Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (Urk. 1) hob das Bundesgericht das Urteil des hiesi gen Gerichtes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/
26) - betreffend Abänderung des Einspracheentscheids der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. März 2012 (Urk. 2/2) und Festlegung der Höhe der X.___ ab
1. Dezember 2009 zustehenden Invalidenrente auf 33 % (statt 15 %) - auf und wies die Sache mit näher dargelegten Anordnungen zur Neuentscheidung an das kantonale Gericht zurück .
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerich tes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/ 26) sowie im Urteil des Bundesge richtes vom 24. Ju n i 2014 (Urk. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.
Letztinstanzlich war einzig noch die Höhe des Rentenanspruches streitig (Urk. 1 E. 2) .
Bezüglich des ohne Invalidität mutmasslich erzielten hypothetischen Verdiens tes (Valideneinkommen) bestätigte das Bundesgericht den vom kantonalen Ge richt festgestellten Wert von Fr. 73‘515.-- für das massgebende Jahr 2009
(Urk. 1 E . 3).
Betreffend den trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise realisierba ren Lohn (Invalideneinkommen) hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Urk. 1 E. 5.2 und E. 5.3):
„ Beim Erlass ihrer Verfügung vom 25. August 2011 konnte sich die SUVA auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwer degegner trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglich keiten aufzeigen und dabei die Generierung eines jährlichen Erwerbseinkommens von durchschnittlich Fr. 62'525.- in Aus sicht stellen. Es handelt sich dabei zwei Mal um Einsätze als Produktionsmitarbeiter und je ein Mal als Stanzer, als Prüfer und als Hilfsarbeiter. Im nachfolgenden Einspracheverfahren ersetzte die SUVA eines dieser DAP-Blätter (Nr. 10859; Einsatz als Hilfsarbeiter) durch ein dem ärztlicherseits als zumutbar betrachteten Leistungsprofil ihrer Ansicht nach eher entspre chendes (Nr. 8306, Einsatz wiederum als Produktionsmitarbei ter), womit sich der Durchschnittswert von Fr. 62'525.- leicht auf Fr. 62'652.- erhöhte, aber immer noch ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 % resultierte. Auf der zusammenfassen den Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen je fünf DAP-Blättern findet sich auch die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellenbeschriebe, die für eine Anstellung in Betracht fallen. Bei Verfügungserlass waren 332 und bei Abschluss des Einspracheverfahrens noch 245 Stellen vermerkt, jeweils versehen mit einem Hinweis auf den dortigen Minimal- und Maximallohn sowie dem durchschnittlichen Be trag der sich an allen diesen Stellen daraus ergebenden Durchschnittswerte.
Mit diesen in den Akten umfassend und détailliert dokumentier ten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufge stellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: 1. und 2. so zialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rech nung getragen. Es besteht kein Anlass für die von der Vor instanz nach Massgabe der LSE vorgenommene Invaliditäts bemessung. Ihre Ansicht, wonach die Angaben der SUVA den Anforderungen gemäss BGE 129 V 472
nicht vollumfänglich ge nügen, erweist sich als aktenwidrig, weshalb ihr Entscheid vom 31. Dezember 2013 insoweit aufzuheben ist. Das kanto nale Gericht, an welches die Sache zu diesem Zweck zurück zuweisen ist, wird nach Prüfung der gegen die aufgelegten DAP-Blätter erhobenen Einwände neu entscheiden. “ 3.
In medizinischer Hinsicht bestätigte das Bundesgericht (Urk. 1) implizit die Schlussfolgerungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 31. Dezember 2013, dass beim Beschwerdeführer ein unfallkausales CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) im Bereich des linken Armes vorliegt, wobei offen gelassen wurde, ob sich dieses auf die Region des linken Ellbogens bezieht oder auch die linke Hand umfasst (Urk. 2/26 E. 3.3). Ebenfalls nicht beanstandet wurde das Zumut barkeitsprofil : Jede Tätigkeit, welche den linken Arm nicht belastet, wobei ver einzelte Beugebewegungen mit geringem Gewicht bis 5 kg sowie der Einsatz der linken Hand möglich sind ; dies vollzeitlich bei einer gewissen zeitlichen Limi tierung durch vermehrte Pausen (Urk. 2/26 E. 3.4). 4. 4.1 4.1.1
Die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Einwände des Beschwerdeführers gegen die aufgelegten DAP-Blätter
beinhalten
Folgendes:
Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg , eine erste Auswahl von DAP-Blät tern sei ihm anlässlich der ersten Rentenbesprechung vom 11. März 2010 prä sentiert worden. Der Verfügung sei dann bereits eine andere Auswahl zugrunde gelegt worden , die dann im Rahmen des Einspracheverfahrens nochmals geän dert worden sei. Erstaunlicherweise hätten sich bei dieser mehrmaligen Auswahl die ermittelten Durchschnittseinkommen nur unrelevant verändert (was nicht erstaune, wenn zwischen 254 DAP-Blättern ausgewählt werden könne und das Auswahlermessen vollständig beim Versicherungsträger sei). Die Auswahlsen dung von DAP-Blättern zeige jedoch, dass diese Methode zur Ermittlung der Vergleichseinkommen willkürlich und im vorliegenden Fall nicht zielbringend sei (Urk. 2/1 S. 12 f.) . 4.1.2
Der Umstand, dass von der Beschwerdegegnerin im Verl aufe des Verwaltungsver fahrens verschiedene DAP-Blätter aufgelegt wurden, ist nicht von Relevanz. Im Gegenteil zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/ 9/172 S. 7) eingegangen ist und unzutreffende Stellenbeschriebe entfernt hat. Zu prüfen ist vorliegend die Verwertbarkeit der dem angefochtenen Einsprache entscheid zugrunde liegenden DAP-Blätter. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann weder die bundesgerichtliche Praxis zur Verwertbarkeit der DAP-Blätter noch generell das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin. Er erachtet viel mehr in seinem konkreten Fall das Ergebnis als unzutreffend. 4. 2 4. 2 .1
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, bei den von der Beschwerdegegnerin
beigezogenen DAP-Blättern handle es sich ausschliesslich um beidhändige Tä tigkeiten. Selbst wenn dem Belastungsprofil der Dres. von
Y.___ und Z.___ ge folgt würde, könnte eine Tätigkeit mit regelmässiger
Belastung der linken Hand nicht mehr durchgeführt werden. Allein schon deshalb
k ö nn e auf die entspre chenden DAP-Blätter nicht abgestellt werden (Urk. 2/1 S. 13) . Alle ausgewähl ten Arbeiten (Schaumstoffmatten in
Presse füllen / optische Kontrollen von Lötstellen und V-Elementen durchführen /
Metallteile mit Gewichten von 5 bis 10 kg an einer Maschine stampfen / Prüfen von
Hochfrequenzfiltern) beinhal te te n beidhändige Tätigkeiten mit regelmässigen teils
erheblichen Belastungen beider Arme (Urk. 2/14 S. 9) . 4. 2 .2
Die erste dokumentierte Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 ( Produktionsmitarbeiter , Urk. 2/9 /175 S. 10-13) enthält die Funktionsbezeichnung „Optische Kontrolle“. Der Arbeitsplatzbeschrieb lautet wie folgt: „Sitzend in seiner „starren“ Haltung mit den an den Tischen montierten Sehhilfen die optische Kontrolle der Löt stellen und Bauelementen durchführen. Anhand der Stückliste und des Stü ckungsplans die notwendigen Korrekturen / Reparaturen durchführen “ . Die kör perlichen Anforderungen beinhalten
das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg sehr oft und 5 bis 10 kg selten .“ .
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 6464 (Stanzer, Urk. 2/9/175 S. 14-17) trägt die Funkti onsbezeichnung „Metallstanzer“ und hat folgenden Inhalt: „An einer Maschine Metallteile stanzen. Ausschliesslich stehende Tätigkeit. Bearbeitung auf Bauchhöhe. Leicht vorgeneigte Körperhaltung. Gewichte meist bis 5 kg ge legentlich bis max 10 kg“. Die Arbeit beinhaltet das Heben und Tragen von Ge wichten bis 5 kg oft und von 5 bis 10 kg selten.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 2601 (Prüfer, Urk. 2/9/175 S. 18-21) besteht im Prü fen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. Dabei sind Gewichte bis 5 kg manchmal zu heben.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 5504 (Produktionsmitarbeiter , Urk. 2/9/175 S. 22-25 ) trägt die Funktionsbezeichnung „Schaumstoffpresser“. Diese Tätigkeit
wird wie folgt beschrieben: „Schaumstoffmatten in Presse füllen. Pressvorgang überwa chen. Gepresstes Material entnehmen“. Bei dieser Tätigkeit sind Gewichte bis
5 kg manchmal zu heben und solche von 5 bis 10 kg sehr oft.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 366775 (Produktionsmitarbeiter, Urk. 2/9/175/26-29) trägt die Funktionsbezeichnung „Teigmacher“. Dabei wird ein grosser Behälter automatisch mit verschiedenen Produkten gefüllt und mittels eines Rührwerks das Ganze zu einer Keksmasse verarbeitet. Heben und Tragen von Gewichten fällt bis 5 kg sowie 5 bis 10 kg jeweils oft an. 4. 2 .3
Die Durchsicht dieser dokumentierten Arbeitsplätze zeigt, dass vor allem die beiden letzten Stellen (Schaumstoffpresser und Teigmacher) zu Diskussionen Anlass geben , weil sie oft beziehungsweise sehr oft das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg beinhalten.
Zur Gewichtsbelastung ist festzuhalten, dass sich beide genannten Tätigkeiten mit Höchstgewichten von 10 kg im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bewegen, ist doch der rechte Arm nicht eingeschränkt und können mit dem linken Arm Gewichte bis jedenfalls 5 kg gehoben werden (nach Ansicht der Dres. Z.___ und von Y.___ bis mindestens 10 kg
bzw. axial gar bis 20 kg , Urk. 2/ 9/153 S. 33: „vereinzelte Hilfsgriffe bis 10 kg “ ) . Den Stellenbeschreibungen kann nicht ent nommen werden, dass das Gesamtgewicht von 10 kg nur mit dem linken Arm gehalten werden müsste. Das Einfüllen von Schaumstoffmatten wird mit beiden Armen zu erfolgen haben, wobei anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das - bescheidene - Gewicht tendenziell auf seine gesunde rechte Seite verla gern kann. Damit ergibt sich eine Belastung von weniger als 5 kg für den linken Arm. Solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Selbes gilt für die Arbeit als Teigmacher. Auc h die übrigen Stellenbeschriebe lassen nicht darauf schliessen, dass der linke Arm allein mit Gewichten bis
10 kg belastet wird.
Die vorgeschlagenen Arbeitsstellen beinhalten sodann keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand unter Kraftanwendung, so dass diese grund sätzlich als Zudienhand verwendet werden kann. Damit ist auch der Vorgabe der Dres. Z.___ und von Y.___
G enüge getan, wonach schmerzauslösende lokale Berührungen im Umkreis des linken Ellbogens ebenso zu vermeiden seien wie kraftvolle rasche Bewegungen des Ellbogens, repetitive Stoss-, Zug- und Dreh bewegungen, repetitive Schläge, kraftvoller Faustschluss oder kraftvolles Ab stützen, Erschütterungen sowie Vibrationen. Sämtliche vorgeschlagenen Tätig keiten bedingen (höchstens) noch zumutbare ruhige, nicht abrupte Beuge- und Streckbewegungen des linken Ellbogens bzw. einen begrenzten Einsatz der lin ken Hand und der Finger für leichte Gegenstände (Urk. 2/9/153 S. 33).
Damit steht fest, dass sämtliche vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Zumutbarkeits profil entsprechen. Die Gewichtsbelastung ist gering und der Einsatz des linken Armes erfolgt nicht unter belastenden Umständen. Auf die ausgewählten DAP-Blätter kann demnach abgestellt werden. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass das durchschnittliche
Einkommen der fünf DAP-Blätter über dem Durchschnitt der Gesamtresultate
lieg e und es in Anbetracht der Fähigkeiten und des beruflichen Werdeganges
absolut unrealis tisch sei , anzunehmen, dass er ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen könne. Diese Argumentation sei im
Einspracheentscheid als unbehelflich be zeichnet worden , da die Differenz von Fr. 4'050.- - nicht als überdurchschnitt lich bezeichnet werden könne. Dem sei entgegenzuhalten,
dass die erwähnte Differenz rund 7 % des Durchschnittswertes betr a g e . Bezüglich
der Frage, ob diese 7 % „unerheblich" s e i e n, sei auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes zu unterdurchschnittlichen Valideneinkommen hinzuweisen (BGE
135 V 297). In diesem Zusammenhang ha be das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt,
dass eine Abweichung von 5 % derart relevant sei, dass die Tabellenwerte
des Invalideneinkommens entsprechend parallelisierend herabgesetzt werden
müss t en. Es k ö nn e deshalb auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen
wer den, dass lediglich eine unwesentliche Differenz besteh e . Es sei im individuell
konkreten Fall nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Grundaus bild u ng
und ohne spezielle Fähigkeiten, die er in der Verweistätigkeit verwerten
könne (sondern sich eine solche vielmehr aufgrund der sprachlichen Fähigkei ten
usw. als erschwerend darstell e ), ein über dem Durchschnitt liegendes Ein kommen
erzielen können soll e (Urk. 2/1 S. 13) .
Sodann hielt er fest, er könne seine ursprüngliche Tätigkeit als Fugenmacher nicht mehr ausführen . Als ungelernter Arbeiter steh e ihm (auch im Gesund heitsfall) fast ausschliesslich
der Zugang zu mittelschweren und schweren Tä tigkeiten offen. Solche seien aber nicht mehr möglich. Zudem benötig e er zu sätzliche Pausen und sei aufgrund
der Schmerzen stark eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die DAP-Blätter ohnehin schon von deutlich höheren Einkommen als die
LSE ausg ingen , sei es selbst unter der An nahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
nicht realistisch anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte einen Lohn
erzielen, der über dem Durchschnitt der DAP lieg e . Diese Annahme s ei den beruflichen
Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers nicht angemessen (Urk. 2/14 S. 10) . 4.3.2
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Durchschnitt der Gesamtresultate aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze
- was mangels detaillier ter Angaben ohnehin nicht überprüft werden kann - von untergeordneter Be deutung ist. Das Bundesgericht hat hierzu (in Bezug auf die Zumutbarkeit der einzelnen Stellen) beispielsweise entschieden, dass sich aus Praktikabilitäts gründen verbiete, einen entsprechenden Nachweis für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze zu verlangen; die rechtsan wenden d en Behörden wären offensichtlich überfordert, wenn in jedem Einzel fall abgeklärt werden müsste, ob alle diese Stellen in jeder Hinsicht der versi cherten Person zumutbar wären (Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3).
Damit steht fest, dass - sofern die Auswahl der DAP-Blätter (wie vorliegend) dem Behinderungsprofil entspricht - grundsätzlich auf die darin ausgewiesenen Werte abzustellen ist. Die Angabe des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes aller in Frage kommenden Tätigkeiten - deren Zumutbarkeit im Einzelfall eben gerade nicht detailliert überprüft werden kann - hat zum Zweck, die Überprü fung des Auswahlermessens zu ermöglichen in dem Sinne, dass die Kenntnis dieser Zahlen im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 129
V 272 E. 4.2.2 in fine).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin auf Lohnangaben eher im oberen Bereich abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da die fünf konkret aufgelegten DAP-Profile als zumutbar erscheinen. Dass die Abweichung vom Durchschnitt des gesamten Suchresultates 7 % beträgt, ist ebenfalls nicht von Belang. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung betreffend Parallelisierung be steht für das kantonale Gericht keine Veranlassung. Entscheidend ist, ob das Er gebnis als nachvollziehbar erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung, welche ein Eingreifen erfordern würde, liegt jedenfalls nicht vor. 4. 4 4.4.1
Zu r vom Beschwerdeführer vorgebrachten Thematik des zeitlichen Um f angs, namentlich des zusätzliche n Pausen bedarfs (Urk. 2/14 S. 10, vgl. auch E. 4.3.1) ist der Einschätzung der Dres. Z.___ und von Y.___
(Urk. 2/9/153 S. 33 f.) zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar ist. Die dabei formulierte Zeitdauer von je 4 Stunden vor- und nachmittags, welche - mit einer Ausnahme - leicht unter den in den DAP-Blättern ausge wiesenen Werten liegt, wurde in Bezug auf die Belastung des linken Armes postuliert. Gleiches gilt für die Festlegung zusätzlicher Pausen, welche für die Erholung von bewegun g sinduzierten Schmerzen gedacht war. 4.4.2
Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellenprofile sind nicht derart, dass von einem repetitiven Einsatz des linken Armes auszugehen wäre:
Bei der Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 steht eine optische Kontrolle von Produk ten im Vordergrund, wobei allenfalls Reparaturen durchzuführen sind. Bei der Stelle DAP-Nr. 6464 sind Metallteile zu stanzen, was mit dem gesunden rechten Arm erledigt werden kann und keine wesentliche Belastung des linken Armes mit sich bringt. Gänzlich unproblematisch ist die Stelle DAP-Nr. 2601, wo Hochfrequenzfilter mit diversen Geräten zu prüfen sind und keine relevanten Belastungen des linken Armes anfallen. Damit verbleiben die Stellen als Schaumstoffpresser (DAP -Nr. 5504 ) und Teigmacher ( DAP-Nr. 366775), bei wel chen etwas schwerer e Gewichte zu heben sind, indes ebenfalls keine repetitive Bewegung des linken Armes erforderlich ist. Das Einfüllen der Matten in die Presse wird abg e löst vom Überwachen des Pressvorgangs, bis das Material zu entnehmen ist. Auch als Teigmacher fällt mit der Zeit des Mischens (durch das Rührwerk) eine Pause für den linken Arm an. 4.4.3
Da die fraglichen Arbeitsplätze keine dauernde , sondern lediglich eine sporadi sche Belastung der Arme mit sich bring en , rechtfertigt es sich nicht, die fünf Stellen als - die zeitlichen Anforderungen betreffend - unzumutbar zu qualifi zieren. Dass auf vier Stellenbeschrieben eine leicht höhere Arbeitszeit ange merkt ist und keine Hinweise über die Dauer der möglichen Pausen vorliegen, ändert nichts an der Folgerung, dass die konkreten Stellen zumutbar sind, tra gen sie doch den Einschränkungen am Arm Rechnung und fallen die entspre chenden Pausen (für den linken Arm) während der Arbeitszeit an. 4.5
Zusammenfassend erweisen sich die DAP-Profile als passend für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers. Es ist ihm gesundheitlich möglich, die ausgewählten Tätigkeiten zu bewältigen. Bei diesem Ergebnis ergibt sich das von der Be schwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62‘652.-- (für das Jahr 2009), was beim Valideneinkommen von Fr. 73‘515.-- zu einem Invalidi tätsgrad von gerundet 15 % führt. Der angefochtene Einspracheentscheid er weist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerich tes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/ 26) sowie im Urteil des Bundesge richtes vom 24. Ju n i 2014 (Urk. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird.
E. 2 Letztinstanzlich war einzig noch die Höhe des Rentenanspruches streitig (Urk. 1 E. 2) .
Bezüglich des ohne Invalidität mutmasslich erzielten hypothetischen Verdiens tes (Valideneinkommen) bestätigte das Bundesgericht den vom kantonalen Ge richt festgestellten Wert von Fr. 73‘515.-- für das massgebende Jahr 2009
(Urk. 1 E . 3).
Betreffend den trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise realisierba ren Lohn (Invalideneinkommen) hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Urk. 1 E. 5.2 und E. 5.3):
„ Beim Erlass ihrer Verfügung vom 25. August 2011 konnte sich die SUVA auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwer degegner trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglich keiten aufzeigen und dabei die Generierung eines jährlichen Erwerbseinkommens von durchschnittlich Fr. 62'525.- in Aus sicht stellen. Es handelt sich dabei zwei Mal um Einsätze als Produktionsmitarbeiter und je ein Mal als Stanzer, als Prüfer und als Hilfsarbeiter. Im nachfolgenden Einspracheverfahren ersetzte die SUVA eines dieser DAP-Blätter (Nr. 10859; Einsatz als Hilfsarbeiter) durch ein dem ärztlicherseits als zumutbar betrachteten Leistungsprofil ihrer Ansicht nach eher entspre chendes (Nr. 8306, Einsatz wiederum als Produktionsmitarbei ter), womit sich der Durchschnittswert von Fr. 62'525.- leicht auf Fr. 62'652.- erhöhte, aber immer noch ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 % resultierte. Auf der zusammenfassen den Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen je fünf DAP-Blättern findet sich auch die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellenbeschriebe, die für eine Anstellung in Betracht fallen. Bei Verfügungserlass waren 332 und bei Abschluss des Einspracheverfahrens noch 245 Stellen vermerkt, jeweils versehen mit einem Hinweis auf den dortigen Minimal- und Maximallohn sowie dem durchschnittlichen Be trag der sich an allen diesen Stellen daraus ergebenden Durchschnittswerte.
Mit diesen in den Akten umfassend und détailliert dokumentier ten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufge stellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: 1. und 2. so zialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rech nung getragen. Es besteht kein Anlass für die von der Vor instanz nach Massgabe der LSE vorgenommene Invaliditäts bemessung. Ihre Ansicht, wonach die Angaben der SUVA den Anforderungen gemäss BGE 129 V 472
nicht vollumfänglich ge nügen, erweist sich als aktenwidrig, weshalb ihr Entscheid vom 31. Dezember 2013 insoweit aufzuheben ist. Das kanto nale Gericht, an welches die Sache zu diesem Zweck zurück zuweisen ist, wird nach Prüfung der gegen die aufgelegten DAP-Blätter erhobenen Einwände neu entscheiden. “
E. 3 In medizinischer Hinsicht bestätigte das Bundesgericht (Urk. 1) implizit die Schlussfolgerungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 31. Dezember 2013, dass beim Beschwerdeführer ein unfallkausales CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) im Bereich des linken Armes vorliegt, wobei offen gelassen wurde, ob sich dieses auf die Region des linken Ellbogens bezieht oder auch die linke Hand umfasst (Urk. 2/26 E. 3.3). Ebenfalls nicht beanstandet wurde das Zumut barkeitsprofil : Jede Tätigkeit, welche den linken Arm nicht belastet, wobei ver einzelte Beugebewegungen mit geringem Gewicht bis 5 kg sowie der Einsatz der linken Hand möglich sind ; dies vollzeitlich bei einer gewissen zeitlichen Limi tierung durch vermehrte Pausen (Urk. 2/26 E. 3.4).
E. 4 2 .2
Die erste dokumentierte Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 ( Produktionsmitarbeiter , Urk. 2/9 /175 S. 10-13) enthält die Funktionsbezeichnung „Optische Kontrolle“. Der Arbeitsplatzbeschrieb lautet wie folgt: „Sitzend in seiner „starren“ Haltung mit den an den Tischen montierten Sehhilfen die optische Kontrolle der Löt stellen und Bauelementen durchführen. Anhand der Stückliste und des Stü ckungsplans die notwendigen Korrekturen / Reparaturen durchführen “ . Die kör perlichen Anforderungen beinhalten
das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg sehr oft und 5 bis 10 kg selten .“ .
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 6464 (Stanzer, Urk. 2/9/175 S. 14-17) trägt die Funkti onsbezeichnung „Metallstanzer“ und hat folgenden Inhalt: „An einer Maschine Metallteile stanzen. Ausschliesslich stehende Tätigkeit. Bearbeitung auf Bauchhöhe. Leicht vorgeneigte Körperhaltung. Gewichte meist bis 5 kg ge legentlich bis max 10 kg“. Die Arbeit beinhaltet das Heben und Tragen von Ge wichten bis 5 kg oft und von 5 bis 10 kg selten.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 2601 (Prüfer, Urk. 2/9/175 S. 18-21) besteht im Prü fen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. Dabei sind Gewichte bis
E. 4.1.1 Die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Einwände des Beschwerdeführers gegen die aufgelegten DAP-Blätter
beinhalten
Folgendes:
Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg , eine erste Auswahl von DAP-Blät tern sei ihm anlässlich der ersten Rentenbesprechung vom 11. März 2010 prä sentiert worden. Der Verfügung sei dann bereits eine andere Auswahl zugrunde gelegt worden , die dann im Rahmen des Einspracheverfahrens nochmals geän dert worden sei. Erstaunlicherweise hätten sich bei dieser mehrmaligen Auswahl die ermittelten Durchschnittseinkommen nur unrelevant verändert (was nicht erstaune, wenn zwischen 254 DAP-Blättern ausgewählt werden könne und das Auswahlermessen vollständig beim Versicherungsträger sei). Die Auswahlsen dung von DAP-Blättern zeige jedoch, dass diese Methode zur Ermittlung der Vergleichseinkommen willkürlich und im vorliegenden Fall nicht zielbringend sei (Urk. 2/1 S. 12 f.) .
E. 4.1.2 Der Umstand, dass von der Beschwerdegegnerin im Verl aufe des Verwaltungsver fahrens verschiedene DAP-Blätter aufgelegt wurden, ist nicht von Relevanz. Im Gegenteil zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/ 9/172 S. 7) eingegangen ist und unzutreffende Stellenbeschriebe entfernt hat. Zu prüfen ist vorliegend die Verwertbarkeit der dem angefochtenen Einsprache entscheid zugrunde liegenden DAP-Blätter. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann weder die bundesgerichtliche Praxis zur Verwertbarkeit der DAP-Blätter noch generell das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin. Er erachtet viel mehr in seinem konkreten Fall das Ergebnis als unzutreffend.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass das durchschnittliche
Einkommen der fünf DAP-Blätter über dem Durchschnitt der Gesamtresultate
lieg e und es in Anbetracht der Fähigkeiten und des beruflichen Werdeganges
absolut unrealis tisch sei , anzunehmen, dass er ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen könne. Diese Argumentation sei im
Einspracheentscheid als unbehelflich be zeichnet worden , da die Differenz von Fr. 4'050.- - nicht als überdurchschnitt lich bezeichnet werden könne. Dem sei entgegenzuhalten,
dass die erwähnte Differenz rund 7 % des Durchschnittswertes betr a g e . Bezüglich
der Frage, ob diese 7 % „unerheblich" s e i e n, sei auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes zu unterdurchschnittlichen Valideneinkommen hinzuweisen (BGE
135 V 297). In diesem Zusammenhang ha be das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt,
dass eine Abweichung von 5 % derart relevant sei, dass die Tabellenwerte
des Invalideneinkommens entsprechend parallelisierend herabgesetzt werden
müss t en. Es k ö nn e deshalb auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen
wer den, dass lediglich eine unwesentliche Differenz besteh e . Es sei im individuell
konkreten Fall nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Grundaus bild u ng
und ohne spezielle Fähigkeiten, die er in der Verweistätigkeit verwerten
könne (sondern sich eine solche vielmehr aufgrund der sprachlichen Fähigkei ten
usw. als erschwerend darstell e ), ein über dem Durchschnitt liegendes Ein kommen
erzielen können soll e (Urk. 2/1 S. 13) .
Sodann hielt er fest, er könne seine ursprüngliche Tätigkeit als Fugenmacher nicht mehr ausführen . Als ungelernter Arbeiter steh e ihm (auch im Gesund heitsfall) fast ausschliesslich
der Zugang zu mittelschweren und schweren Tä tigkeiten offen. Solche seien aber nicht mehr möglich. Zudem benötig e er zu sätzliche Pausen und sei aufgrund
der Schmerzen stark eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die DAP-Blätter ohnehin schon von deutlich höheren Einkommen als die
LSE ausg ingen , sei es selbst unter der An nahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
nicht realistisch anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte einen Lohn
erzielen, der über dem Durchschnitt der DAP lieg e . Diese Annahme s ei den beruflichen
Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers nicht angemessen (Urk. 2/14 S. 10) .
E. 4.3.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Durchschnitt der Gesamtresultate aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze
- was mangels detaillier ter Angaben ohnehin nicht überprüft werden kann - von untergeordneter Be deutung ist. Das Bundesgericht hat hierzu (in Bezug auf die Zumutbarkeit der einzelnen Stellen) beispielsweise entschieden, dass sich aus Praktikabilitäts gründen verbiete, einen entsprechenden Nachweis für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze zu verlangen; die rechtsan wenden d en Behörden wären offensichtlich überfordert, wenn in jedem Einzel fall abgeklärt werden müsste, ob alle diese Stellen in jeder Hinsicht der versi cherten Person zumutbar wären (Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3).
Damit steht fest, dass - sofern die Auswahl der DAP-Blätter (wie vorliegend) dem Behinderungsprofil entspricht - grundsätzlich auf die darin ausgewiesenen Werte abzustellen ist. Die Angabe des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes aller in Frage kommenden Tätigkeiten - deren Zumutbarkeit im Einzelfall eben gerade nicht detailliert überprüft werden kann - hat zum Zweck, die Überprü fung des Auswahlermessens zu ermöglichen in dem Sinne, dass die Kenntnis dieser Zahlen im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 129
V 272 E. 4.2.2 in fine).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin auf Lohnangaben eher im oberen Bereich abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da die fünf konkret aufgelegten DAP-Profile als zumutbar erscheinen. Dass die Abweichung vom Durchschnitt des gesamten Suchresultates 7 % beträgt, ist ebenfalls nicht von Belang. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung betreffend Parallelisierung be steht für das kantonale Gericht keine Veranlassung. Entscheidend ist, ob das Er gebnis als nachvollziehbar erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung, welche ein Eingreifen erfordern würde, liegt jedenfalls nicht vor. 4. 4 4.4.1
Zu r vom Beschwerdeführer vorgebrachten Thematik des zeitlichen Um f angs, namentlich des zusätzliche n Pausen bedarfs (Urk. 2/14 S. 10, vgl. auch E. 4.3.1) ist der Einschätzung der Dres. Z.___ und von Y.___
(Urk. 2/9/153 S. 33 f.) zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar ist. Die dabei formulierte Zeitdauer von je 4 Stunden vor- und nachmittags, welche - mit einer Ausnahme - leicht unter den in den DAP-Blättern ausge wiesenen Werten liegt, wurde in Bezug auf die Belastung des linken Armes postuliert. Gleiches gilt für die Festlegung zusätzlicher Pausen, welche für die Erholung von bewegun g sinduzierten Schmerzen gedacht war. 4.4.2
Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellenprofile sind nicht derart, dass von einem repetitiven Einsatz des linken Armes auszugehen wäre:
Bei der Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 steht eine optische Kontrolle von Produk ten im Vordergrund, wobei allenfalls Reparaturen durchzuführen sind. Bei der Stelle DAP-Nr. 6464 sind Metallteile zu stanzen, was mit dem gesunden rechten Arm erledigt werden kann und keine wesentliche Belastung des linken Armes mit sich bringt. Gänzlich unproblematisch ist die Stelle DAP-Nr. 2601, wo Hochfrequenzfilter mit diversen Geräten zu prüfen sind und keine relevanten Belastungen des linken Armes anfallen. Damit verbleiben die Stellen als Schaumstoffpresser (DAP -Nr. 5504 ) und Teigmacher ( DAP-Nr. 366775), bei wel chen etwas schwerer e Gewichte zu heben sind, indes ebenfalls keine repetitive Bewegung des linken Armes erforderlich ist. Das Einfüllen der Matten in die Presse wird abg e löst vom Überwachen des Pressvorgangs, bis das Material zu entnehmen ist. Auch als Teigmacher fällt mit der Zeit des Mischens (durch das Rührwerk) eine Pause für den linken Arm an. 4.4.3
Da die fraglichen Arbeitsplätze keine dauernde , sondern lediglich eine sporadi sche Belastung der Arme mit sich bring en , rechtfertigt es sich nicht, die fünf Stellen als - die zeitlichen Anforderungen betreffend - unzumutbar zu qualifi zieren. Dass auf vier Stellenbeschrieben eine leicht höhere Arbeitszeit ange merkt ist und keine Hinweise über die Dauer der möglichen Pausen vorliegen, ändert nichts an der Folgerung, dass die konkreten Stellen zumutbar sind, tra gen sie doch den Einschränkungen am Arm Rechnung und fallen die entspre chenden Pausen (für den linken Arm) während der Arbeitszeit an.
E. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die DAP-Profile als passend für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers. Es ist ihm gesundheitlich möglich, die ausgewählten Tätigkeiten zu bewältigen. Bei diesem Ergebnis ergibt sich das von der Be schwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62‘652.-- (für das Jahr 2009), was beim Valideneinkommen von Fr. 73‘515.-- zu einem Invalidi tätsgrad von gerundet 15 % führt. Der angefochtene Einspracheentscheid er weist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 5 kg manchmal zu heben und solche von 5 bis 10 kg sehr oft.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 366775 (Produktionsmitarbeiter, Urk. 2/9/175/26-29) trägt die Funktionsbezeichnung „Teigmacher“. Dabei wird ein grosser Behälter automatisch mit verschiedenen Produkten gefüllt und mittels eines Rührwerks das Ganze zu einer Keksmasse verarbeitet. Heben und Tragen von Gewichten fällt bis 5 kg sowie 5 bis 10 kg jeweils oft an. 4. 2 .3
Die Durchsicht dieser dokumentierten Arbeitsplätze zeigt, dass vor allem die beiden letzten Stellen (Schaumstoffpresser und Teigmacher) zu Diskussionen Anlass geben , weil sie oft beziehungsweise sehr oft das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg beinhalten.
Zur Gewichtsbelastung ist festzuhalten, dass sich beide genannten Tätigkeiten mit Höchstgewichten von 10 kg im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bewegen, ist doch der rechte Arm nicht eingeschränkt und können mit dem linken Arm Gewichte bis jedenfalls 5 kg gehoben werden (nach Ansicht der Dres. Z.___ und von Y.___ bis mindestens
E. 10 kg belastet wird.
Die vorgeschlagenen Arbeitsstellen beinhalten sodann keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand unter Kraftanwendung, so dass diese grund sätzlich als Zudienhand verwendet werden kann. Damit ist auch der Vorgabe der Dres. Z.___ und von Y.___
G enüge getan, wonach schmerzauslösende lokale Berührungen im Umkreis des linken Ellbogens ebenso zu vermeiden seien wie kraftvolle rasche Bewegungen des Ellbogens, repetitive Stoss-, Zug- und Dreh bewegungen, repetitive Schläge, kraftvoller Faustschluss oder kraftvolles Ab stützen, Erschütterungen sowie Vibrationen. Sämtliche vorgeschlagenen Tätig keiten bedingen (höchstens) noch zumutbare ruhige, nicht abrupte Beuge- und Streckbewegungen des linken Ellbogens bzw. einen begrenzten Einsatz der lin ken Hand und der Finger für leichte Gegenstände (Urk. 2/9/153 S. 33).
Damit steht fest, dass sämtliche vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Zumutbarkeits profil entsprechen. Die Gewichtsbelastung ist gering und der Einsatz des linken Armes erfolgt nicht unter belastenden Umständen. Auf die ausgewählten DAP-Blätter kann demnach abgestellt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00148 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
25. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (Urk. 1) hob das Bundesgericht das Urteil des hiesi gen Gerichtes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/
26) - betreffend Abänderung des Einspracheentscheids der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. März 2012 (Urk. 2/2) und Festlegung der Höhe der X.___ ab
1. Dezember 2009 zustehenden Invalidenrente auf 33 % (statt 15 %) - auf und wies die Sache mit näher dargelegten Anordnungen zur Neuentscheidung an das kantonale Gericht zurück .
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerich tes vom 31. Dezember 2013 (Urk. 2/ 26) sowie im Urteil des Bundesge richtes vom 24. Ju n i 2014 (Urk. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.
Letztinstanzlich war einzig noch die Höhe des Rentenanspruches streitig (Urk. 1 E. 2) .
Bezüglich des ohne Invalidität mutmasslich erzielten hypothetischen Verdiens tes (Valideneinkommen) bestätigte das Bundesgericht den vom kantonalen Ge richt festgestellten Wert von Fr. 73‘515.-- für das massgebende Jahr 2009
(Urk. 1 E . 3).
Betreffend den trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise realisierba ren Lohn (Invalideneinkommen) hielt das Bundesgericht Folgendes fest (Urk. 1 E. 5.2 und E. 5.3):
„ Beim Erlass ihrer Verfügung vom 25. August 2011 konnte sich die SUVA auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwer degegner trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglich keiten aufzeigen und dabei die Generierung eines jährlichen Erwerbseinkommens von durchschnittlich Fr. 62'525.- in Aus sicht stellen. Es handelt sich dabei zwei Mal um Einsätze als Produktionsmitarbeiter und je ein Mal als Stanzer, als Prüfer und als Hilfsarbeiter. Im nachfolgenden Einspracheverfahren ersetzte die SUVA eines dieser DAP-Blätter (Nr. 10859; Einsatz als Hilfsarbeiter) durch ein dem ärztlicherseits als zumutbar betrachteten Leistungsprofil ihrer Ansicht nach eher entspre chendes (Nr. 8306, Einsatz wiederum als Produktionsmitarbei ter), womit sich der Durchschnittswert von Fr. 62'525.- leicht auf Fr. 62'652.- erhöhte, aber immer noch ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15 % resultierte. Auf der zusammenfassen den Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen je fünf DAP-Blättern findet sich auch die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellenbeschriebe, die für eine Anstellung in Betracht fallen. Bei Verfügungserlass waren 332 und bei Abschluss des Einspracheverfahrens noch 245 Stellen vermerkt, jeweils versehen mit einem Hinweis auf den dortigen Minimal- und Maximallohn sowie dem durchschnittlichen Be trag der sich an allen diesen Stellen daraus ergebenden Durchschnittswerte.
Mit diesen in den Akten umfassend und détailliert dokumentier ten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufge stellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: 1. und 2. so zialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rech nung getragen. Es besteht kein Anlass für die von der Vor instanz nach Massgabe der LSE vorgenommene Invaliditäts bemessung. Ihre Ansicht, wonach die Angaben der SUVA den Anforderungen gemäss BGE 129 V 472
nicht vollumfänglich ge nügen, erweist sich als aktenwidrig, weshalb ihr Entscheid vom 31. Dezember 2013 insoweit aufzuheben ist. Das kanto nale Gericht, an welches die Sache zu diesem Zweck zurück zuweisen ist, wird nach Prüfung der gegen die aufgelegten DAP-Blätter erhobenen Einwände neu entscheiden. “ 3.
In medizinischer Hinsicht bestätigte das Bundesgericht (Urk. 1) implizit die Schlussfolgerungen des hiesigen Gerichtes im Urteil vom 31. Dezember 2013, dass beim Beschwerdeführer ein unfallkausales CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) im Bereich des linken Armes vorliegt, wobei offen gelassen wurde, ob sich dieses auf die Region des linken Ellbogens bezieht oder auch die linke Hand umfasst (Urk. 2/26 E. 3.3). Ebenfalls nicht beanstandet wurde das Zumut barkeitsprofil : Jede Tätigkeit, welche den linken Arm nicht belastet, wobei ver einzelte Beugebewegungen mit geringem Gewicht bis 5 kg sowie der Einsatz der linken Hand möglich sind ; dies vollzeitlich bei einer gewissen zeitlichen Limi tierung durch vermehrte Pausen (Urk. 2/26 E. 3.4). 4. 4.1 4.1.1
Die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Einwände des Beschwerdeführers gegen die aufgelegten DAP-Blätter
beinhalten
Folgendes:
Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg , eine erste Auswahl von DAP-Blät tern sei ihm anlässlich der ersten Rentenbesprechung vom 11. März 2010 prä sentiert worden. Der Verfügung sei dann bereits eine andere Auswahl zugrunde gelegt worden , die dann im Rahmen des Einspracheverfahrens nochmals geän dert worden sei. Erstaunlicherweise hätten sich bei dieser mehrmaligen Auswahl die ermittelten Durchschnittseinkommen nur unrelevant verändert (was nicht erstaune, wenn zwischen 254 DAP-Blättern ausgewählt werden könne und das Auswahlermessen vollständig beim Versicherungsträger sei). Die Auswahlsen dung von DAP-Blättern zeige jedoch, dass diese Methode zur Ermittlung der Vergleichseinkommen willkürlich und im vorliegenden Fall nicht zielbringend sei (Urk. 2/1 S. 12 f.) . 4.1.2
Der Umstand, dass von der Beschwerdegegnerin im Verl aufe des Verwaltungsver fahrens verschiedene DAP-Blätter aufgelegt wurden, ist nicht von Relevanz. Im Gegenteil zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/ 9/172 S. 7) eingegangen ist und unzutreffende Stellenbeschriebe entfernt hat. Zu prüfen ist vorliegend die Verwertbarkeit der dem angefochtenen Einsprache entscheid zugrunde liegenden DAP-Blätter. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann weder die bundesgerichtliche Praxis zur Verwertbarkeit der DAP-Blätter noch generell das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin. Er erachtet viel mehr in seinem konkreten Fall das Ergebnis als unzutreffend. 4. 2 4. 2 .1
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, bei den von der Beschwerdegegnerin
beigezogenen DAP-Blättern handle es sich ausschliesslich um beidhändige Tä tigkeiten. Selbst wenn dem Belastungsprofil der Dres. von
Y.___ und Z.___ ge folgt würde, könnte eine Tätigkeit mit regelmässiger
Belastung der linken Hand nicht mehr durchgeführt werden. Allein schon deshalb
k ö nn e auf die entspre chenden DAP-Blätter nicht abgestellt werden (Urk. 2/1 S. 13) . Alle ausgewähl ten Arbeiten (Schaumstoffmatten in
Presse füllen / optische Kontrollen von Lötstellen und V-Elementen durchführen /
Metallteile mit Gewichten von 5 bis 10 kg an einer Maschine stampfen / Prüfen von
Hochfrequenzfiltern) beinhal te te n beidhändige Tätigkeiten mit regelmässigen teils
erheblichen Belastungen beider Arme (Urk. 2/14 S. 9) . 4. 2 .2
Die erste dokumentierte Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 ( Produktionsmitarbeiter , Urk. 2/9 /175 S. 10-13) enthält die Funktionsbezeichnung „Optische Kontrolle“. Der Arbeitsplatzbeschrieb lautet wie folgt: „Sitzend in seiner „starren“ Haltung mit den an den Tischen montierten Sehhilfen die optische Kontrolle der Löt stellen und Bauelementen durchführen. Anhand der Stückliste und des Stü ckungsplans die notwendigen Korrekturen / Reparaturen durchführen “ . Die kör perlichen Anforderungen beinhalten
das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg sehr oft und 5 bis 10 kg selten .“ .
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 6464 (Stanzer, Urk. 2/9/175 S. 14-17) trägt die Funkti onsbezeichnung „Metallstanzer“ und hat folgenden Inhalt: „An einer Maschine Metallteile stanzen. Ausschliesslich stehende Tätigkeit. Bearbeitung auf Bauchhöhe. Leicht vorgeneigte Körperhaltung. Gewichte meist bis 5 kg ge legentlich bis max 10 kg“. Die Arbeit beinhaltet das Heben und Tragen von Ge wichten bis 5 kg oft und von 5 bis 10 kg selten.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 2601 (Prüfer, Urk. 2/9/175 S. 18-21) besteht im Prü fen von Hochfrequenzfiltern mit diversen Geräten. Dabei sind Gewichte bis 5 kg manchmal zu heben.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 5504 (Produktionsmitarbeiter , Urk. 2/9/175 S. 22-25 ) trägt die Funktionsbezeichnung „Schaumstoffpresser“. Diese Tätigkeit
wird wie folgt beschrieben: „Schaumstoffmatten in Presse füllen. Pressvorgang überwa chen. Gepresstes Material entnehmen“. Bei dieser Tätigkeit sind Gewichte bis
5 kg manchmal zu heben und solche von 5 bis 10 kg sehr oft.
Die Arbeitsstelle DAP-Nr. 366775 (Produktionsmitarbeiter, Urk. 2/9/175/26-29) trägt die Funktionsbezeichnung „Teigmacher“. Dabei wird ein grosser Behälter automatisch mit verschiedenen Produkten gefüllt und mittels eines Rührwerks das Ganze zu einer Keksmasse verarbeitet. Heben und Tragen von Gewichten fällt bis 5 kg sowie 5 bis 10 kg jeweils oft an. 4. 2 .3
Die Durchsicht dieser dokumentierten Arbeitsplätze zeigt, dass vor allem die beiden letzten Stellen (Schaumstoffpresser und Teigmacher) zu Diskussionen Anlass geben , weil sie oft beziehungsweise sehr oft das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg beinhalten.
Zur Gewichtsbelastung ist festzuhalten, dass sich beide genannten Tätigkeiten mit Höchstgewichten von 10 kg im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bewegen, ist doch der rechte Arm nicht eingeschränkt und können mit dem linken Arm Gewichte bis jedenfalls 5 kg gehoben werden (nach Ansicht der Dres. Z.___ und von Y.___ bis mindestens 10 kg
bzw. axial gar bis 20 kg , Urk. 2/ 9/153 S. 33: „vereinzelte Hilfsgriffe bis 10 kg “ ) . Den Stellenbeschreibungen kann nicht ent nommen werden, dass das Gesamtgewicht von 10 kg nur mit dem linken Arm gehalten werden müsste. Das Einfüllen von Schaumstoffmatten wird mit beiden Armen zu erfolgen haben, wobei anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das - bescheidene - Gewicht tendenziell auf seine gesunde rechte Seite verla gern kann. Damit ergibt sich eine Belastung von weniger als 5 kg für den linken Arm. Solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Selbes gilt für die Arbeit als Teigmacher. Auc h die übrigen Stellenbeschriebe lassen nicht darauf schliessen, dass der linke Arm allein mit Gewichten bis
10 kg belastet wird.
Die vorgeschlagenen Arbeitsstellen beinhalten sodann keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand unter Kraftanwendung, so dass diese grund sätzlich als Zudienhand verwendet werden kann. Damit ist auch der Vorgabe der Dres. Z.___ und von Y.___
G enüge getan, wonach schmerzauslösende lokale Berührungen im Umkreis des linken Ellbogens ebenso zu vermeiden seien wie kraftvolle rasche Bewegungen des Ellbogens, repetitive Stoss-, Zug- und Dreh bewegungen, repetitive Schläge, kraftvoller Faustschluss oder kraftvolles Ab stützen, Erschütterungen sowie Vibrationen. Sämtliche vorgeschlagenen Tätig keiten bedingen (höchstens) noch zumutbare ruhige, nicht abrupte Beuge- und Streckbewegungen des linken Ellbogens bzw. einen begrenzten Einsatz der lin ken Hand und der Finger für leichte Gegenstände (Urk. 2/9/153 S. 33).
Damit steht fest, dass sämtliche vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Zumutbarkeits profil entsprechen. Die Gewichtsbelastung ist gering und der Einsatz des linken Armes erfolgt nicht unter belastenden Umständen. Auf die ausgewählten DAP-Blätter kann demnach abgestellt werden. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass das durchschnittliche
Einkommen der fünf DAP-Blätter über dem Durchschnitt der Gesamtresultate
lieg e und es in Anbetracht der Fähigkeiten und des beruflichen Werdeganges
absolut unrealis tisch sei , anzunehmen, dass er ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen könne. Diese Argumentation sei im
Einspracheentscheid als unbehelflich be zeichnet worden , da die Differenz von Fr. 4'050.- - nicht als überdurchschnitt lich bezeichnet werden könne. Dem sei entgegenzuhalten,
dass die erwähnte Differenz rund 7 % des Durchschnittswertes betr a g e . Bezüglich
der Frage, ob diese 7 % „unerheblich" s e i e n, sei auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes zu unterdurchschnittlichen Valideneinkommen hinzuweisen (BGE
135 V 297). In diesem Zusammenhang ha be das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt,
dass eine Abweichung von 5 % derart relevant sei, dass die Tabellenwerte
des Invalideneinkommens entsprechend parallelisierend herabgesetzt werden
müss t en. Es k ö nn e deshalb auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen
wer den, dass lediglich eine unwesentliche Differenz besteh e . Es sei im individuell
konkreten Fall nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne Grundaus bild u ng
und ohne spezielle Fähigkeiten, die er in der Verweistätigkeit verwerten
könne (sondern sich eine solche vielmehr aufgrund der sprachlichen Fähigkei ten
usw. als erschwerend darstell e ), ein über dem Durchschnitt liegendes Ein kommen
erzielen können soll e (Urk. 2/1 S. 13) .
Sodann hielt er fest, er könne seine ursprüngliche Tätigkeit als Fugenmacher nicht mehr ausführen . Als ungelernter Arbeiter steh e ihm (auch im Gesund heitsfall) fast ausschliesslich
der Zugang zu mittelschweren und schweren Tä tigkeiten offen. Solche seien aber nicht mehr möglich. Zudem benötig e er zu sätzliche Pausen und sei aufgrund
der Schmerzen stark eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die DAP-Blätter ohnehin schon von deutlich höheren Einkommen als die
LSE ausg ingen , sei es selbst unter der An nahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
nicht realistisch anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte einen Lohn
erzielen, der über dem Durchschnitt der DAP lieg e . Diese Annahme s ei den beruflichen
Fähigkeiten des Beschwerdefüh rers nicht angemessen (Urk. 2/14 S. 10) . 4.3.2
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Durchschnitt der Gesamtresultate aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze
- was mangels detaillier ter Angaben ohnehin nicht überprüft werden kann - von untergeordneter Be deutung ist. Das Bundesgericht hat hierzu (in Bezug auf die Zumutbarkeit der einzelnen Stellen) beispielsweise entschieden, dass sich aus Praktikabilitäts gründen verbiete, einen entsprechenden Nachweis für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze zu verlangen; die rechtsan wenden d en Behörden wären offensichtlich überfordert, wenn in jedem Einzel fall abgeklärt werden müsste, ob alle diese Stellen in jeder Hinsicht der versi cherten Person zumutbar wären (Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3).
Damit steht fest, dass - sofern die Auswahl der DAP-Blätter (wie vorliegend) dem Behinderungsprofil entspricht - grundsätzlich auf die darin ausgewiesenen Werte abzustellen ist. Die Angabe des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes aller in Frage kommenden Tätigkeiten - deren Zumutbarkeit im Einzelfall eben gerade nicht detailliert überprüft werden kann - hat zum Zweck, die Überprü fung des Auswahlermessens zu ermöglichen in dem Sinne, dass die Kenntnis dieser Zahlen im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 129
V 272 E. 4.2.2 in fine).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin auf Lohnangaben eher im oberen Bereich abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden, da die fünf konkret aufgelegten DAP-Profile als zumutbar erscheinen. Dass die Abweichung vom Durchschnitt des gesamten Suchresultates 7 % beträgt, ist ebenfalls nicht von Belang. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung betreffend Parallelisierung be steht für das kantonale Gericht keine Veranlassung. Entscheidend ist, ob das Er gebnis als nachvollziehbar erscheint oder nicht. Dies ist vorliegend der Fall. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung, welche ein Eingreifen erfordern würde, liegt jedenfalls nicht vor. 4. 4 4.4.1
Zu r vom Beschwerdeführer vorgebrachten Thematik des zeitlichen Um f angs, namentlich des zusätzliche n Pausen bedarfs (Urk. 2/14 S. 10, vgl. auch E. 4.3.1) ist der Einschätzung der Dres. Z.___ und von Y.___
(Urk. 2/9/153 S. 33 f.) zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar ist. Die dabei formulierte Zeitdauer von je 4 Stunden vor- und nachmittags, welche - mit einer Ausnahme - leicht unter den in den DAP-Blättern ausge wiesenen Werten liegt, wurde in Bezug auf die Belastung des linken Armes postuliert. Gleiches gilt für die Festlegung zusätzlicher Pausen, welche für die Erholung von bewegun g sinduzierten Schmerzen gedacht war. 4.4.2
Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellenprofile sind nicht derart, dass von einem repetitiven Einsatz des linken Armes auszugehen wäre:
Bei der Arbeitsstelle DAP-Nr. 380721 steht eine optische Kontrolle von Produk ten im Vordergrund, wobei allenfalls Reparaturen durchzuführen sind. Bei der Stelle DAP-Nr. 6464 sind Metallteile zu stanzen, was mit dem gesunden rechten Arm erledigt werden kann und keine wesentliche Belastung des linken Armes mit sich bringt. Gänzlich unproblematisch ist die Stelle DAP-Nr. 2601, wo Hochfrequenzfilter mit diversen Geräten zu prüfen sind und keine relevanten Belastungen des linken Armes anfallen. Damit verbleiben die Stellen als Schaumstoffpresser (DAP -Nr. 5504 ) und Teigmacher ( DAP-Nr. 366775), bei wel chen etwas schwerer e Gewichte zu heben sind, indes ebenfalls keine repetitive Bewegung des linken Armes erforderlich ist. Das Einfüllen der Matten in die Presse wird abg e löst vom Überwachen des Pressvorgangs, bis das Material zu entnehmen ist. Auch als Teigmacher fällt mit der Zeit des Mischens (durch das Rührwerk) eine Pause für den linken Arm an. 4.4.3
Da die fraglichen Arbeitsplätze keine dauernde , sondern lediglich eine sporadi sche Belastung der Arme mit sich bring en , rechtfertigt es sich nicht, die fünf Stellen als - die zeitlichen Anforderungen betreffend - unzumutbar zu qualifi zieren. Dass auf vier Stellenbeschrieben eine leicht höhere Arbeitszeit ange merkt ist und keine Hinweise über die Dauer der möglichen Pausen vorliegen, ändert nichts an der Folgerung, dass die konkreten Stellen zumutbar sind, tra gen sie doch den Einschränkungen am Arm Rechnung und fallen die entspre chenden Pausen (für den linken Arm) während der Arbeitszeit an. 4.5
Zusammenfassend erweisen sich die DAP-Profile als passend für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers. Es ist ihm gesundheitlich möglich, die ausgewählten Tätigkeiten zu bewältigen. Bei diesem Ergebnis ergibt sich das von der Be schwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62‘652.-- (für das Jahr 2009), was beim Valideneinkommen von Fr. 73‘515.-- zu einem Invalidi tätsgrad von gerundet 15 % führt. Der angefochtene Einspracheentscheid er weist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger