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UV.2014.00017

Fallabschluss rechtens; Adäquanz verneint; kein Taggeldanspruch bis zum Fallabschluss, da keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1952 geborene X.___ arbeitete als Carchauffeur-Aushilfe für die Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi cher te, als er am 1 0. September 2011 auf einer geschäftlichen Carfahrt sah, wie zwei Per sonen eine Drittperson mit den Füssen traten. X.___ alar mierte die Polizei sowie die Ambulanz und fuhr danach, da diese nicht unver züglich ein trafen, seine Gäste an ihren Zielort. Anschliessend f u hr er zum Ort des Ge schehens zurück. Dort zog sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hoch und schlug X.___ mit der Faust ins Gesicht . Dabei wurde die Brille

von X.___

beschädigt (Unfallmeldung vom 2 0. Oktober 2011, Urk. 7/1). Die Ärzte des Spitals Z.___

diagnostizierten gleichentags Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte Distorsion der Hals wirbelsäule ( HWS

[ Notfallbericht vom 1 0. September 2011, Urk. 7/24 ] ) . Die SUVA kam in der Folge für Heilkosten auf und leistete eine Vergütung für den Ersatz der Brille (Schreiben der SUVA vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/2, und Telefon notiz vom 2 5. Oktober 2011, Urk. 7/4) .

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, überwies X.___

im April 2012 an Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie ( Bericht von Dr. B.___

vom 2 3. Januar 2013, Urk. 7/26) . Am 1 4. Mai 2013 nahm der

Konsiliarpsychiater der SUVA , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine psy chia trische Aktenbeurteilung vor ( Urk. 7/45). Am 1 0. Juni 2013 nahm Kreisarzt Dr.

med. D.___ zur Angelegenheit Stellung ( Urk. 7/4 8 ). Die SUVA teilte X.___ daraufhin a m 3. Juli 2013 mit, dass sie hinsichtlich des Vorfall s vom 1 0. September 2011 das Vorliegen eines Schreckereigni sses vernein e, weshalb sie lediglich für die körperlichen Folgen dieses Vorfalls Heilkosten erstattete . Die Heilbehandlung ab 1. Januar 2012 stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 0. September 2011 ( Urk. 7/52). Hieran hielt die SUVA, n achdem X.___

ihr am 1 1. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass er damit nicht ein verstanden sei ( Urk. 7/54), mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 fest ( Urk. 7/56). Die

von X.___ am 1 9. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/60) hiess die SUVA nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass X.___ die Heilkos ten leistungen bis 1 0. Juni 2013 zu Recht ausgerichtet worden s eien , weshalb keine Heilkostenleistungen zurückgefordert würden .

I m Übrigen (weitergehende oder an dere Anträge) wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am 2 1. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzli chen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 1 0. September 2011 zu er bringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 4. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, das Er eignis vom 1 0. September 2011 sei als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Es stehe fest, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 0. Juni 2013 nicht mehr von einer namhaften Besserung des körperlichen Ge sund heitszustandes habe ausgegangen werden können. Da d ie vom Be schwer de führer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organi schen

Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweis ba ren strukturellen Veränderung beruhten , welche beim Unfall vom 1 0. Sep tem ber 2011 gesetzt worden wäre, sei f ür die Beurteilung der Kausalität der vom Be schwerdeführer noch geklagten Beschwerden und somit für ihre Leistungs pflicht nach dem 1 0. Juni 2013 eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzuneh men . Vorliegend sei die Adäquanz der subjektiven Beschwerden ge mäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Beschwerden nach Unfällen zur Anwen dung gelange. Da bei diesem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Un fallereignis keines der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kau sal zusammenhang der subjektiven Beschwerd en zum Unfall nicht gegeben sei. F olglich bestehe nach dem 1 0. Juni 2013 keine Leistungs pflicht ihrerseits mehr . Nichts anderes ergäbe die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis.

Für die Zeit zwischen dem Unfall vom 1 0. September 2011 und 1 0. Juni 2013 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Carchauffeur erstellt. Der Beschwer de führer habe daher keinen Anspruch auf Taggeldleistungen ( Urk. 2 und Urk. 6 ) . 1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, seine psychischen Probleme seien erst durch den Angriff und dessen Folgen entstanden. Bei m Vorfall vom 1 0. September 2011 habe es sich um e in Schreckereignis gehandelt . Er habe am 1 1. September 2011 noch einen Einsatz ausgeübt, weil er bereits zugesagt habe. Dass er die Fahrt nicht mehr hätte an n e hmen sollen, habe er spätestens , nachdem er die Einfahrt in eine Zahlstelle nicht getroffen und einen Schaden an einem Fahrzeug verursacht habe , ge merkt. Nach dieser Fahrt sei er nicht mehr gefahren, weil er es nicht mehr habe ver antworten können. Er habe erst im Mä rz wieder eine Fahrt angenommen, wobei er bloss wieder gefahren sei , um seine Existenz zu sichern (Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrecht , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.3 2.3.1

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig ni s allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3. 3

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 3. 3.1

Die Ärzte des Spitals Z.___ , wo der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 0. September 2011 behandelt wurde, diagnostizierten mit Bericht vom 10. September 2011 Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine HWS-Distorsion. Sie beurteilten die Kopfschm erzen im Rahmen eines post kommo tionellen Syndroms. Durch den Schlag habe der Beschwerdeführer zu dem eine leichte HWS-Distorsion erlitten. Der Nebenbefund im CT Schädel, Er weiterung der basalen Zysterne im Kleinhirnbrückenwirbel, sei nicht auf den Faustschlag zurückzuführen ( Urk. 7/24). 3.2

Mit Zeugnis vom 1 9. März 2012 hielt Dr. A.___ fest, aus medizinischen Grün den empfehle sie dem Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % nicht mehr zu ar bei ten. Da der Beschwerdeführer selbständig arbeite und über keine Kranken - bzw. Unfalltaggeldversicherung verfüge, könne er sich dies finanziell jedoch nicht leisten. Sie empfehle per sofort ei ne IV-Anmeldung zu machen (Urk. 7/23). 3.3

Am 1 6. Juli 2012 teilte Dr. A.___

der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund des Unfalles sei es beim Beschwerdeführer in der Folge zu psychologischen Proble men gekommen. Daher habe sie mit ihm während der Sprechstunde über die psychologischen Probleme, welche durch den Unfall ausgelöst worden seien, ge sprochen ( Urk. 7/12) . 3.4

Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2013 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) fest. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch durch das Unfall ereignis massiv eingeschränkt. Das kränkende und die Integrität destabi lisie ren de Ereignis treffe auf eine durch das Leben geprägte Verwundbarkeit und Bereit schaft zur sozialen, depressiv gefärbten Desintegration, vor allem im Kontakt mi t öffentlichen Stellen. Der Zusammenhang zwischen den persistie renden Beschwer den (Schmerzen, Schlafstörung, Verspannung, depressiv-kränkbare Grundstim mung ) und dem belastenden Unfallereignis sei seines Er achtens eindeutig gege ben, wobei aus psychiatrischer Perspektive die posttrau matische Belastungs stö rung wesentlich sei. Die etwa zwei - bis dreiwöchigen Gespräche hätten fast aus schliesslich der brüchigen sozialen Situation, vor al lem mit öffentlichen Stellen und dem Suchen nach Möglichkeit, diese zu ver bessern, gegolten. Die Sympto matik habe sich in den letzten acht Monaten nicht zurückgebildet. Die Einsätze als Chauffeur hätten den Beschwerdeführer in der Grundstimmung deutlich stabi lisiert .

Die Arbeitsunfähigkeit sei als unregel mässig und zwischen 30 % und 50 %

liegend eingestuft worden ( Urk. 7/26). 3.5

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

2. April 2013 als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion. Es sei nach dem Ereignis vom 1 0. September 2011 zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Nacken- und Kopfbereich gekommen. Ein durchgeführtes MRI der HWS habe keine Hinweise auf traumatische Läsionen der HWS gegeben. I m Verlauf sei zu dem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten. Der Beschwerdefüh re r habe immer wieder Träume vom Ereignis, dauernd müsse er in seiner Frei zeit daran denken und komme in eine Art Abwärtsspirale. Aus diesem Grunde sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr.

B.___ eingeleitet worden . Gleichzeitig sei eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschwer de führer habe im April 2012 wieder mit der Arbeit begonnen. Es bestünden aber weiterhin Kopfschmerzen, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Eine zahnärztliche Abklärung habe aber nichts Besonderes zu Tage gebracht ( Urk. 7/39 ; vgl. Urk. 73 ). 3.6

Dr. C.___ , Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, hielt mit Beurteilung vom 1 4. Mai 2013 fest, die von Dr. B.___ gestellt e Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung könne aus dessen Bericht nicht nachvollzogen wer den.

Die beschriebenen persistierenden Beschwerden (Schmerzen, Schlafstörung, Ver span n ung und depressiv kränkbare Grundstimmung) könnten als Anpassungs störung nach einem Unfall eingeordnet werden. Zudem werde die Diagnose eine r Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen

( ICD-10 F60.8) gestellt, die aufgrund des kurzen, zwei seitigen Berichtes ebenfalls nicht nach voll zogen werden könn

e. Bei einer Per sönlichkeitsstörung müsse davon ausge gan g en werden, dass diese bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe n müsste (Urk. 7/45/8-9) .

Die Anpassungsproblematik mit den genannten Symptomen könne aufgrund de s Berichts von Dr. B.___ in einem wahrscheinlichen natürlichen Kausalzu sammen hang mit dem Ereignis vom 1 0. September 2011 gesehen werden. Auf grund der Angaben mit einer früheren Traumatisierung und den verschiedenen sozialen Problemen würde es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Teil kausalität

handeln . Betreffend die Frage, ob die psychische n Beschwerden im Rahmen eines HWS-Ereignisses oder im Rahmen des Schlages an den Kopf mit diag nos tizier tem postkontusioniertem Syndrom zu sehen sei en , sei festzuhalten, dass aus psy chiatrischer Sicht die psychotraumatologische Symptomatik im April 20 1 2 bei der

Beurteilung durch Dr. B.___ eindeutig Dominanz auf ge wies en habe

( Urk. 7/45 /9 ). 3. 7

Kreisarzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 0. Juni 2013, die vom Be schwerde führer geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahr s chein lich keit auf das Ereignis vom 1 0. September 2011 zurückzuführen. Dass die ausge wiesene Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2011 bis 2 4. April 2012 min dest ens mit Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 1 0. September 2011 zu rückzuführen sei, sei möglich. Es hätten allerdings bereits anlässlich der Unter suchung Stunden nach dem Vorfall weder Schwellung noch Hämatom durch „Faustschlag“ festgestellt werden können. Eine relevante HWS-Distorsion sei un wahrscheinlich. Somatisch gäbe es keine Unfallfolgen . Unfallbedingt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/48). 3. 8

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, welche den Beschwerde führer am 2 6. September 2013 untersuchte, hielt mit Bericht an Dr. A.___ vom 2 7. September 2013 als Diagnosen fest : - Status nach Schädelkontusion am 1 0. September 2011, daraus resultie rend chronische HWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf - ep isodischer Spannungskopfschmerz m i t teilweise migräniformen Zü gen - möglicher Medikamentenübergebrauchs - Kopfschmerz

Die Kopfschmerzsymptomatik des Beschwerdeführers lasse sich am ehesten als episodischer Spannungskopfschmerz einordnen. Gut zwei Jahre nach dem Un fallereignis sei bei blander Bildgebung nicht mehr von einem posttraumatischen organischen Korrelat für die Kopfschmerzen auszugehen, so dass sie diagnos tisch

am ehesten einen zervikogenen episodischen Spannungskopfschmerz postulie ren

möchte. Die Anamn e se erg ebe teilweise migräniforme Züge mit au s geprägter Lich t empfindlichkeit sowie gelegentlich begleitender Übelkeit. Mög lich sei auch,

dass ein Medikamentenübergebra uch zur Chronifizierung der Kopfschmerz sym ptomatik beigetragen habe. Die Anamnese sei diesbezüglich etwas wider sprüch lich. Einen Zusammenhang zwischen dem zerebell ä ren Be fund und den Schmer zen könne sie nicht herstellen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Koor di nationsstörungen liessen sich in der klinischen Untersu chung nicht objek ti vie ren. Therapeutisch sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Kopf schmerzprophylaxe diskutiert worden. Aufgrund der re lativ geringen Häufigkeit der Kopfschmerzepisoden und der nur mässigen Be einträchtigung lehne er je doch zum jetzigen Zeitpunkt eine Kopfschmerzpro phylaxe ab. Die bis zum Frühjahr 2012 durchgeführte Physiotherapie habe nicht den gewünschten Erfolg erzielt, so dass auch diese therapeutische Option derzeit vom Besch werdeführer nicht ge wünscht werde . Aus neurologischer Sicht spre che derzeit nichts gegen die Fah r eignung als Car-Chauffeur ( Urk. 7/77). 3. 9

Kreisarzt Dr. D.___ hielt am 9. Dezember 2012 nach Einsicht in den Bericht von Dr. E.___ fest, es seien keine spezifischen unfallkausalen organischen Verletz ungen dokumentiert ( Urk. 7/78). 3. 10

Dr. B.___

erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Dezember 2013, er habe den Beschwerdeführer im Zeitraum 2 0. April 2012 bis 2 2. Januar 2013 psychiatrisch betreut. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers sei schwierig einzuschätzen gewesen, weil die eine Arbeit ihm psy cho sozial eher gut zutun geschienen und stabilisierend gewirkt habe, an dere Arbeit sei hingegen unmöglich gewesen und dort habe er als a rbeitsunfähig eingestuft werden müssen . Übers Ganz e attestiere er eine Arbeitsunfähigkeit von April 2012 bis Januar 2013 von 50 % ( Urk. 7/82) . 4.

Die Beschwerdege gnerin ging davon aus, dass spätestens im Zeitpunkt der

krei s ärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 0. Jun i 2013 (vgl. E.

3.7) nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers habe ausgegangen werden könne n und schloss den Fall ent spr e chend per 1 0. Juni 2013 ab (vgl. E.

1.1). Diese Einschätzung wird vom Be schwerde führer zu Recht nicht in Frage gestellt. So endete die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___

denn auch bereits im Januar 2013 und hielt dieser auch keine über den 1 0. Juni 2013 hinausgehende Arbeitsunfähigk eit fest (vgl. E. 3. 10 ) . 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz in erster Linie nach den Kriterien für psychische Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133. Sie qualifizierte dabei

das Unfallereignis vom 1 0. Septem ber 2011, bei welchem sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hoch zog und dem Beschwerdeführer mit der Faust in die linke Gesichtshälfte schlug ( Urk. 7/1), höchstens als mittelschwer ( Urk. 2 S. 8 ). Dies ist nicht zu be anstan den. Diese Einschätzung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han del t es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, da mit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög li cherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5 . 3 5 .3 .1

Der Unfall vom 1 0. September 2011 war weder von besonderer Eindrücklichkeit noch war er von besonders dramatische n Begleitumstände n

begleitet. 5 . 3. 2

Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 1 0. September 2011 Kopf schmer zen nach Faustschlag an die linke Schläfe mit l e ichter Prellung der lin ken Schläfenseite und eine Zerrung der Muskulatur im H WS-B ereich zu (Be richt der Ärzte des Spitals Z.___ an die Staatsanwaltschaft vom 2 7. Januar 2012 ,

Urk. 7/41). Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten entsprechend Kopf schmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte HWS-Dis tor sion ( E. 3.1 ). Diese Verletzungen sind weder von besonderer Art noch Schwere, um erfahrungsgemäss geeignet zu sein, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen . 5 . 3 .3

Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. So wurde d er Beschwerdeführe r nach dem Unfall vom 10. September 2011 lediglich ambulant behandelt ( Urk. 7/24). In der Folge be schränkten sich die ärztlichen Behandlungen im Wesentlichen auf die hausär z t liche Behandlung bei Dr. A.___ ( Urk. 7/39) und die Be handlung bei Dr. B.___ ( Urk. 7/82). In Anbetracht, dass die Behandlungen der psychischen Beschwerden bei der Prüfung des Kriteri ums ungewöhnliche Dauer der ärztlichen Behandlung nicht einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5.2), ist das Kriterium ohne Weiteres zu verneinen 5 . 3 .4

Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2. April 2013 (E. 3.5) kam es beim Be schwer deführer zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Na cken- und Kopfbereich. Für den Berichtszeitpunkt hielt sie Kopfschmerzen fest, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Dr. E.___

bestätigte mit Bericht vom 2 7. September 2013 (E.

3. 8) , dass der Beschwerdeführer an episodischem Spannungskopfschmerz leide . Dr. E.___ führte jedoch aus, dass Kopfschmerzen lediglich ein- bis zw eimal pro Woche für zwei bis vier Stunden aufträten, wobei der Beschwerdeführer die Intensität mit fünf von zehn ang ebe . Der Beschwer deführer fühl e sich gemäss Dr. E.___

denn auch lediglich mässig bee i nträchtigt und lehn e eine Kopfschmerzprophylaxe ab. Das Kriterium körperliche Dauer schmerzen ist daher zu verneinen . 5 . 3 .5

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen dieses Kriteriums ist somit zu verneinen. 5. 3 .6

F ür die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung be einträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden, weshalb auch dieses Kriterium nicht gegeben ist. 5 . 3 .7

Dem Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___ (E. 3.4 und E. 3. 10 ) und von Dr. A.___ (E.

3.2, sinngemäss auch E.

3.5) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie aus den Berichten des Psychiater s

Dr. B.___ hervorgeht, erfolgte seine At te stierung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Dr. A.___ äus sert e sich in ihrem Bericht vom 1 9. März 2012 nicht zur Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Im Bericht vom 2. April 2013

erklärt e

sie jedoch, dass

die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hauptsächlich durch Dr. B.___ ausgestellt wor den seien. In Anbetracht , dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer lediglich psy chia trisch betreute, lässt sich daraus schliessen, dass auch nach Ansicht von Dr. A.___ keine zusätzliche somatische bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach dem Gesagten ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als

– wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 6) – auch keine relevante psychische Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen ist. 5 . 4

Nach dem Gesagten ist kein einziges Adäquanz- Kriterium erfüllt. Bei Anwen dung der "P sychopraxis„ ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 0. September 2011 und den vom Beschwerdeführer nach dem 1 0. Juni 2013 noch geklagten psychischen Beschwerden daher zu verneinen. 5.5 5.5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 2 Seite 8), ergibt sich auch nichts anderes, wenn die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den soge nannten Schreckereignissen geprüft wird. 5.5.2

Die Annahme eines Unfalles im Sinne eines Schreckereignisses setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schrecker eignis , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die zahlreichen Beispiele bei Rumo-Jungo /Holzer in: Murer / Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 46 f.).

Bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis richtet sich die Adä quanzprüfung nach der allgemeinen Formel („gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung“). Bei „gemischten“ Vorfällen, in welchen die Ele men te eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Un fallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügung von Ver letz ungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspek ten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 2 mit Hinweisen).

An den Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreck ereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psy chi schen Schock zu stellen. So verneinte das Bundesgericht etwa im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war, die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alko ho li sierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen. Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, und in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.5.3

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei heruntergelassenem Fenster, aber geschlossener Türe, auf dem Fahrersitz seines Cars sass, als der Täter von aussen herantrat (Urk. 7/43 Seite 13). Nach dem unerwarteten Faustschlag ins Gesicht durch das offene Fenster kam es zu keinen weiteren Handgreif lich keiten. Namentlich kam der Täter auch nicht in den Bus. Nach dem Schlag war der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen „so verdattert“, weil er auf das nicht gefasst war, und hat als erstes seine Brille suchen müssen (Urk. 7/41 S. 14). Ty pi sche Angst- und Schreckwirkungen (vgl. E. 5.5.2) wurden von ihm aber nicht be schrieben.

Ob vorliegend überhaupt von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis und einem entsprechenden Schockzustand auszugehen ist, erscheint höchst fraglich, kann aber offen bleiben. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich jedenfalls festzustellen, dass der – sehr kurzandauernde - Vorfall vom 10. September 2011 nicht geeignet war, einen

- anhaltenden - psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. 5.6

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tun g en per 1 0. Juni 2013 einstellte. 6 . 6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall ereig nis vom 1 0. September 2011 und dem Fallabschluss durch die Be schwerde geg nerin per 1 0. Juni 2013 infolge des Unfalles voll oder teilweise a rbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) war und dementsprechend Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin ( Art. 16 UVG) hat.

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Un f ähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rumo-Jungo /Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 123 f.). 6.2

Wie ausgeführt , attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei sich Dr. A.___ nicht explizit zu deren Ursache äusserte (E. 5. 3 .7). Dr. B.___ führte als Diagnosen eine post trau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) an (E. 3.4). Mit Bericht vom 2 4. Dezember 2013 erklärte er , dass die Arbeitsunfähigkeit deshalb schwierig ein zuschätzen sei, weil die eine Arbeit dem Beschwerdef ührer psycho-sozial eher

gutzu tun geschienen habe und stabilisierend gewirk t habe, während andere Ar beit ihm unmöglich gewesen sei (E. 3. 10 ). Im Bericht vom 2 3. Januar 2013 hatte er hierzu bereits erklärt, dass die Einsätze als Chauffeur die Grundstimmung des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert hätten (E.

3.4). Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht von Dr. B.___ in der angestammte n Tätigkeit Chauffeur, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Taggeldleistungen massgebend ist, nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war .

Wie Dr. C.___

in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 20143 ausführt e , kann die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer

posttraumatische n Belastungsstörung je doch sow ieso nicht nachvollzogen werden. So führte Dr. B.___ keine typi schen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Hyperarousel , Intrusi onen oder Vermeidungsverhalten an. Betreffend die Diagnose Persönlichkeits störu ng mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Erkrankung – soweit sie überhaupt vorliegt - bereits vor dem Unfallereignis bestanden haben muss (E. 3.6).

Hieraus ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem Un fallereignis vom 1 0. September 2011 und dem Fallabschluss am 1 0. Juni 2013 verneint hat. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1952 geborene X.___ arbeitete als Carchauffeur-Aushilfe für die Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi cher te, als er am 1 0. September 2011 auf einer geschäftlichen Carfahrt sah, wie zwei Per sonen eine Drittperson mit den Füssen traten. X.___ alar mierte die Polizei sowie die Ambulanz und fuhr danach, da diese nicht unver züglich ein trafen, seine Gäste an ihren Zielort. Anschliessend f u hr er zum Ort des Ge schehens zurück. Dort zog sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hoch und schlug X.___ mit der Faust ins Gesicht . Dabei wurde die Brille

von X.___

beschädigt (Unfallmeldung vom 2 0. Oktober 2011, Urk. 7/1). Die Ärzte des Spitals Z.___

diagnostizierten gleichentags Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte Distorsion der Hals wirbelsäule ( HWS

[ Notfallbericht vom 1 0. September 2011, Urk. 7/24 ] ) . Die SUVA kam in der Folge für Heilkosten auf und leistete eine Vergütung für den Ersatz der Brille (Schreiben der SUVA vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/2, und Telefon notiz vom 2 5. Oktober 2011, Urk. 7/4) .

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, überwies X.___

im April 2012 an Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie ( Bericht von Dr. B.___

vom 2 3. Januar 2013, Urk. 7/26) . Am 1 4. Mai 2013 nahm der

Konsiliarpsychiater der SUVA , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine psy chia trische Aktenbeurteilung vor ( Urk. 7/45). Am 1 0. Juni 2013 nahm Kreisarzt Dr.

med. D.___ zur Angelegenheit Stellung ( Urk. 7/4 8 ). Die SUVA teilte X.___ daraufhin a m 3. Juli 2013 mit, dass sie hinsichtlich des Vorfall s vom 1 0. September 2011 das Vorliegen eines Schreckereigni sses vernein e, weshalb sie lediglich für die körperlichen Folgen dieses Vorfalls Heilkosten erstattete . Die Heilbehandlung ab 1. Januar 2012 stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 0. September 2011 ( Urk. 7/52). Hieran hielt die SUVA, n achdem X.___

ihr am 1 1. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass er damit nicht ein verstanden sei ( Urk. 7/54), mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 fest ( Urk. 7/56). Die

von X.___ am 1 9. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/60) hiess die SUVA nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass X.___ die Heilkos ten leistungen bis 1 0. Juni 2013 zu Recht ausgerichtet worden s eien , weshalb keine Heilkostenleistungen zurückgefordert würden .

I m Übrigen (weitergehende oder an dere Anträge) wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, das Er eignis vom 1 0. September 2011 sei als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Es stehe fest, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 0. Juni 2013 nicht mehr von einer namhaften Besserung des körperlichen Ge sund heitszustandes habe ausgegangen werden können. Da d ie vom Be schwer de führer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organi schen

Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweis ba ren strukturellen Veränderung beruhten , welche beim Unfall vom 1 0. Sep tem ber 2011 gesetzt worden wäre, sei f ür die Beurteilung der Kausalität der vom Be schwerdeführer noch geklagten Beschwerden und somit für ihre Leistungs pflicht nach dem 1 0. Juni 2013 eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzuneh men . Vorliegend sei die Adäquanz der subjektiven Beschwerden ge mäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Beschwerden nach Unfällen zur Anwen dung gelange. Da bei diesem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Un fallereignis keines der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kau sal zusammenhang der subjektiven Beschwerd en zum Unfall nicht gegeben sei. F olglich bestehe nach dem 1 0. Juni 2013 keine Leistungs pflicht ihrerseits mehr . Nichts anderes ergäbe die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis.

Für die Zeit zwischen dem Unfall vom 1 0. September 2011 und 1 0. Juni 2013 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Carchauffeur erstellt. Der Beschwer de führer habe daher keinen Anspruch auf Taggeldleistungen ( Urk. 2 und Urk.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, seine psychischen Probleme seien erst durch den Angriff und dessen Folgen entstanden. Bei m Vorfall vom 1 0. September 2011 habe es sich um e in Schreckereignis gehandelt . Er habe am 1 1. September 2011 noch einen Einsatz ausgeübt, weil er bereits zugesagt habe. Dass er die Fahrt nicht mehr hätte an n e hmen sollen, habe er spätestens , nachdem er die Einfahrt in eine Zahlstelle nicht getroffen und einen Schaden an einem Fahrzeug verursacht habe , ge merkt. Nach dieser Fahrt sei er nicht mehr gefahren, weil er es nicht mehr habe ver antworten können. Er habe erst im Mä rz wieder eine Fahrt angenommen, wobei er bloss wieder gefahren sei , um seine Existenz zu sichern (Urk. 1). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___

am 2 1. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzli chen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 1 0. September 2011 zu er bringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 4. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Nach Art.

E. 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 2.3 3

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 3.

E. 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig ni s allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 2.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___ , wo der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 0. September 2011 behandelt wurde, diagnostizierten mit Bericht vom 10. September 2011 Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine HWS-Distorsion. Sie beurteilten die Kopfschm erzen im Rahmen eines post kommo tionellen Syndroms. Durch den Schlag habe der Beschwerdeführer zu dem eine leichte HWS-Distorsion erlitten. Der Nebenbefund im CT Schädel, Er weiterung der basalen Zysterne im Kleinhirnbrückenwirbel, sei nicht auf den Faustschlag zurückzuführen ( Urk. 7/24).

E. 3.2 Mit Zeugnis vom 1 9. März 2012 hielt Dr. A.___ fest, aus medizinischen Grün den empfehle sie dem Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % nicht mehr zu ar bei ten. Da der Beschwerdeführer selbständig arbeite und über keine Kranken - bzw. Unfalltaggeldversicherung verfüge, könne er sich dies finanziell jedoch nicht leisten. Sie empfehle per sofort ei ne IV-Anmeldung zu machen (Urk. 7/23).

E. 3.3 Am 1 6. Juli 2012 teilte Dr. A.___

der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund des Unfalles sei es beim Beschwerdeführer in der Folge zu psychologischen Proble men gekommen. Daher habe sie mit ihm während der Sprechstunde über die psychologischen Probleme, welche durch den Unfall ausgelöst worden seien, ge sprochen ( Urk. 7/12) .

E. 3.4 Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2013 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) fest. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch durch das Unfall ereignis massiv eingeschränkt. Das kränkende und die Integrität destabi lisie ren de Ereignis treffe auf eine durch das Leben geprägte Verwundbarkeit und Bereit schaft zur sozialen, depressiv gefärbten Desintegration, vor allem im Kontakt mi t öffentlichen Stellen. Der Zusammenhang zwischen den persistie renden Beschwer den (Schmerzen, Schlafstörung, Verspannung, depressiv-kränkbare Grundstim mung ) und dem belastenden Unfallereignis sei seines Er achtens eindeutig gege ben, wobei aus psychiatrischer Perspektive die posttrau matische Belastungs stö rung wesentlich sei. Die etwa zwei - bis dreiwöchigen Gespräche hätten fast aus schliesslich der brüchigen sozialen Situation, vor al lem mit öffentlichen Stellen und dem Suchen nach Möglichkeit, diese zu ver bessern, gegolten. Die Sympto matik habe sich in den letzten acht Monaten nicht zurückgebildet. Die Einsätze als Chauffeur hätten den Beschwerdeführer in der Grundstimmung deutlich stabi lisiert .

Die Arbeitsunfähigkeit sei als unregel mässig und zwischen 30 % und 50 %

liegend eingestuft worden ( Urk. 7/26).

E. 3.5 Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

2. April 2013 als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion. Es sei nach dem Ereignis vom 1 0. September 2011 zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Nacken- und Kopfbereich gekommen. Ein durchgeführtes MRI der HWS habe keine Hinweise auf traumatische Läsionen der HWS gegeben. I m Verlauf sei zu dem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten. Der Beschwerdefüh re r habe immer wieder Träume vom Ereignis, dauernd müsse er in seiner Frei zeit daran denken und komme in eine Art Abwärtsspirale. Aus diesem Grunde sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr.

B.___ eingeleitet worden . Gleichzeitig sei eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschwer de führer habe im April 2012 wieder mit der Arbeit begonnen. Es bestünden aber weiterhin Kopfschmerzen, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Eine zahnärztliche Abklärung habe aber nichts Besonderes zu Tage gebracht ( Urk. 7/39 ; vgl. Urk. 73 ).

E. 3.6 Dr. C.___ , Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, hielt mit Beurteilung vom 1 4. Mai 2013 fest, die von Dr. B.___ gestellt e Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung könne aus dessen Bericht nicht nachvollzogen wer den.

Die beschriebenen persistierenden Beschwerden (Schmerzen, Schlafstörung, Ver span n ung und depressiv kränkbare Grundstimmung) könnten als Anpassungs störung nach einem Unfall eingeordnet werden. Zudem werde die Diagnose eine r Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen

( ICD-10 F60.8) gestellt, die aufgrund des kurzen, zwei seitigen Berichtes ebenfalls nicht nach voll zogen werden könn

e. Bei einer Per sönlichkeitsstörung müsse davon ausge gan g en werden, dass diese bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe n müsste (Urk. 7/45/8-9) .

Die Anpassungsproblematik mit den genannten Symptomen könne aufgrund de s Berichts von Dr. B.___ in einem wahrscheinlichen natürlichen Kausalzu sammen hang mit dem Ereignis vom 1 0. September 2011 gesehen werden. Auf grund der Angaben mit einer früheren Traumatisierung und den verschiedenen sozialen Problemen würde es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Teil kausalität

handeln . Betreffend die Frage, ob die psychische n Beschwerden im Rahmen eines HWS-Ereignisses oder im Rahmen des Schlages an den Kopf mit diag nos tizier tem postkontusioniertem Syndrom zu sehen sei en , sei festzuhalten, dass aus psy chiatrischer Sicht die psychotraumatologische Symptomatik im April 20 1 2 bei der

Beurteilung durch Dr. B.___ eindeutig Dominanz auf ge wies en habe

( Urk. 7/45 /9 ). 3. 7

Kreisarzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 0. Juni 2013, die vom Be schwerde führer geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahr s chein lich keit auf das Ereignis vom 1 0. September 2011 zurückzuführen. Dass die ausge wiesene Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2011 bis 2 4. April 2012 min dest ens mit Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 1 0. September 2011 zu rückzuführen sei, sei möglich. Es hätten allerdings bereits anlässlich der Unter suchung Stunden nach dem Vorfall weder Schwellung noch Hämatom durch „Faustschlag“ festgestellt werden können. Eine relevante HWS-Distorsion sei un wahrscheinlich. Somatisch gäbe es keine Unfallfolgen . Unfallbedingt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/48). 3. 8

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, welche den Beschwerde führer am 2 6. September 2013 untersuchte, hielt mit Bericht an Dr. A.___ vom 2 7. September 2013 als Diagnosen fest : - Status nach Schädelkontusion am 1 0. September 2011, daraus resultie rend chronische HWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf - ep isodischer Spannungskopfschmerz m i t teilweise migräniformen Zü gen - möglicher Medikamentenübergebrauchs - Kopfschmerz

Die Kopfschmerzsymptomatik des Beschwerdeführers lasse sich am ehesten als episodischer Spannungskopfschmerz einordnen. Gut zwei Jahre nach dem Un fallereignis sei bei blander Bildgebung nicht mehr von einem posttraumatischen organischen Korrelat für die Kopfschmerzen auszugehen, so dass sie diagnos tisch

am ehesten einen zervikogenen episodischen Spannungskopfschmerz postulie ren

möchte. Die Anamn e se erg ebe teilweise migräniforme Züge mit au s geprägter Lich t empfindlichkeit sowie gelegentlich begleitender Übelkeit. Mög lich sei auch,

dass ein Medikamentenübergebra uch zur Chronifizierung der Kopfschmerz sym ptomatik beigetragen habe. Die Anamnese sei diesbezüglich etwas wider sprüch lich. Einen Zusammenhang zwischen dem zerebell ä ren Be fund und den Schmer zen könne sie nicht herstellen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Koor di nationsstörungen liessen sich in der klinischen Untersu chung nicht objek ti vie ren. Therapeutisch sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Kopf schmerzprophylaxe diskutiert worden. Aufgrund der re lativ geringen Häufigkeit der Kopfschmerzepisoden und der nur mässigen Be einträchtigung lehne er je doch zum jetzigen Zeitpunkt eine Kopfschmerzpro phylaxe ab. Die bis zum Frühjahr 2012 durchgeführte Physiotherapie habe nicht den gewünschten Erfolg erzielt, so dass auch diese therapeutische Option derzeit vom Besch werdeführer nicht ge wünscht werde . Aus neurologischer Sicht spre che derzeit nichts gegen die Fah r eignung als Car-Chauffeur ( Urk. 7/77). 3. 9

Kreisarzt Dr. D.___ hielt am 9. Dezember 2012 nach Einsicht in den Bericht von Dr. E.___ fest, es seien keine spezifischen unfallkausalen organischen Verletz ungen dokumentiert ( Urk. 7/78). 3.

E. 6 ) .

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall ereig nis vom 1 0. September 2011 und dem Fallabschluss durch die Be schwerde geg nerin per 1 0. Juni 2013 infolge des Unfalles voll oder teilweise a rbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) war und dementsprechend Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin ( Art. 16 UVG) hat.

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Un f ähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rumo-Jungo /Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 123 f.).

E. 6.2 Wie ausgeführt , attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei sich Dr. A.___ nicht explizit zu deren Ursache äusserte (E. 5. 3 .7). Dr. B.___ führte als Diagnosen eine post trau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) an (E. 3.4). Mit Bericht vom 2 4. Dezember 2013 erklärte er , dass die Arbeitsunfähigkeit deshalb schwierig ein zuschätzen sei, weil die eine Arbeit dem Beschwerdef ührer psycho-sozial eher

gutzu tun geschienen habe und stabilisierend gewirk t habe, während andere Ar beit ihm unmöglich gewesen sei (E. 3.

E. 10 ). Im Bericht vom 2 3. Januar 2013 hatte er hierzu bereits erklärt, dass die Einsätze als Chauffeur die Grundstimmung des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert hätten (E.

3.4). Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht von Dr. B.___ in der angestammte n Tätigkeit Chauffeur, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Taggeldleistungen massgebend ist, nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war .

Wie Dr. C.___

in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 20143 ausführt e , kann die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer

posttraumatische n Belastungsstörung je doch sow ieso nicht nachvollzogen werden. So führte Dr. B.___ keine typi schen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Hyperarousel , Intrusi onen oder Vermeidungsverhalten an. Betreffend die Diagnose Persönlichkeits störu ng mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Erkrankung – soweit sie überhaupt vorliegt - bereits vor dem Unfallereignis bestanden haben muss (E. 3.6).

Hieraus ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem Un fallereignis vom 1 0. September 2011 und dem Fallabschluss am 1 0. Juni 2013 verneint hat. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00017 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1952 geborene X.___ arbeitete als Carchauffeur-Aushilfe für die Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi cher te, als er am 1 0. September 2011 auf einer geschäftlichen Carfahrt sah, wie zwei Per sonen eine Drittperson mit den Füssen traten. X.___ alar mierte die Polizei sowie die Ambulanz und fuhr danach, da diese nicht unver züglich ein trafen, seine Gäste an ihren Zielort. Anschliessend f u hr er zum Ort des Ge schehens zurück. Dort zog sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hoch und schlug X.___ mit der Faust ins Gesicht . Dabei wurde die Brille

von X.___

beschädigt (Unfallmeldung vom 2 0. Oktober 2011, Urk. 7/1). Die Ärzte des Spitals Z.___

diagnostizierten gleichentags Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte Distorsion der Hals wirbelsäule ( HWS

[ Notfallbericht vom 1 0. September 2011, Urk. 7/24 ] ) . Die SUVA kam in der Folge für Heilkosten auf und leistete eine Vergütung für den Ersatz der Brille (Schreiben der SUVA vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 7/2, und Telefon notiz vom 2 5. Oktober 2011, Urk. 7/4) .

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, überwies X.___

im April 2012 an Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie ( Bericht von Dr. B.___

vom 2 3. Januar 2013, Urk. 7/26) . Am 1 4. Mai 2013 nahm der

Konsiliarpsychiater der SUVA , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine psy chia trische Aktenbeurteilung vor ( Urk. 7/45). Am 1 0. Juni 2013 nahm Kreisarzt Dr.

med. D.___ zur Angelegenheit Stellung ( Urk. 7/4 8 ). Die SUVA teilte X.___ daraufhin a m 3. Juli 2013 mit, dass sie hinsichtlich des Vorfall s vom 1 0. September 2011 das Vorliegen eines Schreckereigni sses vernein e, weshalb sie lediglich für die körperlichen Folgen dieses Vorfalls Heilkosten erstattete . Die Heilbehandlung ab 1. Januar 2012 stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 0. September 2011 ( Urk. 7/52). Hieran hielt die SUVA, n achdem X.___

ihr am 1 1. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass er damit nicht ein verstanden sei ( Urk. 7/54), mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 fest ( Urk. 7/56). Die

von X.___ am 1 9. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/60) hiess die SUVA nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass X.___ die Heilkos ten leistungen bis 1 0. Juni 2013 zu Recht ausgerichtet worden s eien , weshalb keine Heilkostenleistungen zurückgefordert würden .

I m Übrigen (weitergehende oder an dere Anträge) wies sie die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am 2 1. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzli chen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 1 0. September 2011 zu er bringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 4. April 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, das Er eignis vom 1 0. September 2011 sei als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Es stehe fest, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 0. Juni 2013 nicht mehr von einer namhaften Besserung des körperlichen Ge sund heitszustandes habe ausgegangen werden können. Da d ie vom Be schwer de führer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organi schen

Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweis ba ren strukturellen Veränderung beruhten , welche beim Unfall vom 1 0. Sep tem ber 2011 gesetzt worden wäre, sei f ür die Beurteilung der Kausalität der vom Be schwerdeführer noch geklagten Beschwerden und somit für ihre Leistungs pflicht nach dem 1 0. Juni 2013 eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzuneh men . Vorliegend sei die Adäquanz der subjektiven Beschwerden ge mäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Beschwerden nach Unfällen zur Anwen dung gelange. Da bei diesem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Un fallereignis keines der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kau sal zusammenhang der subjektiven Beschwerd en zum Unfall nicht gegeben sei. F olglich bestehe nach dem 1 0. Juni 2013 keine Leistungs pflicht ihrerseits mehr . Nichts anderes ergäbe die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis.

Für die Zeit zwischen dem Unfall vom 1 0. September 2011 und 1 0. Juni 2013 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Carchauffeur erstellt. Der Beschwer de führer habe daher keinen Anspruch auf Taggeldleistungen ( Urk. 2 und Urk. 6 ) . 1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli chen vor, seine psychischen Probleme seien erst durch den Angriff und dessen Folgen entstanden. Bei m Vorfall vom 1 0. September 2011 habe es sich um e in Schreckereignis gehandelt . Er habe am 1 1. September 2011 noch einen Einsatz ausgeübt, weil er bereits zugesagt habe. Dass er die Fahrt nicht mehr hätte an n e hmen sollen, habe er spätestens , nachdem er die Einfahrt in eine Zahlstelle nicht getroffen und einen Schaden an einem Fahrzeug verursacht habe , ge merkt. Nach dieser Fahrt sei er nicht mehr gefahren, weil er es nicht mehr habe ver antworten können. Er habe erst im Mä rz wieder eine Fahrt angenommen, wobei er bloss wieder gefahren sei , um seine Existenz zu sichern (Urk. 1). 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrecht , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.3 2.3.1

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Er folges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig ni s allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3. 3

Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 3. 3.1

Die Ärzte des Spitals Z.___ , wo der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 1 0. September 2011 behandelt wurde, diagnostizierten mit Bericht vom 10. September 2011 Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine HWS-Distorsion. Sie beurteilten die Kopfschm erzen im Rahmen eines post kommo tionellen Syndroms. Durch den Schlag habe der Beschwerdeführer zu dem eine leichte HWS-Distorsion erlitten. Der Nebenbefund im CT Schädel, Er weiterung der basalen Zysterne im Kleinhirnbrückenwirbel, sei nicht auf den Faustschlag zurückzuführen ( Urk. 7/24). 3.2

Mit Zeugnis vom 1 9. März 2012 hielt Dr. A.___ fest, aus medizinischen Grün den empfehle sie dem Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % nicht mehr zu ar bei ten. Da der Beschwerdeführer selbständig arbeite und über keine Kranken - bzw. Unfalltaggeldversicherung verfüge, könne er sich dies finanziell jedoch nicht leisten. Sie empfehle per sofort ei ne IV-Anmeldung zu machen (Urk. 7/23). 3.3

Am 1 6. Juli 2012 teilte Dr. A.___

der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund des Unfalles sei es beim Beschwerdeführer in der Folge zu psychologischen Proble men gekommen. Daher habe sie mit ihm während der Sprechstunde über die psychologischen Probleme, welche durch den Unfall ausgelöst worden seien, ge sprochen ( Urk. 7/12) . 3.4

Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Januar 2013 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) fest. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch durch das Unfall ereignis massiv eingeschränkt. Das kränkende und die Integrität destabi lisie ren de Ereignis treffe auf eine durch das Leben geprägte Verwundbarkeit und Bereit schaft zur sozialen, depressiv gefärbten Desintegration, vor allem im Kontakt mi t öffentlichen Stellen. Der Zusammenhang zwischen den persistie renden Beschwer den (Schmerzen, Schlafstörung, Verspannung, depressiv-kränkbare Grundstim mung ) und dem belastenden Unfallereignis sei seines Er achtens eindeutig gege ben, wobei aus psychiatrischer Perspektive die posttrau matische Belastungs stö rung wesentlich sei. Die etwa zwei - bis dreiwöchigen Gespräche hätten fast aus schliesslich der brüchigen sozialen Situation, vor al lem mit öffentlichen Stellen und dem Suchen nach Möglichkeit, diese zu ver bessern, gegolten. Die Sympto matik habe sich in den letzten acht Monaten nicht zurückgebildet. Die Einsätze als Chauffeur hätten den Beschwerdeführer in der Grundstimmung deutlich stabi lisiert .

Die Arbeitsunfähigkeit sei als unregel mässig und zwischen 30 % und 50 %

liegend eingestuft worden ( Urk. 7/26). 3.5

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

2. April 2013 als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion. Es sei nach dem Ereignis vom 1 0. September 2011 zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Nacken- und Kopfbereich gekommen. Ein durchgeführtes MRI der HWS habe keine Hinweise auf traumatische Läsionen der HWS gegeben. I m Verlauf sei zu dem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten. Der Beschwerdefüh re r habe immer wieder Träume vom Ereignis, dauernd müsse er in seiner Frei zeit daran denken und komme in eine Art Abwärtsspirale. Aus diesem Grunde sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr.

B.___ eingeleitet worden . Gleichzeitig sei eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschwer de führer habe im April 2012 wieder mit der Arbeit begonnen. Es bestünden aber weiterhin Kopfschmerzen, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Eine zahnärztliche Abklärung habe aber nichts Besonderes zu Tage gebracht ( Urk. 7/39 ; vgl. Urk. 73 ). 3.6

Dr. C.___ , Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, hielt mit Beurteilung vom 1 4. Mai 2013 fest, die von Dr. B.___ gestellt e Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung könne aus dessen Bericht nicht nachvollzogen wer den.

Die beschriebenen persistierenden Beschwerden (Schmerzen, Schlafstörung, Ver span n ung und depressiv kränkbare Grundstimmung) könnten als Anpassungs störung nach einem Unfall eingeordnet werden. Zudem werde die Diagnose eine r Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen

( ICD-10 F60.8) gestellt, die aufgrund des kurzen, zwei seitigen Berichtes ebenfalls nicht nach voll zogen werden könn

e. Bei einer Per sönlichkeitsstörung müsse davon ausge gan g en werden, dass diese bereits vor dem Unfallereignis bestanden habe n müsste (Urk. 7/45/8-9) .

Die Anpassungsproblematik mit den genannten Symptomen könne aufgrund de s Berichts von Dr. B.___ in einem wahrscheinlichen natürlichen Kausalzu sammen hang mit dem Ereignis vom 1 0. September 2011 gesehen werden. Auf grund der Angaben mit einer früheren Traumatisierung und den verschiedenen sozialen Problemen würde es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Teil kausalität

handeln . Betreffend die Frage, ob die psychische n Beschwerden im Rahmen eines HWS-Ereignisses oder im Rahmen des Schlages an den Kopf mit diag nos tizier tem postkontusioniertem Syndrom zu sehen sei en , sei festzuhalten, dass aus psy chiatrischer Sicht die psychotraumatologische Symptomatik im April 20 1 2 bei der

Beurteilung durch Dr. B.___ eindeutig Dominanz auf ge wies en habe

( Urk. 7/45 /9 ). 3. 7

Kreisarzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 0. Juni 2013, die vom Be schwerde führer geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahr s chein lich keit auf das Ereignis vom 1 0. September 2011 zurückzuführen. Dass die ausge wiesene Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2011 bis 2 4. April 2012 min dest ens mit Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 1 0. September 2011 zu rückzuführen sei, sei möglich. Es hätten allerdings bereits anlässlich der Unter suchung Stunden nach dem Vorfall weder Schwellung noch Hämatom durch „Faustschlag“ festgestellt werden können. Eine relevante HWS-Distorsion sei un wahrscheinlich. Somatisch gäbe es keine Unfallfolgen . Unfallbedingt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/48). 3. 8

Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, welche den Beschwerde führer am 2 6. September 2013 untersuchte, hielt mit Bericht an Dr. A.___ vom 2 7. September 2013 als Diagnosen fest : - Status nach Schädelkontusion am 1 0. September 2011, daraus resultie rend chronische HWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf - ep isodischer Spannungskopfschmerz m i t teilweise migräniformen Zü gen - möglicher Medikamentenübergebrauchs - Kopfschmerz

Die Kopfschmerzsymptomatik des Beschwerdeführers lasse sich am ehesten als episodischer Spannungskopfschmerz einordnen. Gut zwei Jahre nach dem Un fallereignis sei bei blander Bildgebung nicht mehr von einem posttraumatischen organischen Korrelat für die Kopfschmerzen auszugehen, so dass sie diagnos tisch

am ehesten einen zervikogenen episodischen Spannungskopfschmerz postulie ren

möchte. Die Anamn e se erg ebe teilweise migräniforme Züge mit au s geprägter Lich t empfindlichkeit sowie gelegentlich begleitender Übelkeit. Mög lich sei auch,

dass ein Medikamentenübergebra uch zur Chronifizierung der Kopfschmerz sym ptomatik beigetragen habe. Die Anamnese sei diesbezüglich etwas wider sprüch lich. Einen Zusammenhang zwischen dem zerebell ä ren Be fund und den Schmer zen könne sie nicht herstellen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Koor di nationsstörungen liessen sich in der klinischen Untersu chung nicht objek ti vie ren. Therapeutisch sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Kopf schmerzprophylaxe diskutiert worden. Aufgrund der re lativ geringen Häufigkeit der Kopfschmerzepisoden und der nur mässigen Be einträchtigung lehne er je doch zum jetzigen Zeitpunkt eine Kopfschmerzpro phylaxe ab. Die bis zum Frühjahr 2012 durchgeführte Physiotherapie habe nicht den gewünschten Erfolg erzielt, so dass auch diese therapeutische Option derzeit vom Besch werdeführer nicht ge wünscht werde . Aus neurologischer Sicht spre che derzeit nichts gegen die Fah r eignung als Car-Chauffeur ( Urk. 7/77). 3. 9

Kreisarzt Dr. D.___ hielt am 9. Dezember 2012 nach Einsicht in den Bericht von Dr. E.___ fest, es seien keine spezifischen unfallkausalen organischen Verletz ungen dokumentiert ( Urk. 7/78). 3. 10

Dr. B.___

erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Dezember 2013, er habe den Beschwerdeführer im Zeitraum 2 0. April 2012 bis 2 2. Januar 2013 psychiatrisch betreut. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers sei schwierig einzuschätzen gewesen, weil die eine Arbeit ihm psy cho sozial eher gut zutun geschienen und stabilisierend gewirkt habe, an dere Arbeit sei hingegen unmöglich gewesen und dort habe er als a rbeitsunfähig eingestuft werden müssen . Übers Ganz e attestiere er eine Arbeitsunfähigkeit von April 2012 bis Januar 2013 von 50 % ( Urk. 7/82) . 4.

Die Beschwerdege gnerin ging davon aus, dass spätestens im Zeitpunkt der

krei s ärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 0. Jun i 2013 (vgl. E.

3.7) nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Be schwerde führers habe ausgegangen werden könne n und schloss den Fall ent spr e chend per 1 0. Juni 2013 ab (vgl. E.

1.1). Diese Einschätzung wird vom Be schwerde führer zu Recht nicht in Frage gestellt. So endete die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___

denn auch bereits im Januar 2013 und hielt dieser auch keine über den 1 0. Juni 2013 hinausgehende Arbeitsunfähigk eit fest (vgl. E. 3. 10 ) . 5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz in erster Linie nach den Kriterien für psychische Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133. Sie qualifizierte dabei

das Unfallereignis vom 1 0. Septem ber 2011, bei welchem sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hoch zog und dem Beschwerdeführer mit der Faust in die linke Gesichtshälfte schlug ( Urk. 7/1), höchstens als mittelschwer ( Urk. 2 S. 8 ). Dies ist nicht zu be anstan den. Diese Einschätzung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han del t es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, da mit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mög li cherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5 . 3 5 .3 .1

Der Unfall vom 1 0. September 2011 war weder von besonderer Eindrücklichkeit noch war er von besonders dramatische n Begleitumstände n

begleitet. 5 . 3. 2

Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 1 0. September 2011 Kopf schmer zen nach Faustschlag an die linke Schläfe mit l e ichter Prellung der lin ken Schläfenseite und eine Zerrung der Muskulatur im H WS-B ereich zu (Be richt der Ärzte des Spitals Z.___ an die Staatsanwaltschaft vom 2 7. Januar 2012 ,

Urk. 7/41). Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten entsprechend Kopf schmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte HWS-Dis tor sion ( E. 3.1 ). Diese Verletzungen sind weder von besonderer Art noch Schwere, um erfahrungsgemäss geeignet zu sein, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen . 5 . 3 .3

Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. So wurde d er Beschwerdeführe r nach dem Unfall vom 10. September 2011 lediglich ambulant behandelt ( Urk. 7/24). In der Folge be schränkten sich die ärztlichen Behandlungen im Wesentlichen auf die hausär z t liche Behandlung bei Dr. A.___ ( Urk. 7/39) und die Be handlung bei Dr. B.___ ( Urk. 7/82). In Anbetracht, dass die Behandlungen der psychischen Beschwerden bei der Prüfung des Kriteri ums ungewöhnliche Dauer der ärztlichen Behandlung nicht einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5.2), ist das Kriterium ohne Weiteres zu verneinen 5 . 3 .4

Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2. April 2013 (E. 3.5) kam es beim Be schwer deführer zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Na cken- und Kopfbereich. Für den Berichtszeitpunkt hielt sie Kopfschmerzen fest, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Dr. E.___

bestätigte mit Bericht vom 2 7. September 2013 (E.

3. 8) , dass der Beschwerdeführer an episodischem Spannungskopfschmerz leide . Dr. E.___ führte jedoch aus, dass Kopfschmerzen lediglich ein- bis zw eimal pro Woche für zwei bis vier Stunden aufträten, wobei der Beschwerdeführer die Intensität mit fünf von zehn ang ebe . Der Beschwer deführer fühl e sich gemäss Dr. E.___

denn auch lediglich mässig bee i nträchtigt und lehn e eine Kopfschmerzprophylaxe ab. Das Kriterium körperliche Dauer schmerzen ist daher zu verneinen . 5 . 3 .5

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen dieses Kriteriums ist somit zu verneinen. 5. 3 .6

F ür die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung be einträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden, weshalb auch dieses Kriterium nicht gegeben ist. 5 . 3 .7

Dem Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___ (E. 3.4 und E. 3. 10 ) und von Dr. A.___ (E.

3.2, sinngemäss auch E.

3.5) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie aus den Berichten des Psychiater s

Dr. B.___ hervorgeht, erfolgte seine At te stierung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Dr. A.___ äus sert e sich in ihrem Bericht vom 1 9. März 2012 nicht zur Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Im Bericht vom 2. April 2013

erklärt e

sie jedoch, dass

die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hauptsächlich durch Dr. B.___ ausgestellt wor den seien. In Anbetracht , dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer lediglich psy chia trisch betreute, lässt sich daraus schliessen, dass auch nach Ansicht von Dr. A.___ keine zusätzliche somatische bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach dem Gesagten ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als

– wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 6) – auch keine relevante psychische Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen ist. 5 . 4

Nach dem Gesagten ist kein einziges Adäquanz- Kriterium erfüllt. Bei Anwen dung der "P sychopraxis„ ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 0. September 2011 und den vom Beschwerdeführer nach dem 1 0. Juni 2013 noch geklagten psychischen Beschwerden daher zu verneinen. 5.5 5.5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 2 Seite 8), ergibt sich auch nichts anderes, wenn die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den soge nannten Schreckereignissen geprüft wird. 5.5.2

Die Annahme eines Unfalles im Sinne eines Schreckereignisses setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schrecker eignis , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die zahlreichen Beispiele bei Rumo-Jungo /Holzer in: Murer / Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 46 f.).

Bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis richtet sich die Adä quanzprüfung nach der allgemeinen Formel („gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung“). Bei „gemischten“ Vorfällen, in welchen die Ele men te eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Un fallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügung von Ver letz ungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspek ten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 2 mit Hinweisen).

An den Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreck ereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psy chi schen Schock zu stellen. So verneinte das Bundesgericht etwa im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war, die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alko ho li sierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen. Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, und in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.5.3

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei heruntergelassenem Fenster, aber geschlossener Türe, auf dem Fahrersitz seines Cars sass, als der Täter von aussen herantrat (Urk. 7/43 Seite 13). Nach dem unerwarteten Faustschlag ins Gesicht durch das offene Fenster kam es zu keinen weiteren Handgreif lich keiten. Namentlich kam der Täter auch nicht in den Bus. Nach dem Schlag war der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen „so verdattert“, weil er auf das nicht gefasst war, und hat als erstes seine Brille suchen müssen (Urk. 7/41 S. 14). Ty pi sche Angst- und Schreckwirkungen (vgl. E. 5.5.2) wurden von ihm aber nicht be schrieben.

Ob vorliegend überhaupt von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis und einem entsprechenden Schockzustand auszugehen ist, erscheint höchst fraglich, kann aber offen bleiben. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich jedenfalls festzustellen, dass der – sehr kurzandauernde - Vorfall vom 10. September 2011 nicht geeignet war, einen

- anhaltenden - psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. 5.6

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tun g en per 1 0. Juni 2013 einstellte. 6 . 6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall ereig nis vom 1 0. September 2011 und dem Fallabschluss durch die Be schwerde geg nerin per 1 0. Juni 2013 infolge des Unfalles voll oder teilweise a rbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) war und dementsprechend Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin ( Art. 16 UVG) hat.

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Un f ähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rumo-Jungo /Holzer in: Murer /Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , UVG, 4. Auflage, S. 123 f.). 6.2

Wie ausgeführt , attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei sich Dr. A.___ nicht explizit zu deren Ursache äusserte (E. 5. 3 .7). Dr. B.___ führte als Diagnosen eine post trau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) an (E. 3.4). Mit Bericht vom 2 4. Dezember 2013 erklärte er , dass die Arbeitsunfähigkeit deshalb schwierig ein zuschätzen sei, weil die eine Arbeit dem Beschwerdef ührer psycho-sozial eher

gutzu tun geschienen habe und stabilisierend gewirk t habe, während andere Ar beit ihm unmöglich gewesen sei (E. 3. 10 ). Im Bericht vom 2 3. Januar 2013 hatte er hierzu bereits erklärt, dass die Einsätze als Chauffeur die Grundstimmung des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert hätten (E.

3.4). Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht von Dr. B.___ in der angestammte n Tätigkeit Chauffeur, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Taggeldleistungen massgebend ist, nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war .

Wie Dr. C.___

in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 20143 ausführt e , kann die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer

posttraumatische n Belastungsstörung je doch sow ieso nicht nachvollzogen werden. So führte Dr. B.___ keine typi schen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Hyperarousel , Intrusi onen oder Vermeidungsverhalten an. Betreffend die Diagnose Persönlichkeits störu ng mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Erkrankung – soweit sie überhaupt vorliegt - bereits vor dem Unfallereignis bestanden haben muss (E. 3.6).

Hieraus ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem Un fallereignis vom 1 0. September 2011 und dem Fallabschluss am 1 0. Juni 2013 verneint hat. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler