Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 1983 bei der Y.___ GmbH
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt ( SUVA )
ge gen die Folgen von Nichtberufsu nfällen versichert. Am
7. Juli 2013 erlitt er bei einem Motorradunfall ( frontale Kollision mit einem anderen Motor rad) ein Po lytrauma (Urk. 8/1 und Urk. 8/14 S. 1 ). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsl eistungen. Mit Verfügung vom 13 . Dezember 2013 kürzte die SUVA die Taggeld-Leistu ngen um 10 % (Urk. 8/55). Die vom Ver sicherten am
29. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/61)
wies die SUVA mit Einsprache -E ntscheid vom
5. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/82 ]). 2.
Da ge g en erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei keine Leistungskürzung vor zunehmen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom
10. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwer deführer am
14. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3 ) . 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vor sichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit be steht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzu stuf enden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewär ti gen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine morali sche Verur tei lung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren über schreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). 1.4
Im Übrigen k ann auf die zutreffenden Erwägungen der SUVA zu den Voraus setzungen für eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG verwiesen wer den (Urk. 2 S. 2 f. ) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistun gen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu sam mengefasst aus , der Beschwerdeführer habe
als Lenker eines Motorrades am 7. Juli 2013 auf der Nufenenpassstrasse nach einer Haarnadellinkskurve auf einen Personenwagen der Marke Ran ge Rover aufgeschlossen und zum Über holen an ge setzt. Dabei habe er ein korrekt entgegenkommendes Motorrad, das sich etwa auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, übersehen, sodass es zu einer Frontalkollision gekommen sei. Er habe sich dabei diverse schwere Verletz ungen zugezogen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m . Art. 35 Abs. 2-4 des Strassenverkehrs ge setzes , SVG) verurteilt w orden (Urk. 2 S. 2 ). Der Beschwerdeführer habe unbe strittenermassen gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 (richtig: Art. 35) Abs. 2-4 SVG verstossen. Objektiv oder subjektiv ver schuldensmindernde
Entlastungs gründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegan gen werden, dass er sich vor dem Über holmanöver versichert hätte, dass kein Gegenverkehr vorhanden sei. Gemäss seiner Aussage im Polizeibericht sei der Personenwagen, den er überholt habe, ziemlich hoch gewesen und habe getönte Scheiben gehabt, sodass er nicht habe hindurchsehen können. Dennoch habe er zum Überholen angesetzt. Auch der entgegenkommende Motorradlenker habe den Beschwerdeführer gemäss Poli zeibericht erst gesehen, als dieser hinter dem Personenwagen plötzlich ausge schwenkt
sei , wobei kurz darauf auf Höhe des Personenwagens die Kollision erfolgt sei. Die Missachtung der genannten Vor schriften habe sodann zu den er litte nen Verletzungen geführt und sei auch ge nerell geeignet, die eingetre te nen Unfallfolgen herbeizuführen, weshalb das Fehlverhalten als adäquat kausal e Ur sache des Schadenfalles bezeichnet werden müsse. Folglich sei von einer schwer wiegenden Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und damit von gro ber Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG auszugehen (Urk. 2 S. 4 ).
Eine 10%ige Kürzung der Taggelder bei Grob fahrlässigkeit entspreche dem praxis ge mäs sen Kürzungsminimum (Urk. 2 S. 4 ). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nicht jede pflicht wi drige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeute eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahr lässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führe nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen sei. Viel mehr seien die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es sei zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorlägen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen liessen. Er habe in keiner Weise eventual vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Er habe vor dem Überholmanöver den Gegenverkehr geprüft und festgestellt, dass kein Verkehr vorhanden sei. Dies habe er bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2013 aus gesagt. Durch den Kontrollblick habe praktisch die gesamte Gegenfahrba h n überblickt werden können. Als er sich hinter dem Personenwagen befunden habe, habe er nochmals einen Kontrollblick auf der rechten Seite machen kön nen. Da s andere Motorrad müsse
in der Zwischenzeit hinter das Blickfeld des Personenwagens Range Rover gefahren sein (Urk. 1 S. 3 Rz . 2.2). Des Weiteren habe er die Ge schwin digkeit nicht überschritten, da sich die Unfallstelle nach einer Haarnadel kurve befunden habe. Er tätige seit Jahren Sicherheitstrainings für Motorrad fahren , bei welchen insbesondere auch das Kurvenfahren geübt werde. Es sei ihm daher möglich, bereits in der Kurve Kon trollblicke auszuführen (Urk. 1 S. 4 Rz . 2.3). 3. 3.1
Hinsichtlich des Unfallhergangs kann auf die zutreffende Wiedergabe der Be schwerdegegnerin verwiesen werden ( oben E. 2.2). Zur Verdeutlichung ist der Sach verhalt durch die Beschreibung der Strassenführung gemäss Fotodossier im Po lizeibericht zu ergänzen . Auf die bereits beschriebene Haarnadellinkskurve folgte eine leichte
Links kurve
(Urk. 8/41 S. 21 ff. ) . Die Strassenmarkierung ent sprach einer Leitlinie Nr. 6.03 (weiss, unterbrochen ) , welche die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnet (vgl. Urk. 8/41 S. 4 und Urk. 8/41 S. 21 ff; Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung , SSV) .
Gemäss Verkehrsun fallbe richt vom 7. Juli 2013 handelte es sich beim Perso nenwagen, welchen der Be schwerdeführer zu überholen beabsichtigte, um einen Range Rover (Urk. 8/41 S. 3) . Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einver nahme am 16. Juli 2013 schloss er nach der Haarnadel kurve auf den Personen wagen auf und setzte zum Überholen an. Das sich vor ihm befindliche Fahrzeug sei hoch gewesen und hab e getönte Scheiben gehabt , sodass er nicht habe hin durch sehen können . Die Sicht und Übersicht sei durch die Strassenführung (Kurven) eingeschränkt gewesen . Der Beschwerdeführer räumte ein, die Schuld für den Verkehrsunfall zu tragen , und fügte hinzu, er hätte an dieser Stelle niemals überholen dürfen (Urk. 8/41 S. 11 f. ). Er habe in der Haarnadelkurve den Gegenverkehr mit einem Kontrollblick überprüft und keinen Gegenverkehr fest gestellt (Urk. 8/41 S. 13). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersich ten über die örtlichen Verhältnisse (Urk. 3/1 und 3/2) beziehen sich nicht auf die Unfallstelle, sondern eine andere Stelle der Passstrasse. 3.2
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrsvor schrif ten sei als elementare Verkehrsregelverletz ung zu betrachten (Urk. 2 S. 3 f. ),
ist nicht zu beanstanden.
3.2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ge mäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss beim Überholen auf die übrigen Strassenbe nützer Rücksicht genommen werden. Zudem darf i n unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG).
3.2.2
Die hohe Mauer auf der linken Seite der Strasse verunmöglichte ,
von der Haar nadelkurve aus in Fahrtrichtung einen freien Blick auf die Fahrbahn zu erha schen . Mit den vom Beschwerdeführe r behaupteten Kontrollblicken von der Haarnadelkurve aus ,
konnte der Strassenabschnitt, welcher für ein Überholma növer hätte überprüft werden müssen, somit nicht eingesehen werden. Dem A usgang der Haarnadelkurve folgte
eine leichte Link skurve. Der vom Be schwerdeführer – erst im Beschwerdeverfahren - erwähnte Kontrollblick ent lang der rechten Seite des vorderen Personenwagen s ermöglichte damit eben falls keine freie Sicht auf die Gegenfahrbahn (Urk. 8/41 S. 22 ); schliesslich setzte der Be schwerdeführer in einer
leichten Links kurve zum Überholen an , und das vor ihm fahrende, hohe Fahrzeug versperrte ihm infolge der getönten Scheiben und des Auffahrens vor dem Überholmanöver die direkte Sicht auf die Strasse . Durch die vom Beschwerdeführer getätigten Kontrollblicke war d ie regelkon forme
Prüfung
der
Gegenfahrbahn
beim Überholmanöver praktisch ausge schlossen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das entgegenkommende Motor rad müsse in der Zwischenzeit ins Blickfeld hinter den Range Ro v er gefahren sein, verdeutlicht dies umso mehr . Ob ein Blick entlang der linken Seite des vorderen Personen wagens für eine regelkonforme Prüfung des Gegenverkehrs ausgereicht hätte, is t aufgrund des Strassenverlaufs
fraglich. Die Frage kann letztlich aber offenge lassen werden, da ein solcher Blick gemäss den Schilderungen des Beschwer de führers nicht getätigt wurde. Immerhin ist aber anzunehmen, dass der Be schwer deführer bei einem Blick auf der linken Seite das entgegenkommende Fahrzeug
mit grösster Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig wahrgenommen hätte.
Diese Annahme wird auch von der Aussage des entgegenkommenden Motorradfahrer s gestützt. Er gab anlässlich d er poli zeilichen Einvernahme an, ein Motorrad sei plötzlich aus geschert , als er sich etwa auf der Höhe des entgegenkommenden Per sonenwagen s befunden habe. Er habe noch versucht, dem Motorrad auszu wei chen, dafür sei es aber zu spät ge wesen (Urk. 8/41 S. 8). 3.2.3
Dass im Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 von einer groben Verkehrsregelver letzung ausgegangen wurde (Urk. 8/48 S. 3 f.), erscheint angesichts der vorste henden Erwägungen nachvollziehbar. Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsvorschriften einem elementaren Vor sichts gebot . Der Beschwerdeführer überfuhr zwar keine Sicherheitslinie. Sein Überho l manöver an un übersichtlicher Stelle war jedoch äusserst riskant und kam einem Blindflug gleich, wobei der Beschwerdeführer es objektiv betrachtet einzig und allein dem Zufall überliess, ob es zu einem Zusammenprall mit ei nem anderen Fahrzeug kommen würde oder nicht . Der Umstand, dass er die Geschwindigkeit beim Überholmanöver nicht überschritt, wirkt sich denn auch nicht entlastend aus. Dass der Beschwerdeführer weder eventualvorsätzlich noch bewusst fahrlässig gehandelt haben soll (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 3 Rz . 2.2), än dert an der Beur teilung jedoch ebenfalls nichts. Gerade das seit Jahren absol vierte Sicher heits training
(vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 4 Rz . 2.3) , durch welches sich der Be schwerdeführer erhöhte Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, mussten ihn in der zu beurteilenden Überholsituation zur Vorsicht mahnen . Dies bezüg lich kann auf die zutreffenden Vorbringen der
Beschwerde gegnerin in der Be sc hwerdeantwort verwie sen werden ( Urk. 7 S. 5). 3.3
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zu sammenprall mit einem entgegenkommenden Motorrad erheblich verletzt (vgl. den Verlegungsbericht des Spitals Z.___ vom 7. Juli 2013 [Urk. 8/20] so wie den Austrittsbericht des Spitals A .___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei einem Zusammenprall auf grund des riskanten Überholmanövers vorausgesehen werden können. 3.4.
Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zial versicheru ngsrecht , UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hi nweisen auf die Recht sprechung) und ist nicht zu beanstanden. 3.5
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 1983 bei der Y.___ GmbH
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt ( SUVA )
ge gen die Folgen von Nichtberufsu nfällen versichert. Am
7. Juli 2013 erlitt er bei einem Motorradunfall ( frontale Kollision mit einem anderen Motor rad) ein Po lytrauma (Urk. 8/1 und Urk. 8/14 S. 1 ). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsl eistungen. Mit Verfügung vom 13 . Dezember 2013 kürzte die SUVA die Taggeld-Leistu ngen um 10 % (Urk. 8/55). Die vom Ver sicherten am
29. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/61)
wies die SUVA mit Einsprache -E ntscheid vom
5. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/82 ]).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vor sichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit be steht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzu stuf enden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewär ti gen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine morali sche Verur tei lung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren über schreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Im Übrigen k ann auf die zutreffenden Erwägungen der SUVA zu den Voraus setzungen für eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG verwiesen wer den (Urk. 2 S. 2 f. ) . 2.
E. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom
10. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwer deführer am
14. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistun gen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu sam mengefasst aus , der Beschwerdeführer habe
als Lenker eines Motorrades am 7. Juli 2013 auf der Nufenenpassstrasse nach einer Haarnadellinkskurve auf einen Personenwagen der Marke Ran ge Rover aufgeschlossen und zum Über holen an ge setzt. Dabei habe er ein korrekt entgegenkommendes Motorrad, das sich etwa auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, übersehen, sodass es zu einer Frontalkollision gekommen sei. Er habe sich dabei diverse schwere Verletz ungen zugezogen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m . Art. 35 Abs. 2-4 des Strassenverkehrs ge setzes , SVG) verurteilt w orden (Urk. 2 S. 2 ). Der Beschwerdeführer habe unbe strittenermassen gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 (richtig: Art. 35) Abs. 2-4 SVG verstossen. Objektiv oder subjektiv ver schuldensmindernde
Entlastungs gründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegan gen werden, dass er sich vor dem Über holmanöver versichert hätte, dass kein Gegenverkehr vorhanden sei. Gemäss seiner Aussage im Polizeibericht sei der Personenwagen, den er überholt habe, ziemlich hoch gewesen und habe getönte Scheiben gehabt, sodass er nicht habe hindurchsehen können. Dennoch habe er zum Überholen angesetzt. Auch der entgegenkommende Motorradlenker habe den Beschwerdeführer gemäss Poli zeibericht erst gesehen, als dieser hinter dem Personenwagen plötzlich ausge schwenkt
sei , wobei kurz darauf auf Höhe des Personenwagens die Kollision erfolgt sei. Die Missachtung der genannten Vor schriften habe sodann zu den er litte nen Verletzungen geführt und sei auch ge nerell geeignet, die eingetre te nen Unfallfolgen herbeizuführen, weshalb das Fehlverhalten als adäquat kausal e Ur sache des Schadenfalles bezeichnet werden müsse. Folglich sei von einer schwer wiegenden Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und damit von gro ber Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG auszugehen (Urk. 2 S. 4 ).
Eine 10%ige Kürzung der Taggelder bei Grob fahrlässigkeit entspreche dem praxis ge mäs sen Kürzungsminimum (Urk. 2 S. 4 ).
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nicht jede pflicht wi drige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeute eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahr lässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führe nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen sei. Viel mehr seien die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es sei zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorlägen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen liessen. Er habe in keiner Weise eventual vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Er habe vor dem Überholmanöver den Gegenverkehr geprüft und festgestellt, dass kein Verkehr vorhanden sei. Dies habe er bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2013 aus gesagt. Durch den Kontrollblick habe praktisch die gesamte Gegenfahrba h n überblickt werden können. Als er sich hinter dem Personenwagen befunden habe, habe er nochmals einen Kontrollblick auf der rechten Seite machen kön nen. Da s andere Motorrad müsse
in der Zwischenzeit hinter das Blickfeld des Personenwagens Range Rover gefahren sein (Urk. 1 S. 3 Rz . 2.2). Des Weiteren habe er die Ge schwin digkeit nicht überschritten, da sich die Unfallstelle nach einer Haarnadel kurve befunden habe. Er tätige seit Jahren Sicherheitstrainings für Motorrad fahren , bei welchen insbesondere auch das Kurvenfahren geübt werde. Es sei ihm daher möglich, bereits in der Kurve Kon trollblicke auszuführen (Urk. 1 S. 4 Rz . 2.3).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Hinsichtlich des Unfallhergangs kann auf die zutreffende Wiedergabe der Be schwerdegegnerin verwiesen werden ( oben E. 2.2). Zur Verdeutlichung ist der Sach verhalt durch die Beschreibung der Strassenführung gemäss Fotodossier im Po lizeibericht zu ergänzen . Auf die bereits beschriebene Haarnadellinkskurve folgte eine leichte
Links kurve
(Urk. 8/41 S. 21 ff. ) . Die Strassenmarkierung ent sprach einer Leitlinie Nr. 6.03 (weiss, unterbrochen ) , welche die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnet (vgl. Urk. 8/41 S. 4 und Urk. 8/41 S. 21 ff; Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung , SSV) .
Gemäss Verkehrsun fallbe richt vom 7. Juli 2013 handelte es sich beim Perso nenwagen, welchen der Be schwerdeführer zu überholen beabsichtigte, um einen Range Rover (Urk. 8/41 S. 3) . Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einver nahme am 16. Juli 2013 schloss er nach der Haarnadel kurve auf den Personen wagen auf und setzte zum Überholen an. Das sich vor ihm befindliche Fahrzeug sei hoch gewesen und hab e getönte Scheiben gehabt , sodass er nicht habe hin durch sehen können . Die Sicht und Übersicht sei durch die Strassenführung (Kurven) eingeschränkt gewesen . Der Beschwerdeführer räumte ein, die Schuld für den Verkehrsunfall zu tragen , und fügte hinzu, er hätte an dieser Stelle niemals überholen dürfen (Urk. 8/41 S. 11 f. ). Er habe in der Haarnadelkurve den Gegenverkehr mit einem Kontrollblick überprüft und keinen Gegenverkehr fest gestellt (Urk. 8/41 S. 13). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersich ten über die örtlichen Verhältnisse (Urk. 3/1 und 3/2) beziehen sich nicht auf die Unfallstelle, sondern eine andere Stelle der Passstrasse.
E. 3.2 Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrsvor schrif ten sei als elementare Verkehrsregelverletz ung zu betrachten (Urk. 2 S. 3 f. ),
ist nicht zu beanstanden.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ge mäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss beim Überholen auf die übrigen Strassenbe nützer Rücksicht genommen werden. Zudem darf i n unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG).
E. 3.2.2 Die hohe Mauer auf der linken Seite der Strasse verunmöglichte ,
von der Haar nadelkurve aus in Fahrtrichtung einen freien Blick auf die Fahrbahn zu erha schen . Mit den vom Beschwerdeführe r behaupteten Kontrollblicken von der Haarnadelkurve aus ,
konnte der Strassenabschnitt, welcher für ein Überholma növer hätte überprüft werden müssen, somit nicht eingesehen werden. Dem A usgang der Haarnadelkurve folgte
eine leichte Link skurve. Der vom Be schwerdeführer – erst im Beschwerdeverfahren - erwähnte Kontrollblick ent lang der rechten Seite des vorderen Personenwagen s ermöglichte damit eben falls keine freie Sicht auf die Gegenfahrbahn (Urk. 8/41 S. 22 ); schliesslich setzte der Be schwerdeführer in einer
leichten Links kurve zum Überholen an , und das vor ihm fahrende, hohe Fahrzeug versperrte ihm infolge der getönten Scheiben und des Auffahrens vor dem Überholmanöver die direkte Sicht auf die Strasse . Durch die vom Beschwerdeführer getätigten Kontrollblicke war d ie regelkon forme
Prüfung
der
Gegenfahrbahn
beim Überholmanöver praktisch ausge schlossen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das entgegenkommende Motor rad müsse in der Zwischenzeit ins Blickfeld hinter den Range Ro v er gefahren sein, verdeutlicht dies umso mehr . Ob ein Blick entlang der linken Seite des vorderen Personen wagens für eine regelkonforme Prüfung des Gegenverkehrs ausgereicht hätte, is t aufgrund des Strassenverlaufs
fraglich. Die Frage kann letztlich aber offenge lassen werden, da ein solcher Blick gemäss den Schilderungen des Beschwer de führers nicht getätigt wurde. Immerhin ist aber anzunehmen, dass der Be schwer deführer bei einem Blick auf der linken Seite das entgegenkommende Fahrzeug
mit grösster Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig wahrgenommen hätte.
Diese Annahme wird auch von der Aussage des entgegenkommenden Motorradfahrer s gestützt. Er gab anlässlich d er poli zeilichen Einvernahme an, ein Motorrad sei plötzlich aus geschert , als er sich etwa auf der Höhe des entgegenkommenden Per sonenwagen s befunden habe. Er habe noch versucht, dem Motorrad auszu wei chen, dafür sei es aber zu spät ge wesen (Urk. 8/41 S. 8).
E. 3.2.3 Dass im Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 von einer groben Verkehrsregelver letzung ausgegangen wurde (Urk. 8/48 S. 3 f.), erscheint angesichts der vorste henden Erwägungen nachvollziehbar. Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsvorschriften einem elementaren Vor sichts gebot . Der Beschwerdeführer überfuhr zwar keine Sicherheitslinie. Sein Überho l manöver an un übersichtlicher Stelle war jedoch äusserst riskant und kam einem Blindflug gleich, wobei der Beschwerdeführer es objektiv betrachtet einzig und allein dem Zufall überliess, ob es zu einem Zusammenprall mit ei nem anderen Fahrzeug kommen würde oder nicht . Der Umstand, dass er die Geschwindigkeit beim Überholmanöver nicht überschritt, wirkt sich denn auch nicht entlastend aus. Dass der Beschwerdeführer weder eventualvorsätzlich noch bewusst fahrlässig gehandelt haben soll (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 3 Rz . 2.2), än dert an der Beur teilung jedoch ebenfalls nichts. Gerade das seit Jahren absol vierte Sicher heits training
(vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 4 Rz . 2.3) , durch welches sich der Be schwerdeführer erhöhte Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, mussten ihn in der zu beurteilenden Überholsituation zur Vorsicht mahnen . Dies bezüg lich kann auf die zutreffenden Vorbringen der
Beschwerde gegnerin in der Be sc hwerdeantwort verwie sen werden ( Urk. 7 S. 5).
E. 3.3 Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zu sammenprall mit einem entgegenkommenden Motorrad erheblich verletzt (vgl. den Verlegungsbericht des Spitals Z.___ vom 7. Juli 2013 [Urk. 8/20] so wie den Austrittsbericht des Spitals A .___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei einem Zusammenprall auf grund des riskanten Überholmanövers vorausgesehen werden können.
E. 3.4 Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zial versicheru ngsrecht , UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hi nweisen auf die Recht sprechung) und ist nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00137 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 1983 bei der Y.___ GmbH
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt ( SUVA )
ge gen die Folgen von Nichtberufsu nfällen versichert. Am
7. Juli 2013 erlitt er bei einem Motorradunfall ( frontale Kollision mit einem anderen Motor rad) ein Po lytrauma (Urk. 8/1 und Urk. 8/14 S. 1 ). Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Versicherungsl eistungen. Mit Verfügung vom 13 . Dezember 2013 kürzte die SUVA die Taggeld-Leistu ngen um 10 % (Urk. 8/55). Die vom Ver sicherten am
29. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/61)
wies die SUVA mit Einsprache -E ntscheid vom
5. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/82 ]). 2.
Da ge g en erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei keine Leistungskürzung vor zunehmen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom
10. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwer deführer am
14. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3 ) . 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vor sichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit be steht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzu stuf enden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewär ti gen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine morali sche Verur tei lung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren über schreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). 1.4
Im Übrigen k ann auf die zutreffenden Erwägungen der SUVA zu den Voraus setzungen für eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG verwiesen wer den (Urk. 2 S. 2 f. ) . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der Taggeld-Leistun gen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache-Entscheid zu sam mengefasst aus , der Beschwerdeführer habe
als Lenker eines Motorrades am 7. Juli 2013 auf der Nufenenpassstrasse nach einer Haarnadellinkskurve auf einen Personenwagen der Marke Ran ge Rover aufgeschlossen und zum Über holen an ge setzt. Dabei habe er ein korrekt entgegenkommendes Motorrad, das sich etwa auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, übersehen, sodass es zu einer Frontalkollision gekommen sei. Er habe sich dabei diverse schwere Verletz ungen zugezogen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m . Art. 35 Abs. 2-4 des Strassenverkehrs ge setzes , SVG) verurteilt w orden (Urk. 2 S. 2 ). Der Beschwerdeführer habe unbe strittenermassen gegen die Verkehrsregeln von Art. 34 (richtig: Art. 35) Abs. 2-4 SVG verstossen. Objektiv oder subjektiv ver schuldensmindernde
Entlastungs gründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegan gen werden, dass er sich vor dem Über holmanöver versichert hätte, dass kein Gegenverkehr vorhanden sei. Gemäss seiner Aussage im Polizeibericht sei der Personenwagen, den er überholt habe, ziemlich hoch gewesen und habe getönte Scheiben gehabt, sodass er nicht habe hindurchsehen können. Dennoch habe er zum Überholen angesetzt. Auch der entgegenkommende Motorradlenker habe den Beschwerdeführer gemäss Poli zeibericht erst gesehen, als dieser hinter dem Personenwagen plötzlich ausge schwenkt
sei , wobei kurz darauf auf Höhe des Personenwagens die Kollision erfolgt sei. Die Missachtung der genannten Vor schriften habe sodann zu den er litte nen Verletzungen geführt und sei auch ge nerell geeignet, die eingetre te nen Unfallfolgen herbeizuführen, weshalb das Fehlverhalten als adäquat kausal e Ur sache des Schadenfalles bezeichnet werden müsse. Folglich sei von einer schwer wiegenden Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und damit von gro ber Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG auszugehen (Urk. 2 S. 4 ).
Eine 10%ige Kürzung der Taggelder bei Grob fahrlässigkeit entspreche dem praxis ge mäs sen Kürzungsminimum (Urk. 2 S. 4 ). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nicht jede pflicht wi drige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeute eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahr lässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führe nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen sei. Viel mehr seien die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es sei zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorlägen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen liessen. Er habe in keiner Weise eventual vorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt. Er habe vor dem Überholmanöver den Gegenverkehr geprüft und festgestellt, dass kein Verkehr vorhanden sei. Dies habe er bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2013 aus gesagt. Durch den Kontrollblick habe praktisch die gesamte Gegenfahrba h n überblickt werden können. Als er sich hinter dem Personenwagen befunden habe, habe er nochmals einen Kontrollblick auf der rechten Seite machen kön nen. Da s andere Motorrad müsse
in der Zwischenzeit hinter das Blickfeld des Personenwagens Range Rover gefahren sein (Urk. 1 S. 3 Rz . 2.2). Des Weiteren habe er die Ge schwin digkeit nicht überschritten, da sich die Unfallstelle nach einer Haarnadel kurve befunden habe. Er tätige seit Jahren Sicherheitstrainings für Motorrad fahren , bei welchen insbesondere auch das Kurvenfahren geübt werde. Es sei ihm daher möglich, bereits in der Kurve Kon trollblicke auszuführen (Urk. 1 S. 4 Rz . 2.3). 3. 3.1
Hinsichtlich des Unfallhergangs kann auf die zutreffende Wiedergabe der Be schwerdegegnerin verwiesen werden ( oben E. 2.2). Zur Verdeutlichung ist der Sach verhalt durch die Beschreibung der Strassenführung gemäss Fotodossier im Po lizeibericht zu ergänzen . Auf die bereits beschriebene Haarnadellinkskurve folgte eine leichte
Links kurve
(Urk. 8/41 S. 21 ff. ) . Die Strassenmarkierung ent sprach einer Leitlinie Nr. 6.03 (weiss, unterbrochen ) , welche die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnet (vgl. Urk. 8/41 S. 4 und Urk. 8/41 S. 21 ff; Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung , SSV) .
Gemäss Verkehrsun fallbe richt vom 7. Juli 2013 handelte es sich beim Perso nenwagen, welchen der Be schwerdeführer zu überholen beabsichtigte, um einen Range Rover (Urk. 8/41 S. 3) . Nach Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einver nahme am 16. Juli 2013 schloss er nach der Haarnadel kurve auf den Personen wagen auf und setzte zum Überholen an. Das sich vor ihm befindliche Fahrzeug sei hoch gewesen und hab e getönte Scheiben gehabt , sodass er nicht habe hin durch sehen können . Die Sicht und Übersicht sei durch die Strassenführung (Kurven) eingeschränkt gewesen . Der Beschwerdeführer räumte ein, die Schuld für den Verkehrsunfall zu tragen , und fügte hinzu, er hätte an dieser Stelle niemals überholen dürfen (Urk. 8/41 S. 11 f. ). Er habe in der Haarnadelkurve den Gegenverkehr mit einem Kontrollblick überprüft und keinen Gegenverkehr fest gestellt (Urk. 8/41 S. 13). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Übersich ten über die örtlichen Verhältnisse (Urk. 3/1 und 3/2) beziehen sich nicht auf die Unfallstelle, sondern eine andere Stelle der Passstrasse. 3.2
Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Verletzung der Verkehrsvor schrif ten sei als elementare Verkehrsregelverletz ung zu betrachten (Urk. 2 S. 3 f. ),
ist nicht zu beanstanden.
3.2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ge mäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss beim Überholen auf die übrigen Strassenbe nützer Rücksicht genommen werden. Zudem darf i n unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG).
3.2.2
Die hohe Mauer auf der linken Seite der Strasse verunmöglichte ,
von der Haar nadelkurve aus in Fahrtrichtung einen freien Blick auf die Fahrbahn zu erha schen . Mit den vom Beschwerdeführe r behaupteten Kontrollblicken von der Haarnadelkurve aus ,
konnte der Strassenabschnitt, welcher für ein Überholma növer hätte überprüft werden müssen, somit nicht eingesehen werden. Dem A usgang der Haarnadelkurve folgte
eine leichte Link skurve. Der vom Be schwerdeführer – erst im Beschwerdeverfahren - erwähnte Kontrollblick ent lang der rechten Seite des vorderen Personenwagen s ermöglichte damit eben falls keine freie Sicht auf die Gegenfahrbahn (Urk. 8/41 S. 22 ); schliesslich setzte der Be schwerdeführer in einer
leichten Links kurve zum Überholen an , und das vor ihm fahrende, hohe Fahrzeug versperrte ihm infolge der getönten Scheiben und des Auffahrens vor dem Überholmanöver die direkte Sicht auf die Strasse . Durch die vom Beschwerdeführer getätigten Kontrollblicke war d ie regelkon forme
Prüfung
der
Gegenfahrbahn
beim Überholmanöver praktisch ausge schlossen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, das entgegenkommende Motor rad müsse in der Zwischenzeit ins Blickfeld hinter den Range Ro v er gefahren sein, verdeutlicht dies umso mehr . Ob ein Blick entlang der linken Seite des vorderen Personen wagens für eine regelkonforme Prüfung des Gegenverkehrs ausgereicht hätte, is t aufgrund des Strassenverlaufs
fraglich. Die Frage kann letztlich aber offenge lassen werden, da ein solcher Blick gemäss den Schilderungen des Beschwer de führers nicht getätigt wurde. Immerhin ist aber anzunehmen, dass der Be schwer deführer bei einem Blick auf der linken Seite das entgegenkommende Fahrzeug
mit grösster Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig wahrgenommen hätte.
Diese Annahme wird auch von der Aussage des entgegenkommenden Motorradfahrer s gestützt. Er gab anlässlich d er poli zeilichen Einvernahme an, ein Motorrad sei plötzlich aus geschert , als er sich etwa auf der Höhe des entgegenkommenden Per sonenwagen s befunden habe. Er habe noch versucht, dem Motorrad auszu wei chen, dafür sei es aber zu spät ge wesen (Urk. 8/41 S. 8). 3.2.3
Dass im Strafbefehl vom 14. Oktober 2013 von einer groben Verkehrsregelver letzung ausgegangen wurde (Urk. 8/48 S. 3 f.), erscheint angesichts der vorste henden Erwägungen nachvollziehbar. Zudem entspricht die Einhaltung der vom Beschwerdeführer verletzten Verkehrsvorschriften einem elementaren Vor sichts gebot . Der Beschwerdeführer überfuhr zwar keine Sicherheitslinie. Sein Überho l manöver an un übersichtlicher Stelle war jedoch äusserst riskant und kam einem Blindflug gleich, wobei der Beschwerdeführer es objektiv betrachtet einzig und allein dem Zufall überliess, ob es zu einem Zusammenprall mit ei nem anderen Fahrzeug kommen würde oder nicht . Der Umstand, dass er die Geschwindigkeit beim Überholmanöver nicht überschritt, wirkt sich denn auch nicht entlastend aus. Dass der Beschwerdeführer weder eventualvorsätzlich noch bewusst fahrlässig gehandelt haben soll (vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 3 Rz . 2.2), än dert an der Beur teilung jedoch ebenfalls nichts. Gerade das seit Jahren absol vierte Sicher heits training
(vgl. Vorbringen in Urk. 1 S. 4 Rz . 2.3) , durch welches sich der Be schwerdeführer erhöhte Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, mussten ihn in der zu beurteilenden Überholsituation zur Vorsicht mahnen . Dies bezüg lich kann auf die zutreffenden Vorbringen der
Beschwerde gegnerin in der Be sc hwerdeantwort verwie sen werden ( Urk. 7 S. 5). 3.3
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ist ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zu sammenprall mit einem entgegenkommenden Motorrad erheblich verletzt (vgl. den Verlegungsbericht des Spitals Z.___ vom 7. Juli 2013 [Urk. 8/20] so wie den Austrittsbericht des Spitals A .___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/14]). Dies hätte als mögliche Unfallfolge bei einem Zusammenprall auf grund des riskanten Überholmanövers vorausgesehen werden können. 3.4.
Die Kürzung um 10 % entspricht dem praxisgemässen Kürzungsminimum bei Grobfahrlässigkeit im Bereich von Verkehrsregelverletzungen (vgl. auch Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So zial versicheru ngsrecht , UVG, 4. Auflage, S. 212 mit Hi nweisen auf die Recht sprechung) und ist nicht zu beanstanden. 3.5
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro