Sachverhalt
1.
Die 1986 geborene X.___
ist seit
1. Juli 2011 als Pflegeassisten tin im Z.___
angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
obligatorisch unfall versichert. Mit Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/U 1 ) wurde dieser zur Kenntnis gebracht , dass die Versicherte zwei Tage zuvor von einem Geländer gesprungen sei und sich dabei eine Prellung der rechten Ferse zugezogen habe.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge sellschaft AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. August 2013 (Urk. 8/K6-7) mangels Vorliegens eines Unfall e s im Rechtssinne beziehungs weise einer unfallähnlichen Körperschädigung ab und erliess am
31. Oktober 2013 (Urk. 8/K13) eine entsprechende Verfügung. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/K18) hin mit Entscheid vom
4. März 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprac he der gesetzlichen Leistungen. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell schaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 6) unter Auf lage eines Berichts ihres beratenden Arztes vom 22. April 2014 (Urk. 7) auf Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 23. Juni 2 014 (Urk. 11) und Duplik vom 2. Juli 2014 (Urk. 14) an ihren Anträ gen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen
Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130
V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275 , Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfall e s zu ver neinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsion en; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht – , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2 . 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 23. Juni 2013. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür , beim kontrolliert und willentlich ausge führ ten Sprung aus zirka 1.5 Meter n Höhe
habe sich weder beim Fall noch bei der Landung eine Programmwidrigkeit zugetragen . Der Aufprall mit den Füssen auf dem Boden sei für sich alleine genommen nicht ungewöhnlich und ausser dem aufgrund der physikalischen Gesetzmässigkeiten voraussehbar gewesen. Es handle sich daher nicht um einen Unfall im Rechtssinne . Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angeblich Ballerinas getragen haben soll, welche die Landung nicht ausreichend abgefedert hätten.
Die Art des Schuhwerks sei unerheblich, solange dieses bei der Landung nicht zu einer Pro grammwidrigkeit im Sinne eines Stolperns, Ausgleiten s oder dergleichen führe. Eine sinnfällige Überanstrengung stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Über dies liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da Mikroverletzun gen des Knochens im Rahmen eines Bone
bruise
beziehungsweise einer Prellung keinen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV darstelle n würden ( Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 f., Urk. 14). 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor , die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei erstens in der Höhe des Sprung e s und zweitens im Aufprall auf dem harten Boden mit Ballerinas zu sehen, welche kein a usreichendes Ab federn ermöglich en würden . Es handle sich dabei um eine ungewöhnliche Kör perbewegung respektive eine aussergewöhnliche Krafteinwirkung infolge des Aufprall e s aus einer Höhe von 1.5 Metern .
Überdies liege bei ihr keine berufli che oder ausserberufliche Gewöhnung vor . Der Unfallbegriff
sei daher erfüllt, da ein Sprung aus der genannten Höhe sicherlich ein gesteigertes Gefährdungspo tenzial dar stelle . Schliesslich liege auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die radiologische Untersuchung eindeutig Mikrofrakturen am Fersenbein gezeigt habe , welche unter Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV zu subsumieren seien (Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 11). 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 wurde
der
Hergang des Ereignisses vom 23. Juni 2013 folgendermassen beschrieben (Urk. 8/U1 Ziff. 6): „Ist von ei nem Geländer gesprungen und auf re Ferse gelandet. Konnte sofort nicht mehr laufen.“ Als Verletzung wurde eine Prellung der rechten Ferse angegeben (Ziff. 9). 3.2
Zur diagnostischen Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur wurde am 15. Juli 2013 im A.___ ein MRI des rechten Rückfusses angefertigt. Im Bericht an den zuweisenden Hausarzt vom selben Tag (Urk. 8/M5) lautete die Beurteilung des befundenden Radiologen wie folgt: „Schwerer Bone-Bruise respektive Mikrofrakturen des Calcaneus sowie geringes Knochenmarködem auch am Talushals ohne Nachweis einer dislozierten Frak tur, insbesondere kein Vorliegen einer Fraktur vom Joint depression
- oder Tongue -type. Erhaltener Böhler-Winkel.“ 3.3
Im undatierten Arztzeugnis (Urk. 8/M2) an die Beschwerdegegnerin erklärte
der ab 24. Juni 2013 behandelnde med. pract . B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin am
23. Juni 2013 aus zirka 1.5 Meter n Höhe auf einen Betonboden gesprungen und mit der rechten Ferse gelandet. Initial habe sie leichte Schmerz en verzeichnet, welche dann stark zugenommen hätten . Aktuell hinke sie. Der Hausarzt nannte als Befund eine Druckdolenz im Bereich der Ferse und des Calcaneus
rechts und verwies auf das MRI vom 15. Juli 201 3. Seine Diagnose lautete auf eine Fersen prellung rechts , bezüglich welcher er Schonung und Analgesie verordnete.
Insgesamt bescheinigte
der Hausarzt folgende Arbeitsunfähigkeit en : 100 % ab 2
3. Juni 2013, 50 % ab 28. August 2013, 25 % ab 11. September 2013 un d 0 % ab 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/ U4). 3. 4
Nach
eröffneter Leistungs verweiger ung (Urk. 8/K7) brachte die nunmehr durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführerin am 26. September (Urk. 8/K10) und 28. November 2013 (Einsprache; Urk. 8/K18) vor, sie sei es nicht g ewohnt, aus einer Höhe von 1.5 Metern zu springen. Der Sprung sei auch nicht im Rahmen einer sportlichen Betätigung erfolgt, sodass der heftige Auf prall auf de m
harten Betonboden mit dünnen, flachen Schuhen respektive Bal lerinas
als ungewöhnlich erachtet werden müsse. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um Krankheitsfolgen handle. An dieser Darstellung hielt sie im vor liegenden Verfahren fest (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 11 ). 3.5
Z uhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirur gie, am 22. April 2014 (Urk. 7 S. 2 unten ff.) in Auseinandersetzung mit der medizinischen Lehre aus , so genannte Bone
bruise oder Knochenmarködeme könnten einerseits durch ein singuläres Trauma verursacht werden, andererseits kämen sie aber auch aufgrund repetitiver Belastungen vor. Er legte im Einzel nen dar, dass ein Bone
bruise gegenüber einer Fraktur differentialdiagnostisch abgegrenzt werden müsse respektive bei einem Bone
bruise definitionsgemäss keine Fraktur vorliege. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Kriterien nicht erfüllt, um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne einer Fraktur defi nieren zu können. 4. 4. 1
Zunächst stellt sich die Frage , ob es sich beim Ereignis vom
23. Juni 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (E. 1.2 hiervor) handelt . Strittig und zu prüfen ist
in diesem Zusammenhang , ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors ge geben ist. 4.2 4.2.1
In sachverhaltlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwer deführerin a m
23. Juni 2013
aus einer Höhe von rund 1.5 Metern gesprungen und auf hartem Untergrund gelandet
ist. 4.2.2
Ein willentlich und kontrolliert ausgeführt er Sprung einer erwachsenen Person aus einer Höhe von zirka 1.5 Metern auf den betonierten Boden
kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden . Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person – wie offenbar auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 oben) – sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt . Dadurch mag ein solcher Sprung für sie allenfalls ungewohnt sei n, d ies genügt jedoch praxisgemäss (BGE 99 V 136 E. 1) nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_500/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 4.3 un ter Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.2.3 (vgl. auch dortige E. 4.1) entschieden hat , dass die individuellen Fähigkeiten der ver sicherten Person kein massgebendes Kriterium für die – sich nach objekt iven Gesichtspunkten richtende
– Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 7.2 ; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 31; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.2).
Dass der Absprung unplanmässig erfolgte, der Beschwerdeführerin das Herab springen nicht optimal gelang oder sie bei der Landung ausrutschte bezie hungsweise ihr diese anderweitig missglückte, wurde nicht vorgebracht . Mithin ist
es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden
Pro gramm widrigkeit gekommen.
D araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann allein nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablauf e s geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Unge wöhnlich am Ereignis vom
23. Juni 2013 ist lediglich der eingetretene Schaden . Daraus vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ab zuleiten , da ungewöhnliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper keine Ungewöh nlichkeit des äusseren Faktors begründen (E. 1.2.2 hiervor).
Demzu folge kann vorliegend nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen wer den. 4. 3 4. 3 .1
Die Beschwerdeführerin erblickt e einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor
in der Sprunghöhe von 1.5 Metern und dem Aufprall auf hartem Untergrund mit Ballerina s , welche kein ausreichendes Abfedern ermöglichen würden. 4.3.2
Im Falle eines Versicherten, welcher eine Wanderung in felsigem Gelände ohne gesichertem Weg mit bis zu 1.5 Meter hohen Absätzen
unternahm, hat das Bundesgericht ( vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2) erwogen, dass das harte Aufschlagen mit der Ferse auf dem Boden für sich allein genommen keinen Vorgang au ssergewöhnlicher Art darstelle. Darin könne keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt werden, welche den Rah men des Normalen und Üblichen sprengen würde. Es könne sich insoweit nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, welcher beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn be i einer Tritthöhe von etwa 43 Zentimetern mit dem rech ten Fuss hart auf dem Perron auftrete und in der Folge von der Lendengegend in da s Bein ausstrahlende Schmerzen verspüre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 82/92 vom
2. Dezember 1993). Verneint wurde ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sodann auch beim Aufschlagen der Füsse auf einer harten, teilweise nicht ganz ebenen unverputzten Unterlage nach einem abgestützten Sprung e i nes Bauarbeiters aus etwa 1.5 Meter n Höhe ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 45, mit Hinweis auf SUVA-Jahresb ericht 1963 Nr. 3e S. 20 ).
Im Lichte dieser Praxis
ist auch vorliegend ein ungewöhnliche r äussere r Faktor
zu verneinen . Dass die Beschwerdeführerin – wie erstmals nach eröffneter Leis tungsverweigerung durch ihre Rechtsvertretung vorgebracht (E. 3.4 hiervor) – beim in Frage stehenden Ereignis flache Schuhe respektive Ballerinas getragen haben soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn ihr Schuhwerk eine nicht optimale Dämpfung aufgewiesen haben sollte, vermag dieser Um stand die Ungewöhnlichkeit des äusse ren Faktors nicht zu begründen, da er je denfalls nicht zu einem programmwidrig gestörten Geschehensablauf geführt hat. Überdies ist die physiologische Beanspruchung der Füsse bei einem Sprung wie dem vorliegenden nicht alleine vom getragenen Schuh werk abhängig und liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die wirkenden Kräfte das übliche Mass überstiegen hätten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob ein e Leistung spflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähn lichen Körperschädigung (E. 1.3 hiervor) besteht . Umstritten ist dabei insbesondere , ob es sich bei der festgestellten Verletzung um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufg ezähl ten Körperschädigungen handelt, namentlich ob ein Knochenbruch gemäss lit . a dieser Bestimmung vorliegt. 5.2
Die
zur Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur durchgeführ te MRI-Untersuchung vom
15. Juli 2013 (E. 3.2 hiervor) zeigte
k ein e Fraktur im eigentlichen Sinne, sondern Bone
bruise respektive Mikrofrakt uren des
Cal ca neus und ein geringes Knochenmarködem auch am Talushals . Wie Dr. C.___
am 22. April 2014 (E. 3.5 hiervor) ausführlic h und nachvollziehbar darlegte , handelt es sich bei dieser Verletzung , welche nicht nur durch ein singuläres Trauma, sondern vielmehr auch durch chronisch-repetitive Einwirkungen verursacht werden kann, nicht um einen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass med. pract . B.___ in Kenntnis des fraglichen MRI eine Fersenprellung diagnostizierte (E. 3.3 hiervor).
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfa ll ähnlichen Körperschädigungen, sodass eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin aufgrund dieser Bestimmung entfällt . 6.
Da das Ereignis vom
23. Juni 2013
nach dem Ausgeführten weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Kör perschädigung zur Folge hatte, erfolgte der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom
4. März 2014 (Urk. 2) zu Recht . Die Beschwerde ist folglich ab zuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 ) wurde dieser zur Kenntnis gebracht , dass die Versicherte zwei Tage zuvor von einem Geländer gesprungen sei und sich dabei eine Prellung der rechten Ferse zugezogen habe.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge sellschaft AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. August 2013 (Urk. 8/K6-7) mangels Vorliegens eines Unfall e s im Rechtssinne beziehungs weise einer unfallähnlichen Körperschädigung ab und erliess am
31. Oktober 2013 (Urk. 8/K13) eine entsprechende Verfügung. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/K18) hin mit Entscheid vom
4. März 2014 (Urk. 2) fest.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen
Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130
V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275 , Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfall e s zu ver neinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsion en; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht – , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
E. 1.5 Metern auf den betonierten Boden
kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden . Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person – wie offenbar auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 oben) – sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt . Dadurch mag ein solcher Sprung für sie allenfalls ungewohnt sei n, d ies genügt jedoch praxisgemäss (BGE 99 V 136 E. 1) nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_500/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 4.3 un ter Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.2.3 (vgl. auch dortige E. 4.1) entschieden hat , dass die individuellen Fähigkeiten der ver sicherten Person kein massgebendes Kriterium für die – sich nach objekt iven Gesichtspunkten richtende
– Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 7.2 ; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 31; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.2).
Dass der Absprung unplanmässig erfolgte, der Beschwerdeführerin das Herab springen nicht optimal gelang oder sie bei der Landung ausrutschte bezie hungsweise ihr diese anderweitig missglückte, wurde nicht vorgebracht . Mithin ist
es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden
Pro gramm widrigkeit gekommen.
D araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann allein nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablauf e s geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Unge wöhnlich am Ereignis vom
23. Juni 2013 ist lediglich der eingetretene Schaden . Daraus vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ab zuleiten , da ungewöhnliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper keine Ungewöh nlichkeit des äusseren Faktors begründen (E. 1.2.2 hiervor).
Demzu folge kann vorliegend nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen wer den. 4. 3 4. 3 .1
Die Beschwerdeführerin erblickt e einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor
in der Sprunghöhe von 1.5 Metern und dem Aufprall auf hartem Untergrund mit Ballerina s , welche kein ausreichendes Abfedern ermöglichen würden. 4.3.2
Im Falle eines Versicherten, welcher eine Wanderung in felsigem Gelände ohne gesichertem Weg mit bis zu 1.5 Meter hohen Absätzen
unternahm, hat das Bundesgericht ( vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2) erwogen, dass das harte Aufschlagen mit der Ferse auf dem Boden für sich allein genommen keinen Vorgang au ssergewöhnlicher Art darstelle. Darin könne keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt werden, welche den Rah men des Normalen und Üblichen sprengen würde. Es könne sich insoweit nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, welcher beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn be i einer Tritthöhe von etwa 43 Zentimetern mit dem rech ten Fuss hart auf dem Perron auftrete und in der Folge von der Lendengegend in da s Bein ausstrahlende Schmerzen verspüre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 82/92 vom
2. Dezember 1993). Verneint wurde ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sodann auch beim Aufschlagen der Füsse auf einer harten, teilweise nicht ganz ebenen unverputzten Unterlage nach einem abgestützten Sprung e i nes Bauarbeiters aus etwa 1.5 Meter n Höhe ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 45, mit Hinweis auf SUVA-Jahresb ericht 1963 Nr. 3e S. 20 ).
Im Lichte dieser Praxis
ist auch vorliegend ein ungewöhnliche r äussere r Faktor
zu verneinen . Dass die Beschwerdeführerin – wie erstmals nach eröffneter Leis tungsverweigerung durch ihre Rechtsvertretung vorgebracht (E. 3.4 hiervor) – beim in Frage stehenden Ereignis flache Schuhe respektive Ballerinas getragen haben soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn ihr Schuhwerk eine nicht optimale Dämpfung aufgewiesen haben sollte, vermag dieser Um stand die Ungewöhnlichkeit des äusse ren Faktors nicht zu begründen, da er je denfalls nicht zu einem programmwidrig gestörten Geschehensablauf geführt hat. Überdies ist die physiologische Beanspruchung der Füsse bei einem Sprung wie dem vorliegenden nicht alleine vom getragenen Schuh werk abhängig und liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die wirkenden Kräfte das übliche Mass überstiegen hätten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob ein e Leistung spflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähn lichen Körperschädigung (E. 1.3 hiervor) besteht . Umstritten ist dabei insbesondere , ob es sich bei der festgestellten Verletzung um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufg ezähl ten Körperschädigungen handelt, namentlich ob ein Knochenbruch gemäss lit . a dieser Bestimmung vorliegt. 5.2
Die
zur Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur durchgeführ te MRI-Untersuchung vom
15. Juli 2013 (E. 3.2 hiervor) zeigte
k ein e Fraktur im eigentlichen Sinne, sondern Bone
bruise respektive Mikrofrakt uren des
Cal ca neus und ein geringes Knochenmarködem auch am Talushals . Wie Dr. C.___
am 22. April 2014 (E. 3.5 hiervor) ausführlic h und nachvollziehbar darlegte , handelt es sich bei dieser Verletzung , welche nicht nur durch ein singuläres Trauma, sondern vielmehr auch durch chronisch-repetitive Einwirkungen verursacht werden kann, nicht um einen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass med. pract . B.___ in Kenntnis des fraglichen MRI eine Fersenprellung diagnostizierte (E. 3.3 hiervor).
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfa ll ähnlichen Körperschädigungen, sodass eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin aufgrund dieser Bestimmung entfällt . 6.
Da das Ereignis vom
23. Juni 2013
nach dem Ausgeführten weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Kör perschädigung zur Folge hatte, erfolgte der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom
4. März 2014 (Urk. 2) zu Recht . Die Beschwerde ist folglich ab zuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 2 S. 3 ff., Urk.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 23. Juni 2013.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür , beim kontrolliert und willentlich ausge führ ten Sprung aus zirka 1.5 Meter n Höhe
habe sich weder beim Fall noch bei der Landung eine Programmwidrigkeit zugetragen . Der Aufprall mit den Füssen auf dem Boden sei für sich alleine genommen nicht ungewöhnlich und ausser dem aufgrund der physikalischen Gesetzmässigkeiten voraussehbar gewesen. Es handle sich daher nicht um einen Unfall im Rechtssinne . Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angeblich Ballerinas getragen haben soll, welche die Landung nicht ausreichend abgefedert hätten.
Die Art des Schuhwerks sei unerheblich, solange dieses bei der Landung nicht zu einer Pro grammwidrigkeit im Sinne eines Stolperns, Ausgleiten s oder dergleichen führe. Eine sinnfällige Überanstrengung stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Über dies liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da Mikroverletzun gen des Knochens im Rahmen eines Bone
bruise
beziehungsweise einer Prellung keinen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV darstelle n würden ( Urk.
E. 2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor , die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei erstens in der Höhe des Sprung e s und zweitens im Aufprall auf dem harten Boden mit Ballerinas zu sehen, welche kein a usreichendes Ab federn ermöglich en würden . Es handle sich dabei um eine ungewöhnliche Kör perbewegung respektive eine aussergewöhnliche Krafteinwirkung infolge des Aufprall e s aus einer Höhe von 1.5 Metern .
Überdies liege bei ihr keine berufli che oder ausserberufliche Gewöhnung vor . Der Unfallbegriff
sei daher erfüllt, da ein Sprung aus der genannten Höhe sicherlich ein gesteigertes Gefährdungspo tenzial dar stelle . Schliesslich liege auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die radiologische Untersuchung eindeutig Mikrofrakturen am Fersenbein gezeigt habe , welche unter Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV zu subsumieren seien (Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 11). 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 wurde
der
Hergang des Ereignisses vom 23. Juni 2013 folgendermassen beschrieben (Urk. 8/U1 Ziff. 6): „Ist von ei nem Geländer gesprungen und auf re Ferse gelandet. Konnte sofort nicht mehr laufen.“ Als Verletzung wurde eine Prellung der rechten Ferse angegeben (Ziff. 9). 3.2
Zur diagnostischen Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur wurde am 15. Juli 2013 im A.___ ein MRI des rechten Rückfusses angefertigt. Im Bericht an den zuweisenden Hausarzt vom selben Tag (Urk. 8/M5) lautete die Beurteilung des befundenden Radiologen wie folgt: „Schwerer Bone-Bruise respektive Mikrofrakturen des Calcaneus sowie geringes Knochenmarködem auch am Talushals ohne Nachweis einer dislozierten Frak tur, insbesondere kein Vorliegen einer Fraktur vom Joint depression
- oder Tongue -type. Erhaltener Böhler-Winkel.“ 3.3
Im undatierten Arztzeugnis (Urk. 8/M2) an die Beschwerdegegnerin erklärte
der ab 24. Juni 2013 behandelnde med. pract . B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin am
23. Juni 2013 aus zirka 1.5 Meter n Höhe auf einen Betonboden gesprungen und mit der rechten Ferse gelandet. Initial habe sie leichte Schmerz en verzeichnet, welche dann stark zugenommen hätten . Aktuell hinke sie. Der Hausarzt nannte als Befund eine Druckdolenz im Bereich der Ferse und des Calcaneus
rechts und verwies auf das MRI vom 15. Juli 201 3. Seine Diagnose lautete auf eine Fersen prellung rechts , bezüglich welcher er Schonung und Analgesie verordnete.
Insgesamt bescheinigte
der Hausarzt folgende Arbeitsunfähigkeit en : 100 % ab 2
3. Juni 2013, 50 % ab 28. August 2013, 25 % ab 11. September 2013 un d 0 % ab 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/ U4). 3. 4
Nach
eröffneter Leistungs verweiger ung (Urk. 8/K7) brachte die nunmehr durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführerin am 26. September (Urk. 8/K10) und 28. November 2013 (Einsprache; Urk. 8/K18) vor, sie sei es nicht g ewohnt, aus einer Höhe von 1.5 Metern zu springen. Der Sprung sei auch nicht im Rahmen einer sportlichen Betätigung erfolgt, sodass der heftige Auf prall auf de m
harten Betonboden mit dünnen, flachen Schuhen respektive Bal lerinas
als ungewöhnlich erachtet werden müsse. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um Krankheitsfolgen handle. An dieser Darstellung hielt sie im vor liegenden Verfahren fest (Urk. 1 S. 2 f. und Urk.
E. 6 S. 2 f., Urk. 14).
E. 11 ). 3.5
Z uhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirur gie, am 22. April 2014 (Urk. 7 S. 2 unten ff.) in Auseinandersetzung mit der medizinischen Lehre aus , so genannte Bone
bruise oder Knochenmarködeme könnten einerseits durch ein singuläres Trauma verursacht werden, andererseits kämen sie aber auch aufgrund repetitiver Belastungen vor. Er legte im Einzel nen dar, dass ein Bone
bruise gegenüber einer Fraktur differentialdiagnostisch abgegrenzt werden müsse respektive bei einem Bone
bruise definitionsgemäss keine Fraktur vorliege. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Kriterien nicht erfüllt, um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne einer Fraktur defi nieren zu können. 4. 4. 1
Zunächst stellt sich die Frage , ob es sich beim Ereignis vom
23. Juni 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (E. 1.2 hiervor) handelt . Strittig und zu prüfen ist
in diesem Zusammenhang , ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors ge geben ist. 4.2 4.2.1
In sachverhaltlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwer deführerin a m
23. Juni 2013
aus einer Höhe von rund
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00078 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1986 geborene X.___
ist seit
1. Juli 2011 als Pflegeassisten tin im Z.___
angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
obligatorisch unfall versichert. Mit Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/U 1 ) wurde dieser zur Kenntnis gebracht , dass die Versicherte zwei Tage zuvor von einem Geländer gesprungen sei und sich dabei eine Prellung der rechten Ferse zugezogen habe.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge sellschaft AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 26. August 2013 (Urk. 8/K6-7) mangels Vorliegens eines Unfall e s im Rechtssinne beziehungs weise einer unfallähnlichen Körperschädigung ab und erliess am
31. Oktober 2013 (Urk. 8/K13) eine entsprechende Verfügung. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/K18) hin mit Entscheid vom
4. März 2014 (Urk. 2) fest. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprac he der gesetzlichen Leistungen. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesell schaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 (Urk. 6) unter Auf lage eines Berichts ihres beratenden Arztes vom 22. April 2014 (Urk. 7) auf Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 23. Juni 2 014 (Urk. 11) und Duplik vom 2. Juli 2014 (Urk. 14) an ihren Anträ gen festhielten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen
Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erforder nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussen welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der er wähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130
V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275 , Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfall e s zu ver neinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsion en; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht – , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2 . 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 23. Juni 2013. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür , beim kontrolliert und willentlich ausge führ ten Sprung aus zirka 1.5 Meter n Höhe
habe sich weder beim Fall noch bei der Landung eine Programmwidrigkeit zugetragen . Der Aufprall mit den Füssen auf dem Boden sei für sich alleine genommen nicht ungewöhnlich und ausser dem aufgrund der physikalischen Gesetzmässigkeiten voraussehbar gewesen. Es handle sich daher nicht um einen Unfall im Rechtssinne . Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin angeblich Ballerinas getragen haben soll, welche die Landung nicht ausreichend abgefedert hätten.
Die Art des Schuhwerks sei unerheblich, solange dieses bei der Landung nicht zu einer Pro grammwidrigkeit im Sinne eines Stolperns, Ausgleiten s oder dergleichen führe. Eine sinnfällige Überanstrengung stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Über dies liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da Mikroverletzun gen des Knochens im Rahmen eines Bone
bruise
beziehungsweise einer Prellung keinen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV darstelle n würden ( Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 f., Urk. 14). 2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor , die Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei erstens in der Höhe des Sprung e s und zweitens im Aufprall auf dem harten Boden mit Ballerinas zu sehen, welche kein a usreichendes Ab federn ermöglich en würden . Es handle sich dabei um eine ungewöhnliche Kör perbewegung respektive eine aussergewöhnliche Krafteinwirkung infolge des Aufprall e s aus einer Höhe von 1.5 Metern .
Überdies liege bei ihr keine berufli che oder ausserberufliche Gewöhnung vor . Der Unfallbegriff
sei daher erfüllt, da ein Sprung aus der genannten Höhe sicherlich ein gesteigertes Gefährdungspo tenzial dar stelle . Schliesslich liege auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die radiologische Untersuchung eindeutig Mikrofrakturen am Fersenbein gezeigt habe , welche unter Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV zu subsumieren seien (Urk. 1 S. 2 f. , Urk. 11). 3. 3.1
In der Schadenmeldung vom 25. Juni 2013 wurde
der
Hergang des Ereignisses vom 23. Juni 2013 folgendermassen beschrieben (Urk. 8/U1 Ziff. 6): „Ist von ei nem Geländer gesprungen und auf re Ferse gelandet. Konnte sofort nicht mehr laufen.“ Als Verletzung wurde eine Prellung der rechten Ferse angegeben (Ziff. 9). 3.2
Zur diagnostischen Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur wurde am 15. Juli 2013 im A.___ ein MRI des rechten Rückfusses angefertigt. Im Bericht an den zuweisenden Hausarzt vom selben Tag (Urk. 8/M5) lautete die Beurteilung des befundenden Radiologen wie folgt: „Schwerer Bone-Bruise respektive Mikrofrakturen des Calcaneus sowie geringes Knochenmarködem auch am Talushals ohne Nachweis einer dislozierten Frak tur, insbesondere kein Vorliegen einer Fraktur vom Joint depression
- oder Tongue -type. Erhaltener Böhler-Winkel.“ 3.3
Im undatierten Arztzeugnis (Urk. 8/M2) an die Beschwerdegegnerin erklärte
der ab 24. Juni 2013 behandelnde med. pract . B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , eigenen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin am
23. Juni 2013 aus zirka 1.5 Meter n Höhe auf einen Betonboden gesprungen und mit der rechten Ferse gelandet. Initial habe sie leichte Schmerz en verzeichnet, welche dann stark zugenommen hätten . Aktuell hinke sie. Der Hausarzt nannte als Befund eine Druckdolenz im Bereich der Ferse und des Calcaneus
rechts und verwies auf das MRI vom 15. Juli 201 3. Seine Diagnose lautete auf eine Fersen prellung rechts , bezüglich welcher er Schonung und Analgesie verordnete.
Insgesamt bescheinigte
der Hausarzt folgende Arbeitsunfähigkeit en : 100 % ab 2
3. Juni 2013, 50 % ab 28. August 2013, 25 % ab 11. September 2013 un d 0 % ab 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/ U4). 3. 4
Nach
eröffneter Leistungs verweiger ung (Urk. 8/K7) brachte die nunmehr durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführerin am 26. September (Urk. 8/K10) und 28. November 2013 (Einsprache; Urk. 8/K18) vor, sie sei es nicht g ewohnt, aus einer Höhe von 1.5 Metern zu springen. Der Sprung sei auch nicht im Rahmen einer sportlichen Betätigung erfolgt, sodass der heftige Auf prall auf de m
harten Betonboden mit dünnen, flachen Schuhen respektive Bal lerinas
als ungewöhnlich erachtet werden müsse. Es sei offensichtlich, dass es sich nicht um Krankheitsfolgen handle. An dieser Darstellung hielt sie im vor liegenden Verfahren fest (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 11 ). 3.5
Z uhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirur gie, am 22. April 2014 (Urk. 7 S. 2 unten ff.) in Auseinandersetzung mit der medizinischen Lehre aus , so genannte Bone
bruise oder Knochenmarködeme könnten einerseits durch ein singuläres Trauma verursacht werden, andererseits kämen sie aber auch aufgrund repetitiver Belastungen vor. Er legte im Einzel nen dar, dass ein Bone
bruise gegenüber einer Fraktur differentialdiagnostisch abgegrenzt werden müsse respektive bei einem Bone
bruise definitionsgemäss keine Fraktur vorliege. Im Falle der Beschwerdeführerin seien die Kriterien nicht erfüllt, um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne einer Fraktur defi nieren zu können. 4. 4. 1
Zunächst stellt sich die Frage , ob es sich beim Ereignis vom
23. Juni 2013 um einen Unfall im Rechtssinne (E. 1.2 hiervor) handelt . Strittig und zu prüfen ist
in diesem Zusammenhang , ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors ge geben ist. 4.2 4.2.1
In sachverhaltlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwer deführerin a m
23. Juni 2013
aus einer Höhe von rund 1.5 Metern gesprungen und auf hartem Untergrund gelandet
ist. 4.2.2
Ein willentlich und kontrolliert ausgeführt er Sprung einer erwachsenen Person aus einer Höhe von zirka 1.5 Metern auf den betonierten Boden
kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden . Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person – wie offenbar auch die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 oben) – sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt . Dadurch mag ein solcher Sprung für sie allenfalls ungewohnt sei n, d ies genügt jedoch praxisgemäss (BGE 99 V 136 E. 1) nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_500/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 4.3 un ter Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.2.3 (vgl. auch dortige E. 4.1) entschieden hat , dass die individuellen Fähigkeiten der ver sicherten Person kein massgebendes Kriterium für die – sich nach objekt iven Gesichtspunkten richtende
– Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 7.2 ; vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 31; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.2).
Dass der Absprung unplanmässig erfolgte, der Beschwerdeführerin das Herab springen nicht optimal gelang oder sie bei der Landung ausrutschte bezie hungsweise ihr diese anderweitig missglückte, wurde nicht vorgebracht . Mithin ist
es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden
Pro gramm widrigkeit gekommen.
D araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann allein nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablauf e s geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Unge wöhnlich am Ereignis vom
23. Juni 2013 ist lediglich der eingetretene Schaden . Daraus vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten ab zuleiten , da ungewöhnliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper keine Ungewöh nlichkeit des äusseren Faktors begründen (E. 1.2.2 hiervor).
Demzu folge kann vorliegend nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen wer den. 4. 3 4. 3 .1
Die Beschwerdeführerin erblickt e einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor
in der Sprunghöhe von 1.5 Metern und dem Aufprall auf hartem Untergrund mit Ballerina s , welche kein ausreichendes Abfedern ermöglichen würden. 4.3.2
Im Falle eines Versicherten, welcher eine Wanderung in felsigem Gelände ohne gesichertem Weg mit bis zu 1.5 Meter hohen Absätzen
unternahm, hat das Bundesgericht ( vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2) erwogen, dass das harte Aufschlagen mit der Ferse auf dem Boden für sich allein genommen keinen Vorgang au ssergewöhnlicher Art darstelle. Darin könne keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt werden, welche den Rah men des Normalen und Üblichen sprengen würde. Es könne sich insoweit nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, welcher beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn be i einer Tritthöhe von etwa 43 Zentimetern mit dem rech ten Fuss hart auf dem Perron auftrete und in der Folge von der Lendengegend in da s Bein ausstrahlende Schmerzen verspüre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 82/92 vom
2. Dezember 1993). Verneint wurde ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sodann auch beim Aufschlagen der Füsse auf einer harten, teilweise nicht ganz ebenen unverputzten Unterlage nach einem abgestützten Sprung e i nes Bauarbeiters aus etwa 1.5 Meter n Höhe ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 45, mit Hinweis auf SUVA-Jahresb ericht 1963 Nr. 3e S. 20 ).
Im Lichte dieser Praxis
ist auch vorliegend ein ungewöhnliche r äussere r Faktor
zu verneinen . Dass die Beschwerdeführerin – wie erstmals nach eröffneter Leis tungsverweigerung durch ihre Rechtsvertretung vorgebracht (E. 3.4 hiervor) – beim in Frage stehenden Ereignis flache Schuhe respektive Ballerinas getragen haben soll, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn ihr Schuhwerk eine nicht optimale Dämpfung aufgewiesen haben sollte, vermag dieser Um stand die Ungewöhnlichkeit des äusse ren Faktors nicht zu begründen, da er je denfalls nicht zu einem programmwidrig gestörten Geschehensablauf geführt hat. Überdies ist die physiologische Beanspruchung der Füsse bei einem Sprung wie dem vorliegenden nicht alleine vom getragenen Schuh werk abhängig und liegen keine Anhaltspunkte vor , dass die wirkenden Kräfte das übliche Mass überstiegen hätten . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob ein e Leistung spflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähn lichen Körperschädigung (E. 1.3 hiervor) besteht . Umstritten ist dabei insbesondere , ob es sich bei der festgestellten Verletzung um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufg ezähl ten Körperschädigungen handelt, namentlich ob ein Knochenbruch gemäss lit . a dieser Bestimmung vorliegt. 5.2
Die
zur Abgrenzung einer Fersenprellung gegenüber einer Fraktur durchgeführ te MRI-Untersuchung vom
15. Juli 2013 (E. 3.2 hiervor) zeigte
k ein e Fraktur im eigentlichen Sinne, sondern Bone
bruise respektive Mikrofrakt uren des
Cal ca neus und ein geringes Knochenmarködem auch am Talushals . Wie Dr. C.___
am 22. April 2014 (E. 3.5 hiervor) ausführlic h und nachvollziehbar darlegte , handelt es sich bei dieser Verletzung , welche nicht nur durch ein singuläres Trauma, sondern vielmehr auch durch chronisch-repetitive Einwirkungen verursacht werden kann, nicht um einen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a UVV. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass med. pract . B.___ in Kenntnis des fraglichen MRI eine Fersenprellung diagnostizierte (E. 3.3 hiervor).
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfa ll ähnlichen Körperschädigungen, sodass eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin aufgrund dieser Bestimmung entfällt . 6.
Da das Ereignis vom
23. Juni 2013
nach dem Ausgeführten weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch eine unfallähnliche Kör perschädigung zur Folge hatte, erfolgte der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom
4. März 2014 (Urk. 2) zu Recht . Die Beschwerde ist folglich ab zuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter