Sachverhalt
rechtsgenüglich abklären lässt und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 30. November 2013 neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an den Unfallversicherer zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und der Beschwerde führer daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über d as Sozialversi cherungsgericht), dass Rechtsanwalt Roger Zenari in seiner Kostenn ote vom 1 1. November 2014 (Urk.
26) einen Aufwand von 19,69 Stunden und Barauslagen von Fr. 411.10
geltend machte, wobei die darin angeführten Aufwendungen für das Aktenstu dium
von 5,5 Stunden (Einträge vom 1 1. und 1 4. Juli 2014) angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Zenari daraufhin noch 7 Stunden für das Ver fassen der Beschwerde in Rechnung stellte, als zu hoch erscheinen und dass für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwe rde ein Aufwand von insge samt 1 1
Stunden angemessen ist; dass die Einträge „Brief an IV“ (vom 27. August 2014) und „Brief an Vorsorgeeinrichtung swissstaffing “ (vom 24. September 2014) nicht das vorliegende Unfallversicherungsverfahren betreffen und daher nicht zu berücksichtigen sind; dass der für das Beschwer deverfahren erforderliche Aufwand somit auf 1 6,94 Stunden zu kürzen ist, wes halb beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ein e Entschädigung von Fr. 4‘10 0 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert, dass die Prozessentschädigung Rechtsanwalt Zenari zuzusprechen ist, da dieser mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 22), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei nsprache-
entscheid vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an Beschwerdegegnerin
zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem
30. November 2013 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘10 0 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat, dass der Versicherte nach
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld hat, wenn er infolge d es Unfalles voll o der teilweise arbeitsunfähig
ist (vgl. Art. 6 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass insoweit gleichlautende (Eventual-)Anträge der Parteien vorliegen, als beide
die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen
(Urk. 1 und Urk. 20), dass Anhaltspunkte für einen verfrühten Fallabschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gegeben sind, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere seine HWS Be schwer den -
und
die
unfallbedingte /n
Behandlungsbedürf tigkeit / Aus wirkungen auf die Arbeits
- und Erwerbsfähigkeit nach dem 3 0. November 2013
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten aber
nicht schlüssig beurteilt werden können (vgl.
Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 4.
September 2013, Urk. 21/390, polydisziplinäre s
IV- Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 5. Juni 2014, Urk. 21/463, und Berichte der B.___ vom
1 7. Juli 2014, Urk. 12/5, und
vom 20. August 2014, Urk. 21/467), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 2) demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklären lässt und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 30. November 2013 neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an den Unfallversicherer zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und der Beschwerde führer daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über d as Sozialversi cherungsgericht), dass Rechtsanwalt Roger Zenari in seiner Kostenn ote vom 1 1. November 2014 (Urk.
26) einen Aufwand von 19,69 Stunden und Barauslagen von Fr. 411.10
geltend machte, wobei die darin angeführten Aufwendungen für das Aktenstu dium
von 5,5 Stunden (Einträge vom 1 1. und 1 4. Juli 2014) angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Zenari daraufhin noch 7 Stunden für das Ver fassen der Beschwerde in Rechnung stellte, als zu hoch erscheinen und dass für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwe rde ein Aufwand von insge samt 1 1
Stunden angemessen ist; dass die Einträge „Brief an IV“ (vom 27. August 2014) und „Brief an Vorsorgeeinrichtung swissstaffing “ (vom 24. September 2014) nicht das vorliegende Unfallversicherungsverfahren betreffen und daher nicht zu berücksichtigen sind; dass der für das Beschwer deverfahren erforderliche Aufwand somit auf 1 6,94 Stunden zu kürzen ist, wes halb beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ein e Entschädigung von Fr. 4‘10 0 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert, dass die Prozessentschädigung Rechtsanwalt Zenari zuzusprechen ist, da dieser mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 22), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei nsprache-
entscheid vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an Beschwerdegegnerin
zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem
30. November 2013 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘10 0 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00174 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
27. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Nachdem X.___, geboren 1977, am 26. Dezember 2009 während eines Ferienauf enthaltes in Y.___ mit einem Motorroller gestürzt war und sich dabei mul tiple Verletzungen zugezogen hatte (vgl. Bericht des Z.___ vom 1. Februar 2010, Urk. 21/16), die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
m it Verfügung vom 1 4. Januar 2014
die für die Folgen dieses Unfalls erbrachten Heilbehandlungsleistungen mit Ausnahme von sporadischen Hausarztkontrollen, hausärztlich verschriebe nen Sc hmerzmedikamenten und ärztlich verordneten Schuhanpassungen für den linken Fuss
per 30. November 2013 und die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2013 von 100 % auf 75 % und per 1. Januar 2014 auf 50 % redu ziert sowie per 1. Februar 2014 vollumfänglich eingestellt hatt e (Urk. 21/397), die SUVA die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 21/398) mit Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 2) abgewiesen ha tte, nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde
des Versicherten vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 1), die Eingabe n des Beschwerdefüh rers vom 2 2. Juli 2014 (Urk. 7) und 13. August 2014 (Urk. 11), d ie Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 20), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. November 2014 (Urk.
25) und die aufgelegten Verfahrensakten, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1 7. Juli 2014 beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm von der Beschwerdegegnerin über den 3 0. November 2013 hinaus die vollumfängli chen Heilungskosten und ein Taggeld nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit auszurichten, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2014 bean tragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid
aufzuheben und d ie Sache zur weiteren Bearbeitung an sie zurückzuweisen sei
(Urk. 20), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 1. November 2014 mitteilte, er habe vom Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde Kenntnis genommen und gehe davon aus, dass damit auch die Nachzahlung der Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die voll umfängliche Kostenübernahme der Heilbehandlung für den besagten Zeitraum verbunden sei (Urk. 25), in Erwägung, dass der Versicherte gemäss
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat, dass der Versicherte nach
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld hat, wenn er infolge d es Unfalles voll o der teilweise arbeitsunfähig
ist (vgl. Art. 6 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass insoweit gleichlautende (Eventual-)Anträge der Parteien vorliegen, als beide
die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen
(Urk. 1 und Urk. 20), dass Anhaltspunkte für einen verfrühten Fallabschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gegeben sind, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere seine HWS Be schwer den -
und
die
unfallbedingte /n
Behandlungsbedürf tigkeit / Aus wirkungen auf die Arbeits
- und Erwerbsfähigkeit nach dem 3 0. November 2013
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten aber
nicht schlüssig beurteilt werden können (vgl.
Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 4.
September 2013, Urk. 21/390, polydisziplinäre s
IV- Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 5. Juni 2014, Urk. 21/463, und Berichte der B.___ vom
1 7. Juli 2014, Urk. 12/5, und
vom 20. August 2014, Urk. 21/467), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 2) demnach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklären lässt und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem 30. November 2013 neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an den Unfallversicherer zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und der Beschwerde führer daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über d as Sozialversi cherungsgericht), dass Rechtsanwalt Roger Zenari in seiner Kostenn ote vom 1 1. November 2014 (Urk.
26) einen Aufwand von 19,69 Stunden und Barauslagen von Fr. 411.10
geltend machte, wobei die darin angeführten Aufwendungen für das Aktenstu dium
von 5,5 Stunden (Einträge vom 1 1. und 1 4. Juli 2014) angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Zenari daraufhin noch 7 Stunden für das Ver fassen der Beschwerde in Rechnung stellte, als zu hoch erscheinen und dass für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwe rde ein Aufwand von insge samt 1 1
Stunden angemessen ist; dass die Einträge „Brief an IV“ (vom 27. August 2014) und „Brief an Vorsorgeeinrichtung swissstaffing “ (vom 24. September 2014) nicht das vorliegende Unfallversicherungsverfahren betreffen und daher nicht zu berücksichtigen sind; dass der für das Beschwer deverfahren erforderliche Aufwand somit auf 1 6,94 Stunden zu kürzen ist, wes halb beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ein e Entschädigung von Fr. 4‘10 0 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert, dass die Prozessentschädigung Rechtsanwalt Zenari zuzusprechen ist, da dieser mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 22), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei nsprache-
entscheid vom 1 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an Beschwerdegegnerin
zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nach dem
30. November 2013 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘10 0 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl