Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___
ist im Besitz des Fähigkeitszeugnisses als Elektromonteur
(Urk. 3/8). A m 26. Mai 2011 gründete er die Einzel unter nehmung
Z.___ (Urk. 9/1/6). Seit 1. Juli 2011 ist d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , in der Branch e
Dienstleistungen
als selbständig erwer bend im Haupt erwerb anges chlossen (Urk. 3/5 ).
Zwischen Januar und August 2013
führte X.___
Elektroa rbeiten für die Y.___ AG aus , wofür er ihr monatlich Rechnung stellte (Urk. 5/2 ).
Auf E rsuchen der Ausgleichskasse klärte die SUVA dessen
so zialversiche rungs recht liche Stellung ab (Urk. 9/1/1) .
Diese teilte dem Versicherten und der Aus gleichs kasse
am 11. Oktober 2013 mit, dass X.___ für seine Tätigkeit im Elektrobe reich bei den Sozialversicherungen als unselbständig E rwerbend er gelte (Urk. 9/2-3). Gegen diese Qualifikation wehrte sich der Versicherte am 17. Okto ber 2013 (Urk. 9/5), worauf die SUVA am 31. Oktober 2013 verfügte , dass der Versicherte seit 3. Juni 2013 für die Y.___ AG eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausüb e und deshalb obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert sei;
g leichzeitig stellte sie der Y.___ AG eine provisorische Prä mien rechnung
für den Monat Juni 2013 zu (vgl. Urk. 9/7 ). Mit Einspracheent scheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2)
wies sie sodann die sowohl von der Y.___ AG als auch von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 9/9-10) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe
vo m 20. Juli 2014 und Ergänzung vom 21. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheid s und Einstufung seines Auf trag es „ A.___ “, den er für die Y.___ AG ausgeführt hat , als selb ständige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 , Urk.
4 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Septem ber 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Septem ber 2014 orientiert. Gleichzeitig wurde die Y.___ AG zum Prozess beige laden (Urk. 10) . Diese verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 von der Kalenderwoche 4 bis zur Kalen derwoche 35
für die Y.___ AG im Rahmen von diversen Einsätzen als Elektroinstallateur
tätig (Urk. 5/2 ). Die Beschwerdegegnerin hat
im angefoch tenen Einspracheentscheid nur die im Juni 2013 für die Y.___ AG aus geübte Tätigkeit beitragsrechtlich qualifiziert. Die Frage, wie es sich beitrags rechtlich mit den zuvor und danach in Rechnung gestellten Arbeiten verhält, bildet daher nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren . Sofern der Beschwerdeführer
sozialversicherungsrecht lich als unselbständig Erwer bender zu gelten hat, was nachfolgend zu prüfen sein wird, würde die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht den nämlichen Zeit raum umfassen. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer Per sonen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungs weise unselbständi gen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversi che rung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungs gleich.
Ergänzend besti mmt Art. 66 Abs. 1 lit . b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrie ben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligato risch bei der SUVA versichert sind. Darunter fallen unter anderem Betriebe, die Installationen technischer Art an oder in B auten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Art. 73 lit . d der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV). Das Versi che rungs verhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 2 .2
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassene n versicherung , AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2 .3
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbststän dige oder unselbst ändige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechts natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Quali fi kation zu bieten, ohne jedoch aussc hlaggebend zu sein. Als unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher b e z iehungs w eise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über wiegen ( Urteil e
des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 5.2 sowie 9C_799/2011
vom 26. März 2012 E. 3.2).
Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüb en, ist sodann jedes Erwerbsein kommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu über prüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt wer den .
D em Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig e iner Ausgleichskasse als selbs tändig erwerbend angehört, ist für die Qualifikation eines Entgelts im vorliegenden Kontext keine Bedeu tung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit zahl reichen Hinweisen). 2. 4
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlich keiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE
119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat ( ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweize ri sches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infra struk tur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeits erfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 2 .5
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der ab 1. Januar 201 3 gültigen Fassung ) ist in unselbständiger Stel lung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisato rischer Hinsicht ab hängig ist ( Rz 1013).
Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merk ma len zum Ausdruck ( Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - des Konkurrenzverbots, - der Präsenzpflicht.
Personen, welchen ein Unternehmen oder Betrie b Arbeiten als Unterlieferantin nen oder -lieferante n anvertraut , sind Akkordantinnen und Akkordanten bezie hungsweise Subunternehmerinnen oder Subunternehmer (im Folgenden nur noch als Akkordan tinn en oder Akkordanten bezeichnet). Für Akkordantinnen und Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes oder bei Forstbetrieben sowie i n allen übrigen Fällen von Art. 66 UVG (Zuständigkeits bereich der SUVA ) richtet sich die AHV-mässige Wertung nach der Be urteilung der SUVA . Im Allgemeinen sind Ak kordantinnen und Akkordanten Un selb ständigerwerbende . Wird selbst ändige Erwerbstä tigkeit geltend gemacht, so klärt die zuständige Agentur der SUVA die Verhältnisse ab und entscheidet
(ZAK 1989 S. 24 E. 2.2.1-2) . 2.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3. 1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entschädigung , die er für die bei der Beigeladenen geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber der Auffassung der Be schwer degegnerin folgend
als Unselbst ändigerwerbender zu qualifizieren ist. 3.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllte der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit für die Beigeladene
im Monat Juni 2013 die Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit nicht. Wie sich aus den Arbeitsrapporte n ergebe, habe er während vier Wochen vollzeitlich für die Y.___ AG, ein im Bereich Elektro, Telematik und Netzwerk tätiges Unternehmen, auf einer Neubau-Bau stelle gearbeitet . Die Y.___ AG habe ihren Kunden gegenüber eine Dienst leistung erbracht und sei Empfänger in des Direktauftrages gewesen, für deren Ausführung sie den Beschwerdeführer als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt habe. Dieser sei nicht selbst vom Bauherrn mit den Arbeiten am Neubau beauf tragt worden. Dabei sei er in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG einge gliedert worden und gegenüber diesem Betrieb wie ein Arbeitnehmer in eine m Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Bei dieser Tätigkeit habe er kein Unternehmerrisiko getragen. Dass er Inhaber einer Einzelfirma sei, welche Dienstleistungen erbringe, ändere nichts daran (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3
Der Beschwerdeführer entgegnet dem, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Einzelfirma nur im eingetragenen B ranchenbereich tätig sein dürfe. Sonst hätte er den Auftrag nicht auf eigene Rechnung erfüllt, sondern sich direkt von der Y.___ AG einstellen lassen. Der Verantwortliche der Y.___ AG sei ebenfalls der Überzeugung gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) sich als selbstän diger Unternehmer vermitteln könne . Er habe die Elektrobranche als zweites Stammbein ausgewählt , denn m it seinen Qualifikationen könne er im techni schen wie im kaufmännischen Bereich tätig sein (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 9/10). 4.
4.1
Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer im Monat Juni 2013 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht er füllte, ist beizupflichten.
D en bei den Verwaltungsakten liegenden Wochenrappor ten für den Monat Juni 2013 (Urk. 9/1/8-11) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde führer vom 3. bis zum 28. Juni
2013 von Montag bis Freitag jeweils mindestens acht Stunden
pro Tag und daneben noch an zwei Samstagen auf der Baustelle des A.___ Hotels gearbeitet hat (Urk. 9/1/8-11) .
Das Material wie auch das Know
How wurde unstreitig seitens der Y.___ AG gestellt (Urk. 9/9/1), was genauso wie die regelmässigen Präsenzzeiten auf ein weitgehendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung und des Arbeits ergebnisses hindeutet. Der Auftrag wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Y.___ AG beschafft, wie sich dem Hinweis auf die von ihr ge troffenen Arbeitsvorbereitungen in der Einsprache (Urk. 9/9/1) entnehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, dass er für Unkosten im Zusammenhang mit dem Auftrag hätte auf kommen oder die Haftung für allfällige Fehler hätte übernehmen müssen, denn er handelte in Bezug auf den Bauherrn weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung.
Das
Unterordnungs verhältnis
ist aufgrund der Angaben der Y.___ AG in der Einsprache vom 8. November 2013 (Urk. 9/9) zweifelsfrei belegt. Unbestrittener massen arbeitete der Beschwerde führer
- wie andere temporäre Angestellte - im Team und be nutzte die Werk zeuge der Arbeitgeberin. In de re n Augen war er ei n temporärer Mitarbeiter , der sich über seine Einzelfirma verkauft habe. Diese Umstände weisen auf die für den Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsver hältnis hin.
Schliesslich trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ AG kein spezifisches Unternehmerrisiko . Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von Fr. 45.
entschädigt und trug damit kein grösseres Inkasso risiko als ein Arbeitnehmer (Urk. 5/2) . Im Monat März 2013 stellte er darüber hinaus 13.5 Stunden als Ausfall entschädigung wegen eines Baustopps in Rech nung (Urk. 5/2), was auf die im Arbeitsverhältnis bestehende Lohnzah lungs pflicht bei Arbeitgeberverzug hinausläuft.
Im Gegensatz dazu treten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Investiti onen zur Erfüllung von Aufträgen im Elektrobereich, was allenfalls für die Selbständigkeit sprechen könnte , in den Hintergrund. So stellen die nach eigenen Angaben im Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Beschwerdegeg nerin (Urk. 9/5) getätigten Investitionen für ein komplett eingerichtetes Büro kaum eine gewichtige Investition dar
und die Anschaffung eines Wagens, der nicht ausschliesslich oder zumindest vorwiegend beruflich genutzt wird, ist recht sprechungsgemäss nicht als massgebliche, für ein Unternehmerrisiko sprechende Investition zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.5). Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbaus eines zweiten Stammbeines im Elektrobereich noch Werk zeug e wie Messgeräte, Schraubenzieher, Bohrmaschinen, Akkugeräte und so weiter angeschafft hatte (vgl.
Urk. 3/3 und Urk.
9/1/4, Urk. 9/5 , Urk. 9/10 ) . Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine erhebliche Ausgabe, welche f ür sich allein k eine selbständige Erwerbstätig keit zu beg ründen vermag , zumal die Maschi nen b ei
der hier zu prüfenden Tätigkeit nicht vom Beschwerdeführer ge stellt werden mussten. 4.2
An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. So weit er unter Berufung auf den im Handelsregister eingetragenen, Ende 2013 geän derten Zweck seiner Einzelunternehmung (Urk. 3/4) geltend machte, er habe nicht gewusst, dass er nur im eingetragenen Bereich tätig sein dürfe (Urk. 1), übersieht er, dass der Eintrag im Handelsregister keine Gewähr dafür bietet, dass eine Tätigkeit als selbständigerwerbend betrachtet wird. Denn ungeachtet des Eintrages wird jede einzelne Erwerbstätigkeit auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin überprüft (E.
2.3 hievor ), worauf der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse bereits am 8. Juli 2011 aufmerksam gemacht wurde (Urk. 3/5). 5 .
Zusammenfassend ist in Würdigung der k onkreten Umstände nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die im Juni 2013 für die Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend qua lifiziert hat. Die entsprechende Prämien rechnung, welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Y.___ AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeier-Wiesner
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___
ist im Besitz des Fähigkeitszeugnisses als Elektromonteur
(Urk. 3/8). A m 26. Mai 2011 gründete er die Einzel unter nehmung
Z.___ (Urk. 9/1/6). Seit 1. Juli 2011 ist d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , in der Branch e
Dienstleistungen
als selbständig erwer bend im Haupt erwerb anges chlossen (Urk. 3/5 ).
Zwischen Januar und August 2013
führte X.___
Elektroa rbeiten für die Y.___ AG aus , wofür er ihr monatlich Rechnung stellte (Urk. 5/2 ).
Auf E rsuchen der Ausgleichskasse klärte die SUVA dessen
so zialversiche rungs recht liche Stellung ab (Urk. 9/1/1) .
Diese teilte dem Versicherten und der Aus gleichs kasse
am 11. Oktober 2013 mit, dass X.___ für seine Tätigkeit im Elektrobe reich bei den Sozialversicherungen als unselbständig E rwerbend er gelte (Urk. 9/2-3). Gegen diese Qualifikation wehrte sich der Versicherte am 17. Okto ber 2013 (Urk. 9/5), worauf die SUVA am 31. Oktober 2013 verfügte , dass der Versicherte seit 3. Juni 2013 für die Y.___ AG eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausüb e und deshalb obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert sei;
g leichzeitig stellte sie der Y.___ AG eine provisorische Prä mien rechnung
für den Monat Juni 2013 zu (vgl. Urk. 9/7 ). Mit Einspracheent scheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2)
wies sie sodann die sowohl von der Y.___ AG als auch von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 9/9-10) ab.
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe
vo m 20. Juli 2014 und Ergänzung vom 21. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheid s und Einstufung seines Auf trag es „ A.___ “, den er für die Y.___ AG ausgeführt hat , als selb ständige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 , Urk.
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer Per sonen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungs weise unselbständi gen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversi che rung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungs gleich.
Ergänzend besti mmt Art. 66 Abs. 1 lit . b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrie ben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligato risch bei der SUVA versichert sind. Darunter fallen unter anderem Betriebe, die Installationen technischer Art an oder in B auten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Art. 73 lit . d der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV). Das Versi che rungs verhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 2 .2
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist ( Art.
E. 2.3 hievor ), worauf der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse bereits am 8. Juli 2011 aufmerksam gemacht wurde (Urk. 3/5). 5 .
Zusammenfassend ist in Würdigung der k onkreten Umstände nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die im Juni 2013 für die Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend qua lifiziert hat. Die entsprechende Prämien rechnung, welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Y.___ AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeier-Wiesner
E. 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3. 1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entschädigung , die er für die bei der Beigeladenen geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber der Auffassung der Be schwer degegnerin folgend
als Unselbst ändigerwerbender zu qualifizieren ist. 3.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllte der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit für die Beigeladene
im Monat Juni 2013 die Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit nicht. Wie sich aus den Arbeitsrapporte n ergebe, habe er während vier Wochen vollzeitlich für die Y.___ AG, ein im Bereich Elektro, Telematik und Netzwerk tätiges Unternehmen, auf einer Neubau-Bau stelle gearbeitet . Die Y.___ AG habe ihren Kunden gegenüber eine Dienst leistung erbracht und sei Empfänger in des Direktauftrages gewesen, für deren Ausführung sie den Beschwerdeführer als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt habe. Dieser sei nicht selbst vom Bauherrn mit den Arbeiten am Neubau beauf tragt worden. Dabei sei er in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG einge gliedert worden und gegenüber diesem Betrieb wie ein Arbeitnehmer in eine m Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Bei dieser Tätigkeit habe er kein Unternehmerrisiko getragen. Dass er Inhaber einer Einzelfirma sei, welche Dienstleistungen erbringe, ändere nichts daran (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3
Der Beschwerdeführer entgegnet dem, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Einzelfirma nur im eingetragenen B ranchenbereich tätig sein dürfe. Sonst hätte er den Auftrag nicht auf eigene Rechnung erfüllt, sondern sich direkt von der Y.___ AG einstellen lassen. Der Verantwortliche der Y.___ AG sei ebenfalls der Überzeugung gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) sich als selbstän diger Unternehmer vermitteln könne . Er habe die Elektrobranche als zweites Stammbein ausgewählt , denn m it seinen Qualifikationen könne er im techni schen wie im kaufmännischen Bereich tätig sein (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 9/10). 4.
E. 4 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Septem ber 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Septem ber 2014 orientiert. Gleichzeitig wurde die Y.___ AG zum Prozess beige laden (Urk. 10) . Diese verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 von der Kalenderwoche 4 bis zur Kalen derwoche 35
für die Y.___ AG im Rahmen von diversen Einsätzen als Elektroinstallateur
tätig (Urk. 5/2 ). Die Beschwerdegegnerin hat
im angefoch tenen Einspracheentscheid nur die im Juni 2013 für die Y.___ AG aus geübte Tätigkeit beitragsrechtlich qualifiziert. Die Frage, wie es sich beitrags rechtlich mit den zuvor und danach in Rechnung gestellten Arbeiten verhält, bildet daher nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren . Sofern der Beschwerdeführer
sozialversicherungsrecht lich als unselbständig Erwer bender zu gelten hat, was nachfolgend zu prüfen sein wird, würde die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht den nämlichen Zeit raum umfassen. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
E. 4.1 Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer im Monat Juni 2013 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht er füllte, ist beizupflichten.
D en bei den Verwaltungsakten liegenden Wochenrappor ten für den Monat Juni 2013 (Urk. 9/1/8-11) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde führer vom 3. bis zum 28. Juni
2013 von Montag bis Freitag jeweils mindestens acht Stunden
pro Tag und daneben noch an zwei Samstagen auf der Baustelle des A.___ Hotels gearbeitet hat (Urk. 9/1/8-11) .
Das Material wie auch das Know
How wurde unstreitig seitens der Y.___ AG gestellt (Urk. 9/9/1), was genauso wie die regelmässigen Präsenzzeiten auf ein weitgehendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung und des Arbeits ergebnisses hindeutet. Der Auftrag wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Y.___ AG beschafft, wie sich dem Hinweis auf die von ihr ge troffenen Arbeitsvorbereitungen in der Einsprache (Urk. 9/9/1) entnehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, dass er für Unkosten im Zusammenhang mit dem Auftrag hätte auf kommen oder die Haftung für allfällige Fehler hätte übernehmen müssen, denn er handelte in Bezug auf den Bauherrn weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung.
Das
Unterordnungs verhältnis
ist aufgrund der Angaben der Y.___ AG in der Einsprache vom 8. November 2013 (Urk. 9/9) zweifelsfrei belegt. Unbestrittener massen arbeitete der Beschwerde führer
- wie andere temporäre Angestellte - im Team und be nutzte die Werk zeuge der Arbeitgeberin. In de re n Augen war er ei n temporärer Mitarbeiter , der sich über seine Einzelfirma verkauft habe. Diese Umstände weisen auf die für den Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsver hältnis hin.
Schliesslich trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ AG kein spezifisches Unternehmerrisiko . Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von Fr. 45.
entschädigt und trug damit kein grösseres Inkasso risiko als ein Arbeitnehmer (Urk. 5/2) . Im Monat März 2013 stellte er darüber hinaus 13.5 Stunden als Ausfall entschädigung wegen eines Baustopps in Rech nung (Urk. 5/2), was auf die im Arbeitsverhältnis bestehende Lohnzah lungs pflicht bei Arbeitgeberverzug hinausläuft.
Im Gegensatz dazu treten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Investiti onen zur Erfüllung von Aufträgen im Elektrobereich, was allenfalls für die Selbständigkeit sprechen könnte , in den Hintergrund. So stellen die nach eigenen Angaben im Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Beschwerdegeg nerin (Urk. 9/5) getätigten Investitionen für ein komplett eingerichtetes Büro kaum eine gewichtige Investition dar
und die Anschaffung eines Wagens, der nicht ausschliesslich oder zumindest vorwiegend beruflich genutzt wird, ist recht sprechungsgemäss nicht als massgebliche, für ein Unternehmerrisiko sprechende Investition zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.5). Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbaus eines zweiten Stammbeines im Elektrobereich noch Werk zeug e wie Messgeräte, Schraubenzieher, Bohrmaschinen, Akkugeräte und so weiter angeschafft hatte (vgl.
Urk. 3/3 und Urk.
9/1/4, Urk. 9/5 , Urk. 9/10 ) . Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine erhebliche Ausgabe, welche f ür sich allein k eine selbständige Erwerbstätig keit zu beg ründen vermag , zumal die Maschi nen b ei
der hier zu prüfenden Tätigkeit nicht vom Beschwerdeführer ge stellt werden mussten.
E. 4.2 An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. So weit er unter Berufung auf den im Handelsregister eingetragenen, Ende 2013 geän derten Zweck seiner Einzelunternehmung (Urk. 3/4) geltend machte, er habe nicht gewusst, dass er nur im eingetragenen Bereich tätig sein dürfe (Urk. 1), übersieht er, dass der Eintrag im Handelsregister keine Gewähr dafür bietet, dass eine Tätigkeit als selbständigerwerbend betrachtet wird. Denn ungeachtet des Eintrages wird jede einzelne Erwerbstätigkeit auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin überprüft (E.
E. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVG, sowie Art.
E. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassene n versicherung , AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit gilt nach Art.
E. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2 .3
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbststän dige oder unselbst ändige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechts natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Quali fi kation zu bieten, ohne jedoch aussc hlaggebend zu sein. Als unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher b e z iehungs w eise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über wiegen ( Urteil e
des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 5.2 sowie 9C_799/2011
vom 26. März 2012 E. 3.2).
Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüb en, ist sodann jedes Erwerbsein kommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu über prüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt wer den .
D em Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig e iner Ausgleichskasse als selbs tändig erwerbend angehört, ist für die Qualifikation eines Entgelts im vorliegenden Kontext keine Bedeu tung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit zahl reichen Hinweisen). 2. 4
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlich keiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE
119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat ( ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweize ri sches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infra struk tur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeits erfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 2 .5
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der ab 1. Januar 201 3 gültigen Fassung ) ist in unselbständiger Stel lung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisato rischer Hinsicht ab hängig ist ( Rz 1013).
Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merk ma len zum Ausdruck ( Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - des Konkurrenzverbots, - der Präsenzpflicht.
Personen, welchen ein Unternehmen oder Betrie b Arbeiten als Unterlieferantin nen oder -lieferante n anvertraut , sind Akkordantinnen und Akkordanten bezie hungsweise Subunternehmerinnen oder Subunternehmer (im Folgenden nur noch als Akkordan tinn en oder Akkordanten bezeichnet). Für Akkordantinnen und Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes oder bei Forstbetrieben sowie i n allen übrigen Fällen von Art. 66 UVG (Zuständigkeits bereich der SUVA ) richtet sich die AHV-mässige Wertung nach der Be urteilung der SUVA . Im Allgemeinen sind Ak kordantinnen und Akkordanten Un selb ständigerwerbende . Wird selbst ändige Erwerbstä tigkeit geltend gemacht, so klärt die zuständige Agentur der SUVA die Verhältnisse ab und entscheidet
(ZAK 1989 S. 24 E. 2.2.1-2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00175 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___
ist im Besitz des Fähigkeitszeugnisses als Elektromonteur
(Urk. 3/8). A m 26. Mai 2011 gründete er die Einzel unter nehmung
Z.___ (Urk. 9/1/6). Seit 1. Juli 2011 ist d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , in der Branch e
Dienstleistungen
als selbständig erwer bend im Haupt erwerb anges chlossen (Urk. 3/5 ).
Zwischen Januar und August 2013
führte X.___
Elektroa rbeiten für die Y.___ AG aus , wofür er ihr monatlich Rechnung stellte (Urk. 5/2 ).
Auf E rsuchen der Ausgleichskasse klärte die SUVA dessen
so zialversiche rungs recht liche Stellung ab (Urk. 9/1/1) .
Diese teilte dem Versicherten und der Aus gleichs kasse
am 11. Oktober 2013 mit, dass X.___ für seine Tätigkeit im Elektrobe reich bei den Sozialversicherungen als unselbständig E rwerbend er gelte (Urk. 9/2-3). Gegen diese Qualifikation wehrte sich der Versicherte am 17. Okto ber 2013 (Urk. 9/5), worauf die SUVA am 31. Oktober 2013 verfügte , dass der Versicherte seit 3. Juni 2013 für die Y.___ AG eine unselbständige Erwerbs tätigkeit ausüb e und deshalb obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall versichert sei;
g leichzeitig stellte sie der Y.___ AG eine provisorische Prä mien rechnung
für den Monat Juni 2013 zu (vgl. Urk. 9/7 ). Mit Einspracheent scheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2)
wies sie sodann die sowohl von der Y.___ AG als auch von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 9/9-10) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe
vo m 20. Juli 2014 und Ergänzung vom 21. Juli 2014 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheid s und Einstufung seines Auf trag es „ A.___ “, den er für die Y.___ AG ausgeführt hat , als selb ständige Erwerbstätigkeit (Urk. 1 , Urk.
4 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Septem ber 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Septem ber 2014 orientiert. Gleichzeitig wurde die Y.___ AG zum Prozess beige laden (Urk. 10) . Diese verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 von der Kalenderwoche 4 bis zur Kalen derwoche 35
für die Y.___ AG im Rahmen von diversen Einsätzen als Elektroinstallateur
tätig (Urk. 5/2 ). Die Beschwerdegegnerin hat
im angefoch tenen Einspracheentscheid nur die im Juni 2013 für die Y.___ AG aus geübte Tätigkeit beitragsrechtlich qualifiziert. Die Frage, wie es sich beitrags rechtlich mit den zuvor und danach in Rechnung gestellten Arbeiten verhält, bildet daher nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren . Sofern der Beschwerdeführer
sozialversicherungsrecht lich als unselbständig Erwer bender zu gelten hat, was nachfolgend zu prüfen sein wird, würde die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht den nämlichen Zeit raum umfassen. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer Per sonen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hin ter lassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungs weise unselbständi gen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversi che rung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungs gleich.
Ergänzend besti mmt Art. 66 Abs. 1 lit . b UVG, dass die Arbeitnehmer von Betrie ben des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligato risch bei der SUVA versichert sind. Darunter fallen unter anderem Betriebe, die Installationen technischer Art an oder in B auten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Art. 73 lit . d der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV). Das Versi che rungs verhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). 2 .2
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbs ein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätig keit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassene n versicherung , AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2 .3
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbststän dige oder unselbst ändige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechts natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Quali fi kation zu bieten, ohne jedoch aussc hlaggebend zu sein. Als unselb ständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher b e z iehungs w eise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über wiegen ( Urteil e
des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 5.2 sowie 9C_799/2011
vom 26. März 2012 E. 3.2).
Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüb en, ist sodann jedes Erwerbsein kommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu über prüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt wer den .
D em Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig e iner Ausgleichskasse als selbs tändig erwerbend angehört, ist für die Qualifikation eines Entgelts im vorliegenden Kontext keine Bedeu tung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit zahl reichen Hinweisen). 2. 4
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlich keiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE
119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat ( ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbs tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell schaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweize ri sches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infra struk tur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeits erfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 2 .5
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der ab 1. Januar 201 3 gültigen Fassung ) ist in unselbständiger Stel lung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisato rischer Hinsicht ab hängig ist ( Rz 1013).
Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 1014): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merk ma len zum Ausdruck ( Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - des Konkurrenzverbots, - der Präsenzpflicht.
Personen, welchen ein Unternehmen oder Betrie b Arbeiten als Unterlieferantin nen oder -lieferante n anvertraut , sind Akkordantinnen und Akkordanten bezie hungsweise Subunternehmerinnen oder Subunternehmer (im Folgenden nur noch als Akkordan tinn en oder Akkordanten bezeichnet). Für Akkordantinnen und Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes oder bei Forstbetrieben sowie i n allen übrigen Fällen von Art. 66 UVG (Zuständigkeits bereich der SUVA ) richtet sich die AHV-mässige Wertung nach der Be urteilung der SUVA . Im Allgemeinen sind Ak kordantinnen und Akkordanten Un selb ständigerwerbende . Wird selbst ändige Erwerbstä tigkeit geltend gemacht, so klärt die zuständige Agentur der SUVA die Verhältnisse ab und entscheidet
(ZAK 1989 S. 24 E. 2.2.1-2) . 2.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3. 1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entschädigung , die er für die bei der Beigeladenen geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber der Auffassung der Be schwer degegnerin folgend
als Unselbst ändigerwerbender zu qualifizieren ist. 3.2
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllte der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit für die Beigeladene
im Monat Juni 2013 die Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit nicht. Wie sich aus den Arbeitsrapporte n ergebe, habe er während vier Wochen vollzeitlich für die Y.___ AG, ein im Bereich Elektro, Telematik und Netzwerk tätiges Unternehmen, auf einer Neubau-Bau stelle gearbeitet . Die Y.___ AG habe ihren Kunden gegenüber eine Dienst leistung erbracht und sei Empfänger in des Direktauftrages gewesen, für deren Ausführung sie den Beschwerdeführer als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt habe. Dieser sei nicht selbst vom Bauherrn mit den Arbeiten am Neubau beauf tragt worden. Dabei sei er in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG einge gliedert worden und gegenüber diesem Betrieb wie ein Arbeitnehmer in eine m Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Bei dieser Tätigkeit habe er kein Unternehmerrisiko getragen. Dass er Inhaber einer Einzelfirma sei, welche Dienstleistungen erbringe, ändere nichts daran (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3
Der Beschwerdeführer entgegnet dem, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er als Einzelfirma nur im eingetragenen B ranchenbereich tätig sein dürfe. Sonst hätte er den Auftrag nicht auf eigene Rechnung erfüllt, sondern sich direkt von der Y.___ AG einstellen lassen. Der Verantwortliche der Y.___ AG sei ebenfalls der Überzeugung gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) sich als selbstän diger Unternehmer vermitteln könne . Er habe die Elektrobranche als zweites Stammbein ausgewählt , denn m it seinen Qualifikationen könne er im techni schen wie im kaufmännischen Bereich tätig sein (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 9/10). 4.
4.1
Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer im Monat Juni 2013 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht er füllte, ist beizupflichten.
D en bei den Verwaltungsakten liegenden Wochenrappor ten für den Monat Juni 2013 (Urk. 9/1/8-11) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde führer vom 3. bis zum 28. Juni
2013 von Montag bis Freitag jeweils mindestens acht Stunden
pro Tag und daneben noch an zwei Samstagen auf der Baustelle des A.___ Hotels gearbeitet hat (Urk. 9/1/8-11) .
Das Material wie auch das Know
How wurde unstreitig seitens der Y.___ AG gestellt (Urk. 9/9/1), was genauso wie die regelmässigen Präsenzzeiten auf ein weitgehendes Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung und des Arbeits ergebnisses hindeutet. Der Auftrag wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Y.___ AG beschafft, wie sich dem Hinweis auf die von ihr ge troffenen Arbeitsvorbereitungen in der Einsprache (Urk. 9/9/1) entnehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge macht, dass er für Unkosten im Zusammenhang mit dem Auftrag hätte auf kommen oder die Haftung für allfällige Fehler hätte übernehmen müssen, denn er handelte in Bezug auf den Bauherrn weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung.
Das
Unterordnungs verhältnis
ist aufgrund der Angaben der Y.___ AG in der Einsprache vom 8. November 2013 (Urk. 9/9) zweifelsfrei belegt. Unbestrittener massen arbeitete der Beschwerde führer
- wie andere temporäre Angestellte - im Team und be nutzte die Werk zeuge der Arbeitgeberin. In de re n Augen war er ei n temporärer Mitarbeiter , der sich über seine Einzelfirma verkauft habe. Diese Umstände weisen auf die für den Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsver hältnis hin.
Schliesslich trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ AG kein spezifisches Unternehmerrisiko . Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von Fr. 45.
entschädigt und trug damit kein grösseres Inkasso risiko als ein Arbeitnehmer (Urk. 5/2) . Im Monat März 2013 stellte er darüber hinaus 13.5 Stunden als Ausfall entschädigung wegen eines Baustopps in Rech nung (Urk. 5/2), was auf die im Arbeitsverhältnis bestehende Lohnzah lungs pflicht bei Arbeitgeberverzug hinausläuft.
Im Gegensatz dazu treten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Investiti onen zur Erfüllung von Aufträgen im Elektrobereich, was allenfalls für die Selbständigkeit sprechen könnte , in den Hintergrund. So stellen die nach eigenen Angaben im Schreiben vom 17. Oktober 2013 an die Beschwerdegeg nerin (Urk. 9/5) getätigten Investitionen für ein komplett eingerichtetes Büro kaum eine gewichtige Investition dar
und die Anschaffung eines Wagens, der nicht ausschliesslich oder zumindest vorwiegend beruflich genutzt wird, ist recht sprechungsgemäss nicht als massgebliche, für ein Unternehmerrisiko sprechende Investition zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.5). Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbaus eines zweiten Stammbeines im Elektrobereich noch Werk zeug e wie Messgeräte, Schraubenzieher, Bohrmaschinen, Akkugeräte und so weiter angeschafft hatte (vgl.
Urk. 3/3 und Urk.
9/1/4, Urk. 9/5 , Urk. 9/10 ) . Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine erhebliche Ausgabe, welche f ür sich allein k eine selbständige Erwerbstätig keit zu beg ründen vermag , zumal die Maschi nen b ei
der hier zu prüfenden Tätigkeit nicht vom Beschwerdeführer ge stellt werden mussten. 4.2
An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. So weit er unter Berufung auf den im Handelsregister eingetragenen, Ende 2013 geän derten Zweck seiner Einzelunternehmung (Urk. 3/4) geltend machte, er habe nicht gewusst, dass er nur im eingetragenen Bereich tätig sein dürfe (Urk. 1), übersieht er, dass der Eintrag im Handelsregister keine Gewähr dafür bietet, dass eine Tätigkeit als selbständigerwerbend betrachtet wird. Denn ungeachtet des Eintrages wird jede einzelne Erwerbstätigkeit auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin überprüft (E.
2.3 hievor ), worauf der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse bereits am 8. Juli 2011 aufmerksam gemacht wurde (Urk. 3/5). 5 .
Zusammenfassend ist in Würdigung der k onkreten Umstände nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die im Juni 2013 für die Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend qua lifiziert hat. Die entsprechende Prämien rechnung, welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Y.___ AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrMeier-Wiesner