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UV.2014.00060

Schleudertrauma; objektiverbares organisches Substrat liegt nicht vor; Endzustand erreicht; Adäquanz verneint.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1971 geborene X.___ bezog seit 1. November 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Am 2 2. April 2011 fuhr er mit seinem Auto auf einer Autobahn ein fahr spur , als das vor ihm befindliche Fahrzeug abrupt abbremste, worauf er eben falls ab brems te . Der ihm nachfolgende Lenker war nicht in der Lage, sein Auto eben falls

rechtzeitig zum Stillstand zu bringen bzw. auszuweichen, weshalb es zu einer Heckkollision mit dem Fahrzeug von X.___ kam ( Unfall meldung vom

5. Mai 2011, Urk. 8/1). X.___ klagte danach über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in den Rü cken und über Schwindel. Der Rettungsdienst brachte ihn ins Spital Y.___ , wo ein HWS- Akzele ra tions - / Dezelerationstrauma

diagnostiziert

wurde (Bericht vom 2 4. April 2011, Urk. 3/4) . Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die notwen di gen Behandlungsmassnahmen auf (vgl. u.a. Schreiben der SUVA vom 9. Mai 2011,

Urk. 8/2+3 ) . Eine Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst nicht .

X.___

berichtete jedoch über persistierende Beschwerden (vgl. Schreiben von X.___ an die SUVA vom 1 7. Februar 2012, Urk. 8/24), weshalb am 23. Oktober 2012 in der Z.___

ein ambulantes As sessment durch g e führt wurde (Bericht vom 2 5. Oktober 2012, Urk. 8/55). Nach dem die SUVA Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 2 9. Januar 2013, Urk. 8/65) von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 2 7. Februar 2013, Urk. 8/67) von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für In nere Medizin, (Be richt e vom 1 9. Mai 2013, Urk. 8/71, und vom 2 7. September 2013, Urk. 8/76) und von Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie (Bericht vom 8. August 2013, Urk. 8/74) eingeholt hatte und X.___ am 7. Novem ber 2013 von Kreisarzt Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, untersucht worden war (vgl. Bericht vom 7. November 2013, Urk. 8/81), stellte die SUVA mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ihre Leistungen per 2 6. Dezem b er 2013 ein ( Urk. 8/88). Die von X.___ er hobene Ein sprache (Einsprache vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 8/89 , und Be gründung vom 1 5. Januar 2014, Urk. 8/91) wies die SUVA mit Einspracheent scheid vom 3 1. Janu ar 2014 ab ( Urk. 8/93 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde und bean trag te , es seien ihm für die Folgen des Unfalles vom 2 2. April 2011 auch für die Zeit nach dem 2 6. Dezember 2013 weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistung en auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerde ant wort

vom 1 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 5. Ap ril 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Einstellung ihrer Leistun gen per 2 6. Dezember 2013 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer ge kla g ten Beschwerden beruhten nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat.

Von weiteren medizinischen Massnahmen sei im Zeitpunkt der Leis tungs einstellung

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen . Es sei daher der medizinische Endzustand erreicht, weshalb der adäquate Kausalzu sammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. April 2011 und den vom Beschwer de führer nach dem 2 6. Dezember 2013 noch geklagten Beschwerden zu prüfen sei.

Der Unfall vom 2 2. April 2011 sei höchstens als mittelschwer, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Von den massgebenden Adäquanzkrite rien sei höc hstens das Kriterium erhebliche Beschwerden erfüllt, dies jedoch keinesfalls in besonders ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammen han g sei daher zu verneinen ( Urk. 2 und Urk. 7 ). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, aufgrund der Berichte und Zeugnisse der Dres . B.___ ,

C.___

und F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, sei belegt, dass seine gesund heit lichen Beschwerden als Folge n des Unfalls vom 2 2. April 2011 objektivier bar und fassbar seien. Die ärztlichen Berichte beruhten nicht nur auf seinen subjek tiven Angaben.

Da er an objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen leide, müsse die Adäquanz nicht speziell geprüft werden, decke sich der adäquate Kausalzusammenhang doch weitgehend mit dem natürlichen. Eine Adäquanzprüfung sei zudem sowieso nicht angebracht, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. An zufügen sei jedoch, dass der Unfall vom 2 2. April 2011 sehr wohl von beson derer Ein drücklichkeit gewesen sei. Er sei wegen der Unfallfolgen seit bald drei Jahren in ärztlicher , über Kontrolluntersuchungen hinausgehender Behandlung. Er leide zu dem an erheblichen Beschwerden.

Er sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses für kurze Zeit arbeitslos gewesen. Ab 1. Mai 2011 sei er als Kadermitarbeiter bei der G.___ angestellt gewesen. Da er aufgrund der unfallbedingten Beschwerden keine Langstreckenflüge in der Economy-Klasse habe absolvieren können , habe er die Arbeitsstelle wieder verloren. Es sei ihm

auf seinen Wunsch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den , da er nicht habe riskieren wollen, seine neu angetretene Arbeitsstelle zu verlieren. Er habe unter Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln ge arbeitet. Eine rei n sitzende Tätigkeit könne er unmöglich ausüben ( Urk. 1). 2.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialver siche rungsrechts , ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2

Die massgebliche Rechtsprechung zum Leistungsanspruch und zum dafür erfor derlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden werden im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) grund sätzlich zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die zur Beurteilung des na türlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges bei Schleudertraumata der HWS und äquivalenten Verletzungen ergangene Rechtsprechung. Darauf kann grund sätz lich verwiesen werden. 2.3

Zu ergänzen ist, dass nach Gesetz und Rechtsprechung der Fall unter Einstel lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine In vali den rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist , wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch be fugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ring fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

2.4

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Ver waltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Ge richt in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht kon krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 3. 3.1

Die nach dem Unfall vom 2 2. April 2011 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Y.___ nannten mit Bericht vom 2 4. April 2011 als Diagnose ein HWS- Akze lerati ons -/ Dezelerationstrauma . Gemäss dem von den Ärzten des Spitals Y.___ ausge füllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -ze rvikalem Be schleuni gungstrauma

klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nacken schmerzen

sowie Schwindel. Die aktive und passive Beweglichkeit der HWS wurde für un ein geschränkt befunden. Es fand sich ein Druckschmerz zwischen den Schul ter blättern. Der Beschwer deführer wurde noch am Unfalltag wied er entlassen ( Urk. 3/4 und Urk. 8/18) 3.2

Am 1 2. August 2011 erstellte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Radi o logie, ein MRI der HWS mit STIR-Sequenz. Er hielt hierzu fest , am links latera len Rand von HWK 3 finde sich sowohl in T 1 wie auch in T2 eine hyperintense S ignalalteration des Knochenmark s, die dementsprechend in der STIR-Sequenz einen leichten Signalabfall aufweise. Die Veränderung sei in der axialen T2-FSE-Sequenz ebenfalls erkennbar. Eine hier lokalisierte posttraumatische, aber nicht mehr aktive Veränderung (fehlendes Knochenmarködem) sei durchaus möglich. Die HWS weise im Segment C3/C4 eine leichte Kyphosierung sowie eine geringe beidseitige Unkovertebralarthrose auf . Ansonsten sei die MR-to mo graphische Bildgebung der HWS normal, insbesondere liege keine Diskopa thie vor. In der STIR-Sequenz finde sich ausgenommen von der erwähnten Lo ka li sation kein Knochenmark-

oder Weichteilödem. Als Fazit hielt Dr. H.___ fest, die Signalalteration des Knochenmarks links anterolateral in HWK

3 sei theo re tisch mit einer früheren kleinen ossären Verletzung vereinbar , jetzt aber area k tiv . Ansonsten läge ein weitgehend normaler Befund vor ( Urk. 8/4). 3. 3

Dr. B.___

hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 8. September 2011 zu Händen der Strafuntersuchungsbehörden fest, beim Beschwerdeführer sei die Bewe gung s freiheit respektive das Ausdrehen des Kop fes aus neutraler Position nach links und rechts stark erschwert, da er beim ra schen Ausdrehen nach beiden Seiten immer wieder „hängen“ bleibe und dann für etwa ein bis zwei Sekunden block iert sei. Dann gebe es einen stechenden , brennenden Schmerz in den Nacken und ein lautes Knacken, bevor er den Kopf weiter drehen könne. Schnelle Be wegungen des Kopfes nach links und rechts seien fast unmöglich und führten sofort zu einer schmerzhaften Block ade. Das He ben und Senken des Kopfes sei eingeschränkt und mit Schmerzen verbund en, wenn die Bewegung über die H älfte des normalen Bewegungsablaufes hinaus gehe. Der Beschwerdeführer sei öfters müde und stelle auch vermehrt Kopf schmerzen fest. Während der Arbeit am Computer sehe er mehrmals täglich plötzlich für ein paar Sekunden das Bild nicht mehr scharf. Das längere Sitzen am Arbeitsplatz oder im Flugzeug oder in einer Sitzung, wo man ständig den Kopf drehen müsse, sei sehr unangenehm. Es ents t ünden immer wieder Blocka den im HWS-Bereich ( Urk. 3/5). 3.4

Am 1 4. November 2011 erstellte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Radio logie, eine HWS-Funktionsaufnahme. Als Befund hielt er fest: „Diskret einge schränkte Reklination . Keine Gleitwirbelverschiebung. Normale Wirbelkörper. Un auffällige Bandscheiben. Zwischenwirbelgelenke normal. Periartikuläre Weich teile ohne Pathologie.“ Als Beurteilung nannte er eine diskret einge schränkte Be weglichkeit in der Reklination ( Urk. 8/9). 3.5

Die Ärzte der Z.___ , welche den Beschwerdeführer am 2 3. Oktober 2012 im Rahmen eines ambulanten Assessments untersuchten, diagnostizierten mit Bericht vom 2 5. Oktober 2012: - HWS-Distorsion Quebec-Task-Force

(QTF) Stadium I nach Unfall mit PW-Heckaufprall am 2 2. April 2011 mit - Röntgen der HWS am 2 2. April und 1 4. November 2011: Frakturaus schluss - MRI der HWS am 1 2. August 2011: Signalalteration des Knochen marks links, anterolateral in HWK 3, theoretisch mit einer früheren, kleinen, ossären Veränderung vereinbar, jetzt aber reaktiv. Weitge hend normale Symmetri e der HWS - l eichtes Übergewicht

Als aktuelle Probleme führten die Ärzte der Z.___ an: Nackenschmerzen, eingeschränkte Kopfbewegung, Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie Herzrasen und tiefer Blutdruck. Das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers sei adäquat und er zeige eine gute Leistungsbereitschaft. Anhand i hrer Abkläru n g sresultate würden sie zu einer i ntensivierte n , ambulante n Therapie raten , zunächst zwei ma l wöchentlich medizinische Trainingstherapie . Als Versuch zur Beeinflussung der Schmerzen würden s ie eine probatorische Behandlung mit Wärmeanwen dung

empfehlen . Dem Beschwerdeführer sei ein Heimprogramm für Nackenbe we gungs übungen erläutert und mitgegeben worden. Unter dieser Therapieemp fehlung

und im Hinblick auf den bisherigen Ver lauf und die heutigen Resultate sollte der Beibehal tung der bereits erreichten 100 %igen Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stehen ( Urk. 8/55) 3.6

Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin : - p osttraumatisches zerviko - spondylogenes Syndrom - p osttraumatische migräneartige Kopfschmerzen und Zervikozephalsyn drom /Spannungskopfschmerz

Subjektiv sei es zu einem langsamen Schmerzrückgang (HWS/Kopfschmerz) ge kommen . Objektiv sei die Rotation der HWS deutlich gebessert, sie sei be i d seits noch etwa 15° eingeschränkt. Die Hauptbeschwerden bestünden bei Inkli nation und Reklination sowie Flexion und Extension der HWS. Die Behandlung werde voraussichtlich ein halbes Jahr dauern. Ob dauernde Nachteil e zu erwar ten seien , sei noch nicht abschätzbar, da sich der Zustand langsam , aber konti nu ierlich bessere. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 8/65). 3. 7

Dr. C.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai 2013 als Diagnosen fest: - z unehmend chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom nach Auffahrun fall mit nach links gedrehtem Kopf am 2 4. (richtig: 22.) April 2011 - massive myofasziale Befunde der gesamten lateralen Halsmuskulatur rechts, des Sternocleidomastoideus , des Spl enius

capitis und des Tra pezius

descendens rechts - myofasziale Befunde in der tiefen paravertebralen Muskulatur zer viko-thorakal - segmentale Dysfunktion C2/3 rechts - leichte Haltungsinsuffizienz mit leichter thorakale r Hyperkyphose und Kopfprotraktion

Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2012 rezidivierend in seiner manualmedi zinischen Behandlung. Zwischenzeitlich sei es immer wieder zu grösseren Lü cken in der Behandlung gekommen, da der Beschwerdeführer aus beruflichen Grün den oft für mehrere Wochen habe ins Ausland verreisen müssen. Unter seiner manualmedizinisch en Behandlung der Triggerpunkte sowie auch Lösen der Blockie rungen hauptsächlich im oberen HWS-Bereich sei es zu einer deutli chen Besserung des Beschwerdebildes sowie praktisch einer Normalisierung der Rota tionseinschränkung geko mmen. Weiter bestünden aber deutliche Be schwerden bei Flexions- und Extensionsbewegungen. Die Prognose sei noch unsicher. Ins ge samt habe jedoch eine gewisse Besserung erreicht werden kön nen. Der Be schwer deführer habe immer gearbeitet (Ur k. 8/71) . 3. 8

Dr. D.___ nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 8. August 2013 als Diagno sen : - m yofasziales

Schmerzsyndrom im zerviko-occipi talen , zervikalen para vertebralen und Schultergürtelbereich beidseits rechtsbetont - z erviko-zepha le s Schmerzsyndrom, rechtsbetont, zum Teil mit akuten, kurz dauernden Exazerbationen - b ei Status nach k ranio -zervikal em Beschleunigungstrauma am 22. April 2011

In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche schmerz hafte Verspannung der ganzen zerviko-occipitalen , paravertebralen und Schul tergürtelmuskulatur beidseits, rechtsbetont gezeigt. Mechanische Einwirkungen in diesem Bereich reproduzierten die geschilderten Schmerzen, allerdings ohne klare Ausstrahlun g . Die HWS-Beweglichkeit sei leichtgradig vor allem in Rekli na tion und Lateralflexion (um maximal 10 °) eingeschränkt ,

mit Endstellen schmerz vor allem in Lateralflexion nach links. Bewegungsblock a den seien al lerdings nicht objektivierbar, die radikulären Provokationsmanöve r und das Lher mitte-Zeichen seien negativ. Ansonsten zeig t en sich neurokognitiv- k u rso risch keine Auffälligkeiten ( Urk. 8/74). 3.9

Dr. B.___ hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 2 5. September 2013 fest, der Be schwerdeführer sei seit Kindheit von seinem Vorgänger betreut worden, ab 2003 durch ihn. In dieser ganzen Zeit habe der Beschwerdeführer nur Bagatel lunfälle im Rahmen sportlicher Betätigungen und einige grippale Infekte ge habt. Am Kopf und an der Wirbelsäule habe er nie einen Unfall erlitten oder anderweitige Beschwerden gehabt. Sämtliche aktuellen Beschwerden seien ein zig und allein auf den Unfall vom 2 2. April 2011 zurückzuführen ( Urk. 8/82). 3. 10

Am 2 7. September 2013 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, verglichen mit dem Zustand , als er die Behandlung des Beschwerdeführers übernommen habe, gehe es dem Beschwerdeführer nun deutlich besser. Die Beweglichkeit sei nun praktisch normal. Weiterhin aber bestünden rezidivierend Schmerzexazer bationen hauptsächlich im Bereich der tiefen paravertebralen Na ckenmuskulatur auf Höhe etwa C4/ 5 rechts sowie im Bereich des Trapezius

descendens , so dass immer wieder Behandlungen mittels Dry Needling bzw. Injektionsbehandlungen notwendig seien. Er könne keine eindeutige Prognose stellen. Wahrscheinlich werde der Beschwerdeführer auch in Zukunft rezidivierend Probleme und Schmerzexazerbationen von seiner HWS her haben. Vorderhand seien sicherlich weitere Behandlungen notwendig. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits fähig ( Urk. 8/76). 3.1 1

Dr. F.___

nannte mit Bericht vom 8. Oktober 2013 als Diagnosen: - z erviko - spondylogenes Syndrom bei Status nach kranio - zervikalem Be schleunigungstrauma am 2 2. April 2011 (QTF Stadium II) - f unktionell Stabilitätsdysfunktion mit Insuffizienz der tiefen stabili sierenden Nackenmuskulatur - segmental Hauptschmerz und Dysfunktion vor allem C4/5 und C5/6 rechtsbetont

Der Beschwerdefüh r er melde sich wegen persistierenden Beschwerden. Dank Behandlungen von Dr. C.___

könne sich der Beschwerdeführer bedeutend besser be wegen. Es liege eine fast normale Beweglichkei t der HWS vor . Der Beschwer de führer könne auch wieder im Wald joggen gehen, sei dabei aber im Nacken wie blockiert und spüre zeitweise stich ar tige Schmerzen. Er habe immer noch Schmerzen, vor allem in der HWS-Extension, zum T eil bei g ehaltener Inklinati ons stellung .

Nach wie vor bestünden glaubhafte Beschwerden mit objektivierbaren Befun den, welche typisch seien für die Folgeerscheinungen des Beschleunigungs trau mas vo n April 201 1. Ein aktueller Behandlungsabschluss wäre nicht sinn voll und mit einer Verschlechterung wäre zu rechnen. Der vor dem Unfall be schwer de freie , sportlich aktive Beschwerdeführer habe sicherlich noch nicht sei nen Aus gangsstatus erreicht, weder subjektiv vom Beschwerdebild her, noch von den objektivierbar en Befunden. Ein Status quo sine sei (noch) nicht aufge treten, ent sprechend sei ein Versicherungsabschluss mit Sistieren der Leistungen nicht sinn voll ( Urk. 8/82). 3.12

Kreisarzt Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer am 7. November 2013 unter suchte, erklärte mit Bericht vom gleichen Tag, die jetzt noch vorhandenen Be schwerden im Bereich der HWS seien nicht mehr unfallkausal. Weder im MRI noch in den HWS-Funktionsaufnahmen noch bei der neurologischen Untersu chung hätten unfallbedingte Schäden festgestellt werden können. Das Delta-v, also die auf den Körper einwirkende tatsächliche Beschleunigung, habe zwi schen 10-15 km/h betragen und sei somit niedrig gewesen. Es sei der Endzu stand er reicht. Von weiteren Behandlungsmassnahmen könne unfallbedingt keine wes ent liche Verbesserung mehr erwartet werden. Weitere Abklärungen seien nicht mehr erforderlich. Nach der kreisärztlichen Untersuchung habe er mit dem Hausarzt Dr. C.___ telefoniert. Dieser halte die Beschwerden für unfall kausal , es sei ihm jedoch klar, dass eine Beweiskette hierfür nicht aufgestellt werden könne ( Urk. 8/81). 3 .1 3

Dr. C.___ hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 2 9. Dezember 2013 fest, d ie klini schen Untersuchungsbefunde seien weiterhin eindeutig: der palpatorisch geübte Untersucher finde deutliche myofasziale Veränderungen, wobei besonders deut lich Verquellungen , Verhärtungen und Hartspannstränge im Musculus

trapezius

descendens

rechts hätten getastet werden können. Entsprechend den heut e auch in der Schulmedizin anerkannten Ausstrahlungsmustern könnten die vom Be schwer deführer immer wieder beschriebenen Kopf- und Stirnschmerzen im Mus culus

trapezius

descendens , im Musculus

splenius

capitis und im Musculus

sternocleidomastoideus ausgelöst und bei entsprechender Behandlung der Mus kulatur auch immer wieder gebessert werden. Die Einschränkungen des Be schwerdeführers im Alltag seien immer noch beträchtlich. Seines Erachtens sei die Beweiskette – völlige Beschwerdefreiheit vor dem Unfall – Unfallereig nis

an fänglich massivste Beschwerden – sukzessive Besserung unter Therapie – wei ter hin Beschwerden mit rezidivierenden Schmerz-Exazerbationen – zusam men mit den deutlichen klinischen/ palpatorischen , grösstenteils muskulären Befun den eindeutig gegeben. Es sei ihm klar, dass im MRI oder konventionell-radiologisch wenig nachgewiesen werden könne. Für ihn sei nicht nachvoll ziehbar, dass nun die weiteren Behandlungen von der Beschwerdegegnerin ab gelehnt würden (Urk. 3/6) . 3.1 4

Dr. B.___ erklärte mit Bericht vom 1. März 2014 bezugnehmend auf den Einspracheentscheid , der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall zu jeder Zeit be treffend des Bewegungsapparates, insbesondere auch in Bezug auf die HWS, beschwerdefrei gewesen. Dass im MRI vom 1 2. August 2011, das heisst rund vier Monate nach dem Unfallereignis ,

eine Veränderung bei vorgängig sport li chem und bisher asymptomatischem Patienten festgestellt worden sei , sei zu min dest bemerkens wert, insbesondere, da ja auch in MRI-Untersuchungen bei HWS-Akze lerati onstraumata oft keine Veränderun gen festgestellt würden. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt, dass im Zusammen hang mit dieser Befundaufnahme keine relevanten Beschwerden mehr vorlägen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei Dr. C.___ würden medizinische The ra pien durchgeführt, die auch in letzter Zeit noch zu namhaften Verbesserungen geführt h ätten, so zum Beispiel kürzlich wirksame Infiltrationen an der HWS mit einem Lokalanästhetikum mit kurzzeitiger vollständiger Beschwerdefreiheit . Der Beschwerdeführer sei tatsächlich immer arbeitsfähig gewesen, er habe je doch wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsstelle verloren.

Der B e schwerdeführer sei einer der optimalsten Patienten zur Bewälti gung eines HWS-Akzelerationstraumas . Hier eine kausale Ursache des Unfalles vom 2 2. April 2011 für die aktuellen Beschwerden abzustreiten , mute schon ziemlich realitäts fremd an ( Urk. 3/8). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochte nen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ davon aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objek ti vier baren organischen Substrat beruhten ( Urk. 2; vgl. E. 1 .1 , E. 3.1 2 ). Der Beschwer deführer macht hingegen unter Berufung auf die Berichte und Zeugnisse der Dres . B.___ , F.___ und C.___ geltend, dass seine gesund heitlichen Probleme objektivie rbar und fassbar seien (vgl. E. 1 .2) 4.2

Die behandelnden Ärzte beschreiben in der klinischen Untersuchung erhobene Bewegungseinschränkungen (zumindest teilweise; vgl. aber Bericht von Dr. C.___ v om 27.

September

2013 [E.

3.1], worin nunmehr von praktisch normaler Be weg lichkeit die Rede ist) und palpatorisch feststellbare myofasziale Befunde in Hals-, Schulter- und oberer Rückenmuskulatur (initial Druckschmerz zwischen den Schulterblättern [E. 3.1], Bewegungseinschränkungen [E. 3.3.-3.5], myofas ziale Befunde (E. 3.7], schmerzhafte Verspannungen und leichtgradige Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit [E. 3.8], Schmerzexazerbationen im Bereich der tiefen paravertebralen Nackenmuskulatur [E.

3.10], funktionell Stabilitäts dys funktion mit Insuffizienz der tiefen stabilisierenden Nackenmuskulatur [E. 3.11],

myofasziale Veränderungen in Form von Verquellungen , Verhärtungen und Hart spannstränge [E.

3.13]). Damit beschreiben sie zwar objektivierbare, jedoch keine auf organische, strukturelle Veränderungen zurückzuführende Befunde.

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann ge sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rung en bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungs methoden wissen schaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2014 vom 3. Novem ber 2014 E.

4.1 ). Verspannungen der Muskulatur

und Bewegungseinschrän kung en

können für sich alleine – wie auch Muskelver härtungen , Druckdolenzen und Triggerpunkte

- nicht als ausgewiesenes orga nisches Substrat qualifiziert werden ( beispielsweise Urteil e des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010, E. 3.2 ; U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 ; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.

8.3 und 8C_23/2014 vom 2 6. März 2014 ). Die von Dr. B.___ angeführten Verspannungen und Bewegungseinschrän kungen (E.

3.13) können daher nicht als organisch ausgewiesenes Substrat qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ ausdrücklich festhielt, dass die Einschränkung der HWS-Beweglich keit nicht objektivierbar sei (E. 3.8) . Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte die Beschwerden als glaubhaft und durch klinische Befunde objektivierbar erklärte n.

Auch aus dem von Dr. H.___ am 1 2. August 2011 erstellten MRI der HWS (E. 3.2 ) geht kein objektivierbares organisches Substrat hervor, welches mit über wiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 2. April 2011 verur sacht wurde.

Dr. H.___

erklärte lediglich, dass die Signalalteration des Kno chen mar kes links anterolateral theoretisch mit einer früheren kleinen ossären Verletzung vereinbar sei. Aus dieser Aussage ergibt sich

nur

die Vermutung, dass irgend wann eine ossäre Läsion vorgelegen haben könnte.

F alls eine solche vorgelegen hätte , steht

n icht fe st , durch welches Ereignis sie verursacht wurde. Massgebend ist ferner, dass diese Verletzung als areaktiv beschrieben und in keinem der Berichte als ursächlich für das zerviko-spondylogene Syndrom oder das Zervikozephalsyndrom bzw. den Spannungskopfschmerz erachtet wird. Der Neurologe Dr. D.___ stellte klinisch zwar einen Zusammenhang zwischen mecha nischer Einwirkung und den geschilderten Schmerzen fest, konnte die Be we gungsblockaden jedoch nicht objektivieren und hielt ein posttraumatisches Beschwerdebild im weiteren Sinne fest, charakterisiert einerseits durch ein chronifiziertes

myofasziales Schmerzsyndrom (in cerviko-occipitalen . P ara verte bralen zervikalen und Schultergürtelbereich beidseits), andererseits durch ein zerviko-zephales Syndrom, welche beide er als primär myofaszialen / musku los kelettalen Ursprungs einstufte. Hinweise für ein zerviko-radikuläres oder mye läres Syndrom konnte er klinisch nicht nachweisen (E.

3.8; Urk. 7/74 S. 2 unten und S. 3 oben). Auch der Rheumatologe Dr. F.___ (vgl. E.

3.13) stellte keinen Zusammenhang zwischen den im MRI bzw. in konventionellen Röntgenauf nahmen festgestellten Befunden und den Beschwerden fest (Urk. 8/82 S.

4: „ bild gebende Abklärungen erfolgt mit MRI und Rx [ohne relevante Befunde]“). Im Bericht vom 8. September 2011 erklärte Dr. B.___

schliesslich selbst , dass der MR-Befund keine spezifische Konsequenz für die weitere Behandlung habe ( Urk. 3/5).

In Anbetracht, dass auch aus den übrigen ärztlichen Berichte n für den Zeit punkt der Leistungseinstellung, das heisst 2 6. Dezember 2013 , keine objek ti vier baren organischen , für das Beschwerdebild ursächlichen

Befunde hervo rgehen , erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Dezember 2013 geklagten Beschwerden nicht (mehr) durch ein objektivierbares organi sches Substrat ausgewiesen sind . 5. 5.1

D ie Beschwerdegegnerin erachtete

den

medi zinische n

Endzustand per 26. Dezem ber 2013 als erreicht . Der Beschwerdeführer bestreitet demge genüber insbesondere unter Berufung auf den Bericht von

Dr. B.___ vom 25. September 2013 (E.

3.9; vgl. Urk. 1 S.

9) und von

Dr. F.___ vom 8. Oktober 2013 (E.

3.11; vgl. Urk. 1 S. 7-8) , dass der Fallabschluss zulässig sei. 5.2

Hierbei gilt es zu beachten, dass der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschliessen ist , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah me n der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; vgl. E.

2.3). Nicht massgebend für den Zeitpunkt des Fall abschluss es ist hingegen , ob der status quo sine bzw. ante erreicht wurde, wie dies vom Beschwerdeführer sin n gemäss geltend gemacht wird (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 14).

Dementsprechend enthält auch der Bericht von Dr. B.___ vom 25 . Septem ber 2013 (E.

3.9 ) keine Gründe gegen einen

Fallab schluss , erklärte er doch ledig l i c h, dass es grotesk sei, wenn unterstellt werde, das s nun ein Zustand wie vor dem U n f all erreicht sei.

Auch dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Oktober 2013 (E. 3.11) sind keine An gaben zu entnehmen, welche auf einen verfrühten Fallabschluss schliessen liess en . Er erklärt e zwar, dass bei einem Behandlungsabschluss mit einer Ver schlechte rung zu rechnen wäre, er macht e jedoch nicht geltend, dass durch wei tere Be handlungsmassnahmen eine weitere Verbesserung möglich wäre.

Behand lungs massnahmen , welche lediglich eine r Aufrechterhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes dienen, stehen dem Fallabschluss nicht entgegen, ist doch – wie dargelegt – massgebend, ob durch weitere Behandlungen voraussichtlich eine namhafte Verbesserung erreicht werden kann. F ür Massnahmen , welche le diglich der Aufrechterhaltung eines Gesundheitszustandes dienen , besteht im Übrigen, soweit keine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde, auch kein Vergütungsa nspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 v om 1 6. April 2013 E. 3). 5.3

Nachdem auch aus den üb rig en ärztlichen Berichten keine Angaben hervorge hen, welche darauf schliessen liessen , dass nach dem 2 6. Dezember 2013 noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rer s gerechnet werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg ne rin den Fall per 2 6. Dezember 2013 abschloss .

5.4

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Fallab schlusses keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, lässt sich zum vornherein keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit begründen und müsste eigentlich eine Adäquanzprüfung entfallen. Indes lässt der Beschwerdeführer sinngemäss vor bringen (Urk. 1 S. 13), dass er weiterhin unter Einschränkungen leide, die sich auch während seiner Arbeitstätigkeit auswirkten, und er insbesondere seine Stell e bei der G.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Das Vor bringen, wegen unfallbedingter Einschränkungen auf eine angepasste Tätig keit angewiesen zu sein, lässt eine Erwerbsunfähigkeit nicht gänzlich aus schliessen, auch wenn formell kein medizinisches Attest vorliegt. Aus diesem Grund ist die Adäquanz zu prüfen. 6.

6.1

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzufüh ren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bun des gerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chi sche Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine mass gebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbs unfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif fe ren zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 6.2

Beim Unfall vom 2 2. April 2011 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Renault Megane

Scénic 2.0 auf einer Auto bahn einfahrspur, als das vor ihm befindliche Fahrzeug abrupt stoppte. Der Beschwerdeführer bremste ebenfalls. Der ihm nach folgende Lenker eines Opel Corsa B 16 war hingegen nicht in der Lage, sein Fahr zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen bzw. auszuweichen, weshalb es zu einer Heckkollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kam ( Polizei rapport vom 1 0. Juni 2011, Urk. 8/36 und Urk. 8/1). Laut einer biomechani schen Kurz beurteilung der J.___ erfuhr das Auto des Beschwerdeführers eine Ge schwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung, die knapp innerhalb oder ober halb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte ( Urk. 8/41).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 2 2. April 2011 als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend ( Urk. 2 S.

11) . Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S.

14). Demzufolge müssen mindestens vier der mass geblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7.

Dezember 2009 E. 5). 6.3 6.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199

; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1) .

Der Unfall vom 2 2. April 2011 war weder von dramatischen Begleitumständen begleitet noch von einer besonderen Eindrücklichkeit, welche über die einem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Er eignis inhärent sind, hinausginge n . Das Kriterium besonders dramatische Be gleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu vernei nen. 6.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleu dertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verlet zung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine beim Unfall ein genommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein ( BGE 134 V 109 E.

10.2.2).

Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trif ft, ist speziell geeignet, die „ typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren. Dabei ist allerdings in der Regel

vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf

SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1) .

Gemäss dem von den Ärzte n d es Spitals Y.___ nach dem Unfall vom 2 2. April 2011 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigun gstrauma hielt der Beschwerdeführe r den Kopf im Zeit punkt der Kollision gerade

( Urk. 8/18).

Am 2. März 2012 erklärte der Beschwer deführer gegenüber der Beschwerdegegnerin hingegen , dass er im Zeitpunkt der Kollision nach links geschaut habe ( Urk. 8/25) .

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Nachdem der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, dass die Ärzte des Spitals Y.___ seine Angaben zum Unfall falsch wiedergegeben hätten , und die Aussage, er habe seinen Kopf geradeaus gehalten, gestützt auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber der Polizei gemachten Anga ben ( Urk. 8/36)

glaubhaft erschein t , ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Kollision geradeaus geschaut hat.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wirbelsäule des Beschwer deführers vorbeschädigt war. Vielmehr wird von Dr. B.___ , dem Hausarzt des Beschwerdeführers, ausdrücklich festgehalten, dass er vor dem Unfall be treffend Bewegungsapparat, speziell HWS, beschwerdefrei gewesen sei (E . 3.9 und E. 3 .14 ).

Nach dem Gesagten ist das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen zu verneinen. 6.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriteri um nicht zu erfüllen ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Be handlungen so wie medizinische Trainingstherapie, soweit sich die Behandlun gen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen auf wiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.

Mai 2010 E. 5.3).

Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen bewegten sich

– wenn überhaupt (vgl. Urk. 8/71) - im üblichen Rahmen , weshalb das Kri terium fortg esetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung zu verneinen ist. 6.3.4

Für das Kriterium erhebliche Beschwerden können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erheb li c he Beschwerden relevant sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesge richts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2

mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4). Die initialen und sich über mehrere Monate hinziehenden Beschwerden werden von Dr. B.___ im Zeugnis vom 8. September 2011 ausführlich geschildert (E.

3.3). Ein permanenter, intensiver Schmerz geht hieraus nicht hervor. An lässlich der Besprechung vom 2. März 2012 berichtete der Beschwerdeführer über ein extremes Ziehen im Nacken mit Ausstrahlungen in den Rücken beim nach unten und nach oben Blicken, ab und zu stechende, brennende Ver spannungsschmerzen zwischen den Schulterblätter, immer wieder Kopfweh und teilweise Schwindel (Urk. 8/25).

Dr. C.___

berichtete a m 1 9. Mai 2013 (E. 3.7) über eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes sowie praktisch eine Normalisierung der Rotationsein schrän kung .

Am 2 7. September 2013, erklärte Dr. C.___ , dass sich der Zustand des Be schwerdeführers deutlich gebessert habe (E.

3.10 ). Mit Bericht vom 2 9. Dezem ber 2013 (E. 3.13) bestätigte er eine Besse rung des Gesundheitszustandes .

Gemäss Dr. D.___ erklärte der Beschwerdeführer am 7. August 2013 ( Urk. 8/74, E.

3.8) , der Beginn der chiropraktischen Betreuung durch Dr. C.___ (Oktober 2012) habe die Wendung und zum ersten Mal eine graduelle, aber deutlich spürbare Besserung gebracht , welche ihm auch erlaubt habe, körperliche/sportliche Tätig keiten an gepasst zu dem Beschwerdebild erneut aufzunehmen. Aktuell nehme er alterna tiv-medizinische analgetische Präparate und Magnesium zu sich. Der Kon sum von Schmerzmitteln sei nur sporadisch.

Dr. F.___ hielt am 8. Oktober 2013 fest, dass s ich der Beschwerdeführer deutlich besser bewegen könne, es liege eine fast normale Beweglichkeit der HWS vor. Er könne wieder joggen gehen, sei dabei aber i m Nacken wie blockiert und spür e zeitweise stichartige Schmerzen. Er habe immer noch Schmerzen, vor al lem in der HWS-Exten s ion, zum Teil bei gehaltener Inklinati o nsstellung (E. 3.11)

Dem Kreisarzt Dr. E.___ sagte der Beschwerdeführer am 7. November 2013, der Nachtschlaf sei kaum gestört. Die Beschwerden seien im Liegen deutlich schwä cher ( Urk. 8/81 , E. 3.12 ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht seit dem Unfall vom 2 2. April 2011 ohne wesentlichen Unterbruch an erhebliche n Beschwerden leidet. Das Kriterium erhebliche Beschwerden ist daher nicht erfüllt. 6.3.5

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen nicht vor. 6.3.6

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

B esondere Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hätten , liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Kriterium schwieriger Heilungsverlauf oder erhebli che Komplikationen ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 6.3.7

Nachdem dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auch das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen zu verneinen. 6.4

Da somit keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt ist, ist nicht zu be anstanden , dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammen han g zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. April 2011 und den vom Beschwer de füh rer noch geklagten Beschwerden verneint . 7.

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per 2 6. Dezember 2013 unter allen Titeln

als rechtens. Da

kein Renten an spruch entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf wei tere Heilbehand lungs kosten

zur Aufrechterhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ( Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3) .

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1971 geborene X.___ bezog seit 1. November 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Am 2 2. April 2011 fuhr er mit seinem Auto auf einer Autobahn ein fahr spur , als das vor ihm befindliche Fahrzeug abrupt abbremste, worauf er eben falls ab brems te . Der ihm nachfolgende Lenker war nicht in der Lage, sein Auto eben falls

rechtzeitig zum Stillstand zu bringen bzw. auszuweichen, weshalb es zu einer Heckkollision mit dem Fahrzeug von X.___ kam ( Unfall meldung vom

5. Mai 2011, Urk. 8/1). X.___ klagte danach über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in den Rü cken und über Schwindel. Der Rettungsdienst brachte ihn ins Spital Y.___ , wo ein HWS- Akzele ra tions - / Dezelerationstrauma

diagnostiziert

wurde (Bericht vom 2 4. April 2011, Urk. 3/4) . Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die notwen di gen Behandlungsmassnahmen auf (vgl. u.a. Schreiben der SUVA vom 9. Mai 2011,

Urk. 8/2+3 ) . Eine Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst nicht .

X.___

berichtete jedoch über persistierende Beschwerden (vgl. Schreiben von X.___ an die SUVA vom 1 7. Februar 2012, Urk. 8/24), weshalb am 23. Oktober 2012 in der Z.___

ein ambulantes As sessment durch g e führt wurde (Bericht vom 2 5. Oktober 2012, Urk. 8/55). Nach dem die SUVA Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 2 9. Januar 2013, Urk. 8/65) von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Einstellung ihrer Leistun gen per 2 6. Dezember 2013 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer ge kla g ten Beschwerden beruhten nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat.

Von weiteren medizinischen Massnahmen sei im Zeitpunkt der Leis tungs einstellung

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen . Es sei daher der medizinische Endzustand erreicht, weshalb der adäquate Kausalzu sammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. April 2011 und den vom Beschwer de führer nach dem 2 6. Dezember 2013 noch geklagten Beschwerden zu prüfen sei.

Der Unfall vom 2 2. April 2011 sei höchstens als mittelschwer, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Von den massgebenden Adäquanzkrite rien sei höc hstens das Kriterium erhebliche Beschwerden erfüllt, dies jedoch keinesfalls in besonders ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammen han g sei daher zu verneinen ( Urk. 2 und Urk.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, aufgrund der Berichte und Zeugnisse der Dres . B.___ ,

C.___

und F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, sei belegt, dass seine gesund heit lichen Beschwerden als Folge n des Unfalls vom 2 2. April 2011 objektivier bar und fassbar seien. Die ärztlichen Berichte beruhten nicht nur auf seinen subjek tiven Angaben.

Da er an objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen leide, müsse die Adäquanz nicht speziell geprüft werden, decke sich der adäquate Kausalzusammenhang doch weitgehend mit dem natürlichen. Eine Adäquanzprüfung sei zudem sowieso nicht angebracht, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. An zufügen sei jedoch, dass der Unfall vom 2 2. April 2011 sehr wohl von beson derer Ein drücklichkeit gewesen sei. Er sei wegen der Unfallfolgen seit bald drei Jahren in ärztlicher , über Kontrolluntersuchungen hinausgehender Behandlung. Er leide zu dem an erheblichen Beschwerden.

Er sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses für kurze Zeit arbeitslos gewesen. Ab 1. Mai 2011 sei er als Kadermitarbeiter bei der G.___ angestellt gewesen. Da er aufgrund der unfallbedingten Beschwerden keine Langstreckenflüge in der Economy-Klasse habe absolvieren können , habe er die Arbeitsstelle wieder verloren. Es sei ihm

auf seinen Wunsch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den , da er nicht habe riskieren wollen, seine neu angetretene Arbeitsstelle zu verlieren. Er habe unter Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln ge arbeitet. Eine rei n sitzende Tätigkeit könne er unmöglich ausüben ( Urk. 1). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde und bean trag te , es seien ihm für die Folgen des Unfalles vom 2 2. April 2011 auch für die Zeit nach dem 2 6. Dezember 2013 weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistung en auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerde ant wort

vom 1 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 5. Ap ril 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.0 auf einer Auto bahn einfahrspur, als das vor ihm befindliche Fahrzeug abrupt stoppte. Der Beschwerdeführer bremste ebenfalls. Der ihm nach folgende Lenker eines Opel Corsa B 16 war hingegen nicht in der Lage, sein Fahr zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen bzw. auszuweichen, weshalb es zu einer Heckkollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kam ( Polizei rapport vom 1 0. Juni 2011, Urk. 8/36 und Urk. 8/1). Laut einer biomechani schen Kurz beurteilung der J.___ erfuhr das Auto des Beschwerdeführers eine Ge schwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung, die knapp innerhalb oder ober halb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte ( Urk. 8/41).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 2 2. April 2011 als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend ( Urk. 2 S.

11) . Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S.

14). Demzufolge müssen mindestens vier der mass geblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7.

Dezember 2009 E. 5). 6.3 6.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E.

E. 2.1 Nach Art.

E. 2.2 Die massgebliche Rechtsprechung zum Leistungsanspruch und zum dafür erfor derlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden werden im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) grund sätzlich zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die zur Beurteilung des na türlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges bei Schleudertraumata der HWS und äquivalenten Verletzungen ergangene Rechtsprechung. Darauf kann grund sätz lich verwiesen werden.

E. 2.3 Zu ergänzen ist, dass nach Gesetz und Rechtsprechung der Fall unter Einstel lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine In vali den rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist , wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch be fugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ring fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

E. 2.4 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Ver waltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Ge richt in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht kon krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 4

Dr. B.___ erklärte mit Bericht vom 1. März 2014 bezugnehmend auf den Einspracheentscheid , der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall zu jeder Zeit be treffend des Bewegungsapparates, insbesondere auch in Bezug auf die HWS, beschwerdefrei gewesen. Dass im MRI vom 1 2. August 2011, das heisst rund vier Monate nach dem Unfallereignis ,

eine Veränderung bei vorgängig sport li chem und bisher asymptomatischem Patienten festgestellt worden sei , sei zu min dest bemerkens wert, insbesondere, da ja auch in MRI-Untersuchungen bei HWS-Akze lerati onstraumata oft keine Veränderun gen festgestellt würden. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt, dass im Zusammen hang mit dieser Befundaufnahme keine relevanten Beschwerden mehr vorlägen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei Dr. C.___ würden medizinische The ra pien durchgeführt, die auch in letzter Zeit noch zu namhaften Verbesserungen geführt h ätten, so zum Beispiel kürzlich wirksame Infiltrationen an der HWS mit einem Lokalanästhetikum mit kurzzeitiger vollständiger Beschwerdefreiheit . Der Beschwerdeführer sei tatsächlich immer arbeitsfähig gewesen, er habe je doch wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsstelle verloren.

Der B e schwerdeführer sei einer der optimalsten Patienten zur Bewälti gung eines HWS-Akzelerationstraumas . Hier eine kausale Ursache des Unfalles vom 2 2. April 2011 für die aktuellen Beschwerden abzustreiten , mute schon ziemlich realitäts fremd an ( Urk. 3/8). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochte nen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ davon aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objek ti vier baren organischen Substrat beruhten ( Urk. 2; vgl. E. 1 .1 , E. 3.1 2 ). Der Beschwer deführer macht hingegen unter Berufung auf die Berichte und Zeugnisse der Dres . B.___ , F.___ und C.___ geltend, dass seine gesund heitlichen Probleme objektivie rbar und fassbar seien (vgl. E. 1 .2) 4.2

Die behandelnden Ärzte beschreiben in der klinischen Untersuchung erhobene Bewegungseinschränkungen (zumindest teilweise; vgl. aber Bericht von Dr. C.___ v om 27.

September

2013 [E.

3.1], worin nunmehr von praktisch normaler Be weg lichkeit die Rede ist) und palpatorisch feststellbare myofasziale Befunde in Hals-, Schulter- und oberer Rückenmuskulatur (initial Druckschmerz zwischen den Schulterblättern [E. 3.1], Bewegungseinschränkungen [E. 3.3.-3.5], myofas ziale Befunde (E. 3.7], schmerzhafte Verspannungen und leichtgradige Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit [E. 3.8], Schmerzexazerbationen im Bereich der tiefen paravertebralen Nackenmuskulatur [E.

3.10], funktionell Stabilitäts dys funktion mit Insuffizienz der tiefen stabilisierenden Nackenmuskulatur [E. 3.11],

myofasziale Veränderungen in Form von Verquellungen , Verhärtungen und Hart spannstränge [E.

3.13]). Damit beschreiben sie zwar objektivierbare, jedoch keine auf organische, strukturelle Veränderungen zurückzuführende Befunde.

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann ge sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rung en bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungs methoden wissen schaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2014 vom 3. Novem ber 2014 E.

4.1 ). Verspannungen der Muskulatur

und Bewegungseinschrän kung en

können für sich alleine – wie auch Muskelver härtungen , Druckdolenzen und Triggerpunkte

- nicht als ausgewiesenes orga nisches Substrat qualifiziert werden ( beispielsweise Urteil e des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010, E. 3.2 ; U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 ; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.

8.3 und 8C_23/2014 vom 2 6. März 2014 ). Die von Dr. B.___ angeführten Verspannungen und Bewegungseinschrän kungen (E.

3.13) können daher nicht als organisch ausgewiesenes Substrat qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ ausdrücklich festhielt, dass die Einschränkung der HWS-Beweglich keit nicht objektivierbar sei (E. 3.8) . Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte die Beschwerden als glaubhaft und durch klinische Befunde objektivierbar erklärte n.

Auch aus dem von Dr. H.___ am 1 2. August 2011 erstellten MRI der HWS (E.

E. 3.2 ) geht kein objektivierbares organisches Substrat hervor, welches mit über wiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 2. April 2011 verur sacht wurde.

Dr. H.___

erklärte lediglich, dass die Signalalteration des Kno chen mar kes links anterolateral theoretisch mit einer früheren kleinen ossären Verletzung vereinbar sei. Aus dieser Aussage ergibt sich

nur

die Vermutung, dass irgend wann eine ossäre Läsion vorgelegen haben könnte.

F alls eine solche vorgelegen hätte , steht

n icht fe st , durch welches Ereignis sie verursacht wurde. Massgebend ist ferner, dass diese Verletzung als areaktiv beschrieben und in keinem der Berichte als ursächlich für das zerviko-spondylogene Syndrom oder das Zervikozephalsyndrom bzw. den Spannungskopfschmerz erachtet wird. Der Neurologe Dr. D.___ stellte klinisch zwar einen Zusammenhang zwischen mecha nischer Einwirkung und den geschilderten Schmerzen fest, konnte die Be we gungsblockaden jedoch nicht objektivieren und hielt ein posttraumatisches Beschwerdebild im weiteren Sinne fest, charakterisiert einerseits durch ein chronifiziertes

myofasziales Schmerzsyndrom (in cerviko-occipitalen . P ara verte bralen zervikalen und Schultergürtelbereich beidseits), andererseits durch ein zerviko-zephales Syndrom, welche beide er als primär myofaszialen / musku los kelettalen Ursprungs einstufte. Hinweise für ein zerviko-radikuläres oder mye läres Syndrom konnte er klinisch nicht nachweisen (E.

3.8; Urk. 7/74 S. 2 unten und S. 3 oben). Auch der Rheumatologe Dr. F.___ (vgl. E.

3.13) stellte keinen Zusammenhang zwischen den im MRI bzw. in konventionellen Röntgenauf nahmen festgestellten Befunden und den Beschwerden fest (Urk. 8/82 S.

4: „ bild gebende Abklärungen erfolgt mit MRI und Rx [ohne relevante Befunde]“). Im Bericht vom 8. September 2011 erklärte Dr. B.___

schliesslich selbst , dass der MR-Befund keine spezifische Konsequenz für die weitere Behandlung habe ( Urk. 3/5).

In Anbetracht, dass auch aus den übrigen ärztlichen Berichte n für den Zeit punkt der Leistungseinstellung, das heisst 2 6. Dezember 2013 , keine objek ti vier baren organischen , für das Beschwerdebild ursächlichen

Befunde hervo rgehen , erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Dezember 2013 geklagten Beschwerden nicht (mehr) durch ein objektivierbares organi sches Substrat ausgewiesen sind . 5. 5.1

D ie Beschwerdegegnerin erachtete

den

medi zinische n

Endzustand per 26. Dezem ber 2013 als erreicht . Der Beschwerdeführer bestreitet demge genüber insbesondere unter Berufung auf den Bericht von

Dr. B.___ vom 25. September 2013 (E.

3.9; vgl. Urk. 1 S.

9) und von

Dr. F.___ vom 8. Oktober 2013 (E.

3.11; vgl. Urk. 1 S. 7-8) , dass der Fallabschluss zulässig sei. 5.2

Hierbei gilt es zu beachten, dass der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschliessen ist , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah me n der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; vgl. E.

2.3). Nicht massgebend für den Zeitpunkt des Fall abschluss es ist hingegen , ob der status quo sine bzw. ante erreicht wurde, wie dies vom Beschwerdeführer sin n gemäss geltend gemacht wird (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 14).

Dementsprechend enthält auch der Bericht von Dr. B.___ vom 25 . Septem ber 2013 (E.

E. 3.4 Am 1 4. November 2011 erstellte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Radio logie, eine HWS-Funktionsaufnahme. Als Befund hielt er fest: „Diskret einge schränkte Reklination . Keine Gleitwirbelverschiebung. Normale Wirbelkörper. Un auffällige Bandscheiben. Zwischenwirbelgelenke normal. Periartikuläre Weich teile ohne Pathologie.“ Als Beurteilung nannte er eine diskret einge schränkte Be weglichkeit in der Reklination ( Urk. 8/9).

E. 3.5 Die Ärzte der Z.___ , welche den Beschwerdeführer am 2 3. Oktober 2012 im Rahmen eines ambulanten Assessments untersuchten, diagnostizierten mit Bericht vom 2 5. Oktober 2012: - HWS-Distorsion Quebec-Task-Force

(QTF) Stadium I nach Unfall mit PW-Heckaufprall am 2 2. April 2011 mit - Röntgen der HWS am 2 2. April und 1 4. November 2011: Frakturaus schluss - MRI der HWS am 1 2. August 2011: Signalalteration des Knochen marks links, anterolateral in HWK 3, theoretisch mit einer früheren, kleinen, ossären Veränderung vereinbar, jetzt aber reaktiv. Weitge hend normale Symmetri e der HWS - l eichtes Übergewicht

Als aktuelle Probleme führten die Ärzte der Z.___ an: Nackenschmerzen, eingeschränkte Kopfbewegung, Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie Herzrasen und tiefer Blutdruck. Das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers sei adäquat und er zeige eine gute Leistungsbereitschaft. Anhand i hrer Abkläru n g sresultate würden sie zu einer i ntensivierte n , ambulante n Therapie raten , zunächst zwei ma l wöchentlich medizinische Trainingstherapie . Als Versuch zur Beeinflussung der Schmerzen würden s ie eine probatorische Behandlung mit Wärmeanwen dung

empfehlen . Dem Beschwerdeführer sei ein Heimprogramm für Nackenbe we gungs übungen erläutert und mitgegeben worden. Unter dieser Therapieemp fehlung

und im Hinblick auf den bisherigen Ver lauf und die heutigen Resultate sollte der Beibehal tung der bereits erreichten 100 %igen Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stehen ( Urk. 8/55)

E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199

; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1) .

Der Unfall vom 2 2. April 2011 war weder von dramatischen Begleitumständen begleitet noch von einer besonderen Eindrücklichkeit, welche über die einem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Er eignis inhärent sind, hinausginge n . Das Kriterium besonders dramatische Be gleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu vernei nen. 6.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleu dertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verlet zung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine beim Unfall ein genommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein ( BGE 134 V 109 E.

10.2.2).

Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trif ft, ist speziell geeignet, die „ typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren. Dabei ist allerdings in der Regel

vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf

SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1) .

Gemäss dem von den Ärzte n d es Spitals Y.___ nach dem Unfall vom 2 2. April 2011 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigun gstrauma hielt der Beschwerdeführe r den Kopf im Zeit punkt der Kollision gerade

( Urk. 8/18).

Am 2. März 2012 erklärte der Beschwer deführer gegenüber der Beschwerdegegnerin hingegen , dass er im Zeitpunkt der Kollision nach links geschaut habe ( Urk. 8/25) .

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Nachdem der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, dass die Ärzte des Spitals Y.___ seine Angaben zum Unfall falsch wiedergegeben hätten , und die Aussage, er habe seinen Kopf geradeaus gehalten, gestützt auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber der Polizei gemachten Anga ben ( Urk. 8/36)

glaubhaft erschein t , ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Kollision geradeaus geschaut hat.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wirbelsäule des Beschwer deführers vorbeschädigt war. Vielmehr wird von Dr. B.___ , dem Hausarzt des Beschwerdeführers, ausdrücklich festgehalten, dass er vor dem Unfall be treffend Bewegungsapparat, speziell HWS, beschwerdefrei gewesen sei (E . 3.9 und E. 3 .14 ).

Nach dem Gesagten ist das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen zu verneinen. 6.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriteri um nicht zu erfüllen ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Be handlungen so wie medizinische Trainingstherapie, soweit sich die Behandlun gen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen auf wiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.

Mai 2010 E. 5.3).

Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen bewegten sich

– wenn überhaupt (vgl. Urk. 8/71) - im üblichen Rahmen , weshalb das Kri terium fortg esetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung zu verneinen ist. 6.3.4

Für das Kriterium erhebliche Beschwerden können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erheb li c he Beschwerden relevant sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesge richts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2

mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4). Die initialen und sich über mehrere Monate hinziehenden Beschwerden werden von Dr. B.___ im Zeugnis vom 8. September 2011 ausführlich geschildert (E.

3.3). Ein permanenter, intensiver Schmerz geht hieraus nicht hervor. An lässlich der Besprechung vom 2. März 2012 berichtete der Beschwerdeführer über ein extremes Ziehen im Nacken mit Ausstrahlungen in den Rücken beim nach unten und nach oben Blicken, ab und zu stechende, brennende Ver spannungsschmerzen zwischen den Schulterblätter, immer wieder Kopfweh und teilweise Schwindel (Urk. 8/25).

Dr. C.___

berichtete a m 1 9. Mai 2013 (E. 3.7) über eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes sowie praktisch eine Normalisierung der Rotationsein schrän kung .

Am 2 7. September 2013, erklärte Dr. C.___ , dass sich der Zustand des Be schwerdeführers deutlich gebessert habe (E.

E. 3.6 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin : - p osttraumatisches zerviko - spondylogenes Syndrom - p osttraumatische migräneartige Kopfschmerzen und Zervikozephalsyn drom /Spannungskopfschmerz

Subjektiv sei es zu einem langsamen Schmerzrückgang (HWS/Kopfschmerz) ge kommen . Objektiv sei die Rotation der HWS deutlich gebessert, sie sei be i d seits noch etwa 15° eingeschränkt. Die Hauptbeschwerden bestünden bei Inkli nation und Reklination sowie Flexion und Extension der HWS. Die Behandlung werde voraussichtlich ein halbes Jahr dauern. Ob dauernde Nachteil e zu erwar ten seien , sei noch nicht abschätzbar, da sich der Zustand langsam , aber konti nu ierlich bessere. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 8/65). 3. 7

Dr. C.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai 2013 als Diagnosen fest: - z unehmend chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom nach Auffahrun fall mit nach links gedrehtem Kopf am 2 4. (richtig: 22.) April 2011 - massive myofasziale Befunde der gesamten lateralen Halsmuskulatur rechts, des Sternocleidomastoideus , des Spl enius

capitis und des Tra pezius

descendens rechts - myofasziale Befunde in der tiefen paravertebralen Muskulatur zer viko-thorakal - segmentale Dysfunktion C2/3 rechts - leichte Haltungsinsuffizienz mit leichter thorakale r Hyperkyphose und Kopfprotraktion

Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2012 rezidivierend in seiner manualmedi zinischen Behandlung. Zwischenzeitlich sei es immer wieder zu grösseren Lü cken in der Behandlung gekommen, da der Beschwerdeführer aus beruflichen Grün den oft für mehrere Wochen habe ins Ausland verreisen müssen. Unter seiner manualmedizinisch en Behandlung der Triggerpunkte sowie auch Lösen der Blockie rungen hauptsächlich im oberen HWS-Bereich sei es zu einer deutli chen Besserung des Beschwerdebildes sowie praktisch einer Normalisierung der Rota tionseinschränkung geko mmen. Weiter bestünden aber deutliche Be schwerden bei Flexions- und Extensionsbewegungen. Die Prognose sei noch unsicher. Ins ge samt habe jedoch eine gewisse Besserung erreicht werden kön nen. Der Be schwer deführer habe immer gearbeitet (Ur k. 8/71) . 3. 8

Dr. D.___ nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 8. August 2013 als Diagno sen : - m yofasziales

Schmerzsyndrom im zerviko-occipi talen , zervikalen para vertebralen und Schultergürtelbereich beidseits rechtsbetont - z erviko-zepha le s Schmerzsyndrom, rechtsbetont, zum Teil mit akuten, kurz dauernden Exazerbationen - b ei Status nach k ranio -zervikal em Beschleunigungstrauma am 22. April 2011

In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche schmerz hafte Verspannung der ganzen zerviko-occipitalen , paravertebralen und Schul tergürtelmuskulatur beidseits, rechtsbetont gezeigt. Mechanische Einwirkungen in diesem Bereich reproduzierten die geschilderten Schmerzen, allerdings ohne klare Ausstrahlun g . Die HWS-Beweglichkeit sei leichtgradig vor allem in Rekli na tion und Lateralflexion (um maximal 10 °) eingeschränkt ,

mit Endstellen schmerz vor allem in Lateralflexion nach links. Bewegungsblock a den seien al lerdings nicht objektivierbar, die radikulären Provokationsmanöve r und das Lher mitte-Zeichen seien negativ. Ansonsten zeig t en sich neurokognitiv- k u rso risch keine Auffälligkeiten ( Urk. 8/74).

E. 3.9 ) keine Gründe gegen einen

Fallab schluss , erklärte er doch ledig l i c h, dass es grotesk sei, wenn unterstellt werde, das s nun ein Zustand wie vor dem U n f all erreicht sei.

Auch dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Oktober 2013 (E. 3.11) sind keine An gaben zu entnehmen, welche auf einen verfrühten Fallabschluss schliessen liess en . Er erklärt e zwar, dass bei einem Behandlungsabschluss mit einer Ver schlechte rung zu rechnen wäre, er macht e jedoch nicht geltend, dass durch wei tere Be handlungsmassnahmen eine weitere Verbesserung möglich wäre.

Behand lungs massnahmen , welche lediglich eine r Aufrechterhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes dienen, stehen dem Fallabschluss nicht entgegen, ist doch – wie dargelegt – massgebend, ob durch weitere Behandlungen voraussichtlich eine namhafte Verbesserung erreicht werden kann. F ür Massnahmen , welche le diglich der Aufrechterhaltung eines Gesundheitszustandes dienen , besteht im Übrigen, soweit keine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde, auch kein Vergütungsa nspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 v om 1 6. April 2013 E. 3). 5.3

Nachdem auch aus den üb rig en ärztlichen Berichten keine Angaben hervorge hen, welche darauf schliessen liessen , dass nach dem 2 6. Dezember 2013 noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rer s gerechnet werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg ne rin den Fall per 2 6. Dezember 2013 abschloss .

5.4

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Fallab schlusses keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, lässt sich zum vornherein keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit begründen und müsste eigentlich eine Adäquanzprüfung entfallen. Indes lässt der Beschwerdeführer sinngemäss vor bringen (Urk. 1 S. 13), dass er weiterhin unter Einschränkungen leide, die sich auch während seiner Arbeitstätigkeit auswirkten, und er insbesondere seine Stell e bei der G.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Das Vor bringen, wegen unfallbedingter Einschränkungen auf eine angepasste Tätig keit angewiesen zu sein, lässt eine Erwerbsunfähigkeit nicht gänzlich aus schliessen, auch wenn formell kein medizinisches Attest vorliegt. Aus diesem Grund ist die Adäquanz zu prüfen. 6.

6.1

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzufüh ren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bun des gerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chi sche Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine mass gebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbs unfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif fe ren zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 6.2

Beim Unfall vom 2 2. April 2011 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Renault Megane

Scénic

E. 3.10 ). Mit Bericht vom 2 9. Dezem ber 2013 (E. 3.13) bestätigte er eine Besse rung des Gesundheitszustandes .

Gemäss Dr. D.___ erklärte der Beschwerdeführer am 7. August 2013 ( Urk. 8/74, E.

3.8) , der Beginn der chiropraktischen Betreuung durch Dr. C.___ (Oktober 2012) habe die Wendung und zum ersten Mal eine graduelle, aber deutlich spürbare Besserung gebracht , welche ihm auch erlaubt habe, körperliche/sportliche Tätig keiten an gepasst zu dem Beschwerdebild erneut aufzunehmen. Aktuell nehme er alterna tiv-medizinische analgetische Präparate und Magnesium zu sich. Der Kon sum von Schmerzmitteln sei nur sporadisch.

Dr. F.___ hielt am 8. Oktober 2013 fest, dass s ich der Beschwerdeführer deutlich besser bewegen könne, es liege eine fast normale Beweglichkeit der HWS vor. Er könne wieder joggen gehen, sei dabei aber i m Nacken wie blockiert und spür e zeitweise stichartige Schmerzen. Er habe immer noch Schmerzen, vor al lem in der HWS-Exten s ion, zum Teil bei gehaltener Inklinati o nsstellung (E. 3.11)

Dem Kreisarzt Dr. E.___ sagte der Beschwerdeführer am 7. November 2013, der Nachtschlaf sei kaum gestört. Die Beschwerden seien im Liegen deutlich schwä cher ( Urk. 8/81 , E. 3.12 ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht seit dem Unfall vom 2 2. April 2011 ohne wesentlichen Unterbruch an erhebliche n Beschwerden leidet. Das Kriterium erhebliche Beschwerden ist daher nicht erfüllt. 6.3.5

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen nicht vor. 6.3.6

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

B esondere Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hätten , liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Kriterium schwieriger Heilungsverlauf oder erhebli che Komplikationen ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 6.3.7

Nachdem dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auch das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen zu verneinen. 6.4

Da somit keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt ist, ist nicht zu be anstanden , dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammen han g zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. April 2011 und den vom Beschwer de füh rer noch geklagten Beschwerden verneint . 7.

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per 2 6. Dezember 2013 unter allen Titeln

als rechtens. Da

kein Renten an spruch entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf wei tere Heilbehand lungs kosten

zur Aufrechterhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ( Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3) .

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 3.12 Kreisarzt Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer am 7. November 2013 unter suchte, erklärte mit Bericht vom gleichen Tag, die jetzt noch vorhandenen Be schwerden im Bereich der HWS seien nicht mehr unfallkausal. Weder im MRI noch in den HWS-Funktionsaufnahmen noch bei der neurologischen Untersu chung hätten unfallbedingte Schäden festgestellt werden können. Das Delta-v, also die auf den Körper einwirkende tatsächliche Beschleunigung, habe zwi schen 10-15 km/h betragen und sei somit niedrig gewesen. Es sei der Endzu stand er reicht. Von weiteren Behandlungsmassnahmen könne unfallbedingt keine wes ent liche Verbesserung mehr erwartet werden. Weitere Abklärungen seien nicht mehr erforderlich. Nach der kreisärztlichen Untersuchung habe er mit dem Hausarzt Dr. C.___ telefoniert. Dieser halte die Beschwerden für unfall kausal , es sei ihm jedoch klar, dass eine Beweiskette hierfür nicht aufgestellt werden könne ( Urk. 8/81). 3 .1 3

Dr. C.___ hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 2 9. Dezember 2013 fest, d ie klini schen Untersuchungsbefunde seien weiterhin eindeutig: der palpatorisch geübte Untersucher finde deutliche myofasziale Veränderungen, wobei besonders deut lich Verquellungen , Verhärtungen und Hartspannstränge im Musculus

trapezius

descendens

rechts hätten getastet werden können. Entsprechend den heut e auch in der Schulmedizin anerkannten Ausstrahlungsmustern könnten die vom Be schwer deführer immer wieder beschriebenen Kopf- und Stirnschmerzen im Mus culus

trapezius

descendens , im Musculus

splenius

capitis und im Musculus

sternocleidomastoideus ausgelöst und bei entsprechender Behandlung der Mus kulatur auch immer wieder gebessert werden. Die Einschränkungen des Be schwerdeführers im Alltag seien immer noch beträchtlich. Seines Erachtens sei die Beweiskette – völlige Beschwerdefreiheit vor dem Unfall – Unfallereig nis

an fänglich massivste Beschwerden – sukzessive Besserung unter Therapie – wei ter hin Beschwerden mit rezidivierenden Schmerz-Exazerbationen – zusam men mit den deutlichen klinischen/ palpatorischen , grösstenteils muskulären Befun den eindeutig gegeben. Es sei ihm klar, dass im MRI oder konventionell-radiologisch wenig nachgewiesen werden könne. Für ihn sei nicht nachvoll ziehbar, dass nun die weiteren Behandlungen von der Beschwerdegegnerin ab gelehnt würden (Urk. 3/6) .

E. 7 ).

E. 10 Am 2 7. September 2013 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, verglichen mit dem Zustand , als er die Behandlung des Beschwerdeführers übernommen habe, gehe es dem Beschwerdeführer nun deutlich besser. Die Beweglichkeit sei nun praktisch normal. Weiterhin aber bestünden rezidivierend Schmerzexazer bationen hauptsächlich im Bereich der tiefen paravertebralen Na ckenmuskulatur auf Höhe etwa C4/ 5 rechts sowie im Bereich des Trapezius

descendens , so dass immer wieder Behandlungen mittels Dry Needling bzw. Injektionsbehandlungen notwendig seien. Er könne keine eindeutige Prognose stellen. Wahrscheinlich werde der Beschwerdeführer auch in Zukunft rezidivierend Probleme und Schmerzexazerbationen von seiner HWS her haben. Vorderhand seien sicherlich weitere Behandlungen notwendig. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits fähig ( Urk. 8/76).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00060 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1971 geborene X.___ bezog seit 1. November 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Am 2 2. April 2011 fuhr er mit seinem Auto auf einer Autobahn ein fahr spur , als das vor ihm befindliche Fahrzeug abrupt abbremste, worauf er eben falls ab brems te . Der ihm nachfolgende Lenker war nicht in der Lage, sein Auto eben falls

rechtzeitig zum Stillstand zu bringen bzw. auszuweichen, weshalb es zu einer Heckkollision mit dem Fahrzeug von X.___ kam ( Unfall meldung vom

5. Mai 2011, Urk. 8/1). X.___ klagte danach über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in den Rü cken und über Schwindel. Der Rettungsdienst brachte ihn ins Spital Y.___ , wo ein HWS- Akzele ra tions - / Dezelerationstrauma

diagnostiziert

wurde (Bericht vom 2 4. April 2011, Urk. 3/4) . Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die notwen di gen Behandlungsmassnahmen auf (vgl. u.a. Schreiben der SUVA vom 9. Mai 2011,

Urk. 8/2+3 ) . Eine Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst nicht .

X.___

berichtete jedoch über persistierende Beschwerden (vgl. Schreiben von X.___ an die SUVA vom 1 7. Februar 2012, Urk. 8/24), weshalb am 23. Oktober 2012 in der Z.___

ein ambulantes As sessment durch g e führt wurde (Bericht vom 2 5. Oktober 2012, Urk. 8/55). Nach dem die SUVA Berichte von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 2 9. Januar 2013, Urk. 8/65) von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 2 7. Februar 2013, Urk. 8/67) von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für In nere Medizin, (Be richt e vom 1 9. Mai 2013, Urk. 8/71, und vom 2 7. September 2013, Urk. 8/76) und von Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie (Bericht vom 8. August 2013, Urk. 8/74) eingeholt hatte und X.___ am 7. Novem ber 2013 von Kreisarzt Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, untersucht worden war (vgl. Bericht vom 7. November 2013, Urk. 8/81), stellte die SUVA mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 ihre Leistungen per 2 6. Dezem b er 2013 ein ( Urk. 8/88). Die von X.___ er hobene Ein sprache (Einsprache vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 8/89 , und Be gründung vom 1 5. Januar 2014, Urk. 8/91) wies die SUVA mit Einspracheent scheid vom 3 1. Janu ar 2014 ab ( Urk. 8/93 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 5. März 2014 Beschwerde und bean trag te , es seien ihm für die Folgen des Unfalles vom 2 2. April 2011 auch für die Zeit nach dem 2 6. Dezember 2013 weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistung en auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerde ant wort

vom 1 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwer deführer am 1 5. Ap ril 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Einstellung ihrer Leistun gen per 2 6. Dezember 2013 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer ge kla g ten Beschwerden beruhten nicht auf einem objektivierbaren organischen Sub strat.

Von weiteren medizinischen Massnahmen sei im Zeitpunkt der Leis tungs einstellung

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen . Es sei daher der medizinische Endzustand erreicht, weshalb der adäquate Kausalzu sammen hang zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. April 2011 und den vom Beschwer de führer nach dem 2 6. Dezember 2013 noch geklagten Beschwerden zu prüfen sei.

Der Unfall vom 2 2. April 2011 sei höchstens als mittelschwer, an der Grenze zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Von den massgebenden Adäquanzkrite rien sei höc hstens das Kriterium erhebliche Beschwerden erfüllt, dies jedoch keinesfalls in besonders ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammen han g sei daher zu verneinen ( Urk. 2 und Urk. 7 ). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, aufgrund der Berichte und Zeugnisse der Dres . B.___ ,

C.___

und F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, sei belegt, dass seine gesund heit lichen Beschwerden als Folge n des Unfalls vom 2 2. April 2011 objektivier bar und fassbar seien. Die ärztlichen Berichte beruhten nicht nur auf seinen subjek tiven Angaben.

Da er an objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen leide, müsse die Adäquanz nicht speziell geprüft werden, decke sich der adäquate Kausalzusammenhang doch weitgehend mit dem natürlichen. Eine Adäquanzprüfung sei zudem sowieso nicht angebracht, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. An zufügen sei jedoch, dass der Unfall vom 2 2. April 2011 sehr wohl von beson derer Ein drücklichkeit gewesen sei. Er sei wegen der Unfallfolgen seit bald drei Jahren in ärztlicher , über Kontrolluntersuchungen hinausgehender Behandlung. Er leide zu dem an erheblichen Beschwerden.

Er sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses für kurze Zeit arbeitslos gewesen. Ab 1. Mai 2011 sei er als Kadermitarbeiter bei der G.___ angestellt gewesen. Da er aufgrund der unfallbedingten Beschwerden keine Langstreckenflüge in der Economy-Klasse habe absolvieren können , habe er die Arbeitsstelle wieder verloren. Es sei ihm

auf seinen Wunsch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den , da er nicht habe riskieren wollen, seine neu angetretene Arbeitsstelle zu verlieren. Er habe unter Schmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln ge arbeitet. Eine rei n sitzende Tätigkeit könne er unmöglich ausüben ( Urk. 1). 2.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialver siche rungsrechts , ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2

Die massgebliche Rechtsprechung zum Leistungsanspruch und zum dafür erfor derlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden werden im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) grund sätzlich zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die zur Beurteilung des na türlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges bei Schleudertraumata der HWS und äquivalenten Verletzungen ergangene Rechtsprechung. Darauf kann grund sätz lich verwiesen werden. 2.3

Zu ergänzen ist, dass nach Gesetz und Rechtsprechung der Fall unter Einstel lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine In vali den rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist , wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch be fugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ring fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

2.4

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Ver waltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Ge richt in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht kon krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 3. 3.1

Die nach dem Unfall vom 2 2. April 2011 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Y.___ nannten mit Bericht vom 2 4. April 2011 als Diagnose ein HWS- Akze lerati ons -/ Dezelerationstrauma . Gemäss dem von den Ärzten des Spitals Y.___ ausge füllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -ze rvikalem Be schleuni gungstrauma

klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nacken schmerzen

sowie Schwindel. Die aktive und passive Beweglichkeit der HWS wurde für un ein geschränkt befunden. Es fand sich ein Druckschmerz zwischen den Schul ter blättern. Der Beschwer deführer wurde noch am Unfalltag wied er entlassen ( Urk. 3/4 und Urk. 8/18) 3.2

Am 1 2. August 2011 erstellte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Radi o logie, ein MRI der HWS mit STIR-Sequenz. Er hielt hierzu fest , am links latera len Rand von HWK 3 finde sich sowohl in T 1 wie auch in T2 eine hyperintense S ignalalteration des Knochenmark s, die dementsprechend in der STIR-Sequenz einen leichten Signalabfall aufweise. Die Veränderung sei in der axialen T2-FSE-Sequenz ebenfalls erkennbar. Eine hier lokalisierte posttraumatische, aber nicht mehr aktive Veränderung (fehlendes Knochenmarködem) sei durchaus möglich. Die HWS weise im Segment C3/C4 eine leichte Kyphosierung sowie eine geringe beidseitige Unkovertebralarthrose auf . Ansonsten sei die MR-to mo graphische Bildgebung der HWS normal, insbesondere liege keine Diskopa thie vor. In der STIR-Sequenz finde sich ausgenommen von der erwähnten Lo ka li sation kein Knochenmark-

oder Weichteilödem. Als Fazit hielt Dr. H.___ fest, die Signalalteration des Knochenmarks links anterolateral in HWK

3 sei theo re tisch mit einer früheren kleinen ossären Verletzung vereinbar , jetzt aber area k tiv . Ansonsten läge ein weitgehend normaler Befund vor ( Urk. 8/4). 3. 3

Dr. B.___

hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 8. September 2011 zu Händen der Strafuntersuchungsbehörden fest, beim Beschwerdeführer sei die Bewe gung s freiheit respektive das Ausdrehen des Kop fes aus neutraler Position nach links und rechts stark erschwert, da er beim ra schen Ausdrehen nach beiden Seiten immer wieder „hängen“ bleibe und dann für etwa ein bis zwei Sekunden block iert sei. Dann gebe es einen stechenden , brennenden Schmerz in den Nacken und ein lautes Knacken, bevor er den Kopf weiter drehen könne. Schnelle Be wegungen des Kopfes nach links und rechts seien fast unmöglich und führten sofort zu einer schmerzhaften Block ade. Das He ben und Senken des Kopfes sei eingeschränkt und mit Schmerzen verbund en, wenn die Bewegung über die H älfte des normalen Bewegungsablaufes hinaus gehe. Der Beschwerdeführer sei öfters müde und stelle auch vermehrt Kopf schmerzen fest. Während der Arbeit am Computer sehe er mehrmals täglich plötzlich für ein paar Sekunden das Bild nicht mehr scharf. Das längere Sitzen am Arbeitsplatz oder im Flugzeug oder in einer Sitzung, wo man ständig den Kopf drehen müsse, sei sehr unangenehm. Es ents t ünden immer wieder Blocka den im HWS-Bereich ( Urk. 3/5). 3.4

Am 1 4. November 2011 erstellte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Radio logie, eine HWS-Funktionsaufnahme. Als Befund hielt er fest: „Diskret einge schränkte Reklination . Keine Gleitwirbelverschiebung. Normale Wirbelkörper. Un auffällige Bandscheiben. Zwischenwirbelgelenke normal. Periartikuläre Weich teile ohne Pathologie.“ Als Beurteilung nannte er eine diskret einge schränkte Be weglichkeit in der Reklination ( Urk. 8/9). 3.5

Die Ärzte der Z.___ , welche den Beschwerdeführer am 2 3. Oktober 2012 im Rahmen eines ambulanten Assessments untersuchten, diagnostizierten mit Bericht vom 2 5. Oktober 2012: - HWS-Distorsion Quebec-Task-Force

(QTF) Stadium I nach Unfall mit PW-Heckaufprall am 2 2. April 2011 mit - Röntgen der HWS am 2 2. April und 1 4. November 2011: Frakturaus schluss - MRI der HWS am 1 2. August 2011: Signalalteration des Knochen marks links, anterolateral in HWK 3, theoretisch mit einer früheren, kleinen, ossären Veränderung vereinbar, jetzt aber reaktiv. Weitge hend normale Symmetri e der HWS - l eichtes Übergewicht

Als aktuelle Probleme führten die Ärzte der Z.___ an: Nackenschmerzen, eingeschränkte Kopfbewegung, Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie Herzrasen und tiefer Blutdruck. Das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers sei adäquat und er zeige eine gute Leistungsbereitschaft. Anhand i hrer Abkläru n g sresultate würden sie zu einer i ntensivierte n , ambulante n Therapie raten , zunächst zwei ma l wöchentlich medizinische Trainingstherapie . Als Versuch zur Beeinflussung der Schmerzen würden s ie eine probatorische Behandlung mit Wärmeanwen dung

empfehlen . Dem Beschwerdeführer sei ein Heimprogramm für Nackenbe we gungs übungen erläutert und mitgegeben worden. Unter dieser Therapieemp fehlung

und im Hinblick auf den bisherigen Ver lauf und die heutigen Resultate sollte der Beibehal tung der bereits erreichten 100 %igen Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stehen ( Urk. 8/55) 3.6

Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin : - p osttraumatisches zerviko - spondylogenes Syndrom - p osttraumatische migräneartige Kopfschmerzen und Zervikozephalsyn drom /Spannungskopfschmerz

Subjektiv sei es zu einem langsamen Schmerzrückgang (HWS/Kopfschmerz) ge kommen . Objektiv sei die Rotation der HWS deutlich gebessert, sie sei be i d seits noch etwa 15° eingeschränkt. Die Hauptbeschwerden bestünden bei Inkli nation und Reklination sowie Flexion und Extension der HWS. Die Behandlung werde voraussichtlich ein halbes Jahr dauern. Ob dauernde Nachteil e zu erwar ten seien , sei noch nicht abschätzbar, da sich der Zustand langsam , aber konti nu ierlich bessere. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 8/65). 3. 7

Dr. C.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai 2013 als Diagnosen fest: - z unehmend chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom nach Auffahrun fall mit nach links gedrehtem Kopf am 2 4. (richtig: 22.) April 2011 - massive myofasziale Befunde der gesamten lateralen Halsmuskulatur rechts, des Sternocleidomastoideus , des Spl enius

capitis und des Tra pezius

descendens rechts - myofasziale Befunde in der tiefen paravertebralen Muskulatur zer viko-thorakal - segmentale Dysfunktion C2/3 rechts - leichte Haltungsinsuffizienz mit leichter thorakale r Hyperkyphose und Kopfprotraktion

Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2012 rezidivierend in seiner manualmedi zinischen Behandlung. Zwischenzeitlich sei es immer wieder zu grösseren Lü cken in der Behandlung gekommen, da der Beschwerdeführer aus beruflichen Grün den oft für mehrere Wochen habe ins Ausland verreisen müssen. Unter seiner manualmedizinisch en Behandlung der Triggerpunkte sowie auch Lösen der Blockie rungen hauptsächlich im oberen HWS-Bereich sei es zu einer deutli chen Besserung des Beschwerdebildes sowie praktisch einer Normalisierung der Rota tionseinschränkung geko mmen. Weiter bestünden aber deutliche Be schwerden bei Flexions- und Extensionsbewegungen. Die Prognose sei noch unsicher. Ins ge samt habe jedoch eine gewisse Besserung erreicht werden kön nen. Der Be schwer deführer habe immer gearbeitet (Ur k. 8/71) . 3. 8

Dr. D.___ nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 8. August 2013 als Diagno sen : - m yofasziales

Schmerzsyndrom im zerviko-occipi talen , zervikalen para vertebralen und Schultergürtelbereich beidseits rechtsbetont - z erviko-zepha le s Schmerzsyndrom, rechtsbetont, zum Teil mit akuten, kurz dauernden Exazerbationen - b ei Status nach k ranio -zervikal em Beschleunigungstrauma am 22. April 2011

In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche schmerz hafte Verspannung der ganzen zerviko-occipitalen , paravertebralen und Schul tergürtelmuskulatur beidseits, rechtsbetont gezeigt. Mechanische Einwirkungen in diesem Bereich reproduzierten die geschilderten Schmerzen, allerdings ohne klare Ausstrahlun g . Die HWS-Beweglichkeit sei leichtgradig vor allem in Rekli na tion und Lateralflexion (um maximal 10 °) eingeschränkt ,

mit Endstellen schmerz vor allem in Lateralflexion nach links. Bewegungsblock a den seien al lerdings nicht objektivierbar, die radikulären Provokationsmanöve r und das Lher mitte-Zeichen seien negativ. Ansonsten zeig t en sich neurokognitiv- k u rso risch keine Auffälligkeiten ( Urk. 8/74). 3.9

Dr. B.___ hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 2 5. September 2013 fest, der Be schwerdeführer sei seit Kindheit von seinem Vorgänger betreut worden, ab 2003 durch ihn. In dieser ganzen Zeit habe der Beschwerdeführer nur Bagatel lunfälle im Rahmen sportlicher Betätigungen und einige grippale Infekte ge habt. Am Kopf und an der Wirbelsäule habe er nie einen Unfall erlitten oder anderweitige Beschwerden gehabt. Sämtliche aktuellen Beschwerden seien ein zig und allein auf den Unfall vom 2 2. April 2011 zurückzuführen ( Urk. 8/82). 3. 10

Am 2 7. September 2013 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, verglichen mit dem Zustand , als er die Behandlung des Beschwerdeführers übernommen habe, gehe es dem Beschwerdeführer nun deutlich besser. Die Beweglichkeit sei nun praktisch normal. Weiterhin aber bestünden rezidivierend Schmerzexazer bationen hauptsächlich im Bereich der tiefen paravertebralen Na ckenmuskulatur auf Höhe etwa C4/ 5 rechts sowie im Bereich des Trapezius

descendens , so dass immer wieder Behandlungen mittels Dry Needling bzw. Injektionsbehandlungen notwendig seien. Er könne keine eindeutige Prognose stellen. Wahrscheinlich werde der Beschwerdeführer auch in Zukunft rezidivierend Probleme und Schmerzexazerbationen von seiner HWS her haben. Vorderhand seien sicherlich weitere Behandlungen notwendig. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeits fähig ( Urk. 8/76). 3.1 1

Dr. F.___

nannte mit Bericht vom 8. Oktober 2013 als Diagnosen: - z erviko - spondylogenes Syndrom bei Status nach kranio - zervikalem Be schleunigungstrauma am 2 2. April 2011 (QTF Stadium II) - f unktionell Stabilitätsdysfunktion mit Insuffizienz der tiefen stabili sierenden Nackenmuskulatur - segmental Hauptschmerz und Dysfunktion vor allem C4/5 und C5/6 rechtsbetont

Der Beschwerdefüh r er melde sich wegen persistierenden Beschwerden. Dank Behandlungen von Dr. C.___

könne sich der Beschwerdeführer bedeutend besser be wegen. Es liege eine fast normale Beweglichkei t der HWS vor . Der Beschwer de führer könne auch wieder im Wald joggen gehen, sei dabei aber im Nacken wie blockiert und spüre zeitweise stich ar tige Schmerzen. Er habe immer noch Schmerzen, vor allem in der HWS-Extension, zum T eil bei g ehaltener Inklinati ons stellung .

Nach wie vor bestünden glaubhafte Beschwerden mit objektivierbaren Befun den, welche typisch seien für die Folgeerscheinungen des Beschleunigungs trau mas vo n April 201 1. Ein aktueller Behandlungsabschluss wäre nicht sinn voll und mit einer Verschlechterung wäre zu rechnen. Der vor dem Unfall be schwer de freie , sportlich aktive Beschwerdeführer habe sicherlich noch nicht sei nen Aus gangsstatus erreicht, weder subjektiv vom Beschwerdebild her, noch von den objektivierbar en Befunden. Ein Status quo sine sei (noch) nicht aufge treten, ent sprechend sei ein Versicherungsabschluss mit Sistieren der Leistungen nicht sinn voll ( Urk. 8/82). 3.12

Kreisarzt Dr. E.___ , welcher den Beschwerdeführer am 7. November 2013 unter suchte, erklärte mit Bericht vom gleichen Tag, die jetzt noch vorhandenen Be schwerden im Bereich der HWS seien nicht mehr unfallkausal. Weder im MRI noch in den HWS-Funktionsaufnahmen noch bei der neurologischen Untersu chung hätten unfallbedingte Schäden festgestellt werden können. Das Delta-v, also die auf den Körper einwirkende tatsächliche Beschleunigung, habe zwi schen 10-15 km/h betragen und sei somit niedrig gewesen. Es sei der Endzu stand er reicht. Von weiteren Behandlungsmassnahmen könne unfallbedingt keine wes ent liche Verbesserung mehr erwartet werden. Weitere Abklärungen seien nicht mehr erforderlich. Nach der kreisärztlichen Untersuchung habe er mit dem Hausarzt Dr. C.___ telefoniert. Dieser halte die Beschwerden für unfall kausal , es sei ihm jedoch klar, dass eine Beweiskette hierfür nicht aufgestellt werden könne ( Urk. 8/81). 3 .1 3

Dr. C.___ hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 2 9. Dezember 2013 fest, d ie klini schen Untersuchungsbefunde seien weiterhin eindeutig: der palpatorisch geübte Untersucher finde deutliche myofasziale Veränderungen, wobei besonders deut lich Verquellungen , Verhärtungen und Hartspannstränge im Musculus

trapezius

descendens

rechts hätten getastet werden können. Entsprechend den heut e auch in der Schulmedizin anerkannten Ausstrahlungsmustern könnten die vom Be schwer deführer immer wieder beschriebenen Kopf- und Stirnschmerzen im Mus culus

trapezius

descendens , im Musculus

splenius

capitis und im Musculus

sternocleidomastoideus ausgelöst und bei entsprechender Behandlung der Mus kulatur auch immer wieder gebessert werden. Die Einschränkungen des Be schwerdeführers im Alltag seien immer noch beträchtlich. Seines Erachtens sei die Beweiskette – völlige Beschwerdefreiheit vor dem Unfall – Unfallereig nis

an fänglich massivste Beschwerden – sukzessive Besserung unter Therapie – wei ter hin Beschwerden mit rezidivierenden Schmerz-Exazerbationen – zusam men mit den deutlichen klinischen/ palpatorischen , grösstenteils muskulären Befun den eindeutig gegeben. Es sei ihm klar, dass im MRI oder konventionell-radiologisch wenig nachgewiesen werden könne. Für ihn sei nicht nachvoll ziehbar, dass nun die weiteren Behandlungen von der Beschwerdegegnerin ab gelehnt würden (Urk. 3/6) . 3.1 4

Dr. B.___ erklärte mit Bericht vom 1. März 2014 bezugnehmend auf den Einspracheentscheid , der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall zu jeder Zeit be treffend des Bewegungsapparates, insbesondere auch in Bezug auf die HWS, beschwerdefrei gewesen. Dass im MRI vom 1 2. August 2011, das heisst rund vier Monate nach dem Unfallereignis ,

eine Veränderung bei vorgängig sport li chem und bisher asymptomatischem Patienten festgestellt worden sei , sei zu min dest bemerkens wert, insbesondere, da ja auch in MRI-Untersuchungen bei HWS-Akze lerati onstraumata oft keine Veränderun gen festgestellt würden. Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt, dass im Zusammen hang mit dieser Befundaufnahme keine relevanten Beschwerden mehr vorlägen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei Dr. C.___ würden medizinische The ra pien durchgeführt, die auch in letzter Zeit noch zu namhaften Verbesserungen geführt h ätten, so zum Beispiel kürzlich wirksame Infiltrationen an der HWS mit einem Lokalanästhetikum mit kurzzeitiger vollständiger Beschwerdefreiheit . Der Beschwerdeführer sei tatsächlich immer arbeitsfähig gewesen, er habe je doch wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden die Arbeitsstelle verloren.

Der B e schwerdeführer sei einer der optimalsten Patienten zur Bewälti gung eines HWS-Akzelerationstraumas . Hier eine kausale Ursache des Unfalles vom 2 2. April 2011 für die aktuellen Beschwerden abzustreiten , mute schon ziemlich realitäts fremd an ( Urk. 3/8). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochte nen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ davon aus, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objek ti vier baren organischen Substrat beruhten ( Urk. 2; vgl. E. 1 .1 , E. 3.1 2 ). Der Beschwer deführer macht hingegen unter Berufung auf die Berichte und Zeugnisse der Dres . B.___ , F.___ und C.___ geltend, dass seine gesund heitlichen Probleme objektivie rbar und fassbar seien (vgl. E. 1 .2) 4.2

Die behandelnden Ärzte beschreiben in der klinischen Untersuchung erhobene Bewegungseinschränkungen (zumindest teilweise; vgl. aber Bericht von Dr. C.___ v om 27.

September

2013 [E.

3.1], worin nunmehr von praktisch normaler Be weg lichkeit die Rede ist) und palpatorisch feststellbare myofasziale Befunde in Hals-, Schulter- und oberer Rückenmuskulatur (initial Druckschmerz zwischen den Schulterblättern [E. 3.1], Bewegungseinschränkungen [E. 3.3.-3.5], myofas ziale Befunde (E. 3.7], schmerzhafte Verspannungen und leichtgradige Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit [E. 3.8], Schmerzexazerbationen im Bereich der tiefen paravertebralen Nackenmuskulatur [E.

3.10], funktionell Stabilitäts dys funktion mit Insuffizienz der tiefen stabilisierenden Nackenmuskulatur [E. 3.11],

myofasziale Veränderungen in Form von Verquellungen , Verhärtungen und Hart spannstränge [E.

3.13]). Damit beschreiben sie zwar objektivierbare, jedoch keine auf organische, strukturelle Veränderungen zurückzuführende Befunde.

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann ge sprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä rung en bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungs methoden wissen schaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2014 vom 3. Novem ber 2014 E.

4.1 ). Verspannungen der Muskulatur

und Bewegungseinschrän kung en

können für sich alleine – wie auch Muskelver härtungen , Druckdolenzen und Triggerpunkte

- nicht als ausgewiesenes orga nisches Substrat qualifiziert werden ( beispielsweise Urteil e des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010, E. 3.2 ; U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 ; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E.

8.3 und 8C_23/2014 vom 2 6. März 2014 ). Die von Dr. B.___ angeführten Verspannungen und Bewegungseinschrän kungen (E.

3.13) können daher nicht als organisch ausgewiesenes Substrat qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ ausdrücklich festhielt, dass die Einschränkung der HWS-Beweglich keit nicht objektivierbar sei (E. 3.8) . Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte die Beschwerden als glaubhaft und durch klinische Befunde objektivierbar erklärte n.

Auch aus dem von Dr. H.___ am 1 2. August 2011 erstellten MRI der HWS (E. 3.2 ) geht kein objektivierbares organisches Substrat hervor, welches mit über wiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 2. April 2011 verur sacht wurde.

Dr. H.___

erklärte lediglich, dass die Signalalteration des Kno chen mar kes links anterolateral theoretisch mit einer früheren kleinen ossären Verletzung vereinbar sei. Aus dieser Aussage ergibt sich

nur

die Vermutung, dass irgend wann eine ossäre Läsion vorgelegen haben könnte.

F alls eine solche vorgelegen hätte , steht

n icht fe st , durch welches Ereignis sie verursacht wurde. Massgebend ist ferner, dass diese Verletzung als areaktiv beschrieben und in keinem der Berichte als ursächlich für das zerviko-spondylogene Syndrom oder das Zervikozephalsyndrom bzw. den Spannungskopfschmerz erachtet wird. Der Neurologe Dr. D.___ stellte klinisch zwar einen Zusammenhang zwischen mecha nischer Einwirkung und den geschilderten Schmerzen fest, konnte die Be we gungsblockaden jedoch nicht objektivieren und hielt ein posttraumatisches Beschwerdebild im weiteren Sinne fest, charakterisiert einerseits durch ein chronifiziertes

myofasziales Schmerzsyndrom (in cerviko-occipitalen . P ara verte bralen zervikalen und Schultergürtelbereich beidseits), andererseits durch ein zerviko-zephales Syndrom, welche beide er als primär myofaszialen / musku los kelettalen Ursprungs einstufte. Hinweise für ein zerviko-radikuläres oder mye läres Syndrom konnte er klinisch nicht nachweisen (E.

3.8; Urk. 7/74 S. 2 unten und S. 3 oben). Auch der Rheumatologe Dr. F.___ (vgl. E.

3.13) stellte keinen Zusammenhang zwischen den im MRI bzw. in konventionellen Röntgenauf nahmen festgestellten Befunden und den Beschwerden fest (Urk. 8/82 S.

4: „ bild gebende Abklärungen erfolgt mit MRI und Rx [ohne relevante Befunde]“). Im Bericht vom 8. September 2011 erklärte Dr. B.___

schliesslich selbst , dass der MR-Befund keine spezifische Konsequenz für die weitere Behandlung habe ( Urk. 3/5).

In Anbetracht, dass auch aus den übrigen ärztlichen Berichte n für den Zeit punkt der Leistungseinstellung, das heisst 2 6. Dezember 2013 , keine objek ti vier baren organischen , für das Beschwerdebild ursächlichen

Befunde hervo rgehen , erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerde gegnerin davon ausgegangen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Dezember 2013 geklagten Beschwerden nicht (mehr) durch ein objektivierbares organi sches Substrat ausgewiesen sind . 5. 5.1

D ie Beschwerdegegnerin erachtete

den

medi zinische n

Endzustand per 26. Dezem ber 2013 als erreicht . Der Beschwerdeführer bestreitet demge genüber insbesondere unter Berufung auf den Bericht von

Dr. B.___ vom 25. September 2013 (E.

3.9; vgl. Urk. 1 S.

9) und von

Dr. F.___ vom 8. Oktober 2013 (E.

3.11; vgl. Urk. 1 S. 7-8) , dass der Fallabschluss zulässig sei. 5.2

Hierbei gilt es zu beachten, dass der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung abzuschliessen ist , wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah me n der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; vgl. E.

2.3). Nicht massgebend für den Zeitpunkt des Fall abschluss es ist hingegen , ob der status quo sine bzw. ante erreicht wurde, wie dies vom Beschwerdeführer sin n gemäss geltend gemacht wird (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 14).

Dementsprechend enthält auch der Bericht von Dr. B.___ vom 25 . Septem ber 2013 (E.

3.9 ) keine Gründe gegen einen

Fallab schluss , erklärte er doch ledig l i c h, dass es grotesk sei, wenn unterstellt werde, das s nun ein Zustand wie vor dem U n f all erreicht sei.

Auch dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Oktober 2013 (E. 3.11) sind keine An gaben zu entnehmen, welche auf einen verfrühten Fallabschluss schliessen liess en . Er erklärt e zwar, dass bei einem Behandlungsabschluss mit einer Ver schlechte rung zu rechnen wäre, er macht e jedoch nicht geltend, dass durch wei tere Be handlungsmassnahmen eine weitere Verbesserung möglich wäre.

Behand lungs massnahmen , welche lediglich eine r Aufrechterhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes dienen, stehen dem Fallabschluss nicht entgegen, ist doch – wie dargelegt – massgebend, ob durch weitere Behandlungen voraussichtlich eine namhafte Verbesserung erreicht werden kann. F ür Massnahmen , welche le diglich der Aufrechterhaltung eines Gesundheitszustandes dienen , besteht im Übrigen, soweit keine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde, auch kein Vergütungsa nspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 v om 1 6. April 2013 E. 3). 5.3

Nachdem auch aus den üb rig en ärztlichen Berichten keine Angaben hervorge hen, welche darauf schliessen liessen , dass nach dem 2 6. Dezember 2013 noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rer s gerechnet werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg ne rin den Fall per 2 6. Dezember 2013 abschloss .

5.4

Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Fallab schlusses keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, lässt sich zum vornherein keine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit begründen und müsste eigentlich eine Adäquanzprüfung entfallen. Indes lässt der Beschwerdeführer sinngemäss vor bringen (Urk. 1 S. 13), dass er weiterhin unter Einschränkungen leide, die sich auch während seiner Arbeitstätigkeit auswirkten, und er insbesondere seine Stell e bei der G.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Das Vor bringen, wegen unfallbedingter Einschränkungen auf eine angepasste Tätig keit angewiesen zu sein, lässt eine Erwerbsunfähigkeit nicht gänzlich aus schliessen, auch wenn formell kein medizinisches Attest vorliegt. Aus diesem Grund ist die Adäquanz zu prüfen. 6.

6.1

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchti gun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzufüh ren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bun des gerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chi sche Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine mass gebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Er werbs unfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der HWS und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif fe ren zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 6.2

Beim Unfall vom 2 2. April 2011 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Renault Megane

Scénic 2.0 auf einer Auto bahn einfahrspur, als das vor ihm befindliche Fahrzeug abrupt stoppte. Der Beschwerdeführer bremste ebenfalls. Der ihm nach folgende Lenker eines Opel Corsa B 16 war hingegen nicht in der Lage, sein Fahr zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen bzw. auszuweichen, weshalb es zu einer Heckkollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kam ( Polizei rapport vom 1 0. Juni 2011, Urk. 8/36 und Urk. 8/1). Laut einer biomechani schen Kurz beurteilung der J.___ erfuhr das Auto des Beschwerdeführers eine Ge schwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung, die knapp innerhalb oder ober halb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte ( Urk. 8/41).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 2 2. April 2011 als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend ( Urk. 2 S.

11) . Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S.

14). Demzufolge müssen mindestens vier der mass geblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7.

Dezember 2009 E. 5). 6.3 6.3.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199

; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1) .

Der Unfall vom 2 2. April 2011 war weder von dramatischen Begleitumständen begleitet noch von einer besonderen Eindrücklichkeit, welche über die einem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Er eignis inhärent sind, hinausginge n . Das Kriterium besonders dramatische Be gleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu vernei nen. 6.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleu dertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verlet zung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei zum Beispiel um eine beim Unfall ein genommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein ( BGE 134 V 109 E.

10.2.2).

Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trif ft, ist speziell geeignet, die „ typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren. Dabei ist allerdings in der Regel

vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen, insbes. auf

SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1) .

Gemäss dem von den Ärzte n d es Spitals Y.___ nach dem Unfall vom 2 2. April 2011 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigun gstrauma hielt der Beschwerdeführe r den Kopf im Zeit punkt der Kollision gerade

( Urk. 8/18).

Am 2. März 2012 erklärte der Beschwer deführer gegenüber der Beschwerdegegnerin hingegen , dass er im Zeitpunkt der Kollision nach links geschaut habe ( Urk. 8/25) .

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Nachdem der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, dass die Ärzte des Spitals Y.___ seine Angaben zum Unfall falsch wiedergegeben hätten , und die Aussage, er habe seinen Kopf geradeaus gehalten, gestützt auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber der Polizei gemachten Anga ben ( Urk. 8/36)

glaubhaft erschein t , ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Kollision geradeaus geschaut hat.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wirbelsäule des Beschwer deführers vorbeschädigt war. Vielmehr wird von Dr. B.___ , dem Hausarzt des Beschwerdeführers, ausdrücklich festgehalten, dass er vor dem Unfall be treffend Bewegungsapparat, speziell HWS, beschwerdefrei gewesen sei (E . 3.9 und E. 3 .14 ).

Nach dem Gesagten ist das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen zu verneinen. 6.3.3

Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer

Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriteri um nicht zu erfüllen ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Be handlungen so wie medizinische Trainingstherapie, soweit sich die Behandlun gen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen auf wiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.

Mai 2010 E. 5.3).

Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen bewegten sich

– wenn überhaupt (vgl. Urk. 8/71) - im üblichen Rahmen , weshalb das Kri terium fortg esetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung zu verneinen ist. 6.3.4

Für das Kriterium erhebliche Beschwerden können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erheb li c he Beschwerden relevant sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesge richts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2

mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4). Die initialen und sich über mehrere Monate hinziehenden Beschwerden werden von Dr. B.___ im Zeugnis vom 8. September 2011 ausführlich geschildert (E.

3.3). Ein permanenter, intensiver Schmerz geht hieraus nicht hervor. An lässlich der Besprechung vom 2. März 2012 berichtete der Beschwerdeführer über ein extremes Ziehen im Nacken mit Ausstrahlungen in den Rücken beim nach unten und nach oben Blicken, ab und zu stechende, brennende Ver spannungsschmerzen zwischen den Schulterblätter, immer wieder Kopfweh und teilweise Schwindel (Urk. 8/25).

Dr. C.___

berichtete a m 1 9. Mai 2013 (E. 3.7) über eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes sowie praktisch eine Normalisierung der Rotationsein schrän kung .

Am 2 7. September 2013, erklärte Dr. C.___ , dass sich der Zustand des Be schwerdeführers deutlich gebessert habe (E.

3.10 ). Mit Bericht vom 2 9. Dezem ber 2013 (E. 3.13) bestätigte er eine Besse rung des Gesundheitszustandes .

Gemäss Dr. D.___ erklärte der Beschwerdeführer am 7. August 2013 ( Urk. 8/74, E.

3.8) , der Beginn der chiropraktischen Betreuung durch Dr. C.___ (Oktober 2012) habe die Wendung und zum ersten Mal eine graduelle, aber deutlich spürbare Besserung gebracht , welche ihm auch erlaubt habe, körperliche/sportliche Tätig keiten an gepasst zu dem Beschwerdebild erneut aufzunehmen. Aktuell nehme er alterna tiv-medizinische analgetische Präparate und Magnesium zu sich. Der Kon sum von Schmerzmitteln sei nur sporadisch.

Dr. F.___ hielt am 8. Oktober 2013 fest, dass s ich der Beschwerdeführer deutlich besser bewegen könne, es liege eine fast normale Beweglichkeit der HWS vor. Er könne wieder joggen gehen, sei dabei aber i m Nacken wie blockiert und spür e zeitweise stichartige Schmerzen. Er habe immer noch Schmerzen, vor al lem in der HWS-Exten s ion, zum Teil bei gehaltener Inklinati o nsstellung (E. 3.11)

Dem Kreisarzt Dr. E.___ sagte der Beschwerdeführer am 7. November 2013, der Nachtschlaf sei kaum gestört. Die Beschwerden seien im Liegen deutlich schwä cher ( Urk. 8/81 , E. 3.12 ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht seit dem Unfall vom 2 2. April 2011 ohne wesentlichen Unterbruch an erhebliche n Beschwerden leidet. Das Kriterium erhebliche Beschwerden ist daher nicht erfüllt. 6.3.5

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen nicht vor. 6.3.6

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

B esondere Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hätten , liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Kriterium schwieriger Heilungsverlauf oder erhebli che Komplikationen ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 6.3.7

Nachdem dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auch das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gungen zu verneinen. 6.4

Da somit keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt ist, ist nicht zu be anstanden , dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammen han g zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. April 2011 und den vom Beschwer de füh rer noch geklagten Beschwerden verneint . 7.

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per 2 6. Dezember 2013 unter allen Titeln

als rechtens. Da

kein Renten an spruch entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf wei tere Heilbehand lungs kosten

zur Aufrechterhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ( Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3) .

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler