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UV.2014.00118

Leichtes Schädel-Hirntrauma ohne organische nachweisbare Schäden; Adäquanz nicht gegeben; Anulusriss C5/6 sowie Riss des Ligamentum longitudinale anterius C5/6 und C6/7 ohne klinische Relevanz

Zürich SozVersG · 2015-10-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, arbeitete seit 1. Juni 2008 als Direktor bei der Y.___ und war damit bei der Helsana Unfall AG gegen Unfälle versichert ( Urk. 8/1). Am 7. Juli 2012 stürzte er beim Schlittschuhlaufen rücklings auf Eis, wobei er mit dem Hinterkopf auf einer Stufe aufschlug. Dabei zog er sich eine leichte traumatische Hirnverletzung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu ( Urk. 9/1). Die Helsana trat auf den Schaden ein und gewährte Heil behandlung sowie Taggeld.

Mit Verfügung vom 2 6. November 2012 ( Urk. 8/51) stellte die Helsana ihre Leis tungen per 1 2. November 2012 ein, welchen Entscheid sie am 1 4. Mai 2013 ( Urk. 8/84) - nach Eingang neuer Arztberichte - aufhob. Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 ( Urk. 8/121) stellte die Helsana - nach weiteren Abklärun gen - ihre Leistungen per 3. September 2013 ein. Auf Einsprache ( Urk. 8/133) hin stellte sie die Leistungen mit Entscheid vom 1 0. April 2014 ( Urk.

2) wegen Wegfalls das adäquaten Kausalität per 3 1. Dezember 2013 ein (das im Dispositiv genannte Jahr 2014 entspricht einem offenkundigen Kanzleiversehen). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Mai 2014 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2014 sei insofern aufzuheben, als damit die Übernahme von weiteren gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 7. Juli 2012 ausgeschlossen würden , und es sei ihm eventuell eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre chen oder die Angelegenheit zur Prüfung dieses Anspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Helsana ersuchte am 2 4. Juni 2014 ( Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 3 0. Juni 2014 ( Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.

BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Kompo nenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.3. 3

Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungseinstellenden Entscheid damit, der Endzustand sei am 3 1. Dezember 2013 erreicht gewesen und der adäquate Kausalzusammenhang müsse verneint werden, weshalb nach dem 3 1. Dezember 2013 keine Leistungen mehr geschuldet seien ( Urk. 2 S. 10). 2 .2

Der Beschwerdeführer verwies vorweg auf die Rechtsprechung, wonach bei leistungsaufhebenden Verfüg u ngen der Versicherer den Nachweis des Wegfalls der Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen müsse . Weiter ging er vom Vorliegen radiologisch nachgewie sener organischer struktureller Ver letzungen aus, weshalb der kausale Zusammenhang nachgewiesen sei , und befand die Adäquanzprüfung an sich für unnötig, da sich die Rentenfrage bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % ab 1. Januar 2014 gar nicht stelle. Es könne nicht richtig sein, dass man ihm in dieser Phase die Möglichkeit einer Rückfallmeldung mit der Adäquanzprüfung zur Rentenfrage versperre ( Urk. 1 Ziff. 14 f. und Ziff. 17). 3. 3.1

Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Z.___ berich teten mit Austrittsbericht vom 9. Juli 2012 ( Urk. 9/2) über die bis 9. Juli 2012 dauernde Hospitalisation des Beschwerdeführer s und diagnostizierten eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Hirnparenchymverände rung (CT Schädel vom 7. Juli 2012: keine intrakranielle Blutung, keine Fraktu ren im Bereich des Schädels) sowie eine HWS-Distorsion (CT der HWS vom 7. Juli 2012: keine Frakturen oder Luxationen im Bereich der HWS). Sie erwähnten eine Nausea sowie zweimaliges Erbrechen, verwiesen auf die durch geführte GSC (Glasgow Coma

Scale )-Überwachung und schilderten einen komplikationslosen Verlauf ohne Auftreten neurologischer Symptome mit Ent lassung in gutem und beschwerdearmem Allgemeinzustand. Sie empfahlen Schonung für mindestens eine Woche und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis am 2 1. Juli 2012. 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Chirurgie, B.___ , berich tete am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 9/4) über die Hospitalisation vom 1 7. bis 2 0. Juli 2012, welche notfallmässig wegen Schwindels und starken Kopfschmerzen erfolgte. Sie verwies auf die durchgeführten CT der HWS und des Schädels und schilderte normale Verhältnisse ohne Kontusionszeichen oder intrakran ielle Blutungen und ohne Hinweis für eine ossäre oder ligamentäre Läsion der HWS. Wegen persistierender Schmerzen im Bereich d er HWS seien noch Funktions aufn a h men durchgeführt worden, die eine diskrete Retrolisthese von HWK4 gegenüber 5 von maximal 1 mm gezeigt hätten, ansonsten sei das dorsale Alignement erhalten und es zeigten sich nur leichte, degenerative Veränderun gen bei Spondylophytenbildung auf Höhe HWK5/6 (vgl. hierzu Urk. 9/3a f.). Die Ärztin diagnostizierte einen Status nach Commotio cerebri sowie eine HWS Distorsion und erwähnte eine deutliche Besserung unter Schonung mit Ent lassung in ordentlichem Allgemeinzustand bei Arbeitsunfähigkeitsattest bis 2 9. Juli 2012. 3.3

Auf den – vom behandelnden Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, aufgrund geklagter Doppelbilder veranlassten - am 2 8. September 2012 ( Urk. 9/8a) angefertigten CT-Bilder n des Schädels/Orbitae waren keine Fraktu ren am Schädel zu sehen, speziell auch nicht am Orbitaboden , weiter kein Hin weis auf eine Einblutung intrakraniell, intraorbital oder im Bereiche der sich normal darstellenden Nasennebenhöhlen

( NNH ) ; die Schädelbasis inkl. Felsen beinstrukturen seien ebenfalls regelrecht. Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 9/11) sodann auf einen persistierenden Dreh schwindel (bei unauffälligem neurologischem Konsilium) und erwähnte am 1 2. No vember 2012 ( Urk. 9/14) zusätzlich eine reaktive Depression, wobei der Beschwerdeführer unter Medikation bei der Kontrolle vom 2 3. Oktober 2012 über eine deutliche Besserung aller Beschwerden berichtet habe. Er empfahl die schrittweise Wiederaufnahme der Berufstätigkeit. 3.4

Anlässlich der Vorstellung an der Klinik D.___ , Neurologie, zwecks Einho lens einer Zweitmeinung veranlassten die Ärzte eine MRI-Untersuchung des Schädels, der HWS und des craniocervikalen Übergangs (zum Ausschluss einer Radikulopathie ; vgl. Bericht vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 9/18). Die zuständige Neuroradiologin schilderte am 4. Januar 2013 ( Urk. 9/19) ein altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Zeichen von radiologisch sichtbaren Trauma folgen . Im Bereich der HWS nannte sie einen Anulusriss auf Höhe C5/6 und einen Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 und C6/7 als Zeichen einer Extensionsverletzung, weiter eine Atrophie der Musculi

mul t ifidi auf Höhe C5/6 und C6/7 als indirektes Zeichen einer Flexionsverletzung; diese Befunde seien mit den Folgen eines Schleudertraumas gut vereinbar. Der Arzt der Neurologie Klinik D.___ schloss selbentags ( Urk. 9/20), das MRI des Neurokraniums zeige keine Hinweise für eine stattgehabte höhergradige

Gehirn verletzung in Folge des Sturzes. Auch im MRI de r HWS zeigten sich keine Sturzfolgen; es bestünden leichte degenerative Veränderungen ohne Hin weise auf eine Kompression neurogener Strukturen. Somit finde sich kein strukturelles Korrelat für die Beschwerden, was jedoch oft der Fall sei bei dieser Art von Stürzen/HWS-Distorsionen. Einen Handlungsbedarf sahen die Ärzte nicht, empfahlen indes eine (weitere) Physiotherapie ( Urk. 9/22 S. 2). 3.5

Nach kontinuierlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/30-31) erfolgte mit Bericht des Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 4. September 2013 ( Urk. 9/35) eine Akten beurteilung . Er verwies auf die allmählich – wenn auch nur gering – verbesserte Belastbarkeit im Verlauf mit aktuell 50%iger Arbeitstätigkeit. Wegen einer Druckbelastung in der Firma habe sich die Situation ab Juli 2013 wieder ver schlechtert, subjektiv sei es auch im August 2013 schlechter gegangen. Dr. E.___ erwähnte einen Vorzustand aufgrund einer HWS-Distorsion im Jahr 2009, wobei eine Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können.

Zum Erreichen des Status quo sine führte er aus, beim Beschwerdeführer per sistierten Beschwerden mit einer Belastbarkeitseinschränkung in einer intellek tuell anspruchsvollen Kadertätigkeit. Wie weit unfallfremde Faktoren wie die Arbeitsbelastung und offenbar auch seitens der Firma Fragen betreffend Gesund heitszustand ungünstig mitwirkten, könne er nicht beurteilen. Aufgrund der nicht richtunggebenden Veränderung anlässlich auch des Ereignisses vom 7. Juli 2012 müsste der Status quo sine ein Jahr nach einem solchen Ereignis erreicht sein. Eine Commotio cerebri, wie diese beschrieben werde, verzögere den Heilverlauf mit möglicher Entwicklung eines postcommotionellen

Syndro mes . Es fehle indes eine Amnesie, so dass diese – soweit stattgehabt – kaum relevant gewesen sei. In den vergangenen Monaten sei der Verlauf praktisch ohne Verbesserung gewesen mit Verschlechterung im Sommer 201 3. Es bestehe aus seiner Sicht ein erreichter Endzustand ohne richtunggebende Veränderung und offensichtlich ohne prognostische Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung bei anhaltender unfallbedingter Behandlung. 3.6

Am 2. Dezember 2013 ( Urk. 9/37) berichtete der leitende Arzt Neurologie der Klinik D.___ über einen erfreulichen Verlauf mit leichten Restbeschwerden im Bereich der Trapezius -Region links mit leicht eingeschränkter Kopfrotation nach rechts und verwies auf die Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % ab 1. Dezember 2013 und den Versuch des Wiedereinstiegs zu 100 % per 1. Januar 201 4. Zu hoffen sei, dass die Besserung anhaltend sei und es zu keinen Rück fällen mehr komme; auch könne die Physiotherapie nun sukzessive abgebaut werden zu Gunsten eines regelmässigen selbständigen körperlichen Trainings. Weitere reguläre Kontrollen seien nicht geplant. 4. 4.1

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer

sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeuti scher Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situa tion im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

Angesichts der Einschätzung des leitenden Arztes Neuroradiologie der Klinik D.___ vom 2. Dezember 2013 ist zu schliessen, dass die Behandlung abge schlossen ist. Er empfahl den Abbau der Physiotherapie - welche einem Fall abschluss ohnehin nicht grundsätzlich entgegensteht

- und sah keine regu lären Kontrollen mehr vor (E. 3.6). Auch Dr. E.___ ging - bereits im September 2013

von einem Endzustand aus (E. 3.5). Die Behandlung hatte sich bereits zuvor in Schmerzmedikation und Physiotherapie erschöpft.

Ausschlaggebend ist sodann, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich arbeitstätig war und im Rahmen der Beschwerdeerhebung am 1 9. Mai 2014 von keiner Verschlechterung berichtete ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 17). Insoweit ist nicht ersichtlich, welche Behandlung noch anstehen könnte , und es besteht bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch kein Raum für eine Weiter ausrichtung von Leistungen. Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fal lende Besserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten, wobei anzu fügen bleibt, dass für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Dem nach hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 3 1. Dezember 2013 vorgenommen. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Adäquanzprüfung in Bezug auf die Ren tenfrage sei „unnötig“, da sich diese Frage bei vollständiger Arbeitsfähigkeit gar nicht stelle. Sodann könne es nicht richtig sein, ihm in dieser Phase die Möglichkeit einer Rückfallmeldung mit der Adäquanzprüfung zu versperren ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17).

Diese Vorhalte sind in mehrfacher Hinsicht falsch, vermischen sie doch zwei unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Ansätze. So hat der Fallabschluss nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, wenn von einer Heilbehandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist. Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob die verbleibenden Einschränkungen adäquat kausal zum Unfall und die entsprechenden Einschränkungen abzugelten (mittels Rente und/oder Integritätsentschädigung) sind. Das Rückfallmelderecht bleibt beste hen.

Wenn nun der Beschwerdeführer die Adäquanzprüfung als unnötig erachtet, weil er vollzeitlich arbeitsfähig ist, schliesst er damit faktisch die Vornahme des Fallabschlusses aus. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption und könnten nach dieser Logik Fälle bei Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit gar nie abgeschlossen werden.

Weiter ist zu bemerken, dass die monierte Adäquanzprüfung nicht nur die Ren tenfrage beschlägt, wie der Beschwerdeführer ausführt, sondern ihr Vorhan densein ist Voraussetzung für sämtliche Le istungen der Unfallversicherung . Dass die Adäquanz im Rahmen vorübergehender Leistungen nicht zu prüfen ist ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), entspricht nicht der Rechtsprechung. Diese bejaht bei Schleudertraumen einzig (implizit) die Adäquanz bei gegebener natürlicher Kausalität für die Periode, bis überhaupt Auskunft über die zeitabhängigen Kri terien gegeben werden kann (BGE 134 V 109 E. 5) .

Inhaltlich ist dem Beschwerdeführer damit lediglich insoweit zu folgen, dass eine Verneinung der adäquaten Kausalität einen Rückfall in Bezug auf die aktu ell geklagten Beschwerden für die Zukunft in aller Regel ausschliesst . Dies steht aber einer entsprechenden Prüfung nicht entgegen, ist doch im Zeitpunkt des Fallabschlusses über die Relevanz der verbleibenden Einschränkungen zu befin den. Sollte sich in Zukunft eine Verschlechterung ergeben, wäre über die Kau salität der dannzumal geklagten Beschwerden neu zu befinden. Erschöpfen sich diese in den aktuell geklagten, hätte es mit der nun vorzunehmenden Beurtei lung allerding tatsächlich sein Bewenden. 5. 5.1

Währenddem die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer relevanten organisch strukturellen Pathologie ausging, verwies der Beschwerdeführer auf die festge stellten bildgebenden Befunde und bejahte die Adäquanz zusammen mit der natürlichen Kausalität ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 19). 5.2

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die ersten bildgebenden Unter su chungen weder im Bereich des Schädels noch der HWS irgendeine Pathologie erkennen liessen (E. 3.1-3). Erst bei der Untersuchung vom 4. Januar 2013 zeigten sich ein Anulusriss auf Höhe C5/6, ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 und C6/7 sowie eine Atrophie der Musculi

mul t ifidi auf Höhe C5/6 und C6/ 7. Diese Befunde wurden von den Ärzten in Zusammenhang mit einem erlittenen Unfall gebracht, indessen nicht zwingend mit dem vorliegend zu beurteilenden (E. 3.4). Wollte man von einem Zusam menhang zum Unfall vom 7. Juli 2012 ausgehen, ergibt sich Folgendes:

Fest steht, dass eine bildgebend nachgewiesene organische Pathologie gegeben ist. Dass damit die Adäquanz zu sämtlichen geklagten Beschwerden zu bejahen wäre - wie der Beschwerdeführer annimmt - trifft aber nicht zu. Die adäquate Kausalität ist wohl zusammen mit der natürlichen zu bejahen, wenn objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen im Raum stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Das setzt indes selbstredend voraus, dass die organische Pathologie die geklag ten Beschwerden zu erklären vermag. Und das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ärzte der Klinik D.___ legten wiederholt dar, dass sich wohl eine organi sche Pathologie finde, diese indessen nicht als strukturelles Korrelat für die Beschwerden angesehen werden könne. So konnte keine sicher fassbare neuro logische Ursache genannt werden, wurde doch keine Kompression neurogener Strukturen festgestellt (E. 3.4). Auch der behandelnde Dr. C.___ kam zum Schluss, dass keine Sturzfolgen gegeben sind ( Urk. 9/21). 5.3

Bei dieser Aktenlage steht fest, dass für die über den 3 1. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden – so solche überhaupt noch bestanden haben – keine organisch strukturelle Pathologie verantwortlich ist. 6. 6.1

Da die natürliche Kausalität des organisch nicht nachweisbaren Gesund heits scha dens

ohne weiteres gegeben ist, ist nunmehr die Adäquanz zu prüfen. 6.2 6.2.1

Hierbei ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensab laufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E.

10.1). Unter Berücksichtigung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs ist der Sturz vom 7. Juli 2012 – entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts U 299/03 vom 2 0. April 2004 E. 3, 8C_210/2007 vom 1 5. Mai 2008 E. 9.2.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2, 8C_53/2011 vom 3 0. Mai 2011 E. 4.1 , 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3 ) – höchstens als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn einzustufen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens drei der zu berück sichtigenden Kriterien gegeben wären ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_4 3 7/20 15 vom 5. September 2015 E. 3. 5) . 6.2.2

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann ohne weiteres verneint werden. 6.2.3

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Arzt der erlitte nen Verletzung genügt die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwer den oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die für ein leichtes Schädel-Hirn- beziehungsweise HWS-Distorsionstrauma charakteristischen Beschwerden nicht in akzentuierter Form vorliegen, sondern im Wesentlichen auf Kopfschmerzen und Schwindel beschränkt sind. Eben so

wenig hat sich der Beschwerdeführer neben dem Schädel-Hirntrauma andere erhebliche Verletzungen zugezogen . 6.2.4

Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss. Dieses Krite rium bedingt, gesamt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). De r Beschwerdeführer unterzog sich zwar physiotherapeutischen Massnahmen und Verlaufskontrollen und suchte verschiedene Ärzte und Institutionen insbesondere zur Linderung der Schmerzen und des Schwindels samt Schlafstörungen auf ( Urk. 9/30) . Gestützt darauf rechtfertigt sich jedoch die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums

noch nicht , resultiert daraus doch keine erhebliche – im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Ver letzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteile des Bun desgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2.3 und 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4, jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.2.5

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen und Schwindel ( Urk. 9/11, Urk. 9/14 ). Diese Beschwerden waren indes nicht ausser ordentlich ausgeprägt, konnte er doch die Arbeitsfähigkeit stetig steigern. Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen respektive äquivalenten Verletzungen übliche Masse insbesondere nicht derart, dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0. August 2010 E. 5.3.2). Damit ist das Kriterium – wenn überhaupt – nur in einfacher Ausprägung gegeben. 6 .2.6

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 6 .2.7

Ohne weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bun desgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma- beziehungsweise vergleichbare Verletzung cha rakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 6 .2.8

Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adä quanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher unge wöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massge bend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt.

Der Beschwerdeführer kehrte schon bald nach dem Unfall an seine Arbeitsstelle zurück und erhöhte sein Pensum bis Ende 2013 stetig bis auf 100 % . Bei Rück gewinnung der Arbeitsfähigkeit innert eineinhalb Jahren kann demgemäss nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. 6.3

Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. Demnach hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2013 eingestellt, wobei angesichts des Fehlens relevanter organischer Schäden auch für eine Integri tätsentschädigung kein Raum besteht (vgl. auch SUVA-Tabelle 7 Integritäts schädigungen gemäss UVG) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dominik Zehntner - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 2. November 2012 ein, welchen Entscheid sie am 1 4. Mai 2013 ( Urk. 8/84) - nach Eingang neuer Arztberichte - aufhob. Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 ( Urk. 8/121) stellte die Helsana - nach weiteren Abklärun gen - ihre Leistungen per 3. September 2013 ein. Auf Einsprache ( Urk. 8/133) hin stellte sie die Leistungen mit Entscheid vom 1 0. April 2014 ( Urk.

2) wegen Wegfalls das adäquaten Kausalität per 3 1. Dezember 2013 ein (das im Dispositiv genannte Jahr 2014 entspricht einem offenkundigen Kanzleiversehen).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1 .

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.

BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Kompo nenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).

E. 2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungseinstellenden Entscheid damit, der Endzustand sei am 3 1. Dezember 2013 erreicht gewesen und der adäquate Kausalzusammenhang müsse verneint werden, weshalb nach dem 3 1. Dezember 2013 keine Leistungen mehr geschuldet seien ( Urk. 2 S. 10). 2 .2

Der Beschwerdeführer verwies vorweg auf die Rechtsprechung, wonach bei leistungsaufhebenden Verfüg u ngen der Versicherer den Nachweis des Wegfalls der Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen müsse . Weiter ging er vom Vorliegen radiologisch nachgewie sener organischer struktureller Ver letzungen aus, weshalb der kausale Zusammenhang nachgewiesen sei , und befand die Adäquanzprüfung an sich für unnötig, da sich die Rentenfrage bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % ab 1. Januar 2014 gar nicht stelle. Es könne nicht richtig sein, dass man ihm in dieser Phase die Möglichkeit einer Rückfallmeldung mit der Adäquanzprüfung zur Rentenfrage versperre ( Urk. 1 Ziff. 14 f. und Ziff. 17).

E. 3 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2.

E. 3.1 Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Z.___ berich teten mit Austrittsbericht vom 9. Juli 2012 ( Urk. 9/2) über die bis 9. Juli 2012 dauernde Hospitalisation des Beschwerdeführer s und diagnostizierten eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Hirnparenchymverände rung (CT Schädel vom 7. Juli 2012: keine intrakranielle Blutung, keine Fraktu ren im Bereich des Schädels) sowie eine HWS-Distorsion (CT der HWS vom 7. Juli 2012: keine Frakturen oder Luxationen im Bereich der HWS). Sie erwähnten eine Nausea sowie zweimaliges Erbrechen, verwiesen auf die durch geführte GSC (Glasgow Coma

Scale )-Überwachung und schilderten einen komplikationslosen Verlauf ohne Auftreten neurologischer Symptome mit Ent lassung in gutem und beschwerdearmem Allgemeinzustand. Sie empfahlen Schonung für mindestens eine Woche und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis am 2 1. Juli 2012.

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Chirurgie, B.___ , berich tete am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 9/4) über die Hospitalisation vom 1 7. bis 2 0. Juli 2012, welche notfallmässig wegen Schwindels und starken Kopfschmerzen erfolgte. Sie verwies auf die durchgeführten CT der HWS und des Schädels und schilderte normale Verhältnisse ohne Kontusionszeichen oder intrakran ielle Blutungen und ohne Hinweis für eine ossäre oder ligamentäre Läsion der HWS. Wegen persistierender Schmerzen im Bereich d er HWS seien noch Funktions aufn a h men durchgeführt worden, die eine diskrete Retrolisthese von HWK4 gegenüber 5 von maximal 1 mm gezeigt hätten, ansonsten sei das dorsale Alignement erhalten und es zeigten sich nur leichte, degenerative Veränderun gen bei Spondylophytenbildung auf Höhe HWK5/6 (vgl. hierzu Urk. 9/3a f.). Die Ärztin diagnostizierte einen Status nach Commotio cerebri sowie eine HWS Distorsion und erwähnte eine deutliche Besserung unter Schonung mit Ent lassung in ordentlichem Allgemeinzustand bei Arbeitsunfähigkeitsattest bis 2 9. Juli 2012.

E. 3.3 Auf den – vom behandelnden Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, aufgrund geklagter Doppelbilder veranlassten - am 2 8. September 2012 ( Urk. 9/8a) angefertigten CT-Bilder n des Schädels/Orbitae waren keine Fraktu ren am Schädel zu sehen, speziell auch nicht am Orbitaboden , weiter kein Hin weis auf eine Einblutung intrakraniell, intraorbital oder im Bereiche der sich normal darstellenden Nasennebenhöhlen

( NNH ) ; die Schädelbasis inkl. Felsen beinstrukturen seien ebenfalls regelrecht. Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 9/11) sodann auf einen persistierenden Dreh schwindel (bei unauffälligem neurologischem Konsilium) und erwähnte am 1 2. No vember 2012 ( Urk. 9/14) zusätzlich eine reaktive Depression, wobei der Beschwerdeführer unter Medikation bei der Kontrolle vom 2 3. Oktober 2012 über eine deutliche Besserung aller Beschwerden berichtet habe. Er empfahl die schrittweise Wiederaufnahme der Berufstätigkeit.

E. 3.4 Anlässlich der Vorstellung an der Klinik D.___ , Neurologie, zwecks Einho lens einer Zweitmeinung veranlassten die Ärzte eine MRI-Untersuchung des Schädels, der HWS und des craniocervikalen Übergangs (zum Ausschluss einer Radikulopathie ; vgl. Bericht vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 9/18). Die zuständige Neuroradiologin schilderte am 4. Januar 2013 ( Urk. 9/19) ein altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Zeichen von radiologisch sichtbaren Trauma folgen . Im Bereich der HWS nannte sie einen Anulusriss auf Höhe C5/6 und einen Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 und C6/7 als Zeichen einer Extensionsverletzung, weiter eine Atrophie der Musculi

mul t ifidi auf Höhe C5/6 und C6/7 als indirektes Zeichen einer Flexionsverletzung; diese Befunde seien mit den Folgen eines Schleudertraumas gut vereinbar. Der Arzt der Neurologie Klinik D.___ schloss selbentags ( Urk. 9/20), das MRI des Neurokraniums zeige keine Hinweise für eine stattgehabte höhergradige

Gehirn verletzung in Folge des Sturzes. Auch im MRI de r HWS zeigten sich keine Sturzfolgen; es bestünden leichte degenerative Veränderungen ohne Hin weise auf eine Kompression neurogener Strukturen. Somit finde sich kein strukturelles Korrelat für die Beschwerden, was jedoch oft der Fall sei bei dieser Art von Stürzen/HWS-Distorsionen. Einen Handlungsbedarf sahen die Ärzte nicht, empfahlen indes eine (weitere) Physiotherapie ( Urk. 9/22 S. 2).

E. 3.5 Nach kontinuierlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/30-31) erfolgte mit Bericht des Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 4. September 2013 ( Urk. 9/35) eine Akten beurteilung . Er verwies auf die allmählich – wenn auch nur gering – verbesserte Belastbarkeit im Verlauf mit aktuell 50%iger Arbeitstätigkeit. Wegen einer Druckbelastung in der Firma habe sich die Situation ab Juli 2013 wieder ver schlechtert, subjektiv sei es auch im August 2013 schlechter gegangen. Dr. E.___ erwähnte einen Vorzustand aufgrund einer HWS-Distorsion im Jahr 2009, wobei eine Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können.

Zum Erreichen des Status quo sine führte er aus, beim Beschwerdeführer per sistierten Beschwerden mit einer Belastbarkeitseinschränkung in einer intellek tuell anspruchsvollen Kadertätigkeit. Wie weit unfallfremde Faktoren wie die Arbeitsbelastung und offenbar auch seitens der Firma Fragen betreffend Gesund heitszustand ungünstig mitwirkten, könne er nicht beurteilen. Aufgrund der nicht richtunggebenden Veränderung anlässlich auch des Ereignisses vom 7. Juli 2012 müsste der Status quo sine ein Jahr nach einem solchen Ereignis erreicht sein. Eine Commotio cerebri, wie diese beschrieben werde, verzögere den Heilverlauf mit möglicher Entwicklung eines postcommotionellen

Syndro mes . Es fehle indes eine Amnesie, so dass diese – soweit stattgehabt – kaum relevant gewesen sei. In den vergangenen Monaten sei der Verlauf praktisch ohne Verbesserung gewesen mit Verschlechterung im Sommer 201 3. Es bestehe aus seiner Sicht ein erreichter Endzustand ohne richtunggebende Veränderung und offensichtlich ohne prognostische Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung bei anhaltender unfallbedingter Behandlung.

E. 3.6 Am 2. Dezember 2013 ( Urk. 9/37) berichtete der leitende Arzt Neurologie der Klinik D.___ über einen erfreulichen Verlauf mit leichten Restbeschwerden im Bereich der Trapezius -Region links mit leicht eingeschränkter Kopfrotation nach rechts und verwies auf die Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % ab 1. Dezember 2013 und den Versuch des Wiedereinstiegs zu 100 % per 1. Januar 201 4. Zu hoffen sei, dass die Besserung anhaltend sei und es zu keinen Rück fällen mehr komme; auch könne die Physiotherapie nun sukzessive abgebaut werden zu Gunsten eines regelmässigen selbständigen körperlichen Trainings. Weitere reguläre Kontrollen seien nicht geplant.

E. 4.1 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer

sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeuti scher Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situa tion im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Angesichts der Einschätzung des leitenden Arztes Neuroradiologie der Klinik D.___ vom 2. Dezember 2013 ist zu schliessen, dass die Behandlung abge schlossen ist. Er empfahl den Abbau der Physiotherapie - welche einem Fall abschluss ohnehin nicht grundsätzlich entgegensteht

- und sah keine regu lären Kontrollen mehr vor (E. 3.6). Auch Dr. E.___ ging - bereits im September 2013

von einem Endzustand aus (E. 3.5). Die Behandlung hatte sich bereits zuvor in Schmerzmedikation und Physiotherapie erschöpft.

Ausschlaggebend ist sodann, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich arbeitstätig war und im Rahmen der Beschwerdeerhebung am 1 9. Mai 2014 von keiner Verschlechterung berichtete ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 17). Insoweit ist nicht ersichtlich, welche Behandlung noch anstehen könnte , und es besteht bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch kein Raum für eine Weiter ausrichtung von Leistungen. Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fal lende Besserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten, wobei anzu fügen bleibt, dass für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Dem nach hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 3 1. Dezember 2013 vorgenommen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Adäquanzprüfung in Bezug auf die Ren tenfrage sei „unnötig“, da sich diese Frage bei vollständiger Arbeitsfähigkeit gar nicht stelle. Sodann könne es nicht richtig sein, ihm in dieser Phase die Möglichkeit einer Rückfallmeldung mit der Adäquanzprüfung zu versperren ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17).

Diese Vorhalte sind in mehrfacher Hinsicht falsch, vermischen sie doch zwei unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Ansätze. So hat der Fallabschluss nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, wenn von einer Heilbehandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist. Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob die verbleibenden Einschränkungen adäquat kausal zum Unfall und die entsprechenden Einschränkungen abzugelten (mittels Rente und/oder Integritätsentschädigung) sind. Das Rückfallmelderecht bleibt beste hen.

Wenn nun der Beschwerdeführer die Adäquanzprüfung als unnötig erachtet, weil er vollzeitlich arbeitsfähig ist, schliesst er damit faktisch die Vornahme des Fallabschlusses aus. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption und könnten nach dieser Logik Fälle bei Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit gar nie abgeschlossen werden.

Weiter ist zu bemerken, dass die monierte Adäquanzprüfung nicht nur die Ren tenfrage beschlägt, wie der Beschwerdeführer ausführt, sondern ihr Vorhan densein ist Voraussetzung für sämtliche Le istungen der Unfallversicherung . Dass die Adäquanz im Rahmen vorübergehender Leistungen nicht zu prüfen ist ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), entspricht nicht der Rechtsprechung. Diese bejaht bei Schleudertraumen einzig (implizit) die Adäquanz bei gegebener natürlicher Kausalität für die Periode, bis überhaupt Auskunft über die zeitabhängigen Kri terien gegeben werden kann (BGE 134 V 109 E. 5) .

Inhaltlich ist dem Beschwerdeführer damit lediglich insoweit zu folgen, dass eine Verneinung der adäquaten Kausalität einen Rückfall in Bezug auf die aktu ell geklagten Beschwerden für die Zukunft in aller Regel ausschliesst . Dies steht aber einer entsprechenden Prüfung nicht entgegen, ist doch im Zeitpunkt des Fallabschlusses über die Relevanz der verbleibenden Einschränkungen zu befin den. Sollte sich in Zukunft eine Verschlechterung ergeben, wäre über die Kau salität der dannzumal geklagten Beschwerden neu zu befinden. Erschöpfen sich diese in den aktuell geklagten, hätte es mit der nun vorzunehmenden Beurtei lung allerding tatsächlich sein Bewenden.

E. 5.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer relevanten organisch strukturellen Pathologie ausging, verwies der Beschwerdeführer auf die festge stellten bildgebenden Befunde und bejahte die Adäquanz zusammen mit der natürlichen Kausalität ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 19).

E. 5.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die ersten bildgebenden Unter su chungen weder im Bereich des Schädels noch der HWS irgendeine Pathologie erkennen liessen (E. 3.1-3). Erst bei der Untersuchung vom 4. Januar 2013 zeigten sich ein Anulusriss auf Höhe C5/6, ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 und C6/7 sowie eine Atrophie der Musculi

mul t ifidi auf Höhe C5/6 und C6/ 7. Diese Befunde wurden von den Ärzten in Zusammenhang mit einem erlittenen Unfall gebracht, indessen nicht zwingend mit dem vorliegend zu beurteilenden (E. 3.4). Wollte man von einem Zusam menhang zum Unfall vom 7. Juli 2012 ausgehen, ergibt sich Folgendes:

Fest steht, dass eine bildgebend nachgewiesene organische Pathologie gegeben ist. Dass damit die Adäquanz zu sämtlichen geklagten Beschwerden zu bejahen wäre - wie der Beschwerdeführer annimmt - trifft aber nicht zu. Die adäquate Kausalität ist wohl zusammen mit der natürlichen zu bejahen, wenn objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen im Raum stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Das setzt indes selbstredend voraus, dass die organische Pathologie die geklag ten Beschwerden zu erklären vermag. Und das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ärzte der Klinik D.___ legten wiederholt dar, dass sich wohl eine organi sche Pathologie finde, diese indessen nicht als strukturelles Korrelat für die Beschwerden angesehen werden könne. So konnte keine sicher fassbare neuro logische Ursache genannt werden, wurde doch keine Kompression neurogener Strukturen festgestellt (E. 3.4). Auch der behandelnde Dr. C.___ kam zum Schluss, dass keine Sturzfolgen gegeben sind ( Urk. 9/21).

E. 5.3 Bei dieser Aktenlage steht fest, dass für die über den 3 1. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden – so solche überhaupt noch bestanden haben – keine organisch strukturelle Pathologie verantwortlich ist.

E. 6 .2.8

Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adä quanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher unge wöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massge bend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt.

Der Beschwerdeführer kehrte schon bald nach dem Unfall an seine Arbeitsstelle zurück und erhöhte sein Pensum bis Ende 2013 stetig bis auf 100 % . Bei Rück gewinnung der Arbeitsfähigkeit innert eineinhalb Jahren kann demgemäss nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden.

E. 6.1 Da die natürliche Kausalität des organisch nicht nachweisbaren Gesund heits scha dens

ohne weiteres gegeben ist, ist nunmehr die Adäquanz zu prüfen.

E. 6.2.1 Hierbei ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensab laufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E.

10.1). Unter Berücksichtigung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs ist der Sturz vom 7. Juli 2012 – entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts U 299/03 vom 2 0. April 2004 E. 3, 8C_210/2007 vom 1 5. Mai 2008 E. 9.2.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2, 8C_53/2011 vom 3 0. Mai 2011 E. 4.1 , 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3 ) – höchstens als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn einzustufen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens drei der zu berück sichtigenden Kriterien gegeben wären ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_4 3 7/20 15 vom 5. September 2015 E. 3. 5) .

E. 6.2.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann ohne weiteres verneint werden.

E. 6.2.3 Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Arzt der erlitte nen Verletzung genügt die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwer den oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die für ein leichtes Schädel-Hirn- beziehungsweise HWS-Distorsionstrauma charakteristischen Beschwerden nicht in akzentuierter Form vorliegen, sondern im Wesentlichen auf Kopfschmerzen und Schwindel beschränkt sind. Eben so

wenig hat sich der Beschwerdeführer neben dem Schädel-Hirntrauma andere erhebliche Verletzungen zugezogen .

E. 6.2.4 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss. Dieses Krite rium bedingt, gesamt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). De r Beschwerdeführer unterzog sich zwar physiotherapeutischen Massnahmen und Verlaufskontrollen und suchte verschiedene Ärzte und Institutionen insbesondere zur Linderung der Schmerzen und des Schwindels samt Schlafstörungen auf ( Urk. 9/30) . Gestützt darauf rechtfertigt sich jedoch die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums

noch nicht , resultiert daraus doch keine erhebliche – im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Ver letzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteile des Bun desgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2.3 und 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.5 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen und Schwindel ( Urk. 9/11, Urk. 9/14 ). Diese Beschwerden waren indes nicht ausser ordentlich ausgeprägt, konnte er doch die Arbeitsfähigkeit stetig steigern. Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen respektive äquivalenten Verletzungen übliche Masse insbesondere nicht derart, dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0. August 2010 E. 5.3.2). Damit ist das Kriterium – wenn überhaupt – nur in einfacher Ausprägung gegeben.

E. 6.3 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. Demnach hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2013 eingestellt, wobei angesichts des Fehlens relevanter organischer Schäden auch für eine Integri tätsentschädigung kein Raum besteht (vgl. auch SUVA-Tabelle 7 Integritäts schädigungen gemäss UVG) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dominik Zehntner - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00118 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

22. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Dominik Zehntner indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, arbeitete seit 1. Juni 2008 als Direktor bei der Y.___ und war damit bei der Helsana Unfall AG gegen Unfälle versichert ( Urk. 8/1). Am 7. Juli 2012 stürzte er beim Schlittschuhlaufen rücklings auf Eis, wobei er mit dem Hinterkopf auf einer Stufe aufschlug. Dabei zog er sich eine leichte traumatische Hirnverletzung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu ( Urk. 9/1). Die Helsana trat auf den Schaden ein und gewährte Heil behandlung sowie Taggeld.

Mit Verfügung vom 2 6. November 2012 ( Urk. 8/51) stellte die Helsana ihre Leis tungen per 1 2. November 2012 ein, welchen Entscheid sie am 1 4. Mai 2013 ( Urk. 8/84) - nach Eingang neuer Arztberichte - aufhob. Mit Verfügung vom 2 5. September 2013 ( Urk. 8/121) stellte die Helsana - nach weiteren Abklärun gen - ihre Leistungen per 3. September 2013 ein. Auf Einsprache ( Urk. 8/133) hin stellte sie die Leistungen mit Entscheid vom 1 0. April 2014 ( Urk.

2) wegen Wegfalls das adäquaten Kausalität per 3 1. Dezember 2013 ein (das im Dispositiv genannte Jahr 2014 entspricht einem offenkundigen Kanzleiversehen). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Mai 2014 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. April 2014 sei insofern aufzuheben, als damit die Übernahme von weiteren gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 7. Juli 2012 ausgeschlossen würden , und es sei ihm eventuell eine angemessene Integritätsentschädigung zuzuspre chen oder die Angelegenheit zur Prüfung dieses Anspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Helsana ersuchte am 2 4. Juni 2014 ( Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 3 0. Juni 2014 ( Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva li den rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.

BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Kompo nenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.3. 3

Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesge richt sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungseinstellenden Entscheid damit, der Endzustand sei am 3 1. Dezember 2013 erreicht gewesen und der adäquate Kausalzusammenhang müsse verneint werden, weshalb nach dem 3 1. Dezember 2013 keine Leistungen mehr geschuldet seien ( Urk. 2 S. 10). 2 .2

Der Beschwerdeführer verwies vorweg auf die Rechtsprechung, wonach bei leistungsaufhebenden Verfüg u ngen der Versicherer den Nachweis des Wegfalls der Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen müsse . Weiter ging er vom Vorliegen radiologisch nachgewie sener organischer struktureller Ver letzungen aus, weshalb der kausale Zusammenhang nachgewiesen sei , und befand die Adäquanzprüfung an sich für unnötig, da sich die Rentenfrage bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % ab 1. Januar 2014 gar nicht stelle. Es könne nicht richtig sein, dass man ihm in dieser Phase die Möglichkeit einer Rückfallmeldung mit der Adäquanzprüfung zur Rentenfrage versperre ( Urk. 1 Ziff. 14 f. und Ziff. 17). 3. 3.1

Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Z.___ berich teten mit Austrittsbericht vom 9. Juli 2012 ( Urk. 9/2) über die bis 9. Juli 2012 dauernde Hospitalisation des Beschwerdeführer s und diagnostizierten eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne strukturelle Hirnparenchymverände rung (CT Schädel vom 7. Juli 2012: keine intrakranielle Blutung, keine Fraktu ren im Bereich des Schädels) sowie eine HWS-Distorsion (CT der HWS vom 7. Juli 2012: keine Frakturen oder Luxationen im Bereich der HWS). Sie erwähnten eine Nausea sowie zweimaliges Erbrechen, verwiesen auf die durch geführte GSC (Glasgow Coma

Scale )-Überwachung und schilderten einen komplikationslosen Verlauf ohne Auftreten neurologischer Symptome mit Ent lassung in gutem und beschwerdearmem Allgemeinzustand. Sie empfahlen Schonung für mindestens eine Woche und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis am 2 1. Juli 2012. 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Chirurgie, B.___ , berich tete am 2 0. Juli 2012 ( Urk. 9/4) über die Hospitalisation vom 1 7. bis 2 0. Juli 2012, welche notfallmässig wegen Schwindels und starken Kopfschmerzen erfolgte. Sie verwies auf die durchgeführten CT der HWS und des Schädels und schilderte normale Verhältnisse ohne Kontusionszeichen oder intrakran ielle Blutungen und ohne Hinweis für eine ossäre oder ligamentäre Läsion der HWS. Wegen persistierender Schmerzen im Bereich d er HWS seien noch Funktions aufn a h men durchgeführt worden, die eine diskrete Retrolisthese von HWK4 gegenüber 5 von maximal 1 mm gezeigt hätten, ansonsten sei das dorsale Alignement erhalten und es zeigten sich nur leichte, degenerative Veränderun gen bei Spondylophytenbildung auf Höhe HWK5/6 (vgl. hierzu Urk. 9/3a f.). Die Ärztin diagnostizierte einen Status nach Commotio cerebri sowie eine HWS Distorsion und erwähnte eine deutliche Besserung unter Schonung mit Ent lassung in ordentlichem Allgemeinzustand bei Arbeitsunfähigkeitsattest bis 2 9. Juli 2012. 3.3

Auf den – vom behandelnden Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurolo gie, aufgrund geklagter Doppelbilder veranlassten - am 2 8. September 2012 ( Urk. 9/8a) angefertigten CT-Bilder n des Schädels/Orbitae waren keine Fraktu ren am Schädel zu sehen, speziell auch nicht am Orbitaboden , weiter kein Hin weis auf eine Einblutung intrakraniell, intraorbital oder im Bereiche der sich normal darstellenden Nasennebenhöhlen

( NNH ) ; die Schädelbasis inkl. Felsen beinstrukturen seien ebenfalls regelrecht. Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 9/11) sodann auf einen persistierenden Dreh schwindel (bei unauffälligem neurologischem Konsilium) und erwähnte am 1 2. No vember 2012 ( Urk. 9/14) zusätzlich eine reaktive Depression, wobei der Beschwerdeführer unter Medikation bei der Kontrolle vom 2 3. Oktober 2012 über eine deutliche Besserung aller Beschwerden berichtet habe. Er empfahl die schrittweise Wiederaufnahme der Berufstätigkeit. 3.4

Anlässlich der Vorstellung an der Klinik D.___ , Neurologie, zwecks Einho lens einer Zweitmeinung veranlassten die Ärzte eine MRI-Untersuchung des Schädels, der HWS und des craniocervikalen Übergangs (zum Ausschluss einer Radikulopathie ; vgl. Bericht vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 9/18). Die zuständige Neuroradiologin schilderte am 4. Januar 2013 ( Urk. 9/19) ein altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Zeichen von radiologisch sichtbaren Trauma folgen . Im Bereich der HWS nannte sie einen Anulusriss auf Höhe C5/6 und einen Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 und C6/7 als Zeichen einer Extensionsverletzung, weiter eine Atrophie der Musculi

mul t ifidi auf Höhe C5/6 und C6/7 als indirektes Zeichen einer Flexionsverletzung; diese Befunde seien mit den Folgen eines Schleudertraumas gut vereinbar. Der Arzt der Neurologie Klinik D.___ schloss selbentags ( Urk. 9/20), das MRI des Neurokraniums zeige keine Hinweise für eine stattgehabte höhergradige

Gehirn verletzung in Folge des Sturzes. Auch im MRI de r HWS zeigten sich keine Sturzfolgen; es bestünden leichte degenerative Veränderungen ohne Hin weise auf eine Kompression neurogener Strukturen. Somit finde sich kein strukturelles Korrelat für die Beschwerden, was jedoch oft der Fall sei bei dieser Art von Stürzen/HWS-Distorsionen. Einen Handlungsbedarf sahen die Ärzte nicht, empfahlen indes eine (weitere) Physiotherapie ( Urk. 9/22 S. 2). 3.5

Nach kontinuierlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/21, Urk. 9/30-31) erfolgte mit Bericht des Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 4. September 2013 ( Urk. 9/35) eine Akten beurteilung . Er verwies auf die allmählich – wenn auch nur gering – verbesserte Belastbarkeit im Verlauf mit aktuell 50%iger Arbeitstätigkeit. Wegen einer Druckbelastung in der Firma habe sich die Situation ab Juli 2013 wieder ver schlechtert, subjektiv sei es auch im August 2013 schlechter gegangen. Dr. E.___ erwähnte einen Vorzustand aufgrund einer HWS-Distorsion im Jahr 2009, wobei eine Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können.

Zum Erreichen des Status quo sine führte er aus, beim Beschwerdeführer per sistierten Beschwerden mit einer Belastbarkeitseinschränkung in einer intellek tuell anspruchsvollen Kadertätigkeit. Wie weit unfallfremde Faktoren wie die Arbeitsbelastung und offenbar auch seitens der Firma Fragen betreffend Gesund heitszustand ungünstig mitwirkten, könne er nicht beurteilen. Aufgrund der nicht richtunggebenden Veränderung anlässlich auch des Ereignisses vom 7. Juli 2012 müsste der Status quo sine ein Jahr nach einem solchen Ereignis erreicht sein. Eine Commotio cerebri, wie diese beschrieben werde, verzögere den Heilverlauf mit möglicher Entwicklung eines postcommotionellen

Syndro mes . Es fehle indes eine Amnesie, so dass diese – soweit stattgehabt – kaum relevant gewesen sei. In den vergangenen Monaten sei der Verlauf praktisch ohne Verbesserung gewesen mit Verschlechterung im Sommer 201 3. Es bestehe aus seiner Sicht ein erreichter Endzustand ohne richtunggebende Veränderung und offensichtlich ohne prognostische Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung bei anhaltender unfallbedingter Behandlung. 3.6

Am 2. Dezember 2013 ( Urk. 9/37) berichtete der leitende Arzt Neurologie der Klinik D.___ über einen erfreulichen Verlauf mit leichten Restbeschwerden im Bereich der Trapezius -Region links mit leicht eingeschränkter Kopfrotation nach rechts und verwies auf die Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % ab 1. Dezember 2013 und den Versuch des Wiedereinstiegs zu 100 % per 1. Januar 201 4. Zu hoffen sei, dass die Besserung anhaltend sei und es zu keinen Rück fällen mehr komme; auch könne die Physiotherapie nun sukzessive abgebaut werden zu Gunsten eines regelmässigen selbständigen körperlichen Trainings. Weitere reguläre Kontrollen seien nicht geplant. 4. 4.1

Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer

sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeuti scher Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situa tion im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

Angesichts der Einschätzung des leitenden Arztes Neuroradiologie der Klinik D.___ vom 2. Dezember 2013 ist zu schliessen, dass die Behandlung abge schlossen ist. Er empfahl den Abbau der Physiotherapie - welche einem Fall abschluss ohnehin nicht grundsätzlich entgegensteht

- und sah keine regu lären Kontrollen mehr vor (E. 3.6). Auch Dr. E.___ ging - bereits im September 2013

von einem Endzustand aus (E. 3.5). Die Behandlung hatte sich bereits zuvor in Schmerzmedikation und Physiotherapie erschöpft.

Ausschlaggebend ist sodann, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 wieder vollzeitlich arbeitstätig war und im Rahmen der Beschwerdeerhebung am 1 9. Mai 2014 von keiner Verschlechterung berichtete ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 17). Insoweit ist nicht ersichtlich, welche Behandlung noch anstehen könnte , und es besteht bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit auch kein Raum für eine Weiter ausrichtung von Leistungen. Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fal lende Besserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten, wobei anzu fügen bleibt, dass für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Dem nach hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 3 1. Dezember 2013 vorgenommen. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Adäquanzprüfung in Bezug auf die Ren tenfrage sei „unnötig“, da sich diese Frage bei vollständiger Arbeitsfähigkeit gar nicht stelle. Sodann könne es nicht richtig sein, ihm in dieser Phase die Möglichkeit einer Rückfallmeldung mit der Adäquanzprüfung zu versperren ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17).

Diese Vorhalte sind in mehrfacher Hinsicht falsch, vermischen sie doch zwei unfallversicherungsrechtlich unterschiedliche Ansätze. So hat der Fallabschluss nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, wenn von einer Heilbehandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist. Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob die verbleibenden Einschränkungen adäquat kausal zum Unfall und die entsprechenden Einschränkungen abzugelten (mittels Rente und/oder Integritätsentschädigung) sind. Das Rückfallmelderecht bleibt beste hen.

Wenn nun der Beschwerdeführer die Adäquanzprüfung als unnötig erachtet, weil er vollzeitlich arbeitsfähig ist, schliesst er damit faktisch die Vornahme des Fallabschlusses aus. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption und könnten nach dieser Logik Fälle bei Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit gar nie abgeschlossen werden.

Weiter ist zu bemerken, dass die monierte Adäquanzprüfung nicht nur die Ren tenfrage beschlägt, wie der Beschwerdeführer ausführt, sondern ihr Vorhan densein ist Voraussetzung für sämtliche Le istungen der Unfallversicherung . Dass die Adäquanz im Rahmen vorübergehender Leistungen nicht zu prüfen ist ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), entspricht nicht der Rechtsprechung. Diese bejaht bei Schleudertraumen einzig (implizit) die Adäquanz bei gegebener natürlicher Kausalität für die Periode, bis überhaupt Auskunft über die zeitabhängigen Kri terien gegeben werden kann (BGE 134 V 109 E. 5) .

Inhaltlich ist dem Beschwerdeführer damit lediglich insoweit zu folgen, dass eine Verneinung der adäquaten Kausalität einen Rückfall in Bezug auf die aktu ell geklagten Beschwerden für die Zukunft in aller Regel ausschliesst . Dies steht aber einer entsprechenden Prüfung nicht entgegen, ist doch im Zeitpunkt des Fallabschlusses über die Relevanz der verbleibenden Einschränkungen zu befin den. Sollte sich in Zukunft eine Verschlechterung ergeben, wäre über die Kau salität der dannzumal geklagten Beschwerden neu zu befinden. Erschöpfen sich diese in den aktuell geklagten, hätte es mit der nun vorzunehmenden Beurtei lung allerding tatsächlich sein Bewenden. 5. 5.1

Währenddem die Beschwerdegegnerin vom Fehlen einer relevanten organisch strukturellen Pathologie ausging, verwies der Beschwerdeführer auf die festge stellten bildgebenden Befunde und bejahte die Adäquanz zusammen mit der natürlichen Kausalität ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 19). 5.2

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die ersten bildgebenden Unter su chungen weder im Bereich des Schädels noch der HWS irgendeine Pathologie erkennen liessen (E. 3.1-3). Erst bei der Untersuchung vom 4. Januar 2013 zeigten sich ein Anulusriss auf Höhe C5/6, ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 und C6/7 sowie eine Atrophie der Musculi

mul t ifidi auf Höhe C5/6 und C6/ 7. Diese Befunde wurden von den Ärzten in Zusammenhang mit einem erlittenen Unfall gebracht, indessen nicht zwingend mit dem vorliegend zu beurteilenden (E. 3.4). Wollte man von einem Zusam menhang zum Unfall vom 7. Juli 2012 ausgehen, ergibt sich Folgendes:

Fest steht, dass eine bildgebend nachgewiesene organische Pathologie gegeben ist. Dass damit die Adäquanz zu sämtlichen geklagten Beschwerden zu bejahen wäre - wie der Beschwerdeführer annimmt - trifft aber nicht zu. Die adäquate Kausalität ist wohl zusammen mit der natürlichen zu bejahen, wenn objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen im Raum stehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Das setzt indes selbstredend voraus, dass die organische Pathologie die geklag ten Beschwerden zu erklären vermag. Und das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ärzte der Klinik D.___ legten wiederholt dar, dass sich wohl eine organi sche Pathologie finde, diese indessen nicht als strukturelles Korrelat für die Beschwerden angesehen werden könne. So konnte keine sicher fassbare neuro logische Ursache genannt werden, wurde doch keine Kompression neurogener Strukturen festgestellt (E. 3.4). Auch der behandelnde Dr. C.___ kam zum Schluss, dass keine Sturzfolgen gegeben sind ( Urk. 9/21). 5.3

Bei dieser Aktenlage steht fest, dass für die über den 3 1. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden – so solche überhaupt noch bestanden haben – keine organisch strukturelle Pathologie verantwortlich ist. 6. 6.1

Da die natürliche Kausalität des organisch nicht nachweisbaren Gesund heits scha dens

ohne weiteres gegeben ist, ist nunmehr die Adäquanz zu prüfen. 6.2 6.2.1

Hierbei ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensab laufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E.

10.1). Unter Berücksichtigung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs ist der Sturz vom 7. Juli 2012 – entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts U 299/03 vom 2 0. April 2004 E. 3, 8C_210/2007 vom 1 5. Mai 2008 E. 9.2.1, 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1, 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2, 8C_53/2011 vom 3 0. Mai 2011 E. 4.1 , 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3 ) – höchstens als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn einzustufen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens drei der zu berück sichtigenden Kriterien gegeben wären ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_4 3 7/20 15 vom 5. September 2015 E. 3. 5) . 6.2.2

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann ohne weiteres verneint werden. 6.2.3

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Arzt der erlitte nen Verletzung genügt die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwer den oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die für ein leichtes Schädel-Hirn- beziehungsweise HWS-Distorsionstrauma charakteristischen Beschwerden nicht in akzentuierter Form vorliegen, sondern im Wesentlichen auf Kopfschmerzen und Schwindel beschränkt sind. Eben so

wenig hat sich der Beschwerdeführer neben dem Schädel-Hirntrauma andere erhebliche Verletzungen zugezogen . 6.2.4

Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss. Dieses Krite rium bedingt, gesamt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). De r Beschwerdeführer unterzog sich zwar physiotherapeutischen Massnahmen und Verlaufskontrollen und suchte verschiedene Ärzte und Institutionen insbesondere zur Linderung der Schmerzen und des Schwindels samt Schlafstörungen auf ( Urk. 9/30) . Gestützt darauf rechtfertigt sich jedoch die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums

noch nicht , resultiert daraus doch keine erhebliche – im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Ver letzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteile des Bun desgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2.3 und 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4, jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.2.5

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen und Schwindel ( Urk. 9/11, Urk. 9/14 ). Diese Beschwerden waren indes nicht ausser ordentlich ausgeprägt, konnte er doch die Arbeitsfähigkeit stetig steigern. Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen respektive äquivalenten Verletzungen übliche Masse insbesondere nicht derart, dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0. August 2010 E. 5.3.2). Damit ist das Kriterium – wenn überhaupt – nur in einfacher Ausprägung gegeben. 6 .2.6

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 6 .2.7

Ohne weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bun desgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma- beziehungsweise vergleichbare Verletzung cha rakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 6 .2.8

Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adä quanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher unge wöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massge bend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt.

Der Beschwerdeführer kehrte schon bald nach dem Unfall an seine Arbeitsstelle zurück und erhöhte sein Pensum bis Ende 2013 stetig bis auf 100 % . Bei Rück gewinnung der Arbeitsfähigkeit innert eineinhalb Jahren kann demgemäss nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. 6.3

Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. Demnach hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2013 eingestellt, wobei angesichts des Fehlens relevanter organischer Schäden auch für eine Integri tätsentschädigung kein Raum besteht (vgl. auch SUVA-Tabelle 7 Integritäts schädigungen gemäss UVG) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dominik Zehntner - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger