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UV.2014.00043

Dahinfallen natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Kniebeschwerden bei vorbestehender Gonarthrose nicht überwiegend wahrscheinlich; Meniskusriss auf Unfall und nicht auf Arthrose zurückzufürhen; Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2014-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ ist seit dem 13. April 1995 im Pen sum von 40 % als Raumpflegerin bei der Politischen Gemeinde Y.___ angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 6/1) .

Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Dezember 2012 liess die Versicherte der Helsana mitteilen, sie sei am 4. Dezember 2012 ausgerutsch t un d habe sich dabei eine leichte Bänderzerr u ng am rechten Knie sowie einen Riss beim Menis kus zugezogen (Urk. 6/1) . Die Helsana erbrachte in der Folge Heilbehandlungs leistungen . M it Verfügung vom 7. Nov ember 2013 (Urk. 6/5) teilte sie der Versi cherten mit, da s s der Vorzustand per 28. Februar 2013 wieder erreicht gewesen sei, weshalb die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden . Die hie gegen von der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), dem

Krankenversi cherer von X.___, erhobene Einsprache (Urk. 6/11) wies sie am 22. Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die SWICA am 17. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk.

1 S.

2): „1.

Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 sei aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch über den 28. Februar 2013 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 3.

Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .“

Die Helsana schloss am 28. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde, so weit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5). Die mit Verfügung vom

4. März 2014 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte verzichtete still schwei gend auf eine Stellungnahme, was der SWICA und der Helsana am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss

UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mi t Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sache n beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent spre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 2.1

Die Helsana begründete die Leistungseinstellung damit, dass der Unfall vom 4. Dezember 2012 zu einer Bänderzerrung und zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmäle rung geführt habe (Urk. 2 S. 6) . Die kleine Meniskusläsion sei nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführen (Urk. 5 S.

3). Spätestens Ende Februar 2013 sei der S tatus quo sine e rreicht gewesen (Urk. 2 S. 6, Urk.

5 S.

3) . D ie über den 28. Februar 2013 hinaus persistierende Symptomatik sei mit der Arthrose zu er klären; aufgrund der Folgen dieses Gesundheitsschadens – und nicht etwa we gen der unfallbedingten Läsion – sei auch die Operation vom 26. September 2013 durchgeführt worden (Urk. 2 S. 6 f.). Sie, die Helsana, habe ihre Leistungs pflicht nie anerkannt, sondern sei lediglich – ohne Überprüfung des entspre chen den Anspruchs und ohne Erteilung einer Kostengutsprache

– für die Heil be hand lungskosten aufgekommen (Urk. 5 S. 2 und S. 3). 2.2

Die SWICA stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, indem die Helsana nach dem Sturz vom 4. Dezember 2012 während drei Monaten die Heilbehand lungskosten übernommen habe, habe sie ihre Leistungspflicht für die rechtssei ti gen Kniebeschwerden anerkannt. Da das Dahinfallen des natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und der persistierenden Symp tomatik nicht bewiesen sei, sei die Leistungseinstellung per 28. Februar 2013 zu Unrecht erfolgt. Nachdem die Helsana für die konservativen Massnah men be treff end die Meniskusläsion aufgekommen sei, sei sie auch für die schliesslich durchgeführte arthroskopi sche mediale Teilmeniskektomie

l eis tung spflichtig (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Die von der Beigeladenen nach dem Unfall vom 4. Dezember 2012 erstmals am

10. Dezember 2012 konsultierte Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärz tin

FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. September 2013 ein am 4. Dezember 2012 erlittenes Knierotationstrauma mit Innenmeniskuslä sion und Zerrung des Innenbands; es handle sich um ausschliesslich unfallbe dingte

Schäden . Die Beigeladene habe angegeben, im Schnee auf Eis ausge rutscht, in der Folge zur Seite gekippt und dabei auf das rechte Knie gefallen zu sein. Seither blockiere das Knie und verursache Schmerzen. Es seien ein mini mer Knieerguss, Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt und positive Menis kuszeichen media l vorhanden gewesen. Aufgrund des Befunds der MRI-Unter suchung des rechten Knies vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/2) habe hoch gradiger Verdacht auf einen kleinen horizontalen Riss am Übergang des Hinter horns zur Pars in ter media am Innenmeniskus bestanden. Es hätten sich eine Zerrung des medialen Kollateralbandes am femuralen Ansatz, eine Trochleadys plasie, diskrete Zeichen einer Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und lateraler Chondro pa thie sowie wenig Bursitis präpatellaris beziehungsweise infrapatellaris gezeigt. Sie habe die Beigeladene, die zuvor an keinen ähnlichen Beschwerden gelitten habe, einem Spezialisten überwiesen . Die erste Konsulta tion bei diesem habe am 11. Januar 2013 stattgefunden; nach anfänglich kon servativer Therapie sei nun aufgrund der Persistenz der Beschwerden bei kleiner mediale r Meniskusläsion ein operativer Eingriff vorgesehen. Der Fall sei dem nach noch nicht abge schloss en worden (Urk. 7/1). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FM H für Orthopädische Chirurgie, Sp ortmedizin SGSM, stellte am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/3 S. 1): - Status nach Knie r otationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts - d iskrete mögliche Oberflächenläsion am mediale n

Meniskushin ter horn - Adipositas

Die Beigeladene habe sich am 4. Dezember 2012, als sie auf vereistem Boden ausgerutscht sei, ein Rotationstrauma des rechten Knies zugezogen. Unter loka ler Anwendung von Kältespray und Rheumasalbe und in letzter Zeit weiterge führ tem leichtem Fitnesstraining seien die Beschwerden in den letzten vier Wo chen kontinuierlich leicht regredient gewesen. Aktuell seien beim normalen Ge hen keine eigentlichen Schmerzen mehr vorhanden. Gelegentlich komme es nacht s beim Liegen auf der Seite noch zu Druckschmerzen anteromedial am rechten Knie (Urk. 7/3 S. 1).

Bei MR-tomografisch lediglich diskreter möglicher Oberflächeneinrisse am medialen Meniskushinter horn und Verdacht auf mediale M eniskusvorderhornläsion fänden sich aktuell zwar klinisch positive Meniskus z eichen mit jedoch lediglich sehr leichten Schmerzen. Die Schmerzen hätten im Verlauf der letzten vier Wochen deutlich abgenommen. Die

Beigeladene wün sche deswegen vo r erst keine operative Behandlung. Es seien ihr lokale entzün dungshemmende Massnahmen empfohlen und Physiotherapie verordnet wor den . Sofern die Beschwerden unter dieser Behandlung bis Ende Februar 2013 nicht vollständig abklängen, werde eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt (Urk. 7/3 S. 2). 3.3

Am 27. Februar 2013 berichtete Dr. A.___ über eine leichte Regredienz der Be schwerden unter Physiotherapie; bei vorübergehender Sistierung der Behand lung verstärkten sich die Schmerzen indes wieder. Schmerzh aft sei insbesondere das In-die- Knie-Gehen. Insgesamt zeige sich ein zeitgerechter Verlauf mit noch mässigen Restbeschwerden im Bereich des medialen Seitenbands. Klängen die Beschwerden nicht innert spätestens zwei Monaten ab, sei eine Kniearthroskopie mit möglicher medialer Teilmeniskektomie zu diskutieren. MR-tomographisch habe sich eine grenzwertige Signalalteration im Bereich des medialen Meniskus gefunden. Die Beigeladene unterziehe sich weiterhin einer Physiotherapie und absolviere selbständig ein Krafttraining (Urk. 7/4). 3.4

In seinem Bericht vom 2. September 2013 stellte Dr. A.___ folgende Haupt d iagnosen (Urk. 7/5 S. 1): - Status nach Knie r otationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kol lateralband-Partialläsion rechts - persistierende symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion - Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013 - Verdacht auf Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Status nach therapeutischer Infiltration am 2. September 2013

Die Beigeladene gebe anhaltende, intermittierend auftretende Schmerzen ante romedial am rechten Knie an. Die Schmerzen träten insbesondere beim Bergab gehen auf; aktuell seien sie in Ruhe nicht vorhanden. Ein Instabilitätsgefühl be stehe nicht. Die regelmässige Physiotherapie habe die Beschwerden nicht voll stän dig zum Abklingen bringen können (Urk. 7/5 S. 1). Angesichts der per sistie renden Beschwerden im Bereich der kleinen medialen Meniskusläsion sei nun eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie rechts vorgesehen. Auf grund der zusätzlich vorhandenen Chondropathie

femorotibial mediale und femoropatellar sei eine diagnostische und therapeutische Knieinfiltration rechts durchgeführt worden. So llte dies e Massnahme zu einer vollständigen Beschwer defreiheit füh re n, werde der O perationstermin wieder abgesagt (Urk. 7/5 S. 2). 3.5

Nachdem er am 26. September 2013 am rechten Knie eine arthroskopische me diale Teilmeniskektomie des Hinterhorns durchgeführt hatte (vgl. Operationsbe richt vom 30. September 2013, Urk. 7/7), stellte Dr. A.___ im Austrittsbericht vom 30. September 2013 nachstehende Hauptdiagnosen (Urk. 7/6): - Status nach Knierotationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts - p ersistierend e symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion - femoropatellar und femorotibial medial betonte, jedoch trikomparti mentelle

Gonarthrose rechts - Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013

Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. 3.6

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 17. Oktober 2013 hielt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, beratender Arzt der Helsana, fest, die er hobenen Diagnosen s tünden lediglich noch in einem möglichen natürlichen Kau salzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/8 S. 1 f.). Im MRI vom 12. Dezember 2012 werde eine Pangonarthrose mit Gelenkspaltver schmä lerung beschrieben, was die längere Zeit anhaltenden Beschwerden per se schon erkläre. Die im MRI nachgewiesene kleine Meniskusläsion sei für eine Arthrose nicht untypisch. Die Restbeschwerden ab Ende Februar 2013 seien mit der – unfallfremden - Pangonarthrose zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis bis Ende Februar 2013 zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung geführt habe; per 28. Februar 2013 sei der Status quo sine er reicht gewesen. Die Operation vom 26. September 2013 sei nicht unfallbe dingt, sondern wegen der Gonarthrose erfolgt (Urk. 7/8 S. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per

28. Februar 201 3. Die Helsana erbrachte

im Zusammenhang mit dem Unfall vom

4. Dezember 2012 ursprünglich – vorbehaltlos – Heilbehandlungskosten betreff end die Beschwerden am rechten Knie und anerkennt für die Zeit bis Ende Februar 2013 auch weiterhin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2, Urk. 5) . Zu prüfen ist demnach, ob der Kausalzusammenhang zwischen der per sistie ren den Symptomatik und dem fraglichen Ereignis (spätestens) per 28. Februar 2013 dahingefallen ist; die Beweislast hiefür trägt die Beschwerde gegnerin (E. 1.2). 4.2

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls am rechten Knie einen Vorzustand in Form einer Pang onarthrose mit Gelenk spaltverschmäleru n g aufwies, welche bis dahin asymptomatisch war. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann einhellig hervor, dass die durch den Unfall ausgelösten rechtsseitigen Kniebeschwerden nach anfänglich leichter Regredienz

unter konservativer Behandlung nie gänzlich abklangen, sondern bis zum operativen Eingriff am 26. September 2013 (Urk. 7/7) in erheblichem Aus mass persistierten. Dabei wurden die anhaltenden Schmerzen von sämtli chen Ärz ten vor dem Hintergrund (auch) des kleinen Meniskusrisses g esehen, welcher im – acht Tage nach dem fraglichen Unfall durchgeführten – MRI vom 12. Dezem ber 2012 (erstmals) bildgebend nachgewiesen wurde (Urk. 7/2) . Dr.

Z.___

konstatierte bereits anlässlich der weniger als eine Woche nach dem Ereignis vom 4. Dezember 2012 erfolgten Erstkonsultation positi ve Menis kuszeichen

und erachtete die Meniskusläsion

– in Kenntnis der Pangon arthrose

mit Gelenkspaltverschmälerung -

als unfallkausal (Urk. 7/1). In der Folge brachte auch der Orthopädische Chirurg Dr. A.___

in sämtlichen Berichten zum Aus druck, dass er von der Ursächlichkeit des Unfalls für den Meniskusriss bezieh ungsweise die anhaltende Symptomatik im Bereich des rechten Knies ausging (Urk. 7/3-7) .

Aufgrund des am 4. Dezember 2012 konkret erlittenen Traumas, des seitherigen Beschwerdeverlaufs und der übereinstimmenden und einleuchtenden Einschät zungen der beiden behandelnden Ärzte (Urk. 7/1 und Urk. 7/3-7) erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die über den 28. Februar 2013 hinaus anhal ten den rechtsseitigen Knieschmerzen weiterhin in einem natürlichen Kausalzu sammenhang zum fraglichen Geschehnis standen und der Menisku sschaden durch das am 4. Dezember 2012 erlittene Trauma verursacht wurde. D ass der Meniskusr iss degenerativer Natur beziehungsweise durch die Gonarthrose be dingt sei, wie dies Prof. Dr. B.___, der beratende Arzt der Helsana, unter Hinweis darauf, dass kleine Meniskusläsionen bei bestehender Arthrose nicht untypisch seien, dartat (Urk. 7/8), vermag angesichts der geschilderten konkre ten Gegeben heiten nicht zu überzeugen. Vom überwiegend wahrscheinlichen Erreichen des Status quo sine per Ende Februar 2013 kann daher nicht ausge gangen werden. 4. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Dahinfallen des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom

4. Dezember 2012 und den über den

28. Februar 2013 hinaus persistierenden und zum operativen Eingriff vom 26. September 2013 führenden Beschwerden nicht als überwiegend wahr schein lich erscheint . Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen demnach zu Unrecht per Ende Februar 2013 ei n stellte, ist d ie Beschwerde gutzuheissen. 5.

Betreffend den Antrag de r obsiegenden Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) den Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Person

einschränkt. Versicherungsträgern steht grundsätzlich kein Parteient schädigungs an spruch zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz . 114 zu Art. 61) . Es besteht kein Anlass, bei der Beschwerdeführerin von diesem Grund satz abzuweichen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG

vom 22. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beigeladene im Zu sammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 2012 auch über den 28. Februar 2013 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Helsana Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ ist seit dem 13. April 1995 im Pen sum von 40 % als Raumpflegerin bei der Politischen Gemeinde Y.___ angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 6/1) .

Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Dezember 2012 liess die Versicherte der Helsana mitteilen, sie sei am 4. Dezember 2012 ausgerutsch t un d habe sich dabei eine leichte Bänderzerr u ng am rechten Knie sowie einen Riss beim Menis kus zugezogen (Urk. 6/1) . Die Helsana erbrachte in der Folge Heilbehandlungs leistungen . M it Verfügung vom 7. Nov ember 2013 (Urk. 6/5) teilte sie der Versi cherten mit, da s s der Vorzustand per 28. Februar 2013 wieder erreicht gewesen sei, weshalb die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden . Die hie gegen von der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), dem

Krankenversi cherer von X.___, erhobene Einsprache (Urk. 6/11) wies sie am 22. Januar 2014 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss

UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mi t Hinweisen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sache n beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent spre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die SWICA am 17. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk.

1 S.

2): „1.

Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 sei aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch über den 28. Februar 2013 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 3.

Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .“

Die Helsana schloss am 28. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde, so weit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5). Die mit Verfügung vom

4. März 2014 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte verzichtete still schwei gend auf eine Stellungnahme, was der SWICA und der Helsana am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Helsana begründete die Leistungseinstellung damit, dass der Unfall vom 4. Dezember 2012 zu einer Bänderzerrung und zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmäle rung geführt habe (Urk. 2 S. 6) . Die kleine Meniskusläsion sei nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführen (Urk. 5 S.

3). Spätestens Ende Februar 2013 sei der S tatus quo sine e rreicht gewesen (Urk. 2 S. 6, Urk.

E. 2.2 Die SWICA stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, indem die Helsana nach dem Sturz vom 4. Dezember 2012 während drei Monaten die Heilbehand lungskosten übernommen habe, habe sie ihre Leistungspflicht für die rechtssei ti gen Kniebeschwerden anerkannt. Da das Dahinfallen des natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und der persistierenden Symp tomatik nicht bewiesen sei, sei die Leistungseinstellung per 28. Februar 2013 zu Unrecht erfolgt. Nachdem die Helsana für die konservativen Massnah men be treff end die Meniskusläsion aufgekommen sei, sei sie auch für die schliesslich durchgeführte arthroskopi sche mediale Teilmeniskektomie

l eis tung spflichtig (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Die von der Beigeladenen nach dem Unfall vom 4. Dezember 2012 erstmals am

10. Dezember 2012 konsultierte Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärz tin

FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. September 2013 ein am 4. Dezember 2012 erlittenes Knierotationstrauma mit Innenmeniskuslä sion und Zerrung des Innenbands; es handle sich um ausschliesslich unfallbe dingte

Schäden . Die Beigeladene habe angegeben, im Schnee auf Eis ausge rutscht, in der Folge zur Seite gekippt und dabei auf das rechte Knie gefallen zu sein. Seither blockiere das Knie und verursache Schmerzen. Es seien ein mini mer Knieerguss, Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt und positive Menis kuszeichen media l vorhanden gewesen. Aufgrund des Befunds der MRI-Unter suchung des rechten Knies vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/2) habe hoch gradiger Verdacht auf einen kleinen horizontalen Riss am Übergang des Hinter horns zur Pars in ter media am Innenmeniskus bestanden. Es hätten sich eine Zerrung des medialen Kollateralbandes am femuralen Ansatz, eine Trochleadys plasie, diskrete Zeichen einer Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und lateraler Chondro pa thie sowie wenig Bursitis präpatellaris beziehungsweise infrapatellaris gezeigt. Sie habe die Beigeladene, die zuvor an keinen ähnlichen Beschwerden gelitten habe, einem Spezialisten überwiesen . Die erste Konsulta tion bei diesem habe am 11. Januar 2013 stattgefunden; nach anfänglich kon servativer Therapie sei nun aufgrund der Persistenz der Beschwerden bei kleiner mediale r Meniskusläsion ein operativer Eingriff vorgesehen. Der Fall sei dem nach noch nicht abge schloss en worden (Urk. 7/1). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FM H für Orthopädische Chirurgie, Sp ortmedizin SGSM, stellte am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/3 S. 1): - Status nach Knie r otationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts - d iskrete mögliche Oberflächenläsion am mediale n

Meniskushin ter horn - Adipositas

Die Beigeladene habe sich am 4. Dezember 2012, als sie auf vereistem Boden ausgerutscht sei, ein Rotationstrauma des rechten Knies zugezogen. Unter loka ler Anwendung von Kältespray und Rheumasalbe und in letzter Zeit weiterge führ tem leichtem Fitnesstraining seien die Beschwerden in den letzten vier Wo chen kontinuierlich leicht regredient gewesen. Aktuell seien beim normalen Ge hen keine eigentlichen Schmerzen mehr vorhanden. Gelegentlich komme es nacht s beim Liegen auf der Seite noch zu Druckschmerzen anteromedial am rechten Knie (Urk. 7/3 S. 1).

Bei MR-tomografisch lediglich diskreter möglicher Oberflächeneinrisse am medialen Meniskushinter horn und Verdacht auf mediale M eniskusvorderhornläsion fänden sich aktuell zwar klinisch positive Meniskus z eichen mit jedoch lediglich sehr leichten Schmerzen. Die Schmerzen hätten im Verlauf der letzten vier Wochen deutlich abgenommen. Die

Beigeladene wün sche deswegen vo r erst keine operative Behandlung. Es seien ihr lokale entzün dungshemmende Massnahmen empfohlen und Physiotherapie verordnet wor den . Sofern die Beschwerden unter dieser Behandlung bis Ende Februar 2013 nicht vollständig abklängen, werde eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt (Urk. 7/3 S. 2). 3.3

Am 27. Februar 2013 berichtete Dr. A.___ über eine leichte Regredienz der Be schwerden unter Physiotherapie; bei vorübergehender Sistierung der Behand lung verstärkten sich die Schmerzen indes wieder. Schmerzh aft sei insbesondere das In-die- Knie-Gehen. Insgesamt zeige sich ein zeitgerechter Verlauf mit noch mässigen Restbeschwerden im Bereich des medialen Seitenbands. Klängen die Beschwerden nicht innert spätestens zwei Monaten ab, sei eine Kniearthroskopie mit möglicher medialer Teilmeniskektomie zu diskutieren. MR-tomographisch habe sich eine grenzwertige Signalalteration im Bereich des medialen Meniskus gefunden. Die Beigeladene unterziehe sich weiterhin einer Physiotherapie und absolviere selbständig ein Krafttraining (Urk. 7/4). 3.4

In seinem Bericht vom 2. September 2013 stellte Dr. A.___ folgende Haupt d iagnosen (Urk. 7/5 S. 1): - Status nach Knie r otationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kol lateralband-Partialläsion rechts - persistierende symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion - Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013 - Verdacht auf Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Status nach therapeutischer Infiltration am 2. September 2013

Die Beigeladene gebe anhaltende, intermittierend auftretende Schmerzen ante romedial am rechten Knie an. Die Schmerzen träten insbesondere beim Bergab gehen auf; aktuell seien sie in Ruhe nicht vorhanden. Ein Instabilitätsgefühl be stehe nicht. Die regelmässige Physiotherapie habe die Beschwerden nicht voll stän dig zum Abklingen bringen können (Urk. 7/5 S. 1). Angesichts der per sistie renden Beschwerden im Bereich der kleinen medialen Meniskusläsion sei nun eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie rechts vorgesehen. Auf grund der zusätzlich vorhandenen Chondropathie

femorotibial mediale und femoropatellar sei eine diagnostische und therapeutische Knieinfiltration rechts durchgeführt worden. So llte dies e Massnahme zu einer vollständigen Beschwer defreiheit füh re n, werde der O perationstermin wieder abgesagt (Urk. 7/5 S. 2). 3.5

Nachdem er am 26. September 2013 am rechten Knie eine arthroskopische me diale Teilmeniskektomie des Hinterhorns durchgeführt hatte (vgl. Operationsbe richt vom 30. September 2013, Urk. 7/7), stellte Dr. A.___ im Austrittsbericht vom 30. September 2013 nachstehende Hauptdiagnosen (Urk. 7/6): - Status nach Knierotationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts - p ersistierend e symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion - femoropatellar und femorotibial medial betonte, jedoch trikomparti mentelle

Gonarthrose rechts - Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013

Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. 3.6

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 17. Oktober 2013 hielt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, beratender Arzt der Helsana, fest, die er hobenen Diagnosen s tünden lediglich noch in einem möglichen natürlichen Kau salzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/8 S. 1 f.). Im MRI vom 12. Dezember 2012 werde eine Pangonarthrose mit Gelenkspaltver schmä lerung beschrieben, was die längere Zeit anhaltenden Beschwerden per se schon erkläre. Die im MRI nachgewiesene kleine Meniskusläsion sei für eine Arthrose nicht untypisch. Die Restbeschwerden ab Ende Februar 2013 seien mit der – unfallfremden - Pangonarthrose zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis bis Ende Februar 2013 zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung geführt habe; per 28. Februar 2013 sei der Status quo sine er reicht gewesen. Die Operation vom 26. September 2013 sei nicht unfallbe dingt, sondern wegen der Gonarthrose erfolgt (Urk. 7/8 S. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per

28. Februar 201 3. Die Helsana erbrachte

im Zusammenhang mit dem Unfall vom

4. Dezember 2012 ursprünglich – vorbehaltlos – Heilbehandlungskosten betreff end die Beschwerden am rechten Knie und anerkennt für die Zeit bis Ende Februar 2013 auch weiterhin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2, Urk. 5) . Zu prüfen ist demnach, ob der Kausalzusammenhang zwischen der per sistie ren den Symptomatik und dem fraglichen Ereignis (spätestens) per 28. Februar 2013 dahingefallen ist; die Beweislast hiefür trägt die Beschwerde gegnerin (E. 1.2). 4.2

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls am rechten Knie einen Vorzustand in Form einer Pang onarthrose mit Gelenk spaltverschmäleru n g aufwies, welche bis dahin asymptomatisch war. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann einhellig hervor, dass die durch den Unfall ausgelösten rechtsseitigen Kniebeschwerden nach anfänglich leichter Regredienz

unter konservativer Behandlung nie gänzlich abklangen, sondern bis zum operativen Eingriff am 26. September 2013 (Urk. 7/7) in erheblichem Aus mass persistierten. Dabei wurden die anhaltenden Schmerzen von sämtli chen Ärz ten vor dem Hintergrund (auch) des kleinen Meniskusrisses g esehen, welcher im – acht Tage nach dem fraglichen Unfall durchgeführten – MRI vom 12. Dezem ber 2012 (erstmals) bildgebend nachgewiesen wurde (Urk. 7/2) . Dr.

Z.___

konstatierte bereits anlässlich der weniger als eine Woche nach dem Ereignis vom 4. Dezember 2012 erfolgten Erstkonsultation positi ve Menis kuszeichen

und erachtete die Meniskusläsion

– in Kenntnis der Pangon arthrose

mit Gelenkspaltverschmälerung -

als unfallkausal (Urk. 7/1). In der Folge brachte auch der Orthopädische Chirurg Dr. A.___

in sämtlichen Berichten zum Aus druck, dass er von der Ursächlichkeit des Unfalls für den Meniskusriss bezieh ungsweise die anhaltende Symptomatik im Bereich des rechten Knies ausging (Urk. 7/3-7) .

Aufgrund des am 4. Dezember 2012 konkret erlittenen Traumas, des seitherigen Beschwerdeverlaufs und der übereinstimmenden und einleuchtenden Einschät zungen der beiden behandelnden Ärzte (Urk. 7/1 und Urk. 7/3-7) erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die über den 28. Februar 2013 hinaus anhal ten den rechtsseitigen Knieschmerzen weiterhin in einem natürlichen Kausalzu sammenhang zum fraglichen Geschehnis standen und der Menisku sschaden durch das am 4. Dezember 2012 erlittene Trauma verursacht wurde. D ass der Meniskusr iss degenerativer Natur beziehungsweise durch die Gonarthrose be dingt sei, wie dies Prof. Dr. B.___, der beratende Arzt der Helsana, unter Hinweis darauf, dass kleine Meniskusläsionen bei bestehender Arthrose nicht untypisch seien, dartat (Urk. 7/8), vermag angesichts der geschilderten konkre ten Gegeben heiten nicht zu überzeugen. Vom überwiegend wahrscheinlichen Erreichen des Status quo sine per Ende Februar 2013 kann daher nicht ausge gangen werden. 4. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Dahinfallen des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom

4. Dezember 2012 und den über den

28. Februar 2013 hinaus persistierenden und zum operativen Eingriff vom 26. September 2013 führenden Beschwerden nicht als überwiegend wahr schein lich erscheint . Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen demnach zu Unrecht per Ende Februar 2013 ei n stellte, ist d ie Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00043 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

17. Dezember 2014 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ ist seit dem 13. April 1995 im Pen sum von 40 % als Raumpflegerin bei der Politischen Gemeinde Y.___ angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 6/1) .

Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Dezember 2012 liess die Versicherte der Helsana mitteilen, sie sei am 4. Dezember 2012 ausgerutsch t un d habe sich dabei eine leichte Bänderzerr u ng am rechten Knie sowie einen Riss beim Menis kus zugezogen (Urk. 6/1) . Die Helsana erbrachte in der Folge Heilbehandlungs leistungen . M it Verfügung vom 7. Nov ember 2013 (Urk. 6/5) teilte sie der Versi cherten mit, da s s der Vorzustand per 28. Februar 2013 wieder erreicht gewesen sei, weshalb die Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt würden . Die hie gegen von der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), dem

Krankenversi cherer von X.___, erhobene Einsprache (Urk. 6/11) wies sie am 22. Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die SWICA am 17. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk.

1 S.

2): „1.

Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 sei aufzuheben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch über den 28. Februar 2013 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 3.

Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be schwerdegegnerin .“

Die Helsana schloss am 28. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde, so weit darauf einzutreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5). Die mit Verfügung vom

4. März 2014 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte verzichtete still schwei gend auf eine Stellungnahme, was der SWICA und der Helsana am 15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss

UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mi t Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sache n beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent spre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.

328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 2.1

Die Helsana begründete die Leistungseinstellung damit, dass der Unfall vom 4. Dezember 2012 zu einer Bänderzerrung und zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung der vorbestehenden Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmäle rung geführt habe (Urk. 2 S. 6) . Die kleine Meniskusläsion sei nicht auf das fragliche Ereignis zurückzuführen (Urk. 5 S.

3). Spätestens Ende Februar 2013 sei der S tatus quo sine e rreicht gewesen (Urk. 2 S. 6, Urk.

5 S.

3) . D ie über den 28. Februar 2013 hinaus persistierende Symptomatik sei mit der Arthrose zu er klären; aufgrund der Folgen dieses Gesundheitsschadens – und nicht etwa we gen der unfallbedingten Läsion – sei auch die Operation vom 26. September 2013 durchgeführt worden (Urk. 2 S. 6 f.). Sie, die Helsana, habe ihre Leistungs pflicht nie anerkannt, sondern sei lediglich – ohne Überprüfung des entspre chen den Anspruchs und ohne Erteilung einer Kostengutsprache

– für die Heil be hand lungskosten aufgekommen (Urk. 5 S. 2 und S. 3). 2.2

Die SWICA stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, indem die Helsana nach dem Sturz vom 4. Dezember 2012 während drei Monaten die Heilbehand lungskosten übernommen habe, habe sie ihre Leistungspflicht für die rechtssei ti gen Kniebeschwerden anerkannt. Da das Dahinfallen des natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und der persistierenden Symp tomatik nicht bewiesen sei, sei die Leistungseinstellung per 28. Februar 2013 zu Unrecht erfolgt. Nachdem die Helsana für die konservativen Massnah men be treff end die Meniskusläsion aufgekommen sei, sei sie auch für die schliesslich durchgeführte arthroskopi sche mediale Teilmeniskektomie

l eis tung spflichtig (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Die von der Beigeladenen nach dem Unfall vom 4. Dezember 2012 erstmals am

10. Dezember 2012 konsultierte Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärz tin

FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. September 2013 ein am 4. Dezember 2012 erlittenes Knierotationstrauma mit Innenmeniskuslä sion und Zerrung des Innenbands; es handle sich um ausschliesslich unfallbe dingte

Schäden . Die Beigeladene habe angegeben, im Schnee auf Eis ausge rutscht, in der Folge zur Seite gekippt und dabei auf das rechte Knie gefallen zu sein. Seither blockiere das Knie und verursache Schmerzen. Es seien ein mini mer Knieerguss, Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt und positive Menis kuszeichen media l vorhanden gewesen. Aufgrund des Befunds der MRI-Unter suchung des rechten Knies vom 12. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/2) habe hoch gradiger Verdacht auf einen kleinen horizontalen Riss am Übergang des Hinter horns zur Pars in ter media am Innenmeniskus bestanden. Es hätten sich eine Zerrung des medialen Kollateralbandes am femuralen Ansatz, eine Trochleadys plasie, diskrete Zeichen einer Pangonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und lateraler Chondro pa thie sowie wenig Bursitis präpatellaris beziehungsweise infrapatellaris gezeigt. Sie habe die Beigeladene, die zuvor an keinen ähnlichen Beschwerden gelitten habe, einem Spezialisten überwiesen . Die erste Konsulta tion bei diesem habe am 11. Januar 2013 stattgefunden; nach anfänglich kon servativer Therapie sei nun aufgrund der Persistenz der Beschwerden bei kleiner mediale r Meniskusläsion ein operativer Eingriff vorgesehen. Der Fall sei dem nach noch nicht abge schloss en worden (Urk. 7/1). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FM H für Orthopädische Chirurgie, Sp ortmedizin SGSM, stellte am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/3 S. 1): - Status nach Knie r otationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts - d iskrete mögliche Oberflächenläsion am mediale n

Meniskushin ter horn - Adipositas

Die Beigeladene habe sich am 4. Dezember 2012, als sie auf vereistem Boden ausgerutscht sei, ein Rotationstrauma des rechten Knies zugezogen. Unter loka ler Anwendung von Kältespray und Rheumasalbe und in letzter Zeit weiterge führ tem leichtem Fitnesstraining seien die Beschwerden in den letzten vier Wo chen kontinuierlich leicht regredient gewesen. Aktuell seien beim normalen Ge hen keine eigentlichen Schmerzen mehr vorhanden. Gelegentlich komme es nacht s beim Liegen auf der Seite noch zu Druckschmerzen anteromedial am rechten Knie (Urk. 7/3 S. 1).

Bei MR-tomografisch lediglich diskreter möglicher Oberflächeneinrisse am medialen Meniskushinter horn und Verdacht auf mediale M eniskusvorderhornläsion fänden sich aktuell zwar klinisch positive Meniskus z eichen mit jedoch lediglich sehr leichten Schmerzen. Die Schmerzen hätten im Verlauf der letzten vier Wochen deutlich abgenommen. Die

Beigeladene wün sche deswegen vo r erst keine operative Behandlung. Es seien ihr lokale entzün dungshemmende Massnahmen empfohlen und Physiotherapie verordnet wor den . Sofern die Beschwerden unter dieser Behandlung bis Ende Februar 2013 nicht vollständig abklängen, werde eine Kniearthroskopie rechts durchgeführt (Urk. 7/3 S. 2). 3.3

Am 27. Februar 2013 berichtete Dr. A.___ über eine leichte Regredienz der Be schwerden unter Physiotherapie; bei vorübergehender Sistierung der Behand lung verstärkten sich die Schmerzen indes wieder. Schmerzh aft sei insbesondere das In-die- Knie-Gehen. Insgesamt zeige sich ein zeitgerechter Verlauf mit noch mässigen Restbeschwerden im Bereich des medialen Seitenbands. Klängen die Beschwerden nicht innert spätestens zwei Monaten ab, sei eine Kniearthroskopie mit möglicher medialer Teilmeniskektomie zu diskutieren. MR-tomographisch habe sich eine grenzwertige Signalalteration im Bereich des medialen Meniskus gefunden. Die Beigeladene unterziehe sich weiterhin einer Physiotherapie und absolviere selbständig ein Krafttraining (Urk. 7/4). 3.4

In seinem Bericht vom 2. September 2013 stellte Dr. A.___ folgende Haupt d iagnosen (Urk. 7/5 S. 1): - Status nach Knie r otationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kol lateralband-Partialläsion rechts - persistierende symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion - Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013 - Verdacht auf Epicondylitis

humeri

ulnaris rechts - Status nach therapeutischer Infiltration am 2. September 2013

Die Beigeladene gebe anhaltende, intermittierend auftretende Schmerzen ante romedial am rechten Knie an. Die Schmerzen träten insbesondere beim Bergab gehen auf; aktuell seien sie in Ruhe nicht vorhanden. Ein Instabilitätsgefühl be stehe nicht. Die regelmässige Physiotherapie habe die Beschwerden nicht voll stän dig zum Abklingen bringen können (Urk. 7/5 S. 1). Angesichts der per sistie renden Beschwerden im Bereich der kleinen medialen Meniskusläsion sei nun eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie rechts vorgesehen. Auf grund der zusätzlich vorhandenen Chondropathie

femorotibial mediale und femoropatellar sei eine diagnostische und therapeutische Knieinfiltration rechts durchgeführt worden. So llte dies e Massnahme zu einer vollständigen Beschwer defreiheit füh re n, werde der O perationstermin wieder abgesagt (Urk. 7/5 S. 2). 3.5

Nachdem er am 26. September 2013 am rechten Knie eine arthroskopische me diale Teilmeniskektomie des Hinterhorns durchgeführt hatte (vgl. Operationsbe richt vom 30. September 2013, Urk. 7/7), stellte Dr. A.___ im Austrittsbericht vom 30. September 2013 nachstehende Hauptdiagnosen (Urk. 7/6): - Status nach Knierotationstrauma am 4. Dezember 2012 mit medialer Kollateralband-Partialläsion rechts - p ersistierend e symptomatische mediale Meniskushinterhornläsion - femoropatellar und femorotibial medial betonte, jedoch trikomparti mentelle

Gonarthrose rechts - Status nach therapeutischer Knieinfiltration rechts am 2. September 2013

Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. 3.6

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 17. Oktober 2013 hielt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, beratender Arzt der Helsana, fest, die er hobenen Diagnosen s tünden lediglich noch in einem möglichen natürlichen Kau salzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2012 (Urk. 7/8 S. 1 f.). Im MRI vom 12. Dezember 2012 werde eine Pangonarthrose mit Gelenkspaltver schmä lerung beschrieben, was die längere Zeit anhaltenden Beschwerden per se schon erkläre. Die im MRI nachgewiesene kleine Meniskusläsion sei für eine Arthrose nicht untypisch. Die Restbeschwerden ab Ende Februar 2013 seien mit der – unfallfremden - Pangonarthrose zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis bis Ende Februar 2013 zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung geführt habe; per 28. Februar 2013 sei der Status quo sine er reicht gewesen. Die Operation vom 26. September 2013 sei nicht unfallbe dingt, sondern wegen der Gonarthrose erfolgt (Urk. 7/8 S. 2). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per

28. Februar 201 3. Die Helsana erbrachte

im Zusammenhang mit dem Unfall vom

4. Dezember 2012 ursprünglich – vorbehaltlos – Heilbehandlungskosten betreff end die Beschwerden am rechten Knie und anerkennt für die Zeit bis Ende Februar 2013 auch weiterhin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 2, Urk. 5) . Zu prüfen ist demnach, ob der Kausalzusammenhang zwischen der per sistie ren den Symptomatik und dem fraglichen Ereignis (spätestens) per 28. Februar 2013 dahingefallen ist; die Beweislast hiefür trägt die Beschwerde gegnerin (E. 1.2). 4.2

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls am rechten Knie einen Vorzustand in Form einer Pang onarthrose mit Gelenk spaltverschmäleru n g aufwies, welche bis dahin asymptomatisch war. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht sodann einhellig hervor, dass die durch den Unfall ausgelösten rechtsseitigen Kniebeschwerden nach anfänglich leichter Regredienz

unter konservativer Behandlung nie gänzlich abklangen, sondern bis zum operativen Eingriff am 26. September 2013 (Urk. 7/7) in erheblichem Aus mass persistierten. Dabei wurden die anhaltenden Schmerzen von sämtli chen Ärz ten vor dem Hintergrund (auch) des kleinen Meniskusrisses g esehen, welcher im – acht Tage nach dem fraglichen Unfall durchgeführten – MRI vom 12. Dezem ber 2012 (erstmals) bildgebend nachgewiesen wurde (Urk. 7/2) . Dr.

Z.___

konstatierte bereits anlässlich der weniger als eine Woche nach dem Ereignis vom 4. Dezember 2012 erfolgten Erstkonsultation positi ve Menis kuszeichen

und erachtete die Meniskusläsion

– in Kenntnis der Pangon arthrose

mit Gelenkspaltverschmälerung -

als unfallkausal (Urk. 7/1). In der Folge brachte auch der Orthopädische Chirurg Dr. A.___

in sämtlichen Berichten zum Aus druck, dass er von der Ursächlichkeit des Unfalls für den Meniskusriss bezieh ungsweise die anhaltende Symptomatik im Bereich des rechten Knies ausging (Urk. 7/3-7) .

Aufgrund des am 4. Dezember 2012 konkret erlittenen Traumas, des seitherigen Beschwerdeverlaufs und der übereinstimmenden und einleuchtenden Einschät zungen der beiden behandelnden Ärzte (Urk. 7/1 und Urk. 7/3-7) erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die über den 28. Februar 2013 hinaus anhal ten den rechtsseitigen Knieschmerzen weiterhin in einem natürlichen Kausalzu sammenhang zum fraglichen Geschehnis standen und der Menisku sschaden durch das am 4. Dezember 2012 erlittene Trauma verursacht wurde. D ass der Meniskusr iss degenerativer Natur beziehungsweise durch die Gonarthrose be dingt sei, wie dies Prof. Dr. B.___, der beratende Arzt der Helsana, unter Hinweis darauf, dass kleine Meniskusläsionen bei bestehender Arthrose nicht untypisch seien, dartat (Urk. 7/8), vermag angesichts der geschilderten konkre ten Gegeben heiten nicht zu überzeugen. Vom überwiegend wahrscheinlichen Erreichen des Status quo sine per Ende Februar 2013 kann daher nicht ausge gangen werden. 4. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Dahinfallen des natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom

4. Dezember 2012 und den über den

28. Februar 2013 hinaus persistierenden und zum operativen Eingriff vom 26. September 2013 führenden Beschwerden nicht als überwiegend wahr schein lich erscheint . Da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen demnach zu Unrecht per Ende Februar 2013 ei n stellte, ist d ie Beschwerde gutzuheissen. 5.

Betreffend den Antrag de r obsiegenden Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) den Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Person

einschränkt. Versicherungsträgern steht grundsätzlich kein Parteient schädigungs an spruch zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz . 114 zu Art. 61) . Es besteht kein Anlass, bei der Beschwerdeführerin von diesem Grund satz abzuweichen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG

vom 22. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beigeladene im Zu sammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 2012 auch über den 28. Februar 2013 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung im Sinne der Erwägungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Helsana Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer