opencaselaw.ch

UV.2014.00063

Versicherte schlug kurz nach einer Operation des rechten Kniegelenks dieses wieder an. Natürliche Kausalität zwischen der in der Folge vorgenommenen Operation und dem Unfallereignis verneint.

Zürich SozVersG · 2015-09-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___

unterzog sich am 1 4. Dezember 2012 bei Dr.

med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und für Chirurgie, von der Z.___ eine r Knie gelenks arthroskopie rechts mit

partielle r laterale r

Meniskektomie (Operationsbericht, Urk. 7/M2). A m 7. Januar 2013 rutschte X.___ im Stand auf einer Rolltreppe aus und schlug dabei mit

dem rechten Knie auf . Mit Unfallmeldung vom 1 0. Juni 2013 setzte sie die Unfal l versiche rung Stadt Zürich, bei welcher sie durch ihre Anstellung bei der Stadtpolizei Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war,

hie rüber in Kenntnis (Urk. 7/G1). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Stel lungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für O r thopädische Chirurgie, eingeholt hatte (Urk. 7/M8), verfügte sie am 1 1. Juli 2013, dass sie betreffend das Ereignis vom 7. Januar 2013 bis 3 0. Juni 2013 Leistungen erbringe (Urk. 7/G7). Dagegen erhob die SWICA Kranken versiche rung AG, bei welcher X.___ krankenversichert war, Einsprache (vor sorg li che Einsprache vom 2 4. Juli 2013, Urk. 7/J1, und Einsprache vom 2 9. August 2013, Urk. 7/J3). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2014 wies die Un fallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. März 2014 erhob die SWICA Krankenversicherung AG Be schwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 3 0. Juni 2013 Leistungen betreffend die Kniebeschwerden von X.___

zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deant wort vom 2 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 7. März 2014 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie reichte in der Folge innert der mit Verfügung vom 2 7. März 2014 angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 2 6. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen betreffend das rechte Knie der Beigeladenen zu erbringen hat . 2. 2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April

1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363

S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 3.

3.1

Am 1 0. Dezember 2012 wurde in der Klinik B.___ ein MR des rechten Knies der Beigeladenen erstellt. Gemäss Beurteilung von PD

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologe, zeigte der laterale Meniskus in der Pars intermedia, auslaufend in d a s Vorderhorn eine kompl exe Rissbildung. Zu dem war

eine Abtragung der knorpligen Gelenkfläche im Bereich des Tibiapla teaus lateral sowie in der lateralen Fazette retropatell a r sichtbar. Weiter ergab en sich ein Ganglion dorsal des hinteres Kreuzbandes sowie eine kleine Baker-Zyste (Urk. 7/M4). 3.2

Am 1 4. Dezember 2012 nahm Dr. Y.___ bei diagnostizierter Meniskusvorder horn

- und Korpusläsion rechtes Kniegelenk eine Knie gelenks arthroskopie rechts mit partielle r laterale r

Meniskektomie

vor (Operationsbericht, Urk. 7/M2). 3.3

Da die Beigeladene über persistierende Beschwerden klagte, welche gemäss ih ren

Angaben erst nach dem Ereignis vom 7. Januar 2013 aufgetreten seien (vgl. Aus zug aus der von Dr. Y.___

erfassten Krankengeschichte, Urk. 7/M1), wurde n am 7. Juni 2013 eine Röntgenaufnahme sowie ein MRI des rechten Kniegelenk s erstellt. Gemäss Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, zeig t e n sich eine kom plexe Ruptur des lateralen Meniskus, eine Chondropathie Grad IV laterales Kompartiment sowie eine Chondropathie Grad III-IV femoropatell a r . Zudem war ein Erguss im proximalen tibiofibularen Gelenk sichtbar. Weiter zeigte n sich ein mukoid degeneriertes und/oder chronisch

überlastetes vorderes Kreuzband, ein e

Distension des hinteren Kreuzbandes, ein Erguss, eine Synovitis

sowie eine Ba ker-Zyste. Freie Gelenkskörper lagen nicht vor (Urk. 7/M5). 3.4

Dr. Y.___ hielt betreffend das MRI vom 7. Juni 2013 am 1 1. Juni 2013 i n der Krankengeschichte der Bei geladenen fest, dass der Befund mit der Anamnese eines Sturzes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vor bestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (Urk. 7/M1). A m 2. Juli 2013 nahm er eine Kni e gelenksarthroskopie rechts mit Débridement, medial zuklappende r

suprakondyläre r

Varisationsosteotomie und

Tomofix -Osteosynthese vor (Operationsbericht, U rk. 7/M6, und Austrittsbericht vom 6. Juli 2013, Urk. 7/M 7) . 3.5

Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2013, bereits bei der Arthroskopie vom 1 4. Dezember 2012 habe das Knie gelenk der Beigeladenen eine laterale Gonarthrose aufgewiesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass es durch den Unfall vom 7. Januar 2013 zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei. Er schlage vor, nach dem 3 0. Juni 2013 keine Leistungen mehr zu erbringen (Urk. 7/M8). 3.6

PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdeführerin, erklärte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, die arthros kopische Operation im Dezember 2012 sei bei eine m bereits erheblich geschädigten lateralen Gelenkkompartiment mit komplexer Meniskusruptur, allerdings nur im Vorderhorn und Korpusbereich und bei begleitenden nicht auf den subchondralen Knochen reichenden Knorpelsch äden im lateralen Tibiapla teau und retropatell a r lateral erfolgt. Die Operation sei indiziert gewesen und in korrektem Umfang durchgeführt worden. Etwas mehr als zwei Wochen nach dieser Operation sei ein auf diese We i se behandeltes Kniegelenk vermehrt an fällig auf Überbelastungen und vor allem Distorsionsmechanismen in Folge her abgesetzte r reflektorischer Muskelreaktion. Es sei deshalb glaubhaft, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallmechanismus zur vollständigen Ruptur des late ralen Meniskusrestes und zur weiteren Knorpelschädigung im lateralen Gelenk kom partiment geführt habe. Entsprechend seien auch die Angaben der Beigela de nen, welche betone, dass eine erneute Knieproblematik erst nach diesem Trauma aufgetreten sei und in der Folge angedauert habe, so dass sie sich schliesslich zu einer Reoperation im Juli 2013 entschlossen habe. Seiner Ansicht nach sei des halb die Beurteilung durch Dr. Y.___ zu unterstützen mit der Festhaltung, dass

der Sturz im Januar 2013 auf der Rolltreppe als richtungs weisende Ver schlech terung der vorbestehenden Schädigung im Kniegelenk rechts interpretiert werden könne (Urk. 7/J3). 3.7

Nachdem Dr. A.___ die Beigeladene am 1 6. Januar 2014 in seiner Sprech stunde gesehen hatte, erklärte er mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar

2014 (Urk. 7/M11), rezidivierende Er güsse nach der Arthroskopie eines degenerativ veränderten Kniegelenkes seien häufig. Handle es sich um einen Schaden des lateralen Kompartimentes, seien rezidivierende Ergüsse fast die Regel.

Dies bedeutete, dass auch ohne Unfall folge rezid ivierende Ergüsse im Knie gelenk der Beigeladenen zu erwarten ge wesen wären . Eine langsame Progre dien z des Leidens, das heisst ein Fortschrei ten der lateralen Gonarthrose, sei somit sehr wahrscheinlich. Die Knorpelverän derungen im ersten MRI, der Beschrieb der Knorpelveränderung anlässlich der Arthroskopie und die Knorpelverän de rungen, welche sich im zweiten MRI zeig ten, sprächen von einer langsamen Progredienz des Leidens, welches nicht durch einen Schlag derartig massiv habe verschlechtert werden könne n, dass eine sich anbahnende Korrekturosteo tom ie nun plötzlich durch den Unfallversi cherer zu übernehmen wäre. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Sturz auf der Rolltreppe die Kriterien für die S innfälligkeit ein es Vorfalles nicht erfülle. Es sei zu einem Kontusions - und nicht zu einem Distorsionstrauma gekommen. Die Terminierung per 3 0. Juni 2013 mit der Defi ni tion des Status quo ante sei zu bestätigen (Urk. 7/M11). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2013 (E. 3.5) un d vom 2 0. Januar 2014 (E. 3.7). 4.1.2

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicher er im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus,

dass d er Unfallversicher er, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die beauf t ragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 10 4 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4.1.3

Insbesondere der Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Januar 2014 erfüllt die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Berichte.

Dr. A.___ begründet e in diesem Bericht i n nachvollziehbarer Weise, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem 3 0. Juni 2013 keine Folgen des Ereignisses vom 7. Januar 2013 mehr vorlagen (vgl. E. 3.7). 4.2

PD Dr. E.___

ging in seiner Stellungnahme vom 2. August 2013 (E. 3.6) im Gegensatz zu Dr. A.___ davon aus, dass die von der Beigeladenen nach dem 3 0. Juni 2013 noch geklagten Beschwerden und somit insbesondere auch die Operation vom

2. Juli 2013 in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem

geltend gemachten Ereignis vom 7. Januar 2013 stünden. Zur Begründung führt e PD Dr. E.___ im Wesentlichen – wie ausgeführt - an, dass kurz nach der arthros kopischen Operation vom Dezember 2012 das Kniegelenk der Beigela denen vermehrt anfällig auf Überbelastungen und vor allem auf Distor sions mechanismen in Folge herabgesetzter reflektorischer Muskelreakti on

ge wesen sei, weshalb glaubhaft sei, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallme chanismus

zur vollständigen Ruptur des lateralen Meniskusrestes und zur wei teren Knor pel schädigung im later al en Gelenkkompartiment geführt habe .

Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäss MRI vom 7. Juni 2013 tatsächlich eine komplexe Ruptur des lateralen Mensikus festgestellt wurde (vgl. E. 3.3). Gemäss Operationsbericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/M6; E.

3.4) wurde in der Folge je doch keine Behandlung des Mensikus vorgenommen. Vielmehr führte Dr. Y.___ im Operationsbericht als Diagnose lediglich " laterale Gonarthrose bei leichte m

Genu

valgum rechts " an und nahm dementsprechend ein D é bridement, eine Varisa tionsosteotomie und eine Tomofix -Osteosynthese vor . Er erwähnte zudem auch, dass der Restmenis kusrandsaum stabil und ohne neuen Riss sei. Nachdem keine Hinweise vorlie gen, dass die Beschwerden der Beigeladenen durch die Operation nicht erfolg reich behandelt worden wären, kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Meniskusreruptur, sofern eine solche überhaupt vorgelegen h a tte, weder die Beschwerden der Beigeladenen verursacht h a tte noch Indika tion für die Opera tion vom 2. Juli 2013 gewesen war.

Betreffend d ie Knorpelschädigung im lateralen Gelenkkompartiment erläutert e PD

Dr. E.___ nicht näher, weshalb die seit dem MRI vom 1 0. Dezember 2012 aufgetretenen Veränderungen unfallbedingt und nicht krankheitsbedingt seien. Dies wäre angesichts des erheblichen krankhaften Vorzustandes für die Nach voll ziehbarkeit seines Berichts jedoch Voraussetzung gewesen.

Nach dem Gesagten vermag der Bericht von PD Dr. E.___

vom 2. August 2013 die Einschätzung von Dr. A.___, dass spätestens ab dem 1. Juli 2013 keine durch das geltend gemachte Ereignis vom 7. Januar 2013 verursach t en Be ein trächtigungen mehr vorlagen, nicht in Frage zu stellen. 4.3

Dr. Y.___ hielt mit Eintrag in der Krankengeschichte der Beigeladenen vom 1 1. Dezember 2013 fest, dass der Befund des MRI mit der Anamnese eines Stur zes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vorbestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (E.

3. 4). Da Dr. Y.___ diese

– als blosse Möglichkeit formulier t e - Einschätzung ni cht weite r begründete, ist sie nicht nachvoll ziehbar. 4.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2013 keine Leistungen mehr erbrachte. Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___

unterzog sich am 1 4. Dezember 2012 bei Dr.

med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und für Chirurgie, von der Z.___ eine r Knie gelenks arthroskopie rechts mit

partielle r laterale r

Meniskektomie (Operationsbericht, Urk. 7/M2). A m 7. Januar 2013 rutschte X.___ im Stand auf einer Rolltreppe aus und schlug dabei mit

dem rechten Knie auf . Mit Unfallmeldung vom 1 0. Juni 2013 setzte sie die Unfal l versiche rung Stadt Zürich, bei welcher sie durch ihre Anstellung bei der Stadtpolizei Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war,

hie rüber in Kenntnis (Urk. 7/G1). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Stel lungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für O r thopädische Chirurgie, eingeholt hatte (Urk. 7/M8), verfügte sie am 1 1. Juli 2013, dass sie betreffend das Ereignis vom 7. Januar 2013 bis 3 0. Juni 2013 Leistungen erbringe (Urk. 7/G7). Dagegen erhob die SWICA Kranken versiche rung AG, bei welcher X.___ krankenversichert war, Einsprache (vor sorg li che Einsprache vom 2 4. Juli 2013, Urk. 7/J1, und Einsprache vom

E. 2 Mit Eingabe vom 1 1. März 2014 erhob die SWICA Krankenversicherung AG Be schwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 3 0. Juni 2013 Leistungen betreffend die Kniebeschwerden von X.___

zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deant wort vom 2 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 7. März 2014 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie reichte in der Folge innert der mit Verfügung vom 2 7. März 2014 angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 2 6. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April

1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363

S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen betreffend das rechte Knie der Beigeladenen zu erbringen hat . 2.

E. 3.1 Am 1 0. Dezember 2012 wurde in der Klinik B.___ ein MR des rechten Knies der Beigeladenen erstellt. Gemäss Beurteilung von PD

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologe, zeigte der laterale Meniskus in der Pars intermedia, auslaufend in d a s Vorderhorn eine kompl exe Rissbildung. Zu dem war

eine Abtragung der knorpligen Gelenkfläche im Bereich des Tibiapla teaus lateral sowie in der lateralen Fazette retropatell a r sichtbar. Weiter ergab en sich ein Ganglion dorsal des hinteres Kreuzbandes sowie eine kleine Baker-Zyste (Urk. 7/M4).

E. 3.2 Am 1 4. Dezember 2012 nahm Dr. Y.___ bei diagnostizierter Meniskusvorder horn

- und Korpusläsion rechtes Kniegelenk eine Knie gelenks arthroskopie rechts mit partielle r laterale r

Meniskektomie

vor (Operationsbericht, Urk. 7/M2).

E. 3.3 Da die Beigeladene über persistierende Beschwerden klagte, welche gemäss ih ren

Angaben erst nach dem Ereignis vom 7. Januar 2013 aufgetreten seien (vgl. Aus zug aus der von Dr. Y.___

erfassten Krankengeschichte, Urk. 7/M1), wurde n am 7. Juni 2013 eine Röntgenaufnahme sowie ein MRI des rechten Kniegelenk s erstellt. Gemäss Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, zeig t e n sich eine kom plexe Ruptur des lateralen Meniskus, eine Chondropathie Grad IV laterales Kompartiment sowie eine Chondropathie Grad III-IV femoropatell a r . Zudem war ein Erguss im proximalen tibiofibularen Gelenk sichtbar. Weiter zeigte n sich ein mukoid degeneriertes und/oder chronisch

überlastetes vorderes Kreuzband, ein e

Distension des hinteren Kreuzbandes, ein Erguss, eine Synovitis

sowie eine Ba ker-Zyste. Freie Gelenkskörper lagen nicht vor (Urk. 7/M5).

E. 3.4 ) wurde in der Folge je doch keine Behandlung des Mensikus vorgenommen. Vielmehr führte Dr. Y.___ im Operationsbericht als Diagnose lediglich " laterale Gonarthrose bei leichte m

Genu

valgum rechts " an und nahm dementsprechend ein D é bridement, eine Varisa tionsosteotomie und eine Tomofix -Osteosynthese vor . Er erwähnte zudem auch, dass der Restmenis kusrandsaum stabil und ohne neuen Riss sei. Nachdem keine Hinweise vorlie gen, dass die Beschwerden der Beigeladenen durch die Operation nicht erfolg reich behandelt worden wären, kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Meniskusreruptur, sofern eine solche überhaupt vorgelegen h a tte, weder die Beschwerden der Beigeladenen verursacht h a tte noch Indika tion für die Opera tion vom 2. Juli 2013 gewesen war.

Betreffend d ie Knorpelschädigung im lateralen Gelenkkompartiment erläutert e PD

Dr. E.___ nicht näher, weshalb die seit dem MRI vom 1 0. Dezember 2012 aufgetretenen Veränderungen unfallbedingt und nicht krankheitsbedingt seien. Dies wäre angesichts des erheblichen krankhaften Vorzustandes für die Nach voll ziehbarkeit seines Berichts jedoch Voraussetzung gewesen.

Nach dem Gesagten vermag der Bericht von PD Dr. E.___

vom 2. August 2013 die Einschätzung von Dr. A.___, dass spätestens ab dem 1. Juli 2013 keine durch das geltend gemachte Ereignis vom 7. Januar 2013 verursach t en Be ein trächtigungen mehr vorlagen, nicht in Frage zu stellen. 4.3

Dr. Y.___ hielt mit Eintrag in der Krankengeschichte der Beigeladenen vom 1 1. Dezember 2013 fest, dass der Befund des MRI mit der Anamnese eines Stur zes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vorbestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (E.

3. 4). Da Dr. Y.___ diese

– als blosse Möglichkeit formulier t e - Einschätzung ni cht weite r begründete, ist sie nicht nachvoll ziehbar. 4.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2013 keine Leistungen mehr erbrachte. Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 3.5 Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2013, bereits bei der Arthroskopie vom 1 4. Dezember 2012 habe das Knie gelenk der Beigeladenen eine laterale Gonarthrose aufgewiesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass es durch den Unfall vom 7. Januar 2013 zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei. Er schlage vor, nach dem 3 0. Juni 2013 keine Leistungen mehr zu erbringen (Urk. 7/M8).

E. 3.6 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdeführerin, erklärte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, die arthros kopische Operation im Dezember 2012 sei bei eine m bereits erheblich geschädigten lateralen Gelenkkompartiment mit komplexer Meniskusruptur, allerdings nur im Vorderhorn und Korpusbereich und bei begleitenden nicht auf den subchondralen Knochen reichenden Knorpelsch äden im lateralen Tibiapla teau und retropatell a r lateral erfolgt. Die Operation sei indiziert gewesen und in korrektem Umfang durchgeführt worden. Etwas mehr als zwei Wochen nach dieser Operation sei ein auf diese We i se behandeltes Kniegelenk vermehrt an fällig auf Überbelastungen und vor allem Distorsionsmechanismen in Folge her abgesetzte r reflektorischer Muskelreaktion. Es sei deshalb glaubhaft, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallmechanismus zur vollständigen Ruptur des late ralen Meniskusrestes und zur weiteren Knorpelschädigung im lateralen Gelenk kom partiment geführt habe. Entsprechend seien auch die Angaben der Beigela de nen, welche betone, dass eine erneute Knieproblematik erst nach diesem Trauma aufgetreten sei und in der Folge angedauert habe, so dass sie sich schliesslich zu einer Reoperation im Juli 2013 entschlossen habe. Seiner Ansicht nach sei des halb die Beurteilung durch Dr. Y.___ zu unterstützen mit der Festhaltung, dass

der Sturz im Januar 2013 auf der Rolltreppe als richtungs weisende Ver schlech terung der vorbestehenden Schädigung im Kniegelenk rechts interpretiert werden könne (Urk. 7/J3).

E. 3.7 Nachdem Dr. A.___ die Beigeladene am 1 6. Januar 2014 in seiner Sprech stunde gesehen hatte, erklärte er mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar

2014 (Urk. 7/M11), rezidivierende Er güsse nach der Arthroskopie eines degenerativ veränderten Kniegelenkes seien häufig. Handle es sich um einen Schaden des lateralen Kompartimentes, seien rezidivierende Ergüsse fast die Regel.

Dies bedeutete, dass auch ohne Unfall folge rezid ivierende Ergüsse im Knie gelenk der Beigeladenen zu erwarten ge wesen wären . Eine langsame Progre dien z des Leidens, das heisst ein Fortschrei ten der lateralen Gonarthrose, sei somit sehr wahrscheinlich. Die Knorpelverän derungen im ersten MRI, der Beschrieb der Knorpelveränderung anlässlich der Arthroskopie und die Knorpelverän de rungen, welche sich im zweiten MRI zeig ten, sprächen von einer langsamen Progredienz des Leidens, welches nicht durch einen Schlag derartig massiv habe verschlechtert werden könne n, dass eine sich anbahnende Korrekturosteo tom ie nun plötzlich durch den Unfallversi cherer zu übernehmen wäre. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Sturz auf der Rolltreppe die Kriterien für die S innfälligkeit ein es Vorfalles nicht erfülle. Es sei zu einem Kontusions - und nicht zu einem Distorsionstrauma gekommen. Die Terminierung per 3 0. Juni 2013 mit der Defi ni tion des Status quo ante sei zu bestätigen (Urk. 7/M11). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2013 (E. 3.5) un d vom 2 0. Januar 2014 (E. 3.7). 4.1.2

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicher er im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus,

dass d er Unfallversicher er, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die beauf t ragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 10 4 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4.1.3

Insbesondere der Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Januar 2014 erfüllt die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Berichte.

Dr. A.___ begründet e in diesem Bericht i n nachvollziehbarer Weise, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem 3 0. Juni 2013 keine Folgen des Ereignisses vom 7. Januar 2013 mehr vorlagen (vgl. E. 3.7). 4.2

PD Dr. E.___

ging in seiner Stellungnahme vom 2. August 2013 (E. 3.6) im Gegensatz zu Dr. A.___ davon aus, dass die von der Beigeladenen nach dem 3 0. Juni 2013 noch geklagten Beschwerden und somit insbesondere auch die Operation vom

2. Juli 2013 in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem

geltend gemachten Ereignis vom 7. Januar 2013 stünden. Zur Begründung führt e PD Dr. E.___ im Wesentlichen – wie ausgeführt - an, dass kurz nach der arthros kopischen Operation vom Dezember 2012 das Kniegelenk der Beigela denen vermehrt anfällig auf Überbelastungen und vor allem auf Distor sions mechanismen in Folge herabgesetzter reflektorischer Muskelreakti on

ge wesen sei, weshalb glaubhaft sei, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallme chanismus

zur vollständigen Ruptur des lateralen Meniskusrestes und zur wei teren Knor pel schädigung im later al en Gelenkkompartiment geführt habe .

Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäss MRI vom 7. Juni 2013 tatsächlich eine komplexe Ruptur des lateralen Mensikus festgestellt wurde (vgl. E. 3.3). Gemäss Operationsbericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/M6; E.

E. 7 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00063 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil

vom

18. September 2015 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin vertreten durch SWICA Krankenversicherung AG SWICA Regionaldirektion Bern Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger Monbijoustrasse 16, 3001 Bern gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___

unterzog sich am 1 4. Dezember 2012 bei Dr.

med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und für Chirurgie, von der Z.___ eine r Knie gelenks arthroskopie rechts mit

partielle r laterale r

Meniskektomie (Operationsbericht, Urk. 7/M2). A m 7. Januar 2013 rutschte X.___ im Stand auf einer Rolltreppe aus und schlug dabei mit

dem rechten Knie auf . Mit Unfallmeldung vom 1 0. Juni 2013 setzte sie die Unfal l versiche rung Stadt Zürich, bei welcher sie durch ihre Anstellung bei der Stadtpolizei Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war,

hie rüber in Kenntnis (Urk. 7/G1). Nachdem die Unfallversicherung Stadt Zürich eine Stel lungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für O r thopädische Chirurgie, eingeholt hatte (Urk. 7/M8), verfügte sie am 1 1. Juli 2013, dass sie betreffend das Ereignis vom 7. Januar 2013 bis 3 0. Juni 2013 Leistungen erbringe (Urk. 7/G7). Dagegen erhob die SWICA Kranken versiche rung AG, bei welcher X.___ krankenversichert war, Einsprache (vor sorg li che Einsprache vom 2 4. Juli 2013, Urk. 7/J1, und Einsprache vom 2 9. August 2013, Urk. 7/J3). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Februar 2014 wies die Un fallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 1 1. März 2014 erhob die SWICA Krankenversicherung AG Be schwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch nach dem 3 0. Juni 2013 Leistungen betreffend die Kniebeschwerden von X.___

zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deant wort vom 2 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 7. März 2014 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie reichte in der Folge innert der mit Verfügung vom 2 7. März 2014 angesetzten Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 2 6. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen betreffend das rechte Knie der Beigeladenen zu erbringen hat . 2. 2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April

1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363

S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlen der ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 3.

3.1

Am 1 0. Dezember 2012 wurde in der Klinik B.___ ein MR des rechten Knies der Beigeladenen erstellt. Gemäss Beurteilung von PD

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologe, zeigte der laterale Meniskus in der Pars intermedia, auslaufend in d a s Vorderhorn eine kompl exe Rissbildung. Zu dem war

eine Abtragung der knorpligen Gelenkfläche im Bereich des Tibiapla teaus lateral sowie in der lateralen Fazette retropatell a r sichtbar. Weiter ergab en sich ein Ganglion dorsal des hinteres Kreuzbandes sowie eine kleine Baker-Zyste (Urk. 7/M4). 3.2

Am 1 4. Dezember 2012 nahm Dr. Y.___ bei diagnostizierter Meniskusvorder horn

- und Korpusläsion rechtes Kniegelenk eine Knie gelenks arthroskopie rechts mit partielle r laterale r

Meniskektomie

vor (Operationsbericht, Urk. 7/M2). 3.3

Da die Beigeladene über persistierende Beschwerden klagte, welche gemäss ih ren

Angaben erst nach dem Ereignis vom 7. Januar 2013 aufgetreten seien (vgl. Aus zug aus der von Dr. Y.___

erfassten Krankengeschichte, Urk. 7/M1), wurde n am 7. Juni 2013 eine Röntgenaufnahme sowie ein MRI des rechten Kniegelenk s erstellt. Gemäss Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, zeig t e n sich eine kom plexe Ruptur des lateralen Meniskus, eine Chondropathie Grad IV laterales Kompartiment sowie eine Chondropathie Grad III-IV femoropatell a r . Zudem war ein Erguss im proximalen tibiofibularen Gelenk sichtbar. Weiter zeigte n sich ein mukoid degeneriertes und/oder chronisch

überlastetes vorderes Kreuzband, ein e

Distension des hinteren Kreuzbandes, ein Erguss, eine Synovitis

sowie eine Ba ker-Zyste. Freie Gelenkskörper lagen nicht vor (Urk. 7/M5). 3.4

Dr. Y.___ hielt betreffend das MRI vom 7. Juni 2013 am 1 1. Juni 2013 i n der Krankengeschichte der Bei geladenen fest, dass der Befund mit der Anamnese eines Sturzes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vor bestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (Urk. 7/M1). A m 2. Juli 2013 nahm er eine Kni e gelenksarthroskopie rechts mit Débridement, medial zuklappende r

suprakondyläre r

Varisationsosteotomie und

Tomofix -Osteosynthese vor (Operationsbericht, U rk. 7/M6, und Austrittsbericht vom 6. Juli 2013, Urk. 7/M 7) . 3.5

Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2013, bereits bei der Arthroskopie vom 1 4. Dezember 2012 habe das Knie gelenk der Beigeladenen eine laterale Gonarthrose aufgewiesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass es durch den Unfall vom 7. Januar 2013 zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung gekommen sei. Er schlage vor, nach dem 3 0. Juni 2013 keine Leistungen mehr zu erbringen (Urk. 7/M8). 3.6

PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdeführerin, erklärte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, die arthros kopische Operation im Dezember 2012 sei bei eine m bereits erheblich geschädigten lateralen Gelenkkompartiment mit komplexer Meniskusruptur, allerdings nur im Vorderhorn und Korpusbereich und bei begleitenden nicht auf den subchondralen Knochen reichenden Knorpelsch äden im lateralen Tibiapla teau und retropatell a r lateral erfolgt. Die Operation sei indiziert gewesen und in korrektem Umfang durchgeführt worden. Etwas mehr als zwei Wochen nach dieser Operation sei ein auf diese We i se behandeltes Kniegelenk vermehrt an fällig auf Überbelastungen und vor allem Distorsionsmechanismen in Folge her abgesetzte r reflektorischer Muskelreaktion. Es sei deshalb glaubhaft, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallmechanismus zur vollständigen Ruptur des late ralen Meniskusrestes und zur weiteren Knorpelschädigung im lateralen Gelenk kom partiment geführt habe. Entsprechend seien auch die Angaben der Beigela de nen, welche betone, dass eine erneute Knieproblematik erst nach diesem Trauma aufgetreten sei und in der Folge angedauert habe, so dass sie sich schliesslich zu einer Reoperation im Juli 2013 entschlossen habe. Seiner Ansicht nach sei des halb die Beurteilung durch Dr. Y.___ zu unterstützen mit der Festhaltung, dass

der Sturz im Januar 2013 auf der Rolltreppe als richtungs weisende Ver schlech terung der vorbestehenden Schädigung im Kniegelenk rechts interpretiert werden könne (Urk. 7/J3). 3.7

Nachdem Dr. A.___ die Beigeladene am 1 6. Januar 2014 in seiner Sprech stunde gesehen hatte, erklärte er mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar

2014 (Urk. 7/M11), rezidivierende Er güsse nach der Arthroskopie eines degenerativ veränderten Kniegelenkes seien häufig. Handle es sich um einen Schaden des lateralen Kompartimentes, seien rezidivierende Ergüsse fast die Regel.

Dies bedeutete, dass auch ohne Unfall folge rezid ivierende Ergüsse im Knie gelenk der Beigeladenen zu erwarten ge wesen wären . Eine langsame Progre dien z des Leidens, das heisst ein Fortschrei ten der lateralen Gonarthrose, sei somit sehr wahrscheinlich. Die Knorpelverän derungen im ersten MRI, der Beschrieb der Knorpelveränderung anlässlich der Arthroskopie und die Knorpelverän de rungen, welche sich im zweiten MRI zeig ten, sprächen von einer langsamen Progredienz des Leidens, welches nicht durch einen Schlag derartig massiv habe verschlechtert werden könne n, dass eine sich anbahnende Korrekturosteo tom ie nun plötzlich durch den Unfallversi cherer zu übernehmen wäre. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Sturz auf der Rolltreppe die Kriterien für die S innfälligkeit ein es Vorfalles nicht erfülle. Es sei zu einem Kontusions - und nicht zu einem Distorsionstrauma gekommen. Die Terminierung per 3 0. Juni 2013 mit der Defi ni tion des Status quo ante sei zu bestätigen (Urk. 7/M11). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. A.___ vom 1 0. Juli 2013 (E. 3.5) un d vom 2 0. Januar 2014 (E. 3.7). 4.1.2

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicher er im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus,

dass d er Unfallversicher er, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die beauf t ragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 10 4 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4.1.3

Insbesondere der Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Januar 2014 erfüllt die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Berichte.

Dr. A.___ begründet e in diesem Bericht i n nachvollziehbarer Weise, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem 3 0. Juni 2013 keine Folgen des Ereignisses vom 7. Januar 2013 mehr vorlagen (vgl. E. 3.7). 4.2

PD Dr. E.___

ging in seiner Stellungnahme vom 2. August 2013 (E. 3.6) im Gegensatz zu Dr. A.___ davon aus, dass die von der Beigeladenen nach dem 3 0. Juni 2013 noch geklagten Beschwerden und somit insbesondere auch die Operation vom

2. Juli 2013 in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem

geltend gemachten Ereignis vom 7. Januar 2013 stünden. Zur Begründung führt e PD Dr. E.___ im Wesentlichen – wie ausgeführt - an, dass kurz nach der arthros kopischen Operation vom Dezember 2012 das Kniegelenk der Beigela denen vermehrt anfällig auf Überbelastungen und vor allem auf Distor sions mechanismen in Folge herabgesetzter reflektorischer Muskelreakti on

ge wesen sei, weshalb glaubhaft sei, dass der im Januar 2013 erfolgte Unfallme chanismus

zur vollständigen Ruptur des lateralen Meniskusrestes und zur wei teren Knor pel schädigung im later al en Gelenkkompartiment geführt habe .

Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäss MRI vom 7. Juni 2013 tatsächlich eine komplexe Ruptur des lateralen Mensikus festgestellt wurde (vgl. E. 3.3). Gemäss Operationsbericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/M6; E.

3.4) wurde in der Folge je doch keine Behandlung des Mensikus vorgenommen. Vielmehr führte Dr. Y.___ im Operationsbericht als Diagnose lediglich " laterale Gonarthrose bei leichte m

Genu

valgum rechts " an und nahm dementsprechend ein D é bridement, eine Varisa tionsosteotomie und eine Tomofix -Osteosynthese vor . Er erwähnte zudem auch, dass der Restmenis kusrandsaum stabil und ohne neuen Riss sei. Nachdem keine Hinweise vorlie gen, dass die Beschwerden der Beigeladenen durch die Operation nicht erfolg reich behandelt worden wären, kann davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Meniskusreruptur, sofern eine solche überhaupt vorgelegen h a tte, weder die Beschwerden der Beigeladenen verursacht h a tte noch Indika tion für die Opera tion vom 2. Juli 2013 gewesen war.

Betreffend d ie Knorpelschädigung im lateralen Gelenkkompartiment erläutert e PD

Dr. E.___ nicht näher, weshalb die seit dem MRI vom 1 0. Dezember 2012 aufgetretenen Veränderungen unfallbedingt und nicht krankheitsbedingt seien. Dies wäre angesichts des erheblichen krankhaften Vorzustandes für die Nach voll ziehbarkeit seines Berichts jedoch Voraussetzung gewesen.

Nach dem Gesagten vermag der Bericht von PD Dr. E.___

vom 2. August 2013 die Einschätzung von Dr. A.___, dass spätestens ab dem 1. Juli 2013 keine durch das geltend gemachte Ereignis vom 7. Januar 2013 verursach t en Be ein trächtigungen mehr vorlagen, nicht in Frage zu stellen. 4.3

Dr. Y.___ hielt mit Eintrag in der Krankengeschichte der Beigeladenen vom 1 1. Dezember 2013 fest, dass der Befund des MRI mit der Anamnese eines Stur zes im Januar 2013 als richtungsweisende Verschlechterung der vorbestehenden Schädigung im lateralen Kompartiment interpretiert werden könne (E.

3. 4). Da Dr. Y.___ diese

– als blosse Möglichkeit formulier t e - Einschätzung ni cht weite r begründete, ist sie nicht nachvoll ziehbar. 4.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2013 keine Leistungen mehr erbrachte. Die Beschwerde erweist sich dem entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler