Sachverhalt
1.
Die 1950 geborene X.___ ist seit 1. Januar 1999 als Englischlehrerin bei der Schule Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch unfall versichert. Laut Schadenmeldung vom 24.
August 2013 (Urk.
7/1) erlitt sie am 8.
Juli 2013 beim Essen eines Sandwiches einen Zahn schaden . Mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 7/5-6) verneinte die Visana Versiche rungen AG ihre Leistungspflicht . Die dagegen am 28. Oktober 2013 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/19) wies sie mit Entscheid vom 17. Januar 2014 (Urk.
2) ab . 2.
Hiergegen erhob X.___
am 14.
Februar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die Visana Versicherungen AG äusserte sich am 24.
März 2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5) und schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 16.
Mai 2014 (Urk.
6 A ) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/16-17), fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4
Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohn e Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Fak tor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich All täg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhn lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2. 2.1
Zu beurteilen ist, ob es sich bei m Ereignis vo m 8.
Juli 2013 um einen Unfall im Rechtssinne han delt . Streitig ist insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben beziehungsweise rechtsgenügend nachgewiesen ist. 2.2
In der Schadenmeldung vom 24. August 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang Folgendes an (Urk.
7/1): „Beim Essen eines Sandwich auf ein in der Rinde des Brotes eingebackenen Gegenstand (Steinchen) gebissen.“
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte die Beschwerdeführerin am 2.
September 2013 ihre Darstellung, wonach sie beim Verzehr eines belegten Brotes (Lachs-Baguette) auf einen kleinen harten Gegenstand (Steinchen) ge bissen habe, wel cher in der Kruste des Brotes eingebacken gewesen sei . Di e Frage, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf gebissen habe, beantwortete sie dahingehend, dass es ganz klar ein kleiner har ter Ge gen stand gewesen sei, den sie aber leider verschluckt habe. Entsprechend könne sie den Gegenstand nicht vorweisen (Urk.
7/2-3 S. 1 Ziff. 1-3).
Im Rahmen ihrer Einsprache vom 28.
Oktober 2013 (Urk.
7/19) hielt die Be schwer deführerin fest, gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin Dr.
med.
dent . Z.___ (vgl. Urk.
7/18) habe der Zahnschaden nur durch einen extrem harten Ge genstand
zum Beispiel aus Glas oder Stein
zustande kommen können.
Beschwerdeweise führte sie sodann aus (Urk.
1 S.
3), dass sie das Corpus delicti
wegen eines Körperreflexes verschluckt und deshalb weder gesehen noch si cher gestellt habe. Jedenfalls gehöre ein derart harter Gegenstand definitiv nicht in ein Lachsbrötchen, bestehend aus einem Stück Weissbrot, einem Aufstrich und Lachs. Denkbar wäre, dass die Krume des Brotes stellenweise etwas knusp riger gebacken und damit etwas härter sei oder sich vielleicht noch eine Gräte im Lachs filet befinde. Eine solche Schadenursache sei aber gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin ausgeschlossen. Dafür komme einzig die Einwirkung eines harten Gegenstandes aus Stein, Glas oder Metall in Frage. 2.3
Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6A S. 4 f.) , hat da s Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper ver ursacht worden, nicht genügt, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzu nehmen. Unter diesem Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn e vorliegt, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibt, um was für einen Ge genstand es sich gehandelt hat, und sich demnach auch nicht zuverlässig beur teilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat , welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte , und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf „etwas Hartes“ oder „einen Fremdkörper“ gebissen zu ha ben, den Gegen stand jedoch nicht genauer beschreiben konnte. Allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden. Schliess lich ver mögen auch medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis ei ner unfallbe ding ten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27.
Februar
2009 E.
3 mit Hin weisen und 9C_196/2008 vom 3.
Juni 2008).
Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusse ren Faktor eingetreten sei, liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde („ein Stein“), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundes gerichts U
64/02 vom 26.
Februar 2004 E.
2.2.2 mit Hinweisen). 2.4
Die Beschwerdeführerin hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Stein chen bezeichnet. Fest steht jedoch , dass es sich hierbei lediglich um eine Ver mutung beziehungsweise eine Interpretation der Beschwerdeführerin handelt, da diese – wie sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ( vgl. E. 3.1 hiervor) aus drücklich festhielt
– das mutmasslich schadensverursachende Objekt gar nicht gesehen und mit dem Kaugut verschluckt hatte. Angesichts dessen kann nicht zuverlässig beurteilt werden (und auch die Beschwerdeführerin nicht ver lässlich wissen), ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Fremdkörper gehan delt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sodann praxisgemäss (vgl. vor stehend E.
2.3 in fine ) aus den Angaben der Zahnärztin, wonach der betroffene Zahn zuvor gesund gewesen und ein Zahnbruch nur durch einen extrem harten Gegenstand wie Stein oder Glas möglich sei, keine Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors abgeleitet werden, zu mal auch andere Schaden s ursachen – etwa e in Knochenfragment des Lachses – in Betracht kom men. Dem entsprechend ist es bloss möglich, aber n icht überwiegend wahr scheinlich , dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für di e Zahnschädigung ursächlich war . Insofern liegt eine nicht zu behebende Beweislosigkeit ( vgl. E. 1.5 hiervor) vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat, welche aus dem unbe wie se nen Sach verhalt Rechte ableiten wollte . 3.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBuchter
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1950 geborene X.___ ist seit 1. Januar 1999 als Englischlehrerin bei der Schule Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch unfall versichert. Laut Schadenmeldung vom 24.
August 2013 (Urk.
7/1) erlitt sie am 8.
Juli 2013 beim Essen eines Sandwiches einen Zahn schaden . Mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 7/5-6) verneinte die Visana Versiche rungen AG ihre Leistungspflicht . Die dagegen am 28. Oktober 2013 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/19) wies sie mit Entscheid vom 17. Januar 2014 (Urk.
2) ab .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/16-17), fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).
E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.4 Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohn e Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Fak tor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich All täg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhn lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
am 14.
Februar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die Visana Versicherungen AG äusserte sich am 24.
März 2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5) und schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 16.
Mai 2014 (Urk.
E. 2.1 Zu beurteilen ist, ob es sich bei m Ereignis vo m 8.
Juli 2013 um einen Unfall im Rechtssinne han delt . Streitig ist insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben beziehungsweise rechtsgenügend nachgewiesen ist.
E. 2.2 In der Schadenmeldung vom 24. August 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang Folgendes an (Urk.
7/1): „Beim Essen eines Sandwich auf ein in der Rinde des Brotes eingebackenen Gegenstand (Steinchen) gebissen.“
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte die Beschwerdeführerin am 2.
September 2013 ihre Darstellung, wonach sie beim Verzehr eines belegten Brotes (Lachs-Baguette) auf einen kleinen harten Gegenstand (Steinchen) ge bissen habe, wel cher in der Kruste des Brotes eingebacken gewesen sei . Di e Frage, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf gebissen habe, beantwortete sie dahingehend, dass es ganz klar ein kleiner har ter Ge gen stand gewesen sei, den sie aber leider verschluckt habe. Entsprechend könne sie den Gegenstand nicht vorweisen (Urk.
7/2-3 S. 1 Ziff. 1-3).
Im Rahmen ihrer Einsprache vom 28.
Oktober 2013 (Urk.
7/19) hielt die Be schwer deführerin fest, gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin Dr.
med.
dent . Z.___ (vgl. Urk.
7/18) habe der Zahnschaden nur durch einen extrem harten Ge genstand
zum Beispiel aus Glas oder Stein
zustande kommen können.
Beschwerdeweise führte sie sodann aus (Urk.
1 S.
3), dass sie das Corpus delicti
wegen eines Körperreflexes verschluckt und deshalb weder gesehen noch si cher gestellt habe. Jedenfalls gehöre ein derart harter Gegenstand definitiv nicht in ein Lachsbrötchen, bestehend aus einem Stück Weissbrot, einem Aufstrich und Lachs. Denkbar wäre, dass die Krume des Brotes stellenweise etwas knusp riger gebacken und damit etwas härter sei oder sich vielleicht noch eine Gräte im Lachs filet befinde. Eine solche Schadenursache sei aber gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin ausgeschlossen. Dafür komme einzig die Einwirkung eines harten Gegenstandes aus Stein, Glas oder Metall in Frage.
E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 in fine ) aus den Angaben der Zahnärztin, wonach der betroffene Zahn zuvor gesund gewesen und ein Zahnbruch nur durch einen extrem harten Gegenstand wie Stein oder Glas möglich sei, keine Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors abgeleitet werden, zu mal auch andere Schaden s ursachen – etwa e in Knochenfragment des Lachses – in Betracht kom men. Dem entsprechend ist es bloss möglich, aber n icht überwiegend wahr scheinlich , dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für di e Zahnschädigung ursächlich war . Insofern liegt eine nicht zu behebende Beweislosigkeit ( vgl. E. 1.5 hiervor) vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat, welche aus dem unbe wie se nen Sach verhalt Rechte ableiten wollte . 3.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBuchter
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Stein chen bezeichnet. Fest steht jedoch , dass es sich hierbei lediglich um eine Ver mutung beziehungsweise eine Interpretation der Beschwerdeführerin handelt, da diese – wie sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ( vgl. E. 3.1 hiervor) aus drücklich festhielt
– das mutmasslich schadensverursachende Objekt gar nicht gesehen und mit dem Kaugut verschluckt hatte. Angesichts dessen kann nicht zuverlässig beurteilt werden (und auch die Beschwerdeführerin nicht ver lässlich wissen), ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Fremdkörper gehan delt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sodann praxisgemäss (vgl. vor stehend E.
E. 6 A ) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00044 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
2. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1950 geborene X.___ ist seit 1. Januar 1999 als Englischlehrerin bei der Schule Y.___ angestellt und damit bei der Visana Versicherungen AG obligatorisch unfall versichert. Laut Schadenmeldung vom 24.
August 2013 (Urk.
7/1) erlitt sie am 8.
Juli 2013 beim Essen eines Sandwiches einen Zahn schaden . Mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 7/5-6) verneinte die Visana Versiche rungen AG ihre Leistungspflicht . Die dagegen am 28. Oktober 2013 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/19) wies sie mit Entscheid vom 17. Januar 2014 (Urk.
2) ab . 2.
Hiergegen erhob X.___
am 14.
Februar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die Visana Versicherungen AG äusserte sich am 24.
März 2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5) und schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 16.
Mai 2014 (Urk.
6 A ) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 2014 (Urk.
8) zur Kenntnis ge bracht wurde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/16-17), fällt die Be urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigen de
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4
Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohn e Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Fak tor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich All täg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhn lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.5
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Un tersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2. 2.1
Zu beurteilen ist, ob es sich bei m Ereignis vo m 8.
Juli 2013 um einen Unfall im Rechtssinne han delt . Streitig ist insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben beziehungsweise rechtsgenügend nachgewiesen ist. 2.2
In der Schadenmeldung vom 24. August 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang Folgendes an (Urk.
7/1): „Beim Essen eines Sandwich auf ein in der Rinde des Brotes eingebackenen Gegenstand (Steinchen) gebissen.“
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wiederholte die Beschwerdeführerin am 2.
September 2013 ihre Darstellung, wonach sie beim Verzehr eines belegten Brotes (Lachs-Baguette) auf einen kleinen harten Gegenstand (Steinchen) ge bissen habe, wel cher in der Kruste des Brotes eingebacken gewesen sei . Di e Frage, ob sie den Gegenstand gesehen habe oder nur vermute, dass sie darauf gebissen habe, beantwortete sie dahingehend, dass es ganz klar ein kleiner har ter Ge gen stand gewesen sei, den sie aber leider verschluckt habe. Entsprechend könne sie den Gegenstand nicht vorweisen (Urk.
7/2-3 S. 1 Ziff. 1-3).
Im Rahmen ihrer Einsprache vom 28.
Oktober 2013 (Urk.
7/19) hielt die Be schwer deführerin fest, gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin Dr.
med.
dent . Z.___ (vgl. Urk.
7/18) habe der Zahnschaden nur durch einen extrem harten Ge genstand
zum Beispiel aus Glas oder Stein
zustande kommen können.
Beschwerdeweise führte sie sodann aus (Urk.
1 S.
3), dass sie das Corpus delicti
wegen eines Körperreflexes verschluckt und deshalb weder gesehen noch si cher gestellt habe. Jedenfalls gehöre ein derart harter Gegenstand definitiv nicht in ein Lachsbrötchen, bestehend aus einem Stück Weissbrot, einem Aufstrich und Lachs. Denkbar wäre, dass die Krume des Brotes stellenweise etwas knusp riger gebacken und damit etwas härter sei oder sich vielleicht noch eine Gräte im Lachs filet befinde. Eine solche Schadenursache sei aber gemäss Einschätzung ihrer Zahnärztin ausgeschlossen. Dafür komme einzig die Einwirkung eines harten Gegenstandes aus Stein, Glas oder Metall in Frage. 2.3
Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6A S. 4 f.) , hat da s Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper ver ursacht worden, nicht genügt, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzu nehmen. Unter diesem Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn e vorliegt, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibt, um was für einen Ge genstand es sich gehandelt hat, und sich demnach auch nicht zuverlässig beur teilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat , welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte , und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf „etwas Hartes“ oder „einen Fremdkörper“ gebissen zu ha ben, den Gegen stand jedoch nicht genauer beschreiben konnte. Allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden. Schliess lich ver mögen auch medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis ei ner unfallbe ding ten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27.
Februar
2009 E.
3 mit Hin weisen und 9C_196/2008 vom 3.
Juni 2008).
Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusse ren Faktor eingetreten sei, liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde („ein Stein“), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundes gerichts U
64/02 vom 26.
Februar 2004 E.
2.2.2 mit Hinweisen). 2.4
Die Beschwerdeführerin hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Stein chen bezeichnet. Fest steht jedoch , dass es sich hierbei lediglich um eine Ver mutung beziehungsweise eine Interpretation der Beschwerdeführerin handelt, da diese – wie sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ( vgl. E. 3.1 hiervor) aus drücklich festhielt
– das mutmasslich schadensverursachende Objekt gar nicht gesehen und mit dem Kaugut verschluckt hatte. Angesichts dessen kann nicht zuverlässig beurteilt werden (und auch die Beschwerdeführerin nicht ver lässlich wissen), ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Fremdkörper gehan delt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sodann praxisgemäss (vgl. vor stehend E.
2.3 in fine ) aus den Angaben der Zahnärztin, wonach der betroffene Zahn zuvor gesund gewesen und ein Zahnbruch nur durch einen extrem harten Gegenstand wie Stein oder Glas möglich sei, keine Einwirkung eines unge wöhnlichen äusseren Faktors abgeleitet werden, zu mal auch andere Schaden s ursachen – etwa e in Knochenfragment des Lachses – in Betracht kom men. Dem entsprechend ist es bloss möglich, aber n icht überwiegend wahr scheinlich , dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für di e Zahnschädigung ursächlich war . Insofern liegt eine nicht zu behebende Beweislosigkeit ( vgl. E. 1.5 hiervor) vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat, welche aus dem unbe wie se nen Sach verhalt Rechte ableiten wollte . 3.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrBuchter