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UV.2014.00132

Verpflichtung der Unfallversicherung, das Urteil des hiesigen Gerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen zugesprochen wurden, zu vollziehen (Taggeldleistungen berechnen und auszahlen). Androhungsgemässe Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale wegen Mutwilligkeit. (BGE 8C_661/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2004 im Restaurant Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Koch ange stellt und damit bei der S WICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 2 1. August 2006 beim Sturz über mehrere Treppenstufen eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog ( Urk. 7/1 Ziff. 1-6, Urk. 7/2 Ziff. 5).

Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/194) und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 1 6. Mai 201 2 ( Urk. 7/196) stellte die SWICA ihre Leistun gen per 3 0. September 2007 ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 2/2)

in dem Sinne gut, als es den Entscheid der SWICA dahin abänderte, dass die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2009 eingestellt wurden. Ferner wies es die Sache an die SWICA zurück, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. Februar 2009 prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen w ies es die Beschwerde ab (V erfahren Nr . UV.2012.00141).

Die vom Versicherten gegen das Urteil vom 2 6. Juni 2013 erhobene Beschwer de, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritäts entschädigung beantragte, wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2013 vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 2/11) ab, soweit es darauf eintrat. 1.2

In der Folge stellte sich die SWICA auf den Standpunkt, es bestehe kein über den 3 0. September 2007 hinausgehender Taggeldanspruch und lehnte es - t rotz mehrmalige r

Aufforderung des Versicherten , das Urteil vom 2 6. Juni 2013 zu vollzieh e n (vgl. Urk. 2/3 und

Urk. 2/5-8)

- ab,

die Taggeldleistungen bis 3 1. Januar 2009 zu berech nen und auszurichten (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/9). Am 2 5. April 2014 verfügte die SWICA , dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Tag geldanspruch bestehe ( Urk. 2/12). 2. 2.1

A m 2 8. Mai 2014 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbe schwerde bezie hungsweise stellte er ein Vollstreckungsgesuch

mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4): „ 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 26.06.2013 (UV.2012.00141) betreffend Tag geldleistungen UVG sofort umzusetzen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , sofort den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen nach UVG bis Ende Januar 2009 zu berechnen und dem Beschwerdeführer eine Übersicht der Berechnungen vorzulegen im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Ge hörs. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die korrekt berechneten Tag geldleistungen nach UVG dem Beschwerdeführer auszurichten. 4. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.04.2014 aufzuhe ben. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ 2.2

Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk.

4) wurde der SWICA Frist zur Stellung nahme angesetzt, wobei sie für den Fall, dass sie an ihrem Standpunkt festhal ten sollte, auf eine möglicherweise zu gewärtigende Kostenauflage aufmerksam gemacht wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2014 ( Urk.

6) schloss die SWICA auf Ab weisung der Beschwerde. 3.

Ebenfalls a m 2 8. Mai 2014 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 7/229) gegen die Verfügung der SWICA vom 2 5. April 2014 ( Urk. 2/12). Am 4. Juni 2014 sistierte die SWICA das Einspracheverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 7/229 S. 1 unten) bis zum Vorliegen eines Entscheids im vorliegenden Verfahren ( Urk. 7/231). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

F ür die Folgen des Unfallerei g n isses vom 2 1. August 2006 richtete die Be schwer degegnerin dem Beschwerdeführer bis am 3 0. September 2007 Tag geld leis tungen aus (vgl. Urk. 7/92 S. 1 unten sowie Urk. 7/105).

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8. September 2007 ( Urk. 7/92) erstmals darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ab Oktober 2007 keine Leistungen - namentlich keine Taggeld leistungen - mehr erbringen werde, bestätigte sie mit Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/194) und Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/196) die Ein stellung der Leistungen per 3 0. September 2007. 1.2

Im in der Folge vom Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht eingeleiteten Ver fahren Nr. UV.2012.00141 war strittig, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. September 2007 eine Leistungspflicht trifft, was von Kausalitätsfragen ab hing.

In seinem Urteil vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 2/2) hat das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2007 verfügte Leistungseinstellung nicht geschützt. In Erwägung 6.1 gelangte es zu folgendem Schluss :

„Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die von ihr erbrach ten Leistungen per Ende September 2007 eingestellt (sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung explizit und andere Ansprüche sinngemäss verneint).

In Würdigung der Aktenlage kann der genannte Zeitpunkt nicht bestätigt wer den, sondern die Einstellung bisher erbrachter Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) ist erst per Ende Januar 2009 gerechtfertigt.“

Entsprechend wurde im Dispositiv (unter anderem) erkannt , dass der Ein sprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Mai 2012 dahin abgeän dert wird, dass die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2009 eingestellt werden (Dispositiv-Ziffer 1) . 1.3

Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer m it Urteil vom 2 6. Juni 2013 Tag geldleistungen bis zum 3 1. Januar 2009 zugesprochen wurden . Dies ergibt sich auch aus de m in der Folge in Sachen der Parteien ergangenen Urteil des Bun desgerichts vom 2 4. Januar 2014 ( vgl. Urk. 2/11 S. 2 Sachverhalt

lit . B) .

Fest steht sodann, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 2 6. Juni 2013 nicht angefochten hat und im vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht ange st r engten Ve rfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine In t e gri t ätsentschädigung strittig war, womit das Urteil vom 2 6. Juni 2013

was den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betrifft in Rech tskraft erwachsen ist.

Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg ne rin offensichtlich kein Raum dafür , einen über September 2007 hinausgehen den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen . Die Beschwerde gegnerin ist vielmehr verpflichtet, das rechtskräftige Urteil vom 2 6. Ju ni 2013 vorbehaltlos umzusetzen, mithin die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zu stehenden Taggelder zu berechnen und auszuzahlen . 1.4

Die Argumentation der Beschwerdegeg n erin , wonach

einem über September 2007 hinausgehenden Taggeldanspruch

entgegenstehe, dass ab 1. Oktober 2007 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe ( Urk. 6 S. 6) , stösst ins Leere. Diese Rüge wäre im Rahmen einer Beschwerde ge gen das Urteil vom 2 6. Juni 2013 vorzub ringen gewesen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 2 6. Juni 2013 jedoch nicht angefochten hat, ist dieses betreffend die bis 3 1. Januar 2009 zugesprochenen Taggeldleistungen in Rechtskraft er wach sen. 1.5

Soweit die Beschwerdegegnerin am 2 5. April 2014 verfügte, dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Taggeldanspruch bestehe ( Urk. 2/12), bleibt zu bemerken, dass dies einen unzulässigen Eingriff in das materiell rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juni 2013 darstellt. 1.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juni 2013 umgehend zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zu ste hen den Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. 2.1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un rich tig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimm ten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurtei len zu lassen (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die sich weigert, ein von ihr nicht ange fochtenes kantonales Urteil korrekt zu vollziehen, ist als mutwillig zu qualifi zieren, weshalb

ihr androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 S. 2 E. 2) eine Gerichtskos tenpauschale

aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 2 '5 00.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungs gericht ) festzusetzen ist . 2. 2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 2.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung des beantragten zwei ten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Beschwerdegegnerin ver pflichtet wird , das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2013 zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 F ür die Folgen des Unfallerei g n isses vom 2 1. August 2006 richtete die Be schwer degegnerin dem Beschwerdeführer bis am 3 0. September 2007 Tag geld leis tungen aus (vgl. Urk. 7/92 S. 1 unten sowie Urk. 7/105).

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8. September 2007 ( Urk. 7/92) erstmals darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ab Oktober 2007 keine Leistungen - namentlich keine Taggeld leistungen - mehr erbringen werde, bestätigte sie mit Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/194) und Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/196) die Ein stellung der Leistungen per 3 0. September 2007.

E. 1.2 Im in der Folge vom Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht eingeleiteten Ver fahren Nr. UV.2012.00141 war strittig, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. September 2007 eine Leistungspflicht trifft, was von Kausalitätsfragen ab hing.

In seinem Urteil vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 2/2) hat das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2007 verfügte Leistungseinstellung nicht geschützt. In Erwägung 6.1 gelangte es zu folgendem Schluss :

„Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die von ihr erbrach ten Leistungen per Ende September 2007 eingestellt (sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung explizit und andere Ansprüche sinngemäss verneint).

In Würdigung der Aktenlage kann der genannte Zeitpunkt nicht bestätigt wer den, sondern die Einstellung bisher erbrachter Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) ist erst per Ende Januar 2009 gerechtfertigt.“

Entsprechend wurde im Dispositiv (unter anderem) erkannt , dass der Ein sprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Mai 2012 dahin abgeän dert wird, dass die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2009 eingestellt werden (Dispositiv-Ziffer 1) .

E. 1.3 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer m it Urteil vom 2 6. Juni 2013 Tag geldleistungen bis zum 3 1. Januar 2009 zugesprochen wurden . Dies ergibt sich auch aus de m in der Folge in Sachen der Parteien ergangenen Urteil des Bun desgerichts vom 2 4. Januar 2014 ( vgl. Urk. 2/11 S. 2 Sachverhalt

lit . B) .

Fest steht sodann, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 2 6. Juni 2013 nicht angefochten hat und im vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht ange st r engten Ve rfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine In t e gri t ätsentschädigung strittig war, womit das Urteil vom 2 6. Juni 2013

was den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betrifft in Rech tskraft erwachsen ist.

Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg ne rin offensichtlich kein Raum dafür , einen über September 2007 hinausgehen den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen . Die Beschwerde gegnerin ist vielmehr verpflichtet, das rechtskräftige Urteil vom 2 6. Ju ni 2013 vorbehaltlos umzusetzen, mithin die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zu stehenden Taggelder zu berechnen und auszuzahlen .

E. 1.4 Die Argumentation der Beschwerdegeg n erin , wonach

einem über September 2007 hinausgehenden Taggeldanspruch

entgegenstehe, dass ab 1. Oktober 2007 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe ( Urk.

E. 1.5 Soweit die Beschwerdegegnerin am 2 5. April 2014 verfügte, dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Taggeldanspruch bestehe ( Urk. 2/12), bleibt zu bemerken, dass dies einen unzulässigen Eingriff in das materiell rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juni 2013 darstellt.

E. 1.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juni 2013 umgehend zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zu ste hen den Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , sofort den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen nach UVG bis Ende Januar 2009 zu berechnen und dem Beschwerdeführer eine Übersicht der Berechnungen vorzulegen im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Ge hörs.

E. 2.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un rich tig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimm ten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurtei len zu lassen (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die sich weigert, ein von ihr nicht ange fochtenes kantonales Urteil korrekt zu vollziehen, ist als mutwillig zu qualifi zieren, weshalb

ihr androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 S. 2 E. 2) eine Gerichtskos tenpauschale

aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 2 '5 00.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungs gericht ) festzusetzen ist . 2. 2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk.

4) wurde der SWICA Frist zur Stellung nahme angesetzt, wobei sie für den Fall, dass sie an ihrem Standpunkt festhal ten sollte, auf eine möglicherweise zu gewärtigende Kostenauflage aufmerksam gemacht wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2014 ( Urk.

6) schloss die SWICA auf Ab weisung der Beschwerde. 3.

Ebenfalls a m 2 8. Mai 2014 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 7/229) gegen die Verfügung der SWICA vom 2 5. April 2014 ( Urk. 2/12). Am 4. Juni 2014 sistierte die SWICA das Einspracheverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 7/229 S. 1 unten) bis zum Vorliegen eines Entscheids im vorliegenden Verfahren ( Urk. 7/231). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung des beantragten zwei ten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Beschwerdegegnerin ver pflichtet wird , das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2013 zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die korrekt berechneten Tag geldleistungen nach UVG dem Beschwerdeführer auszurichten.

E. 4 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.04.2014 aufzuhe ben.

E. 5 Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

E. 6 - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00132 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2004 im Restaurant Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Koch ange stellt und damit bei der S WICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 2 1. August 2006 beim Sturz über mehrere Treppenstufen eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog ( Urk. 7/1 Ziff. 1-6, Urk. 7/2 Ziff. 5).

Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/194) und diese bestätigendem Ein spracheentscheid vom 1 6. Mai 201 2 ( Urk. 7/196) stellte die SWICA ihre Leistun gen per 3 0. September 2007 ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 2/2)

in dem Sinne gut, als es den Entscheid der SWICA dahin abänderte, dass die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2009 eingestellt wurden. Ferner wies es die Sache an die SWICA zurück, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. Februar 2009 prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen w ies es die Beschwerde ab (V erfahren Nr . UV.2012.00141).

Die vom Versicherten gegen das Urteil vom 2 6. Juni 2013 erhobene Beschwer de, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritäts entschädigung beantragte, wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2013 vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 2/11) ab, soweit es darauf eintrat. 1.2

In der Folge stellte sich die SWICA auf den Standpunkt, es bestehe kein über den 3 0. September 2007 hinausgehender Taggeldanspruch und lehnte es - t rotz mehrmalige r

Aufforderung des Versicherten , das Urteil vom 2 6. Juni 2013 zu vollzieh e n (vgl. Urk. 2/3 und

Urk. 2/5-8)

- ab,

die Taggeldleistungen bis 3 1. Januar 2009 zu berech nen und auszurichten (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/9). Am 2 5. April 2014 verfügte die SWICA , dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Tag geldanspruch bestehe ( Urk. 2/12). 2. 2.1

A m 2 8. Mai 2014 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbe schwerde bezie hungsweise stellte er ein Vollstreckungsgesuch

mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4): „ 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 26.06.2013 (UV.2012.00141) betreffend Tag geldleistungen UVG sofort umzusetzen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , sofort den Leistungsan spruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen nach UVG bis Ende Januar 2009 zu berechnen und dem Beschwerdeführer eine Übersicht der Berechnungen vorzulegen im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Ge hörs. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die korrekt berechneten Tag geldleistungen nach UVG dem Beschwerdeführer auszurichten. 4. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.04.2014 aufzuhe ben. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ 2.2

Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 ( Urk.

4) wurde der SWICA Frist zur Stellung nahme angesetzt, wobei sie für den Fall, dass sie an ihrem Standpunkt festhal ten sollte, auf eine möglicherweise zu gewärtigende Kostenauflage aufmerksam gemacht wurde.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2014 ( Urk.

6) schloss die SWICA auf Ab weisung der Beschwerde. 3.

Ebenfalls a m 2 8. Mai 2014 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 7/229) gegen die Verfügung der SWICA vom 2 5. April 2014 ( Urk. 2/12). Am 4. Juni 2014 sistierte die SWICA das Einspracheverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 7/229 S. 1 unten) bis zum Vorliegen eines Entscheids im vorliegenden Verfahren ( Urk. 7/231). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

F ür die Folgen des Unfallerei g n isses vom 2 1. August 2006 richtete die Be schwer degegnerin dem Beschwerdeführer bis am 3 0. September 2007 Tag geld leis tungen aus (vgl. Urk. 7/92 S. 1 unten sowie Urk. 7/105).

Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8. September 2007 ( Urk. 7/92) erstmals darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie ab Oktober 2007 keine Leistungen - namentlich keine Taggeld leistungen - mehr erbringen werde, bestätigte sie mit Verfügung vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 7/194) und Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/196) die Ein stellung der Leistungen per 3 0. September 2007. 1.2

Im in der Folge vom Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht eingeleiteten Ver fahren Nr. UV.2012.00141 war strittig, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. September 2007 eine Leistungspflicht trifft, was von Kausalitätsfragen ab hing.

In seinem Urteil vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 2/2) hat das hiesige Gericht die von der Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2007 verfügte Leistungseinstellung nicht geschützt. In Erwägung 6.1 gelangte es zu folgendem Schluss :

„Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die von ihr erbrach ten Leistungen per Ende September 2007 eingestellt (sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung explizit und andere Ansprüche sinngemäss verneint).

In Würdigung der Aktenlage kann der genannte Zeitpunkt nicht bestätigt wer den, sondern die Einstellung bisher erbrachter Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) ist erst per Ende Januar 2009 gerechtfertigt.“

Entsprechend wurde im Dispositiv (unter anderem) erkannt , dass der Ein sprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Mai 2012 dahin abgeän dert wird, dass die bisher erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2009 eingestellt werden (Dispositiv-Ziffer 1) . 1.3

Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer m it Urteil vom 2 6. Juni 2013 Tag geldleistungen bis zum 3 1. Januar 2009 zugesprochen wurden . Dies ergibt sich auch aus de m in der Folge in Sachen der Parteien ergangenen Urteil des Bun desgerichts vom 2 4. Januar 2014 ( vgl. Urk. 2/11 S. 2 Sachverhalt

lit . B) .

Fest steht sodann, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 2 6. Juni 2013 nicht angefochten hat und im vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht ange st r engten Ve rfahren einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine In t e gri t ätsentschädigung strittig war, womit das Urteil vom 2 6. Juni 2013

was den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betrifft in Rech tskraft erwachsen ist.

Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg ne rin offensichtlich kein Raum dafür , einen über September 2007 hinausgehen den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen . Die Beschwerde gegnerin ist vielmehr verpflichtet, das rechtskräftige Urteil vom 2 6. Ju ni 2013 vorbehaltlos umzusetzen, mithin die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zu stehenden Taggelder zu berechnen und auszuzahlen . 1.4

Die Argumentation der Beschwerdegeg n erin , wonach

einem über September 2007 hinausgehenden Taggeldanspruch

entgegenstehe, dass ab 1. Oktober 2007 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe ( Urk. 6 S. 6) , stösst ins Leere. Diese Rüge wäre im Rahmen einer Beschwerde ge gen das Urteil vom 2 6. Juni 2013 vorzub ringen gewesen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 2 6. Juni 2013 jedoch nicht angefochten hat, ist dieses betreffend die bis 3 1. Januar 2009 zugesprochenen Taggeldleistungen in Rechtskraft er wach sen. 1.5

Soweit die Beschwerdegegnerin am 2 5. April 2014 verfügte, dass ab 1. Oktober 2007 kein weiterer Taggeldanspruch bestehe ( Urk. 2/12), bleibt zu bemerken, dass dies einen unzulässigen Eingriff in das materiell rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juni 2013 darstellt. 1.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. Juni 2013 umgehend zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zu ste hen den Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen.

In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 2. 2.1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un rich tig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessfüh rung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimm ten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurtei len zu lassen (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die sich weigert, ein von ihr nicht ange fochtenes kantonales Urteil korrekt zu vollziehen, ist als mutwillig zu qualifi zieren, weshalb

ihr androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 S. 2 E. 2) eine Gerichtskos tenpauschale

aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 2 '5 00.-- (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungs gericht ) festzusetzen ist . 2. 2

In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 2.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Durchführung des beantragten zwei ten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Beschwerdegegnerin ver pflichtet wird , das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2013 zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 3 1. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2‘5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf