Sachverhalt
1.
Der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wurde mit Unfallmel dung vom 2 3. Februar 2011 mitgeteilt, dass der 1963 geborene X.___
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH am 1 6. Novem ber 2010 den zwölften Rückenwirbel gebrochen habe ( Urk. 8/3). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und kam für Heilbehandlungs kosten auf (vgl. Schreiben vom 1 8. März 2011, Urk. 8/1 57 ) . Am 1 2. April 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 50 ). Da unklar war, ob X.___ für die Y.___ GmbH in unselbständiger Stellung tätig und somit obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen ve r sichert war, stellte die SUVA mit Verfügung vom 1 4. Juli 2012 ihre Leistungen bis zum diesbezüglichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorsorglich per 1. August 2012 ein ( Urk. 8/202). Mit Urteil vom 2 9. November 2012 ( Urk. 8/220) stellte das hiesige Gericht, bestätigt durch das Urteil des Bun desgerichts vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 8/239) , fest, dass X.___ in unselbstän diger Stellung für die Y.___ GmbH tätig und somit obli gatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Mit Verfügung vom 1 2. September 2013 sprach die SUVA X.___
mit Wirkung ab 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Invali denrente und eine auf einer Integritäts einbusse von 7,5 % basierende Integri tätsentschädigung zu ( Urk. 8/258). Mit Verfügung vom 1 9. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 8/265). Die von X.___
am 1 0. Oktober 2013 gegen die Verfügung der SUVA vom 1 2. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/271) hiess die SUVA mit Ein spracheentscheid vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne teilweise gut, das s die Integritätsentschädigung auf 10 % erhöht wurde ( Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2014 durch Fürsprecherin Astrid Mei enberg Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte in materieller Hinsicht:
„1.
Der Einsprache e ntscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember
2013 sei aufzuheben.
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
rückwirkend per 1. August 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 41 % zuzusprechen.
3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
Heilbehandlungen gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die
Unfall ver sicherung ( UVG ) weiterhin Leistungen zu erbringen.
4.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % zuzusprechen.
5.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Febr uar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 1 9. September 2013 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00924). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent lichen davon aus, dass der Beschwerdefüh rer infolge des Unfalls vom 16. November 2010 nicht mehr in der Lage sei , die angestammte Tätigkeit als Gipser auszuüben, er in einer behinderungsange passten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein A bzug vom T abellenlohn von 10 % vorzunehme n . So ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 % .
Betreffend Integritätsentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin fest, in Anbe tracht , dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide , sei der Maximalwert für einen Kyphosewinkel zwischen 10 und 20° und der Schmerzfunktionsskala ++ von 20 %
zu halbieren. Hieraus erg e be sich eine Integritätseinbusse von 10 %
( Urk. 2 und Urk. 7 ). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden , er sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner multiplen Einschränkungen sei vom Tabellenlohn zudem ein behinderungsbedingter Leidensa bzug von 20 % vorzunehmen. Insgesamt resul tiere so ein Invaliditätsgrad von 41 % .
Das vorbestehende Rückenleiden habe nachweislich keinen Einfluss auf den Kyphosewinkel , der hier beurteilt werde und zu einer Integritätsen tschädigung führe. Folglich sei ein diesbezüglicher Abzug nicht zulässig ( Urk. 1) 2.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) die zur Beur teilung des Leistungsanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird. 3. 3.1
Das nach dem Unfall vom 1 6. November 2010 noch am Unfalltag erstbehan delnde Spital Z.___ diagn ost i zi erte mit Austrittsbericht vom 23. Novembe r 2010 eine stabile Fraktur von Brustwirbelkörper
( BWK ) - 1 2. Seit dem Sturz klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen im thorakolumbalen Übergang ohne Anzeichen für sensomotorische Ausfälle. Auf der Notfallabteilung habe der Beschwerdeführer auch über Schmerzen im HWS-Ber ei ch berichtet. Diese seien jedoch schon vorbestehend und hätten nach dem Unfall nur leicht zuge nommen. Unter Einstellung der analgetischen Therapie und Physiotherapie habe der Beschwerdeführer gut mobilisiert werden können, so dass sie ihn am 2 3. November 2010 in gutem Allgemeinzustand hätte n entlassen können (Urk. 8/24). 3.2
Vom 6. April bis 1 9. Mai 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ , wobei die Therapie vom 1 4. bis 2 5. April 2011 unterbrochen wurde. Mit Austrittsbericht vom 2 4. Mai 2011 hielten die Ärzte der A.___ als Diagnosen im Wesentlichen fest: - Leitersturz am 1 6. November 2010 mit stabiler BWK-12-Fraktur - a ktuell Fraktur BWK-12 offen sichtlich konsolidiert, Kyphose winkel unverändert 12,8 % , angrenzende Bandscheibenfächer diskret höhen gemindert . Empfehlung: Zunehmend aktivierende und muskelstabili sierende Übungen der BWS und LWS, Wiederaufnahme alltäglicher Belastungen und Heranführen an das vormalige Aktivitätsniveau, schrittweise Reduktion der Schmerzmittel, Arbeitsversuch in zwei bis drei Monaten - p eriphere Fazialispares e rechts
Die Abklärungen betreffend die unfallfremde p eriphere Fazialispares e rechts seien noch nicht abgeschlossen. Die BWK-Fraktu r
sei noch nicht konsolidiert . Deshalb könne die Zumutbarkeit noch nicht getestet und definitiv beurteilt wer den. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde daher noch nicht festgelegt. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zu mutbar ( Urk. 8/88) . 3.3
Im August 2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im B.___
ein Arbeitsassessment durchgeführt . Die mit dem Assessment betrauten Fachpersonen nannten mit Bericht hierzu vom 9. September 2011 als arbeitsre le vante Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) - n ach Sturz aus 1,2 Meter mit stabiler BWK-12-Fraktur ( Impressions fraktur Boden- und Deckplatte) - Verlaufskontrolle Wirbelsäulenzentrum K linik C.___
am 1 7. Mai 2011: konsolidierte Fraktur, Kyphosewinkel unverändert 12,8° - Fehlform mit linkskonvexer grossbogiger Skoliose thorakal, akzentu ierte BWS-Kyphose - d ysfunktionales Copingverhalten mit Schonungstendenz , teilweise iatro gen gefördert - z ervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82) - c hronische, täglich auftretende Zephalgien (ICD-10 R51) - Differentialdiagnose m edik a menteninduziert (täglich e Paracetamol-Ein nahme)
Als weitere Diagnosen nannten s ie einen chronischen Nikotinkonsum und eine leichte periphere Fazialisparese rechts.
Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei anzunehmen, dass die Selbstlimitierung zumindest teilweise durch dysfunktionale Überzeugungen bezüglich Umgang mit den Schmerzen zu stande komme. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Tests gezeigt worden sei. Die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher medizinisch-theoretisch. Eine schwere körperliche Arbeit , wie als Gipser , sei aktuell nach langer Arbeitspause und auf grund der deutlichen Dekonditionierung höchstens in einem geringen Pensum umsetzbar. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könn t e aber – bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers – eine Besserung der Klinik und Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Inwieweit dies möglich sei, müsse hier offen bleiben und müss t e gegebenenfalls nach einigen Monaten konsequentem Training im Rahmen eines Gutachtens be stimmt werden. Infolge der lang dauernden Arbeitsunfähigkeit würden sie einen schrittweisen Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (zwei Halbtage zur Anpassung und Angewöhnung) mit sukzessiver Stei gerung in 10%-Schritten alle vier bis sechs Wochen empfehlen . In Bezug auf andere Tätigkeiten sei aufgrund der inzwischen eingetretenen Dekonditionie rung bei langer Arbeitspause von einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszuge hen mit einem vermehrten Pausenbedarf. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von etwa 80 % . Durch medizinische Massnahmen könn t e die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit innerhalb von etwa vier Monaten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit gesteigert wer den ( Urk. 8/118) . 3.4
Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, und Dr. m ed. E.___ , Facharzt für Neurochi ru r gie, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie , von der Klinik C.___ nannten mit Bericht vom 1 4. Dezember 2011 als Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - traumatische r BWK-12-Fraktur, Kyphosewinkel 13°, nach Arbeits sturz am 1 6. November 2010, rechtsbetonte pseudoradikuläre Aus strahlung - c hronisch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Diskusprotrusionen C4-C7 ohne sensomotorische Defizite, Diffe ren tial diagnose Migrä n e - s egmentale r Hypermobilität unteres Drittel der HWS links, am 5. April 2011 therapeutisch mobilisiert - p eriphere Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 1 9. März 2011) bei - n eurologische r Abklärung Dr. F.___ : EMG, leichtgradiger
Faser aus fall von 50 % , günstige Prognose - s iebentägigem
Prednisonstoss 100mg täglich: subjektiv keine Ände rung
Bei anhaltenden Beschwerden sähen sie durch ein operatives Vorgehen im Sin n e einer Vertebrektomie BWK - 12 die Chance für eine Besserung postoperativ bei 60 % . Auch durch ein weiteres abwartendes, konservatives Vorgehen sei eine Besserung denkbar. Der Beschwerdeführer gebe an, dass eine Operation für ihn nur in Betracht komme, falls er schmerzbedingt nicht mehr gehen könne. Dies sei im Moment nicht der Fall. Sie hätten vereinbart, dass er den weiteren Verlauf beobachten und sich in den nächsten Monaten entscheiden werde, in wiefern die nun bestehende Lebensqualität für ihn akzeptabel sei. Sie hätten somit die Behandlung vorerst abgeschlossen. Eine Wiedervorstellung erfolge bei Operationswunsch ( Urk. 8/169) . 3. 5
Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2011 in G.___ untersucht, unter anderem wurde auch ein MRI angefertigt (vgl. Urk. 8/230). Gemäss Bericht des Neurochirurgen Dr. H.___ vom 1 0. Januar 2012 hat der Beschwer deführer ständig starke Schmerzen im thorakalen Bereich des Rückens, welche während längeren Sitzens und Stehen s an Ort stärker würden. Während länge ren Stehens ergäben sich radikuläre Symptome im linken Bein. Aus dem MRI ergäben sich keine Hinweise auf einen Bandscheibenschaden. Medulla und Cauda seien frei , auch im Bereich des Bruches. Der Abstand zwischen BWK-12 und BWK-11 sei reduziert . Dies verursache die Schmerzen . Der Beschwerdefüh rer klage zudem über Nackenschmerzen. Diese seien degenerativ bedingt . Der Beschwerdeführer sei für körperlich schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig, besonder s wenn die Arbeit mit längerem Sitzen und dem Heben von Gewich ten von mehr als 5 Kilogramm verbunden sei ( Urk. 8/228) . 3.6
Am 1 4. Juni 2012 nahm Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chi rurgie, eine ärztliche Abschlussuntersuchung vor. Er riet gestützt darauf und aufgrund des bisherigen Verlaufes von irgendwelchen invasiven Massnahmen ab. Seines Erachtens sei das Beschwerdebild zu diffus und zu wenig a uf den frakturierten Wirbel BWK- 12 fokussiert, um die Indikation für eine operative Massnahme zu stellen. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen , und er empfehle , den Fall abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin werde für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr sowie für die erforderlichen Schmerzmittel auf kommen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er sich der Einschätzung gemäss Arbeitsassessment vom 9. September 2011 anschliessen. Aus kreisärztlicher Sicht seien folgenden Tätigkeiten zumutbar: leichte bis mittelschwere, wechsel belasten d e Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 Kilogramm. Der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, seine Position häufig zu wechseln. Die Phasen der sitzenden bzw. stehenden Tätigkeiten sollten eine halbe Stunde nicht überschreiten ( Urk. 8/ 198 ) . 3. 7
Dr. I.___ nahm am 2 0. Juni 2012 eine Schätzung des Integritätsschadens vor . Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 7.2 ( Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen ) . Der durch die Fraktur entstan dene Kyphosierungswink el liege zwischen 10° und 20°. Der Referenzwert bei einem Kyphosierungszwinkel zwischen 10 und 20° liege für die Schmerzskala + zwischen 5 und 10 % , derjenige für die Schmerzskala ++ zwischen 10 und 20 % . Der Brutto-Integritätsschaden dürfte mit 10 % korrekt taxiert sein. Es bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann der BW S und LWS. Aus diesem Grund sei ein Abzug von 2,5 % gerechtfertigt. Der Netto-Integritätsschaden betrage somit 7,5 %
( Urk. 8/199 ) . 3. 8
Am 8. November 2012 untersuchte Dr. med. J.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle den Beschwerdeführer. Mit Bericht hierzu vom 2 8. November 2012 diagnostizierte Dr. J.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit/bei - Status nach Fraktur BWK-12 mit Defektheilung und Keilwirbel bildung - d egenerative n Veränderungen der distalen LWS ohne Hinweis für Ner venwurzelirritati o n - d egenerative n Veränderungen der unteren HWS mit breitbasiger
Dis kusprotrusion C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel - o hne motorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten - f ragliche m belastungsabhängiges sensibles Reizsyndrom beider Arme und de s linken Beines
Anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 8. November 2012 sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbei tsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser bestehe seit dem 1 6. November 2010 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wir bel säulenbelastende
Zwangshaltungen und Tätigkeiten
wie Bücken, Hocken, Über kopfarbei t , Arbeiten in weiten Armvorhalt en , besteh e ab September 2011 eine 80%ige und ab 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unfall fremd seien die degenerativen Erkrankungen der HWS und LWS ( Urk. 8/291 Bei lage 3/4 ) . 3. 9
Dr. K.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 7. Mai 2013 , der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 nicht wesentlich verändert. Er klage weiterhin über permanente Zervikalgien mit Ausstrahlungen in de n linken Arm, verbunden mit Dys ästhesien und Parästhesien über Derma tom C6 und C 7. Zusätzlich bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrah lun gen ins linke Bein über Dermatom L4 und L5 mit Hyposensibilität ohne motorischen Ausfall. Vor kurzem habe sich der Beschwerdeführer in seinem Hei matland neu abklären lassen, wobei die zervikalen Protrusionen als Di s kus hernien C3/4, C4/5 und C6/7 beschrieben worden seien mit leichter Kompres sion der Medulla. Im thorakolumbalen Bereich verspüre der Beschwerdeführer permanente Schmerzen mit nächtlicher Intensivierung bei deutlichem Keilwirbel nach BWK-12-Fraktur mit Kyphosierung von 13°, allerdings habe sich die Frak tur bei initialem Verdacht auf Pseudoarthrose verheilt. Der Beschwerde führer sei nicht in der Lage, körperlich belastende Arbeiten auszuüben, aber auch die adaptiere Tätigkeit sei ihm nur mit deutlicher zeitlicher Einschränkung zumut bar ( Urk. 8/243) . 3.1 0
Dr. med. L.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nahm am
3. Oktober 2013 zu der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. September 2013 vorgenommenen Beurteilung, welche sich hauptsäch lich auf die Einschätzung von Kreisarzt
Dr. I.___ stützte, Stellung. Es treffe zu, dass der Kyphosewinkel zwischen 10 ° und 20° liege. Mit der Schmerzfunkti onsskala
++, das heiss e , geringer Dauerschmerz bei Belastung, verstärkt auch in Ruhe, was der Beschwerdeführer sicher habe, ergebe sich eine Integritätsein busse vo n 10 bis 20 % . Vor dem Unfall habe der Morbus Scheuermann für die Wirbelsäule keine Bedeutung gehabt. Wie die Bildgebung im MRI vom 1. November 2011 zeige, sei der Kyphosewinkel durch den Morbus Scheuer mann nicht verstärkt worden, weshalb ein Abzug von 2,5 % , wie von Dr. I.___ gemacht, nicht gerechtfertigt sei. Wenn man dem Beschwerdeführer das Maxi mum gebe für einen Kyphosewinkel zwischen 10 ° und 20 ° , kriege er eine Integ ritätsentschädigung von 20 % , was seines Erachtens durchaus angezeigt sei ( Urk. 8/270 Beilage 10) .
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei er mit der Beurteilung durch Dr. I.___ ein verstanden , wenn er eine 80%ige Arbeitstätigkeit in leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit mit Maximallasten von 15 Kilogramm als möglich ansehe . Die leichtgradige distal e Tetraparese und die Hyperrefl exie seien nicht auf den Unfall vom 1 6. November 2010 zurückzuführen. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers sei klar krankheitsbedingt und habe keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/270 Beilage 10) . 3.1 1
Am 9. Dezember 2013 nahm Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin zur Höhe der Integritätseinbusse des Beschwerdeführers Stellung. Massgebend s ei die Tabelle 7 (Integritätssc h a den bei Wirbelsäulenaffektionen). Der Kyphosewinkel betrage knapp 13°. Die Schmerzfunktionsskala liege unter Würdigung aller ärztlicher Berichte zwischen + bis ++; unter Berücksichtigung, dass seit Jahren chronische Rückenschmerzen vorlägen, werde der Maximalwert (für Kyphosewinkel zwischen 10 und 20° und ++- Schmerzskala) von 20 % hal biert. Die degenerativen Veränderunge n im Bereich der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann etc.) seien darin enthalten und rechtfertig t en keinen zusätzlichen Abzug mehr. Die geschätzte Integrit ätseinbusse betrage somit 10 % ( Urk. 8/277) . 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt des Fallabschluss per 1. August 2012 - wie ausgeführt (E. 1.1)
– von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Sie berief sich dabei im We sentlichen auf die Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012
( Urk. 8/198; E. 3.7). 4.1.2
Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versiche rungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009, E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C _663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 1 5. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). V orliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a ). 4.1. 3
Auch wenn Dr. I.___
in seinem Bericht nicht ausdrücklich erklärt e , dass ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung eine 100%ige – und nicht eine 80%ige - Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlieg e , geht aus seinem Bericht ohne Weiteres hervor, dass er von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit ausging . So ver wies Dr. I.___ zwar auf das im September 2011 im B.___ durchgeführte Assessment und zitierte die Einschätzung der Sachverständigen des B.___ betreffend Arbeits fähigkeit wörtlich , gleichzeitig formulierte er jedoch selbst ein Zumutbarkeits profil , in welchem er keine quantitative Einschränkung festhielt. Dr. I.___
erklärte denn auch , dass der Endzustand erreicht sei. Dem würde die von den Sachverständigen des B.___ festgehaltene 80%ige Arbeitsfähigkeit, die innert einer gewissen Zeit auf 100 %
steigerbar
sei (vgl. E. 3.3) , widersprechen.
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Assessment im B.___ , wie von den Sachverständigen empfohlen ( Urk. 8/118 Ziffer 6) , eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) antrat (Not iz vom 2 1. September 2011, Urk. 8/119 , Telefonnotiz vom 2 5. Oktober 2011, Urk. 8/130 ; vgl. auch Urk. 8/291 Beilage 3/4 S. 2 ). Es erscheint daher zumindest nicht unstimmig , dass Dr. I.___ rund neun Monate nach Durchführung des Assessments eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % feststell te . Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer neben de r von den Sachverständigen des B.___ empfohlenen MTT auch während sechs Wochen auf Anraten der Dres . D.___ und E.___ eine LWS-Bandage trug ( Urk. 8/169). Die Einschätzungen von Dr. I.___ und der Sachverständigen des B.___ stehen daher nicht im Widerspruch. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht ver pflichtet war, sich sämtlichen zumutbaren Massnahmen zu seiner Wiederein gliederung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. Novemb er 2014 E. 4.2). An der von Dr. I.___ festgestellten 100%igen Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer subjektiv keine Verbesserung seines Gesundheitszu standes verspürte (u.a. Bericht von Dr. D.___ und Dr. med. N.___ , Oberarzt der Abteilung Neurochirurgie der Klinik C.___ vom 1 1. Oktober 2011, Urk. 8/126, und Urk. 8/130) nichts zu ändern, geht doch insbeso ndere sowohl aus dem Assessment -Bericht wie auch aus dem Bericht von Dr. I.___ hervor, dass die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers mit den erhobenen medizinischen Befunden nicht vollständig zu erklären war en .
Die von Dr. I.___ erhobenen Befunde stehen der Annahme eine r
100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer – diesen Rechnung tragenden – angepassten Tätigkeit nicht entgegen . So stellte Dr. I.___
i nspektorisch eine betonte Kyphose der proximalen BWS mit leicht S-förmi g er Skoliose der BWS und LWS fest . Der F inger–Boden-Abstand sei mit 30 cm mässig reduziert, die Rotation bei nicht fixiertem Becken beidseits um etwa einen Drittel eingeschränkt gewesen . Aufgrund der bil dgebenden Diagnostik konnte sich Dr. I.___ dies jedoch nicht erklären. Palpatorisch bestand gemäss seinen Angaben eine diffuse Druck- und K l opfdolenz über sämtliche n Dornfortsätzen, betont über dem thorakolumbalen Übergang. An der HWS habe eine geringe diffuse Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen vor gelegen . Die Rotation nach rechts
sei
noch etwa im Normbereich, die Rota tion nach links um einen Drittel reduziert gewesen . Eine tra u matisch-bedi ngte Läsion habe an der HWS mittels MRI vom 1 9. November 2010 ausgeschlossen werden können . Bei den beschriebenen Pathologien handelte es sich gemäss Dr. I.___ ausschliesslich um degenerative Veränderungen. 4.1. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 in schlüssiger Weise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte, und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. 4.2
Die Berichte der Ärzte des Spitals Z.___ vom 2 3. November 2010 (E. 3.1) und der Klinik A.___ vom 2 4. Mai 2011 (E. 3.2) stehen der Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 nicht entgege n, hat die se doch erst ab Unter suchungsdatum Geltung und war der Endzustand im Zeitpunkt der Bericht er stat tung durch die genannten Ärzte ohne Zweifel noch nicht erreicht. 4. 3
Der Bericht der Dres . D.___ und E.___ vom 1 4. Dezember 2011 (E. 3.4) steht der Beurteilung von Dr. I.___ ebenfalls nicht entgegen, machen doch
Dr. D.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und nen nen auch keine Befunde, welche die Einschätzung von Dr. I.___ in Frage stel len würde n . So verweist denn Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1 4. Juni 201 2 auch ausdrücklich auf die Befunderhebung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ ( Urk. 8/198 S. 5). Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. August 2012 wird durch den Beric ht von Dr. D.___ und Dr. E.___ zudem in dem Sinne bestätigt, dass er sicher nicht zu früh erfolgt ist, stellten sie ihre Behandlung doch grundsätzlich bereits im Dezember 2011 ein , da ausser mit operativen Massnahmen, welche der Beschwerdeführer ablehnte und von welchen von Dr. I.___ abgeraten wurde ( Urk. 8/198), keine Besserung mehr überwiegend wahrscheinlich schien . 4. 4
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 0. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten (E. 3.5). Zur Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dass der Beschwerdeführer in einer angestammten Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeits un fähig ist, steht fest. Die Einschätzung von Dr. H.___ steht somit der Einschätzu ng von Dr. I.___ nicht entgegen. 4. 5
Dr. J.___ vom RAD der IV-Stelle attestierte dem Beschwerdeführer von Sep tember 2011 bis 8. November 2012 eine 80%ige und im Gegensatz zu Dr. I.___ erst ab 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.8) . Dr. J.___ setzte den Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit offensichtlich auf den Zeitpunkt des Assessements im B.___ , und den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit auf den Tag nach seiner eigenen Untersuchung . Da sich Dr. J.___ im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beurteilung zur Einschätzung von Dr. I.___ nicht geäussert hat, stellt sein Bericht vom 28. November 2012
die Beurteilung von Dr. I.___ auch betreffend Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. 4. 6
Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 7. Mai 2013 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine behin derungsangepasste Tätigkeit eine deutliche zeitliche Einschränkung, ohne eine konkrete Prozentzahl anzugeben (E. 3. 9 ) . Dr. K.___ führt e dabei nicht an, wie ihres Erachtens eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit auszusehen hätte. Da
Dr. K.___ ausdrücklich festhie lt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (seit April 2011), gehen aus ihrem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, dass sich nach den Untersuchungen durch Dr. I.___ und Dr. J.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben könnte . In Anbetracht der Erfahrungstatsache , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc) , vermag der Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Mai 2013 die übereinstimmenden Einschätzung en von Dr. I.___ und Dr. J.___
( 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, jedoch 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ) nicht in Frage zu stellen. 4. 7
Dr. L.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 (E. 3.1 0 ), dass er betreffend Arbeitsfähigkeit mit Dr. I.___ übereinstimme, soweit er dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiere. Wie ausgeführt (E. 4.1) attestierte Dr. I.___ dem Beschwer deführer nicht eine 80 %ige , sondern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasste r Tätigkeit. Dr. L.___ na nnt e in seinem Bericht keine Befunde, welche die Einschätzung von Dr. I.___
– und auch von Dr. J.___ - in Frage stellen und die Annahme eine r
quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde n . Betreffend Art der noch zumutbaren Arbeits tätigkeit stimmt die Beurteilung von Dr. L.___ mit derjenigen von Dr. I.___ überein. 4. 8
Nach dem Gesagten steht auf Grund der von der Beschwerdegeg nerin vorge nommen Abklärungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Fallabschluss per 1. August 2012 rechtens und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. 5. 5.1
Bei dem zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommenen Einkommensver gleich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘629.10 hätte erzielen könne ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin errechnete dieses Einkommen auf Basis der
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegeben Lohnstruk turerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010), wobei sie der Berechnung den Medi anwert des Einkommen s von Arbeitnehmern, welche im Baugewerbe einfache und repetitive ausüben , zugrunde legte ( Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Ziffer 41-43; Urk. 8/258) . Diese Berechnung des Valideneinkommens erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ge stellt (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE
2010, wobei die Basis der Medianwert von Fr.
4‘901.
für sämtliche
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Arbeitnehmern bildete (Tabelle TA1) . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung , ergab sich so für das Jahr 2012 für ein 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 62‘420.-- ( Urk. 2 und Urk. 8/258). Von diesem Wert nahm die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor , woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- ergab .
Während der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianwert für sämtliche von Arbeitnehmern verrichteten Tätig keiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht in Frage stellt e , beanstandet e er
– nebst der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
die Höhe des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellen lohn ( Urk. 1 , E. 1.2 ). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.2.3
Der Beschwerdeführer kann noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 Kilogramm ausüben, wobei er die Möglichkeit haben sollte, seine Position häufig zu wechseln. Die Phasen der sitzenden bzw. stehenden Tätigkeiten sollten eine halbe Stunde nicht überschreiten (E. 3.6) . Der Beschwerdeführer ist somit in der Wahl der Arbeitstätigkeit eingeschränkt. Die Einschränkungen erschöp fen sich jedoch im Wesentlichen in der Notwendigkeit der Ausübung eine wechselbel a st e nden Tätigkeit oder einer Tätigkeit, bei der er selber die Positionen nach B edarf wechseln kann, und der Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Tätigkeit kann der Beschwerdeführer ganztags ausüben , womit das Abzugskriterium der Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben ist. Ebenso verhält es sich mit den weiteren nicht-medizinischen Abzugsgründen. In Anbetracht, dass bei Versicherten, welche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben können, grundsätz lich kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3), erscheint der von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
jedenfalls nicht als unangemessen. 5.3
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen auf Fr. 67‘629.10 und das Invalideneinkommen auf Fr. 56‘178.-- fest setzte, und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 17 % ([ Fr. 67‘629.10 - Fr. 56‘178.-- ] :
Fr. 67‘629.10 ) beruhende Rente zusprach. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Integri tätsentschädigung . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. M.___ vom 9. Dezember 2013 (E. 3.1 1 ). 6 . 2
Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) hat der Bun des rat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchst betra ges des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbe trages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Beschwerdegegnerin hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Bei der Schätzung der Einbusse der Integrität handelt es sich um einen Ermes sensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007 vom 1 8. April 2008 E. 4). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ih ren Entscheid im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien getroffen hat. Der Sozialversicherungsrichter darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Ver waltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behand lung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hin weisen). 6. 3
Der Kyphosewinkel des Beschwerdeführers beträgt rund 13° (u.a. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3. 9 , Urk. 8/199 und
Urk. 8/270 Beilage 10). Auf der Feinrastertabelle 7.2 ist somit die Spalte Kyphosewinkel 10-20° massgebend. Bei der Schmerz funktionsskala würde sich bei + „mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage)“ eine Integritätsentschä digung von 5 bis 10 % und bei der Schmerzfunktionsskala ++ „geringe Dauer schmerzen , bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe“ eine solche von 10 bis 20 % ergeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden entsprechen der Schmerzfunktionsskala ++ (u.a . Urk. 8/270 Beilage 10, Urk. 1 ). Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 1 6. November 2010 über Rückenbeschwerden klagte , und z w ar auch im thorakolumbalen Bereich (Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. September 2006, Urk. 8/70). Dieser Vorzustand hat zwar keinen Einfluss auf den massgebenden Ausgangswert betreffend Kyphosewinkel , jedoch hinsichtlich der massge benden Schmer z funktionsskala (vgl. zum Einwand des Beschwerdeführers, E. 1.2). Es erweist sich daher als angemessen, dass die Beschwerdegegnerin in Berücksich tigung dieses Vorzustandes den Grenzwert der Schmerzskalen + und ++ als massgebend erachtete und die Integritätsentschädigung auf 10 % festsetzte. 7 .
Betreffend de n vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm für Heilbehandlungen weiterhin Leistungen zu erbringen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. September 2013
(zu Recht [vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG)] darauf hingewie sen hat, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei ihr melden könne, wenn sein Gesundheitszustand erneut ärztliche Behandlung erfordere ( Urk. 8/258 S. 3). Über konkrete Heilbehandlungen hat die Beschwerdegegn erin hingegen nicht entschieden. Ein allfälliger Anspruch auf Übernahme konkrete r
Heilbehand lungs kosten war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 2. September 2013 und auch nicht des Einspracheentscheides vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2). Mangels Anfechtungsobjekt es kann daher auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers , welcher von ihm im Übrigen in keiner Weise sustantiiert wurde, nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E.
2.1 ) . 8 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen , soweit überhaupt auf sie einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wurde mit Unfallmel dung vom 2 3. Februar 2011 mitgeteilt, dass der 1963 geborene X.___
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH am 1 6. Novem ber 2010 den zwölften Rückenwirbel gebrochen habe ( Urk. 8/3). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und kam für Heilbehandlungs kosten auf (vgl. Schreiben vom 1 8. März 2011, Urk. 8/1 57 ) . Am 1 2. April 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 50 ). Da unklar war, ob X.___ für die Y.___ GmbH in unselbständiger Stellung tätig und somit obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen ve r sichert war, stellte die SUVA mit Verfügung vom 1 4. Juli 2012 ihre Leistungen bis zum diesbezüglichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorsorglich per 1. August 2012 ein ( Urk. 8/202). Mit Urteil vom 2 9. November 2012 ( Urk. 8/220) stellte das hiesige Gericht, bestätigt durch das Urteil des Bun desgerichts vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 8/239) , fest, dass X.___ in unselbstän diger Stellung für die Y.___ GmbH tätig und somit obli gatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Mit Verfügung vom 1 2. September 2013 sprach die SUVA X.___
mit Wirkung ab 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Invali denrente und eine auf einer Integritäts einbusse von 7,5 % basierende Integri tätsentschädigung zu ( Urk. 8/258). Mit Verfügung vom 1 9. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 8/265). Die von X.___
am 1 0. Oktober 2013 gegen die Verfügung der SUVA vom 1 2. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/271) hiess die SUVA mit Ein spracheentscheid vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne teilweise gut, das s die Integritätsentschädigung auf 10 % erhöht wurde ( Urk. 2) .
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent lichen davon aus, dass der Beschwerdefüh rer infolge des Unfalls vom 16. November 2010 nicht mehr in der Lage sei , die angestammte Tätigkeit als Gipser auszuüben, er in einer behinderungsange passten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein A bzug vom T abellenlohn von 10 % vorzunehme n . So ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 % .
Betreffend Integritätsentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin fest, in Anbe tracht , dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide , sei der Maximalwert für einen Kyphosewinkel zwischen 10 und 20° und der Schmerzfunktionsskala ++ von 20 %
zu halbieren. Hieraus erg e be sich eine Integritätseinbusse von 10 %
( Urk. 2 und Urk.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden , er sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner multiplen Einschränkungen sei vom Tabellenlohn zudem ein behinderungsbedingter Leidensa bzug von 20 % vorzunehmen. Insgesamt resul tiere so ein Invaliditätsgrad von 41 % .
Das vorbestehende Rückenleiden habe nachweislich keinen Einfluss auf den Kyphosewinkel , der hier beurteilt werde und zu einer Integritätsen tschädigung führe. Folglich sei ein diesbezüglicher Abzug nicht zulässig ( Urk. 1) 2.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) die zur Beur teilung des Leistungsanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird. 3.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
rückwirkend per 1. August 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 41 % zuzusprechen.
E. 2.1 ) . 8 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen , soweit überhaupt auf sie einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
Heilbehandlungen gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die
Unfall ver sicherung ( UVG ) weiterhin Leistungen zu erbringen.
E. 3.1 1
Am 9. Dezember 2013 nahm Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin zur Höhe der Integritätseinbusse des Beschwerdeführers Stellung. Massgebend s ei die Tabelle 7 (Integritätssc h a den bei Wirbelsäulenaffektionen). Der Kyphosewinkel betrage knapp 13°. Die Schmerzfunktionsskala liege unter Würdigung aller ärztlicher Berichte zwischen + bis ++; unter Berücksichtigung, dass seit Jahren chronische Rückenschmerzen vorlägen, werde der Maximalwert (für Kyphosewinkel zwischen 10 und 20° und ++- Schmerzskala) von 20 % hal biert. Die degenerativen Veränderunge n im Bereich der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann etc.) seien darin enthalten und rechtfertig t en keinen zusätzlichen Abzug mehr. Die geschätzte Integrit ätseinbusse betrage somit 10 % ( Urk. 8/277) . 4.
E. 3.2 Vom 6. April bis 1 9. Mai 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ , wobei die Therapie vom 1 4. bis 2 5. April 2011 unterbrochen wurde. Mit Austrittsbericht vom 2 4. Mai 2011 hielten die Ärzte der A.___ als Diagnosen im Wesentlichen fest: - Leitersturz am 1 6. November 2010 mit stabiler BWK-12-Fraktur - a ktuell Fraktur BWK-12 offen sichtlich konsolidiert, Kyphose winkel unverändert 12,8 % , angrenzende Bandscheibenfächer diskret höhen gemindert . Empfehlung: Zunehmend aktivierende und muskelstabili sierende Übungen der BWS und LWS, Wiederaufnahme alltäglicher Belastungen und Heranführen an das vormalige Aktivitätsniveau, schrittweise Reduktion der Schmerzmittel, Arbeitsversuch in zwei bis drei Monaten - p eriphere Fazialispares e rechts
Die Abklärungen betreffend die unfallfremde p eriphere Fazialispares e rechts seien noch nicht abgeschlossen. Die BWK-Fraktu r
sei noch nicht konsolidiert . Deshalb könne die Zumutbarkeit noch nicht getestet und definitiv beurteilt wer den. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde daher noch nicht festgelegt. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zu mutbar ( Urk. 8/88) .
E. 3.3 Im August 2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im B.___
ein Arbeitsassessment durchgeführt . Die mit dem Assessment betrauten Fachpersonen nannten mit Bericht hierzu vom 9. September 2011 als arbeitsre le vante Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) - n ach Sturz aus 1,2 Meter mit stabiler BWK-12-Fraktur ( Impressions fraktur Boden- und Deckplatte) - Verlaufskontrolle Wirbelsäulenzentrum K linik C.___
am 1 7. Mai 2011: konsolidierte Fraktur, Kyphosewinkel unverändert 12,8° - Fehlform mit linkskonvexer grossbogiger Skoliose thorakal, akzentu ierte BWS-Kyphose - d ysfunktionales Copingverhalten mit Schonungstendenz , teilweise iatro gen gefördert - z ervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82) - c hronische, täglich auftretende Zephalgien (ICD-10 R51) - Differentialdiagnose m edik a menteninduziert (täglich e Paracetamol-Ein nahme)
Als weitere Diagnosen nannten s ie einen chronischen Nikotinkonsum und eine leichte periphere Fazialisparese rechts.
Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei anzunehmen, dass die Selbstlimitierung zumindest teilweise durch dysfunktionale Überzeugungen bezüglich Umgang mit den Schmerzen zu stande komme. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Tests gezeigt worden sei. Die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher medizinisch-theoretisch. Eine schwere körperliche Arbeit , wie als Gipser , sei aktuell nach langer Arbeitspause und auf grund der deutlichen Dekonditionierung höchstens in einem geringen Pensum umsetzbar. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könn t e aber – bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers – eine Besserung der Klinik und Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Inwieweit dies möglich sei, müsse hier offen bleiben und müss t e gegebenenfalls nach einigen Monaten konsequentem Training im Rahmen eines Gutachtens be stimmt werden. Infolge der lang dauernden Arbeitsunfähigkeit würden sie einen schrittweisen Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (zwei Halbtage zur Anpassung und Angewöhnung) mit sukzessiver Stei gerung in 10%-Schritten alle vier bis sechs Wochen empfehlen . In Bezug auf andere Tätigkeiten sei aufgrund der inzwischen eingetretenen Dekonditionie rung bei langer Arbeitspause von einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszuge hen mit einem vermehrten Pausenbedarf. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von etwa 80 % . Durch medizinische Massnahmen könn t e die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit innerhalb von etwa vier Monaten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit gesteigert wer den ( Urk. 8/118) .
E. 3.4 Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, und Dr. m ed. E.___ , Facharzt für Neurochi ru r gie, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie , von der Klinik C.___ nannten mit Bericht vom 1 4. Dezember 2011 als Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - traumatische r BWK-12-Fraktur, Kyphosewinkel 13°, nach Arbeits sturz am 1 6. November 2010, rechtsbetonte pseudoradikuläre Aus strahlung - c hronisch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Diskusprotrusionen C4-C7 ohne sensomotorische Defizite, Diffe ren tial diagnose Migrä n e - s egmentale r Hypermobilität unteres Drittel der HWS links, am 5. April 2011 therapeutisch mobilisiert - p eriphere Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 1 9. März 2011) bei - n eurologische r Abklärung Dr. F.___ : EMG, leichtgradiger
Faser aus fall von 50 % , günstige Prognose - s iebentägigem
Prednisonstoss 100mg täglich: subjektiv keine Ände rung
Bei anhaltenden Beschwerden sähen sie durch ein operatives Vorgehen im Sin n e einer Vertebrektomie BWK -
E. 3.6 Am 1 4. Juni 2012 nahm Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chi rurgie, eine ärztliche Abschlussuntersuchung vor. Er riet gestützt darauf und aufgrund des bisherigen Verlaufes von irgendwelchen invasiven Massnahmen ab. Seines Erachtens sei das Beschwerdebild zu diffus und zu wenig a uf den frakturierten Wirbel BWK-
E. 4 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % zuzusprechen.
E. 4.1 4
Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 in schlüssiger Weise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte, und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit.
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt des Fallabschluss per 1. August 2012 - wie ausgeführt (E. 1.1)
– von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Sie berief sich dabei im We sentlichen auf die Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012
( Urk. 8/198; E. 3.7).
E. 4.1.2 Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versiche rungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009, E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C _663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 1 5. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). V orliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a ).
E. 4.2 Die Berichte der Ärzte des Spitals Z.___ vom 2 3. November 2010 (E. 3.1) und der Klinik A.___ vom 2 4. Mai 2011 (E. 3.2) stehen der Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 nicht entgege n, hat die se doch erst ab Unter suchungsdatum Geltung und war der Endzustand im Zeitpunkt der Bericht er stat tung durch die genannten Ärzte ohne Zweifel noch nicht erreicht. 4. 3
Der Bericht der Dres . D.___ und E.___ vom 1 4. Dezember 2011 (E. 3.4) steht der Beurteilung von Dr. I.___ ebenfalls nicht entgegen, machen doch
Dr. D.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und nen nen auch keine Befunde, welche die Einschätzung von Dr. I.___ in Frage stel len würde n . So verweist denn Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1 4. Juni 201 2 auch ausdrücklich auf die Befunderhebung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ ( Urk. 8/198 S. 5). Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. August 2012 wird durch den Beric ht von Dr. D.___ und Dr. E.___ zudem in dem Sinne bestätigt, dass er sicher nicht zu früh erfolgt ist, stellten sie ihre Behandlung doch grundsätzlich bereits im Dezember 2011 ein , da ausser mit operativen Massnahmen, welche der Beschwerdeführer ablehnte und von welchen von Dr. I.___ abgeraten wurde ( Urk. 8/198), keine Besserung mehr überwiegend wahrscheinlich schien . 4. 4
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 0. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten (E. 3.5). Zur Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dass der Beschwerdeführer in einer angestammten Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeits un fähig ist, steht fest. Die Einschätzung von Dr. H.___ steht somit der Einschätzu ng von Dr. I.___ nicht entgegen. 4. 5
Dr. J.___ vom RAD der IV-Stelle attestierte dem Beschwerdeführer von Sep tember 2011 bis 8. November 2012 eine 80%ige und im Gegensatz zu Dr. I.___ erst ab 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.8) . Dr. J.___ setzte den Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit offensichtlich auf den Zeitpunkt des Assessements im B.___ , und den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit auf den Tag nach seiner eigenen Untersuchung . Da sich Dr. J.___ im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beurteilung zur Einschätzung von Dr. I.___ nicht geäussert hat, stellt sein Bericht vom 28. November 2012
die Beurteilung von Dr. I.___ auch betreffend Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. 4. 6
Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 7. Mai 2013 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine behin derungsangepasste Tätigkeit eine deutliche zeitliche Einschränkung, ohne eine konkrete Prozentzahl anzugeben (E. 3. 9 ) . Dr. K.___ führt e dabei nicht an, wie ihres Erachtens eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit auszusehen hätte. Da
Dr. K.___ ausdrücklich festhie lt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (seit April 2011), gehen aus ihrem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, dass sich nach den Untersuchungen durch Dr. I.___ und Dr. J.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben könnte . In Anbetracht der Erfahrungstatsache , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc) , vermag der Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Mai 2013 die übereinstimmenden Einschätzung en von Dr. I.___ und Dr. J.___
( 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, jedoch 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ) nicht in Frage zu stellen. 4. 7
Dr. L.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 (E. 3.1 0 ), dass er betreffend Arbeitsfähigkeit mit Dr. I.___ übereinstimme, soweit er dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiere. Wie ausgeführt (E. 4.1) attestierte Dr. I.___ dem Beschwer deführer nicht eine 80 %ige , sondern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasste r Tätigkeit. Dr. L.___ na nnt e in seinem Bericht keine Befunde, welche die Einschätzung von Dr. I.___
– und auch von Dr. J.___ - in Frage stellen und die Annahme eine r
quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde n . Betreffend Art der noch zumutbaren Arbeits tätigkeit stimmt die Beurteilung von Dr. L.___ mit derjenigen von Dr. I.___ überein. 4. 8
Nach dem Gesagten steht auf Grund der von der Beschwerdegeg nerin vorge nommen Abklärungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Fallabschluss per 1. August 2012 rechtens und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. 5.
E. 5 Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Febr uar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 1 9. September 2013 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00924). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Bei dem zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommenen Einkommensver gleich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘629.10 hätte erzielen könne ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin errechnete dieses Einkommen auf Basis der
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegeben Lohnstruk turerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010), wobei sie der Berechnung den Medi anwert des Einkommen s von Arbeitnehmern, welche im Baugewerbe einfache und repetitive ausüben , zugrunde legte ( Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Ziffer 41-43; Urk. 8/258) . Diese Berechnung des Valideneinkommens erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ge stellt (vgl. Urk. 1).
E. 5.2.1 Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE
2010, wobei die Basis der Medianwert von Fr.
4‘901.
für sämtliche
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Arbeitnehmern bildete (Tabelle TA1) . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung , ergab sich so für das Jahr 2012 für ein 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 62‘420.-- ( Urk. 2 und Urk. 8/258). Von diesem Wert nahm die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor , woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- ergab .
Während der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianwert für sämtliche von Arbeitnehmern verrichteten Tätig keiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht in Frage stellt e , beanstandet e er
– nebst der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
die Höhe des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellen lohn ( Urk. 1 , E. 1.2 ).
E. 5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer kann noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 Kilogramm ausüben, wobei er die Möglichkeit haben sollte, seine Position häufig zu wechseln. Die Phasen der sitzenden bzw. stehenden Tätigkeiten sollten eine halbe Stunde nicht überschreiten (E. 3.6) . Der Beschwerdeführer ist somit in der Wahl der Arbeitstätigkeit eingeschränkt. Die Einschränkungen erschöp fen sich jedoch im Wesentlichen in der Notwendigkeit der Ausübung eine wechselbel a st e nden Tätigkeit oder einer Tätigkeit, bei der er selber die Positionen nach B edarf wechseln kann, und der Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Tätigkeit kann der Beschwerdeführer ganztags ausüben , womit das Abzugskriterium der Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben ist. Ebenso verhält es sich mit den weiteren nicht-medizinischen Abzugsgründen. In Anbetracht, dass bei Versicherten, welche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben können, grundsätz lich kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3), erscheint der von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
jedenfalls nicht als unangemessen.
E. 5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen auf Fr. 67‘629.10 und das Invalideneinkommen auf Fr. 56‘178.-- fest setzte, und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 17 % ([ Fr. 67‘629.10 - Fr. 56‘178.-- ] :
Fr. 67‘629.10 ) beruhende Rente zusprach. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Integri tätsentschädigung . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. M.___ vom 9. Dezember 2013 (E. 3.1 1 ). 6 . 2
Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) hat der Bun des rat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchst betra ges des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbe trages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Beschwerdegegnerin hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Bei der Schätzung der Einbusse der Integrität handelt es sich um einen Ermes sensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007 vom 1 8. April 2008 E. 4). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ih ren Entscheid im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien getroffen hat. Der Sozialversicherungsrichter darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Ver waltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behand lung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hin weisen). 6. 3
Der Kyphosewinkel des Beschwerdeführers beträgt rund 13° (u.a. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3. 9 , Urk. 8/199 und
Urk. 8/270 Beilage 10). Auf der Feinrastertabelle 7.2 ist somit die Spalte Kyphosewinkel 10-20° massgebend. Bei der Schmerz funktionsskala würde sich bei + „mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage)“ eine Integritätsentschä digung von 5 bis 10 % und bei der Schmerzfunktionsskala ++ „geringe Dauer schmerzen , bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe“ eine solche von 10 bis 20 % ergeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden entsprechen der Schmerzfunktionsskala ++ (u.a . Urk. 8/270 Beilage 10, Urk. 1 ). Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 1 6. November 2010 über Rückenbeschwerden klagte , und z w ar auch im thorakolumbalen Bereich (Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. September 2006, Urk. 8/70). Dieser Vorzustand hat zwar keinen Einfluss auf den massgebenden Ausgangswert betreffend Kyphosewinkel , jedoch hinsichtlich der massge benden Schmer z funktionsskala (vgl. zum Einwand des Beschwerdeführers, E. 1.2). Es erweist sich daher als angemessen, dass die Beschwerdegegnerin in Berücksich tigung dieses Vorzustandes den Grenzwert der Schmerzskalen + und ++ als massgebend erachtete und die Integritätsentschädigung auf 10 % festsetzte. 7 .
Betreffend de n vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm für Heilbehandlungen weiterhin Leistungen zu erbringen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. September 2013
(zu Recht [vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG)] darauf hingewie sen hat, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei ihr melden könne, wenn sein Gesundheitszustand erneut ärztliche Behandlung erfordere ( Urk. 8/258 S. 3). Über konkrete Heilbehandlungen hat die Beschwerdegegn erin hingegen nicht entschieden. Ein allfälliger Anspruch auf Übernahme konkrete r
Heilbehand lungs kosten war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 2. September 2013 und auch nicht des Einspracheentscheides vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2). Mangels Anfechtungsobjekt es kann daher auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers , welcher von ihm im Übrigen in keiner Weise sustantiiert wurde, nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E.
E. 7 ).
E. 12 fokussiert, um die Indikation für eine operative Massnahme zu stellen. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen , und er empfehle , den Fall abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin werde für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr sowie für die erforderlichen Schmerzmittel auf kommen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er sich der Einschätzung gemäss Arbeitsassessment vom 9. September 2011 anschliessen. Aus kreisärztlicher Sicht seien folgenden Tätigkeiten zumutbar: leichte bis mittelschwere, wechsel belasten d e Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 Kilogramm. Der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, seine Position häufig zu wechseln. Die Phasen der sitzenden bzw. stehenden Tätigkeiten sollten eine halbe Stunde nicht überschreiten ( Urk. 8/ 198 ) . 3. 7
Dr. I.___ nahm am 2 0. Juni 2012 eine Schätzung des Integritätsschadens vor . Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 7.2 ( Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen ) . Der durch die Fraktur entstan dene Kyphosierungswink el liege zwischen 10° und 20°. Der Referenzwert bei einem Kyphosierungszwinkel zwischen 10 und 20° liege für die Schmerzskala + zwischen 5 und 10 % , derjenige für die Schmerzskala ++ zwischen 10 und 20 % . Der Brutto-Integritätsschaden dürfte mit 10 % korrekt taxiert sein. Es bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann der BW S und LWS. Aus diesem Grund sei ein Abzug von 2,5 % gerechtfertigt. Der Netto-Integritätsschaden betrage somit 7,5 %
( Urk. 8/199 ) . 3. 8
Am 8. November 2012 untersuchte Dr. med. J.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle den Beschwerdeführer. Mit Bericht hierzu vom 2 8. November 2012 diagnostizierte Dr. J.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit/bei - Status nach Fraktur BWK-12 mit Defektheilung und Keilwirbel bildung - d egenerative n Veränderungen der distalen LWS ohne Hinweis für Ner venwurzelirritati o n - d egenerative n Veränderungen der unteren HWS mit breitbasiger
Dis kusprotrusion C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel - o hne motorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten - f ragliche m belastungsabhängiges sensibles Reizsyndrom beider Arme und de s linken Beines
Anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 8. November 2012 sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbei tsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser bestehe seit dem 1 6. November 2010 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wir bel säulenbelastende
Zwangshaltungen und Tätigkeiten
wie Bücken, Hocken, Über kopfarbei t , Arbeiten in weiten Armvorhalt en , besteh e ab September 2011 eine 80%ige und ab 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unfall fremd seien die degenerativen Erkrankungen der HWS und LWS ( Urk. 8/291 Bei lage 3/4 ) . 3. 9
Dr. K.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 7. Mai 2013 , der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 nicht wesentlich verändert. Er klage weiterhin über permanente Zervikalgien mit Ausstrahlungen in de n linken Arm, verbunden mit Dys ästhesien und Parästhesien über Derma tom C6 und C 7. Zusätzlich bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrah lun gen ins linke Bein über Dermatom L4 und L5 mit Hyposensibilität ohne motorischen Ausfall. Vor kurzem habe sich der Beschwerdeführer in seinem Hei matland neu abklären lassen, wobei die zervikalen Protrusionen als Di s kus hernien C3/4, C4/5 und C6/7 beschrieben worden seien mit leichter Kompres sion der Medulla. Im thorakolumbalen Bereich verspüre der Beschwerdeführer permanente Schmerzen mit nächtlicher Intensivierung bei deutlichem Keilwirbel nach BWK-12-Fraktur mit Kyphosierung von 13°, allerdings habe sich die Frak tur bei initialem Verdacht auf Pseudoarthrose verheilt. Der Beschwerde führer sei nicht in der Lage, körperlich belastende Arbeiten auszuüben, aber auch die adaptiere Tätigkeit sei ihm nur mit deutlicher zeitlicher Einschränkung zumut bar ( Urk. 8/243) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00025 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) wurde mit Unfallmel dung vom 2 3. Februar 2011 mitgeteilt, dass der 1963 geborene X.___
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH am 1 6. Novem ber 2010 den zwölften Rückenwirbel gebrochen habe ( Urk. 8/3). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und kam für Heilbehandlungs kosten auf (vgl. Schreiben vom 1 8. März 2011, Urk. 8/1 57 ) . Am 1 2. April 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 50 ). Da unklar war, ob X.___ für die Y.___ GmbH in unselbständiger Stellung tätig und somit obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen ve r sichert war, stellte die SUVA mit Verfügung vom 1 4. Juli 2012 ihre Leistungen bis zum diesbezüglichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorsorglich per 1. August 2012 ein ( Urk. 8/202). Mit Urteil vom 2 9. November 2012 ( Urk. 8/220) stellte das hiesige Gericht, bestätigt durch das Urteil des Bun desgerichts vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 8/239) , fest, dass X.___ in unselbstän diger Stellung für die Y.___ GmbH tätig und somit obli gatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Mit Verfügung vom 1 2. September 2013 sprach die SUVA X.___
mit Wirkung ab 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Invali denrente und eine auf einer Integritäts einbusse von 7,5 % basierende Integri tätsentschädigung zu ( Urk. 8/258). Mit Verfügung vom 1 9. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 8/265). Die von X.___
am 1 0. Oktober 2013 gegen die Verfügung der SUVA vom 1 2. September 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/271) hiess die SUVA mit Ein spracheentscheid vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne teilweise gut, das s die Integritätsentschädigung auf 10 % erhöht wurde ( Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 3 1. Januar 2014 durch Fürsprecherin Astrid Mei enberg Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte in materieller Hinsicht:
„1.
Der Einsprache e ntscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember
2013 sei aufzuheben.
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
rückwirkend per 1. August 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 41 % zuzusprechen.
3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
Heilbehandlungen gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die
Unfall ver sicherung ( UVG ) weiterhin Leistungen zu erbringen.
4.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % zuzusprechen.
5.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Febr uar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 1 9. September 2013 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00924). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent lichen davon aus, dass der Beschwerdefüh rer infolge des Unfalls vom 16. November 2010 nicht mehr in der Lage sei , die angestammte Tätigkeit als Gipser auszuüben, er in einer behinderungsange passten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein A bzug vom T abellenlohn von 10 % vorzunehme n . So ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 % .
Betreffend Integritätsentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin fest, in Anbe tracht , dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen leide , sei der Maximalwert für einen Kyphosewinkel zwischen 10 und 20° und der Schmerzfunktionsskala ++ von 20 %
zu halbieren. Hieraus erg e be sich eine Integritätseinbusse von 10 %
( Urk. 2 und Urk. 7 ). 1.2
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden , er sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund seiner multiplen Einschränkungen sei vom Tabellenlohn zudem ein behinderungsbedingter Leidensa bzug von 20 % vorzunehmen. Insgesamt resul tiere so ein Invaliditätsgrad von 41 % .
Das vorbestehende Rückenleiden habe nachweislich keinen Einfluss auf den Kyphosewinkel , der hier beurteilt werde und zu einer Integritätsen tschädigung führe. Folglich sei ein diesbezüglicher Abzug nicht zulässig ( Urk. 1) 2.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) die zur Beur teilung des Leistungsanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird. 3. 3.1
Das nach dem Unfall vom 1 6. November 2010 noch am Unfalltag erstbehan delnde Spital Z.___ diagn ost i zi erte mit Austrittsbericht vom 23. Novembe r 2010 eine stabile Fraktur von Brustwirbelkörper
( BWK ) - 1 2. Seit dem Sturz klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen im thorakolumbalen Übergang ohne Anzeichen für sensomotorische Ausfälle. Auf der Notfallabteilung habe der Beschwerdeführer auch über Schmerzen im HWS-Ber ei ch berichtet. Diese seien jedoch schon vorbestehend und hätten nach dem Unfall nur leicht zuge nommen. Unter Einstellung der analgetischen Therapie und Physiotherapie habe der Beschwerdeführer gut mobilisiert werden können, so dass sie ihn am 2 3. November 2010 in gutem Allgemeinzustand hätte n entlassen können (Urk. 8/24). 3.2
Vom 6. April bis 1 9. Mai 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ , wobei die Therapie vom 1 4. bis 2 5. April 2011 unterbrochen wurde. Mit Austrittsbericht vom 2 4. Mai 2011 hielten die Ärzte der A.___ als Diagnosen im Wesentlichen fest: - Leitersturz am 1 6. November 2010 mit stabiler BWK-12-Fraktur - a ktuell Fraktur BWK-12 offen sichtlich konsolidiert, Kyphose winkel unverändert 12,8 % , angrenzende Bandscheibenfächer diskret höhen gemindert . Empfehlung: Zunehmend aktivierende und muskelstabili sierende Übungen der BWS und LWS, Wiederaufnahme alltäglicher Belastungen und Heranführen an das vormalige Aktivitätsniveau, schrittweise Reduktion der Schmerzmittel, Arbeitsversuch in zwei bis drei Monaten - p eriphere Fazialispares e rechts
Die Abklärungen betreffend die unfallfremde p eriphere Fazialispares e rechts seien noch nicht abgeschlossen. Die BWK-Fraktu r
sei noch nicht konsolidiert . Deshalb könne die Zumutbarkeit noch nicht getestet und definitiv beurteilt wer den. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde daher noch nicht festgelegt. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zu mutbar ( Urk. 8/88) . 3.3
Im August 2011 wurde mit dem Beschwerdeführer im B.___
ein Arbeitsassessment durchgeführt . Die mit dem Assessment betrauten Fachpersonen nannten mit Bericht hierzu vom 9. September 2011 als arbeitsre le vante Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.86) - n ach Sturz aus 1,2 Meter mit stabiler BWK-12-Fraktur ( Impressions fraktur Boden- und Deckplatte) - Verlaufskontrolle Wirbelsäulenzentrum K linik C.___
am 1 7. Mai 2011: konsolidierte Fraktur, Kyphosewinkel unverändert 12,8° - Fehlform mit linkskonvexer grossbogiger Skoliose thorakal, akzentu ierte BWS-Kyphose - d ysfunktionales Copingverhalten mit Schonungstendenz , teilweise iatro gen gefördert - z ervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82) - c hronische, täglich auftretende Zephalgien (ICD-10 R51) - Differentialdiagnose m edik a menteninduziert (täglich e Paracetamol-Ein nahme)
Als weitere Diagnosen nannten s ie einen chronischen Nikotinkonsum und eine leichte periphere Fazialisparese rechts.
Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei anzunehmen, dass die Selbstlimitierung zumindest teilweise durch dysfunktionale Überzeugungen bezüglich Umgang mit den Schmerzen zu stande komme. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Tests gezeigt worden sei. Die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher medizinisch-theoretisch. Eine schwere körperliche Arbeit , wie als Gipser , sei aktuell nach langer Arbeitspause und auf grund der deutlichen Dekonditionierung höchstens in einem geringen Pensum umsetzbar. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könn t e aber – bei optimaler Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers – eine Besserung der Klinik und Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Inwieweit dies möglich sei, müsse hier offen bleiben und müss t e gegebenenfalls nach einigen Monaten konsequentem Training im Rahmen eines Gutachtens be stimmt werden. Infolge der lang dauernden Arbeitsunfähigkeit würden sie einen schrittweisen Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % (zwei Halbtage zur Anpassung und Angewöhnung) mit sukzessiver Stei gerung in 10%-Schritten alle vier bis sechs Wochen empfehlen . In Bezug auf andere Tätigkeiten sei aufgrund der inzwischen eingetretenen Dekonditionie rung bei langer Arbeitspause von einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszuge hen mit einem vermehrten Pausenbedarf. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von etwa 80 % . Durch medizinische Massnahmen könn t e die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit innerhalb von etwa vier Monaten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit gesteigert wer den ( Urk. 8/118) . 3.4
Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, und Dr. m ed. E.___ , Facharzt für Neurochi ru r gie, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie , von der Klinik C.___ nannten mit Bericht vom 1 4. Dezember 2011 als Diagnosen: - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei - traumatische r BWK-12-Fraktur, Kyphosewinkel 13°, nach Arbeits sturz am 1 6. November 2010, rechtsbetonte pseudoradikuläre Aus strahlung - c hronisch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei - Diskusprotrusionen C4-C7 ohne sensomotorische Defizite, Diffe ren tial diagnose Migrä n e - s egmentale r Hypermobilität unteres Drittel der HWS links, am 5. April 2011 therapeutisch mobilisiert - p eriphere Fazialisparese rechts (Erstdiagnose 1 9. März 2011) bei - n eurologische r Abklärung Dr. F.___ : EMG, leichtgradiger
Faser aus fall von 50 % , günstige Prognose - s iebentägigem
Prednisonstoss 100mg täglich: subjektiv keine Ände rung
Bei anhaltenden Beschwerden sähen sie durch ein operatives Vorgehen im Sin n e einer Vertebrektomie BWK - 12 die Chance für eine Besserung postoperativ bei 60 % . Auch durch ein weiteres abwartendes, konservatives Vorgehen sei eine Besserung denkbar. Der Beschwerdeführer gebe an, dass eine Operation für ihn nur in Betracht komme, falls er schmerzbedingt nicht mehr gehen könne. Dies sei im Moment nicht der Fall. Sie hätten vereinbart, dass er den weiteren Verlauf beobachten und sich in den nächsten Monaten entscheiden werde, in wiefern die nun bestehende Lebensqualität für ihn akzeptabel sei. Sie hätten somit die Behandlung vorerst abgeschlossen. Eine Wiedervorstellung erfolge bei Operationswunsch ( Urk. 8/169) . 3. 5
Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2011 in G.___ untersucht, unter anderem wurde auch ein MRI angefertigt (vgl. Urk. 8/230). Gemäss Bericht des Neurochirurgen Dr. H.___ vom 1 0. Januar 2012 hat der Beschwer deführer ständig starke Schmerzen im thorakalen Bereich des Rückens, welche während längeren Sitzens und Stehen s an Ort stärker würden. Während länge ren Stehens ergäben sich radikuläre Symptome im linken Bein. Aus dem MRI ergäben sich keine Hinweise auf einen Bandscheibenschaden. Medulla und Cauda seien frei , auch im Bereich des Bruches. Der Abstand zwischen BWK-12 und BWK-11 sei reduziert . Dies verursache die Schmerzen . Der Beschwerdefüh rer klage zudem über Nackenschmerzen. Diese seien degenerativ bedingt . Der Beschwerdeführer sei für körperlich schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig, besonder s wenn die Arbeit mit längerem Sitzen und dem Heben von Gewich ten von mehr als 5 Kilogramm verbunden sei ( Urk. 8/228) . 3.6
Am 1 4. Juni 2012 nahm Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chi rurgie, eine ärztliche Abschlussuntersuchung vor. Er riet gestützt darauf und aufgrund des bisherigen Verlaufes von irgendwelchen invasiven Massnahmen ab. Seines Erachtens sei das Beschwerdebild zu diffus und zu wenig a uf den frakturierten Wirbel BWK- 12 fokussiert, um die Indikation für eine operative Massnahme zu stellen. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen , und er empfehle , den Fall abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin werde für vier bis sechs Konsultationen pro Jahr sowie für die erforderlichen Schmerzmittel auf kommen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er sich der Einschätzung gemäss Arbeitsassessment vom 9. September 2011 anschliessen. Aus kreisärztlicher Sicht seien folgenden Tätigkeiten zumutbar: leichte bis mittelschwere, wechsel belasten d e Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 Kilogramm. Der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, seine Position häufig zu wechseln. Die Phasen der sitzenden bzw. stehenden Tätigkeiten sollten eine halbe Stunde nicht überschreiten ( Urk. 8/ 198 ) . 3. 7
Dr. I.___ nahm am 2 0. Juni 2012 eine Schätzung des Integritätsschadens vor . Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 7.2 ( Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen ) . Der durch die Fraktur entstan dene Kyphosierungswink el liege zwischen 10° und 20°. Der Referenzwert bei einem Kyphosierungszwinkel zwischen 10 und 20° liege für die Schmerzskala + zwischen 5 und 10 % , derjenige für die Schmerzskala ++ zwischen 10 und 20 % . Der Brutto-Integritätsschaden dürfte mit 10 % korrekt taxiert sein. Es bestehe ein Zustand nach Morbus Scheuermann der BW S und LWS. Aus diesem Grund sei ein Abzug von 2,5 % gerechtfertigt. Der Netto-Integritätsschaden betrage somit 7,5 %
( Urk. 8/199 ) . 3. 8
Am 8. November 2012 untersuchte Dr. med. J.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle den Beschwerdeführer. Mit Bericht hierzu vom 2 8. November 2012 diagnostizierte Dr. J.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit/bei - Status nach Fraktur BWK-12 mit Defektheilung und Keilwirbel bildung - d egenerative n Veränderungen der distalen LWS ohne Hinweis für Ner venwurzelirritati o n - d egenerative n Veränderungen der unteren HWS mit breitbasiger
Dis kusprotrusion C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel - o hne motorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten - f ragliche m belastungsabhängiges sensibles Reizsyndrom beider Arme und de s linken Beines
Anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 8. November 2012 sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbei tsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser bestehe seit dem 1 6. November 2010 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittel schweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wir bel säulenbelastende
Zwangshaltungen und Tätigkeiten
wie Bücken, Hocken, Über kopfarbei t , Arbeiten in weiten Armvorhalt en , besteh e ab September 2011 eine 80%ige und ab 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unfall fremd seien die degenerativen Erkrankungen der HWS und LWS ( Urk. 8/291 Bei lage 3/4 ) . 3. 9
Dr. K.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 7. Mai 2013 , der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 nicht wesentlich verändert. Er klage weiterhin über permanente Zervikalgien mit Ausstrahlungen in de n linken Arm, verbunden mit Dys ästhesien und Parästhesien über Derma tom C6 und C 7. Zusätzlich bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrah lun gen ins linke Bein über Dermatom L4 und L5 mit Hyposensibilität ohne motorischen Ausfall. Vor kurzem habe sich der Beschwerdeführer in seinem Hei matland neu abklären lassen, wobei die zervikalen Protrusionen als Di s kus hernien C3/4, C4/5 und C6/7 beschrieben worden seien mit leichter Kompres sion der Medulla. Im thorakolumbalen Bereich verspüre der Beschwerdeführer permanente Schmerzen mit nächtlicher Intensivierung bei deutlichem Keilwirbel nach BWK-12-Fraktur mit Kyphosierung von 13°, allerdings habe sich die Frak tur bei initialem Verdacht auf Pseudoarthrose verheilt. Der Beschwerde führer sei nicht in der Lage, körperlich belastende Arbeiten auszuüben, aber auch die adaptiere Tätigkeit sei ihm nur mit deutlicher zeitlicher Einschränkung zumut bar ( Urk. 8/243) . 3.1 0
Dr. med. L.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nahm am
3. Oktober 2013 zu der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. September 2013 vorgenommenen Beurteilung, welche sich hauptsäch lich auf die Einschätzung von Kreisarzt
Dr. I.___ stützte, Stellung. Es treffe zu, dass der Kyphosewinkel zwischen 10 ° und 20° liege. Mit der Schmerzfunkti onsskala
++, das heiss e , geringer Dauerschmerz bei Belastung, verstärkt auch in Ruhe, was der Beschwerdeführer sicher habe, ergebe sich eine Integritätsein busse vo n 10 bis 20 % . Vor dem Unfall habe der Morbus Scheuermann für die Wirbelsäule keine Bedeutung gehabt. Wie die Bildgebung im MRI vom 1. November 2011 zeige, sei der Kyphosewinkel durch den Morbus Scheuer mann nicht verstärkt worden, weshalb ein Abzug von 2,5 % , wie von Dr. I.___ gemacht, nicht gerechtfertigt sei. Wenn man dem Beschwerdeführer das Maxi mum gebe für einen Kyphosewinkel zwischen 10 ° und 20 ° , kriege er eine Integ ritätsentschädigung von 20 % , was seines Erachtens durchaus angezeigt sei ( Urk. 8/270 Beilage 10) .
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei er mit der Beurteilung durch Dr. I.___ ein verstanden , wenn er eine 80%ige Arbeitstätigkeit in leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit mit Maximallasten von 15 Kilogramm als möglich ansehe . Die leichtgradige distal e Tetraparese und die Hyperrefl exie seien nicht auf den Unfall vom 1 6. November 2010 zurückzuführen. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers sei klar krankheitsbedingt und habe keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/270 Beilage 10) . 3.1 1
Am 9. Dezember 2013 nahm Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin zur Höhe der Integritätseinbusse des Beschwerdeführers Stellung. Massgebend s ei die Tabelle 7 (Integritätssc h a den bei Wirbelsäulenaffektionen). Der Kyphosewinkel betrage knapp 13°. Die Schmerzfunktionsskala liege unter Würdigung aller ärztlicher Berichte zwischen + bis ++; unter Berücksichtigung, dass seit Jahren chronische Rückenschmerzen vorlägen, werde der Maximalwert (für Kyphosewinkel zwischen 10 und 20° und ++- Schmerzskala) von 20 % hal biert. Die degenerativen Veränderunge n im Bereich der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann etc.) seien darin enthalten und rechtfertig t en keinen zusätzlichen Abzug mehr. Die geschätzte Integrit ätseinbusse betrage somit 10 % ( Urk. 8/277) . 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Zeitpunkt des Fallabschluss per 1. August 2012 - wie ausgeführt (E. 1.1)
– von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Sie berief sich dabei im We sentlichen auf die Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012
( Urk. 8/198; E. 3.7). 4.1.2
Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versiche rungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009, E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C _663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 1 5. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). V orliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a ). 4.1. 3
Auch wenn Dr. I.___
in seinem Bericht nicht ausdrücklich erklärt e , dass ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung eine 100%ige – und nicht eine 80%ige - Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlieg e , geht aus seinem Bericht ohne Weiteres hervor, dass er von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit ausging . So ver wies Dr. I.___ zwar auf das im September 2011 im B.___ durchgeführte Assessment und zitierte die Einschätzung der Sachverständigen des B.___ betreffend Arbeits fähigkeit wörtlich , gleichzeitig formulierte er jedoch selbst ein Zumutbarkeits profil , in welchem er keine quantitative Einschränkung festhielt. Dr. I.___
erklärte denn auch , dass der Endzustand erreicht sei. Dem würde die von den Sachverständigen des B.___ festgehaltene 80%ige Arbeitsfähigkeit, die innert einer gewissen Zeit auf 100 %
steigerbar
sei (vgl. E. 3.3) , widersprechen.
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Assessment im B.___ , wie von den Sachverständigen empfohlen ( Urk. 8/118 Ziffer 6) , eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) antrat (Not iz vom 2 1. September 2011, Urk. 8/119 , Telefonnotiz vom 2 5. Oktober 2011, Urk. 8/130 ; vgl. auch Urk. 8/291 Beilage 3/4 S. 2 ). Es erscheint daher zumindest nicht unstimmig , dass Dr. I.___ rund neun Monate nach Durchführung des Assessments eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % feststell te . Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer neben de r von den Sachverständigen des B.___ empfohlenen MTT auch während sechs Wochen auf Anraten der Dres . D.___ und E.___ eine LWS-Bandage trug ( Urk. 8/169). Die Einschätzungen von Dr. I.___ und der Sachverständigen des B.___ stehen daher nicht im Widerspruch. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht ver pflichtet war, sich sämtlichen zumutbaren Massnahmen zu seiner Wiederein gliederung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. Novemb er 2014 E. 4.2). An der von Dr. I.___ festgestellten 100%igen Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer subjektiv keine Verbesserung seines Gesundheitszu standes verspürte (u.a. Bericht von Dr. D.___ und Dr. med. N.___ , Oberarzt der Abteilung Neurochirurgie der Klinik C.___ vom 1 1. Oktober 2011, Urk. 8/126, und Urk. 8/130) nichts zu ändern, geht doch insbeso ndere sowohl aus dem Assessment -Bericht wie auch aus dem Bericht von Dr. I.___ hervor, dass die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers mit den erhobenen medizinischen Befunden nicht vollständig zu erklären war en .
Die von Dr. I.___ erhobenen Befunde stehen der Annahme eine r
100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer – diesen Rechnung tragenden – angepassten Tätigkeit nicht entgegen . So stellte Dr. I.___
i nspektorisch eine betonte Kyphose der proximalen BWS mit leicht S-förmi g er Skoliose der BWS und LWS fest . Der F inger–Boden-Abstand sei mit 30 cm mässig reduziert, die Rotation bei nicht fixiertem Becken beidseits um etwa einen Drittel eingeschränkt gewesen . Aufgrund der bil dgebenden Diagnostik konnte sich Dr. I.___ dies jedoch nicht erklären. Palpatorisch bestand gemäss seinen Angaben eine diffuse Druck- und K l opfdolenz über sämtliche n Dornfortsätzen, betont über dem thorakolumbalen Übergang. An der HWS habe eine geringe diffuse Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen vor gelegen . Die Rotation nach rechts
sei
noch etwa im Normbereich, die Rota tion nach links um einen Drittel reduziert gewesen . Eine tra u matisch-bedi ngte Läsion habe an der HWS mittels MRI vom 1 9. November 2010 ausgeschlossen werden können . Bei den beschriebenen Pathologien handelte es sich gemäss Dr. I.___ ausschliesslich um degenerative Veränderungen. 4.1. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 in schlüssiger Weise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte, und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. 4.2
Die Berichte der Ärzte des Spitals Z.___ vom 2 3. November 2010 (E. 3.1) und der Klinik A.___ vom 2 4. Mai 2011 (E. 3.2) stehen der Einschätzung von Dr. I.___ vom 1 4. Juni 2012 nicht entgege n, hat die se doch erst ab Unter suchungsdatum Geltung und war der Endzustand im Zeitpunkt der Bericht er stat tung durch die genannten Ärzte ohne Zweifel noch nicht erreicht. 4. 3
Der Bericht der Dres . D.___ und E.___ vom 1 4. Dezember 2011 (E. 3.4) steht der Beurteilung von Dr. I.___ ebenfalls nicht entgegen, machen doch
Dr. D.___ und Dr. E.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und nen nen auch keine Befunde, welche die Einschätzung von Dr. I.___ in Frage stel len würde n . So verweist denn Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1 4. Juni 201 2 auch ausdrücklich auf die Befunderhebung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ ( Urk. 8/198 S. 5). Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 1. August 2012 wird durch den Beric ht von Dr. D.___ und Dr. E.___ zudem in dem Sinne bestätigt, dass er sicher nicht zu früh erfolgt ist, stellten sie ihre Behandlung doch grundsätzlich bereits im Dezember 2011 ein , da ausser mit operativen Massnahmen, welche der Beschwerdeführer ablehnte und von welchen von Dr. I.___ abgeraten wurde ( Urk. 8/198), keine Besserung mehr überwiegend wahrscheinlich schien . 4. 4
Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 0. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten (E. 3.5). Zur Ar beitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dass der Beschwerdeführer in einer angestammten Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeits un fähig ist, steht fest. Die Einschätzung von Dr. H.___ steht somit der Einschätzu ng von Dr. I.___ nicht entgegen. 4. 5
Dr. J.___ vom RAD der IV-Stelle attestierte dem Beschwerdeführer von Sep tember 2011 bis 8. November 2012 eine 80%ige und im Gegensatz zu Dr. I.___ erst ab 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.8) . Dr. J.___ setzte den Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit offensichtlich auf den Zeitpunkt des Assessements im B.___ , und den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit auf den Tag nach seiner eigenen Untersuchung . Da sich Dr. J.___ im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beurteilung zur Einschätzung von Dr. I.___ nicht geäussert hat, stellt sein Bericht vom 28. November 2012
die Beurteilung von Dr. I.___ auch betreffend Eintritt der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. 4. 6
Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 7. Mai 2013 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine behin derungsangepasste Tätigkeit eine deutliche zeitliche Einschränkung, ohne eine konkrete Prozentzahl anzugeben (E. 3. 9 ) . Dr. K.___ führt e dabei nicht an, wie ihres Erachtens eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit auszusehen hätte. Da
Dr. K.___ ausdrücklich festhie lt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (seit April 2011), gehen aus ihrem Bericht keine Anhaltspunkte hervor, dass sich nach den Untersuchungen durch Dr. I.___ und Dr. J.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben könnte . In Anbetracht der Erfahrungstatsache , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc) , vermag der Bericht von Dr. K.___ vom 1 7. Mai 2013 die übereinstimmenden Einschätzung en von Dr. I.___ und Dr. J.___
( 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, jedoch 100%ige Arbeitsfä higkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ) nicht in Frage zu stellen. 4. 7
Dr. L.___ erklärte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 (E. 3.1 0 ), dass er betreffend Arbeitsfähigkeit mit Dr. I.___ übereinstimme, soweit er dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiere. Wie ausgeführt (E. 4.1) attestierte Dr. I.___ dem Beschwer deführer nicht eine 80 %ige , sondern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasste r Tätigkeit. Dr. L.___ na nnt e in seinem Bericht keine Befunde, welche die Einschätzung von Dr. I.___
– und auch von Dr. J.___ - in Frage stellen und die Annahme eine r
quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würde n . Betreffend Art der noch zumutbaren Arbeits tätigkeit stimmt die Beurteilung von Dr. L.___ mit derjenigen von Dr. I.___ überein. 4. 8
Nach dem Gesagten steht auf Grund der von der Beschwerdegeg nerin vorge nommen Abklärungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Fallabschluss per 1. August 2012 rechtens und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. 5. 5.1
Bei dem zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommenen Einkommensver gleich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘629.10 hätte erzielen könne ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin errechnete dieses Einkommen auf Basis der
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegeben Lohnstruk turerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010), wobei sie der Berechnung den Medi anwert des Einkommen s von Arbeitnehmern, welche im Baugewerbe einfache und repetitive ausüben , zugrunde legte ( Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Ziffer 41-43; Urk. 8/258) . Diese Berechnung des Valideneinkommens erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ge stellt (vgl. Urk. 1). 5.2 5.2.1
Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE
2010, wobei die Basis der Medianwert von Fr.
4‘901.
für sämtliche
Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Arbeitnehmern bildete (Tabelle TA1) . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung , ergab sich so für das Jahr 2012 für ein 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 62‘420.-- ( Urk. 2 und Urk. 8/258). Von diesem Wert nahm die Beschwerdegegnerin einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor , woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- ergab .
Während der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianwert für sämtliche von Arbeitnehmern verrichteten Tätig keiten des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht in Frage stellt e , beanstandet e er
– nebst der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
die Höhe des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellen lohn ( Urk. 1 , E. 1.2 ). 5.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.2.3
Der Beschwerdeführer kann noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 15 Kilogramm ausüben, wobei er die Möglichkeit haben sollte, seine Position häufig zu wechseln. Die Phasen der sitzenden bzw. stehenden Tätigkeiten sollten eine halbe Stunde nicht überschreiten (E. 3.6) . Der Beschwerdeführer ist somit in der Wahl der Arbeitstätigkeit eingeschränkt. Die Einschränkungen erschöp fen sich jedoch im Wesentlichen in der Notwendigkeit der Ausübung eine wechselbel a st e nden Tätigkeit oder einer Tätigkeit, bei der er selber die Positionen nach B edarf wechseln kann, und der Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Tätigkeit kann der Beschwerdeführer ganztags ausüben , womit das Abzugskriterium der Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben ist. Ebenso verhält es sich mit den weiteren nicht-medizinischen Abzugsgründen. In Anbetracht, dass bei Versicherten, welche körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben können, grundsätz lich kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3), erscheint der von der Beschwer de gegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
jedenfalls nicht als unangemessen. 5.3
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Validenein kommen auf Fr. 67‘629.10 und das Invalideneinkommen auf Fr. 56‘178.-- fest setzte, und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 17 % ([ Fr. 67‘629.10 - Fr. 56‘178.-- ] :
Fr. 67‘629.10 ) beruhende Rente zusprach. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Integri tätsentschädigung . Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. M.___ vom 9. Dezember 2013 (E. 3.1 1 ). 6 . 2
Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) hat der Bun des rat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchst betra ges des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbe trages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Beschwerdegegnerin hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Bei der Schätzung der Einbusse der Integrität handelt es sich um einen Ermes sensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007 vom 1 8. April 2008 E. 4). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ih ren Entscheid im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien getroffen hat. Der Sozialversicherungsrichter darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Ver waltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behand lung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hin weisen). 6. 3
Der Kyphosewinkel des Beschwerdeführers beträgt rund 13° (u.a. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3. 9 , Urk. 8/199 und
Urk. 8/270 Beilage 10). Auf der Feinrastertabelle 7.2 ist somit die Spalte Kyphosewinkel 10-20° massgebend. Bei der Schmerz funktionsskala würde sich bei + „mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage)“ eine Integritätsentschä digung von 5 bis 10 % und bei der Schmerzfunktionsskala ++ „geringe Dauer schmerzen , bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe“ eine solche von 10 bis 20 % ergeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden entsprechen der Schmerzfunktionsskala ++ (u.a . Urk. 8/270 Beilage 10, Urk. 1 ). Hierbei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 1 6. November 2010 über Rückenbeschwerden klagte , und z w ar auch im thorakolumbalen Bereich (Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. September 2006, Urk. 8/70). Dieser Vorzustand hat zwar keinen Einfluss auf den massgebenden Ausgangswert betreffend Kyphosewinkel , jedoch hinsichtlich der massge benden Schmer z funktionsskala (vgl. zum Einwand des Beschwerdeführers, E. 1.2). Es erweist sich daher als angemessen, dass die Beschwerdegegnerin in Berücksich tigung dieses Vorzustandes den Grenzwert der Schmerzskalen + und ++ als massgebend erachtete und die Integritätsentschädigung auf 10 % festsetzte. 7 .
Betreffend de n vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm für Heilbehandlungen weiterhin Leistungen zu erbringen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. September 2013
(zu Recht [vgl. Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG)] darauf hingewie sen hat, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei ihr melden könne, wenn sein Gesundheitszustand erneut ärztliche Behandlung erfordere ( Urk. 8/258 S. 3). Über konkrete Heilbehandlungen hat die Beschwerdegegn erin hingegen nicht entschieden. Ein allfälliger Anspruch auf Übernahme konkrete r
Heilbehand lungs kosten war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 2. September 2013 und auch nicht des Einspracheentscheides vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 2). Mangels Anfechtungsobjekt es kann daher auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers , welcher von ihm im Übrigen in keiner Weise sustantiiert wurde, nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E.
2.1 ) . 8 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen , soweit überhaupt auf sie einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler