Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 88 , war bei der Arbeitslosenversicherung angemel det und dadurc h bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm laut Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013 am 2 6. September 2013 beim Kampfsportt raining die rechte Schulter aus kugelte (Urk. 13/ 1) . Am 1. Oktober 2013 begab er sich in die Y.___ Klinik, wo eine rezidivierende Schulterluxation rechts diagnostiziert wurde. Der dortige Sportmediziner Dr. med. Z.___ , Facharzt
für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht f est, der Versicherte habe über frühere Luxationen berichtet (Urk. 13/11 S. 1) . Es folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Be hand lungen. Unter anderem wurde am 5. Dezember 2013 im A.___ -Spital Richterswil eine Schulterarthroskopie mit arthroskopi schem Bankart- Repair und ventraler Kapselstraffung vorgenommen
(Urk. 13/ 21 S. 1 ).
Mit Schreiben vom 6. November 2013 sowie hernach mit Verfügung vom 2 4. April 2014 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab. Dies mit der Begrün dung , dass gemäss den kreisärztlichen Beurteilungen vom 5. November 2013 sowie vom
1 0. April
2014 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis vom 2 6. September 201 3 und den gemeldeten Schulter be schwer den
rechts bestehe ( Urk. 13/ 15 , Urk. 13/ 36 ). Gegen die Verfü gung der Suva vom 2 4. April 2014 erhob en
die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès ) als Krankenversicherung von X.___ , der Versi cherte selber sowie dessen früherer Unfallversicherer Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA (nach folgend: Groupe
Mutuel ) Einsprache (Urk. 13/ 39, Urk. 13/41, Urk. 13/43, Urk. 13/46 ) . Die Suva wies die Einsprache n des X.___ so wie der Progrès mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 ab . Auf die Ein sprache der Groupe
Mutuel trat sie in demselben Einspracheentscheid nicht ein ( Urk. 13/ 48 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 erhob die Progrès mit Ein gabe vom 1 1. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ein spra cheentscheid sowie die Verfügung vom 2 4. April 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistun gen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weitere r Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Be schwerde geg nerin zu verpflichten, die UVG-Vorleistungen
- während der Dauer der Ver fahren (Urk. 1 S. 6) - zu erbringen und die endgültige Leistungspflicht mit der Groupe
Mutuel als Unfallversicherin zu koordinieren. Ferner beantragte sie die Beiladung der Groupe
Mutuel zum vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 2 ; Prozess Nr. UV.2014.00172 ).
Mit Eingabe vom 2 7. August 2014 erhob auch X.___ Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Juni 201 4. Er beantragte, der an ge fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leist ungen für die Folgen des Unfall s vom 2 7. September 2013 auszurichten (Urk. 6/1 S. 2 ; Prozess Nr. UV.2014.00190 ).
Mit gerichtlicher Verfü gung vom 1. September 2014 wurde der Prozess Nr. U V.201 4 .00 190 , in dessen Beschwerdeschrift der Versicherte
denselben Ein spra cheentscheid hatte an fech ten lassen wie die Progrès , mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 7 ). Mit Beschwer de antwort vom
11. November 2014 beantragte die Suva die
vollumfängliche Ab wei sung der Beschwerden (Urk. 1 2 ). Mit gerichtli cher Verfügung vom 1 7. Novem ber 2014 wurde die Groupe
Mutuel zum Prozess beigeladen (Urk. 1 5 ) , woraufhin sie am 30. Dezember 2014 Stellung nahm (Urk. 19) . Der Inhalt dieser Stell ung nahme wurde den übrigen Parteien am 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Am 2 0. Januar 2015 folgte eine weitere Stellungnahme der Suva, wel che den an deren Parteien am 2 1. Ja nuar 2015 wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 berichtigte der Ver sicherte seine Sachverhaltsdarstellung unter Beilage einer entsprechenden Bestäti gung
(Urk. 25 und 26), was den übrigen Parteien am 10. Februar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bun desrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt na ment lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben un fall ähnlicher
- Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physio logisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins besondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kon trollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbeste henden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslö sungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehre ren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der ver sicherten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfaller eig nisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S.
171 E.
2a) und der Unfallkausalität als sol cher (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 E. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine ein deutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Un fällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a).
Betreffend den bei wiederkehrenden unfallähnlichen Körperschädigungen leis tungs pflichten Unfallversicherer hat die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Emp fehlungen zur Anwendung von UVG und UVV erlassen (vgl. Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. 2 lit. b). Die Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG sind weder Verwaltungsverordnungen noch stellen sie Weisungen der Auf sichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind für den Richter nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leis tungskürzung zu berücksichtigen sind ( BGE 120 V 224 E.
4c mit Hinweise auf BGE 114 V 318 E . 5c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Stand punkt, die Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sei umfassend und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und überzeugend. Darin seien die er ho b e nen Befunde sowie die gesamte Aktenlage berücksichtigt worden. Es be stehe kein Anlass, davon abzuweichen. Ob ein natürlicher Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 1 0. Juni 2012 bestehe, sei nicht Gegenstand des Ver fahrens. Unter allen beurteilenden Ärzten bestehe völlige Übereinstimmung da rin, dass der Ver sicherte an rezidivierenden Schulterluxationen leide. Ein Re zidiv sei indes in jedem Fall ein Rückfall zu einem Grundfall und schliesse sich nach der Recht sprechung begrifflich stets an ein bestehendes Unfallereignis an. Dass die Schul terarthroskopie als Folge des Ereignisses vom 2 6. September 2013 medizinisch
für indiziert angesehen worden sei, bedeute nicht automatisch, dass hierfür der letzte Unfallversicherer aufzukommen habe (Urk. 2 S. 9). Die Emp fehlung der A d-hoc-Kommission UVG gelange im vorliegenden Fall, in wel chem ein Rück fall vorliege und die Suva aber für keinen potentiellen Grundfall zuständig sei, nicht zur Anwendung (Urk. 2 S. 10). Bei einem Rückfall zu einem nicht Suva-ver sicherten Grundfall falle eine Leistungspflicht der Suva vielmehr von Vorn herein nicht in Betracht (Urk. 2 S. 11).
In der Beschwerdeantwort hielt die Suva daran fest, dass bereits früher Luxa tio nen stattgefunden hätten (Urk. 12 S. 4
f. ). Im Übrigen habe sich die Schulter luxa tion vom 2 6. September 2013 ebenfalls sofort wieder selber reponiert, während es für die Schulterluxa tion vom 2 7. September 2013 nach den initialen Angaben des Versicherten an einem äusseren Faktor mangle, weshalb keine un fallähnliche Körperschädigung vorliegen könne (Urk. 12 S. 5). Weiter fügte die Suva an, beim Ereignis vom 1 0. Juni 2012 sei eine unfallähnliche Körper schä di gung gegeben, nachdem ein heftiger Schlag am Körper des Gegenübers vorbei mehr als eine physiologisch normale Beanspruchung der Gliedmassen darstelle und nach der Lage der Akten sowie den Angaben des Versicherten eine Schul ter luxation und nicht eine Sub luxation die Folge gewesen sei (Urk. 23). 2.2
Die Progrès hielt in ihrer Beschwerde fest, die medizinische Beurteilung des be ratenden Arztes der Groupe
Mutuel und diejenige des Kreisarztes der Suva stünden sich diametral entgegen. Die Kausalitätsfrage sei mithin nicht geklärt. Abgesehen davon habe die Suva für das bei ihr versicherte Unfallereignis vom 2 6. September 2013 nicht den Nachweis des Erreichens des Status quo sine vel ante erbracht. Es stehe fest, dass die Beschwerden auf ein Unfallereignis zurück zuführen seien und somit entweder die Suva oder die Groupe
Mutuel
leistungs pflichtig sei , selbst wenn eine Zuordnung zu einem von mehreren in Frage kommenden Unfallereignissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mög lich sei . Dies ergebe sich insbesondere aus der Empfehlung der Ad-hoc-Kom mis sion Nr. 3/89 (Urk. 1 S. 4 f. ). Die Suva als die dem letzten Unfallereignis in zeitlicher Hinsicht am nächsten stehende Unfallversicherung habe gegenüber dem Versicherten zumindest vorläufig die vollen Leistungen zu erbringen und die definitive Leistungspflicht mit der Groupe
Mutuel zu koordinieren (Urk. 1 S. 6). 2.3
Der Rechtsvertreter des Versicherte n
legte in seiner Beschwerdeschrift dar, dass d er Versicherte sich am 1 0. Juni 2012 teilweise die rechte Schulter ausgerenkt, sie jedoch durch eine Gegenbewegung wieder selb er
habe einrenken können . Wegen Schmerzen habe er tags darauf sei n en Hausarzt aufgesucht. Eine An mel dung des Versicherungsfalles bei der damaligen Unfallversicherung Group e
Mutue l habe sich erübrigt, weil die Beschwerden ba ld zurückgegangen seien. Am 26. September 2013 habe sich die Schulter nach dem Auskugeln ebenfalls wieder selbst reponiert. Jedoch sei es am Folgetag zu einer Verrenkung gekom men, bei der sich der Arm so weit ausgekugelt habe, dass er sich nicht mehr von selbst reponiert habe. Nach diesem Vorfall habe er an starken Schmerzen ge litten, welche im Gegensatz zum Vorjahr nicht mehr zurückgegangen seien (Urk. 6/1 S. 3). Nach der bund esgerichtlichen Rechtsprechung seien unter die zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gehörenden Verrenkungen nur Luxa tio nen, nicht aber unvollständige Verrenkungen - sogenannte Subluxationen - zu
subsumieren. Im Gegensatz zu Luxationen reponierten sich Subluxationen selbst (Urk. 6/1 S. 5). Bei den Ereignissen vom 1 0. Juni 2012 sowie vom 2 6. September 2013 habe es sich um Subluxationen gehandelt, welche nicht als Unfall er eig nisse zu sehen seien . Anders sei dies am 2 7. September 2013 gewe sen. Ent spre chend liege kein Rezidiv vor. Erst diese letzte Luxation habe zu ei ner erheb lichen Körperschädigung geführt und einen operativen Eingriff nötig gemacht. Selbst wenn wegen des Ereignisses vom 1 0. Juni 2012 ein Vorschaden vorläge, seien die Beschwerden zumindest teilweise durch die Luxation vo m 2 7. Septem ber 2013 verursacht (Urk. 6/1 S. 6 f.). Bezüglich der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad- h oc-Kommission merkte er an, aus deren Einführung gehe klar hervor, dass die Empfehlung für sämtliche negativen Kompetenzkonflikte gelte (Urk. 6/1 S. 7).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten vor, er habe den Sachverhalt falsch dargestellt, da er sich auf den nicht mit den Angaben des Versicherten übereinstimmenden Bericht von Dr. Z.___ gestützt habe. Wie den Sachverhaltsdarstellungen des Versicherten selber zu entnehmen sei, sei es am 2 6. September 2013 zu einer vollständigen Luxation gekommen und zu keiner weiteren am Folgetag (Urk. 25). 2.4
Die Beigeladene führte aus, ihre Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass sich der Versicherte die Schulter erstmals am Wettkampf vom 2 6. September 2013 der art ausgerenkt habe, dass er sie nicht mehr selber habe einrenken können (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6). Beim Ereignis vom 1 0. Juni 2012 handle es sich mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da ge mäss den Röntgenbildern vom 11. Juni 2012 und dem Bericht von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Chi rurgie, vom 1 0. März 2014 nur eine Subluxation vorgelegen habe, welche nicht zu den Listenverletzungen gehöre .
Ohne Grundfall könne kein Rückfall dazu vor liegen, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und vor dem Ereignis vom 2 6. September 2013 sei keine Operation angezeigt gewesen (Urk. 19 S. 4 f.).
Nachdem drei weitere Subluxationen und eine vollständige Luxation gefolgt seien, sei die Ursache für die Operation nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2012 zurückzuführen (Urk. 19 S. 6). Aus der Ad- h oc-Empfehlung Nr. 2/86 Punkt II lit. b gehe zudem hervor, dass im Fall wiederkehrender Körperverletzungen wie Schulterluxationen die Heilungskosten und Taggelder vom jeweils für das letzte Ereignis leistungspflichten Unfallversi cherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auszurichten seien (Urk. 19 S. 5).
3.
3.1
Nach dem Ereignis vom 1 0. Juni 2012 begab sich der Versicherte am 11. Juni 2012 bei seinem Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und Nephrologie, in Behandlung. Dieser führte eine Röntgenun tersuchung durch. Am 2 1. Juni 2012 fand eine weitere und gleichzeitig letzte Konsultation statt (Urk. 13/22 S. 24-27). 3.2
Am 1. Oktober 2013 begab sich der Versicherte dann bei Dr. Z.___ in ärztli che Behandlung. Dem gleichentags verfassten Bericht ist die Diagnose einer re zidivierenden Schulterluxation rechts zu entnehmen. Anamnestisch habe der Ver sicherte über eine erste traumatische Schulterluxation beim Kic k box-Trai ning vom 1 7. Juni 2012 (später auf den 1 0. Juni 2012 korrigiert, Urk. 13/ 21 S. 4 und S. 8 ) berichtet. Im weiteren Verlauf seien bei Alltagstätigkeiten zwei Luxa tionen aufgetreten , und am 2 6. September 2013 sei es
beim Boxtraining erneut zu eine r Luxation gekommen
(Urk. 13/ 11 S. 1 ) . 3. 3
Laut dem Arthro -MRI-Bericht der Uniklinik E.___ vom 1 0. Oktober 2013 la gen am rechten Schultergelenk ein nicht dislozierter Labrumriss anterioinferior (sogenannte Perthesläsion ) , eine grosse Hill-Sachs-Läsion, ein nicht dislozierter Labrumriss posterosuperior
sowie eine Bizepstendinopathie vor (Urk. 13/ 13 ).
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2013 als Diagnose einen Status nach dreifacher Schulterluxation mit Labrumläsion und Hill-Sachs-Lä sion
(Urk. 13/12).
Am 5. Dezember 2013 wurde am A.___ -Spital eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischem Bankart- Repair und ventraler Kapsel raffung vorgenommen (Urk. 13/22 S. 15-17). 3. 4
In seiner Kurzbeurteilung vom 5. November 2013 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. B.___ fest, nach Kenntnis der Berichte und der bildgebenden Befunde seien die jetzigen Unfallfolgen ohne vernünftigen Zweifel auf das Unfallereignis vom 17. Juni 2012 (richtig: 1 0. Juni 2012) zurüc kzuführen. Zum Ereignis vom 26. Septem ber 2013 bestünden keine Unfallfolgen (Urk. 13/ 14 ). 3. 5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. März 2014 zuhanden der Groupe
Mutuel führte deren Vertrauensarzt Dr. C.___ aus, die Erstluxation der Schulter sei bei einem jungen Sportler ein sehr schmerzhaftes Ereignis, wobei die Repo sition kaum spontan erfolge und in aller Regel eine Anästhesie benötige. Da rauf hin folge eine Ruhigstel lung und praktisch obligat
eine Arbeitsunfähigkeit. Dies sei beim Versicherten am 1 0. Juni 2012 offenkundig nicht der Fall gewe sen . Die Erstkonsultation sei erst am nächsten Tag erfolgt, eine vollständige Lu xa tion sei ärztlich nicht dokumentiert. Möglicherwe is e habe es sich um eine Sub luxation oder bereits um eine habituelle Luxation gehandelt. Mehr als ein Jahr später sei es, ohne zwischenzeitliche Brückensymptome, zu einem erneuten Ereig nis gekommen, und kurze Zeit darauf zu eine r Reluxation, in deren Folge die Indikation zu einer operativen Stabilisierung erfolgt sei. Das Arthro -MRI vom 1 0. Oktober 2013 zeige multiple Läsionen, deren Kausalzusammenhang zum Baga tellfall vom 1 0. Juni 2012, welcher nicht einmal deklariert worden sei, un wahrscheinlich sei. Gemäss allgemeiner Praxis würden Operationskosten dem letzten Ereignis angelastet, da sich erfahrungsgemäss jede Reluxation ver schlimmernd auf den Zustand auswirke. Dies entspreche im Übrigen den Emp fehlungen der Ad-hoc-Kommission UVG. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen stellte Dr. C.___ die Diagnose einer rezidivierenden Schulterluxation. Der natürliche Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 0. Juni 2012 sei bei fehlenden Brückensymptomen höchstens möglich, zum Ereignis vom September 2013 hingegen überwiegend wahrscheinlich, da die Operationsindikation eine unmittelbare Folge dessen darstelle (Urk. 13/ 22 S. 1-2 ). 3. 6
In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 0. April 2014 wies Prof. Dr. B.___ da rauf hin, dass sich der Versicherte gemäss dem Bericht der Y.___ Klinik vom 1. Oktober 2013 im Juni 2012 nachweislich eine traumatische Schulterlu xa tion , welche anschliessend selbständig reponiert worden sei , zu gezogen habe. Somit bestehe ein erheblicher Vorschaden, welcher im Nachfolgenden die re zi di vierenden Luxationen, worunter auch diejenige vom 2 6. September 2013, aus gelöst habe. Hier gelte das Prinzip ex nunc et pro futur o . Die Suva sei für die Folgen des damaligen, nicht Suva-versicherten Unfallereignisses nicht leis tungs pflichtig (Urk. 13/ 33 ). 4. 4. 1
Bei Schulterluxationen und ähnlichen wiederkehrenden Körperverletzungen sind Heilungskosten und Taggelder vom jeweils für das letzte Ereignis (Unfall be zieh ungsweise unfallähnliches Ereignis) leistungspflichtigen Unfallversicherer bi s zum Er reichen des Status quo sine beziehungsweise ante zu entschädigen. Er scheint die alleinige Leistungspflicht des für das letzte Ereignis leistungs pflich tigen Unfallversicherers als stossend, weil beispielsweise eine Operation, welche schon nach dem vorhergegangenen Ereignis klar angezeigt gewesen wäre, aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht durchgeführt wurde, sowie bei all fälligen Integritäts- und Invaliditätsentschädigungen, die beim letzten Ereignis ausgelöst werden aber teilweise auch auf Folgen früherer Ereig nisse zurück zu führen sind, so ist eine Einigung zu suchen, wobei Art. 100 UVV analog anzu wenden ist ( Ad- h oc-Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. II lit. b mit Hinweis auf die Emp fehlung Nr. 3/89).
4.2
Eine ärztlich diagnostizierte Luxation stellt eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV dar ( Urteil 8C_1000/2008 vom 2 7. Februar 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
Zur Luxation vom 2 6. September 2013 kam es laut den Angaben des Versicherten vom 5. Juni 2014 beim Boxen im Rahmen eines Trainings. Der Gegner wich dem Schlag des Versicherten aus, weshalb letzterer hauptsächlich ins Leere schlug, wobei sein Schultergelenk auskugelte (Urk. 6/3/2).
Beim kraftvolle n Boxen auf einen Gegner, der indes verfehlt wird, handelt es sich
um eine Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psy cho logisch beherrschten Beanspruchung des Schultergelenkes, sodass eine un fall ähnliche Körperschädigung zu bejahen ist. Falls durch die vorgängi gen Luxa tio nen oder Subluxationen bereits ein pathologischer Vorzustand vor lag, schliesst dieser ein unfallähnliches Ereignis nicht aus, zumal der Vorfall vom 2 6. Septem ber 2013 zu einer Läsion und einer Operationsindi kation geführt hat (vgl. vor stehende E.
1.1). Da es zuvor nie zu einer Arbeits unfähigkeit gekommen war, nie eine Behandlungsbedürftigkeit bestand und keine Läsionen dokumentiert waren, ist nicht - wie die Suva annahm (vgl. Urk. 2 S. 10) - von einem Rückfall auszugehen, sondern von ei ner neuen Ge sundheitsschädigung mit allenfalls einem pathologischen Vorzustand.
Anamnestisch erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 1. Oktober 2013 nebst der Luxation vom 26. September 2013 eine weitere tags darauf (Urk. 13/11 S.
1). Eine weitere Luxation am 27. Oktober 2013 ist weder in der Unfallmeldung (Urk.
13/1) oder in den weiteren Angaben des Versicherten zum Unfall vom 9. Oktober 2013 (Urk. 13/10 S. 2) noch in anderen Arztberichten erwähnt. Somit liegt der Schluss nahe, dass Dr. Z.___ irrtümlich eine weitere Luxation er wähnte. Auch die Beschwerdegegnerin geht einzig von einer am 26. September 2013 erlittenen Luxation aus (vgl. Urk. 2 S. 9 lit. b, Urk. 12 S. 5 Ziff. 20.5). 4. 3
Nach dem erstmaligen Auskugeln des rechten Schultergelenks vom 1 0. Juni 2012, bei welche m nicht echtzeitlich dokumentiert ist, ob es sich um eine Luxa tion ode r um eine Subluxation handelte , wurde eine Röntgenuntersuchung der rech ten Schulter vorgenommen. Diese gab aber zu keiner weiterführenden Be handlung, insbesondere zu keiner Operation Anlass. Vielmehr wurde die Behand lung mit der folgenden Konsultation abgeschlossen. Auch wurde der Versicherte nicht arbeitsunfähig geschrieben und konnte in der Folge seinen Kampfsport wieder wie gewohnt aus führen. Ein weiterer Arztbesuch und eine Unfallmel dun g
erfolgten nach dem Vorfall vo m 26. September 2013 , nach welchem mittels Arthro -MRI- Untersuchung behandlungsbedürftige Schä digungen erkannt worden waren. Ab dann wurde dem Versicherten auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/ 22 S. 29).
4.4
Unter diesen Umständen, insbe sondere bei diesem zeitlichen Ablauf, ist die Beur teilung des Kreisarztes, wonach die Schädigungen ausschliesslich auf den Vor fall vom 1 0. Juni 2012 zurückzu führen seien (vgl. vorstehende E. 3.4), nicht nachvollziehbar.
Soweit er von ei nem erheblichen Vorschaden ausg ing (vgl. vor s tehende E.
3.6), ist darauf hin zuweisen, dass es für das Bejahen der Leistungs pflicht ausreicht, wenn durch den Unfall oder das unfallähnliche Ereignis eine Teilursache geset zt wurde. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist
(vgl. vor steh ende E. 1 .2 ).
Entspre chend den Ausführungen von Dr. C.___ , welcher angab, erfahrungs ge . mäss
wirke sich jede Reluxation verschlimmernd auf den Zustand aus und bei der dem Ereignis vom 2 6. September 2013 unmittelbar folgenden Opera ti ons indi kation sei die Schädigung überwiegend wahrscheinlich auf diese s Ereig nis zu rückzuführen
(vgl. vorstehende E. 3.5) , steht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest, dass mit dem
Vorfall vom 26. September 2013 zumindest eine Teil ursache
gesetzt wurde.
Die Anwendung der Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. 2
II lit. b ist somit sachgerecht,
in dem Sinne, dass ausschliesslich die Suva leis tungs pflichtig ist, bis der Status quo sine vel ante wieder hergestellt ist.
D ie Suva
hat die Kosten der Heil behandlung zu übernehmen sowie Taggelder aus zu rich ten.
5.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Diese ist auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Hingegen darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtli chen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zu gesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundes gericht der S uva und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abge sehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend steht der Beschwer de führerin 1 sowie der Beigeladenen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2
5. Juni 2014 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leis tungen für das Ereignis vom 2 6. September 2013 zu erbringen.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die in Be tracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Progrès Versicherungen AG - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwältin Vera Häne - Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. April
2014 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bun desrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehre ren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der ver sicherten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfaller eig nisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S.
171 E.
2a) und der Unfallkausalität als sol cher (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 E. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine ein deutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Un fällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a).
Betreffend den bei wiederkehrenden unfallähnlichen Körperschädigungen leis tungs pflichten Unfallversicherer hat die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Emp fehlungen zur Anwendung von UVG und UVV erlassen (vgl. Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. 2 lit. b). Die Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG sind weder Verwaltungsverordnungen noch stellen sie Weisungen der Auf sichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind für den Richter nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leis tungskürzung zu berücksichtigen sind ( BGE 120 V 224 E.
4c mit Hinweise auf BGE 114 V 318 E . 5c). 2.
E. 2 6. September 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Stand punkt, die Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sei umfassend und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und überzeugend. Darin seien die er ho b e nen Befunde sowie die gesamte Aktenlage berücksichtigt worden. Es be stehe kein Anlass, davon abzuweichen. Ob ein natürlicher Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 1 0. Juni 2012 bestehe, sei nicht Gegenstand des Ver fahrens. Unter allen beurteilenden Ärzten bestehe völlige Übereinstimmung da rin, dass der Ver sicherte an rezidivierenden Schulterluxationen leide. Ein Re zidiv sei indes in jedem Fall ein Rückfall zu einem Grundfall und schliesse sich nach der Recht sprechung begrifflich stets an ein bestehendes Unfallereignis an. Dass die Schul terarthroskopie als Folge des Ereignisses vom 2 6. September 2013 medizinisch
für indiziert angesehen worden sei, bedeute nicht automatisch, dass hierfür der letzte Unfallversicherer aufzukommen habe (Urk. 2 S. 9). Die Emp fehlung der A d-hoc-Kommission UVG gelange im vorliegenden Fall, in wel chem ein Rück fall vorliege und die Suva aber für keinen potentiellen Grundfall zuständig sei, nicht zur Anwendung (Urk. 2 S. 10). Bei einem Rückfall zu einem nicht Suva-ver sicherten Grundfall falle eine Leistungspflicht der Suva vielmehr von Vorn herein nicht in Betracht (Urk. 2 S. 11).
In der Beschwerdeantwort hielt die Suva daran fest, dass bereits früher Luxa tio nen stattgefunden hätten (Urk. 12 S. 4
f. ). Im Übrigen habe sich die Schulter luxa tion vom 2 6. September 2013 ebenfalls sofort wieder selber reponiert, während es für die Schulterluxa tion vom 2 7. September 2013 nach den initialen Angaben des Versicherten an einem äusseren Faktor mangle, weshalb keine un fallähnliche Körperschädigung vorliegen könne (Urk. 12 S. 5). Weiter fügte die Suva an, beim Ereignis vom 1 0. Juni 2012 sei eine unfallähnliche Körper schä di gung gegeben, nachdem ein heftiger Schlag am Körper des Gegenübers vorbei mehr als eine physiologisch normale Beanspruchung der Gliedmassen darstelle und nach der Lage der Akten sowie den Angaben des Versicherten eine Schul ter luxation und nicht eine Sub luxation die Folge gewesen sei (Urk. 23).
E. 2.2 Die Progrès hielt in ihrer Beschwerde fest, die medizinische Beurteilung des be ratenden Arztes der Groupe
Mutuel und diejenige des Kreisarztes der Suva stünden sich diametral entgegen. Die Kausalitätsfrage sei mithin nicht geklärt. Abgesehen davon habe die Suva für das bei ihr versicherte Unfallereignis vom 2 6. September 2013 nicht den Nachweis des Erreichens des Status quo sine vel ante erbracht. Es stehe fest, dass die Beschwerden auf ein Unfallereignis zurück zuführen seien und somit entweder die Suva oder die Groupe
Mutuel
leistungs pflichtig sei , selbst wenn eine Zuordnung zu einem von mehreren in Frage kommenden Unfallereignissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mög lich sei . Dies ergebe sich insbesondere aus der Empfehlung der Ad-hoc-Kom mis sion Nr. 3/89 (Urk. 1 S. 4 f. ). Die Suva als die dem letzten Unfallereignis in zeitlicher Hinsicht am nächsten stehende Unfallversicherung habe gegenüber dem Versicherten zumindest vorläufig die vollen Leistungen zu erbringen und die definitive Leistungspflicht mit der Groupe
Mutuel zu koordinieren (Urk. 1 S. 6).
E. 2.3 Der Rechtsvertreter des Versicherte n
legte in seiner Beschwerdeschrift dar, dass d er Versicherte sich am 1 0. Juni 2012 teilweise die rechte Schulter ausgerenkt, sie jedoch durch eine Gegenbewegung wieder selb er
habe einrenken können . Wegen Schmerzen habe er tags darauf sei n en Hausarzt aufgesucht. Eine An mel dung des Versicherungsfalles bei der damaligen Unfallversicherung Group e
Mutue l habe sich erübrigt, weil die Beschwerden ba ld zurückgegangen seien. Am 26. September 2013 habe sich die Schulter nach dem Auskugeln ebenfalls wieder selbst reponiert. Jedoch sei es am Folgetag zu einer Verrenkung gekom men, bei der sich der Arm so weit ausgekugelt habe, dass er sich nicht mehr von selbst reponiert habe. Nach diesem Vorfall habe er an starken Schmerzen ge litten, welche im Gegensatz zum Vorjahr nicht mehr zurückgegangen seien (Urk. 6/1 S. 3). Nach der bund esgerichtlichen Rechtsprechung seien unter die zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gehörenden Verrenkungen nur Luxa tio nen, nicht aber unvollständige Verrenkungen - sogenannte Subluxationen - zu
subsumieren. Im Gegensatz zu Luxationen reponierten sich Subluxationen selbst (Urk. 6/1 S. 5). Bei den Ereignissen vom 1 0. Juni 2012 sowie vom 2 6. September 2013 habe es sich um Subluxationen gehandelt, welche nicht als Unfall er eig nisse zu sehen seien . Anders sei dies am 2 7. September 2013 gewe sen. Ent spre chend liege kein Rezidiv vor. Erst diese letzte Luxation habe zu ei ner erheb lichen Körperschädigung geführt und einen operativen Eingriff nötig gemacht. Selbst wenn wegen des Ereignisses vom 1 0. Juni 2012 ein Vorschaden vorläge, seien die Beschwerden zumindest teilweise durch die Luxation vo m 2 7. Septem ber 2013 verursacht (Urk. 6/1 S. 6 f.). Bezüglich der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad- h oc-Kommission merkte er an, aus deren Einführung gehe klar hervor, dass die Empfehlung für sämtliche negativen Kompetenzkonflikte gelte (Urk. 6/1 S. 7).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten vor, er habe den Sachverhalt falsch dargestellt, da er sich auf den nicht mit den Angaben des Versicherten übereinstimmenden Bericht von Dr. Z.___ gestützt habe. Wie den Sachverhaltsdarstellungen des Versicherten selber zu entnehmen sei, sei es am 2 6. September 2013 zu einer vollständigen Luxation gekommen und zu keiner weiteren am Folgetag (Urk. 25).
E. 2.4 Die Beigeladene führte aus, ihre Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass sich der Versicherte die Schulter erstmals am Wettkampf vom 2 6. September 2013 der art ausgerenkt habe, dass er sie nicht mehr selber habe einrenken können (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6). Beim Ereignis vom 1 0. Juni 2012 handle es sich mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da ge mäss den Röntgenbildern vom 11. Juni 2012 und dem Bericht von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Chi rurgie, vom 1 0. März 2014 nur eine Subluxation vorgelegen habe, welche nicht zu den Listenverletzungen gehöre .
Ohne Grundfall könne kein Rückfall dazu vor liegen, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und vor dem Ereignis vom 2 6. September 2013 sei keine Operation angezeigt gewesen (Urk. 19 S. 4 f.).
Nachdem drei weitere Subluxationen und eine vollständige Luxation gefolgt seien, sei die Ursache für die Operation nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2012 zurückzuführen (Urk. 19 S. 6). Aus der Ad- h oc-Empfehlung Nr. 2/86 Punkt II lit. b gehe zudem hervor, dass im Fall wiederkehrender Körperverletzungen wie Schulterluxationen die Heilungskosten und Taggelder vom jeweils für das letzte Ereignis leistungspflichten Unfallversi cherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auszurichten seien (Urk. 19 S. 5).
3.
E. 3 und den gemeldeten Schulter be schwer den
rechts bestehe ( Urk. 13/ 15 , Urk. 13/ 36 ). Gegen die Verfü gung der Suva vom 2 4. April 2014 erhob en
die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès ) als Krankenversicherung von X.___ , der Versi cherte selber sowie dessen früherer Unfallversicherer Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA (nach folgend: Groupe
Mutuel ) Einsprache (Urk. 13/ 39, Urk. 13/41, Urk. 13/43, Urk. 13/46 ) . Die Suva wies die Einsprache n des X.___ so wie der Progrès mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 ab . Auf die Ein sprache der Groupe
Mutuel trat sie in demselben Einspracheentscheid nicht ein ( Urk. 13/ 48 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 erhob die Progrès mit Ein gabe vom 1 1. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ein spra cheentscheid sowie die Verfügung vom 2 4. April 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistun gen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weitere r Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Be schwerde geg nerin zu verpflichten, die UVG-Vorleistungen
- während der Dauer der Ver fahren (Urk. 1 S. 6) - zu erbringen und die endgültige Leistungspflicht mit der Groupe
Mutuel als Unfallversicherin zu koordinieren. Ferner beantragte sie die Beiladung der Groupe
Mutuel zum vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 2 ; Prozess Nr. UV.2014.00172 ).
Mit Eingabe vom 2 7. August 2014 erhob auch X.___ Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Juni 201 4. Er beantragte, der an ge fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leist ungen für die Folgen des Unfall s vom 2 7. September 2013 auszurichten (Urk. 6/1 S. 2 ; Prozess Nr. UV.2014.00190 ).
Mit gerichtlicher Verfü gung vom 1. September 2014 wurde der Prozess Nr. U V.201
E. 3.1 Nach dem Ereignis vom 1 0. Juni 2012 begab sich der Versicherte am 11. Juni 2012 bei seinem Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und Nephrologie, in Behandlung. Dieser führte eine Röntgenun tersuchung durch. Am 2 1. Juni 2012 fand eine weitere und gleichzeitig letzte Konsultation statt (Urk. 13/22 S. 24-27).
E. 3.2 Am 1. Oktober 2013 begab sich der Versicherte dann bei Dr. Z.___ in ärztli che Behandlung. Dem gleichentags verfassten Bericht ist die Diagnose einer re zidivierenden Schulterluxation rechts zu entnehmen. Anamnestisch habe der Ver sicherte über eine erste traumatische Schulterluxation beim Kic k box-Trai ning vom 1 7. Juni 2012 (später auf den 1 0. Juni 2012 korrigiert, Urk. 13/ 21 S. 4 und S. 8 ) berichtet. Im weiteren Verlauf seien bei Alltagstätigkeiten zwei Luxa tionen aufgetreten , und am 2 6. September 2013 sei es
beim Boxtraining erneut zu eine r Luxation gekommen
(Urk. 13/
E. 4 .00 190 , in dessen Beschwerdeschrift der Versicherte
denselben Ein spra cheentscheid hatte an fech ten lassen wie die Progrès , mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk.
E. 4.2 Eine ärztlich diagnostizierte Luxation stellt eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV dar ( Urteil 8C_1000/2008 vom 2 7. Februar 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
Zur Luxation vom 2 6. September 2013 kam es laut den Angaben des Versicherten vom 5. Juni 2014 beim Boxen im Rahmen eines Trainings. Der Gegner wich dem Schlag des Versicherten aus, weshalb letzterer hauptsächlich ins Leere schlug, wobei sein Schultergelenk auskugelte (Urk. 6/3/2).
Beim kraftvolle n Boxen auf einen Gegner, der indes verfehlt wird, handelt es sich
um eine Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psy cho logisch beherrschten Beanspruchung des Schultergelenkes, sodass eine un fall ähnliche Körperschädigung zu bejahen ist. Falls durch die vorgängi gen Luxa tio nen oder Subluxationen bereits ein pathologischer Vorzustand vor lag, schliesst dieser ein unfallähnliches Ereignis nicht aus, zumal der Vorfall vom 2 6. Septem ber 2013 zu einer Läsion und einer Operationsindi kation geführt hat (vgl. vor stehende E.
1.1). Da es zuvor nie zu einer Arbeits unfähigkeit gekommen war, nie eine Behandlungsbedürftigkeit bestand und keine Läsionen dokumentiert waren, ist nicht - wie die Suva annahm (vgl. Urk. 2 S. 10) - von einem Rückfall auszugehen, sondern von ei ner neuen Ge sundheitsschädigung mit allenfalls einem pathologischen Vorzustand.
Anamnestisch erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 1. Oktober 2013 nebst der Luxation vom 26. September 2013 eine weitere tags darauf (Urk. 13/11 S.
1). Eine weitere Luxation am 27. Oktober 2013 ist weder in der Unfallmeldung (Urk.
13/1) oder in den weiteren Angaben des Versicherten zum Unfall vom 9. Oktober 2013 (Urk. 13/10 S. 2) noch in anderen Arztberichten erwähnt. Somit liegt der Schluss nahe, dass Dr. Z.___ irrtümlich eine weitere Luxation er wähnte. Auch die Beschwerdegegnerin geht einzig von einer am 26. September 2013 erlittenen Luxation aus (vgl. Urk. 2 S. 9 lit. b, Urk. 12 S. 5 Ziff. 20.5). 4. 3
Nach dem erstmaligen Auskugeln des rechten Schultergelenks vom 1 0. Juni 2012, bei welche m nicht echtzeitlich dokumentiert ist, ob es sich um eine Luxa tion ode r um eine Subluxation handelte , wurde eine Röntgenuntersuchung der rech ten Schulter vorgenommen. Diese gab aber zu keiner weiterführenden Be handlung, insbesondere zu keiner Operation Anlass. Vielmehr wurde die Behand lung mit der folgenden Konsultation abgeschlossen. Auch wurde der Versicherte nicht arbeitsunfähig geschrieben und konnte in der Folge seinen Kampfsport wieder wie gewohnt aus führen. Ein weiterer Arztbesuch und eine Unfallmel dun g
erfolgten nach dem Vorfall vo m 26. September 2013 , nach welchem mittels Arthro -MRI- Untersuchung behandlungsbedürftige Schä digungen erkannt worden waren. Ab dann wurde dem Versicherten auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/ 22 S. 29).
E. 4.4 Unter diesen Umständen, insbe sondere bei diesem zeitlichen Ablauf, ist die Beur teilung des Kreisarztes, wonach die Schädigungen ausschliesslich auf den Vor fall vom 1 0. Juni 2012 zurückzu führen seien (vgl. vorstehende E. 3.4), nicht nachvollziehbar.
Soweit er von ei nem erheblichen Vorschaden ausg ing (vgl. vor s tehende E.
3.6), ist darauf hin zuweisen, dass es für das Bejahen der Leistungs pflicht ausreicht, wenn durch den Unfall oder das unfallähnliche Ereignis eine Teilursache geset zt wurde. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist
(vgl. vor steh ende E. 1 .2 ).
Entspre chend den Ausführungen von Dr. C.___ , welcher angab, erfahrungs ge . mäss
wirke sich jede Reluxation verschlimmernd auf den Zustand aus und bei der dem Ereignis vom 2 6. September 2013 unmittelbar folgenden Opera ti ons indi kation sei die Schädigung überwiegend wahrscheinlich auf diese s Ereig nis zu rückzuführen
(vgl. vorstehende E. 3.5) , steht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest, dass mit dem
Vorfall vom 26. September 2013 zumindest eine Teil ursache
gesetzt wurde.
Die Anwendung der Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. 2
II lit. b ist somit sachgerecht,
in dem Sinne, dass ausschliesslich die Suva leis tungs pflichtig ist, bis der Status quo sine vel ante wieder hergestellt ist.
D ie Suva
hat die Kosten der Heil behandlung zu übernehmen sowie Taggelder aus zu rich ten.
5.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Diese ist auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Hingegen darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtli chen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zu gesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundes gericht der S uva und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abge sehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend steht der Beschwer de führerin 1 sowie der Beigeladenen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2
5. Juni 2014 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leis tungen für das Ereignis vom 2 6. September 2013 zu erbringen.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die in Be tracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Progrès Versicherungen AG - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwältin Vera Häne - Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 7 ). Mit Beschwer de antwort vom
11. November 2014 beantragte die Suva die
vollumfängliche Ab wei sung der Beschwerden (Urk. 1 2 ). Mit gerichtli cher Verfügung vom 1 7. Novem ber 2014 wurde die Groupe
Mutuel zum Prozess beigeladen (Urk. 1 5 ) , woraufhin sie am 30. Dezember 2014 Stellung nahm (Urk. 19) . Der Inhalt dieser Stell ung nahme wurde den übrigen Parteien am 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Am 2 0. Januar 2015 folgte eine weitere Stellungnahme der Suva, wel che den an deren Parteien am 2 1. Ja nuar 2015 wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 berichtigte der Ver sicherte seine Sachverhaltsdarstellung unter Beilage einer entsprechenden Bestäti gung
(Urk. 25 und 26), was den übrigen Parteien am 10. Februar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslö sungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
E. 11 S. 1 ) . 3. 3
Laut dem Arthro -MRI-Bericht der Uniklinik E.___ vom 1 0. Oktober 2013 la gen am rechten Schultergelenk ein nicht dislozierter Labrumriss anterioinferior (sogenannte Perthesläsion ) , eine grosse Hill-Sachs-Läsion, ein nicht dislozierter Labrumriss posterosuperior
sowie eine Bizepstendinopathie vor (Urk. 13/
E. 13 ).
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2013 als Diagnose einen Status nach dreifacher Schulterluxation mit Labrumläsion und Hill-Sachs-Lä sion
(Urk. 13/12).
Am 5. Dezember 2013 wurde am A.___ -Spital eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischem Bankart- Repair und ventraler Kapsel raffung vorgenommen (Urk. 13/22 S. 15-17). 3. 4
In seiner Kurzbeurteilung vom 5. November 2013 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. B.___ fest, nach Kenntnis der Berichte und der bildgebenden Befunde seien die jetzigen Unfallfolgen ohne vernünftigen Zweifel auf das Unfallereignis vom 17. Juni 2012 (richtig: 1 0. Juni 2012) zurüc kzuführen. Zum Ereignis vom 26. Septem ber 2013 bestünden keine Unfallfolgen (Urk. 13/
E. 14 ). 3. 5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. März 2014 zuhanden der Groupe
Mutuel führte deren Vertrauensarzt Dr. C.___ aus, die Erstluxation der Schulter sei bei einem jungen Sportler ein sehr schmerzhaftes Ereignis, wobei die Repo sition kaum spontan erfolge und in aller Regel eine Anästhesie benötige. Da rauf hin folge eine Ruhigstel lung und praktisch obligat
eine Arbeitsunfähigkeit. Dies sei beim Versicherten am 1 0. Juni 2012 offenkundig nicht der Fall gewe sen . Die Erstkonsultation sei erst am nächsten Tag erfolgt, eine vollständige Lu xa tion sei ärztlich nicht dokumentiert. Möglicherwe is e habe es sich um eine Sub luxation oder bereits um eine habituelle Luxation gehandelt. Mehr als ein Jahr später sei es, ohne zwischenzeitliche Brückensymptome, zu einem erneuten Ereig nis gekommen, und kurze Zeit darauf zu eine r Reluxation, in deren Folge die Indikation zu einer operativen Stabilisierung erfolgt sei. Das Arthro -MRI vom 1 0. Oktober 2013 zeige multiple Läsionen, deren Kausalzusammenhang zum Baga tellfall vom 1 0. Juni 2012, welcher nicht einmal deklariert worden sei, un wahrscheinlich sei. Gemäss allgemeiner Praxis würden Operationskosten dem letzten Ereignis angelastet, da sich erfahrungsgemäss jede Reluxation ver schlimmernd auf den Zustand auswirke. Dies entspreche im Übrigen den Emp fehlungen der Ad-hoc-Kommission UVG. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen stellte Dr. C.___ die Diagnose einer rezidivierenden Schulterluxation. Der natürliche Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 0. Juni 2012 sei bei fehlenden Brückensymptomen höchstens möglich, zum Ereignis vom September 2013 hingegen überwiegend wahrscheinlich, da die Operationsindikation eine unmittelbare Folge dessen darstelle (Urk. 13/ 22 S. 1-2 ). 3. 6
In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 0. April 2014 wies Prof. Dr. B.___ da rauf hin, dass sich der Versicherte gemäss dem Bericht der Y.___ Klinik vom 1. Oktober 2013 im Juni 2012 nachweislich eine traumatische Schulterlu xa tion , welche anschliessend selbständig reponiert worden sei , zu gezogen habe. Somit bestehe ein erheblicher Vorschaden, welcher im Nachfolgenden die re zi di vierenden Luxationen, worunter auch diejenige vom 2 6. September 2013, aus gelöst habe. Hier gelte das Prinzip ex nunc et pro futur o . Die Suva sei für die Folgen des damaligen, nicht Suva-versicherten Unfallereignisses nicht leis tungs pflichtig (Urk. 13/ 33 ). 4. 4. 1
Bei Schulterluxationen und ähnlichen wiederkehrenden Körperverletzungen sind Heilungskosten und Taggelder vom jeweils für das letzte Ereignis (Unfall be zieh ungsweise unfallähnliches Ereignis) leistungspflichtigen Unfallversicherer bi s zum Er reichen des Status quo sine beziehungsweise ante zu entschädigen. Er scheint die alleinige Leistungspflicht des für das letzte Ereignis leistungs pflich tigen Unfallversicherers als stossend, weil beispielsweise eine Operation, welche schon nach dem vorhergegangenen Ereignis klar angezeigt gewesen wäre, aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht durchgeführt wurde, sowie bei all fälligen Integritäts- und Invaliditätsentschädigungen, die beim letzten Ereignis ausgelöst werden aber teilweise auch auf Folgen früherer Ereig nisse zurück zu führen sind, so ist eine Einigung zu suchen, wobei Art. 100 UVV analog anzu wenden ist ( Ad- h oc-Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. II lit. b mit Hinweis auf die Emp fehlung Nr. 3/89).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00172 damit vereinigt UV.2014.00190 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
13. März 2015 in Sachen 1.
Progrès Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 2.
X.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern weitere Verfahrensbeteiligte: Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 88 , war bei der Arbeitslosenversicherung angemel det und dadurc h bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm laut Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013 am 2 6. September 2013 beim Kampfsportt raining die rechte Schulter aus kugelte (Urk. 13/ 1) . Am 1. Oktober 2013 begab er sich in die Y.___ Klinik, wo eine rezidivierende Schulterluxation rechts diagnostiziert wurde. Der dortige Sportmediziner Dr. med. Z.___ , Facharzt
für Orthopädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates , hielt in seinem gleichentags verfassten Bericht f est, der Versicherte habe über frühere Luxationen berichtet (Urk. 13/11 S. 1) . Es folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Be hand lungen. Unter anderem wurde am 5. Dezember 2013 im A.___ -Spital Richterswil eine Schulterarthroskopie mit arthroskopi schem Bankart- Repair und ventraler Kapselstraffung vorgenommen
(Urk. 13/ 21 S. 1 ).
Mit Schreiben vom 6. November 2013 sowie hernach mit Verfügung vom 2 4. April 2014 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab. Dies mit der Begrün dung , dass gemäss den kreisärztlichen Beurteilungen vom 5. November 2013 sowie vom
1 0. April
2014 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis vom 2 6. September 201 3 und den gemeldeten Schulter be schwer den
rechts bestehe ( Urk. 13/ 15 , Urk. 13/ 36 ). Gegen die Verfü gung der Suva vom 2 4. April 2014 erhob en
die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès ) als Krankenversicherung von X.___ , der Versi cherte selber sowie dessen früherer Unfallversicherer Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA (nach folgend: Groupe
Mutuel ) Einsprache (Urk. 13/ 39, Urk. 13/41, Urk. 13/43, Urk. 13/46 ) . Die Suva wies die Einsprache n des X.___ so wie der Progrès mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 ab . Auf die Ein sprache der Groupe
Mutuel trat sie in demselben Einspracheentscheid nicht ein ( Urk. 13/ 48 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 erhob die Progrès mit Ein gabe vom 1 1. Juli 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ein spra cheentscheid sowie die Verfügung vom 2 4. April 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen UVG-Leistun gen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weitere r Abklärun gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Be schwerde geg nerin zu verpflichten, die UVG-Vorleistungen
- während der Dauer der Ver fahren (Urk. 1 S. 6) - zu erbringen und die endgültige Leistungspflicht mit der Groupe
Mutuel als Unfallversicherin zu koordinieren. Ferner beantragte sie die Beiladung der Groupe
Mutuel zum vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 2 ; Prozess Nr. UV.2014.00172 ).
Mit Eingabe vom 2 7. August 2014 erhob auch X.___ Beschwerde ge gen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Juni 201 4. Er beantragte, der an ge fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leist ungen für die Folgen des Unfall s vom 2 7. September 2013 auszurichten (Urk. 6/1 S. 2 ; Prozess Nr. UV.2014.00190 ).
Mit gerichtlicher Verfü gung vom 1. September 2014 wurde der Prozess Nr. U V.201 4 .00 190 , in dessen Beschwerdeschrift der Versicherte
denselben Ein spra cheentscheid hatte an fech ten lassen wie die Progrès , mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 7 ). Mit Beschwer de antwort vom
11. November 2014 beantragte die Suva die
vollumfängliche Ab wei sung der Beschwerden (Urk. 1 2 ). Mit gerichtli cher Verfügung vom 1 7. Novem ber 2014 wurde die Groupe
Mutuel zum Prozess beigeladen (Urk. 1 5 ) , woraufhin sie am 30. Dezember 2014 Stellung nahm (Urk. 19) . Der Inhalt dieser Stell ung nahme wurde den übrigen Parteien am 5. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Am 2 0. Januar 2015 folgte eine weitere Stellungnahme der Suva, wel che den an deren Parteien am 2 1. Ja nuar 2015 wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 berichtigte der Ver sicherte seine Sachverhaltsdarstellung unter Beilage einer entsprechenden Bestäti gung
(Urk. 25 und 26), was den übrigen Parteien am 10. Februar 2015 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bun desrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt na ment lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben un fall ähnlicher
- Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physio logisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins besondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kon trollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbeste henden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslö sungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehre ren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der ver sicherten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfaller eig nisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S.
171 E.
2a) und der Unfallkausalität als sol cher (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 E. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versi cherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine ein deutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Un fällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a).
Betreffend den bei wiederkehrenden unfallähnlichen Körperschädigungen leis tungs pflichten Unfallversicherer hat die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Emp fehlungen zur Anwendung von UVG und UVV erlassen (vgl. Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. 2 lit. b). Die Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG sind weder Verwaltungsverordnungen noch stellen sie Weisungen der Auf sichtsbehörde an die Durchführungsorgane dar. Sie sind für den Richter nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, weshalb sie bei der Festsetzung der Leis tungskürzung zu berücksichtigen sind ( BGE 120 V 224 E.
4c mit Hinweise auf BGE 114 V 318 E . 5c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Stand punkt, die Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sei umfassend und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und überzeugend. Darin seien die er ho b e nen Befunde sowie die gesamte Aktenlage berücksichtigt worden. Es be stehe kein Anlass, davon abzuweichen. Ob ein natürlicher Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 1 0. Juni 2012 bestehe, sei nicht Gegenstand des Ver fahrens. Unter allen beurteilenden Ärzten bestehe völlige Übereinstimmung da rin, dass der Ver sicherte an rezidivierenden Schulterluxationen leide. Ein Re zidiv sei indes in jedem Fall ein Rückfall zu einem Grundfall und schliesse sich nach der Recht sprechung begrifflich stets an ein bestehendes Unfallereignis an. Dass die Schul terarthroskopie als Folge des Ereignisses vom 2 6. September 2013 medizinisch
für indiziert angesehen worden sei, bedeute nicht automatisch, dass hierfür der letzte Unfallversicherer aufzukommen habe (Urk. 2 S. 9). Die Emp fehlung der A d-hoc-Kommission UVG gelange im vorliegenden Fall, in wel chem ein Rück fall vorliege und die Suva aber für keinen potentiellen Grundfall zuständig sei, nicht zur Anwendung (Urk. 2 S. 10). Bei einem Rückfall zu einem nicht Suva-ver sicherten Grundfall falle eine Leistungspflicht der Suva vielmehr von Vorn herein nicht in Betracht (Urk. 2 S. 11).
In der Beschwerdeantwort hielt die Suva daran fest, dass bereits früher Luxa tio nen stattgefunden hätten (Urk. 12 S. 4
f. ). Im Übrigen habe sich die Schulter luxa tion vom 2 6. September 2013 ebenfalls sofort wieder selber reponiert, während es für die Schulterluxa tion vom 2 7. September 2013 nach den initialen Angaben des Versicherten an einem äusseren Faktor mangle, weshalb keine un fallähnliche Körperschädigung vorliegen könne (Urk. 12 S. 5). Weiter fügte die Suva an, beim Ereignis vom 1 0. Juni 2012 sei eine unfallähnliche Körper schä di gung gegeben, nachdem ein heftiger Schlag am Körper des Gegenübers vorbei mehr als eine physiologisch normale Beanspruchung der Gliedmassen darstelle und nach der Lage der Akten sowie den Angaben des Versicherten eine Schul ter luxation und nicht eine Sub luxation die Folge gewesen sei (Urk. 23). 2.2
Die Progrès hielt in ihrer Beschwerde fest, die medizinische Beurteilung des be ratenden Arztes der Groupe
Mutuel und diejenige des Kreisarztes der Suva stünden sich diametral entgegen. Die Kausalitätsfrage sei mithin nicht geklärt. Abgesehen davon habe die Suva für das bei ihr versicherte Unfallereignis vom 2 6. September 2013 nicht den Nachweis des Erreichens des Status quo sine vel ante erbracht. Es stehe fest, dass die Beschwerden auf ein Unfallereignis zurück zuführen seien und somit entweder die Suva oder die Groupe
Mutuel
leistungs pflichtig sei , selbst wenn eine Zuordnung zu einem von mehreren in Frage kommenden Unfallereignissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mög lich sei . Dies ergebe sich insbesondere aus der Empfehlung der Ad-hoc-Kom mis sion Nr. 3/89 (Urk. 1 S. 4 f. ). Die Suva als die dem letzten Unfallereignis in zeitlicher Hinsicht am nächsten stehende Unfallversicherung habe gegenüber dem Versicherten zumindest vorläufig die vollen Leistungen zu erbringen und die definitive Leistungspflicht mit der Groupe
Mutuel zu koordinieren (Urk. 1 S. 6). 2.3
Der Rechtsvertreter des Versicherte n
legte in seiner Beschwerdeschrift dar, dass d er Versicherte sich am 1 0. Juni 2012 teilweise die rechte Schulter ausgerenkt, sie jedoch durch eine Gegenbewegung wieder selb er
habe einrenken können . Wegen Schmerzen habe er tags darauf sei n en Hausarzt aufgesucht. Eine An mel dung des Versicherungsfalles bei der damaligen Unfallversicherung Group e
Mutue l habe sich erübrigt, weil die Beschwerden ba ld zurückgegangen seien. Am 26. September 2013 habe sich die Schulter nach dem Auskugeln ebenfalls wieder selbst reponiert. Jedoch sei es am Folgetag zu einer Verrenkung gekom men, bei der sich der Arm so weit ausgekugelt habe, dass er sich nicht mehr von selbst reponiert habe. Nach diesem Vorfall habe er an starken Schmerzen ge litten, welche im Gegensatz zum Vorjahr nicht mehr zurückgegangen seien (Urk. 6/1 S. 3). Nach der bund esgerichtlichen Rechtsprechung seien unter die zu den unfallähnlichen Körperschädigungen gehörenden Verrenkungen nur Luxa tio nen, nicht aber unvollständige Verrenkungen - sogenannte Subluxationen - zu
subsumieren. Im Gegensatz zu Luxationen reponierten sich Subluxationen selbst (Urk. 6/1 S. 5). Bei den Ereignissen vom 1 0. Juni 2012 sowie vom 2 6. September 2013 habe es sich um Subluxationen gehandelt, welche nicht als Unfall er eig nisse zu sehen seien . Anders sei dies am 2 7. September 2013 gewe sen. Ent spre chend liege kein Rezidiv vor. Erst diese letzte Luxation habe zu ei ner erheb lichen Körperschädigung geführt und einen operativen Eingriff nötig gemacht. Selbst wenn wegen des Ereignisses vom 1 0. Juni 2012 ein Vorschaden vorläge, seien die Beschwerden zumindest teilweise durch die Luxation vo m 2 7. Septem ber 2013 verursacht (Urk. 6/1 S. 6 f.). Bezüglich der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad- h oc-Kommission merkte er an, aus deren Einführung gehe klar hervor, dass die Empfehlung für sämtliche negativen Kompetenzkonflikte gelte (Urk. 6/1 S. 7).
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten vor, er habe den Sachverhalt falsch dargestellt, da er sich auf den nicht mit den Angaben des Versicherten übereinstimmenden Bericht von Dr. Z.___ gestützt habe. Wie den Sachverhaltsdarstellungen des Versicherten selber zu entnehmen sei, sei es am 2 6. September 2013 zu einer vollständigen Luxation gekommen und zu keiner weiteren am Folgetag (Urk. 25). 2.4
Die Beigeladene führte aus, ihre Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass sich der Versicherte die Schulter erstmals am Wettkampf vom 2 6. September 2013 der art ausgerenkt habe, dass er sie nicht mehr selber habe einrenken können (Urk. 19 S. 3 Ziff. 6). Beim Ereignis vom 1 0. Juni 2012 handle es sich mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da ge mäss den Röntgenbildern vom 11. Juni 2012 und dem Bericht von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Chi rurgie, vom 1 0. März 2014 nur eine Subluxation vorgelegen habe, welche nicht zu den Listenverletzungen gehöre .
Ohne Grundfall könne kein Rückfall dazu vor liegen, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und vor dem Ereignis vom 2 6. September 2013 sei keine Operation angezeigt gewesen (Urk. 19 S. 4 f.).
Nachdem drei weitere Subluxationen und eine vollständige Luxation gefolgt seien, sei die Ursache für die Operation nicht mit überwiegender Wahrschein lich keit auf das Ereignis vom 1 0. Juni 2012 zurückzuführen (Urk. 19 S. 6). Aus der Ad- h oc-Empfehlung Nr. 2/86 Punkt II lit. b gehe zudem hervor, dass im Fall wiederkehrender Körperverletzungen wie Schulterluxationen die Heilungskosten und Taggelder vom jeweils für das letzte Ereignis leistungspflichten Unfallversi cherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auszurichten seien (Urk. 19 S. 5).
3.
3.1
Nach dem Ereignis vom 1 0. Juni 2012 begab sich der Versicherte am 11. Juni 2012 bei seinem Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine In nere Medizin und Nephrologie, in Behandlung. Dieser führte eine Röntgenun tersuchung durch. Am 2 1. Juni 2012 fand eine weitere und gleichzeitig letzte Konsultation statt (Urk. 13/22 S. 24-27). 3.2
Am 1. Oktober 2013 begab sich der Versicherte dann bei Dr. Z.___ in ärztli che Behandlung. Dem gleichentags verfassten Bericht ist die Diagnose einer re zidivierenden Schulterluxation rechts zu entnehmen. Anamnestisch habe der Ver sicherte über eine erste traumatische Schulterluxation beim Kic k box-Trai ning vom 1 7. Juni 2012 (später auf den 1 0. Juni 2012 korrigiert, Urk. 13/ 21 S. 4 und S. 8 ) berichtet. Im weiteren Verlauf seien bei Alltagstätigkeiten zwei Luxa tionen aufgetreten , und am 2 6. September 2013 sei es
beim Boxtraining erneut zu eine r Luxation gekommen
(Urk. 13/ 11 S. 1 ) . 3. 3
Laut dem Arthro -MRI-Bericht der Uniklinik E.___ vom 1 0. Oktober 2013 la gen am rechten Schultergelenk ein nicht dislozierter Labrumriss anterioinferior (sogenannte Perthesläsion ) , eine grosse Hill-Sachs-Läsion, ein nicht dislozierter Labrumriss posterosuperior
sowie eine Bizepstendinopathie vor (Urk. 13/ 13 ).
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2013 als Diagnose einen Status nach dreifacher Schulterluxation mit Labrumläsion und Hill-Sachs-Lä sion
(Urk. 13/12).
Am 5. Dezember 2013 wurde am A.___ -Spital eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischem Bankart- Repair und ventraler Kapsel raffung vorgenommen (Urk. 13/22 S. 15-17). 3. 4
In seiner Kurzbeurteilung vom 5. November 2013 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. B.___ fest, nach Kenntnis der Berichte und der bildgebenden Befunde seien die jetzigen Unfallfolgen ohne vernünftigen Zweifel auf das Unfallereignis vom 17. Juni 2012 (richtig: 1 0. Juni 2012) zurüc kzuführen. Zum Ereignis vom 26. Septem ber 2013 bestünden keine Unfallfolgen (Urk. 13/ 14 ). 3. 5
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. März 2014 zuhanden der Groupe
Mutuel führte deren Vertrauensarzt Dr. C.___ aus, die Erstluxation der Schulter sei bei einem jungen Sportler ein sehr schmerzhaftes Ereignis, wobei die Repo sition kaum spontan erfolge und in aller Regel eine Anästhesie benötige. Da rauf hin folge eine Ruhigstel lung und praktisch obligat
eine Arbeitsunfähigkeit. Dies sei beim Versicherten am 1 0. Juni 2012 offenkundig nicht der Fall gewe sen . Die Erstkonsultation sei erst am nächsten Tag erfolgt, eine vollständige Lu xa tion sei ärztlich nicht dokumentiert. Möglicherwe is e habe es sich um eine Sub luxation oder bereits um eine habituelle Luxation gehandelt. Mehr als ein Jahr später sei es, ohne zwischenzeitliche Brückensymptome, zu einem erneuten Ereig nis gekommen, und kurze Zeit darauf zu eine r Reluxation, in deren Folge die Indikation zu einer operativen Stabilisierung erfolgt sei. Das Arthro -MRI vom 1 0. Oktober 2013 zeige multiple Läsionen, deren Kausalzusammenhang zum Baga tellfall vom 1 0. Juni 2012, welcher nicht einmal deklariert worden sei, un wahrscheinlich sei. Gemäss allgemeiner Praxis würden Operationskosten dem letzten Ereignis angelastet, da sich erfahrungsgemäss jede Reluxation ver schlimmernd auf den Zustand auswirke. Dies entspreche im Übrigen den Emp fehlungen der Ad-hoc-Kommission UVG. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen stellte Dr. C.___ die Diagnose einer rezidivierenden Schulterluxation. Der natürliche Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 0. Juni 2012 sei bei fehlenden Brückensymptomen höchstens möglich, zum Ereignis vom September 2013 hingegen überwiegend wahrscheinlich, da die Operationsindikation eine unmittelbare Folge dessen darstelle (Urk. 13/ 22 S. 1-2 ). 3. 6
In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 1 0. April 2014 wies Prof. Dr. B.___ da rauf hin, dass sich der Versicherte gemäss dem Bericht der Y.___ Klinik vom 1. Oktober 2013 im Juni 2012 nachweislich eine traumatische Schulterlu xa tion , welche anschliessend selbständig reponiert worden sei , zu gezogen habe. Somit bestehe ein erheblicher Vorschaden, welcher im Nachfolgenden die re zi di vierenden Luxationen, worunter auch diejenige vom 2 6. September 2013, aus gelöst habe. Hier gelte das Prinzip ex nunc et pro futur o . Die Suva sei für die Folgen des damaligen, nicht Suva-versicherten Unfallereignisses nicht leis tungs pflichtig (Urk. 13/ 33 ). 4. 4. 1
Bei Schulterluxationen und ähnlichen wiederkehrenden Körperverletzungen sind Heilungskosten und Taggelder vom jeweils für das letzte Ereignis (Unfall be zieh ungsweise unfallähnliches Ereignis) leistungspflichtigen Unfallversicherer bi s zum Er reichen des Status quo sine beziehungsweise ante zu entschädigen. Er scheint die alleinige Leistungspflicht des für das letzte Ereignis leistungs pflich tigen Unfallversicherers als stossend, weil beispielsweise eine Operation, welche schon nach dem vorhergegangenen Ereignis klar angezeigt gewesen wäre, aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht durchgeführt wurde, sowie bei all fälligen Integritäts- und Invaliditätsentschädigungen, die beim letzten Ereignis ausgelöst werden aber teilweise auch auf Folgen früherer Ereig nisse zurück zu führen sind, so ist eine Einigung zu suchen, wobei Art. 100 UVV analog anzu wenden ist ( Ad- h oc-Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. II lit. b mit Hinweis auf die Emp fehlung Nr. 3/89).
4.2
Eine ärztlich diagnostizierte Luxation stellt eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV dar ( Urteil 8C_1000/2008 vom 2 7. Februar 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
Zur Luxation vom 2 6. September 2013 kam es laut den Angaben des Versicherten vom 5. Juni 2014 beim Boxen im Rahmen eines Trainings. Der Gegner wich dem Schlag des Versicherten aus, weshalb letzterer hauptsächlich ins Leere schlug, wobei sein Schultergelenk auskugelte (Urk. 6/3/2).
Beim kraftvolle n Boxen auf einen Gegner, der indes verfehlt wird, handelt es sich
um eine Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psy cho logisch beherrschten Beanspruchung des Schultergelenkes, sodass eine un fall ähnliche Körperschädigung zu bejahen ist. Falls durch die vorgängi gen Luxa tio nen oder Subluxationen bereits ein pathologischer Vorzustand vor lag, schliesst dieser ein unfallähnliches Ereignis nicht aus, zumal der Vorfall vom 2 6. Septem ber 2013 zu einer Läsion und einer Operationsindi kation geführt hat (vgl. vor stehende E.
1.1). Da es zuvor nie zu einer Arbeits unfähigkeit gekommen war, nie eine Behandlungsbedürftigkeit bestand und keine Läsionen dokumentiert waren, ist nicht - wie die Suva annahm (vgl. Urk. 2 S. 10) - von einem Rückfall auszugehen, sondern von ei ner neuen Ge sundheitsschädigung mit allenfalls einem pathologischen Vorzustand.
Anamnestisch erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 1. Oktober 2013 nebst der Luxation vom 26. September 2013 eine weitere tags darauf (Urk. 13/11 S.
1). Eine weitere Luxation am 27. Oktober 2013 ist weder in der Unfallmeldung (Urk.
13/1) oder in den weiteren Angaben des Versicherten zum Unfall vom 9. Oktober 2013 (Urk. 13/10 S. 2) noch in anderen Arztberichten erwähnt. Somit liegt der Schluss nahe, dass Dr. Z.___ irrtümlich eine weitere Luxation er wähnte. Auch die Beschwerdegegnerin geht einzig von einer am 26. September 2013 erlittenen Luxation aus (vgl. Urk. 2 S. 9 lit. b, Urk. 12 S. 5 Ziff. 20.5). 4. 3
Nach dem erstmaligen Auskugeln des rechten Schultergelenks vom 1 0. Juni 2012, bei welche m nicht echtzeitlich dokumentiert ist, ob es sich um eine Luxa tion ode r um eine Subluxation handelte , wurde eine Röntgenuntersuchung der rech ten Schulter vorgenommen. Diese gab aber zu keiner weiterführenden Be handlung, insbesondere zu keiner Operation Anlass. Vielmehr wurde die Behand lung mit der folgenden Konsultation abgeschlossen. Auch wurde der Versicherte nicht arbeitsunfähig geschrieben und konnte in der Folge seinen Kampfsport wieder wie gewohnt aus führen. Ein weiterer Arztbesuch und eine Unfallmel dun g
erfolgten nach dem Vorfall vo m 26. September 2013 , nach welchem mittels Arthro -MRI- Untersuchung behandlungsbedürftige Schä digungen erkannt worden waren. Ab dann wurde dem Versicherten auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/ 22 S. 29).
4.4
Unter diesen Umständen, insbe sondere bei diesem zeitlichen Ablauf, ist die Beur teilung des Kreisarztes, wonach die Schädigungen ausschliesslich auf den Vor fall vom 1 0. Juni 2012 zurückzu führen seien (vgl. vorstehende E. 3.4), nicht nachvollziehbar.
Soweit er von ei nem erheblichen Vorschaden ausg ing (vgl. vor s tehende E.
3.6), ist darauf hin zuweisen, dass es für das Bejahen der Leistungs pflicht ausreicht, wenn durch den Unfall oder das unfallähnliche Ereignis eine Teilursache geset zt wurde. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist
(vgl. vor steh ende E. 1 .2 ).
Entspre chend den Ausführungen von Dr. C.___ , welcher angab, erfahrungs ge . mäss
wirke sich jede Reluxation verschlimmernd auf den Zustand aus und bei der dem Ereignis vom 2 6. September 2013 unmittelbar folgenden Opera ti ons indi kation sei die Schädigung überwiegend wahrscheinlich auf diese s Ereig nis zu rückzuführen
(vgl. vorstehende E. 3.5) , steht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest, dass mit dem
Vorfall vom 26. September 2013 zumindest eine Teil ursache
gesetzt wurde.
Die Anwendung der Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 2/86 Ziff. 2
II lit. b ist somit sachgerecht,
in dem Sinne, dass ausschliesslich die Suva leis tungs pflichtig ist, bis der Status quo sine vel ante wieder hergestellt ist.
D ie Suva
hat die Kosten der Heil behandlung zu übernehmen sowie Taggelder aus zu rich ten.
5.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Diese ist auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Hingegen darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtli chen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zu gesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundes gericht der S uva und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abge sehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend steht der Beschwer de führerin 1 sowie der Beigeladenen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2
5. Juni 2014 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leis tungen für das Ereignis vom 2 6. September 2013 zu erbringen.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die in Be tracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Progrès Versicherungen AG - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwältin Vera Häne - Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer