Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1959, rutschte im Jahr 1999 auf einer Wanderung aus .
Nachdem im Jahr 2003 die seither bestehenden, nicht behandelten Kniebe schwerden rechts zugenommen hatten, meldete er den Unfall am 14. November 2003 an. Die medizinischen Abklärungen ergaben das Vorliegen einer
Menis kusläsion . Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und er brachte während mehreren Wochen Leis tungen ( Urk. 8/8-12).
Am 27. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knie schmerzen rechts (Urk. 8/3.15). Die Basler Versicherung AG kam für die Heil be handlung auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein (Urk. 8/5.1). Die dagegen erho be ne Einsprache ( Urk. 8/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 30. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit (Urk. 8/5.7). 1.2
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Versi cherten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für or thopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen ( Urk. 8/4.2) . Einer Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten wider setzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ gemäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte s elber die Ärzte
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , Dr. med.
A.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als mögliche
Gutachter vor (Urk. 8/ 4.3 ). In ihrer Antwort vom 13. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopä dischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten (Urk. 8/4.4 ). Daraufhin forderte der V ersicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterauswahl (Urk. 8/4.5 ). Mit Zwi schenverfügung vom 22. August 2013 hielt die Basler Versicherung AG unter dem Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Ausschliessungs- und Ab lehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 8/5.9 ).
Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2013 gut und wies die Sache
an die Basler Versicherung AG zurück, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Begutach tung neu verfüge ( Urk. 3/5). 1.3
Nach einem ersten Briefwechsel ( Urk. 3/6-7) wandte sich die Basler Versiche rung AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an den Versicherten. Darin hielt sie an Dr. Y.___ als Gutachter fest. Sie erläuterte die Gründe dafür und for derte den Versicherten auf, darzulegen, weshalb Dr. Y.___ als Gutachter nicht geeignet sein soll ( Urk. 3/8). Der Versicherte verwies in seiner Entgegnung auf seine früheren Eingaben . Zudem forderte er seinerseits die Ba s ler Versicherung AG auf, zu den von ihm als Gutachter vorgeschlagenen Ärzten Stellung zu nehmen ( Urk. 3/9). Im darauffolgenden Schr eiben vom
8. Januar 2014 aner kannte die Basler Versicherung AG , dass es sich bei den Ärzten Dr. Z.___ , Dr. A.___ und
Dr. B.___ um ausgewiesene Kniespezialisten handle. Sie machte aber geltend, die genannten Ärzte verfügten über keine vertieften versiche rungsmedizinisc hen Kenntnisse. Neu schlug sie deshalb
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Physikalis che M edizin und Rehabilita tion, und
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , als Gutachterperson vor ( Urk. 3/10). Der Vers icherte nahm dazu ablehnend Stel lung. Dr. D.___ und Dr. E.___ seien beide keine Orthopäden, ihnen fehle daher die nötige Fachkenntnis im vorliegenden Fall. Dr. C.___ sei Vorstandsmit glied des F.___ . Diese Gutachterstelle sei von der Versicherungsgesellschaft finanziell abhängig. Die Neutralität des Arztes sei daher nicht gewahrt. Zudem bat er die Basler Versicherung AG nochmals , ausführlich zu den von ihm vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen ( Urk. 3/11). Die Basler Versicherung AG sah im Schreiben vom 24. Ja nu ar 2014 keine Veranlassung , erneut auf die Gutachtervorschläge des Versi cherten einzugehen. Sie
bestritt, dass die von ihr neu als Gutachter vorgeschla genen Ärzte nicht geeignet seien. Abschliessend schlug sie Dr. C.___ als Gut achter vor ( Urk. 3/12). Damit vermochte sich der Versicherte nicht einverstan den erklären ( Urk. 3/13). Daraufhin erliess die Basler Versicherung AG die Ver f ügung vom 31. Januar 2014, worin sie Dr. C.___ als Gutachter bestimmte ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. März 2014 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein korrektes Einigungsverfahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Basler Versicherung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Versicherten am 8. April 2014 ( Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe die von ihm angeregte n Einigungsbemühungen nicht einfach ignorieren, sondern sie habe zunächst eine einvernehmliche Bestimmung der Gutachterstelle anzustre ben. Mit den drei von ihm vorgeschlagenen Gutachtern habe sie sich nicht aus einandergesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mehr als einen wählbaren Gut achter vorgeschlagen. Dadurch sei sie ihrer Pflicht, ein Einigungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe sehr wohl ein Einigungsversuch stattgefunden. Nur sei es zu keiner Einigung gekommen. Im Falle eines Scheiterns der entsprechenden Bemühungen obliege es ihr als Versi cherungsträger, die Gutachterperson zu bestimmen, was sie denn auch getan habe ( Urk. 7). 2. 2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die nötigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss er zur Ab klärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sach verständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ableh nen und kann Gegenvorschläge machen. 2.2
In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei
MEDAS-Begut achtungen das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung i n den Vordergrund zu stellen ist (E. 3.2.4.6). In BGE 139 V 349 hat es präzisiert, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtung en im Falle von Einwendun gen , soweit sie nicht einzelfallunabhängiger, allgemein-struktureller Natur sind, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist . Erst wenn eine Einigung aus bleibt, hat eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) , soweit diese Vorkehr überhaupt strittig ist, und die Person des Gutachters zu ergehen (E. 5.2.2.3 ).
Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei jedoch nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann . Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht. Im Falle des Scheiterns einer Konsenssu che bleibt die vom Versi cherungsträger zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst ( Bundesgerichtsur teil 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.5). 3. 3.1
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nachvoll ziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vorge schlagen. In Bezug auf Dr. Y.___ erwies sich der Einwand, er verfüge über keine Fachkenntnisse , als unbegründet (vgl. Urk. 8/4.7) . Dass die Beschwerde gegnerin dennoch von diesem Gutachtervorschlag abkam, zeigt, dass sie an ei nem ernsthaften Einigungsversuch interessiert war und diesen nicht einfach pro forma durchführt e. 3.2
Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin
- sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates; dies trifft unter anderem auch auf die Orthopädie zu (Bundesgerichtsurteil 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1). Weshalb der vorgeschlagene Rheumatologe Dr. D.___ nicht in der Lage gewesen sein soll te , die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf Dr. E.___ als Fachärztin für Physikalische und Reh abilitative Medizin , da diese Fachdis ziplin sich ähnlich wie die Orthopädie mit sämtlichen Erkrankungen des Bewe gungsapparates (Wirbelsäulen-, Muskeln-, Sehnen- und Gelenkerkrankungen) besc häftigt. Der sodann gegen den Orthopäden
Dr. C.___ erhobene Einwand , dieser sei finanziell von der Versicherungsgesellschaft abhängig und deshalb nicht neutral, ist von der Rechtsprechung hinlänglich als unzutreffend erkannt worden, allgemei n-struktureller Art und deshalb unzulässig. 3.3
Die Behauptung des Beschwerdeführer s, es habe kein akzeptabler Gutachtervorschlag bestanden, trifft somit nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er der Meinung ist, aufgrund seiner Einwände gegen die Vorschläge seitens der Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres seinen Ge genvorschlägen zu folgen. Dem ist jedoch nicht so. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle ( vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ). Die Beschwerdegeg nerin ha tte zwar die Fachkompetenz der vom Beschwerdeführer vorgeschlage nen Gutachte r anerkannt, jedoch geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende versicherungsmedizinische Erfahrung. Letzteres zu beurteilen, dürfte für die Beschwerdegegnerin schwierig sein. Es ist ihr deshalb zu Gute zu halten, dass sie selber einzig SIM-zertifizierte Fachärzte ,
also Fachpersonen, die über eine medizinische Gutachterausbildung verfügen, zur Auswahl vorschlug. 3.4
Da im Rahmen des Einigungsverfahrens keine Einigung zustande kam, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Gutachterperson bestimmt. Gegen den be stimmten Gutachter, Dr. med. C.___ , hat der Beschwerdeführer keine Einwände, die im Sinne der Rechtsprechung zulässig sind, erhoben. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1959, rutschte im Jahr 1999 auf einer Wanderung aus .
Nachdem im Jahr 2003 die seither bestehenden, nicht behandelten Kniebe schwerden rechts zugenommen hatten, meldete er den Unfall am 14. November 2003 an. Die medizinischen Abklärungen ergaben das Vorliegen einer
Menis kusläsion . Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und er brachte während mehreren Wochen Leis tungen ( Urk. 8/8-12).
Am 27. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knie schmerzen rechts (Urk. 8/3.15). Die Basler Versicherung AG kam für die Heil be handlung auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein (Urk. 8/5.1). Die dagegen erho be ne Einsprache ( Urk. 8/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 30. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit (Urk. 8/5.7).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Versi cherten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für or thopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen ( Urk. 8/4.2) . Einer Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten wider setzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ gemäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte s elber die Ärzte
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , Dr. med.
A.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als mögliche
Gutachter vor (Urk. 8/ 4.3 ). In ihrer Antwort vom 13. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopä dischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten (Urk. 8/4.4 ). Daraufhin forderte der V ersicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterauswahl (Urk. 8/4.5 ). Mit Zwi schenverfügung vom 22. August 2013 hielt die Basler Versicherung AG unter dem Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Ausschliessungs- und Ab lehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 8/5.9 ).
Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2013 gut und wies die Sache
an die Basler Versicherung AG zurück, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Begutach tung neu verfüge ( Urk. 3/5).
E. 1.3 Nach einem ersten Briefwechsel ( Urk. 3/6-7) wandte sich die Basler Versiche rung AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an den Versicherten. Darin hielt sie an Dr. Y.___ als Gutachter fest. Sie erläuterte die Gründe dafür und for derte den Versicherten auf, darzulegen, weshalb Dr. Y.___ als Gutachter nicht geeignet sein soll ( Urk. 3/8). Der Versicherte verwies in seiner Entgegnung auf seine früheren Eingaben . Zudem forderte er seinerseits die Ba s ler Versicherung AG auf, zu den von ihm als Gutachter vorgeschlagenen Ärzten Stellung zu nehmen ( Urk. 3/9). Im darauffolgenden Schr eiben vom
8. Januar 2014 aner kannte die Basler Versicherung AG , dass es sich bei den Ärzten Dr. Z.___ , Dr. A.___ und
Dr. B.___ um ausgewiesene Kniespezialisten handle. Sie machte aber geltend, die genannten Ärzte verfügten über keine vertieften versiche rungsmedizinisc hen Kenntnisse. Neu schlug sie deshalb
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Physikalis che M edizin und Rehabilita tion, und
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , als Gutachterperson vor ( Urk. 3/10). Der Vers icherte nahm dazu ablehnend Stel lung. Dr. D.___ und Dr. E.___ seien beide keine Orthopäden, ihnen fehle daher die nötige Fachkenntnis im vorliegenden Fall. Dr. C.___ sei Vorstandsmit glied des F.___ . Diese Gutachterstelle sei von der Versicherungsgesellschaft finanziell abhängig. Die Neutralität des Arztes sei daher nicht gewahrt. Zudem bat er die Basler Versicherung AG nochmals , ausführlich zu den von ihm vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen ( Urk. 3/11). Die Basler Versicherung AG sah im Schreiben vom 24. Ja nu ar 2014 keine Veranlassung , erneut auf die Gutachtervorschläge des Versi cherten einzugehen. Sie
bestritt, dass die von ihr neu als Gutachter vorgeschla genen Ärzte nicht geeignet seien. Abschliessend schlug sie Dr. C.___ als Gut achter vor ( Urk. 3/12). Damit vermochte sich der Versicherte nicht einverstan den erklären ( Urk. 3/13). Daraufhin erliess die Basler Versicherung AG die Ver f ügung vom 31. Januar 2014, worin sie Dr. C.___ als Gutachter bestimmte ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 5. März 2014 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein korrektes Einigungsverfahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Basler Versicherung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Versicherten am 8. April 2014 ( Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe die von ihm angeregte n Einigungsbemühungen nicht einfach ignorieren, sondern sie habe zunächst eine einvernehmliche Bestimmung der Gutachterstelle anzustre ben. Mit den drei von ihm vorgeschlagenen Gutachtern habe sie sich nicht aus einandergesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mehr als einen wählbaren Gut achter vorgeschlagen. Dadurch sei sie ihrer Pflicht, ein Einigungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe sehr wohl ein Einigungsversuch stattgefunden. Nur sei es zu keiner Einigung gekommen. Im Falle eines Scheiterns der entsprechenden Bemühungen obliege es ihr als Versi cherungsträger, die Gutachterperson zu bestimmen, was sie denn auch getan habe ( Urk. 7).
E. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die nötigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss er zur Ab klärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sach verständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ableh nen und kann Gegenvorschläge machen.
E. 2.2 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei
MEDAS-Begut achtungen das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung i n den Vordergrund zu stellen ist (E. 3.2.4.6). In BGE 139 V 349 hat es präzisiert, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtung en im Falle von Einwendun gen , soweit sie nicht einzelfallunabhängiger, allgemein-struktureller Natur sind, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist . Erst wenn eine Einigung aus bleibt, hat eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) , soweit diese Vorkehr überhaupt strittig ist, und die Person des Gutachters zu ergehen (E. 5.2.2.3 ).
Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei jedoch nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann . Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht. Im Falle des Scheiterns einer Konsenssu che bleibt die vom Versi cherungsträger zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst ( Bundesgerichtsur teil 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.5).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nachvoll ziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vorge schlagen. In Bezug auf Dr. Y.___ erwies sich der Einwand, er verfüge über keine Fachkenntnisse , als unbegründet (vgl. Urk. 8/4.7) . Dass die Beschwerde gegnerin dennoch von diesem Gutachtervorschlag abkam, zeigt, dass sie an ei nem ernsthaften Einigungsversuch interessiert war und diesen nicht einfach pro forma durchführt e.
E. 3.2 Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin
- sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates; dies trifft unter anderem auch auf die Orthopädie zu (Bundesgerichtsurteil 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1). Weshalb der vorgeschlagene Rheumatologe Dr. D.___ nicht in der Lage gewesen sein soll te , die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf Dr. E.___ als Fachärztin für Physikalische und Reh abilitative Medizin , da diese Fachdis ziplin sich ähnlich wie die Orthopädie mit sämtlichen Erkrankungen des Bewe gungsapparates (Wirbelsäulen-, Muskeln-, Sehnen- und Gelenkerkrankungen) besc häftigt. Der sodann gegen den Orthopäden
Dr. C.___ erhobene Einwand , dieser sei finanziell von der Versicherungsgesellschaft abhängig und deshalb nicht neutral, ist von der Rechtsprechung hinlänglich als unzutreffend erkannt worden, allgemei n-struktureller Art und deshalb unzulässig.
E. 3.3 Die Behauptung des Beschwerdeführer s, es habe kein akzeptabler Gutachtervorschlag bestanden, trifft somit nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er der Meinung ist, aufgrund seiner Einwände gegen die Vorschläge seitens der Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres seinen Ge genvorschlägen zu folgen. Dem ist jedoch nicht so. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle ( vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ). Die Beschwerdegeg nerin ha tte zwar die Fachkompetenz der vom Beschwerdeführer vorgeschlage nen Gutachte r anerkannt, jedoch geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende versicherungsmedizinische Erfahrung. Letzteres zu beurteilen, dürfte für die Beschwerdegegnerin schwierig sein. Es ist ihr deshalb zu Gute zu halten, dass sie selber einzig SIM-zertifizierte Fachärzte ,
also Fachpersonen, die über eine medizinische Gutachterausbildung verfügen, zur Auswahl vorschlug.
E. 3.4 Da im Rahmen des Einigungsverfahrens keine Einigung zustande kam, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Gutachterperson bestimmt. Gegen den be stimmten Gutachter, Dr. med. C.___ , hat der Beschwerdeführer keine Einwände, die im Sinne der Rechtsprechung zulässig sind, erhoben. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00059 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
9. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1959, rutschte im Jahr 1999 auf einer Wanderung aus .
Nachdem im Jahr 2003 die seither bestehenden, nicht behandelten Kniebe schwerden rechts zugenommen hatten, meldete er den Unfall am 14. November 2003 an. Die medizinischen Abklärungen ergaben das Vorliegen einer
Menis kusläsion . Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und er brachte während mehreren Wochen Leis tungen ( Urk. 8/8-12).
Am 27. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knie schmerzen rechts (Urk. 8/3.15). Die Basler Versicherung AG kam für die Heil be handlung auf und richtete Taggelder aus ( Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein (Urk. 8/5.1). Die dagegen erho be ne Einsprache ( Urk. 8/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 30. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit (Urk. 8/5.7). 1.2
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Versi cherten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für or thopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen ( Urk. 8/4.2) . Einer Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten wider setzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ gemäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte s elber die Ärzte
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , Dr. med.
A.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, als mögliche
Gutachter vor (Urk. 8/ 4.3 ). In ihrer Antwort vom 13. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG, dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopä dischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten (Urk. 8/4.4 ). Daraufhin forderte der V ersicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachterauswahl (Urk. 8/4.5 ). Mit Zwi schenverfügung vom 22. August 2013 hielt die Basler Versicherung AG unter dem Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Ausschliessungs- und Ab lehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 8/5.9 ).
Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2013 gut und wies die Sache
an die Basler Versicherung AG zurück, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Begutach tung neu verfüge ( Urk. 3/5). 1.3
Nach einem ersten Briefwechsel ( Urk. 3/6-7) wandte sich die Basler Versiche rung AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an den Versicherten. Darin hielt sie an Dr. Y.___ als Gutachter fest. Sie erläuterte die Gründe dafür und for derte den Versicherten auf, darzulegen, weshalb Dr. Y.___ als Gutachter nicht geeignet sein soll ( Urk. 3/8). Der Versicherte verwies in seiner Entgegnung auf seine früheren Eingaben . Zudem forderte er seinerseits die Ba s ler Versicherung AG auf, zu den von ihm als Gutachter vorgeschlagenen Ärzten Stellung zu nehmen ( Urk. 3/9). Im darauffolgenden Schr eiben vom
8. Januar 2014 aner kannte die Basler Versicherung AG , dass es sich bei den Ärzten Dr. Z.___ , Dr. A.___ und
Dr. B.___ um ausgewiesene Kniespezialisten handle. Sie machte aber geltend, die genannten Ärzte verfügten über keine vertieften versiche rungsmedizinisc hen Kenntnisse. Neu schlug sie deshalb
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie und Physikalis che M edizin und Rehabilita tion, und
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , als Gutachterperson vor ( Urk. 3/10). Der Vers icherte nahm dazu ablehnend Stel lung. Dr. D.___ und Dr. E.___ seien beide keine Orthopäden, ihnen fehle daher die nötige Fachkenntnis im vorliegenden Fall. Dr. C.___ sei Vorstandsmit glied des F.___ . Diese Gutachterstelle sei von der Versicherungsgesellschaft finanziell abhängig. Die Neutralität des Arztes sei daher nicht gewahrt. Zudem bat er die Basler Versicherung AG nochmals , ausführlich zu den von ihm vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen ( Urk. 3/11). Die Basler Versicherung AG sah im Schreiben vom 24. Ja nu ar 2014 keine Veranlassung , erneut auf die Gutachtervorschläge des Versi cherten einzugehen. Sie
bestritt, dass die von ihr neu als Gutachter vorgeschla genen Ärzte nicht geeignet seien. Abschliessend schlug sie Dr. C.___ als Gut achter vor ( Urk. 3/12). Damit vermochte sich der Versicherte nicht einverstan den erklären ( Urk. 3/13). Daraufhin erliess die Basler Versicherung AG die Ver f ügung vom 31. Januar 2014, worin sie Dr. C.___ als Gutachter bestimmte ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. März 2014 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein korrektes Einigungsverfahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Basler Versicherung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Versicherten am 8. April 2014 ( Urk.
10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe die von ihm angeregte n Einigungsbemühungen nicht einfach ignorieren, sondern sie habe zunächst eine einvernehmliche Bestimmung der Gutachterstelle anzustre ben. Mit den drei von ihm vorgeschlagenen Gutachtern habe sie sich nicht aus einandergesetzt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mehr als einen wählbaren Gut achter vorgeschlagen. Dadurch sei sie ihrer Pflicht, ein Einigungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe sehr wohl ein Einigungsversuch stattgefunden. Nur sei es zu keiner Einigung gekommen. Im Falle eines Scheiterns der entsprechenden Bemühungen obliege es ihr als Versi cherungsträger, die Gutachterperson zu bestimmen, was sie denn auch getan habe ( Urk. 7). 2. 2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die nötigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss er zur Ab klärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sach verständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ableh nen und kann Gegenvorschläge machen. 2.2
In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei
MEDAS-Begut achtungen das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung i n den Vordergrund zu stellen ist (E. 3.2.4.6). In BGE 139 V 349 hat es präzisiert, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtung en im Falle von Einwendun gen , soweit sie nicht einzelfallunabhängiger, allgemein-struktureller Natur sind, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist . Erst wenn eine Einigung aus bleibt, hat eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) , soweit diese Vorkehr überhaupt strittig ist, und die Person des Gutachters zu ergehen (E. 5.2.2.3 ).
Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei jedoch nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann . Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht. Im Falle des Scheiterns einer Konsenssu che bleibt die vom Versi cherungsträger zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst ( Bundesgerichtsur teil 8C_512/2013 vom 1 3. Januar 2014 E. 3.5). 3. 3.1
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nachvoll ziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vorge schlagen. In Bezug auf Dr. Y.___ erwies sich der Einwand, er verfüge über keine Fachkenntnisse , als unbegründet (vgl. Urk. 8/4.7) . Dass die Beschwerde gegnerin dennoch von diesem Gutachtervorschlag abkam, zeigt, dass sie an ei nem ernsthaften Einigungsversuch interessiert war und diesen nicht einfach pro forma durchführt e. 3.2
Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin
- sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates; dies trifft unter anderem auch auf die Orthopädie zu (Bundesgerichtsurteil 9C_547/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 4.1). Weshalb der vorgeschlagene Rheumatologe Dr. D.___ nicht in der Lage gewesen sein soll te , die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich in Bezug auf Dr. E.___ als Fachärztin für Physikalische und Reh abilitative Medizin , da diese Fachdis ziplin sich ähnlich wie die Orthopädie mit sämtlichen Erkrankungen des Bewe gungsapparates (Wirbelsäulen-, Muskeln-, Sehnen- und Gelenkerkrankungen) besc häftigt. Der sodann gegen den Orthopäden
Dr. C.___ erhobene Einwand , dieser sei finanziell von der Versicherungsgesellschaft abhängig und deshalb nicht neutral, ist von der Rechtsprechung hinlänglich als unzutreffend erkannt worden, allgemei n-struktureller Art und deshalb unzulässig. 3.3
Die Behauptung des Beschwerdeführer s, es habe kein akzeptabler Gutachtervorschlag bestanden, trifft somit nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er der Meinung ist, aufgrund seiner Einwände gegen die Vorschläge seitens der Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres seinen Ge genvorschlägen zu folgen. Dem ist jedoch nicht so. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle ( vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 ). Die Beschwerdegeg nerin ha tte zwar die Fachkompetenz der vom Beschwerdeführer vorgeschlage nen Gutachte r anerkannt, jedoch geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende versicherungsmedizinische Erfahrung. Letzteres zu beurteilen, dürfte für die Beschwerdegegnerin schwierig sein. Es ist ihr deshalb zu Gute zu halten, dass sie selber einzig SIM-zertifizierte Fachärzte ,
also Fachpersonen, die über eine medizinische Gutachterausbildung verfügen, zur Auswahl vorschlug. 3.4
Da im Rahmen des Einigungsverfahrens keine Einigung zustande kam, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Gutachterperson bestimmt. Gegen den be stimmten Gutachter, Dr. med. C.___ , hat der Beschwerdeführer keine Einwände, die im Sinne der Rechtsprechung zulässig sind, erhoben. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger