Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, trat am 13. Mai 2013 eine Vollzeitstelle im P.___
an, die bis zum 13. August 2013 befristet war und ihr durch die Personalverleihunternehmung Y.___ AG vermittelt wor den war . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen obligatorisch versichert. Am 6. August 2013 liess sie der Suva melden, dass sie am 27. Juli 2013 bei ein er Fahrt mit dem Trott inet an einem Berghang gestürzt sei und Verletzungen im Bereich des Thorax
erlitten habe ( Urk. 9/2 ) .
Es wurden bildgebende Untersuchungen der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Thorax sowie auch der rechten Schulter gemacht (Berichte der Sport - cli nic Z.___ vom 30. Juli, vom 5. August und vom 30. September 2013, Urk. 9/14, Urk. 9/15 und Urk. 9/34), und d ie Suva a nerkannte ihre Leistungs pflicht (S chreiben de r Suva vom 9. August 2013, Urk. 9/3).
Nachdem Dr. med. A. A.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie , nach einer Konsultation vom 7. November 2013 den Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter erhoben und eine Operation empfohlen hatte ( Urk. 9/35), ersuchte die Klinik O.___ die Suva am 13. November 2013 um Kostengutsprache für diese Operation ( Urk. 9 /31). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M. B.___ verneinte einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juli 2013 und beurteilte die Unfallfolgen als weggefallen seit dem 1. Oktober 2013 ( Urk. 9/36) , worauf die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte, sie richte ab dem 28. November 2013 keine Leistungen mehr aus, auch nicht für die geplante Operation der rechten Schulter ( Urk. 9/38). Auf die Ein wendungen der Versicherte n
vom 2. Dezember 2013 hin ( Urk. 9/49) nahm die Suva unter anderem zwei Berichte von Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 7. und vom 22. Oktober 2013 über Untersuchungen weg en Schwindel zu den Akten (Urk. 9/50/9-12) und liess durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 8. Jan uar 2014 erstellen ( Urk. 9/52) . Danach bestätigte sie
die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 10. Janua r 2014 ( Urk. 9/53). Die Einsprache der Versicherten vom
30. Januar und vom
5. März 2014 ( Urk. 9/54 und Urk. 9/56) wies die Suva mit Entscheid vom 10. Apr il 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/58). 2.
X.___ , vertreten durch Dr. Y.___ , liess gegen den Einspracheent scheid vom 10. April 2014 mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der Suva zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwer deantwort vom 3. September 2014 ( Urk. 8), die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 8 S. 2). Am 8. September 2014 wurde die Beschwerdeant wort der Versicherten zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt der Unfallversicherer Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtbe rufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ob zwischen einem schädi genden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungs weise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem i m Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinl ichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) . Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens ein mal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen , so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Die Beweislast für diese anspruchsaufhebende Tatsache liegt beim Unf allversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b). 1.2
Die Unfallversicherung für Arbeitnehmende beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Nach Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei der Versicherer dem Versicherten nach Art. 3 Abs. 3 UVG die Möglichkeit zu bieten hat, die Versicherung du rch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten unter anderem auch die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung und jene der Krankenkassen, welche die Lohnfortzahlung er setzen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 UVG). 2. 2.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 0. Januar 2014 ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 2 8. November 2013.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diese Leistungspflicht in der Verfügung vom 1 0. Januar 2014 gestützt auf die Aktenbeurteilung v on Dr. B.___ vom 8. Januar 2014
mit der Begründung, spätestens am 2 8. November 2013 sei der Gesundheit szustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe (status quo ante) oder wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (status quo sine), erreicht gewesen ( Urk. 9/53). Den Fragen an Dr. B.___ und dessen Ausführungen vom 8. Januar 2014 ( Urk. 9/52) ist zu entnehmen, dass mit dem besagten Unfall derjenige vom 2 7. Juli 2013 gemeint war. Hauptargument der Beschwerdefüh rerin in der Einsprache war daraufhin, im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 9/50) sei ein zweiter Unfall erwähnt, den sie wenige Tage vor der Konsultation der Neurologin erlitten habe , und es sei dieser zweite Unfall, der zur behandlungsbedürftigen Verletzung an der rech ten Schulter geführt habe (Urk. 9/56 S. 2 f. und S. 4). Dementsprechend nahm die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zusätzlich
Bezug auf das geltend gemachte zweite Unfallereignis, vertrat jedoch die Auffassung, weder im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2013 noch in den Einwendungen der Beschwerdeführeri n vom 2. Dezember 2013 sei eine Beteiligung der rechten Schulter ( bei diesem zweiten Ereignis) erwähnt, weshalb höchstens von einer einfachen Schulterkontusion auszugehen sei, die nach sechs Wochen abgeheilt sein müsse ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 2 8. November 2013 ist daher nicht nur der Unfall vom 2 7. Juli 2013 relevant , sondern gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8 S. 3 f.) ist auch die Rolle des Ereignisses vom Oktober 2013 einzubeziehen. Dabei kann das Verfahren e ntgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 4) nicht aufgeteilt werden in ein solches betreffend die Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2013 und in ein weiteres betreffend die Folgen des Unfalls vom Oktober 201 3. Denn Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Leis tungspflicht nach dem 2 8. November 2013 als solche, und den beiden Unfällen kommt dabei der Charakter von Sachverhaltselementen zu, die für die se Leis tungspflicht relevant sind. Sie bilden also Bestandteile der Begründung, und können in dieser Eigenschaft nicht selbständig angefochten und beurteilt wer den (vg
l. Urteil des Bundesgerichts 8C 162/2009 vom 28. August 2009, E. 3.2). Angesichts dieser Rechtslage ist der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin solle sich vorab dazu äussern , ob auf das Weiterführen des Prozesses in Bezug auf den Unfall vom 2 7. Juli 2013 und dessen Folgen ver zichtet werden kö nne ( Urk. 8 S. 4), nicht zielführend . Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Fol gen des Unfalls vom 27. Juli 2013 beantwortete , käme der Charakter eines Feststellungsentscheids zu (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C 162/2009 vom 2 8. August 2009, E. 3.2), und es besteht kein Rechts schutzinteresse, einen solchen zu treffen. 2.3
Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.), dass der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Ereignisses vom Okto ber 2013 auf die Beschwerden in der Zeit nach dem 2 8. November 2013 und insbesondere auf die Problematik der rechten Schulter der weiteren Abklärung bedarf. Denn tatsächlich scheint zum einen Dr. B.___ bei der Abgabe der Beurteilung vom 8. Januar 2014 keine Kenntnis vom Sturz vom Oktober 2013 gehabt zu haben, und zum anderen kann ohne vertiefte Prüfung nicht von der Abheilung der Folgen dieses Sturzes innert sechs Wochen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen lässt, dass der Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette zum ersten Mal von Dr. A.___ am 7. November 2013 erhoben wurde ( Urk. 9/35), wogegen die Sport Clinic bei der Arthro-Magnetresonanztomographie vom 3 0. September 2013 (noch) keine Rotatorenmanschettenruptur hatte finden können ( Urk. 9/34). Neben den Abklärungen zu den Auswirkungen des Ereignisses vom Oktober 2013 auf die Schulterproblematik wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit der Frage zu befassen haben, ob dieses Ereignis im Sinne der vorstehend genannten Anfor derungen in Art. 3 UVG (E. 1.2) bei ihr versichert war. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Einspracheschrift vom 5. März 2014 Überlegungen gemacht ( Urk. 9/56 S. 4); auf diese ist jedoch hier nicht einzugehen, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort noch nicht dazu geäussert hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher, wie von der Beschwerdegegne rin beantragt, aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 2 8. November 2013 neu ver füge. 3.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde -füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einsprache - ent scheid vom 1 0. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 2 8. November 2013 neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, trat am 13. Mai 2013 eine Vollzeitstelle im P.___
an, die bis zum 13. August 2013 befristet war und ihr durch die Personalverleihunternehmung Y.___ AG vermittelt wor den war . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen obligatorisch versichert. Am 6. August 2013 liess sie der Suva melden, dass sie am 27. Juli 2013 bei ein er Fahrt mit dem Trott inet an einem Berghang gestürzt sei und Verletzungen im Bereich des Thorax
erlitten habe ( Urk. 9/2 ) .
Es wurden bildgebende Untersuchungen der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Thorax sowie auch der rechten Schulter gemacht (Berichte der Sport - cli nic Z.___ vom 30. Juli, vom 5. August und vom 30. September 2013, Urk. 9/14, Urk. 9/15 und Urk. 9/34), und d ie Suva a nerkannte ihre Leistungs pflicht (S chreiben de r Suva vom 9. August 2013, Urk. 9/3).
Nachdem Dr. med. A. A.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie , nach einer Konsultation vom 7. November 2013 den Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter erhoben und eine Operation empfohlen hatte ( Urk. 9/35), ersuchte die Klinik O.___ die Suva am 13. November 2013 um Kostengutsprache für diese Operation ( Urk. 9 /31). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M. B.___ verneinte einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juli 2013 und beurteilte die Unfallfolgen als weggefallen seit dem 1. Oktober 2013 ( Urk. 9/36) , worauf die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte, sie richte ab dem 28. November 2013 keine Leistungen mehr aus, auch nicht für die geplante Operation der rechten Schulter ( Urk. 9/38). Auf die Ein wendungen der Versicherte n
vom 2. Dezember 2013 hin ( Urk. 9/49) nahm die Suva unter anderem zwei Berichte von Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 7. und vom 22. Oktober 2013 über Untersuchungen weg en Schwindel zu den Akten (Urk. 9/50/9-12) und liess durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 8. Jan uar 2014 erstellen ( Urk. 9/52) . Danach bestätigte sie
die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 10. Janua r 2014 ( Urk. 9/53). Die Einsprache der Versicherten vom
30. Januar und vom
E. 1.1 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt der Unfallversicherer Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtbe rufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ob zwischen einem schädi genden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungs weise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem i m Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinl ichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) . Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens ein mal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen , so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Die Beweislast für diese anspruchsaufhebende Tatsache liegt beim Unf allversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b).
E. 1.2 Die Unfallversicherung für Arbeitnehmende beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Nach Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei der Versicherer dem Versicherten nach Art. 3 Abs. 3 UVG die Möglichkeit zu bieten hat, die Versicherung du rch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten unter anderem auch die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung und jene der Krankenkassen, welche die Lohnfortzahlung er setzen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 UVG). 2. 2.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 0. Januar 2014 ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 2 8. November 2013.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diese Leistungspflicht in der Verfügung vom 1 0. Januar 2014 gestützt auf die Aktenbeurteilung v on Dr. B.___ vom 8. Januar 2014
mit der Begründung, spätestens am 2 8. November 2013 sei der Gesundheit szustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe (status quo ante) oder wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (status quo sine), erreicht gewesen ( Urk. 9/53). Den Fragen an Dr. B.___ und dessen Ausführungen vom 8. Januar 2014 ( Urk. 9/52) ist zu entnehmen, dass mit dem besagten Unfall derjenige vom 2 7. Juli 2013 gemeint war. Hauptargument der Beschwerdefüh rerin in der Einsprache war daraufhin, im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 9/50) sei ein zweiter Unfall erwähnt, den sie wenige Tage vor der Konsultation der Neurologin erlitten habe , und es sei dieser zweite Unfall, der zur behandlungsbedürftigen Verletzung an der rech ten Schulter geführt habe (Urk. 9/56 S. 2 f. und S. 4). Dementsprechend nahm die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zusätzlich
Bezug auf das geltend gemachte zweite Unfallereignis, vertrat jedoch die Auffassung, weder im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2013 noch in den Einwendungen der Beschwerdeführeri n vom 2. Dezember 2013 sei eine Beteiligung der rechten Schulter ( bei diesem zweiten Ereignis) erwähnt, weshalb höchstens von einer einfachen Schulterkontusion auszugehen sei, die nach sechs Wochen abgeheilt sein müsse ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 2 8. November 2013 ist daher nicht nur der Unfall vom 2 7. Juli 2013 relevant , sondern gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwerdeantwort ( Urk.
E. 5 März 2014 ( Urk. 9/54 und Urk. 9/56) wies die Suva mit Entscheid vom 10. Apr il 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/58). 2.
X.___ , vertreten durch Dr. Y.___ , liess gegen den Einspracheent scheid vom 10. April 2014 mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der Suva zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwer deantwort vom 3. September 2014 ( Urk. 8), die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk.
E. 8 S. 4), nicht zielführend . Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Fol gen des Unfalls vom 27. Juli 2013 beantwortete , käme der Charakter eines Feststellungsentscheids zu (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C 162/2009 vom 2 8. August 2009, E. 3.2), und es besteht kein Rechts schutzinteresse, einen solchen zu treffen. 2.3
Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.), dass der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Ereignisses vom Okto ber 2013 auf die Beschwerden in der Zeit nach dem 2 8. November 2013 und insbesondere auf die Problematik der rechten Schulter der weiteren Abklärung bedarf. Denn tatsächlich scheint zum einen Dr. B.___ bei der Abgabe der Beurteilung vom 8. Januar 2014 keine Kenntnis vom Sturz vom Oktober 2013 gehabt zu haben, und zum anderen kann ohne vertiefte Prüfung nicht von der Abheilung der Folgen dieses Sturzes innert sechs Wochen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen lässt, dass der Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette zum ersten Mal von Dr. A.___ am 7. November 2013 erhoben wurde ( Urk. 9/35), wogegen die Sport Clinic bei der Arthro-Magnetresonanztomographie vom 3 0. September 2013 (noch) keine Rotatorenmanschettenruptur hatte finden können ( Urk. 9/34). Neben den Abklärungen zu den Auswirkungen des Ereignisses vom Oktober 2013 auf die Schulterproblematik wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit der Frage zu befassen haben, ob dieses Ereignis im Sinne der vorstehend genannten Anfor derungen in Art. 3 UVG (E. 1.2) bei ihr versichert war. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Einspracheschrift vom 5. März 2014 Überlegungen gemacht ( Urk. 9/56 S. 4); auf diese ist jedoch hier nicht einzugehen, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort noch nicht dazu geäussert hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher, wie von der Beschwerdegegne rin beantragt, aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 2 8. November 2013 neu ver füge. 3.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde -füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einsprache - ent scheid vom 1 0. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 2 8. November 2013 neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00122 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ Z.___ Beratungen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, trat am 13. Mai 2013 eine Vollzeitstelle im P.___
an, die bis zum 13. August 2013 befristet war und ihr durch die Personalverleihunternehmung Y.___ AG vermittelt wor den war . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen obligatorisch versichert. Am 6. August 2013 liess sie der Suva melden, dass sie am 27. Juli 2013 bei ein er Fahrt mit dem Trott inet an einem Berghang gestürzt sei und Verletzungen im Bereich des Thorax
erlitten habe ( Urk. 9/2 ) .
Es wurden bildgebende Untersuchungen der Halswirbelsäule, der linken Schulter und des Thorax sowie auch der rechten Schulter gemacht (Berichte der Sport - cli nic Z.___ vom 30. Juli, vom 5. August und vom 30. September 2013, Urk. 9/14, Urk. 9/15 und Urk. 9/34), und d ie Suva a nerkannte ihre Leistungs pflicht (S chreiben de r Suva vom 9. August 2013, Urk. 9/3).
Nachdem Dr. med. A. A.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie , nach einer Konsultation vom 7. November 2013 den Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter erhoben und eine Operation empfohlen hatte ( Urk. 9/35), ersuchte die Klinik O.___ die Suva am 13. November 2013 um Kostengutsprache für diese Operation ( Urk. 9 /31). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. M. B.___ verneinte einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juli 2013 und beurteilte die Unfallfolgen als weggefallen seit dem 1. Oktober 2013 ( Urk. 9/36) , worauf die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2013 mitteilte, sie richte ab dem 28. November 2013 keine Leistungen mehr aus, auch nicht für die geplante Operation der rechten Schulter ( Urk. 9/38). Auf die Ein wendungen der Versicherte n
vom 2. Dezember 2013 hin ( Urk. 9/49) nahm die Suva unter anderem zwei Berichte von Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Neurologie, vom 7. und vom 22. Oktober 2013 über Untersuchungen weg en Schwindel zu den Akten (Urk. 9/50/9-12) und liess durch Dr. B.___ die Aktenbeurteilung vom 8. Jan uar 2014 erstellen ( Urk. 9/52) . Danach bestätigte sie
die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 10. Janua r 2014 ( Urk. 9/53). Die Einsprache der Versicherten vom
30. Januar und vom
5. März 2014 ( Urk. 9/54 und Urk. 9/56) wies die Suva mit Entscheid vom 10. Apr il 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/58). 2.
X.___ , vertreten durch Dr. Y.___ , liess gegen den Einspracheent scheid vom 10. April 2014 mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der Suva zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwer deantwort vom 3. September 2014 ( Urk. 8), die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 8 S. 2). Am 8. September 2014 wurde die Beschwerdeant wort der Versicherten zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt der Unfallversicherer Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtbe rufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ob zwischen einem schädi genden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungs weise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem i m Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinl ichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) . Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens ein mal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen , so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Die Beweislast für diese anspruchsaufhebende Tatsache liegt beim Unf allversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b). 1.2
Die Unfallversicherung für Arbeitnehmende beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVG an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Nach Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei der Versicherer dem Versicherten nach Art. 3 Abs. 3 UVG die Möglichkeit zu bieten hat, die Versicherung du rch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten unter anderem auch die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung und jene der Krankenkassen, welche die Lohnfortzahlung er setzen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 UVG). 2. 2.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 0. Januar 2014 ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 2 8. November 2013.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diese Leistungspflicht in der Verfügung vom 1 0. Januar 2014 gestützt auf die Aktenbeurteilung v on Dr. B.___ vom 8. Januar 2014
mit der Begründung, spätestens am 2 8. November 2013 sei der Gesundheit szustand, wie er vor dem Unfall bestanden habe (status quo ante) oder wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (status quo sine), erreicht gewesen ( Urk. 9/53). Den Fragen an Dr. B.___ und dessen Ausführungen vom 8. Januar 2014 ( Urk. 9/52) ist zu entnehmen, dass mit dem besagten Unfall derjenige vom 2 7. Juli 2013 gemeint war. Hauptargument der Beschwerdefüh rerin in der Einsprache war daraufhin, im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 9/50) sei ein zweiter Unfall erwähnt, den sie wenige Tage vor der Konsultation der Neurologin erlitten habe , und es sei dieser zweite Unfall, der zur behandlungsbedürftigen Verletzung an der rech ten Schulter geführt habe (Urk. 9/56 S. 2 f. und S. 4). Dementsprechend nahm die Beschwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zusätzlich
Bezug auf das geltend gemachte zweite Unfallereignis, vertrat jedoch die Auffassung, weder im Bericht von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2013 noch in den Einwendungen der Beschwerdeführeri n vom 2. Dezember 2013 sei eine Beteiligung der rechten Schulter ( bei diesem zweiten Ereignis) erwähnt, weshalb höchstens von einer einfachen Schulterkontusion auszugehen sei, die nach sechs Wochen abgeheilt sein müsse ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 2 8. November 2013 ist daher nicht nur der Unfall vom 2 7. Juli 2013 relevant , sondern gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8 S. 3 f.) ist auch die Rolle des Ereignisses vom Oktober 2013 einzubeziehen. Dabei kann das Verfahren e ntgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 4) nicht aufgeteilt werden in ein solches betreffend die Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2013 und in ein weiteres betreffend die Folgen des Unfalls vom Oktober 201 3. Denn Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Leis tungspflicht nach dem 2 8. November 2013 als solche, und den beiden Unfällen kommt dabei der Charakter von Sachverhaltselementen zu, die für die se Leis tungspflicht relevant sind. Sie bilden also Bestandteile der Begründung, und können in dieser Eigenschaft nicht selbständig angefochten und beurteilt wer den (vg
l. Urteil des Bundesgerichts 8C 162/2009 vom 28. August 2009, E. 3.2). Angesichts dieser Rechtslage ist der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin solle sich vorab dazu äussern , ob auf das Weiterführen des Prozesses in Bezug auf den Unfall vom 2 7. Juli 2013 und dessen Folgen ver zichtet werden kö nne ( Urk. 8 S. 4), nicht zielführend . Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Fol gen des Unfalls vom 27. Juli 2013 beantwortete , käme der Charakter eines Feststellungsentscheids zu (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C 162/2009 vom 2 8. August 2009, E. 3.2), und es besteht kein Rechts schutzinteresse, einen solchen zu treffen. 2.3
Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.), dass der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Ereignisses vom Okto ber 2013 auf die Beschwerden in der Zeit nach dem 2 8. November 2013 und insbesondere auf die Problematik der rechten Schulter der weiteren Abklärung bedarf. Denn tatsächlich scheint zum einen Dr. B.___ bei der Abgabe der Beurteilung vom 8. Januar 2014 keine Kenntnis vom Sturz vom Oktober 2013 gehabt zu haben, und zum anderen kann ohne vertiefte Prüfung nicht von der Abheilung der Folgen dieses Sturzes innert sechs Wochen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen lässt, dass der Befund einer Partialruptur der Rotatorenmanschette zum ersten Mal von Dr. A.___ am 7. November 2013 erhoben wurde ( Urk. 9/35), wogegen die Sport Clinic bei der Arthro-Magnetresonanztomographie vom 3 0. September 2013 (noch) keine Rotatorenmanschettenruptur hatte finden können ( Urk. 9/34). Neben den Abklärungen zu den Auswirkungen des Ereignisses vom Oktober 2013 auf die Schulterproblematik wird sich die Beschwerdegegnerin auch mit der Frage zu befassen haben, ob dieses Ereignis im Sinne der vorstehend genannten Anfor derungen in Art. 3 UVG (E. 1.2) bei ihr versichert war. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Einspracheschrift vom 5. März 2014 Überlegungen gemacht ( Urk. 9/56 S. 4); auf diese ist jedoch hier nicht einzugehen, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort noch nicht dazu geäussert hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher, wie von der Beschwerdegegne rin beantragt, aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 2 8. November 2013 neu ver füge. 3.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde -füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einsprache - ent scheid vom 1 0. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht nach dem 2 8. November 2013 neu ver füge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel