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UV.2014.00011

Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trotz Postrückbehaltungsauftrag. Einsprachelegitimation der Arbeitgeberin gegen eine gegenüber dem Versicherten erlassene Verfügung über die Reglung verschiedener Leistungen, darunter Taggelder bejaht.

Zürich SozVersG · 2014-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die X.___

liess ihre zwei Mitarbeiter Y.___ , geboren 1942, Verwaltungsratspräsident der X.___ , und Z.___ , geboren 1951, Verwaltungsratsvizepräsidentin der X.___ , beide E inzelzeich nungsberechtigte der Gesellschaft, bei der Basler Ver sicherung AG (nach fol gend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichern ( Urk. 13/1/16-17, Urk. 13/1/20-23 , Urk. 13/1/35, Urk. 13/2/8-11 ) . Am

2. Februar 2011 erlitt Y.___ einen Unfall, bei dem er sich eine Partial - ruptur der Supraspinatussehne zuzog ( Urk. 13/3/4-6). Die Basler erbrachte die ge setzlichen Leistungen. 1.2

Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___

und die Basler einen Ver gleich über die Versicherungsleistungen. Dieser legte fest,

dass die Heilkosten leistungen mit sofortiger Wirkung ein gestellt würden, keine Integritätsent schä digung ge schuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rückforderungsanspruch bezüglich der ausbezahlte n

Taggelder von insgesamt Fr. 15‘768.-- zustehe . Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Ver gleich eine Verfügung . Gleichzeitig ver zich tete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 13/1/6).

Ausserde m unter zeichnete dieser

am 25. Juli 2013 eine einvernehmliche Auf hebung des Ver si cherungsvertrages zur obligato rischen Unfallversicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7).

Mit Schreiben vom 2

5. August 2013 , unterzeichnet von Z.___ ,

erhob die X.___ Einsprache gegen die Ver fügung und die Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/5/4).

Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie X.___ mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (gleichentags zur Post gegeben; Urk. 1 mit Briefumschlag) Beschwerde und beantragte sinn ge mäss, der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der am 25. Juli 2013 mit Y.___ ge schlossene Vergleich und die Auflösung des Versicherungsvertrages ungültig seien (Urk. 1).

Zur Prüfung der Recht zeitig keit der Be schwerdeerhebung

holte das Gericht das postalische Sendungsergebnis zur Einschreibesendung des ange foch tenen Einsprache entscheides ein (Urk. 4). Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel lung (Urk. 7) und reichte ihr Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. No vember 2013 ein (Urk. 8).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 17. Februar 2014 darum, es sei auf die Beschwerde mangels Recht zeitigkeit, eventualiter mangels Aktivlegitimation nicht einzu treten (Urk.

12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Von Amtes wegen ist vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen.

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts

(ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzu reichen. Die Beschwerde frist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbin dung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spä testens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht ein gereicht oder zu dessen Handen der Schwei zeri schen Post oder einer schweize rischen diplo matischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätes tens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Art. 38 Abs. 2 bis ATSG durchbricht damit den Grundsatz von Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 38 Rz 11). Mit Art. 38 Abs. 2 bis ATSG wurde die Rechtsprechung zur Zustellung von ein geschrieben versandten Sendungen (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 147 E. 2, BGE 119 V 89 E. 4b/ aa , je mit Hinweisen) bei erfolgloser (Brief kasten- oder Post fach-)Zu stellung durch die Post und entsprechender Abholungseinladung in Gesetzesrecht überführt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Auf g rund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechts mittelfrist. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag be ziehungs weise einem anerkannten Feiertag beginnt oder ob deren letzter Tag auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 E. 2a/ aa ).

Der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfän gers als zugestellt zu betrachten ist, kommt rechtsprechungsgemäss in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG auch bei einem Postrückbehaltungs auftrag Geltung zu (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustell-fiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rück behaltungsauftrags . Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entge gennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Ab holfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, 111 V 99 E. 2b).

Die Zustellungsfiktion setzt jedoch immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/ aa , mit Hinweisen). Namentlich kann sich der Betroffene schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Ab we senheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit ver zichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_565/12 vom 11. April 2013 E. 2). 1.2

1.2.1

Der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 2) ist gemäss der Sen dungsinformation der Post („Track & Trace“; eingeschriebene Sendung Nr. 98.36.117629.10274350) am 22. November 2013 bei der Poststelle 8048 Zürich 48 eingegangen und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 zu gestellt worden (Urk. 4). Die lange Dauer zwischen dem Eingang der Sendung bei der Poststelle und der Zustellung an die Beschwerdeführerin wurde durch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger, mithin durch einen Postrückbehaltungsauftrag der Beschwerdeführerin bewirkt (Urk. 1, Urk. 2 S. 4, Urk. 4).

Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion wäre da von auszugehen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) - un ab hängig von seiner tat sächli chen Zustellung - bereits am 29. November 2013 als zugestellt zu gelten hätte und daher die 30-tägige Beschwerdefrist in Anwen dung von Art. 38 Abs. 1 ATSG am 30. November 2013 begann und unter Be rück sichtigung des Fristen stillstandes während der Gerichtsferien vom 18. De zember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 ( Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) am 14. Januar 2014 endete. Die Beschwerde (Urk. 1) wurde jedoch erst am 15. Januar 2014 (Urk. 1, Briefumschlag) zur Post gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Damit hätte d ie Beschwerde als verspätet zu gelten. 1.2.2

Die Beschwerde führerin macht geltend , sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. November 2013 darüber informiert, dass das Büro wegen der Auslandabwesenheit von Frau Z.___ und Krankheit von Herrn Y.___ vom 13. November 2013 bis 3. Januar 2014 geschlossen bleiben werde. Die Be schwerde frist habe daher erst am effektiven Zustelltag am 18. Dezember 2013 zu laufen begonnen (Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dem Schreiben der Beschwerde führerin sei lediglich zu entnehmen, dass der durch Frau Z.___ geführte Büro be trieb der Beschwerdeführerin infolge Auslandabwesenheit dieser Person ab dem 13.

November 2013 geschlossen sei. Dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin wegen Krankheit keine Post empfangen könne und dass die Post bis zum 3. Januar 2014 nicht zuge stellt werde, ergebe sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Auch treffe wohl nicht zu, dass Herr Y.___ bereits Ende November 2013 keine Post habe ent ge gennehmen können, da dieser ihr, der Beschwerdegegnerin, erst am 6. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass er momentan wegen eines operativen Eingriffs im Spital sei ( Urk. 12 S. 2 f.). 1. 3

Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. No vember 2013 (Urk. 13/5/2) nach ihren Angaben (Urk. 12 S. 2) am 15. No vember 2013 erhalten. Darin wurde festgehalten, dass das Büro vom 13.

No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 infolge Auslandabwesenheit ge schlos sen sei und während dieser Zeit durch Frau Z.___ keine Stellung nahme und Kor respon den zen etc. beantwortet respektive bearbeitet würden (Urk. 13/5/2). Die Beschwerde gegnerin war folglich darüber infor miert, dass das Büro der Be schwer deführerin in der Zeit vom 13. No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 geschlossen sein und keine Korrespondenz geführt werden würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mit dem Schreiben vom 13. No vember 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allfällige Zustellungen nicht bearbeitet werden könnten. Die Be schwerde führerin hat daher trotz des laufenden Einspracheverfahrens (Ver fü gung vom 25. Juli 2013, Urk. 13/1/6, Einsprache vom 23. Juni 2012, Urk. 13/5/4) in der Zeit vom 13. No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 mit der Zustellung des Einspracheentscheides nicht rechnen müssen. Da der Ein sprache entscheid vom 19. November 2013 ( Urk.

2) dennoch in der betr effenden Zeit an die Beschwerdeführerin gesandt wurde, ist d ie Zustellfiktion hier nicht an wend bar. Die 30tägige Beschwerdefrist begann damit am Tag nach der tat sächlichen Zustellung vom

17. Dezember 2013 (Urk. 4) am 18. Dezember 2013 und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Ge richts ferien vom 18. De zember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 sowie des Wochenendes vom 1. bis 2. Februar 2014 - am 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 15. Januar 2014 (Urk. 1), gleichentags zur Post gegeben, ist daher recht zeitig erfolgt. 2.

2.1

2.1.1

Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdegegnerin (sinngemäss, Urk. 12 S. 3 ) gerügte Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin . 2.1.2

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.1.3

Z ur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 59 ATSG , wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwür di gen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele genheiten vor dem Bundesgericht . Ein schutzwürdiges Inte resse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die b eschwerdeführende Person durch den an ge fochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einsprache entscheid ) stärker als jedermann betroffen ist und in einer beson deren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht ( BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen) . 2.2

2.2.1

Mit dem Einspracheentscheid vom 19. No vember 2013 trat die Beschwerde geg nerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5/4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht ein. Streit ge genstand ( vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 , 125 V 413 E. 1a ) des ange fochtenen Einspracheentscheides

ist die Frage, ob die Beschwerde führerin zur Einsprache gegen die Verfügung vom

25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) legitimiert war . Ausserdem wurde darin festgehalten, dass die Aufhebung des UVG-Ver tra ges ( Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) per Ende Juli 2013 nicht Gegenstand der Verfügung sei

und daher auch insofern auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).

2.2.2

Die Beschwerde führerin ist Adressatin des Einspracheentscheides und zudem vom ange fochtenen Entscheid besonders betroffen, da dieser ihre eigene Befug nis zur Einsprache gegen die Ver fügung vom 25. Juli 2013 betrifft. Auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung des UVG-Vertrages per Ende Juli 2013 als nicht gegenständlich bezeichnete, betrifft in besonderem Masse die Beschwerdeführerin als Partei dieses Vertrages .

Das schutzwürdige Interesse zur Beschwerde ist im Rahmen des mit dem Ein spracheentscheid gere gelten Gegenstandes daher zu bejahen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2012 , soweit sie damit die Aufhebung des Einsprache entscheides vom 19.

November 2013 und die Beurteilung ihrer Ein sprache vom

25. August 2013 sowie der Aufhebung des UVG-Vertrages durch die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 1) , einzutreten.

Soweit die Beschwerde füh rerin da rüber hinaus mit ihren Ausführungen sinnge mäss

weitere Anträge, na ment lich eine materielle Beurteilung des Vergleichs und der Vertragsauflösung durch das Gericht sowie eine Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens stellt , ist mangels Anfechtungsgegenstand s auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Zu klären

bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5 /4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht eintrat (Urk. 2). 3.2

3.2.1

In der Verfügung vom 25. Juli 2013 hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der vergleichsweisen Einigung mit Y.___

ausgeführt , zur Fest set zung der aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 geschuldeten Tag geld leis tungen sei von einem Einkommen gemäss dem Lohnausweis und der AHV-Deklaration sowie der Lohnsummendeklaration gegenüber der Beschwerdegeg nerin

von Fr. 16‘800.-- auszugehen, so dass bei voller Arbeitsunfähigkeit ent ge gen der ursprünglichen Berechnung mit einem Jahresver dienst von Fr. 48‘000.-- nicht ein Taggeld von Fr. 105.20 , sondern ein solches von Fr. 36.80 pro Tag resultiere. Dadurch entstehe ein Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 15‘768.--. Da die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen sei, wür den zu dem die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung definitiv ein gestellt. Aus serdem seien die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschä di gung

und In tegritätsentschädigung

nicht erfüllt (Urk. 13/1/6). A m 25. Juli 2013 unter - zeich nete Y.___

unabhängig vom Vergleich und dieser Verfügung im Namen der Be schwerdeführerin eine einver nehm liche Auf hebung des Versi cherungsvertrages zur obligato rischen Unfall ver sicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache vom 25. August 2013 gel tend , die Einsprache richte sich sowohl gegen die Verfügung als auch gegen die Vertragsaufhebung. Der versicherte Verdienst sei jeweils in den Jahren 2010 bis 2013 mit Fr. 48‘000.-- deklariert worden, was als Grundlage für die Prämien akzeptiert worden sei und worin auch der Verdienst von Frau Z.___ als An ge stellte von Fr. 6‘000.-- enthalten sei. Der Betrag von Fr. 16‘800.-- sei ein von der Versicherung willkürlich festgesetzter Betrag. Zudem sei es der Beschwer deführerin nicht möglich , den vereinbarten Rückerstattungsb etrag von Fr. 15‘768.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin werde nach Rechtskraft der Verfügung ein begründetes Gesuch auf Erlass der Rückerstattung stellen. Bei der Aufhebung des Ver sicherungsvertrages werde im Übrigen übersehen, dass noch ein Schadenfall betreffend Frau Z.___ von 1994 pendent sei , für welchen jährlich noch Leistungen erbracht würden . Diesbezüglich sei bei einem allfälligen Fest halten an der Vertragsauflösung Frau Z.___ über die Abwicklung des Problems zu informieren (Urk. 13/5/4) . 3.3

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete A uflösung des Ver sicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegnerin ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

- unabhängig von der Einsprache legitimation der Beschwerdeführerin - zu Recht nicht auf die Einsprache einge treten. Denn die Vertragsauflösung ist nicht Re gelungsgegenstand der Ver füg ung respektive des Vergleiches, so dass es dies - be züglich jedenfalls am Anfechtungsgegenstand mangelt e . Insofern ist die Be schwerde gegen den Einspracheentscheid hier abzuweisen.

Die Frage, o b die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Entscheid über die be anstandete Auflösung des Ver sicherungsverhältnisses hätte fällen müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden. 3.4 3.4.1

Zu beurteilen ist sodann, ob der angefochtene Nich t eintretensentscheid (Urk. 2) auch in Bezug auf den Inhalt der Verfügung respektive des Vergleiches vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) rechtens ist. 3.4.2

Die Antwort zur Frage, wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzu fechten (Art. 52 ATSG) , ergibt sich aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG . Es gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz

45 zu Art. 52 ATSG ; BGE 131 V 298 E. 2-3, 132 V 74 E. 3.1, 134 V 306 E. 3.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom

27. August 2008 E. 5.1 ) .

Somit ist auch diesbezüglich im Sin ne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG zu fordern, dass der Einsprecher durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor und BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hin weisen ) .

3.4.3

Mehrere Entscheide des Bundesgerichts befassten sich mit der Rechtsmittel legiti mation des Arbeitgebers zu Gunsten der versicherten Person. Diese wurde ver neint in Bezug auf eine Rente der Invalidenversicherung (BGE 130 V 560 ff.) und eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 131 V 298 E.

5.3.3 und E. 6 ), aber bejaht in Bezug auf das Vorliegen eines Unfalls oder einer un fallähnlichen Körperschädigung sowie den Anspruch auf Taggelder der obli ga to rischen Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 5 und 6; vgl. auch BGE 131 V 298 E. 5.3.2 ) . Einen ent scheidenden Gesichtspunkt bildete jeweils der typischerweise fehlende oder ge gebene Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetz lichen Lohnfort zahlungspflicht

des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b des Schwei zeri schen Obliga tionen recht s ( OR ; BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5 ; Urteil des Bun desgerichts 8C_606/2007

vom 2 7. August 2008 E. 7.3.2.1). 3. 4.4

Mit der hier betreffenden Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde der Anspruch eines Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin auf Taggelder der obli gato rischen Unfallversicherung , die Kostenvergütung auf Heilbehandlung und auf eine Integritätsentschädigung geregelt ( Urk. 13/5/7).

Rechtsprechungsgemäss ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin daher zu bejahen, da sich diese Verfügung wegen der darin enthaltenen Regelung über das UVG-Taggeld auf die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 324a und 324b OR auswirken könnte

(vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5, 131 V 298 E. 5.3.2 und E. 5.3.3). Somit war die Beschwerde führer in zur Ein spracheerhebung gegen die Verfügung vom

25. Juli 2013 befugt, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf einzutreten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzu heissen . 3.5

Der ange fochtene Ein spracheentscheid vom 19. November 2013 ( Urk.

2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit diese auf die Einsprache der Be schwerde führerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide . Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der ange fochtene

Ein spracheentscheid vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der Be schwerde führerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82

ff. in Verbindung mit Art. 90

ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Von Amtes wegen ist vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen.

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts

(ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzu reichen. Die Beschwerde frist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbin dung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spä testens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht ein gereicht oder zu dessen Handen der Schwei zeri schen Post oder einer schweize rischen diplo matischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätes tens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Art. 38 Abs. 2 bis ATSG durchbricht damit den Grundsatz von Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 38 Rz 11). Mit Art. 38 Abs. 2 bis ATSG wurde die Rechtsprechung zur Zustellung von ein geschrieben versandten Sendungen (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 147 E. 2, BGE 119 V 89 E. 4b/ aa , je mit Hinweisen) bei erfolgloser (Brief kasten- oder Post fach-)Zu stellung durch die Post und entsprechender Abholungseinladung in Gesetzesrecht überführt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Auf g rund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechts mittelfrist. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag be ziehungs weise einem anerkannten Feiertag beginnt oder ob deren letzter Tag auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 E. 2a/ aa ).

Der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfän gers als zugestellt zu betrachten ist, kommt rechtsprechungsgemäss in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG auch bei einem Postrückbehaltungs auftrag Geltung zu (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustell-fiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rück behaltungsauftrags . Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entge gennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Ab holfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, 111 V 99 E. 2b).

Die Zustellungsfiktion setzt jedoch immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/ aa , mit Hinweisen). Namentlich kann sich der Betroffene schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Ab we senheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit ver zichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_565/12 vom 11. April 2013 E. 2).

E. 1.2 Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___

und die Basler einen Ver gleich über die Versicherungsleistungen. Dieser legte fest,

dass die Heilkosten leistungen mit sofortiger Wirkung ein gestellt würden, keine Integritätsent schä digung ge schuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rückforderungsanspruch bezüglich der ausbezahlte n

Taggelder von insgesamt Fr. 15‘768.-- zustehe . Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Ver gleich eine Verfügung . Gleichzeitig ver zich tete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 13/1/6).

Ausserde m unter zeichnete dieser

am 25. Juli 2013 eine einvernehmliche Auf hebung des Ver si cherungsvertrages zur obligato rischen Unfallversicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7).

Mit Schreiben vom 2

5. August 2013 , unterzeichnet von Z.___ ,

erhob die X.___ Einsprache gegen die Ver fügung und die Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/5/4).

Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 2).

E. 1.2.1 Der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 2) ist gemäss der Sen dungsinformation der Post („Track & Trace“; eingeschriebene Sendung Nr. 98.36.117629.10274350) am 22. November 2013 bei der Poststelle 8048 Zürich 48 eingegangen und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 zu gestellt worden (Urk. 4). Die lange Dauer zwischen dem Eingang der Sendung bei der Poststelle und der Zustellung an die Beschwerdeführerin wurde durch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger, mithin durch einen Postrückbehaltungsauftrag der Beschwerdeführerin bewirkt (Urk. 1, Urk. 2 S. 4, Urk. 4).

Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion wäre da von auszugehen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) - un ab hängig von seiner tat sächli chen Zustellung - bereits am 29. November 2013 als zugestellt zu gelten hätte und daher die 30-tägige Beschwerdefrist in Anwen dung von Art. 38 Abs. 1 ATSG am 30. November 2013 begann und unter Be rück sichtigung des Fristen stillstandes während der Gerichtsferien vom 18. De zember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 ( Art. 60 Abs.

E. 1.2.2 Die Beschwerde führerin macht geltend , sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. November 2013 darüber informiert, dass das Büro wegen der Auslandabwesenheit von Frau Z.___ und Krankheit von Herrn Y.___ vom 13. November 2013 bis 3. Januar 2014 geschlossen bleiben werde. Die Be schwerde frist habe daher erst am effektiven Zustelltag am 18. Dezember 2013 zu laufen begonnen (Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dem Schreiben der Beschwerde führerin sei lediglich zu entnehmen, dass der durch Frau Z.___ geführte Büro be trieb der Beschwerdeführerin infolge Auslandabwesenheit dieser Person ab dem 13.

November 2013 geschlossen sei. Dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin wegen Krankheit keine Post empfangen könne und dass die Post bis zum 3. Januar 2014 nicht zuge stellt werde, ergebe sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Auch treffe wohl nicht zu, dass Herr Y.___ bereits Ende November 2013 keine Post habe ent ge gennehmen können, da dieser ihr, der Beschwerdegegnerin, erst am 6. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass er momentan wegen eines operativen Eingriffs im Spital sei ( Urk. 12 S. 2 f.). 1.

E. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) am 14. Januar 2014 endete. Die Beschwerde (Urk. 1) wurde jedoch erst am 15. Januar 2014 (Urk. 1, Briefumschlag) zur Post gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Damit hätte d ie Beschwerde als verspätet zu gelten.

E. 2.1 mit Hin weisen ) .

E. 2.1.1 Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdegegnerin (sinngemäss, Urk. 12 S. 3 ) gerügte Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin .

E. 2.1.2 Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 2.1.3 hiervor und BGE 136 V 7 E.

E. 2.2.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 19. No vember 2013 trat die Beschwerde geg nerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5/4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht ein. Streit ge genstand ( vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 , 125 V 413 E. 1a ) des ange fochtenen Einspracheentscheides

ist die Frage, ob die Beschwerde führerin zur Einsprache gegen die Verfügung vom

25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) legitimiert war . Ausserdem wurde darin festgehalten, dass die Aufhebung des UVG-Ver tra ges ( Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) per Ende Juli 2013 nicht Gegenstand der Verfügung sei

und daher auch insofern auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2.2 Die Beschwerde führerin ist Adressatin des Einspracheentscheides und zudem vom ange fochtenen Entscheid besonders betroffen, da dieser ihre eigene Befug nis zur Einsprache gegen die Ver fügung vom 25. Juli 2013 betrifft. Auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung des UVG-Vertrages per Ende Juli 2013 als nicht gegenständlich bezeichnete, betrifft in besonderem Masse die Beschwerdeführerin als Partei dieses Vertrages .

Das schutzwürdige Interesse zur Beschwerde ist im Rahmen des mit dem Ein spracheentscheid gere gelten Gegenstandes daher zu bejahen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2012 , soweit sie damit die Aufhebung des Einsprache entscheides vom 19.

November 2013 und die Beurteilung ihrer Ein sprache vom

25. August 2013 sowie der Aufhebung des UVG-Vertrages durch die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 1) , einzutreten.

Soweit die Beschwerde füh rerin da rüber hinaus mit ihren Ausführungen sinnge mäss

weitere Anträge, na ment lich eine materielle Beurteilung des Vergleichs und der Vertragsauflösung durch das Gericht sowie eine Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens stellt , ist mangels Anfechtungsgegenstand s auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. No vember 2013 (Urk. 13/5/2) nach ihren Angaben (Urk. 12 S. 2) am 15. No vember 2013 erhalten. Darin wurde festgehalten, dass das Büro vom 13.

No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 infolge Auslandabwesenheit ge schlos sen sei und während dieser Zeit durch Frau Z.___ keine Stellung nahme und Kor respon den zen etc. beantwortet respektive bearbeitet würden (Urk. 13/5/2). Die Beschwerde gegnerin war folglich darüber infor miert, dass das Büro der Be schwer deführerin in der Zeit vom 13. No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 geschlossen sein und keine Korrespondenz geführt werden würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mit dem Schreiben vom 13. No vember 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allfällige Zustellungen nicht bearbeitet werden könnten. Die Be schwerde führerin hat daher trotz des laufenden Einspracheverfahrens (Ver fü gung vom 25. Juli 2013, Urk. 13/1/6, Einsprache vom 23. Juni 2012, Urk. 13/5/4) in der Zeit vom 13. No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 mit der Zustellung des Einspracheentscheides nicht rechnen müssen. Da der Ein sprache entscheid vom 19. November 2013 ( Urk.

2) dennoch in der betr effenden Zeit an die Beschwerdeführerin gesandt wurde, ist d ie Zustellfiktion hier nicht an wend bar. Die 30tägige Beschwerdefrist begann damit am Tag nach der tat sächlichen Zustellung vom

17. Dezember 2013 (Urk. 4) am 18. Dezember 2013 und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Ge richts ferien vom 18. De zember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 sowie des Wochenendes vom 1. bis 2. Februar 2014 - am 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 15. Januar 2014 (Urk. 1), gleichentags zur Post gegeben, ist daher recht zeitig erfolgt. 2.

E. 3.1 Zu klären

bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5 /4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht eintrat (Urk. 2).

E. 3.2.1 In der Verfügung vom 25. Juli 2013 hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der vergleichsweisen Einigung mit Y.___

ausgeführt , zur Fest set zung der aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 geschuldeten Tag geld leis tungen sei von einem Einkommen gemäss dem Lohnausweis und der AHV-Deklaration sowie der Lohnsummendeklaration gegenüber der Beschwerdegeg nerin

von Fr. 16‘800.-- auszugehen, so dass bei voller Arbeitsunfähigkeit ent ge gen der ursprünglichen Berechnung mit einem Jahresver dienst von Fr. 48‘000.-- nicht ein Taggeld von Fr. 105.20 , sondern ein solches von Fr. 36.80 pro Tag resultiere. Dadurch entstehe ein Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 15‘768.--. Da die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen sei, wür den zu dem die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung definitiv ein gestellt. Aus serdem seien die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschä di gung

und In tegritätsentschädigung

nicht erfüllt (Urk. 13/1/6). A m 25. Juli 2013 unter - zeich nete Y.___

unabhängig vom Vergleich und dieser Verfügung im Namen der Be schwerdeführerin eine einver nehm liche Auf hebung des Versi cherungsvertrages zur obligato rischen Unfall ver sicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache vom 25. August 2013 gel tend , die Einsprache richte sich sowohl gegen die Verfügung als auch gegen die Vertragsaufhebung. Der versicherte Verdienst sei jeweils in den Jahren 2010 bis 2013 mit Fr. 48‘000.-- deklariert worden, was als Grundlage für die Prämien akzeptiert worden sei und worin auch der Verdienst von Frau Z.___ als An ge stellte von Fr. 6‘000.-- enthalten sei. Der Betrag von Fr. 16‘800.-- sei ein von der Versicherung willkürlich festgesetzter Betrag. Zudem sei es der Beschwer deführerin nicht möglich , den vereinbarten Rückerstattungsb etrag von Fr. 15‘768.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin werde nach Rechtskraft der Verfügung ein begründetes Gesuch auf Erlass der Rückerstattung stellen. Bei der Aufhebung des Ver sicherungsvertrages werde im Übrigen übersehen, dass noch ein Schadenfall betreffend Frau Z.___ von 1994 pendent sei , für welchen jährlich noch Leistungen erbracht würden . Diesbezüglich sei bei einem allfälligen Fest halten an der Vertragsauflösung Frau Z.___ über die Abwicklung des Problems zu informieren (Urk. 13/5/4) .

E. 3.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete A uflösung des Ver sicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegnerin ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

- unabhängig von der Einsprache legitimation der Beschwerdeführerin - zu Recht nicht auf die Einsprache einge treten. Denn die Vertragsauflösung ist nicht Re gelungsgegenstand der Ver füg ung respektive des Vergleiches, so dass es dies - be züglich jedenfalls am Anfechtungsgegenstand mangelt e . Insofern ist die Be schwerde gegen den Einspracheentscheid hier abzuweisen.

Die Frage, o b die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Entscheid über die be anstandete Auflösung des Ver sicherungsverhältnisses hätte fällen müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden.

E. 3.4.1 Zu beurteilen ist sodann, ob der angefochtene Nich t eintretensentscheid (Urk. 2) auch in Bezug auf den Inhalt der Verfügung respektive des Vergleiches vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) rechtens ist.

E. 3.4.2 Die Antwort zur Frage, wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzu fechten (Art. 52 ATSG) , ergibt sich aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG . Es gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz

45 zu Art. 52 ATSG ; BGE 131 V 298 E. 2-3, 132 V 74 E. 3.1, 134 V 306 E. 3.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom

27. August 2008 E. 5.1 ) .

Somit ist auch diesbezüglich im Sin ne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG zu fordern, dass der Einsprecher durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Erwägung

E. 3.4.3 Mehrere Entscheide des Bundesgerichts befassten sich mit der Rechtsmittel legiti mation des Arbeitgebers zu Gunsten der versicherten Person. Diese wurde ver neint in Bezug auf eine Rente der Invalidenversicherung (BGE 130 V 560 ff.) und eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 131 V 298 E.

5.3.3 und E. 6 ), aber bejaht in Bezug auf das Vorliegen eines Unfalls oder einer un fallähnlichen Körperschädigung sowie den Anspruch auf Taggelder der obli ga to rischen Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E.

E. 3.5 Der ange fochtene Ein spracheentscheid vom 19. November 2013 ( Urk.

2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit diese auf die Einsprache der Be schwerde führerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide . Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der ange fochtene

Ein spracheentscheid vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der Be schwerde führerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82

ff. in Verbindung mit Art. 90

ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 5 und 6; vgl. auch BGE 131 V 298 E. 5.3.2 ) . Einen ent scheidenden Gesichtspunkt bildete jeweils der typischerweise fehlende oder ge gebene Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetz lichen Lohnfort zahlungspflicht

des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b des Schwei zeri schen Obliga tionen recht s ( OR ; BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5 ; Urteil des Bun desgerichts 8C_606/2007

vom 2 7. August 2008 E. 7.3.2.1). 3. 4.4

Mit der hier betreffenden Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde der Anspruch eines Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin auf Taggelder der obli gato rischen Unfallversicherung , die Kostenvergütung auf Heilbehandlung und auf eine Integritätsentschädigung geregelt ( Urk. 13/5/7).

Rechtsprechungsgemäss ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin daher zu bejahen, da sich diese Verfügung wegen der darin enthaltenen Regelung über das UVG-Taggeld auf die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 324a und 324b OR auswirken könnte

(vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5, 131 V 298 E. 5.3.2 und E. 5.3.3). Somit war die Beschwerde führer in zur Ein spracheerhebung gegen die Verfügung vom

25. Juli 2013 befugt, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf einzutreten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzu heissen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00011 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

14. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1.

1.1

Die X.___

liess ihre zwei Mitarbeiter Y.___ , geboren 1942, Verwaltungsratspräsident der X.___ , und Z.___ , geboren 1951, Verwaltungsratsvizepräsidentin der X.___ , beide E inzelzeich nungsberechtigte der Gesellschaft, bei der Basler Ver sicherung AG (nach fol gend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichern ( Urk. 13/1/16-17, Urk. 13/1/20-23 , Urk. 13/1/35, Urk. 13/2/8-11 ) . Am

2. Februar 2011 erlitt Y.___ einen Unfall, bei dem er sich eine Partial - ruptur der Supraspinatussehne zuzog ( Urk. 13/3/4-6). Die Basler erbrachte die ge setzlichen Leistungen. 1.2

Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___

und die Basler einen Ver gleich über die Versicherungsleistungen. Dieser legte fest,

dass die Heilkosten leistungen mit sofortiger Wirkung ein gestellt würden, keine Integritätsent schä digung ge schuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rückforderungsanspruch bezüglich der ausbezahlte n

Taggelder von insgesamt Fr. 15‘768.-- zustehe . Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Ver gleich eine Verfügung . Gleichzeitig ver zich tete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 13/1/6).

Ausserde m unter zeichnete dieser

am 25. Juli 2013 eine einvernehmliche Auf hebung des Ver si cherungsvertrages zur obligato rischen Unfallversicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7).

Mit Schreiben vom 2

5. August 2013 , unterzeichnet von Z.___ ,

erhob die X.___ Einsprache gegen die Ver fügung und die Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/5/4).

Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d ie X.___ mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (gleichentags zur Post gegeben; Urk. 1 mit Briefumschlag) Beschwerde und beantragte sinn ge mäss, der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der am 25. Juli 2013 mit Y.___ ge schlossene Vergleich und die Auflösung des Versicherungsvertrages ungültig seien (Urk. 1).

Zur Prüfung der Recht zeitig keit der Be schwerdeerhebung

holte das Gericht das postalische Sendungsergebnis zur Einschreibesendung des ange foch tenen Einsprache entscheides ein (Urk. 4). Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel lung (Urk. 7) und reichte ihr Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. No vember 2013 ein (Urk. 8).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde antwort vom 17. Februar 2014 darum, es sei auf die Beschwerde mangels Recht zeitigkeit, eventualiter mangels Aktivlegitimation nicht einzu treten (Urk.

12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Von Amtes wegen ist vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen.

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts

(ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzu reichen. Die Beschwerde frist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbin dung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spä testens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht ein gereicht oder zu dessen Handen der Schwei zeri schen Post oder einer schweize rischen diplo matischen oder konsularischen Ver tretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätes tens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Art. 38 Abs. 2 bis ATSG durchbricht damit den Grundsatz von Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 38 Rz 11). Mit Art. 38 Abs. 2 bis ATSG wurde die Rechtsprechung zur Zustellung von ein geschrieben versandten Sendungen (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 147 E. 2, BGE 119 V 89 E. 4b/ aa , je mit Hinweisen) bei erfolgloser (Brief kasten- oder Post fach-)Zu stellung durch die Post und entsprechender Abholungseinladung in Gesetzesrecht überführt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Auf g rund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechts mittelfrist. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag be ziehungs weise einem anerkannten Feiertag beginnt oder ob deren letzter Tag auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 E. 2a/ aa ).

Der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfän gers als zugestellt zu betrachten ist, kommt rechtsprechungsgemäss in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG auch bei einem Postrückbehaltungs auftrag Geltung zu (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustell-fiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rück behaltungsauftrags . Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entge gennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Ab holfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, 111 V 99 E. 2b).

Die Zustellungsfiktion setzt jedoch immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/ aa , mit Hinweisen). Namentlich kann sich der Betroffene schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Ab we senheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit ver zichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_565/12 vom 11. April 2013 E. 2). 1.2

1.2.1

Der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 2) ist gemäss der Sen dungsinformation der Post („Track & Trace“; eingeschriebene Sendung Nr. 98.36.117629.10274350) am 22. November 2013 bei der Poststelle 8048 Zürich 48 eingegangen und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 zu gestellt worden (Urk. 4). Die lange Dauer zwischen dem Eingang der Sendung bei der Poststelle und der Zustellung an die Beschwerdeführerin wurde durch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger, mithin durch einen Postrückbehaltungsauftrag der Beschwerdeführerin bewirkt (Urk. 1, Urk. 2 S. 4, Urk. 4).

Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion wäre da von auszugehen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) - un ab hängig von seiner tat sächli chen Zustellung - bereits am 29. November 2013 als zugestellt zu gelten hätte und daher die 30-tägige Beschwerdefrist in Anwen dung von Art. 38 Abs. 1 ATSG am 30. November 2013 begann und unter Be rück sichtigung des Fristen stillstandes während der Gerichtsferien vom 18. De zember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 ( Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) am 14. Januar 2014 endete. Die Beschwerde (Urk. 1) wurde jedoch erst am 15. Januar 2014 (Urk. 1, Briefumschlag) zur Post gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Damit hätte d ie Beschwerde als verspätet zu gelten. 1.2.2

Die Beschwerde führerin macht geltend , sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. November 2013 darüber informiert, dass das Büro wegen der Auslandabwesenheit von Frau Z.___ und Krankheit von Herrn Y.___ vom 13. November 2013 bis 3. Januar 2014 geschlossen bleiben werde. Die Be schwerde frist habe daher erst am effektiven Zustelltag am 18. Dezember 2013 zu laufen begonnen (Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dem Schreiben der Beschwerde führerin sei lediglich zu entnehmen, dass der durch Frau Z.___ geführte Büro be trieb der Beschwerdeführerin infolge Auslandabwesenheit dieser Person ab dem 13.

November 2013 geschlossen sei. Dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin wegen Krankheit keine Post empfangen könne und dass die Post bis zum 3. Januar 2014 nicht zuge stellt werde, ergebe sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Auch treffe wohl nicht zu, dass Herr Y.___ bereits Ende November 2013 keine Post habe ent ge gennehmen können, da dieser ihr, der Beschwerdegegnerin, erst am 6. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass er momentan wegen eines operativen Eingriffs im Spital sei ( Urk. 12 S. 2 f.). 1. 3

Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. No vember 2013 (Urk. 13/5/2) nach ihren Angaben (Urk. 12 S. 2) am 15. No vember 2013 erhalten. Darin wurde festgehalten, dass das Büro vom 13.

No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 infolge Auslandabwesenheit ge schlos sen sei und während dieser Zeit durch Frau Z.___ keine Stellung nahme und Kor respon den zen etc. beantwortet respektive bearbeitet würden (Urk. 13/5/2). Die Beschwerde gegnerin war folglich darüber infor miert, dass das Büro der Be schwer deführerin in der Zeit vom 13. No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 geschlossen sein und keine Korrespondenz geführt werden würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mit dem Schreiben vom 13. No vember 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allfällige Zustellungen nicht bearbeitet werden könnten. Die Be schwerde führerin hat daher trotz des laufenden Einspracheverfahrens (Ver fü gung vom 25. Juli 2013, Urk. 13/1/6, Einsprache vom 23. Juni 2012, Urk. 13/5/4) in der Zeit vom 13. No vember 2013 bis zum 3. Januar 2014 mit der Zustellung des Einspracheentscheides nicht rechnen müssen. Da der Ein sprache entscheid vom 19. November 2013 ( Urk.

2) dennoch in der betr effenden Zeit an die Beschwerdeführerin gesandt wurde, ist d ie Zustellfiktion hier nicht an wend bar. Die 30tägige Beschwerdefrist begann damit am Tag nach der tat sächlichen Zustellung vom

17. Dezember 2013 (Urk. 4) am 18. Dezember 2013 und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Ge richts ferien vom 18. De zember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 sowie des Wochenendes vom 1. bis 2. Februar 2014 - am 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 15. Januar 2014 (Urk. 1), gleichentags zur Post gegeben, ist daher recht zeitig erfolgt. 2.

2.1

2.1.1

Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdegegnerin (sinngemäss, Urk. 12 S. 3 ) gerügte Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin . 2.1.2

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.1.3

Z ur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 59 ATSG , wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwür di gen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele genheiten vor dem Bundesgericht . Ein schutzwürdiges Inte resse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die b eschwerdeführende Person durch den an ge fochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einsprache entscheid ) stärker als jedermann betroffen ist und in einer beson deren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht ( BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen) . 2.2

2.2.1

Mit dem Einspracheentscheid vom 19. No vember 2013 trat die Beschwerde geg nerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5/4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht ein. Streit ge genstand ( vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 , 125 V 413 E. 1a ) des ange fochtenen Einspracheentscheides

ist die Frage, ob die Beschwerde führerin zur Einsprache gegen die Verfügung vom

25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) legitimiert war . Ausserdem wurde darin festgehalten, dass die Aufhebung des UVG-Ver tra ges ( Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) per Ende Juli 2013 nicht Gegenstand der Verfügung sei

und daher auch insofern auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).

2.2.2

Die Beschwerde führerin ist Adressatin des Einspracheentscheides und zudem vom ange fochtenen Entscheid besonders betroffen, da dieser ihre eigene Befug nis zur Einsprache gegen die Ver fügung vom 25. Juli 2013 betrifft. Auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung des UVG-Vertrages per Ende Juli 2013 als nicht gegenständlich bezeichnete, betrifft in besonderem Masse die Beschwerdeführerin als Partei dieses Vertrages .

Das schutzwürdige Interesse zur Beschwerde ist im Rahmen des mit dem Ein spracheentscheid gere gelten Gegenstandes daher zu bejahen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2012 , soweit sie damit die Aufhebung des Einsprache entscheides vom 19.

November 2013 und die Beurteilung ihrer Ein sprache vom

25. August 2013 sowie der Aufhebung des UVG-Vertrages durch die Beschwerdegegnerin bean tragt (Urk. 1) , einzutreten.

Soweit die Beschwerde füh rerin da rüber hinaus mit ihren Ausführungen sinnge mäss

weitere Anträge, na ment lich eine materielle Beurteilung des Vergleichs und der Vertragsauflösung durch das Gericht sowie eine Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens stellt , ist mangels Anfechtungsgegenstand s auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Zu klären

bleibt , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5 /4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht eintrat (Urk. 2). 3.2

3.2.1

In der Verfügung vom 25. Juli 2013 hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der vergleichsweisen Einigung mit Y.___

ausgeführt , zur Fest set zung der aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 geschuldeten Tag geld leis tungen sei von einem Einkommen gemäss dem Lohnausweis und der AHV-Deklaration sowie der Lohnsummendeklaration gegenüber der Beschwerdegeg nerin

von Fr. 16‘800.-- auszugehen, so dass bei voller Arbeitsunfähigkeit ent ge gen der ursprünglichen Berechnung mit einem Jahresver dienst von Fr. 48‘000.-- nicht ein Taggeld von Fr. 105.20 , sondern ein solches von Fr. 36.80 pro Tag resultiere. Dadurch entstehe ein Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 15‘768.--. Da die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen sei, wür den zu dem die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung definitiv ein gestellt. Aus serdem seien die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschä di gung

und In tegritätsentschädigung

nicht erfüllt (Urk. 13/1/6). A m 25. Juli 2013 unter - zeich nete Y.___

unabhängig vom Vergleich und dieser Verfügung im Namen der Be schwerdeführerin eine einver nehm liche Auf hebung des Versi cherungsvertrages zur obligato rischen Unfall ver sicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7). 3.2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache vom 25. August 2013 gel tend , die Einsprache richte sich sowohl gegen die Verfügung als auch gegen die Vertragsaufhebung. Der versicherte Verdienst sei jeweils in den Jahren 2010 bis 2013 mit Fr. 48‘000.-- deklariert worden, was als Grundlage für die Prämien akzeptiert worden sei und worin auch der Verdienst von Frau Z.___ als An ge stellte von Fr. 6‘000.-- enthalten sei. Der Betrag von Fr. 16‘800.-- sei ein von der Versicherung willkürlich festgesetzter Betrag. Zudem sei es der Beschwer deführerin nicht möglich , den vereinbarten Rückerstattungsb etrag von Fr. 15‘768.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin werde nach Rechtskraft der Verfügung ein begründetes Gesuch auf Erlass der Rückerstattung stellen. Bei der Aufhebung des Ver sicherungsvertrages werde im Übrigen übersehen, dass noch ein Schadenfall betreffend Frau Z.___ von 1994 pendent sei , für welchen jährlich noch Leistungen erbracht würden . Diesbezüglich sei bei einem allfälligen Fest halten an der Vertragsauflösung Frau Z.___ über die Abwicklung des Problems zu informieren (Urk. 13/5/4) . 3.3

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete A uflösung des Ver sicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegnerin ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

- unabhängig von der Einsprache legitimation der Beschwerdeführerin - zu Recht nicht auf die Einsprache einge treten. Denn die Vertragsauflösung ist nicht Re gelungsgegenstand der Ver füg ung respektive des Vergleiches, so dass es dies - be züglich jedenfalls am Anfechtungsgegenstand mangelt e . Insofern ist die Be schwerde gegen den Einspracheentscheid hier abzuweisen.

Die Frage, o b die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Entscheid über die be anstandete Auflösung des Ver sicherungsverhältnisses hätte fällen müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden. 3.4 3.4.1

Zu beurteilen ist sodann, ob der angefochtene Nich t eintretensentscheid (Urk. 2) auch in Bezug auf den Inhalt der Verfügung respektive des Vergleiches vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) rechtens ist. 3.4.2

Die Antwort zur Frage, wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzu fechten (Art. 52 ATSG) , ergibt sich aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG . Es gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz

45 zu Art. 52 ATSG ; BGE 131 V 298 E. 2-3, 132 V 74 E. 3.1, 134 V 306 E. 3.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom

27. August 2008 E. 5.1 ) .

Somit ist auch diesbezüglich im Sin ne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG zu fordern, dass der Einsprecher durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor und BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hin weisen ) .

3.4.3

Mehrere Entscheide des Bundesgerichts befassten sich mit der Rechtsmittel legiti mation des Arbeitgebers zu Gunsten der versicherten Person. Diese wurde ver neint in Bezug auf eine Rente der Invalidenversicherung (BGE 130 V 560 ff.) und eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 131 V 298 E.

5.3.3 und E. 6 ), aber bejaht in Bezug auf das Vorliegen eines Unfalls oder einer un fallähnlichen Körperschädigung sowie den Anspruch auf Taggelder der obli ga to rischen Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 5 und 6; vgl. auch BGE 131 V 298 E. 5.3.2 ) . Einen ent scheidenden Gesichtspunkt bildete jeweils der typischerweise fehlende oder ge gebene Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetz lichen Lohnfort zahlungspflicht

des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b des Schwei zeri schen Obliga tionen recht s ( OR ; BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5 ; Urteil des Bun desgerichts 8C_606/2007

vom 2 7. August 2008 E. 7.3.2.1). 3. 4.4

Mit der hier betreffenden Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde der Anspruch eines Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin auf Taggelder der obli gato rischen Unfallversicherung , die Kostenvergütung auf Heilbehandlung und auf eine Integritätsentschädigung geregelt ( Urk. 13/5/7).

Rechtsprechungsgemäss ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin daher zu bejahen, da sich diese Verfügung wegen der darin enthaltenen Regelung über das UVG-Taggeld auf die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 324a und 324b OR auswirken könnte

(vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5, 131 V 298 E. 5.3.2 und E. 5.3.3). Somit war die Beschwerde führer in zur Ein spracheerhebung gegen die Verfügung vom

25. Juli 2013 befugt, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf einzutreten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzu heissen . 3.5

Der ange fochtene Ein spracheentscheid vom 19. November 2013 ( Urk.

2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen , damit diese auf die Einsprache der Be schwerde führerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide . Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der ange fochtene

Ein spracheentscheid vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der Be schwerde führerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82

ff. in Verbindung mit Art. 90

ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann