Sachverhalt
1. 1.1
Die 1991 geborene X.___
war seit August 2010
als
Dental assisten tin
in der
Firma Y.___
angestellt (Urk. 7/10 S. 2) und im Rahmen diese s Arbeitsverhältnisses bei der Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA
(GMA AG) gegen Unfälle
versichert . A m 1 2. Juli 2012 wurde sie als Beifahrerin i n
einem Fahrzeug,
das
auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffuhr, in eine n Unfall verwickelt
(Urk. 7/ 1). Die Erst behandlung erfolgte am Unfalltag im Spital
Z.___ . Die Spitalä rzte diagnostizierten eine Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) und eine Thoraxkontusion
und attestierten eine Arbeits un f ähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 5. Juli 2012 (Urk.
7/3).
Die GMA AG gewährte Heilbehandlung und Taggeld. 1.2
Mit Formularbericht vom
2 6. Juni 2013 meldete der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, d ie Ver s i cherte habe seit 1 4. Juni 2013 einen Rückfall und Manual- und Neuraltherapie mit voraussichtlichem Abschluss in einem bis zwei Monaten seien veranlasst worden (Urk. 7/13). Die GMA AG
unterbreitete die Unterlagen ihrem Vertrauensarzt, welcher am 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/16) Stellung nahm . Mit
Verfügung vom 11.
Oktober 2013 (Urk.
7/14) verneinte sie einen Rückfall und einen Anspruch auf we itere Leistungen . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. Oktober 2013
(Urk. 7/15) wies die GMA AG mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2.
G egen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am
3.
Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäs s, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und der Unfall versicherer sei zu verpflichten, die Heilbehandlungskosten für den Rückfall zu übernehmen (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2014
(Urk. 6) wurde der Versicherten am 1. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1. 4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis stör ungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affekt labi lität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen (Heilbehandlungen) aus der obligatorischen Unfallversicherung aus dem gemel deten Rückfall vom 1 4. Juni 2013 zum Unfallereignis vom 1 2. Juli 201 2. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt unter Hinweis auf die Beurteilung ihre s
Versiche rungsmediziners
Dr. med. B.___, Facharzt FMH Chirurgie, vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/16) d afür, dass zwischen d em Behandlungsabschluss vom 12. Dezember 2012 und dem 1 4. Juni 2013 kein e Behandlungsakten vorhanden seien und die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen sei . Die Kausalität der Beschwerden ab 1 4. Juni 2013 zum Unfallereignis vom 1 2. Juli 2012
sei nicht mit über wiegen d er
Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 6
Ziff. 17) . 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schmerzen seien seit Mitte Dezember 2012 nicht verschwunden und die Behandlung sei auf Zusehen hin abgeschlossen worden. Weil die Schmerzen immer wieder zurückgekommen seien, seien schon ab 3 1. Januar 2013 bis heute Behandlungen durchgeführt worden (Urk. 1). 3. 3.1
Die Oberärztin Dr. med. C.___
und der Assistenzarzt Dr. D.___ vom Spital Z.___
wiesen im Behandlungsb ericht vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 7/3) auf die Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am Unfalltag
hin. Sie vermerkten,
die Beschwerdeführerin
habe angegeben, sie sei an diesem Morgen als Beifahrerin in einen PKW Auffahrunfall verwickelt gewesen . Sie habe gerade geschlafen, als ihr Vater als Fahrer auf der Autobahn unterwegs gew esen sei. Sie sei plötzlich erwacht und habe nur noch weiss (Airbag) vor Augen gesehen. Sie sei ange gurtet gewesen. Ihr Vater sei auf ein voranfahrendes Auto aufgefahren. Sie h abe selbständig aussteigen können. Im Verlauf des Tages h abe sie zunehmend Schmerzen im Bereich der HWS sowie im unteren Sternumbereich verspürt. Zudem h abe sie eine Prellmarke im Bereich der rechten Brust bemerkt.
Die Spitalärzte hielten fest,
Kopfsch merzen, Übelkeit und Schwindel
seien von der Beschwerdeführerin verneint worden . Im Untersuchungsbefund wiesen sie auf einen g uten Allgemeinzustand mit einem Glasgow Coma
Scale
(GCS)
15
(maximal mögliche Punktzahl) hin . Sie verneinten Druckdo lenzen über der Schädelkalotte und über dem Gesichtsschädel und stellten
eine intakte Haut am Kopf,
isokor e Pupillen, mittelweit mit prompte r direkt e r und indirekte r
Lichtre aktion beidseits fest . In Bezug auf die HWS wiesen sie
auf eine intakt e Haut, keine Schwellung und eine l eichte Druckdolenz im unteren HWS-Bereich über dem P rocessus spinosus und paravertebrale r Muskulatur hin und erhoben Fle xion/Extension Werte von 45°-0°- 45° und Rotation swerte rechts/links
von 90°- 0 °- 90° . Bei der Flexion wiesen die Ärzte
auf eine Schmerzzunahme im unteren HWS Bereich hin . Die p eriphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität (pDMS) der oberen Extremität bezeichneten sie als intakt und in Bezug auf den Thorax wiesen sie auf eine d ezente Prellmarke ca. 4
x
4 cm kranial der Mamma hin . Eine
Druckdolenz
verzeichneten sie im kaudalen Sternumbereich . I m Rönt gen befund der HWS und des Thorax wurden Hinw e i se auf frische ossäre Läsio nen verneint .
3.2
Dr. med. E.___, Kaderarzt Radiologie am Spital Z.___,
beschrieb aufgrund einer Mehrschichtcomputertomographie
(CT) vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/ 4) eine normale Artikulat ion in den Facettengelenken, ein korrektes vorderes und hin teres Alignement, ein regelrechtes Sternum und keine Hinweise auf eine frische dislozierte Rippenfraktur und hielt in der Beurteilung eine normale C omputer tomografie des Thorax, insbesondere kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion, fest. 3.3
Dr. med. F.___, leitende Ärztin
Radiologie am Spital Z.___, beurteilte auf grund eines Ultraschalls der Mamm a e beidseits vom 1 7. August 2012 (Urk.
7/
6) ein e regelrechte Weichteilsonograf ie der Brustdrüsen beidseits ohne Anhalts punkte für eine tumorös e Raumforderung und keine Hämatombildung, insbe sondere links . Sie wies darauf hin, es seien a uch keine Serombildungen und keine pathologisch vergrösserte n Lymphknotenforma tionen axill är objektivier bar . 3.4
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, diagnosti zierte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/7) ein en Status nach HWS-Distorsion und Thor axkontusion am 1 2. Juli 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Behandlungsmassnahmen wurde Analgesie und Psychotherapie aufgefüh rt. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie v om 6. bis 1 2. August 2012 mit 50 % und ab 13.
August 2012 mit 80 % . 3.5
Dr. A.___
wies im B ericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/12 S. 3) an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls am 7. November und 1 4. November 2012 gesehen habe. Er berichtet e, die rezidivierenden Sc hmerzen im Sternumbereich
bestünden seit dem Unfall und seien nach manueller Therapie der Brustwirbelsäule (BWS) sowie Neural therapie zweier Costosternalgelenke mit Lidoca in deutlich besser. Weiter berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei am 5. De zember 2012 noch mals erschienen, nachdem sie nach dem Umschlagen ihrer Bettdecke morgens plötzlich wieder sternale Schmerzen empfunden habe. Er führte aus, e s sei eine nochmalige
manuelle Therapie der BWS (Th5 und Th7) sowie im linken Costos ternalgelenk und Xipho - Manu brium -Gelenk des Sternums erfolgt,
nebst Medi kation mit
nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) .
Er führte aus, bei der Kon trolle am 1 2. Dezember 2012 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewe sen und seither nicht mehr erschienen. Die Frage zur gegenwärtigen Behand lung beantwortete Dr. A.___ mit : „Bei uns abgeschlossen mit Beschwerdefrei heit am 1 2. Dezember 2012 “ (Ziff. 3a) . Unter Bemerkungen hielt er ergänzend fest, eine erste Konsultation habe bereits am 1 7. August 2012 stattgefunden, wobei Beschwerden am Übergang der BWS zur LWS, kaum aber des Sternum s, beklagt worden seien . Damals sei die Therapie mit NSAR syste misch und topisch sowie die manuelle Lösung von L1 mit relative r Besserung erfolgt .
Daraufhin sei die Beschwerdeführerin erst wieder am 7.
November 2012 erschienen. 3.6
Im Formularbericht „Arztzeugnis UVG Rückfall“ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 7/13) berichtete
Dr. A.___
über Blockierungen von BWS-Segmenten und ein zelner Rippen mit Irritation der entsprechenden Sternokostalgelenk e . 3.7
Am 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/1 6) wies der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ darauf hin, dass zwischen dem Behandlungsabschluss vom 12.
Dezember 2012 bis 1 4. Juni 2013 keine Behandlungsakten vorliegen wür den. Es fehle somit an Brückensymptomen während einem halben Jahr. Ent sprechend den Unterlagen habe die Beschwerdeführerin sechs Monate keine Beschwerden gehabt und sei arbei tsfähig gewesen, so dass die jetzigen Beschwerden lediglich möglich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Es sei an und für sich schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerden nach einer sechs monatigen Karenzzeit ohne adäquate anamnestische Angaben in dieser Zeit auf den Unfall zurückzuführen seien und eine bis zwei monatige Arbeits u nfähigkeit bewirken könn ten . 4. 4.1
4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass den medizinischen Akten
keine Anhaltspunkte für erlittene organische Schädigungen zu entnehme n sind. Bildgebend (Röntgen, Computertomographie und Ultraschall) zeigten
sich ausschliesslich normale Befunde. Insbesond ere konnten frische ossäre Läsionen aufgrund des Unfall er eignisses vom 1 2. Juli 2012 ausgeschlossen werden. Echtzeitlich fanden sich lediglich dezente Prellmarken von 4 x 4 cm kranial der Mamma (vgl. E.
3.1) und
eine schmerzhafte HWS-Beweglichkeit sowie Druckdolenzen, was nicht als organische Schädigung zu fassen ist.
4.1.2
Aufgrund der Akten ist auch erstellt, dass das im Zusammenhang mit der Kau salitätspr üfung bei einem diagnostizierten Schleudertraum a der Halswirbelsäule geforderte typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensver änderung (E. 1.4) vorliegend nicht ausgewiesen ist (vgl. Berichterstattung vom Unfalltag des Spitals Z.___, E. 3.1). 4.1.3
I m Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem von Dr. A.___ berichteten Behandlungsabschluss vom 1 2. Dezember 2012 und dem von ihm gemeldeten Rückfall vom 1 4. Juni 2013, mithin während mehr als sechs Monaten, keine Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aktenkundig sind. Es findet sich einzig ein Hinweis auf nicht nähe r beschriebene Konsultationen bei Dr. G.___ ab 3 1. Januar 2013 (Urk. 7/15). 4.2 4.2.1
Können im Rahmen der Kausalitätsprüfung keine unfallspezifischen Verletzun gen zugeordnet werden, gilt das Unfallereignis im Hinblick auf die zeitlich unmittelbar folgenden Beschwerdesymptome nicht als eigentliche Ursache, auf grund welcher der Unfallversicherer grundsätzlich auch für Rezidive (d.h. - me dizinisch gesprochen - das Neuauftreten einer Krankheit nach deren Abheilung) aufzukommen hätte, sondern als (blosser) auslösender Faktor. Die Unfallversi cherung übernimmt alsdann den durch das Ereignis ausgelösten Beschwerde schub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gege ben sind (vgl. in RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 nicht veröffentlichte E. 3b des Urteils U 170/00, vom 2 9. Dezember 2000, mit zahlreichen Hinweisen). Würde auf dieses Erfordernis verzichtet, so wäre die Abgrenzung zum alternativ ver ursachten Leiden kaum je zu bewerkstelligen, sobald einmal ein entsprechendes Unfallereignis eingetreten ist. 4. 2.2
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
U 344/03, vom 9. Dezember 2004, E. 3.2.1 f.) erhält sich bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitge hend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, die kausale Signifi kanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftiger weise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträch tigung regelmässig. 4. 3
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, weiter an sterno c ostalen Be schwer den gelitten zu haben. Nach Abschluss der Erstbehandlung vergingen je doch mehr als sechs Monate bis sie erneut ihren
Hausa rzt aufsuchte. Eine ärztli che Behandlung wegen de n angeblich unfallkausalen Beschwerden während diesem Zeitraum ist
nicht detailliert nachgewiesen. Es finden sich keine Angaben über Therapieform und Häufigkeit der ab 3 1. Januar 2013 er folgten Konsultationen bei Dr. G.___ (Urk. 7/15). Die Beschwer den haben damit zwischen Abschluss der Behandlung und der Rückfallmeldung zu keine r nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit gefüh rt.
Sie können daher auch nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten (vgl. Urteil des EVG
U 458/00,
vom 2 4. Oktober 2001 E. 4b). Somit hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts Anwendung zu finden, die für die Leis tungspflicht des Unfallversicherers bei einem Rückfall entwickelt wurde (E. 4.2 hie r vor).
Hieran ändern auch die Kausalitäts überlegungen in der von
Dr. A.___ mit unter zeichneten Einsprache und der Beschwerdeschrift (Urk. 7/15 u nd Urk.
1)
nichts,
ist doch festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf die Figur " post hoc ergo propter hoc“ reduzieren, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausal zusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter sterno c osta len Beschwerden leid e, für sich nicht von Relevanz.
Somit kann vor liegend auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Signifikanz des Unfaller eignisses
beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung - eine vor rangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätz lich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesund heitli chen Beeinträchtigung. 4.4
Hinzuweisen ist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts wonach auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zer rung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei dege nera tiven Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06, vom 2 9. November 2006, E. 2.2).
Demgemäss war vorliegend - bei fehlenden ossären Verletzungen aus dem Unfall ereig nis vom 1 2. Juli 2012 - spätestens ab Januar 2013 (sechs Monate nach Unfallereignis) von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auszu gehen. In diesen Zeitraum fügt sich auch der Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2013 (E 3.5) ein, welcher einen Behandlungsabschluss am 12. De zember 2012 festgehalten hat. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 2. Juli 2012 und den mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit nachgewiesen. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine neuen Erk enntnisse zu erwarten, zumal die Beschwerdeführer in bereits umfassend radiologisch und mit weiteren bildgebenden Verfahren abge klärt wurde und die echtzeitlichen Behandlungen dargelegt wurden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 1 31 I 153 E . 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 ). Die Erst behandlung erfolgte am Unfalltag im Spital
Z.___ . Die Spitalä rzte diagnostizierten eine Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) und eine Thoraxkontusion
und attestierten eine Arbeits un f ähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 5. Juli 2012 (Urk.
7/3).
Die GMA AG gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1. 4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis stör ungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affekt labi lität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2.
E. 2 G egen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen (Heilbehandlungen) aus der obligatorischen Unfallversicherung aus dem gemel deten Rückfall vom 1 4. Juni 2013 zum Unfallereignis vom 1 2. Juli 201 2.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
U 344/03, vom 9. Dezember 2004, E. 3.2.1 f.) erhält sich bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitge hend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, die kausale Signifi kanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftiger weise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträch tigung regelmässig. 4. 3
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, weiter an sterno c ostalen Be schwer den gelitten zu haben. Nach Abschluss der Erstbehandlung vergingen je doch mehr als sechs Monate bis sie erneut ihren
Hausa rzt aufsuchte. Eine ärztli che Behandlung wegen de n angeblich unfallkausalen Beschwerden während diesem Zeitraum ist
nicht detailliert nachgewiesen. Es finden sich keine Angaben über Therapieform und Häufigkeit der ab 3 1. Januar 2013 er folgten Konsultationen bei Dr. G.___ (Urk. 7/15). Die Beschwer den haben damit zwischen Abschluss der Behandlung und der Rückfallmeldung zu keine r nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit gefüh rt.
Sie können daher auch nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten (vgl. Urteil des EVG
U 458/00,
vom 2 4. Oktober 2001 E. 4b). Somit hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts Anwendung zu finden, die für die Leis tungspflicht des Unfallversicherers bei einem Rückfall entwickelt wurde (E. 4.2 hie r vor).
Hieran ändern auch die Kausalitäts überlegungen in der von
Dr. A.___ mit unter zeichneten Einsprache und der Beschwerdeschrift (Urk. 7/15 u nd Urk.
1)
nichts,
ist doch festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf die Figur " post hoc ergo propter hoc“ reduzieren, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausal zusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter sterno c osta len Beschwerden leid e, für sich nicht von Relevanz.
Somit kann vor liegend auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Signifikanz des Unfaller eignisses
beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung - eine vor rangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätz lich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesund heitli chen Beeinträchtigung. 4.4
Hinzuweisen ist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts wonach auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zer rung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei dege nera tiven Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06, vom 2 9. November 2006, E. 2.2).
Demgemäss war vorliegend - bei fehlenden ossären Verletzungen aus dem Unfall ereig nis vom 1 2. Juli 2012 - spätestens ab Januar 2013 (sechs Monate nach Unfallereignis) von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auszu gehen. In diesen Zeitraum fügt sich auch der Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2013 (E 3.5) ein, welcher einen Behandlungsabschluss am 12. De zember 2012 festgehalten hat. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 2. Juli 2012 und den mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit nachgewiesen. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine neuen Erk enntnisse zu erwarten, zumal die Beschwerdeführer in bereits umfassend radiologisch und mit weiteren bildgebenden Verfahren abge klärt wurde und die echtzeitlichen Behandlungen dargelegt wurden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 1 31 I 153 E . 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schmerzen seien seit Mitte Dezember 2012 nicht verschwunden und die Behandlung sei auf Zusehen hin abgeschlossen worden. Weil die Schmerzen immer wieder zurückgekommen seien, seien schon ab 3 1. Januar 2013 bis heute Behandlungen durchgeführt worden (Urk. 1). 3.
E. 3 0. September 2014
(Urk. 6) wurde der Versicherten am 1. Oktober 2014 zugestellt (Urk.
E. 3.1 Die Oberärztin Dr. med. C.___
und der Assistenzarzt Dr. D.___ vom Spital Z.___
wiesen im Behandlungsb ericht vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 7/3) auf die Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am Unfalltag
hin. Sie vermerkten,
die Beschwerdeführerin
habe angegeben, sie sei an diesem Morgen als Beifahrerin in einen PKW Auffahrunfall verwickelt gewesen . Sie habe gerade geschlafen, als ihr Vater als Fahrer auf der Autobahn unterwegs gew esen sei. Sie sei plötzlich erwacht und habe nur noch weiss (Airbag) vor Augen gesehen. Sie sei ange gurtet gewesen. Ihr Vater sei auf ein voranfahrendes Auto aufgefahren. Sie h abe selbständig aussteigen können. Im Verlauf des Tages h abe sie zunehmend Schmerzen im Bereich der HWS sowie im unteren Sternumbereich verspürt. Zudem h abe sie eine Prellmarke im Bereich der rechten Brust bemerkt.
Die Spitalärzte hielten fest,
Kopfsch merzen, Übelkeit und Schwindel
seien von der Beschwerdeführerin verneint worden . Im Untersuchungsbefund wiesen sie auf einen g uten Allgemeinzustand mit einem Glasgow Coma
Scale
(GCS)
E. 3.2 Dr. med. E.___, Kaderarzt Radiologie am Spital Z.___,
beschrieb aufgrund einer Mehrschichtcomputertomographie
(CT) vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/ 4) eine normale Artikulat ion in den Facettengelenken, ein korrektes vorderes und hin teres Alignement, ein regelrechtes Sternum und keine Hinweise auf eine frische dislozierte Rippenfraktur und hielt in der Beurteilung eine normale C omputer tomografie des Thorax, insbesondere kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion, fest.
E. 3.3 Dr. med. F.___, leitende Ärztin
Radiologie am Spital Z.___, beurteilte auf grund eines Ultraschalls der Mamm a e beidseits vom 1 7. August 2012 (Urk.
7/
6) ein e regelrechte Weichteilsonograf ie der Brustdrüsen beidseits ohne Anhalts punkte für eine tumorös e Raumforderung und keine Hämatombildung, insbe sondere links . Sie wies darauf hin, es seien a uch keine Serombildungen und keine pathologisch vergrösserte n Lymphknotenforma tionen axill är objektivier bar .
E. 3.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, diagnosti zierte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/7) ein en Status nach HWS-Distorsion und Thor axkontusion am 1 2. Juli 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Behandlungsmassnahmen wurde Analgesie und Psychotherapie aufgefüh rt. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie v om 6. bis 1 2. August 2012 mit 50 % und ab 13.
August 2012 mit 80 % .
E. 3.5 Dr. A.___
wies im B ericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/12 S. 3) an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls am 7. November und 1 4. November 2012 gesehen habe. Er berichtet e, die rezidivierenden Sc hmerzen im Sternumbereich
bestünden seit dem Unfall und seien nach manueller Therapie der Brustwirbelsäule (BWS) sowie Neural therapie zweier Costosternalgelenke mit Lidoca in deutlich besser. Weiter berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei am 5. De zember 2012 noch mals erschienen, nachdem sie nach dem Umschlagen ihrer Bettdecke morgens plötzlich wieder sternale Schmerzen empfunden habe. Er führte aus, e s sei eine nochmalige
manuelle Therapie der BWS (Th5 und Th7) sowie im linken Costos ternalgelenk und Xipho - Manu brium -Gelenk des Sternums erfolgt,
nebst Medi kation mit
nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) .
Er führte aus, bei der Kon trolle am 1 2. Dezember 2012 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewe sen und seither nicht mehr erschienen. Die Frage zur gegenwärtigen Behand lung beantwortete Dr. A.___ mit : „Bei uns abgeschlossen mit Beschwerdefrei heit am 1 2. Dezember 2012 “ (Ziff. 3a) . Unter Bemerkungen hielt er ergänzend fest, eine erste Konsultation habe bereits am 1 7. August 2012 stattgefunden, wobei Beschwerden am Übergang der BWS zur LWS, kaum aber des Sternum s, beklagt worden seien . Damals sei die Therapie mit NSAR syste misch und topisch sowie die manuelle Lösung von L1 mit relative r Besserung erfolgt .
Daraufhin sei die Beschwerdeführerin erst wieder am 7.
November 2012 erschienen.
E. 3.6 Im Formularbericht „Arztzeugnis UVG Rückfall“ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 7/13) berichtete
Dr. A.___
über Blockierungen von BWS-Segmenten und ein zelner Rippen mit Irritation der entsprechenden Sternokostalgelenk e .
E. 3.7 Am 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/1 6) wies der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ darauf hin, dass zwischen dem Behandlungsabschluss vom 12.
Dezember 2012 bis 1 4. Juni 2013 keine Behandlungsakten vorliegen wür den. Es fehle somit an Brückensymptomen während einem halben Jahr. Ent sprechend den Unterlagen habe die Beschwerdeführerin sechs Monate keine Beschwerden gehabt und sei arbei tsfähig gewesen, so dass die jetzigen Beschwerden lediglich möglich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Es sei an und für sich schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerden nach einer sechs monatigen Karenzzeit ohne adäquate anamnestische Angaben in dieser Zeit auf den Unfall zurückzuführen seien und eine bis zwei monatige Arbeits u nfähigkeit bewirken könn ten . 4. 4.1
4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass den medizinischen Akten
keine Anhaltspunkte für erlittene organische Schädigungen zu entnehme n sind. Bildgebend (Röntgen, Computertomographie und Ultraschall) zeigten
sich ausschliesslich normale Befunde. Insbesond ere konnten frische ossäre Läsionen aufgrund des Unfall er eignisses vom 1 2. Juli 2012 ausgeschlossen werden. Echtzeitlich fanden sich lediglich dezente Prellmarken von 4 x 4 cm kranial der Mamma (vgl. E.
3.1) und
eine schmerzhafte HWS-Beweglichkeit sowie Druckdolenzen, was nicht als organische Schädigung zu fassen ist.
4.1.2
Aufgrund der Akten ist auch erstellt, dass das im Zusammenhang mit der Kau salitätspr üfung bei einem diagnostizierten Schleudertraum a der Halswirbelsäule geforderte typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensver änderung (E. 1.4) vorliegend nicht ausgewiesen ist (vgl. Berichterstattung vom Unfalltag des Spitals Z.___, E. 3.1). 4.1.3
I m Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem von Dr. A.___ berichteten Behandlungsabschluss vom 1 2. Dezember 2012 und dem von ihm gemeldeten Rückfall vom 1 4. Juni 2013, mithin während mehr als sechs Monaten, keine Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aktenkundig sind. Es findet sich einzig ein Hinweis auf nicht nähe r beschriebene Konsultationen bei Dr. G.___ ab 3 1. Januar 2013 (Urk. 7/15). 4.2 4.2.1
Können im Rahmen der Kausalitätsprüfung keine unfallspezifischen Verletzun gen zugeordnet werden, gilt das Unfallereignis im Hinblick auf die zeitlich unmittelbar folgenden Beschwerdesymptome nicht als eigentliche Ursache, auf grund welcher der Unfallversicherer grundsätzlich auch für Rezidive (d.h. - me dizinisch gesprochen - das Neuauftreten einer Krankheit nach deren Abheilung) aufzukommen hätte, sondern als (blosser) auslösender Faktor. Die Unfallversi cherung übernimmt alsdann den durch das Ereignis ausgelösten Beschwerde schub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gege ben sind (vgl. in RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 nicht veröffentlichte E. 3b des Urteils U 170/00, vom 2 9. Dezember 2000, mit zahlreichen Hinweisen). Würde auf dieses Erfordernis verzichtet, so wäre die Abgrenzung zum alternativ ver ursachten Leiden kaum je zu bewerkstelligen, sobald einmal ein entsprechendes Unfallereignis eingetreten ist. 4.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 15 (maximal mögliche Punktzahl) hin . Sie verneinten Druckdo lenzen über der Schädelkalotte und über dem Gesichtsschädel und stellten
eine intakte Haut am Kopf,
isokor e Pupillen, mittelweit mit prompte r direkt e r und indirekte r
Lichtre aktion beidseits fest . In Bezug auf die HWS wiesen sie
auf eine intakt e Haut, keine Schwellung und eine l eichte Druckdolenz im unteren HWS-Bereich über dem P rocessus spinosus und paravertebrale r Muskulatur hin und erhoben Fle xion/Extension Werte von 45°-0°- 45° und Rotation swerte rechts/links
von 90°- 0 °- 90° . Bei der Flexion wiesen die Ärzte
auf eine Schmerzzunahme im unteren HWS Bereich hin . Die p eriphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität (pDMS) der oberen Extremität bezeichneten sie als intakt und in Bezug auf den Thorax wiesen sie auf eine d ezente Prellmarke ca. 4
x
4 cm kranial der Mamma hin . Eine
Druckdolenz
verzeichneten sie im kaudalen Sternumbereich . I m Rönt gen befund der HWS und des Thorax wurden Hinw e i se auf frische ossäre Läsio nen verneint .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00161 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
18. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1991 geborene X.___
war seit August 2010
als
Dental assisten tin
in der
Firma Y.___
angestellt (Urk. 7/10 S. 2) und im Rahmen diese s Arbeitsverhältnisses bei der Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA
(GMA AG) gegen Unfälle
versichert . A m 1 2. Juli 2012 wurde sie als Beifahrerin i n
einem Fahrzeug,
das
auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffuhr, in eine n Unfall verwickelt
(Urk. 7/ 1). Die Erst behandlung erfolgte am Unfalltag im Spital
Z.___ . Die Spitalä rzte diagnostizierten eine Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) und eine Thoraxkontusion
und attestierten eine Arbeits un f ähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 5. Juli 2012 (Urk.
7/3).
Die GMA AG gewährte Heilbehandlung und Taggeld. 1.2
Mit Formularbericht vom
2 6. Juni 2013 meldete der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, d ie Ver s i cherte habe seit 1 4. Juni 2013 einen Rückfall und Manual- und Neuraltherapie mit voraussichtlichem Abschluss in einem bis zwei Monaten seien veranlasst worden (Urk. 7/13). Die GMA AG
unterbreitete die Unterlagen ihrem Vertrauensarzt, welcher am 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/16) Stellung nahm . Mit
Verfügung vom 11.
Oktober 2013 (Urk.
7/14) verneinte sie einen Rückfall und einen Anspruch auf we itere Leistungen . Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. Oktober 2013
(Urk. 7/15) wies die GMA AG mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2.
G egen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte am
3.
Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäs s, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und der Unfall versicherer sei zu verpflichten, die Heilbehandlungskosten für den Rückfall zu übernehmen (Urk. 1). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2014
(Urk. 6) wurde der Versicherten am 1. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1. 4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis stör ungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affekt labi lität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen (Heilbehandlungen) aus der obligatorischen Unfallversicherung aus dem gemel deten Rückfall vom 1 4. Juni 2013 zum Unfallereignis vom 1 2. Juli 201 2. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt unter Hinweis auf die Beurteilung ihre s
Versiche rungsmediziners
Dr. med. B.___, Facharzt FMH Chirurgie, vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/16) d afür, dass zwischen d em Behandlungsabschluss vom 12. Dezember 2012 und dem 1 4. Juni 2013 kein e Behandlungsakten vorhanden seien und die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen sei . Die Kausalität der Beschwerden ab 1 4. Juni 2013 zum Unfallereignis vom 1 2. Juli 2012
sei nicht mit über wiegen d er
Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 6
Ziff. 17) . 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schmerzen seien seit Mitte Dezember 2012 nicht verschwunden und die Behandlung sei auf Zusehen hin abgeschlossen worden. Weil die Schmerzen immer wieder zurückgekommen seien, seien schon ab 3 1. Januar 2013 bis heute Behandlungen durchgeführt worden (Urk. 1). 3. 3.1
Die Oberärztin Dr. med. C.___
und der Assistenzarzt Dr. D.___ vom Spital Z.___
wiesen im Behandlungsb ericht vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 7/3) auf die Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am Unfalltag
hin. Sie vermerkten,
die Beschwerdeführerin
habe angegeben, sie sei an diesem Morgen als Beifahrerin in einen PKW Auffahrunfall verwickelt gewesen . Sie habe gerade geschlafen, als ihr Vater als Fahrer auf der Autobahn unterwegs gew esen sei. Sie sei plötzlich erwacht und habe nur noch weiss (Airbag) vor Augen gesehen. Sie sei ange gurtet gewesen. Ihr Vater sei auf ein voranfahrendes Auto aufgefahren. Sie h abe selbständig aussteigen können. Im Verlauf des Tages h abe sie zunehmend Schmerzen im Bereich der HWS sowie im unteren Sternumbereich verspürt. Zudem h abe sie eine Prellmarke im Bereich der rechten Brust bemerkt.
Die Spitalärzte hielten fest,
Kopfsch merzen, Übelkeit und Schwindel
seien von der Beschwerdeführerin verneint worden . Im Untersuchungsbefund wiesen sie auf einen g uten Allgemeinzustand mit einem Glasgow Coma
Scale
(GCS)
15
(maximal mögliche Punktzahl) hin . Sie verneinten Druckdo lenzen über der Schädelkalotte und über dem Gesichtsschädel und stellten
eine intakte Haut am Kopf,
isokor e Pupillen, mittelweit mit prompte r direkt e r und indirekte r
Lichtre aktion beidseits fest . In Bezug auf die HWS wiesen sie
auf eine intakt e Haut, keine Schwellung und eine l eichte Druckdolenz im unteren HWS-Bereich über dem P rocessus spinosus und paravertebrale r Muskulatur hin und erhoben Fle xion/Extension Werte von 45°-0°- 45° und Rotation swerte rechts/links
von 90°- 0 °- 90° . Bei der Flexion wiesen die Ärzte
auf eine Schmerzzunahme im unteren HWS Bereich hin . Die p eriphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität (pDMS) der oberen Extremität bezeichneten sie als intakt und in Bezug auf den Thorax wiesen sie auf eine d ezente Prellmarke ca. 4
x
4 cm kranial der Mamma hin . Eine
Druckdolenz
verzeichneten sie im kaudalen Sternumbereich . I m Rönt gen befund der HWS und des Thorax wurden Hinw e i se auf frische ossäre Läsio nen verneint .
3.2
Dr. med. E.___, Kaderarzt Radiologie am Spital Z.___,
beschrieb aufgrund einer Mehrschichtcomputertomographie
(CT) vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/ 4) eine normale Artikulat ion in den Facettengelenken, ein korrektes vorderes und hin teres Alignement, ein regelrechtes Sternum und keine Hinweise auf eine frische dislozierte Rippenfraktur und hielt in der Beurteilung eine normale C omputer tomografie des Thorax, insbesondere kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion, fest. 3.3
Dr. med. F.___, leitende Ärztin
Radiologie am Spital Z.___, beurteilte auf grund eines Ultraschalls der Mamm a e beidseits vom 1 7. August 2012 (Urk.
7/
6) ein e regelrechte Weichteilsonograf ie der Brustdrüsen beidseits ohne Anhalts punkte für eine tumorös e Raumforderung und keine Hämatombildung, insbe sondere links . Sie wies darauf hin, es seien a uch keine Serombildungen und keine pathologisch vergrösserte n Lymphknotenforma tionen axill är objektivier bar . 3.4
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, diagnosti zierte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 8. August 2012 (Urk. 7/7) ein en Status nach HWS-Distorsion und Thor axkontusion am 1 2. Juli 2012 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Behandlungsmassnahmen wurde Analgesie und Psychotherapie aufgefüh rt. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie v om 6. bis 1 2. August 2012 mit 50 % und ab 13.
August 2012 mit 80 % . 3.5
Dr. A.___
wies im B ericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/12 S. 3) an die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls am 7. November und 1 4. November 2012 gesehen habe. Er berichtet e, die rezidivierenden Sc hmerzen im Sternumbereich
bestünden seit dem Unfall und seien nach manueller Therapie der Brustwirbelsäule (BWS) sowie Neural therapie zweier Costosternalgelenke mit Lidoca in deutlich besser. Weiter berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei am 5. De zember 2012 noch mals erschienen, nachdem sie nach dem Umschlagen ihrer Bettdecke morgens plötzlich wieder sternale Schmerzen empfunden habe. Er führte aus, e s sei eine nochmalige
manuelle Therapie der BWS (Th5 und Th7) sowie im linken Costos ternalgelenk und Xipho - Manu brium -Gelenk des Sternums erfolgt,
nebst Medi kation mit
nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) .
Er führte aus, bei der Kon trolle am 1 2. Dezember 2012 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewe sen und seither nicht mehr erschienen. Die Frage zur gegenwärtigen Behand lung beantwortete Dr. A.___ mit : „Bei uns abgeschlossen mit Beschwerdefrei heit am 1 2. Dezember 2012 “ (Ziff. 3a) . Unter Bemerkungen hielt er ergänzend fest, eine erste Konsultation habe bereits am 1 7. August 2012 stattgefunden, wobei Beschwerden am Übergang der BWS zur LWS, kaum aber des Sternum s, beklagt worden seien . Damals sei die Therapie mit NSAR syste misch und topisch sowie die manuelle Lösung von L1 mit relative r Besserung erfolgt .
Daraufhin sei die Beschwerdeführerin erst wieder am 7.
November 2012 erschienen. 3.6
Im Formularbericht „Arztzeugnis UVG Rückfall“ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 7/13) berichtete
Dr. A.___
über Blockierungen von BWS-Segmenten und ein zelner Rippen mit Irritation der entsprechenden Sternokostalgelenk e . 3.7
Am 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/1 6) wies der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ darauf hin, dass zwischen dem Behandlungsabschluss vom 12.
Dezember 2012 bis 1 4. Juni 2013 keine Behandlungsakten vorliegen wür den. Es fehle somit an Brückensymptomen während einem halben Jahr. Ent sprechend den Unterlagen habe die Beschwerdeführerin sechs Monate keine Beschwerden gehabt und sei arbei tsfähig gewesen, so dass die jetzigen Beschwerden lediglich möglich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Es sei an und für sich schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerden nach einer sechs monatigen Karenzzeit ohne adäquate anamnestische Angaben in dieser Zeit auf den Unfall zurückzuführen seien und eine bis zwei monatige Arbeits u nfähigkeit bewirken könn ten . 4. 4.1
4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass den medizinischen Akten
keine Anhaltspunkte für erlittene organische Schädigungen zu entnehme n sind. Bildgebend (Röntgen, Computertomographie und Ultraschall) zeigten
sich ausschliesslich normale Befunde. Insbesond ere konnten frische ossäre Läsionen aufgrund des Unfall er eignisses vom 1 2. Juli 2012 ausgeschlossen werden. Echtzeitlich fanden sich lediglich dezente Prellmarken von 4 x 4 cm kranial der Mamma (vgl. E.
3.1) und
eine schmerzhafte HWS-Beweglichkeit sowie Druckdolenzen, was nicht als organische Schädigung zu fassen ist.
4.1.2
Aufgrund der Akten ist auch erstellt, dass das im Zusammenhang mit der Kau salitätspr üfung bei einem diagnostizierten Schleudertraum a der Halswirbelsäule geforderte typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensver änderung (E. 1.4) vorliegend nicht ausgewiesen ist (vgl. Berichterstattung vom Unfalltag des Spitals Z.___, E. 3.1). 4.1.3
I m Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem von Dr. A.___ berichteten Behandlungsabschluss vom 1 2. Dezember 2012 und dem von ihm gemeldeten Rückfall vom 1 4. Juni 2013, mithin während mehr als sechs Monaten, keine Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aktenkundig sind. Es findet sich einzig ein Hinweis auf nicht nähe r beschriebene Konsultationen bei Dr. G.___ ab 3 1. Januar 2013 (Urk. 7/15). 4.2 4.2.1
Können im Rahmen der Kausalitätsprüfung keine unfallspezifischen Verletzun gen zugeordnet werden, gilt das Unfallereignis im Hinblick auf die zeitlich unmittelbar folgenden Beschwerdesymptome nicht als eigentliche Ursache, auf grund welcher der Unfallversicherer grundsätzlich auch für Rezidive (d.h. - me dizinisch gesprochen - das Neuauftreten einer Krankheit nach deren Abheilung) aufzukommen hätte, sondern als (blosser) auslösender Faktor. Die Unfallversi cherung übernimmt alsdann den durch das Ereignis ausgelösten Beschwerde schub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gege ben sind (vgl. in RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 nicht veröffentlichte E. 3b des Urteils U 170/00, vom 2 9. Dezember 2000, mit zahlreichen Hinweisen). Würde auf dieses Erfordernis verzichtet, so wäre die Abgrenzung zum alternativ ver ursachten Leiden kaum je zu bewerkstelligen, sobald einmal ein entsprechendes Unfallereignis eingetreten ist. 4. 2.2
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
U 344/03, vom 9. Dezember 2004, E. 3.2.1 f.) erhält sich bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitge hend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, die kausale Signifi kanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftiger weise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträch tigung regelmässig. 4. 3
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, weiter an sterno c ostalen Be schwer den gelitten zu haben. Nach Abschluss der Erstbehandlung vergingen je doch mehr als sechs Monate bis sie erneut ihren
Hausa rzt aufsuchte. Eine ärztli che Behandlung wegen de n angeblich unfallkausalen Beschwerden während diesem Zeitraum ist
nicht detailliert nachgewiesen. Es finden sich keine Angaben über Therapieform und Häufigkeit der ab 3 1. Januar 2013 er folgten Konsultationen bei Dr. G.___ (Urk. 7/15). Die Beschwer den haben damit zwischen Abschluss der Behandlung und der Rückfallmeldung zu keine r nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit gefüh rt.
Sie können daher auch nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige Brückensymptome gelten (vgl. Urteil des EVG
U 458/00,
vom 2 4. Oktober 2001 E. 4b). Somit hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts Anwendung zu finden, die für die Leis tungspflicht des Unfallversicherers bei einem Rückfall entwickelt wurde (E. 4.2 hie r vor).
Hieran ändern auch die Kausalitäts überlegungen in der von
Dr. A.___ mit unter zeichneten Einsprache und der Beschwerdeschrift (Urk. 7/15 u nd Urk.
1)
nichts,
ist doch festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf die Figur " post hoc ergo propter hoc“ reduzieren, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme eines Kausal zusammenhangs (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb). Damit sind die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem Unfallereignis unter sterno c osta len Beschwerden leid e, für sich nicht von Relevanz.
Somit kann vor liegend auch nicht gesagt werden, dass der kausalen Signifikanz des Unfaller eignisses
beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung - eine vor rangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätz lich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesund heitli chen Beeinträchtigung. 4.4
Hinzuweisen ist schliesslich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts wonach auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zer rung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei dege nera tiven Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des EVG U 207/06, vom 2 9. November 2006, E. 2.2).
Demgemäss war vorliegend - bei fehlenden ossären Verletzungen aus dem Unfall ereig nis vom 1 2. Juli 2012 - spätestens ab Januar 2013 (sechs Monate nach Unfallereignis) von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auszu gehen. In diesen Zeitraum fügt sich auch der Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Februar 2013 (E 3.5) ein, welcher einen Behandlungsabschluss am 12. De zember 2012 festgehalten hat. 5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 2. Juli 2012 und den mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit nachgewiesen. Von weiteren medizinischen Erhebungen sind keine neuen Erk enntnisse zu erwarten, zumal die Beschwerdeführer in bereits umfassend radiologisch und mit weiteren bildgebenden Verfahren abge klärt wurde und die echtzeitlichen Behandlungen dargelegt wurden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 1 31 I 153 E . 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Groupe
Mutuel
Assurances GMA SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef