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UV.2014.00083

Einstellung der Heilbehandlungsleistungen (Physiotherapie) erfolgte zu Recht; Leistungspflicht des Unfallversicherers für Rückfall/Spätfolgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zürich SozVersG · 2015-03-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 9 V 177 E. 3.1 und 3.2), nach Gesetz und Rechtsprechung de r Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen

( Heilbehandlung , Taggeld ) abzuschliessen ( und de r Anspr uch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen ) ist , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG ; BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.1), demgemäss die v erunfallte Person Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG hat , solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheit szustandes erwartet werden kann, sich letzteres mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Kon zeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit be stimmt, wobei die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber verdeutlich t , dass die durch weitere Heilbehandlung erhoffte Bess erung ins Ge wicht fallen muss und u nbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3), in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteil en ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1), die Versicherungsleistungen

einschliesslich Heilbehandlung

gemäss Art. 10 UVG auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden

( Art. 11 der Verordnu ng über die Unfallversi cherung, UVV) ; in weiterer Erwägung, dass sich die am 2. Januar 2012 erlittene Humerusf raktur

nach konservativer Be hand lung

in der Röntgenuntersuchung vom 9. Februar 2012 schon fast kom plett verheilt präsentierte und dem Beschwerdeführer bereits ab 27. Februar 2012 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ AG bescheinigt wurde (Urk. 8/M3, Urk. 8/M5) , welche er eig e nen An gaben zu folge auch umsetzte (Urk. 8/M8), die Weiterführung der Physiotherapie die Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität der Schulter bezweckte ( Urk. 8/M11 ) und die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 6. September 2012 eine vollständige Konsolidierung der Humerusfraktur

zeigte (Urk. 8/M13 , Urk. 8/M14 S. 3 ) , Ende Oktober 2012 unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2 und

5) keine weitere Heil behandlung anstand und von einer solchen bereits deshalb keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu erwar ten gewesen wäre, weil damals in der angestammten Tätigkeit bereits seit rund acht Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. dazu auch Urteile des Bun desgerichts 8C_591/2013 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1) , die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne weiteres ihre Leistungen betreffend Phy siotherapie einstellen durfte, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist, die – fast acht Monate nach Einstellung der Leistungen betreffend Phy sio therapie und Einholung der Zweitmeinung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 27. Mai 2013 (Urk. 8/M18) – am 26. Juni 2013 (Urk. 8/M21) in der Klinik C.___ , durchge führte Operation ebenso wie die Entfer nung des Osteosynthesematerials vom Mai 2014 (Urk. 8/M34 S. 2) nicht Gegen stand dieses Verfahrens bildet, übernahm doch die Beschwerdegegnerin die an fall enden Kosten unter dem Titel „Rückfall“ (Urk. 7 S. 5 unten und Urk.

8/M34), über allfällige weitere Leistungen in diesem Zusammenhang nicht entschieden wurde und diese ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, weshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, etwaige HWS-Beschwerden unbestrittenermassen nicht in einem k ausal en Z u sammenhang zum Unfall vom 2. Januar 2012 stehen, weshalb die Beschwerde gegnerin

dafür nicht leistungspflichtig und der angefochtene Entscheid (Urk. 2) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist ; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00083 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil

vom

25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Unter Hinweis , dass der 1975 geborene

X.___ , von Beruf Rechtsanwalt und als Di rector / Tax

Specialist bei der Y.___ AG angestellt, am 2. Januar 2012 im Skigebiet Z.___ in A.___

beim Skifahren verunfallte und eine subcapitale

Humerus fraktur rechts mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit bis 26. Februar 2012 erlitt ( Urk. 8/UM, Urk. 8/M3), wofür die Schweizerische National-Versicherungs-Ge sell schaft

aus der obligatorischen Unfallversicherung die gesetzlichen Leistun gen in Form von Taggeld (Urk. 8/TG1-TG2)

und Heilbehandlung erbrachte, die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft nach entsprechender Mitteilung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/K2) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk. 8/K5) die Heilbehandlungsleistungen (Physiotherapie) per

31. Okto ber 2012 einstellte und zugleich ihre Leistungspflicht für Beschwerden an der Hals wirbel säule (HWS) verneinte, sie auf Einsprache (Urk. 8/K7) hin mit Entscheid vom 3. März 2014 (Urk. 2) die Kosten für die MRI-Untersuchung der HWS vom 26. Juni 2012 in Höhe von Fr. 837.15 als Abklärungskosten (Unfalldiagnostik) im Sinne von

Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) übernahm , jedoch die Einsprache im darüber hinausgehenden Umfang ab wies, der Versicherte

da gegen am 6. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde erhob und bean tragte , die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft

sei zu verpflich ten, die Versicherungsleistungen für sämtliche von den behandelnden Ärzten in Folge des Unfalls vom 2. Januar 2012 durchgeführten respektive verordneten Be handlunge n und diagnostischen Massnahmen , insbesondere für die Schulter operation vom 26. Juni 2013 einschliesslich Nachbehandlung , zu erbringen , die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Beschwerde antwort vom 26. Mai 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schloss und sich der Beschwerdeführer im Rahmen des mit Verfügung vom 18. August 2014 (Urk. 9) angeordneten zweiten Schriftenwechsels nicht ve rnehmen liess , was ers te rer

am 30. September 2014 zur Kenntnis g ebracht wurde (Urk. 11); in Erwägung, dass

die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden voraussetzt (BGE

12 9 V 177 E. 3.1 und 3.2), nach Gesetz und Rechtsprechung de r Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen

( Heilbehandlung , Taggeld ) abzuschliessen ( und de r Anspr uch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen ) ist , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG ; BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.1), demgemäss die v erunfallte Person Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG hat , solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheit szustandes erwartet werden kann, sich letzteres mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Kon zeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit be stimmt, wobei die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber verdeutlich t , dass die durch weitere Heilbehandlung erhoffte Bess erung ins Ge wicht fallen muss und u nbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3), in diesem Zusammenhang der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteil en ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1), die Versicherungsleistungen

einschliesslich Heilbehandlung

gemäss Art. 10 UVG auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden

( Art. 11 der Verordnu ng über die Unfallversi cherung, UVV) ; in weiterer Erwägung, dass sich die am 2. Januar 2012 erlittene Humerusf raktur

nach konservativer Be hand lung

in der Röntgenuntersuchung vom 9. Februar 2012 schon fast kom plett verheilt präsentierte und dem Beschwerdeführer bereits ab 27. Februar 2012 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ AG bescheinigt wurde (Urk. 8/M3, Urk. 8/M5) , welche er eig e nen An gaben zu folge auch umsetzte (Urk. 8/M8), die Weiterführung der Physiotherapie die Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität der Schulter bezweckte ( Urk. 8/M11 ) und die MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 6. September 2012 eine vollständige Konsolidierung der Humerusfraktur

zeigte (Urk. 8/M13 , Urk. 8/M14 S. 3 ) , Ende Oktober 2012 unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2 und

5) keine weitere Heil behandlung anstand und von einer solchen bereits deshalb keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu erwar ten gewesen wäre, weil damals in der angestammten Tätigkeit bereits seit rund acht Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. dazu auch Urteile des Bun desgerichts 8C_591/2013 vom 29. Januar 2013 E. 2.2 und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1) , die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne weiteres ihre Leistungen betreffend Phy siotherapie einstellen durfte, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist, die – fast acht Monate nach Einstellung der Leistungen betreffend Phy sio therapie und Einholung der Zweitmeinung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 27. Mai 2013 (Urk. 8/M18) – am 26. Juni 2013 (Urk. 8/M21) in der Klinik C.___ , durchge führte Operation ebenso wie die Entfer nung des Osteosynthesematerials vom Mai 2014 (Urk. 8/M34 S. 2) nicht Gegen stand dieses Verfahrens bildet, übernahm doch die Beschwerdegegnerin die an fall enden Kosten unter dem Titel „Rückfall“ (Urk. 7 S. 5 unten und Urk.

8/M34), über allfällige weitere Leistungen in diesem Zusammenhang nicht entschieden wurde und diese ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, weshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, etwaige HWS-Beschwerden unbestrittenermassen nicht in einem k ausal en Z u sammenhang zum Unfall vom 2. Januar 2012 stehen, weshalb die Beschwerde gegnerin

dafür nicht leistungspflichtig und der angefochtene Entscheid (Urk. 2) auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist ; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter