Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene X.___ ist seit dem 21. April 1986 bei der Firma Y.___
tätig. In der aktuellen Eigenschaft als Vice
President im höhe ren Kader ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12 . März 2012 zog er sich während einer Busfahrt in Z.___
(UK) eine Knieverletzung rechts zu (Urk. 8/A1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Ver fügung vom 11. Dezember 2013 stellte sie die Leistungen rückwirkend per 31. März 2013 ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der darüber hin aus erbrachten Leistungen (Urk. 8/A8). Die vom Versicherten am 14. Januar 2014 dagegen er hobene Einsprache (Urk. 8/A10) wies die AXA mit Einsprache entscheid vom 21. März 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/A14]). 2.
Hiergeg en erhob der Versicherte am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien die Kosten für die Einho lung einer Zweitmeinung Anfangs November 2013 zu übernehmen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2013 hinaus zu ge währen
(Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2014 erklärte sich
die Be schwerdegegnerin
– ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -
bereit, die Kosten für d ie Einholung einer Zweitmei nung
als Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen. Sie be antragte, insoweit sei die Beschwerde gut zu heissen;
im Übrigen sei sie abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In der Replik vom 15. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und prä zi sierte seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Einholun g einer Zweit meinung . Diese Kosten betrügen Fr. 322.75 (Urk. 11). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete mit Eingabe vom 15. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zu sam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub li ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fal l versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Un fallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat .
2.2
Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der am 12. März 2012 erlittene Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallf remden Vorzustandes, welcher im MRI-Bericht vom 26. Oktober 1999 doku mentiert worden sei, geführt. Unfallbedingt seien keine Befunde er sichtlich beziehungsweise objektivierbar. Somit spreche dieser As pekt gegen eine rich tung gebende Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie (Urk. 2) . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er könne seit dem Unfall seinen regelmässigen sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Der Unfall habe einen direkten Zusammenhang mit seinen aktuellen Beschwerden, welche er erst seit dem Unfall habe. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf ein nicht mehr auffindbares MRI-Bild aus dem Jahre 199 9. Damals sei ihm von einem Arzt der Klinik A .__ _ mitgeteilt worden, er müsse das Knie inner halb eines Jahres operieren, ansonsten er sich nur noch unter Schmerzen fort be wegen könne. Es habe bis heute keine Operation stattgefunden, stattdessen habe er ohne irgendwelche Beschwerden während dreizehn Jahren intensiv Sport g etrieben. Zudem seien die Schmerzen, welche er damals beschrieben hätte, nicht am selben Ort zu lokalisieren wie heute. D er Befund von 1 999 habe sich demzu folge als falsch erwiesen (Urk. 1) . 2.4
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, unabhängig da von, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer nach den Untersuchungen 1999 wieder Sport getrieben habe, sei ein dege nerativer Vorzu stand im Bereich des rechten Knies dokumentiert.
In Anbetracht dessen, dass die bildgebenden Untersuchungen mehr als ein Jahr nach dem Unfall eine gegen über dem kurz nach dem Unfall gemachten MRI unveränderte Situation gezeigt h ätt e n, könne nicht von ei ner richtunggebenden Verschlimmerung des besteh en den Vorzustandes ausge gangen werden. Dies umso weniger, als sich unfall kau sale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende strukturelle Schädi gungen nicht objektivieren liessen (Urk. 7 S. 3 f.). 2.5
Dem hielt der Beschwerdeführer in der Replik erneut entgegen, wä hrend Jahren regelmässig Sport g etrieben zu haben, was seit dem Unfall nicht mehr möglich sei. Auch leide er im täglichen Leben unter Schmerzen im Knie (Urk. 11). 3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 2. April 2012 vermerkte der Beschwerdeführer, er habe sich am 12. März 2012 in einem Bus in Z.___ auf einen Klappsitz gesetzt und sich dann wieder erhoben, um eine Zeitung zu greifen, wobei er die Füsse an Ort und Stelle belassen habe. Dann habe e r sich wieder hinsetzen wol len.
I n der Zwischenzeit sei der Sitz aber wieder hochgeklappt,
w eshalb er mit voller Wucht auf dem Boden gelandet sei. Dabei sei sein rechtes Knie verdreht worden (Urk. 8/A1). 3.2
Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Me dizin, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 2. April 2012 eine Ver letzung des Innenmeniskus sowie eine aktivierte vorbestehende Arthrose. Der Beschwerdeführer habe seit 1999 Knieprobleme. Nach Angaben des Beschwer deführers sei das rechte Knie bei einem Sturz hyperflektiert worden. Ein Unfall komme als Ursache für die Verletzung in Frage . Aktuell sei eine Schwellung vorhanden, und es bestehe ein Druckschmerz auf der Innenseite. Es liege ein stabiler Bandapparat vor, im Röntgenbild sei aber ein verschmälerter Gelenk spalt medial erkennbar (Urk. 8/M1).
3.3
Das MRI des rechten Knies vom 2 6 . Oktober 1999 w ar von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Radiologie an der Klinik D.___, wie folgt beurteilt worden : Es zeige sich eine ausgedehnte osteochondrale Läsion am medi alen Femurkondylus mit grösserem Knorpeldefekt in der Belastungszone und aus gedehntem subchondralem Knochenmarksödem direkt über dem Menis cus hin ter h orn . Eine Meniscusrissbildung sei nic ht nachgewiesen (Urk. 8/M14). 3.4
Dr. B.___ überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser diagnostizierte im Rahmen der Kon sul tation vom 10. Mai 2012 eine traumatisierte Varusgonarthrose mit Akti vie rung medial,
einen Zustand nach medialer Kapselbandläsion mit Beteili gung VKB (Vor deres Kreuzband) und einen Zustand nach Meniskusläs i on mit erhaltenem Re generat. Im mitgebrachten MRI sehe man schon eine deutliche Zerstörung des medialen Kompartiments bezüglich Knorpel und auch Stresszeichen intraossär
femoral
und tibial . Zudem sei ein Zustand nach media l er Seitenbandruptur mit hier möglichem Chondrom oder freiem Gelenkkörper erkennbar. Das VKB sei ebenfalls ve rnarbt, die
lateralen Verhältnisse und femoropatell ä r seien ruhig . In der Vorgeschichte sei es bereits im Jahr 1999 zu einer Abklärung ge kommen
im Spital F.___ . V ia Dr. med. G.___
sei eine operative Behandlung vorgeschlagen worden wegen Knorpelschäden medial (Urk. 8/M3). 3. 5
Am
22. Februar 2013 wurde am Medizinisch Radiolo gischen Institut H.___ ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Verg leich zur Voruntersu chung vom 4. April 2012 wurde das MRI-Bild wie folgt beurteilt: Es liege ein stationäres Ausmass der fortgeschrittenen, medialen Gonarthrose mit vollstän dig ausgedünntem Knorpelüberzug in einem grösseren zentralen Areal im medi alen Kompartiment vor . Aktuell bestünden ein leicht geringeres Ausmass der sub cho ndra len
ossären Signalveränderungen sowie ein leicht regredienter, ge ringer Gelenkerguss. Vorbestehend seien ein leicht extrudierter und degenerier ter me dia ler Meniskus sowie eine kleine Baker-Zyste mit kleinem Chondrom (Urk. 8/M6).
3.6
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Leiter des Medizini schen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bereits vor dem Unfall vom 12. März 2012 beeinträchtigt gewesen durch eine mediale Gon ar throse rechts. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt, jedoch zu einer bloss vorübergehenden. Im MRI vom 22. Februa r 2013 sei im Vergleich zum MRI vom 4. April 2012 ein stationäres Ausmass einer fortgeschrittenen medialen Gonarthrose erkennbar. Damit sei eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 aus ge schlossen. Der Status quo sine sei nach spätestens sechs Monaten erreicht . Bereits im Jahr 1999 habe eine Knieabklärung stattgefunden, wobei eine Opera tion vorgeschlagen worden sei (Urk. 8/M11). 3.7
Dr. med.
J.___, Chefarzt Orthopädie an der Klinik A.___, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 21. November 2013 eine fortgeschrittene me diale Gonarthrose Knie rechts . Gemäss Anamnese sei der Beschwerdeführer bis 1999 Fussballer in der 2. Liga gewesen. Dazumal hätten zunehmende Be schwer den dazu geführt, dass er seinen Lieblingssport habe beenden müssen. Vorope rationen seien keine durchgeführt worden. Bis anhin habe er selbständi ges Kraft aufbautraining durchgeführt und die Impactaktivitäten deutlich redu ziert. Bis vor 1 ½ Jahren habe er noch Tennis gespielt, was in der jetzigen Situ ation kaum noch möglich sei. Aktuell betreibe er vor allem Fitness und fahre Fahrrad. Er habe vor allem Schmerzen in der Innenseite, gelegentlich bestehe eine leichte Schwellung. Er habe keine Ruheschmerzen und keinen Anlauf schmerz mehr. Es bestehe aber eine Belastungsintoleranz . Die MRI-Bilder vom Februar 2013 zeigten eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit grossflächi gen K n orpeldefekten femoral wie auch tibial und einen noch recht gut erhaltenen medialen Menis kus. Es seien deutliche Entzündungszeichen der subchondralen Strukturen erkenn bar. Ansonsten handle es sich um ein altersentsprechend un auffälliges Gelenk. Im Röntgenbild vom 21. November 2013 sei eine medial de r Eminentia
entlang verlaufende Belastungsachse in der Ganzbeinaufnahme sowie eine deut liche Strukturalteration des Innenkompartimentes sichtbar. Es bestehe eine deut liche Gelenksspaltverschmälerung insbesondere in der 30°- Flexions aufnahme
(Urk. 8/M12). 3.8
Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hi elt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2014 fest, die Beurteilung von Dr. I.___ vom 28. März 2013 sei für ihn nachvoll zieh bar und schlüssig. Es bestehe ein massiver Vorzustand des rechten Kniegelenkes im Sinne einer weit fortgeschrittenen medialen Kompar timents-Gonarthrose. Dieser Zustand sei bereits im Jahr 1999 erhoben worden und sei im Anschluss an das Ereignis vom 12. März 2012 sowohl mittels MRI vom 22. Februar 2013 als auch mittels MRI vom 4. April 2012 bestätigt worden. Unfallkausale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende struktu relle Schädigungen liessen sich klar nicht objektivieren. Beim genannten Ereig nis sei es zu einer Knie kontusion gekommen, welche geeignet gewesen sei, den Vorzu stand temporär zu aktivieren. Ausgehend von einer Kniekontusion und unter Würdigung eines verzögerten Heilungsverlaufs infolge des Vorzustandes sei sechs Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen. Beim Fehlen objektivier barer struktureller Schädigungen und dem Ausschluss einer radiologisch veri fi zierbaren Verschlimmerung im MRI vom 22. Februar 2013 sei eine richtung gebende Verschlimmerung mit praktischer Sicherheit auszu schliessen. Es handle sich um eine temporäre Verschlimmerung mit leicht ver zögerter Abheilung der Kontusions-/Distorsionsfolgen infolge Vorzustands während circa sechs Monaten . Weitere Behandlungsbedürftigkeiten gingen nicht mehr zu Lasten des Ereig nisses vom 12. März 2012 (Urk. 8/M15). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in erster Linie auf die ärztliche Aktenbeur teilung des Arztes Dr. I.___ des Medizinischen Dienstes . Im Einspracheverfahren wurden die vollständigen Akten sodann dem beratenden Arzt Dr. K.___ zur Beurteilung vorgelegt. Den Berichten dieser Ärzte erkannte die Beschwerdegeg nerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllen doch die er wähnten Berichte die von der Recht sprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweis kräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.4). 4.2
4.2.1
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. I.___ (E. 3.6) und Dr. K.___
(E. 3.8) sprechen, sind nicht gegeben. Nicht nur sie, sondern auch sämtliche übrigen Ärzte wiesen auf den bereits bestehenden krankhaften Vorzustand des rechten Kniegelenkes hin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.7), welcher im MRI vom 27. Oktober 1999 (E. 3.2) ausgewiesen wurde . Die Beschwerde geg nerin bestritt nicht, dass das Ereignis vom 12. März 2012 zu einer Aktivierung des bestehenden Vorzustandes und damit zu einer Verschlimmerung geführt habe. Sie kam aber zum Schluss, dass es sich um eine bloss vorübergehende und nicht richtungsweisende Verschlimmerung des bestehenden Vorzustandes handle (Urk. 2 E. 2.3.9, vgl. auch Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.7). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal sowohl Dr. I.___ als auch Dr. K.___ über ein stimmend zum Schluss kamen, eine rich tunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 sei prak tisch ausgeschlossen, da bei einem Ver gleich der MRI-Bilder vom 4. April 2012 und vom 22. Februar 2013 radio lo gisch keine verifizierbare Verschlimmerung erkennbar sei. Dr. K.___ wies zudem auf das Fehlen objektivierbarer unfallkausaler, auf das Ereignis vom 12. März 2013 zurückzuführender struktu reller Schädigungen hin (E. 3.8). Auch Dr. J.___ beschrieb in seinem Bericht vom 21. November 2013
- unter Berücksichtigung der MRI-Bilder vom Februar 2013 sowie der gleichen tags angefertigten Rönt gen bilder - einen degenerativ bedingten Zustand des rechten Knies. Er diag nos tizierte eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts und hielt fest, das Arthroseausmass und auch die De struktionen seien grossflächig (Urk. 8/M12 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, wurden in seinem Bericht keine unfallbedingten Befunde aufgeführt und das Ereignis vom 12. März 2012 nicht einmal erwähnt (Urk. 2 E. 2.3.6). MRI-Befunde aus der Zeit kurz vor dem Ereignis vom
12. März 2012, welche zum Vergleich herangezogen werden könnten, liegen nicht vor. Der Beschw er deführer gab denn auch an, nach den Problemen oberhalb der rechten Knie scheibe im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dem rechten Knie keinen Arzt mehr aufgesucht zu haben (Urk. 11). Es ist daher auf die ärztlichen Beurteilun gen der gen annten MRI-Bilder abzustellen. 4.2.2
Nach dem Gesagten ist m it den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass die Kniebeschwerden nach dem 31. März 2013 nicht mehr auf das Ereignis vom
12. März 2012 zurückzuführen sind.
Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember
2010 E.
4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige rich tungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 4. 3 .1
Dafür, dass der Befund von 1999 falsch gewesen sein soll (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2), bestehen keine Anhaltspunkte. Gemäss Bericht von Dr. Fr. J.___ vom 21. November 2013 gab der Beschwerdeführer selbst an, bis 1999 Fussbal ler in der 2. Liga gewesen zu sein. Aufgrund zu neh men der Beschwerden habe er seinen Lieblingssport aufgeben müssen (Urk. 8/M12) . Der Beschwerdeführer räumte sodann auch in seiner Beschwerde schrift und in der Replik ein, damals Schmerzen im Knie gehabt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 S. 1) . Dass diese dazumal an einem anderen Ort auftraten als heute (Urk. 1 S. 2), kann nicht ausgeschlossen werden, verm ag jedoch we der die Befunde von 1999 noch die Befunde nach dem Ereignis vom 12. März 2012 in Frage zu stellen. Es ist damit von einem krankhaften Vorzustand des re chten Knies
(fortgeschrittene mediale Gonarthrose) auszugehen (vgl. E. 3.3, E. 3.6 und E. 3.8). 4.3 .2
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich allein aus dem Um stand, dass der Beschwerdeführer nach den Beschwerden von 1999 während 13 Jahren regelmässig Sport betrieb und dies gemäss seinen Angaben seit dem Unfall vom 12. März 2012 nicht mehr möglich ist, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argu mentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammen hänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4. 3 .3
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid auf Vermutungen, Annahmen und Wahrscheinlich keiten (Urk. 11 S. 2), dann ist er auf das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinzuweisen (vgl. E. 1.1 f.). 4. 4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2013 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlos sen werden könne n, weshalb sie den Anspruch des Beschwerde füh rers auf wei tere Leistungen zu Recht verneinte.
Dies würde an sich zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen. 4.5
Wie eingangs erwähnt, erklärte sich die Beschwerdegegnerin jedoch – ohne Aner kennung einer Rechtspflicht – bereit, die im Rahmen der Untersuchung von An fang November 2013 beim Kniespezialisten (Einholen einer Zweitmeinung) ange fallenen Kosten von Fr. 322.75 (vgl. Urk. 8/A16 und Urk. 11) als Abklä rungs kosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen (Urk. 7 S. 2 und S. 5), und ersuchte insoweit um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Diesem Antrag entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Krankenkasse Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1970 geborene X.___ ist seit dem 21. April 1986 bei der Firma Y.___
tätig. In der aktuellen Eigenschaft als Vice
President im höhe ren Kader ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12 . März 2012 zog er sich während einer Busfahrt in Z.___
(UK) eine Knieverletzung rechts zu (Urk. 8/A1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Ver fügung vom 11. Dezember 2013 stellte sie die Leistungen rückwirkend per 31. März 2013 ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der darüber hin aus erbrachten Leistungen (Urk. 8/A8). Die vom Versicherten am 14. Januar 2014 dagegen er hobene Einsprache (Urk. 8/A10) wies die AXA mit Einsprache entscheid vom 21. März 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/A14]).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zu sam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub li ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fal l versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).
E. 1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Un fallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
E. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2014 erklärte sich
die Be schwerdegegnerin
– ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -
bereit, die Kosten für d ie Einholung einer Zweitmei nung
als Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen. Sie be antragte, insoweit sei die Beschwerde gut zu heissen;
im Übrigen sei sie abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In der Replik vom 15. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und prä zi sierte seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Einholun g einer Zweit meinung . Diese Kosten betrügen Fr. 322.75 (Urk. 11). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete mit Eingabe vom 15. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der am 12. März 2012 erlittene Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallf remden Vorzustandes, welcher im MRI-Bericht vom 26. Oktober 1999 doku mentiert worden sei, geführt. Unfallbedingt seien keine Befunde er sichtlich beziehungsweise objektivierbar. Somit spreche dieser As pekt gegen eine rich tung gebende Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie (Urk. 2) .
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er könne seit dem Unfall seinen regelmässigen sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Der Unfall habe einen direkten Zusammenhang mit seinen aktuellen Beschwerden, welche er erst seit dem Unfall habe. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf ein nicht mehr auffindbares MRI-Bild aus dem Jahre 199 9. Damals sei ihm von einem Arzt der Klinik A .__ _ mitgeteilt worden, er müsse das Knie inner halb eines Jahres operieren, ansonsten er sich nur noch unter Schmerzen fort be wegen könne. Es habe bis heute keine Operation stattgefunden, stattdessen habe er ohne irgendwelche Beschwerden während dreizehn Jahren intensiv Sport g etrieben. Zudem seien die Schmerzen, welche er damals beschrieben hätte, nicht am selben Ort zu lokalisieren wie heute. D er Befund von 1 999 habe sich demzu folge als falsch erwiesen (Urk. 1) .
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, unabhängig da von, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer nach den Untersuchungen 1999 wieder Sport getrieben habe, sei ein dege nerativer Vorzu stand im Bereich des rechten Knies dokumentiert.
In Anbetracht dessen, dass die bildgebenden Untersuchungen mehr als ein Jahr nach dem Unfall eine gegen über dem kurz nach dem Unfall gemachten MRI unveränderte Situation gezeigt h ätt e n, könne nicht von ei ner richtunggebenden Verschlimmerung des besteh en den Vorzustandes ausge gangen werden. Dies umso weniger, als sich unfall kau sale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende strukturelle Schädi gungen nicht objektivieren liessen (Urk. 7 S. 3 f.).
E. 2.5 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Replik erneut entgegen, wä hrend Jahren regelmässig Sport g etrieben zu haben, was seit dem Unfall nicht mehr möglich sei. Auch leide er im täglichen Leben unter Schmerzen im Knie (Urk. 11).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In der Unfallmeldung vom 2. April 2012 vermerkte der Beschwerdeführer, er habe sich am 12. März 2012 in einem Bus in Z.___ auf einen Klappsitz gesetzt und sich dann wieder erhoben, um eine Zeitung zu greifen, wobei er die Füsse an Ort und Stelle belassen habe. Dann habe e r sich wieder hinsetzen wol len.
I n der Zwischenzeit sei der Sitz aber wieder hochgeklappt,
w eshalb er mit voller Wucht auf dem Boden gelandet sei. Dabei sei sein rechtes Knie verdreht worden (Urk. 8/A1).
E. 3.2 Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Me dizin, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 2. April 2012 eine Ver letzung des Innenmeniskus sowie eine aktivierte vorbestehende Arthrose. Der Beschwerdeführer habe seit 1999 Knieprobleme. Nach Angaben des Beschwer deführers sei das rechte Knie bei einem Sturz hyperflektiert worden. Ein Unfall komme als Ursache für die Verletzung in Frage . Aktuell sei eine Schwellung vorhanden, und es bestehe ein Druckschmerz auf der Innenseite. Es liege ein stabiler Bandapparat vor, im Röntgenbild sei aber ein verschmälerter Gelenk spalt medial erkennbar (Urk. 8/M1).
E. 3.3 Das MRI des rechten Knies vom 2
E. 3.4 Dr. B.___ überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser diagnostizierte im Rahmen der Kon sul tation vom 10. Mai 2012 eine traumatisierte Varusgonarthrose mit Akti vie rung medial,
einen Zustand nach medialer Kapselbandläsion mit Beteili gung VKB (Vor deres Kreuzband) und einen Zustand nach Meniskusläs i on mit erhaltenem Re generat. Im mitgebrachten MRI sehe man schon eine deutliche Zerstörung des medialen Kompartiments bezüglich Knorpel und auch Stresszeichen intraossär
femoral
und tibial . Zudem sei ein Zustand nach media l er Seitenbandruptur mit hier möglichem Chondrom oder freiem Gelenkkörper erkennbar. Das VKB sei ebenfalls ve rnarbt, die
lateralen Verhältnisse und femoropatell ä r seien ruhig . In der Vorgeschichte sei es bereits im Jahr 1999 zu einer Abklärung ge kommen
im Spital F.___ . V ia Dr. med. G.___
sei eine operative Behandlung vorgeschlagen worden wegen Knorpelschäden medial (Urk. 8/M3). 3. 5
Am
22. Februar 2013 wurde am Medizinisch Radiolo gischen Institut H.___ ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Verg leich zur Voruntersu chung vom 4. April 2012 wurde das MRI-Bild wie folgt beurteilt: Es liege ein stationäres Ausmass der fortgeschrittenen, medialen Gonarthrose mit vollstän dig ausgedünntem Knorpelüberzug in einem grösseren zentralen Areal im medi alen Kompartiment vor . Aktuell bestünden ein leicht geringeres Ausmass der sub cho ndra len
ossären Signalveränderungen sowie ein leicht regredienter, ge ringer Gelenkerguss. Vorbestehend seien ein leicht extrudierter und degenerier ter me dia ler Meniskus sowie eine kleine Baker-Zyste mit kleinem Chondrom (Urk. 8/M6).
E. 3.6 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Leiter des Medizini schen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bereits vor dem Unfall vom 12. März 2012 beeinträchtigt gewesen durch eine mediale Gon ar throse rechts. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt, jedoch zu einer bloss vorübergehenden. Im MRI vom 22. Februa r 2013 sei im Vergleich zum MRI vom 4. April 2012 ein stationäres Ausmass einer fortgeschrittenen medialen Gonarthrose erkennbar. Damit sei eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 aus ge schlossen. Der Status quo sine sei nach spätestens sechs Monaten erreicht . Bereits im Jahr 1999 habe eine Knieabklärung stattgefunden, wobei eine Opera tion vorgeschlagen worden sei (Urk. 8/M11).
E. 3.7 Dr. med.
J.___, Chefarzt Orthopädie an der Klinik A.___, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 21. November 2013 eine fortgeschrittene me diale Gonarthrose Knie rechts . Gemäss Anamnese sei der Beschwerdeführer bis 1999 Fussballer in der 2. Liga gewesen. Dazumal hätten zunehmende Be schwer den dazu geführt, dass er seinen Lieblingssport habe beenden müssen. Vorope rationen seien keine durchgeführt worden. Bis anhin habe er selbständi ges Kraft aufbautraining durchgeführt und die Impactaktivitäten deutlich redu ziert. Bis vor 1 ½ Jahren habe er noch Tennis gespielt, was in der jetzigen Situ ation kaum noch möglich sei. Aktuell betreibe er vor allem Fitness und fahre Fahrrad. Er habe vor allem Schmerzen in der Innenseite, gelegentlich bestehe eine leichte Schwellung. Er habe keine Ruheschmerzen und keinen Anlauf schmerz mehr. Es bestehe aber eine Belastungsintoleranz . Die MRI-Bilder vom Februar 2013 zeigten eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit grossflächi gen K n orpeldefekten femoral wie auch tibial und einen noch recht gut erhaltenen medialen Menis kus. Es seien deutliche Entzündungszeichen der subchondralen Strukturen erkenn bar. Ansonsten handle es sich um ein altersentsprechend un auffälliges Gelenk. Im Röntgenbild vom 21. November 2013 sei eine medial de r Eminentia
entlang verlaufende Belastungsachse in der Ganzbeinaufnahme sowie eine deut liche Strukturalteration des Innenkompartimentes sichtbar. Es bestehe eine deut liche Gelenksspaltverschmälerung insbesondere in der 30°- Flexions aufnahme
(Urk. 8/M12).
E. 3.8 Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hi elt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2014 fest, die Beurteilung von Dr. I.___ vom 28. März 2013 sei für ihn nachvoll zieh bar und schlüssig. Es bestehe ein massiver Vorzustand des rechten Kniegelenkes im Sinne einer weit fortgeschrittenen medialen Kompar timents-Gonarthrose. Dieser Zustand sei bereits im Jahr 1999 erhoben worden und sei im Anschluss an das Ereignis vom 12. März 2012 sowohl mittels MRI vom 22. Februar 2013 als auch mittels MRI vom 4. April 2012 bestätigt worden. Unfallkausale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende struktu relle Schädigungen liessen sich klar nicht objektivieren. Beim genannten Ereig nis sei es zu einer Knie kontusion gekommen, welche geeignet gewesen sei, den Vorzu stand temporär zu aktivieren. Ausgehend von einer Kniekontusion und unter Würdigung eines verzögerten Heilungsverlaufs infolge des Vorzustandes sei sechs Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen. Beim Fehlen objektivier barer struktureller Schädigungen und dem Ausschluss einer radiologisch veri fi zierbaren Verschlimmerung im MRI vom 22. Februar 2013 sei eine richtung gebende Verschlimmerung mit praktischer Sicherheit auszu schliessen. Es handle sich um eine temporäre Verschlimmerung mit leicht ver zögerter Abheilung der Kontusions-/Distorsionsfolgen infolge Vorzustands während circa sechs Monaten . Weitere Behandlungsbedürftigkeiten gingen nicht mehr zu Lasten des Ereig nisses vom 12. März 2012 (Urk. 8/M15). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in erster Linie auf die ärztliche Aktenbeur teilung des Arztes Dr. I.___ des Medizinischen Dienstes . Im Einspracheverfahren wurden die vollständigen Akten sodann dem beratenden Arzt Dr. K.___ zur Beurteilung vorgelegt. Den Berichten dieser Ärzte erkannte die Beschwerdegeg nerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllen doch die er wähnten Berichte die von der Recht sprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweis kräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.4). 4.2
4.2.1
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. I.___ (E. 3.6) und Dr. K.___
(E. 3.8) sprechen, sind nicht gegeben. Nicht nur sie, sondern auch sämtliche übrigen Ärzte wiesen auf den bereits bestehenden krankhaften Vorzustand des rechten Kniegelenkes hin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.7), welcher im MRI vom 27. Oktober 1999 (E. 3.2) ausgewiesen wurde . Die Beschwerde geg nerin bestritt nicht, dass das Ereignis vom 12. März 2012 zu einer Aktivierung des bestehenden Vorzustandes und damit zu einer Verschlimmerung geführt habe. Sie kam aber zum Schluss, dass es sich um eine bloss vorübergehende und nicht richtungsweisende Verschlimmerung des bestehenden Vorzustandes handle (Urk. 2 E. 2.3.9, vgl. auch Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.7). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal sowohl Dr. I.___ als auch Dr. K.___ über ein stimmend zum Schluss kamen, eine rich tunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 sei prak tisch ausgeschlossen, da bei einem Ver gleich der MRI-Bilder vom 4. April 2012 und vom 22. Februar 2013 radio lo gisch keine verifizierbare Verschlimmerung erkennbar sei. Dr. K.___ wies zudem auf das Fehlen objektivierbarer unfallkausaler, auf das Ereignis vom 12. März 2013 zurückzuführender struktu reller Schädigungen hin (E. 3.8). Auch Dr. J.___ beschrieb in seinem Bericht vom 21. November 2013
- unter Berücksichtigung der MRI-Bilder vom Februar 2013 sowie der gleichen tags angefertigten Rönt gen bilder - einen degenerativ bedingten Zustand des rechten Knies. Er diag nos tizierte eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts und hielt fest, das Arthroseausmass und auch die De struktionen seien grossflächig (Urk. 8/M12 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, wurden in seinem Bericht keine unfallbedingten Befunde aufgeführt und das Ereignis vom 12. März 2012 nicht einmal erwähnt (Urk. 2 E. 2.3.6). MRI-Befunde aus der Zeit kurz vor dem Ereignis vom
12. März 2012, welche zum Vergleich herangezogen werden könnten, liegen nicht vor. Der Beschw er deführer gab denn auch an, nach den Problemen oberhalb der rechten Knie scheibe im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dem rechten Knie keinen Arzt mehr aufgesucht zu haben (Urk. 11). Es ist daher auf die ärztlichen Beurteilun gen der gen annten MRI-Bilder abzustellen. 4.2.2
Nach dem Gesagten ist m it den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass die Kniebeschwerden nach dem 31. März 2013 nicht mehr auf das Ereignis vom
12. März 2012 zurückzuführen sind.
Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember
2010 E.
4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige rich tungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 4. 3 .1
Dafür, dass der Befund von 1999 falsch gewesen sein soll (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2), bestehen keine Anhaltspunkte. Gemäss Bericht von Dr. Fr. J.___ vom 21. November 2013 gab der Beschwerdeführer selbst an, bis 1999 Fussbal ler in der 2. Liga gewesen zu sein. Aufgrund zu neh men der Beschwerden habe er seinen Lieblingssport aufgeben müssen (Urk. 8/M12) . Der Beschwerdeführer räumte sodann auch in seiner Beschwerde schrift und in der Replik ein, damals Schmerzen im Knie gehabt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 S. 1) . Dass diese dazumal an einem anderen Ort auftraten als heute (Urk. 1 S. 2), kann nicht ausgeschlossen werden, verm ag jedoch we der die Befunde von 1999 noch die Befunde nach dem Ereignis vom 12. März 2012 in Frage zu stellen. Es ist damit von einem krankhaften Vorzustand des re chten Knies
(fortgeschrittene mediale Gonarthrose) auszugehen (vgl. E. 3.3, E. 3.6 und E. 3.8). 4.3 .2
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich allein aus dem Um stand, dass der Beschwerdeführer nach den Beschwerden von 1999 während 13 Jahren regelmässig Sport betrieb und dies gemäss seinen Angaben seit dem Unfall vom 12. März 2012 nicht mehr möglich ist, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argu mentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammen hänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4. 3 .3
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid auf Vermutungen, Annahmen und Wahrscheinlich keiten (Urk. 11 S. 2), dann ist er auf das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinzuweisen (vgl. E. 1.1 f.). 4. 4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2013 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlos sen werden könne n, weshalb sie den Anspruch des Beschwerde füh rers auf wei tere Leistungen zu Recht verneinte.
Dies würde an sich zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen. 4.5
Wie eingangs erwähnt, erklärte sich die Beschwerdegegnerin jedoch – ohne Aner kennung einer Rechtspflicht – bereit, die im Rahmen der Untersuchung von An fang November 2013 beim Kniespezialisten (Einholen einer Zweitmeinung) ange fallenen Kosten von Fr. 322.75 (vgl. Urk. 8/A16 und Urk. 11) als Abklä rungs kosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen (Urk. 7 S. 2 und S. 5), und ersuchte insoweit um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Diesem Antrag entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Krankenkasse Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 6 . Oktober 1999 w ar von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Radiologie an der Klinik D.___, wie folgt beurteilt worden : Es zeige sich eine ausgedehnte osteochondrale Läsion am medi alen Femurkondylus mit grösserem Knorpeldefekt in der Belastungszone und aus gedehntem subchondralem Knochenmarksödem direkt über dem Menis cus hin ter h orn . Eine Meniscusrissbildung sei nic ht nachgewiesen (Urk. 8/M14).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
19. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1970 geborene X.___ ist seit dem 21. April 1986 bei der Firma Y.___
tätig. In der aktuellen Eigenschaft als Vice
President im höhe ren Kader ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12 . März 2012 zog er sich während einer Busfahrt in Z.___
(UK) eine Knieverletzung rechts zu (Urk. 8/A1). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Ver fügung vom 11. Dezember 2013 stellte sie die Leistungen rückwirkend per 31. März 2013 ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der darüber hin aus erbrachten Leistungen (Urk. 8/A8). Die vom Versicherten am 14. Januar 2014 dagegen er hobene Einsprache (Urk. 8/A10) wies die AXA mit Einsprache entscheid vom 21. März 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/A14]). 2.
Hiergeg en erhob der Versicherte am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es seien die Kosten für die Einho lung einer Zweitmeinung Anfangs November 2013 zu übernehmen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2013 hinaus zu ge währen
(Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2014 erklärte sich
die Be schwerdegegnerin
– ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -
bereit, die Kosten für d ie Einholung einer Zweitmei nung
als Abklärungskosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen. Sie be antragte, insoweit sei die Beschwerde gut zu heissen;
im Übrigen sei sie abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In der Replik vom 15. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und prä zi sierte seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Einholun g einer Zweit meinung . Diese Kosten betrügen Fr. 322.75 (Urk. 11). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete mit Eingabe vom 15. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zu sam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub li ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fal l versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Un fallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat .
2.2
Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der am 12. März 2012 erlittene Unfall habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallf remden Vorzustandes, welcher im MRI-Bericht vom 26. Oktober 1999 doku mentiert worden sei, geführt. Unfallbedingt seien keine Befunde er sichtlich beziehungsweise objektivierbar. Somit spreche dieser As pekt gegen eine rich tung gebende Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie (Urk. 2) . 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er könne seit dem Unfall seinen regelmässigen sportlichen Aktivitäten nicht mehr nachgehen. Der Unfall habe einen direkten Zusammenhang mit seinen aktuellen Beschwerden, welche er erst seit dem Unfall habe. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf ein nicht mehr auffindbares MRI-Bild aus dem Jahre 199 9. Damals sei ihm von einem Arzt der Klinik A .__ _ mitgeteilt worden, er müsse das Knie inner halb eines Jahres operieren, ansonsten er sich nur noch unter Schmerzen fort be wegen könne. Es habe bis heute keine Operation stattgefunden, stattdessen habe er ohne irgendwelche Beschwerden während dreizehn Jahren intensiv Sport g etrieben. Zudem seien die Schmerzen, welche er damals beschrieben hätte, nicht am selben Ort zu lokalisieren wie heute. D er Befund von 1 999 habe sich demzu folge als falsch erwiesen (Urk. 1) . 2.4
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, unabhängig da von, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Beschwerdeführer nach den Untersuchungen 1999 wieder Sport getrieben habe, sei ein dege nerativer Vorzu stand im Bereich des rechten Knies dokumentiert.
In Anbetracht dessen, dass die bildgebenden Untersuchungen mehr als ein Jahr nach dem Unfall eine gegen über dem kurz nach dem Unfall gemachten MRI unveränderte Situation gezeigt h ätt e n, könne nicht von ei ner richtunggebenden Verschlimmerung des besteh en den Vorzustandes ausge gangen werden. Dies umso weniger, als sich unfall kau sale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende strukturelle Schädi gungen nicht objektivieren liessen (Urk. 7 S. 3 f.). 2.5
Dem hielt der Beschwerdeführer in der Replik erneut entgegen, wä hrend Jahren regelmässig Sport g etrieben zu haben, was seit dem Unfall nicht mehr möglich sei. Auch leide er im täglichen Leben unter Schmerzen im Knie (Urk. 11). 3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 2. April 2012 vermerkte der Beschwerdeführer, er habe sich am 12. März 2012 in einem Bus in Z.___ auf einen Klappsitz gesetzt und sich dann wieder erhoben, um eine Zeitung zu greifen, wobei er die Füsse an Ort und Stelle belassen habe. Dann habe e r sich wieder hinsetzen wol len.
I n der Zwischenzeit sei der Sitz aber wieder hochgeklappt,
w eshalb er mit voller Wucht auf dem Boden gelandet sei. Dabei sei sein rechtes Knie verdreht worden (Urk. 8/A1). 3.2
Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Me dizin, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 2. April 2012 eine Ver letzung des Innenmeniskus sowie eine aktivierte vorbestehende Arthrose. Der Beschwerdeführer habe seit 1999 Knieprobleme. Nach Angaben des Beschwer deführers sei das rechte Knie bei einem Sturz hyperflektiert worden. Ein Unfall komme als Ursache für die Verletzung in Frage . Aktuell sei eine Schwellung vorhanden, und es bestehe ein Druckschmerz auf der Innenseite. Es liege ein stabiler Bandapparat vor, im Röntgenbild sei aber ein verschmälerter Gelenk spalt medial erkennbar (Urk. 8/M1).
3.3
Das MRI des rechten Knies vom 2 6 . Oktober 1999 w ar von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Radiologie an der Klinik D.___, wie folgt beurteilt worden : Es zeige sich eine ausgedehnte osteochondrale Läsion am medi alen Femurkondylus mit grösserem Knorpeldefekt in der Belastungszone und aus gedehntem subchondralem Knochenmarksödem direkt über dem Menis cus hin ter h orn . Eine Meniscusrissbildung sei nic ht nachgewiesen (Urk. 8/M14). 3.4
Dr. B.___ überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser diagnostizierte im Rahmen der Kon sul tation vom 10. Mai 2012 eine traumatisierte Varusgonarthrose mit Akti vie rung medial,
einen Zustand nach medialer Kapselbandläsion mit Beteili gung VKB (Vor deres Kreuzband) und einen Zustand nach Meniskusläs i on mit erhaltenem Re generat. Im mitgebrachten MRI sehe man schon eine deutliche Zerstörung des medialen Kompartiments bezüglich Knorpel und auch Stresszeichen intraossär
femoral
und tibial . Zudem sei ein Zustand nach media l er Seitenbandruptur mit hier möglichem Chondrom oder freiem Gelenkkörper erkennbar. Das VKB sei ebenfalls ve rnarbt, die
lateralen Verhältnisse und femoropatell ä r seien ruhig . In der Vorgeschichte sei es bereits im Jahr 1999 zu einer Abklärung ge kommen
im Spital F.___ . V ia Dr. med. G.___
sei eine operative Behandlung vorgeschlagen worden wegen Knorpelschäden medial (Urk. 8/M3). 3. 5
Am
22. Februar 2013 wurde am Medizinisch Radiolo gischen Institut H.___ ein MRI des rechten Knies durchgeführt. Im Verg leich zur Voruntersu chung vom 4. April 2012 wurde das MRI-Bild wie folgt beurteilt: Es liege ein stationäres Ausmass der fortgeschrittenen, medialen Gonarthrose mit vollstän dig ausgedünntem Knorpelüberzug in einem grösseren zentralen Areal im medi alen Kompartiment vor . Aktuell bestünden ein leicht geringeres Ausmass der sub cho ndra len
ossären Signalveränderungen sowie ein leicht regredienter, ge ringer Gelenkerguss. Vorbestehend seien ein leicht extrudierter und degenerier ter me dia ler Meniskus sowie eine kleine Baker-Zyste mit kleinem Chondrom (Urk. 8/M6).
3.6
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Leiter des Medizini schen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 fest, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bereits vor dem Unfall vom 12. März 2012 beeinträchtigt gewesen durch eine mediale Gon ar throse rechts. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt, jedoch zu einer bloss vorübergehenden. Im MRI vom 22. Februa r 2013 sei im Vergleich zum MRI vom 4. April 2012 ein stationäres Ausmass einer fortgeschrittenen medialen Gonarthrose erkennbar. Damit sei eine richtunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 aus ge schlossen. Der Status quo sine sei nach spätestens sechs Monaten erreicht . Bereits im Jahr 1999 habe eine Knieabklärung stattgefunden, wobei eine Opera tion vorgeschlagen worden sei (Urk. 8/M11). 3.7
Dr. med.
J.___, Chefarzt Orthopädie an der Klinik A.___, diagnostizierte im Rahmen der Konsultation vom 21. November 2013 eine fortgeschrittene me diale Gonarthrose Knie rechts . Gemäss Anamnese sei der Beschwerdeführer bis 1999 Fussballer in der 2. Liga gewesen. Dazumal hätten zunehmende Be schwer den dazu geführt, dass er seinen Lieblingssport habe beenden müssen. Vorope rationen seien keine durchgeführt worden. Bis anhin habe er selbständi ges Kraft aufbautraining durchgeführt und die Impactaktivitäten deutlich redu ziert. Bis vor 1 ½ Jahren habe er noch Tennis gespielt, was in der jetzigen Situ ation kaum noch möglich sei. Aktuell betreibe er vor allem Fitness und fahre Fahrrad. Er habe vor allem Schmerzen in der Innenseite, gelegentlich bestehe eine leichte Schwellung. Er habe keine Ruheschmerzen und keinen Anlauf schmerz mehr. Es bestehe aber eine Belastungsintoleranz . Die MRI-Bilder vom Februar 2013 zeigten eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose mit grossflächi gen K n orpeldefekten femoral wie auch tibial und einen noch recht gut erhaltenen medialen Menis kus. Es seien deutliche Entzündungszeichen der subchondralen Strukturen erkenn bar. Ansonsten handle es sich um ein altersentsprechend un auffälliges Gelenk. Im Röntgenbild vom 21. November 2013 sei eine medial de r Eminentia
entlang verlaufende Belastungsachse in der Ganzbeinaufnahme sowie eine deut liche Strukturalteration des Innenkompartimentes sichtbar. Es bestehe eine deut liche Gelenksspaltverschmälerung insbesondere in der 30°- Flexions aufnahme
(Urk. 8/M12). 3.8
Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hi elt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2014 fest, die Beurteilung von Dr. I.___ vom 28. März 2013 sei für ihn nachvoll zieh bar und schlüssig. Es bestehe ein massiver Vorzustand des rechten Kniegelenkes im Sinne einer weit fortgeschrittenen medialen Kompar timents-Gonarthrose. Dieser Zustand sei bereits im Jahr 1999 erhoben worden und sei im Anschluss an das Ereignis vom 12. März 2012 sowohl mittels MRI vom 22. Februar 2013 als auch mittels MRI vom 4. April 2012 bestätigt worden. Unfallkausale, auf das Ereignis vom 12. März 2012 zurückzuführende struktu relle Schädigungen liessen sich klar nicht objektivieren. Beim genannten Ereig nis sei es zu einer Knie kontusion gekommen, welche geeignet gewesen sei, den Vorzu stand temporär zu aktivieren. Ausgehend von einer Kniekontusion und unter Würdigung eines verzögerten Heilungsverlaufs infolge des Vorzustandes sei sechs Monate nach dem Ereignis von einem Status quo sine auszugehen. Beim Fehlen objektivier barer struktureller Schädigungen und dem Ausschluss einer radiologisch veri fi zierbaren Verschlimmerung im MRI vom 22. Februar 2013 sei eine richtung gebende Verschlimmerung mit praktischer Sicherheit auszu schliessen. Es handle sich um eine temporäre Verschlimmerung mit leicht ver zögerter Abheilung der Kontusions-/Distorsionsfolgen infolge Vorzustands während circa sechs Monaten . Weitere Behandlungsbedürftigkeiten gingen nicht mehr zu Lasten des Ereig nisses vom 12. März 2012 (Urk. 8/M15). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in erster Linie auf die ärztliche Aktenbeur teilung des Arztes Dr. I.___ des Medizinischen Dienstes . Im Einspracheverfahren wurden die vollständigen Akten sodann dem beratenden Arzt Dr. K.___ zur Beurteilung vorgelegt. Den Berichten dieser Ärzte erkannte die Beschwerdegeg nerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllen doch die er wähnten Berichte die von der Recht sprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweis kräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.4). 4.2
4.2.1
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Berichte von Dr. I.___ (E. 3.6) und Dr. K.___
(E. 3.8) sprechen, sind nicht gegeben. Nicht nur sie, sondern auch sämtliche übrigen Ärzte wiesen auf den bereits bestehenden krankhaften Vorzustand des rechten Kniegelenkes hin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.7), welcher im MRI vom 27. Oktober 1999 (E. 3.2) ausgewiesen wurde . Die Beschwerde geg nerin bestritt nicht, dass das Ereignis vom 12. März 2012 zu einer Aktivierung des bestehenden Vorzustandes und damit zu einer Verschlimmerung geführt habe. Sie kam aber zum Schluss, dass es sich um eine bloss vorübergehende und nicht richtungsweisende Verschlimmerung des bestehenden Vorzustandes handle (Urk. 2 E. 2.3.9, vgl. auch Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.7). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal sowohl Dr. I.___ als auch Dr. K.___ über ein stimmend zum Schluss kamen, eine rich tunggebende Verschlimmerung durch das Ereignis vom 12. März 2012 sei prak tisch ausgeschlossen, da bei einem Ver gleich der MRI-Bilder vom 4. April 2012 und vom 22. Februar 2013 radio lo gisch keine verifizierbare Verschlimmerung erkennbar sei. Dr. K.___ wies zudem auf das Fehlen objektivierbarer unfallkausaler, auf das Ereignis vom 12. März 2013 zurückzuführender struktu reller Schädigungen hin (E. 3.8). Auch Dr. J.___ beschrieb in seinem Bericht vom 21. November 2013
- unter Berücksichtigung der MRI-Bilder vom Februar 2013 sowie der gleichen tags angefertigten Rönt gen bilder - einen degenerativ bedingten Zustand des rechten Knies. Er diag nos tizierte eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts und hielt fest, das Arthroseausmass und auch die De struktionen seien grossflächig (Urk. 8/M12 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte, wurden in seinem Bericht keine unfallbedingten Befunde aufgeführt und das Ereignis vom 12. März 2012 nicht einmal erwähnt (Urk. 2 E. 2.3.6). MRI-Befunde aus der Zeit kurz vor dem Ereignis vom
12. März 2012, welche zum Vergleich herangezogen werden könnten, liegen nicht vor. Der Beschw er deführer gab denn auch an, nach den Problemen oberhalb der rechten Knie scheibe im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dem rechten Knie keinen Arzt mehr aufgesucht zu haben (Urk. 11). Es ist daher auf die ärztlichen Beurteilun gen der gen annten MRI-Bilder abzustellen. 4.2.2
Nach dem Gesagten ist m it den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass die Kniebeschwerden nach dem 31. März 2013 nicht mehr auf das Ereignis vom
12. März 2012 zurückzuführen sind.
Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember
2010 E.
4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige rich tungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 4. 3 .1
Dafür, dass der Befund von 1999 falsch gewesen sein soll (vgl. das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2), bestehen keine Anhaltspunkte. Gemäss Bericht von Dr. Fr. J.___ vom 21. November 2013 gab der Beschwerdeführer selbst an, bis 1999 Fussbal ler in der 2. Liga gewesen zu sein. Aufgrund zu neh men der Beschwerden habe er seinen Lieblingssport aufgeben müssen (Urk. 8/M12) . Der Beschwerdeführer räumte sodann auch in seiner Beschwerde schrift und in der Replik ein, damals Schmerzen im Knie gehabt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 S. 1) . Dass diese dazumal an einem anderen Ort auftraten als heute (Urk. 1 S. 2), kann nicht ausgeschlossen werden, verm ag jedoch we der die Befunde von 1999 noch die Befunde nach dem Ereignis vom 12. März 2012 in Frage zu stellen. Es ist damit von einem krankhaften Vorzustand des re chten Knies
(fortgeschrittene mediale Gonarthrose) auszugehen (vgl. E. 3.3, E. 3.6 und E. 3.8). 4.3 .2
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich allein aus dem Um stand, dass der Beschwerdeführer nach den Beschwerden von 1999 während 13 Jahren regelmässig Sport betrieb und dies gemäss seinen Angaben seit dem Unfall vom 12. März 2012 nicht mehr möglich ist, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argu mentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammen hänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4. 3 .3
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin stütze sich im angefochtenen Entscheid auf Vermutungen, Annahmen und Wahrscheinlich keiten (Urk. 11 S. 2), dann ist er auf das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinzuweisen (vgl. E. 1.1 f.). 4. 4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2013 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlos sen werden könne n, weshalb sie den Anspruch des Beschwerde füh rers auf wei tere Leistungen zu Recht verneinte.
Dies würde an sich zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen. 4.5
Wie eingangs erwähnt, erklärte sich die Beschwerdegegnerin jedoch – ohne Aner kennung einer Rechtspflicht – bereit, die im Rahmen der Untersuchung von An fang November 2013 beim Kniespezialisten (Einholen einer Zweitmeinung) ange fallenen Kosten von Fr. 322.75 (vgl. Urk. 8/A16 und Urk. 11) als Abklä rungs kosten im Sinne von Art. 45 ATSG zu übernehmen (Urk. 7 S. 2 und S. 5), und ersuchte insoweit um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Diesem Antrag entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die ärztliche Untersuchung von Anfang November 2013 im Umfang von Fr. 322.75 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Krankenkasse Sanitas - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro