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UV.2014.00149

Medizinischer Sachverhalt unbestritten, Einkommensvergleich, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Juli 2010 bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 8/ 1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. August 2011 während einer Gerüstdemontage zu Boden stürzte und sich dabei Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9).

Am

4. September 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Fall werde per Ende September 2013 abgeschlossen und die Rentenprüfung vorgenommen (Urk. 8 /132). In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als auch eine erhebliche Schädigung der Integrität und damit einen Anspruch auf Inte gritätsentschädigung oder Rente (Urk. 8/148). Die dagegen am 10. Dezember 2013 erhobene sowie am 20. Januar 2014 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/150, Urk. 8/155) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 20. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab

dem 1. November 2013 eine angemessene Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 schloss die Suva auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 5. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Der

Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs.

2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs.

3). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.

8

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art.

18 Abs.

1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art.

18 Abs.

2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art.

16 ATSG abweichen. 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 22 . Mai 2014 (Urk. 2) setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 30. September 2013 fest. Im Weiteren verneinte sie einen Rentenanspruch und stützte sich da bei auf die Zumutbarkeitsprofile des Kreisarztes

Dr. med. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ (S. 6) . Für die Durchführung des Einkommensver gleiches stützte sie sich auf das mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Invalideneinkommen (S. 6 lit . b) sowie die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Dabei ergab sich ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 7.75 % (S. 7 lit . c). Im Übrigen sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom

6. Mai 201 4 aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (S. 8 f. lit . b und c).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk. 7) machte die Be schwerdegegnerin ergänzen d geltend, der Beschwerdeführer vermische in un zu lässiger Weise die Berechnung des Valideneinkommens mit dem versicherten Verdienst. Bemessungsgrundlage für den vorliegend nicht angefochtenen versi cherten Verdienst sei das Einkommen im Jahr vor dem Unfall. Für die Berech nung des Valideneinkommens sei hingegen vom mutmasslichen Verdienst ohne Unfall im Zeitpunkt des Fallabschlusses auszugehen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers habe dieser im Jahre 2013 unter Berücksichtigung des 13. Monats lohnes Fr. 64‘988.25 betragen (S. 3 Ziff. 6.1.1). Bezüglich der Ein kommens be rechnung nach DAP sei festzuhalten, dass d as Bundesgericht dieses Verfahren erst kürzlich als gesetzeskonform beurteilt habe (S. 3 Ziff. 6.1.2.1). Der Vorwurf, es sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen worden, sei ver fehlt, da der verwendete Invalidenlohn wesentlich tiefer liege sowohl als der Durchschnittslohn aller 209 DAP als auch der Durchschnittslohn unter Ausblen dung der zehn beziehungsweise zwanzig tiefsten und höchsten Löhne (S. 4 Mitte). Aus dem beruflichen Abklärungsbericht gehe zudem klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer an der Motivation gefehlt habe und die Sprach kenn t nisse ungenügend gewesen seien (S. 4 Ziff. 6.1.2.2). Die s seien je doch unfall fremde Gründe, welche bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5 oben). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Ein reise in die Schweiz am 15. Juni 2006 bei verschiedenen Firmen als Gerüstbauer gearbeitet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2) und im Jahre 2010 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 70‘514.-- erzielt . Entgegen der Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei die AHV auch für die Spesen abgerechnet worden (S. 8 lit . c). Nachdem sich der Unfall am 22. August 2011 ereignet habe, sei der Lohn bis Ende März 2013 für die Berechnung des Valideneinkommens nicht relevant (S. 8 lit . d). Das Va lideneinkommen sei weiter der Reallohnentwicklung anzupassen (S. 8 lit . e). Insgesamt sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72‘291.40 auszugehen (S. 9 oben). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin insgesamt 209 DAP-Löhne berücksichtigt, wobei der tiefste Durchschnittslohn Fr. 8‘450.-- und der höchste Durchschnittslohn Fr. 113‘991.-- betragen habe (S. 10 lit . c) . Bei einer Lohnbreite von Fr. 105‘541.-- seien der Willkür keine Grenzen gesetzt (S. 11 lit . f). Unter den 209 aufge führten DAP-Löhnen finde man Berufe wie Bankangestellter, kaufmännischer Angestellter, Elektromonteur, Arztsekretär, Logistiker, Monteur etc. Für alle diese Berufe brauche es eine Lehre, die er jedoch nie abgeschlossen habe (S. 11

lit . g). Berücksichtige man von den 209 DAP-Löhnen bloss die aufge lis teten tatsächlichen Hilfsarbeiterstellen, so betrage der durchschnittliche Jahres lohn Fr. 56‘994.2 0. Dies würde selbst bei Annahme des zu tiefen Validen einkommens gemäss Einspracheentscheid noch einen Rentenanspruch von 12 % begründen (S. 11 lit . h). Die berufliche Grundabklärung in der A.___ habe ge zeigt, dass er sich im handwerklichen Bereich nicht besonders geschickt an stelle, er zeitweise unsorgfältig arbeite und sich nicht ausdauernd konzen trieren könne (S. 12 f. Ziff. 7.2.2.a). Keine der fünf vorgeschlagenen Stellen seien dem nach zumutbar (S. 14 lit . g). Das Invalideneinkommen müsse vielmehr mittels der Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden, was für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 63‘420.75 ergebe (S. 15 Ziff. 7.3.a-b). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % (S. 16 lit . c). Ins ge samt betrage der Invaliditätsgrad 25 % (S. 16 Ziff. 7.5.a). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Berechnung des Invaliditätsgrades.

Nicht konkret und substantiiert (vgl. Urk.

1) bestritten sowie aufgrund der diesbe züg lich übereinstimmenden Akten auch ausgewie sen ist di e 100% ige Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk.

8/107 S.

1, Urk. 8/129 S.

6; vgl. unten E. 3). 3.

Gemäss der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. univ. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2013 (Urk. 8/129) bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk bei Status post

arthroskopisch assistierter vordere Kreuz band

(VKB) -Ersatzplastik so wie Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn und Meniskusdébridement lateral (Pars intermedia) am 30. April 2012 nach trauma tischer, symptomatischer VKB-Ruptur rechts, medialer Seitenbandläsion sowie mediale r Meniskusläsion im Rahmen eines Sturzes aus 1.8 Metern Höhe am 22. August 2011 (S. 5) . In der bisherigen T ätigkeit als Gerüstbauer bestehe dem nach eine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste, wechse l belastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Be schwer deführer jedoch unter fol genden Voraussetzungen ganztägig zumutbar: keine knienden und/oder kau ernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tä tigkeiten mit häufigem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, nur aus nahmsweise Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk (S. 6). Dieses Zumutbarkeitsprofil be stätigt dasjenige im Kurzbericht der A.___ vom 18. April 2013 (Urk. 8/107 S. 1) und wurde denn auch vom Beschwerde führer nicht substanti iert bestritten.

Nachdem sowohl der Bericht der A.___ als auch der kreisärztliche Abschlussbericht die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fäng lich erfüllen, kann für die Prüfung der Rentenfrage auf dieses Zumutbar keits profil abgestellt werden. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin am 1. November 2013, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des hypothetischen Validenein kommens

Erkundigungen bei der letzten Arbeitgeberin, der Firma Y.___, ein, welche für die Monate Januar bis März 2013 einen Lohn von Fr. 4‘973.--, für die Monate April bis Dezember 2013 einen solchen von Fr. 5‘008.-- sowie einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘997.25 angab (Urk. 8/133 S. 1). Ins ge samt errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘988.2 5. Eine Berücksichtigung der Spesen lehnte die Beschwer de gegnerin ab mit dem Hinweis, gemäss den Lohnabrechnungen von August 2010 bis August 2011 seien auf diese n keine AHV-Beiträge abgerechnet worden (vgl. Urk. 2 S. 7).

Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf den Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug) und machte für das Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 70‘514.-- geltend. Dabei seien die AHV-Beiträge auch für die Spesen abgerechnet worden (Urk. 1 S. 4 und S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung betrage das Valideneinkommen damit insgesamt Fr. 72‘291.40 (Urk. 1 S. 9). Da bei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er bis Ende Juni 2010 bei einem anderen Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 3/5), das Validenein kommen jedoch gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn berechnet wird. Die Beschwerdegegnerin hat demnach richtigerweise bei der Firma Y.___ den mutmasslichen Lohn im Jahre 2013 nachgefragt und gestützt darauf das Vali deneinkommen berechnet. 4.2.3

Bezüglich der Spesen ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Lohnabrech nungen der Monate August 2010 bis August 2011, dass auf diesen keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (Urk. 8/141 S. 3 ff.). Damit sind die ausbezahlten Spesen bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 923/05 vom

30. Mai 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).

Im Übrigen liegt das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 über dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 durchschnittlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 61‘702.-- (Urk. 3/5).

Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als zutreffend und es ist im Weiteren von einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 auszu gehen. 4. 3

4.3.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Die Beschwerdegegnerin zog hierzu DAP-Löhne bei und ging von einem Invali deneinkommen von Fr. 59‘947.-- aus (Urk. 2 S. 7 oben). Der Beschwerdeführer hingegen kritisierte sowohl die Berechnung anhand der DAP-Löhne an sich als auch die konkret verwendeten DAP Nummern und berechnete das Invaliden einkommen gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt jedoch auch die Anwendung der LSE nicht zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Ermittlung des In v alideneinkommens gestützt auf die DAP im konkreten Fall korrekt war. 4.3.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3.3

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlos sene Berufslehre noch Erfahrung en in einer anderen Tätigkeit als Gerüstbauer verfügt, ist auf den standardisierten Brutto lohn für einfache und repeti tive Tätigkeiten abzustellen. Das im Jahre 2010 von Männern im Durchschnitt aller Hilfsarbeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, TA1 total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7

Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch,

Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘822.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2204). 4.3.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.3.5

Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von 1 5 % geltend und begründete dies im W esentlichen mit der Tatsache, dass er früher körperliche Schwerarbeit verrichtet habe und jetzt nur noch leichte bis maximal mittel schwere wechselhaft belastende Hilfstätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 1 6

lit . c).

Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist jedoch zu beachten, dass er ausschliesslich in der Belastbarkeit des rechten Knies eingeschränkt ist

und ihm demnach eine erhebliche Palette an Tätigkeiten offensteht, so insbesondere in Überwa chungs

- oder Kontrollfunktionen. Insgesamt trägt ein Abzug von maximal 5 % den Ge gebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rech nung, zumal die weiteren vorgebrachten Kriterien (Auslän d er, der deutschen Sprache nicht mächtig, Konzentrationsstörungen; vgl. Urk. 1 S.

16 lit.c) keine Berücksichtigung finden können.

Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 59‘680.90

(Fr. 62‘822.-- x 0.95), womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 (vorstehend E. 4.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘307.35 ergibt. Dies ent spricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rundet 8.2 % . 4. 4

Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zuge sprochene Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 2 S. 11 Ziff. 1) ergibt sich aus der kreisärztlichen Beurteilung vom

6. Mai 2014 (Urk. 8/159) und wurde im Weiteren vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk.

1 S.

3 f. Ziff.

5) . Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 5.

Insgesamt erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. August 2011 während einer Gerüstdemontage zu Boden stürzte und sich dabei Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9).

Am

4. September 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Fall werde per Ende September 2013 abgeschlossen und die Rentenprüfung vorgenommen (Urk. 8 /132). In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als auch eine erhebliche Schädigung der Integrität und damit einen Anspruch auf Inte gritätsentschädigung oder Rente (Urk. 8/148). Die dagegen am 10. Dezember 2013 erhobene sowie am 20. Januar 2014 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/150, Urk. 8/155) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/161 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 20. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab

dem 1. November 2013 eine angemessene Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 schloss die Suva auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 5. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 22 . Mai 2014 (Urk. 2) setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 30. September 2013 fest. Im Weiteren verneinte sie einen Rentenanspruch und stützte sich da bei auf die Zumutbarkeitsprofile des Kreisarztes

Dr. med. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ (S. 6) . Für die Durchführung des Einkommensver gleiches stützte sie sich auf das mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Invalideneinkommen (S. 6 lit . b) sowie die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Dabei ergab sich ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 7.75 % (S. 7 lit . c). Im Übrigen sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom

6. Mai 201 4 aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (S. 8 f. lit . b und c).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk. 7) machte die Be schwerdegegnerin ergänzen d geltend, der Beschwerdeführer vermische in un zu lässiger Weise die Berechnung des Valideneinkommens mit dem versicherten Verdienst. Bemessungsgrundlage für den vorliegend nicht angefochtenen versi cherten Verdienst sei das Einkommen im Jahr vor dem Unfall. Für die Berech nung des Valideneinkommens sei hingegen vom mutmasslichen Verdienst ohne Unfall im Zeitpunkt des Fallabschlusses auszugehen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers habe dieser im Jahre 2013 unter Berücksichtigung des 13. Monats lohnes Fr. 64‘988.25 betragen (S. 3 Ziff. 6.1.1). Bezüglich der Ein kommens be rechnung nach DAP sei festzuhalten, dass d as Bundesgericht dieses Verfahren erst kürzlich als gesetzeskonform beurteilt habe (S. 3 Ziff. 6.1.2.1). Der Vorwurf, es sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen worden, sei ver fehlt, da der verwendete Invalidenlohn wesentlich tiefer liege sowohl als der Durchschnittslohn aller 209 DAP als auch der Durchschnittslohn unter Ausblen dung der zehn beziehungsweise zwanzig tiefsten und höchsten Löhne (S. 4 Mitte). Aus dem beruflichen Abklärungsbericht gehe zudem klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer an der Motivation gefehlt habe und die Sprach kenn t nisse ungenügend gewesen seien (S. 4 Ziff. 6.1.2.2). Die s seien je doch unfall fremde Gründe, welche bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5 oben).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Ein reise in die Schweiz am 15. Juni 2006 bei verschiedenen Firmen als Gerüstbauer gearbeitet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2) und im Jahre 2010 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 70‘514.-- erzielt . Entgegen der Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei die AHV auch für die Spesen abgerechnet worden (S. 8 lit . c). Nachdem sich der Unfall am 22. August 2011 ereignet habe, sei der Lohn bis Ende März 2013 für die Berechnung des Valideneinkommens nicht relevant (S. 8 lit . d). Das Va lideneinkommen sei weiter der Reallohnentwicklung anzupassen (S. 8 lit . e). Insgesamt sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72‘291.40 auszugehen (S. 9 oben). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin insgesamt 209 DAP-Löhne berücksichtigt, wobei der tiefste Durchschnittslohn Fr. 8‘450.-- und der höchste Durchschnittslohn Fr. 113‘991.-- betragen habe (S. 10 lit . c) . Bei einer Lohnbreite von Fr. 105‘541.-- seien der Willkür keine Grenzen gesetzt (S. 11 lit . f). Unter den 209 aufge führten DAP-Löhnen finde man Berufe wie Bankangestellter, kaufmännischer Angestellter, Elektromonteur, Arztsekretär, Logistiker, Monteur etc. Für alle diese Berufe brauche es eine Lehre, die er jedoch nie abgeschlossen habe (S. 11

lit . g). Berücksichtige man von den 209 DAP-Löhnen bloss die aufge lis teten tatsächlichen Hilfsarbeiterstellen, so betrage der durchschnittliche Jahres lohn Fr. 56‘994.2 0. Dies würde selbst bei Annahme des zu tiefen Validen einkommens gemäss Einspracheentscheid noch einen Rentenanspruch von 12 % begründen (S. 11 lit . h). Die berufliche Grundabklärung in der A.___ habe ge zeigt, dass er sich im handwerklichen Bereich nicht besonders geschickt an stelle, er zeitweise unsorgfältig arbeite und sich nicht ausdauernd konzen trieren könne (S. 12 f. Ziff. 7.2.2.a). Keine der fünf vorgeschlagenen Stellen seien dem nach zumutbar (S. 14 lit . g). Das Invalideneinkommen müsse vielmehr mittels der Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden, was für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 63‘420.75 ergebe (S. 15 Ziff. 7.3.a-b). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % (S. 16 lit . c). Ins ge samt betrage der Invaliditätsgrad 25 % (S. 16 Ziff. 7.5.a).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Berechnung des Invaliditätsgrades.

Nicht konkret und substantiiert (vgl. Urk.

1) bestritten sowie aufgrund der diesbe züg lich übereinstimmenden Akten auch ausgewie sen ist di e 100% ige Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk.

8/107 S.

1, Urk. 8/129 S.

6; vgl. unten E. 3). 3.

Gemäss der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. univ. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2013 (Urk. 8/129) bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk bei Status post

arthroskopisch assistierter vordere Kreuz band

(VKB) -Ersatzplastik so wie Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn und Meniskusdébridement lateral (Pars intermedia) am 30. April 2012 nach trauma tischer, symptomatischer VKB-Ruptur rechts, medialer Seitenbandläsion sowie mediale r Meniskusläsion im Rahmen eines Sturzes aus 1.8 Metern Höhe am 22. August 2011 (S. 5) . In der bisherigen T ätigkeit als Gerüstbauer bestehe dem nach eine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste, wechse l belastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Be schwer deführer jedoch unter fol genden Voraussetzungen ganztägig zumutbar: keine knienden und/oder kau ernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tä tigkeiten mit häufigem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, nur aus nahmsweise Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk (S. 6). Dieses Zumutbarkeitsprofil be stätigt dasjenige im Kurzbericht der A.___ vom 18. April 2013 (Urk. 8/107 S. 1) und wurde denn auch vom Beschwerde führer nicht substanti iert bestritten.

Nachdem sowohl der Bericht der A.___ als auch der kreisärztliche Abschlussbericht die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fäng lich erfüllen, kann für die Prüfung der Rentenfrage auf dieses Zumutbar keits profil abgestellt werden. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin am 1. November 2013, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des hypothetischen Validenein kommens

Erkundigungen bei der letzten Arbeitgeberin, der Firma Y.___, ein, welche für die Monate Januar bis März 2013 einen Lohn von Fr. 4‘973.--, für die Monate April bis Dezember 2013 einen solchen von Fr. 5‘008.-- sowie einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘997.25 angab (Urk. 8/133 S. 1). Ins ge samt errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘988.2 5. Eine Berücksichtigung der Spesen lehnte die Beschwer de gegnerin ab mit dem Hinweis, gemäss den Lohnabrechnungen von August 2010 bis August 2011 seien auf diese n keine AHV-Beiträge abgerechnet worden (vgl. Urk. 2 S. 7).

Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf den Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug) und machte für das Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 70‘514.-- geltend. Dabei seien die AHV-Beiträge auch für die Spesen abgerechnet worden (Urk. 1 S. 4 und S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung betrage das Valideneinkommen damit insgesamt Fr. 72‘291.40 (Urk. 1 S. 9). Da bei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er bis Ende Juni 2010 bei einem anderen Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 3/5), das Validenein kommen jedoch gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn berechnet wird. Die Beschwerdegegnerin hat demnach richtigerweise bei der Firma Y.___ den mutmasslichen Lohn im Jahre 2013 nachgefragt und gestützt darauf das Vali deneinkommen berechnet. 4.2.3

Bezüglich der Spesen ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Lohnabrech nungen der Monate August 2010 bis August 2011, dass auf diesen keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (Urk. 8/141 S. 3 ff.). Damit sind die ausbezahlten Spesen bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 923/05 vom

30. Mai 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).

Im Übrigen liegt das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 über dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 durchschnittlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 61‘702.-- (Urk. 3/5).

Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als zutreffend und es ist im Weiteren von einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 auszu gehen. 4. 3

4.3.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Die Beschwerdegegnerin zog hierzu DAP-Löhne bei und ging von einem Invali deneinkommen von Fr. 59‘947.-- aus (Urk. 2 S. 7 oben). Der Beschwerdeführer hingegen kritisierte sowohl die Berechnung anhand der DAP-Löhne an sich als auch die konkret verwendeten DAP Nummern und berechnete das Invaliden einkommen gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt jedoch auch die Anwendung der LSE nicht zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Ermittlung des In v alideneinkommens gestützt auf die DAP im konkreten Fall korrekt war. 4.3.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3.3

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlos sene Berufslehre noch Erfahrung en in einer anderen Tätigkeit als Gerüstbauer verfügt, ist auf den standardisierten Brutto lohn für einfache und repeti tive Tätigkeiten abzustellen. Das im Jahre 2010 von Männern im Durchschnitt aller Hilfsarbeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, TA1 total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7

Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch,

Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘822.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2204). 4.3.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.3.5

Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von 1 5 % geltend und begründete dies im W esentlichen mit der Tatsache, dass er früher körperliche Schwerarbeit verrichtet habe und jetzt nur noch leichte bis maximal mittel schwere wechselhaft belastende Hilfstätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 1 6

lit . c).

Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist jedoch zu beachten, dass er ausschliesslich in der Belastbarkeit des rechten Knies eingeschränkt ist

und ihm demnach eine erhebliche Palette an Tätigkeiten offensteht, so insbesondere in Überwa chungs

- oder Kontrollfunktionen. Insgesamt trägt ein Abzug von maximal 5 % den Ge gebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rech nung, zumal die weiteren vorgebrachten Kriterien (Auslän d er, der deutschen Sprache nicht mächtig, Konzentrationsstörungen; vgl. Urk. 1 S.

16 lit.c) keine Berücksichtigung finden können.

Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 59‘680.90

(Fr. 62‘822.-- x 0.95), womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 (vorstehend E. 4.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘307.35 ergibt. Dies ent spricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rundet 8.2 % . 4. 4

Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zuge sprochene Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 2 S. 11 Ziff. 1) ergibt sich aus der kreisärztlichen Beurteilung vom

6. Mai 2014 (Urk. 8/159) und wurde im Weiteren vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk.

1 S.

3 f. Ziff.

5) . Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 5.

Insgesamt erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Der

Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs.

2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs.

3).

E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art.

18 Abs.

2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art.

16 ATSG abweichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00149 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

22. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Juli 2010 bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 8/ 1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. August 2011 während einer Gerüstdemontage zu Boden stürzte und sich dabei Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9).

Am

4. September 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit, der Fall werde per Ende September 2013 abgeschlossen und die Rentenprüfung vorgenommen (Urk. 8 /132). In der Folge verneinte die Suva mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 sowohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als auch eine erhebliche Schädigung der Integrität und damit einen Anspruch auf Inte gritätsentschädigung oder Rente (Urk. 8/148). Die dagegen am 10. Dezember 2013 erhobene sowie am 20. Januar 2014 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 8/150, Urk. 8/155) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 20. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab

dem 1. November 2013 eine angemessene Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 schloss die Suva auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 5. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Der

Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs.

2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs.

3). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.

8

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art.

18 Abs.

1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art.

18 Abs.

2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art.

16 ATSG abweichen. 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 22 . Mai 2014 (Urk. 2) setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 30. September 2013 fest. Im Weiteren verneinte sie einen Rentenanspruch und stützte sich da bei auf die Zumutbarkeitsprofile des Kreisarztes

Dr. med. Z.___ sowie der Ärzte der A.___ (S. 6) . Für die Durchführung des Einkommensver gleiches stützte sie sich auf das mittels Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Invalideneinkommen (S. 6 lit . b) sowie die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Dabei ergab sich ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 7.75 % (S. 7 lit . c). Im Übrigen sprach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom

6. Mai 201 4 aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (S. 8 f. lit . b und c).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk. 7) machte die Be schwerdegegnerin ergänzen d geltend, der Beschwerdeführer vermische in un zu lässiger Weise die Berechnung des Valideneinkommens mit dem versicherten Verdienst. Bemessungsgrundlage für den vorliegend nicht angefochtenen versi cherten Verdienst sei das Einkommen im Jahr vor dem Unfall. Für die Berech nung des Valideneinkommens sei hingegen vom mutmasslichen Verdienst ohne Unfall im Zeitpunkt des Fallabschlusses auszugehen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers habe dieser im Jahre 2013 unter Berücksichtigung des 13. Monats lohnes Fr. 64‘988.25 betragen (S. 3 Ziff. 6.1.1). Bezüglich der Ein kommens be rechnung nach DAP sei festzuhalten, dass d as Bundesgericht dieses Verfahren erst kürzlich als gesetzeskonform beurteilt habe (S. 3 Ziff. 6.1.2.1). Der Vorwurf, es sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen worden, sei ver fehlt, da der verwendete Invalidenlohn wesentlich tiefer liege sowohl als der Durchschnittslohn aller 209 DAP als auch der Durchschnittslohn unter Ausblen dung der zehn beziehungsweise zwanzig tiefsten und höchsten Löhne (S. 4 Mitte). Aus dem beruflichen Abklärungsbericht gehe zudem klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer an der Motivation gefehlt habe und die Sprach kenn t nisse ungenügend gewesen seien (S. 4 Ziff. 6.1.2.2). Die s seien je doch unfall fremde Gründe, welche bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5 oben). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Ein reise in die Schweiz am 15. Juni 2006 bei verschiedenen Firmen als Gerüstbauer gearbeitet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.2) und im Jahre 2010 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 70‘514.-- erzielt . Entgegen der Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei die AHV auch für die Spesen abgerechnet worden (S. 8 lit . c). Nachdem sich der Unfall am 22. August 2011 ereignet habe, sei der Lohn bis Ende März 2013 für die Berechnung des Valideneinkommens nicht relevant (S. 8 lit . d). Das Va lideneinkommen sei weiter der Reallohnentwicklung anzupassen (S. 8 lit . e). Insgesamt sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72‘291.40 auszugehen (S. 9 oben). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sodann habe die Beschwerdegegnerin insgesamt 209 DAP-Löhne berücksichtigt, wobei der tiefste Durchschnittslohn Fr. 8‘450.-- und der höchste Durchschnittslohn Fr. 113‘991.-- betragen habe (S. 10 lit . c) . Bei einer Lohnbreite von Fr. 105‘541.-- seien der Willkür keine Grenzen gesetzt (S. 11 lit . f). Unter den 209 aufge führten DAP-Löhnen finde man Berufe wie Bankangestellter, kaufmännischer Angestellter, Elektromonteur, Arztsekretär, Logistiker, Monteur etc. Für alle diese Berufe brauche es eine Lehre, die er jedoch nie abgeschlossen habe (S. 11

lit . g). Berücksichtige man von den 209 DAP-Löhnen bloss die aufge lis teten tatsächlichen Hilfsarbeiterstellen, so betrage der durchschnittliche Jahres lohn Fr. 56‘994.2 0. Dies würde selbst bei Annahme des zu tiefen Validen einkommens gemäss Einspracheentscheid noch einen Rentenanspruch von 12 % begründen (S. 11 lit . h). Die berufliche Grundabklärung in der A.___ habe ge zeigt, dass er sich im handwerklichen Bereich nicht besonders geschickt an stelle, er zeitweise unsorgfältig arbeite und sich nicht ausdauernd konzen trieren könne (S. 12 f. Ziff. 7.2.2.a). Keine der fünf vorgeschlagenen Stellen seien dem nach zumutbar (S. 14 lit . g). Das Invalideneinkommen müsse vielmehr mittels der Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schwei zeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt werden, was für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 63‘420.75 ergebe (S. 15 Ziff. 7.3.a-b). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich sodann ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % (S. 16 lit . c). Ins ge samt betrage der Invaliditätsgrad 25 % (S. 16 Ziff. 7.5.a). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Berechnung des Invaliditätsgrades.

Nicht konkret und substantiiert (vgl. Urk.

1) bestritten sowie aufgrund der diesbe züg lich übereinstimmenden Akten auch ausgewie sen ist di e 100% ige Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensange passten Tätigkeit (Urk.

8/107 S.

1, Urk. 8/129 S.

6; vgl. unten E. 3). 3.

Gemäss der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. univ. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. August 2013 (Urk. 8/129) bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk bei Status post

arthroskopisch assistierter vordere Kreuz band

(VKB) -Ersatzplastik so wie Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn und Meniskusdébridement lateral (Pars intermedia) am 30. April 2012 nach trauma tischer, symptomatischer VKB-Ruptur rechts, medialer Seitenbandläsion sowie mediale r Meniskusläsion im Rahmen eines Sturzes aus 1.8 Metern Höhe am 22. August 2011 (S. 5) . In der bisherigen T ätigkeit als Gerüstbauer bestehe dem nach eine relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste, wechse l belastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Be schwer deführer jedoch unter fol genden Voraussetzungen ganztägig zumutbar: keine knienden und/oder kau ernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tä tigkeiten mit häufigem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, nur aus nahmsweise Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk (S. 6). Dieses Zumutbarkeitsprofil be stätigt dasjenige im Kurzbericht der A.___ vom 18. April 2013 (Urk. 8/107 S. 1) und wurde denn auch vom Beschwerde führer nicht substanti iert bestritten.

Nachdem sowohl der Bericht der A.___ als auch der kreisärztliche Abschlussbericht die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollum fäng lich erfüllen, kann für die Prüfung der Rentenfrage auf dieses Zumutbar keits profil abgestellt werden. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin am 1. November 2013, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des hypothetischen Validenein kommens

Erkundigungen bei der letzten Arbeitgeberin, der Firma Y.___, ein, welche für die Monate Januar bis März 2013 einen Lohn von Fr. 4‘973.--, für die Monate April bis Dezember 2013 einen solchen von Fr. 5‘008.-- sowie einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘997.25 angab (Urk. 8/133 S. 1). Ins ge samt errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64‘988.2 5. Eine Berücksichtigung der Spesen lehnte die Beschwer de gegnerin ab mit dem Hinweis, gemäss den Lohnabrechnungen von August 2010 bis August 2011 seien auf diese n keine AHV-Beiträge abgerechnet worden (vgl. Urk. 2 S. 7).

Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer auf den Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug) und machte für das Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 70‘514.-- geltend. Dabei seien die AHV-Beiträge auch für die Spesen abgerechnet worden (Urk. 1 S. 4 und S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 3/5). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung betrage das Valideneinkommen damit insgesamt Fr. 72‘291.40 (Urk. 1 S. 9). Da bei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass er bis Ende Juni 2010 bei einem anderen Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 3/5), das Validenein kommen jedoch gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn berechnet wird. Die Beschwerdegegnerin hat demnach richtigerweise bei der Firma Y.___ den mutmasslichen Lohn im Jahre 2013 nachgefragt und gestützt darauf das Vali deneinkommen berechnet. 4.2.3

Bezüglich der Spesen ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei aus den Lohnabrech nungen der Monate August 2010 bis August 2011, dass auf diesen keine AHV-Beiträge abgerechnet wurden (Urk. 8/141 S. 3 ff.). Damit sind die ausbezahlten Spesen bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 923/05 vom

30. Mai 2006 E. 2.1 mit Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).

Im Übrigen liegt das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 über dem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 durchschnittlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 61‘702.-- (Urk. 3/5).

Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin als zutreffend und es ist im Weiteren von einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 auszu gehen. 4. 3

4.3.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Die Beschwerdegegnerin zog hierzu DAP-Löhne bei und ging von einem Invali deneinkommen von Fr. 59‘947.-- aus (Urk. 2 S. 7 oben). Der Beschwerdeführer hingegen kritisierte sowohl die Berechnung anhand der DAP-Löhne an sich als auch die konkret verwendeten DAP Nummern und berechnete das Invaliden einkommen gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzuges (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt jedoch auch die Anwendung der LSE nicht zu einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Ermittlung des In v alideneinkommens gestützt auf die DAP im konkreten Fall korrekt war. 4.3.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.3.3

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlos sene Berufslehre noch Erfahrung en in einer anderen Tätigkeit als Gerüstbauer verfügt, ist auf den standardisierten Brutto lohn für einfache und repeti tive Tätigkeiten abzustellen. Das im Jahre 2010 von Männern im Durchschnitt aller Hilfsarbeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, TA1 total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7

Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch,

Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 62‘822.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.7 : 2151 x 2204). 4.3.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.3.5

Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von 1 5 % geltend und begründete dies im W esentlichen mit der Tatsache, dass er früher körperliche Schwerarbeit verrichtet habe und jetzt nur noch leichte bis maximal mittel schwere wechselhaft belastende Hilfstätigkeiten ausüben könne (Urk. 1 S. 1 6

lit . c).

Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers ist jedoch zu beachten, dass er ausschliesslich in der Belastbarkeit des rechten Knies eingeschränkt ist

und ihm demnach eine erhebliche Palette an Tätigkeiten offensteht, so insbesondere in Überwa chungs

- oder Kontrollfunktionen. Insgesamt trägt ein Abzug von maximal 5 % den Ge gebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rech nung, zumal die weiteren vorgebrachten Kriterien (Auslän d er, der deutschen Sprache nicht mächtig, Konzentrationsstörungen; vgl. Urk. 1 S.

16 lit.c) keine Berücksichtigung finden können.

Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 59‘680.90

(Fr. 62‘822.-- x 0.95), womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘988.25 (vorstehend E. 4.1) eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘307.35 ergibt. Dies ent spricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rundet 8.2 % . 4. 4

Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zuge sprochene Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 2 S. 11 Ziff. 1) ergibt sich aus der kreisärztlichen Beurteilung vom

6. Mai 2014 (Urk. 8/159) und wurde im Weiteren vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk.

1 S.

3 f. Ziff.

5) . Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 5.

Insgesamt erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig