Sachverhalt
1.
Mit Schreiben vom 2 5. April 2012 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, die SUVA um Abklärung dessen , ob der 1964 gebo rene Y.___ Staatsangehörige X.___ als selbständig oder un selb ständig erwerbstätig einzustufen sei ( Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 9. Novem b er 2012 wurde der Versicherte dahingehend informiert, dass er für seine Tätigkeit als handwerklicher Allrounder/Hauswart für die Sozialver siche rungen als un selbständigerwerbend eingestuft werde (Urk. 7/5). Eine weitere An frage bezüg lich der Einstufung als selbständig oder unselbständig erwerbend er ging mit Schreiben vom 4. September 2013 (Urk. 7/7). Am 1 1. September 2013 hielt die SUVA fest, dass der Versicherte für seine Tätigkeit im Monta ge bau für die Sozi alversicherungen als unselbständigerwerbend eingestuft werde ( Urk. 7/10); eine entsprechende Feststellungsverfügung für die Bereiche Monta gebau , Dachde ckerei und Spenglerei erging am 1 7. September 2013 ( Urk. 7/13). An dieser Einschätzung hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 2. Febru ar 2014 fest ( Urk. 7/23 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2014 Beschwerd e und beantragte sin ngemäss, er sei als selbständig erwerbend einzustufen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffen den Ausführungen im angefochtenen Einsp racheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2).
Zu ergänzen ist, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbstän digerwerbender nicht auf einen reinen Feststellungentscheid abzielt. Vielmehr will die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der (zuständigen) Verwal tung treten im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge, wozu sie gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt ist. Wird ein entsprechen des Gesuch abgelehnt, ist dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . a oder c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren
( VwVG ) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E.
2.4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Feststellungsverfügung vom 1 7. Septem ber 2013 damit, dass der Beschwerdeführer keine Direktaufträge ausführe, keine Betriebsorganisation oder Betriebsmittel besitze und somit auch kein Unter nehmerrisiko trage. Vor diesem Hintergrund sei er als unselbständi gerwerbend einzu stufen ( Urk. 7/13).
Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 5. September bis 1 1. November 2013 für die Z.___ AG gearbeitet habe, wobei die Abrechnung wie für einen Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Ab dem 1 2. November 2013 sei von einer obligatorischen Versicherung über den Betrieb des Beschwerdeführ ers ( A.___ ) auszugehen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Y.___ eine Firma gehabt und üb er den Weg der Entsendung seine be rufliche Tätigkeit vorübergehend in der Schweiz ausgeübt habe. Im Anschluss daran habe er bei der SUVA sowie der SVA die notwendigen Anträge gestellt, um weiterhin selbständig in der Schweiz tätig sein zu können. In der Folge habe er sich dazu entschlossen , eine Firma in der Schweiz zu gründen, wobei die A.___
a m 7. November 201 3 im Handels register eingetragen worden sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 mit Firmensitz in Y.___ über die Ent sendung selbständig in der Schweiz tätig gewesen sei. Ab dem 1 5. Septem ber 2013 bis zur endgültigen Eintragung der eigenen Firma im Han delsregister
a m 1 1. November 2013 habe er bei der Z.___ AG in B.___ gearbeitet ( Urk. 7/22). 3.2
Von Entsendung wird dann gesprochen, wenn eine Person, die in einem Mit gliedsstaat für einen Arbeitgeber , der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäfti gung in dessen Namen und auf dessen Rechnung in einem anderen Mitglieds staat erbringt (vgl. Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit). Für die fragliche Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 müsste demnach für die Annahme einer Entsendungstätigkeit unter anderem in der Schweiz ein Ver trag zwischen der Firma des Beschwerdeführers in Y.___ sowie einem Schweizer Besteller vorliegen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge die ver einbarten Arbeiten ausgeführt hätte. Ein solches Vertrags ver hältnis lässt sich den Akten für die Zeit nach dem 1. September 2013 nicht entnehmen, so dass nicht von einer eigentlichen Entse ndungstätigkeit auszu gehen ist. 3.3
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a der Verordnung (E6) Nr. 883/ 20 04 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Er werbstätig keit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats. Die Be schwer degeg nerin hat demnach für die weitere Anspruchsprüfung in zu treffen der von keiner Seite in Zweifel gezogenen Weise Schweizer isches Recht an ge wandt.
Zum Nachweis einer selbständigen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer neben der Meldebestätigung sowie dem Formular A1 eine Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin einreichen müssen (vgl. zum Ganzen www.entsendung.admin.ch
). Ein solcher Direktauftrag liegt unbestrittener - massen nicht vor, der Beschwerdeführer führte lediglich in einem Fall aus, dass die Verhandlungen mit dem Bauherrn noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 7/9).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er ohne die Zulas sung/ Geneh mi gung der SVA/SUVA keine Aufträge habe annehmen könne n , kann dabei nicht gefolgt werden. Die fraglichen Bauarbeiten für eine Firma mit Sitz in Y.___ sind in der Schweiz nicht bewilligungs- , sondern lediglich melde pflichtig. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer für die Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 insbesondere auf grund der fehlenden Direktaufträge zu Recht als unselbständig erwerbend qua lifiziert. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder über eine Betriebs organisation noch über Betriebsmittel verfügte ( Urk. 7/15). Gleiches gilt umso mehr für die Zeit vom 1 5. September bis 1 1. November 2013 , in welcher der Beschwerdeführer für die Z.___ AG tätig war. Im Anschluss an diese Tätigkeit anerkannte die Be schwerdegegnerin die obligatorische Versi cherung des Beschwerdeführers über die neu gegründete A.___ , wobei die Publi kation des Handelsregistereintrages im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 1 2. November 2013 erfolgte. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Be schwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1. September 2013 hielt die SUVA fest, dass der Versicherte für seine Tätigkeit im Monta ge bau für die Sozi alversicherungen als unselbständigerwerbend eingestuft werde ( Urk. 7/10); eine entsprechende Feststellungsverfügung für die Bereiche Monta gebau , Dachde ckerei und Spenglerei erging am 1 7. September 2013 ( Urk. 7/13). An dieser Einschätzung hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 2. Febru ar 2014 fest ( Urk. 7/23 = Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2014 Beschwerd e und beantragte sin ngemäss, er sei als selbständig erwerbend einzustufen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffen den Ausführungen im angefochtenen Einsp racheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2).
Zu ergänzen ist, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbstän digerwerbender nicht auf einen reinen Feststellungentscheid abzielt. Vielmehr will die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der (zuständigen) Verwal tung treten im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge, wozu sie gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt ist. Wird ein entsprechen des Gesuch abgelehnt, ist dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Feststellungsverfügung vom 1 7. Septem ber 2013 damit, dass der Beschwerdeführer keine Direktaufträge ausführe, keine Betriebsorganisation oder Betriebsmittel besitze und somit auch kein Unter nehmerrisiko trage. Vor diesem Hintergrund sei er als unselbständi gerwerbend einzu stufen ( Urk. 7/13).
Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 5. September bis 1 1. November 2013 für die Z.___ AG gearbeitet habe, wobei die Abrechnung wie für einen Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Ab dem 1 2. November 2013 sei von einer obligatorischen Versicherung über den Betrieb des Beschwerdeführ ers ( A.___ ) auszugehen ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Y.___ eine Firma gehabt und üb er den Weg der Entsendung seine be rufliche Tätigkeit vorübergehend in der Schweiz ausgeübt habe. Im Anschluss daran habe er bei der SUVA sowie der SVA die notwendigen Anträge gestellt, um weiterhin selbständig in der Schweiz tätig sein zu können. In der Folge habe er sich dazu entschlossen , eine Firma in der Schweiz zu gründen, wobei die A.___
a m 7. November 201 3 im Handels register eingetragen worden sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 mit Firmensitz in Y.___ über die Ent sendung selbständig in der Schweiz tätig gewesen sei. Ab dem 1 5. Septem ber 2013 bis zur endgültigen Eintragung der eigenen Firma im Han delsregister
a m 1 1. November 2013 habe er bei der Z.___ AG in B.___ gearbeitet ( Urk. 7/22). 3.2
Von Entsendung wird dann gesprochen, wenn eine Person, die in einem Mit gliedsstaat für einen Arbeitgeber , der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäfti gung in dessen Namen und auf dessen Rechnung in einem anderen Mitglieds staat erbringt (vgl. Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit). Für die fragliche Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 müsste demnach für die Annahme einer Entsendungstätigkeit unter anderem in der Schweiz ein Ver trag zwischen der Firma des Beschwerdeführers in Y.___ sowie einem Schweizer Besteller vorliegen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge die ver einbarten Arbeiten ausgeführt hätte. Ein solches Vertrags ver hältnis lässt sich den Akten für die Zeit nach dem 1. September 2013 nicht entnehmen, so dass nicht von einer eigentlichen Entse ndungstätigkeit auszu gehen ist. 3.3
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a der Verordnung (E6) Nr. 883/ 20 04 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Er werbstätig keit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats. Die Be schwer degeg nerin hat demnach für die weitere Anspruchsprüfung in zu treffen der von keiner Seite in Zweifel gezogenen Weise Schweizer isches Recht an ge wandt.
Zum Nachweis einer selbständigen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer neben der Meldebestätigung sowie dem Formular A1 eine Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin einreichen müssen (vgl. zum Ganzen www.entsendung.admin.ch
). Ein solcher Direktauftrag liegt unbestrittener - massen nicht vor, der Beschwerdeführer führte lediglich in einem Fall aus, dass die Verhandlungen mit dem Bauherrn noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 7/9).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er ohne die Zulas sung/ Geneh mi gung der SVA/SUVA keine Aufträge habe annehmen könne n , kann dabei nicht gefolgt werden. Die fraglichen Bauarbeiten für eine Firma mit Sitz in Y.___ sind in der Schweiz nicht bewilligungs- , sondern lediglich melde pflichtig. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer für die Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 insbesondere auf grund der fehlenden Direktaufträge zu Recht als unselbständig erwerbend qua lifiziert. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder über eine Betriebs organisation noch über Betriebsmittel verfügte ( Urk. 7/15). Gleiches gilt umso mehr für die Zeit vom 1 5. September bis 1 1. November 2013 , in welcher der Beschwerdeführer für die Z.___ AG tätig war. Im Anschluss an diese Tätigkeit anerkannte die Be schwerdegegnerin die obligatorische Versi cherung des Beschwerdeführers über die neu gegründete A.___ , wobei die Publi kation des Handelsregistereintrages im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 1 2. November 2013 erfolgte. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Be schwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 5 Abs. 1 lit . a oder c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren
( VwVG ) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E.
2.4.2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
14. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann
Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Mit Schreiben vom 2 5. April 2012 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Ausgleichskasse, die SUVA um Abklärung dessen , ob der 1964 gebo rene Y.___ Staatsangehörige X.___ als selbständig oder un selb ständig erwerbstätig einzustufen sei ( Urk. 7/1). Mit Schreiben vom 9. Novem b er 2012 wurde der Versicherte dahingehend informiert, dass er für seine Tätigkeit als handwerklicher Allrounder/Hauswart für die Sozialver siche rungen als un selbständigerwerbend eingestuft werde (Urk. 7/5). Eine weitere An frage bezüg lich der Einstufung als selbständig oder unselbständig erwerbend er ging mit Schreiben vom 4. September 2013 (Urk. 7/7). Am 1 1. September 2013 hielt die SUVA fest, dass der Versicherte für seine Tätigkeit im Monta ge bau für die Sozi alversicherungen als unselbständigerwerbend eingestuft werde ( Urk. 7/10); eine entsprechende Feststellungsverfügung für die Bereiche Monta gebau , Dachde ckerei und Spenglerei erging am 1 7. September 2013 ( Urk. 7/13). An dieser Einschätzung hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 2. Febru ar 2014 fest ( Urk. 7/23 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2014 Beschwerd e und beantragte sin ngemäss, er sei als selbständig erwerbend einzustufen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffen den Ausführungen im angefochtenen Einsp racheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2).
Zu ergänzen ist, dass das Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbstän digerwerbender nicht auf einen reinen Feststellungentscheid abzielt. Vielmehr will die versicherte Person in ein Rechtsverhältnis mit der (zuständigen) Verwal tung treten im Hinblick auf die Entrichtung persönlicher Beiträge, wozu sie gleichzeitig gesetzlich verpflichtet und berechtigt ist. Wird ein entsprechen des Gesuch abgelehnt, ist dieser Entscheid rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . a oder c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren
( VwVG ) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E.
2.4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Feststellungsverfügung vom 1 7. Septem ber 2013 damit, dass der Beschwerdeführer keine Direktaufträge ausführe, keine Betriebsorganisation oder Betriebsmittel besitze und somit auch kein Unter nehmerrisiko trage. Vor diesem Hintergrund sei er als unselbständi gerwerbend einzu stufen ( Urk. 7/13).
Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 5. September bis 1 1. November 2013 für die Z.___ AG gearbeitet habe, wobei die Abrechnung wie für einen Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Ab dem 1 2. November 2013 sei von einer obligatorischen Versicherung über den Betrieb des Beschwerdeführ ers ( A.___ ) auszugehen ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Y.___ eine Firma gehabt und üb er den Weg der Entsendung seine be rufliche Tätigkeit vorübergehend in der Schweiz ausgeübt habe. Im Anschluss daran habe er bei der SUVA sowie der SVA die notwendigen Anträge gestellt, um weiterhin selbständig in der Schweiz tätig sein zu können. In der Folge habe er sich dazu entschlossen , eine Firma in der Schweiz zu gründen, wobei die A.___
a m 7. November 201 3 im Handels register eingetragen worden sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 mit Firmensitz in Y.___ über die Ent sendung selbständig in der Schweiz tätig gewesen sei. Ab dem 1 5. Septem ber 2013 bis zur endgültigen Eintragung der eigenen Firma im Han delsregister
a m 1 1. November 2013 habe er bei der Z.___ AG in B.___ gearbeitet ( Urk. 7/22). 3.2
Von Entsendung wird dann gesprochen, wenn eine Person, die in einem Mit gliedsstaat für einen Arbeitgeber , der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäfti gung in dessen Namen und auf dessen Rechnung in einem anderen Mitglieds staat erbringt (vgl. Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit). Für die fragliche Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 müsste demnach für die Annahme einer Entsendungstätigkeit unter anderem in der Schweiz ein Ver trag zwischen der Firma des Beschwerdeführers in Y.___ sowie einem Schweizer Besteller vorliegen, wobei der Beschwerdeführer in der Folge die ver einbarten Arbeiten ausgeführt hätte. Ein solches Vertrags ver hältnis lässt sich den Akten für die Zeit nach dem 1. September 2013 nicht entnehmen, so dass nicht von einer eigentlichen Entse ndungstätigkeit auszu gehen ist. 3.3
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a der Verordnung (E6) Nr. 883/ 20 04 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Er werbstätig keit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats. Die Be schwer degeg nerin hat demnach für die weitere Anspruchsprüfung in zu treffen der von keiner Seite in Zweifel gezogenen Weise Schweizer isches Recht an ge wandt.
Zum Nachweis einer selbständigen Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer neben der Meldebestätigung sowie dem Formular A1 eine Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin einreichen müssen (vgl. zum Ganzen www.entsendung.admin.ch
). Ein solcher Direktauftrag liegt unbestrittener - massen nicht vor, der Beschwerdeführer führte lediglich in einem Fall aus, dass die Verhandlungen mit dem Bauherrn noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 7/9).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er ohne die Zulas sung/ Geneh mi gung der SVA/SUVA keine Aufträge habe annehmen könne n , kann dabei nicht gefolgt werden. Die fraglichen Bauarbeiten für eine Firma mit Sitz in Y.___ sind in der Schweiz nicht bewilligungs- , sondern lediglich melde pflichtig. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer für die Zeit vom 1. bis 1 4. September 2013 insbesondere auf grund der fehlenden Direktaufträge zu Recht als unselbständig erwerbend qua lifiziert. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder über eine Betriebs organisation noch über Betriebsmittel verfügte ( Urk. 7/15). Gleiches gilt umso mehr für die Zeit vom 1 5. September bis 1 1. November 2013 , in welcher der Beschwerdeführer für die Z.___ AG tätig war. Im Anschluss an diese Tätigkeit anerkannte die Be schwerdegegnerin die obligatorische Versi cherung des Beschwerdeführers über die neu gegründete A.___ , wobei die Publi kation des Handelsregistereintrages im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 1 2. November 2013 erfolgte. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Be schwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty