Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2012 als Abtei lungsleiterin im Pflegezentrum Z.___ und war dadurch bei der Unfall versicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert, als sie am 2 9. November 2013 mit ihrem Personenwagen mit einem Tram kollidierte (Unfallmeldung vom 4. Dezemb er 2013, Urk. 8/G1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnos tizierte ein HWS-Distorsionstrauma (Arztzeugnis vom 6. Dezember 2013, Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Y.___ kam für Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf. Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 kürzte die Unfall versicherung Stadt Y.___
die Taggeldleistunge n um 15 % mit der Begründung , X.___
habe den Unfall vom 2 9. November 2013 grob
fahrlässig her beigeführt ( Urk. 8/G10). Die von X.___ am 3. Februar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/J1) hiess die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass die Kürzung auf 10 % reduziert wurde ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 seien aufzuheben und es seien ihr ungekürzte Taggelder auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt
mit Replik vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 0. August 2014 (Urk. 16) an ihre n
Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 17). Am 1 3. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich betreffend den Unfall vom 2 9. November 2013 ein ( Urk. 18 und Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldleistun gen der Beschwerdeführerin wegen grob
fahrlässige n Herbeifüh ren s des Unfalls vom 2 9. November 2013 um 10 % gekürzt hat. 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistun gen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 30 5
f. E. 2a mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtsprechungsge mäss weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG , in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2013: Abs. 2 ), welcher ein rücksichts loses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehl verhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzu nehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend ver letzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milde ren Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erschei nen lassen ( BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen , vgl. auch Rumo-Jungo /Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , UVG, 4. Auflage, S. 203 ) . 2.3
Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf ein Fahrzeugführer , der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. De r Strassenbahn ist das Gleis freizu geben und der Vortritt zu lassen ( Art. 38 Abs. 1 SVG) . Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten ( Art. 14 Abs. 1 der Ver kehrsregelnverordnung , VRV ) 3. 3.1
Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereig nis vom 2 9. November 2013 auf der B.___ stadtausw ärts fuhr und b ei der Tramhaltestelle C.___ zum Wenden ihres Fahrzeuges auf die Tramgleise fuhr . Dabei erfasste e in stadtauswärts fahrendes Tram das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/G9 ) .
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Y.___
vom 2 1. März 2014 gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, das heisst wegen Wider handlung geg en Verkehrsregeln , zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt ( Urk. 3/4). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ging davon aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gerade noch als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert werden könne, weshalb es am 1 9. November 20 1 4 gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung aussprach ( Urk. 20).
Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 5. Mai 2014 Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den in den Unfall involvierten Tramführer ( Urk. 8/J9). Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Tramführer zurück gezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft D.___ ihr Strafverfahren ein und überwies die Sache zur Prüfung, ob der Tramführer Übertretungen begangen habe, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde Stadtrichteramt Y.___ ( Urk. 8/J8). 3.2
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin mit ih rem Personenwagen auf die Tramg leise fuhr, das Tram an der Haltestelle stand ( Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3-4 und Urk. 11 S. 3 ). Dies ist aus sozialversi cherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, liegen doch keine Beweise dafür vor, dass – wie vom in den Unfall involvierten Tramführer geltend gemacht (vgl. Urk. 8/G9 , Einvernahme S. 1 ) – die Beschwerdeführerin erst auf die Tramgleise fuhr, als das Tram die Haltestelle bereits verlassen ha tte (zur Beweislosigkeit vgl. BGE 117 V 261 E. 3b) . 3.3
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei stehendem Tram , wenn auch zu Unrecht, davon ausging, dass, falls sie sich nicht sofort in den Verkehr einordnen könnte, der Tramführer eine Kollision verhindern könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch d as Fahren auf die G leise die Strassenverkehrsre geln verletzte (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV), wofür sie auch verurteilt wurde (vgl. E. 3.1), kann ihr Verhalten nicht als schwerwiegende Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift oder mehrerer wichtiger Verkehrsregeln qualifiziert werden , denn es ist im Interesse eines flüssigen Verkehrs auch nicht wünschbar, übermässig lange zu warten, um weit entfernte vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren zu lassen (vgl. das den mili tärgesetzlichen bzw. haftp f lichtrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit betreffende Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 1 1. Januar 2005 E. 4.5) , und sie missachtete auch kein Wende- oder Fahrverbot . Die Beschwerdeführerin handelte entsprechend aus unfallversicherungsrechtl icher Sicht beim Unfall vom 29. November 2013 zwar fahrlässig, nicht aber grob
fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt die Taggeldleis tungen der Beschwerdegegnerin aufgrund von grober F ahrlässigkeit zu kürzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2014 ist ersatzlos aufzuheben. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erweist sich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘ 0 00.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 der Unfallversicherung Stadt Y.___ ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2012 als Abtei lungsleiterin im Pflegezentrum Z.___ und war dadurch bei der Unfall versicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert, als sie am 2 9. November 2013 mit ihrem Personenwagen mit einem Tram kollidierte (Unfallmeldung vom 4. Dezemb er 2013, Urk. 8/G1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnos tizierte ein HWS-Distorsionstrauma (Arztzeugnis vom 6. Dezember 2013, Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Y.___ kam für Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf. Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 kürzte die Unfall versicherung Stadt Y.___
die Taggeldleistunge n um 15 % mit der Begründung , X.___
habe den Unfall vom 2 9. November 2013 grob
fahrlässig her beigeführt ( Urk. 8/G10). Die von X.___ am 3. Februar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/J1) hiess die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass die Kürzung auf 10 % reduziert wurde ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 seien aufzuheben und es seien ihr ungekürzte Taggelder auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt
mit Replik vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 0. August 2014 (Urk. 16) an ihre n
Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 17). Am 1 3. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich betreffend den Unfall vom 2 9. November 2013 ein ( Urk. 18 und Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21).
E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistun gen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 30
E. 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf ein Fahrzeugführer , der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. De r Strassenbahn ist das Gleis freizu geben und der Vortritt zu lassen ( Art. 38 Abs. 1 SVG) . Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten ( Art. 14 Abs. 1 der Ver kehrsregelnverordnung , VRV ) 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldleistun gen der Beschwerdeführerin wegen grob
fahrlässige n Herbeifüh ren s des Unfalls vom 2 9. November 2013 um 10 % gekürzt hat. 2.
E. 3.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereig nis vom 2 9. November 2013 auf der B.___ stadtausw ärts fuhr und b ei der Tramhaltestelle C.___ zum Wenden ihres Fahrzeuges auf die Tramgleise fuhr . Dabei erfasste e in stadtauswärts fahrendes Tram das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/G9 ) .
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Y.___
vom 2 1. März 2014 gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, das heisst wegen Wider handlung geg en Verkehrsregeln , zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt ( Urk. 3/4). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ging davon aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gerade noch als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert werden könne, weshalb es am 1 9. November 20 1 4 gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung aussprach ( Urk. 20).
Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 5. Mai 2014 Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den in den Unfall involvierten Tramführer ( Urk. 8/J9). Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Tramführer zurück gezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft D.___ ihr Strafverfahren ein und überwies die Sache zur Prüfung, ob der Tramführer Übertretungen begangen habe, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde Stadtrichteramt Y.___ ( Urk. 8/J8).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin mit ih rem Personenwagen auf die Tramg leise fuhr, das Tram an der Haltestelle stand ( Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk.
E. 3.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei stehendem Tram , wenn auch zu Unrecht, davon ausging, dass, falls sie sich nicht sofort in den Verkehr einordnen könnte, der Tramführer eine Kollision verhindern könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch d as Fahren auf die G leise die Strassenverkehrsre geln verletzte (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art.
E. 5 f. E. 2a mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtsprechungsge mäss weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG , in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2013: Abs. 2 ), welcher ein rücksichts loses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehl verhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzu nehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend ver letzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milde ren Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erschei nen lassen ( BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen , vgl. auch Rumo-Jungo /Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , UVG, 4. Auflage, S. 203 ) .
E. 7 S. 3-4 und Urk.
E. 11 S. 3 ). Dies ist aus sozialversi cherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, liegen doch keine Beweise dafür vor, dass – wie vom in den Unfall involvierten Tramführer geltend gemacht (vgl. Urk. 8/G9 , Einvernahme S. 1 ) – die Beschwerdeführerin erst auf die Tramgleise fuhr, als das Tram die Haltestelle bereits verlassen ha tte (zur Beweislosigkeit vgl. BGE 117 V 261 E. 3b) .
E. 14 Abs. 1 VRV), wofür sie auch verurteilt wurde (vgl. E. 3.1), kann ihr Verhalten nicht als schwerwiegende Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift oder mehrerer wichtiger Verkehrsregeln qualifiziert werden , denn es ist im Interesse eines flüssigen Verkehrs auch nicht wünschbar, übermässig lange zu warten, um weit entfernte vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren zu lassen (vgl. das den mili tärgesetzlichen bzw. haftp f lichtrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit betreffende Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 1 1. Januar 2005 E. 4.5) , und sie missachtete auch kein Wende- oder Fahrverbot . Die Beschwerdeführerin handelte entsprechend aus unfallversicherungsrechtl icher Sicht beim Unfall vom 29. November 2013 zwar fahrlässig, nicht aber grob
fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt die Taggeldleis tungen der Beschwerdegegnerin aufgrund von grober F ahrlässigkeit zu kürzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2014 ist ersatzlos aufzuheben. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erweist sich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘ 0 00.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 der Unfallversicherung Stadt Y.___ ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00115 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
18. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Unfallversicherung Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2012 als Abtei lungsleiterin im Pflegezentrum Z.___ und war dadurch bei der Unfall versicherung Stadt Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert, als sie am 2 9. November 2013 mit ihrem Personenwagen mit einem Tram kollidierte (Unfallmeldung vom 4. Dezemb er 2013, Urk. 8/G1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnos tizierte ein HWS-Distorsionstrauma (Arztzeugnis vom 6. Dezember 2013, Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Y.___ kam für Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf. Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 kürzte die Unfall versicherung Stadt Y.___
die Taggeldleistunge n um 15 % mit der Begründung , X.___
habe den Unfall vom 2 9. November 2013 grob
fahrlässig her beigeführt ( Urk. 8/G10). Die von X.___ am 3. Februar 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/J1) hiess die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass die Kürzung auf 10 % reduziert wurde ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 seien aufzuheben und es seien ihr ungekürzte Taggelder auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt
mit Replik vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 2 0. August 2014 (Urk. 16) an ihre n
Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 17). Am 1 3. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich betreffend den Unfall vom 2 9. November 2013 ein ( Urk. 18 und Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldleistun gen der Beschwerdeführerin wegen grob
fahrlässige n Herbeifüh ren s des Unfalls vom 2 9. November 2013 um 10 % gekürzt hat. 2. 2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistun gen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 30 5
f. E. 2a mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtsprechungsge mäss weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG , in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2013: Abs. 2 ), welcher ein rücksichts loses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehl verhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzu nehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend ver letzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milde ren Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erschei nen lassen ( BGE 118 V 305 E. 2b mit Hinweisen , vgl. auch Rumo-Jungo /Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , UVG, 4. Auflage, S. 203 ) . 2.3
Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf ein Fahrzeugführer , der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. De r Strassenbahn ist das Gleis freizu geben und der Vortritt zu lassen ( Art. 38 Abs. 1 SVG) . Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten ( Art. 14 Abs. 1 der Ver kehrsregelnverordnung , VRV ) 3. 3.1
Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereig nis vom 2 9. November 2013 auf der B.___ stadtausw ärts fuhr und b ei der Tramhaltestelle C.___ zum Wenden ihres Fahrzeuges auf die Tramgleise fuhr . Dabei erfasste e in stadtauswärts fahrendes Tram das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vgl. Polizeirapport, Urk. 8/G9 ) .
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Y.___
vom 2 1. März 2014 gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, das heisst wegen Wider handlung geg en Verkehrsregeln , zu einer Busse von Fr. 350.-- verurteilt ( Urk. 3/4). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ging davon aus, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gerade noch als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert werden könne, weshalb es am 1 9. November 20 1 4 gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung aussprach ( Urk. 20).
Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 5. Mai 2014 Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den in den Unfall involvierten Tramführer ( Urk. 8/J9). Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Tramführer zurück gezogen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft D.___ ihr Strafverfahren ein und überwies die Sache zur Prüfung, ob der Tramführer Übertretungen begangen habe, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde Stadtrichteramt Y.___ ( Urk. 8/J8). 3.2
Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, dass im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin mit ih rem Personenwagen auf die Tramg leise fuhr, das Tram an der Haltestelle stand ( Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3-4 und Urk. 11 S. 3 ). Dies ist aus sozialversi cherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, liegen doch keine Beweise dafür vor, dass – wie vom in den Unfall involvierten Tramführer geltend gemacht (vgl. Urk. 8/G9 , Einvernahme S. 1 ) – die Beschwerdeführerin erst auf die Tramgleise fuhr, als das Tram die Haltestelle bereits verlassen ha tte (zur Beweislosigkeit vgl. BGE 117 V 261 E. 3b) . 3.3
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei stehendem Tram , wenn auch zu Unrecht, davon ausging, dass, falls sie sich nicht sofort in den Verkehr einordnen könnte, der Tramführer eine Kollision verhindern könnte. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch d as Fahren auf die G leise die Strassenverkehrsre geln verletzte (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 38 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV), wofür sie auch verurteilt wurde (vgl. E. 3.1), kann ihr Verhalten nicht als schwerwiegende Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift oder mehrerer wichtiger Verkehrsregeln qualifiziert werden , denn es ist im Interesse eines flüssigen Verkehrs auch nicht wünschbar, übermässig lange zu warten, um weit entfernte vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren zu lassen (vgl. das den mili tärgesetzlichen bzw. haftp f lichtrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit betreffende Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 1 1. Januar 2005 E. 4.5) , und sie missachtete auch kein Wende- oder Fahrverbot . Die Beschwerdeführerin handelte entsprechend aus unfallversicherungsrechtl icher Sicht beim Unfall vom 29. November 2013 zwar fahrlässig, nicht aber grob
fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG. 3. 4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt die Taggeldleis tungen der Beschwerdegegnerin aufgrund von grober F ahrlässigkeit zu kürzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2014 ist ersatzlos aufzuheben. 4.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erweist sich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘ 0 00.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 der Unfallversicherung Stadt Y.___ ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Unfallversicherung Stadt Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler