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UV.2014.00123

Kreisärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands überzeugt; das vorgerückte Alter ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen.

Zürich SozVersG · 2016-02-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1942 geborene X.___ war seit 1980 als Geschäftsleiter bei der Y.___ SA angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1). Am 6. April 2009 fiel ihm bei der Arbeit eine circa 300 Kilogramm schwere Stahlplatte zunächst gegen den rechten Oberschenkel und dann auf den rechten Fuss ( Urk. 8/3). In der Folge erbracht die SUVA die gesetzlichen Leis tungen. Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 31. Oktober 2010 mit ( Urk. 8/52). Am 31. August 2012 verfügte die Verwaltung die Ausrichtung eine r

Integritäts entschädigung von Fr. 22‘050.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 17.50 %. Gleichzeitig verneinte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheb lichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – einen Renten anspruch (Urk. 8/80). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/81) wies sie – nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren – mit Entscheid vom 7. April 2014 ab ( Urk. 8/100 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2014 erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei be treffend die Rentenfrage aufzuheben und es sei ihm eine Rente auf der Basis ei nes Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen ; eventuell sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % auszurichten und subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 9. Juli 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 31. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung nicht angefochten hat ( Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/76). Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich der Rentenanspruch. 2.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens

25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 7. April 2014 ( Urk.

2) – unter Hinweis auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation

– damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf den am 6. April 2009 erlittenen Ar beitsunfall zurückzuführenden physischen Beschwerden in einer

behinderungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Betreffend das vor dem Unfall ereignis ausgeübte Arbeitspensum bei der Firma

Y.___ SA sei angesichts der vom Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gemachten Aussage davon auszugehen, dass dieses 50 % betragen habe. Ge stützt auf die in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall im individuellen Konto eingetragenen Einkommen ergebe s ich – bei Aufrechnung auf 100 % – ein Va lideneinkommen von Fr. 52‘471.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 15 % resultiere ein solches von Fr. 52‘595.--. Folglich zeige sich bei der Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommens keine Ein schränkung, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Zeit punkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen. Er habe die meiste Zeit in einer Werkstatt gearbeitet und sei handwerklich tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei kein Arbeitgeber bereit, ihn einzustellen . S eine Resterwerbsfähigkeit sei deshalb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar , was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe . Sofern das Gericht von einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgehe, sei davon auszugehen, dass er vor dem Unfall bei der Y.___ SA ein Ar beitspensum von 25 % ausgeübt habe. Gestützt auf den am 28. Dezember 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei von – wiederum auf 100 % hochgerechneten – Einkünften von Fr. 154‘155.50 und damit von einem Valideneinkommen

im Maximalbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126‘000.-- auszugehen. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin bemessene Invalideneinkommen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 %. Bei einem Validenein kommen von Fr. 126‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘407.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.17 %, w as Anspruch auf eine Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % gebe ( Urk. 1 S. 7 ff.). 4.

4.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 6. April 2009 verbleiben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:

Unmittelbar nach dem Unfall ereignis liess sich der Beschwerdeführer bis am 16. April 2009 von den Ärzten des Spitals A.___ behandeln. Diese stellten im Bericht vom 16 . April 2009 ( Urk. 8/3) folgende Diagnosen (S. 1): - Quetschtrauma Vorfuss rechts mit - schwerem Weichteiltrauma - Trümmerfraktur der Grund- und Mittelphalanx Dig . II-IV sowie der Me tatarsaleköpfchen III und II - Trümmerfraktur der Endphalanx Dig . I sowie subkapitaler und Basis fraktur der Grundphalanx Dig . I - deutliche r Verkürzungskomponente des II. und III. Strahls sowie Verkür zung der IV. und V. Zehe - Subluxationsstellung der Endphalanx Dig . I - Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial - Kontusion Knie rechts

Sie führten aus, in Anbetracht der erhobenen Befunde und dem vorgeschlage nen Prozedere der Amputation nicht perfundierter

Extremitätenanteile

habe der Beschwerdeführer eine Verlegung in die B.___ Klinik gewünscht (S. 2). 4.2

Am 20. April 2009 überwiesen die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerde führer zur Amputation des rechten Vorfuss es an die Universitätsklinik C.___ ( Urk. 8/5). Nachdem sie den Versicherten bis am 23. Mai 2009 stationär behan delt hatten, nannten die in der Technischen Orthopädie tätigen Mediziner im Austrittsb ericht vom 2.

Juni 2009 ( Urk. 8/8) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Quetschtrauma Vorfuss rechts 6. April 2009 mit - schwerem Weichteiltrauma - Trümmerfrakturen Dig . I bis V - dislozierten subkapitalen Frakturen Metatarsale II und I II - Luxation IP-Gelenk Dig . I - Transmetatarsale Amputation Fuss rechts am 27. April 2009 - Dorsolaterale

Tibiaplateaufraktur - Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial - Multiple Raumforderungen in der Leber unklarer Ätiologie - Grössenkonstanz seit April 2008 (CT) - Leberbiopsie: Lebersteatose ohne relevante Fibrose , keine Neoplasie nachgewiesen (2008, Spital A.___ ) - Differentialdiagnose : fokale Minder-/Mehrverfettung, Regeneratkno ten - Thrombopenie unklarer Ätiologie - Knochenmarkspunktion ohne Lymphom-Nachweis (2009, Spital A.___ )

Sie berichteten, die transmetatarsale Vorfussamputation sei komplikationslos erfolgt. Die Wundheilung sei problemlos verlaufen und die Orthese habe ange passt werden können. Der Beschwerdeführer habe über seit dem Unfall beste hende Schmerzen am Knie rechts geklagt. Das MRI habe eine Fraktur der Hin terkante

vom lateralen Tibiaplateau ohne grössere Dislokation gezeigt, die kon servativ therapiert worden sei. Der Versicherte habe am 23. Mai 2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 2). 4.3

Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, hielten in ih rem Bericht vom 28. Juli 2009 fest, aus Sicht der Nachbehandlung der Vor fussamputation bestehe ein sehr guter Verlauf. Um die Kniegelenksbeschwerden weiter zu differenzieren, sei eine Vorstellung in der Kniesprechstunde vereinbart worden ( Urk. 8/13). 4.4

Die in der Kniesprechstunde am 1

7. September 2009 durchgeführte Untersu chung (Bericht vom 28. September 2009) ergab gemäss den Ärzten der Univer sitätsklinik C.___

die Diagnosen eine r beginnende n medial betonte n Gon arthrose rechts mit Verdacht auf medialen Meniskusriss, ein es Jumpers Knee und eine r

Quadrizepsenthesopathie . Sie empfahlen nebst der Anfertigung eines MRIs die Durchführung von Physiotherapie mit Muskeldehnung und Kräftigung ( Urk. 8/19). 4.5

Am 23. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten der Universi tätsklinik C.___ , Technische Orthopädie,

erneut untersucht. Diese ga ben im Bericht vom 27. Oktober 2009 an, betreffend die Vorfussamputation be stehe ein recht guter Verlauf und der Versicherte komme mit der Schuhversor gung gut zurecht. Aufgrund der relativ plötzlich aufgetretenen, einschiessenden thorakalen Beschwerden sei eine konventionell radiologische Abklärung veran lasst worden, die keinen Hinweis auf Frakturen ergeben habe. Es sei zusätzlich eine MRI-Abklärung des Rückens geplant ( Urk. 8/22). 4.6

In ihrem Bericht vom 16. November 2009 über die Verlaufskontrolle nach ei nem am rechten Knie durchgeführten MRI (vgl. Urk. 8/23) hielten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Knie- und Sportverletzungen, fest, nachdem unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden zu verzeichnen gewesen sei und aktuell weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Meniskuslä sion bestehen würden, sei eine Weiterführung der konservativen Therapie mit Quadrizepstraining

bei ausgeprägter Quadrizepsschwäche rechtsseitig bei gleichzeitiger Dehnung der Muskulatur zu empfehlen. Aufgrund der günstigen Entwicklung seien keine Nachko n trollen geplant ( Urk. 8/24). 4.7

Gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule berich tete Dr. med. D.___ , Oberarzt an der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, am 9. Dezember 2009, die Rückenschmerzen seien durch eine Spondylose der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 verursacht. Betreffend den rechtsseitigen Vorfussstumpf bestünden keine Probleme ( Urk. 8/27). 4.8

Nachdem er den Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem

gleichentags verfassten Bericht fest, der Be schwerdeführer habe sich adäquat mit dem Status nach transmetatarsaler

Vor fussamputation arrangiert. Die vom Versicherten präzise geschilderten Be schwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes hätten zwei wahrscheinlich unterschiedliche Ursprünge. Der elektrisierende Schmerz, welcher auf Berührung unter halb der Weichteilnarbe auftrete, sei verdächtig auf eine neuro pathische Komponente. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Schmerz durch einen sensib len Ast des N ervus

femoralis unterhalten werde. Er

rate deshalb zu einer neu rologische n Untersuchung. Die Schwellungsneigung im vor deren Teil des Knie gelenkes sei am ehesten auf einen lokale n Lymphstau unterhalb der Weichteil verl etzung am distalen Unterschenkel zurückzuführen. E s sei zu vermuten, dass die oberflächlichen Lymphb ahnen destruiert worden seien, jetzt b elastungsab hängig die Lymphkapa zität i m Drainagegebiet nicht ausreiche und es so zu ge legentlichen belastungsabhän gigen Lymphstauungen lokal komme . Er empfehle deshalb die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes. Hinweise auf eine Pa thologie im Bereich der Kniebinnenstrukturen

– so der Kreisarzt weiter – seien weder aufgrund der klinischen Un tersuchung noch der MRI-Untersuchung vom

4. November 2009 ersichtlich. Auch die konventionelle Röntgen diagnostik des rechten Kniegelenkes vom 27. April 2009 habe bei m 68-jährigen Beschwerde führer eher unterdurchschnittliche , altersbedingte degenerative Veränderungen

gezeigt (S. 3).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, eine ausschliesslich ste hende respektive gehende Tätigkeit – wie sie der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben vor dem Unfallereignis durch geführt habe – sei nach der trans metatarsalen Vorf ussamputation selbst bei optima ler Schuhzurichtung n icht mehr zumutbar. Insofern sei längerfristig nicht mehr von einer vollschich tigen Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit auszugeh en. Leichte , wechsel belastende Tätigkeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei bis z u zirka

40

% d er täglichen Arbeitszeit aus einer mittelschwere n Arbeit bestehen dürfe . Die stehenden und gehenden Phasen sollten zirka ein en Drittel de r täglichen Ar beitszeit nicht übersteigen und die einzelne n Phasen dürften ma ximal eine Stunde andauern. Die Ausübung von Tätigkeiten in kniender oder hockender Position sei nicht möglich . Bei fehl enden traumatischen Läsionen sei bezüglich des Sturzes auf den Rücken am

1. Oktober 2009 davon auszugeben, dass sechs Monate nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor liegen würden (S. 4). 4.9

Anlässlich der Untersuchung vom 2 2. Juni 2010 in der Sprechstunde für Techni sche Orthopädie berichtete der Beschwerdeführer, er sei mit der Schuh zurichtung zufrieden. Der Vorfussstumpf sei problem - und reizlos. Phantom schmerzen bestünden keine. Er leide jedoch unter suprapatellären

Kribbel dysästhesien im Bereich der supragenikulären Rissquetschwunde, die intermit tierend auftreten würden. Dr. med. E.___ , Teamleiter Technische Orthopädie und Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, hielt dazu fest, anamnestisch liege der Ver dacht auf ein Narbenneurom im Bereich eines genikulären Hautastes nach Quetschtrauma suprapatellar vor. Klinisch lasse sich kein Tinel -Phänomen re produzieren. Sie würden trotzdem die Kollegen der Neurologie im Haus bitten, mittels n eurologische r Untersuchung zu prüfen, ob diese Verdachtsdiagnose objektiviert werden könne (Bericht vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/42]). 4.10

Gestützt auf die Ergebnisse seiner neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 1 2. August 2010 stellte Prof. Dr. med. G.___ , Chefarzt und Direktor des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ , in seinem gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 8/47) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach sehr inkompletter Teilstörung des Nervus

tibialis rechts in der Höhe des Knies ohne anhaltendes sensomotorisches Defizit - Kein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom, keine Phantom - schmer zen - Belastungsassoziierte Schmerzen rechtes Knie

Als weitere neurologische Diagnose führte er nächtliche Krämpfe im rechten Unterschenkel an und empfahl eine Medikation mit Magnesium (S. 1). 4.11

Dr. med. H.___ , Oberarzt i.V. an der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, berichtete am 2. September 2010 über eine regelrechte Verlaufs kontrolle bei nun beschwerdeärmerem Patienten. Die neue Schuhversorgung werde im September erfolgen ( Urk. 8/49). 5. 5.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Y.___ SA aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 8/37 S. 4).

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes gemäss der – in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierend en funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtenden – Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ vom 18. Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/37 S. 4). Damit im Einklang steht, dass betreffend die Vorfussamputation d ie Ärzte

der Univer sitätsklinik C.___

durchgehend von einem guten Verlauf berichteten ( Urk. 8/12, 8/13, 8/22, 8/27 und 8/49) . H insichtlich der Knieproblematik – so fern sie überhaupt unfallbedingt war – konnte unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden verzeichnet werden, es bestanden keine Hinweise für eine Meniskusläsion, der Beschwerdeführer war auf keine regelmässige Schmerzmitteleinnahme mehr angewiesen und die behandelnden Ärzte ver zichteten aufgrund der günstigen Entwicklung auf Nachkontrollen (Urk. 8/24). Zudem konnte der Chefarzt des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ kein neuropathisches Schmerzsyndrom und keine Phantomschmerzen feststellen ( Urk. 8/47 S. 1) und die Rückenschmerzen waren auf eine – unfall fremde

– Spondylose der BWK 6/7 zurückzuführen ( Urk. 8/27 S. 2). Dass Dr. H.___

in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgab und hiefür die Verlaufskontrolle im Juni 2011 abwarten wollte ( Urk. 8/61), vermag – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 12) – das vom Kreisarzt überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil nicht in Zweifel zu ziehen. So lagen dem betreffenden Arzt im Vergleich zu Dr. Z.___

– mit Ausnahme der Ergebnisse der neurologischen und neurophysiologischen Un tersuchung vom 1 2. August 2010, bei der jedoch ein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/47) – keine neuen Untersuchungsbefunde vor. D ie gegenwärtige Behandlung bestand einzig in ei ner orthopädieschuhtechnischen Versorgung und die Ergreifung weiterer

Thera piemassnahmen erachtete Dr. H.___ nicht für indiziert ( Urk. 8/61/1-2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. 5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen und habe ( zumeist ) handwer klich gearbeitet , weshalb kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn einzustellen. Seine Resterwerbsfähig keit sei folglich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 7 f.).

Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Un fallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung ( UVV ) eine besondere Regelung für die Er mittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Er werbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante

I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invalidi tätsbemessung einerseits dem Umstand Rec hnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorge rückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Ande rerseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt ( Art. 19 Abs. 2 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UV V soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versi cherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen ( BGE 122 V 418

E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).

Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beur teilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen , weshalb auch der Verweis (vgl. Urk. 1 S. 7) auf der dem Bundesgerichtsurteil 9C_979/2009 (vom 10. Februar 2010) zugrunde liegende Sachverhalt, der einen Fall aus dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung be tr ifft , nicht einschlägig ist . Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Va riante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versi cherten Person das Zumutbarkeitsprofil – wie vorliegend – nicht zusätzlich be einflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungs vermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Ar beitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitli chen Einschränkungen einstellen würde ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.1 f. und 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013 E. 2 und E. 5.2.2 ). 6. 6.1 6.1 .1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ SA ein Arbeits pensum von 50 % inne hatte ( Urk. 2 S. 6), wogegen dieser ein solches von 25 % geltend macht ( Urk. 1 S. 9 f.). 6.1.2

Der Beschwerdeführer war ursprünglich Alleinaktionär der Y.___ SA, deren Aktienkapital aus 400 Aktien bestand. Im Jahr 2002 verkaufte er 300 Aktien an I.___ , dem er in den darauffolgenden Jahren auch die weite ren 100 Aktien übertrug ( Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 3/6-12). Der Beschwerdeführer blieb weiterhin als einziger Angestellter im Unternehmen tätig und übte die Funktion eines Betriebsleiters aus. I.___ ist in J.___ wohnhaft ( Urk. 1 S. 6 und Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund ha t die Arbeitstätigkeit des Versi cherten bei der Y.___ SA erhebliche Ähnlichkeiten mit einer selbständige n Erwerbstätigkeit ,

wobei insbesondere das Quantitativ der tatsäch lich ausgeführten Arbeiten in seiner Entscheidung liegt . In dieser Konstellation obliegt der Nachweis über das effektiv ausgeübte Arbeitspensum dem Be schwerdeführer . Das nach Erlass des Einspracheentscheids von I.___ aufgesetzte Schreiben vom 3 0. April 2014 ( Urk. 3/5) ist diesbezüglich beweis mässig nicht verwertbar. Denn e s hat einzig zum Inhalt, dass I.___ mit dem Beschwerdeführer eine 25%ige Anstellung bei der Y.___ SA vereinbart hat. Dem Brief ist betreffend das tatsächlich vom Versicherten ge leistete Arbeitspensum hingegen nichts zu entnehmen, was auch mit dem Wohnsitz von I.___ in J.___ zu erklären sein dürfte. Dem Beschwer deführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er das Valideneinkommen auf der Basis eines Arbeitspensums von 25 % e rmitteln möchte. Angesichts des Umstands, dass er hauptsächlich handwerklich tätig war ( Urk. 1 S. 7) und die Y.___ SA 2009 keinen grossen Gewinn erzielte ( Urk. 8/57), ist im Übrigen ein solchermassen berechnetes Valideneinkommen von Fr. 154‘155.50 ( Urk. 1 S. 11)

– auch angesichts der im Auszug aus dem individuellen Konto (insbesondere in den letzten Jahren) ausgewiesenen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ( Urk. 8/33) – ohnehin wenig überzeugend.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 f.) ist zu schliessen , dass er der Y.___ SA so gut wie unbeschränkt zur Verfügung stand, zumal seine Einzelfirma an der gleichen Adresse domiziliert war. Ange sichts dessen und aufgrund des Geschäftsgangs ersterer Unternehmung

- im Jahr 2009 hatte die Firma , wie bereits ausgeführt, keinen grossen Gewinn erzielt ( Urk. 8/57)

– ist anzunehmen, dass er selbst bei Erfüllung des vereinbarten Ar beitspensums keinen zusätzlic h eingegangenen Auftrag abgelehnt hätte . Vor diesem Hintergrund bedeutet nun eine ein vollzeitliches Arbeitsp ensum nicht abdeckende Auftragslage nicht, dass der Beschwerdeführer per se als teilzeitlich tätiger Mitarbeiter zu sehen ist . Vielmehr könnte gar

– in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Schadenmeldung vom 9.

April 2009 ( Urk. 8/1) – von ei nem Beschäftigungsgrad von 100 % aus gegangen werden . 6 . 1 .3

Jedenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin -

aufgrund der anlässlich de r kreisärztlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer ge machten Angaben - ein Arbeitspensum von 50 % angenommen hat ( Urk. 2 S.

6) . In Anbetracht des vorhin Ausgeführten (vgl. insbesondere E. 6.1.2

hievor ) ist der Versicherte zwar formell bei der Y.___ SA angestellt, fak tisch aber gestaltet sich sein Arbeitsalltag ähnlich dem eines selbständig Er werbstätige n. Vor diesem Hintergrund ist

– auch angesichts der ausgewiesenen Schwankungen beim AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen – nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin das dem Einkommensvergleich zu g runde zu legende Valideneinkommen anhand dem Durchschnitt der im indivi duellen Konto verbuchten Löhne der letzten fünf Jahre unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet hat

(Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2 und 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 6.2) .

6.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten ab, was nicht zu be anstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird ( Urk. 1

S. 12). Aufgrund der gesamten Umstände erscheint sodann der gewährte Abzug von 15 % als eher grosszügig. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des vom Kreisarzt Dr. Z.___ definierten Zumutbarkeitsprofils ( Urk. 8/37 S. 4) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund sei nes fortgeschrittenen Alters den Durchschnittslohn gemäss LSE nicht erzielen (Urk. 1 S. 11), betrifft, ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von einem Versicherten im mittleren Alter ausgegangen wird (E. 5.2). 6.3

Angesichts der solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen ergibt sich – auch wenn bei der Berechnung des Valideneinkommens von einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 6 (statt 41.7) Stunden pro Wo che im Jahr 2010 und einer Nominallohnentwicklung bei Männern von 2.1 % (2009) und 0.7 % ( statt 0.8 % im Jahr 2010; www.bfs.admin.ch

Tabellen „ Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ und „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne“) ausgegangen wird – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übersteigt das Invalideneinkommen das Valideneinkommen gar noch mehr. 6.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ei nen Rentenanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 2. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 31. Oktober 2010 mit ( Urk. 8/52). Am 31. August 2012 verfügte die Verwaltung die Ausrichtung eine r

Integritäts entschädigung von Fr. 22‘050.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 17.50 %. Gleichzeitig verneinte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheb lichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – einen Renten anspruch (Urk. 8/80). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/81) wies sie – nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren – mit Entscheid vom 7. April 2014 ab ( Urk. 8/100 = Urk. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2014 erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei be treffend die Rentenfrage aufzuheben und es sei ihm eine Rente auf der Basis ei nes Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen ; eventuell sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % auszurichten und subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 9. Juli 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens

25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.

E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 7. April 2014 ( Urk.

2) – unter Hinweis auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation

– damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf den am 6. April 2009 erlittenen Ar beitsunfall zurückzuführenden physischen Beschwerden in einer

behinderungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Betreffend das vor dem Unfall ereignis ausgeübte Arbeitspensum bei der Firma

Y.___ SA sei angesichts der vom Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gemachten Aussage davon auszugehen, dass dieses 50 % betragen habe. Ge stützt auf die in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall im individuellen Konto eingetragenen Einkommen ergebe s ich – bei Aufrechnung auf 100 % – ein Va lideneinkommen von Fr. 52‘471.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 15 % resultiere ein solches von Fr. 52‘595.--. Folglich zeige sich bei der Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommens keine Ein schränkung, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei ( Urk. 2 S.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Zeit punkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen. Er habe die meiste Zeit in einer Werkstatt gearbeitet und sei handwerklich tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei kein Arbeitgeber bereit, ihn einzustellen . S eine Resterwerbsfähigkeit sei deshalb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar , was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe . Sofern das Gericht von einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgehe, sei davon auszugehen, dass er vor dem Unfall bei der Y.___ SA ein Ar beitspensum von 25 % ausgeübt habe. Gestützt auf den am 28. Dezember 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei von – wiederum auf 100 % hochgerechneten – Einkünften von Fr. 154‘155.50 und damit von einem Valideneinkommen

im Maximalbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126‘000.-- auszugehen. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin bemessene Invalideneinkommen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 %. Bei einem Validenein kommen von Fr. 126‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘407.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.17 %, w as Anspruch auf eine Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % gebe ( Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 4 ff.).

E. 4.1 Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 6. April 2009 verbleiben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:

Unmittelbar nach dem Unfall ereignis liess sich der Beschwerdeführer bis am 16. April 2009 von den Ärzten des Spitals A.___ behandeln. Diese stellten im Bericht vom 16 . April 2009 ( Urk. 8/3) folgende Diagnosen (S. 1): - Quetschtrauma Vorfuss rechts mit - schwerem Weichteiltrauma - Trümmerfraktur der Grund- und Mittelphalanx Dig . II-IV sowie der Me tatarsaleköpfchen III und II - Trümmerfraktur der Endphalanx Dig . I sowie subkapitaler und Basis fraktur der Grundphalanx Dig . I - deutliche r Verkürzungskomponente des II. und III. Strahls sowie Verkür zung der IV. und V. Zehe - Subluxationsstellung der Endphalanx Dig . I - Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial - Kontusion Knie rechts

Sie führten aus, in Anbetracht der erhobenen Befunde und dem vorgeschlage nen Prozedere der Amputation nicht perfundierter

Extremitätenanteile

habe der Beschwerdeführer eine Verlegung in die B.___ Klinik gewünscht (S. 2).

E. 4.2 Am 20. April 2009 überwiesen die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerde führer zur Amputation des rechten Vorfuss es an die Universitätsklinik C.___ ( Urk. 8/5). Nachdem sie den Versicherten bis am 23. Mai 2009 stationär behan delt hatten, nannten die in der Technischen Orthopädie tätigen Mediziner im Austrittsb ericht vom 2.

Juni 2009 ( Urk. 8/8) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Quetschtrauma Vorfuss rechts

E. 4.3 Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, hielten in ih rem Bericht vom 28. Juli 2009 fest, aus Sicht der Nachbehandlung der Vor fussamputation bestehe ein sehr guter Verlauf. Um die Kniegelenksbeschwerden weiter zu differenzieren, sei eine Vorstellung in der Kniesprechstunde vereinbart worden ( Urk. 8/13).

E. 4.4 Die in der Kniesprechstunde am 1

E. 4.5 Am 23. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten der Universi tätsklinik C.___ , Technische Orthopädie,

erneut untersucht. Diese ga ben im Bericht vom 27. Oktober 2009 an, betreffend die Vorfussamputation be stehe ein recht guter Verlauf und der Versicherte komme mit der Schuhversor gung gut zurecht. Aufgrund der relativ plötzlich aufgetretenen, einschiessenden thorakalen Beschwerden sei eine konventionell radiologische Abklärung veran lasst worden, die keinen Hinweis auf Frakturen ergeben habe. Es sei zusätzlich eine MRI-Abklärung des Rückens geplant ( Urk. 8/22).

E. 4.6 In ihrem Bericht vom 16. November 2009 über die Verlaufskontrolle nach ei nem am rechten Knie durchgeführten MRI (vgl. Urk. 8/23) hielten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Knie- und Sportverletzungen, fest, nachdem unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden zu verzeichnen gewesen sei und aktuell weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Meniskuslä sion bestehen würden, sei eine Weiterführung der konservativen Therapie mit Quadrizepstraining

bei ausgeprägter Quadrizepsschwäche rechtsseitig bei gleichzeitiger Dehnung der Muskulatur zu empfehlen. Aufgrund der günstigen Entwicklung seien keine Nachko n trollen geplant ( Urk. 8/24).

E. 4.7 Gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule berich tete Dr. med. D.___ , Oberarzt an der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, am 9. Dezember 2009, die Rückenschmerzen seien durch eine Spondylose der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 verursacht. Betreffend den rechtsseitigen Vorfussstumpf bestünden keine Probleme ( Urk. 8/27).

E. 4.8 Nachdem er den Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem

gleichentags verfassten Bericht fest, der Be schwerdeführer habe sich adäquat mit dem Status nach transmetatarsaler

Vor fussamputation arrangiert. Die vom Versicherten präzise geschilderten Be schwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes hätten zwei wahrscheinlich unterschiedliche Ursprünge. Der elektrisierende Schmerz, welcher auf Berührung unter halb der Weichteilnarbe auftrete, sei verdächtig auf eine neuro pathische Komponente. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Schmerz durch einen sensib len Ast des N ervus

femoralis unterhalten werde. Er

rate deshalb zu einer neu rologische n Untersuchung. Die Schwellungsneigung im vor deren Teil des Knie gelenkes sei am ehesten auf einen lokale n Lymphstau unterhalb der Weichteil verl etzung am distalen Unterschenkel zurückzuführen. E s sei zu vermuten, dass die oberflächlichen Lymphb ahnen destruiert worden seien, jetzt b elastungsab hängig die Lymphkapa zität i m Drainagegebiet nicht ausreiche und es so zu ge legentlichen belastungsabhän gigen Lymphstauungen lokal komme . Er empfehle deshalb die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes. Hinweise auf eine Pa thologie im Bereich der Kniebinnenstrukturen

– so der Kreisarzt weiter – seien weder aufgrund der klinischen Un tersuchung noch der MRI-Untersuchung vom

4. November 2009 ersichtlich. Auch die konventionelle Röntgen diagnostik des rechten Kniegelenkes vom 27. April 2009 habe bei m 68-jährigen Beschwerde führer eher unterdurchschnittliche , altersbedingte degenerative Veränderungen

gezeigt (S. 3).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, eine ausschliesslich ste hende respektive gehende Tätigkeit – wie sie der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben vor dem Unfallereignis durch geführt habe – sei nach der trans metatarsalen Vorf ussamputation selbst bei optima ler Schuhzurichtung n icht mehr zumutbar. Insofern sei längerfristig nicht mehr von einer vollschich tigen Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit auszugeh en. Leichte , wechsel belastende Tätigkeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei bis z u zirka

40

% d er täglichen Arbeitszeit aus einer mittelschwere n Arbeit bestehen dürfe . Die stehenden und gehenden Phasen sollten zirka ein en Drittel de r täglichen Ar beitszeit nicht übersteigen und die einzelne n Phasen dürften ma ximal eine Stunde andauern. Die Ausübung von Tätigkeiten in kniender oder hockender Position sei nicht möglich . Bei fehl enden traumatischen Läsionen sei bezüglich des Sturzes auf den Rücken am

1. Oktober 2009 davon auszugeben, dass sechs Monate nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor liegen würden (S. 4).

E. 4.9 Anlässlich der Untersuchung vom 2 2. Juni 2010 in der Sprechstunde für Techni sche Orthopädie berichtete der Beschwerdeführer, er sei mit der Schuh zurichtung zufrieden. Der Vorfussstumpf sei problem - und reizlos. Phantom schmerzen bestünden keine. Er leide jedoch unter suprapatellären

Kribbel dysästhesien im Bereich der supragenikulären Rissquetschwunde, die intermit tierend auftreten würden. Dr. med. E.___ , Teamleiter Technische Orthopädie und Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, hielt dazu fest, anamnestisch liege der Ver dacht auf ein Narbenneurom im Bereich eines genikulären Hautastes nach Quetschtrauma suprapatellar vor. Klinisch lasse sich kein Tinel -Phänomen re produzieren. Sie würden trotzdem die Kollegen der Neurologie im Haus bitten, mittels n eurologische r Untersuchung zu prüfen, ob diese Verdachtsdiagnose objektiviert werden könne (Bericht vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/42]).

E. 4.10 Gestützt auf die Ergebnisse seiner neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 1 2. August 2010 stellte Prof. Dr. med. G.___ , Chefarzt und Direktor des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ , in seinem gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 8/47) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach sehr inkompletter Teilstörung des Nervus

tibialis rechts in der Höhe des Knies ohne anhaltendes sensomotorisches Defizit - Kein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom, keine Phantom - schmer zen - Belastungsassoziierte Schmerzen rechtes Knie

Als weitere neurologische Diagnose führte er nächtliche Krämpfe im rechten Unterschenkel an und empfahl eine Medikation mit Magnesium (S. 1).

E. 4.11 Dr. med. H.___ , Oberarzt i.V. an der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, berichtete am 2. September 2010 über eine regelrechte Verlaufs kontrolle bei nun beschwerdeärmerem Patienten. Die neue Schuhversorgung werde im September erfolgen ( Urk. 8/49). 5. 5.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Y.___ SA aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 8/37 S. 4).

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes gemäss der – in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierend en funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtenden – Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ vom 18. Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/37 S. 4). Damit im Einklang steht, dass betreffend die Vorfussamputation d ie Ärzte

der Univer sitätsklinik C.___

durchgehend von einem guten Verlauf berichteten ( Urk. 8/12, 8/13, 8/22, 8/27 und 8/49) . H insichtlich der Knieproblematik – so fern sie überhaupt unfallbedingt war – konnte unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden verzeichnet werden, es bestanden keine Hinweise für eine Meniskusläsion, der Beschwerdeführer war auf keine regelmässige Schmerzmitteleinnahme mehr angewiesen und die behandelnden Ärzte ver zichteten aufgrund der günstigen Entwicklung auf Nachkontrollen (Urk. 8/24). Zudem konnte der Chefarzt des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ kein neuropathisches Schmerzsyndrom und keine Phantomschmerzen feststellen ( Urk. 8/47 S. 1) und die Rückenschmerzen waren auf eine – unfall fremde

– Spondylose der BWK 6/7 zurückzuführen ( Urk. 8/27 S. 2). Dass Dr. H.___

in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgab und hiefür die Verlaufskontrolle im Juni 2011 abwarten wollte ( Urk. 8/61), vermag – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 12) – das vom Kreisarzt überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil nicht in Zweifel zu ziehen. So lagen dem betreffenden Arzt im Vergleich zu Dr. Z.___

– mit Ausnahme der Ergebnisse der neurologischen und neurophysiologischen Un tersuchung vom 1 2. August 2010, bei der jedoch ein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/47) – keine neuen Untersuchungsbefunde vor. D ie gegenwärtige Behandlung bestand einzig in ei ner orthopädieschuhtechnischen Versorgung und die Ergreifung weiterer

Thera piemassnahmen erachtete Dr. H.___ nicht für indiziert ( Urk. 8/61/1-2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. 5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen und habe ( zumeist ) handwer klich gearbeitet , weshalb kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn einzustellen. Seine Resterwerbsfähig keit sei folglich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 7 f.).

Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Un fallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung ( UVV ) eine besondere Regelung für die Er mittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Er werbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante

I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invalidi tätsbemessung einerseits dem Umstand Rec hnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorge rückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Ande rerseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt ( Art. 19 Abs. 2 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UV V soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versi cherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen ( BGE 122 V 418

E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).

Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beur teilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen , weshalb auch der Verweis (vgl. Urk. 1 S. 7) auf der dem Bundesgerichtsurteil 9C_979/2009 (vom 10. Februar 2010) zugrunde liegende Sachverhalt, der einen Fall aus dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung be tr ifft , nicht einschlägig ist . Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Va riante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versi cherten Person das Zumutbarkeitsprofil – wie vorliegend – nicht zusätzlich be einflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungs vermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Ar beitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitli chen Einschränkungen einstellen würde ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.1 f. und 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013 E. 2 und E. 5.2.2 ). 6.

E. 6 April 2009 mit - schwerem Weichteiltrauma - Trümmerfrakturen Dig . I bis V - dislozierten subkapitalen Frakturen Metatarsale II und I II - Luxation IP-Gelenk Dig . I - Transmetatarsale Amputation Fuss rechts am 27. April 2009 - Dorsolaterale

Tibiaplateaufraktur - Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial - Multiple Raumforderungen in der Leber unklarer Ätiologie - Grössenkonstanz seit April 2008 (CT) - Leberbiopsie: Lebersteatose ohne relevante Fibrose , keine Neoplasie nachgewiesen (2008, Spital A.___ ) - Differentialdiagnose : fokale Minder-/Mehrverfettung, Regeneratkno ten - Thrombopenie unklarer Ätiologie - Knochenmarkspunktion ohne Lymphom-Nachweis (2009, Spital A.___ )

Sie berichteten, die transmetatarsale Vorfussamputation sei komplikationslos erfolgt. Die Wundheilung sei problemlos verlaufen und die Orthese habe ange passt werden können. Der Beschwerdeführer habe über seit dem Unfall beste hende Schmerzen am Knie rechts geklagt. Das MRI habe eine Fraktur der Hin terkante

vom lateralen Tibiaplateau ohne grössere Dislokation gezeigt, die kon servativ therapiert worden sei. Der Versicherte habe am 23. Mai 2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 2).

E. 6.1 .1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ SA ein Arbeits pensum von 50 % inne hatte ( Urk. 2 S. 6), wogegen dieser ein solches von 25 % geltend macht ( Urk. 1 S. 9 f.).

E. 6.1.2 hievor ) ist der Versicherte zwar formell bei der Y.___ SA angestellt, fak tisch aber gestaltet sich sein Arbeitsalltag ähnlich dem eines selbständig Er werbstätige n. Vor diesem Hintergrund ist

– auch angesichts der ausgewiesenen Schwankungen beim AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen – nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin das dem Einkommensvergleich zu g runde zu legende Valideneinkommen anhand dem Durchschnitt der im indivi duellen Konto verbuchten Löhne der letzten fünf Jahre unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet hat

(Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2 und 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 6.2) .

E. 6.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten ab, was nicht zu be anstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird ( Urk. 1

S. 12). Aufgrund der gesamten Umstände erscheint sodann der gewährte Abzug von 15 % als eher grosszügig. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des vom Kreisarzt Dr. Z.___ definierten Zumutbarkeitsprofils ( Urk. 8/37 S. 4) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund sei nes fortgeschrittenen Alters den Durchschnittslohn gemäss LSE nicht erzielen (Urk. 1 S. 11), betrifft, ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von einem Versicherten im mittleren Alter ausgegangen wird (E. 5.2).

E. 6.3 Angesichts der solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen ergibt sich – auch wenn bei der Berechnung des Valideneinkommens von einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 6 (statt 41.7) Stunden pro Wo che im Jahr 2010 und einer Nominallohnentwicklung bei Männern von 2.1 % (2009) und 0.7 % ( statt 0.8 % im Jahr 2010; www.bfs.admin.ch

Tabellen „ Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ und „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne“) ausgegangen wird – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übersteigt das Invalideneinkommen das Valideneinkommen gar noch mehr.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ei nen Rentenanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 7 September 2009 durchgeführte Untersu chung (Bericht vom 28. September 2009) ergab gemäss den Ärzten der Univer sitätsklinik C.___

die Diagnosen eine r beginnende n medial betonte n Gon arthrose rechts mit Verdacht auf medialen Meniskusriss, ein es Jumpers Knee und eine r

Quadrizepsenthesopathie . Sie empfahlen nebst der Anfertigung eines MRIs die Durchführung von Physiotherapie mit Muskeldehnung und Kräftigung ( Urk. 8/19).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00123 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil

vom

17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1942 geborene X.___ war seit 1980 als Geschäftsleiter bei der Y.___ SA angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1). Am 6. April 2009 fiel ihm bei der Arbeit eine circa 300 Kilogramm schwere Stahlplatte zunächst gegen den rechten Oberschenkel und dann auf den rechten Fuss ( Urk. 8/3). In der Folge erbracht die SUVA die gesetzlichen Leis tungen. Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 31. Oktober 2010 mit ( Urk. 8/52). Am 31. August 2012 verfügte die Verwaltung die Ausrichtung eine r

Integritäts entschädigung von Fr. 22‘050.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von 17.50 %. Gleichzeitig verneinte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheb lichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – einen Renten anspruch (Urk. 8/80). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 8/81) wies sie – nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren – mit Entscheid vom 7. April 2014 ab ( Urk. 8/100 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2014 erhob der Versicherte am 26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei be treffend die Rentenfrage aufzuheben und es sei ihm eine Rente auf der Basis ei nes Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen ; eventuell sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % auszurichten und subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 9. Juli 2014 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 31. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung nicht angefochten hat ( Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/76). Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich der Rentenanspruch. 2.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens

25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 7. April 2014 ( Urk.

2) – unter Hinweis auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation

– damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf den am 6. April 2009 erlittenen Ar beitsunfall zurückzuführenden physischen Beschwerden in einer

behinderungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Betreffend das vor dem Unfall ereignis ausgeübte Arbeitspensum bei der Firma

Y.___ SA sei angesichts der vom Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gemachten Aussage davon auszugehen, dass dieses 50 % betragen habe. Ge stützt auf die in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall im individuellen Konto eingetragenen Einkommen ergebe s ich – bei Aufrechnung auf 100 % – ein Va lideneinkommen von Fr. 52‘471.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 15 % resultiere ein solches von Fr. 52‘595.--. Folglich zeige sich bei der Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommens keine Ein schränkung, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei ( Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Zeit punkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen. Er habe die meiste Zeit in einer Werkstatt gearbeitet und sei handwerklich tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei kein Arbeitgeber bereit, ihn einzustellen . S eine Resterwerbsfähigkeit sei deshalb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar , was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe . Sofern das Gericht von einer Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgehe, sei davon auszugehen, dass er vor dem Unfall bei der Y.___ SA ein Ar beitspensum von 25 % ausgeübt habe. Gestützt auf den am 28. Dezember 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei von – wiederum auf 100 % hochgerechneten – Einkünften von Fr. 154‘155.50 und damit von einem Valideneinkommen

im Maximalbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126‘000.-- auszugehen. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin bemessene Invalideneinkommen rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 %. Bei einem Validenein kommen von Fr. 126‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘407.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.17 %, w as Anspruch auf eine Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % gebe ( Urk. 1 S. 7 ff.). 4.

4.1

Betreffend die Auswirkungen der aus dem Unfall vom 6. April 2009 verbleiben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:

Unmittelbar nach dem Unfall ereignis liess sich der Beschwerdeführer bis am 16. April 2009 von den Ärzten des Spitals A.___ behandeln. Diese stellten im Bericht vom 16 . April 2009 ( Urk. 8/3) folgende Diagnosen (S. 1): - Quetschtrauma Vorfuss rechts mit - schwerem Weichteiltrauma - Trümmerfraktur der Grund- und Mittelphalanx Dig . II-IV sowie der Me tatarsaleköpfchen III und II - Trümmerfraktur der Endphalanx Dig . I sowie subkapitaler und Basis fraktur der Grundphalanx Dig . I - deutliche r Verkürzungskomponente des II. und III. Strahls sowie Verkür zung der IV. und V. Zehe - Subluxationsstellung der Endphalanx Dig . I - Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial - Kontusion Knie rechts

Sie führten aus, in Anbetracht der erhobenen Befunde und dem vorgeschlage nen Prozedere der Amputation nicht perfundierter

Extremitätenanteile

habe der Beschwerdeführer eine Verlegung in die B.___ Klinik gewünscht (S. 2). 4.2

Am 20. April 2009 überwiesen die Ärzte der B.___ Klinik den Beschwerde führer zur Amputation des rechten Vorfuss es an die Universitätsklinik C.___ ( Urk. 8/5). Nachdem sie den Versicherten bis am 23. Mai 2009 stationär behan delt hatten, nannten die in der Technischen Orthopädie tätigen Mediziner im Austrittsb ericht vom 2.

Juni 2009 ( Urk. 8/8) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Quetschtrauma Vorfuss rechts 6. April 2009 mit - schwerem Weichteiltrauma - Trümmerfrakturen Dig . I bis V - dislozierten subkapitalen Frakturen Metatarsale II und I II - Luxation IP-Gelenk Dig . I - Transmetatarsale Amputation Fuss rechts am 27. April 2009 - Dorsolaterale

Tibiaplateaufraktur - Rissquetschwunde Oberschenkel rechts ventromedial - Multiple Raumforderungen in der Leber unklarer Ätiologie - Grössenkonstanz seit April 2008 (CT) - Leberbiopsie: Lebersteatose ohne relevante Fibrose , keine Neoplasie nachgewiesen (2008, Spital A.___ ) - Differentialdiagnose : fokale Minder-/Mehrverfettung, Regeneratkno ten - Thrombopenie unklarer Ätiologie - Knochenmarkspunktion ohne Lymphom-Nachweis (2009, Spital A.___ )

Sie berichteten, die transmetatarsale Vorfussamputation sei komplikationslos erfolgt. Die Wundheilung sei problemlos verlaufen und die Orthese habe ange passt werden können. Der Beschwerdeführer habe über seit dem Unfall beste hende Schmerzen am Knie rechts geklagt. Das MRI habe eine Fraktur der Hin terkante

vom lateralen Tibiaplateau ohne grössere Dislokation gezeigt, die kon servativ therapiert worden sei. Der Versicherte habe am 23. Mai 2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 2). 4.3

Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, hielten in ih rem Bericht vom 28. Juli 2009 fest, aus Sicht der Nachbehandlung der Vor fussamputation bestehe ein sehr guter Verlauf. Um die Kniegelenksbeschwerden weiter zu differenzieren, sei eine Vorstellung in der Kniesprechstunde vereinbart worden ( Urk. 8/13). 4.4

Die in der Kniesprechstunde am 1

7. September 2009 durchgeführte Untersu chung (Bericht vom 28. September 2009) ergab gemäss den Ärzten der Univer sitätsklinik C.___

die Diagnosen eine r beginnende n medial betonte n Gon arthrose rechts mit Verdacht auf medialen Meniskusriss, ein es Jumpers Knee und eine r

Quadrizepsenthesopathie . Sie empfahlen nebst der Anfertigung eines MRIs die Durchführung von Physiotherapie mit Muskeldehnung und Kräftigung ( Urk. 8/19). 4.5

Am 23. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten der Universi tätsklinik C.___ , Technische Orthopädie,

erneut untersucht. Diese ga ben im Bericht vom 27. Oktober 2009 an, betreffend die Vorfussamputation be stehe ein recht guter Verlauf und der Versicherte komme mit der Schuhversor gung gut zurecht. Aufgrund der relativ plötzlich aufgetretenen, einschiessenden thorakalen Beschwerden sei eine konventionell radiologische Abklärung veran lasst worden, die keinen Hinweis auf Frakturen ergeben habe. Es sei zusätzlich eine MRI-Abklärung des Rückens geplant ( Urk. 8/22). 4.6

In ihrem Bericht vom 16. November 2009 über die Verlaufskontrolle nach ei nem am rechten Knie durchgeführten MRI (vgl. Urk. 8/23) hielten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Knie- und Sportverletzungen, fest, nachdem unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden zu verzeichnen gewesen sei und aktuell weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Meniskuslä sion bestehen würden, sei eine Weiterführung der konservativen Therapie mit Quadrizepstraining

bei ausgeprägter Quadrizepsschwäche rechtsseitig bei gleichzeitiger Dehnung der Muskulatur zu empfehlen. Aufgrund der günstigen Entwicklung seien keine Nachko n trollen geplant ( Urk. 8/24). 4.7

Gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule berich tete Dr. med. D.___ , Oberarzt an der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, am 9. Dezember 2009, die Rückenschmerzen seien durch eine Spondylose der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 verursacht. Betreffend den rechtsseitigen Vorfussstumpf bestünden keine Probleme ( Urk. 8/27). 4.8

Nachdem er den Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem

gleichentags verfassten Bericht fest, der Be schwerdeführer habe sich adäquat mit dem Status nach transmetatarsaler

Vor fussamputation arrangiert. Die vom Versicherten präzise geschilderten Be schwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes hätten zwei wahrscheinlich unterschiedliche Ursprünge. Der elektrisierende Schmerz, welcher auf Berührung unter halb der Weichteilnarbe auftrete, sei verdächtig auf eine neuro pathische Komponente. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Schmerz durch einen sensib len Ast des N ervus

femoralis unterhalten werde. Er

rate deshalb zu einer neu rologische n Untersuchung. Die Schwellungsneigung im vor deren Teil des Knie gelenkes sei am ehesten auf einen lokale n Lymphstau unterhalb der Weichteil verl etzung am distalen Unterschenkel zurückzuführen. E s sei zu vermuten, dass die oberflächlichen Lymphb ahnen destruiert worden seien, jetzt b elastungsab hängig die Lymphkapa zität i m Drainagegebiet nicht ausreiche und es so zu ge legentlichen belastungsabhän gigen Lymphstauungen lokal komme . Er empfehle deshalb die Verordnung eines Kompressionsstrumpfes. Hinweise auf eine Pa thologie im Bereich der Kniebinnenstrukturen

– so der Kreisarzt weiter – seien weder aufgrund der klinischen Un tersuchung noch der MRI-Untersuchung vom

4. November 2009 ersichtlich. Auch die konventionelle Röntgen diagnostik des rechten Kniegelenkes vom 27. April 2009 habe bei m 68-jährigen Beschwerde führer eher unterdurchschnittliche , altersbedingte degenerative Veränderungen

gezeigt (S. 3).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte der Kreisarzt aus, eine ausschliesslich ste hende respektive gehende Tätigkeit – wie sie der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben vor dem Unfallereignis durch geführt habe – sei nach der trans metatarsalen Vorf ussamputation selbst bei optima ler Schuhzurichtung n icht mehr zumutbar. Insofern sei längerfristig nicht mehr von einer vollschich tigen Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit auszugeh en. Leichte , wechsel belastende Tätigkeiten seien hingegen ganztags zumutbar, wobei bis z u zirka

40

% d er täglichen Arbeitszeit aus einer mittelschwere n Arbeit bestehen dürfe . Die stehenden und gehenden Phasen sollten zirka ein en Drittel de r täglichen Ar beitszeit nicht übersteigen und die einzelne n Phasen dürften ma ximal eine Stunde andauern. Die Ausübung von Tätigkeiten in kniender oder hockender Position sei nicht möglich . Bei fehl enden traumatischen Läsionen sei bezüglich des Sturzes auf den Rücken am

1. Oktober 2009 davon auszugeben, dass sechs Monate nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor liegen würden (S. 4). 4.9

Anlässlich der Untersuchung vom 2 2. Juni 2010 in der Sprechstunde für Techni sche Orthopädie berichtete der Beschwerdeführer, er sei mit der Schuh zurichtung zufrieden. Der Vorfussstumpf sei problem - und reizlos. Phantom schmerzen bestünden keine. Er leide jedoch unter suprapatellären

Kribbel dysästhesien im Bereich der supragenikulären Rissquetschwunde, die intermit tierend auftreten würden. Dr. med. E.___ , Teamleiter Technische Orthopädie und Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, hielt dazu fest, anamnestisch liege der Ver dacht auf ein Narbenneurom im Bereich eines genikulären Hautastes nach Quetschtrauma suprapatellar vor. Klinisch lasse sich kein Tinel -Phänomen re produzieren. Sie würden trotzdem die Kollegen der Neurologie im Haus bitten, mittels n eurologische r Untersuchung zu prüfen, ob diese Verdachtsdiagnose objektiviert werden könne (Bericht vom 25. Juni 2010 [Urk. 8/42]). 4.10

Gestützt auf die Ergebnisse seiner neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 1 2. August 2010 stellte Prof. Dr. med. G.___ , Chefarzt und Direktor des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ , in seinem gleichentags verfassten Bericht ( Urk. 8/47) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach sehr inkompletter Teilstörung des Nervus

tibialis rechts in der Höhe des Knies ohne anhaltendes sensomotorisches Defizit - Kein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom, keine Phantom - schmer zen - Belastungsassoziierte Schmerzen rechtes Knie

Als weitere neurologische Diagnose führte er nächtliche Krämpfe im rechten Unterschenkel an und empfahl eine Medikation mit Magnesium (S. 1). 4.11

Dr. med. H.___ , Oberarzt i.V. an der Universitätsklinik C.___ , Technische Orthopädie, berichtete am 2. September 2010 über eine regelrechte Verlaufs kontrolle bei nun beschwerdeärmerem Patienten. Die neue Schuhversorgung werde im September erfolgen ( Urk. 8/49). 5. 5.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Y.___ SA aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist ( Urk. 8/37 S. 4).

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er indes gemäss der – in Anbetracht der erhobenen Befunde und der daraus resultierend en funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtenden – Beurteilung des Kreisarztes Dr. Z.___ vom 18. Mai 2010 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/37 S. 4). Damit im Einklang steht, dass betreffend die Vorfussamputation d ie Ärzte

der Univer sitätsklinik C.___

durchgehend von einem guten Verlauf berichteten ( Urk. 8/12, 8/13, 8/22, 8/27 und 8/49) . H insichtlich der Knieproblematik – so fern sie überhaupt unfallbedingt war – konnte unter konservativer Therapie ein Rückgang der Beschwerden verzeichnet werden, es bestanden keine Hinweise für eine Meniskusläsion, der Beschwerdeführer war auf keine regelmässige Schmerzmitteleinnahme mehr angewiesen und die behandelnden Ärzte ver zichteten aufgrund der günstigen Entwicklung auf Nachkontrollen (Urk. 8/24). Zudem konnte der Chefarzt des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ kein neuropathisches Schmerzsyndrom und keine Phantomschmerzen feststellen ( Urk. 8/47 S. 1) und die Rückenschmerzen waren auf eine – unfall fremde

– Spondylose der BWK 6/7 zurückzuführen ( Urk. 8/27 S. 2). Dass Dr. H.___

in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgab und hiefür die Verlaufskontrolle im Juni 2011 abwarten wollte ( Urk. 8/61), vermag – entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 12) – das vom Kreisarzt überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil nicht in Zweifel zu ziehen. So lagen dem betreffenden Arzt im Vergleich zu Dr. Z.___

– mit Ausnahme der Ergebnisse der neurologischen und neurophysiologischen Un tersuchung vom 1 2. August 2010, bei der jedoch ein typisches neuropathisches Schmerzsyndrom nicht festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 8/47) – keine neuen Untersuchungsbefunde vor. D ie gegenwärtige Behandlung bestand einzig in ei ner orthopädieschuhtechnischen Versorgung und die Ergreifung weiterer

Thera piemassnahmen erachtete Dr. H.___ nicht für indiziert ( Urk. 8/61/1-2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. 5.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids sei er beinahe 73 Jahre alt gewesen und habe ( zumeist ) handwer klich gearbeitet , weshalb kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn einzustellen. Seine Resterwerbsfähig keit sei folglich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 7 f.).

Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Un fallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verord nung über die Unfallversicherung ( UVV ) eine besondere Regelung für die Er mittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Er werbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante

I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entspre chenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invalidi tätsbemessung einerseits dem Umstand Rec hnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein versicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorge rückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Ande rerseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangt ( Art. 19 Abs. 2 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UV V soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versi cherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen ( BGE 122 V 418

E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen).

Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beur teilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen , weshalb auch der Verweis (vgl. Urk. 1 S. 7) auf der dem Bundesgerichtsurteil 9C_979/2009 (vom 10. Februar 2010) zugrunde liegende Sachverhalt, der einen Fall aus dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung be tr ifft , nicht einschlägig ist . Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Va riante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versi cherten Person das Zumutbarkeitsprofil – wie vorliegend – nicht zusätzlich be einflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungs vermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Ar beitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitli chen Einschränkungen einstellen würde ( Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.1 f. und 8C_806/2012 vom 1 2. Februar 2013 E. 2 und E. 5.2.2 ). 6. 6.1 6.1 .1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ SA ein Arbeits pensum von 50 % inne hatte ( Urk. 2 S. 6), wogegen dieser ein solches von 25 % geltend macht ( Urk. 1 S. 9 f.). 6.1.2

Der Beschwerdeführer war ursprünglich Alleinaktionär der Y.___ SA, deren Aktienkapital aus 400 Aktien bestand. Im Jahr 2002 verkaufte er 300 Aktien an I.___ , dem er in den darauffolgenden Jahren auch die weite ren 100 Aktien übertrug ( Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 3/6-12). Der Beschwerdeführer blieb weiterhin als einziger Angestellter im Unternehmen tätig und übte die Funktion eines Betriebsleiters aus. I.___ ist in J.___ wohnhaft ( Urk. 1 S. 6 und Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund ha t die Arbeitstätigkeit des Versi cherten bei der Y.___ SA erhebliche Ähnlichkeiten mit einer selbständige n Erwerbstätigkeit ,

wobei insbesondere das Quantitativ der tatsäch lich ausgeführten Arbeiten in seiner Entscheidung liegt . In dieser Konstellation obliegt der Nachweis über das effektiv ausgeübte Arbeitspensum dem Be schwerdeführer . Das nach Erlass des Einspracheentscheids von I.___ aufgesetzte Schreiben vom 3 0. April 2014 ( Urk. 3/5) ist diesbezüglich beweis mässig nicht verwertbar. Denn e s hat einzig zum Inhalt, dass I.___ mit dem Beschwerdeführer eine 25%ige Anstellung bei der Y.___ SA vereinbart hat. Dem Brief ist betreffend das tatsächlich vom Versicherten ge leistete Arbeitspensum hingegen nichts zu entnehmen, was auch mit dem Wohnsitz von I.___ in J.___ zu erklären sein dürfte. Dem Beschwer deführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er das Valideneinkommen auf der Basis eines Arbeitspensums von 25 % e rmitteln möchte. Angesichts des Umstands, dass er hauptsächlich handwerklich tätig war ( Urk. 1 S. 7) und die Y.___ SA 2009 keinen grossen Gewinn erzielte ( Urk. 8/57), ist im Übrigen ein solchermassen berechnetes Valideneinkommen von Fr. 154‘155.50 ( Urk. 1 S. 11)

– auch angesichts der im Auszug aus dem individuellen Konto (insbesondere in den letzten Jahren) ausgewiesenen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ( Urk. 8/33) – ohnehin wenig überzeugend.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9 f.) ist zu schliessen , dass er der Y.___ SA so gut wie unbeschränkt zur Verfügung stand, zumal seine Einzelfirma an der gleichen Adresse domiziliert war. Ange sichts dessen und aufgrund des Geschäftsgangs ersterer Unternehmung

- im Jahr 2009 hatte die Firma , wie bereits ausgeführt, keinen grossen Gewinn erzielt ( Urk. 8/57)

– ist anzunehmen, dass er selbst bei Erfüllung des vereinbarten Ar beitspensums keinen zusätzlic h eingegangenen Auftrag abgelehnt hätte . Vor diesem Hintergrund bedeutet nun eine ein vollzeitliches Arbeitsp ensum nicht abdeckende Auftragslage nicht, dass der Beschwerdeführer per se als teilzeitlich tätiger Mitarbeiter zu sehen ist . Vielmehr könnte gar

– in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Schadenmeldung vom 9.

April 2009 ( Urk. 8/1) – von ei nem Beschäftigungsgrad von 100 % aus gegangen werden . 6 . 1 .3

Jedenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin -

aufgrund der anlässlich de r kreisärztlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer ge machten Angaben - ein Arbeitspensum von 50 % angenommen hat ( Urk. 2 S.

6) . In Anbetracht des vorhin Ausgeführten (vgl. insbesondere E. 6.1.2

hievor ) ist der Versicherte zwar formell bei der Y.___ SA angestellt, fak tisch aber gestaltet sich sein Arbeitsalltag ähnlich dem eines selbständig Er werbstätige n. Vor diesem Hintergrund ist

– auch angesichts der ausgewiesenen Schwankungen beim AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen – nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin das dem Einkommensvergleich zu g runde zu legende Valideneinkommen anhand dem Durchschnitt der im indivi duellen Konto verbuchten Löhne der letzten fünf Jahre unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet hat

(Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2 und 8C_576/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 6.2) .

6.2

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten ab, was nicht zu be anstanden ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird ( Urk. 1

S. 12). Aufgrund der gesamten Umstände erscheint sodann der gewährte Abzug von 15 % als eher grosszügig. So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des vom Kreisarzt Dr. Z.___ definierten Zumutbarkeitsprofils ( Urk. 8/37 S. 4) noch ein weites Gebiet offen, in dem er vollzeitlich ohne Leistungseinbusse tätig sein kann. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund sei nes fortgeschrittenen Alters den Durchschnittslohn gemäss LSE nicht erzielen (Urk. 1 S. 11), betrifft, ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von einem Versicherten im mittleren Alter ausgegangen wird (E. 5.2). 6.3

Angesichts der solchermassen ermittelten Vergleichseinkommen ergibt sich – auch wenn bei der Berechnung des Valideneinkommens von einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41. 6 (statt 41.7) Stunden pro Wo che im Jahr 2010 und einer Nominallohnentwicklung bei Männern von 2.1 % (2009) und 0.7 % ( statt 0.8 % im Jahr 2010; www.bfs.admin.ch

Tabellen „ Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ und „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne“) ausgegangen wird – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit übersteigt das Invalideneinkommen das Valideneinkommen gar noch mehr. 6.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ei nen Rentenanspruch verneinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher