Sachverhalt
1.
1.1
Die X.___ liess ihre zwei Mitarbeiter Y.___ , geboren 1942, Verwaltungsratspräsident der X.___ , und Z.___ , geboren 1951, Verwaltungsratsvizepräsidentin der X.___ , beide Einzel zeichnungs berechtigte der Gesellschaft ( Urk. 6/2.13a) , bei der Basler Ver siche rung AG (nach fol gend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichern (Urk. 6/1.8.12 , Urk. 6/5.4-5 ). Am 2 3. Juni 2012 erlitt Y.___ einen Unfal l, bei dem er sich eine Teil ruptur der Supraspinatussehne zuzog (Urk. 6/ 2.1, Urk. 6/3.3, Urk. 6/3.5 S. 3 ). D er behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin , atte stierte bezüglich der Teilzeittätigkeit des Versicherten bei der X.___
von 15 Stun den pro Woche (Urk. 6/2.12, Urk. 6/3.5 S. 7 ) eine Arbeits un fähigkeit von 100 %
bis am
15. Januar 2013, von 75 % vom 16. Januar bis Ende Februar 2013 und von 50 % vom 1. März bis 3. Juni 201 3. Ab dem 4. Juni 2013 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeits fähig
(Urk. 6/4.1, Urk. 6/4.2 , Urk. 6/4/8 ). D ie Basler erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Urk. 6/1.8.1 S. 2) und holte das Gutach ten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trauma tolo gie des Bewe gungs apparates, vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 6/3.5) ein. 1.2
Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___ und die Basler einen Ver gleich über die Versicherungsleistungen ab . Dieser legte fest, dass die Heil kosten leistungen mit sofortiger Wirkung ein gestellt würden, keine Integri täts ent schä digung ge schuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rück er stattungs anspruch bezüglich der ausbezahlten Tag gelder von ins ge samt Fr. 15‘768.-- zustehe. Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Ver gleich eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig ver zich tete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 6/2.27 ). Ausserdem unter zeichnete dieser am 25. Juli 2013 eine ein ver nehmliche Auf hebung des Versi cherungsvertrages zur obligato rischen Unfall ver sicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31 ).
Mit Schreiben vom 25. August 2013, unterzeichnet von Z.___ , erhob die X.___ Einsprache (Urk. 6/1.4) gegen die Ver fügung und die Vertragsaufhebung vom 2 5. Juli 201 3. Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 6/1.7 ). Die dagegen von der X.___ erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2014 teilweise gutgeheissen, soweit darauf ein getreten wurde, und es wurde die Sache an die Basler zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der X.___ eintrete und darüber materiell entscheide (Urk. 6/1.8.1 S. 10). Die Basler wies daraufhin die Einsprache der X.___ vom 25. August 2013 (Urk. 6/1.4) mit Einspracheentscheid vom 4. April 2014 ab und verneinte die Voraussetzungen für die Gutheissung eines möglichen Erlass gesu ches
( Urk. 2 S. 3). 2.
Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom
28. April 2014 Beschwerde und bean tragte sinn ge mäss, der Einspracheentscheid vom
4. April 2014 sei auf zuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder für die ge samte Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Y.___
vom 23. Juni 2012 bis 3. Juni 2013 gemäss den Attesten von Dr. A.___
mit einem Taggeld von Fr. 105.20 aufgrund des deklarierten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- nachzu zahlen und für den ganzen Aufwand für Beratung, Spesen und so weiter in der Höhe von etwa Fr. 3‘000.--, die der X.___ im Zusammenhang mit dieser Ange le genheit entstanden seien, auf zu kommen, sowie es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf die Rückforderung von Fr. 15‘768. - habe (Urk. 1). Die Be schwerde gegnerin
schloss in der Be schwerde antwort vom 15. Mai 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 S. 2). Mit Eingabe vom 14. August 2014 er stat tete die Beschwerdeführerin, nunmehr ver treten durch Rechtsanwalt Michael Aus feld , die Replik mit dem Antrag, es sei der Ein sprache entscheid vom 4. April 2014 aufzuheben und es sei die Beschwer de gegnerin zu verpflichten,
für die ver sicherte Person Y.___ die vertraglichen Versicherungs leistun gen bis und mit 3. Juni 2013 zu erbringen, zahlbar an die Be schwerde füh r erin ( Urk. 14 S. 1). Die Beschwerde gegn erin hielt in der Duplik vom 1. Sep tember 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 18 S. 2 ). Mit Verfügung vom 4. Septem ber 2014 (Urk. 19) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Auszug aus seinem individuellen Konto ( IK-Auszug, Urk. 24/2) einge holt. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Stellung (Urk. 30). Der Beigeladene liess sich dazu und zu den Eingaben der Par teien mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 verlauten . Darin schloss er sich den Anträgen der Beschwerdeführerin an (Urk. 31). Die Be schwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3) . 1.2
1.2 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht ( Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.2 .2
Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art. 17 Abs. 1 UVG).
Als versicherter Verdienst für die Be messung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs.
2 Halbsatz 1 UVG ) einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbe stand teile , auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV ). Beim "letzten bezogenen Lohn" handelt es sich in der Regel um den unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Monats-, Wochen- oder Stun den lohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt ( Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E. 2a , 139 V 464 E. 2.2 ).
Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt grundsätzlich der nach der Bundes gesetz ge bung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) massge bende
(beitrags pflichtige) Lohn als versicherter Verdienst.
1.2 .3
Der für die AHV r espe ktive die AHV- Beiträge massgebende Lohn bei unselb ständig Erwerbenden wird in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG)
bestimmt als jedes Entgelt für in unselb stän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Pro visionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschä di gun gen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesent li chen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören g emäss Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV)
- abgesehen von
hier nicht wesentlichen Ausnahmen - Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität .
1. 2 .4
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten
- im Sinne einer Ausnahme zu Art. 22 Abs. 1 UVV - ebenfalls als versicherter Verdienst ( Art. 22 Abs. 2 lit . a UVV).
Und zwar entrichten Männer , die das 65. Alter s jahr vollen det haben, nach Art. 6 quater
Abs. 1 AHVV vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil AHV- Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im Monat be ziehungs weise Fr. 16‘800.-- Franken im Jahr übersteigt. 1. 2 .5
Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird nach Art. 23 Abs. 1 UVV der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutter schaft oder Kurzarbeit erzielt hätte. 1.2.6
Massgebend für den versicherten Verdienst sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht allfällige davon abweic hende vertragliche Abmachungen . Anders als bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Validen ein kommens (Art. 16 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c/ aa ) ist grundsätzlich unerheb lich, ob und gegebenenfalls inwieweit der bezogene Lohn eine Sozialkompo nente enthält. Vorzubehalten sind Fälle, wo eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Lohn rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Hinblick auf die Erwirkung höherer Sozialversicherun gsleistungen, festgesetzt wurde (U rteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 5.1). 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene L eistun gen zurück zuerstat ten. Wer eine Leistung in gutem Glauben em pfan gen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vor liegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. 1.4 1.4.1
Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Stre itigkeiten über sozialversiche rungsrecht liche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ( Abs. 2 ). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss im Einsprache- und Beschwerdeverfahren ( Abs. 3).
Gemäss
Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( lit . b; BGE 132 V 412 E. 4). 1.4.2
Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen , also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzu weichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechts verhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsin halt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfas sen der Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 E. 2.4 , 140 V 77 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, von Gesetzes wegen sei das geltend gemachte Prinzip, dass die Taggeldleistungen übereinstimmend mit de r Prämienabrechnung auf einer Lohn summe von Fr. 48‘000.-- abzurechnen seien, nicht vorgesehen. E s seien von der Beschwerdegegnerin denn auch keine Be lege zur Überweisung ent spre chender Lohnzahlungen an den Beigeladenen bei gebracht worden . Der Ver gleich vom 2 5. Juli 2013 sei zwisc hen ihr, der Beschwerdegegnerin, und dem Beigeladenen erfolgt, der zu gleich als Einzel zeichnungsberechtigter für die Beschwerdeführerin im Han delsregister eingetra gen sei. Mit Unterzeichnung des Vergleichs habe er nicht zuletzt im Wissen um seine Funktion als Einzel zeich nungsberechtigter der Be schwerdegegnerin bestätigt, dass er respektive die Beschwerdeführerin Fr. 15‘768.-- zuviel Taggeldleistungen erhal ten hätten und dass kein Erlass grund vorliege. Ein Erlassgesuch setze zudem das Vorliegen einer Gut gläubig keit voraus. Nachdem von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wor den sei, dass nie Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 48‘000.-- in der mass gebenden Zeitperiode erfolgt seien, könne im Rahmen der massgebenden objek tiven Betrachtung nicht von einer Gutgläubigkeit des Beigeladenen und/oder der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Raum für die Einreichung eines erfolgversprechenden Erlassgesuchs, weshalb in anti zipierter Würdigung ein mögliches Erlassgesuch bereits an dies er Stelle abzu weisen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die Be schwerdegegnerin zudem vor, der Vergleich vom 2 5. Juli 2013 entspreche den Anforderungen von Art. 50 ATSG, so dass mit dessen Abschluss die Streitig keiten über Leistungs- und Rückforderungsansprüche beigelegt seien. Es sei zudem zu beachten, dass es beim Vergleich gerade darum gegangen sei, vom Versicherten respektive seiner Arbeitgeberin nicht belegte und somit bestritten gebliebene Sachverhaltselemente, nämlich die Höhe des vor dem Unfall tat sächlich erzielten Verdienstes, einvernehmlich zu bereinigen. Die Rüge wegen Sachverhalts- und Angemessenheitskorrekturen sei aus geschlossen. Es könnten nur Verfahrensmängel, Willensmängel und Rechts ver letzungen gerügt werden. Even tualiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Lohn des Bei geladenen in den Lohndeklarationen und Unfallmeldungen wider sprüchliche Angaben gemacht habe. Die Behauptung, die Lohnangaben in der Unfallmel dung vom 2 3. Juni 2012 seien richtig gewesen, treffe demnach nicht zu. Es sei von einer absichtlich falschen Unfallmeldung der Beschwerde führerin auszu ge hen, weshalb der Versicherer nach Art. 46 Abs. 2 UVG befug t sei , jede Leistung zu verweigern. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, weshalb der Beschwerde führer als Versicherter und einzelzeichnungs berechtigter
Verwal tungs ratspräsi dent einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.-- zuge stimmt haben sollte, falls er tatsächlich monatlich Fr. 4‘000.-- bezogen hätte (Urk. 5 S. 3
f . , Urk. 18 S. 2 ff. ).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin immer korrekt nachge kom men und sie habe die Prämien für korrekt deklarierte Löhne aller Mitar beiter immer bezahlt. Zu m Zeitpunkt des Unfalls vom 23. Juni 2012 sei der Monats lohn des Beigeladenen mit Fr. 4‘000.-- richtig angegeben worden. Ab dann bis am 1 5. Januar 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Verdienst im Jahr 2012 setze sich deshalb aus Taggeldern und AHV-pflichtigem Lohn zusammen. Die Angaben auf seinem Lohnausweis und in der AHV-Ab rechnung seien daher korrekt. Beim neu festgelegten Taggeldbetrag von Fr. 36.60 sei die Beschwerdegegnerin von einem nicht korrekten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.--, dem Betrag für Rentner, ausgegangen. Zudem habe die Beschwer degegnerin gestützt auf das Gutachten ihrer Vertrauensärztin, welches aufgrund von nur einer Sitzung erstellt worden sei, rückwirkend sechs Monate früher ein ges tellt, ohne die Atteste von Dr. A.___ , einem erfahrenen Facharzt, zu beach ten, d er den Beigeladenen erst per 3. Juni 2013 wieder als zu 100 % arbeits fähig erachtet habe. Den Vergleich und die Verzichtserklärung vom 25. Juli 2013 sowie die Kündigung des UVG-Vertrages habe der Beigeladene nach massivem Druck seitens der Beschwerdegegnerin und ohne vorherige Absprache mit der Hauptaktionärin und dem Verwaltungsrat unterzeichnet. Die Beschwerdegegne rin hätte d ies vorgängig abklären müssen (Urk. 1). In der Rep lik lässt die Beschwerdeführerin zudem vorbringen, der in eine Verfügung gekleidete Ver gleich vom 25. Juli 2013 gehe offensichtlich von falschen Vor aus setzungen aus und sei daher zwei fel los unrichtig. Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013
in den Räum lichkeiten der Beschwerdegegnerin sei dem Beigeladenen erklärt worden, sie, die Beschwerdeführerin , habe für ihn eine falsche, nicht korrekte UVG-Meldung gemacht. Auch habe man ihm zu Unrecht weisgemacht, Frau Z.___ als ihre Ver treterin teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin. Der Beigeladene habe die ihm überfallmässig b e kannt gegeben en Angaben als wahr und auch für die Unfallversicherung ver bindlich ent gegengenommen und guten Glaubens seine Unterschrift unter den Ver gleichs text gesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin willkürlich ange nommene Verdienst von lediglich Fr. 16‘800.-- entspreche aber nicht den Tat sachen und der Beigeladene sei regelrecht getäuscht worden . Zudem sei Ansprechs partnerin für sämtliche Versi cherungs angele genheiten der Beschwerdegegnerin stets Frau Z.___ und nicht der Bei geladene gewesen , was sich aus der gesamten Korrespondenz und dem Ver sicherungsantrag ergebe . Der Beigeladene sei denn auch ausschliesslich in sei ner Eigenschaft als Ver sicherter und in der Meinung, es gehe um seinen Gesund heitszustand, an der Be sprechung vom 25. Juli 2013 erschienen. Es liege in rechtlicher Hinsicht daher auf der Hand, dass trotz des Eintrages des Beige lade nen im Handels register als Einzelzeichnungsberechtigter, die Handlungs be fugnis im Verhältnis zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwer de gegnerin ausschliess lich bei Frau Z.___ gelegen habe. Es werde sodann bestritten, dass von einer absichtlich falschen Unfallmeldung aus zuge hen sei. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer An sicht, dass lediglich ein Lohn von Fr. 16‘800.-- versichert sei, obsiege, habe diese die zu viel bezogenen Prä mien eventualiter im Rahmen der zu erstellenden Schlussabrechnung zu erstat ten
( Urk. 14 S. 2 ff.). 2.3
Der Beigeladene schloss sich in seiner Stellungnahme den Vorbringen der Beschwerdeführerin an und erklärte insbesondere, er sei anlässlich der Be spre chung vom 2 5. Juli 2013 falsch orientiert und darüber getäuscht worden, dass die von Frau Z.___ erstellten Abrechnungen falsch seien und die Versicherung zu viel bezahlt habe. Er halte daher seine Unterschrift vom 25. Juli 2013 für nicht verbindlich ( Urk. 31) . 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem ange fochtenen Ein sprache entscheid
( Urk. 2) die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) bestätigt hat, mit welcher sie den Inhalt des zwischen ihr und dem Beigeladenen abge schlossenen Ver gleich s gleichen Datums zur Fest set zung des Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 mit sofortiger Ein stellung der Heilkostenleistungen, Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012, Verneinung einer Invalidität und eines Integritätsschadens sowie einer Taggeldrückforderung für die Zeit vom 26. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 6/1.8.11, Urk. 6/1.8.13) im Betrag von Fr. 15‘768.--
festgelegt hat. 3. 3.1
Was den Inhalt des Vergleiches vom 2 5. Juli 2013 anbelangt, handelt es sich klarerweise um Leistungen im Sinne von Art. 50 ATSG (vgl. zur bewussten Beschränkung der Vergleichsmöglichkeit auf Leistungsstreitigkeiten : BGE 131 V 4 17 E. 4.2). Auch ist das Ergebnis des Vergleichs im Sinne von Art. 50 Abs. 2 ATSG d urch Verfügung festgelegt
worden (Urk. 6/2.27 -28 ) .
Der Beigeladene war als Versicherter sodann berechtigt, im eigenen Namen und ohne Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich über seine Leistungs ansprüche
aus dem Unfall vom 2 3. Juni 2012 mit der Beschwerde gegnerin abzuschliessen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 50 Rz 3 in Verbindung mit Rz 6 ) . Hierbei ist strittig und zu prüfen , ob er den Vergleich allein in seinem oder auch im Namen respektive unter Beteiligung der Beschwerdeführe r in ab ge schlossen hat .
3.2
3.2.1
Falls der Beigeladene den Vergleich allein in der Funktion als Ver sicherter abge schlossen hat , würde daraus in Bezug auf die Beschwerde führerin folgen, dass ihr als am Vergleichsabschluss nicht beteiligte r Drittpartei nebst Rügen zu Ver fahrens- und Willensmängeln sowie Rechtsverletzungen auch Rügen zu Sach verhalts- und Angemessenheitsfragen im Sinne einer umfassenden mate riellen Prüfung offen stünden
( Kieser , a.a.O., Art. 50 Rz
3 und Rz 17) . Im ande ren Fall, wenn der Beigeladene in einer Doppelfunktion als Ver sicherter und als Vertreter der Beschwerdeführerin ge handelt hat , wären
die Rügen
gegen die Bestätigungsverfügung respektive den Vergleich vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) nicht nur für den Beigeladenen, sondern auch für die Be schwerde führerin als am Vergleich Beteiligte auf Ver fahrens- und Willensmängel sowie Rechtsver letzungen be schränkt ( Kieser , a.a.O., Art. 50 Rz 3 und
Rz 14). 3.2.2
E ntgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin ( Urk. 14 S. 3 f.) kann
allein aus dem üblichen Geschäftsverkehr der Be schwerdegegnerin
mit der Ver waltungs rats vize präsidentin Frau Z.___
als Ansprechspartnerin in Versicherungsfragen nicht bereits abgeleitet werden , dass der Beigeladene keine rechtsverbindlichen Geschäfte in Versicherungsfragen für die Beschwerdeführerin abschliessen konnte. Denn als Ver waltungsrats präsident der Beschwerdeführerin mit im Han dels register einge tra gener Einzel zeichnungs berechtigung (Urk. 6/2.13a; vgl. Art. 720 des Obliga tionenrechts, OR) war er nach Art. 718a OR befugt, im Namen der Be schwerde führerin im Um fang der objektiven Zweckgrenze zu han deln und diese zu vertreten.
A llfällige interne Beschränkungen der Vertretungs befugnis
- mit Aus nahme der hier nicht gegebenen Filial- und Kol lektivklausel - haben gutgläu bigen Dritten gegenüber in der Regel keine Wirkung ( Watter in: Basler-Kommentar, Obliga tionenrecht I I, Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 718a Rz 8 ). Auch ergibt sich eine
interne Beschränkung der Ver tre tungsbefugnis des Verwaltungsratspräsidenten in Ver sicherungssachen weder aus den Akten , noch musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben aus den Umständen bei ge botener Aufmerksamkeit auf eine solche schliessen . E ine Erkundigungspflicht bei der Aktiengesellschaft oder bei anderen Organen besteht zudem nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertetungsbefugnis zu einem an Sicher heit grenzenden Verdacht verdichten ( Watte r , a.a.O., Art. 718a Rz
11) . Ein solcher Verdacht drängte sich hier nicht auf , zumal kein Fall eines Eigengeschäftes (vgl. Watter , a.a.O., Art. 718 Rz 32 und Art. 718a Rz 11) vorlag, bei dem der Verwaltungsrat im eigenen Interesse (zu seinem eigenen Vorteil wie etwa bei einer Bürgschaft für sich zulasten der Gese llschaft ) handelte. Die In te ressen des Bei geladenen als Versicherten waren jene n der Beschwerde führ erin im Wesent lichen gleichgelagert . Es lag daher in der Verantwortung des Bei gela denen als Verwaltungsratspräsidenten auch die Interessen der Be schwerde führerin zu vertreten.
Anlässlich der Besprechung vom 2 5. Juli 2013 wurde dem Beigeladenen denn auch der Vergleichstext zusammen mit einem Schreiben der Beschwerde geg ne rin vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.28) zur Unterschrift übergeben ( Urk. 14 S. 3). Dieses Schreiben war an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch wurde in Ziffer 4 des Vergleichs respektive der Verfügung vom 25. Juli 2013 die Be s chwerdeführerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch erwähnt ( Urk. 6/2.27 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging
somit - für den Beige ladenen ersichtlich - davon aus, dass dieser den Vergleich und die Verfügung nicht nur in seiner Funk tion als Versicherter, sondern auch in seiner Funktion als Vertreter der Be schwerde führerin entgegen und zur Kenntnis nahm sowie genehmig t e . Am gleichen Termin unterzeichnete der Beigeladene schliess lich die Verein barung zur Aufhebung des Versicherungsvertrages per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31), was ebenfalls verdeutlicht, dass der Beigeladene im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin in seiner Funk tion als einzelzeichnungs berechtigter
Ve r wal tungsratspräsident
die Be schwerdeführerin vertrat. 3.2.3
Folglich wurde der Vergleich vom 2 5. Juli 2013 unter Beteiligung der Beschwer deführerin abgeschlossen. Die Überprüfung des dem angefochtenen Ent scheid respektive der Verfügung vom 25.
Juli 2013 zugrunde liegende Ver gleich s gleichen Datums hat sich somit auf Ver fahrens- und Willensmängel sowie Rechtsverletzungen zu beschränken. 4.
4.1
4.1.1
S owohl die Beschwerdeführerin als auch der Bei geladene machen geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin über den für den Taggeldanspruch mass gebli chen Verdienst falsch informiert und getäuscht worden sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin
angeblich eine falsche UVG-Mel dung abgegeben
habe ( Urk. 14 S. 3 ff. , Urk. 31) . Damit wird der Willensmangel der Täuschung geltend gemacht . 4.1.2
Die Art. 23 ff. OR ("Mängel des Vertragsabschlusses") sind im öffentlichen Recht nicht direkt anwendbar; als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind sie jedoch insoweit zu beachten, als sich die Regelung als sachgerecht erweist. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen über die Drohung und die Geltendmachung der Willensmängel ( Art. 29-31 OR) der Fall ( BGE 105
Ia
207
E. 2c S. 211; Urteil e des Bundesgerichts 9C_90/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1 und 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3 ).
Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum ( Art. 24 Abs. 1 OR) befunden hat , namentlich wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (sogenannter Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) . Be zieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweg grund zum Vertrags ab schluss, so ist er nicht wesentlich (sogenannter Motivirr tum , Art. 24 Abs. 2 OR).
Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war ( Art. 28 Abs. 1 OR). 4.2
4.2.1
Der angeblich durch die behauptete Täuschung entstandene Irrtum des Bei gelade nen bezog sich auf Falschangaben von Seiten der Beschwerdeführerin zum
für die Taggeldhöhe massgeblichen tatsächlichen Verdienst des Beigela de nen unmittelbar vor dem Unfall vom 2 3. Juni 2012 (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 lit . a UVV in Verbindung mit Art. 6 quater
Abs. 1 AHVV) .
Hierzu wurde im Vergleichstext detailliert nebst den massgeblichen gesetzlichen Be stimmungen ( Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) Folgendes erläutert:
„...Der Lohnausweis und die AHV-Deklaration des Jahres 2012 gegenüber der SVA Zürich sowie die Lohnsummendeklaration en an die Basler Versicherung AG für die Jahre 2010 - 2012 weisen einen effektiv erzielten Verdienst von CHF
16‘800.00 aus. Dieser wird zur Festsetzung der aus dem U nfall vom 23. Juni 2012 geschuldeten Taggeldleistungen herangezogen. Der Taggeldansatz beläuft sich somit bei voller Arbeitsunfähigkeit auf CHF 36.80 pro Tag.
2. Auf der Unfallmeldung UVG vom Juli 2012 wurde gegenüber der Basler Ver sicherung AG ein monatl icher Grundlohn von CHF 4‘000.00 de klariert. Die ursprüngliche Berechnung des Taggeldansatzes von CHF
105.20 bei voller Arbeits unfähigkeit erfolgte somit aufgrund des gemeldeten Jahresver dienstes von CHF 48‘000.0 0. Gestützt auf die obigen Ausführungen besteht somit ein Rückforderungsanspruch der Basler Versicherungen AG für zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen von CHF 68.40 pro Tag.“ 4.2.2
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen im Einzelnen dargelegt, von welchen Bestimmungen und Sachverhalten sie ausging.
Die Darstellung stimmt zudem mit den Akten überein. Einerseits wurde in der Unfallmeldung zum Unfall vom 23. Juni 2012, unter zeichnet von Frau Z.___ für die Be schwerdeführerin, ein brutto Grundlohn von Fr. 4‘000.-- pro Monat, mit hin Fr. 48‘000.-- pro Jahr deklariert (Urk. 6/2.1). Andererseits ist dem Lohnaus weis des Beigeladenen für das Jahr 2012 zu entnehmen, dass ihm nebst den Taggeldern von Fr. 23‘ 200.-- ein Brutto l ohn von Fr. 16‘800.-- ausgezahlt wor den sei (Urk. 6/2.21) . D ie AHV-Deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 gegenüber der SVA Zürich beinhaltete gemäss der Bestä tigung der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. April 2013 dementsprechend lediglich den Lohn für Frau Z.___ (vgl. die Lohn-Deklaration der Beschwerde führerin zuhan den der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012, Urk. 6/2.12a) von Fr. 6‘000.-- (Urk. 6/2.23) , da für den damals bereits über 65jährigen Beige ladenen Art. 6 quater Abs. 1 AHVV galt, wonach ein Einkommen von bis zu Fr.
16‘800.-- nicht AHV-beitragspflichtig ist. Auch die Lohnsummendekla ratio n en
für die Jahre 2010 - 2012 wurden von der Beschwerdegegnerin im Ver gleich stext
korrekt zitiert . Und zwar gab die Beschwerde führerin der
Beschwer degegnerin
gegenüber jeweils einen Lohn der Männer im Betrieb, mithin des Bei geladenen, von Fr. 16‘800.-- an (vgl. Urk. 6/2.17, Urk. 6/2.19, Urk. 6/2.12a ).
Somit divergierten die Lohnangaben. Zu beachten ist dabei namentlich, dass der im Lohnausweis des Jahres 2012 nebst den Taggeldern von Fr. 23‘200.-- ange gebene Bruttolohn von Fr. 16‘800.-- (Urk. 6/2.21) umge rechnet auf die Monate vor der attestierten 100%igen Arbeitsun fähigkeit des Beigeladenen vom 23. Juni bis Ende Dezember 2012 ( Urk. 6/4.9), mithin von Januar bis 2 2. Juni 2012, einen Monatslohn von zirka Fr. 2‘800.-- und nicht von Fr. 4‘000.-- erge ben würde. Dass der Beigeladene unmittelbar vor dem Unfall vom 2 5. Juli 2013 einen Monatslohn von zirka Fr. 2‘800.-- erzielt hatte, wurde von der Beschwer deführerin bisher indes nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Verfahren den genauen Monats lohn des Beigeladenen vor dem Unfall
nicht beziffer t .
Auch wurde damals (und bis heute) weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beigeladenen ein Beleg dafür vorgelegt , welchen Lohnbetrag der B ei ge la dene in den Monaten vor dem Unfall von der Beschwerdeführerin tat sächlich bezogen hatte. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwer de geg nerin vom 2 4. Mai 2013 werden im Kleinbetrieb keine monat lichen Lohn abrechnungen ausgestellt (Urk. 6/2.12). Die Lohnfrage war und ist bei gegebener Aktenlage somit nicht restlos geklärt. 4.2.3
Zur Klärung der unklaren Lohnfrage hätte die Bes chwerdegegnerin weitere Sach ver haltsabklärungen vornehmen und dazu etwa Kontoauszüge des Bei gela denen mit Beleg en über den ausbezahlten Lohnbetrag, seine Steuer erklä rung , sein en Arbeitsvertrag und/oder die Statuten sowie die Buchhaltung der Beschwer deführerin einholen können . Das Recht zum Abschluss eines Ver g leichs im Sinne von Art. 50 ATSG ist bei einer solchen ungewissen Sachlage zulässig und lag insofern durchaus auch im Interesse des Beigeladenen und der Be schwerdeführerin, wobei mit Ab schluss des Vergleichs rechtmässig in Kauf genommen wurde, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechts ver hältnisses abweicht, zu der es bei umfas sen der Klärung des Sachverhalts allen falls gekommen wäre
( vgl. BGE 138 V 147 E. 2.4, 140 V 77 E. 3.2.1) . 4.2.4
Von einer absichtlichen Täuschung ( Art. 28 OR) oder einen wesentlichen Grund la genirrtum ( Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 OR ) kann vor diesem Hintergrund
folglich keine Rede sein.
Insbesondere ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt - nicht ein zusehen, wie die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen über seinen tat sächlich erzielten Verdienst hätte täuschen können, und zwar sowohl als ver sicherter Arbeitnehmer als auch in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident, der Ein sicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin hat. Im Vergleich ging es letztlich um die Korrektur des bislang ausbezahlten Taggeldes im Hinblick auf das tatsächlich erzielte und ausbezahlte Bruttoeinkommen des Beigeladenen in der Zeit unmittelbar vor dem 23. Juni 201 2. Der Beigeladene hätte unabhängig von den Deklarationen der Beschwerdeführerin jederzeit klarstellen könne, was er in den Monaten vor dem Unfall tatsächlich ausbezahlt erhielt. 4.3
Soweit die Beschwerdeführer in mit den Ausführungen, die Be schwerde gegnerin habe dem Beigeladenen anlässlich der Besprechung vom 2 5. Juli 2013 ange deutet, wenn er nicht sofort unterzeichne, werde dies sowohl für ihn per sönlich als auch für die Be schwerdeführerin straf- und zivilrechtliche Kon sequenzen haben (Urk. 14 S. 4 ), den Willensmangel der Drohung ( Art. 29 Abs. 1 OR) gel tend machen will, ergeben sich überdies keine hinreichenden Anhalts punkte dafür, dass in unzulässiger Weise Druck auf den Beigeladenen ausgeübt wurde.
Der angebliche Hinweis auf strafrechtliche s Vorgehen für den Fall des Schei terns des Vergleichs wäre angesichts der unklaren Lohnangaben zudem grund sätzlich zulässig gewesen . Denn der
rechtsprechungsgemäss verlangte innere Zu sammenhang zwischen der An drohung einer Straf anzeige und dem ange strebten Zweck ist mit Bezug auf die Angaben zum Lohn und der daraus resul tierenden Leistungspflicht zu bejahen. Die durch die behauptete Drohung ver anlasste Vergleichseinwilligung des Bei geladenen wäre somit nur dann als unverbindlich anzusehen, wenn sich die Beschwerdegegnerin damit über mässige Vorteile hätten einräumen lassen ( BGE 125 III 353 E. 2 ). Dies ist zu ver neinen. Insbesondere liegt
in der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 kein solcher Vorteil, da die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
gestützt auf das Gutachten von Dr.
B.___ vom 16. Sep tember 2013
- ohne diese mate riell zu beurteilen - ergeben hatten , dass die Behandlung der linken Schulter nor maler weise nach 16 Wochen als beendet zu betrachten sei und die Arbeits un fähigkeit für die Teilzeittätigkeit des Beigeladenen von 15
Stunden pro Woche
trotz Ver zögerung des nor malen Heilverlaufs durch das fortgeschrittene Alter sowie die degenerativen Vorschäden nicht derart viel länger anzunehmen sei ( Urk. 6/3 . 5 S. 7 f. , Urk. 6/2.27 S. 1 ; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3 ). 4.4
4.4 .1
Der am 2 5. Juli 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossene Vergleich ist somit nicht wegen Willensmängeln ungültig und die diesen integrierende Verfügung gleichen Datums ( Urk. 6/2.27) nicht aufzu heben. Auch sind keine Ver fahrens- oder Rechtsverletzungen auszumachen, welche der Gültigkeit des Vergleichs und der Verfügung vom 2 5. Juli 2013 ent gegenstünden.
S ämtliche weiteren Vorbringen de r
Beschwerdeführerin und des Beigeladenen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.4 .2
D araus folgt, dass der im Vergleich vereinbarte Betrag für an den Beigeladenen zu viel geleist eten Taggelder von Fr. 15‘768.-- (Urk. 6/2.26-27) an die Beschwer degegnerin zurück zuerstatten ist und die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 4. April 2014 ( Urk.
2) zu Recht bestätigte. 4.5
Auf den von der Beschwerdeführerin gestellte n Eventualantrag, die Beschwer de gegnerin habe die zu hohen Prämienbeträge zu erstatten (Urk. 14 S. ) , ist mangels Anfechtungsgegenstand s ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ) nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheides bildet. Auch s oweit die Beschwerdeführerin die vom Bei ge ladenen am 2 5. Juli 2013 unterzeichnete Aufhebung des Versicherungs ver trages per Ende Juli 2013 ( Urk. 6/2.31) rügt (Urk. 1 S. 2 , Urk. 14 S. 5), ist fest zuhalten, dass dies e nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheides darstellt, so dass es dies be züglich ebenfalls am Anfechtungsgegen stand mangelt . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis des angefochtenen Einsprache ent scheid es
des Weiteren festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gut heis sung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen zwar nicht bean standet. Jedoch ist von Amtes wegen festzuhalten, dass eine r solche n Fest stel lung keine Rechts wirkung zukommt.
5.2
Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls deren Erlass (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberech tigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlass gesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung ent schie den werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befun den werden ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104; Urteile des Bundes gerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1). Auf die Rückerstattung kann nur dann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück forderung verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin hat te in der Einsprache vom 25. August 2013 kei n Erlass gesuch gestellt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass sie ein solches nach Rechtskraft der definitiven Verfügung stellen werde (Urk. 6/1.8.24 S. 2). Auch der Beigeladene als Anspruchsberechtigter der Taggeldleistungen hat kein Erlassgesuch gestellt. In der Erklärung vom 2 5. Juli 2013 hatte er lediglich bestätigt, dass kein Erlassgrund vorhanden sei ( Urk. 6/2.27 S. 2 ) . Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass nicht als offensichtlich gegeben im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV beurteilte, darf ein Entscheid über diese Frage nicht vor der rechtskräftigen Beurteilung der Rückforderung erfol gen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher insofern aufzuheben. 6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Ein sprache entscheid vom 4. April 2014 ( Urk.
2) insoweit aufzuheben, als damit fest gestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gut heis sung eines mögli chen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Das Verfahren ist kostenlos. Da die Beschwerde in einem Punkt gutge heissen wird, der von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen nicht behandelt worden ist, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Auch ist kein Ersatz für die Auslagen, die ihr im Zusam menhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, wie Beratung, Spesen usw. im Umfang von zirka Fr. 3‘000.-- ( Urk. 1 S. 2) zu leisten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2014 insoweit aufgehoben , als damit festgestellt wurde , dass die Voraus setzungen für die Gut heis sung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3) .
E. 1.2 .3
Der für die AHV r espe ktive die AHV- Beiträge massgebende Lohn bei unselb ständig Erwerbenden wird in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG)
bestimmt als jedes Entgelt für in unselb stän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Pro visionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschä di gun gen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesent li chen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören g emäss Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV)
- abgesehen von
hier nicht wesentlichen Ausnahmen - Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität .
1. 2 .4
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten
- im Sinne einer Ausnahme zu Art. 22 Abs. 1 UVV - ebenfalls als versicherter Verdienst ( Art. 22 Abs. 2 lit . a UVV).
Und zwar entrichten Männer , die das 65. Alter s jahr vollen det haben, nach Art. 6 quater
Abs. 1 AHVV vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil AHV- Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im Monat be ziehungs weise Fr. 16‘800.-- Franken im Jahr übersteigt. 1. 2 .5
Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird nach Art. 23 Abs. 1 UVV der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutter schaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.
E. 1.2.6 Massgebend für den versicherten Verdienst sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht allfällige davon abweic hende vertragliche Abmachungen . Anders als bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Validen ein kommens (Art. 16 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c/ aa ) ist grundsätzlich unerheb lich, ob und gegebenenfalls inwieweit der bezogene Lohn eine Sozialkompo nente enthält. Vorzubehalten sind Fälle, wo eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Lohn rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Hinblick auf die Erwirkung höherer Sozialversicherun gsleistungen, festgesetzt wurde (U rteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 5.1).
E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene L eistun gen zurück zuerstat ten. Wer eine Leistung in gutem Glauben em pfan gen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vor liegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.
E. 1.4.1 Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Stre itigkeiten über sozialversiche rungsrecht liche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ( Abs. 2 ). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss im Einsprache- und Beschwerdeverfahren ( Abs. 3).
Gemäss
Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( lit . b; BGE 132 V 412 E. 4).
E. 1.4.2 Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen , also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzu weichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechts verhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsin halt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfas sen der Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 E. 2.4 , 140 V 77 E. 3.2.1 ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom
28. April 2014 Beschwerde und bean tragte sinn ge mäss, der Einspracheentscheid vom
4. April 2014 sei auf zuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder für die ge samte Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Y.___
vom 23. Juni 2012 bis 3. Juni 2013 gemäss den Attesten von Dr. A.___
mit einem Taggeld von Fr. 105.20 aufgrund des deklarierten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- nachzu zahlen und für den ganzen Aufwand für Beratung, Spesen und so weiter in der Höhe von etwa Fr. 3‘000.--, die der X.___ im Zusammenhang mit dieser Ange le genheit entstanden seien, auf zu kommen, sowie es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf die Rückforderung von Fr. 15‘768. - habe (Urk. 1). Die Be schwerde gegnerin
schloss in der Be schwerde antwort vom 15. Mai 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, von Gesetzes wegen sei das geltend gemachte Prinzip, dass die Taggeldleistungen übereinstimmend mit de r Prämienabrechnung auf einer Lohn summe von Fr. 48‘000.-- abzurechnen seien, nicht vorgesehen. E s seien von der Beschwerdegegnerin denn auch keine Be lege zur Überweisung ent spre chender Lohnzahlungen an den Beigeladenen bei gebracht worden . Der Ver gleich vom 2 5. Juli 2013 sei zwisc hen ihr, der Beschwerdegegnerin, und dem Beigeladenen erfolgt, der zu gleich als Einzel zeichnungsberechtigter für die Beschwerdeführerin im Han delsregister eingetra gen sei. Mit Unterzeichnung des Vergleichs habe er nicht zuletzt im Wissen um seine Funktion als Einzel zeich nungsberechtigter der Be schwerdegegnerin bestätigt, dass er respektive die Beschwerdeführerin Fr. 15‘768.-- zuviel Taggeldleistungen erhal ten hätten und dass kein Erlass grund vorliege. Ein Erlassgesuch setze zudem das Vorliegen einer Gut gläubig keit voraus. Nachdem von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wor den sei, dass nie Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 48‘000.-- in der mass gebenden Zeitperiode erfolgt seien, könne im Rahmen der massgebenden objek tiven Betrachtung nicht von einer Gutgläubigkeit des Beigeladenen und/oder der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Raum für die Einreichung eines erfolgversprechenden Erlassgesuchs, weshalb in anti zipierter Würdigung ein mögliches Erlassgesuch bereits an dies er Stelle abzu weisen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die Be schwerdegegnerin zudem vor, der Vergleich vom 2 5. Juli 2013 entspreche den Anforderungen von Art. 50 ATSG, so dass mit dessen Abschluss die Streitig keiten über Leistungs- und Rückforderungsansprüche beigelegt seien. Es sei zudem zu beachten, dass es beim Vergleich gerade darum gegangen sei, vom Versicherten respektive seiner Arbeitgeberin nicht belegte und somit bestritten gebliebene Sachverhaltselemente, nämlich die Höhe des vor dem Unfall tat sächlich erzielten Verdienstes, einvernehmlich zu bereinigen. Die Rüge wegen Sachverhalts- und Angemessenheitskorrekturen sei aus geschlossen. Es könnten nur Verfahrensmängel, Willensmängel und Rechts ver letzungen gerügt werden. Even tualiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Lohn des Bei geladenen in den Lohndeklarationen und Unfallmeldungen wider sprüchliche Angaben gemacht habe. Die Behauptung, die Lohnangaben in der Unfallmel dung vom 2 3. Juni 2012 seien richtig gewesen, treffe demnach nicht zu. Es sei von einer absichtlich falschen Unfallmeldung der Beschwerde führerin auszu ge hen, weshalb der Versicherer nach Art. 46 Abs. 2 UVG befug t sei , jede Leistung zu verweigern. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, weshalb der Beschwerde führer als Versicherter und einzelzeichnungs berechtigter
Verwal tungs ratspräsi dent einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.-- zuge stimmt haben sollte, falls er tatsächlich monatlich Fr. 4‘000.-- bezogen hätte (Urk. 5 S. 3
f . , Urk. 18 S. 2 ff. ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin immer korrekt nachge kom men und sie habe die Prämien für korrekt deklarierte Löhne aller Mitar beiter immer bezahlt. Zu m Zeitpunkt des Unfalls vom 23. Juni 2012 sei der Monats lohn des Beigeladenen mit Fr. 4‘000.-- richtig angegeben worden. Ab dann bis am 1 5. Januar 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Verdienst im Jahr 2012 setze sich deshalb aus Taggeldern und AHV-pflichtigem Lohn zusammen. Die Angaben auf seinem Lohnausweis und in der AHV-Ab rechnung seien daher korrekt. Beim neu festgelegten Taggeldbetrag von Fr. 36.60 sei die Beschwerdegegnerin von einem nicht korrekten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.--, dem Betrag für Rentner, ausgegangen. Zudem habe die Beschwer degegnerin gestützt auf das Gutachten ihrer Vertrauensärztin, welches aufgrund von nur einer Sitzung erstellt worden sei, rückwirkend sechs Monate früher ein ges tellt, ohne die Atteste von Dr. A.___ , einem erfahrenen Facharzt, zu beach ten, d er den Beigeladenen erst per 3. Juni 2013 wieder als zu 100 % arbeits fähig erachtet habe. Den Vergleich und die Verzichtserklärung vom 25. Juli 2013 sowie die Kündigung des UVG-Vertrages habe der Beigeladene nach massivem Druck seitens der Beschwerdegegnerin und ohne vorherige Absprache mit der Hauptaktionärin und dem Verwaltungsrat unterzeichnet. Die Beschwerdegegne rin hätte d ies vorgängig abklären müssen (Urk. 1). In der Rep lik lässt die Beschwerdeführerin zudem vorbringen, der in eine Verfügung gekleidete Ver gleich vom 25. Juli 2013 gehe offensichtlich von falschen Vor aus setzungen aus und sei daher zwei fel los unrichtig. Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013
in den Räum lichkeiten der Beschwerdegegnerin sei dem Beigeladenen erklärt worden, sie, die Beschwerdeführerin , habe für ihn eine falsche, nicht korrekte UVG-Meldung gemacht. Auch habe man ihm zu Unrecht weisgemacht, Frau Z.___ als ihre Ver treterin teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin. Der Beigeladene habe die ihm überfallmässig b e kannt gegeben en Angaben als wahr und auch für die Unfallversicherung ver bindlich ent gegengenommen und guten Glaubens seine Unterschrift unter den Ver gleichs text gesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin willkürlich ange nommene Verdienst von lediglich Fr. 16‘800.-- entspreche aber nicht den Tat sachen und der Beigeladene sei regelrecht getäuscht worden . Zudem sei Ansprechs partnerin für sämtliche Versi cherungs angele genheiten der Beschwerdegegnerin stets Frau Z.___ und nicht der Bei geladene gewesen , was sich aus der gesamten Korrespondenz und dem Ver sicherungsantrag ergebe . Der Beigeladene sei denn auch ausschliesslich in sei ner Eigenschaft als Ver sicherter und in der Meinung, es gehe um seinen Gesund heitszustand, an der Be sprechung vom 25. Juli 2013 erschienen. Es liege in rechtlicher Hinsicht daher auf der Hand, dass trotz des Eintrages des Beige lade nen im Handels register als Einzelzeichnungsberechtigter, die Handlungs be fugnis im Verhältnis zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwer de gegnerin ausschliess lich bei Frau Z.___ gelegen habe. Es werde sodann bestritten, dass von einer absichtlich falschen Unfallmeldung aus zuge hen sei. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer An sicht, dass lediglich ein Lohn von Fr. 16‘800.-- versichert sei, obsiege, habe diese die zu viel bezogenen Prä mien eventualiter im Rahmen der zu erstellenden Schlussabrechnung zu erstat ten
( Urk. 14 S. 2 ff.).
E. 2.3 Der Beigeladene schloss sich in seiner Stellungnahme den Vorbringen der Beschwerdeführerin an und erklärte insbesondere, er sei anlässlich der Be spre chung vom 2 5. Juli 2013 falsch orientiert und darüber getäuscht worden, dass die von Frau Z.___ erstellten Abrechnungen falsch seien und die Versicherung zu viel bezahlt habe. Er halte daher seine Unterschrift vom 25. Juli 2013 für nicht verbindlich ( Urk. 31) .
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem ange fochtenen Ein sprache entscheid
( Urk. 2) die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) bestätigt hat, mit welcher sie den Inhalt des zwischen ihr und dem Beigeladenen abge schlossenen Ver gleich s gleichen Datums zur Fest set zung des Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 mit sofortiger Ein stellung der Heilkostenleistungen, Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012, Verneinung einer Invalidität und eines Integritätsschadens sowie einer Taggeldrückforderung für die Zeit vom 26. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 6/1.8.11, Urk. 6/1.8.13) im Betrag von Fr. 15‘768.--
festgelegt hat. 3. 3.1
Was den Inhalt des Vergleiches vom 2 5. Juli 2013 anbelangt, handelt es sich klarerweise um Leistungen im Sinne von Art. 50 ATSG (vgl. zur bewussten Beschränkung der Vergleichsmöglichkeit auf Leistungsstreitigkeiten : BGE 131 V 4 17 E. 4.2). Auch ist das Ergebnis des Vergleichs im Sinne von Art. 50 Abs. 2 ATSG d urch Verfügung festgelegt
worden (Urk. 6/2.27 -28 ) .
Der Beigeladene war als Versicherter sodann berechtigt, im eigenen Namen und ohne Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich über seine Leistungs ansprüche
aus dem Unfall vom 2 3. Juni 2012 mit der Beschwerde gegnerin abzuschliessen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 50 Rz 3 in Verbindung mit Rz 6 ) . Hierbei ist strittig und zu prüfen , ob er den Vergleich allein in seinem oder auch im Namen respektive unter Beteiligung der Beschwerdeführe r in ab ge schlossen hat .
3.2
3.2.1
Falls der Beigeladene den Vergleich allein in der Funktion als Ver sicherter abge schlossen hat , würde daraus in Bezug auf die Beschwerde führerin folgen, dass ihr als am Vergleichsabschluss nicht beteiligte r Drittpartei nebst Rügen zu Ver fahrens- und Willensmängeln sowie Rechtsverletzungen auch Rügen zu Sach verhalts- und Angemessenheitsfragen im Sinne einer umfassenden mate riellen Prüfung offen stünden
( Kieser , a.a.O., Art. 50 Rz
3 und Rz 17) . Im ande ren Fall, wenn der Beigeladene in einer Doppelfunktion als Ver sicherter und als Vertreter der Beschwerdeführerin ge handelt hat , wären
die Rügen
gegen die Bestätigungsverfügung respektive den Vergleich vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) nicht nur für den Beigeladenen, sondern auch für die Be schwerde führerin als am Vergleich Beteiligte auf Ver fahrens- und Willensmängel sowie Rechtsver letzungen be schränkt ( Kieser , a.a.O., Art. 50 Rz 3 und
Rz 14). 3.2.2
E ntgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin ( Urk. 14 S. 3 f.) kann
allein aus dem üblichen Geschäftsverkehr der Be schwerdegegnerin
mit der Ver waltungs rats vize präsidentin Frau Z.___
als Ansprechspartnerin in Versicherungsfragen nicht bereits abgeleitet werden , dass der Beigeladene keine rechtsverbindlichen Geschäfte in Versicherungsfragen für die Beschwerdeführerin abschliessen konnte. Denn als Ver waltungsrats präsident der Beschwerdeführerin mit im Han dels register einge tra gener Einzel zeichnungs berechtigung (Urk. 6/2.13a; vgl. Art. 720 des Obliga tionenrechts, OR) war er nach Art. 718a OR befugt, im Namen der Be schwerde führerin im Um fang der objektiven Zweckgrenze zu han deln und diese zu vertreten.
A llfällige interne Beschränkungen der Vertretungs befugnis
- mit Aus nahme der hier nicht gegebenen Filial- und Kol lektivklausel - haben gutgläu bigen Dritten gegenüber in der Regel keine Wirkung ( Watter in: Basler-Kommentar, Obliga tionenrecht I I, Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 718a Rz 8 ). Auch ergibt sich eine
interne Beschränkung der Ver tre tungsbefugnis des Verwaltungsratspräsidenten in Ver sicherungssachen weder aus den Akten , noch musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben aus den Umständen bei ge botener Aufmerksamkeit auf eine solche schliessen . E ine Erkundigungspflicht bei der Aktiengesellschaft oder bei anderen Organen besteht zudem nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertetungsbefugnis zu einem an Sicher heit grenzenden Verdacht verdichten ( Watte r , a.a.O., Art. 718a Rz
11) . Ein solcher Verdacht drängte sich hier nicht auf , zumal kein Fall eines Eigengeschäftes (vgl. Watter , a.a.O., Art. 718 Rz 32 und Art. 718a Rz 11) vorlag, bei dem der Verwaltungsrat im eigenen Interesse (zu seinem eigenen Vorteil wie etwa bei einer Bürgschaft für sich zulasten der Gese llschaft ) handelte. Die In te ressen des Bei geladenen als Versicherten waren jene n der Beschwerde führ erin im Wesent lichen gleichgelagert . Es lag daher in der Verantwortung des Bei gela denen als Verwaltungsratspräsidenten auch die Interessen der Be schwerde führerin zu vertreten.
Anlässlich der Besprechung vom 2 5. Juli 2013 wurde dem Beigeladenen denn auch der Vergleichstext zusammen mit einem Schreiben der Beschwerde geg ne rin vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.28) zur Unterschrift übergeben ( Urk. 14 S. 3). Dieses Schreiben war an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch wurde in Ziffer 4 des Vergleichs respektive der Verfügung vom 25. Juli 2013 die Be s chwerdeführerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch erwähnt ( Urk. 6/2.27 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging
somit - für den Beige ladenen ersichtlich - davon aus, dass dieser den Vergleich und die Verfügung nicht nur in seiner Funk tion als Versicherter, sondern auch in seiner Funktion als Vertreter der Be schwerde führerin entgegen und zur Kenntnis nahm sowie genehmig t e . Am gleichen Termin unterzeichnete der Beigeladene schliess lich die Verein barung zur Aufhebung des Versicherungsvertrages per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31), was ebenfalls verdeutlicht, dass der Beigeladene im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin in seiner Funk tion als einzelzeichnungs berechtigter
Ve r wal tungsratspräsident
die Be schwerdeführerin vertrat. 3.2.3
Folglich wurde der Vergleich vom 2 5. Juli 2013 unter Beteiligung der Beschwer deführerin abgeschlossen. Die Überprüfung des dem angefochtenen Ent scheid respektive der Verfügung vom 25.
Juli 2013 zugrunde liegende Ver gleich s gleichen Datums hat sich somit auf Ver fahrens- und Willensmängel sowie Rechtsverletzungen zu beschränken. 4.
4.1
4.1.1
S owohl die Beschwerdeführerin als auch der Bei geladene machen geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin über den für den Taggeldanspruch mass gebli chen Verdienst falsch informiert und getäuscht worden sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin
angeblich eine falsche UVG-Mel dung abgegeben
habe ( Urk. 14 S. 3 ff. , Urk. 31) . Damit wird der Willensmangel der Täuschung geltend gemacht . 4.1.2
Die Art. 23 ff. OR ("Mängel des Vertragsabschlusses") sind im öffentlichen Recht nicht direkt anwendbar; als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind sie jedoch insoweit zu beachten, als sich die Regelung als sachgerecht erweist. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen über die Drohung und die Geltendmachung der Willensmängel ( Art. 29-31 OR) der Fall ( BGE 105
Ia
207
E. 2c S. 211; Urteil e des Bundesgerichts 9C_90/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1 und 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3 ).
Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum ( Art. 24 Abs. 1 OR) befunden hat , namentlich wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (sogenannter Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) . Be zieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweg grund zum Vertrags ab schluss, so ist er nicht wesentlich (sogenannter Motivirr tum , Art. 24 Abs. 2 OR).
Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war ( Art. 28 Abs. 1 OR). 4.2
4.2.1
Der angeblich durch die behauptete Täuschung entstandene Irrtum des Bei gelade nen bezog sich auf Falschangaben von Seiten der Beschwerdeführerin zum
für die Taggeldhöhe massgeblichen tatsächlichen Verdienst des Beigela de nen unmittelbar vor dem Unfall vom 2 3. Juni 2012 (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 lit . a UVV in Verbindung mit Art. 6 quater
Abs. 1 AHVV) .
Hierzu wurde im Vergleichstext detailliert nebst den massgeblichen gesetzlichen Be stimmungen ( Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) Folgendes erläutert:
„...Der Lohnausweis und die AHV-Deklaration des Jahres 2012 gegenüber der SVA Zürich sowie die Lohnsummendeklaration en an die Basler Versicherung AG für die Jahre 2010 - 2012 weisen einen effektiv erzielten Verdienst von CHF
16‘800.00 aus. Dieser wird zur Festsetzung der aus dem U nfall vom 23. Juni 2012 geschuldeten Taggeldleistungen herangezogen. Der Taggeldansatz beläuft sich somit bei voller Arbeitsunfähigkeit auf CHF 36.80 pro Tag.
2. Auf der Unfallmeldung UVG vom Juli 2012 wurde gegenüber der Basler Ver sicherung AG ein monatl icher Grundlohn von CHF 4‘000.00 de klariert. Die ursprüngliche Berechnung des Taggeldansatzes von CHF
105.20 bei voller Arbeits unfähigkeit erfolgte somit aufgrund des gemeldeten Jahresver dienstes von CHF 48‘000.0 0. Gestützt auf die obigen Ausführungen besteht somit ein Rückforderungsanspruch der Basler Versicherungen AG für zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen von CHF 68.40 pro Tag.“ 4.2.2
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen im Einzelnen dargelegt, von welchen Bestimmungen und Sachverhalten sie ausging.
Die Darstellung stimmt zudem mit den Akten überein. Einerseits wurde in der Unfallmeldung zum Unfall vom 23. Juni 2012, unter zeichnet von Frau Z.___ für die Be schwerdeführerin, ein brutto Grundlohn von Fr. 4‘000.-- pro Monat, mit hin Fr. 48‘000.-- pro Jahr deklariert (Urk. 6/2.1). Andererseits ist dem Lohnaus weis des Beigeladenen für das Jahr 2012 zu entnehmen, dass ihm nebst den Taggeldern von Fr. 23‘ 200.-- ein Brutto l ohn von Fr. 16‘800.-- ausgezahlt wor den sei (Urk. 6/2.21) . D ie AHV-Deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 gegenüber der SVA Zürich beinhaltete gemäss der Bestä tigung der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. April 2013 dementsprechend lediglich den Lohn für Frau Z.___ (vgl. die Lohn-Deklaration der Beschwerde führerin zuhan den der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012, Urk. 6/2.12a) von Fr. 6‘000.-- (Urk. 6/2.23) , da für den damals bereits über 65jährigen Beige ladenen Art.
E. 5 S. 2). Mit Eingabe vom 14. August 2014 er stat tete die Beschwerdeführerin, nunmehr ver treten durch Rechtsanwalt Michael Aus feld , die Replik mit dem Antrag, es sei der Ein sprache entscheid vom 4. April 2014 aufzuheben und es sei die Beschwer de gegnerin zu verpflichten,
für die ver sicherte Person Y.___ die vertraglichen Versicherungs leistun gen bis und mit 3. Juni 2013 zu erbringen, zahlbar an die Be schwerde füh r erin ( Urk. 14 S. 1). Die Beschwerde gegn erin hielt in der Duplik vom 1. Sep tember 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 18 S. 2 ). Mit Verfügung vom 4. Septem ber 2014 (Urk. 19) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Auszug aus seinem individuellen Konto ( IK-Auszug, Urk. 24/2) einge holt. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Stellung (Urk. 30). Der Beigeladene liess sich dazu und zu den Eingaben der Par teien mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 verlauten . Darin schloss er sich den Anträgen der Beschwerdeführerin an (Urk. 31). Die Be schwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis des angefochtenen Einsprache ent scheid es
des Weiteren festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gut heis sung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen zwar nicht bean standet. Jedoch ist von Amtes wegen festzuhalten, dass eine r solche n Fest stel lung keine Rechts wirkung zukommt.
E. 5.2 Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls deren Erlass (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberech tigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlass gesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung ent schie den werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befun den werden ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104; Urteile des Bundes gerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1). Auf die Rückerstattung kann nur dann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück forderung verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin hat te in der Einsprache vom 25. August 2013 kei n Erlass gesuch gestellt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass sie ein solches nach Rechtskraft der definitiven Verfügung stellen werde (Urk. 6/1.8.24 S. 2). Auch der Beigeladene als Anspruchsberechtigter der Taggeldleistungen hat kein Erlassgesuch gestellt. In der Erklärung vom 2 5. Juli 2013 hatte er lediglich bestätigt, dass kein Erlassgrund vorhanden sei ( Urk. 6/2.27 S. 2 ) . Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass nicht als offensichtlich gegeben im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV beurteilte, darf ein Entscheid über diese Frage nicht vor der rechtskräftigen Beurteilung der Rückforderung erfol gen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher insofern aufzuheben.
E. 6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Ein sprache entscheid vom 4. April 2014 ( Urk.
2) insoweit aufzuheben, als damit fest gestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gut heis sung eines mögli chen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.3 ). 4.4
4.4 .1
Der am 2 5. Juli 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossene Vergleich ist somit nicht wegen Willensmängeln ungültig und die diesen integrierende Verfügung gleichen Datums ( Urk. 6/2.27) nicht aufzu heben. Auch sind keine Ver fahrens- oder Rechtsverletzungen auszumachen, welche der Gültigkeit des Vergleichs und der Verfügung vom 2 5. Juli 2013 ent gegenstünden.
S ämtliche weiteren Vorbringen de r
Beschwerdeführerin und des Beigeladenen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.4 .2
D araus folgt, dass der im Vergleich vereinbarte Betrag für an den Beigeladenen zu viel geleist eten Taggelder von Fr. 15‘768.-- (Urk. 6/2.26-27) an die Beschwer degegnerin zurück zuerstatten ist und die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 4. April 2014 ( Urk.
2) zu Recht bestätigte. 4.5
Auf den von der Beschwerdeführerin gestellte n Eventualantrag, die Beschwer de gegnerin habe die zu hohen Prämienbeträge zu erstatten (Urk. 14 S. ) , ist mangels Anfechtungsgegenstand s ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ) nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheides bildet. Auch s oweit die Beschwerdeführerin die vom Bei ge ladenen am 2 5. Juli 2013 unterzeichnete Aufhebung des Versicherungs ver trages per Ende Juli 2013 ( Urk. 6/2.31) rügt (Urk. 1 S. 2 , Urk. 14 S. 5), ist fest zuhalten, dass dies e nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheides darstellt, so dass es dies be züglich ebenfalls am Anfechtungsgegen stand mangelt . 5.
E. 7 Das Verfahren ist kostenlos. Da die Beschwerde in einem Punkt gutge heissen wird, der von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen nicht behandelt worden ist, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Auch ist kein Ersatz für die Auslagen, die ihr im Zusam menhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, wie Beratung, Spesen usw. im Umfang von zirka Fr. 3‘000.-- ( Urk. 1 S. 2) zu leisten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2014 insoweit aufgehoben , als damit festgestellt wurde , dass die Voraus setzungen für die Gut heis sung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00092 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
Die X.___ liess ihre zwei Mitarbeiter Y.___ , geboren 1942, Verwaltungsratspräsident der X.___ , und Z.___ , geboren 1951, Verwaltungsratsvizepräsidentin der X.___ , beide Einzel zeichnungs berechtigte der Gesellschaft ( Urk. 6/2.13a) , bei der Basler Ver siche rung AG (nach fol gend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichern (Urk. 6/1.8.12 , Urk. 6/5.4-5 ). Am 2 3. Juni 2012 erlitt Y.___ einen Unfal l, bei dem er sich eine Teil ruptur der Supraspinatussehne zuzog (Urk. 6/ 2.1, Urk. 6/3.3, Urk. 6/3.5 S. 3 ). D er behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin , atte stierte bezüglich der Teilzeittätigkeit des Versicherten bei der X.___
von 15 Stun den pro Woche (Urk. 6/2.12, Urk. 6/3.5 S. 7 ) eine Arbeits un fähigkeit von 100 %
bis am
15. Januar 2013, von 75 % vom 16. Januar bis Ende Februar 2013 und von 50 % vom 1. März bis 3. Juni 201 3. Ab dem 4. Juni 2013 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeits fähig
(Urk. 6/4.1, Urk. 6/4.2 , Urk. 6/4/8 ). D ie Basler erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Urk. 6/1.8.1 S. 2) und holte das Gutach ten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Orthopädie und Trauma tolo gie des Bewe gungs apparates, vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 6/3.5) ein. 1.2
Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___ und die Basler einen Ver gleich über die Versicherungsleistungen ab . Dieser legte fest, dass die Heil kosten leistungen mit sofortiger Wirkung ein gestellt würden, keine Integri täts ent schä digung ge schuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rück er stattungs anspruch bezüglich der ausbezahlten Tag gelder von ins ge samt Fr. 15‘768.-- zustehe. Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Ver gleich eine entsprechende Verfügung. Gleichzeitig ver zich tete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 6/2.27 ). Ausserdem unter zeichnete dieser am 25. Juli 2013 eine ein ver nehmliche Auf hebung des Versi cherungsvertrages zur obligato rischen Unfall ver sicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31 ).
Mit Schreiben vom 25. August 2013, unterzeichnet von Z.___ , erhob die X.___ Einsprache (Urk. 6/1.4) gegen die Ver fügung und die Vertragsaufhebung vom 2 5. Juli 201 3. Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 6/1.7 ). Die dagegen von der X.___ erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2014 teilweise gutgeheissen, soweit darauf ein getreten wurde, und es wurde die Sache an die Basler zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der X.___ eintrete und darüber materiell entscheide (Urk. 6/1.8.1 S. 10). Die Basler wies daraufhin die Einsprache der X.___ vom 25. August 2013 (Urk. 6/1.4) mit Einspracheentscheid vom 4. April 2014 ab und verneinte die Voraussetzungen für die Gutheissung eines möglichen Erlass gesu ches
( Urk. 2 S. 3). 2.
Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom
28. April 2014 Beschwerde und bean tragte sinn ge mäss, der Einspracheentscheid vom
4. April 2014 sei auf zuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder für die ge samte Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Y.___
vom 23. Juni 2012 bis 3. Juni 2013 gemäss den Attesten von Dr. A.___
mit einem Taggeld von Fr. 105.20 aufgrund des deklarierten Monatslohn von Fr. 4‘000.-- nachzu zahlen und für den ganzen Aufwand für Beratung, Spesen und so weiter in der Höhe von etwa Fr. 3‘000.--, die der X.___ im Zusammenhang mit dieser Ange le genheit entstanden seien, auf zu kommen, sowie es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf die Rückforderung von Fr. 15‘768. - habe (Urk. 1). Die Be schwerde gegnerin
schloss in der Be schwerde antwort vom 15. Mai 2014 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5 S. 2). Mit Eingabe vom 14. August 2014 er stat tete die Beschwerdeführerin, nunmehr ver treten durch Rechtsanwalt Michael Aus feld , die Replik mit dem Antrag, es sei der Ein sprache entscheid vom 4. April 2014 aufzuheben und es sei die Beschwer de gegnerin zu verpflichten,
für die ver sicherte Person Y.___ die vertraglichen Versicherungs leistun gen bis und mit 3. Juni 2013 zu erbringen, zahlbar an die Be schwerde füh r erin ( Urk. 14 S. 1). Die Beschwerde gegn erin hielt in der Duplik vom 1. Sep tember 2014 an ihrem Antrag fest (Urk. 18 S. 2 ). Mit Verfügung vom 4. Septem ber 2014 (Urk. 19) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Auszug aus seinem individuellen Konto ( IK-Auszug, Urk. 24/2) einge holt. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Stellung (Urk. 30). Der Beigeladene liess sich dazu und zu den Eingaben der Par teien mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 verlauten . Darin schloss er sich den Anträgen der Beschwerdeführerin an (Urk. 31). Die Be schwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen
Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3) . 1.2
1.2 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht ( Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.2 .2
Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art. 17 Abs. 1 UVG).
Als versicherter Verdienst für die Be messung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs.
2 Halbsatz 1 UVG ) einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbe stand teile , auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV ). Beim "letzten bezogenen Lohn" handelt es sich in der Regel um den unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Monats-, Wochen- oder Stun den lohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt ( Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E. 2a , 139 V 464 E. 2.2 ).
Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt grundsätzlich der nach der Bundes gesetz ge bung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) massge bende
(beitrags pflichtige) Lohn als versicherter Verdienst.
1.2 .3
Der für die AHV r espe ktive die AHV- Beiträge massgebende Lohn bei unselb ständig Erwerbenden wird in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG)
bestimmt als jedes Entgelt für in unselb stän diger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Pro visionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschä di gun gen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesent li chen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören g emäss Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verord nung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV)
- abgesehen von
hier nicht wesentlichen Ausnahmen - Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität .
1. 2 .4
Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten
- im Sinne einer Ausnahme zu Art. 22 Abs. 1 UVV - ebenfalls als versicherter Verdienst ( Art. 22 Abs. 2 lit . a UVV).
Und zwar entrichten Männer , die das 65. Alter s jahr vollen det haben, nach Art. 6 quater
Abs. 1 AHVV vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil AHV- Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im Monat be ziehungs weise Fr. 16‘800.-- Franken im Jahr übersteigt. 1. 2 .5
Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird nach Art. 23 Abs. 1 UVV der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutter schaft oder Kurzarbeit erzielt hätte. 1.2.6
Massgebend für den versicherten Verdienst sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht allfällige davon abweic hende vertragliche Abmachungen . Anders als bei der Festsetzung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Validen ein kommens (Art. 16 ATSG; BGE 117 V 8 E. 2c/ aa ) ist grundsätzlich unerheb lich, ob und gegebenenfalls inwieweit der bezogene Lohn eine Sozialkompo nente enthält. Vorzubehalten sind Fälle, wo eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Lohn rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Hinblick auf die Erwirkung höherer Sozialversicherun gsleistungen, festgesetzt wurde (U rteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 1 0. Mai 2006 E. 5.1). 1.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene L eistun gen zurück zuerstat ten. Wer eine Leistung in gutem Glauben em pfan gen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vor liegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. 1.4 1.4.1
Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Stre itigkeiten über sozialversiche rungsrecht liche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ( Abs. 2 ). Diese Bestimmungen gelten sinngemäss im Einsprache- und Beschwerdeverfahren ( Abs. 3).
Gemäss
Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ( lit . b; BGE 132 V 412 E. 4). 1.4.2
Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen , also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzu weichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechts verhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsin halt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfas sen der Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147 E. 2.4 , 140 V 77 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, von Gesetzes wegen sei das geltend gemachte Prinzip, dass die Taggeldleistungen übereinstimmend mit de r Prämienabrechnung auf einer Lohn summe von Fr. 48‘000.-- abzurechnen seien, nicht vorgesehen. E s seien von der Beschwerdegegnerin denn auch keine Be lege zur Überweisung ent spre chender Lohnzahlungen an den Beigeladenen bei gebracht worden . Der Ver gleich vom 2 5. Juli 2013 sei zwisc hen ihr, der Beschwerdegegnerin, und dem Beigeladenen erfolgt, der zu gleich als Einzel zeichnungsberechtigter für die Beschwerdeführerin im Han delsregister eingetra gen sei. Mit Unterzeichnung des Vergleichs habe er nicht zuletzt im Wissen um seine Funktion als Einzel zeich nungsberechtigter der Be schwerdegegnerin bestätigt, dass er respektive die Beschwerdeführerin Fr. 15‘768.-- zuviel Taggeldleistungen erhal ten hätten und dass kein Erlass grund vorliege. Ein Erlassgesuch setze zudem das Vorliegen einer Gut gläubig keit voraus. Nachdem von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wor den sei, dass nie Lohnzahlungen im Umfang von Fr. 48‘000.-- in der mass gebenden Zeitperiode erfolgt seien, könne im Rahmen der massgebenden objek tiven Betrachtung nicht von einer Gutgläubigkeit des Beigeladenen und/oder der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es bestehe daher kein Raum für die Einreichung eines erfolgversprechenden Erlassgesuchs, weshalb in anti zipierter Würdigung ein mögliches Erlassgesuch bereits an dies er Stelle abzu weisen sei (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort und Duplik bringt die Be schwerdegegnerin zudem vor, der Vergleich vom 2 5. Juli 2013 entspreche den Anforderungen von Art. 50 ATSG, so dass mit dessen Abschluss die Streitig keiten über Leistungs- und Rückforderungsansprüche beigelegt seien. Es sei zudem zu beachten, dass es beim Vergleich gerade darum gegangen sei, vom Versicherten respektive seiner Arbeitgeberin nicht belegte und somit bestritten gebliebene Sachverhaltselemente, nämlich die Höhe des vor dem Unfall tat sächlich erzielten Verdienstes, einvernehmlich zu bereinigen. Die Rüge wegen Sachverhalts- und Angemessenheitskorrekturen sei aus geschlossen. Es könnten nur Verfahrensmängel, Willensmängel und Rechts ver letzungen gerügt werden. Even tualiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Lohn des Bei geladenen in den Lohndeklarationen und Unfallmeldungen wider sprüchliche Angaben gemacht habe. Die Behauptung, die Lohnangaben in der Unfallmel dung vom 2 3. Juni 2012 seien richtig gewesen, treffe demnach nicht zu. Es sei von einer absichtlich falschen Unfallmeldung der Beschwerde führerin auszu ge hen, weshalb der Versicherer nach Art. 46 Abs. 2 UVG befug t sei , jede Leistung zu verweigern. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, weshalb der Beschwerde führer als Versicherter und einzelzeichnungs berechtigter
Verwal tungs ratspräsi dent einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.-- zuge stimmt haben sollte, falls er tatsächlich monatlich Fr. 4‘000.-- bezogen hätte (Urk. 5 S. 3
f . , Urk. 18 S. 2 ff. ).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin immer korrekt nachge kom men und sie habe die Prämien für korrekt deklarierte Löhne aller Mitar beiter immer bezahlt. Zu m Zeitpunkt des Unfalls vom 23. Juni 2012 sei der Monats lohn des Beigeladenen mit Fr. 4‘000.-- richtig angegeben worden. Ab dann bis am 1 5. Januar 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Verdienst im Jahr 2012 setze sich deshalb aus Taggeldern und AHV-pflichtigem Lohn zusammen. Die Angaben auf seinem Lohnausweis und in der AHV-Ab rechnung seien daher korrekt. Beim neu festgelegten Taggeldbetrag von Fr. 36.60 sei die Beschwerdegegnerin von einem nicht korrekten Jahresverdienst von Fr. 16‘800.--, dem Betrag für Rentner, ausgegangen. Zudem habe die Beschwer degegnerin gestützt auf das Gutachten ihrer Vertrauensärztin, welches aufgrund von nur einer Sitzung erstellt worden sei, rückwirkend sechs Monate früher ein ges tellt, ohne die Atteste von Dr. A.___ , einem erfahrenen Facharzt, zu beach ten, d er den Beigeladenen erst per 3. Juni 2013 wieder als zu 100 % arbeits fähig erachtet habe. Den Vergleich und die Verzichtserklärung vom 25. Juli 2013 sowie die Kündigung des UVG-Vertrages habe der Beigeladene nach massivem Druck seitens der Beschwerdegegnerin und ohne vorherige Absprache mit der Hauptaktionärin und dem Verwaltungsrat unterzeichnet. Die Beschwerdegegne rin hätte d ies vorgängig abklären müssen (Urk. 1). In der Rep lik lässt die Beschwerdeführerin zudem vorbringen, der in eine Verfügung gekleidete Ver gleich vom 25. Juli 2013 gehe offensichtlich von falschen Vor aus setzungen aus und sei daher zwei fel los unrichtig. Anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2013
in den Räum lichkeiten der Beschwerdegegnerin sei dem Beigeladenen erklärt worden, sie, die Beschwerdeführerin , habe für ihn eine falsche, nicht korrekte UVG-Meldung gemacht. Auch habe man ihm zu Unrecht weisgemacht, Frau Z.___ als ihre Ver treterin teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin. Der Beigeladene habe die ihm überfallmässig b e kannt gegeben en Angaben als wahr und auch für die Unfallversicherung ver bindlich ent gegengenommen und guten Glaubens seine Unterschrift unter den Ver gleichs text gesetzt. Der von der Beschwerdegegnerin willkürlich ange nommene Verdienst von lediglich Fr. 16‘800.-- entspreche aber nicht den Tat sachen und der Beigeladene sei regelrecht getäuscht worden . Zudem sei Ansprechs partnerin für sämtliche Versi cherungs angele genheiten der Beschwerdegegnerin stets Frau Z.___ und nicht der Bei geladene gewesen , was sich aus der gesamten Korrespondenz und dem Ver sicherungsantrag ergebe . Der Beigeladene sei denn auch ausschliesslich in sei ner Eigenschaft als Ver sicherter und in der Meinung, es gehe um seinen Gesund heitszustand, an der Be sprechung vom 25. Juli 2013 erschienen. Es liege in rechtlicher Hinsicht daher auf der Hand, dass trotz des Eintrages des Beige lade nen im Handels register als Einzelzeichnungsberechtigter, die Handlungs be fugnis im Verhältnis zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwer de gegnerin ausschliess lich bei Frau Z.___ gelegen habe. Es werde sodann bestritten, dass von einer absichtlich falschen Unfallmeldung aus zuge hen sei. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer An sicht, dass lediglich ein Lohn von Fr. 16‘800.-- versichert sei, obsiege, habe diese die zu viel bezogenen Prä mien eventualiter im Rahmen der zu erstellenden Schlussabrechnung zu erstat ten
( Urk. 14 S. 2 ff.). 2.3
Der Beigeladene schloss sich in seiner Stellungnahme den Vorbringen der Beschwerdeführerin an und erklärte insbesondere, er sei anlässlich der Be spre chung vom 2 5. Juli 2013 falsch orientiert und darüber getäuscht worden, dass die von Frau Z.___ erstellten Abrechnungen falsch seien und die Versicherung zu viel bezahlt habe. Er halte daher seine Unterschrift vom 25. Juli 2013 für nicht verbindlich ( Urk. 31) . 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem ange fochtenen Ein sprache entscheid
( Urk. 2) die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) bestätigt hat, mit welcher sie den Inhalt des zwischen ihr und dem Beigeladenen abge schlossenen Ver gleich s gleichen Datums zur Fest set zung des Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 mit sofortiger Ein stellung der Heilkostenleistungen, Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012, Verneinung einer Invalidität und eines Integritätsschadens sowie einer Taggeldrückforderung für die Zeit vom 26. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 6/1.8.11, Urk. 6/1.8.13) im Betrag von Fr. 15‘768.--
festgelegt hat. 3. 3.1
Was den Inhalt des Vergleiches vom 2 5. Juli 2013 anbelangt, handelt es sich klarerweise um Leistungen im Sinne von Art. 50 ATSG (vgl. zur bewussten Beschränkung der Vergleichsmöglichkeit auf Leistungsstreitigkeiten : BGE 131 V 4 17 E. 4.2). Auch ist das Ergebnis des Vergleichs im Sinne von Art. 50 Abs. 2 ATSG d urch Verfügung festgelegt
worden (Urk. 6/2.27 -28 ) .
Der Beigeladene war als Versicherter sodann berechtigt, im eigenen Namen und ohne Rücksprache mit seiner Arbeitgeberin einen Vergleich über seine Leistungs ansprüche
aus dem Unfall vom 2 3. Juni 2012 mit der Beschwerde gegnerin abzuschliessen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 50 Rz 3 in Verbindung mit Rz 6 ) . Hierbei ist strittig und zu prüfen , ob er den Vergleich allein in seinem oder auch im Namen respektive unter Beteiligung der Beschwerdeführe r in ab ge schlossen hat .
3.2
3.2.1
Falls der Beigeladene den Vergleich allein in der Funktion als Ver sicherter abge schlossen hat , würde daraus in Bezug auf die Beschwerde führerin folgen, dass ihr als am Vergleichsabschluss nicht beteiligte r Drittpartei nebst Rügen zu Ver fahrens- und Willensmängeln sowie Rechtsverletzungen auch Rügen zu Sach verhalts- und Angemessenheitsfragen im Sinne einer umfassenden mate riellen Prüfung offen stünden
( Kieser , a.a.O., Art. 50 Rz
3 und Rz 17) . Im ande ren Fall, wenn der Beigeladene in einer Doppelfunktion als Ver sicherter und als Vertreter der Beschwerdeführerin ge handelt hat , wären
die Rügen
gegen die Bestätigungsverfügung respektive den Vergleich vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) nicht nur für den Beigeladenen, sondern auch für die Be schwerde führerin als am Vergleich Beteiligte auf Ver fahrens- und Willensmängel sowie Rechtsver letzungen be schränkt ( Kieser , a.a.O., Art. 50 Rz 3 und
Rz 14). 3.2.2
E ntgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin ( Urk. 14 S. 3 f.) kann
allein aus dem üblichen Geschäftsverkehr der Be schwerdegegnerin
mit der Ver waltungs rats vize präsidentin Frau Z.___
als Ansprechspartnerin in Versicherungsfragen nicht bereits abgeleitet werden , dass der Beigeladene keine rechtsverbindlichen Geschäfte in Versicherungsfragen für die Beschwerdeführerin abschliessen konnte. Denn als Ver waltungsrats präsident der Beschwerdeführerin mit im Han dels register einge tra gener Einzel zeichnungs berechtigung (Urk. 6/2.13a; vgl. Art. 720 des Obliga tionenrechts, OR) war er nach Art. 718a OR befugt, im Namen der Be schwerde führerin im Um fang der objektiven Zweckgrenze zu han deln und diese zu vertreten.
A llfällige interne Beschränkungen der Vertretungs befugnis
- mit Aus nahme der hier nicht gegebenen Filial- und Kol lektivklausel - haben gutgläu bigen Dritten gegenüber in der Regel keine Wirkung ( Watter in: Basler-Kommentar, Obliga tionenrecht I I, Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 718a Rz 8 ). Auch ergibt sich eine
interne Beschränkung der Ver tre tungsbefugnis des Verwaltungsratspräsidenten in Ver sicherungssachen weder aus den Akten , noch musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben aus den Umständen bei ge botener Aufmerksamkeit auf eine solche schliessen . E ine Erkundigungspflicht bei der Aktiengesellschaft oder bei anderen Organen besteht zudem nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertetungsbefugnis zu einem an Sicher heit grenzenden Verdacht verdichten ( Watte r , a.a.O., Art. 718a Rz
11) . Ein solcher Verdacht drängte sich hier nicht auf , zumal kein Fall eines Eigengeschäftes (vgl. Watter , a.a.O., Art. 718 Rz 32 und Art. 718a Rz 11) vorlag, bei dem der Verwaltungsrat im eigenen Interesse (zu seinem eigenen Vorteil wie etwa bei einer Bürgschaft für sich zulasten der Gese llschaft ) handelte. Die In te ressen des Bei geladenen als Versicherten waren jene n der Beschwerde führ erin im Wesent lichen gleichgelagert . Es lag daher in der Verantwortung des Bei gela denen als Verwaltungsratspräsidenten auch die Interessen der Be schwerde führerin zu vertreten.
Anlässlich der Besprechung vom 2 5. Juli 2013 wurde dem Beigeladenen denn auch der Vergleichstext zusammen mit einem Schreiben der Beschwerde geg ne rin vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/2.28) zur Unterschrift übergeben ( Urk. 14 S. 3). Dieses Schreiben war an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch wurde in Ziffer 4 des Vergleichs respektive der Verfügung vom 25. Juli 2013 die Be s chwerdeführerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlassgesuch erwähnt ( Urk. 6/2.27 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging
somit - für den Beige ladenen ersichtlich - davon aus, dass dieser den Vergleich und die Verfügung nicht nur in seiner Funk tion als Versicherter, sondern auch in seiner Funktion als Vertreter der Be schwerde führerin entgegen und zur Kenntnis nahm sowie genehmig t e . Am gleichen Termin unterzeichnete der Beigeladene schliess lich die Verein barung zur Aufhebung des Versicherungsvertrages per Ende Juli 2013 (Urk. 6/2.31), was ebenfalls verdeutlicht, dass der Beigeladene im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin in seiner Funk tion als einzelzeichnungs berechtigter
Ve r wal tungsratspräsident
die Be schwerdeführerin vertrat. 3.2.3
Folglich wurde der Vergleich vom 2 5. Juli 2013 unter Beteiligung der Beschwer deführerin abgeschlossen. Die Überprüfung des dem angefochtenen Ent scheid respektive der Verfügung vom 25.
Juli 2013 zugrunde liegende Ver gleich s gleichen Datums hat sich somit auf Ver fahrens- und Willensmängel sowie Rechtsverletzungen zu beschränken. 4.
4.1
4.1.1
S owohl die Beschwerdeführerin als auch der Bei geladene machen geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin über den für den Taggeldanspruch mass gebli chen Verdienst falsch informiert und getäuscht worden sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin
angeblich eine falsche UVG-Mel dung abgegeben
habe ( Urk. 14 S. 3 ff. , Urk. 31) . Damit wird der Willensmangel der Täuschung geltend gemacht . 4.1.2
Die Art. 23 ff. OR ("Mängel des Vertragsabschlusses") sind im öffentlichen Recht nicht direkt anwendbar; als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind sie jedoch insoweit zu beachten, als sich die Regelung als sachgerecht erweist. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen über die Drohung und die Geltendmachung der Willensmängel ( Art. 29-31 OR) der Fall ( BGE 105
Ia
207
E. 2c S. 211; Urteil e des Bundesgerichts 9C_90/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1 und 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3 ).
Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum ( Art. 24 Abs. 1 OR) befunden hat , namentlich wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (sogenannter Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) . Be zieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweg grund zum Vertrags ab schluss, so ist er nicht wesentlich (sogenannter Motivirr tum , Art. 24 Abs. 2 OR).
Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war ( Art. 28 Abs. 1 OR). 4.2
4.2.1
Der angeblich durch die behauptete Täuschung entstandene Irrtum des Bei gelade nen bezog sich auf Falschangaben von Seiten der Beschwerdeführerin zum
für die Taggeldhöhe massgeblichen tatsächlichen Verdienst des Beigela de nen unmittelbar vor dem Unfall vom 2 3. Juni 2012 (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 lit . a UVV in Verbindung mit Art. 6 quater
Abs. 1 AHVV) .
Hierzu wurde im Vergleichstext detailliert nebst den massgeblichen gesetzlichen Be stimmungen ( Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) Folgendes erläutert:
„...Der Lohnausweis und die AHV-Deklaration des Jahres 2012 gegenüber der SVA Zürich sowie die Lohnsummendeklaration en an die Basler Versicherung AG für die Jahre 2010 - 2012 weisen einen effektiv erzielten Verdienst von CHF
16‘800.00 aus. Dieser wird zur Festsetzung der aus dem U nfall vom 23. Juni 2012 geschuldeten Taggeldleistungen herangezogen. Der Taggeldansatz beläuft sich somit bei voller Arbeitsunfähigkeit auf CHF 36.80 pro Tag.
2. Auf der Unfallmeldung UVG vom Juli 2012 wurde gegenüber der Basler Ver sicherung AG ein monatl icher Grundlohn von CHF 4‘000.00 de klariert. Die ursprüngliche Berechnung des Taggeldansatzes von CHF
105.20 bei voller Arbeits unfähigkeit erfolgte somit aufgrund des gemeldeten Jahresver dienstes von CHF 48‘000.0 0. Gestützt auf die obigen Ausführungen besteht somit ein Rückforderungsanspruch der Basler Versicherungen AG für zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen von CHF 68.40 pro Tag.“ 4.2.2
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen im Einzelnen dargelegt, von welchen Bestimmungen und Sachverhalten sie ausging.
Die Darstellung stimmt zudem mit den Akten überein. Einerseits wurde in der Unfallmeldung zum Unfall vom 23. Juni 2012, unter zeichnet von Frau Z.___ für die Be schwerdeführerin, ein brutto Grundlohn von Fr. 4‘000.-- pro Monat, mit hin Fr. 48‘000.-- pro Jahr deklariert (Urk. 6/2.1). Andererseits ist dem Lohnaus weis des Beigeladenen für das Jahr 2012 zu entnehmen, dass ihm nebst den Taggeldern von Fr. 23‘ 200.-- ein Brutto l ohn von Fr. 16‘800.-- ausgezahlt wor den sei (Urk. 6/2.21) . D ie AHV-Deklaration der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 gegenüber der SVA Zürich beinhaltete gemäss der Bestä tigung der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 2. April 2013 dementsprechend lediglich den Lohn für Frau Z.___ (vgl. die Lohn-Deklaration der Beschwerde führerin zuhan den der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012, Urk. 6/2.12a) von Fr. 6‘000.-- (Urk. 6/2.23) , da für den damals bereits über 65jährigen Beige ladenen Art. 6 quater Abs. 1 AHVV galt, wonach ein Einkommen von bis zu Fr.
16‘800.-- nicht AHV-beitragspflichtig ist. Auch die Lohnsummendekla ratio n en
für die Jahre 2010 - 2012 wurden von der Beschwerdegegnerin im Ver gleich stext
korrekt zitiert . Und zwar gab die Beschwerde führerin der
Beschwer degegnerin
gegenüber jeweils einen Lohn der Männer im Betrieb, mithin des Bei geladenen, von Fr. 16‘800.-- an (vgl. Urk. 6/2.17, Urk. 6/2.19, Urk. 6/2.12a ).
Somit divergierten die Lohnangaben. Zu beachten ist dabei namentlich, dass der im Lohnausweis des Jahres 2012 nebst den Taggeldern von Fr. 23‘200.-- ange gebene Bruttolohn von Fr. 16‘800.-- (Urk. 6/2.21) umge rechnet auf die Monate vor der attestierten 100%igen Arbeitsun fähigkeit des Beigeladenen vom 23. Juni bis Ende Dezember 2012 ( Urk. 6/4.9), mithin von Januar bis 2 2. Juni 2012, einen Monatslohn von zirka Fr. 2‘800.-- und nicht von Fr. 4‘000.-- erge ben würde. Dass der Beigeladene unmittelbar vor dem Unfall vom 2 5. Juli 2013 einen Monatslohn von zirka Fr. 2‘800.-- erzielt hatte, wurde von der Beschwer deführerin bisher indes nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Verfahren den genauen Monats lohn des Beigeladenen vor dem Unfall
nicht beziffer t .
Auch wurde damals (und bis heute) weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beigeladenen ein Beleg dafür vorgelegt , welchen Lohnbetrag der B ei ge la dene in den Monaten vor dem Unfall von der Beschwerdeführerin tat sächlich bezogen hatte. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwer de geg nerin vom 2 4. Mai 2013 werden im Kleinbetrieb keine monat lichen Lohn abrechnungen ausgestellt (Urk. 6/2.12). Die Lohnfrage war und ist bei gegebener Aktenlage somit nicht restlos geklärt. 4.2.3
Zur Klärung der unklaren Lohnfrage hätte die Bes chwerdegegnerin weitere Sach ver haltsabklärungen vornehmen und dazu etwa Kontoauszüge des Bei gela denen mit Beleg en über den ausbezahlten Lohnbetrag, seine Steuer erklä rung , sein en Arbeitsvertrag und/oder die Statuten sowie die Buchhaltung der Beschwer deführerin einholen können . Das Recht zum Abschluss eines Ver g leichs im Sinne von Art. 50 ATSG ist bei einer solchen ungewissen Sachlage zulässig und lag insofern durchaus auch im Interesse des Beigeladenen und der Be schwerdeführerin, wobei mit Ab schluss des Vergleichs rechtmässig in Kauf genommen wurde, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechts ver hältnisses abweicht, zu der es bei umfas sen der Klärung des Sachverhalts allen falls gekommen wäre
( vgl. BGE 138 V 147 E. 2.4, 140 V 77 E. 3.2.1) . 4.2.4
Von einer absichtlichen Täuschung ( Art. 28 OR) oder einen wesentlichen Grund la genirrtum ( Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 OR ) kann vor diesem Hintergrund
folglich keine Rede sein.
Insbesondere ist - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt - nicht ein zusehen, wie die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen über seinen tat sächlich erzielten Verdienst hätte täuschen können, und zwar sowohl als ver sicherter Arbeitnehmer als auch in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident, der Ein sicht in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin hat. Im Vergleich ging es letztlich um die Korrektur des bislang ausbezahlten Taggeldes im Hinblick auf das tatsächlich erzielte und ausbezahlte Bruttoeinkommen des Beigeladenen in der Zeit unmittelbar vor dem 23. Juni 201 2. Der Beigeladene hätte unabhängig von den Deklarationen der Beschwerdeführerin jederzeit klarstellen könne, was er in den Monaten vor dem Unfall tatsächlich ausbezahlt erhielt. 4.3
Soweit die Beschwerdeführer in mit den Ausführungen, die Be schwerde gegnerin habe dem Beigeladenen anlässlich der Besprechung vom 2 5. Juli 2013 ange deutet, wenn er nicht sofort unterzeichne, werde dies sowohl für ihn per sönlich als auch für die Be schwerdeführerin straf- und zivilrechtliche Kon sequenzen haben (Urk. 14 S. 4 ), den Willensmangel der Drohung ( Art. 29 Abs. 1 OR) gel tend machen will, ergeben sich überdies keine hinreichenden Anhalts punkte dafür, dass in unzulässiger Weise Druck auf den Beigeladenen ausgeübt wurde.
Der angebliche Hinweis auf strafrechtliche s Vorgehen für den Fall des Schei terns des Vergleichs wäre angesichts der unklaren Lohnangaben zudem grund sätzlich zulässig gewesen . Denn der
rechtsprechungsgemäss verlangte innere Zu sammenhang zwischen der An drohung einer Straf anzeige und dem ange strebten Zweck ist mit Bezug auf die Angaben zum Lohn und der daraus resul tierenden Leistungspflicht zu bejahen. Die durch die behauptete Drohung ver anlasste Vergleichseinwilligung des Bei geladenen wäre somit nur dann als unverbindlich anzusehen, wenn sich die Beschwerdegegnerin damit über mässige Vorteile hätten einräumen lassen ( BGE 125 III 353 E. 2 ). Dies ist zu ver neinen. Insbesondere liegt
in der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 kein solcher Vorteil, da die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
gestützt auf das Gutachten von Dr.
B.___ vom 16. Sep tember 2013
- ohne diese mate riell zu beurteilen - ergeben hatten , dass die Behandlung der linken Schulter nor maler weise nach 16 Wochen als beendet zu betrachten sei und die Arbeits un fähigkeit für die Teilzeittätigkeit des Beigeladenen von 15
Stunden pro Woche
trotz Ver zögerung des nor malen Heilverlaufs durch das fortgeschrittene Alter sowie die degenerativen Vorschäden nicht derart viel länger anzunehmen sei ( Urk. 6/3 . 5 S. 7 f. , Urk. 6/2.27 S. 1 ; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 8C_22/2014 vom 3. April 2014 E. 6.3 ). 4.4
4.4 .1
Der am 2 5. Juli 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossene Vergleich ist somit nicht wegen Willensmängeln ungültig und die diesen integrierende Verfügung gleichen Datums ( Urk. 6/2.27) nicht aufzu heben. Auch sind keine Ver fahrens- oder Rechtsverletzungen auszumachen, welche der Gültigkeit des Vergleichs und der Verfügung vom 2 5. Juli 2013 ent gegenstünden.
S ämtliche weiteren Vorbringen de r
Beschwerdeführerin und des Beigeladenen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.4 .2
D araus folgt, dass der im Vergleich vereinbarte Betrag für an den Beigeladenen zu viel geleist eten Taggelder von Fr. 15‘768.-- (Urk. 6/2.26-27) an die Beschwer degegnerin zurück zuerstatten ist und die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 5. Juli 2013 (Urk. 6/2.27) mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 4. April 2014 ( Urk.
2) zu Recht bestätigte. 4.5
Auf den von der Beschwerdeführerin gestellte n Eventualantrag, die Beschwer de gegnerin habe die zu hohen Prämienbeträge zu erstatten (Urk. 14 S. ) , ist mangels Anfechtungsgegenstand s ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ) nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheides bildet. Auch s oweit die Beschwerdeführerin die vom Bei ge ladenen am 2 5. Juli 2013 unterzeichnete Aufhebung des Versicherungs ver trages per Ende Juli 2013 ( Urk. 6/2.31) rügt (Urk. 1 S. 2 , Urk. 14 S. 5), ist fest zuhalten, dass dies e nicht Gegenstand des angefochtenen Einsprache ent scheides darstellt, so dass es dies be züglich ebenfalls am Anfechtungsgegen stand mangelt . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin hat im Erkenntnis des angefochtenen Einsprache ent scheid es
des Weiteren festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gut heis sung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen zwar nicht bean standet. Jedoch ist von Amtes wegen festzuhalten, dass eine r solche n Fest stel lung keine Rechts wirkung zukommt.
5.2
Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls deren Erlass (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberech tigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlass gesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung ent schie den werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befun den werden ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98 und S. 104; Urteile des Bundes gerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1). Auf die Rückerstattung kann nur dann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück forderung verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundes gerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin hat te in der Einsprache vom 25. August 2013 kei n Erlass gesuch gestellt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass sie ein solches nach Rechtskraft der definitiven Verfügung stellen werde (Urk. 6/1.8.24 S. 2). Auch der Beigeladene als Anspruchsberechtigter der Taggeldleistungen hat kein Erlassgesuch gestellt. In der Erklärung vom 2 5. Juli 2013 hatte er lediglich bestätigt, dass kein Erlassgrund vorhanden sei ( Urk. 6/2.27 S. 2 ) . Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass nicht als offensichtlich gegeben im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV beurteilte, darf ein Entscheid über diese Frage nicht vor der rechtskräftigen Beurteilung der Rückforderung erfol gen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher insofern aufzuheben. 6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Ein sprache entscheid vom 4. April 2014 ( Urk.
2) insoweit aufzuheben, als damit fest gestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gut heis sung eines mögli chen Erlassgesuches nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 3).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Das Verfahren ist kostenlos. Da die Beschwerde in einem Punkt gutge heissen wird, der von der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen nicht behandelt worden ist, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Auch ist kein Ersatz für die Auslagen, die ihr im Zusam menhang mit dieser Angelegenheit entstanden seien, wie Beratung, Spesen usw. im Umfang von zirka Fr. 3‘000.-- ( Urk. 1 S. 2) zu leisten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung
wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2014 insoweit aufgehoben , als damit festgestellt wurde , dass die Voraus setzungen für die Gut heis sung eines möglichen Erlassgesuches nicht gegeben seien. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann