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UV.2014.00098

Angestammte Tätigkeit als Maler nach Schlittelunfall nicht mehr zumutbar; Gesellschafter der GmbH, welche ihn als Arbeitnehmer beschäftigte; Beim Valideneinkommen ist der im individuellen Konto eingetragene Lohn der Vorjahre massgebend; leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, i st Gesellschafter und Geschäftsführer der am 2.

Juli 2001 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Firma Y.___ ( Urk. 3/2). Er war bei dieser Ge sellschaft als Maler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallver siche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 5.

Januar 2011 fuhr er bei einer Schlittenabfahrt in eine Eis mauer und erlitt eine Maisonneuve -Fraktur mit Volkmann-Fraktur des Unter schenkel s rechts ( Urk. 9/1 , Urk. 9/5 S. 1 ). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Tagge ld leistungen (insbes. Urk. 9/2) .

Nach der Untersuchung des Versicherten vom 16.

Januar 2012 hielt der SUVA-Kreisarzt fest, das s der medizinische End zu stand erreicht und X.___ die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zu mutbar sei ( Urk. 9/61 S. 5 ) . Gestützt auf die Beurteilung des Integritäts schadens ihres Kreisarztes vom 18. Januar 2012 ( Urk. 9/60) sprach d ie SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2012

bei einer Integritätsein busse von 10 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 12‘600.-- zu ( Urk. 9/65) . Für die Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen kam sie jedoch weiterhin auf, da die

beruflichen Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) noch pen dent waren (insbes. Urk. 9/106 S. 3). Gegen die Verfügung vom 24.

Ja nuar 2012 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/65) erhob X.___ am 23.

Fe bruar 2012 Einsprache ( Urk. 9/74 , mit Einsprachebegründung vom 28.

März 2012 [Urk. 9/84] ), welche die SUVA mit E ntscheid vom 22. Juni 2012 ( Urk. 9 /96)

abwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die SUVA kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf den Fallabschluss durch die IV-Berufsberaterin an, dass sie ihre Taggeldleistungen per 30. November 2013 einstellen werde (Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 verneinte s ie bei einem Invaliditätsgrad von 3 % einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 9/152), wogegen dieser am 6. Novem ber 2013 Einsprache erhob ( Urk. 9/154, mit Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2013 [ Urk. 9/158]).

Die SUVA wies diese Einsprache m it Entscheid vom 1 2. März 2014 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 30. April 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2014 und der Verfügung vom 8. Oktober 2013 sei ihm ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente von 53 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-165 , Urk. 10 ], was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Be hand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) , so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er wartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.

16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin hat. 2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 erwog die Beschwerde gegnerin , beim Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Invaliden ein kommens auf die Tabellenl ö hne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik abzustellen. Unt er Berücksichtigung der betriebsüb li chen wöchentlichen Arbeitszeit und bereinigt um die Nominallohnentwicklung resultierte ein E inkommen 2013 von Fr. 62‘732.-- . Aufgrund der relativ gerin gen Unfallfolgen sei ein Abzug von 5 % vorzunehmen, was zu einem Invaliden ein kommen von Fr. 59‘595.-- führe ( Urk. 2 S. 4). Bezüglich des Valideneinkom mens sei vom im individuellen Konto (IK) von 2007 bis 2010 eingetragenen Jahreseinkommen von jeweils Fr. 60‘000.-- auszugehen , was – auf das Jahr 2013 indexiert – ein Valideneinkommen 2013 von Fr. 61‘390.-- ergebe. Beim Einkommensvergleich resultiere mithin ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 2.92 % ( Urk. 2 S. 5). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es könne hinsichtlich des Vali deneinkommens nicht nur auf die IK-Einträge abgestellt werden, denn als Ge sellschafter und Geschäftsführer der GmbH habe er

– wie der Alleinaktionär einer AG – bestimmenden Einfluss auf die Aufteilung von Gehalt und Gewinn. Für das Valideneinkommen sei en gemäss Praxis der IV und der Rechtsprechung der Lo hn, den sein Arbeitgeber

– die Firma Y.___ – ihm aus gerichtet habe, und zusätzlich das Betriebsergebnis der Firma Y.___ massgebend ( Urk. 1 S. 5).

Als Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 sei so mit von einem Validenein kommen von Fr. 112‘528.-- auszugehen. Bei m Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzu nehmen ( Urk. 1 S. 6). Beim Einkom mensvergleich ( Valideneinkommen

Fr. 112‘528.--, Invalideneinkommen Fr. 53‘322.--) resultiere eine Erwerbsein busse von Fr. 59‘206.-- beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet Fr. 53 % ( Urk. 1 S.

7). 3.

3.1

3.1.1

Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an ge knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f.

E. 3b ). 3.1.2

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ als Arbeit nehmer angestellt, mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 9/1). Der Be schwerdeführer stellt sich unter Hinweis auf die Praxis der Eid genössischen Invaliden versicherung (vgl. Randziffer 3028.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2015) und die bundes ge richtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil 8C_346/2012 vom 2 4. August 201 2 E.

4.3 mit Hinweis auf Urteil

8C_898/2010 vom 1 3. April 2011 E.

5.1) auf den Stand punkt, er sei bezüglich seiner Einkünfte wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln (Urk. 1 S. 4-5) . Dem ist entgegen zuhalten, das s

Verwaltungs weisun gen für das Gericht nicht verbindlich sind (BGE 141 V 139 E.

6.3.1 mit weiteren Hinweisen) und den angeführten Urteilen des Bundesgerichts nicht zu ent nehmen ist, dass Arbeit nehmer, welche gleichzeitig Ge sellschafter mit mass gebende m Einfluss auf die Willensbildung d er juri stische n Person, welche sie be schäftigt, sind, generell als Selbständiger werbende anzusehen sind. Der Argumentation des Beschwerde führers kann , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gefolgt werden. 3. 1. 3

Gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll bezüglich des Validenein kommens der Durchschnitt seines Lohnes zuzüglich des „Cash Flows “ der Firma Y.___ der Jahre 2007 bis 2010 massgebend sein. Hier bei rechnete er zum „Bruttolohn X.___ “

jeweils den „Cash Flow “, beste hend aus Betriebsgewinn , Abschreibungen und Kapitalkosten ,

hinzu (Urk.

1 S.

6). Der Beschwerde führer hält einen Stammanteil von Fr. 19‘000.-- des Stamm kapitals von Fr.

20‘000.-- der Firma Y.___ (Urk. 3/2). G emäss den Steuererklärungen dieser Gesellschaft der Jahre 2007 bis 2010 ist der Gewinn aber nicht an den Beschwerdeführer und den weiteren Gesell schafter ausbezahlt, sondern entweder den gesetzlichen Reserven zuge wiesen oder auf die neue Rechnung vorgetragen worden (Urk. 3/3-6 , Urk. 9/159 S.

3, S. 11, S. 19, S.

27 ). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer auch ohne Unfall k einen Ge winnanteil ausbezahlt erhalten hätte. Dass dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma Y.___

grund sätzlich eine Dividende zufliessen k önnte, ist nicht mass gebend. Ent scheidend ist nicht, was er ohne Unfall erzielen könnte, sondern, was er über wiegend wahrscheinlich ohne Unfall tat sächlich erzielen würde ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozial versicherungs recht , Bundes ge setz über die Unfallver siche rung,

4. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2012, S.

126 f.).

Aus diesem Grund können ihm auch Abschrei bungen und Kapital kosten nicht als Validen e inkommen angerechnet werden . Diesbezüglich ist zudem nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auf solche Ab schrei bungen und Kapitalkosten zugunsten einer Dividende bzw. eines Gewinnes ver zichte n könnte. Da der Beschwerde führer sich die schwankenden Gewinne (auch nicht teilweise) als Gewinn aus geschüttet hatte, sondern sie in Reserve für nachfolgende Jahre mit weniger Gewinn (bzw. Verlust) zurückbehielt, kommt eine Anrechnung als effektiv erzieltes Erwerbseinkommen daher zum vorn herein nicht in Frage. So weist denn die Steuererklärung 2007 (Urk. 3/3) auch einen Verlustvortrag des Vor jahres auf und liegen die in den vorangehenden Jahren im IK (Urk. 9/81) einge tragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Teil erheblich unter Fr. 60‘000.--. Es ist daher nicht über wiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein viel höheres Einkommen als im IK-Auszug erfasst erzielt hätte. Hinzu kommt, dass die Versicherungsprämien für den von der GmbH angestellten Beschwerdeführer auf einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 60‘000.-- festgesetzt wurden (Urk. 1 S. 4; Urk. 8 S. 3). Sodann ist nicht aus zuschliessen, dass das Betriebsergebnis der GmbH auch einen Anteil beruhend auf der Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers enthält, war sie doch offenbar in der Lage, vor dem Unfallereignis angefallene Arbeiten zu Ende zu führen (Urk. 9/145 S. 2) beziehungsweise als Ansprechpartnerin zu wirken (Urk. 9/106 S. 2). Bei dieser Sachlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwer deführers keinerlei Anlass, von der gesellschaftsrechtlichen Einordnung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbenden abzurücken, womit zur Fest legung des hypo the tischen Valideneinkommens grundsätzlich einzig die im IK-Auszug ausge wiesenen Einkommen zu berücksichtigen sind. 3. 1. 4

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das im IK des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2010 eingetragene Einkommen von jeweils Fr. 60‘000.-- (Urk. 9/81 S. 2 und S. 4 ) ab . Das Validenein kommen 2013 betrage maximal Fr. 61‘300.--

( Anpassung an die Nominallo hn entwicklung von 2010 bis 2013, Urk. 9/152 S. 2, Urk. 2 S. 5 ). Hierzu ist festzu halten, dass dem

IK- Auszug vom 13. März 2012 (Urk. 9/81) keine Anpassung des bisherigen Lohns des Beschwerdeführers an die Nominal lohnentwicklung

zu entnehmen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden ist (Urk. 1 S. 6) . Als Geschäftsführer der von ihm beherrschten Firma Y.___ konnte der Beschwerde führer seinen eigenen Lohn bestimmen. Da bislang keine Anpassung an die Lohnent wicklung

erfolgte , ist davon auszu gehen, dass der Beschwerde füh rer auch ohne Unfall

zwischen 2011 und 2013 keine Lohnerhöhung aufgrund der Nominal lohnentwicklung vorgenom men hätte (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S.

112 ) ,

womit

das hypo the tische Validen ein kommen 2013 mit Fr.

60‘000.--

zu beziffern ist . Der Beschwerde führer be ruft sich darauf, dass sein „Bruttolohn“ in den Jahren 2007 bis 2010 Fr.

62‘826 .-- (2007), Fr. 65‘200.-- (2008), Fr. 65‘200.-- (2009) und Fr.

66‘370.-- (2010) be tra gen habe (Urk. 1 S. 6) . Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass dieses Ein kom men

– was die Jahre 2007 bis 2009 betrifft – aus dem Lohn von Fr. 60‘000.-- sowie einem Natural lohn aufgrund des Privatgebrauch s des Geschäfts wagens (2007: Fr.

2‘826.--, 2008 und 2009: je Fr.

5‘200.--) besteht (Urk. 9/159 S. 5, S.

13, S. 21 ) . Für das Jahr 2010 findet sich

bei den Akten

zwar die Steuerbe scheinigung über die Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäfts führung (Urk. 9/159 S. 29). Es ist jedoch nicht belegt, wie sich der Lohn von Fr. 66‘370.-- zusammensetzt, da weitere Unterlagen , wie etwa der Lohnausweis 2010 , fehlen.

Der Vergleich mit den Lohnausweisen 2008 und 2009 (Urk. 9/159 S. 13 und S. 21) lässt jedoch darauf schliessen, dass sich Lohn, Naturallohn, Familienzulagen und Sozial ver sicherungsbeiträge von 2009 bis 2010 nicht verändert haben, womit auch für das Jahr 2010 von einem Natural lohn von Fr.

5‘200.-- auszugehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts kann bei der Ermittlung des hypothe tischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum mass gebend en Lohn gemäss Bundes gesetz über die Alters- und Hinter las senen versicherung (AHVG) zu zählen wäre (Urteil des Bun desgerichts 8C_465/2009 vom 1 2. Feb ruar 2010 E. 2.1 a. E.) .

Weshalb der Naturallohn für die private Benützung des Geschäftswagens beim mass ge ben den Lohn gemäss AHVG nicht berücksichtig t

(vgl. Art 5 Abs. 2 AHVG, Art.

7 lit . f und Art. 13 der Ver ordnung über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung [AHVV] , ZAK 1989 S. 383 ff. ) und im IK des Beschwer deführers nur ein Lohn von Fr. 60‘000.-- eingetragen wurde (Urk. 9/81 S. 2 und S. 4) , ist un klar . Das im IK einzutragende Ein kommen entspricht indes dem massgebenden Lohn, von dem der Beitrag geschuldet ist (vgl. Art.

30 ter Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 138 Abs. 1 AHVV , R andziffer 2331 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversicherungen über Versicherungs ausweis und indivi duelles Konto [WL VA/IK], Stand 1.

Januar 2014, gleich lautend in der Ver sionen ab 1. Januar 2007), womit von einem mass gebenden Lohn in den Jahren 2007 bis 2010 von je Fr. 60‘000. --

aus zugehen ist. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung des Naturallohns von jährlich Fr. 5‘200.-- beim Validen einkommen nicht zu einem Rentenan spruch führen. 3.2

Bezüglich der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens 2013 durch die Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerde führer einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Er bringt vor, er habe seine Tätigkeit als Maler aufgeben müssen und könne nur noch Hilfsarbeiten gemäss Anforderungsniveau 4 der LSE erfüllen, womit ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6). SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, führte im Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 2012 aus, dass sich eine geringe bis mässige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks in Dor sal / Plan tar flexion sowie in Pro- und Supination mit geringer Kapsel schwellung , zeige (Urk. 9/61 S. 4). D er Beschwerdeführer könne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände nicht mehr oder nur sehr ein geschränkt durchführen . Somit sei er als Maler nicht mehr einsetzbar (Urk.

9/61 S. 5). Weitere Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit nannte der Kreisarzt nicht. I n einer Ver weisungstätigkeit steht dem Beschwerde führer mit hin ein weite r Tätigkeits bereich offen , welcher insbe sondere auch leichte Kontroll- und Überwachungs tätig keiten in der In dustrie umfasst . Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf grund der leidensbe dingten Ein schränkung einen Abzug von 5 % (Urk. 9/152 S. 2) gewährte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 321/03 vom 27.

Mai 2004 E. 2.4). Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem hypotheti schen Invalidenein kommen 2013 von Fr. 59‘ 595.-- auszugehen. 3.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2013: Fr. 60‘000.--, Invaliden einkommen 2013 : Fr. 59‘595.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 405.--beziehungsweise ein renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 % (0,67 %).

Im Übrigen besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine langjährigen Fachkenntnisse auch in einer angepassten Tätigkeit verwerten kann (Aussendienst, Lehrbetrieb oder Ähnliches; vgl. dazu die vom Beschwer deführer ursprünglich ins Auge gefassten Berufsänderungen [etwa Urk. 9/72]), womit zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte gemäss Anforderungsniveau 3 abzustellen wäre, was erst recht zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad führte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, i st Gesellschafter und Geschäftsführer der am 2.

Juli 2001 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Firma Y.___ ( Urk. 3/2). Er war bei dieser Ge sellschaft als Maler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallver siche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 5.

Januar 2011 fuhr er bei einer Schlittenabfahrt in eine Eis mauer und erlitt eine Maisonneuve -Fraktur mit Volkmann-Fraktur des Unter schenkel s rechts ( Urk. 9/1 , Urk. 9/5 S. 1 ). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Tagge ld leistungen (insbes. Urk. 9/2) .

Nach der Untersuchung des Versicherten vom 16.

Januar 2012 hielt der SUVA-Kreisarzt fest, das s der medizinische End zu stand erreicht und X.___ die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zu mutbar sei ( Urk. 9/61 S. 5 ) . Gestützt auf die Beurteilung des Integritäts schadens ihres Kreisarztes vom 18. Januar 2012 ( Urk. 9/60) sprach d ie SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2012

bei einer Integritätsein busse von 10 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 12‘600.-- zu ( Urk. 9/65) . Für die Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen kam sie jedoch weiterhin auf, da die

beruflichen Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) noch pen dent waren (insbes. Urk. 9/106 S. 3). Gegen die Verfügung vom 24.

Ja nuar 2012 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/65) erhob X.___ am 23.

Fe bruar 2012 Einsprache ( Urk. 9/74 , mit Einsprachebegründung vom 28.

März 2012 [Urk. 9/84] ), welche die SUVA mit E ntscheid vom 22. Juni 2012 ( Urk. 9 /96)

abwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die SUVA kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf den Fallabschluss durch die IV-Berufsberaterin an, dass sie ihre Taggeldleistungen per 30. November 2013 einstellen werde (Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 verneinte s ie bei einem Invaliditätsgrad von 3 % einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 9/152), wogegen dieser am 6. Novem ber 2013 Einsprache erhob ( Urk. 9/154, mit Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2013 [ Urk. 9/158]).

Die SUVA wies diese Einsprache m it Entscheid vom 1 2. März 2014 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Be hand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) , so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er wartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.

16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 30. April 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2014 und der Verfügung vom 8. Oktober 2013 sei ihm ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente von 53 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-165 , Urk. 10 ], was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin hat.

E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 erwog die Beschwerde gegnerin , beim Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Invaliden ein kommens auf die Tabellenl ö hne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik abzustellen. Unt er Berücksichtigung der betriebsüb li chen wöchentlichen Arbeitszeit und bereinigt um die Nominallohnentwicklung resultierte ein E inkommen 2013 von Fr. 62‘732.-- . Aufgrund der relativ gerin gen Unfallfolgen sei ein Abzug von 5 % vorzunehmen, was zu einem Invaliden ein kommen von Fr. 59‘595.-- führe ( Urk. 2 S. 4). Bezüglich des Valideneinkom mens sei vom im individuellen Konto (IK) von 2007 bis 2010 eingetragenen Jahreseinkommen von jeweils Fr. 60‘000.-- auszugehen , was – auf das Jahr 2013 indexiert – ein Valideneinkommen 2013 von Fr. 61‘390.-- ergebe. Beim Einkommensvergleich resultiere mithin ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 2.92 % ( Urk. 2 S. 5).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es könne hinsichtlich des Vali deneinkommens nicht nur auf die IK-Einträge abgestellt werden, denn als Ge sellschafter und Geschäftsführer der GmbH habe er

– wie der Alleinaktionär einer AG – bestimmenden Einfluss auf die Aufteilung von Gehalt und Gewinn. Für das Valideneinkommen sei en gemäss Praxis der IV und der Rechtsprechung der Lo hn, den sein Arbeitgeber

– die Firma Y.___ – ihm aus gerichtet habe, und zusätzlich das Betriebsergebnis der Firma Y.___ massgebend ( Urk. 1 S. 5).

Als Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 sei so mit von einem Validenein kommen von Fr. 112‘528.-- auszugehen. Bei m Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzu nehmen ( Urk. 1 S. 6). Beim Einkom mensvergleich ( Valideneinkommen

Fr. 112‘528.--, Invalideneinkommen Fr. 53‘322.--) resultiere eine Erwerbsein busse von Fr. 59‘206.-- beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet Fr. 53 % ( Urk. 1 S.

7).

E. 3 Gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll bezüglich des Validenein kommens der Durchschnitt seines Lohnes zuzüglich des „Cash Flows “ der Firma Y.___ der Jahre 2007 bis 2010 massgebend sein. Hier bei rechnete er zum „Bruttolohn X.___ “

jeweils den „Cash Flow “, beste hend aus Betriebsgewinn , Abschreibungen und Kapitalkosten ,

hinzu (Urk.

1 S.

6). Der Beschwerde führer hält einen Stammanteil von Fr. 19‘000.-- des Stamm kapitals von Fr.

20‘000.-- der Firma Y.___ (Urk. 3/2). G emäss den Steuererklärungen dieser Gesellschaft der Jahre 2007 bis 2010 ist der Gewinn aber nicht an den Beschwerdeführer und den weiteren Gesell schafter ausbezahlt, sondern entweder den gesetzlichen Reserven zuge wiesen oder auf die neue Rechnung vorgetragen worden (Urk. 3/3-6 , Urk. 9/159 S.

3, S. 11, S. 19, S.

27 ). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer auch ohne Unfall k einen Ge winnanteil ausbezahlt erhalten hätte. Dass dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma Y.___

grund sätzlich eine Dividende zufliessen k önnte, ist nicht mass gebend. Ent scheidend ist nicht, was er ohne Unfall erzielen könnte, sondern, was er über wiegend wahrscheinlich ohne Unfall tat sächlich erzielen würde ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozial versicherungs recht , Bundes ge setz über die Unfallver siche rung,

E. 3.1.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an ge knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f.

E. 3b ).

E. 3.1.2 Fakt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ als Arbeit nehmer angestellt, mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 9/1). Der Be schwerdeführer stellt sich unter Hinweis auf die Praxis der Eid genössischen Invaliden versicherung (vgl. Randziffer 3028.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2015) und die bundes ge richtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil 8C_346/2012 vom 2 4. August 201 2 E.

4.3 mit Hinweis auf Urteil

8C_898/2010 vom 1 3. April 2011 E.

5.1) auf den Stand punkt, er sei bezüglich seiner Einkünfte wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln (Urk. 1 S. 4-5) . Dem ist entgegen zuhalten, das s

Verwaltungs weisun gen für das Gericht nicht verbindlich sind (BGE 141 V 139 E.

6.3.1 mit weiteren Hinweisen) und den angeführten Urteilen des Bundesgerichts nicht zu ent nehmen ist, dass Arbeit nehmer, welche gleichzeitig Ge sellschafter mit mass gebende m Einfluss auf die Willensbildung d er juri stische n Person, welche sie be schäftigt, sind, generell als Selbständiger werbende anzusehen sind. Der Argumentation des Beschwerde führers kann , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gefolgt werden.

E. 3.2 Bezüglich der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens 2013 durch die Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerde führer einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Er bringt vor, er habe seine Tätigkeit als Maler aufgeben müssen und könne nur noch Hilfsarbeiten gemäss Anforderungsniveau 4 der LSE erfüllen, womit ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6). SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, führte im Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 2012 aus, dass sich eine geringe bis mässige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks in Dor sal / Plan tar flexion sowie in Pro- und Supination mit geringer Kapsel schwellung , zeige (Urk. 9/61 S. 4). D er Beschwerdeführer könne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände nicht mehr oder nur sehr ein geschränkt durchführen . Somit sei er als Maler nicht mehr einsetzbar (Urk.

9/61 S. 5). Weitere Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit nannte der Kreisarzt nicht. I n einer Ver weisungstätigkeit steht dem Beschwerde führer mit hin ein weite r Tätigkeits bereich offen , welcher insbe sondere auch leichte Kontroll- und Überwachungs tätig keiten in der In dustrie umfasst . Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf grund der leidensbe dingten Ein schränkung einen Abzug von 5 % (Urk. 9/152 S. 2) gewährte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 321/03 vom 27.

Mai 2004 E. 2.4). Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem hypotheti schen Invalidenein kommen 2013 von Fr. 59‘ 595.-- auszugehen.

E. 3.3 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2013: Fr. 60‘000.--, Invaliden einkommen 2013 : Fr. 59‘595.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 405.--beziehungsweise ein renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 % (0,67 %).

Im Übrigen besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine langjährigen Fachkenntnisse auch in einer angepassten Tätigkeit verwerten kann (Aussendienst, Lehrbetrieb oder Ähnliches; vgl. dazu die vom Beschwer deführer ursprünglich ins Auge gefassten Berufsänderungen [etwa Urk. 9/72]), womit zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte gemäss Anforderungsniveau 3 abzustellen wäre, was erst recht zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad führte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das im IK des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2010 eingetragene Einkommen von jeweils Fr. 60‘000.-- (Urk. 9/81 S. 2 und S. 4 ) ab . Das Validenein kommen 2013 betrage maximal Fr. 61‘300.--

( Anpassung an die Nominallo hn entwicklung von 2010 bis 2013, Urk. 9/152 S. 2, Urk. 2 S. 5 ). Hierzu ist festzu halten, dass dem

IK- Auszug vom 13. März 2012 (Urk. 9/81) keine Anpassung des bisherigen Lohns des Beschwerdeführers an die Nominal lohnentwicklung

zu entnehmen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden ist (Urk. 1 S. 6) . Als Geschäftsführer der von ihm beherrschten Firma Y.___ konnte der Beschwerde führer seinen eigenen Lohn bestimmen. Da bislang keine Anpassung an die Lohnent wicklung

erfolgte , ist davon auszu gehen, dass der Beschwerde füh rer auch ohne Unfall

zwischen 2011 und 2013 keine Lohnerhöhung aufgrund der Nominal lohnentwicklung vorgenom men hätte (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S.

112 ) ,

womit

das hypo the tische Validen ein kommen 2013 mit Fr.

60‘000.--

zu beziffern ist . Der Beschwerde führer be ruft sich darauf, dass sein „Bruttolohn“ in den Jahren 2007 bis 2010 Fr.

62‘826 .-- (2007), Fr. 65‘200.-- (2008), Fr. 65‘200.-- (2009) und Fr.

66‘370.-- (2010) be tra gen habe (Urk. 1 S. 6) . Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass dieses Ein kom men

– was die Jahre 2007 bis 2009 betrifft – aus dem Lohn von Fr. 60‘000.-- sowie einem Natural lohn aufgrund des Privatgebrauch s des Geschäfts wagens (2007: Fr.

2‘826.--, 2008 und 2009: je Fr.

5‘200.--) besteht (Urk. 9/159 S. 5, S.

13, S. 21 ) . Für das Jahr 2010 findet sich

bei den Akten

zwar die Steuerbe scheinigung über die Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäfts führung (Urk. 9/159 S. 29). Es ist jedoch nicht belegt, wie sich der Lohn von Fr. 66‘370.-- zusammensetzt, da weitere Unterlagen , wie etwa der Lohnausweis 2010 , fehlen.

Der Vergleich mit den Lohnausweisen 2008 und 2009 (Urk. 9/159 S. 13 und S. 21) lässt jedoch darauf schliessen, dass sich Lohn, Naturallohn, Familienzulagen und Sozial ver sicherungsbeiträge von 2009 bis 2010 nicht verändert haben, womit auch für das Jahr 2010 von einem Natural lohn von Fr.

5‘200.-- auszugehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts kann bei der Ermittlung des hypothe tischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum mass gebend en Lohn gemäss Bundes gesetz über die Alters- und Hinter las senen versicherung (AHVG) zu zählen wäre (Urteil des Bun desgerichts 8C_465/2009 vom 1 2. Feb ruar 2010 E. 2.1 a. E.) .

Weshalb der Naturallohn für die private Benützung des Geschäftswagens beim mass ge ben den Lohn gemäss AHVG nicht berücksichtig t

(vgl. Art 5 Abs. 2 AHVG, Art.

E. 7 lit . f und Art. 13 der Ver ordnung über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung [AHVV] , ZAK 1989 S. 383 ff. ) und im IK des Beschwer deführers nur ein Lohn von Fr. 60‘000.-- eingetragen wurde (Urk. 9/81 S. 2 und S. 4) , ist un klar . Das im IK einzutragende Ein kommen entspricht indes dem massgebenden Lohn, von dem der Beitrag geschuldet ist (vgl. Art.

30 ter Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 138 Abs. 1 AHVV , R andziffer 2331 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversicherungen über Versicherungs ausweis und indivi duelles Konto [WL VA/IK], Stand 1.

Januar 2014, gleich lautend in der Ver sionen ab 1. Januar 2007), womit von einem mass gebenden Lohn in den Jahren 2007 bis 2010 von je Fr. 60‘000. --

aus zugehen ist. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung des Naturallohns von jährlich Fr. 5‘200.-- beim Validen einkommen nicht zu einem Rentenan spruch führen.

E. 10 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00098 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, i st Gesellschafter und Geschäftsführer der am 2.

Juli 2001 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Firma Y.___ ( Urk. 3/2). Er war bei dieser Ge sellschaft als Maler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallver siche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 5.

Januar 2011 fuhr er bei einer Schlittenabfahrt in eine Eis mauer und erlitt eine Maisonneuve -Fraktur mit Volkmann-Fraktur des Unter schenkel s rechts ( Urk. 9/1 , Urk. 9/5 S. 1 ). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Tagge ld leistungen (insbes. Urk. 9/2) .

Nach der Untersuchung des Versicherten vom 16.

Januar 2012 hielt der SUVA-Kreisarzt fest, das s der medizinische End zu stand erreicht und X.___ die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zu mutbar sei ( Urk. 9/61 S. 5 ) . Gestützt auf die Beurteilung des Integritäts schadens ihres Kreisarztes vom 18. Januar 2012 ( Urk. 9/60) sprach d ie SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2012

bei einer Integritätsein busse von 10 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 12‘600.-- zu ( Urk. 9/65) . Für die Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen kam sie jedoch weiterhin auf, da die

beruflichen Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) noch pen dent waren (insbes. Urk. 9/106 S. 3). Gegen die Verfügung vom 24.

Ja nuar 2012 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/65) erhob X.___ am 23.

Fe bruar 2012 Einsprache ( Urk. 9/74 , mit Einsprachebegründung vom 28.

März 2012 [Urk. 9/84] ), welche die SUVA mit E ntscheid vom 22. Juni 2012 ( Urk. 9 /96)

abwies. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die SUVA kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unter Hinweis auf den Fallabschluss durch die IV-Berufsberaterin an, dass sie ihre Taggeldleistungen per 30. November 2013 einstellen werde (Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 verneinte s ie bei einem Invaliditätsgrad von 3 % einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 9/152), wogegen dieser am 6. Novem ber 2013 Einsprache erhob ( Urk. 9/154, mit Einsprachebegründung vom 10. Dezember 2013 [ Urk. 9/158]).

Die SUVA wies diese Einsprache m it Entscheid vom 1 2. März 2014 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 30. April 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. März 2014 und der Verfügung vom 8. Oktober 2013 sei ihm ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente von 53 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-165 , Urk. 10 ], was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Be hand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) , so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er wartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.

16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin hat. 2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2014 erwog die Beschwerde gegnerin , beim Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Invaliden ein kommens auf die Tabellenl ö hne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik abzustellen. Unt er Berücksichtigung der betriebsüb li chen wöchentlichen Arbeitszeit und bereinigt um die Nominallohnentwicklung resultierte ein E inkommen 2013 von Fr. 62‘732.-- . Aufgrund der relativ gerin gen Unfallfolgen sei ein Abzug von 5 % vorzunehmen, was zu einem Invaliden ein kommen von Fr. 59‘595.-- führe ( Urk. 2 S. 4). Bezüglich des Valideneinkom mens sei vom im individuellen Konto (IK) von 2007 bis 2010 eingetragenen Jahreseinkommen von jeweils Fr. 60‘000.-- auszugehen , was – auf das Jahr 2013 indexiert – ein Valideneinkommen 2013 von Fr. 61‘390.-- ergebe. Beim Einkommensvergleich resultiere mithin ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 2.92 % ( Urk. 2 S. 5). 2.3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es könne hinsichtlich des Vali deneinkommens nicht nur auf die IK-Einträge abgestellt werden, denn als Ge sellschafter und Geschäftsführer der GmbH habe er

– wie der Alleinaktionär einer AG – bestimmenden Einfluss auf die Aufteilung von Gehalt und Gewinn. Für das Valideneinkommen sei en gemäss Praxis der IV und der Rechtsprechung der Lo hn, den sein Arbeitgeber

– die Firma Y.___ – ihm aus gerichtet habe, und zusätzlich das Betriebsergebnis der Firma Y.___ massgebend ( Urk. 1 S. 5).

Als Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 sei so mit von einem Validenein kommen von Fr. 112‘528.-- auszugehen. Bei m Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzu nehmen ( Urk. 1 S. 6). Beim Einkom mensvergleich ( Valideneinkommen

Fr. 112‘528.--, Invalideneinkommen Fr. 53‘322.--) resultiere eine Erwerbsein busse von Fr. 59‘206.-- beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet Fr. 53 % ( Urk. 1 S.

7). 3.

3.1

3.1.1

Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist massgebend , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an ge knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f.

E. 3b ). 3.1.2

Fakt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ als Arbeit nehmer angestellt, mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 9/1). Der Be schwerdeführer stellt sich unter Hinweis auf die Praxis der Eid genössischen Invaliden versicherung (vgl. Randziffer 3028.1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2015) und die bundes ge richtliche Rechtsprechung ( vgl. Urteil 8C_346/2012 vom 2 4. August 201 2 E.

4.3 mit Hinweis auf Urteil

8C_898/2010 vom 1 3. April 2011 E.

5.1) auf den Stand punkt, er sei bezüglich seiner Einkünfte wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln (Urk. 1 S. 4-5) . Dem ist entgegen zuhalten, das s

Verwaltungs weisun gen für das Gericht nicht verbindlich sind (BGE 141 V 139 E.

6.3.1 mit weiteren Hinweisen) und den angeführten Urteilen des Bundesgerichts nicht zu ent nehmen ist, dass Arbeit nehmer, welche gleichzeitig Ge sellschafter mit mass gebende m Einfluss auf die Willensbildung d er juri stische n Person, welche sie be schäftigt, sind, generell als Selbständiger werbende anzusehen sind. Der Argumentation des Beschwerde führers kann , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gefolgt werden. 3. 1. 3

Gemäss dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll bezüglich des Validenein kommens der Durchschnitt seines Lohnes zuzüglich des „Cash Flows “ der Firma Y.___ der Jahre 2007 bis 2010 massgebend sein. Hier bei rechnete er zum „Bruttolohn X.___ “

jeweils den „Cash Flow “, beste hend aus Betriebsgewinn , Abschreibungen und Kapitalkosten ,

hinzu (Urk.

1 S.

6). Der Beschwerde führer hält einen Stammanteil von Fr. 19‘000.-- des Stamm kapitals von Fr.

20‘000.-- der Firma Y.___ (Urk. 3/2). G emäss den Steuererklärungen dieser Gesellschaft der Jahre 2007 bis 2010 ist der Gewinn aber nicht an den Beschwerdeführer und den weiteren Gesell schafter ausbezahlt, sondern entweder den gesetzlichen Reserven zuge wiesen oder auf die neue Rechnung vorgetragen worden (Urk. 3/3-6 , Urk. 9/159 S.

3, S. 11, S. 19, S.

27 ). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwer deführer auch ohne Unfall k einen Ge winnanteil ausbezahlt erhalten hätte. Dass dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma Y.___

grund sätzlich eine Dividende zufliessen k önnte, ist nicht mass gebend. Ent scheidend ist nicht, was er ohne Unfall erzielen könnte, sondern, was er über wiegend wahrscheinlich ohne Unfall tat sächlich erzielen würde ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozial versicherungs recht , Bundes ge setz über die Unfallver siche rung,

4. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2012, S.

126 f.).

Aus diesem Grund können ihm auch Abschrei bungen und Kapital kosten nicht als Validen e inkommen angerechnet werden . Diesbezüglich ist zudem nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auf solche Ab schrei bungen und Kapitalkosten zugunsten einer Dividende bzw. eines Gewinnes ver zichte n könnte. Da der Beschwerde führer sich die schwankenden Gewinne (auch nicht teilweise) als Gewinn aus geschüttet hatte, sondern sie in Reserve für nachfolgende Jahre mit weniger Gewinn (bzw. Verlust) zurückbehielt, kommt eine Anrechnung als effektiv erzieltes Erwerbseinkommen daher zum vorn herein nicht in Frage. So weist denn die Steuererklärung 2007 (Urk. 3/3) auch einen Verlustvortrag des Vor jahres auf und liegen die in den vorangehenden Jahren im IK (Urk. 9/81) einge tragenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Teil erheblich unter Fr. 60‘000.--. Es ist daher nicht über wiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein viel höheres Einkommen als im IK-Auszug erfasst erzielt hätte. Hinzu kommt, dass die Versicherungsprämien für den von der GmbH angestellten Beschwerdeführer auf einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 60‘000.-- festgesetzt wurden (Urk. 1 S. 4; Urk. 8 S. 3). Sodann ist nicht aus zuschliessen, dass das Betriebsergebnis der GmbH auch einen Anteil beruhend auf der Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers enthält, war sie doch offenbar in der Lage, vor dem Unfallereignis angefallene Arbeiten zu Ende zu führen (Urk. 9/145 S. 2) beziehungsweise als Ansprechpartnerin zu wirken (Urk. 9/106 S. 2). Bei dieser Sachlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwer deführers keinerlei Anlass, von der gesellschaftsrechtlichen Einordnung des Beschwerdeführers als Unselbständigerwerbenden abzurücken, womit zur Fest legung des hypo the tischen Valideneinkommens grundsätzlich einzig die im IK-Auszug ausge wiesenen Einkommen zu berücksichtigen sind. 3. 1. 4

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das im IK des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2010 eingetragene Einkommen von jeweils Fr. 60‘000.-- (Urk. 9/81 S. 2 und S. 4 ) ab . Das Validenein kommen 2013 betrage maximal Fr. 61‘300.--

( Anpassung an die Nominallo hn entwicklung von 2010 bis 2013, Urk. 9/152 S. 2, Urk. 2 S. 5 ). Hierzu ist festzu halten, dass dem

IK- Auszug vom 13. März 2012 (Urk. 9/81) keine Anpassung des bisherigen Lohns des Beschwerdeführers an die Nominal lohnentwicklung

zu entnehmen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden ist (Urk. 1 S. 6) . Als Geschäftsführer der von ihm beherrschten Firma Y.___ konnte der Beschwerde führer seinen eigenen Lohn bestimmen. Da bislang keine Anpassung an die Lohnent wicklung

erfolgte , ist davon auszu gehen, dass der Beschwerde füh rer auch ohne Unfall

zwischen 2011 und 2013 keine Lohnerhöhung aufgrund der Nominal lohnentwicklung vorgenom men hätte (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S.

112 ) ,

womit

das hypo the tische Validen ein kommen 2013 mit Fr.

60‘000.--

zu beziffern ist . Der Beschwerde führer be ruft sich darauf, dass sein „Bruttolohn“ in den Jahren 2007 bis 2010 Fr.

62‘826 .-- (2007), Fr. 65‘200.-- (2008), Fr. 65‘200.-- (2009) und Fr.

66‘370.-- (2010) be tra gen habe (Urk. 1 S. 6) . Den Steuerakten ist zu entnehmen, dass dieses Ein kom men

– was die Jahre 2007 bis 2009 betrifft – aus dem Lohn von Fr. 60‘000.-- sowie einem Natural lohn aufgrund des Privatgebrauch s des Geschäfts wagens (2007: Fr.

2‘826.--, 2008 und 2009: je Fr.

5‘200.--) besteht (Urk. 9/159 S. 5, S.

13, S. 21 ) . Für das Jahr 2010 findet sich

bei den Akten

zwar die Steuerbe scheinigung über die Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäfts führung (Urk. 9/159 S. 29). Es ist jedoch nicht belegt, wie sich der Lohn von Fr. 66‘370.-- zusammensetzt, da weitere Unterlagen , wie etwa der Lohnausweis 2010 , fehlen.

Der Vergleich mit den Lohnausweisen 2008 und 2009 (Urk. 9/159 S. 13 und S. 21) lässt jedoch darauf schliessen, dass sich Lohn, Naturallohn, Familienzulagen und Sozial ver sicherungsbeiträge von 2009 bis 2010 nicht verändert haben, womit auch für das Jahr 2010 von einem Natural lohn von Fr.

5‘200.-- auszugehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts kann bei der Ermittlung des hypothe tischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum mass gebend en Lohn gemäss Bundes gesetz über die Alters- und Hinter las senen versicherung (AHVG) zu zählen wäre (Urteil des Bun desgerichts 8C_465/2009 vom 1 2. Feb ruar 2010 E. 2.1 a. E.) .

Weshalb der Naturallohn für die private Benützung des Geschäftswagens beim mass ge ben den Lohn gemäss AHVG nicht berücksichtig t

(vgl. Art 5 Abs. 2 AHVG, Art.

7 lit . f und Art. 13 der Ver ordnung über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung [AHVV] , ZAK 1989 S. 383 ff. ) und im IK des Beschwer deführers nur ein Lohn von Fr. 60‘000.-- eingetragen wurde (Urk. 9/81 S. 2 und S. 4) , ist un klar . Das im IK einzutragende Ein kommen entspricht indes dem massgebenden Lohn, von dem der Beitrag geschuldet ist (vgl. Art.

30 ter Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 138 Abs. 1 AHVV , R andziffer 2331 der Wegleitung des Bun desamtes für Sozialversicherungen über Versicherungs ausweis und indivi duelles Konto [WL VA/IK], Stand 1.

Januar 2014, gleich lautend in der Ver sionen ab 1. Januar 2007), womit von einem mass gebenden Lohn in den Jahren 2007 bis 2010 von je Fr. 60‘000. --

aus zugehen ist. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung des Naturallohns von jährlich Fr. 5‘200.-- beim Validen einkommen nicht zu einem Rentenan spruch führen. 3.2

Bezüglich der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens 2013 durch die Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerde führer einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn. Er bringt vor, er habe seine Tätigkeit als Maler aufgeben müssen und könne nur noch Hilfsarbeiten gemäss Anforderungsniveau 4 der LSE erfüllen, womit ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6). SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, führte im Bericht zur kreis ärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 2012 aus, dass sich eine geringe bis mässige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks in Dor sal / Plan tar flexion sowie in Pro- und Supination mit geringer Kapsel schwellung , zeige (Urk. 9/61 S. 4). D er Beschwerdeführer könne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände nicht mehr oder nur sehr ein geschränkt durchführen . Somit sei er als Maler nicht mehr einsetzbar (Urk.

9/61 S. 5). Weitere Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit nannte der Kreisarzt nicht. I n einer Ver weisungstätigkeit steht dem Beschwerde führer mit hin ein weite r Tätigkeits bereich offen , welcher insbe sondere auch leichte Kontroll- und Überwachungs tätig keiten in der In dustrie umfasst . Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf grund der leidensbe dingten Ein schränkung einen Abzug von 5 % (Urk. 9/152 S. 2) gewährte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 321/03 vom 27.

Mai 2004 E. 2.4). Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin von einem hypotheti schen Invalidenein kommen 2013 von Fr. 59‘ 595.-- auszugehen. 3.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2013: Fr. 60‘000.--, Invaliden einkommen 2013 : Fr. 59‘595.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 405.--beziehungsweise ein renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 % (0,67 %).

Im Übrigen besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine langjährigen Fachkenntnisse auch in einer angepassten Tätigkeit verwerten kann (Aussendienst, Lehrbetrieb oder Ähnliches; vgl. dazu die vom Beschwer deführer ursprünglich ins Auge gefassten Berufsänderungen [etwa Urk. 9/72]), womit zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte gemäss Anforderungsniveau 3 abzustellen wäre, was erst recht zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad führte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher