Sachverhalt
1.
Der 1953 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. August 2008 bei der Y.___
AG (firmiert laut www.zefix.ch seit März 2013 als Z.___ AG) als Objektbetreuer FM und war d amit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sow ie Berufskrankheiten versichert , als sich der am 1 2. Juli 2011 gemeldete Berufsunfall
vom 15.
Dezemb er 2010 ereignete . Laut Unfallbeschreibung war dem Versicherten beim Einfüllen von Streusalz in den Streu-Anhänger ein Gebindesack mit einem Gewicht von 25 Kilogramm ausgerutscht. Beim Versuch, den Sack aufzufangen ,
habe sich der Versicherte an den Schultern und an den Oberarmen verletzt (Urk.
9/1). Die SUVA kam für Heilbe handlungskosten und Taggeld auf ( Urk. 9/18-19). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 sprach sie dem Versicher ten eine Invalidenrente
aufgrund eine r
Erwerbsunfähigkeit von 21 %
mit Wir kung ab 1. Oktober 2013 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend ei ner Integritätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 9/154) , wor a n sie auf Einsprache de s Versicherten hin im E ntscheid vom 1 5. April 2014 festhielt (Urk.
2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde
( Urk. 1) mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben (S. 1 Ziff.
1) und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzu sprechen, mindestens aber eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Ziff. 2). Zudem sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzuspre chen ( Ziff. 3). Im Weiteren sei durch das Gericht eine medizinische polydiszipli näre Begutachtung durchzuführen ( Ziff. 4). In formeller Hinsicht beantrag t e der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Ziff.
5) sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2014 ( Urk. 8), die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 zu bestätigen. Mit Replik ( vom 2 5. September 2014, Urk. 13 ) und Duplik ( vom 3 0. Oktober 2014, Urk. 17 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 13.
November 2015 ( Urk.
19) legte der Beschwerdeführer weitere medizinische U nterlagen auf ( Urk. 20/1-5) und am 2.
Dezember 2015 teilte er mit, dass er am 2 3. November 2015 erneut einen Unfall erlitten habe ( Urk. 23 unter Beilage von Urk. 24/1-8) . Am 4. Dezember 2015 nahm die Be schwerdegegnerin Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.
November 2015 ( Urk. 26), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 27).
Mit Beschluss vom 2 1. April 2016 wurde den Parteien betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiteren Abklärungen in Aussicht geste llt und dem Beschwerdeführer – wie bei dieser Sachlage angezeigt (BGE 137 V 314) – Frist zur Stellungnahme angesetzt und er wurde auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzug s
auf merksam gemacht (Urk.
29). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2016 zog der Beschwer deführer die Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung zurück ( Urk. 31). Zudem verzichtete er auf die mit der Beschwerde bean tragte ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) Durchführung einer öffentliche n Verhandlung ( Urk. 32). 3.
Am 1 0. November 201 5
verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invali denrente zustehe . Die dagegen am 1 4. Dezember 201 5 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu weite ren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.201 5 .01 290 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die SUVA stellte in ihrem Einspracheentscheid a uf den Bericht über die kreisärztli che Abschlussuntersuchung vom 2 0. September 2013 von Prof.
Dr.
med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie , ab ( Urk. 1 S.
6
f. und S. 11 ff. E. 5 ff.).
Zur Berechnung des Invaliditätsgrades zog sie
DAP- Löhne (Dokumentation von Arbeitsplätzen) heran (S. 9 f. E. 4.b.aa). In ih rer Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte von PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 4. Oktober 2013 und von Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9.
Mai 2014 ver möchten die kreisärztliche Beurteilung vom 2 0. September 2013 nicht in Zwei fel zu ziehen, da in diesen Berichten die unfallkausalen Beschwerden nicht von den unfallfremden Beschwerden unterschieden würden ( Urk. 8 Ziff. 17.3) . 2. 2
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 1) die Beweis wertig keit des kreisärztlichen Untersuchungsberichts
von Prof. Dr. A.___
vom 2 0. Se ptember 201 3. Er verwies auf die im Auftrag des Kranken taggeldversicherers SWICA Gesundheitsorganisation verfasste Expertise von PD Dr. B.___ vom 1 4. Oktober 2013 und den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2014 und rügte in diesem Zusammenhang , dass die Beschwerdegegnerin nicht die vollständigen Akten der IV-Stelle bis zum 1 5. April 2014 beigezogen habe ( Urk. 1 Ziff. 2.1 ff.). Die aktuelle medizinische Aktenlage wecke begründete Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei ( Ziff. 2.11). Insgesamt könne er die verbliebene krankhei ts- und unfallbedingt eingeschränkte Ar beits fähigkeit an seiner momentanen Arbeitsstelle bei einem Pensum von 50
% optimal verwerten (Ziff.
2.14). Der Beschwerdeführer bestritt zudem das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen ( Ziff. 2.18 ff.). In der Rep lik vom 2 5. September 2016 rügte der Beschwerdeführer erneut , dass SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ nicht über alle relevanten medizinischen Akten verfügt habe ( Urk. 13 S. 2 f.). Er legte zudem zwei neue Arztberichte auf ( Urk. 14/1-2) .
2.3
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist die Beschwerde als durch Rückzug der Beschwerde ( Urk.
31) erledigt abzuschreiben. 3. 3.1
Am 2 0. September 2013 untersuchte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ (Urk.
9/137)
den Versicherten , den er bereits am 8. Juni 2012 zur kreisärztlichen Kontrolle gesehen hatte ( Urk. 9/63) ,
nach der (zusätzlich) operativen Versorgung der rechten Schulter am 2 2. Februar 201 3. Er beurteilte den medizinischen Endzu stand bezüglich der linken und der rechten Schulter . Nach einer Zusammen fassung des aktenmässigen Verlaufs und der Angaben des Versicherten be schrieb Prof. Dr. A.___
namentlich die folgenden Befunde: Es zeige s ich ein Schultergerad stand mit reizlosen Narbenverhältnissen bei beiden Schultergelen ke n . Im Seitenvergleich bestehe keine Überwärmung. Die Schultergelenke zeig ten den folgenden Bewegungsumfang: Ante-/Retroversion der Schultergelenke rechts 120-0-40° und links 135-0-40 ° , Ab-/Adduktion rechts 120-0-20° und links 135-0-30°, Aussen-/Innenrotation rechts 40-0-80° und links 60-0-80° . Prof. Dr. A.___ gab weiter an, es bestehe auf beiden Seiten ein Druckschmerz bei der ventralen Gelenkkapsel , links stärker als rechts. Nacken- und Schürzengriff seien auf beiden Seiten end- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt. Auf einen Provokations- und Stabilitätstest habe er situationsbedingt verzichtet. Es bestünd en keine Sensibilitätsstörungen und
keine motorischen Ausfälle der oberen Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft, seitengleich auslösbar.
Prof. Dr. A.___ befand, es bestehe beim linken Schultergelenk eine geringe Bewe gungseinschränkung und eine mässiggradige Belastungsintoleranz bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.
April 2010 sowie dreimaliger Revision und Arthrotomie wegen septischer Arthritis .
Beim rechten Schultergelenk liege eine gering- bis mässiggradige Bewegungs - ein schränkung sowie eine mässiggradige Belastungsintoleranz vor bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion wegen ei ner Supra - spinatussehnenläsion sowie einer Bizepstenotomie vom 2 2. März 2013.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Probleme bei der rechten Schulter nach der operativen Revision zwar gebessert hätten. Das rechte Schul tergelenk sei jedoch immer noch bewegungseingeschränkt und schmerze bei Belastungen sowie nachts. Das linke Schultergelenk sei nach Angabe des Versi cherten ebenfalls bewegungseingeschränkt, jedoch nicht so stark ausgeprägt wie rechtsseitig. Die fehlende Kraft im linken Arm störe ihn erheblich .
Prof. Dr. A.___ gab im Weiteren an, bei der aktuellen kreisärztlichen Untersu chung habe sich an den Schultergelenken eine gering- bis mässiggradige Bewe gungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen mit reizlosen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Neurologische Ausfälle könnten zum aktuellen Zeitpunkt beiderseits sicher ausgeschlossen werden. Nach Kenntnis der medizi nischen Befundberichte hätten sich die Funktionseinschränkungen an beiden Schultergelenken im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesent lich verändert, so dass aus medizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei aus me dizinischer Sicht ein 50%iges Leistungsvermögen zumutbar. Auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt könne der Versicherte leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm in Hüfthöhe, 10 Kilogramm in Brusthöhe und 5 Kilogramm in Schulter höhe seien ebenso wie repetitive Belastungen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 3.2
Am 1 4. Oktober 2013 verfasste PD Dr. B.___
im Auftrag des Krankentaggeld versicherers SWICA Gesundheitsorganisation eine medizinische Expertise nach einer Befragung und Untersuchung vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 9/150).
Er gab an, der Beschwerdeführer sei durch die verschiedenen de generativen Veränderungen ganz erheblich in seinem Gesundheitszustand be einträchtigt. Im Bereich der Schultergelenke sei es links nach einer Rotatoren manschetten re konstruktion zum Infekt gekommen mit vermutlich konsekutiver Omarthrose und mit deutlichen Funktionseinschränkungen in allen Bewegungs exkursionen. Rechts sei dagegen nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ein recht gutes Resultat entstanden, das sich im weiteren Verlauf noch etwas verbessern dürfte. Im Bereich der Kniegelenke sei es links nach multiplen Voroperationen schliesslich zur Implantation einer zementierten Knietotalpro these gekommen, bei der sich nun der Verdacht auf eine Lockerung der tibialen Komponente abzeichne. Die rezidivierenden Ergüsse sowie die leichte Überwär mung könnten auf einen Lowgrade-I nfekt hinweisen. Am rechten Knie bestehe ebenfalls eine femoropatella r betonte Gonarthrose, die früher oder später auch zum prothetischen Ersatz des Kniegelenkes führen werde.
In der beruflichen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer sei der Beschwerde führer glaubhaft und definitiv zu 50 % arbeits (un) fähig. In Bezug auf andere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer bei längere n Gehleistungen, Verrichtungen in gebeugter und kni ender Stellung, Zwangshaltungen sowie
bei Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten eingeschränkt. Zudem sei er bei Arbeiten über Schulterhöhe behindert (links nicht ausführbar und rechts mit verminderter Kraft). Die Arbeitsfähigkeit sei glaubhaft zu 50 % eingeschränkt. Für leichtere, vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten, Kontrollarbeiten, manuelle Arbei ten etc. sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer mit einem Pensum von 50 % laste ihn aber soweit aus, dass die Ausführung zusätzlicher angepasster Tätigkeiten nich t mehr zumutbar sei. 3.3
Kurz nach Erlass des strittigen Einspracheentscheides vom 1 5. April 2014 (Urk.
2) berichtete d er Rheumatologe Dr. med. C.___
dem Hausarzt Dr. med. D.___ am 9. Mai 2014 über eine rheumatologische Beurteilung vom 5. Mai 2014 ( Urk. 3 / 6 ). Er stellte die folgenden Diagnosen:
PHS rechts bei/mit - tr ansmural er Supraspinatussehnenruptur - Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts 2012 PHS links bei/mit - beginnender Omarthrose mit Bewegungseinschränkung - Status nach septischer Arthritis nach dreimaliger Revision und Arthrotomie bei ei nem Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.10.11
Femoropatellä r betonte Gon arthrose rechts
belastungsabhängige Knieschmerzen links bei/mit - Status nach Mosaikpl astik laterale Trochlea und laterale Patellafacette, Distalisie rung und Medialisierung der Tuberositas tibiae und proxi males Re al i gnement Knie links November 2001 - Status nach Resektion laterale Patellafacette, peri patelläre De nervation und Verlänge rung des lateralen Retinakulums links 07/02 - Status nach Implantation einer patel lofemoralen Knieteilprothese links am 15.01.07 bei Femoropat ellararthrose - Status nach Implantation einer Knietotal endoprothese am 18.06 .12
Sympto matische Senk-Spreiz-Füsse beidseits
Adipositas (BMI 33 kg/m2 )
Dr. C.___ gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 1997 wegen der obge nannten Beschwerden. Wegen der posttraumatischen Rotatorenmanschet tenruptur beidseits habe der Beschwerdeführer eine 21 % Rente der SUVA er halten. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe seit zwei Jahren eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit, die von Dr. E.___ , Chefarzt im Departement Chirurgie am F.___ , ausgestellt werde .
Dr. C.___ erklärte, der Beschwerdeführer sei nach wie vor glaubwürdig als Haus wart eingeschränkt. Vor allem längere Arbeiten über der Horizontalen seien deutlich erschwert, ebenso das Stossen und Ziehen (z.B. Rasen mähen). Auch Krafteinsätze vor allem mit der linken Hand seien praktisch unmöglich. Auf grund der Knieproblematik sei längeres Gehen insbesondere auf unebenem Ge lände eingeschränkt. Das Knien, die Hockestellung und das Kriechen seien un möglich. Aufgrund der Gesamtsituation sei aus seiner Sicht eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit gerechtfertigt. Allenfalls wäre aus Sicht der Invalidenversiche rung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beziehungs weise ein Gutachten eine mögliche Option, um allen Beteiligten gerecht zu wer den. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfallereignis vom 1 5. Dezember 2010 auf beiden Seiten eine
Rotatorenmanschettenruptur zu, die a m 2 5. Oktober 2011 (links) und am 2 2. Februar 2013 (rechts) von Dr. E.___
im F.___
operativ ver sorgt wurden . Nach dem operativen Eingriff
an der
linken Schulter waren we gen eines therapieresistenten Wundinfektes mehr ere Folgeoperationen nötig
(vgl. Urk. 9/21-33 und Urk. 9/107/2-3 ). Es blieben Einschränkungen zurück ; der damalige Operateur Dr. E.___
berichtete am 2 9. April 2014 ( Urk. 14/1) von einer leichten Funktionseinschränkung; der SUVA-Kreisarzt ging von einer geringen Bewegun gseinschränkung und einer mässig gradigen Belastungsintoleranz aus . PD Dr. B.___ gab deutliche Funktionseinschränkungen in allen Bewe gungsexkursionen an .
Demgegenüber verbesserte sich d er Zustand der rechten Schulter l aut PD Dr. B.___ seit der Beurteilung durch den SUVA- Kreisarzt
nochmals , insgesamt konnte dort e in recht gutes Ergebnis erzielt werden (vgl. auch der Bericht des Operateurs vom 2 9. April 2014, Urk. 14/1) . Daneben leidet der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden, die nicht Folgen d es Unfalls sind. Laut Bericht von Dr.
E.___ standen am 2 9. April 2014 die erneuten linksseitigen Knieschmerzen im Vordergrund ( Urk. 14/1). 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Expertise des SUVA-Kreisarztes zur Abschluss - un tersuchung vom 2 0. September 2013 (E. 3.1) sämtliche Vorausset zungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt (vgl. E. 1.4) . Sie ist schlüssig, für die Fragestellung der abschliessenden Beurteilung der unfallbedingten Einschrän kungen umfassend, berücksichtigt die Ang a ben des Beschwerdeführers und erging in Kenntnis der medizinischen Akten lage . Eine wesentliche Abweichung zu d en Einschätzungen der Behandler
besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht - dies gilt auch für die
vom Beschwerdeführer ange rufene
Expertise von PD
Dr. B.___
zuhanden des Krankentaggeldversi cherers vom 1 4. Oktober 2013 (E. 3.2) und
für den Bericht von Dr.
C.___ vom 9. Mai 2014 (E. 3.3) .
PD Dr. B.___ bezog in seine Stellungnahme zuhanden des Krankentaggeld versicherers auftragsgemäss die nicht
unfall bedingten Kniebe schwerden mit ein , weshalb auf das von ihm formulierte Belastungsprofil nur beschränkt abgestellt werden kann . Zudem nahm er das 50
%-Pensum als Hauswart und Objektbetreuer als gegeben an. Er erklärte , darüber hinaus seien keine zusätzlichen a ngepassten Tätigkeiten zumutbar . Entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.4) ist dem Bericht von PD Dr. B.___ indes nicht zu entnehmen, d ass dem Beschwerdeführer in einer ausschliesslich angepassten Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne .
Betreffend die medizinische Beurteilung der
s chulterbedingten Einschränkung in der Arbeit sfähigkeit wurden sowohl von PD
Dr. B.___
und Dr. C.___
als auch von Prof. Dr. A.___ Arbeiten über Schulterhöhe beziehungsweise
über der Horizontalen oder Kopfhöhe als problematisch beurteil t . PD Dr. B.___ er achtet e „leichtere“ Arbeiten als angepasst ; Prof. Dr. A.___
gab an, es seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei er konkrete Gewichtslimi ten je nach Arbeitshöhe formulierte . Dr. C.___ thematisierte darüber hinaus die feh lende Kraft namentlich in der linken Hand, wovon der Beschwerdeführer auch Prof. Dr. A.___ berichtet hatte . Erhebliche Divergenzen betreffend die schulterbe dingten Einschränkungen gibt es mithin nicht. Einig sind sich PD Dr. B.___ , Dr. C.___ und Prof. Dr. A.___ auch in Bezug auf die bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer
– wobei PD Dr. B.___
und Dr. C.___
dieses Pensum sogar unter Einbezug der unfallfremden Kniebeschwerden noch als möglich erachtete n . Dr. C.___
nahm
in seinem Bericht auf die SUVA-Rente im Umfang eines Invaliditätsgra des von 21 % Bezug , ohne daran Kritik zu üben. Zum prozentualen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und unter Berücksichtigung ein zig der unfallbedingten Einschränkungen) nahm aber nur Prof. Dr. A.___
Stel lung. 4.3
Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der vollständige Beizug der IV-Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1 5. April 2014 zu einem anderen Er gebnis hätte führen sollen (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.5 S. 8), zumal nach dem Gesagten beide vom Beschwerdeführer an gerufenen Berichte aus den IV-Akten keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des SUVA-Kreis arztes zu begründen vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.2 -4.7 ) . Selbst die erst über ein Jahr nach dem Einspracheents cheid ergangene Einschätzung
von med. pract. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD, Urk. 28 ) stimmt mit dem
E rgebnis des kreisärztlichen Abschlussberichtes überein . Bei der Untersu chung vom 5. Mai 2015 durch die RAD-Ärztin med. pract. G.___ zeigte sich zwar, dass sich das Operationsergebnis an der rechten Schulter nochmals ver besserte und die Beweglichkeit deutlich gesteigert werden konnte, während med. pract. G.___ bei der linken Schulter einen teilweise geringeren Bewe gungsumfang mass als der SUVA-Kreisarzt im Bericht vom 2 0. September 2013 (Ante-/Retroversion von 110-0-30° gegenüber 135-0 -4 0°, Ab-/Adduktion von 100-0 -30° gegenüber 1 35-0 - 3 0° und Innen-/Aussenrotation 90-0-50° gegen über 6 0-0- 8 0° ). Diese Abweichungen in den Messergebnissen wären – wie das Gericht mit Beschluss vom 2 1. April 2016 in Erwägung zog ( Urk.
29) – unter Umständen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung von Bedeutung (vgl . die SUVA-Feinrastertabelle 1 ) , die aber nicht mehr im Streit liegt (vgl. Urk. 31) . In Bezug auf die schulterbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfä higkeit ergeben sich aus dem Bericht von med. pract. G.___ aber keine Ab weichungen . Das
Belastungsprofil ist bezüglich der schulterbedingten Defizite mit dem Beschrieb der möglichen Tätigkeiten durch Prof. Dr. A.___
vergleichbar . Der Umstand, dass med. pract. G.___ auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, ist mit den unfall fremden weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat zu erklären. Weitere Abklärungen sind bei dieser Sachlage nicht
angezeigt
(antizipier t e Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).
4.4
Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte betref fend
eine Operation am linken Knie, mul t ilokuläre Fussbeschwerden sowie Fingerarthrose ( Urk. 20/1-5) und einen erneuten Unfall am 2 3. November 2015 ( Urk. 24/1-8 ) zur Beurteilung der Folgen des hier einzig relevanten Unfallereig nisses vom 15. Dezember 2010 mit Verletzungen an den Schulter n nichts bei zutragen vermögen. 4.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung einzig der unfallbedingten Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar sind. Auszuschliessen sind das He ben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm in Hüfthöhe, von 10 Kilogramm in Brusthöhe und von 5 Kilogramm in Schulterhöhe sowie repetitive Belastun gen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er die ve rbliebene Restarbeitsfähig keit mit einem 50%-Pensum am bisherigen Arbeitsort optimal ausschöpfe ( Urk. 1 Ziff. 2.14) . 5. 2
Nach der Rechtsprechung kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich nur dann von den mit der aktuell ausgeübten Arbeit effektiv er zielten Einkünften ausgegangen werden, wenn ein besonders stabiles Arbeits verhältnis eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erüb rigt, wenn mit der ausgeübten Arbeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausgeschöpft wird und wenn das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hin weisen ) .
Ein Abstellen auf den an der bisherigen Arbeitsstelle im zumutbaren 50%-Pensum erzielten Verdienst
scheitert
bereits daran, dass angesichts der er stellten ganztägigen Einsatzmöglichkeit in einer angepassten Tätigkeit
bei
einer
bloss 50%igen Arbeits t ä t igkeit keine volle Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens angenommen werden kann.
Daran ver mag auch das Alter des Beschwerdeführers
– er war im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung bei Prof. Dr. A.___ knapp 60 Jahre alt – nichts zu ändern , da
das vorgerückte Alter im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 UVV gerade nicht berücksichtigt wird (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2 ). 6. 6.1
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdegegnerin hat
den Einkommensvergleich nach Art.
16 ATSG gestützt auf Werte aus ihrer DAP vorgenommen. D er Beschwerdeführer wandte gegen dieses Vorgehen im Grundsatz zu Recht nichts ein. Er bestritt al lerdings das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil und in diesem Sinne , dass er angesichts der unfallbedingten Einschränkungen nicht in der Lage sei, die in den fünf ausgewählten DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten ausführen ( Urk. 1 Ziff. 2.13 und 2.19). Dem kann nicht gefolgt werden . 6 .2
Vor wegzuschicken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten DAP- Unterlagen ( Urk. 9/142) den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfor dernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP in jeder Hinsicht genügen
( vgl. BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2) . So hat die Beschwer degegnerin nebst fünf DAP-Blättern mit für den Beschwerde führer trotz Behin derung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamt zahl der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das ange wandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit (und waren es bereits im Zeitpunkt der Einsprache) hinrei chend überprüfbar.
Der Beschwerdeführer bemängelt e wie gesagt
( einzig )
das vom SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil an sich und zu Recht
nicht die
Ver einbarkeit der ausgewählten Arbeitsstellen aus der DAP
(Prüfer Schlusskontrolle DAP-Nummer 10047, Werkzeugausgabe/Schleifen DAP-Nummer 6208, Abtöner DAP-Nummer 647, Richter im Maschinenbau DAP-Nummer 843929 sowie Pro duktionsmitarbeiter/Gipfelformer DAP 9954) mit diesem Belastungsprofil . Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 E. 4.b.aa.) , wobei anzumerken bleibt, dass die ausge wählten DAP-Profile auch weder häufige Arbeiten oberhalb der Taillenhöhe noch ein Ausschöpfen der zumutbaren Gewichtslimiten beinhalten (vgl. das von der RAD-Ärztin in Urk. 28 formulierte Belastungsprofil). 6 .3
Der an den ausgewählten
fünf Arbeitsstellen im Jahr 2013 erzielbare Lohn be läuft sich auf durchschnittlich Fr. 68‘3 3 5.20 ([Fr.
67‘763. -- + Fr. 67‘993. -- + Fr. 68‘250. -- + Fr. 68‘250. -- + Fr. 69‘420. -- = Fr. 341‘676.--]/5). Verglichen mit dem laut Arbeitgeberauskunft ohne Unfall mutmasslich erreichten Jahreslohn (Valideneinkommen) von Fr. 8 6 ‘ 8 00. -- ( Urk.
9/129 /1 ; zur korrekten Hinzurech nung der Verpflegungszulage vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 21 % .
Die von der SUVA zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens , weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt : 1.
D ie Beschwerde
wird abgewiesen , soweit sie nicht als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Christian Leupi , unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 2. Juli 2011 gemeldete Berufsunfall
vom 15.
Dezemb er 2010 ereignete . Laut Unfallbeschreibung war dem Versicherten beim Einfüllen von Streusalz in den Streu-Anhänger ein Gebindesack mit einem Gewicht von 25 Kilogramm ausgerutscht. Beim Versuch, den Sack aufzufangen ,
habe sich der Versicherte an den Schultern und an den Oberarmen verletzt (Urk.
9/1). Die SUVA kam für Heilbe handlungskosten und Taggeld auf ( Urk. 9/18-19). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.
E. 3 Am 1 0. November 201
E. 3.1 Am 2 0. September 2013 untersuchte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ (Urk.
9/137)
den Versicherten , den er bereits am 8. Juni 2012 zur kreisärztlichen Kontrolle gesehen hatte ( Urk. 9/63) ,
nach der (zusätzlich) operativen Versorgung der rechten Schulter am 2 2. Februar 201 3. Er beurteilte den medizinischen Endzu stand bezüglich der linken und der rechten Schulter . Nach einer Zusammen fassung des aktenmässigen Verlaufs und der Angaben des Versicherten be schrieb Prof. Dr. A.___
namentlich die folgenden Befunde: Es zeige s ich ein Schultergerad stand mit reizlosen Narbenverhältnissen bei beiden Schultergelen ke n . Im Seitenvergleich bestehe keine Überwärmung. Die Schultergelenke zeig ten den folgenden Bewegungsumfang: Ante-/Retroversion der Schultergelenke rechts 120-0-40° und links 135-0-40 ° , Ab-/Adduktion rechts 120-0-20° und links 135-0-30°, Aussen-/Innenrotation rechts 40-0-80° und links 60-0-80° . Prof. Dr. A.___ gab weiter an, es bestehe auf beiden Seiten ein Druckschmerz bei der ventralen Gelenkkapsel , links stärker als rechts. Nacken- und Schürzengriff seien auf beiden Seiten end- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt. Auf einen Provokations- und Stabilitätstest habe er situationsbedingt verzichtet. Es bestünd en keine Sensibilitätsstörungen und
keine motorischen Ausfälle der oberen Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft, seitengleich auslösbar.
Prof. Dr. A.___ befand, es bestehe beim linken Schultergelenk eine geringe Bewe gungseinschränkung und eine mässiggradige Belastungsintoleranz bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.
April 2010 sowie dreimaliger Revision und Arthrotomie wegen septischer Arthritis .
Beim rechten Schultergelenk liege eine gering- bis mässiggradige Bewegungs - ein schränkung sowie eine mässiggradige Belastungsintoleranz vor bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion wegen ei ner Supra - spinatussehnenläsion sowie einer Bizepstenotomie vom 2 2. März 2013.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Probleme bei der rechten Schulter nach der operativen Revision zwar gebessert hätten. Das rechte Schul tergelenk sei jedoch immer noch bewegungseingeschränkt und schmerze bei Belastungen sowie nachts. Das linke Schultergelenk sei nach Angabe des Versi cherten ebenfalls bewegungseingeschränkt, jedoch nicht so stark ausgeprägt wie rechtsseitig. Die fehlende Kraft im linken Arm störe ihn erheblich .
Prof. Dr. A.___ gab im Weiteren an, bei der aktuellen kreisärztlichen Untersu chung habe sich an den Schultergelenken eine gering- bis mässiggradige Bewe gungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen mit reizlosen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Neurologische Ausfälle könnten zum aktuellen Zeitpunkt beiderseits sicher ausgeschlossen werden. Nach Kenntnis der medizi nischen Befundberichte hätten sich die Funktionseinschränkungen an beiden Schultergelenken im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesent lich verändert, so dass aus medizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei aus me dizinischer Sicht ein 50%iges Leistungsvermögen zumutbar. Auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt könne der Versicherte leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm in Hüfthöhe, 10 Kilogramm in Brusthöhe und 5 Kilogramm in Schulter höhe seien ebenso wie repetitive Belastungen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen.
E. 3.2 Am 1 4. Oktober 2013 verfasste PD Dr. B.___
im Auftrag des Krankentaggeld versicherers SWICA Gesundheitsorganisation eine medizinische Expertise nach einer Befragung und Untersuchung vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 9/150).
Er gab an, der Beschwerdeführer sei durch die verschiedenen de generativen Veränderungen ganz erheblich in seinem Gesundheitszustand be einträchtigt. Im Bereich der Schultergelenke sei es links nach einer Rotatoren manschetten re konstruktion zum Infekt gekommen mit vermutlich konsekutiver Omarthrose und mit deutlichen Funktionseinschränkungen in allen Bewegungs exkursionen. Rechts sei dagegen nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ein recht gutes Resultat entstanden, das sich im weiteren Verlauf noch etwas verbessern dürfte. Im Bereich der Kniegelenke sei es links nach multiplen Voroperationen schliesslich zur Implantation einer zementierten Knietotalpro these gekommen, bei der sich nun der Verdacht auf eine Lockerung der tibialen Komponente abzeichne. Die rezidivierenden Ergüsse sowie die leichte Überwär mung könnten auf einen Lowgrade-I nfekt hinweisen. Am rechten Knie bestehe ebenfalls eine femoropatella r betonte Gonarthrose, die früher oder später auch zum prothetischen Ersatz des Kniegelenkes führen werde.
In der beruflichen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer sei der Beschwerde führer glaubhaft und definitiv zu 50 % arbeits (un) fähig. In Bezug auf andere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer bei längere n Gehleistungen, Verrichtungen in gebeugter und kni ender Stellung, Zwangshaltungen sowie
bei Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten eingeschränkt. Zudem sei er bei Arbeiten über Schulterhöhe behindert (links nicht ausführbar und rechts mit verminderter Kraft). Die Arbeitsfähigkeit sei glaubhaft zu 50 % eingeschränkt. Für leichtere, vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten, Kontrollarbeiten, manuelle Arbei ten etc. sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer mit einem Pensum von 50 % laste ihn aber soweit aus, dass die Ausführung zusätzlicher angepasster Tätigkeiten nich t mehr zumutbar sei.
E. 3.3 Kurz nach Erlass des strittigen Einspracheentscheides vom 1 5. April 2014 (Urk.
2) berichtete d er Rheumatologe Dr. med. C.___
dem Hausarzt Dr. med. D.___ am 9. Mai 2014 über eine rheumatologische Beurteilung vom 5. Mai 2014 ( Urk. 3 / 6 ). Er stellte die folgenden Diagnosen:
PHS rechts bei/mit - tr ansmural er Supraspinatussehnenruptur - Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts 2012 PHS links bei/mit - beginnender Omarthrose mit Bewegungseinschränkung - Status nach septischer Arthritis nach dreimaliger Revision und Arthrotomie bei ei nem Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.10.11
Femoropatellä r betonte Gon arthrose rechts
belastungsabhängige Knieschmerzen links bei/mit - Status nach Mosaikpl astik laterale Trochlea und laterale Patellafacette, Distalisie rung und Medialisierung der Tuberositas tibiae und proxi males Re al i gnement Knie links November 2001 - Status nach Resektion laterale Patellafacette, peri patelläre De nervation und Verlänge rung des lateralen Retinakulums links 07/02 - Status nach Implantation einer patel lofemoralen Knieteilprothese links am 15.01.07 bei Femoropat ellararthrose - Status nach Implantation einer Knietotal endoprothese am 18.06 .12
Sympto matische Senk-Spreiz-Füsse beidseits
Adipositas (BMI 33 kg/m2 )
Dr. C.___ gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 1997 wegen der obge nannten Beschwerden. Wegen der posttraumatischen Rotatorenmanschet tenruptur beidseits habe der Beschwerdeführer eine 21 % Rente der SUVA er halten. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe seit zwei Jahren eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit, die von Dr. E.___ , Chefarzt im Departement Chirurgie am F.___ , ausgestellt werde .
Dr. C.___ erklärte, der Beschwerdeführer sei nach wie vor glaubwürdig als Haus wart eingeschränkt. Vor allem längere Arbeiten über der Horizontalen seien deutlich erschwert, ebenso das Stossen und Ziehen (z.B. Rasen mähen). Auch Krafteinsätze vor allem mit der linken Hand seien praktisch unmöglich. Auf grund der Knieproblematik sei längeres Gehen insbesondere auf unebenem Ge lände eingeschränkt. Das Knien, die Hockestellung und das Kriechen seien un möglich. Aufgrund der Gesamtsituation sei aus seiner Sicht eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit gerechtfertigt. Allenfalls wäre aus Sicht der Invalidenversiche rung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beziehungs weise ein Gutachten eine mögliche Option, um allen Beteiligten gerecht zu wer den. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfallereignis vom 1 5. Dezember 2010 auf beiden Seiten eine
Rotatorenmanschettenruptur zu, die a m 2 5. Oktober 2011 (links) und am 2 2. Februar 2013 (rechts) von Dr. E.___
im F.___
operativ ver sorgt wurden . Nach dem operativen Eingriff
an der
linken Schulter waren we gen eines therapieresistenten Wundinfektes mehr ere Folgeoperationen nötig
(vgl. Urk. 9/21-33 und Urk. 9/107/2-3 ). Es blieben Einschränkungen zurück ; der damalige Operateur Dr. E.___
berichtete am 2 9. April 2014 ( Urk. 14/1) von einer leichten Funktionseinschränkung; der SUVA-Kreisarzt ging von einer geringen Bewegun gseinschränkung und einer mässig gradigen Belastungsintoleranz aus . PD Dr. B.___ gab deutliche Funktionseinschränkungen in allen Bewe gungsexkursionen an .
Demgegenüber verbesserte sich d er Zustand der rechten Schulter l aut PD Dr. B.___ seit der Beurteilung durch den SUVA- Kreisarzt
nochmals , insgesamt konnte dort e in recht gutes Ergebnis erzielt werden (vgl. auch der Bericht des Operateurs vom 2 9. April 2014, Urk. 14/1) . Daneben leidet der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden, die nicht Folgen d es Unfalls sind. Laut Bericht von Dr.
E.___ standen am 2 9. April 2014 die erneuten linksseitigen Knieschmerzen im Vordergrund ( Urk. 14/1). 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Expertise des SUVA-Kreisarztes zur Abschluss - un tersuchung vom 2 0. September 2013 (E. 3.1) sämtliche Vorausset zungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt (vgl. E. 1.4) . Sie ist schlüssig, für die Fragestellung der abschliessenden Beurteilung der unfallbedingten Einschrän kungen umfassend, berücksichtigt die Ang a ben des Beschwerdeführers und erging in Kenntnis der medizinischen Akten lage . Eine wesentliche Abweichung zu d en Einschätzungen der Behandler
besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht - dies gilt auch für die
vom Beschwerdeführer ange rufene
Expertise von PD
Dr. B.___
zuhanden des Krankentaggeldversi cherers vom 1 4. Oktober 2013 (E. 3.2) und
für den Bericht von Dr.
C.___ vom 9. Mai 2014 (E. 3.3) .
PD Dr. B.___ bezog in seine Stellungnahme zuhanden des Krankentaggeld versicherers auftragsgemäss die nicht
unfall bedingten Kniebe schwerden mit ein , weshalb auf das von ihm formulierte Belastungsprofil nur beschränkt abgestellt werden kann . Zudem nahm er das 50
%-Pensum als Hauswart und Objektbetreuer als gegeben an. Er erklärte , darüber hinaus seien keine zusätzlichen a ngepassten Tätigkeiten zumutbar . Entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.4) ist dem Bericht von PD Dr. B.___ indes nicht zu entnehmen, d ass dem Beschwerdeführer in einer ausschliesslich angepassten Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne .
Betreffend die medizinische Beurteilung der
s chulterbedingten Einschränkung in der Arbeit sfähigkeit wurden sowohl von PD
Dr. B.___
und Dr. C.___
als auch von Prof. Dr. A.___ Arbeiten über Schulterhöhe beziehungsweise
über der Horizontalen oder Kopfhöhe als problematisch beurteil t . PD Dr. B.___ er achtet e „leichtere“ Arbeiten als angepasst ; Prof. Dr. A.___
gab an, es seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei er konkrete Gewichtslimi ten je nach Arbeitshöhe formulierte . Dr. C.___ thematisierte darüber hinaus die feh lende Kraft namentlich in der linken Hand, wovon der Beschwerdeführer auch Prof. Dr. A.___ berichtet hatte . Erhebliche Divergenzen betreffend die schulterbe dingten Einschränkungen gibt es mithin nicht. Einig sind sich PD Dr. B.___ , Dr. C.___ und Prof. Dr. A.___ auch in Bezug auf die bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer
– wobei PD Dr. B.___
und Dr. C.___
dieses Pensum sogar unter Einbezug der unfallfremden Kniebeschwerden noch als möglich erachtete n . Dr. C.___
nahm
in seinem Bericht auf die SUVA-Rente im Umfang eines Invaliditätsgra des von 21 % Bezug , ohne daran Kritik zu üben. Zum prozentualen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und unter Berücksichtigung ein zig der unfallbedingten Einschränkungen) nahm aber nur Prof. Dr. A.___
Stel lung. 4.3
Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der vollständige Beizug der IV-Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1 5. April 2014 zu einem anderen Er gebnis hätte führen sollen (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.5 S. 8), zumal nach dem Gesagten beide vom Beschwerdeführer an gerufenen Berichte aus den IV-Akten keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des SUVA-Kreis arztes zu begründen vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.2 -4.7 ) . Selbst die erst über ein Jahr nach dem Einspracheents cheid ergangene Einschätzung
von med. pract. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD, Urk. 28 ) stimmt mit dem
E rgebnis des kreisärztlichen Abschlussberichtes überein . Bei der Untersu chung vom 5. Mai 2015 durch die RAD-Ärztin med. pract. G.___ zeigte sich zwar, dass sich das Operationsergebnis an der rechten Schulter nochmals ver besserte und die Beweglichkeit deutlich gesteigert werden konnte, während med. pract. G.___ bei der linken Schulter einen teilweise geringeren Bewe gungsumfang mass als der SUVA-Kreisarzt im Bericht vom 2 0. September 2013 (Ante-/Retroversion von 110-0-30° gegenüber 135-0 -4 0°, Ab-/Adduktion von 100-0 -30° gegenüber 1 35-0 - 3 0° und Innen-/Aussenrotation 90-0-50° gegen über 6 0-0- 8 0° ). Diese Abweichungen in den Messergebnissen wären – wie das Gericht mit Beschluss vom 2 1. April 2016 in Erwägung zog ( Urk.
29) – unter Umständen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung von Bedeutung (vgl . die SUVA-Feinrastertabelle 1 ) , die aber nicht mehr im Streit liegt (vgl. Urk. 31) . In Bezug auf die schulterbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfä higkeit ergeben sich aus dem Bericht von med. pract. G.___ aber keine Ab weichungen . Das
Belastungsprofil ist bezüglich der schulterbedingten Defizite mit dem Beschrieb der möglichen Tätigkeiten durch Prof. Dr. A.___
vergleichbar . Der Umstand, dass med. pract. G.___ auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, ist mit den unfall fremden weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat zu erklären. Weitere Abklärungen sind bei dieser Sachlage nicht
angezeigt
(antizipier t e Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).
4.4
Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte betref fend
eine Operation am linken Knie, mul t ilokuläre Fussbeschwerden sowie Fingerarthrose ( Urk. 20/1-5) und einen erneuten Unfall am 2 3. November 2015 ( Urk. 24/1-8 ) zur Beurteilung der Folgen des hier einzig relevanten Unfallereig nisses vom 15. Dezember 2010 mit Verletzungen an den Schulter n nichts bei zutragen vermögen. 4.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung einzig der unfallbedingten Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar sind. Auszuschliessen sind das He ben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm in Hüfthöhe, von 10 Kilogramm in Brusthöhe und von 5 Kilogramm in Schulterhöhe sowie repetitive Belastun gen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten . 5.
E. 5 .01 290 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er die ve rbliebene Restarbeitsfähig keit mit einem 50%-Pensum am bisherigen Arbeitsort optimal ausschöpfe ( Urk. 1 Ziff. 2.14) . 5. 2
Nach der Rechtsprechung kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich nur dann von den mit der aktuell ausgeübten Arbeit effektiv er zielten Einkünften ausgegangen werden, wenn ein besonders stabiles Arbeits verhältnis eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erüb rigt, wenn mit der ausgeübten Arbeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausgeschöpft wird und wenn das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hin weisen ) .
Ein Abstellen auf den an der bisherigen Arbeitsstelle im zumutbaren 50%-Pensum erzielten Verdienst
scheitert
bereits daran, dass angesichts der er stellten ganztägigen Einsatzmöglichkeit in einer angepassten Tätigkeit
bei
einer
bloss 50%igen Arbeits t ä t igkeit keine volle Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens angenommen werden kann.
Daran ver mag auch das Alter des Beschwerdeführers
– er war im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung bei Prof. Dr. A.___ knapp 60 Jahre alt – nichts zu ändern , da
das vorgerückte Alter im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 UVV gerade nicht berücksichtigt wird (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2 ). 6.
E. 5.20 ([Fr.
67‘763. -- + Fr. 67‘993. -- + Fr. 68‘250. -- + Fr. 68‘250. -- + Fr. 69‘420. -- = Fr. 341‘676.--]/5). Verglichen mit dem laut Arbeitgeberauskunft ohne Unfall mutmasslich erreichten Jahreslohn (Valideneinkommen) von Fr. 8 6 ‘ 8 00. -- ( Urk.
9/129 /1 ; zur korrekten Hinzurech nung der Verpflegungszulage vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 21 % .
Die von der SUVA zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens , weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt : 1.
D ie Beschwerde
wird abgewiesen , soweit sie nicht als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Christian Leupi , unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 6.1 Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdegegnerin hat
den Einkommensvergleich nach Art.
E. 8 Ziff. 17.3) . 2. 2
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 1) die Beweis wertig keit des kreisärztlichen Untersuchungsberichts
von Prof. Dr. A.___
vom 2 0. Se ptember 201 3. Er verwies auf die im Auftrag des Kranken taggeldversicherers SWICA Gesundheitsorganisation verfasste Expertise von PD Dr. B.___ vom 1 4. Oktober 2013 und den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2014 und rügte in diesem Zusammenhang , dass die Beschwerdegegnerin nicht die vollständigen Akten der IV-Stelle bis zum 1 5. April 2014 beigezogen habe ( Urk. 1 Ziff. 2.1 ff.). Die aktuelle medizinische Aktenlage wecke begründete Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei ( Ziff. 2.11). Insgesamt könne er die verbliebene krankhei ts- und unfallbedingt eingeschränkte Ar beits fähigkeit an seiner momentanen Arbeitsstelle bei einem Pensum von 50
% optimal verwerten (Ziff.
2.14). Der Beschwerdeführer bestritt zudem das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen ( Ziff. 2.18 ff.). In der Rep lik vom 2 5. September 2016 rügte der Beschwerdeführer erneut , dass SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ nicht über alle relevanten medizinischen Akten verfügt habe ( Urk.
E. 13 S. 2 f.). Er legte zudem zwei neue Arztberichte auf ( Urk. 14/1-2) .
2.3
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist die Beschwerde als durch Rückzug der Beschwerde ( Urk.
31) erledigt abzuschreiben. 3.
E. 16 ATSG gestützt auf Werte aus ihrer DAP vorgenommen. D er Beschwerdeführer wandte gegen dieses Vorgehen im Grundsatz zu Recht nichts ein. Er bestritt al lerdings das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil und in diesem Sinne , dass er angesichts der unfallbedingten Einschränkungen nicht in der Lage sei, die in den fünf ausgewählten DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten ausführen ( Urk. 1 Ziff. 2.13 und 2.19). Dem kann nicht gefolgt werden . 6 .2
Vor wegzuschicken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten DAP- Unterlagen ( Urk. 9/142) den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfor dernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP in jeder Hinsicht genügen
( vgl. BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2) . So hat die Beschwer degegnerin nebst fünf DAP-Blättern mit für den Beschwerde führer trotz Behin derung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamt zahl der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das ange wandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit (und waren es bereits im Zeitpunkt der Einsprache) hinrei chend überprüfbar.
Der Beschwerdeführer bemängelt e wie gesagt
( einzig )
das vom SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil an sich und zu Recht
nicht die
Ver einbarkeit der ausgewählten Arbeitsstellen aus der DAP
(Prüfer Schlusskontrolle DAP-Nummer 10047, Werkzeugausgabe/Schleifen DAP-Nummer 6208, Abtöner DAP-Nummer 647, Richter im Maschinenbau DAP-Nummer 843929 sowie Pro duktionsmitarbeiter/Gipfelformer DAP 9954) mit diesem Belastungsprofil . Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 E. 4.b.aa.) , wobei anzumerken bleibt, dass die ausge wählten DAP-Profile auch weder häufige Arbeiten oberhalb der Taillenhöhe noch ein Ausschöpfen der zumutbaren Gewichtslimiten beinhalten (vgl. das von der RAD-Ärztin in Urk. 28 formulierte Belastungsprofil). 6 .3
Der an den ausgewählten
fünf Arbeitsstellen im Jahr 2013 erzielbare Lohn be läuft sich auf durchschnittlich Fr. 68‘3 3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00126 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
30. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1953 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. August 2008 bei der Y.___
AG (firmiert laut www.zefix.ch seit März 2013 als Z.___ AG) als Objektbetreuer FM und war d amit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sow ie Berufskrankheiten versichert , als sich der am 1 2. Juli 2011 gemeldete Berufsunfall
vom 15.
Dezemb er 2010 ereignete . Laut Unfallbeschreibung war dem Versicherten beim Einfüllen von Streusalz in den Streu-Anhänger ein Gebindesack mit einem Gewicht von 25 Kilogramm ausgerutscht. Beim Versuch, den Sack aufzufangen ,
habe sich der Versicherte an den Schultern und an den Oberarmen verletzt (Urk.
9/1). Die SUVA kam für Heilbe handlungskosten und Taggeld auf ( Urk. 9/18-19). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 sprach sie dem Versicher ten eine Invalidenrente
aufgrund eine r
Erwerbsunfähigkeit von 21 %
mit Wir kung ab 1. Oktober 2013 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend ei ner Integritätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 9/154) , wor a n sie auf Einsprache de s Versicherten hin im E ntscheid vom 1 5. April 2014 festhielt (Urk.
2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 6. Mai 2014 Beschwerde
( Urk. 1) mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben (S. 1 Ziff.
1) und es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzu sprechen, mindestens aber eine solche gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Ziff. 2). Zudem sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzuspre chen ( Ziff. 3). Im Weiteren sei durch das Gericht eine medizinische polydiszipli näre Begutachtung durchzuführen ( Ziff. 4). In formeller Hinsicht beantrag t e der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Ziff.
5) sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2014 ( Urk. 8), die Beschwerde sei abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 1 5. April 2014 zu bestätigen. Mit Replik ( vom 2 5. September 2014, Urk. 13 ) und Duplik ( vom 3 0. Oktober 2014, Urk. 17 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 13.
November 2015 ( Urk.
19) legte der Beschwerdeführer weitere medizinische U nterlagen auf ( Urk. 20/1-5) und am 2.
Dezember 2015 teilte er mit, dass er am 2 3. November 2015 erneut einen Unfall erlitten habe ( Urk. 23 unter Beilage von Urk. 24/1-8) . Am 4. Dezember 2015 nahm die Be schwerdegegnerin Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.
November 2015 ( Urk. 26), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 27).
Mit Beschluss vom 2 1. April 2016 wurde den Parteien betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiteren Abklärungen in Aussicht geste llt und dem Beschwerdeführer – wie bei dieser Sachlage angezeigt (BGE 137 V 314) – Frist zur Stellungnahme angesetzt und er wurde auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzug s
auf merksam gemacht (Urk.
29). Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2016 zog der Beschwer deführer die Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung zurück ( Urk. 31). Zudem verzichtete er auf die mit der Beschwerde bean tragte ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) Durchführung einer öffentliche n Verhandlung ( Urk. 32). 3.
Am 1 0. November 201 5
verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invali denrente zustehe . Die dagegen am 1 4. Dezember 201 5 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu weite ren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.201 5 .01 290 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die SUVA stellte in ihrem Einspracheentscheid a uf den Bericht über die kreisärztli che Abschlussuntersuchung vom 2 0. September 2013 von Prof.
Dr.
med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie , ab ( Urk. 1 S.
6
f. und S. 11 ff. E. 5 ff.).
Zur Berechnung des Invaliditätsgrades zog sie
DAP- Löhne (Dokumentation von Arbeitsplätzen) heran (S. 9 f. E. 4.b.aa). In ih rer Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte von PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 4. Oktober 2013 und von Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9.
Mai 2014 ver möchten die kreisärztliche Beurteilung vom 2 0. September 2013 nicht in Zwei fel zu ziehen, da in diesen Berichten die unfallkausalen Beschwerden nicht von den unfallfremden Beschwerden unterschieden würden ( Urk. 8 Ziff. 17.3) . 2. 2
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 1) die Beweis wertig keit des kreisärztlichen Untersuchungsberichts
von Prof. Dr. A.___
vom 2 0. Se ptember 201 3. Er verwies auf die im Auftrag des Kranken taggeldversicherers SWICA Gesundheitsorganisation verfasste Expertise von PD Dr. B.___ vom 1 4. Oktober 2013 und den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Mai 2014 und rügte in diesem Zusammenhang , dass die Beschwerdegegnerin nicht die vollständigen Akten der IV-Stelle bis zum 1 5. April 2014 beigezogen habe ( Urk. 1 Ziff. 2.1 ff.). Die aktuelle medizinische Aktenlage wecke begründete Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei ( Ziff. 2.11). Insgesamt könne er die verbliebene krankhei ts- und unfallbedingt eingeschränkte Ar beits fähigkeit an seiner momentanen Arbeitsstelle bei einem Pensum von 50
% optimal verwerten (Ziff.
2.14). Der Beschwerdeführer bestritt zudem das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen ( Ziff. 2.18 ff.). In der Rep lik vom 2 5. September 2016 rügte der Beschwerdeführer erneut , dass SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ nicht über alle relevanten medizinischen Akten verfügt habe ( Urk. 13 S. 2 f.). Er legte zudem zwei neue Arztberichte auf ( Urk. 14/1-2) .
2.3
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist die Beschwerde als durch Rückzug der Beschwerde ( Urk.
31) erledigt abzuschreiben. 3. 3.1
Am 2 0. September 2013 untersuchte SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ (Urk.
9/137)
den Versicherten , den er bereits am 8. Juni 2012 zur kreisärztlichen Kontrolle gesehen hatte ( Urk. 9/63) ,
nach der (zusätzlich) operativen Versorgung der rechten Schulter am 2 2. Februar 201 3. Er beurteilte den medizinischen Endzu stand bezüglich der linken und der rechten Schulter . Nach einer Zusammen fassung des aktenmässigen Verlaufs und der Angaben des Versicherten be schrieb Prof. Dr. A.___
namentlich die folgenden Befunde: Es zeige s ich ein Schultergerad stand mit reizlosen Narbenverhältnissen bei beiden Schultergelen ke n . Im Seitenvergleich bestehe keine Überwärmung. Die Schultergelenke zeig ten den folgenden Bewegungsumfang: Ante-/Retroversion der Schultergelenke rechts 120-0-40° und links 135-0-40 ° , Ab-/Adduktion rechts 120-0-20° und links 135-0-30°, Aussen-/Innenrotation rechts 40-0-80° und links 60-0-80° . Prof. Dr. A.___ gab weiter an, es bestehe auf beiden Seiten ein Druckschmerz bei der ventralen Gelenkkapsel , links stärker als rechts. Nacken- und Schürzengriff seien auf beiden Seiten end- bis mässiggradig schmerzhaft eingeschränkt. Auf einen Provokations- und Stabilitätstest habe er situationsbedingt verzichtet. Es bestünd en keine Sensibilitätsstörungen und
keine motorischen Ausfälle der oberen Extremitäten. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft, seitengleich auslösbar.
Prof. Dr. A.___ befand, es bestehe beim linken Schultergelenk eine geringe Bewe gungseinschränkung und eine mässiggradige Belastungsintoleranz bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.
April 2010 sowie dreimaliger Revision und Arthrotomie wegen septischer Arthritis .
Beim rechten Schultergelenk liege eine gering- bis mässiggradige Bewegungs - ein schränkung sowie eine mässiggradige Belastungsintoleranz vor bei einem Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion wegen ei ner Supra - spinatussehnenläsion sowie einer Bizepstenotomie vom 2 2. März 2013.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Probleme bei der rechten Schulter nach der operativen Revision zwar gebessert hätten. Das rechte Schul tergelenk sei jedoch immer noch bewegungseingeschränkt und schmerze bei Belastungen sowie nachts. Das linke Schultergelenk sei nach Angabe des Versi cherten ebenfalls bewegungseingeschränkt, jedoch nicht so stark ausgeprägt wie rechtsseitig. Die fehlende Kraft im linken Arm störe ihn erheblich .
Prof. Dr. A.___ gab im Weiteren an, bei der aktuellen kreisärztlichen Untersu chung habe sich an den Schultergelenken eine gering- bis mässiggradige Bewe gungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen mit reizlosen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Neurologische Ausfälle könnten zum aktuellen Zeitpunkt beiderseits sicher ausgeschlossen werden. Nach Kenntnis der medizi nischen Befundberichte hätten sich die Funktionseinschränkungen an beiden Schultergelenken im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht mehr wesent lich verändert, so dass aus medizinischer Sicht vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Hauswart sei aus me dizinischer Sicht ein 50%iges Leistungsvermögen zumutbar. Auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt könne der Versicherte leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags verrichten. Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm in Hüfthöhe, 10 Kilogramm in Brusthöhe und 5 Kilogramm in Schulter höhe seien ebenso wie repetitive Belastungen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. 3.2
Am 1 4. Oktober 2013 verfasste PD Dr. B.___
im Auftrag des Krankentaggeld versicherers SWICA Gesundheitsorganisation eine medizinische Expertise nach einer Befragung und Untersuchung vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 9/150).
Er gab an, der Beschwerdeführer sei durch die verschiedenen de generativen Veränderungen ganz erheblich in seinem Gesundheitszustand be einträchtigt. Im Bereich der Schultergelenke sei es links nach einer Rotatoren manschetten re konstruktion zum Infekt gekommen mit vermutlich konsekutiver Omarthrose und mit deutlichen Funktionseinschränkungen in allen Bewegungs exkursionen. Rechts sei dagegen nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ein recht gutes Resultat entstanden, das sich im weiteren Verlauf noch etwas verbessern dürfte. Im Bereich der Kniegelenke sei es links nach multiplen Voroperationen schliesslich zur Implantation einer zementierten Knietotalpro these gekommen, bei der sich nun der Verdacht auf eine Lockerung der tibialen Komponente abzeichne. Die rezidivierenden Ergüsse sowie die leichte Überwär mung könnten auf einen Lowgrade-I nfekt hinweisen. Am rechten Knie bestehe ebenfalls eine femoropatella r betonte Gonarthrose, die früher oder später auch zum prothetischen Ersatz des Kniegelenkes führen werde.
In der beruflichen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer sei der Beschwerde führer glaubhaft und definitiv zu 50 % arbeits (un) fähig. In Bezug auf andere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer bei längere n Gehleistungen, Verrichtungen in gebeugter und kni ender Stellung, Zwangshaltungen sowie
bei Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten eingeschränkt. Zudem sei er bei Arbeiten über Schulterhöhe behindert (links nicht ausführbar und rechts mit verminderter Kraft). Die Arbeitsfähigkeit sei glaubhaft zu 50 % eingeschränkt. Für leichtere, vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten, Kontrollarbeiten, manuelle Arbei ten etc. sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer mit einem Pensum von 50 % laste ihn aber soweit aus, dass die Ausführung zusätzlicher angepasster Tätigkeiten nich t mehr zumutbar sei. 3.3
Kurz nach Erlass des strittigen Einspracheentscheides vom 1 5. April 2014 (Urk.
2) berichtete d er Rheumatologe Dr. med. C.___
dem Hausarzt Dr. med. D.___ am 9. Mai 2014 über eine rheumatologische Beurteilung vom 5. Mai 2014 ( Urk. 3 / 6 ). Er stellte die folgenden Diagnosen:
PHS rechts bei/mit - tr ansmural er Supraspinatussehnenruptur - Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts 2012 PHS links bei/mit - beginnender Omarthrose mit Bewegungseinschränkung - Status nach septischer Arthritis nach dreimaliger Revision und Arthrotomie bei ei nem Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 25.10.11
Femoropatellä r betonte Gon arthrose rechts
belastungsabhängige Knieschmerzen links bei/mit - Status nach Mosaikpl astik laterale Trochlea und laterale Patellafacette, Distalisie rung und Medialisierung der Tuberositas tibiae und proxi males Re al i gnement Knie links November 2001 - Status nach Resektion laterale Patellafacette, peri patelläre De nervation und Verlänge rung des lateralen Retinakulums links 07/02 - Status nach Implantation einer patel lofemoralen Knieteilprothese links am 15.01.07 bei Femoropat ellararthrose - Status nach Implantation einer Knietotal endoprothese am 18.06 .12
Sympto matische Senk-Spreiz-Füsse beidseits
Adipositas (BMI 33 kg/m2 )
Dr. C.___ gab an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 1997 wegen der obge nannten Beschwerden. Wegen der posttraumatischen Rotatorenmanschet tenruptur beidseits habe der Beschwerdeführer eine 21 % Rente der SUVA er halten. Aufgrund der Gesamtsituation bestehe seit zwei Jahren eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit, die von Dr. E.___ , Chefarzt im Departement Chirurgie am F.___ , ausgestellt werde .
Dr. C.___ erklärte, der Beschwerdeführer sei nach wie vor glaubwürdig als Haus wart eingeschränkt. Vor allem längere Arbeiten über der Horizontalen seien deutlich erschwert, ebenso das Stossen und Ziehen (z.B. Rasen mähen). Auch Krafteinsätze vor allem mit der linken Hand seien praktisch unmöglich. Auf grund der Knieproblematik sei längeres Gehen insbesondere auf unebenem Ge lände eingeschränkt. Das Knien, die Hockestellung und das Kriechen seien un möglich. Aufgrund der Gesamtsituation sei aus seiner Sicht eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit gerechtfertigt. Allenfalls wäre aus Sicht der Invalidenversiche rung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beziehungs weise ein Gutachten eine mögliche Option, um allen Beteiligten gerecht zu wer den. 4.
4.1
Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfallereignis vom 1 5. Dezember 2010 auf beiden Seiten eine
Rotatorenmanschettenruptur zu, die a m 2 5. Oktober 2011 (links) und am 2 2. Februar 2013 (rechts) von Dr. E.___
im F.___
operativ ver sorgt wurden . Nach dem operativen Eingriff
an der
linken Schulter waren we gen eines therapieresistenten Wundinfektes mehr ere Folgeoperationen nötig
(vgl. Urk. 9/21-33 und Urk. 9/107/2-3 ). Es blieben Einschränkungen zurück ; der damalige Operateur Dr. E.___
berichtete am 2 9. April 2014 ( Urk. 14/1) von einer leichten Funktionseinschränkung; der SUVA-Kreisarzt ging von einer geringen Bewegun gseinschränkung und einer mässig gradigen Belastungsintoleranz aus . PD Dr. B.___ gab deutliche Funktionseinschränkungen in allen Bewe gungsexkursionen an .
Demgegenüber verbesserte sich d er Zustand der rechten Schulter l aut PD Dr. B.___ seit der Beurteilung durch den SUVA- Kreisarzt
nochmals , insgesamt konnte dort e in recht gutes Ergebnis erzielt werden (vgl. auch der Bericht des Operateurs vom 2 9. April 2014, Urk. 14/1) . Daneben leidet der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden, die nicht Folgen d es Unfalls sind. Laut Bericht von Dr.
E.___ standen am 2 9. April 2014 die erneuten linksseitigen Knieschmerzen im Vordergrund ( Urk. 14/1). 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Expertise des SUVA-Kreisarztes zur Abschluss - un tersuchung vom 2 0. September 2013 (E. 3.1) sämtliche Vorausset zungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt (vgl. E. 1.4) . Sie ist schlüssig, für die Fragestellung der abschliessenden Beurteilung der unfallbedingten Einschrän kungen umfassend, berücksichtigt die Ang a ben des Beschwerdeführers und erging in Kenntnis der medizinischen Akten lage . Eine wesentliche Abweichung zu d en Einschätzungen der Behandler
besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht - dies gilt auch für die
vom Beschwerdeführer ange rufene
Expertise von PD
Dr. B.___
zuhanden des Krankentaggeldversi cherers vom 1 4. Oktober 2013 (E. 3.2) und
für den Bericht von Dr.
C.___ vom 9. Mai 2014 (E. 3.3) .
PD Dr. B.___ bezog in seine Stellungnahme zuhanden des Krankentaggeld versicherers auftragsgemäss die nicht
unfall bedingten Kniebe schwerden mit ein , weshalb auf das von ihm formulierte Belastungsprofil nur beschränkt abgestellt werden kann . Zudem nahm er das 50
%-Pensum als Hauswart und Objektbetreuer als gegeben an. Er erklärte , darüber hinaus seien keine zusätzlichen a ngepassten Tätigkeiten zumutbar . Entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.4) ist dem Bericht von PD Dr. B.___ indes nicht zu entnehmen, d ass dem Beschwerdeführer in einer ausschliesslich angepassten Tätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne .
Betreffend die medizinische Beurteilung der
s chulterbedingten Einschränkung in der Arbeit sfähigkeit wurden sowohl von PD
Dr. B.___
und Dr. C.___
als auch von Prof. Dr. A.___ Arbeiten über Schulterhöhe beziehungsweise
über der Horizontalen oder Kopfhöhe als problematisch beurteil t . PD Dr. B.___ er achtet e „leichtere“ Arbeiten als angepasst ; Prof. Dr. A.___
gab an, es seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei er konkrete Gewichtslimi ten je nach Arbeitshöhe formulierte . Dr. C.___ thematisierte darüber hinaus die feh lende Kraft namentlich in der linken Hand, wovon der Beschwerdeführer auch Prof. Dr. A.___ berichtet hatte . Erhebliche Divergenzen betreffend die schulterbe dingten Einschränkungen gibt es mithin nicht. Einig sind sich PD Dr. B.___ , Dr. C.___ und Prof. Dr. A.___ auch in Bezug auf die bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart und Objektbetreuer
– wobei PD Dr. B.___
und Dr. C.___
dieses Pensum sogar unter Einbezug der unfallfremden Kniebeschwerden noch als möglich erachtete n . Dr. C.___
nahm
in seinem Bericht auf die SUVA-Rente im Umfang eines Invaliditätsgra des von 21 % Bezug , ohne daran Kritik zu üben. Zum prozentualen Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (und unter Berücksichtigung ein zig der unfallbedingten Einschränkungen) nahm aber nur Prof. Dr. A.___
Stel lung. 4.3
Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der vollständige Beizug der IV-Akten bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1 5. April 2014 zu einem anderen Er gebnis hätte führen sollen (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.5 S. 8), zumal nach dem Gesagten beide vom Beschwerdeführer an gerufenen Berichte aus den IV-Akten keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des SUVA-Kreis arztes zu begründen vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.2 -4.7 ) . Selbst die erst über ein Jahr nach dem Einspracheents cheid ergangene Einschätzung
von med. pract. G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD, Urk. 28 ) stimmt mit dem
E rgebnis des kreisärztlichen Abschlussberichtes überein . Bei der Untersu chung vom 5. Mai 2015 durch die RAD-Ärztin med. pract. G.___ zeigte sich zwar, dass sich das Operationsergebnis an der rechten Schulter nochmals ver besserte und die Beweglichkeit deutlich gesteigert werden konnte, während med. pract. G.___ bei der linken Schulter einen teilweise geringeren Bewe gungsumfang mass als der SUVA-Kreisarzt im Bericht vom 2 0. September 2013 (Ante-/Retroversion von 110-0-30° gegenüber 135-0 -4 0°, Ab-/Adduktion von 100-0 -30° gegenüber 1 35-0 - 3 0° und Innen-/Aussenrotation 90-0-50° gegen über 6 0-0- 8 0° ). Diese Abweichungen in den Messergebnissen wären – wie das Gericht mit Beschluss vom 2 1. April 2016 in Erwägung zog ( Urk.
29) – unter Umständen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung von Bedeutung (vgl . die SUVA-Feinrastertabelle 1 ) , die aber nicht mehr im Streit liegt (vgl. Urk. 31) . In Bezug auf die schulterbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfä higkeit ergeben sich aus dem Bericht von med. pract. G.___ aber keine Ab weichungen . Das
Belastungsprofil ist bezüglich der schulterbedingten Defizite mit dem Beschrieb der möglichen Tätigkeiten durch Prof. Dr. A.___
vergleichbar . Der Umstand, dass med. pract. G.___ auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, ist mit den unfall fremden weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat zu erklären. Weitere Abklärungen sind bei dieser Sachlage nicht
angezeigt
(antizipier t e Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).
4.4
Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte betref fend
eine Operation am linken Knie, mul t ilokuläre Fussbeschwerden sowie Fingerarthrose ( Urk. 20/1-5) und einen erneuten Unfall am 2 3. November 2015 ( Urk. 24/1-8 ) zur Beurteilung der Folgen des hier einzig relevanten Unfallereig nisses vom 15. Dezember 2010 mit Verletzungen an den Schulter n nichts bei zutragen vermögen. 4.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichti gung einzig der unfallbedingten Schulterbeschwerden leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar sind. Auszuschliessen sind das He ben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm in Hüfthöhe, von 10 Kilogramm in Brusthöhe und von 5 Kilogramm in Schulterhöhe sowie repetitive Belastun gen der oberen Extremitäten und Überkopfarbeiten . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er die ve rbliebene Restarbeitsfähig keit mit einem 50%-Pensum am bisherigen Arbeitsort optimal ausschöpfe ( Urk. 1 Ziff. 2.14) . 5. 2
Nach der Rechtsprechung kann bei der Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich nur dann von den mit der aktuell ausgeübten Arbeit effektiv er zielten Einkünften ausgegangen werden, wenn ein besonders stabiles Arbeits verhältnis eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erüb rigt, wenn mit der ausgeübten Arbeit die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausgeschöpft wird und wenn das dabei erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hin weisen ) .
Ein Abstellen auf den an der bisherigen Arbeitsstelle im zumutbaren 50%-Pensum erzielten Verdienst
scheitert
bereits daran, dass angesichts der er stellten ganztägigen Einsatzmöglichkeit in einer angepassten Tätigkeit
bei
einer
bloss 50%igen Arbeits t ä t igkeit keine volle Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens angenommen werden kann.
Daran ver mag auch das Alter des Beschwerdeführers
– er war im Zeitpunkt der Abschlussuntersuchung bei Prof. Dr. A.___ knapp 60 Jahre alt – nichts zu ändern , da
das vorgerückte Alter im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 UVV gerade nicht berücksichtigt wird (vgl. BGE 122 V 418 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2 ). 6. 6.1
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdegegnerin hat
den Einkommensvergleich nach Art.
16 ATSG gestützt auf Werte aus ihrer DAP vorgenommen. D er Beschwerdeführer wandte gegen dieses Vorgehen im Grundsatz zu Recht nichts ein. Er bestritt al lerdings das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Belastungsprofil und in diesem Sinne , dass er angesichts der unfallbedingten Einschränkungen nicht in der Lage sei, die in den fünf ausgewählten DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten ausführen ( Urk. 1 Ziff. 2.13 und 2.19). Dem kann nicht gefolgt werden . 6 .2
Vor wegzuschicken ist, dass die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten DAP- Unterlagen ( Urk. 9/142) den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfor dernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP in jeder Hinsicht genügen
( vgl. BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2) . So hat die Beschwer degegnerin nebst fünf DAP-Blättern mit für den Beschwerde führer trotz Behin derung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamt zahl der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das ange wandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit (und waren es bereits im Zeitpunkt der Einsprache) hinrei chend überprüfbar.
Der Beschwerdeführer bemängelt e wie gesagt
( einzig )
das vom SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. A.___ formulierte Belastungsprofil an sich und zu Recht
nicht die
Ver einbarkeit der ausgewählten Arbeitsstellen aus der DAP
(Prüfer Schlusskontrolle DAP-Nummer 10047, Werkzeugausgabe/Schleifen DAP-Nummer 6208, Abtöner DAP-Nummer 647, Richter im Maschinenbau DAP-Nummer 843929 sowie Pro duktionsmitarbeiter/Gipfelformer DAP 9954) mit diesem Belastungsprofil . Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 E. 4.b.aa.) , wobei anzumerken bleibt, dass die ausge wählten DAP-Profile auch weder häufige Arbeiten oberhalb der Taillenhöhe noch ein Ausschöpfen der zumutbaren Gewichtslimiten beinhalten (vgl. das von der RAD-Ärztin in Urk. 28 formulierte Belastungsprofil). 6 .3
Der an den ausgewählten
fünf Arbeitsstellen im Jahr 2013 erzielbare Lohn be läuft sich auf durchschnittlich Fr. 68‘3 3 5.20 ([Fr.
67‘763. -- + Fr. 67‘993. -- + Fr. 68‘250. -- + Fr. 68‘250. -- + Fr. 69‘420. -- = Fr. 341‘676.--]/5). Verglichen mit dem laut Arbeitgeberauskunft ohne Unfall mutmasslich erreichten Jahreslohn (Valideneinkommen) von Fr. 8 6 ‘ 8 00. -- ( Urk.
9/129 /1 ; zur korrekten Hinzurech nung der Verpflegungszulage vgl. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 21 % .
Die von der SUVA zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens , weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt : 1.
D ie Beschwerde
wird abgewiesen , soweit sie nicht als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Christian Leupi , unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli