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UV.2014.00088

Integritätsentschädigung bei Depigmentierung an Hand und Unterarm infolge Verbrennung. (BGE 8C_136/2015)

Zürich SozVersG · 2015-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1990 geborene X.___ war als Küchengehilfe beim Restau rant Y.___ in Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er in gekündigter Stellung am 1. August 2011 einen Arbeitsunfall erlitt. Dabei rutschte er auf dem nass en Küchenboden aus, fiel nach hinten und gelangte mit seinem linken Arm in einen Top f heisser Bouillon (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Urk. 7/47). Bei der Diagnose einer Verbrühung Grad II a von 6% der Körperoberfläche (Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links) wurde am 2. August 2011 am Spital A.___ ein Débridement

mit anschliessendem Ialugen -Verband durchgeführt (Urk. 7/9) . Am 4. August 2011 erfolgte eine weitere Operation (Bad, Débridement, tangentiale Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links und Deckung mit Spalt haut; Entnahme Oberschenkel links zirkulär, Meshen 1:1.5) (Urk. 7/10) . Die SWICA erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen.

Das Arbeits verhältnis, welches bereits vor dem Unfall gekündigt worden war, endete Ende November 2011 (Urk. 7/25). Am 7. Februar 2012 fand bei PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, C.___, eine vertrau ensärztliche Untersuchung statt. Dr. B.___ erachtete ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Kontakt mit Wasser oder Feuchtig keit des linken Armes und unter Tragung eines Kompressionshandschuhs für weitere zwei bis drei Monate für gegeben an (Bericht vom 9. Februar 2012, Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 2 0. März 2012 stellte die SWICA daher ihre Tag geldleistungen per Ende Februar 2012 ein (Urk. 7/57). Am 1 7. Dezember 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des A.___, dass der Versicherte eine Korrektur der Overgrafted -Areale wünsche (Urk. 7/63). Dieser teilstationäre Eingriff im Sinne einer Dermabrasion am Unterarm links erfolgte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/64) und führte vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit für die Periode 4. Februar bis 1. März 2013 (Urk. 7/66-69). Am 2 3. August 2013 schlossen die Ärzte des A.___ ihre Verlaufskontrollen ab (Urk. 7/76). Mit Schreiben vom 9. September 2013 teilte die SWICA dem Versi cherten die Einstellung der Leistungen per 3 1. August 2013 mit (Urk. 8/75).

Alsdann ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. D.___, die SWICA am 3 0. September 2013

telefonisch um Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 7/78) . Die SWICA liess folglich mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 die Dermatologie des A.___ zur Frage nach der Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands sowie nach dem Vor liegen eines allfälligen Integritätsschadens Stellung nehmen (Urk. 8/80). Die Ärzte des A.___ äusserten sich mit Bericht vom 2 1. Januar 2014 zu diesen Fragen. Sie hielten fest, dass beim Versicherten mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr gerechnet werden könne und dass zufolge einer Depigmentierung von einem rein unfallbedingten Integri tätsschaden von 10 % auszugehen sei (Urk. 8/82). Hierauf sprach die SWICA dem Versicherten in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 9. September 2013 mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014

eine Integritätsentschädigung von 10 %, ent sprechend einem Betrag von Fr. 12‘600.--, zu (Urk. 8/83). Die dagegen gerich tete Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2014 wies sie mit Entscheid vom 2 4. März 2014 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. April 2014 bei der SWICA Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm eine höhere Integritätsent schädigung zuzusprechen (Urk. 1) . Die SWICA leitete die Eingabe am 1 7. April 2014 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2014 beantrag te die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfä higkeit (Art. 17 Abs. 2 UVG). Der Unfallversicherer hat den Fall (unter Einstel lung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine mindestens 10%ige unfallbedingte Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 18 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2 .2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2 .3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsun fähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschä digung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2 .4

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3 .

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dem Bericht der Dermatologie des Spitals A.___

vom 21. Januar 2014 komme vorliegend umfassender Beweiswert zu. Demzufolge sei aus medizinischer Sicht gestützt auf die einschlägigen Tabellen der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstal t (SUVA), vorliegend Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut, 18.2: Dep igmentierung an den Händen 10 %), eine höhere Integritäts entschädigung nicht gerechtfertigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht dem gegenüber geltend, aufgrund des Unfalls sei er zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb die 10%ige Entschädigung zu tief sei (Urk. 1). 4 .

Die behandelnden Ärzte der Dermatologie des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 8/82) folgende Diagnosen fest: - St. n. Verbrennung Grad IIb von 6% der Körperoberfläche (08/2011) - Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links; - St. n. tangentialer Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm link s und Deckung mit Spalthaut (Entnahmestelle: OS li.) am 04.08.2011; - Dermabrasion Unterarm links am 04.02.2013; - Aktuell: kosmetisch störende Narbe .

Im Bericht wurde sodann weiter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne . Es bestehe bei ihm eventuell nur noch subjektiv ein kosmetisch unerfreuliches Resultat, welches objektiv als ein sehr gutes beurteilt worden sei. D as Resultat der Behandlung in der E.___

beurteilten sie insgesamt als sehr schön ein- und abge heilte Spalthauttransplantation . Das Transplantat sei weich in der Konsistenz, man sehe nur minimal kleine hyper trophe Anteile. Die Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sei nicht ein geschränkt. Der Patient sei aufgeklärt worden, dass es keine Therapiemöglich keit der Narbenbehandlung mit einem Laser gebe. Von der Behandlung der Pigmentverschiebungen sei ihm auch abgeraten worden. Es komme diesbezüg lich aktuell höchstens eine Selbsttherapie mit Selbstbräuner in Frage.

In Bezug auf den rein unfallbedingten Integritätsschaden führten die behandeln den Ärzte aus, dieser betrage unter Berücksichtigung einer allfälligen als wahrscheinlich prognostizierten, voraussehbaren Verschlimmerung für die Zukunft 10 % . 5 .

Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, von den Einschätzungen der Dermatologie des A.___, wonach der Integritätsschaden 10 % beträgt, abzuweichen. Der Bericht des A.___ ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kennt - nis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung steht sodann im Einklang mit der SUVA-Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut), gemäss welcher bei einer Depigmentierung an den Händen eine Integritätseinbusse von 10 % anzu nehmen ist. Abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er sei durch den Unfall zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Integritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Eine höhere Entschädigung ist mit anderen Worten nicht gerechtfertigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2012 in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/39 und Urk. 7/57), und jedenfalls seit März 2013 (Urk. 7/70) in allen seiner beruflichen Erfahrung ent sprechenden Tätigkeiten wiederum vollschichtig arbeitsfähig ist, so dass keine namhafte, mindestens 10%ige Erwerbsunfähigkeit resultiert (vgl. hierzu die Berechnung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2 0. März 2012, Urk. 7/50). 6 .

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2014 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1990 geborene X.___ war als Küchengehilfe beim Restau rant Y.___ in Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er in gekündigter Stellung am 1. August 2011 einen Arbeitsunfall erlitt. Dabei rutschte er auf dem nass en Küchenboden aus, fiel nach hinten und gelangte mit seinem linken Arm in einen Top f heisser Bouillon (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Urk. 7/47). Bei der Diagnose einer Verbrühung Grad II a von 6% der Körperoberfläche (Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links) wurde am 2. August 2011 am Spital A.___ ein Débridement

mit anschliessendem Ialugen -Verband durchgeführt (Urk. 7/9) . Am 4. August 2011 erfolgte eine weitere Operation (Bad, Débridement, tangentiale Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links und Deckung mit Spalt haut; Entnahme Oberschenkel links zirkulär, Meshen 1:1.5) (Urk. 7/10) . Die SWICA erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen.

Das Arbeits verhältnis, welches bereits vor dem Unfall gekündigt worden war, endete Ende November 2011 (Urk. 7/25). Am 7. Februar 2012 fand bei PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, C.___, eine vertrau ensärztliche Untersuchung statt. Dr. B.___ erachtete ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Kontakt mit Wasser oder Feuchtig keit des linken Armes und unter Tragung eines Kompressionshandschuhs für weitere zwei bis drei Monate für gegeben an (Bericht vom 9. Februar 2012, Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 2 0. März 2012 stellte die SWICA daher ihre Tag geldleistungen per Ende Februar 2012 ein (Urk. 7/57). Am 1 7. Dezember 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des A.___, dass der Versicherte eine Korrektur der Overgrafted -Areale wünsche (Urk. 7/63). Dieser teilstationäre Eingriff im Sinne einer Dermabrasion am Unterarm links erfolgte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/64) und führte vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit für die Periode 4. Februar bis 1. März 2013 (Urk. 7/66-69). Am 2 3. August 2013 schlossen die Ärzte des A.___ ihre Verlaufskontrollen ab (Urk. 7/76). Mit Schreiben vom 9. September 2013 teilte die SWICA dem Versi cherten die Einstellung der Leistungen per 3 1. August 2013 mit (Urk. 8/75).

Alsdann ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. D.___, die SWICA am 3 0. September 2013

telefonisch um Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 7/78) . Die SWICA liess folglich mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 die Dermatologie des A.___ zur Frage nach der Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands sowie nach dem Vor liegen eines allfälligen Integritätsschadens Stellung nehmen (Urk. 8/80). Die Ärzte des A.___ äusserten sich mit Bericht vom 2 1. Januar 2014 zu diesen Fragen. Sie hielten fest, dass beim Versicherten mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr gerechnet werden könne und dass zufolge einer Depigmentierung von einem rein unfallbedingten Integri tätsschaden von 10 % auszugehen sei (Urk. 8/82). Hierauf sprach die SWICA dem Versicherten in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 9. September 2013 mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014

eine Integritätsentschädigung von 10 %, ent sprechend einem Betrag von Fr. 12‘600.--, zu (Urk. 8/83). Die dagegen gerich tete Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2014 wies sie mit Entscheid vom 2 4. März 2014 ab (Urk.

E. 2 2. Mai 2014 beantrag te die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2 .2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2 .3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsun fähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschä digung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2 .4

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3 .

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dem Bericht der Dermatologie des Spitals A.___

vom 21. Januar 2014 komme vorliegend umfassender Beweiswert zu. Demzufolge sei aus medizinischer Sicht gestützt auf die einschlägigen Tabellen der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstal t (SUVA), vorliegend Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut, 18.2: Dep igmentierung an den Händen 10 %), eine höhere Integritäts entschädigung nicht gerechtfertigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht dem gegenüber geltend, aufgrund des Unfalls sei er zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb die 10%ige Entschädigung zu tief sei (Urk. 1). 4 .

Die behandelnden Ärzte der Dermatologie des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 8/82) folgende Diagnosen fest: - St. n. Verbrennung Grad IIb von 6% der Körperoberfläche (08/2011) - Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links; - St. n. tangentialer Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm link s und Deckung mit Spalthaut (Entnahmestelle: OS li.) am 04.08.2011; - Dermabrasion Unterarm links am 04.02.2013; - Aktuell: kosmetisch störende Narbe .

Im Bericht wurde sodann weiter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne . Es bestehe bei ihm eventuell nur noch subjektiv ein kosmetisch unerfreuliches Resultat, welches objektiv als ein sehr gutes beurteilt worden sei. D as Resultat der Behandlung in der E.___

beurteilten sie insgesamt als sehr schön ein- und abge heilte Spalthauttransplantation . Das Transplantat sei weich in der Konsistenz, man sehe nur minimal kleine hyper trophe Anteile. Die Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sei nicht ein geschränkt. Der Patient sei aufgeklärt worden, dass es keine Therapiemöglich keit der Narbenbehandlung mit einem Laser gebe. Von der Behandlung der Pigmentverschiebungen sei ihm auch abgeraten worden. Es komme diesbezüg lich aktuell höchstens eine Selbsttherapie mit Selbstbräuner in Frage.

In Bezug auf den rein unfallbedingten Integritätsschaden führten die behandeln den Ärzte aus, dieser betrage unter Berücksichtigung einer allfälligen als wahrscheinlich prognostizierten, voraussehbaren Verschlimmerung für die Zukunft

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfä higkeit (Art. 17 Abs. 2 UVG). Der Unfallversicherer hat den Fall (unter Einstel lung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine mindestens 10%ige unfallbedingte Invalidität (Art.

E. 8 ATSG) voraus (Art. 18 Abs. 1 ATSG). 2.

E. 10 % anzu nehmen ist. Abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er sei durch den Unfall zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Integritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Eine höhere Entschädigung ist mit anderen Worten nicht gerechtfertigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2012 in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/39 und Urk. 7/57), und jedenfalls seit März 2013 (Urk. 7/70) in allen seiner beruflichen Erfahrung ent sprechenden Tätigkeiten wiederum vollschichtig arbeitsfähig ist, so dass keine namhafte, mindestens 10%ige Erwerbsunfähigkeit resultiert (vgl. hierzu die Berechnung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2 0. März 2012, Urk. 7/50). 6 .

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2014 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00088 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

8. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1990 geborene X.___ war als Küchengehilfe beim Restau rant Y.___ in Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er in gekündigter Stellung am 1. August 2011 einen Arbeitsunfall erlitt. Dabei rutschte er auf dem nass en Küchenboden aus, fiel nach hinten und gelangte mit seinem linken Arm in einen Top f heisser Bouillon (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Urk. 7/47). Bei der Diagnose einer Verbrühung Grad II a von 6% der Körperoberfläche (Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links) wurde am 2. August 2011 am Spital A.___ ein Débridement

mit anschliessendem Ialugen -Verband durchgeführt (Urk. 7/9) . Am 4. August 2011 erfolgte eine weitere Operation (Bad, Débridement, tangentiale Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links und Deckung mit Spalt haut; Entnahme Oberschenkel links zirkulär, Meshen 1:1.5) (Urk. 7/10) . Die SWICA erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen.

Das Arbeits verhältnis, welches bereits vor dem Unfall gekündigt worden war, endete Ende November 2011 (Urk. 7/25). Am 7. Februar 2012 fand bei PD Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, C.___, eine vertrau ensärztliche Untersuchung statt. Dr. B.___ erachtete ab 1. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Kontakt mit Wasser oder Feuchtig keit des linken Armes und unter Tragung eines Kompressionshandschuhs für weitere zwei bis drei Monate für gegeben an (Bericht vom 9. Februar 2012, Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 2 0. März 2012 stellte die SWICA daher ihre Tag geldleistungen per Ende Februar 2012 ein (Urk. 7/57). Am 1 7. Dezember 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des A.___, dass der Versicherte eine Korrektur der Overgrafted -Areale wünsche (Urk. 7/63). Dieser teilstationäre Eingriff im Sinne einer Dermabrasion am Unterarm links erfolgte am 4. Februar 2013 (Urk. 7/64) und führte vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit für die Periode 4. Februar bis 1. März 2013 (Urk. 7/66-69). Am 2 3. August 2013 schlossen die Ärzte des A.___ ihre Verlaufskontrollen ab (Urk. 7/76). Mit Schreiben vom 9. September 2013 teilte die SWICA dem Versi cherten die Einstellung der Leistungen per 3 1. August 2013 mit (Urk. 8/75).

Alsdann ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. D.___, die SWICA am 3 0. September 2013

telefonisch um Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 7/78) . Die SWICA liess folglich mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 die Dermatologie des A.___ zur Frage nach der Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands sowie nach dem Vor liegen eines allfälligen Integritätsschadens Stellung nehmen (Urk. 8/80). Die Ärzte des A.___ äusserten sich mit Bericht vom 2 1. Januar 2014 zu diesen Fragen. Sie hielten fest, dass beim Versicherten mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands nicht mehr gerechnet werden könne und dass zufolge einer Depigmentierung von einem rein unfallbedingten Integri tätsschaden von 10 % auszugehen sei (Urk. 8/82). Hierauf sprach die SWICA dem Versicherten in Ergänzung zu ihrem Schreiben vom 9. September 2013 mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014

eine Integritätsentschädigung von 10 %, ent sprechend einem Betrag von Fr. 12‘600.--, zu (Urk. 8/83). Die dagegen gerich tete Einsprache des Versicherten vom 6. Februar 2014 wies sie mit Entscheid vom 2 4. März 2014 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. April 2014 bei der SWICA Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm eine höhere Integritätsent schädigung zuzusprechen (Urk. 1) . Die SWICA leitete die Eingabe am 1 7. April 2014 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2014 beantrag te die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfä higkeit (Art. 17 Abs. 2 UVG). Der Unfallversicherer hat den Fall (unter Einstel lung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine mindestens 10%ige unfallbedingte Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 18 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2 .2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2 .3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsun fähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschä digung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2 .4

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3 .

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dem Bericht der Dermatologie des Spitals A.___

vom 21. Januar 2014 komme vorliegend umfassender Beweiswert zu. Demzufolge sei aus medizinischer Sicht gestützt auf die einschlägigen Tabellen der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstal t (SUVA), vorliegend Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut, 18.2: Dep igmentierung an den Händen 10 %), eine höhere Integritäts entschädigung nicht gerechtfertigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht dem gegenüber geltend, aufgrund des Unfalls sei er zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb die 10%ige Entschädigung zu tief sei (Urk. 1). 4 .

Die behandelnden Ärzte der Dermatologie des Spitals A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2014 (Urk. 8/82) folgende Diagnosen fest: - St. n. Verbrennung Grad IIb von 6% der Körperoberfläche (08/2011) - Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm links; - St. n. tangentialer Exzision Hand dorsal, Unterarm zirkulär und distaler Oberarm link s und Deckung mit Spalthaut (Entnahmestelle: OS li.) am 04.08.2011; - Dermabrasion Unterarm links am 04.02.2013; - Aktuell: kosmetisch störende Narbe .

Im Bericht wurde sodann weiter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne . Es bestehe bei ihm eventuell nur noch subjektiv ein kosmetisch unerfreuliches Resultat, welches objektiv als ein sehr gutes beurteilt worden sei. D as Resultat der Behandlung in der E.___

beurteilten sie insgesamt als sehr schön ein- und abge heilte Spalthauttransplantation . Das Transplantat sei weich in der Konsistenz, man sehe nur minimal kleine hyper trophe Anteile. Die Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sei nicht ein geschränkt. Der Patient sei aufgeklärt worden, dass es keine Therapiemöglich keit der Narbenbehandlung mit einem Laser gebe. Von der Behandlung der Pigmentverschiebungen sei ihm auch abgeraten worden. Es komme diesbezüg lich aktuell höchstens eine Selbsttherapie mit Selbstbräuner in Frage.

In Bezug auf den rein unfallbedingten Integritätsschaden führten die behandeln den Ärzte aus, dieser betrage unter Berücksichtigung einer allfälligen als wahrscheinlich prognostizierten, voraussehbaren Verschlimmerung für die Zukunft 10 % . 5 .

Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, von den Einschätzungen der Dermatologie des A.___, wonach der Integritätsschaden 10 % beträgt, abzuweichen. Der Bericht des A.___ ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kennt - nis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung steht sodann im Einklang mit der SUVA-Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut), gemäss welcher bei einer Depigmentierung an den Händen eine Integritätseinbusse von 10 % anzu nehmen ist. Abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er sei durch den Unfall zu 25 – 30 % arbeitsunfähig geworden, weshalb ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Integritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Eine höhere Entschädigung ist mit anderen Worten nicht gerechtfertigt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2012 in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/39 und Urk. 7/57), und jedenfalls seit März 2013 (Urk. 7/70) in allen seiner beruflichen Erfahrung ent sprechenden Tätigkeiten wiederum vollschichtig arbeitsfähig ist, so dass keine namhafte, mindestens 10%ige Erwerbsunfähigkeit resultiert (vgl. hierzu die Berechnung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2 0. März 2012, Urk. 7/50). 6 .

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 4. März 2014 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger