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UV.2014.00040

Massiver degenerativer Vorzustand im Bereich der Lendenwirbelsäule; Unfallereignis bloss Gelegenheitsursache. (BGE 8C_557/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 19 38

geborene X.___ war als

Geschäftsleiter/Coach tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

14. April 2013

ausrutschte und auf die rechte Ge sässhälfte fiel

(Schadenmeldung vom

3. Juni 2013 , Urk. 14 /A1). Am 7 . Mai 2013 kon sultierte der Versicherte bei einer Lumboischialgie

PD Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Neurochirurgie

(Urk. 14/M1B1 ) . Bei einer di agnos tizierten ausgeprägten Degeneration auf Höhe L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts durch stark degenerativ veränderte Gelenksanteile, einer Hy p o tro phie des Ligamentum flavum und einem subligamentären Diskussequester wurde n daraufhin am 24. Mai 2013 in der Klinik Z.___ eine erweiterte de kompressive

Fenestration L5/S1 sowie eine Spondylodeseverlängerung von L 2 bis zum Sakrum durchgeführt (Urk. 14/M 9 ). Gestützt auf die

ärztliche Beurtei lung von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, beratender Arzt der AXA vom 5. Juli 2013 (Urk. 14/M6) teilte die AXA dem Versicherten m it Schreiben vom 16 . Juli 2013 (Urk. 1 4 /A 4 ) mit, mangels Un fallkausalität

bestehe für die Operation vom 24. Mai 2013 kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ; die Abklärungskosten würden bis zum 22. Mai 2013 übernommen . Der Versicherte erklärte sich damit nicht einver stan den (Urk. 14/A5), worauf die AXA mit Verfügung vom 29. August 2013 (Urk. 14/A6) unter Hinweis darauf, dass bis zum Zeitpunkt der Operation vom 24. Mai 2013 der Status quo sine erreicht gewesen sei, die Leistungen per 22. Mai 2 0 13 wie angekündigt einstellte. Die hiergegen vom Versicherten erho bene Einsprache (Urk. 14/A8) wies die AXA am 20 . Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Urk. 1) und ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 6) Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtene n Entscheides sowie die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen , insbesondere von Taggelder n

ab

23. Mai 2013 bis 6. Oktober 201 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzu nehmen (Urk. 6 S. 2). Nach ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkran kungen FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/M10), schloss die Be schwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 13) auf Ab weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom

8. Juli 2014 (Urk. 1 9 ) an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 19. August 2014 (Urk. 22) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 mit geteilt wurde (Urk. 2 3 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdegegnerin erwog gestützt auf die medizinischen Beurteilungen der

Dres . A.___ und B.___ , spätestens vier Wochen nach dem Sturz vom 14. April 2013 sei vom Erreichen des Status quo sine auszugehen, weshalb die Beschwer den ab dem 22. Mai 2013 nicht mehr auf den Unfall vom 14. April 2013 zu rückzuführen und die Leistungseinstellung zu diesem Zeitpunkt zu Recht erfolgt sei

(Urk. 2, Urk. 13, Urk. 22 ). Demgegenüber brachte

der Be schwerdeführer vor, der Unfall vom 14. April 2013 sei zumindest eine wesentli che Mitursache der zwischen April und Oktober 2013 persistierenden Rücken beschwerden gewesen . Wäre er am 14. April 2013 nicht gestürzt, hätte er nicht operiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb mit Blick auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) zu erbringen, allenfalls seien weitere Abklärungen vorzuneh men

(Urk. 1 , Urk. 6, Urk. 19). 2. 2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 3. 3.1

Am 7. Mai 2013 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ , welcher zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete, der Beschwerdeführ er sei am 14. April 2013 auf die rechte Seite gestürzt, wobei nachfolgend eine Lumbo ischialgie aufgetreten sei. Diese Beschwerden seien als Rückfall zu werten, da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter den Folgen einer Mehretagen pathologie der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 14/M1) . 3.2

Bei einer diagnostizierten ausgeprägten Degeneration

auf Höhe L5/S1 mit Kom pression der Wurzel S1 rechts durch stark degenerativ veränderte Gelenksan teile, einer Hypo trophie des Ligamentum flavum und einem subligamentären Diskussequester wurde n in der Klinik Z.___ am 24. Mai 2013 (durch die Ärzte Dres . Y.___ [FMH Neurochirurgie] und C.___ , [FMH Orthopä die])

eine erweiterte dekompressive

Fenestration L5/S1 sowie eine Spondylo desever längerung von L2 bis zum Sakrum durchgeführt (Urk. 14/M9).

Dr. Y.___

notierte in seinem Operationsbericht (Urk. 14/M9), es bestehe eine Mehretagenpathologie der Lendenwirbelsäule mit Status nach dekompres siver

Spondylodese L4 bis L5 im Oktober 2009, mit Status nach dekompressiver

V erlängerungsspondylodese von L2 bis L5 im Juli 2011 und mit Status nach mehrfachen periradikulären Infiltrationen bei S1 und L5/S 1. Am 14. April 2013 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Seite gestürzt und leide seither unter ei ner ausgeprägten Lumboischialgie rechts. Es sei zu einer

Fussheberparese und eine Fusssenkerparese rechts sowie zu einer Hyposensibilität und eine r

Schmer zausstrahlung im Dermatom S1 rechts gekommen . Das CT und die Funktions aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2013 hätten eine progrediente epifusionelle Degeneration von L5/S1 mit einer Spondylarthrose bei L5/S1 ge zeigt, welche zu einer re z essalen Einengung von S1 rechts geführt hätten, zu sätzlich habe sich eine epifusionelle zunehmende Degeneration auf den Höhen L1/S2 und Th12/L1 gezeigt. Es liege eine Instabilität auf den Höhen Th12/L1 und L5/S1 vor. Zusätzlich hätten sich Anhaltspunkte für eine Lockerung der Schraube in L5 gefunden ( Urk. 14/M9 S. 1).

Der Operateur Dr. C.___ hielt seinerseits in seinem Operationsbericht (Urk. 14/M7) fest, der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit unter rezidivie renden Beschwerden im Bereich des Interv ertebralgelenkes L5/S1 rechts. Der Be schwerdeführer habe dies es bei Stürzen auch wiederholt traumatisiert . Jetzt sei zu den lumbovertebralen Beschwerden noch ein radikuläres Problem ge kom men mit sensomotorischen partiellen Ausfällen der Wurzeln L5 und S1 rechts. Eine konservative Behandlung habe keinen Sinn mehr gemacht (Urk. 14/M7) . 3.3

Dr. A.___

hielt in seiner ärztlichen Beurteilung der Aktenlage vom

5. Juli 2013 (Urk. 14/M6 ) fest , am 14. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer einen Motor radunfall mit Kontusion des Gesässes rechts bei vorbestehend bekannter dege nerativer Instabilität bei L4/L5 mit unfallfremdem radikulärem Reiz- und Aus fallsyndrom bei L5 erlitten . Zusätzlich hätten schwere Segementsdegenerationen thorakal und lumbal bestanden. Ob das Sturzereignis tatsächlich eine Nerven kompression bei vorausgehend engem Foramen bewirkt habe , sei möglich, je doch nicht gesichert. Es sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren immer wieder unter radikuläre n Reizungen bei L5 gelitten habe. Eine richtung s gebende Veränderung sei nicht dokumentiert worden. Dieselbe Beur teilung treffe für das Ereignis vom 14. April 2013 zu . E s sei zu einer nicht richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung bei relevanten Vorzu ständen degenerativ und postoperativ gekommen. Die Operation vom Mai 2013 sei höchstens möglich, eher aber nicht unfallkausal zu begründen . Zum Zeit punkt der Operation sei die vorübergehende , nicht richtungsgebende Ver schl ech t erung bereits abgeschlossen und bei einem offensichtlich leichten Kon tusions ereignis der Status quo sine erreicht gewesen. 3.4

Dr. B.___

hielt in seiner Beurteilung vom

24. April 2014

dafür (Urk. 14/M10 ), es sei en wiederum – wie bereits beim Unfall im Jahr 2009 – ein Ereignis, jedoch keine Strukturveränderung en dokumentiert, welche die Kriterien einer trauma t is chen Läsion erfüllen würden . Dagegen bestehe ein Vorzustand im Sinne einer kom plexen, multisegmentalen Degenerationserkrankung und einem Zustand nach zwei Wirbelsäuleneingriffen mit Spondylodesen bei L4/5 beziehungsweise L2-L 5. Es seien keine Fraktur, keine ligamentäre Läsion, keine diskale Läsion, kein Hämatom und kein Gewebeödem, mithin also kein e Läsionen dokumentiert, welche traumatisch zu erklären wären. Die unmittelbar zum Eingriff vom 24. Mai 2013 führende Indikation sei die sensomotorische Ausfallssymptomatik bei S1 gewesen, die sich im Anschluss an das Ereignis vom 14. April 2013 exazerbativ verschlimmert habe. Das Intervertebralgelenk L5/S1 und d ie Wurzel bei S1 sei en bereits früher im Fokus interventioneller Schmerzbehandlungen ge wesen. Diese sei en zuvor und auch jetzt einerseits durch die foraminale

Steno sierung L5/S1 und andererseits möglicherweise zusätzlich durch den Diskusse quester auf die ser Höhe bedingt gewesen. Die Dekompression der Wurzel bei S1 habe dann zur Erholung derselben mit Ausklingen der neurologischen Sympto matik geführt (Urk. 14/M10 S. 2-3). Die stenosierende hypert rophe Spondylar throse L5/S1 ent spreche keiner Traumafolge . Der beschriebene Diskussequester erfülle das Kri te rium einer traumatischen Läsion ebenfalls nicht. Eine traumati sche lumbale Dis kushernie

– beziehungsweise ein entsprechender Sequester – komme nur bei sehr schweren Unfällen vor, sofern die entsprechende Band scheibe zuvor gesund ge wesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es am 14. April 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines in seiner Gesamtheit massiven Vorzustandes gekommen sei, der die hauptsächliche Ursa che der darauf fol genden Beschwerden plausibel zu erklären vermöge, und dass das Ereignis lediglich Auslöser dieser Beschwerden gewesen sei. Eine richtung s gebende Ver schlimmerung sei auch dieses Mal aufgrund fehlender, traumatisch erklärbarer Läsionen nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 14/M10 S. 3). Der Arzt führ t e weiter aus , es sei somit davon auszugehen, dass der Status quo si ne schnell er reicht gewesen sei; unter Berücksichtigung der Umstände des Ereig nisses sp ätes tens vier Wochen danach beziehungsweise am 13. Mai 2013 , aus gehend von einer vorübergehenden Verschlimmerung (Urk. 14/M10 S. 4) . Zur Frage, ob die Operation vom 24. Mai 2013 mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch ohne Unfallereignis in absehbarer Zeit hätte durchgeführt werden müssen, hielt der Arzt dafür , die Nervenwurzel bei S1 rechts sei durch die rechtsseitige ma ssive Stenose und wahrscheinlich auch durch den Diskussequ ester aufgrund des sehr geringen räumlichen Spielraums erheblich kompromit tiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass irgendeine Form von Überlastung oder auch ein Bagatellsturz je derzeit zu einer Irritation beziehungsweise Kom pression der Wurzel S1 mit sensiblen oder motorischen Ausfällen hätte führen können, insbesondere auch des halb, weil die im Juli 2011 durchgeführte Spon dylodese nur bis zu L5 ge führt und das die Nervenwurzel S1 führende Segment L5/S1 das einzige bewe gungsfreie Segment unterhalb von L2 und somit für äussere mechanische Ein flüsse besonders anfällig gewesen sei. Diese exponierte Ausgangslage des Seg mentes L5/S1 sei mit der Operation vom 24. Mai 2013 beseitigt worden, indem die Spondylodese bis zu S1 verlängert worden sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch ohne das Ereignis vom 14. April 2013 früher oder später entsprechende Beschwerden auf getreten wären, welche dem Segment L5/S1 hätten zu geordnet werden können (Urk. 14/M10 S. 5). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität spätestens ab dem 22. Mai 2013 verneinte. Angesichts dessen, dass über keinerlei Unfallfolgen wie Frak turen, Hämatome oder Ödeme berichtet wurde und der Beschwerdeführer erst mals mehr als drei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, ist die Beur teilung von Dr. B.___ , wonach keine traumatisch bedingte Diskushernie vor gelegen habe (E. 3.4) , nachvollziehbar. Es entspricht einer medizinischen Er fahrungs tat sache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandschei ben veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schw ere und geeignet war, eine Schädi gung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeitsun fähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4; U

441/04 vom 13. Juni 2005, E. 1 und 3.1) , was nach dem Gesagten vor liegend nicht der Fall war . Sodann kann der Beurteilung von Dr. B.___ auch ohne wei teres gefolgt werden, wenn er festhält , dass die stenosierende hyper trophe Spon dylarthrose L5/S1 ebenfalls keiner Traumafolge

entspreche (E. 3.4) . Es sind s omit

– wie von Dr. B.___ zu Recht ausgeführt – keine rlei Strukturver ände rungen dokumentiert, welche die Kriterien einer traum atischen Läsion er füllen würden . Hätte gemäss Dr. B.___ jede rzeit

ein alltägliches Bagatellereignis zu einer Irritation beziehungsweise zu einer Kompression der Wurzel S1 mit sen sib len oder motorischen Ausfällen führen können (E. 3.4)

– was ange sichts des massiven Vorzustandes und des Unfallereignisses (keine Kontusionen oder ähn liches dokumentiert) nachvollziehbar erscheint - , handelt es sich den n beim Un fall vom 14. April 2013 bloss

um eine Gelegenheits- oder Zufallsursa che . Eine solche ist rechtssprechungsgemäss gegeben, wenn die unfallbedingte Einwir kung auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der patho genen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch

Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 54 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ). Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. Mai 2013 eingestellt hat. 4.2

Da die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers somit

nach dem 22. Mai 2013 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, ist seine Berufung auf Art. 36 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1 und E. 2.2) unbehilflich. 5.

Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen demen ts prechend zu Recht ab dem 22. Mai 2013 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 19 38

geborene X.___ war als

Geschäftsleiter/Coach tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

14. April 2013

ausrutschte und auf die rechte Ge sässhälfte fiel

(Schadenmeldung vom

3. Juni 2013 , Urk. 14 /A1). Am 7 . Mai 2013 kon sultierte der Versicherte bei einer Lumboischialgie

PD Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Neurochirurgie

(Urk. 14/M1B1 ) . Bei einer di agnos tizierten ausgeprägten Degeneration auf Höhe L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts durch stark degenerativ veränderte Gelenksanteile, einer Hy p o tro phie des Ligamentum flavum und einem subligamentären Diskussequester wurde n daraufhin am 24. Mai 2013 in der Klinik Z.___ eine erweiterte de kompressive

Fenestration L5/S1 sowie eine Spondylodeseverlängerung von L

E. 2 bis zum Sakrum durchgeführt (Urk. 14/M 9 ). Gestützt auf die

ärztliche Beurtei lung von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, beratender Arzt der AXA vom 5. Juli 2013 (Urk. 14/M6) teilte die AXA dem Versicherten m it Schreiben vom 16 . Juli 2013 (Urk. 1

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 4 ) mit, mangels Un fallkausalität

bestehe für die Operation vom 24. Mai 2013 kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ; die Abklärungskosten würden bis zum 22. Mai 2013 übernommen . Der Versicherte erklärte sich damit nicht einver stan den (Urk. 14/A5), worauf die AXA mit Verfügung vom 29. August 2013 (Urk. 14/A6) unter Hinweis darauf, dass bis zum Zeitpunkt der Operation vom 24. Mai 2013 der Status quo sine erreicht gewesen sei, die Leistungen per 22. Mai 2 0 13 wie angekündigt einstellte. Die hiergegen vom Versicherten erho bene Einsprache (Urk. 14/A8) wies die AXA am 20 . Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Urk. 1) und ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 6) Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtene n Entscheides sowie die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen , insbesondere von Taggelder n

ab

23. Mai 2013 bis 6. Oktober 201 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzu nehmen (Urk. 6 S. 2). Nach ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkran kungen FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/M10), schloss die Be schwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 13) auf Ab weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom

8. Juli 2014 (Urk. 1

E. 4.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität spätestens ab dem 22. Mai 2013 verneinte. Angesichts dessen, dass über keinerlei Unfallfolgen wie Frak turen, Hämatome oder Ödeme berichtet wurde und der Beschwerdeführer erst mals mehr als drei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, ist die Beur teilung von Dr. B.___ , wonach keine traumatisch bedingte Diskushernie vor gelegen habe (E. 3.4) , nachvollziehbar. Es entspricht einer medizinischen Er fahrungs tat sache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandschei ben veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schw ere und geeignet war, eine Schädi gung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeitsun fähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4; U

441/04 vom 13. Juni 2005, E. 1 und 3.1) , was nach dem Gesagten vor liegend nicht der Fall war . Sodann kann der Beurteilung von Dr. B.___ auch ohne wei teres gefolgt werden, wenn er festhält , dass die stenosierende hyper trophe Spon dylarthrose L5/S1 ebenfalls keiner Traumafolge

entspreche (E. 3.4) . Es sind s omit

– wie von Dr. B.___ zu Recht ausgeführt – keine rlei Strukturver ände rungen dokumentiert, welche die Kriterien einer traum atischen Läsion er füllen würden . Hätte gemäss Dr. B.___ jede rzeit

ein alltägliches Bagatellereignis zu einer Irritation beziehungsweise zu einer Kompression der Wurzel S1 mit sen sib len oder motorischen Ausfällen führen können (E. 3.4)

– was ange sichts des massiven Vorzustandes und des Unfallereignisses (keine Kontusionen oder ähn liches dokumentiert) nachvollziehbar erscheint - , handelt es sich den n beim Un fall vom 14. April 2013 bloss

um eine Gelegenheits- oder Zufallsursa che . Eine solche ist rechtssprechungsgemäss gegeben, wenn die unfallbedingte Einwir kung auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der patho genen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch

Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 54 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ). Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. Mai 2013 eingestellt hat.

E. 4.2 Da die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers somit

nach dem 22. Mai 2013 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, ist seine Berufung auf Art. 36 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1 und E. 2.2) unbehilflich. 5.

Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen demen ts prechend zu Recht ab dem 22. Mai 2013 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 9 ) an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 19. August 2014 (Urk. 22) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 mit geteilt wurde (Urk. 2 3 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdegegnerin erwog gestützt auf die medizinischen Beurteilungen der

Dres . A.___ und B.___ , spätestens vier Wochen nach dem Sturz vom 14. April 2013 sei vom Erreichen des Status quo sine auszugehen, weshalb die Beschwer den ab dem 22. Mai 2013 nicht mehr auf den Unfall vom 14. April 2013 zu rückzuführen und die Leistungseinstellung zu diesem Zeitpunkt zu Recht erfolgt sei

(Urk. 2, Urk. 13, Urk. 22 ). Demgegenüber brachte

der Be schwerdeführer vor, der Unfall vom 14. April 2013 sei zumindest eine wesentli che Mitursache der zwischen April und Oktober 2013 persistierenden Rücken beschwerden gewesen . Wäre er am 14. April 2013 nicht gestürzt, hätte er nicht operiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb mit Blick auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) zu erbringen, allenfalls seien weitere Abklärungen vorzuneh men

(Urk. 1 , Urk. 6, Urk. 19). 2.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 3. 3.1

Am 7. Mai 2013 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ , welcher zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete, der Beschwerdeführ er sei am 14. April 2013 auf die rechte Seite gestürzt, wobei nachfolgend eine Lumbo ischialgie aufgetreten sei. Diese Beschwerden seien als Rückfall zu werten, da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter den Folgen einer Mehretagen pathologie der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 14/M1) . 3.2

Bei einer diagnostizierten ausgeprägten Degeneration

auf Höhe L5/S1 mit Kom pression der Wurzel S1 rechts durch stark degenerativ veränderte Gelenksan teile, einer Hypo trophie des Ligamentum flavum und einem subligamentären Diskussequester wurde n in der Klinik Z.___ am 24. Mai 2013 (durch die Ärzte Dres . Y.___ [FMH Neurochirurgie] und C.___ , [FMH Orthopä die])

eine erweiterte dekompressive

Fenestration L5/S1 sowie eine Spondylo desever längerung von L2 bis zum Sakrum durchgeführt (Urk. 14/M9).

Dr. Y.___

notierte in seinem Operationsbericht (Urk. 14/M9), es bestehe eine Mehretagenpathologie der Lendenwirbelsäule mit Status nach dekompres siver

Spondylodese L4 bis L5 im Oktober 2009, mit Status nach dekompressiver

V erlängerungsspondylodese von L2 bis L5 im Juli 2011 und mit Status nach mehrfachen periradikulären Infiltrationen bei S1 und L5/S 1. Am 14. April 2013 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Seite gestürzt und leide seither unter ei ner ausgeprägten Lumboischialgie rechts. Es sei zu einer

Fussheberparese und eine Fusssenkerparese rechts sowie zu einer Hyposensibilität und eine r

Schmer zausstrahlung im Dermatom S1 rechts gekommen . Das CT und die Funktions aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2013 hätten eine progrediente epifusionelle Degeneration von L5/S1 mit einer Spondylarthrose bei L5/S1 ge zeigt, welche zu einer re z essalen Einengung von S1 rechts geführt hätten, zu sätzlich habe sich eine epifusionelle zunehmende Degeneration auf den Höhen L1/S2 und Th12/L1 gezeigt. Es liege eine Instabilität auf den Höhen Th12/L1 und L5/S1 vor. Zusätzlich hätten sich Anhaltspunkte für eine Lockerung der Schraube in L5 gefunden ( Urk. 14/M9 S. 1).

Der Operateur Dr. C.___ hielt seinerseits in seinem Operationsbericht (Urk. 14/M7) fest, der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit unter rezidivie renden Beschwerden im Bereich des Interv ertebralgelenkes L5/S1 rechts. Der Be schwerdeführer habe dies es bei Stürzen auch wiederholt traumatisiert . Jetzt sei zu den lumbovertebralen Beschwerden noch ein radikuläres Problem ge kom men mit sensomotorischen partiellen Ausfällen der Wurzeln L5 und S1 rechts. Eine konservative Behandlung habe keinen Sinn mehr gemacht (Urk. 14/M7) . 3.3

Dr. A.___

hielt in seiner ärztlichen Beurteilung der Aktenlage vom

5. Juli 2013 (Urk. 14/M6 ) fest , am 14. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer einen Motor radunfall mit Kontusion des Gesässes rechts bei vorbestehend bekannter dege nerativer Instabilität bei L4/L5 mit unfallfremdem radikulärem Reiz- und Aus fallsyndrom bei L5 erlitten . Zusätzlich hätten schwere Segementsdegenerationen thorakal und lumbal bestanden. Ob das Sturzereignis tatsächlich eine Nerven kompression bei vorausgehend engem Foramen bewirkt habe , sei möglich, je doch nicht gesichert. Es sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren immer wieder unter radikuläre n Reizungen bei L5 gelitten habe. Eine richtung s gebende Veränderung sei nicht dokumentiert worden. Dieselbe Beur teilung treffe für das Ereignis vom 14. April 2013 zu . E s sei zu einer nicht richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung bei relevanten Vorzu ständen degenerativ und postoperativ gekommen. Die Operation vom Mai 2013 sei höchstens möglich, eher aber nicht unfallkausal zu begründen . Zum Zeit punkt der Operation sei die vorübergehende , nicht richtungsgebende Ver schl ech t erung bereits abgeschlossen und bei einem offensichtlich leichten Kon tusions ereignis der Status quo sine erreicht gewesen. 3.4

Dr. B.___

hielt in seiner Beurteilung vom

24. April 2014

dafür (Urk. 14/M10 ), es sei en wiederum – wie bereits beim Unfall im Jahr 2009 – ein Ereignis, jedoch keine Strukturveränderung en dokumentiert, welche die Kriterien einer trauma t is chen Läsion erfüllen würden . Dagegen bestehe ein Vorzustand im Sinne einer kom plexen, multisegmentalen Degenerationserkrankung und einem Zustand nach zwei Wirbelsäuleneingriffen mit Spondylodesen bei L4/5 beziehungsweise L2-L 5. Es seien keine Fraktur, keine ligamentäre Läsion, keine diskale Läsion, kein Hämatom und kein Gewebeödem, mithin also kein e Läsionen dokumentiert, welche traumatisch zu erklären wären. Die unmittelbar zum Eingriff vom 24. Mai 2013 führende Indikation sei die sensomotorische Ausfallssymptomatik bei S1 gewesen, die sich im Anschluss an das Ereignis vom 14. April 2013 exazerbativ verschlimmert habe. Das Intervertebralgelenk L5/S1 und d ie Wurzel bei S1 sei en bereits früher im Fokus interventioneller Schmerzbehandlungen ge wesen. Diese sei en zuvor und auch jetzt einerseits durch die foraminale

Steno sierung L5/S1 und andererseits möglicherweise zusätzlich durch den Diskusse quester auf die ser Höhe bedingt gewesen. Die Dekompression der Wurzel bei S1 habe dann zur Erholung derselben mit Ausklingen der neurologischen Sympto matik geführt (Urk. 14/M10 S. 2-3). Die stenosierende hypert rophe Spondylar throse L5/S1 ent spreche keiner Traumafolge . Der beschriebene Diskussequester erfülle das Kri te rium einer traumatischen Läsion ebenfalls nicht. Eine traumati sche lumbale Dis kushernie

– beziehungsweise ein entsprechender Sequester – komme nur bei sehr schweren Unfällen vor, sofern die entsprechende Band scheibe zuvor gesund ge wesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es am 14. April 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines in seiner Gesamtheit massiven Vorzustandes gekommen sei, der die hauptsächliche Ursa che der darauf fol genden Beschwerden plausibel zu erklären vermöge, und dass das Ereignis lediglich Auslöser dieser Beschwerden gewesen sei. Eine richtung s gebende Ver schlimmerung sei auch dieses Mal aufgrund fehlender, traumatisch erklärbarer Läsionen nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 14/M10 S. 3). Der Arzt führ t e weiter aus , es sei somit davon auszugehen, dass der Status quo si ne schnell er reicht gewesen sei; unter Berücksichtigung der Umstände des Ereig nisses sp ätes tens vier Wochen danach beziehungsweise am 13. Mai 2013 , aus gehend von einer vorübergehenden Verschlimmerung (Urk. 14/M10 S. 4) . Zur Frage, ob die Operation vom 24. Mai 2013 mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch ohne Unfallereignis in absehbarer Zeit hätte durchgeführt werden müssen, hielt der Arzt dafür , die Nervenwurzel bei S1 rechts sei durch die rechtsseitige ma ssive Stenose und wahrscheinlich auch durch den Diskussequ ester aufgrund des sehr geringen räumlichen Spielraums erheblich kompromit tiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass irgendeine Form von Überlastung oder auch ein Bagatellsturz je derzeit zu einer Irritation beziehungsweise Kom pression der Wurzel S1 mit sensiblen oder motorischen Ausfällen hätte führen können, insbesondere auch des halb, weil die im Juli 2011 durchgeführte Spon dylodese nur bis zu L5 ge führt und das die Nervenwurzel S1 führende Segment L5/S1 das einzige bewe gungsfreie Segment unterhalb von L2 und somit für äussere mechanische Ein flüsse besonders anfällig gewesen sei. Diese exponierte Ausgangslage des Seg mentes L5/S1 sei mit der Operation vom 24. Mai 2013 beseitigt worden, indem die Spondylodese bis zu S1 verlängert worden sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch ohne das Ereignis vom 14. April 2013 früher oder später entsprechende Beschwerden auf getreten wären, welche dem Segment L5/S1 hätten zu geordnet werden können (Urk. 14/M10 S. 5). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00040 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 19 38

geborene X.___ war als

Geschäftsleiter/Coach tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

14. April 2013

ausrutschte und auf die rechte Ge sässhälfte fiel

(Schadenmeldung vom

3. Juni 2013 , Urk. 14 /A1). Am 7 . Mai 2013 kon sultierte der Versicherte bei einer Lumboischialgie

PD Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Neurochirurgie

(Urk. 14/M1B1 ) . Bei einer di agnos tizierten ausgeprägten Degeneration auf Höhe L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts durch stark degenerativ veränderte Gelenksanteile, einer Hy p o tro phie des Ligamentum flavum und einem subligamentären Diskussequester wurde n daraufhin am 24. Mai 2013 in der Klinik Z.___ eine erweiterte de kompressive

Fenestration L5/S1 sowie eine Spondylodeseverlängerung von L 2 bis zum Sakrum durchgeführt (Urk. 14/M 9 ). Gestützt auf die

ärztliche Beurtei lung von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, beratender Arzt der AXA vom 5. Juli 2013 (Urk. 14/M6) teilte die AXA dem Versicherten m it Schreiben vom 16 . Juli 2013 (Urk. 1 4 /A 4 ) mit, mangels Un fallkausalität

bestehe für die Operation vom 24. Mai 2013 kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ; die Abklärungskosten würden bis zum 22. Mai 2013 übernommen . Der Versicherte erklärte sich damit nicht einver stan den (Urk. 14/A5), worauf die AXA mit Verfügung vom 29. August 2013 (Urk. 14/A6) unter Hinweis darauf, dass bis zum Zeitpunkt der Operation vom 24. Mai 2013 der Status quo sine erreicht gewesen sei, die Leistungen per 22. Mai 2 0 13 wie angekündigt einstellte. Die hiergegen vom Versicherten erho bene Einsprache (Urk. 14/A8) wies die AXA am 20 . Januar 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Urk. 1) und ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 6) Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtene n Entscheides sowie die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen , insbesondere von Taggelder n

ab

23. Mai 2013 bis 6. Oktober 201 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzu nehmen (Urk. 6 S. 2). Nach ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkran kungen FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/M10), schloss die Be schwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 (Urk. 13) auf Ab weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom

8. Juli 2014 (Urk. 1 9 ) an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 19. August 2014 (Urk. 22) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 mit geteilt wurde (Urk. 2 3 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D ie Beschwerdegegnerin erwog gestützt auf die medizinischen Beurteilungen der

Dres . A.___ und B.___ , spätestens vier Wochen nach dem Sturz vom 14. April 2013 sei vom Erreichen des Status quo sine auszugehen, weshalb die Beschwer den ab dem 22. Mai 2013 nicht mehr auf den Unfall vom 14. April 2013 zu rückzuführen und die Leistungseinstellung zu diesem Zeitpunkt zu Recht erfolgt sei

(Urk. 2, Urk. 13, Urk. 22 ). Demgegenüber brachte

der Be schwerdeführer vor, der Unfall vom 14. April 2013 sei zumindest eine wesentli che Mitursache der zwischen April und Oktober 2013 persistierenden Rücken beschwerden gewesen . Wäre er am 14. April 2013 nicht gestürzt, hätte er nicht operiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb mit Blick auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) zu erbringen, allenfalls seien weitere Abklärungen vorzuneh men

(Urk. 1 , Urk. 6, Urk. 19). 2. 2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Da hinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 3. 3.1

Am 7. Mai 2013 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ , welcher zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete, der Beschwerdeführ er sei am 14. April 2013 auf die rechte Seite gestürzt, wobei nachfolgend eine Lumbo ischialgie aufgetreten sei. Diese Beschwerden seien als Rückfall zu werten, da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter den Folgen einer Mehretagen pathologie der Lendenwirbelsäule leide (Urk. 14/M1) . 3.2

Bei einer diagnostizierten ausgeprägten Degeneration

auf Höhe L5/S1 mit Kom pression der Wurzel S1 rechts durch stark degenerativ veränderte Gelenksan teile, einer Hypo trophie des Ligamentum flavum und einem subligamentären Diskussequester wurde n in der Klinik Z.___ am 24. Mai 2013 (durch die Ärzte Dres . Y.___ [FMH Neurochirurgie] und C.___ , [FMH Orthopä die])

eine erweiterte dekompressive

Fenestration L5/S1 sowie eine Spondylo desever längerung von L2 bis zum Sakrum durchgeführt (Urk. 14/M9).

Dr. Y.___

notierte in seinem Operationsbericht (Urk. 14/M9), es bestehe eine Mehretagenpathologie der Lendenwirbelsäule mit Status nach dekompres siver

Spondylodese L4 bis L5 im Oktober 2009, mit Status nach dekompressiver

V erlängerungsspondylodese von L2 bis L5 im Juli 2011 und mit Status nach mehrfachen periradikulären Infiltrationen bei S1 und L5/S 1. Am 14. April 2013 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Seite gestürzt und leide seither unter ei ner ausgeprägten Lumboischialgie rechts. Es sei zu einer

Fussheberparese und eine Fusssenkerparese rechts sowie zu einer Hyposensibilität und eine r

Schmer zausstrahlung im Dermatom S1 rechts gekommen . Das CT und die Funktions aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2013 hätten eine progrediente epifusionelle Degeneration von L5/S1 mit einer Spondylarthrose bei L5/S1 ge zeigt, welche zu einer re z essalen Einengung von S1 rechts geführt hätten, zu sätzlich habe sich eine epifusionelle zunehmende Degeneration auf den Höhen L1/S2 und Th12/L1 gezeigt. Es liege eine Instabilität auf den Höhen Th12/L1 und L5/S1 vor. Zusätzlich hätten sich Anhaltspunkte für eine Lockerung der Schraube in L5 gefunden ( Urk. 14/M9 S. 1).

Der Operateur Dr. C.___ hielt seinerseits in seinem Operationsbericht (Urk. 14/M7) fest, der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit unter rezidivie renden Beschwerden im Bereich des Interv ertebralgelenkes L5/S1 rechts. Der Be schwerdeführer habe dies es bei Stürzen auch wiederholt traumatisiert . Jetzt sei zu den lumbovertebralen Beschwerden noch ein radikuläres Problem ge kom men mit sensomotorischen partiellen Ausfällen der Wurzeln L5 und S1 rechts. Eine konservative Behandlung habe keinen Sinn mehr gemacht (Urk. 14/M7) . 3.3

Dr. A.___

hielt in seiner ärztlichen Beurteilung der Aktenlage vom

5. Juli 2013 (Urk. 14/M6 ) fest , am 14. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer einen Motor radunfall mit Kontusion des Gesässes rechts bei vorbestehend bekannter dege nerativer Instabilität bei L4/L5 mit unfallfremdem radikulärem Reiz- und Aus fallsyndrom bei L5 erlitten . Zusätzlich hätten schwere Segementsdegenerationen thorakal und lumbal bestanden. Ob das Sturzereignis tatsächlich eine Nerven kompression bei vorausgehend engem Foramen bewirkt habe , sei möglich, je doch nicht gesichert. Es sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren immer wieder unter radikuläre n Reizungen bei L5 gelitten habe. Eine richtung s gebende Veränderung sei nicht dokumentiert worden. Dieselbe Beur teilung treffe für das Ereignis vom 14. April 2013 zu . E s sei zu einer nicht richtungsgebenden vorübergehenden Verschlimmerung bei relevanten Vorzu ständen degenerativ und postoperativ gekommen. Die Operation vom Mai 2013 sei höchstens möglich, eher aber nicht unfallkausal zu begründen . Zum Zeit punkt der Operation sei die vorübergehende , nicht richtungsgebende Ver schl ech t erung bereits abgeschlossen und bei einem offensichtlich leichten Kon tusions ereignis der Status quo sine erreicht gewesen. 3.4

Dr. B.___

hielt in seiner Beurteilung vom

24. April 2014

dafür (Urk. 14/M10 ), es sei en wiederum – wie bereits beim Unfall im Jahr 2009 – ein Ereignis, jedoch keine Strukturveränderung en dokumentiert, welche die Kriterien einer trauma t is chen Läsion erfüllen würden . Dagegen bestehe ein Vorzustand im Sinne einer kom plexen, multisegmentalen Degenerationserkrankung und einem Zustand nach zwei Wirbelsäuleneingriffen mit Spondylodesen bei L4/5 beziehungsweise L2-L 5. Es seien keine Fraktur, keine ligamentäre Läsion, keine diskale Läsion, kein Hämatom und kein Gewebeödem, mithin also kein e Läsionen dokumentiert, welche traumatisch zu erklären wären. Die unmittelbar zum Eingriff vom 24. Mai 2013 führende Indikation sei die sensomotorische Ausfallssymptomatik bei S1 gewesen, die sich im Anschluss an das Ereignis vom 14. April 2013 exazerbativ verschlimmert habe. Das Intervertebralgelenk L5/S1 und d ie Wurzel bei S1 sei en bereits früher im Fokus interventioneller Schmerzbehandlungen ge wesen. Diese sei en zuvor und auch jetzt einerseits durch die foraminale

Steno sierung L5/S1 und andererseits möglicherweise zusätzlich durch den Diskusse quester auf die ser Höhe bedingt gewesen. Die Dekompression der Wurzel bei S1 habe dann zur Erholung derselben mit Ausklingen der neurologischen Sympto matik geführt (Urk. 14/M10 S. 2-3). Die stenosierende hypert rophe Spondylar throse L5/S1 ent spreche keiner Traumafolge . Der beschriebene Diskussequester erfülle das Kri te rium einer traumatischen Läsion ebenfalls nicht. Eine traumati sche lumbale Dis kushernie

– beziehungsweise ein entsprechender Sequester – komme nur bei sehr schweren Unfällen vor, sofern die entsprechende Band scheibe zuvor gesund ge wesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es am 14. April 2013 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines in seiner Gesamtheit massiven Vorzustandes gekommen sei, der die hauptsächliche Ursa che der darauf fol genden Beschwerden plausibel zu erklären vermöge, und dass das Ereignis lediglich Auslöser dieser Beschwerden gewesen sei. Eine richtung s gebende Ver schlimmerung sei auch dieses Mal aufgrund fehlender, traumatisch erklärbarer Läsionen nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 14/M10 S. 3). Der Arzt führ t e weiter aus , es sei somit davon auszugehen, dass der Status quo si ne schnell er reicht gewesen sei; unter Berücksichtigung der Umstände des Ereig nisses sp ätes tens vier Wochen danach beziehungsweise am 13. Mai 2013 , aus gehend von einer vorübergehenden Verschlimmerung (Urk. 14/M10 S. 4) . Zur Frage, ob die Operation vom 24. Mai 2013 mit überwiegender Wahrscheinlich keit auch ohne Unfallereignis in absehbarer Zeit hätte durchgeführt werden müssen, hielt der Arzt dafür , die Nervenwurzel bei S1 rechts sei durch die rechtsseitige ma ssive Stenose und wahrscheinlich auch durch den Diskussequ ester aufgrund des sehr geringen räumlichen Spielraums erheblich kompromit tiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass irgendeine Form von Überlastung oder auch ein Bagatellsturz je derzeit zu einer Irritation beziehungsweise Kom pression der Wurzel S1 mit sensiblen oder motorischen Ausfällen hätte führen können, insbesondere auch des halb, weil die im Juli 2011 durchgeführte Spon dylodese nur bis zu L5 ge führt und das die Nervenwurzel S1 führende Segment L5/S1 das einzige bewe gungsfreie Segment unterhalb von L2 und somit für äussere mechanische Ein flüsse besonders anfällig gewesen sei. Diese exponierte Ausgangslage des Seg mentes L5/S1 sei mit der Operation vom 24. Mai 2013 beseitigt worden, indem die Spondylodese bis zu S1 verlängert worden sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch ohne das Ereignis vom 14. April 2013 früher oder später entsprechende Beschwerden auf getreten wären, welche dem Segment L5/S1 hätten zu geordnet werden können (Urk. 14/M10 S. 5). 4. 4.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität spätestens ab dem 22. Mai 2013 verneinte. Angesichts dessen, dass über keinerlei Unfallfolgen wie Frak turen, Hämatome oder Ödeme berichtet wurde und der Beschwerdeführer erst mals mehr als drei Wochen nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte, ist die Beur teilung von Dr. B.___ , wonach keine traumatisch bedingte Diskushernie vor gelegen habe (E. 3.4) , nachvollziehbar. Es entspricht einer medizinischen Er fahrungs tat sache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandschei ben veränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weit gehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schw ere und geeignet war, eine Schädi gung der Band scheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeitsun fähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4; U

441/04 vom 13. Juni 2005, E. 1 und 3.1) , was nach dem Gesagten vor liegend nicht der Fall war . Sodann kann der Beurteilung von Dr. B.___ auch ohne wei teres gefolgt werden, wenn er festhält , dass die stenosierende hyper trophe Spon dylarthrose L5/S1 ebenfalls keiner Traumafolge

entspreche (E. 3.4) . Es sind s omit

– wie von Dr. B.___ zu Recht ausgeführt – keine rlei Strukturver ände rungen dokumentiert, welche die Kriterien einer traum atischen Läsion er füllen würden . Hätte gemäss Dr. B.___ jede rzeit

ein alltägliches Bagatellereignis zu einer Irritation beziehungsweise zu einer Kompression der Wurzel S1 mit sen sib len oder motorischen Ausfällen führen können (E. 3.4)

– was ange sichts des massiven Vorzustandes und des Unfallereignisses (keine Kontusionen oder ähn liches dokumentiert) nachvollziehbar erscheint - , handelt es sich den n beim Un fall vom 14. April 2013 bloss

um eine Gelegenheits- oder Zufallsursa che . Eine solche ist rechtssprechungsgemäss gegeben, wenn die unfallbedingte Einwir kung auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der patho genen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch

Rumo-Jungo , Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 54 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ). Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 22. Mai 2013 eingestellt hat. 4.2

Da die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers somit

nach dem 22. Mai 2013 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, ist seine Berufung auf Art. 36 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1 und E. 2.2) unbehilflich. 5.

Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen demen ts prechend zu Recht ab dem 22. Mai 2013 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler