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UV.2014.00157

Asthma nach Pneumothorax bei Bauarbeiter im Tunnelbau mit Staubinhalation gilt als Berufskrankheit; psychische Folgen (Angststörung) indes nicht; Rückweisung zur Ermittlung der Erwerbseinbusse bei verbleibender vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit (ausser im Tunnelbau)

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, arbeitete seit 17. Oktober 2005 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter und war damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1). Am 23. März 2012 erlitt er einen einseitigen passageren Pneumothorax, nach dem er am 21. März 2012 beim Mischen von Bindemitteln auf der Baustelle (untertags im Tunnelbau) einer hohen Staubbelastung ausgesetzt gewesen war (Urk. 9/ 53 S. 1 f.). Nach erfolgreicher stationärer Behandlung (Urk. 9/8/6-7) und Rehabilitation (Urk. 9/22) liess er der SUVA am 16. Oktober 2012 (Urk. 9/1) eine Lungenerkrankung melden, welche den Pneumothorax als Berufskrankheit an erkannte und die gesetzlichen Leistungen erbrachte, namentlich Heilbehandlung und Taggeld.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich einer Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/53), verfügte die SUVA am 7. August 2013 (Urk. 9/57) seine Nichteignung für Arbeiten im Untertagebau und verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/125) den Anspruch auf weitere Leistungen mit der Begründung, aufgrund einer nicht adäquat kausalen psychischen Erkrankung bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb er als nicht vermittel bar gelte und ein Anspruch auf ein Übergangstaggeld entfalle. Die dagegen er hobene Einsprache (Urk. 9/126,

Urk. 9/129 und Urk. 9/146) wurde mit Entscheid vom 26. Mai 2014 (Urk.

2) abgewiesen. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Übergangsentschädigung, und eventualiter um Rückweisung der Sache zur psy chiatrischen Begutachtung sowie zum Neuentscheid (Urk. 1 S. 2). Die SUVA ersuchte am 18. Juli 2014 (Urk.

8) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer neu die Zusprache „mindestens“ einer vollen Invalidenrente sowie der infolge Berufskrankheit entstandenen Kosten von Fr. 4‘800.14 (Urk. 14 S. 2), worauf die Beschwerde gegnerin am 27. November 2014 (Urk.

18) an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133

E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352

E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346

S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10

E. 2). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres leistungsabweisenden Entscheids aus, es bestehe keine fortbestehende, anhaltende Berufskrankheit mehr und allfällige psychische Defizite seien weder natürlich noch adäquat kausal zur Pneumothorax-Episode. Seit Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zeitlich uneingeschränkt eine mittel schwere bis gar schwere Arbeit zumutbar, weshalb kein Raum für Leistungen ab diesem Zeitpunkt bestehe (Urk. 2 S. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer ging dagegen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit aufgrund eines Asthmas bronchiale sowie einer ebenfalls aufgehobenen Arbeitsfähigkeit wegen einer Angst-/Panikstörung aus und er achtete den Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit als gegeben (Urk. 14

S. 19 Ziff. 33). 2.3

Replicando beantragte der Beschwerdeführer zu Recht keine Zusprache einer Übergangsentschädigung mehr, sind doch die Voraussetzungen hierfür offen kundig nicht erfüllt: Nach der Rechtsprechung kommt keine Übergangsentschä digung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 8 6 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)

zur Ausrich tung, wenn die Beschäftigungslosigkeit auf Gründe zurückgeht, die nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenh ä ngen (RKUV 1994 Nr. U 205, S. 320 E. 3a, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 514/00 vom 2 8. Dezember 2001 E. 3b). Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend ge machten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (im Gegensatz zur lediglich festgestellten Nichteignung für Untertagebau) besteht demgemäss kein Raum für die Zusprache einer Übergangsentschädigung.

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 9/8/6-7) über die Hospitalisation vom 2 3. März bis 5. April 2012 auf die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers wegen plötzlich einsetzender Tho raxschmerzen rechtsseitig sowie Luftnot. Sie führten aus, bei der Aufnahmeun tersuchung hätten stabile Herz-/Kreislaufverhältnisse bestanden, rechtsseitig ein abgeschwächtes Atemgeräusch bei sonst Vesikuläratmen . Röntgenologisch habe sich ein Spontanpneumothorax nachweisen lassen . Es sei neben einer Ist-Auf nahme eine Th or axdrainage angelegt worden. Bei nicht vollständiger Regredi enz des Pneumothorax unter Drainage habe am 2 5. März 2012 eine weitere Thoraxdrainage im apikalen Anteil gelegt werden müssen. Nach viertägiger Sogbehandlung seien die Drainagen entfernt worden, hernach hätten zunächst reguläre pulmonale Verhältnisse bestanden, am zweiten Tag habe ein erneuter Pneumothorax im ventralen Anteil bestanden, welcher zunächst ohne Relevanz und Klinik gewesen sei. Zur Zeit bestehe keine Indikation zur Intervention. 3.2

Der Chefarzt des Klinikzentrums A.___, wo der Beschwerdeführer vom 1 9. April bis 1 0. Mai 2012 zur Rehabilitation hospitalisiert war, verwies in sei nem Bericht vom 2 6. November 2012 (Urk. 9/22 S. 4) auf vom Beschwerdefüh rer vermerktes Profitieren von der Rehabilitation. Er führte aus, die initial be stehenden Beschwerden seien komplett verschwunden. Er könne wieder auf der betroffenen Seite liegen und auch seine Leistungsfähigkeit habe sich im Rah men der regelmässig stattfindenden medizinischen Trainingstherap ie und des freiwilligen Terraintrainings deutlich verbessert. Bodyplethysmographisch habe sich initial eine leichte bis mittelgradige Obstruktion gezeigt, die sich unter an tiinflammatorischer und antiobstruktiver Therapie normalisiert habe. Es finde sich formal nur noch eine leichtgradige Überblähung und auskulatorisch ein noch geringes Giemen bei forcierter Exspiration. Insofern sei ein Asthma bron chiale gesichert.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten attestiert unter Berücksichtigung des negativen Leistungsvermögens (Vermeidung der Exposition zu permanenten inhalativen Noxen, permanenter Feuchtigkeit, Kälte und starken Staubbelastungen). 3. 3

Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, hatte am 6. Oktober 2012 (Urk. 9/ 74) über die am 2. Oktober 2012 erfolgte Konsultation wegen seit zweieinhalb Monaten bestehender Anstrengungsdyspnoe beim Tragen schwerer Lasten und Bergauflaufen berichtet. Sie konnte aus pneumologischer Sicht lun genfunktionell, radiologisch und blutgasanalytisch kein Hinweis auf eine rele vante Ventilations- oder Oxygenationsstörung finden; die Ursache sei unklar. 3. 4

Die Ärzte des C.___, Pneumologie, wo der Beschwerdeführer vom 2 1. bis 2 3. November 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Aus trittsbericht vom 3 0. N o vember 2012 (Urk. 9/31) ein Asthma bronchiale, aktuell kontrolliertes Stadium (bei Status nach Nikotin bis März 2012, ca. 15 Packyears), eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Spontanpneumothorax rechts im März 2012 sowie eine Angststörung.

Sie führten aus, anlässlich der Lungenfunktionsprüfung habe sich eine vollstän dig reversible Obstruktion mit leicht eingeschränkter CO-Diffusion gezeigt. Die Spiroergometrie habe bei erfüllten Auslastungskriterien wegen einer Panikatta cke und Hyperventilation abgebrochen wer den müssen. Es habe sich ledigl i c h eine leicht e Limitierung aufgrund der Hyperventilation gezeigt. Hinweise für eine kardiopulmonale Limitierung hätten gefehlt. Die erneut durchgeführte Computertomographie des Thorax habe ein apikales Emphysem und einen klei nen Nodulus im anterioren Oberlappen rechts gezeigt. Aufgrund dieser Ergeb nisse dürfte der Spontanpneumothorax im März 2012 durch eine

ru p turiert e

Bulla des Emphysems bedingt gewesen sein. Eine Korrelation zum Beruf des Tunnelbauers sähen sie nicht. Die Bronchoskopie habe ein makroskopisch un auffälliges Bild gezeigt und die entnommenen Proben hätten lediglich eine chronisch unspezifische Bronchitis als Folge des chronischen Nikotinkonsums aufgezeigt. Hinweis e für das Vorliegen einer berufsassoziierten Lungenpatholo gie, insbesondere einer Silikose, könnten nicht nachvollzogen werden . Wegen der vollständig reversiblen Obstruktion hätten si e ergänzend einen Methacho lin-Provokationstest durchgeführt, welcher eine leichte bronchiale Hyperreagi bilität gezeigt habe.

Zusammenfassend befanden die Ärzte die Befunde als mit einem Asthma und Emphysem aufgrund des stattgehabten Nikotinkonsums vereinbar. Die rezidi vierenden Dyspnoe-Attacken erachteten sie als am ehesten mit rezidivierenden und akuten Hyperventilationen vereinbar. S ie verwiesen auf eine Entlassung des Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand und attestierten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Tunnelbauer (wegen Asthma) aufgrund der Staubexposition; in einem staubfreien Umfeld sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig. 3.5

Die Ärzte des D.___, Departement für Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie, Abteilung Pneumologie, wo der Beschwerdefüh rer vom 9. bis 2 3. April 2013 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. April 2013 (Urk. 9/43) ein belastungsinduziertes Asthma bronchiale, eine manifeste Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 1). Sie verwiesen auf die Lungenfunktionsprüfung ohne Nachweis einer signifikanten Ventilations störung, indes mutmasslich pulmonaler Limitierung anlässlich der Spiroergo metrie (S. 2 f.). Zusammenfassend gingen sie (unter weiterem Hinweis auf bild gebende Untersuchungsresultate) am ehesten von einem belastungsinduziertem Asthma aus (S. 2). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 15/12) zu Handen der Deutschen Rentenversicherung einen dringenden Verdacht auf Somatisierungs störung mit rezidivierender Hyperventilation unter körperlicher Belastung, ein leichtgradiges Asthma bronchiale, einen Zustand nach Pneumothorax rechts mit Drainagebehandlung im März 2012, einen Zustand nach chronischem Niko tinabusus bis März 2012, eine Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 6).

Der Gutachter verwies auf seit ca. einem Jahr beklagtes, regelmä ss ige s Auftreten von Dyspnoezuständen bei körperlicher Belastung. Dies habe zuletzt zu einer allgemeinen körperlichen Leistungsinsuffizienz sowie zu einer schnellen Er schöpfung des Versicherten geführt . Die bereits zuvor ambulant und stationär erfolgte umfangreiche Diagnostik habe bisher keinen wegweisenden Befund er bracht . In den aktuell durchgeführten Untersuchungen finde sich lungenfunktio nell eine leichtgradige obst ru ktive Ventilationsstörung mit dis kreter partieller Lungenüberblähung. Bei grenzwertig positivem Methacholintest

sei zudem eine leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität im Sinne eines leicht gradigen Asthmas bronchiale nachweisbar. In der Lungendiffusionsüberprüfung finde sich zudem eine leichtgradige Diffusionsstörung. Blutgasan alytisch seien im Ruhezustand leicht hypoxämische Messwerte auffällig gewesen, welche nach körperlicher Belastung in normoxämische Werte überg egangen seien . Eine ma nifeste respiratorische Insuffizienz lieg e somit nicht vor . Fahrradergometrisch sei der Beschwerdeführer nur bis 75 Watt belastbar gewesen mit anschlie ss en d em Abbruch wegen subjektiv Dyspnoe, myogener Erschöpfung und stridoröser Pressatmung (Differenzialdiagnose : Hyperventilation) . Die körperliche Leis tungsfähigkeit w e rd e einerseits durch den schnellen Blutd ru ckanstieg sowie an dererseits durch die am ehesten psychogen hervorgerufene Hyperventilation li mitiert (S. 7 f.) .

Im Rahmen der Zusammenschau der Befunde verwies der Experte auf eine erhebli che Diskrepanz zwischen dem geklagte n ausgeprägte n Beschwerdebild und den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern. Anhand der vorliegenden Befunde k ö nn e ein leichtgradiges Asthma bronchiale bestätigt werden, welches jedoch nicht das Ausma ss der geklagten Beschwerden erklär e . Hinzu komm e ein auffälliges Nichtansprechen der zuletzt eingeleiteten anti asthmati schen Therapie. Insgesamt dränge sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Somatisierungs s törung mit dem rezidivierenden Auftreten eines Hyper ventilationssyndroms auf (S. 8).

Aus rein internistisch- pneumo l ogischer Sicht erachtete Dr. E.___

weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden pro Tag als zumutbar . Die derzeitige Gesamtverfassung des Beschwer deführers erlaub e jedoch aktuell keine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Be ruf als Baufacharbeiter, da er der dort geforderten Arbeitsschwere derzeitig nicht gewachsen sei (S . 8 unten) . 3. 7 3. 7 .1

Prof. Dr. med. F.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 9/53) aus, beim Beschwerdeführer bestehe a ls Folge des ja hr elangen Rauchens ein Lungenemphysem in beiden Lungenoberlappen. Dieses l a ss e sich durch die hochauflösende Computertomographie der Lunge diagnostizieren. Es resultier e eine CO-Diffusionskapazität im unteren No rm bereich, was sich im Gas-Aus tausch unter Belastung nicht auswirk e . Die Lungenvolum in a s e i e n im unteren Normbereich, die plethysmographisch gemessene totale Lungenkapazität (TLC) sei nicht erniedrigt. Eine COPD (Chronisch Obstruktive Lungenkrankheit) be steh e nicht. Eine Pneumokoniose liegt nicht vor. Die kumulativen Staub-Expo sitionen seien dafür zu gering und das Lungenparenchym zeig e keine interstiti ellen Veränderungen (S. 7) .

Als Auslöser f ür den am 2 3. März 2012 diagnostizierten Pneumothorax erach te te Prof. Dr. F.___

die zwei Tage vorher erfolgte hohe inhalative Exposition ge genüber gebranntem hydraulischem B in demittel. Ein solcher Zusammenhang schein e wahrsche in licher als ein rein zufälliges Auftreten des Pneumothorax. Prädisponierend für das Pneumothorax-Ereignis s e i e n die Emphysem- Verände rungen, die sich bei diesem früheren Raucher in beiden Oberlappen nachweisen lie ssen. Auch wenn keine Thorakoskopie durchgeführt w o rde n sei, k ö nn e man erfahrungsgemäss davon ausgehen, dass der Pneumothorax durch das Platzen von Emphysem-Bläschen zustande gekommen se

i. Der Pneumothorax sei über zwei konsekutiv eingelegte Drains mit Sog behandelt worden . Die rechte Lunge sei seither ausgedehnt geblieben . Die f rüher und aktue ll gemessenen statischen und dynamischen Lungenvolumina beweg t en sich im unteren Normbereich. Auf dem Computertomogramm s e i e n keine pleuralen Verdickungen nachweisbar, hingegen f a ll e von Auge auf, dass das Verhältnis zwischen den Volumina der rechten und linken Lunge nicht normal sei . Der vorliegende Befund se i diskret und funktionell nicht relevant. Er se i Folge der mehrtätigen Saug-Drainage, welche im CT nicht sichtbare, aber therapeutisch erwünschte Verklebungen der Pleura-Blätter bewirkt ha be (S. 8) . 3. 7 .2

Prof. Dr. F.___ hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer geschilderte erhebli che Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit sei diskrepant zu den ob jektiven funktionellen Befunden. Im April 2012, bereits einen Tag nach Eintritt zur Rehabilitation,

habe er 100 % der altersentsprechenden Leist ungs f ä higkeit erreicht. Die im November 2012 im C.___ durchgeführte Spi roergometrie habe wegen einer Panik-Attacke vorzeitig abgebrochen werden müssen . E in e weitere Ergometrie

sei im April 2013 im

D.___ durchgeführt worden . Aus den Unterlagen geh e nicht hervor, auf welche maximale Leis tung

der Beschwerdeführer habe belastet werden k ö nne n . Im Austrittsberich t

werde lediglich die anaerobe Schwelle aufgeführt. Diese sei bei 70 Watt erreicht worden und vermutlich Ausdruck eines Trainingszustandes nach längerer Arbeitsunfähigkeit .

Begreiflicherweise sei der Beschwerdeführer durch den Pneumothorax- Zwischen fall verunsichert . Er empfinde seine körperliche Integrität als nicht mehr intakt. Diese Verunsicherung widerspiegl e sich in blutgasanalytisch zwei mal dokumentierter Hyperventilationen und in einer Panik-Attacke anlässlich der Ergome t rie im November 2012 im C.___ . Es sei deshalb eine Pan ik störung diagnostiziert worden, die im Frühjahr anlässlich einer am bulanten fachärztlich psychiatrischen Behandlung bestätigt w o rde n sei (S. 8) . 3. 7 .3

Von Asthma

- so Prof. Dr. F.___ weiter - sei bereits anlässlich der Rehabilit ation im Klinikzentrum A.___ gesprochen worden . Die Diagnose stütze sich auf eine in den Akten nicht dokumentierte Verbesserung einer obstruktiven Venti lationsstörung nach Inhalationen. Es sei deshalb eine antiasthmatisc he Be handlung mit dem Kombinationspräparat Symbicort eingeleitet worden . Die vom Patienten geschilderte Atemnot tr e t e aber nicht anfallsweise und nicht in Ruhe auf, sondern regelmässig ab e in er bereits geringen Belastungsstufe auf. Sie k ö nn e nicht durch Inhalation eines die Bronchien erweiternden Medikamentes verhindert oder verbessert werden. Diese Symptomatik passe besser zu einer COPD als zu einem As thma . Wie oben erläutert besteh e aber keine COPD. Die Diagnose Ast h ma erachte er - Prof. Dr. F.___ - als wenig wahrscheinlich. Die Spirometrien zeig t en keine obstruktive Ventilationsstörung. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien weder klinisch noch f u nktionell H in weise auf eine Obstruktion gefunden worden, obwohl der Beschwerdeführer

- mangels Wir kung -

mit Inhalieren aufgehört ha be . Ein leichtes Asthma, eine Erkrankung, die bekanntlich remittieren k ö nn e, sei letztlich nicht völlig auszuschliessen. Diese Erkrankung könne nur anhand von Peak-Flow Messungen in Kombination mit dem Führen eines Asthma-Tagebuchs gestellt werden. Die im D.___ gestellte Diagnose eines belast un gsinduzierte n Asthma s k ö nn e

er nicht nach vollziehen. Es seien keine forcierten Sp ir ometrien unter und nach der Belastung durchgeführt worden . Zudem spr e ch e jener Asthma-Phänotyp, der sich nicht spontan, sond ern nur unter Belastung manifes tier e („ exercise

induced

asthma "), besonders gut auf eine Behandlung an (S. 8 f.) .

Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter einem leichten Asthma leide, würde es sich um eine arbeitsplatzassoziierte Form handeln. Es stell e sich deshalb die Frage, ob Immissionen, gegen die er an den Arbeitsplät zen in der Schweiz exponiert gewesen sei, für ein arbeitsplatzassoziiertes Asthma in Frage k ämen . Aufgrund der Vorgeschichte komm e ein vorbestehen des Asthma, das lediglich durch die Belastung am Arbeitsplatz verschlimmert wo rde n sei („ work-exacerbated

asthma "), nicht in Frage. Eine Asthma-Fo rm, die durch eine Sensibilisie rung („ sensitizer-induced

asthma “) induz i ert w o rde n sei, f a ll e im vorliegenden Fall ebenfalls ausser Betracht . Die Tatsache, dass bei m Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Konzentration von IgE im Blut gefun den w o rde n sei, spr e ch e bei fehlendem Nachweis einer Atopie (negative Prick-Tests) nicht für eine Allergie. Grundsätzlich möglich sei eine Asthma-Form, die durch einen Inhalationszwischenfall mit Stoffen ausgelöst w e rd e, welche die Atemwege irritier t en („ irritant-induced

asthma “). Bei dem Vorfall vom 2 1. März 2012 se i es zu einer hohen Exposition gegenüber gebranntem, hydraulischem Bindemittel (Portlandzementklinker, Calciumoxid etc.) gekommen. Anlässlich der Hospitalisation in der D.___

sei eine gründliche kardiale Abklä ru ng durchgeführt worden . Es hätten sich, bis auf ein übermässiges An steigen des Blutdrucks unter Belastung, keine pathologischen Befunde gefunden (S. 9) . 3. 7 .4

Zusammenfassend diagnostizierte Prof. Dr. F.___ ein (höchstens mögliches) leich tes Bronchialasthma sowie eine Angststörung und verwies auf die erhobe nen Befunde eines Status nach rechtsseitigem Pneumothorax (mit Thorax-Saugdrainage behandelt) bei bilateralem apikalem Lungenemphysem, eines leichten Übergewichts, statischen und dynamischen Lungenvolumina im unte ren Normbereich sowie einer leicht eingeschränkten CO-Diffusionskapazität bei Lungenemphysem beider Lungenoberlappen nach Zigaretten-Rauchen (ca . 28

packyears, S. 10).

Er konstatierte keine kardio-pulmonale L i mitie ru ng und erachtete den Beschwer deführer für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit als zu

100 % arbeitsfähig. Hingegen sei er für Arbeiten in Tunnels als nicht mehr geeignet zu betrachten (S. 9) . 3 .8

Dipl. Psych. G.___, Psychologische Psychotherapeutin i.A., vom H.___, I.___, be richtete am 3. September 2013 (Urk. 9/104) über die seit 2. Juli 2013 dauernde ambulante Behandlung (bislang drei Sitzungen) und schilderte eine Unsicherheit bezüglich eigener Belastungsgrenzen sowie Angst vor erneutem Pneumothorax samt daraus resultierendem Vermeidungsverhalten von körperlichen Belastun gen (Todesangst), ein gesteigertes Arousalpotential sowie eine depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche, Lustlosigkeit, Hilflosigkeits- und Versa gensgefühlen . Sie diagnostizierte einen Verdacht auf eine Panikstörung und at testierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

Am 1 1. August 2014 (Urk. 9/18) schilderte Dipl. Psych. G.___, welche den Be schwerdeführer am 2 7. Mai 2014 letztmals gesehen hatte (bei teilstationärer Be handlung vom 3 0. Mai bis 1 1. Juli 2014, Urk. 15/20), als geklagte Beschwerden eine dysthyme Grundstimmung, Antriebsminderung und Morgentief, Ein- und Durchschlafstörung, Grübelneigung, Zukunftsängste, Selbstzweifel und Selbst unsicherheit, innere Unruhe, eingeschränkte Entspannungsfähigkeit, reduzierte Leistungsfähigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit, Unsicherheit bezüglich eigener Belastungsgrenzen und Angst vor erneutem Pneumothorax samt daraus resul tierender gesteigerter Sensibilität für körperliche Sensationen mit Vermeidungs verhalten (Reduktion) von körperlichen Belastungen (Todesangst), ausgeprägte Frustrations-, Ungerechtigkeits- und Hilflosigkeitsgefühle bezüglich des be hördlichen Umgangs mit den Folgen seiner Erkrankung (Rechtsstreit). Sie diag nostizierte eine depressive Störung (aktuell leichte Episode), eine Alkoholab hängigkeit (zur Zeit abstinent), einen Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Atmungssystem) sowie eine Panikstörung (entaktualisiert). Sie berichtete über eine seit Juli 2013 schrittweise leichte symptomatische Ent lastung in Bezug auf die depressive sowie Angstsymptoma t ik sowie eine deutli che somatische Verbesserung seit der Krankheitseinsicht in Bezug auf die A b hängigkeitserkrankung (Dezember 2013) und Erreichen der Abstinenz (Januar 2014). 3.9 3.9.1

Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medi zin/Pneumologie, L.___, stellten in ihrem Gutachten vom 1 2. September 2014 (Urk. 15/19) z u Handen des Beschwerdeführers fol gende Diagnosen (S. 9): 1.

Toxisch- irritative Schädigung des Bronchialsystems mit persistierende m

B e las tungs - Asthma bei Zustand nach erheblicher Zementstaubexposition („ Doroflow ") 2.

Multifaktorielles Emphysem durch inhalatives Rauchen und regelmä ss ige Ze m entstaubin halation 3 .

Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom -

unter Einleitung e iner Maskentherapie (BiPAP -ST-Maske) 04/2014 4 .

M anifeste Depression 5.

Zustand nach Alkoholabusus -

Entzugstherapie 01/2014 bis 02/2014 6.

A rterielle Hypertonie 7.

Zustand nach traumatischer Tei la mpu ta tion des Dau m en-Endgliedes l inks 3.9.2

Die Gutachter berichteten von einem vom Beschwerdeführer erwähnten stabilen Allgemeinzusta nd und führten aus, er habe über regelmä ss ig auftretende Dys pnoe bei mitte l schweren Be l ast ungen, rezidivier ende Luftnotattacken be i unge wollter Inhalation von Stäuben und Dämpfen sowie über ein gleichbleibend verring e rtes Leistungsvermögen geklagt . 3.9.3

Zur Befunderhebung führten die Experten aus, b odyplethysmographisch

sei i n Ruhe weder eine obstruktive noch eine rest ri ktive V entilation sstörung nach weisbar gewesen . Die Diff u sions messung habe keine Einschränkung der Diffusi onskap a zität ergeben . In der Ergospirometrie

habe eine mittelschwere E in schränkung der Belastbarkeit bei Trainingsmangel und Zeichen einer beginnen den G a saust a usch s tö r ung ohne Belastungshypo x äm ie dokumentiert werden können . Hinweise auf eine Herzinsuffizienz, kar d iale L i mitatio n oder KHK (ko ronare Herzkrankheit) hätten sich nicht ergeben. Ein obstruktives Atemmuster unter Last l asse sich nicht nachweis e

n. Im Verg leich zu r Voruntersuch u ng im D.___ im April 2013 habe der Beschwerdeführer eine Verbesse rung der Belastbarkeit (vormals 70 Watt, aktuell 90 Watt am AT-Punkt) gezeigt.

Die Auswertung einer aktu ell durchgeführten unspezifischen

inhalativen Provoka tion mit Methacho lin habe keine b r onchia l e Hyperreagibilit ä t als Hin weis auf eine asthmatische Komponente gezeigt . Allerdings sei zu berü c ksichti g e n, d ass im April 2012 während der Rehabilit a tion in A.___ eine obstruk tive Ventilationsstö run g festgestellt worden sei, die sich unter bronchospasmo lytischer Therapie rückläufig ge zeigt habe. Überdies hätten im Rahmen eines Aufentha l tes im C.___ im November 2012 eine leichte bronchia le Hyperreagibi l ität und ein gering erhöhtes FeNO als Ausdru c k eines Asthmas bronchiale diagnostiziert werden können .

Die Routine- Pricktestung hinsichtlich ubiquitärer A ll ergene habe keine kutane Sen s ibilisierung ergeben . Serologis c h habe sich bis auf eine geringe G es a mt- IgE -Erhöhung keine Sensib il isierung gegenüber häufigen perennial en A l lerge nen (Katze, Aspergi l lus fumigatus, Haustaubmilbe) ergeben .

I m neuerlich veranlassten CT-Thorax habe sich ein oberlappenbetonte s, gering ausgeprägtes, überwiegend zentrilob u läres Lungenemphysem mit teils Übergang in ein panlobuläres Emphysem im apikalen Obe rl appe n rechts gezeigt . Daneben imponierte e in diskretes narbiges Residuum infolge der im Jahr 2012 eingeleg ten Thoraxsaugdrainage an der S e gmentgrenze 10/9 rechts sowi e ein k l eines, seit März 2011 grö ss enkonstantes Oranulom (6 mm) im Segment 1 rechts . Pul monale Infiltrationen, malignomsuspekte Herde und interstitielle Lungenverän derungen

seien nicht nachweisbar gewesen (S. 9 f.). 3.9.4

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, aus pneumo l ogis c her Sicht sei von einer protrahierten toxisch- i rrit ativ e n Schädigung des Bronchialsystems infolge der starken Zementstaubexposition am 2 2. März 2012 a uszu gehen. Es k ö nn e eine Kausa li tät zwischen der erheblichen Zementstaubexposition, dem Span nungs p neumothorax und der aktuell bestehenden Belastungsdyspnoe, der Dys pnoeattacken nach S t aub-

und D a mpfinhalation und der körperlichen Leis tungse i nschränkung hergestellt werden. Durch die regelmä ss ige Staubinhalatio n des verwendeten Zementes (Atemschutzmaske nie vollständig dicht) sei es am 2 2. (richtig: 21.) M ä r z 2012 zu einer ausgeprägten toxisch- i rrit ativen Schädi gung des Bronchialsystems gekommen . Durch den hierdurch hervorgerufenen starken Husten habe sich der Spannungspneumot h orax rechts entwickelt. B e dingt dur ch die anhaltende Reizung des Bronchialsy s tems seien im weiteren Verlauf rezidivi e rend D yspnoeattacken vor al l em nach Kontakt zu Stäuben auf getreten, wa s es dem Versicherten unmög lich mach e, wieder in seinem ur sprünglichen Beruf (Tunnelbau) zu arbeiten.

Medizi nisch habe a ls Ausdruck der bronchia l en A l teration ein Belastungsasthma diagnostiziert werden können . Bedingt durch die pulmonale Beeinträchtigung sei es zur körperlichen Dekonditionie rung gekommen . Diese l a ss e sich aktuell in der Ergospirometrie trotz tendenziell er Zustandsverbesserung zum Vorbefund von April 2013 noch nachweisen (erreichte L ei stungsstufe 65 % vom Soll). Bei fehlender Perspektive (keine Aussicht, wieder im zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten) habe der Beschwerdeführer eine progredien t e Depression entwickelt und vermeh rt Alkohol

konsumiert, was konsekutiv zu eine m Alkoholab u sus gef ü hrt ha be . Aktuell sei der Beschwerdeführer nach einer professionel len

Ent zugstherapie a l koholabstinent, ha be aber weiterhi n keine berufliche Perspektive (S. 10) .

Sowohl das Vorliegen eines ausgeprägten Lung enem phys e ms durch das bis 2012 betriebene inhalative Rauchen als auch ein Alpha-1-Antitryps in -Mangel hätten ausgeschlossen werden können . Weder ergo spir ometrisch noch labor chemisch

hätten sich Hinweise auf eine chronische Herzinsuff izienz als mögli chen Auslös er der Belastungsdyspnoe ergeben. Durch eine Koronarangiogra phie habe bereits im April 2013 im D.___ eine hämodynamisc h rele vante KHK ausge schlo ssen werden können (S. 11) . 3.10

Am 1 4. Oktober 2014 diagnostizierte der Facharzt für Psychiat rie/Psycho - therapie

M.___, H.___, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung (episo disch paroxysmale Angst), eine Angststörung sowie eine somatoforme

Belas tungsstörung (Belastungsdyspnoe). Er führte aus, die jahrelange Exposition ge genüber schädigenden Stoffen/Substanzen/Staubarten währen d der Arbeit in Kombination mit der gesundheitsgefährdenden Arbeit als Tunnelbauer ohne Ta geslicht und un t er extremen klimatischen Bedingungen sowie der erlittene, dar aus resultierende Pneumothorax erachte er - Psychiater M.___

- nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie aufgrund seiner Erfahrung für geeignet, die beim Beschwerdeführer diagnosti zierten psychischen Leiden herbeizuführen. Mit nicht zu überbietender Deut lichkeit sei festzuhalten, dass die Arbeitsbedingungen, die Exposition gegenüber schädigenden Stoffen/Substanzen/Staubarten sowie der daraus resultierende Pneumothorax die Entstehung der psychischen L eiden des Beschwerdeführers zumindest begünstigt hätten. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass der erlittene Pneumothorax aufgrund der zwei Tag zuvor stattgehabten hohen inhalativen Exposition gegenüber gebranntem hydrauli schem Bindemittel am Arbeitsplatz beim Tunnelbau erfolgte. Die Beschwerde gegnerin übernahm denn auch die Kosten unter dem Titel Berufskrankheit. 4.2

Der medizinische Verlauf in organischer Hinsicht gestaltete sich derart, dass nach Anlage einer Thoraxdrainage und einem einmaligen Rückfall keine Indi kation zu einer weiteren Intervention mehr bestand (E. 3.1). Im Rahmen der anschliessenden Rehabilitation bis am 1 0. Mai 2012 zeigte sich ein positiver Verlauf und die Leistungsfähigkeit verbessert e sich unter Trainingstherapie, so dass sich die bestehende Obstruktion normalisierte und wieder eine volle Ar beitsfähigkeit (unter Vermeidung von Staubbelastungen) attestiert wurde

(E. 3.2). Nach zwei Monaten stellte sich beim Beschwerdeführer eine Anstren gungsdyspnoe bei Belastungen ein, für welche aber - bei fehlenden Ventila tions

- und Oxygenationsstörungen

- vorerst keine Ursache gefunden werden konnte (E. 3.3). Vermutet wurde in der Folge ein Zusammenhang mit Hyper ventilationsattacken und es wurde

- weiterhin - eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit (ohne Staubexposition) attestiert. Ein Zusammenhang zu einem diag nostizierten (kontrollierten) Asthma bronchiale wurde nicht gesehen (E. 3.4).

Anlässlich der Hospitalisation im April 2013, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, vermuteten die Ärzte ein belastungsinduziertes Asthma (E. 3.5), worauf anlässlich der Begutachtung zu Handen der Deutschen Rentenversicherung eine Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdebild sowie den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern festgestellt und eine Somatisierungs -Störung vermutet wurde (nebst der Diagnose eines leichtgradigen Asthma s bronchiale, E. 3.6). Die weiteren Abklärungen bestätigten das (mögliche) Vorlie gen eines leichten Bronchialasthmas bei indes vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch für schwere körperliche Arbeit (E. 3.7.4). Anlässlich einer weiteren Begut achtung des Beschwerdeführers wurde eine protrahierte toxisch- irritative Schä digung des Bronchialsystems vermutet sowie ein Belastungsasthma. Bei Aus schluss einer Herzinsuffizienz bzw. einer koronaren Herzkrankheit wurde auf eine körperliche Dekonditionierung mit verminderter Leistungsfähigkeit ver wiesen (E. 3.9.4). 4.3

Aufgrund dieses dokumentierten Verlaufs steht fest, dass die Folgen des Pneumothorax im Wesentlichen abgeheilt sind. Spätestens nach der Rehabilita tion im Klin i kzentrum A.___

war die Obstruktion verschwunden und zeig ten sich nur noch eine leichtgradige Überbl ähung sowie ein geringes Giemen

(E. 3.2).

Eine Abheilung bestätigte in der Folge auch Prof. Dr. F.___, dessen Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1) entspricht. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, legt es doch die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und spricht es sich über die Ursachen und Restfolgen der Lungenproblematik aus. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden und setzt sich unter Berücksichtigung der Untersuchungsresultate damit auseinander. Weiter wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten

abgegeben, wobei Prof. Dr. F.___ auf die entsprechenden Abklärungsresultate und Schlussfolgerungen Bezug nahm. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und

sind die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet . So legte der Experte einleuchtend dar, dass beim Beschwerde führer möglicherweise ein leichtes Bronchialasthma, indes keine kardio-pulmo nale Limitierung vorliegt, und er vollumfänglich arbeitsfähig ist (ausser im Tunnelbau, E. 3.7.4).

Diese Einschätzung überzeugt insofern, als Prof. Dr. F.___ diese mit den bildge benden und klinischen Befunderhebungen schlüssig begründete. Er schloss ins besondere aufgrund der getesteten Leistungsfähigkeit auf eine nicht dauerhaft eingeschränkte Kapazität des Beschwerdeführers und erkannte auf den CT-Bil dern wohl Folgen der Drainage, erachtete dies aber als funktionell nicht rele vant (E. 3.7.1). Sodann erkannte er eine - auch von anderen Ärzten themati sierte - Diskrepanz zwischen den geschilderten Einschränkungen und den funk tionellen Befunden und würdigte dies entsprechend (E. 3.7.2). 4.4

Im gleichen Sinn verwiesen die Privatgutachter Dres . J.___ und K.___ ein Jahr später au f nach wie vor diskrete bild gebende Untersuchungsresultate (ge ring ausgeprägtes Lungenemphysem, narbiges Residuum infolge Drainage sowie vorbestehendes Oranulom, E. 3.9.3). In ihren Leistungstests konstatierten sie eine Verbesserung seit April 2013 unter Hinweis auf die körperliche Dekonditi onierung und schlossen verschiedene ernsthafte Erkrankungen aus (ausgepräg tes Lungenemphysem, chronische Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit,

E. 3.9.4). In ihrer Einschätzung betonten sie die Asthmaproblematik etwas ausge prägter als Prof. Dr. F.___, äusserten sich indes nicht zur Arbeitsfähigkeit.

Angesichts der lediglich geringen Abweichungen der beiden Gutachten - in den wesentlichen Schlussfolgerungen - erübrigt sich eine detaillierte Würdigung der abweichenden Gesichtspunkte. Zu bemerken bleibt jedoch, dass im

Privatgut achten der Dres . J.___ und K.___

eine Auseinandersetzung mit der Expertise des Prof. Dr. F.___ vollständig fehlt und davon auszugehen ist, dass ihnen diese gar nicht vorgelegten hat. Dies stellt ein massives Qualitätsmanko dar, das aber letztlich ohne weitere Bedeutung bleibt. 4.5

Eine Gesamtschau der medizinischen Akten bestätigt nach dem Gesagten die Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Prof. Dr. F.___, wonach beim Beschwer deführer als dauerhafte Folge ein mögliches leichtes Bronchialasthma verbleibt, weswegen er nicht mehr im Tunnelbau eingesetzt werden kann. Die von den Parteien thematisierte Frage des Vorliegens eines Asthmas ist damit nicht von weiterer Bedeutung, weil sämtliche Ärzte und auch der Gutachter Prof. Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit im Tunnelbau verneinten und ansonsten von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Dabei wurde ein Leistungsprofil von leicht bis schwer genannt, ersteres indes unter hauptsächlichem Hinweis auf die Dekonditionierung des Beschwerdeführers, welche sich - nach dem Pneumothorax im März 2012 - unter Therapie massiv verbessert hatte und wo nach der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig wurde.

Dass eine irreversible Einschränkung vorliegt und auch ein Training unnütz wäre, ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlitte nen Berufskrankheit im Tunnelbau nicht mehr arbeitsfähig ist, in jeder anderen Tätigkeit indes keine (organisch berufskrankheitsb e dingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dass auch die Beschwerdegegnerin hiervon ausgeht, ergibt sich aus ihrer Nichteignungsverfügung vom 7. August 2013 (Urk. 9/57). Die gegenteilige Aussage im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach eine fortbestehende Berufskrankheit nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 9), überzeugt angesichts der klaren Aktenlage nicht. Auf Dauer verbleibt - wenn auch nicht ausschliesslich durch die Berufskrankheit, sondern auch durch das jahrelange Rauchen bedingt - das leichte Bronchialasthma. Dass ein solches nicht gegeben sein soll und überhaupt keine Folgen mehr bestehen, steht im Widerspruch zur einhelligen Meinung sämtlicher beteiligter Ärzte. 5. 5.1

In Bezug auf die psychische Situation ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nur dann für etwaige Folgen einzustehen hat, wenn diese in einem adä q uat kausalen Zusammenhang zur Berufskrankheit stehen. Währenddem die Be schwerdegegnerin das Vorliegen einer psychische n Erkrankung überhaupt in Frage stellte und keine Kausalität annahm (Urk. 2 S. 9), erachtete der Beschwer deführer die Diagnose einer Angststörung als gesichert und führte diese auf die Berufskrankheit zurück (Urk. S. 19 ff.) . 5.2

In den medizinischen Akten findet sich erstmals im Bericht des C.___ vom 3 0. November 2012 ein Hinweis auf eine psychische Auffällig keit mit der Diagnose einer Angststörung (E. 3.4). Dr. E.___ erwähnte am 1 0. Mai 2013 einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (E. 3.6),

Prof. Dr. F.___ verwies auf die anamnestische Diagnose einer Panikstörung (E. 3.7.2) und Dipl. Psych. G.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Panikstörung, welche sich bis im August 2014 „ entaktualisierte “ und nurmehr als somato forme autonome Funktionsstörung gefasst wurde (E. 3.8). Die Dres . J.___ und K.___ schliesslich schilderten im September 2014 eine manifeste Depression

(E. 3.9.1), worauf im Oktober 2014 Facharzt M.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung, eine Angststörung sowie eine somatoforme Bel a stungsstörung diagnostizierte (E. 3.10). 5.3

Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass acht Monate nach dem Vorfall erstmals (von fachfremden Ärzten) von psychischen Beschwerden die Rede war. Eine psychologische Behandlung erfolgte ab 2. Juli 2013, mithin über 15 Mo nate nach dem Pneumothorax, wobei lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde (E. 3.8). Eine fachärztlich gestellte Diagnose datiert vom 1 4. Oktober 2014 (E. 3.10). Bei dieser Ausgangslage ist in der Tat fraglich, inwieweit beim Beschwerdeführer tatsächlich eine dauernde und unüberwindbare psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt, welche auf die Berufskrankheit zurückgeht . 5.4 5.4.1

Von Relevanz wäre eine solche ohnehin nur, soweit der natürliche und adä quate Kausalzusammenhang gegeben ist. In diesem Sinne ist die Einschätzung des Psychiaters M.___ nicht weiterführend, sowe it er eine Begünstigung der psychischen Leiden durch die Expositionen als mit „nicht zu überbietender Deutlichkeit“ erstellt erachtet (E. 3.10). Die Frage, ob die Beschwerden auf die Berufskran kheit zurückgehen, mithin ohne Berufskrankheit auch keine Be schwerden eingetreten wären, beschlägt lediglich die Frage der natürlichen Kausalität, deren Bejahung noch nicht zu einer Leistungspflicht der Beschwer degegnerin führt. 5.4.2

Dass Psychiater M.___ die Arbeitsbedingungen und den Pneumothorax als geeignet erachtet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebenserfahrung eine solche psychische Störung herbeizuführen, ist wohl massgeblich im Rahmen des Auftragsverhältnisses zum Beschwerdeführer (Therapiebemühungen im H.___) zu se hen (vgl. dazu :

BGE 135 V 465 E. 4.5). Dass ein Bauarbeiter im Tunnelbau nach erlittenem Pneumothorax eine Angststörung entwickelt und daraus eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wird, entspricht sicherlich nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Im Gegenteil wäre nach einer geglückten Be handlung vielmehr zu erwarten, dass sich die geheilte Person wieder im Lebens alltag integrier t .

Die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist namentlich unter Berücksichti gung der einschlägigen bundesgerichtlichen Kriterien klar zu verneinen: Auszu gehen ist höchstens von einem mittelschweren Ereignis. Auch wenn sich der Pneumothorax (unbehandelt) lebensbedrohlich hätte auswirken können, war der Beschwerdeführer doch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in ernster Gefahr und wurde er fachgerecht und erfolgreich behandelt. Dieser Ablauf würde gar die Annahme eines banalen Ereignisses rechtfertigen.

B esonders dramatische Begleitumstände oder eine besonde re Eindrücklichkeit des Vorfalls sind nicht gegeben . Der Beschwerdeführer trat im Urlaub in seiner Heimat ins Spital ein wegen plötzlich einsetzender Thoraxschmerzen sowie Luftnot. Dass er dabei Erstickungsgefühle oder Todesangst gehabt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Die erlittene Verletzung ist weiter weder besonders schwer noch von besonderer Art, sondern war im Gegenteil durch die Drainage samt anschliessender Rehabilitation behandelbar. Eine e rfahrungsgemässe Eig nung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann jedenfalls nicht erkannt w e rden. Die ärztliche Be handlung war sodann nicht von auffälliger Dauer. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach der Rehabilitation in A.___ am 1 0. Mai 2012 bei vollständiger Arbeitsfähigkeit entlassen. Im Rahmen der nachfolgenden Behandlungen konnte kein Grund für die beklagte Anstren gungsdyspnoe gefunden werden, und diese beinhalteten - ausser erfolglosen In halationen –

auch keine relevanten Therapieformen mehr, sondern legten das Schwergewicht auf die psychischen Auffälligkeiten. Über körperliche Dauer schmerzen klagte der Beschwerdeführer nicht. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert e, ist nicht ersichtlich. Weiter sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen er sichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer ab Juni 2012 seine angestammte (un geeignete) Tätigkeit wieder aufgenommen und während über drei Monaten aus geübt hatte, kann auch nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die nachfolgenden Arbeitsun fähigkeitsatteste gründeten massgeblich auf der psychische Situation.

Damit ist kein einziges einschlägiges Kriterium gegeben, weshalb (allfällige) psychische Folgen jedenfalls nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur erlittenen Berufskrankheit stehen. 6.

Verbleibt nach dem Gesagten als dauerhafte Folge eine Unzumutbarkeit der Arbeitstätigkeit im Tunnelbau, ist die Beschwerdegegnerin entschädigungs pflichtig für eine allfällige Erwerbseinbusse. Abklärungen hierzu finden sich in den Akten keine, was insofern einleuchtet, als die Beschwerdegegnerin bereits das Vorliegen eines kausalen Gesundheitsschadens verneinte und keine Weite rungen mehr vorsah.

Die Abklärung einer Erwerbseinbusse ist bei diesem Resultat nachzuholen, wo bei diese auf der Feststellung zu basieren hat, dass dem Beschwerdeführer alle

Tätigkeiten zumutbar sind, ausser solchen im Untertagebau. Dass hierbei durch aus eine Einkommenseinbusse resultieren könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Art. 16 der Zusatzvereinbarung vom 2 5. Mai 2010 zwecks Änderung von Art. 58 des Landesmantelvertrags (LMV) für das

Schweizerische Bauhaupt gewerbe

einerseits sowie des Anhangs 12 zum LMV

(Zusatzvereinbarung für Untertagbauten "Untertagbauvereinbarung")

andererseits ein Lohnzuschlag für Tätigkeiten unter Tag vorgesehen sind, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen kann.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbusse und zur Neuverfü gung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.

Die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Kosten bilden nicht Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Vorliegend umfasst das nach der Rückweisung noch of fene Thema indes einzig die Erwerbseinbusse bei festgestellter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit, weshalb - beim Antrag auf eine volle Invalidenrente - faktisch ein überwiegendes Unterliegen des Beschwerdeführers resultiert. Damit steht ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Zünd - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133

E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352

E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.5.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346

S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10

E. 2).

E. 2 UVG in Verbindung mit Art. 8

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres leistungsabweisenden Entscheids aus, es bestehe keine fortbestehende, anhaltende Berufskrankheit mehr und allfällige psychische Defizite seien weder natürlich noch adäquat kausal zur Pneumothorax-Episode. Seit Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zeitlich uneingeschränkt eine mittel schwere bis gar schwere Arbeit zumutbar, weshalb kein Raum für Leistungen ab diesem Zeitpunkt bestehe (Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ging dagegen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit aufgrund eines Asthmas bronchiale sowie einer ebenfalls aufgehobenen Arbeitsfähigkeit wegen einer Angst-/Panikstörung aus und er achtete den Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit als gegeben (Urk. 14

S. 19 Ziff. 33).

E. 2.3 Replicando beantragte der Beschwerdeführer zu Recht keine Zusprache einer Übergangsentschädigung mehr, sind doch die Voraussetzungen hierfür offen kundig nicht erfüllt: Nach der Rechtsprechung kommt keine Übergangsentschä digung gemäss Art. 84 Abs.

E. 6 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)

zur Ausrich tung, wenn die Beschäftigungslosigkeit auf Gründe zurückgeht, die nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenh ä ngen (RKUV 1994 Nr. U 205, S. 320 E. 3a, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 514/00 vom 2 8. Dezember 2001 E. 3b). Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend ge machten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (im Gegensatz zur lediglich festgestellten Nichteignung für Untertagebau) besteht demgemäss kein Raum für die Zusprache einer Übergangsentschädigung.

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 9/8/6-7) über die Hospitalisation vom 2 3. März bis 5. April 2012 auf die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers wegen plötzlich einsetzender Tho raxschmerzen rechtsseitig sowie Luftnot. Sie führten aus, bei der Aufnahmeun tersuchung hätten stabile Herz-/Kreislaufverhältnisse bestanden, rechtsseitig ein abgeschwächtes Atemgeräusch bei sonst Vesikuläratmen . Röntgenologisch habe sich ein Spontanpneumothorax nachweisen lassen . Es sei neben einer Ist-Auf nahme eine Th or axdrainage angelegt worden. Bei nicht vollständiger Regredi enz des Pneumothorax unter Drainage habe am 2 5. März 2012 eine weitere Thoraxdrainage im apikalen Anteil gelegt werden müssen. Nach viertägiger Sogbehandlung seien die Drainagen entfernt worden, hernach hätten zunächst reguläre pulmonale Verhältnisse bestanden, am zweiten Tag habe ein erneuter Pneumothorax im ventralen Anteil bestanden, welcher zunächst ohne Relevanz und Klinik gewesen sei. Zur Zeit bestehe keine Indikation zur Intervention. 3.2

Der Chefarzt des Klinikzentrums A.___, wo der Beschwerdeführer vom 1 9. April bis 1 0. Mai 2012 zur Rehabilitation hospitalisiert war, verwies in sei nem Bericht vom 2 6. November 2012 (Urk. 9/22 S. 4) auf vom Beschwerdefüh rer vermerktes Profitieren von der Rehabilitation. Er führte aus, die initial be stehenden Beschwerden seien komplett verschwunden. Er könne wieder auf der betroffenen Seite liegen und auch seine Leistungsfähigkeit habe sich im Rah men der regelmässig stattfindenden medizinischen Trainingstherap ie und des freiwilligen Terraintrainings deutlich verbessert. Bodyplethysmographisch habe sich initial eine leichte bis mittelgradige Obstruktion gezeigt, die sich unter an tiinflammatorischer und antiobstruktiver Therapie normalisiert habe. Es finde sich formal nur noch eine leichtgradige Überblähung und auskulatorisch ein noch geringes Giemen bei forcierter Exspiration. Insofern sei ein Asthma bron chiale gesichert.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten attestiert unter Berücksichtigung des negativen Leistungsvermögens (Vermeidung der Exposition zu permanenten inhalativen Noxen, permanenter Feuchtigkeit, Kälte und starken Staubbelastungen). 3. 3

Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, hatte am 6. Oktober 2012 (Urk. 9/ 74) über die am 2. Oktober 2012 erfolgte Konsultation wegen seit zweieinhalb Monaten bestehender Anstrengungsdyspnoe beim Tragen schwerer Lasten und Bergauflaufen berichtet. Sie konnte aus pneumologischer Sicht lun genfunktionell, radiologisch und blutgasanalytisch kein Hinweis auf eine rele vante Ventilations- oder Oxygenationsstörung finden; die Ursache sei unklar. 3. 4

Die Ärzte des C.___, Pneumologie, wo der Beschwerdeführer vom 2 1. bis 2 3. November 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Aus trittsbericht vom 3 0. N o vember 2012 (Urk. 9/31) ein Asthma bronchiale, aktuell kontrolliertes Stadium (bei Status nach Nikotin bis März 2012, ca. 15 Packyears), eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Spontanpneumothorax rechts im März 2012 sowie eine Angststörung.

Sie führten aus, anlässlich der Lungenfunktionsprüfung habe sich eine vollstän dig reversible Obstruktion mit leicht eingeschränkter CO-Diffusion gezeigt. Die Spiroergometrie habe bei erfüllten Auslastungskriterien wegen einer Panikatta cke und Hyperventilation abgebrochen wer den müssen. Es habe sich ledigl i c h eine leicht e Limitierung aufgrund der Hyperventilation gezeigt. Hinweise für eine kardiopulmonale Limitierung hätten gefehlt. Die erneut durchgeführte Computertomographie des Thorax habe ein apikales Emphysem und einen klei nen Nodulus im anterioren Oberlappen rechts gezeigt. Aufgrund dieser Ergeb nisse dürfte der Spontanpneumothorax im März 2012 durch eine

ru p turiert e

Bulla des Emphysems bedingt gewesen sein. Eine Korrelation zum Beruf des Tunnelbauers sähen sie nicht. Die Bronchoskopie habe ein makroskopisch un auffälliges Bild gezeigt und die entnommenen Proben hätten lediglich eine chronisch unspezifische Bronchitis als Folge des chronischen Nikotinkonsums aufgezeigt. Hinweis e für das Vorliegen einer berufsassoziierten Lungenpatholo gie, insbesondere einer Silikose, könnten nicht nachvollzogen werden . Wegen der vollständig reversiblen Obstruktion hätten si e ergänzend einen Methacho lin-Provokationstest durchgeführt, welcher eine leichte bronchiale Hyperreagi bilität gezeigt habe.

Zusammenfassend befanden die Ärzte die Befunde als mit einem Asthma und Emphysem aufgrund des stattgehabten Nikotinkonsums vereinbar. Die rezidi vierenden Dyspnoe-Attacken erachteten sie als am ehesten mit rezidivierenden und akuten Hyperventilationen vereinbar. S ie verwiesen auf eine Entlassung des Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand und attestierten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Tunnelbauer (wegen Asthma) aufgrund der Staubexposition; in einem staubfreien Umfeld sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig. 3.5

Die Ärzte des D.___, Departement für Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie, Abteilung Pneumologie, wo der Beschwerdefüh rer vom 9. bis 2 3. April 2013 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. April 2013 (Urk. 9/43) ein belastungsinduziertes Asthma bronchiale, eine manifeste Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 1). Sie verwiesen auf die Lungenfunktionsprüfung ohne Nachweis einer signifikanten Ventilations störung, indes mutmasslich pulmonaler Limitierung anlässlich der Spiroergo metrie (S. 2 f.). Zusammenfassend gingen sie (unter weiterem Hinweis auf bild gebende Untersuchungsresultate) am ehesten von einem belastungsinduziertem Asthma aus (S. 2). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 15/12) zu Handen der Deutschen Rentenversicherung einen dringenden Verdacht auf Somatisierungs störung mit rezidivierender Hyperventilation unter körperlicher Belastung, ein leichtgradiges Asthma bronchiale, einen Zustand nach Pneumothorax rechts mit Drainagebehandlung im März 2012, einen Zustand nach chronischem Niko tinabusus bis März 2012, eine Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 6).

Der Gutachter verwies auf seit ca. einem Jahr beklagtes, regelmä ss ige s Auftreten von Dyspnoezuständen bei körperlicher Belastung. Dies habe zuletzt zu einer allgemeinen körperlichen Leistungsinsuffizienz sowie zu einer schnellen Er schöpfung des Versicherten geführt . Die bereits zuvor ambulant und stationär erfolgte umfangreiche Diagnostik habe bisher keinen wegweisenden Befund er bracht . In den aktuell durchgeführten Untersuchungen finde sich lungenfunktio nell eine leichtgradige obst ru ktive Ventilationsstörung mit dis kreter partieller Lungenüberblähung. Bei grenzwertig positivem Methacholintest

sei zudem eine leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität im Sinne eines leicht gradigen Asthmas bronchiale nachweisbar. In der Lungendiffusionsüberprüfung finde sich zudem eine leichtgradige Diffusionsstörung. Blutgasan alytisch seien im Ruhezustand leicht hypoxämische Messwerte auffällig gewesen, welche nach körperlicher Belastung in normoxämische Werte überg egangen seien . Eine ma nifeste respiratorische Insuffizienz lieg e somit nicht vor . Fahrradergometrisch sei der Beschwerdeführer nur bis 75 Watt belastbar gewesen mit anschlie ss en d em Abbruch wegen subjektiv Dyspnoe, myogener Erschöpfung und stridoröser Pressatmung (Differenzialdiagnose : Hyperventilation) . Die körperliche Leis tungsfähigkeit w e rd e einerseits durch den schnellen Blutd ru ckanstieg sowie an dererseits durch die am ehesten psychogen hervorgerufene Hyperventilation li mitiert (S. 7 f.) .

Im Rahmen der Zusammenschau der Befunde verwies der Experte auf eine erhebli che Diskrepanz zwischen dem geklagte n ausgeprägte n Beschwerdebild und den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern. Anhand der vorliegenden Befunde k ö nn e ein leichtgradiges Asthma bronchiale bestätigt werden, welches jedoch nicht das Ausma ss der geklagten Beschwerden erklär e . Hinzu komm e ein auffälliges Nichtansprechen der zuletzt eingeleiteten anti asthmati schen Therapie. Insgesamt dränge sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Somatisierungs s törung mit dem rezidivierenden Auftreten eines Hyper ventilationssyndroms auf (S. 8).

Aus rein internistisch- pneumo l ogischer Sicht erachtete Dr. E.___

weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden pro Tag als zumutbar . Die derzeitige Gesamtverfassung des Beschwer deführers erlaub e jedoch aktuell keine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Be ruf als Baufacharbeiter, da er der dort geforderten Arbeitsschwere derzeitig nicht gewachsen sei (S .

E. 8 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Vorliegend umfasst das nach der Rückweisung noch of fene Thema indes einzig die Erwerbseinbusse bei festgestellter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit, weshalb - beim Antrag auf eine volle Invalidenrente - faktisch ein überwiegendes Unterliegen des Beschwerdeführers resultiert. Damit steht ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Zünd - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00157 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd schmuckipartner

anwälte und notare Neugasse 26, Postfach, 900 4 St. Gallen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, arbeitete seit 17. Oktober 2005 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter und war damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1). Am 23. März 2012 erlitt er einen einseitigen passageren Pneumothorax, nach dem er am 21. März 2012 beim Mischen von Bindemitteln auf der Baustelle (untertags im Tunnelbau) einer hohen Staubbelastung ausgesetzt gewesen war (Urk. 9/ 53 S. 1 f.). Nach erfolgreicher stationärer Behandlung (Urk. 9/8/6-7) und Rehabilitation (Urk. 9/22) liess er der SUVA am 16. Oktober 2012 (Urk. 9/1) eine Lungenerkrankung melden, welche den Pneumothorax als Berufskrankheit an erkannte und die gesetzlichen Leistungen erbrachte, namentlich Heilbehandlung und Taggeld.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen, namentlich einer Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/53), verfügte die SUVA am 7. August 2013 (Urk. 9/57) seine Nichteignung für Arbeiten im Untertagebau und verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/125) den Anspruch auf weitere Leistungen mit der Begründung, aufgrund einer nicht adäquat kausalen psychischen Erkrankung bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb er als nicht vermittel bar gelte und ein Anspruch auf ein Übergangstaggeld entfalle. Die dagegen er hobene Einsprache (Urk. 9/126,

Urk. 9/129 und Urk. 9/146) wurde mit Entscheid vom 26. Mai 2014 (Urk.

2) abgewiesen. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Übergangsentschädigung, und eventualiter um Rückweisung der Sache zur psy chiatrischen Begutachtung sowie zum Neuentscheid (Urk. 1 S. 2). Die SUVA ersuchte am 18. Juli 2014 (Urk.

8) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer neu die Zusprache „mindestens“ einer vollen Invalidenrente sowie der infolge Berufskrankheit entstandenen Kosten von Fr. 4‘800.14 (Urk. 14 S. 2), worauf die Beschwerde gegnerin am 27. November 2014 (Urk.

18) an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133

E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352

E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346

S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10

E. 2). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres leistungsabweisenden Entscheids aus, es bestehe keine fortbestehende, anhaltende Berufskrankheit mehr und allfällige psychische Defizite seien weder natürlich noch adäquat kausal zur Pneumothorax-Episode. Seit Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zeitlich uneingeschränkt eine mittel schwere bis gar schwere Arbeit zumutbar, weshalb kein Raum für Leistungen ab diesem Zeitpunkt bestehe (Urk. 2 S. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer ging dagegen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit aufgrund eines Asthmas bronchiale sowie einer ebenfalls aufgehobenen Arbeitsfähigkeit wegen einer Angst-/Panikstörung aus und er achtete den Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit als gegeben (Urk. 14

S. 19 Ziff. 33). 2.3

Replicando beantragte der Beschwerdeführer zu Recht keine Zusprache einer Übergangsentschädigung mehr, sind doch die Voraussetzungen hierfür offen kundig nicht erfüllt: Nach der Rechtsprechung kommt keine Übergangsentschä digung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 8 6 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)

zur Ausrich tung, wenn die Beschäftigungslosigkeit auf Gründe zurückgeht, die nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenh ä ngen (RKUV 1994 Nr. U 205, S. 320 E. 3a, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 514/00 vom 2 8. Dezember 2001 E. 3b). Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend ge machten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (im Gegensatz zur lediglich festgestellten Nichteignung für Untertagebau) besteht demgemäss kein Raum für die Zusprache einer Übergangsentschädigung.

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik Z.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 5. April 2012 (Urk. 9/8/6-7) über die Hospitalisation vom 2 3. März bis 5. April 2012 auf die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers wegen plötzlich einsetzender Tho raxschmerzen rechtsseitig sowie Luftnot. Sie führten aus, bei der Aufnahmeun tersuchung hätten stabile Herz-/Kreislaufverhältnisse bestanden, rechtsseitig ein abgeschwächtes Atemgeräusch bei sonst Vesikuläratmen . Röntgenologisch habe sich ein Spontanpneumothorax nachweisen lassen . Es sei neben einer Ist-Auf nahme eine Th or axdrainage angelegt worden. Bei nicht vollständiger Regredi enz des Pneumothorax unter Drainage habe am 2 5. März 2012 eine weitere Thoraxdrainage im apikalen Anteil gelegt werden müssen. Nach viertägiger Sogbehandlung seien die Drainagen entfernt worden, hernach hätten zunächst reguläre pulmonale Verhältnisse bestanden, am zweiten Tag habe ein erneuter Pneumothorax im ventralen Anteil bestanden, welcher zunächst ohne Relevanz und Klinik gewesen sei. Zur Zeit bestehe keine Indikation zur Intervention. 3.2

Der Chefarzt des Klinikzentrums A.___, wo der Beschwerdeführer vom 1 9. April bis 1 0. Mai 2012 zur Rehabilitation hospitalisiert war, verwies in sei nem Bericht vom 2 6. November 2012 (Urk. 9/22 S. 4) auf vom Beschwerdefüh rer vermerktes Profitieren von der Rehabilitation. Er führte aus, die initial be stehenden Beschwerden seien komplett verschwunden. Er könne wieder auf der betroffenen Seite liegen und auch seine Leistungsfähigkeit habe sich im Rah men der regelmässig stattfindenden medizinischen Trainingstherap ie und des freiwilligen Terraintrainings deutlich verbessert. Bodyplethysmographisch habe sich initial eine leichte bis mittelgradige Obstruktion gezeigt, die sich unter an tiinflammatorischer und antiobstruktiver Therapie normalisiert habe. Es finde sich formal nur noch eine leichtgradige Überblähung und auskulatorisch ein noch geringes Giemen bei forcierter Exspiration. Insofern sei ein Asthma bron chiale gesichert.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten attestiert unter Berücksichtigung des negativen Leistungsvermögens (Vermeidung der Exposition zu permanenten inhalativen Noxen, permanenter Feuchtigkeit, Kälte und starken Staubbelastungen). 3. 3

Dr. med. B.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, hatte am 6. Oktober 2012 (Urk. 9/ 74) über die am 2. Oktober 2012 erfolgte Konsultation wegen seit zweieinhalb Monaten bestehender Anstrengungsdyspnoe beim Tragen schwerer Lasten und Bergauflaufen berichtet. Sie konnte aus pneumologischer Sicht lun genfunktionell, radiologisch und blutgasanalytisch kein Hinweis auf eine rele vante Ventilations- oder Oxygenationsstörung finden; die Ursache sei unklar. 3. 4

Die Ärzte des C.___, Pneumologie, wo der Beschwerdeführer vom 2 1. bis 2 3. November 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Aus trittsbericht vom 3 0. N o vember 2012 (Urk. 9/31) ein Asthma bronchiale, aktuell kontrolliertes Stadium (bei Status nach Nikotin bis März 2012, ca. 15 Packyears), eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Spontanpneumothorax rechts im März 2012 sowie eine Angststörung.

Sie führten aus, anlässlich der Lungenfunktionsprüfung habe sich eine vollstän dig reversible Obstruktion mit leicht eingeschränkter CO-Diffusion gezeigt. Die Spiroergometrie habe bei erfüllten Auslastungskriterien wegen einer Panikatta cke und Hyperventilation abgebrochen wer den müssen. Es habe sich ledigl i c h eine leicht e Limitierung aufgrund der Hyperventilation gezeigt. Hinweise für eine kardiopulmonale Limitierung hätten gefehlt. Die erneut durchgeführte Computertomographie des Thorax habe ein apikales Emphysem und einen klei nen Nodulus im anterioren Oberlappen rechts gezeigt. Aufgrund dieser Ergeb nisse dürfte der Spontanpneumothorax im März 2012 durch eine

ru p turiert e

Bulla des Emphysems bedingt gewesen sein. Eine Korrelation zum Beruf des Tunnelbauers sähen sie nicht. Die Bronchoskopie habe ein makroskopisch un auffälliges Bild gezeigt und die entnommenen Proben hätten lediglich eine chronisch unspezifische Bronchitis als Folge des chronischen Nikotinkonsums aufgezeigt. Hinweis e für das Vorliegen einer berufsassoziierten Lungenpatholo gie, insbesondere einer Silikose, könnten nicht nachvollzogen werden . Wegen der vollständig reversiblen Obstruktion hätten si e ergänzend einen Methacho lin-Provokationstest durchgeführt, welcher eine leichte bronchiale Hyperreagi bilität gezeigt habe.

Zusammenfassend befanden die Ärzte die Befunde als mit einem Asthma und Emphysem aufgrund des stattgehabten Nikotinkonsums vereinbar. Die rezidi vierenden Dyspnoe-Attacken erachteten sie als am ehesten mit rezidivierenden und akuten Hyperventilationen vereinbar. S ie verwiesen auf eine Entlassung des Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand und attestierten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Tunnelbauer (wegen Asthma) aufgrund der Staubexposition; in einem staubfreien Umfeld sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig. 3.5

Die Ärzte des D.___, Departement für Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie, Abteilung Pneumologie, wo der Beschwerdefüh rer vom 9. bis 2 3. April 2013 hospitalisiert war, diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. April 2013 (Urk. 9/43) ein belastungsinduziertes Asthma bronchiale, eine manifeste Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 1). Sie verwiesen auf die Lungenfunktionsprüfung ohne Nachweis einer signifikanten Ventilations störung, indes mutmasslich pulmonaler Limitierung anlässlich der Spiroergo metrie (S. 2 f.). Zusammenfassend gingen sie (unter weiterem Hinweis auf bild gebende Untersuchungsresultate) am ehesten von einem belastungsinduziertem Asthma aus (S. 2). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 15/12) zu Handen der Deutschen Rentenversicherung einen dringenden Verdacht auf Somatisierungs störung mit rezidivierender Hyperventilation unter körperlicher Belastung, ein leichtgradiges Asthma bronchiale, einen Zustand nach Pneumothorax rechts mit Drainagebehandlung im März 2012, einen Zustand nach chronischem Niko tinabusus bis März 2012, eine Hypothyreose sowie eine Hyperurikämie (S. 6).

Der Gutachter verwies auf seit ca. einem Jahr beklagtes, regelmä ss ige s Auftreten von Dyspnoezuständen bei körperlicher Belastung. Dies habe zuletzt zu einer allgemeinen körperlichen Leistungsinsuffizienz sowie zu einer schnellen Er schöpfung des Versicherten geführt . Die bereits zuvor ambulant und stationär erfolgte umfangreiche Diagnostik habe bisher keinen wegweisenden Befund er bracht . In den aktuell durchgeführten Untersuchungen finde sich lungenfunktio nell eine leichtgradige obst ru ktive Ventilationsstörung mit dis kreter partieller Lungenüberblähung. Bei grenzwertig positivem Methacholintest

sei zudem eine leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität im Sinne eines leicht gradigen Asthmas bronchiale nachweisbar. In der Lungendiffusionsüberprüfung finde sich zudem eine leichtgradige Diffusionsstörung. Blutgasan alytisch seien im Ruhezustand leicht hypoxämische Messwerte auffällig gewesen, welche nach körperlicher Belastung in normoxämische Werte überg egangen seien . Eine ma nifeste respiratorische Insuffizienz lieg e somit nicht vor . Fahrradergometrisch sei der Beschwerdeführer nur bis 75 Watt belastbar gewesen mit anschlie ss en d em Abbruch wegen subjektiv Dyspnoe, myogener Erschöpfung und stridoröser Pressatmung (Differenzialdiagnose : Hyperventilation) . Die körperliche Leis tungsfähigkeit w e rd e einerseits durch den schnellen Blutd ru ckanstieg sowie an dererseits durch die am ehesten psychogen hervorgerufene Hyperventilation li mitiert (S. 7 f.) .

Im Rahmen der Zusammenschau der Befunde verwies der Experte auf eine erhebli che Diskrepanz zwischen dem geklagte n ausgeprägte n Beschwerdebild und den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern. Anhand der vorliegenden Befunde k ö nn e ein leichtgradiges Asthma bronchiale bestätigt werden, welches jedoch nicht das Ausma ss der geklagten Beschwerden erklär e . Hinzu komm e ein auffälliges Nichtansprechen der zuletzt eingeleiteten anti asthmati schen Therapie. Insgesamt dränge sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Somatisierungs s törung mit dem rezidivierenden Auftreten eines Hyper ventilationssyndroms auf (S. 8).

Aus rein internistisch- pneumo l ogischer Sicht erachtete Dr. E.___

weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden pro Tag als zumutbar . Die derzeitige Gesamtverfassung des Beschwer deführers erlaub e jedoch aktuell keine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Be ruf als Baufacharbeiter, da er der dort geforderten Arbeitsschwere derzeitig nicht gewachsen sei (S . 8 unten) . 3. 7 3. 7 .1

Prof. Dr. med. F.___ führte in seinem Gutachten vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 9/53) aus, beim Beschwerdeführer bestehe a ls Folge des ja hr elangen Rauchens ein Lungenemphysem in beiden Lungenoberlappen. Dieses l a ss e sich durch die hochauflösende Computertomographie der Lunge diagnostizieren. Es resultier e eine CO-Diffusionskapazität im unteren No rm bereich, was sich im Gas-Aus tausch unter Belastung nicht auswirk e . Die Lungenvolum in a s e i e n im unteren Normbereich, die plethysmographisch gemessene totale Lungenkapazität (TLC) sei nicht erniedrigt. Eine COPD (Chronisch Obstruktive Lungenkrankheit) be steh e nicht. Eine Pneumokoniose liegt nicht vor. Die kumulativen Staub-Expo sitionen seien dafür zu gering und das Lungenparenchym zeig e keine interstiti ellen Veränderungen (S. 7) .

Als Auslöser f ür den am 2 3. März 2012 diagnostizierten Pneumothorax erach te te Prof. Dr. F.___

die zwei Tage vorher erfolgte hohe inhalative Exposition ge genüber gebranntem hydraulischem B in demittel. Ein solcher Zusammenhang schein e wahrsche in licher als ein rein zufälliges Auftreten des Pneumothorax. Prädisponierend für das Pneumothorax-Ereignis s e i e n die Emphysem- Verände rungen, die sich bei diesem früheren Raucher in beiden Oberlappen nachweisen lie ssen. Auch wenn keine Thorakoskopie durchgeführt w o rde n sei, k ö nn e man erfahrungsgemäss davon ausgehen, dass der Pneumothorax durch das Platzen von Emphysem-Bläschen zustande gekommen se

i. Der Pneumothorax sei über zwei konsekutiv eingelegte Drains mit Sog behandelt worden . Die rechte Lunge sei seither ausgedehnt geblieben . Die f rüher und aktue ll gemessenen statischen und dynamischen Lungenvolumina beweg t en sich im unteren Normbereich. Auf dem Computertomogramm s e i e n keine pleuralen Verdickungen nachweisbar, hingegen f a ll e von Auge auf, dass das Verhältnis zwischen den Volumina der rechten und linken Lunge nicht normal sei . Der vorliegende Befund se i diskret und funktionell nicht relevant. Er se i Folge der mehrtätigen Saug-Drainage, welche im CT nicht sichtbare, aber therapeutisch erwünschte Verklebungen der Pleura-Blätter bewirkt ha be (S. 8) . 3. 7 .2

Prof. Dr. F.___ hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer geschilderte erhebli che Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit sei diskrepant zu den ob jektiven funktionellen Befunden. Im April 2012, bereits einen Tag nach Eintritt zur Rehabilitation,

habe er 100 % der altersentsprechenden Leist ungs f ä higkeit erreicht. Die im November 2012 im C.___ durchgeführte Spi roergometrie habe wegen einer Panik-Attacke vorzeitig abgebrochen werden müssen . E in e weitere Ergometrie

sei im April 2013 im

D.___ durchgeführt worden . Aus den Unterlagen geh e nicht hervor, auf welche maximale Leis tung

der Beschwerdeführer habe belastet werden k ö nne n . Im Austrittsberich t

werde lediglich die anaerobe Schwelle aufgeführt. Diese sei bei 70 Watt erreicht worden und vermutlich Ausdruck eines Trainingszustandes nach längerer Arbeitsunfähigkeit .

Begreiflicherweise sei der Beschwerdeführer durch den Pneumothorax- Zwischen fall verunsichert . Er empfinde seine körperliche Integrität als nicht mehr intakt. Diese Verunsicherung widerspiegl e sich in blutgasanalytisch zwei mal dokumentierter Hyperventilationen und in einer Panik-Attacke anlässlich der Ergome t rie im November 2012 im C.___ . Es sei deshalb eine Pan ik störung diagnostiziert worden, die im Frühjahr anlässlich einer am bulanten fachärztlich psychiatrischen Behandlung bestätigt w o rde n sei (S. 8) . 3. 7 .3

Von Asthma

- so Prof. Dr. F.___ weiter - sei bereits anlässlich der Rehabilit ation im Klinikzentrum A.___ gesprochen worden . Die Diagnose stütze sich auf eine in den Akten nicht dokumentierte Verbesserung einer obstruktiven Venti lationsstörung nach Inhalationen. Es sei deshalb eine antiasthmatisc he Be handlung mit dem Kombinationspräparat Symbicort eingeleitet worden . Die vom Patienten geschilderte Atemnot tr e t e aber nicht anfallsweise und nicht in Ruhe auf, sondern regelmässig ab e in er bereits geringen Belastungsstufe auf. Sie k ö nn e nicht durch Inhalation eines die Bronchien erweiternden Medikamentes verhindert oder verbessert werden. Diese Symptomatik passe besser zu einer COPD als zu einem As thma . Wie oben erläutert besteh e aber keine COPD. Die Diagnose Ast h ma erachte er - Prof. Dr. F.___ - als wenig wahrscheinlich. Die Spirometrien zeig t en keine obstruktive Ventilationsstörung. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien weder klinisch noch f u nktionell H in weise auf eine Obstruktion gefunden worden, obwohl der Beschwerdeführer

- mangels Wir kung -

mit Inhalieren aufgehört ha be . Ein leichtes Asthma, eine Erkrankung, die bekanntlich remittieren k ö nn e, sei letztlich nicht völlig auszuschliessen. Diese Erkrankung könne nur anhand von Peak-Flow Messungen in Kombination mit dem Führen eines Asthma-Tagebuchs gestellt werden. Die im D.___ gestellte Diagnose eines belast un gsinduzierte n Asthma s k ö nn e

er nicht nach vollziehen. Es seien keine forcierten Sp ir ometrien unter und nach der Belastung durchgeführt worden . Zudem spr e ch e jener Asthma-Phänotyp, der sich nicht spontan, sond ern nur unter Belastung manifes tier e („ exercise

induced

asthma "), besonders gut auf eine Behandlung an (S. 8 f.) .

Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter einem leichten Asthma leide, würde es sich um eine arbeitsplatzassoziierte Form handeln. Es stell e sich deshalb die Frage, ob Immissionen, gegen die er an den Arbeitsplät zen in der Schweiz exponiert gewesen sei, für ein arbeitsplatzassoziiertes Asthma in Frage k ämen . Aufgrund der Vorgeschichte komm e ein vorbestehen des Asthma, das lediglich durch die Belastung am Arbeitsplatz verschlimmert wo rde n sei („ work-exacerbated

asthma "), nicht in Frage. Eine Asthma-Fo rm, die durch eine Sensibilisie rung („ sensitizer-induced

asthma “) induz i ert w o rde n sei, f a ll e im vorliegenden Fall ebenfalls ausser Betracht . Die Tatsache, dass bei m Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Konzentration von IgE im Blut gefun den w o rde n sei, spr e ch e bei fehlendem Nachweis einer Atopie (negative Prick-Tests) nicht für eine Allergie. Grundsätzlich möglich sei eine Asthma-Form, die durch einen Inhalationszwischenfall mit Stoffen ausgelöst w e rd e, welche die Atemwege irritier t en („ irritant-induced

asthma “). Bei dem Vorfall vom 2 1. März 2012 se i es zu einer hohen Exposition gegenüber gebranntem, hydraulischem Bindemittel (Portlandzementklinker, Calciumoxid etc.) gekommen. Anlässlich der Hospitalisation in der D.___

sei eine gründliche kardiale Abklä ru ng durchgeführt worden . Es hätten sich, bis auf ein übermässiges An steigen des Blutdrucks unter Belastung, keine pathologischen Befunde gefunden (S. 9) . 3. 7 .4

Zusammenfassend diagnostizierte Prof. Dr. F.___ ein (höchstens mögliches) leich tes Bronchialasthma sowie eine Angststörung und verwies auf die erhobe nen Befunde eines Status nach rechtsseitigem Pneumothorax (mit Thorax-Saugdrainage behandelt) bei bilateralem apikalem Lungenemphysem, eines leichten Übergewichts, statischen und dynamischen Lungenvolumina im unte ren Normbereich sowie einer leicht eingeschränkten CO-Diffusionskapazität bei Lungenemphysem beider Lungenoberlappen nach Zigaretten-Rauchen (ca . 28

packyears, S. 10).

Er konstatierte keine kardio-pulmonale L i mitie ru ng und erachtete den Beschwer deführer für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit als zu

100 % arbeitsfähig. Hingegen sei er für Arbeiten in Tunnels als nicht mehr geeignet zu betrachten (S. 9) . 3 .8

Dipl. Psych. G.___, Psychologische Psychotherapeutin i.A., vom H.___, I.___, be richtete am 3. September 2013 (Urk. 9/104) über die seit 2. Juli 2013 dauernde ambulante Behandlung (bislang drei Sitzungen) und schilderte eine Unsicherheit bezüglich eigener Belastungsgrenzen sowie Angst vor erneutem Pneumothorax samt daraus resultierendem Vermeidungsverhalten von körperlichen Belastun gen (Todesangst), ein gesteigertes Arousalpotential sowie eine depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche, Lustlosigkeit, Hilflosigkeits- und Versa gensgefühlen . Sie diagnostizierte einen Verdacht auf eine Panikstörung und at testierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

Am 1 1. August 2014 (Urk. 9/18) schilderte Dipl. Psych. G.___, welche den Be schwerdeführer am 2 7. Mai 2014 letztmals gesehen hatte (bei teilstationärer Be handlung vom 3 0. Mai bis 1 1. Juli 2014, Urk. 15/20), als geklagte Beschwerden eine dysthyme Grundstimmung, Antriebsminderung und Morgentief, Ein- und Durchschlafstörung, Grübelneigung, Zukunftsängste, Selbstzweifel und Selbst unsicherheit, innere Unruhe, eingeschränkte Entspannungsfähigkeit, reduzierte Leistungsfähigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit, Unsicherheit bezüglich eigener Belastungsgrenzen und Angst vor erneutem Pneumothorax samt daraus resul tierender gesteigerter Sensibilität für körperliche Sensationen mit Vermeidungs verhalten (Reduktion) von körperlichen Belastungen (Todesangst), ausgeprägte Frustrations-, Ungerechtigkeits- und Hilflosigkeitsgefühle bezüglich des be hördlichen Umgangs mit den Folgen seiner Erkrankung (Rechtsstreit). Sie diag nostizierte eine depressive Störung (aktuell leichte Episode), eine Alkoholab hängigkeit (zur Zeit abstinent), einen Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Atmungssystem) sowie eine Panikstörung (entaktualisiert). Sie berichtete über eine seit Juli 2013 schrittweise leichte symptomatische Ent lastung in Bezug auf die depressive sowie Angstsymptoma t ik sowie eine deutli che somatische Verbesserung seit der Krankheitseinsicht in Bezug auf die A b hängigkeitserkrankung (Dezember 2013) und Erreichen der Abstinenz (Januar 2014). 3.9 3.9.1

Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medi zin/Pneumologie, L.___, stellten in ihrem Gutachten vom 1 2. September 2014 (Urk. 15/19) z u Handen des Beschwerdeführers fol gende Diagnosen (S. 9): 1.

Toxisch- irritative Schädigung des Bronchialsystems mit persistierende m

B e las tungs - Asthma bei Zustand nach erheblicher Zementstaubexposition („ Doroflow ") 2.

Multifaktorielles Emphysem durch inhalatives Rauchen und regelmä ss ige Ze m entstaubin halation 3 .

Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom -

unter Einleitung e iner Maskentherapie (BiPAP -ST-Maske) 04/2014 4 .

M anifeste Depression 5.

Zustand nach Alkoholabusus -

Entzugstherapie 01/2014 bis 02/2014 6.

A rterielle Hypertonie 7.

Zustand nach traumatischer Tei la mpu ta tion des Dau m en-Endgliedes l inks 3.9.2

Die Gutachter berichteten von einem vom Beschwerdeführer erwähnten stabilen Allgemeinzusta nd und führten aus, er habe über regelmä ss ig auftretende Dys pnoe bei mitte l schweren Be l ast ungen, rezidivier ende Luftnotattacken be i unge wollter Inhalation von Stäuben und Dämpfen sowie über ein gleichbleibend verring e rtes Leistungsvermögen geklagt . 3.9.3

Zur Befunderhebung führten die Experten aus, b odyplethysmographisch

sei i n Ruhe weder eine obstruktive noch eine rest ri ktive V entilation sstörung nach weisbar gewesen . Die Diff u sions messung habe keine Einschränkung der Diffusi onskap a zität ergeben . In der Ergospirometrie

habe eine mittelschwere E in schränkung der Belastbarkeit bei Trainingsmangel und Zeichen einer beginnen den G a saust a usch s tö r ung ohne Belastungshypo x äm ie dokumentiert werden können . Hinweise auf eine Herzinsuffizienz, kar d iale L i mitatio n oder KHK (ko ronare Herzkrankheit) hätten sich nicht ergeben. Ein obstruktives Atemmuster unter Last l asse sich nicht nachweis e

n. Im Verg leich zu r Voruntersuch u ng im D.___ im April 2013 habe der Beschwerdeführer eine Verbesse rung der Belastbarkeit (vormals 70 Watt, aktuell 90 Watt am AT-Punkt) gezeigt.

Die Auswertung einer aktu ell durchgeführten unspezifischen

inhalativen Provoka tion mit Methacho lin habe keine b r onchia l e Hyperreagibilit ä t als Hin weis auf eine asthmatische Komponente gezeigt . Allerdings sei zu berü c ksichti g e n, d ass im April 2012 während der Rehabilit a tion in A.___ eine obstruk tive Ventilationsstö run g festgestellt worden sei, die sich unter bronchospasmo lytischer Therapie rückläufig ge zeigt habe. Überdies hätten im Rahmen eines Aufentha l tes im C.___ im November 2012 eine leichte bronchia le Hyperreagibi l ität und ein gering erhöhtes FeNO als Ausdru c k eines Asthmas bronchiale diagnostiziert werden können .

Die Routine- Pricktestung hinsichtlich ubiquitärer A ll ergene habe keine kutane Sen s ibilisierung ergeben . Serologis c h habe sich bis auf eine geringe G es a mt- IgE -Erhöhung keine Sensib il isierung gegenüber häufigen perennial en A l lerge nen (Katze, Aspergi l lus fumigatus, Haustaubmilbe) ergeben .

I m neuerlich veranlassten CT-Thorax habe sich ein oberlappenbetonte s, gering ausgeprägtes, überwiegend zentrilob u läres Lungenemphysem mit teils Übergang in ein panlobuläres Emphysem im apikalen Obe rl appe n rechts gezeigt . Daneben imponierte e in diskretes narbiges Residuum infolge der im Jahr 2012 eingeleg ten Thoraxsaugdrainage an der S e gmentgrenze 10/9 rechts sowi e ein k l eines, seit März 2011 grö ss enkonstantes Oranulom (6 mm) im Segment 1 rechts . Pul monale Infiltrationen, malignomsuspekte Herde und interstitielle Lungenverän derungen

seien nicht nachweisbar gewesen (S. 9 f.). 3.9.4

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, aus pneumo l ogis c her Sicht sei von einer protrahierten toxisch- i rrit ativ e n Schädigung des Bronchialsystems infolge der starken Zementstaubexposition am 2 2. März 2012 a uszu gehen. Es k ö nn e eine Kausa li tät zwischen der erheblichen Zementstaubexposition, dem Span nungs p neumothorax und der aktuell bestehenden Belastungsdyspnoe, der Dys pnoeattacken nach S t aub-

und D a mpfinhalation und der körperlichen Leis tungse i nschränkung hergestellt werden. Durch die regelmä ss ige Staubinhalatio n des verwendeten Zementes (Atemschutzmaske nie vollständig dicht) sei es am 2 2. (richtig: 21.) M ä r z 2012 zu einer ausgeprägten toxisch- i rrit ativen Schädi gung des Bronchialsystems gekommen . Durch den hierdurch hervorgerufenen starken Husten habe sich der Spannungspneumot h orax rechts entwickelt. B e dingt dur ch die anhaltende Reizung des Bronchialsy s tems seien im weiteren Verlauf rezidivi e rend D yspnoeattacken vor al l em nach Kontakt zu Stäuben auf getreten, wa s es dem Versicherten unmög lich mach e, wieder in seinem ur sprünglichen Beruf (Tunnelbau) zu arbeiten.

Medizi nisch habe a ls Ausdruck der bronchia l en A l teration ein Belastungsasthma diagnostiziert werden können . Bedingt durch die pulmonale Beeinträchtigung sei es zur körperlichen Dekonditionie rung gekommen . Diese l a ss e sich aktuell in der Ergospirometrie trotz tendenziell er Zustandsverbesserung zum Vorbefund von April 2013 noch nachweisen (erreichte L ei stungsstufe 65 % vom Soll). Bei fehlender Perspektive (keine Aussicht, wieder im zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten) habe der Beschwerdeführer eine progredien t e Depression entwickelt und vermeh rt Alkohol

konsumiert, was konsekutiv zu eine m Alkoholab u sus gef ü hrt ha be . Aktuell sei der Beschwerdeführer nach einer professionel len

Ent zugstherapie a l koholabstinent, ha be aber weiterhi n keine berufliche Perspektive (S. 10) .

Sowohl das Vorliegen eines ausgeprägten Lung enem phys e ms durch das bis 2012 betriebene inhalative Rauchen als auch ein Alpha-1-Antitryps in -Mangel hätten ausgeschlossen werden können . Weder ergo spir ometrisch noch labor chemisch

hätten sich Hinweise auf eine chronische Herzinsuff izienz als mögli chen Auslös er der Belastungsdyspnoe ergeben. Durch eine Koronarangiogra phie habe bereits im April 2013 im D.___ eine hämodynamisc h rele vante KHK ausge schlo ssen werden können (S. 11) . 3.10

Am 1 4. Oktober 2014 diagnostizierte der Facharzt für Psychiat rie/Psycho - therapie

M.___, H.___, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung (episo disch paroxysmale Angst), eine Angststörung sowie eine somatoforme

Belas tungsstörung (Belastungsdyspnoe). Er führte aus, die jahrelange Exposition ge genüber schädigenden Stoffen/Substanzen/Staubarten währen d der Arbeit in Kombination mit der gesundheitsgefährdenden Arbeit als Tunnelbauer ohne Ta geslicht und un t er extremen klimatischen Bedingungen sowie der erlittene, dar aus resultierende Pneumothorax erachte er - Psychiater M.___

- nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie aufgrund seiner Erfahrung für geeignet, die beim Beschwerdeführer diagnosti zierten psychischen Leiden herbeizuführen. Mit nicht zu überbietender Deut lichkeit sei festzuhalten, dass die Arbeitsbedingungen, die Exposition gegenüber schädigenden Stoffen/Substanzen/Staubarten sowie der daraus resultierende Pneumothorax die Entstehung der psychischen L eiden des Beschwerdeführers zumindest begünstigt hätten. 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass der erlittene Pneumothorax aufgrund der zwei Tag zuvor stattgehabten hohen inhalativen Exposition gegenüber gebranntem hydrauli schem Bindemittel am Arbeitsplatz beim Tunnelbau erfolgte. Die Beschwerde gegnerin übernahm denn auch die Kosten unter dem Titel Berufskrankheit. 4.2

Der medizinische Verlauf in organischer Hinsicht gestaltete sich derart, dass nach Anlage einer Thoraxdrainage und einem einmaligen Rückfall keine Indi kation zu einer weiteren Intervention mehr bestand (E. 3.1). Im Rahmen der anschliessenden Rehabilitation bis am 1 0. Mai 2012 zeigte sich ein positiver Verlauf und die Leistungsfähigkeit verbessert e sich unter Trainingstherapie, so dass sich die bestehende Obstruktion normalisierte und wieder eine volle Ar beitsfähigkeit (unter Vermeidung von Staubbelastungen) attestiert wurde

(E. 3.2). Nach zwei Monaten stellte sich beim Beschwerdeführer eine Anstren gungsdyspnoe bei Belastungen ein, für welche aber - bei fehlenden Ventila tions

- und Oxygenationsstörungen

- vorerst keine Ursache gefunden werden konnte (E. 3.3). Vermutet wurde in der Folge ein Zusammenhang mit Hyper ventilationsattacken und es wurde

- weiterhin - eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit (ohne Staubexposition) attestiert. Ein Zusammenhang zu einem diag nostizierten (kontrollierten) Asthma bronchiale wurde nicht gesehen (E. 3.4).

Anlässlich der Hospitalisation im April 2013, mithin über ein Jahr nach dem Vorfall, vermuteten die Ärzte ein belastungsinduziertes Asthma (E. 3.5), worauf anlässlich der Begutachtung zu Handen der Deutschen Rentenversicherung eine Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdebild sowie den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern festgestellt und eine Somatisierungs -Störung vermutet wurde (nebst der Diagnose eines leichtgradigen Asthma s bronchiale, E. 3.6). Die weiteren Abklärungen bestätigten das (mögliche) Vorlie gen eines leichten Bronchialasthmas bei indes vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch für schwere körperliche Arbeit (E. 3.7.4). Anlässlich einer weiteren Begut achtung des Beschwerdeführers wurde eine protrahierte toxisch- irritative Schä digung des Bronchialsystems vermutet sowie ein Belastungsasthma. Bei Aus schluss einer Herzinsuffizienz bzw. einer koronaren Herzkrankheit wurde auf eine körperliche Dekonditionierung mit verminderter Leistungsfähigkeit ver wiesen (E. 3.9.4). 4.3

Aufgrund dieses dokumentierten Verlaufs steht fest, dass die Folgen des Pneumothorax im Wesentlichen abgeheilt sind. Spätestens nach der Rehabilita tion im Klin i kzentrum A.___

war die Obstruktion verschwunden und zeig ten sich nur noch eine leichtgradige Überbl ähung sowie ein geringes Giemen

(E. 3.2).

Eine Abheilung bestätigte in der Folge auch Prof. Dr. F.___, dessen Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1) entspricht. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, legt es doch die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und spricht es sich über die Ursachen und Restfolgen der Lungenproblematik aus. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden und setzt sich unter Berücksichtigung der Untersuchungsresultate damit auseinander. Weiter wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten

abgegeben, wobei Prof. Dr. F.___ auf die entsprechenden Abklärungsresultate und Schlussfolgerungen Bezug nahm. Schliesslich leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und

sind die Schlussfolgerungen in der Exper tise begründet . So legte der Experte einleuchtend dar, dass beim Beschwerde führer möglicherweise ein leichtes Bronchialasthma, indes keine kardio-pulmo nale Limitierung vorliegt, und er vollumfänglich arbeitsfähig ist (ausser im Tunnelbau, E. 3.7.4).

Diese Einschätzung überzeugt insofern, als Prof. Dr. F.___ diese mit den bildge benden und klinischen Befunderhebungen schlüssig begründete. Er schloss ins besondere aufgrund der getesteten Leistungsfähigkeit auf eine nicht dauerhaft eingeschränkte Kapazität des Beschwerdeführers und erkannte auf den CT-Bil dern wohl Folgen der Drainage, erachtete dies aber als funktionell nicht rele vant (E. 3.7.1). Sodann erkannte er eine - auch von anderen Ärzten themati sierte - Diskrepanz zwischen den geschilderten Einschränkungen und den funk tionellen Befunden und würdigte dies entsprechend (E. 3.7.2). 4.4

Im gleichen Sinn verwiesen die Privatgutachter Dres . J.___ und K.___ ein Jahr später au f nach wie vor diskrete bild gebende Untersuchungsresultate (ge ring ausgeprägtes Lungenemphysem, narbiges Residuum infolge Drainage sowie vorbestehendes Oranulom, E. 3.9.3). In ihren Leistungstests konstatierten sie eine Verbesserung seit April 2013 unter Hinweis auf die körperliche Dekonditi onierung und schlossen verschiedene ernsthafte Erkrankungen aus (ausgepräg tes Lungenemphysem, chronische Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit,

E. 3.9.4). In ihrer Einschätzung betonten sie die Asthmaproblematik etwas ausge prägter als Prof. Dr. F.___, äusserten sich indes nicht zur Arbeitsfähigkeit.

Angesichts der lediglich geringen Abweichungen der beiden Gutachten - in den wesentlichen Schlussfolgerungen - erübrigt sich eine detaillierte Würdigung der abweichenden Gesichtspunkte. Zu bemerken bleibt jedoch, dass im

Privatgut achten der Dres . J.___ und K.___

eine Auseinandersetzung mit der Expertise des Prof. Dr. F.___ vollständig fehlt und davon auszugehen ist, dass ihnen diese gar nicht vorgelegten hat. Dies stellt ein massives Qualitätsmanko dar, das aber letztlich ohne weitere Bedeutung bleibt. 4.5

Eine Gesamtschau der medizinischen Akten bestätigt nach dem Gesagten die Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Prof. Dr. F.___, wonach beim Beschwer deführer als dauerhafte Folge ein mögliches leichtes Bronchialasthma verbleibt, weswegen er nicht mehr im Tunnelbau eingesetzt werden kann. Die von den Parteien thematisierte Frage des Vorliegens eines Asthmas ist damit nicht von weiterer Bedeutung, weil sämtliche Ärzte und auch der Gutachter Prof. Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit im Tunnelbau verneinten und ansonsten von einer voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Dabei wurde ein Leistungsprofil von leicht bis schwer genannt, ersteres indes unter hauptsächlichem Hinweis auf die Dekonditionierung des Beschwerdeführers, welche sich - nach dem Pneumothorax im März 2012 - unter Therapie massiv verbessert hatte und wo nach der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig wurde.

Dass eine irreversible Einschränkung vorliegt und auch ein Training unnütz wäre, ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlitte nen Berufskrankheit im Tunnelbau nicht mehr arbeitsfähig ist, in jeder anderen Tätigkeit indes keine (organisch berufskrankheitsb e dingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dass auch die Beschwerdegegnerin hiervon ausgeht, ergibt sich aus ihrer Nichteignungsverfügung vom 7. August 2013 (Urk. 9/57). Die gegenteilige Aussage im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach eine fortbestehende Berufskrankheit nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 9), überzeugt angesichts der klaren Aktenlage nicht. Auf Dauer verbleibt - wenn auch nicht ausschliesslich durch die Berufskrankheit, sondern auch durch das jahrelange Rauchen bedingt - das leichte Bronchialasthma. Dass ein solches nicht gegeben sein soll und überhaupt keine Folgen mehr bestehen, steht im Widerspruch zur einhelligen Meinung sämtlicher beteiligter Ärzte. 5. 5.1

In Bezug auf die psychische Situation ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nur dann für etwaige Folgen einzustehen hat, wenn diese in einem adä q uat kausalen Zusammenhang zur Berufskrankheit stehen. Währenddem die Be schwerdegegnerin das Vorliegen einer psychische n Erkrankung überhaupt in Frage stellte und keine Kausalität annahm (Urk. 2 S. 9), erachtete der Beschwer deführer die Diagnose einer Angststörung als gesichert und führte diese auf die Berufskrankheit zurück (Urk. S. 19 ff.) . 5.2

In den medizinischen Akten findet sich erstmals im Bericht des C.___ vom 3 0. November 2012 ein Hinweis auf eine psychische Auffällig keit mit der Diagnose einer Angststörung (E. 3.4). Dr. E.___ erwähnte am 1 0. Mai 2013 einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (E. 3.6),

Prof. Dr. F.___ verwies auf die anamnestische Diagnose einer Panikstörung (E. 3.7.2) und Dipl. Psych. G.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Panikstörung, welche sich bis im August 2014 „ entaktualisierte “ und nurmehr als somato forme autonome Funktionsstörung gefasst wurde (E. 3.8). Die Dres . J.___ und K.___ schliesslich schilderten im September 2014 eine manifeste Depression

(E. 3.9.1), worauf im Oktober 2014 Facharzt M.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung, eine Angststörung sowie eine somatoforme Bel a stungsstörung diagnostizierte (E. 3.10). 5.3

Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass acht Monate nach dem Vorfall erstmals (von fachfremden Ärzten) von psychischen Beschwerden die Rede war. Eine psychologische Behandlung erfolgte ab 2. Juli 2013, mithin über 15 Mo nate nach dem Pneumothorax, wobei lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde (E. 3.8). Eine fachärztlich gestellte Diagnose datiert vom 1 4. Oktober 2014 (E. 3.10). Bei dieser Ausgangslage ist in der Tat fraglich, inwieweit beim Beschwerdeführer tatsächlich eine dauernde und unüberwindbare psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt, welche auf die Berufskrankheit zurückgeht . 5.4 5.4.1

Von Relevanz wäre eine solche ohnehin nur, soweit der natürliche und adä quate Kausalzusammenhang gegeben ist. In diesem Sinne ist die Einschätzung des Psychiaters M.___ nicht weiterführend, sowe it er eine Begünstigung der psychischen Leiden durch die Expositionen als mit „nicht zu überbietender Deutlichkeit“ erstellt erachtet (E. 3.10). Die Frage, ob die Beschwerden auf die Berufskran kheit zurückgehen, mithin ohne Berufskrankheit auch keine Be schwerden eingetreten wären, beschlägt lediglich die Frage der natürlichen Kausalität, deren Bejahung noch nicht zu einer Leistungspflicht der Beschwer degegnerin führt. 5.4.2

Dass Psychiater M.___ die Arbeitsbedingungen und den Pneumothorax als geeignet erachtet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebenserfahrung eine solche psychische Störung herbeizuführen, ist wohl massgeblich im Rahmen des Auftragsverhältnisses zum Beschwerdeführer (Therapiebemühungen im H.___) zu se hen (vgl. dazu :

BGE 135 V 465 E. 4.5). Dass ein Bauarbeiter im Tunnelbau nach erlittenem Pneumothorax eine Angststörung entwickelt und daraus eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wird, entspricht sicherlich nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Im Gegenteil wäre nach einer geglückten Be handlung vielmehr zu erwarten, dass sich die geheilte Person wieder im Lebens alltag integrier t .

Die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist namentlich unter Berücksichti gung der einschlägigen bundesgerichtlichen Kriterien klar zu verneinen: Auszu gehen ist höchstens von einem mittelschweren Ereignis. Auch wenn sich der Pneumothorax (unbehandelt) lebensbedrohlich hätte auswirken können, war der Beschwerdeführer doch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt in ernster Gefahr und wurde er fachgerecht und erfolgreich behandelt. Dieser Ablauf würde gar die Annahme eines banalen Ereignisses rechtfertigen.

B esonders dramatische Begleitumstände oder eine besonde re Eindrücklichkeit des Vorfalls sind nicht gegeben . Der Beschwerdeführer trat im Urlaub in seiner Heimat ins Spital ein wegen plötzlich einsetzender Thoraxschmerzen sowie Luftnot. Dass er dabei Erstickungsgefühle oder Todesangst gehabt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Die erlittene Verletzung ist weiter weder besonders schwer noch von besonderer Art, sondern war im Gegenteil durch die Drainage samt anschliessender Rehabilitation behandelbar. Eine e rfahrungsgemässe Eig nung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann jedenfalls nicht erkannt w e rden. Die ärztliche Be handlung war sodann nicht von auffälliger Dauer. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach der Rehabilitation in A.___ am 1 0. Mai 2012 bei vollständiger Arbeitsfähigkeit entlassen. Im Rahmen der nachfolgenden Behandlungen konnte kein Grund für die beklagte Anstren gungsdyspnoe gefunden werden, und diese beinhalteten - ausser erfolglosen In halationen –

auch keine relevanten Therapieformen mehr, sondern legten das Schwergewicht auf die psychischen Auffälligkeiten. Über körperliche Dauer schmerzen klagte der Beschwerdeführer nicht. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert e, ist nicht ersichtlich. Weiter sind weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen er sichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer ab Juni 2012 seine angestammte (un geeignete) Tätigkeit wieder aufgenommen und während über drei Monaten aus geübt hatte, kann auch nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die nachfolgenden Arbeitsun fähigkeitsatteste gründeten massgeblich auf der psychische Situation.

Damit ist kein einziges einschlägiges Kriterium gegeben, weshalb (allfällige) psychische Folgen jedenfalls nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur erlittenen Berufskrankheit stehen. 6.

Verbleibt nach dem Gesagten als dauerhafte Folge eine Unzumutbarkeit der Arbeitstätigkeit im Tunnelbau, ist die Beschwerdegegnerin entschädigungs pflichtig für eine allfällige Erwerbseinbusse. Abklärungen hierzu finden sich in den Akten keine, was insofern einleuchtet, als die Beschwerdegegnerin bereits das Vorliegen eines kausalen Gesundheitsschadens verneinte und keine Weite rungen mehr vorsah.

Die Abklärung einer Erwerbseinbusse ist bei diesem Resultat nachzuholen, wo bei diese auf der Feststellung zu basieren hat, dass dem Beschwerdeführer alle

Tätigkeiten zumutbar sind, ausser solchen im Untertagebau. Dass hierbei durch aus eine Einkommenseinbusse resultieren könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Art. 16 der Zusatzvereinbarung vom 2 5. Mai 2010 zwecks Änderung von Art. 58 des Landesmantelvertrags (LMV) für das

Schweizerische Bauhaupt gewerbe

einerseits sowie des Anhangs 12 zum LMV

(Zusatzvereinbarung für Untertagbauten "Untertagbauvereinbarung")

andererseits ein Lohnzuschlag für Tätigkeiten unter Tag vorgesehen sind, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen kann.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Ermittlung einer allfälligen Erwerbseinbusse und zur Neuverfü gung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.

Die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Kosten bilden nicht Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Vorliegend umfasst das nach der Rückweisung noch of fene Thema indes einzig die Erwerbseinbusse bei festgestellter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit, weshalb - beim Antrag auf eine volle Invalidenrente - faktisch ein überwiegendes Unterliegen des Beschwerdeführers resultiert. Damit steht ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Zünd - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger