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UV.2014.00075

Frontalkollision, HWS-Distorsion, Leistungseinstellung rechtens, natürlicher wie auch adäquater Kausalzusammenhang verneint

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, ist als Pflegehilfe beim Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfall versichert ( Urk. 10/1). Am 3. Mai 2012 erlitt sie als Lenkerin eines Personen wagens eine n Verkehrsunfall

( seitlich-frontale Kollision ,

Urk. 10/14 S.

2 ). Noch am gleichen Tag begab sie sich in ärztliche Behandlung ins

Y.___ , wo eine Contusio

capitis (Schädelprellung) und eine Distorsion der Hal swirbelsäule (HWS-Distorsion) diagnostiziert wurden ( Urk. 11 /M2). In der Folge war sie bis zum 3. Juni 2012 zu 100 % , dann bis zum 1 3. August 2012 zu 50 % und vom 1 4. August 2012 bis zum 1 3. Januar 2013 zu 25 %

( bezogen auf das von ihr ausgeübte 80 % -Pensum ) arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 11 / M10-11, vgl. auch Urk. 2 S. 2 , Urk. 10/19 S. 2 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

Im Auftrag der AXA untersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, am 1 1. Februar 2013 die Versicherte ( Beric ht vom 1 3. Februar 2013, Urk. 11 /M12 ). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2013 stellte die AXA die Einstellung der Leistungen in Aussicht , sah dann aber nach Interven tion des Rechtsvertreters der Versicherten davon ab und gewährte weiterhin Versicherungsleistun gen in Form von Heilbehandlung ( Urk. 10/26, 10/33, 11 /M17-20 ). Nachdem sie ihren beratenden Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, zum Fall hatte Stellung nehmen lassen (Bericht vom 7. Oktober 2013, Urk. 11 /M21), teilte die AXA mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2015 mit, dass sie die Taggeldleistungen per 1 3. Januar 2013 und die Leistungen für Heil behandlungen per 1 5. Oktober 2013 einstelle ( Urk. 10/56). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2014 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

am 2 1. März 2014 Beschwerde erheben und beantra gen, ihr sei en bis auf Weiteres die gesetzlichen Leistungen auszurichten und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerde antwort vom 1 4. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 3. Mai 2012 über den 1 3. Januar 2013 resp. 1 5. Oktober 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht. 2.

Die AXA hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutref fend dargelegt. Das betrifft namentlich den für einen Leistungsanspruch erfor derlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ( Urk. 2 E. 2.3.1 -2 und 2.3.2.1-3). Darauf wird verwiesen. Zu erg änzen ist, dass h insichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes entscheidend ist , ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 , 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E.

1c). Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu . Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliess lich gestützt auf versicherungsintern e Beurteilungen entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen: be steh en auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E.

b/ ee , 122 V 162 E. 1d). 3.

Die AXA stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt , im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. Oktober 2013 habe zwischen den geklagten Beschwerd en und dem Unfallereignis vom 3. Mai 2012 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden. Ohnehin erweise sich die Leistungseinstellung als rechtens, denn auf jeden Fall sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ( Urk. 2).

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, aufgrund der vor han de nen medizinischen Akten könne die Frage der natürlichen Kausalität nicht entschieden werden. Es s eien daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Erst danach könne eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden ( Urk. 1). 4.

Aufgrund der Akten, insbesondere der bildgebenden Abklärungen, ist ausgewie sen, dass keine organischen Unfallfolgen vorliegen ( Urk. 11/M2, 11/M8, 11/M15, 11 /M16). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausge wiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind ( Bundesgerichtsurteil 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1

mit Hinwei sen ) .

Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit , wie sie bei der Be schwer deführe rin festgestellt wurden ( Urk. 11/M1, 11/M11, 11 /M12 S. 11), können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streck haltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69 , 8C_744/2007 E. 4.5 ). 5. 5.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die AXA auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ .

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 3. Februar 2013 aus, bei der Beschwerde füh re rin liege ein myofasziales Syndrom bei muskulärer Dysbalance im Schulter gürtel vor. Zudem zeigten sich zervikal gewisse segmentale Befunde, die indes für die aktuell e Symptomatik weniger relevant seien. Im Vordergrund stehe eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpfstabil isation sowie leichter tiefthora k aler Kyphose und muskelschwachem leptosomem Habitus . Schmerzverstärkend wirke das rücken schonende Verhalten. Die festge stellten Befunde seien alle weich und unspezifisch. Die jetzigen Beschwerden würden durch die beschr iebenen muskulären Defizite hervorger ufen und seien reversibel . Er sei der Meinung, dass mit einer konsequenten medizinischen Trai ningstherapie während drei Monaten ein Endzustand hätte erreicht werde n können. Insofern sei eine Kausalität der Beschwerden über sechs Monate nach dem Unfall hinaus nicht plausibel ( Urk. 11 /M12 S. 15 ff. ).

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2013 fest, der Verlauf sei protrahiert. Nach Mai 2012 sei tr otz der Therapien keine wesentliche Besserung mehr ein getreten. Bei einer unfallkausalen Schädigung wäre hingegen eine Abnahme der Befunde und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Dass dem nicht so

sei, sei als Zeichen einer Überlagerung zu werten. Bei einer HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad Quebec-Task-Force I resp. II, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden seien, sei eine Abheilung na ch sechs resp. 26 Wochen zu erwarten. Der Status quo sine sei somit spätestens am 3. November 2012 erreicht gewesen. Die Kopfschmerzen, über welche die Beschwerdeführerin im Weiteren klage, seien nicht traumatischer Genese. Es handle sich um chronifizierte Spannungskopfschmerzen und als solche seien sie

vollkommen unspezifisch ( Urk. 11 /M21). 5.2

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 1 9. März 2013, worauf sie in der Beschwerde verweist ( Urk. 1 S. 5 ) , zu Recht auf Fehler und Ungenauigkeiten im Bericht von Dr. Z.___ , hauptsächlich bei der

Anamnese erhebung , hin ( Urk. 10/ 33 ) . D ie Hausärztin

Dr. med. B.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, brachte in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2013 ebenfalls Korrekturen zum B ericht von Dr. Z.___ an ( Urk. 11 /M13). Indessen zog sie die ärztliche Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , insbesondere seine Kausa litätsbeurteilung , nicht in Zweifel. Gleiches gilt auch für die weiteren, b ei den Akten liegenden Berichte der übrigen, die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte. Diese nehmen zwar nicht Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ . Indessen behauptet keiner eine über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus best e hende Unfallkausalität ( Urk. 11 / M18-19) . Explizit zum selben Ergebnis wie Dr. Z.___ gelangte schliesslich Dr. A.___ ( Urk. 11/M21).

Die Kritik des Rechtsvertrete r s

(als medizinischer Laie) alleine vermag die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , welche sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Entscheidgrundlage erfüllen (E. 2 hievor ) , nicht in Zweifel zu ziehen. Von Weiterungen, insbesondere von der Einholung eines Gutachtens, sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten , so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 6. 6.1

Gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist somit davon auszuge hen, dass im Zeitpunk t der Leistungseinstellung kein natürlicher Kau salzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 3. Mai 2012 mehr bestand. Darüber hinaus ist , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Ist die Adäquanz zu verneinen, kommt der - vorliegend ohnehin zu verneinenden natürlichen Kausalität - keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu (BGE 135 V 465 E. 5.1 ). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, soweit sie geltend macht, bevor über die Adäquanz entschieden werden könne, müsse die Frage der natürlichen Kausalität geklärt sein ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) . 6.2

Kann von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namh afte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungs träger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG )

unter Ein stellung von Heil behandlung und T aggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschlies sen. Die na m hafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen ( Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befi ndlichkeit der versicherten Person noch ver bessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichts urteil 8C_ 970 /20 12 vom 3 1. Juli 20 13 E. 3 . 4 ). 6.3 6.3.1

Die Beschwerdeführerin ist seit 1 4. Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig. Zwar reduzierte sie ab Mai 2013 ihr Pensum von 80 auf 60 % (vgl. Urk. 10/40) . Diese Reduktion ist aber nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen (vgl. dazu die Auskunft von Dr. B.___ vom 1 8. April 2013, Urk. 10/40). Soweit die Be schwer deführerin in der Beschwerde etwas anderes behaupten lässt ( Urk. 1 S. 4) , kann ihr daher nicht gefolgt werden. Damit erweist sich die Einstellung der Taggelder ( Art. 16 UVG) per 1 4. Januar 2013 als rechtens . Den Fall schloss die AXA mit der Einstellung der Leistungen für die Heilbehandlung per 1 5. Oktober 2013 ab. Die Adäquanzprüfung ist mithin auf diesen Zeitpunkt hin vorzuneh men. 6.3.2

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall er eignis . Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen e rfolgt. Abhängig von der Unfall schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 1 5. September 2009 E. 5.2.1).

Gemäss Unfallanalyse vom 1 4. August 2012 kollidierten die Fahrzeuge unter einem Winkel zwischen den Längsachsen von 165 bis 170°, mithin ist nahezu von einer Frontalkollision auszugehen , auch wenn die Kollision seitlich erfolgte ( Urk. 10/14 S. 2) . Bei Frontalkollisionen liegt die sog. Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden bei einem Delta-v-Wert von 20-30 km/h ( Bundesgerichts urteil e

8C_327/2010 vom 2 2. Juli 2010 E. 5.2.1 und 8C_481/2012 vom 1 0. Dezember 2012 E. 5 [Kollision seitlich-frontal] ). Im Fall der Beschwerde führerin lag der Wert mit

16-21 km/h ( knapp ) darunter ( Urk. 10/14 S.

2 ). Folglich ist der Unfall vom 3. Mai 2012 nach den mittelschweren Ereignissen im Grenz bereich zu d en leichten Unfällen zuzurechnen. Von den in einem solchen Fall weiter massgebli chen Kriterien ( besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlitte nen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges mindestens vier Kriterien in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen) .

Der Unfall vom 3. Mai 2012 ereignete sich weder unter besonders dramati-schen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E . 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Die Beschwerdeführerin befand sich zwar nach dem Unfall in ärztlicher Behandlung, wobei sie die empfohlene n Therapien zum Teil nur unregelmässig wahrnahm ( Urk. 11/M18-19, vgl. auch Urk. 11 /M12 S. 16 ). Die durchgeführten M ass nahmen erschöpften sich im Wesentlichen in medikamentöser Behandlung und Physiother apie ( Urk. 11/M4-5, 11/M9-11, 11 /M13 ). Diese stellen keine besonders belastenden, spezifischen Behandlungen dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_893/ 20 08 vom 6. Juli 2009 E. 5.4). Erhebliche Beschwerden sind ebenfalls zu verneinen. Die Versicherte leidet namentlich an Nacken- und Schulterschmerzen infolge mus kulärer Dysbalance . Sie kann ihren Lebensalltag indes gut meistern und ist voll

arbeitsfähig. Überdies liessen sich die Schmerzen wohl mit einem Krafttraining beheben. Dass die Beschwerdeführerin dieses nicht oder nur unzureichend durchführt , hat unfallfremde Gründe ( Urk. 11 / M12 S. 18

f., Urk. 11 / M 21

S. 3). Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich. Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 369 E . 7b). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsver lauf und/oder erhebliche Kompli kationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchfüh rung verschiedener Therapien ge nügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte ( Bundesgerichtsurteil 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Anhaltspunkte, welche vorliegend auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach rund drei Monaten zu 50 % und nach rund neun Monaten wi eder zu 100 % arbeitsfähig war, lag auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor.

Damit ist keine s der massgebenden Kriterien gegeben . Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher ebenfalls zu verneinen.

Die Beschwerde ist somi t aufgrund der genannten Gründe abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bettoni - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, ist als Pflegehilfe beim Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfall versichert ( Urk. 10/1). Am 3. Mai 2012 erlitt sie als Lenkerin eines Personen wagens eine n Verkehrsunfall

( seitlich-frontale Kollision ,

Urk. 10/14 S.

E. 2 E. 2.3.1 -2 und 2.3.2.1-3). Darauf wird verwiesen. Zu erg änzen ist, dass h insichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes entscheidend ist , ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 , 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E.

1c). Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu . Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliess lich gestützt auf versicherungsintern e Beurteilungen entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen: be steh en auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E.

b/ ee , 122 V 162 E. 1d).

E. 3 Die AXA stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt , im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. Oktober 2013 habe zwischen den geklagten Beschwerd en und dem Unfallereignis vom 3. Mai 2012 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden. Ohnehin erweise sich die Leistungseinstellung als rechtens, denn auf jeden Fall sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ( Urk. 2).

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, aufgrund der vor han de nen medizinischen Akten könne die Frage der natürlichen Kausalität nicht entschieden werden. Es s eien daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Erst danach könne eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden ( Urk. 1).

E. 4 Aufgrund der Akten, insbesondere der bildgebenden Abklärungen, ist ausgewie sen, dass keine organischen Unfallfolgen vorliegen ( Urk. 11/M2, 11/M8, 11/M15, 11 /M16). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausge wiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind ( Bundesgerichtsurteil 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1

mit Hinwei sen ) .

Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit , wie sie bei der Be schwer deführe rin festgestellt wurden ( Urk. 11/M1, 11/M11, 11 /M12 S. 11), können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streck haltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69 , 8C_744/2007 E. 4.5 ).

E. 5 ) , zu Recht auf Fehler und Ungenauigkeiten im Bericht von Dr. Z.___ , hauptsächlich bei der

Anamnese erhebung , hin ( Urk. 10/ 33 ) . D ie Hausärztin

Dr. med. B.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, brachte in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2013 ebenfalls Korrekturen zum B ericht von Dr. Z.___ an ( Urk. 11 /M13). Indessen zog sie die ärztliche Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , insbesondere seine Kausa litätsbeurteilung , nicht in Zweifel. Gleiches gilt auch für die weiteren, b ei den Akten liegenden Berichte der übrigen, die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte. Diese nehmen zwar nicht Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ . Indessen behauptet keiner eine über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus best e hende Unfallkausalität ( Urk. 11 / M18-19) . Explizit zum selben Ergebnis wie Dr. Z.___ gelangte schliesslich Dr. A.___ ( Urk. 11/M21).

Die Kritik des Rechtsvertrete r s

(als medizinischer Laie) alleine vermag die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , welche sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Entscheidgrundlage erfüllen (E. 2 hievor ) , nicht in Zweifel zu ziehen. Von Weiterungen, insbesondere von der Einholung eines Gutachtens, sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten , so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ).

E. 5.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die AXA auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ .

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 3. Februar 2013 aus, bei der Beschwerde füh re rin liege ein myofasziales Syndrom bei muskulärer Dysbalance im Schulter gürtel vor. Zudem zeigten sich zervikal gewisse segmentale Befunde, die indes für die aktuell e Symptomatik weniger relevant seien. Im Vordergrund stehe eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpfstabil isation sowie leichter tiefthora k aler Kyphose und muskelschwachem leptosomem Habitus . Schmerzverstärkend wirke das rücken schonende Verhalten. Die festge stellten Befunde seien alle weich und unspezifisch. Die jetzigen Beschwerden würden durch die beschr iebenen muskulären Defizite hervorger ufen und seien reversibel . Er sei der Meinung, dass mit einer konsequenten medizinischen Trai ningstherapie während drei Monaten ein Endzustand hätte erreicht werde n können. Insofern sei eine Kausalität der Beschwerden über sechs Monate nach dem Unfall hinaus nicht plausibel ( Urk. 11 /M12 S. 15 ff. ).

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2013 fest, der Verlauf sei protrahiert. Nach Mai 2012 sei tr otz der Therapien keine wesentliche Besserung mehr ein getreten. Bei einer unfallkausalen Schädigung wäre hingegen eine Abnahme der Befunde und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Dass dem nicht so

sei, sei als Zeichen einer Überlagerung zu werten. Bei einer HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad Quebec-Task-Force I resp. II, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden seien, sei eine Abheilung na ch sechs resp. 26 Wochen zu erwarten. Der Status quo sine sei somit spätestens am 3. November 2012 erreicht gewesen. Die Kopfschmerzen, über welche die Beschwerdeführerin im Weiteren klage, seien nicht traumatischer Genese. Es handle sich um chronifizierte Spannungskopfschmerzen und als solche seien sie

vollkommen unspezifisch ( Urk. 11 /M21).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 1 9. März 2013, worauf sie in der Beschwerde verweist ( Urk. 1 S.

E. 6.1 Gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist somit davon auszuge hen, dass im Zeitpunk t der Leistungseinstellung kein natürlicher Kau salzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 3. Mai 2012 mehr bestand. Darüber hinaus ist , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Ist die Adäquanz zu verneinen, kommt der - vorliegend ohnehin zu verneinenden natürlichen Kausalität - keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu (BGE 135 V 465 E. 5.1 ). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, soweit sie geltend macht, bevor über die Adäquanz entschieden werden könne, müsse die Frage der natürlichen Kausalität geklärt sein ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) .

E. 6.2 Kann von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namh afte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungs träger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG )

unter Ein stellung von Heil behandlung und T aggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschlies sen. Die na m hafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen ( Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befi ndlichkeit der versicherten Person noch ver bessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichts urteil 8C_ 970 /20 12 vom 3 1. Juli 20 13 E. 3 . 4 ).

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1 4. Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig. Zwar reduzierte sie ab Mai 2013 ihr Pensum von 80 auf 60 % (vgl. Urk. 10/40) . Diese Reduktion ist aber nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen (vgl. dazu die Auskunft von Dr. B.___ vom 1 8. April 2013, Urk. 10/40). Soweit die Be schwer deführerin in der Beschwerde etwas anderes behaupten lässt ( Urk. 1 S. 4) , kann ihr daher nicht gefolgt werden. Damit erweist sich die Einstellung der Taggelder ( Art. 16 UVG) per 1 4. Januar 2013 als rechtens . Den Fall schloss die AXA mit der Einstellung der Leistungen für die Heilbehandlung per 1 5. Oktober 2013 ab. Die Adäquanzprüfung ist mithin auf diesen Zeitpunkt hin vorzuneh men.

E. 6.3.2 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall er eignis . Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen e rfolgt. Abhängig von der Unfall schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 1 5. September 2009 E. 5.2.1).

Gemäss Unfallanalyse vom 1 4. August 2012 kollidierten die Fahrzeuge unter einem Winkel zwischen den Längsachsen von 165 bis 170°, mithin ist nahezu von einer Frontalkollision auszugehen , auch wenn die Kollision seitlich erfolgte ( Urk. 10/14 S. 2) . Bei Frontalkollisionen liegt die sog. Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden bei einem Delta-v-Wert von 20-30 km/h ( Bundesgerichts urteil e

8C_327/2010 vom 2 2. Juli 2010 E. 5.2.1 und 8C_481/2012 vom 1 0. Dezember 2012 E. 5 [Kollision seitlich-frontal] ). Im Fall der Beschwerde führerin lag der Wert mit

16-21 km/h ( knapp ) darunter ( Urk. 10/14 S.

2 ). Folglich ist der Unfall vom 3. Mai 2012 nach den mittelschweren Ereignissen im Grenz bereich zu d en leichten Unfällen zuzurechnen. Von den in einem solchen Fall weiter massgebli chen Kriterien ( besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlitte nen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges mindestens vier Kriterien in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen) .

Der Unfall vom 3. Mai 2012 ereignete sich weder unter besonders dramati-schen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E . 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Die Beschwerdeführerin befand sich zwar nach dem Unfall in ärztlicher Behandlung, wobei sie die empfohlene n Therapien zum Teil nur unregelmässig wahrnahm ( Urk. 11/M18-19, vgl. auch Urk.

E. 11 / M 21

S. 3). Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich. Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 369 E . 7b). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsver lauf und/oder erhebliche Kompli kationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchfüh rung verschiedener Therapien ge nügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte ( Bundesgerichtsurteil 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Anhaltspunkte, welche vorliegend auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach rund drei Monaten zu 50 % und nach rund neun Monaten wi eder zu 100 % arbeitsfähig war, lag auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor.

Damit ist keine s der massgebenden Kriterien gegeben . Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher ebenfalls zu verneinen.

Die Beschwerde ist somi t aufgrund der genannten Gründe abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bettoni - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00075 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni Anwaltsbüro Bettoni & Partner Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, ist als Pflegehilfe beim Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfall versichert ( Urk. 10/1). Am 3. Mai 2012 erlitt sie als Lenkerin eines Personen wagens eine n Verkehrsunfall

( seitlich-frontale Kollision ,

Urk. 10/14 S.

2 ). Noch am gleichen Tag begab sie sich in ärztliche Behandlung ins

Y.___ , wo eine Contusio

capitis (Schädelprellung) und eine Distorsion der Hal swirbelsäule (HWS-Distorsion) diagnostiziert wurden ( Urk. 11 /M2). In der Folge war sie bis zum 3. Juni 2012 zu 100 % , dann bis zum 1 3. August 2012 zu 50 % und vom 1 4. August 2012 bis zum 1 3. Januar 2013 zu 25 %

( bezogen auf das von ihr ausgeübte 80 % -Pensum ) arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 11 / M10-11, vgl. auch Urk. 2 S. 2 , Urk. 10/19 S. 2 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

Im Auftrag der AXA untersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, am 1 1. Februar 2013 die Versicherte ( Beric ht vom 1 3. Februar 2013, Urk. 11 /M12 ). Mit Schreiben vom 2 1. Februar 2013 stellte die AXA die Einstellung der Leistungen in Aussicht , sah dann aber nach Interven tion des Rechtsvertreters der Versicherten davon ab und gewährte weiterhin Versicherungsleistun gen in Form von Heilbehandlung ( Urk. 10/26, 10/33, 11 /M17-20 ). Nachdem sie ihren beratenden Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, zum Fall hatte Stellung nehmen lassen (Bericht vom 7. Oktober 2013, Urk. 11 /M21), teilte die AXA mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2015 mit, dass sie die Taggeldleistungen per 1 3. Januar 2013 und die Leistungen für Heil behandlungen per 1 5. Oktober 2013 einstelle ( Urk. 10/56). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 4. Februar 2014 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

am 2 1. März 2014 Beschwerde erheben und beantra gen, ihr sei en bis auf Weiteres die gesetzlichen Leistungen auszurichten und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerde antwort vom 1 4. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 3. Mai 2012 über den 1 3. Januar 2013 resp. 1 5. Oktober 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besteht. 2.

Die AXA hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutref fend dargelegt. Das betrifft namentlich den für einen Leistungsanspruch erfor derlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ( Urk. 2 E. 2.3.1 -2 und 2.3.2.1-3). Darauf wird verwiesen. Zu erg änzen ist, dass h insichtlich des Beweiswertes eines ärztli chen Berichtes entscheidend ist , ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 , 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E.

1c). Auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu . Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliess lich gestützt auf versicherungsintern e Beurteilungen entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen: be steh en auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E.

b/ ee , 122 V 162 E. 1d). 3.

Die AXA stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt , im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. Oktober 2013 habe zwischen den geklagten Beschwerd en und dem Unfallereignis vom 3. Mai 2012 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden. Ohnehin erweise sich die Leistungseinstellung als rechtens, denn auf jeden Fall sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ( Urk. 2).

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Meinung, aufgrund der vor han de nen medizinischen Akten könne die Frage der natürlichen Kausalität nicht entschieden werden. Es s eien daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Erst danach könne eine Adäquanzprüfung vorgenommen werden ( Urk. 1). 4.

Aufgrund der Akten, insbesondere der bildgebenden Abklärungen, ist ausgewie sen, dass keine organischen Unfallfolgen vorliegen ( Urk. 11/M2, 11/M8, 11/M15, 11 /M16). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausge wiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind ( Bundesgerichtsurteil 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1

mit Hinwei sen ) .

Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit , wie sie bei der Be schwer deführe rin festgestellt wurden ( Urk. 11/M1, 11/M11, 11 /M12 S. 11), können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streck haltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69 , 8C_744/2007 E. 4.5 ). 5. 5.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die AXA auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ .

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 3. Februar 2013 aus, bei der Beschwerde füh re rin liege ein myofasziales Syndrom bei muskulärer Dysbalance im Schulter gürtel vor. Zudem zeigten sich zervikal gewisse segmentale Befunde, die indes für die aktuell e Symptomatik weniger relevant seien. Im Vordergrund stehe eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpfstabil isation sowie leichter tiefthora k aler Kyphose und muskelschwachem leptosomem Habitus . Schmerzverstärkend wirke das rücken schonende Verhalten. Die festge stellten Befunde seien alle weich und unspezifisch. Die jetzigen Beschwerden würden durch die beschr iebenen muskulären Defizite hervorger ufen und seien reversibel . Er sei der Meinung, dass mit einer konsequenten medizinischen Trai ningstherapie während drei Monaten ein Endzustand hätte erreicht werde n können. Insofern sei eine Kausalität der Beschwerden über sechs Monate nach dem Unfall hinaus nicht plausibel ( Urk. 11 /M12 S. 15 ff. ).

Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2013 fest, der Verlauf sei protrahiert. Nach Mai 2012 sei tr otz der Therapien keine wesentliche Besserung mehr ein getreten. Bei einer unfallkausalen Schädigung wäre hingegen eine Abnahme der Befunde und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Dass dem nicht so

sei, sei als Zeichen einer Überlagerung zu werten. Bei einer HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad Quebec-Task-Force I resp. II, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden seien, sei eine Abheilung na ch sechs resp. 26 Wochen zu erwarten. Der Status quo sine sei somit spätestens am 3. November 2012 erreicht gewesen. Die Kopfschmerzen, über welche die Beschwerdeführerin im Weiteren klage, seien nicht traumatischer Genese. Es handle sich um chronifizierte Spannungskopfschmerzen und als solche seien sie

vollkommen unspezifisch ( Urk. 11 /M21). 5.2

Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 1 9. März 2013, worauf sie in der Beschwerde verweist ( Urk. 1 S. 5 ) , zu Recht auf Fehler und Ungenauigkeiten im Bericht von Dr. Z.___ , hauptsächlich bei der

Anamnese erhebung , hin ( Urk. 10/ 33 ) . D ie Hausärztin

Dr. med. B.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, brachte in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2013 ebenfalls Korrekturen zum B ericht von Dr. Z.___ an ( Urk. 11 /M13). Indessen zog sie die ärztliche Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , insbesondere seine Kausa litätsbeurteilung , nicht in Zweifel. Gleiches gilt auch für die weiteren, b ei den Akten liegenden Berichte der übrigen, die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte. Diese nehmen zwar nicht Bezug auf den Bericht von Dr. Z.___ . Indessen behauptet keiner eine über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus best e hende Unfallkausalität ( Urk. 11 / M18-19) . Explizit zum selben Ergebnis wie Dr. Z.___ gelangte schliesslich Dr. A.___ ( Urk. 11/M21).

Die Kritik des Rechtsvertrete r s

(als medizinischer Laie) alleine vermag die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ , welche sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Entscheidgrundlage erfüllen (E. 2 hievor ) , nicht in Zweifel zu ziehen. Von Weiterungen, insbesondere von der Einholung eines Gutachtens, sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten , so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 6. 6.1

Gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ist somit davon auszuge hen, dass im Zeitpunk t der Leistungseinstellung kein natürlicher Kau salzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 3. Mai 2012 mehr bestand. Darüber hinaus ist , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Ist die Adäquanz zu verneinen, kommt der - vorliegend ohnehin zu verneinenden natürlichen Kausalität - keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu (BGE 135 V 465 E. 5.1 ). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, soweit sie geltend macht, bevor über die Adäquanz entschieden werden könne, müsse die Frage der natürlichen Kausalität geklärt sein ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) . 6.2

Kann von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namh afte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungs träger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG )

unter Ein stellung von Heil behandlung und T aggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschlies sen. Die na m hafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen ( Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befi ndlichkeit der versicherten Person noch ver bessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichts urteil 8C_ 970 /20 12 vom 3 1. Juli 20 13 E. 3 . 4 ). 6.3 6.3.1

Die Beschwerdeführerin ist seit 1 4. Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig. Zwar reduzierte sie ab Mai 2013 ihr Pensum von 80 auf 60 % (vgl. Urk. 10/40) . Diese Reduktion ist aber nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen (vgl. dazu die Auskunft von Dr. B.___ vom 1 8. April 2013, Urk. 10/40). Soweit die Be schwer deführerin in der Beschwerde etwas anderes behaupten lässt ( Urk. 1 S. 4) , kann ihr daher nicht gefolgt werden. Damit erweist sich die Einstellung der Taggelder ( Art. 16 UVG) per 1 4. Januar 2013 als rechtens . Den Fall schloss die AXA mit der Einstellung der Leistungen für die Heilbehandlung per 1 5. Oktober 2013 ab. Die Adäquanzprüfung ist mithin auf diesen Zeitpunkt hin vorzuneh men. 6.3.2

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall er eignis . Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen e rfolgt. Abhängig von der Unfall schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 1 5. September 2009 E. 5.2.1).

Gemäss Unfallanalyse vom 1 4. August 2012 kollidierten die Fahrzeuge unter einem Winkel zwischen den Längsachsen von 165 bis 170°, mithin ist nahezu von einer Frontalkollision auszugehen , auch wenn die Kollision seitlich erfolgte ( Urk. 10/14 S. 2) . Bei Frontalkollisionen liegt die sog. Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden bei einem Delta-v-Wert von 20-30 km/h ( Bundesgerichts urteil e

8C_327/2010 vom 2 2. Juli 2010 E. 5.2.1 und 8C_481/2012 vom 1 0. Dezember 2012 E. 5 [Kollision seitlich-frontal] ). Im Fall der Beschwerde führerin lag der Wert mit

16-21 km/h ( knapp ) darunter ( Urk. 10/14 S.

2 ). Folglich ist der Unfall vom 3. Mai 2012 nach den mittelschweren Ereignissen im Grenz bereich zu d en leichten Unfällen zuzurechnen. Von den in einem solchen Fall weiter massgebli chen Kriterien ( besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlitte nen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplika tionen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges mindestens vier Kriterien in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweisen) .

Der Unfall vom 3. Mai 2012 ereignete sich weder unter besonders dramati-schen Begleitumständen, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E . 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Die Beschwerdeführerin befand sich zwar nach dem Unfall in ärztlicher Behandlung, wobei sie die empfohlene n Therapien zum Teil nur unregelmässig wahrnahm ( Urk. 11/M18-19, vgl. auch Urk. 11 /M12 S. 16 ). Die durchgeführten M ass nahmen erschöpften sich im Wesentlichen in medikamentöser Behandlung und Physiother apie ( Urk. 11/M4-5, 11/M9-11, 11 /M13 ). Diese stellen keine besonders belastenden, spezifischen Behandlungen dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_893/ 20 08 vom 6. Juli 2009 E. 5.4). Erhebliche Beschwerden sind ebenfalls zu verneinen. Die Versicherte leidet namentlich an Nacken- und Schulterschmerzen infolge mus kulärer Dysbalance . Sie kann ihren Lebensalltag indes gut meistern und ist voll

arbeitsfähig. Überdies liessen sich die Schmerzen wohl mit einem Krafttraining beheben. Dass die Beschwerdeführerin dieses nicht oder nur unzureichend durchführt , hat unfallfremde Gründe ( Urk. 11 / M12 S. 18

f., Urk. 11 / M 21

S. 3). Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich. Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V 369 E . 7b). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsver lauf und/oder erhebliche Kompli kationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchfüh rung verschiedener Therapien ge nügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte ( Bundesgerichtsurteil 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Anhaltspunkte, welche vorliegend auf die Erfüllung dieses Kriteriums schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach rund drei Monaten zu 50 % und nach rund neun Monaten wi eder zu 100 % arbeitsfähig war, lag auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor.

Damit ist keine s der massgebenden Kriterien gegeben . Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher ebenfalls zu verneinen.

Die Beschwerde ist somi t aufgrund der genannten Gründe abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bettoni - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger