom 3. August 2008 laut den klinischen Angaben im Überweisungsschreiben zur MRT der Schulter vom 1 1. August 2008 um ein „ina däquates Trauma“ gehandelt habe . Im

Arthro -MRT vom 1 1. August 2008 seien nur Vorzustände, eine Hill-Sachs-Delle im Humeruskopf und eine Bankart-Läsion zur Darstellung gekom men. Knochen mark södeme im Humeruskopf

- oder im knöchernen Schulter pfannenbereich, die auch bei sehr geringer äusserer Krafteinwirkung zur Dar stellung kommen wür den, seien im MR-Befund nicht aktenkundig (S.

2 f.) . Der von Dr. E.___ anlässlich der Konsultation vom 2. August 2006 im MRT beschrie bene Befund entspreche einer Bankart-Läsion, dies h i e sse einem Riss in der vor deren knor peligen Gelenkpfanne. Unabhängig von einer Dislokation könne die gerissene knorpelige Gelenklippe den Humeruskopf nicht mehr richtig stabili sieren und es komme bei konservativer Behandlung laut Literatur-Angaben bei 80 bis 95 % zur Schulter-Reluxation (S. 4) . Gemäss Operationsbericht vom 1 8. Januar 2011 sei die linke Schulter nach Latarjet stabilisiert worden. Die Ausdehnung des Schadens im Bereich des vorderen Glenoidrandes (das heisse im Bereich der Bankart Läsion in der vorderen unteren knorpeligen Gelenkspfanne) sei im Operationsbericht nicht beschrieben worden. Der Glenoidrand sei nach Latarjet stabilisiert worden. Bei diesem Eingriff werde der Rabensch n abelfortsatz vom Schulterblatt abgetrennt und mit Schrauben an die vordere knöcherne Gelenk pfanne fixiert. Das offene operative Verfahren nach Latarjet sei indiziert bei er heblich geschädigtem Knorpel im Bereich der vorderen unteren Gelenkpfanne (S. 4) . 4.

4.1

Gestützt auf die medizinischen Berichte ist erstellt und wird zu Recht nicht be stritten, dass das linke Schultergelenk des rechtsdominanten Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. November 2010 aufgrund des Unfallereig nisses vom 7. Juli 2006 einen w esentlichen Vorzustand aufgewiesen hat. Dieser Schaden wurde, obwohl bereits damals ein e operative Sanierung in Betracht ge zogen wurde (E .

3. 1. 2), konservativ mittels Physiotherapie und Kräftigung der Schultermuskulatur behandelt (E .

3. 1. 3) . Eine Zweitluxation zog sich der Be schwerdeführer am 3. August 2008 zu, wobei wiederum konservativ behandelt wurde .

Eine Indikation zur operativen Sanierung des Schultergelenks nach Reposition wurde in Bezug auf dieses Zweitereignis nicht mehr gesehen, res pektive ist solches nicht aktenkundig. D ass der Beschwerdeführer nach dem Erster eignis vom 7. Juli 2006 und zwischen dem Zweite reignis vom 3. August 2008 und dem Dritte reignis vom 3. November 2010

aufgrund der konservativen Be handlung nicht beschwerdefrei wurde, lässt sich den Akten nicht entneh men. Dr. G.___

vermerkte denn auch am 1 0. September 2008 die „ absolute Be schwer defreiheit “

des Beschwerdeführers (E .

3.

E. 19 Abs. 1 UVG), mithin auch noch im Zusammenhang m it dem operativen Eingriff vom 1 8. Januar 2011, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 4.3

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein spracheentscheid ist aufzuheben . 5 .

Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprech en, wobei ein Betrag von Fr. 1‘7 0 0.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen erscheint.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheen tscheid der HDI- Gerling vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. November 2010

im Sinne der Erwägungen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 / 1-2 - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00178 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1981, ist seit April 2009 als Projekt- und Produktemana ger bei der Z.___ AG in A.___ angestellt und in dieser Ei genschaft bei der HDI- Gerling Industrie Versicherung AG (nachfolgend HDI -Gerling) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. November 2010 ver drehte er beim Kickbox-Probetraining durch eine falsche Be wegung den linken Arm und kugelte sich die Schulter aus

(Schaden meldung vom 9. November 2010,

Urk. 14/A1). Die HDI -Gerling erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 stellte die HDI -Gerling ihre Leistungen ab 18. Januar 2011 ein (Urk. 14/A35). Die vom Versicherten am 3 0. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 14/A39) wies die HDI -Gerling mit Entscheid vom 18. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 6. August 2014 Be schwerde und beantragte,

dieser sei aufzuheben, und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 3. November 2010 zu übernehmen (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeant wort vom 2 8. November 2014 (Urk.

13) wurde dem Versicherten am 1 2. Dezem ber 2014 zugestellt (Urk. 16).

Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2015 (Urk.

19) äusserte sich der Versicherte unauf gefordert zur Beschwerdeantwort und reichte eine ärztliche Beurteilung der me dizinischen Aktenlage von

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ein (Urk. 20) . Hierzu äusserte sich die HDI -Gerling

mit Stellungnahme vom 21. April 2015 (Urk.

25) und reichte eine medizinische Stellungnahme

ihres beratenden Arztes

Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Chirurgie,

ein (Urk. 26/2). Der Versi cherte liess sich hierzu m it Eingabe vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 30) vernehmen und reichte eine weitere

Stellungnahme

von Dr. B.___

(Urk. 31) ein. D ie HDI -Gerling

liess sich hierzu mit Eingabe vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 34) vernehmen und legte eine zusätzliche

Stellungnahme

von Dr. C.___

auf (Urk. 35 /2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den

Ei nspracheentscheid (Urk.

2) mit dem Wiedererreichen des Vorzustandes. D ie linke Schulter des Beschwerdeführers sei aufgrund eines Sturzes beim Fussballspielen am 7. Juli 2006 und eines zweiten Vorfall s am 3. August 2008 beim Tennisspielen im Wasser verletzt worden . Beim dritten Ereignis vom 3. November 2010 habe sich der Beschwerdeführer beim Kickboxprobetraining durch eine falsche Bewegung den Arm verdreht und die linke Schulter ausgekugelt. Gestützt auf die medizinische Berichterstattung von Dr. C.___

ergebe sich, das s d ieses Ereignis vom 3. November 2010 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Vorzustände im Bereich der linken Schulter geführt habe und der Status quo sine spätestens Ende Dezember 2010 wieder erreicht worden sei. Die vordere Schulterinstabilität, welche die Opera tion von 1 8. Januar 2011 und die postoperative Behandlung erforderlich ge macht habe, stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natür lichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. November 201 0. Hinweise auf eine richtungsgebende oder dauernde Verschlimmerung des Vorzustandes an der lin ken Schulter würden nicht vorliegen . Es sei viel mehr davon auszugehen, dass die Operation bereits aufgrund des Ereignisses im Jahr 2006 indiziert gewesen sei . Im Nachgang zum Ereignis vom 3. November 2010 hätten sich keine Hin weise auf frische ossäre Läsionen ergeben und eine Krafteinwirkung auf den Humeruskopf oder die knöcherne Gelenkspfanne hätten ausgeschlossen werden können.

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 13) hielt die Be schwerdegegnerin fest, wenn eine rich tungsgebende Verschlimmerung des Vo r zu standes in der linken Schul ter aufgrund des Ereignisses vom 3. November 2010 auch möglich sei, erscheine diese jedenfalls aufgrund des Ereignishergangs, der zeitlichen medizinischen Gegebenheite n und der im R ahmen der Untersuchungen erhobenen Befunde nicht über wiegend wahrscheinlich . Daran vermöge auch die

medizinische Be urteilung von Dr. B.___ nicht s zu än dern (S.

12 Ziff. 28 f.). Demgegenüber habe Dr. C.___

begründet, dass es sich bei der dritten Reluxation der linken Schulter am 3. November

2010 um eine habituelle (also nicht traumatische) Schulterluxation handle, bedingt durch vorbestehende unfallkausale Schäden und wahrscheinlich auch unfallfremde Vorzustände (Bandlaxizität). Gestützt auf Erfahrungswerte hätten sich Reluxationen mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch ohne Kickboxing bei einer anderen Tätigkeit, die brüske Schulterbe wegungen beinhalte, ereignet (S. 15 Ziff. 33). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) gel tend, es sei nach der ersten Schulterluxation am 7. Juli 2006 ein e Operation empfohlen worden. A ufgrund einer Zweitmeinung sei eine solche jedoch als nicht indiziert erachtet und Physiotherapie zur Stabilisierung des Gelenks ver ordnet worden. Mehr als zwei Jahre später sei es zu einer weiteren Luxation ge kommen, in deren Folge er vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und sich deshalb auch keine Evaluation einer Operationsindikation auf gedrängt habe . Die bleibende Schulterinstabilität habe er sich erst aufgrund des Ereignisses vom 3. November 2010 zugezogen. Mit der konservativen Therapie anlässlich der ersten und zweiten Luxation habe jeweils eine Stabilität erreicht werden können, so dass es ihm möglich gewesen sei, weiterhin Sport zu treiben . Ge stützt auf die Ausführungen von Dr. B.___ sei es 2010 klarerweise zu einer Schulterluxation gekommen, bei der erstmal s mit konservativer Therapie keine Beschwerdefreiheit beziehungsweise keine Stabilität mehr habe erreicht werde n kö nne n, so dass sich ein operative Sanierung aufgedrängt habe.

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 19, Urk. 20) bestritt der Be schwerdeführer, dass die Schulter bereits vor dem Ereignis vom 3. November 2010 instabil gewesen sei und eine vorbestehende chronische persistierende posttraumatische Schulterinstabilität bestanden habe . Er hielt fest, dass keine Hinweise für eine habituelle Schultergele nksluxation

vorliegen würden und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Schultergelenksluxation hätte sich zum Beispiel auch bei einer Alltagsaktivität wie Kartoffelschälen oder Apfelsi nenpellen

ereignen können, eine Hypothese sei . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch über den 1 7. Januar 2011 hinaus leistungspflichtig ist, insbesondere, ob sie für die im Zusammen hang mit dem operativen Schultere ingriff vom 1 8. Januar 2011 angefallenen Kosten aufzukommen hat. 3. 3.1

3.1.1

Die Ärzte des D.___ wiesen im Be richt vom 8. Juli 2006 (Urk. 15 / M15 S. 8

f.) auf die Behandlung des Beschwerdeführers in der Zentra len Notfallabteilung am 7. Juli 2006 hin. Sie diagnostizierten ein e

Schulterlu xation links und berichteten, der Beschwerdeführer habe angegeben, als Goali beim Fussball gestürzt und a uf die linke Schulter gefallen zu sein. Die Ärzte beschrieben i m Röntgen bericht der Schulter links vor

Reposition eine vord ere/ untere Schulterluxation und hielten im Röntgen bericht nach Reposition eine regelrechte Stellung des Humeruskopfes im Schultergelenk und eine frische Hill-Sachs-Lä sion fest . Sie vermerkten, bei m jungen Alter des Beschwerde füh rers sowie dem traumatischen Erstereignis und fehlender Hyperlaxität

müsse gegebenenfalls über eine weiterführende Diagn o s tik mittels arthroskopischer Ope ration mit Refixaton des Labrum s bei möglichem Labr umabriss diskutiert werden . 3. 1. 2

Im B ericht des D.___ vom 1 3. Juli 2006 (Urk. 15 /M15 S. 6 f.)

erwähnten die Ärzte, der Beschwerdefü hrer sei nicht auf die linke, sonder n auf die rechte Schulter gefallen. D abei habe er aber eine massive Aussenrotation/ Abduktionsbewegung gemacht, b ei welcher die Schulter luxiert sei . Sie hielten fest, e s

seien bereits Rupturen am vorderen Kreuzband, an beiden Kniegelenken operiert word en und der Beschwerdeführer sei diesbezüglich etwas anfällig;

sie wiesen ferner darauf hin, dass bei erstmaliger traumatischer Schulterluxation und 2 4-jährigem Beschwer deführer geraten worden sei, die Schulter zu arthros kopieren und bei Labrumabriss diesen arthroskopisch

refixieren zu lassen. Erfahrungsgemäss sei in die sem Alter bei diesem E reignis die Relu xationsrate auf Grund überdurchschnitt lich häufiger Labrumablösungen sehr hoch und die direkte Operation deshalb häufig indiziert. 3. 1. 3

Dr. med. E.___ von der F.___

wies im Krankenaktenaus zug vom 1 7. Dezember 2010 (Urk. 15 /M15

S .

2 f.)

aufgrund der Konsultation des Beschwerdeführers vom 2 4. Juli 2006 und eines MRI vom 2. August 2006 auf einen unwesentlichen fokalen Einriss des Labrum s

glenoidale inferior hin, je doch ohne Dislokation . Er erwähnte, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, i nsgesamt seien die Schmerzen in der linken Schulter regredient und eine Phy siotherapie sei bisher nicht durchgeführt worden. Er empfahl, dass primär kon servativ (Physiot herapie) behandelt werde,

und vermerkte, bei einer Reluxation könne immer noch eine Ope ration durchgeführt werden . 3.2

3.2.1

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete in der Zusam menfassung der Krankengesch ichte vom 1 4. Juli 2014 (Urk. 15 /M15 S.

1)

über eine Konsultation des Beschwerdeführers am 4 . August 2008 wegen einer er neuten Schulterluxation, die er sich am Vortag beim Wassertennisspiel zugezo gen habe. Neurologisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden und das Schulter-MRI vom 1 1. August 2008 habe keine Verletzungen der Rotatoren manschetten oder des Bandappartes gezeigt. Mit dem Beschwerdeführer sei ein erneutes konservatives Vorgehen mit stabilisierender kräftigender Physio the rapie vereinbart worde n. Er vermerkte, b ei der nächsten Konsultation vom 10. September 2008 sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen, sodass sich kein operatives Vorgehen aufgedrängt habe. 3. 2.2

Im Bericht des

H.___ vom 1 1. August 2008 (Urk. 3/ 3 S. 10) wurde aufgrund einer Kernspintomographie (Arthro -MRI mit Kontrastmittel appli kation) im Befund auf eine Hill-Sachs-Läsion mit Sig nalstörung in den T2-gewichtet fettgesättigten Sequenzen und Impression des latero -dorsalen Hu m e ruskopfes

hingewiesen und eine Konturalteration des ventr o -caudalen Limbus mit Abrundung des Limbus in dieser Region,

festgehalten . 3.3

3.3.1

Die Ärzte des Spitals I.___

berichteten am 3. November 2010 (Urk. 15/M1) über die am gleichen Tag erfolgte Selbsteinweisung des Beschwer deführers auf der Notfallstation. Sie erwähnten, der Beschwerdeführer habe sich b e im Kickboxing die linke Schulter nach hinten verdreht. Im Befund der Schul ter links wiesen sie auf e ine intakte Haut, keine Rötung, eine deutlich sichtbare Luxationsfehlstellung, eine leere Pfanne und leichte Druckdolenz über dem Humeruskopf hin. Im Röntgen hielten sie eine anteriore -in feriore Schulterluxa tion links mit regelrechter Stellung nach Reposition und keine sichtbaren Läsi onen fest. Zum weiteren Procedere erwähnt en sie die Planung eines Arthro -CT nach Schema und danach eine Besprechung des weiteren Procedere s je nach Befund . 3. 3.2

Im Arthro -CT des Spitals I.___ vom 1 1. November 2010 (Urk. 15/M3) wurde

bildgebend F olgendes festgehalten:

„ Keine muskulären Atrophien. Keine Anhalts punkte für Rotatorenmanschettenläsionen . Kein Nachweis frischer ossärer Läsionen. Scharf begrenzte muldenförmige Impression um 4 bis 5 mm am pos te rioren

Humeruskopf von ca. 17 x 20 mm Ausdehnung. Korrelierende Läsion mit Ausdünnung und Abrundung am anterocaudalen Labrum glenoidale ohne ossären Defekt. Angrenzend verschmälerter, bis auf die Corticalis abgetra gener Knorpel, ansonsten intakte Knorpelkonturen

glenohumeral . Unauffällige Darstellung des AC-Gelenks. “ In der Beurteilung wurde ein Status nach vorderer unterer Schulterluxation mit breiter Hill-Sachs-Läsion und ausgedünntem, ab gerundetem Labrum glenoidale

anterocaudal

vermerkt und auf k eine frischen ossären Läsionen und keine Anhaltspunkte für grössere Rotat orenmanschetten läsionen

hingewiesen . 3. 3.3

Dr. G.___ wies im Ärztlichen Zwischenbericht zu Händen der Beschwerdegeg nerin vom 1. Dezember 2010 (Urk. 15/M2) auf eine freie Schulterbewegl ichkeit am 2 0. November 2010 und einen Status nach dritter habitueller Schulterluxa tion links hin. Er berichtete, im Spital I.___ sei dem Patienten eine opera tive Sanierung vorgeschlagen und diesbezüglich sei er im J.___ bei Dr. K.___ angemeldet worden . Zur Frage über das Vorliegen aus schliesslicher Unfallfolgen (vgl. Urk. 15/M2, S. 2) hielt Dr. G.___

im Bericht fest, es handle sich um eine habituelle Schulterluxati on, die nach seinem Wis sen trotz F ehlen eines adä qua ten Traumas über UVG abgerechnet w e rde. 3. 3.4

Am 6. Januar 2011 beurteilte Dr. C.___

erstmals die medizinische Akten lage zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/M6). Er hielt fest, aktenge stützt

halte er die Behandlung (Ruhigstellung der Schulter mit Gilchrist -Ver band am 3. November 2010) bis ca. am 3 0. November 2010 als teilunfallkausal zum Ereignis vom 3. November 2010 für

ausgewiesen. Den St atus quo sine be urteile er ca. am 3 0. November 2010, spätestens am 3 1. Dezember 2010 als erreicht. Die beim Beschwerdeführer geplante Operation am 1 8. Januar 2011 beurteile er weder als kausal noch teilkausal zum Ereignis vom 3. November 2010, sondern als kausal zum Ereignis vom 7. Juni 2006. 3. 3.5

Die Ärzte der J.___ wiesen im Operationsbericht vom 1 8. Januar 2011 (Urk. 15/M7) auf die am gleichen Tag durchgeführte offene Stabilisierung der linken Schulter nach Latarjet

hin und vermerkten, aufgrund der persistie renden Beschwerden im Sinne einer anteroinferioren

Schulterinstabilität mit re zidivierenden Luxationen sowie den computertomographischen Befunden sei die Schulterstabilisation indiziert und da der Beschwerdeführer eine ma ximal stabile Variante wünsche, die Indikation zur La ta rjet -Operation zu stellen. 3. 3.6

Im Austrittsbericht der J.___ vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 15/M8) wiesen die Ärzte auf die Hospitalisation des Beschwerdeführer s vom 1 7. bis 2 0. Januar 2011 hin. Sie hielten einen r egelrec hten postoperativen Verlauf fest und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Wochen . Danach seien im Rahmen der Limiten Bürotätigkeiten möglich. 3. 3.7

Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, hielt im Bericht vom 1 4. April 2011 (Urk. 15/M11)

an die Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurteilung fest, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfallereignis vom 3. November 2010 eine Distorsion des Schultergelenkes zugezogen, ohne dass eine richtungsweisende Verschlimmerung der Schulterst rukturen verursacht worden sei . Eine Schulter distorsion b enötige 6 bis 8 Wochen für die k onservative Ausheilung. Den Status quo sine beurteile er, wie Dr. C.___, spätestens Ende Dezember 2010 als erreicht. 3 .3 .8

Am 1 9. Juni 2013 beurteilte Dr. B.___

die medizinische Aktenlage zu Hä nden des Beschwerdeführers (Urk. 15/M13a) . Er führte aus, aufgrund der Unterlagen sei eindeutig, dass es ohne das Ereignis vom 3. November 2011 mit der erneu ten Luxation nicht zum persistierenden Schulterinstabilitätsgefühl und demen sprechend auch nicht zu einer Operation gekommen wäre. Das Kickboxen selbst stelle ein Ereignis dar, das zweifellos die Schulterluxation verursacht habe. Auf grund der vorliegenden Unterlagen best eh e mit überwiegender Wahrschein lich keit ein Kausalzusammenha ng zwischen dem Ereignis vom 3. November 2011 und der am 1 8. Januar 2011 durchgeführten Operation S. 5 f.) . 3. 3. 9

Am 1 3. September 2013 beurteilte

Dr. C.___ (Urk. 15/M14)

die medizini sche Aktenlage erneut zu Hä nden der Beschwerdegegnerin.

Er wies darauf hin, dass aufgrund des Ereignisses vom 7. Juli 2006 m agnettomographisch ein Riss in der vorderen unteren Gelenkpfanne (im Labrum glenoidale inferior) und später aufgrund des Ereignisses vom 3. August 2008 ein Defekt im Humerus kopf (ein Hill-Sachs-Defekt) nachgewiesen worden sei. Diese Befunde würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bleibende Instabilität der Schulter hin weise n, was klinisch durch einen blei benden positiven Appreh e nsions-Test nac h weisbar sei. Die nach der Schulterreposition am 3. November 2010 ausgeführte Röntgenkontrolle habe keine Knochenläsion im Arth r o -CT Befund gezeigt. Ein fehlendes Ödem schliesse auch eine gering g radige äussere Krafteinwirkung auf den Humer u skopf und die knöcherne Schultergel e nkspfann e beim Ereignis vom 3. November 2010 aus. Beschrieben würden ausschliesslic h erhebliche Vorzu stände, so

e in alter Schaden im Humer u skopf (eine breite Hill-Sachs - Läsion) und ein alter Schaden in der vor deren, unteren Gelenkspfann e (ein abgerundetes Labrum glenoidale

anterocaudal). Dies seien alles vorbestehende Schäden, die zu rezidivierenden Luxationen auch ohne ungewöhnliche äussere Krafteinwir kung disponieren und die operative Stabilisation notwendig machen würden. 3. 3. 1 0

Am 2 7. Juli 2014 würdigte

Dr. B.___ (Urk. 15/M 16)

die medizinisch e Aktenlage

ein weiteres Mal zu Hä nden des Beschwerdeführers . Er hielt fest, dass sich im Arthro -MRI vom 1 1. August 2008 eine Hill- Sachs-Delle gezeigt habe. Nach dem Ereignis beim Kickboxen vom 3. November 2010 zeige sich nun im Arthro -MRI vom 1 1. November 2010 eine breite Hill-Sachs-Läsion mit ausgedünntem Lab rum glenoidale

anterokaudal . Z weifellos habe eine Disposition für erneute Luxationen aufgrund des Schadens d er Erstluxation bestanden . Allerdings hätt e n aufgrund der Erstluxation keine Abscherungen des Labrums resultiert und vor allem dies begünstige ein e Luxation. Eine ausschliessliche Hill-Sachs-Delle al leine stelle kein erheblich erhöhtes Risiko für eine Reluxation dar. Ein ossärer Bankart-Ausriss sei mit dem ersten Ereignis nicht gesetzt worden und vor allem dieser wäre für eine Reluxation verantwortlich. Mit den früher konservativ durch geführten Massnahmen habe sich jeweils eine Stabilität ergeben, nicht aber nach dem Ereignis vom 3. November 201 0. S ubjektiv wie auch objektiv sei eine neue Schadenssituation resultier t, sodass erstmals die Operation dringlich indiziert gewesen sei. 3. 3. 11

Dr. C.___

hielt hierzu in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. November 2014 (Urk. 15/M17) an die Beschwerdegegnerin fest, dass am 1 1. November 2010 ni cht ein

Arthro -MRI sondern ein

Arthro -CT durchgeführ t und vom Radio lo gen der Nachweis von frischen knöchernen Läsionen explizit ausge schlossen worden sei. Die vom Radiologen beschriebene „breite“ Hill-Sachs-Läsion im Humeruskopf könne somit nicht als eine Verbreiterung der vor be stehenden Hill-Sachs - Delle kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 3. Novem ber 2010 be zeichnet werden. I m

Arthro - MRT vom 1 1. August 2008 werde neben der Hill-Sachs-Läsion auch eine Konturalteration des ventro-caudalen Limbus

be schrieben, d ies hiesse ein Schaden am v orderen knorpeligen Pfannenrand . Die Hill-Sachs-Delle zusammen mit einem Schaden im Bereich der Schultergelenks pfanne disponiere unabhängig von einem Schaden der knöchernen Gelenk pfanne zu Schulter-Reluxationen. Im Bericht des D.___ vom 1 3. Juli 2006 sei dem Beschwerdeführer denn auch eine Refixation des Labrum ab ri sses (des Risses in der knorpeligen Gelenkpfanne) empfohlen worden. Die Instabilität, die der Beschwerdeführer erstmals nach der Reluxation aufgrund des Ereignisse vom 3. November 2010 verspürt haben soll, sei vorbestehend und i n den Akten wiederholt objektiv i e rt worden. Im Eintrag in der Krankenge schichte vom 2 4. Juli 2006 beschreibe Dr. E.___ einen deutlich positiven Ap prehensionstest der Schulter links. Die s sei kennzeichnend für eine vordere Schulterinstabilität. Bei der dritten Reluxation der linken Schulter vom 3. Novem ber 2010 handle es sich um eine habituelle Schulterluxation, bedingt durch vorbestehende unfallkausale Schäden und wahrscheinlich auch unfall fremde Vorzustände (Bandlaxizität). Gestützt auf Erfahrungswerte hätten sich Reluxa tio nen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Kickboxing bei einer anderen Tätigkeit, die eine brü ske Schulterbewegung beinhaltet, ereig net. 3. 3. 12

Dr. B.___ wies in seinem weiteren Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 20) darauf hin, dass ein deutlich positiver Apprehension-Test der linken Schulter in der Untersuchung vom 2 4. Juli 2006 zwei Wochen nach dem Ereignis keine

chro nische

persistierende Instabilität der Schulter beweise. M it der durchgeführten muskulären Kräftigung sei es zur g egenteiligen Entwicklung mit einer stabil geführten Schulter gekommen und der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage gewesen, Sport zu treiben. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Schulter nicht instabil gewesen sei und kein e Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin postulierte habituelle Schulterluxation vorgelegen h ätt en. 3. 3. 13

Dr. C.___ wies bezugnehmend auf die Stellungnahme von Dr. B.___

im Bericht vom 1 0. April 2015 (Urk. 2 6/2) darauf hin, dass bei einer frischen Luxa tion ein nachgewiesener Apprehensions-Test (Belastungstest für die vorderer Schulterinstabi lität) nicht aussagekräftig sei. Bei der Untersuchung des Be schwerdeführers am 2 4. Juli 2006 habe sich „äusserlich inspektorisch (bei der Ansicht) ein normales Schulter re lief“ gezeigt, das heisse eine Schwellung im Schulterbereich sei ausgeschlossen. Bei der am Unfalltag (7. Juli 2006) radiolo gisch nachgewiesenen frischen Hill-Sachs-Delle im Hu meruskopf und der später im MRT nachgewiesenen Bankart-Läsion weise der von Dr. E.___ beschrie bene „deutlich positive Appreh ensionstest“ zumindest mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine vordere Schulterinstabilität nach (S. 2) .

Weiter führ te Dr. C.___ aus, dass es sich b eim Ereignis vom 3. August 2008 laut den klinischen Angaben im Überweisungsschreiben zur MRT der Schulter vom 1 1. August 2008 um ein „ina däquates Trauma“ gehandelt habe . Im

Arthro -MRT vom 1 1. August 2008 seien nur Vorzustände, eine Hill-Sachs-Delle im Humeruskopf und eine Bankart-Läsion zur Darstellung gekom men. Knochen mark södeme im Humeruskopf

- oder im knöchernen Schulter pfannenbereich, die auch bei sehr geringer äusserer Krafteinwirkung zur Dar stellung kommen wür den, seien im MR-Befund nicht aktenkundig (S.

2 f.) . Der von Dr. E.___ anlässlich der Konsultation vom 2. August 2006 im MRT beschrie bene Befund entspreche einer Bankart-Läsion, dies h i e sse einem Riss in der vor deren knor peligen Gelenkpfanne. Unabhängig von einer Dislokation könne die gerissene knorpelige Gelenklippe den Humeruskopf nicht mehr richtig stabili sieren und es komme bei konservativer Behandlung laut Literatur-Angaben bei 80 bis 95 % zur Schulter-Reluxation (S. 4) . Gemäss Operationsbericht vom 1 8. Januar 2011 sei die linke Schulter nach Latarjet stabilisiert worden. Die Ausdehnung des Schadens im Bereich des vorderen Glenoidrandes (das heisse im Bereich der Bankart Läsion in der vorderen unteren knorpeligen Gelenkspfanne) sei im Operationsbericht nicht beschrieben worden. Der Glenoidrand sei nach Latarjet stabilisiert worden. Bei diesem Eingriff werde der Rabensch n abelfortsatz vom Schulterblatt abgetrennt und mit Schrauben an die vordere knöcherne Gelenk pfanne fixiert. Das offene operative Verfahren nach Latarjet sei indiziert bei er heblich geschädigtem Knorpel im Bereich der vorderen unteren Gelenkpfanne (S. 4) . 4.

4.1

Gestützt auf die medizinischen Berichte ist erstellt und wird zu Recht nicht be stritten, dass das linke Schultergelenk des rechtsdominanten Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. November 2010 aufgrund des Unfallereig nisses vom 7. Juli 2006 einen w esentlichen Vorzustand aufgewiesen hat. Dieser Schaden wurde, obwohl bereits damals ein e operative Sanierung in Betracht ge zogen wurde (E .

3. 1. 2), konservativ mittels Physiotherapie und Kräftigung der Schultermuskulatur behandelt (E .

3. 1. 3) . Eine Zweitluxation zog sich der Be schwerdeführer am 3. August 2008 zu, wobei wiederum konservativ behandelt wurde .

Eine Indikation zur operativen Sanierung des Schultergelenks nach Reposition wurde in Bezug auf dieses Zweitereignis nicht mehr gesehen, res pektive ist solches nicht aktenkundig. D ass der Beschwerdeführer nach dem Erster eignis vom 7. Juli 2006 und zwischen dem Zweite reignis vom 3. August 2008 und dem Dritte reignis vom 3. November 2010

aufgrund der konservativen Be handlung nicht beschwerdefrei wurde, lässt sich den Akten nicht entneh men. Dr. G.___

vermerkte denn auch am 1 0. September 2008 die „ absolute Be schwer defreiheit “

des Beschwerdeführers (E .

3. 2.1). Anders lautende Arztbe richte oder

medizinische Behandlungen mit Bezug auf das Schulterleiden

sind nicht aktenkundig. Muskuläre Atrophien, die für einen verminderten Einsatz des linken Schultergürtels sprechen würde n,

konnten im Zeitpunkt des Drittereig nisses

ausdrücklich nicht

beschrieben

werden (E . 3. 3.2) . Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer, trotz bestehendem Vorscha den an der linken Schulter, mittels Kräftigung der Muskulatur das Schulterge lenk insgesamt während mehr als 4 Jahren soweit stabilisieren konnte, dass der Vorzustand beim alltäglichen Einsatz nicht in Erscheinung trat

und der Schaden

ihn auch nicht derart

behindert e,

das s ein Anlass für weitere medizini sche Behandlungen bestanden hat . Somit kann aber auch nicht als erstellt gel ten, dass sich der Schulter zu stand

bereits vor dem Ereignis vom 1 1. November 2010 derart labil zeigte, dass sich der Beschwerdeführer die Reluxation auch bei ei ner beliebigen Alltags aktivität wie Kartoffel- oder Orangenschäle n hätte zuziehen können.

D ie beiden Ereignisse, die zur Reluxation der Schulter geführt haben, wie der unbeab sich tigte Schlag mit einem Schläger in eine Welle beim Tenniss pielen im Wasser und

das Verdrehen des Armes beim Kickboxpro betraining können den n

auch nachvollziehbar in Bezug auf den Bewegungsab lauf und die Krafteinwirkung auf das linke Schultergelenk nicht mit einer sol chen „habituellen“ Alltags aktivität verglichen werden. Fest steht jedenfalls, dass das als Unfall zu quali fizierende Geschehnis vom 3. November 2010 einen bis dahin bestehenden

Vor zustand aktiviert und behandlun gsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesundheitsschaden ist . In medizinischer Hinsicht zeigte sich denn auch eine – im Vergleich zum Vorzustand – breite M H ill -Sachs-Läsion, was eine Verschlimmerung des Vorzustands indiziert. Das Fehlen von knöchernen Läsionen (E. 3.3.11) ändert hieran nichts. Die von Dr. L.___ und Dr. C.___

postulierte höchstens bis Ende Dezember 2010

dau ernde

Beeinträchtigung (E.

3. 3.7) beruht auf der Annahme einer vorbestehend en gesunden Schulter, w as

gerade nicht der Fall war . Dass der Status quo sine spätestens nach dieser Zeitspanne w ieder erreicht gewesen war, erscheint unter Berücksichtigung des Vorzustand e s, angesichts der bis zum Unfall bestandenen Beschwerdefreiheit und in Anbetracht der Tatsache, dass sich unter konservati ver Behandlung über längere Zeit ein stabiler Schulterzustand einstellte, we l cher nach dem Er eignis vom 3.

November 2010 mit einer solchen Therapie nicht mehr als erreichbar an gesehen wurde, weshalb am 1 8. Januar 2011 die offene Stabilisierung nach Latarjet

durchgeführt wurde (E . 3. 3.5), nicht als überwiegend wahrscheinlich. 4.2

Zusammenfas send ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3 . November 2010 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, der zumindest teil kausal für die linksseitigen Schulterbeschwerden ist. Die HDI-Gerling hat daher bis zum Zeitpunkt, in dem die Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwarten liess (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), mithin auch noch im Zusammenhang m it dem operativen Eingriff vom 1 8. Januar 2011, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 4.3

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein spracheentscheid ist aufzuheben . 5 .

Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprech en, wobei ein Betrag von Fr. 1‘7 0 0.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen erscheint.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheen tscheid der HDI- Gerling vom 18. Juni 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. November 2010

im Sinne der Erwägungen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 34 und Urk. 35 / 1-2 - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef